Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2010 - DL 13 K 1892/09

bei uns veröffentlicht am01.04.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.
Der am ... geborene Kläger wurde am 01.09.1995 in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Justizdienst (Rechtspflegerlaufbahn) eingestellt und zum Rechtspfleger-anwärter ernannt. Am 16.10.1998 bestand er die Rechtspflegerprüfung. Mit Wirkung zum 01.11.1998 wurde er zum Gerichtsvollzieher zur Anstellung und mit Wirkung zum 01.11.2000 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Gerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 8) ernannt. Der Kläger war zuletzt beim Amtsgericht ... beschäftigt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurde als Gesamturteil die Note „5 Punkte“ vergeben.
Der Kläger ist verheiratet und hat einen Sohn im Alter von 15 Jahren sowie eine Tochter im Alter von 5 Jahren. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit Beschluss vom 08.12.2008 leitete der Direktor des Amtsgerichts ... nach vorheriger Anhörung des Klägers ein Disziplinarverfahren gegen diesen ein. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 16.12.2008, 22.12.2008, 06.01.2009 und 15.01.2009 zu den erhobenen Vorwürfen Stellung. Mit Beschluss vom 29.04.2009 setzte der Direktor des Amtsgerichts das Disziplinarverfahren gemäß § 13 Abs. 1 LDG aus. Der Kläger wurde am 08.07.2009 erneut angehört. Dabei erklärte er, er werde derzeit keine Angaben machen. Allerdings werde sein Rechtsanwalt nach Akteneinsicht eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Mit Verfügung ebenfalls vom 08.07.2009 nahm der Direktor des Amtsgerichts das ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder auf (Ziffer 1) und enthob den Kläger vorläufig des Dienstes (Ziffer 2). Zur Begründung führte er aus, es bestehe der dringende Verdacht, dass der Kläger in mindestens sieben Fällen Überweisungen von seinem Dienstkonto an verschiedene Gläubiger dokumentiert, tatsächlich jedoch durch Manipulation die angeblich an die Gläubiger überwiesenen Beträge auf sein Privatkonto umgeleitet habe. Dieses Vorgehen erfülle strafrechtlich die Tatbestände der Untreue und Falschbeurkundung im Amt. Darüber hinaus habe der Kläger in einer Mehrzahl von Fällen gegen seine Pflichten aus § 64 GVGA (Untätigkeit), §§ 10, 110 GVGA, 57 Nr. 3 GVO, 762, 763 ZPO (nachlässige Protokollführung) sowie § 59 Nr. 2 GVO (Titel bleiben in der Akte) verstoßen und Gebühren zu Lasten und zu Gunsten von Personen fehlerhaft erhoben. Der Kläger habe durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren.
Die Verfügung vom 08.07.2009 wurde dem Kläger am selben Tag persönlich übergeben. Mit Schreiben vom 20.07.2009 änderte der Direktor des Amtsgerichts die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung ab. Das Schreiben vom 20.07.2009 wurde dem Kläger am 22.07.2009 zusammen mit einer Ausfertigung der Verfügung vom 08.07.2009 mit neuer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Bereits mit weiterer Verfügung vom 08.07.2009, die dem Kläger am selben Tag unmittelbar im Anschluss an die vorläufige Dienstenthebung übergeben worden war, hatte der Direktor des Amtsgerichts diesen angewiesen, sämtliche Akten und Gerätschaften, die im Eigentum des Landes Baden-Württemberg und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher stehen, an das Amtsgericht ... herauszugeben und das Passwort bzw. die Passwörter für den oder die von ihm benutzten dienstlichen Computer zu benennen.
Mit Verfügung vom 28.08.2009 teilte der weitere aufsichtführende Richter am Amtsgericht ... dem Kläger mit, dass gemäß § 22 Abs. 2 LDG von der Einbehaltung von Bezügen abgesehen und das Disziplinarverfahren gemäß § 13 Abs. 1 LDG erneut ausgesetzt werde.
Mit Verfügung vom 17.09.2009 wurde die sofortige Vollziehung der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei dringend verdächtig, als Gerichtsvollzieher in mehreren Fällen Gelder von Schuldnern eingezogen, auf eigene Konten überwiesen und die Umleitung der Gelder durch eine geschickte Manipulation von Überweisungslisten und sonstigen Begleitdokumenten kaschiert zu haben. Er habe mit einer erheblichen kriminellen Energie die spezifischen Zahlungswege und Nachweisverfahren des Gerichtsvollzieherdienstes ausgenutzt und sich dadurch strafbar gemacht. Bei dieser Sachlage sei es im Interesse der am Vollstreckungsrechtsverkehr Beteiligten sowie einer funktionierenden Justiz nicht zu vertreten, dass der Kläger auch nur vorläufig weiterhin als Gerichtsvollzieher tätig sei.
Mit Beschlüssen vom 09.02.2010 (DL 13 K 2426/09 und DL 13 K 2427/09) lehnte die erkennende Disziplinarkammer die Anträge des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.
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Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 10.08.2009, das nicht eigenhändig unterschrieben, jedoch mit Anlagen versehen war, Klage erhoben. Die Klageschrift ist am 12.08.2009 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen. Am 02.09.2009 hat der Kläger einen unterschriebenen Klageschriftsatz nachgereicht. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, er sei im Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ihm sei die Ladung zum Anhörungstermin am 08.07.2009 nicht rechtzeitig zugestellt worden. Von dem Termin habe er wegen einer fehlerhaften Zustellung der Ladung erst am 06.07.2009 Kenntnis erlangt. Seinem Verfahrensbevollmächtigten sei die Ladung zum Anhörungstermin erst am Vortag des anberaumten Termins zugestellt worden. Wegen der verspäteten Zustellung habe er sich nur eingeschränkt gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen können. Seinem Verfahrensbevollmächtigten sei es wegen der kurzfristigen Ladung zudem nicht möglich gewesen, am Anhörungstermin teilzunehmen. Darüber hinaus könne er sich gegen die erhobenen Vorwürfe auch deshalb nicht verteidigen, weil ihm wegen der Beschlagnahme sämtlicher Datenträger einschließlich seines Computers keine Aufzeichnungen über seinen Zahlungsverkehr mehr zur Verfügung stünden. Die Verfügung des Direktors des Amtsgerichts ... vom 08.07.2009, mit der dieser u.a. die Herausgabe der Sonderakten angeordnet habe, sei rechtswidrig gewesen. Die Herausgabe der Sonderakten hätte nur durch Beschluss des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des § 17 LDG angeordnet werden dürfen. Die vorläufige Dienstenthebung sei im Übrigen erst nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 17.09.2009 wirksam geworden. Bei den auf sein Privatkonto überwiesenen Geldern handele es sich ausschließlich um die ihm zustehenden Auslagen, Wegegelder und Gebührenanteile.
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Der Kläger beantragt,
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Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten vom 08.07.2009 (vorläufige Dienstenthebung) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Gründe der angegriffenen Verfügung.
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Die Disziplinarkammer hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ... aus dem Verfahren Js 16563/08 (20 Bände) beigezogen. Darüber hinaus lagen der Disziplinarkammer die Personalakte des Klägers (1 Band), die Disziplinarakten des Beklagten (2 Bände), die Akte des Beklagten zur Dienstaufsichtsbeschwerde ... (1 Band) und die Gerichtsakten in den Verfahren DL 13 K 2426/09 und DL 13 K 2427/09 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im gerichtlichen Verfahren übersandten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) - LDNOG - Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz - LDG - (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 des LDNOG zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 des LDNOG zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
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Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO entbehrlich. Der Kläger hat gegen die Verfügung vom 08.07.2009, die ihm - mit abgeänderter Rechtsmittelbelehrung - am 22.07.2009 zugestellt wurde, am 12.08.2009 auch rechtzeitig Klage erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht einer wirksamen Klageerhebung mit dem nicht unterzeichneten Schreiben vom 10.08.2009 nicht entgegen. Zwar setzt diese grundsätzlich voraus, dass die Klageschrift durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist. Von einer wirksamen Klageerhebung ist allerdings auch ohne eigenhändige Namenszeichnung auszugehen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da die Klageschrift vom 10.08.2009 mit Anlagen versehen war, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass diese vom Kläger herrührte und mit seinem Willen dem Verwaltungsgericht zugegangen war. Der Klageschrift waren unter anderem in dem Disziplinarverfahren gegen den Kläger ergangene Verfügungen des Beklagten, eine im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft ... eingeholte Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts ..., die von dem Kläger gegen den Direktor des Amtsgerichts ... erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde und die daraufhin ergangene Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts ... in Kopie beigefügt. Darüber hinaus lagen der Klageschrift vom Kläger selbst unterzeichnete Niederschriften über die in seinen Diensträumen und seiner Wohnung durchgeführten Durchsuchungen in Kopie bei. Diese beigefügten Unterlagen, die mit der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 08.07.2009 im Zusammenhang stehen, bieten in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür, dass der Kläger Urheber der Klageschrift vom 10.08.2009 ist und diese bewusst in den Rechtsverkehr gegeben hat.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 08.07.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Der Direktor des Amtsgerichts ... war vorliegend gemäß §§ 22, 7 Abs. 1, 4 Satz 1 Nr. 3 LDG als Dienstvorgesetzter des Klägers (vgl. § 2 Nr. 2 GVO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AGGVG) für den Erlass der Verfügung zuständig.
22 
Entgegen dem Vortrag des Klägers leidet die angefochtene Verfügung auch nicht an Verfahrensfehlern. Der Kläger ist insbesondere gemäß § 11 Abs. 2 LDG ordnungsgemäß angehört worden. Ihm wurde bereits vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Beschluss vom 08.12.2008 Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Darüber hinaus nahm er auch mit Schreiben vom 16.12.2008, 22.12.2008, 06.01.2009 und 15.01.2009 hierzu Stellung. Der Kläger wurde am 08.07.2009 erneut angehört. Dieser Anhörung stand - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht entgegen, dass das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29.04.2009 ausgesetzt worden war und der Kläger ausweislich der über die Anhörung gefertigten Niederschrift erst unmittelbar im Anschluss an diese über die Wiederaufnahme des Verfahrens unterrichtet wurde. Denn zum einen hatte er nach der Bekanntgabe der Wiederaufnahme des Verfahrens noch Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, so dass ein Verfahrensfehler jedenfalls nach § 2 LDG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt wäre (vgl. LT-Drucks. 14/2996, zu § 11 LDG, S. 69). Zum anderen kann nach Auffassung der Disziplinarkammer bereits die Ladung zum Anhörungstermin als konkludente Wiederaufnahme des Verfahrens angesehen werden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG kann die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren jederzeit wieder aufnehmen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Die gesetzliche Regelung sieht für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens - abgesehen von der Pflicht zur Unterrichtung des Beamten nach § 13 Abs. 4 LDG - keine besondere Form vor, so dass diese auch konkludent durch eine Maßnahme erfolgen kann, mit der die Disziplinarbehörde zum Ausdruck bringt, dass das Disziplinarverfahren fortgesetzt werden soll, vorausgesetzt der Beamte wird gemäß § 13 Abs. 4 LDG von dieser Maßnahme unterrichtet (vgl. Weiß in GKÖD Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 22 Rn. 44). Vorliegend war für den Kläger aus der ihm zugegangen Ladung zum Anhörungstermin ersichtlich, dass das Disziplinarverfahren fortgeführt werden soll.
23 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er und sein Verfahrensbevollmächtigter seien zu dem Anhörungstermin am 08.07.2009 nicht rechtzeitig geladen worden, weshalb es seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, zum Termin zu erscheinen, und er selbst den Termin nicht habe ausreichend vorbereiten können. Denn eine Anhörung des Beamten setzt weder nach § 11 Abs. 2 LDG noch nach § 2 LDG i.V.m. § 28 LVwVfG oder sonstigen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die Beachtung besonderer Förmlichkeiten, insbesondere eine fristgerechte Ladung zum Anhörungstermin voraus. Der Kläger ist zu dem Anhörungstermin am 08.07.2009 auch erschienen. Die Frage der Verwertbarkeit einer im Anhörungstermin getroffenen Aussage des Klägers stellt sich im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, weil der Kläger im Anhörungstermin keine Angaben gemacht hat.
24 
Der Kläger vermag darüber hinaus nicht mit Erfolg vorzutragen, er habe sich wegen der Herausgabe bzw. Beschlagnahme sämtlicher Datenträger und seines Computers nicht ordnungsgemäß verteidigen können. Denn er hätte sowohl im Verwaltungsverfahren nach § 2 LDG i.V.m. § 29 LVwVfG als auch im gerichtlichen Verfahren nach § 100 Abs. 1 VwGO jederzeit die Gewährung von Akteneinsicht durch ihn oder einen Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten beantragen können. Dementsprechend übersandte der Direktor des Amtsgerichts dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 22.12.2008 auf dessen Antrag vom 17.12.2008 die Disziplinarakte zur Einsicht und teilte zugleich mit, dass eine Einsichtnahme in die Beweismittel nach Vereinbarung beim Amtsgericht ... erfolgen könne. Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht hat weder der Kläger selbst noch sein Verfahrensbevollmächtigter gestellt.
25 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vorläufige Dienstenthebung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Direktor des Amtsgerichts ... mit Verfügung vom 08.07.2009 - wie der Kläger meint - rechtswidrig die Herausgabe der Sonderakten verlangt habe. Nach § 9 Abs. 1 GVO veranlasst die Dienstbehörde, dass die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen dienstlichen Gegenstände (z.B. Dienstsiegel, Dienststempel, Geschäftsbücher und Akten) an sie abgeliefert werden und die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (z.B. Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden, wenn die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde durch vorläufige Dienstenthebung endet. Die Disziplinarkammer kann dahinstehen lassen, ob die Herausgabeverfügung vom 08.07.2009 und die hierauf beruhende Inbesitznahme der Akten deshalb rechtswidrig war, weil die am 12.08.2009 erhobene Klage gegen die vorläufige Dienstenthebung aufschiebende Wirkung hatte. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 17.09.2009 ggf. zur Heilung dieses Fehlers führte (vgl. § 2 LDG i.V.m. § 45 LVwVfG und § 21 Satz 2 AGVwGO). Denn es ist vorliegend offensichtlich, dass die Herausgabeverfügung und die nachfolgende Inbesitznahme der Sonderakten die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 2 LDG i.V.m. § 46 LVwVfG). Die vorläufige Dienstenthebung wurde nach dem Vortrag des Klägers sowie der Niederschrift über die Anhörung vom 08.07.2009 und die an diesem Tag vorgenommenen Verfahrenshandlungen (Band II der Disziplinarakten, AS 615 ff.) bereits vor dem Erlass der Herausgabeverfügung und der Inbesitznahme der Sonderakten ausgesprochen. Zwar wurde die Disziplinarverfügung (vorläufige Dienstenthebung) am 22.07.2009 erneut zugestellt. Sie entsprach jedoch inhaltlich der bereits am 08.07.2009 übergebenen Verfügung und war lediglich mit einer geänderten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Herausgabeverfügung und die Inbesitznahme der Sonderakten waren somit offensichtlich nicht kausal für die vorläufige Dienstenthebung und können daher nicht deren Rechtswidrigkeit begründen.
26 
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird.
27 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, zu § 22 LDG, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63 Abs. 2 BDG: OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl 2008, 128 ff., m.w.N.; Gansen, a.a.O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO: BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
28 
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG: OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007, a.a.O.; Gansen, a.a.O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO: vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a.a.O.).
29 
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognoseentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 LDG, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
30 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Urteil der Disziplinarkammer vom 07.12.2009 - DL 13 K 598/09 -; dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1/02 -, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, - 83 DB 1.09 -, juris; Ganser, a.a.O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, a.a.O., § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8).
31 
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach der bundesrechtlichen Regelung, die in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung - ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4/09 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007, a.a.O.; Ganser, a.a.O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a.a.O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m.w.N.).
32 
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen. Der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach der zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts mit Gesetz vom 14.10.2008 nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, so dass im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung beansprucht. Im Hauptsacheverfahren gegen die vorläufige Dienstenthebung ist daher nicht eine lediglich summarische - im Sinne einer überschlägigen - Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts durchzuführen (vgl. Urteil der Disziplinarkammer vom 07.12.2009, a.a.O.; LT-Drs. 14/2996, zu § 23 LDG, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08 -).
33 
Allerdings hält die Disziplinarkammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 LDG, S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Ermittlungsverfahren vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren - ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme - erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (vgl. zum Ganzen Urteil der Disziplinarkammer vom 07.12.2009, a.a.O.).
34 
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 BeamtStG) begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
35 
Der Verdacht eines - einheitlichen - innerdienstlichen schweren Dienstvergehens, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erwarten lässt, ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger aller Voraussicht nach in den Jahren 2005 bis 2009 in einer Mehrzahl von Fällen Gelder, die ihm in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher anvertraut waren, ausweislich von ihm angefertigter Sammelüberweisungslisten angeblich an die Gläubiger ausgezahlt, tatsächlich jedoch auf sein Privatkonto überwiesen hat. Die Überweisungen erfolgten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Wege von Sammelüberweisungsaufträgen, die der Kläger bei der sein Dienstkonto führenden Bank in Form einer 3,5 Zoll Diskette einreichte, wobei die Bank nicht überprüfte, ob der im Datensatz enthaltene Begünstigte materiell der Berechtigte war (vgl. den Ermittlungsbericht der Polizeidirektion ... vom 01.10.2009, S. 9, in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ..., Hauptband II).
36 
Der Kläger hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insbesondere folgende, in den Gründen der Disziplinarverfügung vom 08.07.2009 aufgeführte Verstöße begangen:
37 
1. Am 03.02.2005 überwies er in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Wege eines Sammelüberweisungsauftrages unter Angabe eines Verwendungszweckes folgende Beträge von seinem Dienstkonto bei der Sparkasse ..., Kto.-Nr. ..., auf sein Privatkonto bei der Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...:
38 
Betrag: Verwendungszweck:
38,60 EUR Zahlungseingang GV ..., KB II 216, DR II 975/04
39,76 EUR Zahlungseingang GV ..., DR II 639/04
26,50 EUR Zahlungseingang GV ..., KB II 219, DR II 999/04
23,60 EUR Zahlungseingang GV ..., KB II 218, DR II 982/04
39 
Bezüglich der im Verwendungszweck genannten Verfahren (Geschäftsnummern DR II 975/04, DR II 639/04, DR II 999/04 und DR II 982/04) hatte der Zentrale Prüfungsbeamte anlässlich einer am 20.09.2004 durchgeführten Geschäftsprüfung den Kostenansatz des Klägers beanstandet. Der Präsident des Landgerichts ... hatte den Kläger daraufhin mit Prüfungsbescheid vom 27.12.2004 aufgefordert, die oben genannten Beträge an die Gläubiger auszuzahlen. Ausweislich der von dem Kläger erstellten Sammelüberweisungsliste Nr. 7 vom 04.02.2005 (Auftragsnummern 4259, 4261, 4262 und 4263) wurden die oben genannten Beträge an die Gläubiger bzw. Gläubiger-Vertreter ausgezahlt (38,60 EUR an ..., 39,76 EUR und 26,50 EUR an das Landratsamt ... sowie 23,60 EUR an ...). Tatsächlich dürfte der Kläger die Beträge jedoch auf sein Privatkonto überwiesen haben.
40 
Dieser Sachverhalt ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 1-24, Fall-Nr. 1) enthaltenen Kopien einer Übersicht über den Datenträgeraustausch vom 07.02.2005, der Sammelüberweisungsliste Nr. 7 vom 04.02.2005, eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...) sowie eines in der Disziplinarakte, Bd. II (AS 509) enthaltenen Berichts des Oberamtsrats ... an den Direktor des Amtsgerichts ... vom 30.06.2009, der den oben dargelegten Sachverhalt aufgrund einer Auswertung der Sonderakten, Kassenbücher, Sammelüberweisungslisten und Quittungsblöcke sowie der Einholung von Auskünften der Gläubiger unter Berücksichtigung einer ihm von der Staatsanwaltschaft überlassenen Liste über Zahlungseingänge auf dem Privatkonto des Klägers festgestellt hat.
41 
2. Ausweislich der von ihm angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 28 vom 24.05.2005 überwies der Kläger im Verfahren Geschäftsnummer DR II 1378/04, Kassenbuchnummer KB II 1094, unter dem 20.05.2005 angeblich einen Betrag von 679,04 EUR an den Empfänger ... (Auftragsnummer 4557). Dieser Betrag ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bei dem genannten Empfänger ein, weil der Kläger die Überweisung tatsächlich nicht an diesen, sondern auf sein Privatkonto veranlasst hat.
42 
Dieser Sachverhalt wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt durch die in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 1-24, Fall-Nr. 3) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 28 vom 24.05.2005 und eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...). Gemäß den Kontoauszügen des Dienstkontos und des Privatkontos des Klägers wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 679,04 EUR auf das Privatkonto überwiesen, der dort am 30.05.2005 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an den Empfänger ... aus. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde im Verwendungsvermerk übereinstimmend auf das Verfahren Geschäftsnummer DR II 1378/04, Kassenbuchnummer KB II 1094 Bezug genommen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen auch aus dem Prüfbericht des Oberamtsrates ... vom 30.06.2009. Danach bestätigte Rechtsanwalt ... mit Schreiben vom 25.06.2009, dass in dem Verfahren Geschäftsnummer DR II 1378/04 keine Zahlungen durch den Kläger geleistet wurden.
43 
3. Ausweislich der von ihm angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 37 vom 30.06.2005 überwies der Kläger im Verfahren Geschäftsnummer DR II 473/05, Kassenbuchnummer KB II 1397, unter dem 30.06.2005 angeblich einen Betrag von 60,84 EUR an den Empfänger „....“ (Auftragsnummer 4673). Dieser Betrag ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bei dem genannten Empfänger ein, weil der Kläger die Überweisung tatsächlich nicht an diesen, sondern auf sein Privatkonto veranlasst hat.
44 
Dieser Sachverhalt wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt durch die in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 1-24, Fall-Nr. 7) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 37 vom 30.06.2005 und eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...). Gemäß den Kontoauszügen des Dienstkontos und des Privatkontos des Klägers wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 60,84 EUR auf das Privatkonto überwiesen, der dort am 01.07.2005 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an den Empfänger „....“ aus. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde im Verwendungsvermerk übereinstimmend auf das Verfahren Geschäftsnummer DR II 473/05, Kassenbuchnummer KB II 1397 Bezug genommen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen auch aus dem Prüfbericht des Oberamtsrates ... vom 30.06.2009. Danach bestätigte die Kanzlei Rechtsanwälte ... (Sachbearbeiterin Frau ...) am 30.06.2009 fernmündlich, dass der Betrag von 60,84 EUR nicht auf den Konten der Kanzlei eingegangen sei.
45 
Über diese in der Disziplinarverfügung genannten Fälle hinaus ist aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass der Kläger auch in den Jahren 2006 bis 2009 in einer Mehrzahl von Fällen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihm dienstlich anvertraute Gelder nicht an die Gläubiger, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat. Exemplarisch sollen nur folgende Fälle herausgegriffen werden:
46 
1. Ausweislich eines vom Kläger unterzeichneten Zahlungsprotokolls vom 09.11.2006 zahlte der Schuldner ... an diesen unter dem 09.11.2006 im Verfahren Geschäftsnummer DR II 719/06, Kassenbuchnummer KB II 2408/06 auf eine gegenüber der Firma ... GmbH bestehende Schuld einen Betrag von 370,30 EUR zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 29,70 EUR. Ausweislich der von dem Kläger angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 57 vom 13.11.2006 und einem dem Zahlungsprotokoll beigefügten Belegvermerk des Klägers wurde der Betrag von 370,30 EUR am 09.11.2006 an die Gläubigerin überwiesen. Tatsächlich ging der Betrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht, wie angegeben, bei der Gläubigerin ein, weil der Kläger diesen nicht an die Gläubigerin, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat.
47 
Dieser Sachverhalt ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 25-34, Fall-Nr. 25) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 57 vom 13.11.2006, eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...) sowie des Zahlungsprotokolls vom 09.11.2006. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 370,30 EUR auf das Privatkonto des Klägers überwiesen, der dort am 14.11.2006 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an die Firma ... GmbH aus.
48 
2. Ausweislich eines vom Kläger unterzeichneten Zahlungsprotokolls vom 05.03.2007 zahlte die Schuldnerin ... an diesen unter dem 05.03.2007 im Verfahren Geschäftsnummer DR II 268/07, Kassenbuchnummer KB II 439/07 auf eine gegenüber der GEZ Gebühreneinzugszentrale bestehende Schuld einen Betrag von 280,85 EUR zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 21,10 EUR. Ausweislich der von dem Kläger angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 12 vom 05.03.2007 und einem dem Zahlungsprotokoll beigefügten Belegvermerk des Klägers wurde der Betrag von 280,85 EUR am 05.03.2007 an den Gläubiger überwiesen. Tatsächlich ging dieser Betrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bei dem Gläubiger ein, weil der Kläger den Betrag nicht, wie angegeben, an diesen, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat.
49 
Dieser Sachverhalt wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt durch die in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 25-34, Fall-Nr. 34) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 12 vom 05.03.2007, eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...) sowie des Zahlungsprotokolls vom 05.03.2007. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 280,85 EUR auf das Privatkonto des Klägers überwiesen, der dort am 07.03.2007 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an die GEZ Gebühreneinzugszentrale aus.
50 
3. Ausweislich eines vom Kläger unterzeichneten Zahlungsprotokolls vom 10.07.2008 zahlte der Schuldner ... an diesen unter dem 10.07.2008 im Verfahren Geschäftsnummer DR II 505/07, Kassenbuchnummer KB II 1303/08 auf eine gegenüber der LOK Landesoberkasse Baden-Württemberg bestehende Schuld einen Betrag von 393,90 EUR zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 6,10 EUR. Ausweislich der von dem Kläger angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 31 vom 10.07.2008 und einem dem Zahlungsprotokoll beigefügten Belegvermerk des Klägers wurde der Betrag von 393,90 EUR am 10.07.2008 an die Gläubigerin überwiesen. Tatsächlich ging der Betrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht, wie angegeben, bei der Gläubigerin ein, weil der Kläger den Betrag nicht an diese, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat.
51 
Dieser Sachverhalt wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt durch die in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 94-98, Fall-Nr. 96) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 31 vom 10.07.2008, eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...) sowie des Zahlungsprotokolls vom 10.07.2008. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 393,90 EUR auf das Privatkonto des Klägers überwiesen, der dort am 16.07.2008 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an die Landesoberkasse Baden-Württemberg aus.
52 
4. Ausweislich der von ihm angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 3 vom 12.01.2009 überwies der Kläger im Verfahren Geschäftsnummer DR II 134/09, Kassenbuchnummer KB II 77, unter dem 09.01.2009 angeblich einen Betrag von 273,40 EUR an das Landratsamt .... Dieser Betrag ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bei dem genannten Empfänger ein, weil der Kläger den Betrag tatsächlich nicht an diesen, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat.
53 
Dieser Sachverhalt ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 119-128, Fall-Nr. 119) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 3 vom 12.01.2009 und eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...). Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 273,40 EUR auf das Privatkonto des Klägers überwiesen, der dort am 13.01.2009 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an das Landratsamt ... in der entsprechenden Höhe aus.
54 
In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger zu den erhobenen Vorwürfen nicht konkret geäußert. Schriftsätzlich wendet er gegen diese Vorwürfe lediglich ein, bei den auf sein Privatkonto überwiesenen Beträgen handele es sich jeweils um die ihm zustehenden Auslagen, Wegegelder und Gebührenanteile. Dieser - im Übrigen nicht substantiierte - Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Hiergegen spricht bereits, dass die auf das Privatkonto des Klägers überwiesenen Beträge in den oben genannten Fällen ihrer Höhe nach stets mit den angeblich an die Gläubiger überwiesenen Beträgen übereinstimmten. Aus den Kopien der Kontoauszüge des Dienstkontos des Klägers ergab sich in keinem der genannten Fälle, dass eine Überweisung der entsprechenden Beträge an die Gläubiger tatsächlich vorgenommen wurde.
55 
Vorliegend kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verfehlungen des Klägers tatsächlich den im Ermittlungsbericht der Polizeidirektion ... vom 01.10.2009 („Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen“, S. 17) beschriebenen Umfang erreichen (Untreue mittels Veränderung der Sammelüberweisungslisten in 244 Fällen, Vermögensvorteil in Höhe von 136.829,29 EUR). Dahingestellt bleiben kann zudem, ob auch der begründete Verdacht besteht, dass der Kläger über das oben genannte Fehlverhalten hinaus noch weitere Verstöße - etwa durch Einreichung von Verrechnungsschecks mit dienstlichem Bezug auf seinen privaten Konten, Untätigkeit, nachlässige Protokollführung, fehlerhafte Aktenführung, unzulässige Aktenvernichtung oder fehlerhafte Gebührenerhebungen - begangen hat.
56 
Denn bereits der nach den obigen Darlegungen erhärtete Verdacht, der Kläger habe dienstlich anvertraute, zur Weiterleitung bestimmte Gelder nicht an die Gläubiger abgeliefert, sondern auf sein Privatkonto überwiesen, rechtfertigt die entfernungsvorbereitende Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG. Durch die dargelegten Verhaltensweisen hat der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schuldhaft, nämlich vorsätzlich, insbesondere gegen seine Verpflichtung verstoßen, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 73 Satz 2 und 3 LBG; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften §§ 34 f., 63 Abs. 3 BeamtStG). Darüber hinaus hat der Kläger durch sein Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch gegen die Vorschrift des § 75 Abs. 1 LBG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift §§ 36, 63 Abs. 3 BeamtStG) verstoßen, wonach er für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung trägt.
57 
Die Verletzung dieser besonderen Beamtenpflichten begründet ein schweres Dienstvergehen, durch das der Beamte nach derzeitigem Sachstand das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Ein Beamter, der dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252; Urt. v. 05.10.1994 - 1 D 31/94 - BVerwGE 103, 177; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007 - DB S 168/06 -). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit des Beamten. Der Beklagte als Dienstherr des Klägers ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.; Urt. v. 05.10.1994, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
58 
Diese Grundsätze gelten erst recht für einen als Gerichtsvollzieher beschäftigten Beamten. Denn diesem ist als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1982 - 2 C 33/80 -, NJW 83, 897; BGH, Beschl. v. 29.01.2009 - III ZR 115/08 -, NJW 09, 1086; Baumbach u.a., ZPO, 68. Auflage, § 753 Rn. 3) eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die er in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist. Dem Gerichtsvollzieher obliegt es nach §§ 753 Abs. 1, 754 ZPO, im Auftrag, d.h. auf Antrag der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist. Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, ermöglichen die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung - GVO - und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA - dem Gerichtsvollzieher, seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich und selbständig auszuüben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1982, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 3 ZB 08.818 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.06.2009 - 4 B 52.08 -, juris). Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Nr. 1 GVO), muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten (§ 46 Nr. 1 Satz 1 GVO), ist verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert (§ 49 GVO), kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen (§ 6 GVGA) und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung (§ 53 Nr. 1 GVO). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig (§ 58 Nr. 1 Satz 1 GVGA), wobei er zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt (§ 58 Nr. 1 Satz 2 GVGA). Es ist die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen (vgl. § 808 Abs. 1 ZPO). Gepfändetes Geld hat er nach § 815 Abs. 1 ZPO an die Gläubiger abzuliefern. Der Gerichtsvollzieher hat bezüglich des Vollstreckungsauftrags gegenüber den Gläubigern die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen (sog. Vermögensbetreuungspflicht; vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 266, Rn. 25; BGH, Urt. v. 20.10.1959 - 1 StR 446/59 -, NJW 1960, 52; OLG Celle, Beschl. v. 03.04.1990 - 1 Ss 48/90 -, juris). Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten verstößt, zerstört er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall nicht mehr Beamter bleiben kann.
59 
Hiervon dürfte auch im Fall des Klägers auszugehen sein, der nach den bisherigen Ermittlungen aller Voraussicht nach über mehrere Jahre hinweg dienstlich anvertraute Gelder, zu deren Beitreibung und Weiterleitung er gerade beauftragt war, in erheblichem Umfang für private Zwecke verwendet hat. Hierzu hat er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die spezifischen Zahlungswege und Nachweisverfahren des Gerichtsvollzieherdienstes ausgenutzt, so dass es ihm möglich war, sein Vorgehen, trotz regelmäßiger Überprüfungen seiner Geschäftstätigkeit zu verschleiern. Das planmäßige Vorgehen des Klägers zeigt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur ein erhebliches Maß an krimineller Energie, sondern offenbart ein grundlegendes Fehlverständnis von den Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
60 
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass das Fehlverhalten des Klägers ein besonderes Gewicht auch dadurch erhält, dass die Öffentlichkeit hiervon Kenntnis erhielt. Mehrere Gläubiger mussten auf mögliche Rechtsverstöße des Klägers und ggf. auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Beklagten gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG hingewiesen werden. Ausweislich der von der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht („Liste der Schadenersatzansprüche“) hat die Generalstaatsanwaltschaft zur Begleichung der entstandenen Schäden bereits 30.461,44 EUR an die Geschädigten ausgezahlt. Darüber hinaus hat auch die Presse über die Vorkommnisse berichtet (Bericht des ... vom 22./23.08.2009, Disziplinarakte Band I AS 915, 917).
61 
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urt. v. 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Solche Milderungsgründe hat der Kläger hier allerdings weder dargelegt noch sind für die Disziplinarkammer Umstände ersichtlich, die den Schluss gerechtfertigt erscheinen ließen, der Kläger sei trotz der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangenen schweren Pflichtverletzungen als Gerichtsvollzieher noch tragbar.
62 
Insgesamt hat das innerdienstliche Fehlverhalten des Klägers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Gerichtsvollzieher bezogenen Ansehens und Vertrauens der Öffentlichkeit und des Dienstherrn bewirkt. Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.
63 
Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Ob sich der Verfügung vom 08.07.2009 hinreichend entnehmen lässt, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist, kann offen bleiben. Auch bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; Beschl. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, NVwZ-RR 2001, 246; Beschl. v. 16.05.1994 - 1 DB 7/94 -, BVerwGE 103, 116; vgl. auch zu § 89 LDO VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004, a.a.O.; a. A. zu § 22 Abs. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter - eines funktionierenden Vollstreckungswesens und der Vermögensinteressen des Beklagten und der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten - sowie des Ansehens des öffentlichen Dienstes allein die vorläufige Dienstenthebung des Klägers rechtmäßig ist und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Eine Ermessensausübung war daher ausnahmsweise entbehrlich.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) - LDNOG - Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz - LDG - (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 des LDNOG zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 des LDNOG zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
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Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO entbehrlich. Der Kläger hat gegen die Verfügung vom 08.07.2009, die ihm - mit abgeänderter Rechtsmittelbelehrung - am 22.07.2009 zugestellt wurde, am 12.08.2009 auch rechtzeitig Klage erhoben (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht einer wirksamen Klageerhebung mit dem nicht unterzeichneten Schreiben vom 10.08.2009 nicht entgegen. Zwar setzt diese grundsätzlich voraus, dass die Klageschrift durch den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist. Von einer wirksamen Klageerhebung ist allerdings auch ohne eigenhändige Namenszeichnung auszugehen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 40/87 -, BVerwGE 81, 32 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen, da die Klageschrift vom 10.08.2009 mit Anlagen versehen war, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass diese vom Kläger herrührte und mit seinem Willen dem Verwaltungsgericht zugegangen war. Der Klageschrift waren unter anderem in dem Disziplinarverfahren gegen den Kläger ergangene Verfügungen des Beklagten, eine im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft ... eingeholte Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts ..., die von dem Kläger gegen den Direktor des Amtsgerichts ... erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde und die daraufhin ergangene Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts ... in Kopie beigefügt. Darüber hinaus lagen der Klageschrift vom Kläger selbst unterzeichnete Niederschriften über die in seinen Diensträumen und seiner Wohnung durchgeführten Durchsuchungen in Kopie bei. Diese beigefügten Unterlagen, die mit der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 08.07.2009 im Zusammenhang stehen, bieten in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür, dass der Kläger Urheber der Klageschrift vom 10.08.2009 ist und diese bewusst in den Rechtsverkehr gegeben hat.
20 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 08.07.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die angefochtene Verfügung ist formell rechtmäßig. Der Direktor des Amtsgerichts ... war vorliegend gemäß §§ 22, 7 Abs. 1, 4 Satz 1 Nr. 3 LDG als Dienstvorgesetzter des Klägers (vgl. § 2 Nr. 2 GVO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AGGVG) für den Erlass der Verfügung zuständig.
22 
Entgegen dem Vortrag des Klägers leidet die angefochtene Verfügung auch nicht an Verfahrensfehlern. Der Kläger ist insbesondere gemäß § 11 Abs. 2 LDG ordnungsgemäß angehört worden. Ihm wurde bereits vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Beschluss vom 08.12.2008 Gelegenheit gegeben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Darüber hinaus nahm er auch mit Schreiben vom 16.12.2008, 22.12.2008, 06.01.2009 und 15.01.2009 hierzu Stellung. Der Kläger wurde am 08.07.2009 erneut angehört. Dieser Anhörung stand - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht entgegen, dass das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29.04.2009 ausgesetzt worden war und der Kläger ausweislich der über die Anhörung gefertigten Niederschrift erst unmittelbar im Anschluss an diese über die Wiederaufnahme des Verfahrens unterrichtet wurde. Denn zum einen hatte er nach der Bekanntgabe der Wiederaufnahme des Verfahrens noch Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, so dass ein Verfahrensfehler jedenfalls nach § 2 LDG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt wäre (vgl. LT-Drucks. 14/2996, zu § 11 LDG, S. 69). Zum anderen kann nach Auffassung der Disziplinarkammer bereits die Ladung zum Anhörungstermin als konkludente Wiederaufnahme des Verfahrens angesehen werden. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG kann die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren jederzeit wieder aufnehmen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Die gesetzliche Regelung sieht für die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens - abgesehen von der Pflicht zur Unterrichtung des Beamten nach § 13 Abs. 4 LDG - keine besondere Form vor, so dass diese auch konkludent durch eine Maßnahme erfolgen kann, mit der die Disziplinarbehörde zum Ausdruck bringt, dass das Disziplinarverfahren fortgesetzt werden soll, vorausgesetzt der Beamte wird gemäß § 13 Abs. 4 LDG von dieser Maßnahme unterrichtet (vgl. Weiß in GKÖD Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 22 Rn. 44). Vorliegend war für den Kläger aus der ihm zugegangen Ladung zum Anhörungstermin ersichtlich, dass das Disziplinarverfahren fortgeführt werden soll.
23 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, er und sein Verfahrensbevollmächtigter seien zu dem Anhörungstermin am 08.07.2009 nicht rechtzeitig geladen worden, weshalb es seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, zum Termin zu erscheinen, und er selbst den Termin nicht habe ausreichend vorbereiten können. Denn eine Anhörung des Beamten setzt weder nach § 11 Abs. 2 LDG noch nach § 2 LDG i.V.m. § 28 LVwVfG oder sonstigen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die Beachtung besonderer Förmlichkeiten, insbesondere eine fristgerechte Ladung zum Anhörungstermin voraus. Der Kläger ist zu dem Anhörungstermin am 08.07.2009 auch erschienen. Die Frage der Verwertbarkeit einer im Anhörungstermin getroffenen Aussage des Klägers stellt sich im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht, weil der Kläger im Anhörungstermin keine Angaben gemacht hat.
24 
Der Kläger vermag darüber hinaus nicht mit Erfolg vorzutragen, er habe sich wegen der Herausgabe bzw. Beschlagnahme sämtlicher Datenträger und seines Computers nicht ordnungsgemäß verteidigen können. Denn er hätte sowohl im Verwaltungsverfahren nach § 2 LDG i.V.m. § 29 LVwVfG als auch im gerichtlichen Verfahren nach § 100 Abs. 1 VwGO jederzeit die Gewährung von Akteneinsicht durch ihn oder einen Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten beantragen können. Dementsprechend übersandte der Direktor des Amtsgerichts dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 22.12.2008 auf dessen Antrag vom 17.12.2008 die Disziplinarakte zur Einsicht und teilte zugleich mit, dass eine Einsichtnahme in die Beweismittel nach Vereinbarung beim Amtsgericht ... erfolgen könne. Einen weiteren Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht hat weder der Kläger selbst noch sein Verfahrensbevollmächtigter gestellt.
25 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vorläufige Dienstenthebung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Direktor des Amtsgerichts ... mit Verfügung vom 08.07.2009 - wie der Kläger meint - rechtswidrig die Herausgabe der Sonderakten verlangt habe. Nach § 9 Abs. 1 GVO veranlasst die Dienstbehörde, dass die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen dienstlichen Gegenstände (z.B. Dienstsiegel, Dienststempel, Geschäftsbücher und Akten) an sie abgeliefert werden und die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (z.B. Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden, wenn die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde durch vorläufige Dienstenthebung endet. Die Disziplinarkammer kann dahinstehen lassen, ob die Herausgabeverfügung vom 08.07.2009 und die hierauf beruhende Inbesitznahme der Akten deshalb rechtswidrig war, weil die am 12.08.2009 erhobene Klage gegen die vorläufige Dienstenthebung aufschiebende Wirkung hatte. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 17.09.2009 ggf. zur Heilung dieses Fehlers führte (vgl. § 2 LDG i.V.m. § 45 LVwVfG und § 21 Satz 2 AGVwGO). Denn es ist vorliegend offensichtlich, dass die Herausgabeverfügung und die nachfolgende Inbesitznahme der Sonderakten die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 2 LDG i.V.m. § 46 LVwVfG). Die vorläufige Dienstenthebung wurde nach dem Vortrag des Klägers sowie der Niederschrift über die Anhörung vom 08.07.2009 und die an diesem Tag vorgenommenen Verfahrenshandlungen (Band II der Disziplinarakten, AS 615 ff.) bereits vor dem Erlass der Herausgabeverfügung und der Inbesitznahme der Sonderakten ausgesprochen. Zwar wurde die Disziplinarverfügung (vorläufige Dienstenthebung) am 22.07.2009 erneut zugestellt. Sie entsprach jedoch inhaltlich der bereits am 08.07.2009 übergebenen Verfügung und war lediglich mit einer geänderten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Herausgabeverfügung und die Inbesitznahme der Sonderakten waren somit offensichtlich nicht kausal für die vorläufige Dienstenthebung und können daher nicht deren Rechtswidrigkeit begründen.
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Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird.
27 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, zu § 22 LDG, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63 Abs. 2 BDG: OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl 2008, 128 ff., m.w.N.; Gansen, a.a.O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO: BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
28 
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG: OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007, a.a.O.; Gansen, a.a.O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO: vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a.a.O.).
29 
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognoseentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 LDG, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
30 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. Urteil der Disziplinarkammer vom 07.12.2009 - DL 13 K 598/09 -; dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1/02 -, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, - 83 DB 1.09 -, juris; Ganser, a.a.O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, a.a.O., § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8).
31 
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach der bundesrechtlichen Regelung, die in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung - ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4/09 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007, a.a.O.; Ganser, a.a.O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a.a.O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m.w.N.).
32 
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen. Der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach der zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts mit Gesetz vom 14.10.2008 nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, so dass im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung beansprucht. Im Hauptsacheverfahren gegen die vorläufige Dienstenthebung ist daher nicht eine lediglich summarische - im Sinne einer überschlägigen - Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts durchzuführen (vgl. Urteil der Disziplinarkammer vom 07.12.2009, a.a.O.; LT-Drs. 14/2996, zu § 23 LDG, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08 -).
33 
Allerdings hält die Disziplinarkammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 LDG, S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Ermittlungsverfahren vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren - ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme - erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (vgl. zum Ganzen Urteil der Disziplinarkammer vom 07.12.2009, a.a.O.).
34 
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegt ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 BeamtStG) begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.
35 
Der Verdacht eines - einheitlichen - innerdienstlichen schweren Dienstvergehens, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erwarten lässt, ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger aller Voraussicht nach in den Jahren 2005 bis 2009 in einer Mehrzahl von Fällen Gelder, die ihm in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher anvertraut waren, ausweislich von ihm angefertigter Sammelüberweisungslisten angeblich an die Gläubiger ausgezahlt, tatsächlich jedoch auf sein Privatkonto überwiesen hat. Die Überweisungen erfolgten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Wege von Sammelüberweisungsaufträgen, die der Kläger bei der sein Dienstkonto führenden Bank in Form einer 3,5 Zoll Diskette einreichte, wobei die Bank nicht überprüfte, ob der im Datensatz enthaltene Begünstigte materiell der Berechtigte war (vgl. den Ermittlungsbericht der Polizeidirektion ... vom 01.10.2009, S. 9, in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ..., Hauptband II).
36 
Der Kläger hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insbesondere folgende, in den Gründen der Disziplinarverfügung vom 08.07.2009 aufgeführte Verstöße begangen:
37 
1. Am 03.02.2005 überwies er in seiner Funktion als Gerichtsvollzieher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Wege eines Sammelüberweisungsauftrages unter Angabe eines Verwendungszweckes folgende Beträge von seinem Dienstkonto bei der Sparkasse ..., Kto.-Nr. ..., auf sein Privatkonto bei der Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...:
38 
Betrag: Verwendungszweck:
38,60 EUR Zahlungseingang GV ..., KB II 216, DR II 975/04
39,76 EUR Zahlungseingang GV ..., DR II 639/04
26,50 EUR Zahlungseingang GV ..., KB II 219, DR II 999/04
23,60 EUR Zahlungseingang GV ..., KB II 218, DR II 982/04
39 
Bezüglich der im Verwendungszweck genannten Verfahren (Geschäftsnummern DR II 975/04, DR II 639/04, DR II 999/04 und DR II 982/04) hatte der Zentrale Prüfungsbeamte anlässlich einer am 20.09.2004 durchgeführten Geschäftsprüfung den Kostenansatz des Klägers beanstandet. Der Präsident des Landgerichts ... hatte den Kläger daraufhin mit Prüfungsbescheid vom 27.12.2004 aufgefordert, die oben genannten Beträge an die Gläubiger auszuzahlen. Ausweislich der von dem Kläger erstellten Sammelüberweisungsliste Nr. 7 vom 04.02.2005 (Auftragsnummern 4259, 4261, 4262 und 4263) wurden die oben genannten Beträge an die Gläubiger bzw. Gläubiger-Vertreter ausgezahlt (38,60 EUR an ..., 39,76 EUR und 26,50 EUR an das Landratsamt ... sowie 23,60 EUR an ...). Tatsächlich dürfte der Kläger die Beträge jedoch auf sein Privatkonto überwiesen haben.
40 
Dieser Sachverhalt ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 1-24, Fall-Nr. 1) enthaltenen Kopien einer Übersicht über den Datenträgeraustausch vom 07.02.2005, der Sammelüberweisungsliste Nr. 7 vom 04.02.2005, eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...) sowie eines in der Disziplinarakte, Bd. II (AS 509) enthaltenen Berichts des Oberamtsrats ... an den Direktor des Amtsgerichts ... vom 30.06.2009, der den oben dargelegten Sachverhalt aufgrund einer Auswertung der Sonderakten, Kassenbücher, Sammelüberweisungslisten und Quittungsblöcke sowie der Einholung von Auskünften der Gläubiger unter Berücksichtigung einer ihm von der Staatsanwaltschaft überlassenen Liste über Zahlungseingänge auf dem Privatkonto des Klägers festgestellt hat.
41 
2. Ausweislich der von ihm angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 28 vom 24.05.2005 überwies der Kläger im Verfahren Geschäftsnummer DR II 1378/04, Kassenbuchnummer KB II 1094, unter dem 20.05.2005 angeblich einen Betrag von 679,04 EUR an den Empfänger ... (Auftragsnummer 4557). Dieser Betrag ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bei dem genannten Empfänger ein, weil der Kläger die Überweisung tatsächlich nicht an diesen, sondern auf sein Privatkonto veranlasst hat.
42 
Dieser Sachverhalt wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt durch die in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 1-24, Fall-Nr. 3) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 28 vom 24.05.2005 und eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...). Gemäß den Kontoauszügen des Dienstkontos und des Privatkontos des Klägers wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 679,04 EUR auf das Privatkonto überwiesen, der dort am 30.05.2005 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an den Empfänger ... aus. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde im Verwendungsvermerk übereinstimmend auf das Verfahren Geschäftsnummer DR II 1378/04, Kassenbuchnummer KB II 1094 Bezug genommen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen auch aus dem Prüfbericht des Oberamtsrates ... vom 30.06.2009. Danach bestätigte Rechtsanwalt ... mit Schreiben vom 25.06.2009, dass in dem Verfahren Geschäftsnummer DR II 1378/04 keine Zahlungen durch den Kläger geleistet wurden.
43 
3. Ausweislich der von ihm angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 37 vom 30.06.2005 überwies der Kläger im Verfahren Geschäftsnummer DR II 473/05, Kassenbuchnummer KB II 1397, unter dem 30.06.2005 angeblich einen Betrag von 60,84 EUR an den Empfänger „....“ (Auftragsnummer 4673). Dieser Betrag ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bei dem genannten Empfänger ein, weil der Kläger die Überweisung tatsächlich nicht an diesen, sondern auf sein Privatkonto veranlasst hat.
44 
Dieser Sachverhalt wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt durch die in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 1-24, Fall-Nr. 7) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 37 vom 30.06.2005 und eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...). Gemäß den Kontoauszügen des Dienstkontos und des Privatkontos des Klägers wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 60,84 EUR auf das Privatkonto überwiesen, der dort am 01.07.2005 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an den Empfänger „....“ aus. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde im Verwendungsvermerk übereinstimmend auf das Verfahren Geschäftsnummer DR II 473/05, Kassenbuchnummer KB II 1397 Bezug genommen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen auch aus dem Prüfbericht des Oberamtsrates ... vom 30.06.2009. Danach bestätigte die Kanzlei Rechtsanwälte ... (Sachbearbeiterin Frau ...) am 30.06.2009 fernmündlich, dass der Betrag von 60,84 EUR nicht auf den Konten der Kanzlei eingegangen sei.
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Über diese in der Disziplinarverfügung genannten Fälle hinaus ist aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass der Kläger auch in den Jahren 2006 bis 2009 in einer Mehrzahl von Fällen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihm dienstlich anvertraute Gelder nicht an die Gläubiger, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat. Exemplarisch sollen nur folgende Fälle herausgegriffen werden:
46 
1. Ausweislich eines vom Kläger unterzeichneten Zahlungsprotokolls vom 09.11.2006 zahlte der Schuldner ... an diesen unter dem 09.11.2006 im Verfahren Geschäftsnummer DR II 719/06, Kassenbuchnummer KB II 2408/06 auf eine gegenüber der Firma ... GmbH bestehende Schuld einen Betrag von 370,30 EUR zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 29,70 EUR. Ausweislich der von dem Kläger angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 57 vom 13.11.2006 und einem dem Zahlungsprotokoll beigefügten Belegvermerk des Klägers wurde der Betrag von 370,30 EUR am 09.11.2006 an die Gläubigerin überwiesen. Tatsächlich ging der Betrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht, wie angegeben, bei der Gläubigerin ein, weil der Kläger diesen nicht an die Gläubigerin, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat.
47 
Dieser Sachverhalt ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 25-34, Fall-Nr. 25) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 57 vom 13.11.2006, eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...) sowie des Zahlungsprotokolls vom 09.11.2006. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 370,30 EUR auf das Privatkonto des Klägers überwiesen, der dort am 14.11.2006 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an die Firma ... GmbH aus.
48 
2. Ausweislich eines vom Kläger unterzeichneten Zahlungsprotokolls vom 05.03.2007 zahlte die Schuldnerin ... an diesen unter dem 05.03.2007 im Verfahren Geschäftsnummer DR II 268/07, Kassenbuchnummer KB II 439/07 auf eine gegenüber der GEZ Gebühreneinzugszentrale bestehende Schuld einen Betrag von 280,85 EUR zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 21,10 EUR. Ausweislich der von dem Kläger angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 12 vom 05.03.2007 und einem dem Zahlungsprotokoll beigefügten Belegvermerk des Klägers wurde der Betrag von 280,85 EUR am 05.03.2007 an den Gläubiger überwiesen. Tatsächlich ging dieser Betrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bei dem Gläubiger ein, weil der Kläger den Betrag nicht, wie angegeben, an diesen, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat.
49 
Dieser Sachverhalt wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt durch die in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 25-34, Fall-Nr. 34) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 12 vom 05.03.2007, eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...) sowie des Zahlungsprotokolls vom 05.03.2007. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 280,85 EUR auf das Privatkonto des Klägers überwiesen, der dort am 07.03.2007 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an die GEZ Gebühreneinzugszentrale aus.
50 
3. Ausweislich eines vom Kläger unterzeichneten Zahlungsprotokolls vom 10.07.2008 zahlte der Schuldner ... an diesen unter dem 10.07.2008 im Verfahren Geschäftsnummer DR II 505/07, Kassenbuchnummer KB II 1303/08 auf eine gegenüber der LOK Landesoberkasse Baden-Württemberg bestehende Schuld einen Betrag von 393,90 EUR zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 6,10 EUR. Ausweislich der von dem Kläger angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 31 vom 10.07.2008 und einem dem Zahlungsprotokoll beigefügten Belegvermerk des Klägers wurde der Betrag von 393,90 EUR am 10.07.2008 an die Gläubigerin überwiesen. Tatsächlich ging der Betrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht, wie angegeben, bei der Gläubigerin ein, weil der Kläger den Betrag nicht an diese, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat.
51 
Dieser Sachverhalt wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt durch die in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 94-98, Fall-Nr. 96) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 31 vom 10.07.2008, eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...) sowie des Zahlungsprotokolls vom 10.07.2008. Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 393,90 EUR auf das Privatkonto des Klägers überwiesen, der dort am 16.07.2008 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an die Landesoberkasse Baden-Württemberg aus.
52 
4. Ausweislich der von ihm angefertigten Sammelüberweisungsliste Nr. 3 vom 12.01.2009 überwies der Kläger im Verfahren Geschäftsnummer DR II 134/09, Kassenbuchnummer KB II 77, unter dem 09.01.2009 angeblich einen Betrag von 273,40 EUR an das Landratsamt .... Dieser Betrag ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bei dem genannten Empfänger ein, weil der Kläger den Betrag tatsächlich nicht an diesen, sondern auf sein Privatkonto überwiesen hat.
53 
Dieser Sachverhalt ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft (Fallakte Sammelüberweisungen 119-128, Fall-Nr. 119) enthaltenen Kopien eines Kontoauszugs des Dienstkontos des Klägers, der Sammelüberweisungsliste Nr. 3 vom 12.01.2009 und eines Kontoauszugs des Privatkontos des Klägers (Sparkasse ..., Kto.-Nr. ...). Ausweislich der Kontoauszüge des Dienstkontos und des Privatkontos wurde von dem Dienstkonto ein Betrag in Höhe von 273,40 EUR auf das Privatkonto des Klägers überwiesen, der dort am 13.01.2009 einging. Der Kontoauszug des Dienstkontos weist dagegen keine Überweisung an das Landratsamt ... in der entsprechenden Höhe aus.
54 
In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger zu den erhobenen Vorwürfen nicht konkret geäußert. Schriftsätzlich wendet er gegen diese Vorwürfe lediglich ein, bei den auf sein Privatkonto überwiesenen Beträgen handele es sich jeweils um die ihm zustehenden Auslagen, Wegegelder und Gebührenanteile. Dieser - im Übrigen nicht substantiierte - Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Hiergegen spricht bereits, dass die auf das Privatkonto des Klägers überwiesenen Beträge in den oben genannten Fällen ihrer Höhe nach stets mit den angeblich an die Gläubiger überwiesenen Beträgen übereinstimmten. Aus den Kopien der Kontoauszüge des Dienstkontos des Klägers ergab sich in keinem der genannten Fälle, dass eine Überweisung der entsprechenden Beträge an die Gläubiger tatsächlich vorgenommen wurde.
55 
Vorliegend kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Verfehlungen des Klägers tatsächlich den im Ermittlungsbericht der Polizeidirektion ... vom 01.10.2009 („Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen“, S. 17) beschriebenen Umfang erreichen (Untreue mittels Veränderung der Sammelüberweisungslisten in 244 Fällen, Vermögensvorteil in Höhe von 136.829,29 EUR). Dahingestellt bleiben kann zudem, ob auch der begründete Verdacht besteht, dass der Kläger über das oben genannte Fehlverhalten hinaus noch weitere Verstöße - etwa durch Einreichung von Verrechnungsschecks mit dienstlichem Bezug auf seinen privaten Konten, Untätigkeit, nachlässige Protokollführung, fehlerhafte Aktenführung, unzulässige Aktenvernichtung oder fehlerhafte Gebührenerhebungen - begangen hat.
56 
Denn bereits der nach den obigen Darlegungen erhärtete Verdacht, der Kläger habe dienstlich anvertraute, zur Weiterleitung bestimmte Gelder nicht an die Gläubiger abgeliefert, sondern auf sein Privatkonto überwiesen, rechtfertigt die entfernungsvorbereitende Dienstenthebung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG. Durch die dargelegten Verhaltensweisen hat der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schuldhaft, nämlich vorsätzlich, insbesondere gegen seine Verpflichtung verstoßen, sein Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen zu verwalten und mit seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 73 Satz 2 und 3 LBG; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften §§ 34 f., 63 Abs. 3 BeamtStG). Darüber hinaus hat der Kläger durch sein Verhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch gegen die Vorschrift des § 75 Abs. 1 LBG (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift §§ 36, 63 Abs. 3 BeamtStG) verstoßen, wonach er für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung trägt.
57 
Die Verletzung dieser besonderen Beamtenpflichten begründet ein schweres Dienstvergehen, durch das der Beamte nach derzeitigem Sachstand das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Ein Beamter, der dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252; Urt. v. 05.10.1994 - 1 D 31/94 - BVerwGE 103, 177; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007 - DB S 168/06 -). Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit des Beamten. Der Beklagte als Dienstherr des Klägers ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O.; Urt. v. 05.10.1994, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
58 
Diese Grundsätze gelten erst recht für einen als Gerichtsvollzieher beschäftigten Beamten. Denn diesem ist als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1982 - 2 C 33/80 -, NJW 83, 897; BGH, Beschl. v. 29.01.2009 - III ZR 115/08 -, NJW 09, 1086; Baumbach u.a., ZPO, 68. Auflage, § 753 Rn. 3) eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen, die er in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist. Dem Gerichtsvollzieher obliegt es nach §§ 753 Abs. 1, 754 ZPO, im Auftrag, d.h. auf Antrag der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist. Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, ermöglichen die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung - GVO - und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA - dem Gerichtsvollzieher, seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich und selbständig auszuüben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1982, a.a.O.; Bay. VGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 3 ZB 08.818 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.06.2009 - 4 B 52.08 -, juris). Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Nr. 1 GVO), muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten (§ 46 Nr. 1 Satz 1 GVO), ist verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert (§ 49 GVO), kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen (§ 6 GVGA) und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung (§ 53 Nr. 1 GVO). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig (§ 58 Nr. 1 Satz 1 GVGA), wobei er zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt (§ 58 Nr. 1 Satz 2 GVGA). Es ist die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen (vgl. § 808 Abs. 1 ZPO). Gepfändetes Geld hat er nach § 815 Abs. 1 ZPO an die Gläubiger abzuliefern. Der Gerichtsvollzieher hat bezüglich des Vollstreckungsauftrags gegenüber den Gläubigern die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen (sog. Vermögensbetreuungspflicht; vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 266, Rn. 25; BGH, Urt. v. 20.10.1959 - 1 StR 446/59 -, NJW 1960, 52; OLG Celle, Beschl. v. 03.04.1990 - 1 Ss 48/90 -, juris). Wenn ein Gerichtsvollzieher gegen diese Kernpflichten verstößt, zerstört er in der Regel die für die geordnete Vollstreckung unabdingbare Vertrauensgrundlage, weshalb er im Regelfall nicht mehr Beamter bleiben kann.
59 
Hiervon dürfte auch im Fall des Klägers auszugehen sein, der nach den bisherigen Ermittlungen aller Voraussicht nach über mehrere Jahre hinweg dienstlich anvertraute Gelder, zu deren Beitreibung und Weiterleitung er gerade beauftragt war, in erheblichem Umfang für private Zwecke verwendet hat. Hierzu hat er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die spezifischen Zahlungswege und Nachweisverfahren des Gerichtsvollzieherdienstes ausgenutzt, so dass es ihm möglich war, sein Vorgehen, trotz regelmäßiger Überprüfungen seiner Geschäftstätigkeit zu verschleiern. Das planmäßige Vorgehen des Klägers zeigt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur ein erhebliches Maß an krimineller Energie, sondern offenbart ein grundlegendes Fehlverständnis von den Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
60 
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass das Fehlverhalten des Klägers ein besonderes Gewicht auch dadurch erhält, dass die Öffentlichkeit hiervon Kenntnis erhielt. Mehrere Gläubiger mussten auf mögliche Rechtsverstöße des Klägers und ggf. auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Beklagten gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG hingewiesen werden. Ausweislich der von der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht („Liste der Schadenersatzansprüche“) hat die Generalstaatsanwaltschaft zur Begleichung der entstandenen Schäden bereits 30.461,44 EUR an die Geschädigten ausgezahlt. Darüber hinaus hat auch die Presse über die Vorkommnisse berichtet (Bericht des ... vom 22./23.08.2009, Disziplinarakte Band I AS 915, 917).
61 
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen (BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695; Urt. v. 06.06.2007 - 1 D 2/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Solche Milderungsgründe hat der Kläger hier allerdings weder dargelegt noch sind für die Disziplinarkammer Umstände ersichtlich, die den Schluss gerechtfertigt erscheinen ließen, der Kläger sei trotz der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangenen schweren Pflichtverletzungen als Gerichtsvollzieher noch tragbar.
62 
Insgesamt hat das innerdienstliche Fehlverhalten des Klägers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Gerichtsvollzieher bezogenen Ansehens und Vertrauens der Öffentlichkeit und des Dienstherrn bewirkt. Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.
63 
Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Ob sich der Verfügung vom 08.07.2009 hinreichend entnehmen lässt, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist, kann offen bleiben. Auch bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; Beschl. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, NVwZ-RR 2001, 246; Beschl. v. 16.05.1994 - 1 DB 7/94 -, BVerwGE 103, 116; vgl. auch zu § 89 LDO VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004, a.a.O.; a. A. zu § 22 Abs. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter - eines funktionierenden Vollstreckungswesens und der Vermögensinteressen des Beklagten und der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten - sowie des Ansehens des öffentlichen Dienstes allein die vorläufige Dienstenthebung des Klägers rechtmäßig ist und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Eine Ermessensausübung war daher ausnahmsweise entbehrlich.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2010 - DL 13 K 1892/09 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 96


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 38 Zulässigkeit


(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg gelt

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73


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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen


(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 808 Pfändung beim Schuldner


(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstrecku

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 2 Erfordernis der Genehmigung


(1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 815 Gepfändetes Geld


(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung is

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 126 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel


(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen,

Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 9 Gebühren


(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der G

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Jan. 2013 - 8 A 5/11

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Tatbestand 1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte verbeamtete Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. 2 Die 1976 geborene Beamtin beendete 1994 ihre Schulausbildung mit der Ablegung des Abiturs. Ans

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 29. Juli 2009 - DL 20 K 1146/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 2 LDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass ihre Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 aufschiebende Wirkung hat, abzulehnen. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 22 LDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge ab dem 01.01.2009 angeordnet.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, die keine Anordnung des Sofortvollzugs enthält, aufschiebende Wirkung hat. Nach § 22 Abs. 1 LDG kann die Disziplinarbehörde ab Einleitung des Disziplinarverfahrens den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird (Nr. 1) oder andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Nach Absatz 2 der Vorschrift kann in den Fällen des Absatz 1 die Disziplinarbehörde verfügen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Bezüge einbehalten werden. § 23 LDG regelt die Form und Rechtswirkungen von vorläufiger Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge. Nach § 23 Abs. 1 LDG sind Verfügungen über vorläufige Maßnahmen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. Vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung und vorläufige Dienstenthebung werden mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit Ablauf des Monats der Zustellung wirksam und vollziehbar. Mit dem Verwaltungsgericht vermag auch der Senat aus dem Wort „vollziehbar“ nicht die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs zu entnehmen.
Das LDG führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum Landesdisziplinargesetz vom 15.07.2008, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsprozesses werden anwendbar (§ 2 LDG). Elemente des Strafprozesses sollen nur dort erhalten bleiben, wo dies mit Blick auf den Rechtsschutz des Beamten unverzichtbar ist. Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung des Dienstherrn ausgesprochen. Dies gilt ebenso für die vorläufige Dienstenthebung wie auch für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge. Diese Maßnahmen sind Verwaltungsakte im Sinne von § 35 LVwVfG. Der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) vom 14.10.2008 (GBl. S. 343). Nach § 15 Abs. 2 AGVwGO bedarf es in Angelegenheiten nach dem LDG keines Vorverfahrens, so dass der Klageweg sofort eröffnet ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 LDG nach verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Kriterien auszulegen. Die VwGO geht vom Regelfall aus, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 VwGO) und nach ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung zur Vollziehbarkeitshemmung des Verwaltungsaktes führen (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand Oktober 2008, § 80 Rdnr. 75 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2007, Rdnr. 631). Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung entfällt - neben den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4, und Satz 2 VwGO ausdrücklich genannten - „nur“ in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Sofortvollzug soll mithin die Ausnahme sein. Wenn § 23 Abs. 1 Satz 2 LDG bestimmt, dass die vorläufige Dienstenthebung mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit Ablauf des Monats der Zustellung wirksam und vollziehbar werden, ist der Wortlaut eindeutig. Verwaltungsakte werden regelmäßig - abgesehen vom Fall der Nichtigkeit (vgl. § 44 LVwVfG) - mit ihrer Bekanntgabe an den Adressaten wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) und vollziehbar (statt vieler J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 80 Rdnr. 5). Die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO wird erst durch den Widerspruch ausgelöst, nicht schon durch die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs (BVerwG, Urteil vom 25.02.1992, NVwZ 1992, S. 791; so auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand Oktober 2008, § 80 Rdnr. 44 m.w.N.). Damit stellt § 23 Abs. 1 Satz 2 LDG nach seinem Wortlaut klar, dass mit der Wirksamkeit des Verwaltungsakts dieser bereits (vor Bestandskraft) vollziehbar ist (vgl. für die wortgleiche Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 BDG Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 39, Rdnr. 1, wo ebenfalls von einer Klarstellung ausgegangen wird). Da der Wortlaut somit eindeutig ist bedarf es keiner Auslegung dieser Vorschrift, ebenso wenig ist ein Rückgriff auf die Gesetzeshistorie erforderlich.
Der Ansicht der Antragsgegnerin, wonach § 23 Abs. 1 Satz 2 LDG durch das Wort „vollziehbar“ die Anordnung des gesetzlichen Sofortvollzugs enthalte, vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nicht anzuschließen. Zwar beruft sich die Antragsgegnerin auf die Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 83) zu § 23 LDG, wo es heißt: „Es handelt sich damit um den Fall einer gesetzlich geregelten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO)“. Der in den Motiven zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung von Gesetzen heranzuziehen, er findet jedoch seine Grenze im Gesetzeswortlaut (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 03.02.2009 - DL 10 K 2727/08 - m.w.N.). Der Wortlaut ist jedoch, wie oben dargestellt, eindeutig. Darüber hinaus lässt sich aus dem Begriff „vollziehbar“ erst recht nicht auf die „sofortige“ Vollziehbarkeit schließen. Diese Begrifflichkeit ist im Übrigen auch ungewöhnlich. Entsprechend der Ermächtigungsnorm in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO findet sich regelmäßig bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug die Wendung „Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung“. Folgerichtig regelt z. B. § 17 Abs. 2 Satz 2 LDG für die Fälle behördlich angeordneter Beschlagnahmen und Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug, dass die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass § 23 LDG der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 BDG wörtlich nachgebildet ist. Zurecht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass das BDG in § 63 ausdrücklich den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz geregelt hat, so dass sich die Frage des Sofortvollzugs bei einer Maßnahme nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BDG gar nicht mehr stellt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, das wegen des besonderen Rechtsschutzes in § 63 BDG von einer Verwaltungsentscheidung sui generis ausgeht).
Ist somit die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 v. H. der Bezüge der Antragstellerin in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 nicht sofort vollziehbar, so entfaltet die Anfechtungsklage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Möchte die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfallen lassen, bleibt es ihr unbenommen, den Sofortvollzug der Verfügung vom 22.12.2008 unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse am Feststellungsantrag haben dürfte, obwohl sie zwischenzeitlich durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.05.2009 u. a. aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde (Ziff. 1), bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Dienstes enthoben bleibt und 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten werden (Ziff. 2). Denn die Verfügung vom 20.05.2009 trifft keine eigenständige Regelung, sondern macht sich ersichtlich die Begründung in der Verfügung vom 22.12.2008 zu eigen. Lediglich im Tenor der Entscheidung wird unter Ziff. 2 angeordnet, dass die Beamtin bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung des Dienstes „enthoben bleibt“ und 50 Prozent der monatlichen Bezüge einbehalten werden. Bereits der Wortlaut „enthoben bleibt“ spricht für eine Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche Verfügung. Hinzu kommt, dass sich in der Verfügung weder Ausführungen zur Dienstenthebung noch zur Höhe der einbehaltenen Bezüge, geschweige denn zur Rechtsgrundlage finden. Damit spricht alles dafür, dass die unter Ziff. 2 der Verfügung vom 20.05.2009 getroffene Feststellung keinen eigenständigen Regelungscharakter besitzt, sondern im Sinne einer wiederholenden Verfügung auf die vorläufige Dienstenthebung vom 22.12.2008 Bezug nimmt (vgl. hierzu auch Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt Stand September 2009, § 39 BDG, Rdnr. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtskosten streitwertunabhängig sind (Nrn. 214, 220 der Anlage zu § 22 AGVwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.

(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.
Der am xxx geborene Kläger wurde am xxx1996 in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und zum Studienassessor ernannt. Am xxx1998 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seit xxx1999 ist er am X-Gymnasium in X als Lehrer für Mathematik, Biologie und Chemie tätig. Mit Wirkung zum xxx2002 wurde er zum Studienrat ernannt. Am xxx2004 wurde er zum Fachberater in der Schulaufsicht für das Fach Chemie mit besonderem Schwerpunkt in der Begabtenförderung bestellt. Seine Ernennung zum Oberstudienrat erfolgte mit Wirkung zum xxx2004, seine Beförderung zum Studiendirektor mit Wirkung zum xxx2006. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurde als Gesamturteil die Note „sehr gut“ vergeben.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von xxx und xxx Jahren. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 10.02.2009 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die sofortige Vollziehung der vorläufigen Dienstenthebung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Schulleiters des X-Gymnasiums Schülerinnen wegen des Ankaufs gebrauchter Schuhe angesprochen habe. Er habe des Weiteren minderjährige und volljährige Schülerinnen zum Teil in anzüglichen Posen in der Schule fotografiert und in Räumen der Schule Videoclips hergestellt sowie diese auf Fetisch-Seiten in das Internet eingestellt. Die Vorwürfe seien einem Teil der Lehrer- und Elternschaft bekannt geworden. Gemäß § 22 LDG sei eine vorläufige Dienstenthebung mit sofortiger Wirkung geboten, da das Dienstvergehen nach Art und Ausmaß geeignet sei, die Entfernung aus dem Dienst nach sich zu ziehen. Die Verfehlungen beträfen den Kernbereich seiner Pflicht, die ihm zur fachlichen und sittlichen Erziehung anvertrauten Schüler vor schädlichen Einflüssen zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes könne eine weitere Amtsausübung nicht mehr verantwortet werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe im öffentlichen Interesse daran, dass möglichst unverzüglich an der Schule ein Mindestmaß an Ruhe einkehren könne, um den Schülern den erfolgreichen Besuch der Schule, insbesondere das erfolgreiche Abschneiden bei den anstehenden Abiturprüfungen zu ermöglichen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 19.02.2009 zugestellt.
Der Kläger wurde am 20.03.2009 angehört. Er gab an, dass er leidenschaftlich gerne fotografiere, aber kein Hobbyfilmer sei. Seine Frau betreibe seit über zehn Jahren einen Internethandel mit gebrauchten Schuhen, der am Anfang nicht sehr gut gelaufen und erst langsam gewachsen sei. Er habe auf das Geschäft seiner Frau zu keinem Zeitpunkt Einfluss genommen und auf die unter „www.xxx.net“ betriebene Web-Seite seiner Frau auch nie mehr als nur einen Blick geworfen. Von Seiten seiner Frau habe auch keine Verlinkung zu der Internetseite „www.xxx.com“ bestanden. Er hätte auch bei sorgfältiger Recherche die Verlinkung zwischen den beiden Seiten nicht erkennen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass Frau X auch eine Internetseite betreibe und dass sie damit ihren Unterhalt verdiene. Die Seite von Frau X habe er sich nie angeschaut, da er dazu keine Zeit gehabt habe. Er räume ein, dass sich die Internetseiten von Frau X und seiner Frau äußerlich ähnlich seien. Beide Frauen seien befreundet und hätten das gleiche Tool verwendet. Hinsichtlich des Schuhankaufs von Schülerinnen des X-Gymnasiums habe er zu keinem Zeitpunkt die Initiative ergriffen. In der Regel hätten die Schülerinnen gefragt, ob seine Frau die Schuhe nicht abkaufen würde. Er habe die getragenen Schuhe seiner Frau gebracht und diese habe entschieden, wie viel sie zu zahlen bereit sei. Er habe lediglich vermittelt. Die Schülerinnen hätten dann unterschrieben, dass sie die Schuhe verkauft und welchen Betrag sie dafür bekommen hätten. Bei minderjährigen Schülern hätten deren Eltern unterschrieben. Das Einverständnis habe sich auch darauf bezogen, dass die Fotos der Mädchen im Internet veröffentlicht würden. Die Fotos der Mädchen habe er teils in, teils auch außerhalb der Schule aufgenommen. Er habe auch berücksichtigt, wenn die Mädchen nur ihre beschuhten Füße auf den Fotos hätten abgebildet haben wollen. Im vierten Quartal des Jahres 2008 habe seine Frau eine Sammelbestellung gemacht, bei der auch das Sekretariat des Gymnasiums Schuhe bestellt habe. Für ein Paar übrig gebliebener Schuhe habe er einen Aushang in der Schule angebracht. Nach einiger Zeit habe er diesen Aushang mit dem vom Schulleiter versehenen Vermerk „b. R.“ in seinem Fach vorgefunden. Der Schulleiter habe ihm mitgeteilt, dass er Verkaufsaktivitäten von Lehrkräften in seiner Schule nicht gutheiße. Seine Frage, ob die Angelegenheit damit erledigt sei, habe der Schulleiter mit einem Schmunzeln bejaht. Zu den Videoclips wolle er sagen, dass er nach seiner Erinnerung drei oder vier Filme mit der Schülerin A gedreht habe. A habe den Kontext, in dem die Filme erschienen seien, gekannt und auch gewusst, dass sie im Internet zum Verkauf angeboten würden. Sie habe dringend Geld gebraucht und gesagt, dass es ihr egal sei, wer den Mist anschaue. Die Filme habe er an Frau X weitergegeben, die den Schnitt vorgenommen habe. Er habe pro Film 15 EUR erhalten und diesen Betrag der Schülerin weitergegeben. Darüber hinaus habe er auch mit den Schülerinnen B und C, deren Nachnamen er nicht mehr kenne, einen Film gedreht, in dem diese gemeinsam mitgewirkt hätten. Seinem Eindruck nach sei es ihnen nicht um das Geld gegangen, sondern sie hätten sich einen Spaß aus der Sache gemacht. Bei den Dreharbeiten habe er sich damals keine Gedanken gemacht. Heute bereue er es sehr und sehe dies als Fehler an.
Der Kläger hat am 11.03.2009 Klage erhoben.
Er beantragt,
Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009 aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Regierungspräsidium nicht in einer nachvollziehbaren Subsumtion überprüft habe, ob er tatsächlich seine Pflicht verletzt habe, die ihm zur fachlichen und sittlichen Erziehung anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor schädigenden Einflüssen zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Es sei nicht ermittelt worden, wer tatsächlich der Betreiber der Seite „xxx.com“ sei, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. Es hätte sich dann herausgestellt, dass nicht er der Seitenbetreiber sei. Zwar hätten sich Fotos seiner Schülerinnen auf der Webseite seiner Ehefrau befunden. Auf dieser Webseite habe sich zu keiner Zeit ein Link auf die fetischbezogene Webseite von Frau X befunden. Dass Frau X auf ihrer Webseite einen Link auf die Seite seiner Frau gesetzt habe, habe er erst aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums bemerkt, als er die Webseiten sofort überprüft habe. Auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau distanziere diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe. Er räume ein, dass die Fertigung von Videoclips seiner Schülerinnen ein Fehler gewesen sei. Sein Verhalten sei insoweit nicht in Ordnung gewesen, doch rechtfertige der vorgefallene Sachverhalt keine Suspendierung. Es treffe zu, dass er Videoclips mit den vier Schülerinnen A, D, B und C gefertigt habe. Mit der Schülerin A, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Clips volljährig und mit der Aufnahme einverstanden gewesen sei, habe er drei bis vier Videoclips gedreht. Die Schülerin sei vollständig und normal bekleidet gewesen und habe während keiner der Clips eine anzügliche Pose eingenommen. Sie habe sich auf diese Weise etwas Geld verdienen wollen. Entsprechendes gelte für die mit den anderen Schülerinnen gefertigten Clips. Allen Schülerinnen sei aufgrund des Vorgesprächs und des Erhalts eines Geldbetrages von jeweils 15 EUR bewusst gewesen, dass die Clips ins Internet gestellt würden. Das Geld habe er von Frau X erhalten. Ihm seien dann Bedenken gekommen und er habe Frau X gebeten, die Clips nicht ins Netz zu stellen. Die Zeuginnen versuchten jetzt im Nachhinein den Sachverhalt so darzustellen, als ob sie nicht gewusst hätten, worum es gegangen sei. Die Clips stünden nur im allerweitesten Sinne im Zusammenhang mit einem sexuellen Inhalt. Die Dreharbeiten seien zudem mit Wissen und Wollen der betreffenden Schülerinnen und ohne jede Nötigungskomponente erfolgt. Er habe den betroffenen Schülerinnen jedenfalls vermittelt, dass das vereinbarte Verhalten von ihm nicht akzeptiert werde. Im Ergebnis sei allenfalls die Pflichtverletzung zu bejahen, den Schülerinnen nicht vermittelt zu haben, dass sich unter den Clipbetrachtern auch möglicherweise sexuelle gestörte, behandlungsbedürftige Personen befänden. Dies sei aber nicht ausreichend, um seine voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu begründen. Vorliegend sei es zu keinerlei sexuellem Kontakt zwischen ihm und seinen Schülerinnen gekommen. Auch aus der Sicht des Durchschnittsbürgers ergäben die gefilmten Handlungen keinerlei sexuelle Konnotation. Der fetischistische Einschlag der Clips führe dazu, dass keine Handlungen mit anderen Personen vorgenommen worden seien. Im Übrigen habe selbst der vernehmende Polizeibeamte der Zeugin A nicht geglaubt, da er in einem von ihm gefertigten Vermerk die persönliche Glaubwürdigkeit dieser Zeugin anzweifle. Die vom Beklagten ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe träfen so auch nicht zu. Er sei zu keinem Zeitpunkt vom Schulleiter angewiesen worden, Schülerinnen nicht mehr auf den Ankauf gebrauchter Schuhe anzusprechen, sondern ihm sei lediglich bedeutet worden, dass er als Lehrer keinen Verkaufsaushang am schwarzen Brett der Schule anbringen solle. Da die gewerbliche Tätigkeit seiner Frau am Gymnasium bekannt gewesen sei, sei die Kontaktaufnahme hinsichtlich des Schuhankauf gebrauchter Schuhe bzw. des Kaufs günstiger Neuschuhe in aller Regel von den Schülerinnen ausgegangen. Er könne jedoch nicht ausschließen, in wenigen Einzelfällen Schülerinnen auch selbst auf den Verkauf gebrauchter Schuhe angesprochen zu haben. Er habe bei der Entgegennahme der gebrauchten Schuhe jeweils ein Foto der Schülerin in den betreffenden Schuhen gefertigt, welches dann mit vorherigem schriftlichen Einverständnis der Schülerin oder deren Erziehungsberechtigten ins Netz gestellt worden sei. Über dieses seit mehreren Jahren praktizierte Vorgehen habe er sich bis zum Eintreffen der Verfügung des Beklagten keine Gedanken gemacht. An dem von seiner Frau unter der Domain „www.xxx.net“ betriebenen Internetschuhhandel mit gebrauchten Schuhen sei er weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt. Frau X, eine alte Bekannte seiner Ehefrau, betreibe unter ihrer Alias-Identität E die Webseite „www.xxx.com“. Dabei handele es sich um eine sogenannte „Fetisch-Seite“, die sich an Personen richte, deren sexuelles Verlangen objektbezogen sei. Die Trägerinnen der Schuhe auf der Webseite seiner Frau seien zu keiner Zeit in besonders aufreizender Kleidung oder gar erotischen Posen abgebildet worden. Für die Verwendung der Fotos auf der Internetseite habe er regelmäßig zuvor Einwilligungserklärungen eingeholt. Wenn die Einwilligungserklärungen in einer Vielzahl von Fällen gemessen an den hierfür geltenden strengen juristischen Maßstäben nicht ausreichend gewesen sein sollten, so sei ihm diese rechtliche Würdigung nicht bekannt gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass er sich selbst unter der Internet-Adresse www.model-x.de ins Internet gestellt hätte. Er habe versucht, diese Internet-Darstellung, die nicht mehr existiere, aufzufinden. Zwar stelle sich ein „K“ als Fotograf vor und habe als Genre „Fetisch“ angekreuzt. Eine Verweisung auf www.xxx.com habe die Darstellung jedoch nicht enthalten. Es seien auch nicht die Schülerinnen zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche anonymer Internetnutzer herabgewürdigt worden, sondern lediglich ihre Schuhe. Er habe im Übrigen für seine Dreharbeiten keinen Cent bekommen. Schülerinnen hätten zu seinen Gunsten unter www.xyz.com eine Petition eingereicht, um seine Suspendierung zu verhindern.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Nach dem bisherigen Erkenntnisstand habe der Kläger eine Vielzahl der von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen des X-Gymnasiums auf Internetseiten mit fetischbezogenem Inhalt gestellt. Die Schülerinnen hätten nicht gewusst, dass ihre getragenen Schuhe auf derartigen Seiten angeboten und auch Fotos von ihnen auf diesen Seiten veröffentlicht worden seien. Die von den Schülerinnen gefertigten Videoclips seien unter der Kategorie „female domination“ ins Internet eingestellt worden und über die Seite „www.xxx.com“ käuflich zu erwerben gewesen. Den Schülerinnen sei nicht bekannt gewesen, dass die von ihnen getragenen Schuhe im Fetischhandel verkauft worden seien. Es sei nach dem Stand der Ermittlungen auch davon auszugehen, dass es sich bei dem Beamten um den unter der Internetadresse „www.model-x.de/xxx“ in Erscheinung getretenen Fotografen K handele. Dieser gebe an, Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch zu suchen und seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten. Er verweise außerdem auf die Seite „www.xxx.com“. Dies lege den Schluss nahe, dass der Kläger die Inhalte der Seite „www.xxx.com“ nicht nur gekannt, sondern auch bewusst und gewollt Beiträge zu den Inhalten dieser Seite geleistet habe. Die Schülerin A habe außerdem angegeben, dass sie bei einem im Haus des Klägers gedrehten Video laut Skript auf den nackten Oberkörper des Lehrers habe stehen müssen, was ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe darauf vertraut, dass auf dem Video nur ihre Beine zu sehen seien und dass das Video - wie vom Beamten behauptet - für eine Privatperson zu Rachezwecken bestimmt gewesen sei. Es bestehe deshalb der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG i. V. m. § 73 Abs. 1 S. 3 LBG, §§ 1 Abs. 2 S. 2, 38 Abs. 6 SchG. Der Beamte habe die Kernpflichten eines Lehrers verletzt. Dadurch, dass den Schülerinnen nicht offengelegt worden sei, dass die von ihnen gefertigten Fotografien mit Wissen des Beamten im Internet auf Fetischseiten mit SM-Bezug veröffentlicht worden seien, habe der Beamte das ihm in seiner Funktion als Lehrer der Schule entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Selbst wenn der betroffenen Schülerin der sexuelle Bezug ihrer Handlungsweise bewusst gewesen sein sollte, hätte ein pflichtbewusst handelnder Pädagoge die Herstellung von Videoclips mit SM-Bezügen mit einer Schülerin in den Räumen der Schule unterlassen müssen. Er habe die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Es lägen damit Pflichtverletzungen im sexuellen Bereich vor. Der Schulleiter habe mitgeteilt, dass die Reaktionen der Schülerinnen von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit über Ekel bis hin zur Befürchtung von Repressalien reichten. In einer Sondersitzung des Elternbeirats vom 13.02.2009 sei zum Ausdruck gekommen, welch tiefe Verletzungen durch das Verhalten des Beamten entstanden seien.
13 
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.03.2009 ist die Durchsuchung der Person, der Wohnräume mit Nebenräumen, der Fahrzeuge sowie der Sachen des Klägers angeordnet worden. Die Durchsuchung hat am 24.03.2009 stattgefunden. Die Beamten haben u. a. eine blaue Kunststoffmappe mit Schriftstücken über Rücknahmepreise und Rücknahmeprotokolle von Schuhen der Firma X GmbH, München, vorgefunden und beschlagnahmt. Die Firma X GmbH hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es sich dabei um Fälschungen handelt. Rücknahmeprotokolle in dieser oder ähnlicher Art seien in ihrem Haus unbekannt und nie benutzt worden. 
14 
Der Beklagte hat die Verfügung vom 10.02.2009 am 31.03.2009 dahingehend ergänzt, dass die vorläufige Dienstenthebung, die auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt werde, ermessensgerecht sei. Die Pflichtverletzung des Klägers im Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers sei so schwerwiegend, dass der Dienstherr zum Schutz der der Schule anvertrauten Schülerinnen und zum Schutz des Ansehens der öffentlichen Verwaltung die vorläufige Dienstenthebung habe aussprechen dürfen und müssen.
15 
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 der Verfügung des Beklagten vom 10.02.2009 (vorläufige Dienstenthebung) wiederherzustellen, ist mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - abgelehnt worden.
16 
Die Disziplinarkammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 07.12.2009 verwiesen.
17 
Die einschlägigen Disziplinar- und Personalakten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sowie die Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/09 liegen der Disziplinarkammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.12.2009 mit einer Namensliste von Schülerinnen und Schülern, die unter „www.xyz.com“ zugunsten des Klägers eine Petition ins Internet gestellt haben, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn er enthält nichts, was nicht bereits Inhalt des zuvor Vorgetragenen oder in der mündlichen Verhandlung Erörterten war oder was eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte.
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) - LDNOG - Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz - LDG - (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 AGVwGO zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 1 LDNOG § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 AGVwGO Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, Juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
21 
Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft und - gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO - ohne Durchführung eines Vorverfahrens auch sonst zulässig.
22 
Die Klage ist indes unbegründet. Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 
Die vom Schulpräsidenten und Leiter der Abteilung 7 des Regierungspräsidiums Karlsruhe unterschriebene Verfügung vom 10.02.2009 ist von der zuständigen Disziplinarbehörde erlassen worden. Die Disziplinarkammer hat hierzu bereits in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - DL 13 K 597/09 - Ausführungen gemacht. Hierauf wird verwiesen.
24 
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder wenn anderenfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beklagte unter dem 31.03.2009 ausdrücklich klargestellt hat - die vorläufige Dienstenthebung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt.
25 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63 Abs. 2 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl 2008, 128 ff., m. w. N.; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO: BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
26 
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Gansen, a. a. O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO: vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a. a. O.).
27 
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognoseentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
28 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1/02 -, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, - 83 DB 1.09 -, Juris; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, in: GKÖD, Bd. 2, DiszR, M § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8). 
29 
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach dem Bundesrecht, das in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung - ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4/09 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a. a. O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m. w. N.).
30 
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen mehr. Richtet sich der Rechtsschutz indes nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, beansprucht im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung, sodass dort von einer lediglich summarischen - im Sinne einer überschlägigen - Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts nicht mehr die Rede sein kann (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08 -).
31 
Allerdings hält die Kammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des - der Disziplinarverfügung vorgelagerten (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu Teil 3, 3. Abschnitt, S. 79 f.) - Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Ermittlungsverfahren vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren - ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme - erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
32 
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Klage des Beamten liegt noch immer ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG).
33 
Dass der Kläger hinreichend verdächtig ist, die ihm im Einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben, hat die Disziplinarkammer bereits im Beschluss vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - wie folgt dargelegt:
34 
„Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Fotos von Schülerinnen bzw. ehemaligen Schülerinnen seiner Schule gefertigt hat und die Aufnahmen auf der von seiner Ehefrau betriebenen Internet-Seite „www.xxx.net“ veröffentlicht wurden. Dabei wurden die Schülerinnen mit ihren getragenen Schuhen zumeist in Räumen der Schule fotografiert. Die Schuhe waren jeweils zuvor über die Vermittlung des Antragstellers von dessen Ehefrau für ihren Internethandel mit gebrauchten Schuhen angekauft bzw. gegen neue Schuhe eingetauscht worden. Kauf und Tausch der Schuhe in der Schule wickelte allein der Antragsteller ab, wobei er die Schülerinnen nicht davon unterrichtete, dass ihre gebrauchten Schuhe zusammen mit den von ihnen anlässlich der Tausch- und Kaufaktionen gefertigten Aufnahmen ins Internet gestellt würden. Er gab vielmehr bei entsprechenden Nachfragen der Wahrheit zuwider wechselnde Erklärungen, wie er benötige die Schuhe und Bilder für Geschäftskontakte nach Asien (Aussage F am 04.03.2009), für ein angebliches Testlabor zu Forschungszwecken und als Nachweise für das Regierungspräsidium und das Finanzamt (Aussagen G am 25.02.2009; H am 05.03.2009; I am 11.03.2009; J am 10.03.2009; D am 20.03.2009; L am 21.04.2009), für Kunstzwecke, zum Recyceln und Weiterverkauf in ärmere Länder (Aussage M, geb. 19.03.1993, am 04.03.2009; N, geb. 08.08.1992, am 19.03.2009). Die Schülerinnen hatten zuvor jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“ Auf die Webseite der Ehefrau des Antragstellers „www.xxx.net“, auf der die Fotos der Schülerinnen und ihrer Schuhe eingestellt waren, gelangte man auch über einen Link der Internetseite „www.xxx.com“, die einen fetischbezogenen Inhalt hat und zur Kategorie: "Pornography" (URL-Filter) gehört. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, ihm sei der Link von der fetischbezogenen Webseite „www.xxx.com“ auf die Internetseite seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen, hält die Disziplinarkammer dies nach Aktenlage für eine Schutzbehauptung. Dies gilt bereits mit Blick auf die enge Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Frau X sowie darauf, dass dem Antragsteller die Internetseite von Frau X schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt sein musste, weil er dort auch die von ihm mit Schülerinnen gedrehten Videoclips platzieren ließ (dazu noch unten). Im Übrigen war der Antragsteller nach Aktenlage bis vor kurzem beim Internetportal „www.model-x.de“ unter der Abkürzung „K“ online als Fotograf aufgetreten und hatte dort noch am 02.02.2009 angegeben, Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ hatte er dort angegeben: „http://www.xxx.com“ (vgl. S. 18 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe). Diese Würdigung der Einlassung des Antragstellers wird schließlich auch mit dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht entscheidend in Frage gestellt, Frau X habe laut telefonischer Auskunft der ermittelnden Staatsanwältin in ihren Vernehmungen erklärt, dass sie ohne Wissen der Familie K und ohne diese im Nachhinein hierüber in Kenntnis zu setzen, von ihrer Webseite „.xxx““ einen Link auf die Webseite der Frau K gesetzt habe.
35 
Außerdem sprach der Antragsteller mehrfach Schülerinnen an (Aussagen O am 13.03.2009, K am 12.03.2009, H am 05.03.2009, B am 11.03.2009), um mit ihnen Fotoaufnahmen zu machen bzw. Videoclips zu drehen. Mit den Schülerinnen D, B und deren Freundin C sowie A drehte er tatsächlich mehrfach Videoclips, und zwar überwiegend im Keller des Gymnasiums, aber auch bei sich zu Hause. Pro Videoclip wurden zwischen 10 und 15 EUR vergütet. Nach übereinstimmenden Angaben der Schülerinnen gab der Antragsteller vor, für eine „Rache-Firma“ eine Nebentätigkeit auszuüben, bei der sich z. B. vernachlässigte Frauen melden könnten. Deshalb solle das Spielzeug des jeweiligen Mannes vor der Kamera zerstört werden und das entsprechende Video solle dem Betreffenden per Post zugesandt werden. Die Schülerinnen hätten z. B. ein ferngesteuertes Spielzeugauto mit den Worten „Du Scheißauto, geh’ kaputt“ oder „Du Arschloch“ zertreten oder einen am Boden liegenden Berliner mit den Worten „Du fette Sau, iss nicht mehr soviel“ laut beschimpfen und zertreten müssen. Der Antragsteller habe die Szenen gefilmt und den zertrampelten Berliner in eine Plastiktüte gepackt (Aussage B am 11.03.2009). In einem anderen Videoclip hätten sie einen Kuchen anspucken und zertreten und dabei laut Beleidigungen wie z. B. „Wichser, Hurensohn, Mutterficker“ und ähnliche Wörter aussprechen müssen. Die Kuchenreste seien vom Antragsteller verpackt worden und hätten verschickt werden sollen (Aussage D am 20.03.2009). Nach Aussage von A am 12.03.2009 habe der Antragsteller von ihr ca. 10 Videoclips hergestellt, bei denen sie Stiefel mit hohen Absätzen habe tragen sollen und es darum gegangen sei, Sachen kaputt zu treten und zu beleidigen. Sie habe für seine Firma „X AG“ auch bei ihm zu Hause gedreht. Der Antragsteller habe mit freiem Oberkörper auf dem Boden gelegen und sie habe laut Drehbuch mit Stöckelschuhen auf ihn stehen müssen. Es sei ihr peinlich gewesen, sie habe aber dem Antragsteller vertraut. Sie habe für die „X AG“ auch in ein Röhrchen aus Plastik gespuckt.
36 
Dieser Sachverhalt wird nach Aktenlage durch eine Vielzahl von Internetausdrucken sowie polizeilichen Vernehmungsprotokollen der Schülerinnen belegt. Die Disziplinarkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Schülerinnen und Schüler zu zweifeln. Die Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen zudem in Einklang mit den aus dem Internet gewonnenen Erkenntnissen. Für die Richtigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Schülerinnen im Wesentlichen jeweils sachlich Übereinstimmendes berichten. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst der vernehmende Polizeibeamte die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin A anzweifle. Zwar ist dem vom vernehmenden Polizisten gefertigten Aktenvermerk zu entnehmen, dass sich das Verhalten der Zeugin bei seiner Frage zu ihren auf der Internetseite „xxx“ eingestellten Videoclips verändert hatte und er dies darauf zurückführte, dass sie vor seinen konkreten Fragen einiges für sich behalten bzw. verheimlicht hatte. Damit ist aber allenfalls die Frage angesprochen, ob die Schülerin A - anders als andere Betroffene - darüber Bescheid gewusst haben könnte, dass die mit ihr gedrehten Clips auf einer Fetischseite im Internet eingestellt wurden. Dass der Antragsteller mit ihr als Darstellerin tatsächlich mehrfach Clips mit fetischbezogenem Inhalt gedreht hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt.“
37 
An dieser Beurteilung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, insbesondere seine Einlassung im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu ergänzen ist Folgendes:
38 
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Feststellung, wonach die Schülerinnen jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben haben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“, nur für einen Teil der sog. Stammdatenblätter gilt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich in dem Leitzordner betreffend das Ermittlungsverfahren gegen ihn in erheblichem Umfang Stammdatenblätter ohne eine derartige Einwilligungserklärung der Kunden befinden. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, auf eine Einwilligung insoweit nicht geachtet zu haben. Dies lässt bereits in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Einwilligung der Schülerinnen“ in die Veröffentlichung von Fotos im Internet in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht erscheinen.
39 
Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung das ihm vorgeworfene Verhalten im Kern eingeräumt, war aber sichtlich bemüht, das Geschehen herunterzuspielen und soweit möglich die Verantwortung anderen zuzuweisen. Einzelne Handlungen hat er erst bei erdrückender Beweislage zugestanden. Ihn belastende Zeugenaussagen aus polizeilichen Vernehmungen hat er mit wenig überzeugenden Äußerungen wie, das stimme nicht (Vorhalt aus der Vernehmung von Frau X zur „Anbahnung“ der Herstellung der Video-Clips, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band II, S. 557) bzw. die Aussage sei völlig falsch (Vorhalt aus der Vernehmung von P, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band I, S. 385 bis 397), abzutun versucht. Da derzeit nicht ersichtlich ist, weshalb die Zeuginnen, die den Kläger privat kennen und keinen Anlass haben, ihm zu schaden, zu seinen Lasten Falschaussagen gemacht haben sollten, sind die Angaben des Klägers als bloße Ausflüchte anzusehen. Signifikant für das Aussageverhalten des Klägers sind auch seine Angaben zu den Rücknahmeprotokollen (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Beweismittelordner, Register 7, Asservat 2). Während er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, es handle sich um ein fiktives, nicht von ihm, sondern von seiner Frau mit dem Kürzel „K“ unterschriebenes Schriftstück, das diese selbst entworfen oder aus dem Internet habe, er selbst verwende das Kürzel „Kl“ und habe es niemals zu Gesicht bekommen, musste er, nachdem ihm ein weiteres, in der Akte enthaltenes und mit „Kl“ unterschriebenes Protokoll vorgehalten worden ist, einräumen, dass dies sein Kürzel sei und es sein könne, dass er einmal auf einem Blatt unterschrieben habe. Durchgreifende Glaubwürdigkeitszweifel ergeben sich auch im Hinblick auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, den Schülern gegenüber nie von im Interesse der Hersteller getätigten „Testkäufen“ zum Zwecke der Erprobung bzw. der Untersuchung der Abnutzung der Schuhe gesprochen zu haben. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, mit „Testkauf“ sei gemeint gewesen, dass „man habe testen wollen, ob der Handel Sinn mache“, erscheint mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Stammdatenblätter nicht plausibel und steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den übereinstimmenden Bekundungen einer Vielzahl von Schülern.  
40 
Auch den Angaben des Klägers bezüglich seiner Registrierung unter der Internetadresse „www.model-x.de“ vermag die Disziplinarkammer keinen Glauben zu schenken. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er hierzu keine substantiierten Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar eingeräumt, bei „www.model-x.de“ unter „K“ aufgetreten zu sein, er hat aber in Abrede gestellt, dass die in der Akte enthaltene Seite (Beiakte zur I. Personalakte - Grundakte - des Regierungspräsidiums Karlsruhe, S. 18) von ihm sei, da der Text ein völlig anderer sei und auch manche Bilder nicht von ihm stammten. Auf dieser Seite sucht „K“ Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch, gibt an, seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten und Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ ist „http://www.xxx.com“ genannt. Weiter heißt es, er heiße K und sei hauptberuflich in der Bildungsbranche „zu Haus“. Unter „Referenzen“ wird der Musikclub Q, für dessen Homepage der Kläger angabegemäß Fotos gemacht hat, als „Anschrift“ ist „X“ angegeben. Der Kläger hat es auch insoweit bei der bloßen Behauptung belassen, dass er nicht für den aktenkundigen Internetauftritt verantwortlich sei und seine Seite keinen Verweis auf die Seite „http://www.xxx.com“ enthalte. Er hat nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb ein anderer unter seinem Kürzel im Internet in Erscheinung getreten und ihm dies verborgen geblieben sein sollte, zumal die dort angesprochene Thematik in Einklang mit dem ihm vorgeworfenen dienstrechtswidrigen Verhalten steht.
41 
Bei dieser Sachlage hält die Kammer die Urheberschaft des Klägers für die genannte Internet-Seite jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich. Auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der auf der Webseite http://www.xxx.com enthaltene Link auf die Seite seiner Ehefrau nicht bekannt war. Insbesondere auch angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin X misst die Kammer deren Bekundungen in einer polizeilichen Vernehmung, sie habe den Link ohne Wissen der Frau K gesetzt und diese danach auch nicht über den Link informiert, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Für diese Beurteilung spricht nicht zuletzt die bereits in der Vergangenheit bestehende, außerordentliche enge Verknüpfung der Internet-Seiten von Frau X und Frau K. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass die Internet-Seite „www.xxx.net“ erst im Jahr 2007 eingerichtet worden ist und es vor 2007 auf der Seite „http://www.xxx.com“ einen „integrierten link“ zur Seite seiner Ehefrau gegeben hat. Dies wird durch die vorhandenen Akten bestätigt. Aus denen ergibt sich, dass auf der damaligen Frontseite auch eine Verlinkung zur Seite „used shoes“ sowie unter „E-Mail.s“ zu der E-Mail-Adresse „s.gmx.net“ enthalten war (vgl. Disziplinarakten, Bd. 2, S. 394, 396), hinter der sich die E-Mail-Adresse von Frau K verbarg.
42 
Der Vortrag des Klägers, dass sich auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau ein Vermerk finde, wonach diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe, distanziere, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 - I ZR 24/03 -, NJW 2006, 2630 ff.). Danach handelt es sich vorliegend nicht um einen wirksamen Disclaimer. Der auf der Webseite der Ehefrau des Klägers angebrachte Vermerk ist ersichtlich nicht ernst gemeint. Nach Art, Ausgestaltung und Aufmachung des Internetauftritts ist die Seite unverkennbar an Schuhfetischisten gerichtet. Unter Abbildung der Trägerin und Angabe ihres Vornamens werden z. B. „Buffalostiefeletten mit total abgelaufenen Absätzen“ zum Preis von 24 EUR (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/99), also in einer für den normalen Gebrauchtschuhhandel völlig ungewöhnlichen Art und zu einem für Seconhand-Ware ungewöhnlich hohen Preis angeboten.
43 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass A über die Verwendung der mit ihr gedrehten Videoclips auf einer Fetischseite im Internet Bescheid gewusst habe, weil sie auf einem Clip ausdrücklich danach frage, ob es der Betrachter geschafft habe, den Clip downzuloaden, ändert dies nichts an dem bereits im Beschluss der Disziplinarkammer vom 27.08.2009 angenommenen Sachverhalt. Bereits damals ist die Kammer davon ausgegangen, dass A über die tatsächliche Verwendung der Clips Bescheid gewusst haben könnte. Nicht zu entlasten vermag den Kläger auch, dass die Clips, die er mit D, B und C gedreht hat, wohl nicht ins Internet gestellt wurden. Denn dies beruhte gerade nicht auf einer auf den Kläger zurückgehenden Entscheidung. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, geht auch er davon aus, dass die von ihm an Frau X weitergegebenen Clips veröffentlicht worden wären, wenn diese sie für „tauglich“ gehalten hätte.
44 
Nach alledem besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor der hinreichende Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG, das nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) zu ahnden sein wird. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 Folgendes ausgeführt (zur Anwendbarkeit der §§ 73, 95 LBG vgl. §§ 33 ff., 63 Abs. 3 BeamtStG):
45 
Durch diese Verhaltensweisen dürfte der Antragsteller nach Aktenlage schuldhaft in schwer wiegender Weise insbesondere seine beamtenrechtliche Pflicht verletzt haben, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 73 S. 2 und 3, 95 Abs. 1 S. 1 LBG) und dadurch aller Voraussicht nach auch endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verloren haben (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Dabei dürfte das Fehlverhalten des Antragstellers sowohl als innerdienstliches als auch als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 LBG und § 95 Abs. 1 S. 2 LBG einzustufen sein. Denn insbesondere im Hinblick darauf, dass er Schülerinnen seiner Schule in ihren getragenen Schuhen in Räumen der Schule fotografierte sowie Schülerinnen als Darstellerinnen der von ihm zum überwiegenden Teil ebenfalls in Räumlichkeiten der Schule produzierten Videoclips anwarb, dürfte seinem Handeln ein innerdienstlicher Bezug nicht abzusprechen sein. Dies spielt indessen keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn auch soweit die Verfehlungen des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren sind, sind sie in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Lehrer in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage lässt das Dienstvergehen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher erscheinen als seine Belassung im Dienst. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 6 SchulG). Mit dieser Aufgabe und seiner Stellung als Vorbild und Erzieher der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller Schülerinnen in ihren getragenen Schuhen fotografiert und es zulässt, dass diese Aufnahmen ohne Wissen der Abgelichteten auf der Internetseite seiner Ehefrau aufgerufen werden können. Mit der auf dem „Datenblatt Kunde“ vom Antragsteller eingeholten Erklärung, das Foto diene dem Herkunftsnachweis und könne auch dem Secondhand Verkauf zur Verfügung gestellt werden, war eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht verbunden. Dadurch, dass der Antragsteller die Fotos im Internet veröffentlichte, dürfte er zugleich auch gegen § 22 KunstUrhG, der das Recht am eigenen Bild gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung schützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987 - 2 U 195/86 -, NJW-RR 1987, 1434 f., m. w. N.), verstoßen haben. Bereits dadurch hat der Antragsteller voraussichtlich in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
47 
Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass auf der Webseite der Freundin seiner Ehefrau, die unter „www.xxx.com“ einen fetischbezogenen, dem Bereich Femdom (laut wikipedia gebräuchlichste Abkürzung für female domination ) zuzuordnenden Internethandel betreibt, ein Link auf die Webseite seiner Ehefrau existierte und der Antragsteller hiervon nach Aktenlage Kenntnis hatte. Damit wurde der entsprechenden Szene ohne Weiteres ein Zugriff auf die Bilder der Schülerinnen ermöglicht. Mithin hat es der Antragsteller ermöglicht und zugelassen, dass die von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen Internetnutzern auch zur Erregung oder Befriedigung besonderer objektbezogener sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden. Noch weiter gesteigert wird das Gewicht des Dienstvergehens schließlich dadurch, dass der Antragsteller gezielt Schülerinnen als Darstellerinnen in privaten Videoclips angeworben, mit ihnen zahlreiche Videoclips nach von ihm verfassten Drehbüchern mit der Femdom-Szene typischem Inhalt erstellt und die Schülerinnen angewiesen hat, in den Clips obszöne Worte zu benutzen, Gegenstände zu zertreten, Lebensmittel anzuspucken und zu zertreten sowie in Röhrchen zu spucken.
48 
Dieses Verhalten des Antragstellers geht weit über eine pädagogische Fehlleistung hinaus. Es lässt vielmehr auf grundlegende pädagogische, moralische und ethische Defizite schließen, die mit seiner Stellung als Erzieher und Vorbild unvereinbar erscheinen. Durch das vom Antragsteller an den Tag gelegte Verhalten sind seine Schülerinnen im Ergebnis zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche von (anonymen) Internetnutzern herabgewürdigt worden. Dass ein derartiges Verhalten der Kernpflicht eines Lehrers, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler/innen zu schützen und zu fördern, diametral entgegensteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
49 
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, bei der Interpretation der Pflichten des Lehrers u. a. zur Achtung der Würde anderer müsse von einem „sehr weit reichenden liberalen Menschenwürdebegriff“ ausgegangen werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das Gewicht der Verfehlungen des Antragstellers zu mindern. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Antragsteller jedenfalls den meisten Schülerinnen die - für ihre rechtliche Betroffenheit entscheidende - Information, dass die von ihnen gefertigten Bilder und Videoclips im Internet beliebigen Nutzern als Objekt deren sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden, gerade vorenthalten hat. Allenfalls A dürfte den wahren Hintergrund der Dreharbeiten gekannt haben, wobei aber auch bei ihr fraglich ist, ob sie über die Internetveröffentlichungen Bescheid wusste. Auch dürfte er - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - gerade die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt haben, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund kann - unabhängig von der Frage, ob die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen nicht ein objektiver, unverfügbarer Wert ist, auf den der Einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, BVerwGE 64, 274; Robbers, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band 1, 2002, Art. 1 Rn. 22) - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass hier die „Freiwilligkeit“ des Handelns der Schülerinnen den Verstoß gegen deren Menschenwürde auszuschließen geeignet war (vgl. hierzu Robbers, a.a.O.). Dies musste sich gerade dem Antragsteller als Lehrer aufdrängen, der sich der Tatsache bewusst sein musste, dass sich die jugendlichen Schülerinnen noch in einer Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befanden, in der sie erhöhten Schutzes bedurften. In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch belegt, dass die Vorfälle nach Bekanntwerden der Zusammenhänge bei den Schülerinnen deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Schülerinnen wurden durch die Vorgänge erheblich verunsichert und überfordert. Ihre Reaktionen reichten von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit, über Ekel bis zur Befürchtung von Repressalien (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters vom 31.03.2009). So äußerte z. B. B bei ihrer Vernehmung am 11.03.2009, dass ihr die Videoaufnahmen sehr peinlich gewesen seien und sie nur eingewilligt habe, weil sie ihrem Lehrer vertraut habe; ihren Eltern habe sie aus Scham nichts davon berichtet. A, die laut Aktenvermerk des vernehmenden Polizeibeamten während der Vernehmung auf ihrem Stuhl hin und her zu rutschen und leicht an den Händen zu zittern begann, wollte die von der Polizei vorgelegten Videosequenzen, die sie zeigten, nicht sehen, da sie „sonst eventuell ausraste“. Ihr sei das Ganze unangenehm und sie sei „total enttäuscht“.
50 
Durch sein Verhalten hat der Antragsteller auch das für eine Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zu den Schülerinnen grundlegend erschüttert. Dies gilt um so mehr, als er diese über den wahren Bestimmungszweck nicht nur uninformiert ließ, sondern sie durch falsche Angaben aktiv und gezielt täuschte. Hierbei unterstreicht die Tatsache, dass die Videoclips direkt auf die Fetischseite „www.xxx.com“ gelangten und dort gegen Bezahlung zum downloaden bereitstanden, in welch rücksichtsloser Geschäftsmanier er das in ihn als Lehrer gesetzte Vertrauen der Schülerinnen missbraucht, in ihre Intimsphäre und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen und ihre Würde und ihr Schamgefühl verletzt hat. Da die Mädchen für einen gedrehten Clip lediglich einmalige Beträge zwischen 10 und 15 EUR erhielten, die Clips bei „xxx“ zum beliebig häufigen downloaden für 9,99 USD bis 21,99 USD bereitstanden und einer im Internet von „xxx.com“ veröffentlichten Preisliste zufolge beispielsweise zertretene Lebensmittel für 20 EUR bzw. eine Dose Speichel für 5 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. S. 112 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe), erscheint - ohne dass es für die Entscheidung letztlich hierauf ankäme - nicht ausgeschlossen, dass der Vorgehensweise des Antragstellers auch ein ausbeuterischer Charakter zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987, a. a. O.).
51 
Insgesamt hat das disziplinarische Fehlverhalten des Antragstellers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn bewirkt. Auch in dem vorliegenden Zusammenhang (vgl. im Zusammenhang mit Verstößen eines Lehrers gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F. VGH Bad.-Würrt., Urt. v. 07.12.2006, - DL 16 S 15/06 -) kann von den Eltern schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der die mit seinem Lehrerberuf verbundene besondere Autorität sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich in der beschriebenen Weise ausgenutzt und es ermöglicht hat, dass - von ihm gefertigte - Bilder und Videoclips von Schülerinnen ohne deren Wissen im Internet als Objekte besonderer sexueller Neigungen zum Abruf zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint es weder den Eltern noch dem Dienstherrn mit Blick auf die durch das Verhalten des Antragstellers ausgelösten tiefgreifenden Beeinträchtigungen der Schülerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht wie in ihrer Menschenwürde hinnehmbar, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Milderungsgründe, wie z.B. die fehlende disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie der Umstand, dass seine fachlichen Leistungen im Schulbetrieb überaus positiv beurteilt werden, haben kein derartiges Gewicht, dass ein Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil fallen weitere Gesichtspunkte zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht. Der Antragsteller, dem gerade auch im Hinblick auf seine hervorgehobene Tätigkeit als Fachberater in der Schulaufsicht Vorbildfunktion zukommt, hat zur Aufklärung des Sachverhalts bislang nichts Wesentliches beigetragen. Er hat vielmehr versucht, seine - sich über Jahre hinziehenden - Verhaltensweisen wie auch die Anzahl der von den Schülerinnen gedrehten Clips möglichst herunterzuspielen und den betroffenen Schülerinnen bzw. dem Schulleiter einen Teil der Verantwortung zuzuweisen. Auch hatten die Vorgänge - wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nachvollziehbar - in der Schule außerordentliche Resonanz erfahren und erhebliche Auswirkungen auf den Schulbetrieb und das Ansehen der Schule. Zur Begründung kann auf die Stellungnahme der Schulleiters vom 31.03.2009 verwiesen werden (AS 85 ff. der Gerichtsakte). Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.
52 
Auch an dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist nicht geeignet, die rechtliche Erheblichkeit und das Gewicht der Verfehlungen des Klägers bei Berücksichtigung dessen Persönlichkeitsbild (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) derart in milderem Licht erscheinen zu lassen, dass die Prognose der Höchstmaßnahme nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
53 
Dies gilt zunächst für den Vortrag, es fehle an der sexuellen Konnotation der in das Internet gestellten Fotos, weil die eigentlichen „Objekte der Begierde“ die Schuhe seien und nicht die Schülerinnen. Konkrete Belege für die Richtigkeit dieser Behauptung hat der Kläger nicht dargetan. Die Praxis, die Schuhe regelmäßig mit ihren - ausschließlich weiblichen - Trägern abzubilden, lässt auch auf eine entsprechende „Nachfrage“ schließen. Bestätigt wird dies durch die Einlassung der Zeugin X, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Kunden „dann auch Bilder haben“ wollten, „damit sie sehen, wie ich sie getragen habe“ (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, S. 553).
54 
Der Kläger trägt ferner vor, die Reaktionen der Schülerinnen auf die Vorgänge hätten sich im Laufe der Zeit normalisiert, einige Schülerinnen hätten sich sogar hilfesuchend wegen Abiturvorbereitungsunterrichts in Mathematik an ihn gewandt und unter „www.xyz.com“ sei von ehemaligen Schülern eine - ihn unterstützende - Petition mit 37 Unterschriften ins Internet gestellt worden. Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird, lassen sich daraus jedenfalls nicht Milderungsgründe von solchem Gewicht ableiten, dass die Prognose der Höchstmaßnahme in Frage gestellt würde. Dies gilt umso mehr, als die sich für den Kläger einsetzenden Schüler in der Mehrzahl nicht betroffen sein dürften und möglicherweise nur eingeschränkt über Art und Umfang seiner Verfehlungen informiert sind.
55 
Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Allerdings lässt sich der Verfügung vom 10.02.2009 nicht entnehmen, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist. Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 10.02.2009 (S. 4 oben: „Der Beamte musste gemäß § 22 LDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben werden“) fühlte er sich möglicherweise gebunden. Ob diese mögliche Ermessensunterschreitung durch den Erlass der Verfügung vom 31.03.2009, in der ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden, nachträglich geheilt worden ist (vgl. hierzu Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn. 17 ff.), kann indes offen bleiben. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; a. A. zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter der Schülerinnen, der Generalprävention sowie des Ansehens der Schule und des öffentlichen Dienstes insgesamt allein die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig erscheint und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im vorliegenden Verfahren werden im Hinblick auf die durch das am 22.10.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) neu geschaffene Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.

Gründe

 
18 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.12.2009 mit einer Namensliste von Schülerinnen und Schülern, die unter „www.xyz.com“ zugunsten des Klägers eine Petition ins Internet gestellt haben, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn er enthält nichts, was nicht bereits Inhalt des zuvor Vorgetragenen oder in der mündlichen Verhandlung Erörterten war oder was eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte.
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) - LDNOG - Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz - LDG - (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 AGVwGO zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 1 LDNOG § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 AGVwGO Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, Juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
21 
Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft und - gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO - ohne Durchführung eines Vorverfahrens auch sonst zulässig.
22 
Die Klage ist indes unbegründet. Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 
Die vom Schulpräsidenten und Leiter der Abteilung 7 des Regierungspräsidiums Karlsruhe unterschriebene Verfügung vom 10.02.2009 ist von der zuständigen Disziplinarbehörde erlassen worden. Die Disziplinarkammer hat hierzu bereits in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - DL 13 K 597/09 - Ausführungen gemacht. Hierauf wird verwiesen.
24 
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder wenn anderenfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beklagte unter dem 31.03.2009 ausdrücklich klargestellt hat - die vorläufige Dienstenthebung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt.
25 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63 Abs. 2 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl 2008, 128 ff., m. w. N.; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO: BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
26 
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Gansen, a. a. O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO: vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a. a. O.).
27 
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognoseentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
28 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1/02 -, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, - 83 DB 1.09 -, Juris; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, in: GKÖD, Bd. 2, DiszR, M § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8). 
29 
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach dem Bundesrecht, das in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung - ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4/09 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a. a. O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m. w. N.).
30 
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen mehr. Richtet sich der Rechtsschutz indes nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, beansprucht im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung, sodass dort von einer lediglich summarischen - im Sinne einer überschlägigen - Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts nicht mehr die Rede sein kann (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08 -).
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Allerdings hält die Kammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des - der Disziplinarverfügung vorgelagerten (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu Teil 3, 3. Abschnitt, S. 79 f.) - Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Ermittlungsverfahren vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren - ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme - erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
32 
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Klage des Beamten liegt noch immer ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG).
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Dass der Kläger hinreichend verdächtig ist, die ihm im Einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben, hat die Disziplinarkammer bereits im Beschluss vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - wie folgt dargelegt:
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„Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Fotos von Schülerinnen bzw. ehemaligen Schülerinnen seiner Schule gefertigt hat und die Aufnahmen auf der von seiner Ehefrau betriebenen Internet-Seite „www.xxx.net“ veröffentlicht wurden. Dabei wurden die Schülerinnen mit ihren getragenen Schuhen zumeist in Räumen der Schule fotografiert. Die Schuhe waren jeweils zuvor über die Vermittlung des Antragstellers von dessen Ehefrau für ihren Internethandel mit gebrauchten Schuhen angekauft bzw. gegen neue Schuhe eingetauscht worden. Kauf und Tausch der Schuhe in der Schule wickelte allein der Antragsteller ab, wobei er die Schülerinnen nicht davon unterrichtete, dass ihre gebrauchten Schuhe zusammen mit den von ihnen anlässlich der Tausch- und Kaufaktionen gefertigten Aufnahmen ins Internet gestellt würden. Er gab vielmehr bei entsprechenden Nachfragen der Wahrheit zuwider wechselnde Erklärungen, wie er benötige die Schuhe und Bilder für Geschäftskontakte nach Asien (Aussage F am 04.03.2009), für ein angebliches Testlabor zu Forschungszwecken und als Nachweise für das Regierungspräsidium und das Finanzamt (Aussagen G am 25.02.2009; H am 05.03.2009; I am 11.03.2009; J am 10.03.2009; D am 20.03.2009; L am 21.04.2009), für Kunstzwecke, zum Recyceln und Weiterverkauf in ärmere Länder (Aussage M, geb. 19.03.1993, am 04.03.2009; N, geb. 08.08.1992, am 19.03.2009). Die Schülerinnen hatten zuvor jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“ Auf die Webseite der Ehefrau des Antragstellers „www.xxx.net“, auf der die Fotos der Schülerinnen und ihrer Schuhe eingestellt waren, gelangte man auch über einen Link der Internetseite „www.xxx.com“, die einen fetischbezogenen Inhalt hat und zur Kategorie: "Pornography" (URL-Filter) gehört. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, ihm sei der Link von der fetischbezogenen Webseite „www.xxx.com“ auf die Internetseite seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen, hält die Disziplinarkammer dies nach Aktenlage für eine Schutzbehauptung. Dies gilt bereits mit Blick auf die enge Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Frau X sowie darauf, dass dem Antragsteller die Internetseite von Frau X schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt sein musste, weil er dort auch die von ihm mit Schülerinnen gedrehten Videoclips platzieren ließ (dazu noch unten). Im Übrigen war der Antragsteller nach Aktenlage bis vor kurzem beim Internetportal „www.model-x.de“ unter der Abkürzung „K“ online als Fotograf aufgetreten und hatte dort noch am 02.02.2009 angegeben, Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ hatte er dort angegeben: „http://www.xxx.com“ (vgl. S. 18 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe). Diese Würdigung der Einlassung des Antragstellers wird schließlich auch mit dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht entscheidend in Frage gestellt, Frau X habe laut telefonischer Auskunft der ermittelnden Staatsanwältin in ihren Vernehmungen erklärt, dass sie ohne Wissen der Familie K und ohne diese im Nachhinein hierüber in Kenntnis zu setzen, von ihrer Webseite „.xxx““ einen Link auf die Webseite der Frau K gesetzt habe.
35 
Außerdem sprach der Antragsteller mehrfach Schülerinnen an (Aussagen O am 13.03.2009, K am 12.03.2009, H am 05.03.2009, B am 11.03.2009), um mit ihnen Fotoaufnahmen zu machen bzw. Videoclips zu drehen. Mit den Schülerinnen D, B und deren Freundin C sowie A drehte er tatsächlich mehrfach Videoclips, und zwar überwiegend im Keller des Gymnasiums, aber auch bei sich zu Hause. Pro Videoclip wurden zwischen 10 und 15 EUR vergütet. Nach übereinstimmenden Angaben der Schülerinnen gab der Antragsteller vor, für eine „Rache-Firma“ eine Nebentätigkeit auszuüben, bei der sich z. B. vernachlässigte Frauen melden könnten. Deshalb solle das Spielzeug des jeweiligen Mannes vor der Kamera zerstört werden und das entsprechende Video solle dem Betreffenden per Post zugesandt werden. Die Schülerinnen hätten z. B. ein ferngesteuertes Spielzeugauto mit den Worten „Du Scheißauto, geh’ kaputt“ oder „Du Arschloch“ zertreten oder einen am Boden liegenden Berliner mit den Worten „Du fette Sau, iss nicht mehr soviel“ laut beschimpfen und zertreten müssen. Der Antragsteller habe die Szenen gefilmt und den zertrampelten Berliner in eine Plastiktüte gepackt (Aussage B am 11.03.2009). In einem anderen Videoclip hätten sie einen Kuchen anspucken und zertreten und dabei laut Beleidigungen wie z. B. „Wichser, Hurensohn, Mutterficker“ und ähnliche Wörter aussprechen müssen. Die Kuchenreste seien vom Antragsteller verpackt worden und hätten verschickt werden sollen (Aussage D am 20.03.2009). Nach Aussage von A am 12.03.2009 habe der Antragsteller von ihr ca. 10 Videoclips hergestellt, bei denen sie Stiefel mit hohen Absätzen habe tragen sollen und es darum gegangen sei, Sachen kaputt zu treten und zu beleidigen. Sie habe für seine Firma „X AG“ auch bei ihm zu Hause gedreht. Der Antragsteller habe mit freiem Oberkörper auf dem Boden gelegen und sie habe laut Drehbuch mit Stöckelschuhen auf ihn stehen müssen. Es sei ihr peinlich gewesen, sie habe aber dem Antragsteller vertraut. Sie habe für die „X AG“ auch in ein Röhrchen aus Plastik gespuckt.
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Dieser Sachverhalt wird nach Aktenlage durch eine Vielzahl von Internetausdrucken sowie polizeilichen Vernehmungsprotokollen der Schülerinnen belegt. Die Disziplinarkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Schülerinnen und Schüler zu zweifeln. Die Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen zudem in Einklang mit den aus dem Internet gewonnenen Erkenntnissen. Für die Richtigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Schülerinnen im Wesentlichen jeweils sachlich Übereinstimmendes berichten. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst der vernehmende Polizeibeamte die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin A anzweifle. Zwar ist dem vom vernehmenden Polizisten gefertigten Aktenvermerk zu entnehmen, dass sich das Verhalten der Zeugin bei seiner Frage zu ihren auf der Internetseite „xxx“ eingestellten Videoclips verändert hatte und er dies darauf zurückführte, dass sie vor seinen konkreten Fragen einiges für sich behalten bzw. verheimlicht hatte. Damit ist aber allenfalls die Frage angesprochen, ob die Schülerin A - anders als andere Betroffene - darüber Bescheid gewusst haben könnte, dass die mit ihr gedrehten Clips auf einer Fetischseite im Internet eingestellt wurden. Dass der Antragsteller mit ihr als Darstellerin tatsächlich mehrfach Clips mit fetischbezogenem Inhalt gedreht hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt.“
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An dieser Beurteilung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, insbesondere seine Einlassung im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu ergänzen ist Folgendes:
38 
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Feststellung, wonach die Schülerinnen jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben haben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“, nur für einen Teil der sog. Stammdatenblätter gilt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich in dem Leitzordner betreffend das Ermittlungsverfahren gegen ihn in erheblichem Umfang Stammdatenblätter ohne eine derartige Einwilligungserklärung der Kunden befinden. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, auf eine Einwilligung insoweit nicht geachtet zu haben. Dies lässt bereits in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Einwilligung der Schülerinnen“ in die Veröffentlichung von Fotos im Internet in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht erscheinen.
39 
Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung das ihm vorgeworfene Verhalten im Kern eingeräumt, war aber sichtlich bemüht, das Geschehen herunterzuspielen und soweit möglich die Verantwortung anderen zuzuweisen. Einzelne Handlungen hat er erst bei erdrückender Beweislage zugestanden. Ihn belastende Zeugenaussagen aus polizeilichen Vernehmungen hat er mit wenig überzeugenden Äußerungen wie, das stimme nicht (Vorhalt aus der Vernehmung von Frau X zur „Anbahnung“ der Herstellung der Video-Clips, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band II, S. 557) bzw. die Aussage sei völlig falsch (Vorhalt aus der Vernehmung von P, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band I, S. 385 bis 397), abzutun versucht. Da derzeit nicht ersichtlich ist, weshalb die Zeuginnen, die den Kläger privat kennen und keinen Anlass haben, ihm zu schaden, zu seinen Lasten Falschaussagen gemacht haben sollten, sind die Angaben des Klägers als bloße Ausflüchte anzusehen. Signifikant für das Aussageverhalten des Klägers sind auch seine Angaben zu den Rücknahmeprotokollen (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Beweismittelordner, Register 7, Asservat 2). Während er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, es handle sich um ein fiktives, nicht von ihm, sondern von seiner Frau mit dem Kürzel „K“ unterschriebenes Schriftstück, das diese selbst entworfen oder aus dem Internet habe, er selbst verwende das Kürzel „Kl“ und habe es niemals zu Gesicht bekommen, musste er, nachdem ihm ein weiteres, in der Akte enthaltenes und mit „Kl“ unterschriebenes Protokoll vorgehalten worden ist, einräumen, dass dies sein Kürzel sei und es sein könne, dass er einmal auf einem Blatt unterschrieben habe. Durchgreifende Glaubwürdigkeitszweifel ergeben sich auch im Hinblick auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, den Schülern gegenüber nie von im Interesse der Hersteller getätigten „Testkäufen“ zum Zwecke der Erprobung bzw. der Untersuchung der Abnutzung der Schuhe gesprochen zu haben. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, mit „Testkauf“ sei gemeint gewesen, dass „man habe testen wollen, ob der Handel Sinn mache“, erscheint mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Stammdatenblätter nicht plausibel und steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den übereinstimmenden Bekundungen einer Vielzahl von Schülern.  
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Auch den Angaben des Klägers bezüglich seiner Registrierung unter der Internetadresse „www.model-x.de“ vermag die Disziplinarkammer keinen Glauben zu schenken. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er hierzu keine substantiierten Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar eingeräumt, bei „www.model-x.de“ unter „K“ aufgetreten zu sein, er hat aber in Abrede gestellt, dass die in der Akte enthaltene Seite (Beiakte zur I. Personalakte - Grundakte - des Regierungspräsidiums Karlsruhe, S. 18) von ihm sei, da der Text ein völlig anderer sei und auch manche Bilder nicht von ihm stammten. Auf dieser Seite sucht „K“ Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch, gibt an, seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten und Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ ist „http://www.xxx.com“ genannt. Weiter heißt es, er heiße K und sei hauptberuflich in der Bildungsbranche „zu Haus“. Unter „Referenzen“ wird der Musikclub Q, für dessen Homepage der Kläger angabegemäß Fotos gemacht hat, als „Anschrift“ ist „X“ angegeben. Der Kläger hat es auch insoweit bei der bloßen Behauptung belassen, dass er nicht für den aktenkundigen Internetauftritt verantwortlich sei und seine Seite keinen Verweis auf die Seite „http://www.xxx.com“ enthalte. Er hat nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb ein anderer unter seinem Kürzel im Internet in Erscheinung getreten und ihm dies verborgen geblieben sein sollte, zumal die dort angesprochene Thematik in Einklang mit dem ihm vorgeworfenen dienstrechtswidrigen Verhalten steht.
41 
Bei dieser Sachlage hält die Kammer die Urheberschaft des Klägers für die genannte Internet-Seite jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich. Auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der auf der Webseite http://www.xxx.com enthaltene Link auf die Seite seiner Ehefrau nicht bekannt war. Insbesondere auch angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin X misst die Kammer deren Bekundungen in einer polizeilichen Vernehmung, sie habe den Link ohne Wissen der Frau K gesetzt und diese danach auch nicht über den Link informiert, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Für diese Beurteilung spricht nicht zuletzt die bereits in der Vergangenheit bestehende, außerordentliche enge Verknüpfung der Internet-Seiten von Frau X und Frau K. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass die Internet-Seite „www.xxx.net“ erst im Jahr 2007 eingerichtet worden ist und es vor 2007 auf der Seite „http://www.xxx.com“ einen „integrierten link“ zur Seite seiner Ehefrau gegeben hat. Dies wird durch die vorhandenen Akten bestätigt. Aus denen ergibt sich, dass auf der damaligen Frontseite auch eine Verlinkung zur Seite „used shoes“ sowie unter „E-Mail.s“ zu der E-Mail-Adresse „s.gmx.net“ enthalten war (vgl. Disziplinarakten, Bd. 2, S. 394, 396), hinter der sich die E-Mail-Adresse von Frau K verbarg.
42 
Der Vortrag des Klägers, dass sich auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau ein Vermerk finde, wonach diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe, distanziere, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 - I ZR 24/03 -, NJW 2006, 2630 ff.). Danach handelt es sich vorliegend nicht um einen wirksamen Disclaimer. Der auf der Webseite der Ehefrau des Klägers angebrachte Vermerk ist ersichtlich nicht ernst gemeint. Nach Art, Ausgestaltung und Aufmachung des Internetauftritts ist die Seite unverkennbar an Schuhfetischisten gerichtet. Unter Abbildung der Trägerin und Angabe ihres Vornamens werden z. B. „Buffalostiefeletten mit total abgelaufenen Absätzen“ zum Preis von 24 EUR (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/99), also in einer für den normalen Gebrauchtschuhhandel völlig ungewöhnlichen Art und zu einem für Seconhand-Ware ungewöhnlich hohen Preis angeboten.
43 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass A über die Verwendung der mit ihr gedrehten Videoclips auf einer Fetischseite im Internet Bescheid gewusst habe, weil sie auf einem Clip ausdrücklich danach frage, ob es der Betrachter geschafft habe, den Clip downzuloaden, ändert dies nichts an dem bereits im Beschluss der Disziplinarkammer vom 27.08.2009 angenommenen Sachverhalt. Bereits damals ist die Kammer davon ausgegangen, dass A über die tatsächliche Verwendung der Clips Bescheid gewusst haben könnte. Nicht zu entlasten vermag den Kläger auch, dass die Clips, die er mit D, B und C gedreht hat, wohl nicht ins Internet gestellt wurden. Denn dies beruhte gerade nicht auf einer auf den Kläger zurückgehenden Entscheidung. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, geht auch er davon aus, dass die von ihm an Frau X weitergegebenen Clips veröffentlicht worden wären, wenn diese sie für „tauglich“ gehalten hätte.
44 
Nach alledem besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor der hinreichende Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG, das nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) zu ahnden sein wird. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 Folgendes ausgeführt (zur Anwendbarkeit der §§ 73, 95 LBG vgl. §§ 33 ff., 63 Abs. 3 BeamtStG):
45 
Durch diese Verhaltensweisen dürfte der Antragsteller nach Aktenlage schuldhaft in schwer wiegender Weise insbesondere seine beamtenrechtliche Pflicht verletzt haben, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 73 S. 2 und 3, 95 Abs. 1 S. 1 LBG) und dadurch aller Voraussicht nach auch endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verloren haben (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Dabei dürfte das Fehlverhalten des Antragstellers sowohl als innerdienstliches als auch als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 LBG und § 95 Abs. 1 S. 2 LBG einzustufen sein. Denn insbesondere im Hinblick darauf, dass er Schülerinnen seiner Schule in ihren getragenen Schuhen in Räumen der Schule fotografierte sowie Schülerinnen als Darstellerinnen der von ihm zum überwiegenden Teil ebenfalls in Räumlichkeiten der Schule produzierten Videoclips anwarb, dürfte seinem Handeln ein innerdienstlicher Bezug nicht abzusprechen sein. Dies spielt indessen keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn auch soweit die Verfehlungen des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren sind, sind sie in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Lehrer in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage lässt das Dienstvergehen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher erscheinen als seine Belassung im Dienst. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 6 SchulG). Mit dieser Aufgabe und seiner Stellung als Vorbild und Erzieher der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller Schülerinnen in ihren getragenen Schuhen fotografiert und es zulässt, dass diese Aufnahmen ohne Wissen der Abgelichteten auf der Internetseite seiner Ehefrau aufgerufen werden können. Mit der auf dem „Datenblatt Kunde“ vom Antragsteller eingeholten Erklärung, das Foto diene dem Herkunftsnachweis und könne auch dem Secondhand Verkauf zur Verfügung gestellt werden, war eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht verbunden. Dadurch, dass der Antragsteller die Fotos im Internet veröffentlichte, dürfte er zugleich auch gegen § 22 KunstUrhG, der das Recht am eigenen Bild gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung schützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987 - 2 U 195/86 -, NJW-RR 1987, 1434 f., m. w. N.), verstoßen haben. Bereits dadurch hat der Antragsteller voraussichtlich in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
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Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass auf der Webseite der Freundin seiner Ehefrau, die unter „www.xxx.com“ einen fetischbezogenen, dem Bereich Femdom (laut wikipedia gebräuchlichste Abkürzung für female domination ) zuzuordnenden Internethandel betreibt, ein Link auf die Webseite seiner Ehefrau existierte und der Antragsteller hiervon nach Aktenlage Kenntnis hatte. Damit wurde der entsprechenden Szene ohne Weiteres ein Zugriff auf die Bilder der Schülerinnen ermöglicht. Mithin hat es der Antragsteller ermöglicht und zugelassen, dass die von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen Internetnutzern auch zur Erregung oder Befriedigung besonderer objektbezogener sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden. Noch weiter gesteigert wird das Gewicht des Dienstvergehens schließlich dadurch, dass der Antragsteller gezielt Schülerinnen als Darstellerinnen in privaten Videoclips angeworben, mit ihnen zahlreiche Videoclips nach von ihm verfassten Drehbüchern mit der Femdom-Szene typischem Inhalt erstellt und die Schülerinnen angewiesen hat, in den Clips obszöne Worte zu benutzen, Gegenstände zu zertreten, Lebensmittel anzuspucken und zu zertreten sowie in Röhrchen zu spucken.
48 
Dieses Verhalten des Antragstellers geht weit über eine pädagogische Fehlleistung hinaus. Es lässt vielmehr auf grundlegende pädagogische, moralische und ethische Defizite schließen, die mit seiner Stellung als Erzieher und Vorbild unvereinbar erscheinen. Durch das vom Antragsteller an den Tag gelegte Verhalten sind seine Schülerinnen im Ergebnis zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche von (anonymen) Internetnutzern herabgewürdigt worden. Dass ein derartiges Verhalten der Kernpflicht eines Lehrers, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler/innen zu schützen und zu fördern, diametral entgegensteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
49 
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, bei der Interpretation der Pflichten des Lehrers u. a. zur Achtung der Würde anderer müsse von einem „sehr weit reichenden liberalen Menschenwürdebegriff“ ausgegangen werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das Gewicht der Verfehlungen des Antragstellers zu mindern. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Antragsteller jedenfalls den meisten Schülerinnen die - für ihre rechtliche Betroffenheit entscheidende - Information, dass die von ihnen gefertigten Bilder und Videoclips im Internet beliebigen Nutzern als Objekt deren sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden, gerade vorenthalten hat. Allenfalls A dürfte den wahren Hintergrund der Dreharbeiten gekannt haben, wobei aber auch bei ihr fraglich ist, ob sie über die Internetveröffentlichungen Bescheid wusste. Auch dürfte er - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - gerade die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt haben, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund kann - unabhängig von der Frage, ob die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen nicht ein objektiver, unverfügbarer Wert ist, auf den der Einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, BVerwGE 64, 274; Robbers, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band 1, 2002, Art. 1 Rn. 22) - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass hier die „Freiwilligkeit“ des Handelns der Schülerinnen den Verstoß gegen deren Menschenwürde auszuschließen geeignet war (vgl. hierzu Robbers, a.a.O.). Dies musste sich gerade dem Antragsteller als Lehrer aufdrängen, der sich der Tatsache bewusst sein musste, dass sich die jugendlichen Schülerinnen noch in einer Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befanden, in der sie erhöhten Schutzes bedurften. In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch belegt, dass die Vorfälle nach Bekanntwerden der Zusammenhänge bei den Schülerinnen deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Schülerinnen wurden durch die Vorgänge erheblich verunsichert und überfordert. Ihre Reaktionen reichten von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit, über Ekel bis zur Befürchtung von Repressalien (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters vom 31.03.2009). So äußerte z. B. B bei ihrer Vernehmung am 11.03.2009, dass ihr die Videoaufnahmen sehr peinlich gewesen seien und sie nur eingewilligt habe, weil sie ihrem Lehrer vertraut habe; ihren Eltern habe sie aus Scham nichts davon berichtet. A, die laut Aktenvermerk des vernehmenden Polizeibeamten während der Vernehmung auf ihrem Stuhl hin und her zu rutschen und leicht an den Händen zu zittern begann, wollte die von der Polizei vorgelegten Videosequenzen, die sie zeigten, nicht sehen, da sie „sonst eventuell ausraste“. Ihr sei das Ganze unangenehm und sie sei „total enttäuscht“.
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Durch sein Verhalten hat der Antragsteller auch das für eine Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zu den Schülerinnen grundlegend erschüttert. Dies gilt um so mehr, als er diese über den wahren Bestimmungszweck nicht nur uninformiert ließ, sondern sie durch falsche Angaben aktiv und gezielt täuschte. Hierbei unterstreicht die Tatsache, dass die Videoclips direkt auf die Fetischseite „www.xxx.com“ gelangten und dort gegen Bezahlung zum downloaden bereitstanden, in welch rücksichtsloser Geschäftsmanier er das in ihn als Lehrer gesetzte Vertrauen der Schülerinnen missbraucht, in ihre Intimsphäre und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen und ihre Würde und ihr Schamgefühl verletzt hat. Da die Mädchen für einen gedrehten Clip lediglich einmalige Beträge zwischen 10 und 15 EUR erhielten, die Clips bei „xxx“ zum beliebig häufigen downloaden für 9,99 USD bis 21,99 USD bereitstanden und einer im Internet von „xxx.com“ veröffentlichten Preisliste zufolge beispielsweise zertretene Lebensmittel für 20 EUR bzw. eine Dose Speichel für 5 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. S. 112 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe), erscheint - ohne dass es für die Entscheidung letztlich hierauf ankäme - nicht ausgeschlossen, dass der Vorgehensweise des Antragstellers auch ein ausbeuterischer Charakter zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987, a. a. O.).
51 
Insgesamt hat das disziplinarische Fehlverhalten des Antragstellers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn bewirkt. Auch in dem vorliegenden Zusammenhang (vgl. im Zusammenhang mit Verstößen eines Lehrers gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F. VGH Bad.-Würrt., Urt. v. 07.12.2006, - DL 16 S 15/06 -) kann von den Eltern schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der die mit seinem Lehrerberuf verbundene besondere Autorität sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich in der beschriebenen Weise ausgenutzt und es ermöglicht hat, dass - von ihm gefertigte - Bilder und Videoclips von Schülerinnen ohne deren Wissen im Internet als Objekte besonderer sexueller Neigungen zum Abruf zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint es weder den Eltern noch dem Dienstherrn mit Blick auf die durch das Verhalten des Antragstellers ausgelösten tiefgreifenden Beeinträchtigungen der Schülerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht wie in ihrer Menschenwürde hinnehmbar, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Milderungsgründe, wie z.B. die fehlende disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie der Umstand, dass seine fachlichen Leistungen im Schulbetrieb überaus positiv beurteilt werden, haben kein derartiges Gewicht, dass ein Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil fallen weitere Gesichtspunkte zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht. Der Antragsteller, dem gerade auch im Hinblick auf seine hervorgehobene Tätigkeit als Fachberater in der Schulaufsicht Vorbildfunktion zukommt, hat zur Aufklärung des Sachverhalts bislang nichts Wesentliches beigetragen. Er hat vielmehr versucht, seine - sich über Jahre hinziehenden - Verhaltensweisen wie auch die Anzahl der von den Schülerinnen gedrehten Clips möglichst herunterzuspielen und den betroffenen Schülerinnen bzw. dem Schulleiter einen Teil der Verantwortung zuzuweisen. Auch hatten die Vorgänge - wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nachvollziehbar - in der Schule außerordentliche Resonanz erfahren und erhebliche Auswirkungen auf den Schulbetrieb und das Ansehen der Schule. Zur Begründung kann auf die Stellungnahme der Schulleiters vom 31.03.2009 verwiesen werden (AS 85 ff. der Gerichtsakte). Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.
52 
Auch an dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist nicht geeignet, die rechtliche Erheblichkeit und das Gewicht der Verfehlungen des Klägers bei Berücksichtigung dessen Persönlichkeitsbild (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) derart in milderem Licht erscheinen zu lassen, dass die Prognose der Höchstmaßnahme nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
53 
Dies gilt zunächst für den Vortrag, es fehle an der sexuellen Konnotation der in das Internet gestellten Fotos, weil die eigentlichen „Objekte der Begierde“ die Schuhe seien und nicht die Schülerinnen. Konkrete Belege für die Richtigkeit dieser Behauptung hat der Kläger nicht dargetan. Die Praxis, die Schuhe regelmäßig mit ihren - ausschließlich weiblichen - Trägern abzubilden, lässt auch auf eine entsprechende „Nachfrage“ schließen. Bestätigt wird dies durch die Einlassung der Zeugin X, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Kunden „dann auch Bilder haben“ wollten, „damit sie sehen, wie ich sie getragen habe“ (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, S. 553).
54 
Der Kläger trägt ferner vor, die Reaktionen der Schülerinnen auf die Vorgänge hätten sich im Laufe der Zeit normalisiert, einige Schülerinnen hätten sich sogar hilfesuchend wegen Abiturvorbereitungsunterrichts in Mathematik an ihn gewandt und unter „www.xyz.com“ sei von ehemaligen Schülern eine - ihn unterstützende - Petition mit 37 Unterschriften ins Internet gestellt worden. Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird, lassen sich daraus jedenfalls nicht Milderungsgründe von solchem Gewicht ableiten, dass die Prognose der Höchstmaßnahme in Frage gestellt würde. Dies gilt umso mehr, als die sich für den Kläger einsetzenden Schüler in der Mehrzahl nicht betroffen sein dürften und möglicherweise nur eingeschränkt über Art und Umfang seiner Verfehlungen informiert sind.
55 
Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Allerdings lässt sich der Verfügung vom 10.02.2009 nicht entnehmen, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist. Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 10.02.2009 (S. 4 oben: „Der Beamte musste gemäß § 22 LDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben werden“) fühlte er sich möglicherweise gebunden. Ob diese mögliche Ermessensunterschreitung durch den Erlass der Verfügung vom 31.03.2009, in der ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden, nachträglich geheilt worden ist (vgl. hierzu Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn. 17 ff.), kann indes offen bleiben. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; a. A. zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter der Schülerinnen, der Generalprävention sowie des Ansehens der Schule und des öffentlichen Dienstes insgesamt allein die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig erscheint und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im vorliegenden Verfahren werden im Hinblick auf die durch das am 22.10.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) neu geschaffene Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.

(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.

(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Tritt der Soldat während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei einem früheren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten wird.

(4) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die getroffenen Anordnungen ist dem Soldaten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Soldaten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

(5) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Absätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.

(6) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 115/08
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des
Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Schwerin veranlassten Mehrkosten ausgenommen, die der Kläger zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 900 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Beklagte betrieb wegen einer ärztlichen Gebührenforderung gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 3. Juli 2006 über die Summe von 820,77 €. Die Gerichtsvollzieherin pfändete am 9. Mai 2007 dessen Pkw BMW 325i und nahm ihn in Gewahrsam. Der Kläger überwies am 10. Mai 2007 an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids und seines Namens 1.500 €. Die Gerichtsvollzieherin, der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 € auf den Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von drei Gläubigern, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Anspruch nahmen , deren Geschäftsführer der Kläger war. Auch die Freigabe des gepfändeten Fahrzeugs unterblieb zunächst.
2
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die weitere Vollstreckung durch den Beklagten gewandt, weil er mit seiner Zahlung an die Gerichtsvollzieherin dessen Forderung erfüllt habe. Das Amtsgericht hat seiner Vollstreckungsabwehrklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 61 € für unzulässig erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Leistungserfolg der Erfüllung erst eintrete, wenn das Geld endgültig in das Vermögen des Gläubigers gelange. Eine - direkte oder analoge - Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO komme nicht in Betracht. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
3
Nach Eingang seiner Revisionsbegründung hat der Kläger mitgeteilt, der Vollstreckungstitel und der gepfändete Pkw seien zwischenzeitlich an ihn herausgegeben worden. Im Hinblick hierauf hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II.


4
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Hiernach hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war. Hiervon sind nur die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts verursachten Mehrkosten ausgenommen, die dem Kläger zur Last fallen (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
5
1. Die Gebührenforderung des Beklagten ist allerdings nicht bereits durch die Überweisung des Geldbetrages von 1.500 € auf das Dienstkonto der Gerichtsvollzieherin im Sinn des § 362 BGB insgesamt erfüllt worden. Denn der Leistungserfolg, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel , 5. Aufl. 2007, § 362 Rn. 10, 12; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, § 362 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 362 Rn. 2) ist nur hinsichtlich des an ihn weitergeleiteten Betrags von 61 € eingetreten.
6
Die Auffassung der Revision, es sei im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB erfüllt worden, weil der Kläger vorbehaltlos an die nach §§ 754, 755 ZPO legitimierte und dementsprechend nach § 185 BGB vom Beklagten ermächtigte Gerichtsvollzieherin gezahlt habe, teilt der Senat nicht. Richtig ist zwar, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags nach § 754 ZPO befugt und im gegebenen Fall verpflichtet ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen, dies zu quittieren und dem Schuldner, der seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so dass auf der Grundlage dieser Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers beruht aber nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Gläubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03 - NJW-RR 2004, 788; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl.
2003, Rn. 314; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 754 Rn. 2; Musielak /Becker § 815 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Heßler, 3. Aufl. 2007, § 754 Rn. 38 f; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 754 Rn. 3; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, § 754 Rn. 1; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 4. Aufl. 2008, § 754 Rn. 1, 7; eingehend zum Ganzen Fahland, ZZP 92, 432ff). Zum Eintritt der Erfüllungswirkung muss daher regelmäßig hinzukommen, dass der Gerichtsvollzieher das empfangene Geld oder den Eingang auf seinem Dienstkonto an den Gläubiger weiterleitet. Fehlt es hieran, weil der Gerichtsvollzieher den empfangenen Betrag nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet, so dass der Gläubiger hierüber nicht verfügen kann, liegt zwar eine Verletzung von Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem Schuldner als auch gegenüber dem Gläubiger obliegen; die beizutreibende Forderung ist jedoch unter solchen Umständen nicht durch Erfüllung erloschen.
7
2. Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers war auch nicht nach § 815 Abs. 3 ZPO begründet.
8
§ 815 ZPO befasst sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift mit der Verwertung gepfändeten Geldes. Diese gestaltet sich insofern besonders einfach, als es genügt, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld dem Gläubiger "abliefert" (§ 815 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt, kraft dessen der Gläubiger - unabhängig von den Regeln der §§ 929 ff BGB - Eigentum erwirbt (vgl. Schuschke /Walker aaO § 815 Rn. 2; Gottwald aaO § 815 Rn. 3; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 815 Rn. 2; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 815 Rn. 15; Brox/Walker aaO Rn. 418; Wieczorek /Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 815 Rn. 11).

9
§ 815 Abs. 3 ZPO sieht im Zusammenhang mit gepfändetem Geld vor, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern nicht - was hier nicht in Betracht kommt - eine Hinterlegung nach Absatz 2 oder nach § 720 ZPO zu erfolgen hat. Inhalt und Tragweite dieser Fiktion werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich bewertet. Überwiegend wird angenommen, § 815 Abs. 3 ZPO sei eine von § 270 BGB abweichende Regelung über die Gefahrtragung: Komme das vom Gerichtsvollzieher weggenommene Geld vor seiner Ablieferung an den Gläubiger abhanden, trage der Gläubiger die Gefahr, was im Ergebnis bedeutet, dass er den Schuldner insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 220/85 - ZZP 102, 366, 368; MünchKommBGB /Wenzel aaO § 362 Rn. 29; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 4; Stein/ Jonas/Münzberg aaO § 815 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO § 815 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009 § 815 Rn. 8; Schuschke/Walker aaO § 815 Rn. 9; Kerwer, in: juris PK-BGB § 362 Rn. 47 f; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO § 815 Rn. 4; Gottwald aaO § 815 Rn. 10; wohl auch BGHZ 140, 391, 394). Dem steht die Auffassung gegenüber, es handele sich um eine Erfüllungsfiktion mit Auswirkungen auf das materielle Recht (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 2007, § 815 Rn. 6; Zöller/Stöber aaO § 815 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 169/82 - WM 1983, 1337, 1338 = JZ 1984, 151). Der Senat neigt der erstgenannten Auffassung zu, da die Zahlungsfiktion beispielsweise entfällt, wenn die Pfändung aufgehoben wird und der Schuldner sein Geld zurückerhält (vgl. Stein/Jonas/Münzberg § 815 Rn. 16), braucht die Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden, da hier kein Fall vorliegt, in dem Geld gepfändet worden wäre. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unter dem Eindruck der vorangegangenen Pfändung seines Fahrzeugs mit dem Ziel der Aufhebung die- ser Pfändungsmaßnahme den in Rede stehenden Geldbetrag auf das Dienstkonto der Gerichtsvollzieherin überwiesen hat, handelt es sich um keine Leistung , an der ein Pfändungspfandrecht entstanden wäre (vgl. Schuschke/Walker aaO § 815 Rn. 11; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 5; MünchKommZPO /Heßler aaO § 754 Rn. 54; Gottwald aaO § 815 Rn. 11).
10
3. Die Vollstreckungsabwehrklage war aber unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO begründet.
11
Im Schrifttum wird eine analoge Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO auf Fälle, in denen der Schuldner eine freiwillige Zahlung an den Gerichtsvollzieher vorgenommen hat, weitgehend vertreten. In diesem Zusammenhang wird vor allem betont, die Interessenlage des Schuldners sei mit der bei der Pfändung von Geld vergleichbar. Hier wie dort sei das weitere Verfahren dem Einfluss des Schuldners entzogen (vgl. Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 5; Thomas/ Putzo/Hüßtege § 815 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 45; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO § 815 Rn. 19; Brox/Walker aaO Rn. 314; Gottwald aaO § 815 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO § 815 Rn. 20; Fahland aaO S. 453 ff). Es wäre widersinnig, wenn sich der Schuldner nach der in § 105 GVGA ausdrücklich vorgesehenen Aufforderung, freiwillig zu zahlen, das Geld wegnehmen lassen müsse, um nicht das Risiko des Abhandenkommens der geleisteten Beträge übernehmen zu müssen (vgl. Schuschke/Walker aaO § 815 Rn. 11; a.A. Stein/Jonas/Münzberg § 815 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO § 815 Rn. 10; Zöller/Stöber aaO § 755 Rn. 4).
12
Das Berufungsgericht meint demgegenüber, es fehle an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke, weil die Gefahrtragung allgemein in § 270 BGB geregelt sei und der Gesetzgeber nur in den Fällen des § 815 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme vorgesehen habe, wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung durch hoheitliches Handeln in die Leistungsabwicklung eingegriffen habe.
13
Der Senat folgt der dargestellten überwiegenden Meinung. Die Interessenlage des freiwillig (hier: auch zur Aufhebung der Pfändung seines Fahrzeugs ) an den Gerichtsvollzieher zahlenden Schuldners ist mit der in § 815 Abs. 3 ZPO geregelten Situation vergleichbar. Das zeigen nicht zuletzt auch Wertungen, die der Bestimmung des § 717 Abs. 2 ZPO entnommen werden können. Hiernach ist der Kläger nach Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils dem Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem nicht nur durch die Vollstreckung, sondern auch durch eine zur Abwendung der Vollstreckung vollzogene Leistung entstanden ist. Es wäre in der Tat schwer einzusehen, weshalb ein Schuldner, nur um die Wirkung des § 815 Abs. 3 ZPO zu erlangen, darum bitten sollte, dass der Gerichtsvollzieher von seinen Zwangsbefugnissen Gebrauch macht.
14
Der Senat hat auch keine Bedenken, die für einen Analogieschluss erforderliche Regelungslücke anzunehmen. Sie ergibt sich aus den veränderten Anschauungen über die Rolle des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren. Den Bestimmungen der §§ 754, 755 ZPO liegt die ursprüngliche Vorstellung des historischen Gesetzgebers zugrunde, dass der Gerichtsvollzieher als privatrechtlicher Vertreter des Gläubigers handelt (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, Materialien zur Zivilprozeßordnung , 2. Aufl. 1983, S. 440; Fahland aaO S. 453). Auf dem Boden dieser Auffassung war es selbstverständlich, dass eine an den Gerichtsvollzieher bewirkte freiwillige Zahlung im Gefahrenbereich des Gläubigers angekommen war. Insoweit bedurfte es keiner besonderen Regelung im Vollstreckungsrecht. Aus der Befugnis des Gerichtsvollziehers, die geschuldete Leistung anstelle des Gläubigers in Empfang zu nehmen, wurde auch der Wegnahme von Geld im Wege der Pfändung der Charakter einer Zahlung des Schuldners zugemessen, wobei mit der Wegnahme die Gefahr auf den Gläubiger übergehen und namentlich die Anschlusspfändung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Hahn aaO S. 454). Nach diesen Vorstellungen ergaben sich im Ergebnis zwischen einer freiwilligen Zahlung des Schuldners und einer Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher keine Unterschiede; die Gleichstellung der erzwungenen mit der freiwilligen Zahlung war das Bild, das der historische Gesetzgeber vor Augen hatte (vgl. Hahn aaO S. 440). Da der Gerichtsvollzieher inzwischen auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen als hoheitlich handelndes Organ verstanden wird (s.o. II 1) und die an den Gerichtsvollzieher bewirkte Zahlung dem Gläubiger nicht (mehr) kraft eines Auftragsverhältnisses zugerechnet werden kann, ist es daher nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, im Einklang mit der ursprünglichen Konzeption des historischen Gesetzgebers § 815 Abs. 3 ZPO auch bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend anzuwenden. Das hat die vollstreckungsrechtliche Folge, dass der Gläubiger in dem fraglichen Umfang die Vollstreckung nicht mehr fortsetzen kann und materiell -rechtlich auf Amtshaftungsansprüche verwiesen ist, die sich in Bezug auf den Beklagten im Hinblick auf die höchstrich- terlich noch nicht geklärte Rechtslage auch auf die ihn in diesem Rechtsstreit treffenden Kosten erstrecken.
Schlick Dörr Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Seiters
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2007 - 13 C 187/07 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 S 139/07 -

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 29. Juli 2009 - DL 20 K 1146/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 2 LDG, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts den Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass ihre Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 aufschiebende Wirkung hat, abzulehnen. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin gemäß § 22 LDG vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v. H. der Dienstbezüge ab dem 01.01.2009 angeordnet.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2008, die keine Anordnung des Sofortvollzugs enthält, aufschiebende Wirkung hat. Nach § 22 Abs. 1 LDG kann die Disziplinarbehörde ab Einleitung des Disziplinarverfahrens den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird (Nr. 1) oder andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Nach Absatz 2 der Vorschrift kann in den Fällen des Absatz 1 die Disziplinarbehörde verfügen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Bezüge einbehalten werden. § 23 LDG regelt die Form und Rechtswirkungen von vorläufiger Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge. Nach § 23 Abs. 1 LDG sind Verfügungen über vorläufige Maßnahmen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten zuzustellen. Vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung und vorläufige Dienstenthebung werden mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit Ablauf des Monats der Zustellung wirksam und vollziehbar. Mit dem Verwaltungsgericht vermag auch der Senat aus dem Wort „vollziehbar“ nicht die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs zu entnehmen.
Das LDG führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum Landesdisziplinargesetz vom 15.07.2008, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsprozesses werden anwendbar (§ 2 LDG). Elemente des Strafprozesses sollen nur dort erhalten bleiben, wo dies mit Blick auf den Rechtsschutz des Beamten unverzichtbar ist. Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung des Dienstherrn ausgesprochen. Dies gilt ebenso für die vorläufige Dienstenthebung wie auch für die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge. Diese Maßnahmen sind Verwaltungsakte im Sinne von § 35 LVwVfG. Der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO) vom 14.10.2008 (GBl. S. 343). Nach § 15 Abs. 2 AGVwGO bedarf es in Angelegenheiten nach dem LDG keines Vorverfahrens, so dass der Klageweg sofort eröffnet ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 LDG nach verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Kriterien auszulegen. Die VwGO geht vom Regelfall aus, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 VwGO) und nach ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung zur Vollziehbarkeitshemmung des Verwaltungsaktes führen (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand Oktober 2008, § 80 Rdnr. 75 ff.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2007, Rdnr. 631). Dies gilt auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung entfällt - neben den in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4, und Satz 2 VwGO ausdrücklich genannten - „nur“ in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Sofortvollzug soll mithin die Ausnahme sein. Wenn § 23 Abs. 1 Satz 2 LDG bestimmt, dass die vorläufige Dienstenthebung mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit Ablauf des Monats der Zustellung wirksam und vollziehbar werden, ist der Wortlaut eindeutig. Verwaltungsakte werden regelmäßig - abgesehen vom Fall der Nichtigkeit (vgl. § 44 LVwVfG) - mit ihrer Bekanntgabe an den Adressaten wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) und vollziehbar (statt vieler J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 80 Rdnr. 5). Die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO wird erst durch den Widerspruch ausgelöst, nicht schon durch die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs (BVerwG, Urteil vom 25.02.1992, NVwZ 1992, S. 791; so auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt Stand Oktober 2008, § 80 Rdnr. 44 m.w.N.). Damit stellt § 23 Abs. 1 Satz 2 LDG nach seinem Wortlaut klar, dass mit der Wirksamkeit des Verwaltungsakts dieser bereits (vor Bestandskraft) vollziehbar ist (vgl. für die wortgleiche Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 BDG Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl., § 39, Rdnr. 1, wo ebenfalls von einer Klarstellung ausgegangen wird). Da der Wortlaut somit eindeutig ist bedarf es keiner Auslegung dieser Vorschrift, ebenso wenig ist ein Rückgriff auf die Gesetzeshistorie erforderlich.
Der Ansicht der Antragsgegnerin, wonach § 23 Abs. 1 Satz 2 LDG durch das Wort „vollziehbar“ die Anordnung des gesetzlichen Sofortvollzugs enthalte, vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nicht anzuschließen. Zwar beruft sich die Antragsgegnerin auf die Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 83) zu § 23 LDG, wo es heißt: „Es handelt sich damit um den Fall einer gesetzlich geregelten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO)“. Der in den Motiven zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung von Gesetzen heranzuziehen, er findet jedoch seine Grenze im Gesetzeswortlaut (so auch VG Freiburg, Beschluss vom 03.02.2009 - DL 10 K 2727/08 - m.w.N.). Der Wortlaut ist jedoch, wie oben dargestellt, eindeutig. Darüber hinaus lässt sich aus dem Begriff „vollziehbar“ erst recht nicht auf die „sofortige“ Vollziehbarkeit schließen. Diese Begrifflichkeit ist im Übrigen auch ungewöhnlich. Entsprechend der Ermächtigungsnorm in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO findet sich regelmäßig bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug die Wendung „Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung“. Folgerichtig regelt z. B. § 17 Abs. 2 Satz 2 LDG für die Fälle behördlich angeordneter Beschlagnahmen und Durchsuchungen bei Gefahr im Verzug, dass die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass § 23 LDG der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 BDG wörtlich nachgebildet ist. Zurecht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass das BDG in § 63 ausdrücklich den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz geregelt hat, so dass sich die Frage des Sofortvollzugs bei einer Maßnahme nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BDG gar nicht mehr stellt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, das wegen des besonderen Rechtsschutzes in § 63 BDG von einer Verwaltungsentscheidung sui generis ausgeht).
Ist somit die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50 v. H. der Bezüge der Antragstellerin in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 22.12.2008 nicht sofort vollziehbar, so entfaltet die Anfechtungsklage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Möchte die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfallen lassen, bleibt es ihr unbenommen, den Sofortvollzug der Verfügung vom 22.12.2008 unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen weist der Senat darauf hin, dass die Antragstellerin weiterhin ein Rechtsschutzinteresse am Feststellungsantrag haben dürfte, obwohl sie zwischenzeitlich durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.05.2009 u. a. aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurde (Ziff. 1), bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Dienstes enthoben bleibt und 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten werden (Ziff. 2). Denn die Verfügung vom 20.05.2009 trifft keine eigenständige Regelung, sondern macht sich ersichtlich die Begründung in der Verfügung vom 22.12.2008 zu eigen. Lediglich im Tenor der Entscheidung wird unter Ziff. 2 angeordnet, dass die Beamtin bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung des Dienstes „enthoben bleibt“ und 50 Prozent der monatlichen Bezüge einbehalten werden. Bereits der Wortlaut „enthoben bleibt“ spricht für eine Bezugnahme auf die hier streitgegenständliche Verfügung. Hinzu kommt, dass sich in der Verfügung weder Ausführungen zur Dienstenthebung noch zur Höhe der einbehaltenen Bezüge, geschweige denn zur Rechtsgrundlage finden. Damit spricht alles dafür, dass die unter Ziff. 2 der Verfügung vom 20.05.2009 getroffene Feststellung keinen eigenständigen Regelungscharakter besitzt, sondern im Sinne einer wiederholenden Verfügung auf die vorläufige Dienstenthebung vom 22.12.2008 Bezug nimmt (vgl. hierzu auch Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt Stand September 2009, § 39 BDG, Rdnr. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtskosten streitwertunabhängig sind (Nrn. 214, 220 der Anlage zu § 22 AGVwGO).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einer Genehmigung bedürfen

1.
die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,
2.
die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
1.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nach diesem Gesetzes auch in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder der Grundstücksverkehrsverordnung oder aufgrund einer Investitionsbescheinigung, einer Entscheidung nach § 3a des Vermögensgesetzes, eines Investitionsvorrangbescheides oder nach dieser Nummer in das Grundbuch eingetragen worden ist, sofern nicht ein Vertrag nach § 3c des Vermögensgesetzes vorliegt, oder wenn das Eigentum nach einer Feststellung nach § 13 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes nicht zurückzuübertragen ist oder
2.
der Rechtserwerb des Veräußerers aufgrund einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 oder § 33 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
3.
der Veräußerer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
4.
das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist,
5.
der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist oder
6.
im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.
Satz 2 Nr. 1 bis 6 gilt für die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts entsprechend. Die Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrages erfaßt auch das zu seiner Ausführung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft; die Genehmigung des dinglichen Rechtsgeschäfts erfaßt auch den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag. Wird die Genehmigung für mehrere Grundstücke beantragt, kann die Genehmigung aber nicht für alle erteilt werden, so ist die Genehmigung auf die einzelnen Grundstücke zu beschränken, für die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen, auch wenn die fraglichen Rechtsgeschäfte in einer Urkunde zusammengefaßt sind.

(2) Das Grundbuchamt darf auf Grund eines nach Absatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf nicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich, wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kenntnis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober 1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Genehmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Gründen nicht wirksam ist.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.

(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.
Der am xxx geborene Kläger wurde am xxx1996 in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und zum Studienassessor ernannt. Am xxx1998 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seit xxx1999 ist er am X-Gymnasium in X als Lehrer für Mathematik, Biologie und Chemie tätig. Mit Wirkung zum xxx2002 wurde er zum Studienrat ernannt. Am xxx2004 wurde er zum Fachberater in der Schulaufsicht für das Fach Chemie mit besonderem Schwerpunkt in der Begabtenförderung bestellt. Seine Ernennung zum Oberstudienrat erfolgte mit Wirkung zum xxx2004, seine Beförderung zum Studiendirektor mit Wirkung zum xxx2006. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurde als Gesamturteil die Note „sehr gut“ vergeben.
Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von xxx und xxx Jahren. Disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 10.02.2009 leitete das Regierungspräsidium Karlsruhe das Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und ordnete die sofortige Vollziehung der vorläufigen Dienstenthebung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Schulleiters des X-Gymnasiums Schülerinnen wegen des Ankaufs gebrauchter Schuhe angesprochen habe. Er habe des Weiteren minderjährige und volljährige Schülerinnen zum Teil in anzüglichen Posen in der Schule fotografiert und in Räumen der Schule Videoclips hergestellt sowie diese auf Fetisch-Seiten in das Internet eingestellt. Die Vorwürfe seien einem Teil der Lehrer- und Elternschaft bekannt geworden. Gemäß § 22 LDG sei eine vorläufige Dienstenthebung mit sofortiger Wirkung geboten, da das Dienstvergehen nach Art und Ausmaß geeignet sei, die Entfernung aus dem Dienst nach sich zu ziehen. Die Verfehlungen beträfen den Kernbereich seiner Pflicht, die ihm zur fachlichen und sittlichen Erziehung anvertrauten Schüler vor schädlichen Einflüssen zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes könne eine weitere Amtsausübung nicht mehr verantwortet werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe im öffentlichen Interesse daran, dass möglichst unverzüglich an der Schule ein Mindestmaß an Ruhe einkehren könne, um den Schülern den erfolgreichen Besuch der Schule, insbesondere das erfolgreiche Abschneiden bei den anstehenden Abiturprüfungen zu ermöglichen. Die Verfügung wurde dem Kläger am 19.02.2009 zugestellt.
Der Kläger wurde am 20.03.2009 angehört. Er gab an, dass er leidenschaftlich gerne fotografiere, aber kein Hobbyfilmer sei. Seine Frau betreibe seit über zehn Jahren einen Internethandel mit gebrauchten Schuhen, der am Anfang nicht sehr gut gelaufen und erst langsam gewachsen sei. Er habe auf das Geschäft seiner Frau zu keinem Zeitpunkt Einfluss genommen und auf die unter „www.xxx.net“ betriebene Web-Seite seiner Frau auch nie mehr als nur einen Blick geworfen. Von Seiten seiner Frau habe auch keine Verlinkung zu der Internetseite „www.xxx.com“ bestanden. Er hätte auch bei sorgfältiger Recherche die Verlinkung zwischen den beiden Seiten nicht erkennen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass Frau X auch eine Internetseite betreibe und dass sie damit ihren Unterhalt verdiene. Die Seite von Frau X habe er sich nie angeschaut, da er dazu keine Zeit gehabt habe. Er räume ein, dass sich die Internetseiten von Frau X und seiner Frau äußerlich ähnlich seien. Beide Frauen seien befreundet und hätten das gleiche Tool verwendet. Hinsichtlich des Schuhankaufs von Schülerinnen des X-Gymnasiums habe er zu keinem Zeitpunkt die Initiative ergriffen. In der Regel hätten die Schülerinnen gefragt, ob seine Frau die Schuhe nicht abkaufen würde. Er habe die getragenen Schuhe seiner Frau gebracht und diese habe entschieden, wie viel sie zu zahlen bereit sei. Er habe lediglich vermittelt. Die Schülerinnen hätten dann unterschrieben, dass sie die Schuhe verkauft und welchen Betrag sie dafür bekommen hätten. Bei minderjährigen Schülern hätten deren Eltern unterschrieben. Das Einverständnis habe sich auch darauf bezogen, dass die Fotos der Mädchen im Internet veröffentlicht würden. Die Fotos der Mädchen habe er teils in, teils auch außerhalb der Schule aufgenommen. Er habe auch berücksichtigt, wenn die Mädchen nur ihre beschuhten Füße auf den Fotos hätten abgebildet haben wollen. Im vierten Quartal des Jahres 2008 habe seine Frau eine Sammelbestellung gemacht, bei der auch das Sekretariat des Gymnasiums Schuhe bestellt habe. Für ein Paar übrig gebliebener Schuhe habe er einen Aushang in der Schule angebracht. Nach einiger Zeit habe er diesen Aushang mit dem vom Schulleiter versehenen Vermerk „b. R.“ in seinem Fach vorgefunden. Der Schulleiter habe ihm mitgeteilt, dass er Verkaufsaktivitäten von Lehrkräften in seiner Schule nicht gutheiße. Seine Frage, ob die Angelegenheit damit erledigt sei, habe der Schulleiter mit einem Schmunzeln bejaht. Zu den Videoclips wolle er sagen, dass er nach seiner Erinnerung drei oder vier Filme mit der Schülerin A gedreht habe. A habe den Kontext, in dem die Filme erschienen seien, gekannt und auch gewusst, dass sie im Internet zum Verkauf angeboten würden. Sie habe dringend Geld gebraucht und gesagt, dass es ihr egal sei, wer den Mist anschaue. Die Filme habe er an Frau X weitergegeben, die den Schnitt vorgenommen habe. Er habe pro Film 15 EUR erhalten und diesen Betrag der Schülerin weitergegeben. Darüber hinaus habe er auch mit den Schülerinnen B und C, deren Nachnamen er nicht mehr kenne, einen Film gedreht, in dem diese gemeinsam mitgewirkt hätten. Seinem Eindruck nach sei es ihnen nicht um das Geld gegangen, sondern sie hätten sich einen Spaß aus der Sache gemacht. Bei den Dreharbeiten habe er sich damals keine Gedanken gemacht. Heute bereue er es sehr und sehe dies als Fehler an.
Der Kläger hat am 11.03.2009 Klage erhoben.
Er beantragt,
Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009 aufzuheben.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Regierungspräsidium nicht in einer nachvollziehbaren Subsumtion überprüft habe, ob er tatsächlich seine Pflicht verletzt habe, die ihm zur fachlichen und sittlichen Erziehung anvertrauten Schülerinnen und Schüler vor schädigenden Einflüssen zu bewahren und dabei Vorbild zu sein. Es sei nicht ermittelt worden, wer tatsächlich der Betreiber der Seite „xxx.com“ sei, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. Es hätte sich dann herausgestellt, dass nicht er der Seitenbetreiber sei. Zwar hätten sich Fotos seiner Schülerinnen auf der Webseite seiner Ehefrau befunden. Auf dieser Webseite habe sich zu keiner Zeit ein Link auf die fetischbezogene Webseite von Frau X befunden. Dass Frau X auf ihrer Webseite einen Link auf die Seite seiner Frau gesetzt habe, habe er erst aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidiums bemerkt, als er die Webseiten sofort überprüft habe. Auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau distanziere diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe. Er räume ein, dass die Fertigung von Videoclips seiner Schülerinnen ein Fehler gewesen sei. Sein Verhalten sei insoweit nicht in Ordnung gewesen, doch rechtfertige der vorgefallene Sachverhalt keine Suspendierung. Es treffe zu, dass er Videoclips mit den vier Schülerinnen A, D, B und C gefertigt habe. Mit der Schülerin A, die zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Clips volljährig und mit der Aufnahme einverstanden gewesen sei, habe er drei bis vier Videoclips gedreht. Die Schülerin sei vollständig und normal bekleidet gewesen und habe während keiner der Clips eine anzügliche Pose eingenommen. Sie habe sich auf diese Weise etwas Geld verdienen wollen. Entsprechendes gelte für die mit den anderen Schülerinnen gefertigten Clips. Allen Schülerinnen sei aufgrund des Vorgesprächs und des Erhalts eines Geldbetrages von jeweils 15 EUR bewusst gewesen, dass die Clips ins Internet gestellt würden. Das Geld habe er von Frau X erhalten. Ihm seien dann Bedenken gekommen und er habe Frau X gebeten, die Clips nicht ins Netz zu stellen. Die Zeuginnen versuchten jetzt im Nachhinein den Sachverhalt so darzustellen, als ob sie nicht gewusst hätten, worum es gegangen sei. Die Clips stünden nur im allerweitesten Sinne im Zusammenhang mit einem sexuellen Inhalt. Die Dreharbeiten seien zudem mit Wissen und Wollen der betreffenden Schülerinnen und ohne jede Nötigungskomponente erfolgt. Er habe den betroffenen Schülerinnen jedenfalls vermittelt, dass das vereinbarte Verhalten von ihm nicht akzeptiert werde. Im Ergebnis sei allenfalls die Pflichtverletzung zu bejahen, den Schülerinnen nicht vermittelt zu haben, dass sich unter den Clipbetrachtern auch möglicherweise sexuelle gestörte, behandlungsbedürftige Personen befänden. Dies sei aber nicht ausreichend, um seine voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu begründen. Vorliegend sei es zu keinerlei sexuellem Kontakt zwischen ihm und seinen Schülerinnen gekommen. Auch aus der Sicht des Durchschnittsbürgers ergäben die gefilmten Handlungen keinerlei sexuelle Konnotation. Der fetischistische Einschlag der Clips führe dazu, dass keine Handlungen mit anderen Personen vorgenommen worden seien. Im Übrigen habe selbst der vernehmende Polizeibeamte der Zeugin A nicht geglaubt, da er in einem von ihm gefertigten Vermerk die persönliche Glaubwürdigkeit dieser Zeugin anzweifle. Die vom Beklagten ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe träfen so auch nicht zu. Er sei zu keinem Zeitpunkt vom Schulleiter angewiesen worden, Schülerinnen nicht mehr auf den Ankauf gebrauchter Schuhe anzusprechen, sondern ihm sei lediglich bedeutet worden, dass er als Lehrer keinen Verkaufsaushang am schwarzen Brett der Schule anbringen solle. Da die gewerbliche Tätigkeit seiner Frau am Gymnasium bekannt gewesen sei, sei die Kontaktaufnahme hinsichtlich des Schuhankauf gebrauchter Schuhe bzw. des Kaufs günstiger Neuschuhe in aller Regel von den Schülerinnen ausgegangen. Er könne jedoch nicht ausschließen, in wenigen Einzelfällen Schülerinnen auch selbst auf den Verkauf gebrauchter Schuhe angesprochen zu haben. Er habe bei der Entgegennahme der gebrauchten Schuhe jeweils ein Foto der Schülerin in den betreffenden Schuhen gefertigt, welches dann mit vorherigem schriftlichen Einverständnis der Schülerin oder deren Erziehungsberechtigten ins Netz gestellt worden sei. Über dieses seit mehreren Jahren praktizierte Vorgehen habe er sich bis zum Eintreffen der Verfügung des Beklagten keine Gedanken gemacht. An dem von seiner Frau unter der Domain „www.xxx.net“ betriebenen Internetschuhhandel mit gebrauchten Schuhen sei er weder rechtlich noch wirtschaftlich beteiligt. Frau X, eine alte Bekannte seiner Ehefrau, betreibe unter ihrer Alias-Identität E die Webseite „www.xxx.com“. Dabei handele es sich um eine sogenannte „Fetisch-Seite“, die sich an Personen richte, deren sexuelles Verlangen objektbezogen sei. Die Trägerinnen der Schuhe auf der Webseite seiner Frau seien zu keiner Zeit in besonders aufreizender Kleidung oder gar erotischen Posen abgebildet worden. Für die Verwendung der Fotos auf der Internetseite habe er regelmäßig zuvor Einwilligungserklärungen eingeholt. Wenn die Einwilligungserklärungen in einer Vielzahl von Fällen gemessen an den hierfür geltenden strengen juristischen Maßstäben nicht ausreichend gewesen sein sollten, so sei ihm diese rechtliche Würdigung nicht bekannt gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass er sich selbst unter der Internet-Adresse www.model-x.de ins Internet gestellt hätte. Er habe versucht, diese Internet-Darstellung, die nicht mehr existiere, aufzufinden. Zwar stelle sich ein „K“ als Fotograf vor und habe als Genre „Fetisch“ angekreuzt. Eine Verweisung auf www.xxx.com habe die Darstellung jedoch nicht enthalten. Es seien auch nicht die Schülerinnen zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche anonymer Internetnutzer herabgewürdigt worden, sondern lediglich ihre Schuhe. Er habe im Übrigen für seine Dreharbeiten keinen Cent bekommen. Schülerinnen hätten zu seinen Gunsten unter www.xyz.com eine Petition eingereicht, um seine Suspendierung zu verhindern.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Nach dem bisherigen Erkenntnisstand habe der Kläger eine Vielzahl der von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen des X-Gymnasiums auf Internetseiten mit fetischbezogenem Inhalt gestellt. Die Schülerinnen hätten nicht gewusst, dass ihre getragenen Schuhe auf derartigen Seiten angeboten und auch Fotos von ihnen auf diesen Seiten veröffentlicht worden seien. Die von den Schülerinnen gefertigten Videoclips seien unter der Kategorie „female domination“ ins Internet eingestellt worden und über die Seite „www.xxx.com“ käuflich zu erwerben gewesen. Den Schülerinnen sei nicht bekannt gewesen, dass die von ihnen getragenen Schuhe im Fetischhandel verkauft worden seien. Es sei nach dem Stand der Ermittlungen auch davon auszugehen, dass es sich bei dem Beamten um den unter der Internetadresse „www.model-x.de/xxx“ in Erscheinung getretenen Fotografen K handele. Dieser gebe an, Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch zu suchen und seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten. Er verweise außerdem auf die Seite „www.xxx.com“. Dies lege den Schluss nahe, dass der Kläger die Inhalte der Seite „www.xxx.com“ nicht nur gekannt, sondern auch bewusst und gewollt Beiträge zu den Inhalten dieser Seite geleistet habe. Die Schülerin A habe außerdem angegeben, dass sie bei einem im Haus des Klägers gedrehten Video laut Skript auf den nackten Oberkörper des Lehrers habe stehen müssen, was ihr unangenehm gewesen sei. Sie habe darauf vertraut, dass auf dem Video nur ihre Beine zu sehen seien und dass das Video - wie vom Beamten behauptet - für eine Privatperson zu Rachezwecken bestimmt gewesen sei. Es bestehe deshalb der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG i. V. m. § 73 Abs. 1 S. 3 LBG, §§ 1 Abs. 2 S. 2, 38 Abs. 6 SchG. Der Beamte habe die Kernpflichten eines Lehrers verletzt. Dadurch, dass den Schülerinnen nicht offengelegt worden sei, dass die von ihnen gefertigten Fotografien mit Wissen des Beamten im Internet auf Fetischseiten mit SM-Bezug veröffentlicht worden seien, habe der Beamte das ihm in seiner Funktion als Lehrer der Schule entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Selbst wenn der betroffenen Schülerin der sexuelle Bezug ihrer Handlungsweise bewusst gewesen sein sollte, hätte ein pflichtbewusst handelnder Pädagoge die Herstellung von Videoclips mit SM-Bezügen mit einer Schülerin in den Räumen der Schule unterlassen müssen. Er habe die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Es lägen damit Pflichtverletzungen im sexuellen Bereich vor. Der Schulleiter habe mitgeteilt, dass die Reaktionen der Schülerinnen von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit über Ekel bis hin zur Befürchtung von Repressalien reichten. In einer Sondersitzung des Elternbeirats vom 13.02.2009 sei zum Ausdruck gekommen, welch tiefe Verletzungen durch das Verhalten des Beamten entstanden seien.
13 
Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.03.2009 ist die Durchsuchung der Person, der Wohnräume mit Nebenräumen, der Fahrzeuge sowie der Sachen des Klägers angeordnet worden. Die Durchsuchung hat am 24.03.2009 stattgefunden. Die Beamten haben u. a. eine blaue Kunststoffmappe mit Schriftstücken über Rücknahmepreise und Rücknahmeprotokolle von Schuhen der Firma X GmbH, München, vorgefunden und beschlagnahmt. Die Firma X GmbH hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es sich dabei um Fälschungen handelt. Rücknahmeprotokolle in dieser oder ähnlicher Art seien in ihrem Haus unbekannt und nie benutzt worden. 
14 
Der Beklagte hat die Verfügung vom 10.02.2009 am 31.03.2009 dahingehend ergänzt, dass die vorläufige Dienstenthebung, die auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt werde, ermessensgerecht sei. Die Pflichtverletzung des Klägers im Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers sei so schwerwiegend, dass der Dienstherr zum Schutz der der Schule anvertrauten Schülerinnen und zum Schutz des Ansehens der öffentlichen Verwaltung die vorläufige Dienstenthebung habe aussprechen dürfen und müssen.
15 
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 der Verfügung des Beklagten vom 10.02.2009 (vorläufige Dienstenthebung) wiederherzustellen, ist mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss der Kammer vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - abgelehnt worden.
16 
Die Disziplinarkammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 07.12.2009 verwiesen.
17 
Die einschlägigen Disziplinar- und Personalakten, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sowie die Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/09 liegen der Disziplinarkammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.12.2009 mit einer Namensliste von Schülerinnen und Schülern, die unter „www.xyz.com“ zugunsten des Klägers eine Petition ins Internet gestellt haben, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn er enthält nichts, was nicht bereits Inhalt des zuvor Vorgetragenen oder in der mündlichen Verhandlung Erörterten war oder was eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte.
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) - LDNOG - Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz - LDG - (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 AGVwGO zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 1 LDNOG § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 AGVwGO Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, Juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
21 
Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft und - gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO - ohne Durchführung eines Vorverfahrens auch sonst zulässig.
22 
Die Klage ist indes unbegründet. Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 
Die vom Schulpräsidenten und Leiter der Abteilung 7 des Regierungspräsidiums Karlsruhe unterschriebene Verfügung vom 10.02.2009 ist von der zuständigen Disziplinarbehörde erlassen worden. Die Disziplinarkammer hat hierzu bereits in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - DL 13 K 597/09 - Ausführungen gemacht. Hierauf wird verwiesen.
24 
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder wenn anderenfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beklagte unter dem 31.03.2009 ausdrücklich klargestellt hat - die vorläufige Dienstenthebung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt.
25 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63 Abs. 2 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl 2008, 128 ff., m. w. N.; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO: BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
26 
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Gansen, a. a. O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO: vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a. a. O.).
27 
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognoseentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
28 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1/02 -, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, - 83 DB 1.09 -, Juris; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, in: GKÖD, Bd. 2, DiszR, M § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8). 
29 
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach dem Bundesrecht, das in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung - ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4/09 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a. a. O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m. w. N.).
30 
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen mehr. Richtet sich der Rechtsschutz indes nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, beansprucht im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung, sodass dort von einer lediglich summarischen - im Sinne einer überschlägigen - Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts nicht mehr die Rede sein kann (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08 -).
31 
Allerdings hält die Kammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des - der Disziplinarverfügung vorgelagerten (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu Teil 3, 3. Abschnitt, S. 79 f.) - Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Ermittlungsverfahren vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren - ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme - erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
32 
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Klage des Beamten liegt noch immer ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG).
33 
Dass der Kläger hinreichend verdächtig ist, die ihm im Einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben, hat die Disziplinarkammer bereits im Beschluss vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - wie folgt dargelegt:
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„Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Fotos von Schülerinnen bzw. ehemaligen Schülerinnen seiner Schule gefertigt hat und die Aufnahmen auf der von seiner Ehefrau betriebenen Internet-Seite „www.xxx.net“ veröffentlicht wurden. Dabei wurden die Schülerinnen mit ihren getragenen Schuhen zumeist in Räumen der Schule fotografiert. Die Schuhe waren jeweils zuvor über die Vermittlung des Antragstellers von dessen Ehefrau für ihren Internethandel mit gebrauchten Schuhen angekauft bzw. gegen neue Schuhe eingetauscht worden. Kauf und Tausch der Schuhe in der Schule wickelte allein der Antragsteller ab, wobei er die Schülerinnen nicht davon unterrichtete, dass ihre gebrauchten Schuhe zusammen mit den von ihnen anlässlich der Tausch- und Kaufaktionen gefertigten Aufnahmen ins Internet gestellt würden. Er gab vielmehr bei entsprechenden Nachfragen der Wahrheit zuwider wechselnde Erklärungen, wie er benötige die Schuhe und Bilder für Geschäftskontakte nach Asien (Aussage F am 04.03.2009), für ein angebliches Testlabor zu Forschungszwecken und als Nachweise für das Regierungspräsidium und das Finanzamt (Aussagen G am 25.02.2009; H am 05.03.2009; I am 11.03.2009; J am 10.03.2009; D am 20.03.2009; L am 21.04.2009), für Kunstzwecke, zum Recyceln und Weiterverkauf in ärmere Länder (Aussage M, geb. 19.03.1993, am 04.03.2009; N, geb. 08.08.1992, am 19.03.2009). Die Schülerinnen hatten zuvor jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“ Auf die Webseite der Ehefrau des Antragstellers „www.xxx.net“, auf der die Fotos der Schülerinnen und ihrer Schuhe eingestellt waren, gelangte man auch über einen Link der Internetseite „www.xxx.com“, die einen fetischbezogenen Inhalt hat und zur Kategorie: "Pornography" (URL-Filter) gehört. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, ihm sei der Link von der fetischbezogenen Webseite „www.xxx.com“ auf die Internetseite seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen, hält die Disziplinarkammer dies nach Aktenlage für eine Schutzbehauptung. Dies gilt bereits mit Blick auf die enge Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Frau X sowie darauf, dass dem Antragsteller die Internetseite von Frau X schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt sein musste, weil er dort auch die von ihm mit Schülerinnen gedrehten Videoclips platzieren ließ (dazu noch unten). Im Übrigen war der Antragsteller nach Aktenlage bis vor kurzem beim Internetportal „www.model-x.de“ unter der Abkürzung „K“ online als Fotograf aufgetreten und hatte dort noch am 02.02.2009 angegeben, Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ hatte er dort angegeben: „http://www.xxx.com“ (vgl. S. 18 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe). Diese Würdigung der Einlassung des Antragstellers wird schließlich auch mit dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht entscheidend in Frage gestellt, Frau X habe laut telefonischer Auskunft der ermittelnden Staatsanwältin in ihren Vernehmungen erklärt, dass sie ohne Wissen der Familie K und ohne diese im Nachhinein hierüber in Kenntnis zu setzen, von ihrer Webseite „.xxx““ einen Link auf die Webseite der Frau K gesetzt habe.
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Außerdem sprach der Antragsteller mehrfach Schülerinnen an (Aussagen O am 13.03.2009, K am 12.03.2009, H am 05.03.2009, B am 11.03.2009), um mit ihnen Fotoaufnahmen zu machen bzw. Videoclips zu drehen. Mit den Schülerinnen D, B und deren Freundin C sowie A drehte er tatsächlich mehrfach Videoclips, und zwar überwiegend im Keller des Gymnasiums, aber auch bei sich zu Hause. Pro Videoclip wurden zwischen 10 und 15 EUR vergütet. Nach übereinstimmenden Angaben der Schülerinnen gab der Antragsteller vor, für eine „Rache-Firma“ eine Nebentätigkeit auszuüben, bei der sich z. B. vernachlässigte Frauen melden könnten. Deshalb solle das Spielzeug des jeweiligen Mannes vor der Kamera zerstört werden und das entsprechende Video solle dem Betreffenden per Post zugesandt werden. Die Schülerinnen hätten z. B. ein ferngesteuertes Spielzeugauto mit den Worten „Du Scheißauto, geh’ kaputt“ oder „Du Arschloch“ zertreten oder einen am Boden liegenden Berliner mit den Worten „Du fette Sau, iss nicht mehr soviel“ laut beschimpfen und zertreten müssen. Der Antragsteller habe die Szenen gefilmt und den zertrampelten Berliner in eine Plastiktüte gepackt (Aussage B am 11.03.2009). In einem anderen Videoclip hätten sie einen Kuchen anspucken und zertreten und dabei laut Beleidigungen wie z. B. „Wichser, Hurensohn, Mutterficker“ und ähnliche Wörter aussprechen müssen. Die Kuchenreste seien vom Antragsteller verpackt worden und hätten verschickt werden sollen (Aussage D am 20.03.2009). Nach Aussage von A am 12.03.2009 habe der Antragsteller von ihr ca. 10 Videoclips hergestellt, bei denen sie Stiefel mit hohen Absätzen habe tragen sollen und es darum gegangen sei, Sachen kaputt zu treten und zu beleidigen. Sie habe für seine Firma „X AG“ auch bei ihm zu Hause gedreht. Der Antragsteller habe mit freiem Oberkörper auf dem Boden gelegen und sie habe laut Drehbuch mit Stöckelschuhen auf ihn stehen müssen. Es sei ihr peinlich gewesen, sie habe aber dem Antragsteller vertraut. Sie habe für die „X AG“ auch in ein Röhrchen aus Plastik gespuckt.
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Dieser Sachverhalt wird nach Aktenlage durch eine Vielzahl von Internetausdrucken sowie polizeilichen Vernehmungsprotokollen der Schülerinnen belegt. Die Disziplinarkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Schülerinnen und Schüler zu zweifeln. Die Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen zudem in Einklang mit den aus dem Internet gewonnenen Erkenntnissen. Für die Richtigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Schülerinnen im Wesentlichen jeweils sachlich Übereinstimmendes berichten. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst der vernehmende Polizeibeamte die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin A anzweifle. Zwar ist dem vom vernehmenden Polizisten gefertigten Aktenvermerk zu entnehmen, dass sich das Verhalten der Zeugin bei seiner Frage zu ihren auf der Internetseite „xxx“ eingestellten Videoclips verändert hatte und er dies darauf zurückführte, dass sie vor seinen konkreten Fragen einiges für sich behalten bzw. verheimlicht hatte. Damit ist aber allenfalls die Frage angesprochen, ob die Schülerin A - anders als andere Betroffene - darüber Bescheid gewusst haben könnte, dass die mit ihr gedrehten Clips auf einer Fetischseite im Internet eingestellt wurden. Dass der Antragsteller mit ihr als Darstellerin tatsächlich mehrfach Clips mit fetischbezogenem Inhalt gedreht hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt.“
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An dieser Beurteilung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, insbesondere seine Einlassung im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu ergänzen ist Folgendes:
38 
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Feststellung, wonach die Schülerinnen jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben haben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“, nur für einen Teil der sog. Stammdatenblätter gilt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich in dem Leitzordner betreffend das Ermittlungsverfahren gegen ihn in erheblichem Umfang Stammdatenblätter ohne eine derartige Einwilligungserklärung der Kunden befinden. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, auf eine Einwilligung insoweit nicht geachtet zu haben. Dies lässt bereits in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Einwilligung der Schülerinnen“ in die Veröffentlichung von Fotos im Internet in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht erscheinen.
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Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung das ihm vorgeworfene Verhalten im Kern eingeräumt, war aber sichtlich bemüht, das Geschehen herunterzuspielen und soweit möglich die Verantwortung anderen zuzuweisen. Einzelne Handlungen hat er erst bei erdrückender Beweislage zugestanden. Ihn belastende Zeugenaussagen aus polizeilichen Vernehmungen hat er mit wenig überzeugenden Äußerungen wie, das stimme nicht (Vorhalt aus der Vernehmung von Frau X zur „Anbahnung“ der Herstellung der Video-Clips, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band II, S. 557) bzw. die Aussage sei völlig falsch (Vorhalt aus der Vernehmung von P, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band I, S. 385 bis 397), abzutun versucht. Da derzeit nicht ersichtlich ist, weshalb die Zeuginnen, die den Kläger privat kennen und keinen Anlass haben, ihm zu schaden, zu seinen Lasten Falschaussagen gemacht haben sollten, sind die Angaben des Klägers als bloße Ausflüchte anzusehen. Signifikant für das Aussageverhalten des Klägers sind auch seine Angaben zu den Rücknahmeprotokollen (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Beweismittelordner, Register 7, Asservat 2). Während er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, es handle sich um ein fiktives, nicht von ihm, sondern von seiner Frau mit dem Kürzel „K“ unterschriebenes Schriftstück, das diese selbst entworfen oder aus dem Internet habe, er selbst verwende das Kürzel „Kl“ und habe es niemals zu Gesicht bekommen, musste er, nachdem ihm ein weiteres, in der Akte enthaltenes und mit „Kl“ unterschriebenes Protokoll vorgehalten worden ist, einräumen, dass dies sein Kürzel sei und es sein könne, dass er einmal auf einem Blatt unterschrieben habe. Durchgreifende Glaubwürdigkeitszweifel ergeben sich auch im Hinblick auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, den Schülern gegenüber nie von im Interesse der Hersteller getätigten „Testkäufen“ zum Zwecke der Erprobung bzw. der Untersuchung der Abnutzung der Schuhe gesprochen zu haben. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, mit „Testkauf“ sei gemeint gewesen, dass „man habe testen wollen, ob der Handel Sinn mache“, erscheint mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Stammdatenblätter nicht plausibel und steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den übereinstimmenden Bekundungen einer Vielzahl von Schülern.  
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Auch den Angaben des Klägers bezüglich seiner Registrierung unter der Internetadresse „www.model-x.de“ vermag die Disziplinarkammer keinen Glauben zu schenken. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er hierzu keine substantiierten Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar eingeräumt, bei „www.model-x.de“ unter „K“ aufgetreten zu sein, er hat aber in Abrede gestellt, dass die in der Akte enthaltene Seite (Beiakte zur I. Personalakte - Grundakte - des Regierungspräsidiums Karlsruhe, S. 18) von ihm sei, da der Text ein völlig anderer sei und auch manche Bilder nicht von ihm stammten. Auf dieser Seite sucht „K“ Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch, gibt an, seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten und Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ ist „http://www.xxx.com“ genannt. Weiter heißt es, er heiße K und sei hauptberuflich in der Bildungsbranche „zu Haus“. Unter „Referenzen“ wird der Musikclub Q, für dessen Homepage der Kläger angabegemäß Fotos gemacht hat, als „Anschrift“ ist „X“ angegeben. Der Kläger hat es auch insoweit bei der bloßen Behauptung belassen, dass er nicht für den aktenkundigen Internetauftritt verantwortlich sei und seine Seite keinen Verweis auf die Seite „http://www.xxx.com“ enthalte. Er hat nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb ein anderer unter seinem Kürzel im Internet in Erscheinung getreten und ihm dies verborgen geblieben sein sollte, zumal die dort angesprochene Thematik in Einklang mit dem ihm vorgeworfenen dienstrechtswidrigen Verhalten steht.
41 
Bei dieser Sachlage hält die Kammer die Urheberschaft des Klägers für die genannte Internet-Seite jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich. Auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der auf der Webseite http://www.xxx.com enthaltene Link auf die Seite seiner Ehefrau nicht bekannt war. Insbesondere auch angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin X misst die Kammer deren Bekundungen in einer polizeilichen Vernehmung, sie habe den Link ohne Wissen der Frau K gesetzt und diese danach auch nicht über den Link informiert, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Für diese Beurteilung spricht nicht zuletzt die bereits in der Vergangenheit bestehende, außerordentliche enge Verknüpfung der Internet-Seiten von Frau X und Frau K. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass die Internet-Seite „www.xxx.net“ erst im Jahr 2007 eingerichtet worden ist und es vor 2007 auf der Seite „http://www.xxx.com“ einen „integrierten link“ zur Seite seiner Ehefrau gegeben hat. Dies wird durch die vorhandenen Akten bestätigt. Aus denen ergibt sich, dass auf der damaligen Frontseite auch eine Verlinkung zur Seite „used shoes“ sowie unter „E-Mail.s“ zu der E-Mail-Adresse „s.gmx.net“ enthalten war (vgl. Disziplinarakten, Bd. 2, S. 394, 396), hinter der sich die E-Mail-Adresse von Frau K verbarg.
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Der Vortrag des Klägers, dass sich auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau ein Vermerk finde, wonach diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe, distanziere, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 - I ZR 24/03 -, NJW 2006, 2630 ff.). Danach handelt es sich vorliegend nicht um einen wirksamen Disclaimer. Der auf der Webseite der Ehefrau des Klägers angebrachte Vermerk ist ersichtlich nicht ernst gemeint. Nach Art, Ausgestaltung und Aufmachung des Internetauftritts ist die Seite unverkennbar an Schuhfetischisten gerichtet. Unter Abbildung der Trägerin und Angabe ihres Vornamens werden z. B. „Buffalostiefeletten mit total abgelaufenen Absätzen“ zum Preis von 24 EUR (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/99), also in einer für den normalen Gebrauchtschuhhandel völlig ungewöhnlichen Art und zu einem für Seconhand-Ware ungewöhnlich hohen Preis angeboten.
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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass A über die Verwendung der mit ihr gedrehten Videoclips auf einer Fetischseite im Internet Bescheid gewusst habe, weil sie auf einem Clip ausdrücklich danach frage, ob es der Betrachter geschafft habe, den Clip downzuloaden, ändert dies nichts an dem bereits im Beschluss der Disziplinarkammer vom 27.08.2009 angenommenen Sachverhalt. Bereits damals ist die Kammer davon ausgegangen, dass A über die tatsächliche Verwendung der Clips Bescheid gewusst haben könnte. Nicht zu entlasten vermag den Kläger auch, dass die Clips, die er mit D, B und C gedreht hat, wohl nicht ins Internet gestellt wurden. Denn dies beruhte gerade nicht auf einer auf den Kläger zurückgehenden Entscheidung. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, geht auch er davon aus, dass die von ihm an Frau X weitergegebenen Clips veröffentlicht worden wären, wenn diese sie für „tauglich“ gehalten hätte.
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Nach alledem besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor der hinreichende Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG, das nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) zu ahnden sein wird. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 Folgendes ausgeführt (zur Anwendbarkeit der §§ 73, 95 LBG vgl. §§ 33 ff., 63 Abs. 3 BeamtStG):
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Durch diese Verhaltensweisen dürfte der Antragsteller nach Aktenlage schuldhaft in schwer wiegender Weise insbesondere seine beamtenrechtliche Pflicht verletzt haben, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 73 S. 2 und 3, 95 Abs. 1 S. 1 LBG) und dadurch aller Voraussicht nach auch endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verloren haben (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Dabei dürfte das Fehlverhalten des Antragstellers sowohl als innerdienstliches als auch als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 LBG und § 95 Abs. 1 S. 2 LBG einzustufen sein. Denn insbesondere im Hinblick darauf, dass er Schülerinnen seiner Schule in ihren getragenen Schuhen in Räumen der Schule fotografierte sowie Schülerinnen als Darstellerinnen der von ihm zum überwiegenden Teil ebenfalls in Räumlichkeiten der Schule produzierten Videoclips anwarb, dürfte seinem Handeln ein innerdienstlicher Bezug nicht abzusprechen sein. Dies spielt indessen keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn auch soweit die Verfehlungen des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren sind, sind sie in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Lehrer in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage lässt das Dienstvergehen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher erscheinen als seine Belassung im Dienst. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 6 SchulG). Mit dieser Aufgabe und seiner Stellung als Vorbild und Erzieher der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller Schülerinnen in ihren getragenen Schuhen fotografiert und es zulässt, dass diese Aufnahmen ohne Wissen der Abgelichteten auf der Internetseite seiner Ehefrau aufgerufen werden können. Mit der auf dem „Datenblatt Kunde“ vom Antragsteller eingeholten Erklärung, das Foto diene dem Herkunftsnachweis und könne auch dem Secondhand Verkauf zur Verfügung gestellt werden, war eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht verbunden. Dadurch, dass der Antragsteller die Fotos im Internet veröffentlichte, dürfte er zugleich auch gegen § 22 KunstUrhG, der das Recht am eigenen Bild gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung schützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987 - 2 U 195/86 -, NJW-RR 1987, 1434 f., m. w. N.), verstoßen haben. Bereits dadurch hat der Antragsteller voraussichtlich in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
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Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass auf der Webseite der Freundin seiner Ehefrau, die unter „www.xxx.com“ einen fetischbezogenen, dem Bereich Femdom (laut wikipedia gebräuchlichste Abkürzung für female domination ) zuzuordnenden Internethandel betreibt, ein Link auf die Webseite seiner Ehefrau existierte und der Antragsteller hiervon nach Aktenlage Kenntnis hatte. Damit wurde der entsprechenden Szene ohne Weiteres ein Zugriff auf die Bilder der Schülerinnen ermöglicht. Mithin hat es der Antragsteller ermöglicht und zugelassen, dass die von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen Internetnutzern auch zur Erregung oder Befriedigung besonderer objektbezogener sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden. Noch weiter gesteigert wird das Gewicht des Dienstvergehens schließlich dadurch, dass der Antragsteller gezielt Schülerinnen als Darstellerinnen in privaten Videoclips angeworben, mit ihnen zahlreiche Videoclips nach von ihm verfassten Drehbüchern mit der Femdom-Szene typischem Inhalt erstellt und die Schülerinnen angewiesen hat, in den Clips obszöne Worte zu benutzen, Gegenstände zu zertreten, Lebensmittel anzuspucken und zu zertreten sowie in Röhrchen zu spucken.
48 
Dieses Verhalten des Antragstellers geht weit über eine pädagogische Fehlleistung hinaus. Es lässt vielmehr auf grundlegende pädagogische, moralische und ethische Defizite schließen, die mit seiner Stellung als Erzieher und Vorbild unvereinbar erscheinen. Durch das vom Antragsteller an den Tag gelegte Verhalten sind seine Schülerinnen im Ergebnis zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche von (anonymen) Internetnutzern herabgewürdigt worden. Dass ein derartiges Verhalten der Kernpflicht eines Lehrers, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler/innen zu schützen und zu fördern, diametral entgegensteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
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Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, bei der Interpretation der Pflichten des Lehrers u. a. zur Achtung der Würde anderer müsse von einem „sehr weit reichenden liberalen Menschenwürdebegriff“ ausgegangen werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das Gewicht der Verfehlungen des Antragstellers zu mindern. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Antragsteller jedenfalls den meisten Schülerinnen die - für ihre rechtliche Betroffenheit entscheidende - Information, dass die von ihnen gefertigten Bilder und Videoclips im Internet beliebigen Nutzern als Objekt deren sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden, gerade vorenthalten hat. Allenfalls A dürfte den wahren Hintergrund der Dreharbeiten gekannt haben, wobei aber auch bei ihr fraglich ist, ob sie über die Internetveröffentlichungen Bescheid wusste. Auch dürfte er - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - gerade die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt haben, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund kann - unabhängig von der Frage, ob die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen nicht ein objektiver, unverfügbarer Wert ist, auf den der Einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, BVerwGE 64, 274; Robbers, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band 1, 2002, Art. 1 Rn. 22) - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass hier die „Freiwilligkeit“ des Handelns der Schülerinnen den Verstoß gegen deren Menschenwürde auszuschließen geeignet war (vgl. hierzu Robbers, a.a.O.). Dies musste sich gerade dem Antragsteller als Lehrer aufdrängen, der sich der Tatsache bewusst sein musste, dass sich die jugendlichen Schülerinnen noch in einer Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befanden, in der sie erhöhten Schutzes bedurften. In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch belegt, dass die Vorfälle nach Bekanntwerden der Zusammenhänge bei den Schülerinnen deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Schülerinnen wurden durch die Vorgänge erheblich verunsichert und überfordert. Ihre Reaktionen reichten von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit, über Ekel bis zur Befürchtung von Repressalien (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters vom 31.03.2009). So äußerte z. B. B bei ihrer Vernehmung am 11.03.2009, dass ihr die Videoaufnahmen sehr peinlich gewesen seien und sie nur eingewilligt habe, weil sie ihrem Lehrer vertraut habe; ihren Eltern habe sie aus Scham nichts davon berichtet. A, die laut Aktenvermerk des vernehmenden Polizeibeamten während der Vernehmung auf ihrem Stuhl hin und her zu rutschen und leicht an den Händen zu zittern begann, wollte die von der Polizei vorgelegten Videosequenzen, die sie zeigten, nicht sehen, da sie „sonst eventuell ausraste“. Ihr sei das Ganze unangenehm und sie sei „total enttäuscht“.
50 
Durch sein Verhalten hat der Antragsteller auch das für eine Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zu den Schülerinnen grundlegend erschüttert. Dies gilt um so mehr, als er diese über den wahren Bestimmungszweck nicht nur uninformiert ließ, sondern sie durch falsche Angaben aktiv und gezielt täuschte. Hierbei unterstreicht die Tatsache, dass die Videoclips direkt auf die Fetischseite „www.xxx.com“ gelangten und dort gegen Bezahlung zum downloaden bereitstanden, in welch rücksichtsloser Geschäftsmanier er das in ihn als Lehrer gesetzte Vertrauen der Schülerinnen missbraucht, in ihre Intimsphäre und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen und ihre Würde und ihr Schamgefühl verletzt hat. Da die Mädchen für einen gedrehten Clip lediglich einmalige Beträge zwischen 10 und 15 EUR erhielten, die Clips bei „xxx“ zum beliebig häufigen downloaden für 9,99 USD bis 21,99 USD bereitstanden und einer im Internet von „xxx.com“ veröffentlichten Preisliste zufolge beispielsweise zertretene Lebensmittel für 20 EUR bzw. eine Dose Speichel für 5 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. S. 112 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe), erscheint - ohne dass es für die Entscheidung letztlich hierauf ankäme - nicht ausgeschlossen, dass der Vorgehensweise des Antragstellers auch ein ausbeuterischer Charakter zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987, a. a. O.).
51 
Insgesamt hat das disziplinarische Fehlverhalten des Antragstellers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn bewirkt. Auch in dem vorliegenden Zusammenhang (vgl. im Zusammenhang mit Verstößen eines Lehrers gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F. VGH Bad.-Würrt., Urt. v. 07.12.2006, - DL 16 S 15/06 -) kann von den Eltern schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der die mit seinem Lehrerberuf verbundene besondere Autorität sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich in der beschriebenen Weise ausgenutzt und es ermöglicht hat, dass - von ihm gefertigte - Bilder und Videoclips von Schülerinnen ohne deren Wissen im Internet als Objekte besonderer sexueller Neigungen zum Abruf zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint es weder den Eltern noch dem Dienstherrn mit Blick auf die durch das Verhalten des Antragstellers ausgelösten tiefgreifenden Beeinträchtigungen der Schülerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht wie in ihrer Menschenwürde hinnehmbar, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Milderungsgründe, wie z.B. die fehlende disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie der Umstand, dass seine fachlichen Leistungen im Schulbetrieb überaus positiv beurteilt werden, haben kein derartiges Gewicht, dass ein Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil fallen weitere Gesichtspunkte zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht. Der Antragsteller, dem gerade auch im Hinblick auf seine hervorgehobene Tätigkeit als Fachberater in der Schulaufsicht Vorbildfunktion zukommt, hat zur Aufklärung des Sachverhalts bislang nichts Wesentliches beigetragen. Er hat vielmehr versucht, seine - sich über Jahre hinziehenden - Verhaltensweisen wie auch die Anzahl der von den Schülerinnen gedrehten Clips möglichst herunterzuspielen und den betroffenen Schülerinnen bzw. dem Schulleiter einen Teil der Verantwortung zuzuweisen. Auch hatten die Vorgänge - wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nachvollziehbar - in der Schule außerordentliche Resonanz erfahren und erhebliche Auswirkungen auf den Schulbetrieb und das Ansehen der Schule. Zur Begründung kann auf die Stellungnahme der Schulleiters vom 31.03.2009 verwiesen werden (AS 85 ff. der Gerichtsakte). Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.
52 
Auch an dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist nicht geeignet, die rechtliche Erheblichkeit und das Gewicht der Verfehlungen des Klägers bei Berücksichtigung dessen Persönlichkeitsbild (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) derart in milderem Licht erscheinen zu lassen, dass die Prognose der Höchstmaßnahme nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
53 
Dies gilt zunächst für den Vortrag, es fehle an der sexuellen Konnotation der in das Internet gestellten Fotos, weil die eigentlichen „Objekte der Begierde“ die Schuhe seien und nicht die Schülerinnen. Konkrete Belege für die Richtigkeit dieser Behauptung hat der Kläger nicht dargetan. Die Praxis, die Schuhe regelmäßig mit ihren - ausschließlich weiblichen - Trägern abzubilden, lässt auch auf eine entsprechende „Nachfrage“ schließen. Bestätigt wird dies durch die Einlassung der Zeugin X, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Kunden „dann auch Bilder haben“ wollten, „damit sie sehen, wie ich sie getragen habe“ (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, S. 553).
54 
Der Kläger trägt ferner vor, die Reaktionen der Schülerinnen auf die Vorgänge hätten sich im Laufe der Zeit normalisiert, einige Schülerinnen hätten sich sogar hilfesuchend wegen Abiturvorbereitungsunterrichts in Mathematik an ihn gewandt und unter „www.xyz.com“ sei von ehemaligen Schülern eine - ihn unterstützende - Petition mit 37 Unterschriften ins Internet gestellt worden. Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird, lassen sich daraus jedenfalls nicht Milderungsgründe von solchem Gewicht ableiten, dass die Prognose der Höchstmaßnahme in Frage gestellt würde. Dies gilt umso mehr, als die sich für den Kläger einsetzenden Schüler in der Mehrzahl nicht betroffen sein dürften und möglicherweise nur eingeschränkt über Art und Umfang seiner Verfehlungen informiert sind.
55 
Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Allerdings lässt sich der Verfügung vom 10.02.2009 nicht entnehmen, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist. Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 10.02.2009 (S. 4 oben: „Der Beamte musste gemäß § 22 LDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben werden“) fühlte er sich möglicherweise gebunden. Ob diese mögliche Ermessensunterschreitung durch den Erlass der Verfügung vom 31.03.2009, in der ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden, nachträglich geheilt worden ist (vgl. hierzu Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn. 17 ff.), kann indes offen bleiben. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; a. A. zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter der Schülerinnen, der Generalprävention sowie des Ansehens der Schule und des öffentlichen Dienstes insgesamt allein die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig erscheint und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im vorliegenden Verfahren werden im Hinblick auf die durch das am 22.10.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) neu geschaffene Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.

Gründe

 
18 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.12.2009 mit einer Namensliste von Schülerinnen und Schülern, die unter „www.xyz.com“ zugunsten des Klägers eine Petition ins Internet gestellt haben, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn er enthält nichts, was nicht bereits Inhalt des zuvor Vorgetragenen oder in der mündlichen Verhandlung Erörterten war oder was eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte.
19 
Die Klage ist zulässig.
20 
Auf das vorliegende Verfahren finden die Regelungen des am 22.10.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) - LDNOG - Anwendung. Das Landesdisziplinargesetz - LDG - (Artikel 1 des LDNOG) führt nach der gesetzgeberischen Absicht das Disziplinarverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit sich ggf. anschließendem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über und beendet damit im Wesentlichen dessen bisherige Bindung an das Strafprozessrecht. Das Disziplinarverfahren soll an das allgemeine beamtenrechtliche Verwaltungsverfahren angeglichen werden (Amtliche Begründung zum LDNOG, LT-Drs. 14/2996, S. 52). Disziplinarrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sollen künftig weitgehend den allgemeinen Regeln des Verwaltungsprozessrechts folgen (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 15 AGVwGO zu Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.). Die hier streitgegenständliche vorläufige Dienstenthebung gemäß §§ 22 Abs. 1, 23 LDG ist als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren; der Rechtsschutz hiergegen richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (AGVwGO) i.d.F. des LDNOG (vgl. LT-Drs. 14/2996, Begründung zu Art. 1 LDNOG § 23 LDG, S. 84, sowie zu Art. 15 AGVwGO Teil 2, 2. Abschnitt, S. 140 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2009 - DL 16 S 1921/09 -, Juris; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 23. Aktualisierung Juli 2009, § 63 Rn. 20).
21 
Das Begehren des Klägers ist hiernach als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft und - gemäß § 15 Abs. 2 AGVwGO - ohne Durchführung eines Vorverfahrens auch sonst zulässig.
22 
Die Klage ist indes unbegründet. Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.02.2009, wonach der Kläger vorläufig des Dienstes enthoben wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
23 
Die vom Schulpräsidenten und Leiter der Abteilung 7 des Regierungspräsidiums Karlsruhe unterschriebene Verfügung vom 10.02.2009 ist von der zuständigen Disziplinarbehörde erlassen worden. Die Disziplinarkammer hat hierzu bereits in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - DL 13 K 597/09 - Ausführungen gemacht. Hierauf wird verwiesen.
24 
Die vorläufige Dienstenthebung steht auch mit materiellem Recht in Einklang. Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung ist § 22 Abs. 1 LDG. Danach kann die Disziplinarbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn er entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (Nr. 1) oder wenn anderenfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die Enthebung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig ist (Nr. 2). Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beklagte unter dem 31.03.2009 ausdrücklich klargestellt hat - die vorläufige Dienstenthebung auf § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG gestützt.
25 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG (sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung, vgl. LTDrucks. 14/2996, S. 81) sind vorliegend erfüllt. Danach muss gegen den Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens bestehen, das als disziplinare Ahndung die Verhängung der sogenannten Höchstmaßnahme erfordert. Dies bedeutet, dass bereits ein Sachverhalt festgestellt sein muss, aus dem sich ein Verdacht ergibt, der die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose zulässt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das voraussichtlich zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird (vgl. auch bereits die Rechtsprechung zu §§ 38 Abs. 1, 63 Abs. 2 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -, DVBl 2008, 128 ff., m. w. N.; Gansen, a. a. O., § 38 BDG Rn. 9; zu § 92 Abs. 1 BDO: BVerwG, Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993 - D 17 S 13/93 -, VBlBW 1994, 209). Die dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG zugeordnete Prognose ist gerichtlicherseits voll nachprüfbar. Erst wenn die Prognose im Sinne einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst beantwortet ist, setzt das Ermessen der Behörde ein.
26 
Der Prognosecharakter der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung impliziert, dass die Disziplinarkammer nicht die Überzeugung gewinnen muss, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Prognosen sind bereits ihrer Natur nach lediglich Aussagen über die Wahrscheinlichkeit und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts eines Sachverhalts (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 108 Rn. 64). Für die in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG vorausgesetzte Prognose reicht deshalb ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis muss wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. zu § 38 Abs. 1 S. 1 BDG: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Gansen, a. a. O., § 38 Rn. 10; zu § 92 Abs. 1 BDO: vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987 - 1 DB 27/87 -, BVerwGE 83, 376, 378; Beschl. v. 28.02.2000 - 1 DB 26.99 -, Juris; zu § 89 LDO: vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.11.1993, a. a. O.).
27 
Ausweislich der Amtlichen Begründung geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Prognoseentscheidung „auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorläufige Maßnahme“ zu treffen ist (LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84). Diese Aussage bedarf im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle der Präzisierung.
28 
Dies gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht. Um eine wirksame gerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Prognose sicherzustellen, müssen auch nach Erlass der vorläufigen Dienstenthebung eintretende Änderungen der die Prognosebasis bildenden Umstände Berücksichtigung finden. Für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 22 Abs. 1 LDG durch das Verwaltungsgericht ist deshalb auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (dies entspricht der Rechtsprechung zu den im Bundesrecht wie den übrigen Landesdisziplinargesetzen normierten Beschlussverfahren; zu § 126 Abs. 3 WDO vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 - 2 WDB 1/02 -, NVwZ-RR 2003, 287 f.; zu §§ 38, 63 Abs. 2 BDG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.09.2009, - 83 DB 1.09 -, Juris; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 12; Weiß, in: GKÖD, Bd. 2, DiszR, M § 63 Rn. 49; zu §§ 89, 93 LDO v. Alberti/Roskamp/Gayer, LDO, § 93 Rn. 8). 
29 
Auch das Maß der Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bedarf der Konkretisierung. Für den Rechtsschutz des Beamten gegen eine vorläufige Dienstenthebung sehen das Bundesdisziplinargesetz und auch die übrigen Disziplinargesetze der Länder ein besonderes Beschlussverfahren vor. Nach dem Bundesrecht, das in zahlreichen Bundesländern für entsprechend anwendbar erklärt wird, kann der Beamte die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BDG); nach § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Der Untersuchungsgrundsatz ist hier hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsaufklärung - ähnlich wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich dahingehend eingeschränkt, dass auf der Grundlage einer lediglich summarischen Prüfung des zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Sachverhalts entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.2009 - 2 AV 4/09 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.11.2007, a. a. O.; Ganser, a. a. O., § 63 BDG Rn. 11; Weiß, a. a. O., § 63 Rn. 50 ff.; zur bisherigen Rechtslage in Baden-Württemberg auf der Grundlage der §§ 89, 93 LDO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.08.2004 - DL 17 S 11/04 - m. w. N.).
30 
Demgegenüber enthält das Landesdisziplinargesetz keinen speziellen Rechtsbehelf gegen vorläufige Dienstenthebungen mehr. Richtet sich der Rechtsschutz indes nunmehr nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht, beansprucht im Hauptsacheverfahren der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Dienstenthebung, das regelmäßig mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in vollem Umfang Geltung, sodass dort von einer lediglich summarischen - im Sinne einer überschlägigen - Prüfung des dem Beamten zur Last gelegten Sachverhalts nicht mehr die Rede sein kann (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu § 23, S. 84; a. A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 03.02.2009 - DL 10 K 2701/08 -).
31 
Allerdings hält die Kammer die in der Amtlichen Begründung der Sache nach postulierte Beschränkung der Entscheidungsgrundlage auf die aktuell vorliegenden Erkenntnisse und Beweismittel (LT-Drs. 14/2996, zu § 23 S. 84) und die damit einhergehende Modifikation des Untersuchungsgrundsatzes auch im Hauptsacheverfahren im Kern für sachgerecht. Dies gilt vor allem mit Blick auf das systematische Verhältnis des - der Disziplinarverfügung vorgelagerten (vgl. LT-Drs. 14/2996, zu Teil 3, 3. Abschnitt, S. 79 f.) - Verfahrens der vorläufigen Dienstenthebung nach § 22 LDG zu dem Verfahren der (endgültigen) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 31 LDG. Das Landesdisziplinargesetz sieht vor Erlass der Disziplinarverfügung, also auch vor Erlass der Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ein Ermittlungsverfahren vor, in dem die zuständige Disziplinarbehörde verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen (vgl. § 12 LDG). § 15 Abs. 1 LDG begründet dabei ausdrücklich eine Pflicht zur Beweiserhebung. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO und damit die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, ggf. mittels einer Beweisaufnahme (§ 96 VwGO; vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 86 Rn. 5 sowie die Amtliche Begründung, LT-Drs. 14/2996, zu § 19 AGVwGO, S. 145). Mithin zielt das Gesetz darauf ab, dass der für die (endgültige) Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis maßgebliche Sachverhalt entweder bereits in dem auf Erlass dieser Maßnahme gerichteten (behördlichen) Disziplinarverfahren oder in dem sich anschließenden Klageverfahren - ggf. unter Durchführung einer Beweisaufnahme - erschöpfend und abschließend aufgeklärt wird. Vor diesem Hintergrund hat die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG im Rahmen der Anfechtungsklage in der Regel lediglich auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorhandenen Ermittlungsergebnisse unter Einschluss präsenter Beweismittel zu erfolgen. Denn nur so wird die Eigenart der Entscheidung nach § 22 LDG als mit einer Prognose verbundenen vorläufigen Maßnahme gewahrt und gewährleistet, dass die abschließende Klärung der Voraussetzungen der (endgültigen) Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 31 LDG dem diesbezüglichen behördlichen oder gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.
32 
An diesem Maßstab gemessen ist die Disziplinarkammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Klage des Beamten liegt noch immer ein hinreichender Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG vor, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung endgültig verloren hat (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG).
33 
Dass der Kläger hinreichend verdächtig ist, die ihm im Einzelnen vorgeworfenen Verfehlungen begangen zu haben, hat die Disziplinarkammer bereits im Beschluss vom 27.08.2009 - DL 13 K 597/09 - wie folgt dargelegt:
34 
„Der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt sich daraus, dass der Antragsteller Fotos von Schülerinnen bzw. ehemaligen Schülerinnen seiner Schule gefertigt hat und die Aufnahmen auf der von seiner Ehefrau betriebenen Internet-Seite „www.xxx.net“ veröffentlicht wurden. Dabei wurden die Schülerinnen mit ihren getragenen Schuhen zumeist in Räumen der Schule fotografiert. Die Schuhe waren jeweils zuvor über die Vermittlung des Antragstellers von dessen Ehefrau für ihren Internethandel mit gebrauchten Schuhen angekauft bzw. gegen neue Schuhe eingetauscht worden. Kauf und Tausch der Schuhe in der Schule wickelte allein der Antragsteller ab, wobei er die Schülerinnen nicht davon unterrichtete, dass ihre gebrauchten Schuhe zusammen mit den von ihnen anlässlich der Tausch- und Kaufaktionen gefertigten Aufnahmen ins Internet gestellt würden. Er gab vielmehr bei entsprechenden Nachfragen der Wahrheit zuwider wechselnde Erklärungen, wie er benötige die Schuhe und Bilder für Geschäftskontakte nach Asien (Aussage F am 04.03.2009), für ein angebliches Testlabor zu Forschungszwecken und als Nachweise für das Regierungspräsidium und das Finanzamt (Aussagen G am 25.02.2009; H am 05.03.2009; I am 11.03.2009; J am 10.03.2009; D am 20.03.2009; L am 21.04.2009), für Kunstzwecke, zum Recyceln und Weiterverkauf in ärmere Länder (Aussage M, geb. 19.03.1993, am 04.03.2009; N, geb. 08.08.1992, am 19.03.2009). Die Schülerinnen hatten zuvor jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“ Auf die Webseite der Ehefrau des Antragstellers „www.xxx.net“, auf der die Fotos der Schülerinnen und ihrer Schuhe eingestellt waren, gelangte man auch über einen Link der Internetseite „www.xxx.com“, die einen fetischbezogenen Inhalt hat und zur Kategorie: "Pornography" (URL-Filter) gehört. Soweit der Antragsteller nunmehr behauptet, ihm sei der Link von der fetischbezogenen Webseite „www.xxx.com“ auf die Internetseite seiner Ehefrau nicht bekannt gewesen, hält die Disziplinarkammer dies nach Aktenlage für eine Schutzbehauptung. Dies gilt bereits mit Blick auf die enge Beziehung zwischen seiner Ehefrau und Frau X sowie darauf, dass dem Antragsteller die Internetseite von Frau X schon deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt sein musste, weil er dort auch die von ihm mit Schülerinnen gedrehten Videoclips platzieren ließ (dazu noch unten). Im Übrigen war der Antragsteller nach Aktenlage bis vor kurzem beim Internetportal „www.model-x.de“ unter der Abkürzung „K“ online als Fotograf aufgetreten und hatte dort noch am 02.02.2009 angegeben, Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ hatte er dort angegeben: „http://www.xxx.com“ (vgl. S. 18 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe). Diese Würdigung der Einlassung des Antragstellers wird schließlich auch mit dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht entscheidend in Frage gestellt, Frau X habe laut telefonischer Auskunft der ermittelnden Staatsanwältin in ihren Vernehmungen erklärt, dass sie ohne Wissen der Familie K und ohne diese im Nachhinein hierüber in Kenntnis zu setzen, von ihrer Webseite „.xxx““ einen Link auf die Webseite der Frau K gesetzt habe.
35 
Außerdem sprach der Antragsteller mehrfach Schülerinnen an (Aussagen O am 13.03.2009, K am 12.03.2009, H am 05.03.2009, B am 11.03.2009), um mit ihnen Fotoaufnahmen zu machen bzw. Videoclips zu drehen. Mit den Schülerinnen D, B und deren Freundin C sowie A drehte er tatsächlich mehrfach Videoclips, und zwar überwiegend im Keller des Gymnasiums, aber auch bei sich zu Hause. Pro Videoclip wurden zwischen 10 und 15 EUR vergütet. Nach übereinstimmenden Angaben der Schülerinnen gab der Antragsteller vor, für eine „Rache-Firma“ eine Nebentätigkeit auszuüben, bei der sich z. B. vernachlässigte Frauen melden könnten. Deshalb solle das Spielzeug des jeweiligen Mannes vor der Kamera zerstört werden und das entsprechende Video solle dem Betreffenden per Post zugesandt werden. Die Schülerinnen hätten z. B. ein ferngesteuertes Spielzeugauto mit den Worten „Du Scheißauto, geh’ kaputt“ oder „Du Arschloch“ zertreten oder einen am Boden liegenden Berliner mit den Worten „Du fette Sau, iss nicht mehr soviel“ laut beschimpfen und zertreten müssen. Der Antragsteller habe die Szenen gefilmt und den zertrampelten Berliner in eine Plastiktüte gepackt (Aussage B am 11.03.2009). In einem anderen Videoclip hätten sie einen Kuchen anspucken und zertreten und dabei laut Beleidigungen wie z. B. „Wichser, Hurensohn, Mutterficker“ und ähnliche Wörter aussprechen müssen. Die Kuchenreste seien vom Antragsteller verpackt worden und hätten verschickt werden sollen (Aussage D am 20.03.2009). Nach Aussage von A am 12.03.2009 habe der Antragsteller von ihr ca. 10 Videoclips hergestellt, bei denen sie Stiefel mit hohen Absätzen habe tragen sollen und es darum gegangen sei, Sachen kaputt zu treten und zu beleidigen. Sie habe für seine Firma „X AG“ auch bei ihm zu Hause gedreht. Der Antragsteller habe mit freiem Oberkörper auf dem Boden gelegen und sie habe laut Drehbuch mit Stöckelschuhen auf ihn stehen müssen. Es sei ihr peinlich gewesen, sie habe aber dem Antragsteller vertraut. Sie habe für die „X AG“ auch in ein Röhrchen aus Plastik gespuckt.
36 
Dieser Sachverhalt wird nach Aktenlage durch eine Vielzahl von Internetausdrucken sowie polizeilichen Vernehmungsprotokollen der Schülerinnen belegt. Die Disziplinarkammer hat keinerlei Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Schülerinnen und Schüler zu zweifeln. Die Aussagen sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie stehen zudem in Einklang mit den aus dem Internet gewonnenen Erkenntnissen. Für die Richtigkeit der Aussagen spricht auch, dass die Schülerinnen im Wesentlichen jeweils sachlich Übereinstimmendes berichten. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass selbst der vernehmende Polizeibeamte die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugin A anzweifle. Zwar ist dem vom vernehmenden Polizisten gefertigten Aktenvermerk zu entnehmen, dass sich das Verhalten der Zeugin bei seiner Frage zu ihren auf der Internetseite „xxx“ eingestellten Videoclips verändert hatte und er dies darauf zurückführte, dass sie vor seinen konkreten Fragen einiges für sich behalten bzw. verheimlicht hatte. Damit ist aber allenfalls die Frage angesprochen, ob die Schülerin A - anders als andere Betroffene - darüber Bescheid gewusst haben könnte, dass die mit ihr gedrehten Clips auf einer Fetischseite im Internet eingestellt wurden. Dass der Antragsteller mit ihr als Darstellerin tatsächlich mehrfach Clips mit fetischbezogenem Inhalt gedreht hat, wird dadurch nicht in Frage gestellt.“
37 
An dieser Beurteilung hält die Kammer auch nach erneuter gründlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren, insbesondere seine Einlassung im Rahmen der Anhörung in der mündlichen Verhandlung gebietet keine abweichende Beurteilung. Zu ergänzen ist Folgendes:
38 
Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Feststellung, wonach die Schülerinnen jeweils ein „Datenblatt Kunde“ ausgefüllt und unterschrieben haben, in dem es u. a. heißt: „...das Foto dient dem Herkunftsnachweis und kann auch dem SecondHand Verkauf zur Verfügung gestellt werden.“, nur für einen Teil der sog. Stammdatenblätter gilt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich in dem Leitzordner betreffend das Ermittlungsverfahren gegen ihn in erheblichem Umfang Stammdatenblätter ohne eine derartige Einwilligungserklärung der Kunden befinden. Er hat hierzu ausdrücklich erklärt, auf eine Einwilligung insoweit nicht geachtet zu haben. Dies lässt bereits in tatsächlicher Hinsicht die vom Kläger für sich in Anspruch genommene „Einwilligung der Schülerinnen“ in die Veröffentlichung von Fotos im Internet in einem anderen, für ihn ungünstigeren Licht erscheinen.
39 
Im Übrigen hat der Kläger bei seiner Anhörung das ihm vorgeworfene Verhalten im Kern eingeräumt, war aber sichtlich bemüht, das Geschehen herunterzuspielen und soweit möglich die Verantwortung anderen zuzuweisen. Einzelne Handlungen hat er erst bei erdrückender Beweislage zugestanden. Ihn belastende Zeugenaussagen aus polizeilichen Vernehmungen hat er mit wenig überzeugenden Äußerungen wie, das stimme nicht (Vorhalt aus der Vernehmung von Frau X zur „Anbahnung“ der Herstellung der Video-Clips, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band II, S. 557) bzw. die Aussage sei völlig falsch (Vorhalt aus der Vernehmung von P, Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Band I, S. 385 bis 397), abzutun versucht. Da derzeit nicht ersichtlich ist, weshalb die Zeuginnen, die den Kläger privat kennen und keinen Anlass haben, ihm zu schaden, zu seinen Lasten Falschaussagen gemacht haben sollten, sind die Angaben des Klägers als bloße Ausflüchte anzusehen. Signifikant für das Aussageverhalten des Klägers sind auch seine Angaben zu den Rücknahmeprotokollen (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, Beweismittelordner, Register 7, Asservat 2). Während er sich zunächst dahingehend eingelassen hat, es handle sich um ein fiktives, nicht von ihm, sondern von seiner Frau mit dem Kürzel „K“ unterschriebenes Schriftstück, das diese selbst entworfen oder aus dem Internet habe, er selbst verwende das Kürzel „Kl“ und habe es niemals zu Gesicht bekommen, musste er, nachdem ihm ein weiteres, in der Akte enthaltenes und mit „Kl“ unterschriebenes Protokoll vorgehalten worden ist, einräumen, dass dies sein Kürzel sei und es sein könne, dass er einmal auf einem Blatt unterschrieben habe. Durchgreifende Glaubwürdigkeitszweifel ergeben sich auch im Hinblick auf seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, den Schülern gegenüber nie von im Interesse der Hersteller getätigten „Testkäufen“ zum Zwecke der Erprobung bzw. der Untersuchung der Abnutzung der Schuhe gesprochen zu haben. Seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, mit „Testkauf“ sei gemeint gewesen, dass „man habe testen wollen, ob der Handel Sinn mache“, erscheint mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Stammdatenblätter nicht plausibel und steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den übereinstimmenden Bekundungen einer Vielzahl von Schülern.  
40 
Auch den Angaben des Klägers bezüglich seiner Registrierung unter der Internetadresse „www.model-x.de“ vermag die Disziplinarkammer keinen Glauben zu schenken. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er hierzu keine substantiierten Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat er zwar eingeräumt, bei „www.model-x.de“ unter „K“ aufgetreten zu sein, er hat aber in Abrede gestellt, dass die in der Akte enthaltene Seite (Beiakte zur I. Personalakte - Grundakte - des Regierungspräsidiums Karlsruhe, S. 18) von ihm sei, da der Text ein völlig anderer sei und auch manche Bilder nicht von ihm stammten. Auf dieser Seite sucht „K“ Models für Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch, gibt an, seit ca. 5 Jahren in diesem Bereich zu arbeiten und Fotos und Clips im Bereich Schuh und Stiefelfetisch sowie für die Bereiche crush und trample unter der Rubrik Femdom zu produzieren. Als „Meine Homepage“ ist „http://www.xxx.com“ genannt. Weiter heißt es, er heiße K und sei hauptberuflich in der Bildungsbranche „zu Haus“. Unter „Referenzen“ wird der Musikclub Q, für dessen Homepage der Kläger angabegemäß Fotos gemacht hat, als „Anschrift“ ist „X“ angegeben. Der Kläger hat es auch insoweit bei der bloßen Behauptung belassen, dass er nicht für den aktenkundigen Internetauftritt verantwortlich sei und seine Seite keinen Verweis auf die Seite „http://www.xxx.com“ enthalte. Er hat nicht einmal ansatzweise eine Erklärung dafür abzugeben vermocht, weshalb ein anderer unter seinem Kürzel im Internet in Erscheinung getreten und ihm dies verborgen geblieben sein sollte, zumal die dort angesprochene Thematik in Einklang mit dem ihm vorgeworfenen dienstrechtswidrigen Verhalten steht.
41 
Bei dieser Sachlage hält die Kammer die Urheberschaft des Klägers für die genannte Internet-Seite jedenfalls für überwiegend wahrscheinlich. Auch nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger der auf der Webseite http://www.xxx.com enthaltene Link auf die Seite seiner Ehefrau nicht bekannt war. Insbesondere auch angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Zeugin X misst die Kammer deren Bekundungen in einer polizeilichen Vernehmung, sie habe den Link ohne Wissen der Frau K gesetzt und diese danach auch nicht über den Link informiert, keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Für diese Beurteilung spricht nicht zuletzt die bereits in der Vergangenheit bestehende, außerordentliche enge Verknüpfung der Internet-Seiten von Frau X und Frau K. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung eingeräumt, dass die Internet-Seite „www.xxx.net“ erst im Jahr 2007 eingerichtet worden ist und es vor 2007 auf der Seite „http://www.xxx.com“ einen „integrierten link“ zur Seite seiner Ehefrau gegeben hat. Dies wird durch die vorhandenen Akten bestätigt. Aus denen ergibt sich, dass auf der damaligen Frontseite auch eine Verlinkung zur Seite „used shoes“ sowie unter „E-Mail.s“ zu der E-Mail-Adresse „s.gmx.net“ enthalten war (vgl. Disziplinarakten, Bd. 2, S. 394, 396), hinter der sich die E-Mail-Adresse von Frau K verbarg.
42 
Der Vortrag des Klägers, dass sich auf der Eingangsseite der Webseite seiner Ehefrau ein Vermerk finde, wonach diese sich ausdrücklich von allem, was mit Fetisch zu tun habe, distanziere, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ein wirksamer Disclaimer setzt voraus, dass er klar und eindeutig gestaltet und aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist. Erheblich ist der Disclaimer zudem nur, wenn ihn der Werbende auch tatsächlich beachtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006 - I ZR 24/03 -, NJW 2006, 2630 ff.). Danach handelt es sich vorliegend nicht um einen wirksamen Disclaimer. Der auf der Webseite der Ehefrau des Klägers angebrachte Vermerk ist ersichtlich nicht ernst gemeint. Nach Art, Ausgestaltung und Aufmachung des Internetauftritts ist die Seite unverkennbar an Schuhfetischisten gerichtet. Unter Abbildung der Trägerin und Angabe ihres Vornamens werden z. B. „Buffalostiefeletten mit total abgelaufenen Absätzen“ zum Preis von 24 EUR (vgl. Bl. 79 der Gerichtsakte im Verfahren DL 13 K 597/99), also in einer für den normalen Gebrauchtschuhhandel völlig ungewöhnlichen Art und zu einem für Seconhand-Ware ungewöhnlich hohen Preis angeboten.
43 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf abgehoben hat, dass A über die Verwendung der mit ihr gedrehten Videoclips auf einer Fetischseite im Internet Bescheid gewusst habe, weil sie auf einem Clip ausdrücklich danach frage, ob es der Betrachter geschafft habe, den Clip downzuloaden, ändert dies nichts an dem bereits im Beschluss der Disziplinarkammer vom 27.08.2009 angenommenen Sachverhalt. Bereits damals ist die Kammer davon ausgegangen, dass A über die tatsächliche Verwendung der Clips Bescheid gewusst haben könnte. Nicht zu entlasten vermag den Kläger auch, dass die Clips, die er mit D, B und C gedreht hat, wohl nicht ins Internet gestellt wurden. Denn dies beruhte gerade nicht auf einer auf den Kläger zurückgehenden Entscheidung. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage angegeben hat, geht auch er davon aus, dass die von ihm an Frau X weitergegebenen Clips veröffentlicht worden wären, wenn diese sie für „tauglich“ gehalten hätte.
44 
Nach alledem besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor der hinreichende Tatverdacht für ein schweres Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 LBG, das nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich mit der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 31 LDG) zu ahnden sein wird. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27.08.2009 Folgendes ausgeführt (zur Anwendbarkeit der §§ 73, 95 LBG vgl. §§ 33 ff., 63 Abs. 3 BeamtStG):
45 
Durch diese Verhaltensweisen dürfte der Antragsteller nach Aktenlage schuldhaft in schwer wiegender Weise insbesondere seine beamtenrechtliche Pflicht verletzt haben, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 73 S. 2 und 3, 95 Abs. 1 S. 1 LBG) und dadurch aller Voraussicht nach auch endgültig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung verloren haben (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 LDG). Dabei dürfte das Fehlverhalten des Antragstellers sowohl als innerdienstliches als auch als außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 LBG und § 95 Abs. 1 S. 2 LBG einzustufen sein. Denn insbesondere im Hinblick darauf, dass er Schülerinnen seiner Schule in ihren getragenen Schuhen in Räumen der Schule fotografierte sowie Schülerinnen als Darstellerinnen der von ihm zum überwiegenden Teil ebenfalls in Räumlichkeiten der Schule produzierten Videoclips anwarb, dürfte seinem Handeln ein innerdienstlicher Bezug nicht abzusprechen sein. Dies spielt indessen keine entscheidungserhebliche Rolle. Denn auch soweit die Verfehlungen des Beamten als außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren sind, sind sie in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Lehrer in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Bei dieser Sachlage lässt das Dienstvergehen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher erscheinen als seine Belassung im Dienst. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sittlicher Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (Art. 12 Abs. 1 LV, §§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 6 SchulG). Mit dieser Aufgabe und seiner Stellung als Vorbild und Erzieher der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller Schülerinnen in ihren getragenen Schuhen fotografiert und es zulässt, dass diese Aufnahmen ohne Wissen der Abgelichteten auf der Internetseite seiner Ehefrau aufgerufen werden können. Mit der auf dem „Datenblatt Kunde“ vom Antragsteller eingeholten Erklärung, das Foto diene dem Herkunftsnachweis und könne auch dem Secondhand Verkauf zur Verfügung gestellt werden, war eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht verbunden. Dadurch, dass der Antragsteller die Fotos im Internet veröffentlichte, dürfte er zugleich auch gegen § 22 KunstUrhG, der das Recht am eigenen Bild gegen die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung schützt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987 - 2 U 195/86 -, NJW-RR 1987, 1434 f., m. w. N.), verstoßen haben. Bereits dadurch hat der Antragsteller voraussichtlich in gravierender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
47 
Erheblich erschwerend kommt hinzu, dass auf der Webseite der Freundin seiner Ehefrau, die unter „www.xxx.com“ einen fetischbezogenen, dem Bereich Femdom (laut wikipedia gebräuchlichste Abkürzung für female domination ) zuzuordnenden Internethandel betreibt, ein Link auf die Webseite seiner Ehefrau existierte und der Antragsteller hiervon nach Aktenlage Kenntnis hatte. Damit wurde der entsprechenden Szene ohne Weiteres ein Zugriff auf die Bilder der Schülerinnen ermöglicht. Mithin hat es der Antragsteller ermöglicht und zugelassen, dass die von ihm gefertigten Bilder von Schülerinnen Internetnutzern auch zur Erregung oder Befriedigung besonderer objektbezogener sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden. Noch weiter gesteigert wird das Gewicht des Dienstvergehens schließlich dadurch, dass der Antragsteller gezielt Schülerinnen als Darstellerinnen in privaten Videoclips angeworben, mit ihnen zahlreiche Videoclips nach von ihm verfassten Drehbüchern mit der Femdom-Szene typischem Inhalt erstellt und die Schülerinnen angewiesen hat, in den Clips obszöne Worte zu benutzen, Gegenstände zu zertreten, Lebensmittel anzuspucken und zu zertreten sowie in Röhrchen zu spucken.
48 
Dieses Verhalten des Antragstellers geht weit über eine pädagogische Fehlleistung hinaus. Es lässt vielmehr auf grundlegende pädagogische, moralische und ethische Defizite schließen, die mit seiner Stellung als Erzieher und Vorbild unvereinbar erscheinen. Durch das vom Antragsteller an den Tag gelegte Verhalten sind seine Schülerinnen im Ergebnis zum Objekt extremer, ggf. auch krankhafter sexueller Vorstellungen und Wünsche von (anonymen) Internetnutzern herabgewürdigt worden. Dass ein derartiges Verhalten der Kernpflicht eines Lehrers, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler/innen zu schützen und zu fördern, diametral entgegensteht, bedarf keiner weiteren Begründung.
49 
Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, bei der Interpretation der Pflichten des Lehrers u. a. zur Achtung der Würde anderer müsse von einem „sehr weit reichenden liberalen Menschenwürdebegriff“ ausgegangen werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das Gewicht der Verfehlungen des Antragstellers zu mindern. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass der Antragsteller jedenfalls den meisten Schülerinnen die - für ihre rechtliche Betroffenheit entscheidende - Information, dass die von ihnen gefertigten Bilder und Videoclips im Internet beliebigen Nutzern als Objekt deren sexueller Neigungen zur Verfügung gestellt wurden, gerade vorenthalten hat. Allenfalls A dürfte den wahren Hintergrund der Dreharbeiten gekannt haben, wobei aber auch bei ihr fraglich ist, ob sie über die Internetveröffentlichungen Bescheid wusste. Auch dürfte er - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - gerade die mangelnde Reife der Schülerinnen ausgenutzt haben, um diese zur Mitarbeit an den Videoclips zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund kann - unabhängig von der Frage, ob die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen nicht ein objektiver, unverfügbarer Wert ist, auf den der Einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, BVerwGE 64, 274; Robbers, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Band 1, 2002, Art. 1 Rn. 22) - keinesfalls davon ausgegangen werden, dass hier die „Freiwilligkeit“ des Handelns der Schülerinnen den Verstoß gegen deren Menschenwürde auszuschließen geeignet war (vgl. hierzu Robbers, a.a.O.). Dies musste sich gerade dem Antragsteller als Lehrer aufdrängen, der sich der Tatsache bewusst sein musste, dass sich die jugendlichen Schülerinnen noch in einer Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befanden, in der sie erhöhten Schutzes bedurften. In tatsächlicher Hinsicht wird dies dadurch belegt, dass die Vorfälle nach Bekanntwerden der Zusammenhänge bei den Schülerinnen deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Schülerinnen wurden durch die Vorgänge erheblich verunsichert und überfordert. Ihre Reaktionen reichten von starker Betroffenheit, Aufgewühltheit, über Ekel bis zur Befürchtung von Repressalien (vgl. die Stellungnahme des Schulleiters vom 31.03.2009). So äußerte z. B. B bei ihrer Vernehmung am 11.03.2009, dass ihr die Videoaufnahmen sehr peinlich gewesen seien und sie nur eingewilligt habe, weil sie ihrem Lehrer vertraut habe; ihren Eltern habe sie aus Scham nichts davon berichtet. A, die laut Aktenvermerk des vernehmenden Polizeibeamten während der Vernehmung auf ihrem Stuhl hin und her zu rutschen und leicht an den Händen zu zittern begann, wollte die von der Polizei vorgelegten Videosequenzen, die sie zeigten, nicht sehen, da sie „sonst eventuell ausraste“. Ihr sei das Ganze unangenehm und sie sei „total enttäuscht“.
50 
Durch sein Verhalten hat der Antragsteller auch das für eine Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zu den Schülerinnen grundlegend erschüttert. Dies gilt um so mehr, als er diese über den wahren Bestimmungszweck nicht nur uninformiert ließ, sondern sie durch falsche Angaben aktiv und gezielt täuschte. Hierbei unterstreicht die Tatsache, dass die Videoclips direkt auf die Fetischseite „www.xxx.com“ gelangten und dort gegen Bezahlung zum downloaden bereitstanden, in welch rücksichtsloser Geschäftsmanier er das in ihn als Lehrer gesetzte Vertrauen der Schülerinnen missbraucht, in ihre Intimsphäre und damit in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen und ihre Würde und ihr Schamgefühl verletzt hat. Da die Mädchen für einen gedrehten Clip lediglich einmalige Beträge zwischen 10 und 15 EUR erhielten, die Clips bei „xxx“ zum beliebig häufigen downloaden für 9,99 USD bis 21,99 USD bereitstanden und einer im Internet von „xxx.com“ veröffentlichten Preisliste zufolge beispielsweise zertretene Lebensmittel für 20 EUR bzw. eine Dose Speichel für 5 EUR zum Verkauf angeboten wurden (vgl. S. 112 der Beiakte zur I. Personalakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe), erscheint - ohne dass es für die Entscheidung letztlich hierauf ankäme - nicht ausgeschlossen, dass der Vorgehensweise des Antragstellers auch ein ausbeuterischer Charakter zukommt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.01.1987, a. a. O.).
51 
Insgesamt hat das disziplinarische Fehlverhalten des Antragstellers so erhebliches Gewicht, dass es aller Voraussicht nach einen endgültigen und vollständigen Verlust des auf seine Stellung als Erzieher und Vorbild für die Schüler bezogenen Ansehens und Vertrauens von Eltern und Dienstherrn bewirkt. Auch in dem vorliegenden Zusammenhang (vgl. im Zusammenhang mit Verstößen eines Lehrers gegen § 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a. F. VGH Bad.-Würrt., Urt. v. 07.12.2006, - DL 16 S 15/06 -) kann von den Eltern schlechterdings nicht verlangt werden, ihre Kinder einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der die mit seinem Lehrerberuf verbundene besondere Autorität sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich in der beschriebenen Weise ausgenutzt und es ermöglicht hat, dass - von ihm gefertigte - Bilder und Videoclips von Schülerinnen ohne deren Wissen im Internet als Objekte besonderer sexueller Neigungen zum Abruf zur Verfügung stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint es weder den Eltern noch dem Dienstherrn mit Blick auf die durch das Verhalten des Antragstellers ausgelösten tiefgreifenden Beeinträchtigungen der Schülerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht wie in ihrer Menschenwürde hinnehmbar, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Milderungsgründe, wie z.B. die fehlende disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie der Umstand, dass seine fachlichen Leistungen im Schulbetrieb überaus positiv beurteilt werden, haben kein derartiges Gewicht, dass ein Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Im Gegenteil fallen weitere Gesichtspunkte zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht. Der Antragsteller, dem gerade auch im Hinblick auf seine hervorgehobene Tätigkeit als Fachberater in der Schulaufsicht Vorbildfunktion zukommt, hat zur Aufklärung des Sachverhalts bislang nichts Wesentliches beigetragen. Er hat vielmehr versucht, seine - sich über Jahre hinziehenden - Verhaltensweisen wie auch die Anzahl der von den Schülerinnen gedrehten Clips möglichst herunterzuspielen und den betroffenen Schülerinnen bzw. dem Schulleiter einen Teil der Verantwortung zuzuweisen. Auch hatten die Vorgänge - wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nachvollziehbar - in der Schule außerordentliche Resonanz erfahren und erhebliche Auswirkungen auf den Schulbetrieb und das Ansehen der Schule. Zur Begründung kann auf die Stellungnahme der Schulleiters vom 31.03.2009 verwiesen werden (AS 85 ff. der Gerichtsakte). Nach alledem ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrscheinlicher ist als seine Belassung im Dienst.
52 
Auch an dieser Bewertung hält die Kammer nach erneuter Prüfung im Hauptsacheverfahren fest. Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren ist nicht geeignet, die rechtliche Erheblichkeit und das Gewicht der Verfehlungen des Klägers bei Berücksichtigung dessen Persönlichkeitsbild (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) derart in milderem Licht erscheinen zu lassen, dass die Prognose der Höchstmaßnahme nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
53 
Dies gilt zunächst für den Vortrag, es fehle an der sexuellen Konnotation der in das Internet gestellten Fotos, weil die eigentlichen „Objekte der Begierde“ die Schuhe seien und nicht die Schülerinnen. Konkrete Belege für die Richtigkeit dieser Behauptung hat der Kläger nicht dargetan. Die Praxis, die Schuhe regelmäßig mit ihren - ausschließlich weiblichen - Trägern abzubilden, lässt auch auf eine entsprechende „Nachfrage“ schließen. Bestätigt wird dies durch die Einlassung der Zeugin X, die im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, dass die Kunden „dann auch Bilder haben“ wollten, „damit sie sehen, wie ich sie getragen habe“ (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, S. 553).
54 
Der Kläger trägt ferner vor, die Reaktionen der Schülerinnen auf die Vorgänge hätten sich im Laufe der Zeit normalisiert, einige Schülerinnen hätten sich sogar hilfesuchend wegen Abiturvorbereitungsunterrichts in Mathematik an ihn gewandt und unter „www.xyz.com“ sei von ehemaligen Schülern eine - ihn unterstützende - Petition mit 37 Unterschriften ins Internet gestellt worden. Auch wenn die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird, lassen sich daraus jedenfalls nicht Milderungsgründe von solchem Gewicht ableiten, dass die Prognose der Höchstmaßnahme in Frage gestellt würde. Dies gilt umso mehr, als die sich für den Kläger einsetzenden Schüler in der Mehrzahl nicht betroffen sein dürften und möglicherweise nur eingeschränkt über Art und Umfang seiner Verfehlungen informiert sind.
55 
Damit konnte die Disziplinarbehörde den Kläger vorläufig des Dienstes entheben. Allerdings lässt sich der Verfügung vom 10.02.2009 nicht entnehmen, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung bewusst war, dass ihm durch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 LDG Ermessen eingeräumt ist. Nach dem Wortlaut der Verfügung vom 10.02.2009 (S. 4 oben: „Der Beamte musste gemäß § 22 LDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben werden“) fühlte er sich möglicherweise gebunden. Ob diese mögliche Ermessensunterschreitung durch den Erlass der Verfügung vom 31.03.2009, in der ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden, nachträglich geheilt worden ist (vgl. hierzu Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn. 17 ff.), kann indes offen bleiben. Es bedarf vorliegend auch keiner Entscheidung, ob jedenfalls in § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG ein sogenanntes „intendiertes“ Ermessen eingeräumt werden sollte (so zu § 91 BDO BVerwG, Beschl v. 17.05.2001 - 1 DB 15/01 -, NVwZ 2001, 1410 ff.; a. A. zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG VG Freiburg, Urt. v. 12.11.2008 - DL 10 K 2701/08 -). Denn die Verfehlungen des Klägers sind derart gravierend und die eingetretenen Folgen von solchem Gewicht, dass aus Gründen des Schutzes der hier betroffenen hochrangigen Rechtsgüter der Schülerinnen, der Generalprävention sowie des Ansehens der Schule und des öffentlichen Dienstes insgesamt allein die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig erscheint und damit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Im vorliegenden Verfahren werden im Hinblick auf die durch das am 22.10.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) neu geschaffene Bestimmung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 LDG klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen.

(1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.

(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Tritt der Soldat während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei einem früheren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens 30 vom Hundert des Ruhegehalts einbehalten wird.

(4) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die getroffenen Anordnungen ist dem Soldaten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Soldaten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

(5) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Absätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.

(6) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.

(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.

(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26 Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmengesetz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.

(4) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkrafttreten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 115/08
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Bestimmung des § 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des
Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - LG Schwerin
AG Schwerin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

beschlossen:
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Schwerin veranlassten Mehrkosten ausgenommen, die der Kläger zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf einen Wert in der Gebührenstufe bis 900 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Beklagte betrieb wegen einer ärztlichen Gebührenforderung gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 3. Juli 2006 über die Summe von 820,77 €. Die Gerichtsvollzieherin pfändete am 9. Mai 2007 dessen Pkw BMW 325i und nahm ihn in Gewahrsam. Der Kläger überwies am 10. Mai 2007 an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids und seines Namens 1.500 €. Die Gerichtsvollzieherin, der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Vollstreckungsaufträge gegen den Kläger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 € auf den Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von drei Gläubigern, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Anspruch nahmen , deren Geschäftsführer der Kläger war. Auch die Freigabe des gepfändeten Fahrzeugs unterblieb zunächst.
2
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die weitere Vollstreckung durch den Beklagten gewandt, weil er mit seiner Zahlung an die Gerichtsvollzieherin dessen Forderung erfüllt habe. Das Amtsgericht hat seiner Vollstreckungsabwehrklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 61 € für unzulässig erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Leistungserfolg der Erfüllung erst eintrete, wenn das Geld endgültig in das Vermögen des Gläubigers gelange. Eine - direkte oder analoge - Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO komme nicht in Betracht. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
3
Nach Eingang seiner Revisionsbegründung hat der Kläger mitgeteilt, der Vollstreckungstitel und der gepfändete Pkw seien zwischenzeitlich an ihn herausgegeben worden. Im Hinblick hierauf hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II.


4
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Hiernach hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war. Hiervon sind nur die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Landgerichts verursachten Mehrkosten ausgenommen, die dem Kläger zur Last fallen (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
5
1. Die Gebührenforderung des Beklagten ist allerdings nicht bereits durch die Überweisung des Geldbetrages von 1.500 € auf das Dienstkonto der Gerichtsvollzieherin im Sinn des § 362 BGB insgesamt erfüllt worden. Denn der Leistungserfolg, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Wenzel , 5. Aufl. 2007, § 362 Rn. 10, 12; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, § 362 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 362 Rn. 2) ist nur hinsichtlich des an ihn weitergeleiteten Betrags von 61 € eingetreten.
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Die Auffassung der Revision, es sei im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB erfüllt worden, weil der Kläger vorbehaltlos an die nach §§ 754, 755 ZPO legitimierte und dementsprechend nach § 185 BGB vom Beklagten ermächtigte Gerichtsvollzieherin gezahlt habe, teilt der Senat nicht. Richtig ist zwar, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags nach § 754 ZPO befugt und im gegebenen Fall verpflichtet ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen, dies zu quittieren und dem Schuldner, der seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so dass auf der Grundlage dieser Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers beruht aber nicht auf einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Gläubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03 - NJW-RR 2004, 788; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl.
2003, Rn. 314; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 754 Rn. 2; Musielak /Becker § 815 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Heßler, 3. Aufl. 2007, § 754 Rn. 38 f; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 754 Rn. 3; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, § 754 Rn. 1; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, 4. Aufl. 2008, § 754 Rn. 1, 7; eingehend zum Ganzen Fahland, ZZP 92, 432ff). Zum Eintritt der Erfüllungswirkung muss daher regelmäßig hinzukommen, dass der Gerichtsvollzieher das empfangene Geld oder den Eingang auf seinem Dienstkonto an den Gläubiger weiterleitet. Fehlt es hieran, weil der Gerichtsvollzieher den empfangenen Betrag nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet, so dass der Gläubiger hierüber nicht verfügen kann, liegt zwar eine Verletzung von Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegenüber dem Schuldner als auch gegenüber dem Gläubiger obliegen; die beizutreibende Forderung ist jedoch unter solchen Umständen nicht durch Erfüllung erloschen.
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2. Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers war auch nicht nach § 815 Abs. 3 ZPO begründet.
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§ 815 ZPO befasst sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift mit der Verwertung gepfändeten Geldes. Diese gestaltet sich insofern besonders einfach, als es genügt, dass der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld dem Gläubiger "abliefert" (§ 815 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsakt, kraft dessen der Gläubiger - unabhängig von den Regeln der §§ 929 ff BGB - Eigentum erwirbt (vgl. Schuschke /Walker aaO § 815 Rn. 2; Gottwald aaO § 815 Rn. 3; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 815 Rn. 2; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 815 Rn. 15; Brox/Walker aaO Rn. 418; Wieczorek /Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 815 Rn. 11).

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§ 815 Abs. 3 ZPO sieht im Zusammenhang mit gepfändetem Geld vor, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern nicht - was hier nicht in Betracht kommt - eine Hinterlegung nach Absatz 2 oder nach § 720 ZPO zu erfolgen hat. Inhalt und Tragweite dieser Fiktion werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich bewertet. Überwiegend wird angenommen, § 815 Abs. 3 ZPO sei eine von § 270 BGB abweichende Regelung über die Gefahrtragung: Komme das vom Gerichtsvollzieher weggenommene Geld vor seiner Ablieferung an den Gläubiger abhanden, trage der Gläubiger die Gefahr, was im Ergebnis bedeutet, dass er den Schuldner insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1987 - V ZR 220/85 - ZZP 102, 366, 368; MünchKommBGB /Wenzel aaO § 362 Rn. 29; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 4; Stein/ Jonas/Münzberg aaO § 815 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO § 815 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009 § 815 Rn. 8; Schuschke/Walker aaO § 815 Rn. 9; Kerwer, in: juris PK-BGB § 362 Rn. 47 f; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO § 815 Rn. 4; Gottwald aaO § 815 Rn. 10; wohl auch BGHZ 140, 391, 394). Dem steht die Auffassung gegenüber, es handele sich um eine Erfüllungsfiktion mit Auswirkungen auf das materielle Recht (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 2007, § 815 Rn. 6; Zöller/Stöber aaO § 815 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 169/82 - WM 1983, 1337, 1338 = JZ 1984, 151). Der Senat neigt der erstgenannten Auffassung zu, da die Zahlungsfiktion beispielsweise entfällt, wenn die Pfändung aufgehoben wird und der Schuldner sein Geld zurückerhält (vgl. Stein/Jonas/Münzberg § 815 Rn. 16), braucht die Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden, da hier kein Fall vorliegt, in dem Geld gepfändet worden wäre. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger unter dem Eindruck der vorangegangenen Pfändung seines Fahrzeugs mit dem Ziel der Aufhebung die- ser Pfändungsmaßnahme den in Rede stehenden Geldbetrag auf das Dienstkonto der Gerichtsvollzieherin überwiesen hat, handelt es sich um keine Leistung , an der ein Pfändungspfandrecht entstanden wäre (vgl. Schuschke/Walker aaO § 815 Rn. 11; Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 5; MünchKommZPO /Heßler aaO § 754 Rn. 54; Gottwald aaO § 815 Rn. 11).
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3. Die Vollstreckungsabwehrklage war aber unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO begründet.
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Im Schrifttum wird eine analoge Anwendung des § 815 Abs. 3 ZPO auf Fälle, in denen der Schuldner eine freiwillige Zahlung an den Gerichtsvollzieher vorgenommen hat, weitgehend vertreten. In diesem Zusammenhang wird vor allem betont, die Interessenlage des Schuldners sei mit der bei der Pfändung von Geld vergleichbar. Hier wie dort sei das weitere Verfahren dem Einfluss des Schuldners entzogen (vgl. Musielak/Becker aaO § 815 Rn. 5; Thomas/ Putzo/Hüßtege § 815 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Heßler aaO § 754 Rn. 45; MünchKomm-ZPO/Gruber aaO § 815 Rn. 19; Brox/Walker aaO Rn. 314; Gottwald aaO § 815 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke aaO § 815 Rn. 20; Fahland aaO S. 453 ff). Es wäre widersinnig, wenn sich der Schuldner nach der in § 105 GVGA ausdrücklich vorgesehenen Aufforderung, freiwillig zu zahlen, das Geld wegnehmen lassen müsse, um nicht das Risiko des Abhandenkommens der geleisteten Beträge übernehmen zu müssen (vgl. Schuschke/Walker aaO § 815 Rn. 11; a.A. Stein/Jonas/Münzberg § 815 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO § 815 Rn. 10; Zöller/Stöber aaO § 755 Rn. 4).
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Das Berufungsgericht meint demgegenüber, es fehle an einer für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke, weil die Gefahrtragung allgemein in § 270 BGB geregelt sei und der Gesetzgeber nur in den Fällen des § 815 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme vorgesehen habe, wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung durch hoheitliches Handeln in die Leistungsabwicklung eingegriffen habe.
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Der Senat folgt der dargestellten überwiegenden Meinung. Die Interessenlage des freiwillig (hier: auch zur Aufhebung der Pfändung seines Fahrzeugs ) an den Gerichtsvollzieher zahlenden Schuldners ist mit der in § 815 Abs. 3 ZPO geregelten Situation vergleichbar. Das zeigen nicht zuletzt auch Wertungen, die der Bestimmung des § 717 Abs. 2 ZPO entnommen werden können. Hiernach ist der Kläger nach Aufhebung oder Abänderung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils dem Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem nicht nur durch die Vollstreckung, sondern auch durch eine zur Abwendung der Vollstreckung vollzogene Leistung entstanden ist. Es wäre in der Tat schwer einzusehen, weshalb ein Schuldner, nur um die Wirkung des § 815 Abs. 3 ZPO zu erlangen, darum bitten sollte, dass der Gerichtsvollzieher von seinen Zwangsbefugnissen Gebrauch macht.
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Der Senat hat auch keine Bedenken, die für einen Analogieschluss erforderliche Regelungslücke anzunehmen. Sie ergibt sich aus den veränderten Anschauungen über die Rolle des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren. Den Bestimmungen der §§ 754, 755 ZPO liegt die ursprüngliche Vorstellung des historischen Gesetzgebers zugrunde, dass der Gerichtsvollzieher als privatrechtlicher Vertreter des Gläubigers handelt (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, Materialien zur Zivilprozeßordnung , 2. Aufl. 1983, S. 440; Fahland aaO S. 453). Auf dem Boden dieser Auffassung war es selbstverständlich, dass eine an den Gerichtsvollzieher bewirkte freiwillige Zahlung im Gefahrenbereich des Gläubigers angekommen war. Insoweit bedurfte es keiner besonderen Regelung im Vollstreckungsrecht. Aus der Befugnis des Gerichtsvollziehers, die geschuldete Leistung anstelle des Gläubigers in Empfang zu nehmen, wurde auch der Wegnahme von Geld im Wege der Pfändung der Charakter einer Zahlung des Schuldners zugemessen, wobei mit der Wegnahme die Gefahr auf den Gläubiger übergehen und namentlich die Anschlusspfändung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Hahn aaO S. 454). Nach diesen Vorstellungen ergaben sich im Ergebnis zwischen einer freiwilligen Zahlung des Schuldners und einer Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher keine Unterschiede; die Gleichstellung der erzwungenen mit der freiwilligen Zahlung war das Bild, das der historische Gesetzgeber vor Augen hatte (vgl. Hahn aaO S. 440). Da der Gerichtsvollzieher inzwischen auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen als hoheitlich handelndes Organ verstanden wird (s.o. II 1) und die an den Gerichtsvollzieher bewirkte Zahlung dem Gläubiger nicht (mehr) kraft eines Auftragsverhältnisses zugerechnet werden kann, ist es daher nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, im Einklang mit der ursprünglichen Konzeption des historischen Gesetzgebers § 815 Abs. 3 ZPO auch bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend anzuwenden. Das hat die vollstreckungsrechtliche Folge, dass der Gläubiger in dem fraglichen Umfang die Vollstreckung nicht mehr fortsetzen kann und materiell -rechtlich auf Amtshaftungsansprüche verwiesen ist, die sich in Bezug auf den Beklagten im Hinblick auf die höchstrich- terlich noch nicht geklärte Rechtslage auch auf die ihn in diesem Rechtsstreit treffenden Kosten erstrecken.
Schlick Dörr Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Seiters
Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2007 - 13 C 187/07 -
LG Schwerin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 S 139/07 -

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.