Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Feb. 2014 - 1 C 4/13

bei uns veröffentlicht am13.02.2014

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seiner marokkanischen Schwägerin Frau B. gewährt hat.

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Der Kläger verpflichtete sich im Juni 2008 schriftlich gegenüber der Beklagten, vom Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit "bis zur Beendigung des Aufenthalts ... oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" nach § 68 AufenthG u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt von Frau B. zu tragen. Daraufhin erhielt diese ein bis zum 29. August 2008 gültiges Besuchervisum und reiste damit am 1. Juli 2008 in das Bundesgebiet ein.

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Am 9. Oktober 2008 stellte sie einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 22. April 2009 ablehnte. Die Beklagte gewährte ihr ab Januar 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2010 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland zur Flüchtlingsanerkennung von Frau B. Daraufhin erkannte ihr das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Januar 2011 die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 9. März 2011 erteilte ihr die Beklagte eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. September 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung der an Frau B. für die zwischen März und August 2010 gewährten Leistungen (ohne Krankenhilfekosten) in Höhe von 1 273,31 € auf. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid aufgehoben, da der Kläger für den o.g. Zeitraum des Leistungsbezugs von Frau B. nicht hafte. Ihr Aufenthaltszweck habe sich, wie § 55 Abs. 3 AsylVfG bestätige, bereits mit der Stellung des später zur Flüchtlingsanerkennung führenden Asylantrags geändert.

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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 68 AufenthG lägen vor. Die mit der Asylantragstellung im Oktober 2008 einhergehende Aufenthaltsgestattung rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG würden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Erklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gedeckt werde. Diese Regelung setze zwingend voraus, dass die Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung trotz der Asylantragstellung fortbestehe. Die Erstattungspflicht entfalle auch nicht im Nachhinein, wenn der Asylantrag Erfolg habe. Der Betroffene erlange durch die in § 55 Abs. 3 AsylVfG geregelte Anrechnung der Aufenthaltszeiten nicht rückwirkend einen Aufenthaltstitel und sei auch nicht bereits mit dem Asylantrag "in eine Anspruchsposition hineingewachsen". Nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung sei für den Kläger das Risiko der Erstattung evtl. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch erkennbar gewesen. Seine Erstattungsverpflichtung verstoße nicht gegen die Richtlinie 2003/9/EG. Gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 der Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten die Leistungsgewährung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel verfügten und ggf. eine Erstattung verlangen. Von diesen Bestimmungen werde die vom Kläger eingegangene Verpflichtung nach § 68 AufenthG nicht erfasst, da sie ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Asylbewerbern ausgestalteten. In dem hier vorliegenden Regelfall habe es mangels atypischer Gegebenheiten keiner Ermessenserwägungen für die Inanspruchnahme des Klägers bedurft.

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Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Richtlinien 2011/95/EU und 2003/9/EG und beantragt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Nach Unionsrecht habe die Flüchtlingsanerkennung nur deklaratorischen Charakter, wirke daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, und die Mitgliedstaaten dürften die Ausgaben für die soziale Sicherung der Asylsuchenden nicht von deren Verwandten zwangsweise finanzieren lassen. Das Berufungsgericht habe die faktischen Auswirkungen der drohenden Haftung des Klägers auf das Verhalten seiner Schwägerin übersehen, deren Wissen um die Erstattungspflicht dazu geführt habe, dass sie während ihrer Schwangerschaft auf die Inanspruchnahme sozialer Leistungen verzichtet habe. Zudem sei mit der vorformulierten Verpflichtungserklärung die Haftung für Umstände auf den Kläger verlagert worden, die ausschließlich in der Sphäre des Staates lägen. Schließlich werde der Kläger willkürlich ungleich behandelt gegenüber Garantiegebern in Fällen, in denen ein Ausländer auch ohne verwaltungsgerichtliches Verfahren vom Bundesamt anerkannt und ihm alsbald ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den auf § 68 AufenthG gestützten Heranziehungsbescheid ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) abgewiesen. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung ist wirksam und erfasst die an seine Schwägerin gewährten Leistungen (1.). Seine Erstattungspflicht entfällt nicht dadurch, dass Frau B. einen Asylantrag gestellt hat und ihr daraufhin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (2.). Die Heranziehung des Klägers bedurfte keiner Ermessensentscheidung (3.).

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Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Absatz 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen (Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108, 1 <4 f.> zu § 84 AuslG 1990 = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 S. 4).

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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 12). Ob und in welcher Weise die Behörde aus Gründen des materiellen Rechts auf nachträgliche Änderungen der Sachlage reagieren muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die nach Bescheiderlass erfolgte Flüchtlingsanerkennung von Frau B. steht der Inanspruchnahme des Klägers für die ihr während des Asylverfahrens gewährten Leistungen nicht entgegen und begründet auch keinen atypischen Umstand, demzufolge die Beklagte den Kläger nur im Wege einer Ermessensentscheidung hätte heranziehen dürfen.

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1. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung vom 6. Juni 2008 als wirksam und hinreichend bestimmt angesehen. Aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausdrücklich erwähnt, hat es sie dahingehend ausgelegt, dass die übernommene Haftung auch diese Sozialleistung erfasst. Die erstmals in der Revisionsverhandlung erhobene Rüge des Klägers, die Beklagte habe die handschriftliche datumsmäßige Befristung seiner Erklärung nachträglich gestrichen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Erklärung dahingehend ausgelegt, dass sie vom Beginn der voraussichtlichen Gültigkeit des Visums ab 1. Juli 2008 "bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck" gilt (BA S. 2, 9 f.). Revisionsrechtlich gehören die Auslegung einer Willenserklärung, d.h. die Ermittlung des Erklärungsinhalts unter Würdigung der ihrer Abgabe zugrunde liegenden Umstände zur Tatsachenfeststellung (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 51 m.w.N.), an die das Revisionsgericht mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist. Diese Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn die Auslegung des Tatrichters auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln beruht (vgl. u.a. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 <69> = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 35). Derartige revisible Verstöße gegen §§ 133, 157 BGB lässt die Auslegung der Vorinstanz nicht erkennen. Es liegt nicht fern, dass die aus der Urkunde ersichtliche und überstempelte Streichung des handschriftlich eingetragenen Enddatums von einem Mitarbeiter der Beklagten in Anwesenheit des Klägers oder zumindest mit dessen Zustimmung erfolgt ist. Dafür, dass der Kläger die Streichung der datumsmäßigen Befristung seiner Verpflichtungserklärung letztlich in seinem Erklärungswillen aufgenommen hat, spricht seine Einlassung, die Beklagte hätte andernfalls der Erteilung eines Besuchsvisums an seine Schwägerin nicht zugestimmt.

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2. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass weder die Asylantragstellung als solche noch die Flüchtlingsanerkennung von Frau B. der Erstattungspflicht des Klägers für die von ihr während des Asylverfahrens bezogenen Leistungen entgegenstehen.

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2.1 Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, die Asylantragstellung durch den in der Verpflichtungserklärung genannten Ausländer hindere nicht die Inanspruchnahme des Garantiegebers (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2013 - 12 S 1188/12 -, VBlBW 2013, 348; BayLSG, Beschluss vom 12. November 2008 - L 11 B 845/08 AY -, FEVS 60, 427; a.A. BayVGH, Urteil vom 3. März 1998 - 12 B 96.3002 - ). Zum einen ist die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Zum anderen ergibt sich der Fortbestand der Haftung aus der Regelung des § 8 AsylbLG: Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Als Ausdruck nur subsidiärer Leistungsgewährung setzt die Vorschrift notwendigerweise voraus, dass die vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Haftung aufgrund einer Verpflichtungserklärung nicht mit der Asylantragstellung des Ausländers endet. Das wird übersehen, wenn der Sinnzusammenhang einer Verpflichtungserklärung mit der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu einem dem § 68 AufenthG immanenten haftungsbegrenzenden Tatbestandsmerkmal verstärkt wird. Die Auffassung, eine Verpflichtung aus § 68 AufenthG ende, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers nicht mehr von der Lebensunterhaltssicherung abhänge (so Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 68 Rn. 22 ; Hailbronner, AuslR, § 68 AufenthG Rn. 14; Stiegeler, in: Hoffmann/Hofmann, HK-AuslR, § 68 AufenthG Rn. 9; offen: Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 68 AufenthG Rn. 10), erweist sich mit der gesetzlichen Regelung des § 8 AsylbLG als unvereinbar.

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Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Annahme der Revision - aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 31 S. 18). Deren Vorschriften gelten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Asylantrag erfasst sind. Nach Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Asylbewerbern ab Antragstellung materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, die einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift können die Mitgliedstaaten die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung davon abhängig machen, dass die Asylbewerber nicht über ausreichende Mittel für einen derartigen Lebensstandard verfügen. Nach Absatz 4 können sie von den Asylbewerbern verlangen, dass diese für die Kosten der in dieser Richtlinie vorgesehenen materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen und ggf. eine Erstattung verlangen. Diese Regelungen sowie insbesondere die Erwägungsgründe Nr. 5 und 7, die die Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebens für Asylbewerber betonen, machen deutlich, dass die Richtlinie allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern zielt. Der Schutz dieser Personengruppe ist ihr Anliegen und nicht die Verschonung Dritter, die sich aufgrund einer autonomen Entscheidung verpflichtet haben, im Falle der Visumerteilung für den Unterhalt eines Ausländers aufzukommen. Hinsichtlich des ggf. aus sittlichen Erwägungen entstehenden inneren Drucks, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen mit Blick auf eine zukünftige Inanspruchnahme des Garantiegebers zu verzichten, erscheint ein Asylbewerber nicht schutzbedürftig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schutzzweck der Richtlinie, Asylbewerbern ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, durch faktische Rücksichtnahme auf einen Garantiegeber konterkariert würde oder gar leerliefe. Die Richtlinie 2003/9/EG steht daher offenkundig der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm übernommenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen; eine unionsrechtliche Zweifelsfrage stellt sich insoweit nicht (acte clair).

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2.2 Zutreffend erweist sich ferner die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Erstattungspflicht des Klägers nicht rückwirkend durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Frau B. weggefallen ist. Zwar wird einem Ausländer gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG, soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 - d.h. das Bestehen einer gesetzlichen Aufenthaltsgestattung - angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 55 Abs. 3 AsylVfG in der hier maßgeblichen Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007, BGBl I S. 1970). Dem Betreffenden wird jedoch nicht rückwirkend ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 bzw. 2 AufenthG erteilt. Die Regelung ordnet auch sonst nicht umfassend an, dass bei Erfolg des Asylantrages der Antragsteller in allen rechtlichen oder tatsächlichen Belangen rückwirkend so zu stellen wäre, als seien An- bzw. Zuerkennung des Status bereits am Tage der Antragstellung erfolgt, und kann auch nicht als Ausformung eines entsprechenden (ungeschriebenen) Rechtsgrundsatzes gewertet werden. Zudem wirkt diese Regelung, die die Ableitung von Aufenthaltsrechten aus der Dauer aussichtsloser Asylverfahren verhindern (BTDrucks 9/875 S. 21 zu § 17 Abs. 3 AsylVfG 1982) und die Eingliederung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland erleichtern soll (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 28.10 - BVerwGE 141, 94 = Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 14, jeweils Rn. 16), nach Sinn und Zweck nur zugunsten des Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings und äußert keine Wirkungen zugunsten eines Garantiegebers als Drittem.

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Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl nach der Konzeption des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl 1953 II S. 560) als auch der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl EU Nr. L 337 S. 9) nur ein deklaratorischer Akt ist (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 28 und Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie 2011/95/EU). Das führt jedoch nicht zum Erfolg der Revision. Denn die Genfer Flüchtlingskonvention selbst gewährt dem Flüchtling unmittelbar kein Aufenthaltsrecht, sondern nur Abschiebungsschutz gemäß Art. 33 GFK; im Übrigen stehen ihre Gewährungen unter dem Vorbehalt des rechtmäßigen Aufenthalts (vgl. zu Art. 26 und Art. 31 GFK: Urteil vom 15. Januar 2008 - BVerwG 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148 = Buchholz 402.22 Art. 26 GK Nr. 3, jeweils Rn. 16 ff.). Aus Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, demzufolge die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen, ergibt sich, dass das Aufenthaltsrecht für den anerkannten Flüchtling unionsrechtlich an die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes anknüpft, die sich ungeachtet der deklatorischen Natur der Anerkennung gerade keine umfassende Rückwirkung beimisst. Im Übrigen wirken sich weder die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention noch der Richtlinie 2011/95/EU auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Garantiegeber und der Beklagten aus. Auch insoweit besteht offenkundig keine Notwendigkeit, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV anzurufen.

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3. Schließlich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein Regelfall vorliegt und die Beklagte über die Heranziehung des Klägers nicht im Wege einer Ermessensentscheidung befinden musste. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen ist, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (Urteile vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 - BVerwGE 108,1 <18> = Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2 S. 4 und vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 31).

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Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Verpflichtungserklärung im Hinblick auf einen familiär begründeten zweimonatigen Besuchsaufenthalt seiner Schwägerin abgegeben. Anders als in der dem Urteil vom 24. November 1998 zugrunde liegenden Fallkonstellation, die die Aufnahme von bosnischen Bürgerkriegsflüchtlingen im Jahr 1992 betraf, war der im Visumverfahren geltend gemachte Aufenthaltszweck von Frau B. rein privater Natur und keine durch eine politische Leitentscheidung oberster Landes- und Bundesbehörden begründete öffentliche Angelegenheit (Urteil vom 24. November 1998 a.a.O. S. 19 f. bzw. S. 18 f.). Deutsche Stellen tragen - anders als in der damaligen Fallgruppe der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen - auch keine Mitverantwortung durch eine von der Behördenspitze angeordnete "großzügige" Prüfung der Visumvoraussetzungen. Mit seiner Verpflichtungserklärung hat der Kläger vielmehr vollumfänglich das Risiko übernommen, dass seine Schwägerin das Bundesgebiet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Besuchsvisums verlässt, sondern den Aufenthaltszweck durch die Asylantragstellung ändert und während des Asylverfahrens öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Schließlich begründet auch die Flüchtlingsanerkennung von Frau B. keinen Umstand, der eine Ermessensentscheidung als notwendig erscheinen ließe, um rückwirkend für die Zeit des Asylverfahrens eine gerechte Lastenverteilung zwischen Kläger und öffentlicher Hand ermöglichen zu können. Denn hinsichtlich des vergleichsweise geringen Betrags in Höhe von 1 273,31 € ist auch mit Blick auf die Wertung des Gesetzgebers, die in der in § 8 Abs. 2 AsylbLG getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt, kein atypischer Fall gegeben. Danach kann Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegenüber einer in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Person erfüllt haben, ein monatlicher Zuschuss gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Diese Zuschussregelung betrifft zwar nur Fälle, in denen der Verpflichtungsgeber tatsächlich Leistungen erbringt. Die ihr zugrunde liegende gesetzliche Wertung ist aber auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob von der Erstattungspflicht aus einer Verpflichtungserklärung im Ermessenswege abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Möglichkeit einer Reduzierung der Kostenschuld aus Verhältnismäßigkeitsgründen - wofür hier nichts ersichtlich ist - dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 = Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 36 f.).

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Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


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(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 68 Haftung für Lebensunterhalt


(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter


(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 6

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(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. April 2012 - 4 K 1626/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme durch den beklagten Landkreis aus einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG.
Er ist deutscher Staatsangehöriger und übernahm im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines Besuchervisums für seine Schwester, die die togoische Staatsangehörigkeit besitzt, unter dem 04.06.2008 auf einem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck die Verpflichtung, von dem Beginn der voraussichtlichen Visumsgültigkeit bis zur Beendigung des Aufenthalts der Schwester oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck die Kosten für deren Lebensunterhalt und Ausreise zu tragen. Nach dem Inhalt der Erklärung umfasst die Verpflichtung u.a. die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, wie etwa für einen Arztbesuch, für Medikamente und einen Krankenhausaufenthalt. Dies gelte auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhten, wie etwa Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, nicht jedoch für Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhten.
Nach der Einreise der Schwester des Klägers in das Bundesgebiet wurde deren Visum einmal verlängert, hernach verließ sie die Wohnung des Klägers und stellte im November 2009 einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 06.07.2010 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Zuvor hatte die Schwester des Klägers am 27.01.2010 einen Sohn geboren, dessen Vater deutscher Staatsangehöriger ist. Am 16.06.2011 wurde der Schwester auf ihren Antrag vom 10.06.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt.
Der beklagte Landkreis nahm den Kläger auf Erstattung von nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Zeit vom 10.12.2009 bis zum 31.03.2011 aufgewendeter Kosten in Höhe von 9.437,08 EUR in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat auf den Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug (§ 130b S. 1 VwGO).
Mit Urteil vom 19.04.2012 - 4 K 1626/11 - wies das Verwaltungsgericht Freiburg die gegen den Erstattungsbescheid des Landratsamts Konstanz vom 31.03.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 gerichtete Anfechtungsklage des Klägers ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der beklagte Landkreis habe die Befugnis, den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, die Verpflichtungserklärung des Klägers sei wirksam abgegeben, nicht durch einen Widerruf erloschen, decke den im Streit stehenden Zeitraum dem Grunde und der Höhe nach ab und sei auch ohne beachtliche Ermessensfehler erlassen worden.
Eine von dem Kläger der Ausländerbehörde der Stadt Recklinghausen im März 2009 gegenüber abgegebene Widerrufs- oder Rücktrittserklärung sei jedenfalls nicht schriftlich erfolgt, so dass dem Formerfordernis des § 60 Abs. 2 S. 1 LVwVfG - sollte dessen direkte bzw. entsprechende Anwendung in Betracht kommen - nicht genügt sei.
Bei Berücksichtigung der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - ergebe sich entsprechend den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zur Auslegung der Verpflichtungserklärung keine Beschränkung auf die Zeiten der Geltungsdauer des der Schwester des Klägers erteilten Besuchsvisums. Die Haftung des Klägers habe sodann auch nicht mit der Stellung des Asylantrags seiner Schwester geendet. Hiergegen spreche bereits die Erwähnung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Text der Verpflichtungserklärung. Bei der infolge der Asylantragstellung erteilten Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG handele es sich auch nicht um einen „Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Der Rechtsbegriff des Aufenthaltstitels sei in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG abschließend definiert. Wäre unter einem Aufenthaltstitel auch eine Aufenthaltsgestattung zu fassen, hätte es der von der Verpflichtungserklärung begünstigte Ausländer in der Hand, die Reichweite der Verpflichtungserklärung gleichsam auf Null zu reduzieren, indem er sogleich nach der Einreise mit einem Besuchervisum einen Asylantrag stelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien im Übrigen Zeiten eines nur geduldeten Aufenthalts zweifellos von der Verpflichtungserklärung umfasst. Dies und der Umstand, dass es sich bei der Aufenthaltsgestattung gleichsam um ein verfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht handele, das sich der Ausländer selbst und ohne Erfüllung eines materiell-rechtlichen aufenthaltsrechtlichen Tatbestands beschaffen könne, ließen es - neben dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung - nicht gerechtfertigt erscheinen, den Asylantrag als die Geltung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG begrenzenden Umstand zu verstehen.
10 
Allerdings sei die Schwester des Klägers mit der Geburt ihres deutschen Sohnes am 27.01.2010 in eine unbedingte Anspruchsposition für einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Familiennachzugs hineingewachsen, welche nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhänge. Einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass insoweit ein unmittelbarer und immanenter Vorbehalt einer jeden Verpflichtungserklärung bestehe, der nicht erst im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln sei, könne sich die Kammer indes nicht anschließen. Denn diese Auffassung vertrage sich nicht mit dem Wortlaut der abgegebenen Verpflichtungserklärung und den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Die dem erstattungsberechtigten Leistungsträger und den Gerichten aufgetragene Auslegung der Verpflichtungserklärung dürfe nicht zugunsten allgemeiner Billigkeitserwägungen überspannt werden. Für solche sei lediglich im Rahmen der Ermessensausübung Raum, nicht jedoch bei der Prüfung, ob überhaupt (noch) ein Haftungsgrund gegeben sei.
11 
Schließlich ließen sich auf Behördenseite nach Maßgabe des § 114 S. 1 VwGO auch keine beachtlichen Ermessensfehler erkennen. An den Einkommensverhältnissen des Klägers gemessen sei der ihm gegenüber festgesetzte Betrag zwar hoch, es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Leistungsfähigkeit damit überfordert sein könnte. Namentlich habe er - trotz mehrfacher Anfragen des Beklagten im Widerspruchsverfahren - in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände geltend gemacht, die gegen seine (volle) Inanspruchnahme sprächen. In Fällen dieser Art geböten es aber die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch geltend mache.
12 
Gegen das dem Kläger am 26.04.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 29.05.2012 (dem Dienstag nach Pfingsten) Berufung eingelegt und diese wie folgt begründen lassen:
13 
Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, die Entscheidung sei jedoch unzutreffend, weil die Haftung des Klägers aus der Verpflichtungserklärung mit der Stellung des Asylantrags seiner Schwester geendet habe. Der ursprüngliche ausschließliche Aufenthaltszweck der Schwester sei die Betreuung ihrer mitgereisten Mutter gewesen. Mit dem Asylantrag habe sich sodann nicht nur dieser Aufenthaltszweck, sondern auch die Rechtsgrundlage für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet geändert. Sie habe mit dem Asylantrag zwar keinen Aufenthaltstitel i.S.v. § 4 AufenthG erlangt, jedoch einen legalisierten Aufenthaltsstatus getrennt und unabhängig von der Vorgeschichte. Dieses Aufenthaltsrecht beruhe auf dem verfassungsrechtlich verankerten Asylgrundrecht und sei deshalb mit einem aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitel vergleichbar.
14 
Was die der Schwester gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angehe, sei zu berücksichtigen, dass ihr hinsichtlich des Bezugs dieser Leistungen während der Dauer des Asylverfahrens kein Entscheidungsspielraum zugekommen sei. Auch wenn sie keinen entsprechenden Leistungsantrag gestellt hätte, wären die vom Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung verursacht worden. Ein Asylbewerber sei nämlich verpflichtet, den Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft zu nehmen und Nahrungsmittel nach einschlägigen Vorschriften zu beziehen. Die somit im Zuge des Asylverfahrens quasi kraft Gesetzes verursachten Kosten könnten daher nicht von denjenigen Lebenshaltungskosten umfasst sein, wie sie das Formular der Stadt Recklinghausen aufzähle.
15 
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Vaterschaft des Kindes der Schwester von dessen deutschem Vater bereits acht Monate vor der Ausstellung einer Duldung für die Schwester anerkannt worden sei. Der Schwester sei daher bereits frühzeitig als der allein sorgeberechtigten Mutter ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zugekommen. Sie habe am 10.06.2010 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG beantragt; erst ein Jahr später sei ihr dann die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Bei einer zügigen und ordnungsgemäßen Bearbeitung hätte die Aufenthaltserlaubnis jedoch schon im Sommer 2010 erteilt werden müssen. Zwar habe die Ausländerbehörde das Verfahren gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zum Zweck der Anfechtung der Vaterschaft ausgesetzt, ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht sei aber erst am 20.10.2010 gestellt und im Hinblick auf das Ergebnis des Vaterschaftsgutachtens auf Anfrage des Amtsgerichts Konstanz vom 22.02.2011 erst am 09.05.2011 zurückgenommen worden. Irgendwelche Anhaltspunkte, die die Einleitung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gerechtfertigt hätten, seien nicht ersichtlich gewesen. Die erst am 16.06.2011 erteilte Aufenthaltserlaubnis habe der Schwester daher bereits - quasi rückwirkend - am 10.06.2010 mit der Folge zugestanden, dass Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab diesem Zeitpunkt ggf. von dieser selbst, nicht jedoch vom Kläger hätten zurückverlangt werden können.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. April 2012 - 4 K 1626/11 - zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. März 2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 aufzuheben.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er macht geltend, der von dem Kläger unterzeichneten Verpflichtungserklärung sei klar zu entnehmen, dass dessen Haftung erst ende, wenn auch der Aufenthalt seiner Schwester ende oder ihr ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt werde. Die Verpflichtungserklärung des Klägers habe auch die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfasst. Eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG sei einem Aufenthaltstitel nicht gleichzusetzen, was sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG und auch aus § 63 AsylVfG ergebe. Auf den Inhalt des Merkblatts zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i.V.m. §§ 66 und 67 AufenthG werde Bezug genommen.
21 
Die Auffassung des Klägers stehe auch im Widerspruch zu dem Zweck der Verpflichtungserklärung, mit welcher seiner Schwester überhaupt erst die Einreise nach Deutschland ermöglicht worden sei. Mit der Verpflichtungserklärung habe der Bezug von Sozialhilfe durch die Schwester während ihres gesamten Aufenthaltes verhindert werden sollen. Es könne nicht im Interesse des Gesetzgebers sein, mittels einer Verpflichtungserklärung einem Ausländer die Einreise zu ermöglichen, damit dieser dann anschließend die Haftung des Verpflichteten mittels eines Asylantrags mit der Folge beenden könne, dass hierauf die öffentlichen Kassen belastet würden.
22 
Der Einwand des Klägers, dass seiner Schwester nach ihrer Asylantragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgezwungen worden seien und ihm daher diese Kosten nicht zugerechnet werden könnten, sei nicht berechtigt. Nach dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung bestehe eine Verpflichtung der Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalb einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall, die eine zuständige Behörde aufgewendet habe, insbesondere Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dem Kläger sei daher bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung bekannt gewesen, dass er auch für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haften müsse und verpflichtet sei, solche an die zuständige Behörde zu erstatten. Der Wortlaut der Verpflichtungserklärung stelle auch eindeutig darauf ab, dass die Verpflichtung erst mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck ende. Eine Verzögerung seitens der Ausländerbehörde sei nicht bekannt und vom Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt worden.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten des Beklagten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers ist unbegründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 31.03.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 zu Recht abgewiesen, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b S. 2 VwGO). Er merkt ergänzend nur das Folgende an:
27 
a) Einer direkten bzw. entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 60 LVwVfG auf die von dem Kläger gegenüber der Stadt Recklinghausen im März 2009 abgegebene Rücktrittserklärung steht nach der Auffassung des Senats auch entgegen, dass sich die Verhältnisse, die für die Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers maßgebend gewesen waren, seit deren Abgabe nicht so wesentlich geändert haben dürften, dass dem Kläger ein Festhalten an dem Inhalt der Verpflichtungserklärung nicht mehr zuzumuten war. Denn die Verpflichtungserklärung stand nur insoweit in einem Bezug zu der Erteilung eines Visums an die Schwester des Klägers, als damit der Beginn der Verpflichtung nach § 68 AufenthG festgelegt worden ist. Im Übrigen knüpfte die Verpflichtungserklärung gerade nicht lediglich an die Geltungsdauer des der Schwester erteilten Visums zu Besuchszwecken an. Dass diese nach einer gewissen Zeit die Wohnung des Klägers verließ, um sodann einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zu stellen, und dass sie zudem Mutter eines deutschen Sohnes wurde, kann nicht als derart außergewöhnlich i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 LVwVfG aufgefasst werden, dass hierdurch der nach § 68 AufenthG übernommenen Verpflichtung die Grundlage entzogen worden wäre.
28 
b) Dass die Stellung eines Asylantrags nicht per se einer nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegebenen Verpflichtung ein Ende setzt (vgl. dazu ergänzend VG Trier, Urteil vom 05.06.2012 - 1 K 1591/11 -, juris, sowie auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten VG Münster, Urteil vom 14.06.2012 - 8 K 2632/10 - juris), entspricht jedenfalls dem Willen des Bundesgesetzgebers, wie er in der Bestimmung des § 8 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - seinen Ausdruck gefunden hat. Denn nach § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG gedeckt wird. Die Regelung setzt danach zwingend voraus, dass mit der Stellung eines Asylantrags, der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auslöst, eine nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG abgegebene Verpflichtung nicht endet.
29 
Allerdings wirft die Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in dem vorliegenden Zusammenhang die Frage auf, ob bei einer wirksamen Verpflichtung des Klägers nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG der beklagte Landkreis seiner Schwester Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt rechtmäßig gewähren durfte. Denn nur eine rechtmäßige Leistungsgewährung ist dazu geeignet, eine Erstattungspflicht auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108,1). Indes erfordert § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, dass der Lebensunterhalt aufgrund der Verpflichtung nach § 68 AufenthG auch tatsächlich gedeckt worden ist (vgl. Scheider in GK-AsylbLG, Stand Januar 2013, RN 17, 18, 26; Groth in JurisPK-SGB XII, § 8 AsylbLG RN 17; VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.3.2002 - 8 K 521/02 - InfAuslR 2003, 113; SG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2011 - S 47 AY 58/11 - SAR 2011, 106 m. w. N. aus der Kommentarliteratur), was in dem hier zu entscheidenden Fall für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum ab der Asylantragstellung der Schwester des Klägers von diesem nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich ist.
30 
Ebenso wenig vermag sich der Kläger darauf zu berufen, dass der Beklagte in Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG jedenfalls die für Erkrankungen seiner Schwester aufgewendeten Kosten zu übernehmen gehabt hätte. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG, übernimmt nach § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG zwar die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit. Dies gilt indes nur, soweit es durch das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG am Ende). Eine dementsprechende landesrechtliche Regelung besteht indes - auch nach dem Bekunden des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - in Baden-Württemberg nicht. Insbesondere sehen dies die Regelungen des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAG), das nach seinem § 1 Nr. 2 auch die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes regelt, nicht vor.
31 
c) Dem von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur bei der Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine einmal übernommene Verpflichtung nach § 68 AufenthG endet, bemühte Gesichtspunkt, dass jedenfalls die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG dann nicht gefordert werden könne, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie etwa im Fall des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 AufenthG - bestehe, wird nach der Auffassung des Senats jedenfalls dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass - wie dies in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG vorgesehen ist - die Zahlungsverpflichtung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck endet. Eine Vorverlegung des Endes der Zahlungsverpflichtung etwa bereits auf den Zeitpunkt eines „Hineinwachsens in eine Anspruchsposition“, auf den Zeitpunkt des Entstehens des materiellen Erteilungsanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der Auffassung des Senats rechtlich nicht geboten. Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, wegen der Verknüpfung mit dem für den Aufenthaltstitel maßgeblichen materiellen Recht ende die Wirksamkeit einer zunächst nicht zu beanstandenden Verpflichtungserklärung dann, wenn die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht mehr von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden dürfe und der Ausländer später in einer unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels hineinwachse (vgl. etwa Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Komm., Stand März 2012, § 68 AufenthG RdNr. 5), lässt sie unberücksichtigt, dass auch bei dem Vorliegen einer sog. „unbedingten Anspruchsposition“ eine solche von dem Ausländer zunächst - im Wege eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - geltend zu machen ist, die (etwaigen sonstigen) Anspruchsvoraussetzungen sodann von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen sind und schließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - jedenfalls in der Regel (vgl. zur ausnahmsweisen rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306) - erst zu dem Zeitpunkt des entsprechenden stattgebenden Bescheids erfolgt. In jedem Fall - so etwa auch bei der Beantragung eines Visums gem. § 3 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke eines Daueraufenthalts vom Ausland aus - nimmt die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen gewissen Zeitraum in Anspruch, was auch für die Fälle gilt, in denen die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf, denn auch die im Übrigen von dem Ausländer zu erfüllenden Voraussetzungen liegen nicht stets bereits bei der Antragstellung offen zutage. Auch im Falle einer Antragstellung vom Ausland her hätte die Schwester des Klägers daher mit der - hier seitens der Stadt Radolfzell für erforderlich gehaltenen - Prüfung zu rechnen gehabt, ob es sich bei ihrem am 27.01.2010 geborenen Sohn tatsächlich um einen deutschen Staatsangehörigen bzw. ob es sich bei Herrn K.C.A. tatsächlich um den leiblichen Vater ihres Sohnes handelt. Keineswegs hätte die Schwester des Klägers in diesem Fall eine sofortige Einreise in das Bundesgebiet bzw. eine sofortige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ohne nähere Prüfung der weiteren Voraussetzungen - beanspruchen können.
32 
Dass in dem vorliegenden Fall das bei der Stadt Radolfzell geführte Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Schwester unangemessen lange gedauert hätte, vermag der Senat im Übrigen nicht anzunehmen, zumal abhängig von dem jeweiligen Arbeitsanfall in der Behörde auch die zeitweise Nichtbearbeitung eines Verwaltungsverfahrens - ohne dass dies zugleich zu einer überlangen Verfahrensdauer führt - nicht beanstandet werden kann. Insbesondere lässt sich für den Senat nicht erkennen, dass in dem vorliegenden Fall das zusätzlich angestrengte Verfahren nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, das zu einer zeitweisen Aussetzung des ausländerrechtlichen Verfahrens nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
33 
d) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die konkrete Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung noch den Ansatz des sogenannten Taschengeldes nach dem AsylbLG bemängelt sowie die Höhe der geltend gemachten Kosten der Unterkunft bestritten hat, vermag auch dies keine (zumindest teilweise) Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zu begründen. Denn bei dem von dem Beklagten angesetzten Taschengeld handelt es sich nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG um eine zusätzliche Leistung an die Leistungsberechtigten „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Auch diese Beträge erachtet der Senat als „Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers“ i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG, zumal die mit der Gewährung eines „Taschengeldes“ erfolgte Ergänzung des Sachleistungsprinzips dem Leistungsberechtigten zwar für bestimmte Bedarfsbereiche eine gewisse Dispositionsfreiheit ermöglicht, indes wegen der Höhe des Barbetrags keinen ernsthaften Spielraum für zweckfremde Ausgaben zulässt (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, Komm., Stand Dezember 2012, § 3 RdNr. 64 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/4451). Hinsichtlich der bemängelten Höhe der Kosten für die Unterkunft der Schwester des Klägers (hier: bis November 2010 monatlich 180,-- EUR und ab Dezember 2010 monatlich 140,-- EUR) handelt es sich bei dem Einwand des Klägers lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten. Nachdem der Vertreter des beklagten Landkreises in der Berufungsverhandlung hierauf entgegnet hat, die Kosten für die Unterkunft seien von dem Beklagten für die von ihm betriebene Asylbewerberunterkunft satzungsrechtlich festgelegt worden, sieht der Senat keinen Anlass, die Erstattungsforderung hinsichtlich der geltend gemachten Höhe der Unterkunftskosten zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 9.437,00 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers ist unbegründet.
25 
Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers gegen den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 31.03.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 zu Recht abgewiesen, denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b S. 2 VwGO). Er merkt ergänzend nur das Folgende an:
27 
a) Einer direkten bzw. entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 60 LVwVfG auf die von dem Kläger gegenüber der Stadt Recklinghausen im März 2009 abgegebene Rücktrittserklärung steht nach der Auffassung des Senats auch entgegen, dass sich die Verhältnisse, die für die Abgabe der Verpflichtungserklärung des Klägers maßgebend gewesen waren, seit deren Abgabe nicht so wesentlich geändert haben dürften, dass dem Kläger ein Festhalten an dem Inhalt der Verpflichtungserklärung nicht mehr zuzumuten war. Denn die Verpflichtungserklärung stand nur insoweit in einem Bezug zu der Erteilung eines Visums an die Schwester des Klägers, als damit der Beginn der Verpflichtung nach § 68 AufenthG festgelegt worden ist. Im Übrigen knüpfte die Verpflichtungserklärung gerade nicht lediglich an die Geltungsdauer des der Schwester erteilten Visums zu Besuchszwecken an. Dass diese nach einer gewissen Zeit die Wohnung des Klägers verließ, um sodann einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte zu stellen, und dass sie zudem Mutter eines deutschen Sohnes wurde, kann nicht als derart außergewöhnlich i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 LVwVfG aufgefasst werden, dass hierdurch der nach § 68 AufenthG übernommenen Verpflichtung die Grundlage entzogen worden wäre.
28 
b) Dass die Stellung eines Asylantrags nicht per se einer nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegebenen Verpflichtung ein Ende setzt (vgl. dazu ergänzend VG Trier, Urteil vom 05.06.2012 - 1 K 1591/11 -, juris, sowie auch unter Berücksichtigung von Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten VG Münster, Urteil vom 14.06.2012 - 8 K 2632/10 - juris), entspricht jedenfalls dem Willen des Bundesgesetzgebers, wie er in der Bestimmung des § 8 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - seinen Ausdruck gefunden hat. Denn nach § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere aufgrund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG gedeckt wird. Die Regelung setzt danach zwingend voraus, dass mit der Stellung eines Asylantrags, der Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auslöst, eine nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG abgegebene Verpflichtung nicht endet.
29 
Allerdings wirft die Regelung in § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in dem vorliegenden Zusammenhang die Frage auf, ob bei einer wirksamen Verpflichtung des Klägers nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG der beklagte Landkreis seiner Schwester Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt rechtmäßig gewähren durfte. Denn nur eine rechtmäßige Leistungsgewährung ist dazu geeignet, eine Erstattungspflicht auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - BVerwGE 108,1). Indes erfordert § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG, dass der Lebensunterhalt aufgrund der Verpflichtung nach § 68 AufenthG auch tatsächlich gedeckt worden ist (vgl. Scheider in GK-AsylbLG, Stand Januar 2013, RN 17, 18, 26; Groth in JurisPK-SGB XII, § 8 AsylbLG RN 17; VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.3.2002 - 8 K 521/02 - InfAuslR 2003, 113; SG Dortmund, Beschl. v. 11.5.2011 - S 47 AY 58/11 - SAR 2011, 106 m. w. N. aus der Kommentarliteratur), was in dem hier zu entscheidenden Fall für den vorliegend maßgeblichen Zeitraum ab der Asylantragstellung der Schwester des Klägers von diesem nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich ist.
30 
Ebenso wenig vermag sich der Kläger darauf zu berufen, dass der Beklagte in Anwendung von § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG jedenfalls die für Erkrankungen seiner Schwester aufgewendeten Kosten zu übernehmen gehabt hätte. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG, übernimmt nach § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG zwar die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit. Dies gilt indes nur, soweit es durch das jeweilige Landesrecht vorgesehen ist (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 AsylbLG am Ende). Eine dementsprechende landesrechtliche Regelung besteht indes - auch nach dem Bekunden des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - in Baden-Württemberg nicht. Insbesondere sehen dies die Regelungen des baden-württembergischen Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (FlüAG), das nach seinem § 1 Nr. 2 auch die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes regelt, nicht vor.
31 
c) Dem von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur bei der Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine einmal übernommene Verpflichtung nach § 68 AufenthG endet, bemühte Gesichtspunkt, dass jedenfalls die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG dann nicht gefordert werden könne, wenn auch bei mangelnder Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie etwa im Fall des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 AufenthG - bestehe, wird nach der Auffassung des Senats jedenfalls dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass - wie dies in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG vorgesehen ist - die Zahlungsverpflichtung mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck endet. Eine Vorverlegung des Endes der Zahlungsverpflichtung etwa bereits auf den Zeitpunkt eines „Hineinwachsens in eine Anspruchsposition“, auf den Zeitpunkt des Entstehens des materiellen Erteilungsanspruchs oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach der Auffassung des Senats rechtlich nicht geboten. Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, wegen der Verknüpfung mit dem für den Aufenthaltstitel maßgeblichen materiellen Recht ende die Wirksamkeit einer zunächst nicht zu beanstandenden Verpflichtungserklärung dann, wenn die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht mehr von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden dürfe und der Ausländer später in einer unbedingte Anspruchsposition hinsichtlich eines Aufenthaltstitels hineinwachse (vgl. etwa Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Komm., Stand März 2012, § 68 AufenthG RdNr. 5), lässt sie unberücksichtigt, dass auch bei dem Vorliegen einer sog. „unbedingten Anspruchsposition“ eine solche von dem Ausländer zunächst - im Wege eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - geltend zu machen ist, die (etwaigen sonstigen) Anspruchsvoraussetzungen sodann von der zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen sind und schließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - jedenfalls in der Regel (vgl. zur ausnahmsweisen rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 -, NVwZ 1999, 306) - erst zu dem Zeitpunkt des entsprechenden stattgebenden Bescheids erfolgt. In jedem Fall - so etwa auch bei der Beantragung eines Visums gem. § 3 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke eines Daueraufenthalts vom Ausland aus - nimmt die Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einen gewissen Zeitraum in Anspruch, was auch für die Fälle gilt, in denen die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht von einer bestehenden Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden darf, denn auch die im Übrigen von dem Ausländer zu erfüllenden Voraussetzungen liegen nicht stets bereits bei der Antragstellung offen zutage. Auch im Falle einer Antragstellung vom Ausland her hätte die Schwester des Klägers daher mit der - hier seitens der Stadt Radolfzell für erforderlich gehaltenen - Prüfung zu rechnen gehabt, ob es sich bei ihrem am 27.01.2010 geborenen Sohn tatsächlich um einen deutschen Staatsangehörigen bzw. ob es sich bei Herrn K.C.A. tatsächlich um den leiblichen Vater ihres Sohnes handelt. Keineswegs hätte die Schwester des Klägers in diesem Fall eine sofortige Einreise in das Bundesgebiet bzw. eine sofortige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ohne nähere Prüfung der weiteren Voraussetzungen - beanspruchen können.
32 
Dass in dem vorliegenden Fall das bei der Stadt Radolfzell geführte Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Schwester unangemessen lange gedauert hätte, vermag der Senat im Übrigen nicht anzunehmen, zumal abhängig von dem jeweiligen Arbeitsanfall in der Behörde auch die zeitweise Nichtbearbeitung eines Verwaltungsverfahrens - ohne dass dies zugleich zu einer überlangen Verfahrensdauer führt - nicht beanstandet werden kann. Insbesondere lässt sich für den Senat nicht erkennen, dass in dem vorliegenden Fall das zusätzlich angestrengte Verfahren nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, das zu einer zeitweisen Aussetzung des ausländerrechtlichen Verfahrens nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
33 
d) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die konkrete Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung noch den Ansatz des sogenannten Taschengeldes nach dem AsylbLG bemängelt sowie die Höhe der geltend gemachten Kosten der Unterkunft bestritten hat, vermag auch dies keine (zumindest teilweise) Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zu begründen. Denn bei dem von dem Beklagten angesetzten Taschengeld handelt es sich nach § 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG um eine zusätzliche Leistung an die Leistungsberechtigten „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Auch diese Beträge erachtet der Senat als „Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers“ i.S.v. § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG, zumal die mit der Gewährung eines „Taschengeldes“ erfolgte Ergänzung des Sachleistungsprinzips dem Leistungsberechtigten zwar für bestimmte Bedarfsbereiche eine gewisse Dispositionsfreiheit ermöglicht, indes wegen der Höhe des Barbetrags keinen ernsthaften Spielraum für zweckfremde Ausgaben zulässt (vgl. Hohm in GK-AsylbLG, Komm., Stand Dezember 2012, § 3 RdNr. 64 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/4451). Hinsichtlich der bemängelten Höhe der Kosten für die Unterkunft der Schwester des Klägers (hier: bis November 2010 monatlich 180,-- EUR und ab Dezember 2010 monatlich 140,-- EUR) handelt es sich bei dem Einwand des Klägers lediglich um ein unsubstantiiertes Bestreiten. Nachdem der Vertreter des beklagten Landkreises in der Berufungsverhandlung hierauf entgegnet hat, die Kosten für die Unterkunft seien von dem Beklagten für die von ihm betriebene Asylbewerberunterkunft satzungsrechtlich festgelegt worden, sieht der Senat keinen Anlass, die Erstattungsforderung hinsichtlich der geltend gemachten Höhe der Unterkunftskosten zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 9.437,00 EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.

(2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.