Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

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Asylrecht: Keine Fiktionswirkung während laufendem Asylverfahren

22.09.2016

Während eines laufenden Asylverfahrens löst der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus.
Verwaltungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 8 Staatsangehörigkeit


(1) Förderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger


(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nac

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesre
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2018 - 2 StR 487/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 487/18 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR487.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Be

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - M 25 S 18.3570

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beantragt die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2018 - 10 CS 18.1939

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Feb. 2016 - M 12 K 15.5867

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.5867 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2016 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Eigenständiges Aufenthaltsrech

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 20. Nov. 2017 - Au 6 E 17.1518, Au 6 K 17.1538, Au 6 S 17.1517

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Die Anträge auf vorläufige Feststellung, dass der Antragsteller berechtigt ist, in Deutschland ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem An

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Jan. 2015 - W 7 K 14.430

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Bad K. vom 27. März 2014 wird in den Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu trage

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2015 - W 7 K 14.126

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Apr. 2016 - W 7 K 15.152

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Das Urtei

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Dez. 2014 - W 7 K 13.1233

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 10 C 17.322

bei uns veröffentlicht am 05.10.2018

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Januar 2017 wird der Klägerin für das Verfahren M 4 K 16.5772 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe gewährt, dass sie auf die von ihr gegebenenfal

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 9 K 15.5028

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Nov. 2017 - M 12 K 17.1608

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juli 2016 - M 25 K 15.3065

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2019 - Au 6 S 19.163

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 6 K 19.162) gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners vom 7. Januar 2019 sowie auf vorläufige Erteilun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2016 - 10 ZB 15.677

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt. IV.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 10 CS 16.638

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 10 C 16.1584

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juli 2016 wird dem Kläger für das Verfahren Au 1 K 16.760 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. P., S., beigeordnet. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2017 - M 11 S 17.46101

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. März 2015 - B 4 K 14.869

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 4 K 14.869 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18.03.2015 4. Kammer gez. ..., stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. Hauptpunkte:

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2016 - M 12 S 16.3280

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskost

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Feb. 2014 - L 12 EG 55/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Klägerin für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres Sohnes (geb. 19.01.2011) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zusteht. Die Klägerin, gu

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 9 K 16.1135

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2014 - L 12 EG 66/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch ein Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (BEerzG) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEerzGG) für den Zeitraum vom 08.05.2005 bis 19.07.20

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Nov. 2016 - M 12 K 16.1726

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Dez. 2016 - 10 CS 16.2289

bei uns veröffentlicht am 27.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2019 - M 4 K 17.5983

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen B

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Jan. 2014 - B 4 K 13.934

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller ist türkischer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2017 - 10 CS 16.2512, 10 C 16.2513

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor I. Die Verfahren 10 CS 16.2512 und 10 C 16.2513 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerde im Verfahren 10 CS 16.2512 wird zurückgewiesen. III. Unter Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Ba

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Aug. 2015 - M 10 S 15.603

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert beträgt 2.500 €.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Aug. 2015 - M 10 S 15.1658

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist vie

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - Au 6 K 15.1467

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2017 - 10 ZB 15.2059

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Dez. 2014 - B 4 E 14.786

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1964 geborene Antragstellerin ist u

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 14.01094

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am 20. April 1966 geborene Kläger, ein ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 10. Januar 2008 in Kai

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 19 ZB 15.318

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Jan. 2019 - Au 6 K 18.1938

bei uns veröffentlicht am 08.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Sept. 2015 - M 10 K 15.1655

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2014 - 10 ZB 14.2078

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 10 ZB 14.1768

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2014 - 10 C 12.2578

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. September 201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 10 ZB 16.1850

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2014 - 10 ZB 14.1769

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Juni 2015 - AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 K 15.00311, AN 5 S 15.00310 Beschluss vom 9. Juni 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Ehegattennachzug, Getrenntleben, Anspruch auf Aufen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 24 S 16.5892

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am …

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 04. Nov. 2014 - B 4 S 14.495

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist russischer Staatsangehörig

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - M 4 S 16.5775

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Antra

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Okt. 2014 - Au 1 E 14.1132

bei uns veröffentlicht am 31.10.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.10.2014 gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 13.10.2014 wird hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Juli 2015 - M 10 K 14.3443

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 12 K 16.1157

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Okt. 2016 - Au 1 S 16.1319

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

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