Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 9 Gebühren

(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.

(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.

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Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 2 Erfordernis der Genehmigung


(1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Feb. 2017 - W 3 K 16.1292

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 6 insoweit aufgehoben, als die erhobene Gebühr einen Betrag von 1.500,00 EUR übers

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Nov. 2014 - 27 K 1801/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 in der Gestalt der Erklärung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten de

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Jan. 2013 - 3 L 694/12

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der Senat lässt es zunächst offen, ob für das Antragsverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Ergehen der.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2010 - DL 13 K 1892/09

bei uns veröffentlicht am 01.04.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.

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(1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 1. der...