Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 9 Gebühren
Grundstücksverkehrsordnung - GrdstVV | § 9 Gebühren
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Grundstücksverkehrsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.
(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/02/2017 00:00
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 4 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2013 wird in Ziffer 6 insoweit aufgehoben, als die erhobene Gebühr einen Betrag von 1.500,00 EUR übers
published on 11/11/2014 00:00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 in der Gestalt der Erklärung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten de
published on 18/01/2013 00:00
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Der Senat lässt es zunächst offen, ob für das Antragsverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Ergehen der.
published on 01/04/2010 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.
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Annotations
(1) Einer Genehmigung bedürfen 1. die Auflassung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber,2. die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber.Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn 1. der...