Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn1.er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat unda)sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oderb)zum Zeitpunkt der Erteilung eines

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115 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 19 CS 14.1902

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. In Abänderung der Nrn. 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. August 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 24. Februar 2014 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2018 - M 25 K 17.4066

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2014 - 10 ZB 14.1475

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 ZB 14.1475 und 10 AS 14.1479 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Mai 2014 wird zugelassen, soweit da

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 25 K 16.975

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Jan. 2015 - W 7 K 14.430

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu trage

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2015 - W 7 K 14.126

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2017 - Au 1 S 17.1386

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein kosovarischer Sta

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2016 - M 12 K 16.647

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Mai 2016 - M 4 S 16.1115

bei uns veröffentlicht am 06.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein am ..

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 18. März 2019 - M 27 K 17.5631

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2016 - M 12 K 16.1726

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2019 - Au 6 K 18.1938

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Juli 2019 - M 25 S 19.2490

bei uns veröffentlicht am 30.07.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt mit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 10 C 15.245

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weite

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2015 - 10 C 15.244

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit der Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weite

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2014 - 10 C 14.2002

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin und Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin und Kläg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - M 4 S 16.5775

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Antra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 10 CS 14.1365, 10 C 14.1366

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1365 und 10 C 14.1366 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. VI. Der Streit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2014 - 10 CS 14.1363, 10 C 14.1364

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1363 und 10 C 14.1364 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. VI. Der Streit

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Aug. 2017 - Au 6 K 17.637

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 21. April 2017 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2014 - 10 CS 14.1940, 10 C 14.1941

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 14.1940 und 10 C 14.1941 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren 10 CS 1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 10 C 14.1012

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin und Antragstellerin (i. F. Klägerin) ihre in e

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2015 - M 24 K 14.2259

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Juni 2014 - 4 S 14.272

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18.04.2014 wird abgelehnt.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.226

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 19 CS 14.378

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfegesuche für das Klageverfahren und das Verfahren des einstweiligen Rec

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Okt. 2016 - M 10 S 16.2381

bei uns veröffentlicht am 10.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juni 2014 - 10 B 13.2426

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Juni 2014 - 10 B 13.2083

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Juli 2014 - 23 K 13.5487

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Juni 2014 - 7 K 13.973

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts W. vom 23. August 2013 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerinnen deutsche Staatsangehörige sind und ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2014 - 7 K 13.278

bei uns veröffentlicht am 30.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 05. Juni 2014 - 7 K 13.1110

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 4. Oktober 2013 verpflichtet, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist und ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Aug. 2017 - AU 6 K 17.235

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheits

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2018 - 10 BV 16.1578

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2017 - M 12 K 17.2200

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe d

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2016 - M 10 K 15.187

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Apr. 2014 - 5 K 14.00287

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die am 24. November 1989 in ... geborene Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, verließ das Bundesgebie

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 25 K 16.4299

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 22. Sept. 2016 - B 4 S 16.547

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … gebo

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 10 K 18.3238

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. März 2017 - B 4 S 17.66

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor 1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.01.2017 gegen den Bescheid vom 05.01.2017 wird angeordnet. 3. Der Antragsgegne

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. März 2017 - B 4 S 17.107

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2017 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Feb. 2014 - 5 S 13.02082

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt: 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ...1957 in ... geborene Antragste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 10 CS 13.1996

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 10 ZB 13.987

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. März 2015 - M 24 K 14.2142

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagepartei die Klage zurückgenommen hat. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 4 K 16.1114

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein am ... 1979 gebore

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2015 - B 4 K 14.223

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2014 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sich

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 12 K 15.5829

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

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(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn1.er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat unda)sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oderb)zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstite...
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der...