Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten1.zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,2.zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium


(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeins

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen


(1) Einem Ausländer soll zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen erteilt werden, wenn v
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung


Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung


(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 40 Versagungsgründe


(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2016 - B 4 K 14.109

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlaubnis.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - M 25 S 18.3570

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beantragt die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2018 - 10 CS 18.1939

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 20. Sept. 2018 - B 6 S 18.876

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um eine Ausweisun

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Apr. 2016 - W 7 K 15.152

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Das Urtei

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 25 K 15.3065

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Nov. 2017 - Au 1 S 17.1386

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein kosovarischer Sta

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Apr. 2019 - M 16 E 19.31108

bei uns veröffentlicht am 01.04.2019

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Durchführung seines Asylverfahrens zu gestatten. II. Die Antragsgegn

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. März 2015 - B 4 K 14.869

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 4 K 14.869 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18.03.2015 4. Kammer gez. ..., stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. Hauptpunkte:

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Okt. 2015 - M 10 S 15.3528, M 10 K 15.3527

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. De

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Nov. 2015 - M 10 K 15.3527

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2014 - 10 C 12.2578

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. September 201

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Aug. 2017 - M 12 K 17.920

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 4 S 14.495

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist russischer Staatsangehörig

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Apr. 2017 - W 5 E 17.31437

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigte

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Jan. 2015 - B 4 K 14.794

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hin

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Jan. 2015 - B 4 K 13.650

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2014 - 10 S 14.96

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehr

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2017 - M 10 K 17.152

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2015 - M 24 K 14.2259

bei uns veröffentlicht am 17.02.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2015 - 5 B 14.2090

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligte darf die Vollst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2014 - 10 CS 14.1324

bei uns veröffentlicht am 18.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. März 2014 - 25 S 14.152

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1987 gebor

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2015 - W 7 K 15.226

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. 1. Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Dez. 2014 - B 4 S 14.761

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 29. Jan. 2015 - B 4 S 14.868

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ... wird abgelehnt. 2. Haupt- und Hilfsantrag werden abgelehnt. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Stre

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Sept. 2014 - 23 E 14.3940

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 10 CS 14.687

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 10 E 16.3015

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2014 - 10 C 14.479

bei uns veröffentlicht am 20.06.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 14.479 und 10 CS 14.480 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Mai 2015 - M 12 K 14.378

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 14.378 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Mai 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Aufenthaltserlaubnis; Langfri

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2017 - M 12 K 17.2200

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe d

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Feb. 2014 - 25 K 13.5161

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2014 - M 12 K 13.5511

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 3. Dezember 2013 wird abgelehnt. II. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren werden abgelehnt. III. Die Antrag

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Apr. 2015 - M 12 K 14.3699

bei uns veröffentlicht am 09.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.3699 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. April 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausreiseverpflichtung; Erlöschen der Aufenthalt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - AN 4 K 13.01916

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Oktober 2013 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urtei

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 02. Sept. 2015 - B 4 K 14.381

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Okt. 2015 - Au 6 S 15.1374

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 S 15.1374 Beschluss vom 8. Oktober 2015 Au 6 K 15.1091 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Kosovarischer Staatsangehöriger; Status als lan

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 25. Aug. 2017 - S 5 EG 24/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2016 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 24 K 14.4874

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2014 - 10 ZB 12.780

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2015 - M 4 S 15.1589

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. März 2017 - M 12 K 17.217, M 12 S 17.218

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskosten

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Aug. 2015 - M 4 S 15.3261

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller we

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 10 CS 13.1996

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. September 2013 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2015 - 10 ZB 15.1026

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Dez. 2016 - AN 5 K 16.00338, AN 5 S 16.00337

bei uns veröffentlicht am 11.12.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Nov. 2014 - M 4 S 14.4487

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. März 2015 - B 4 K 14.838

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Nov. 2016 - B 4 S 16.705

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.09.2016 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen...
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden...
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(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der...
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