Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2016 - 6 K 3287/16

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0825.6K3287.16.00
bei uns veröffentlicht am25.08.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

Abgabenordnung - AO 1977 | § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen


(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:1.Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlag

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31a Fahrtenbuch


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach ein

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6a Gebühren


(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Geset

Abgabenordnung - AO 1977 | § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen


(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 beste

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 6


(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmann

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV 2013 | § 1 Bußgeldkatalog


(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Bet

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät


(1) (weggefallen) (1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein. (2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltez

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 68 Zuständigkeiten


(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt. (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder B

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 8 A 1846/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 16. Dez. 2014 - 3 L 1063/14.NW

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- € festgesetzt. Gründe I. 1 Dem Antragsteller wurden im Jahr 2012 von der Antragsgegnerin

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Nov. 2014 - 6 K 206/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers. 2 1. Der einzeln veranlagte Kläger betreibt seit ... als Einzelunternehmer ein Taxenunt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Okt. 2013 - 8 A 562/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2013

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Nov. 2012 - X B 74/11

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren ein Taxiunternehmen mit etwa … Fahrern. Er und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehef
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 15. Nov. 2018 - 7 K 3665/17

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des

Referenzen

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgeführt.

(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.

(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.482,63 € festgesetzt.


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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.872,30 Euro festgesetzt.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

(1) (weggefallen)

(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.

(2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann anstelle des Namens der Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden. Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.

(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren ein Taxiunternehmen mit etwa … Fahrern. Er und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau wehren sich gegen eine Hinzuschätzung.

2

Eine Betriebsprüfung bemängelte, dass Ursprungsaufzeichnungen, namentlich Schichtzettel der einzelnen Fahrer (sog. Abschreiber), nicht vorgelegen hätten. Verprobungen ergäben Differenzen zwischen den gefahrenen Kilometern und den Umsätzen.

3

Bei einer Durchsuchung im Rahmen des in diesem Zusammenhang eingeleiteten Steuerstrafverfahrens wurde ein USB-Stick mit Daten beschlagnahmt, den der Kläger am Körper führte. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hielt diese Daten für Teile einer "schwarzen" Buchführung. Das FA nahm unter Zuhilfenahme dieser Daten auf Grundlage der an die Fahrer ausgezahlten Löhne eine Hinzuschätzung vor und setzte die Steuern entsprechend fest.

4

Mit der Klage machten die Kläger u.a. geltend, die Abschreiber seien erst nach der Durchsuchung vernichtet worden, nachdem der Betriebsprüfer mitgeteilt habe, er benötige diese nicht mehr. Er, der Kläger, habe alle maßgebenden Daten handschriftlich in schwarzen Kalendern aufgezeichnet und diese in den Computer übertragen. Bei einer Neuformatierung seien versehentlich alle Daten gelöscht worden.

5

Mit den Daten auf dem USB-Stick habe es eine ganz andere Bewandtnis. Diese hätten ihm dazu gedient, den Umgang mit dem Computer, worin er nicht versiert sei, zu üben. Die Genauigkeit der Daten beruhe darauf, dass er ein eigenes Programm für Taxifahrer habe erstellen wollen und dafür fiktive, aber realitätsnahe Zahlen benötigt habe.

6

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Buchführung sei nicht zuletzt auf Grund des Fehlens der Abschreiber nicht ordnungsgemäß gewesen. Das FA sei daher zur Schätzung befugt gewesen, die der Höhe nach den ausgewerteten Erkenntnissen entspreche. Es sei davon auszugehen, dass die detaillierten Daten auf dem USB-Stick die tatsächlichen betrieblichen Daten seien. Es sei widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits Daten benötige, um sich im Umgang mit dem Computer zu üben, andererseits selbst ein Abrechnungsprogramm für Taxifahrer erstellen wolle. Die Aufzeichnungen in den schwarzen Kalendern seien keine ordnungsgemäße Buchführung. Sie hätten keine größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich als der USB-Stick.

7

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die Kläger, die Feststellungen des FG seien inhaltlich falsch. Tatsächlich seien die Ursprungsaufzeichnungen, namentlich die Abschreiber, bei der Durchsuchung vorhanden gewesen. Allerdings habe sich die Fahndung, fixiert auf den USB-Stick, dafür nicht interessiert. Das FG habe die prüfbaren Unterlagen nicht gesichtet und sei den Beweisanträgen, auch zu der ursprünglichen Existenz der Abschreiber, nicht gefolgt. Der Fahndungsprüfer habe diese zunächst für unerheblich erachtet. Erst nachdem festgestanden habe, dass sie nicht mehr existierten, habe man ihnen Bedeutung beigemessen. Eine Schätzungsgrundlage würde nicht durch die falsche Behauptung geschaffen, Aufzeichnungen lägen nicht vor.

8

Im Übrigen seien die Abschreiber erst seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2004 in jedem Fall aufzubewahren. Stattdessen habe der Kläger seine Pflichten durch die Aufbewahrung dieser Unterlagen und seine weiteren Aufzeichnungen in den Kalendern doppelt erfüllt.

9

Statt sich an den realen Unterlagen zu orientieren, habe sich das FA bei der Steuerfestsetzung ausschließlich von den frei erfundenen Daten auf dem USB-Stick leiten lassen. Die Angaben des Klägers hierzu seien nicht widersprüchlich, denn seine aktuellen Kenntnisse den Computer betreffend seien seinem angestrebten Ziel nicht gleichzusetzen.

10

Angesichts der Begründung, es seien keine ordnungsgemäßen Unterlagen bei der Buchführung, sei zu befürchten, dass das FG die Unterlagen immer noch nicht zur Kenntnis genommen habe. Das komme einer Missachtung des rechtlichen Gehörs gleich.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Soweit die Beschwerdebegründung überhaupt erkennen lässt, welche Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kläger möglicherweise geltend machen wollen, haben sie entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO deren Voraussetzungen nicht dargelegt.

12

1. Die Rüge der Kläger, die Feststellungen des FG seien inhaltlich falsch, könnte allenfalls als Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dahin verstanden werden, das FG habe seiner Entscheidung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt. Allerdings haben die Kläger nicht dargestellt, welche konkreten anderen Feststellungen sich aus dem Verfahren hätten ergeben sollen. Es ist auch von Amts wegen nicht erkennbar.

13

Wenn die Kläger meinen, das FG hätte Beweise erheben müssen, ist dies keine Frage des Gesamtergebnisses des (tatsächlich geführten) Verfahrens, sondern der aus § 76 Abs. 1 FGO folgenden Sachaufklärungspflicht, mithin der Frage, wie das Verfahren hätte geführt werden müssen.

14

2. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt der Kläger mit dem Einwand, das FG sei den Beweisanträgen hinsichtlich der Existenz der Abschreiber nicht gefolgt. Dieser Vortrag genügt allerdings den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

15

Die schlüssige Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, setzt u.a. den Vortrag voraus, an welcher Stelle (mit genauer Bezeichnung der Fundstelle) ordnungsgemäß die übergangenen Beweise angetreten worden seien, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603).

16

Die Kläger haben schon nicht dargestellt, wann sie welchen Beweisantrag gestellt haben wollen, zudem nicht, welches Beweismittel welches Beweisergebnis hätte zeitigen sollen, insbesondere schließlich nicht, inwiefern nach den eigenen rechtlichen Maßstäben des FG die Beweisaufnahme entscheidungserheblich gewesen wäre.

17

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass es an der letzten Voraussetzung auch tatsächlich fehlt. Das FG hat sinngemäß ausgeführt, es komme auf die Frage, ob die Abschreiber schon vor der Prüfung fehlten oder erst nach der Prüfung vernichtet worden seien, nicht an. Denn während einer laufenden Betriebsprüfung und eines Strafverfahrens bestehe kein Anlass zur Vernichtung solcher Unterlagen. Zu diesem Punkt sind keine Zulassungsrügen vorgebracht; die Kläger bewerten ihn lediglich anders.

18

3. Der Einwand, die falsche Behauptung des Fehlens von Aufzeichnungen schaffe keine Schätzungsmöglichkeit, soll möglicherweise als Rüge greifbarer Gesetzeswidrigkeit verstanden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 X B 14/11, BFH/NV 2012, 172), ist aber unschlüssig. Auch das FG war nicht der Ansicht, derartige Behauptungen schüfen Schätzungsmöglichkeiten. Es war unstreitig, dass die Aufzeichnungen in einem späteren Verfahrensstadium fehlten. Rechtlich umstritten war lediglich, ob sie fehlen durften und was hieraus folgt.

19

4. Es ist nicht ersichtlich, was die Kläger sagen wollen, wenn sie ausführen, die Abschreiber seien erst seit einer BFH-Entscheidung aus dem Jahre 2004 (gemeint sein dürfte das Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) aufzubewahren. Die Betriebsprüfung, zu deren Beginn der Kläger die Abschreiber noch in Besitz gehabt haben will, begann erst im Jahre 2005. Selbst wenn die frühere Rechtslage anders gewesen wäre, wäre damit nicht erklärt, welchen Einfluss sie noch auf sein Verhalten nach Beginn der Betriebsprüfung hätte haben können. Im Übrigen hatte der BFH in jener Entscheidung nicht etwa eine anderslautende Rechtspraxis oder Rechtsprechung aufgegeben, sondern lediglich klargestellt, dass Schichtzettel im Taxigewerbe aufzubewahren sind.

20

5. Wenn die Kläger weiter sinngemäß beanstanden, das FA und das FG hätten den tatsächlichen Unterlagen zu geringe, dem USB-Stick zu große Bedeutung beigemessen, ist das eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 76) und außerhalb der greifbaren Gesetzeswidrigkeit keinen Revisionszulassungsgrund dargestellt.

21

Dass eine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliege, ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Zum einen geht der Vorwurf, man habe sich nicht von realen Unterlagen leiten lassen, ins Leere, wenn diese realen Unterlagen nach den --nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen-- Feststellungen des FG ihrerseits Unstimmigkeiten aufweisen. Zum anderen liegt es keineswegs neben der Sache, wenn das FG die Einlassungen des Klägers zum Thema "USB-Stick" so würdigt wie geschehen. Es erscheint auch dem Senat zumindest ungewöhnlich, dass jemand, der den Umgang mit dem Computer dem Grunde nach noch meint üben zu müssen, sich nicht nur vornimmt, ein Programm zu entwickeln, das professionelle Softwareentwickler, also ausgebildete Informatiker, noch nicht entwickelt haben, sondern sich auch bereits die Mühe macht, dafür umfangreiche fiktive Daten in einen Computer einzugeben und elektronisch zu speichern.

22

6. Der Rüge schließlich, das FG habe rechtliches Gehör versagt --was, wenn es der Fall wäre, zur Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führte--, fehlt die Darstellung, welchen Vortrag das FG nicht zur Kenntnis genommen haben soll.

23

Soweit das FG im Gegensatz zu den Klägern meint, Unterlagen seien nicht ordnungsgemäß gewesen, ist das eine andere Beurteilung des Sachverhalts, aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Rechtliches Gehör bedeutet, dass das FG das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen muss, nicht aber, dass es sich dem Rechtsstandpunkt des Beteiligten anschließen müsste (vgl. Beschluss des BFH vom 26. März 2012 III B 218/11, BFH/NV 2012, 1093).

24

7. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Gründe sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Dem Antragsteller wurden im Jahr 2012 von der Antragsgegnerin fünf Taxenkonzessionen mit den Ordnungsnummern 65 bis 69 erteilt.

2

Am 7. Juli 2014 beantragte er die Verlängerung für den Verkehr mit Taxen gemäß § 47 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – und fügte seinem Antrag folgende Unterlagen bei:

3

- Vermögensübersicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 der Berufszugangs-Verordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Bescheinigung der Stadt Mannheim vom 1. Juli 2014 darüber, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt wurde (inkl. Quittung).
- Bescheinigung der Stadt Mannheim vom 1. Juli 2014 darüber, dass ein Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gestellt wurde (inkl. Quittung).
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Ludwigshafen vom Juli 2014.
- Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen der IHK Rhein-Neckar vom 9. April 2009
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland vom 18. Juni 2014
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK Rhein-Neckar-Odenwald vom 18. Juni 2014
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Verkehr vom 18. Juni 2014
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt Ludwigshafen vom 18. Juni 2014
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt Mannheim-Neckarstadt vom 18. Juni 2014
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkämmerei Mannheim vom 18. Juni 2014

4

Am 7. Juli 2014 ging bei der Antragsgegnerin die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und das Führungszeugnis ein, aus denen keine Eintragungen hervorgingen.

5

Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 wurde der Antragsteller aufgefordert, Angaben über die im Unternehmen eingesetzten Fahrer und den Umfang von deren Tätigkeit nachzureichen. Ebenso wurden für die eingesetzten Fahrzeuge eine Kopie der Zulassungsbescheinigungen Teil l sowie eine Kopie der aktuellen HU inklusive BOKraft-Abnahme (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im PersonenverkehrBOKraft –) angefordert. Es wurde weiter die Anzahl der Fahrzeuge, welche an anderen Betriebsstätten eingesetzt werden, erfragt.

6

Am 25. Juli 2014 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Verbands des V… Rheinhessen-Pfalz (vrp) ein, in dem dieser mitteilte, gegen die erneute Erteilung der beantragten Genehmigungen bestünden erhebliche Bedenken. Rückmeldungen bei der Geschäftsstelle des vrp, sowohl von Mitbewerbern als auch von Kunden, würden Zweifel dahingehend aufkommen lassen, dass der Antragsteller derzeit seiner sich aus den Taxigenehmigungen ergebenden Betriebspflicht vollumfänglich für alle fünf Fahrzeuge nachkomme. Untermauert würden die Bedenken dadurch, dass – schenke man den Informationen, welche an die Geschäftsstelle herangetragen würden, Glauben – der Antragsteller bereits derzeit schon über kein ausreichendes Fahrpersonal verfüge, um die ihn für die fünf Fahrzeuge treffende Betriebspflicht zu gewährleisten. Es werde diesbezüglich um Überprüfung durch die Verwaltungsbehörde gebeten.

7

Am 21. Juli 2014 ging bei der Antragsgegnerin die angeforderte Aufstellung des Antragstellers der in seinem Betrieb eingesetzten Fahrer per Fax ein, danach wurden 13 namentlich aufgezählte Fahrer beschäftigt. Am gleichen Tag wurden die angeforderten Zulassungsbescheinigungen, die Nachweise der aktuellen HU/AU inklusive BOKraft-Abnahme sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Knappschaft-Bahn-See vorgelegt. Als Bescheinigung über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge hatte der Antragsteller ein Schreiben der AOK R.-S. vom 18. Juni 2014 vorgelegt, in welcher bescheinigt wird, dass er dort derzeit drei Arbeitnehmer angemeldet habe. Aus der von der AOK R.-N. ausgestellten Bescheinigung geht hervor, dass dort derzeit keine Mitarbeiter gemeldet sind.

8

Auf dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014 an den Antragsteller wurde handschriftlich vermerkt „Unterlagen ordnungsgemäß nachgereicht – Vollständig und entscheidungsfähig entgegengenommen“, wobei das Wort „entscheidungsfähig“ durchgestrichen ist.

9

Die Antragsgegnerin forderte sodann den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 2014, welches ihm am gleichen Tag persönlich übergeben wurde, auf, für die übrigen Arbeitnehmer entsprechende Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger, bei denen diese angemeldet seien, vorzulegen. Der Antragsteller legte am 28. Juli 2014 einen Auszug aus dem Kraftfahrt-Bundesamt sowie eine überarbeitete Fahrerliste, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Minijob-Zentrale vom 11. und 14. Juli 2014 vor. Die angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger wurden am 29. Juli 2014 eingereicht.

10

Um die von dem vrp geäußerten Bedenken prüfen zu können, bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. August 2014 den Antragsteller um Vorlage der Schichtzettel betreffend die eingesetzten Fahrzeuge (Ordnungsnummern 65 bis 69) für den Zeitraum 1. Januar bis 15. August 2014, bis spätestens 27. August 2014.

11

Am 19. August 2014 übergab der Antragsteller der Antragsgegnerin laut deren Angaben einen kleinen Karton mit einer Blattsammlung und teilte hierzu mit, es handele sich dabei um die Schichtzettel, die er so ablegen würde. Bei den vorgelegten Unterlagen handelte es sich laut Aufdruck um Auszüge aus dem Schicht-Kontrollzähler.

12

Nach Sichtung der Unterlagen sah die Antragsgegnerin weiteren Klärungsbedarf, weil viele Auszüge aus dem Schicht-Kontrollzähler eine hohe Anzahl an „SF-Fahrten" aufwiesen. Telefonisch teilte der Antragsteller auf Nachfrage mit, dies seien Sonderfahrten gewesen, die zu einem späteren Zeitpunkt über die Taxizentrale abgerechnet würden. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin die Vorlage von Kopien der entsprechenden Rechnungen der Taxizentrale, um die als Sonderfahrten (SF) gekennzeichneten Fahrten mit den Belegen abgleichen zu können.

13

Da die Auszüge aus dem Schicht-Kontrollzähler zwar jeweils einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen sind, jedoch je Fahrzeug stets die gleiche Fahrernummer vergeben worden war, konnte die Antragsgegnerin nicht nachvollziehen, wie mit diesen Unterlagen eine ordnungsgemäße Abrechnung und Betriebsführung möglich sein solle. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, die von den einzelnen Taxifahrern ausgefüllten Schichtzettel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. August 2014 vorzulegen, also Unterlagen mit deren Hilfe der Unternehmer mit den Fahrern und der Taxizentrale abrechne.

14

Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin sprach der Antragsteller am 21. August 2014 vor und führte aus, bei den vorgelegten Unterlagen handele es sich nicht um Auszüge aus dem Schicht-Kontrollzähler, sondern um Schichtzettel. Andere Unterlagen als diese vorgelegten Auszüge gebe es in seinem Unternehmen nicht. Die Taxifahrer kämen in der Regel einmal wöchentlich und legten diese Schichtzettel vor. Danach erfolge dann die Abrechnung. Abgezeichnet würden die Zettel nicht. Dies müsse er auch nicht tun. Auf den Hinweis der Antragsgegnerin, den „Schichtzetteln" sei nicht zu entnehmen, welcher Fahrer das Fahrzeug geführt habe, teilte der Antragsteller mit, eine solche Kennzeichnung sei nicht erforderlich. Seine Fahrer dürften keine Änderungen am Taxameter vornehmen.

15

Die Antragsgegnerin erklärte dem Antragsteller daraufhin, das eingesetzte System ermögliche neben der Angabe der Wagennummer die Angabe der jeweiligen Fahrernummer. Diese könne programmiert werden, ohne dass dann die einzelnen Fahrer selbst etwas programmieren müssten. Der Antragsteller hielt eine solche Verfahrensweise für nicht erforderlich. Was die ungeordneten „Schichtzettel" in dem Karton betreffe, führte er an, es gebe schließlich keine Verpflichtung, diese chronologisch abzulegen.

16

Weiter ist in dem Aktenvermerk festgehalten: Nachdem der Antragsteller bezüglich der vielen Sonderfahrten in einem Telefonat am 20. August 2014 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin erklärt gehabt habe, es würde sich dabei ausschließlich um Rechnungsfahrten handeln, welche über die Taxizentrale abgerechnet würden, habe er im Rahmen der Vorsprache am 21. August 2014 erklärt, nicht alle „SF-Fahrten" seien Rechnungsfahrten. Es könnten schließlich auch Fahrten sein, bei denen die Sitzfläche durch Gegenstände belegt gewesen sei.

17

Mit Zwischenbescheid vom 15. Oktober 2014 wurde die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen vom 7. Juli 2014 bis einschließlich 30. November 2014 ausgesetzt, da aufgrund personeller Engpässe und weiterer notwendiger Überprüfungsmaßnahmen die Prüfung der Unterlagen noch nicht abgeschlossen werden könne. Die Taxengenehmigungen wurden – wie bereits zuvor nach der Antragstellung – nochmals, und jetzt bis zum 30. November 2014, verlängert, damit der Antragsteller seinen Betrieb weiter betreiben könne.

18

Gegen diesen Zwischenbescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein.

19

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28. November 2014 widerrief nach § 25 PBefG die Antragsgegnerin die Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG – Ordnungsnummern 65 bis 69 – (Nr. 1 und 2 des Bescheids). Der Widerruf der nach § 15 Abs. 1 PBefG als erteilt geltenden Genehmigungen erfolge nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 PBefG aus folgenden Gründen:

20

Gemäß § 21 PBefG sei der Unternehmer verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Vorgenannte Rechtsvorschrift regele nicht konkret, wie viele Stunden und an wie vielen Tagen ein Fahrzeug eingesetzt werden müsse, damit die Betriebspflicht als erfüllt angesehen werden könne. Im Rahmen der Überprüfung seien alle Fahrten vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Mai 2014 berücksichtigt worden. Die Fahrten ab 1. Juni 2014 seien nicht berücksichtigt, da zu diesem Zeitpunkt mit der Taxizentrale noch nicht abgerechnet gewesen sei. Nach Prüfung des Zeitraums vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Mai 2014 anhand der vorgelegten Unterlagen sei festzuhalten, dass im untersuchten Zeitraum die Fahrzeuge des Betroffenen insgesamt

21

- 138 Tage

gar nicht genutzt,

- 68 Tage

für nur einen einzigen Beförderungsauftrag und

- 57 Tage

für nur zwei Beförderungsaufträge eingesetzt gewesen seien.

22

Wie der Antragsteller selbst mehrfach ausgeführt habe, würden in seinem Unternehmen keine weiteren Unterlagen (wie z.B. Abrechnungs- oder Schichtzettel der Fahrer) geführt. Trotz kritischer Nachfragen seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass noch weitere Fahrten erfolgt seien, da sonst entsprechende nachvollziehbare Nachweise darüber vom Betroffenen vorgelegt worden wären. Schichtpläne oder sonstige Nachweise (mit Angaben über eingesetzte Fahrer, Schichtbeginn/-ende, etc.), welche belegen könnten, dass die Fahrzeuge an den entsprechenden Taxiständen bereitgehalten worden seien, jedoch keine Beförderungsaufträge erhalten hätten, seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Es stehe damit für sie – die Antragsgegnerin – fest, dass der Antragsteller seiner Betriebspflicht nicht im erforderlichen Maß nachgekommen sei.

23

Hinzukomme Folgendes: Nach § 54a Abs. 1 S. 3 PBefG hätten der Unternehmer und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen. Er habe nach Aufforderung lediglich eine Kiste mit unsortierten Zetteln zur Verfügung gestellt; die Zettel seien von ihr – der Antragsgegnerin – chronologisch und anhand der Ordnungsnummern der Taxen sortiert worden. Das Personenbeförderungsgesetz schreibe zwar keine chronologische Ordnung z. B. der Schichtzettel vor, jedoch sei bei einem ordnungsgemäß geführten Betrieb davon auszugehen, dass ein Unternehmer, allein um selbst die Vorgänge in seinem Unternehmen nachvollziehen zu können, ein gewisses Maß an Ordnung halte. Bei einem Unternehmer, der nicht in der Lage sei, einfachste buchhalterische Unterlagen zu führen, so dass diese ohne weitere Nacharbeit nachvollzogen werden könnten, bestünden ernsthafte Zweifel, dass dieser einen Betrieb dieser Größenordnung dauerhaft ordnungsgemäß führen könne. Die Leistungsfähigkeit aufgrund der unternehmerischen Schlechtleistung könne nicht auf Dauer als gewährleistet angesehen werden. Im vorliegenden Fall lasse dies nur zwei Schlüsse zu: Entweder seien die Unterlagen absichtlich ungeordnet in einer Kiste vorgelegt worden, um der Verwaltungsbehörde die Überprüfung zu erschweren oder der Antragsteller sei nicht in der Lage ordentliche, nachvollziehbare Unterlagen zu führen. Dies wiederum lasse Zweifel an der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes aufkommen. Auch aufgrund dieser bestehenden Zweifel sei der Antrag des Antragstellers abzulehnen.

24

Darüber hinaus liege ein seit dem 12. August 2013 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen (Az. 5170 Js 9805/13; Bl. 113ff. VA) vor, laut dem der Antragsteller wider besseres Wissen der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung Ludwigshafen mitgeteilt hatte, dass W.T. als Fahrer eine Verkehrszuwiderhandlung begangen habe (innerhalb geschlossener Ortschaft wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten), um den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeugs (J.T.) vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen zu bewahren. Ein Taxiunternehmer habe ein besonders hohes Maß an Verantwortung, was die Auswahl der in seinem Unternehmen eingesetzten Fahrer angehe. Decke er nun, aus welchen Gründen auch immer, eine Person, welche aufgrund von Verkehrszuwiderhandlungen mit fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, durch eine Falschaussage, sei davon auszugehen, dass er nicht über diese besondere Verantwortung verfüge. Zur Beurteilung der Eignung eines Unternehmers sei ein strenger Maßstab anzulegen, da ihm unmittelbar Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen anvertraut seien. Durch eine derartige Falschaussage könnten Rückschlüsse auf seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG gezogen werden. Die Genehmigung sei daher nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu widerrufen.

25

Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft Frankenthal mitgeteilt, ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sei gemäß § 153 Strafprozessordnung – StPO – eingestellt worden. Der Antragsteller habe gemeinsam mit einem weiteren Unternehmer im Rahmen einer städtischen Veranstaltung die Taxisituation in Ludwigshafen betreffend ein Tonbandgerät mit der Absicht installiert, die Veranstaltung aufzuzeichnen. Es sei aber davon auszugehen gewesen, dass die Aufnahmen nur getätigt worden seien, um die eigenen Interessen der beiden Unternehmer zu wahren, da diese als Antragsteller für Taxikonzessionen Interesse an dem vorgestellten Gutachten gehabt hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, die Aufnahmen für anderweitige Zwecke zu verwenden.

26

Es stehe nach dieser Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankenthal fest, dass der Antragsteller die Aufnahmen gemacht habe. Eine Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO komme nicht einem Freispruch gleich. Ein derartiges Verhalten lasse ebenfalls Rückschlüsse auf die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zu. Der Betroffene sei zur Wahrung seiner eigenen Interessen bereit, unlautere Methoden anzuwenden und dies ohne Rücksicht darauf, ob er sich noch in einem rechtlichen Rahmen bewege.

27

Aus den vorgenannten Gründen müssten die aufgrund eingetretener Genehmigungsfiktion bestehenden Genehmigungen gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG widerrufen werden. Ein Ermessen bestehe nicht.

28

Die sofortige Vollziehung der Verfügung sei gemäß § 80 Abs.2 Nr. 4 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – anzuordnen, weil dies im öffentlichen Interesse liege. Das Interesse der Öffentlichkeit, dass nur zuverlässige Personen eine Genehmigung zum Verkehr mit Taxen innehätten, überwiege das Interesse des Antragstellers an der Weiterführung seines Betriebes. Da der Widerruf der Genehmigungen frühestens mit Ablauf der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO unanfechtbar werde und der Unternehmer darüber hinaus die Möglichkeit habe aufgrund des § 80 Abs. 1 VwGO durch fristgerechte Erhebung der Anfechtungsklage den baldigen Eintritt der Rechtskraft und damit die baldige Vollstreckbarkeit der Verfügung zu verhindern, könnten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf weiterhin Personen durch das unzuverlässige Taxiunternehmen transportiert werden. Ein etwaiges Interesse des Betroffenen, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin einen gewerblichen Betrieb zur Personenbeförderung zu führen, sei mit dem öffentlichen Interesse nicht zu vereinbaren.

29

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 30. November 2014 Widerspruch erhoben.

30

Am 2. Dezember 2014 hat er bei Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gestellt.

31

Der Antrag sei begründet, da die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2014 offensichtlich rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze.

32

Bereits die Anordnung des Sofortvollzuges begegne formellen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts sei für die Begründung des Interesses am Sofortvollzug notwendig, dass die Behörde „den auch von Verfassung wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung sich vor Augen führt und sie veranlassen soll, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert" (VG Neustadt, Beschluss vom 28. November 2013 – 3 L 967/13 –). Die Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit setze hierbei denknotwendig voraus, dass diese deutlich erkennen lasse, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen habe, d. h. welches besondere öffentliche Interesse nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung spreche und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, dass das Vollzuginteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiege. Dies setze nach Auffassung des Antragstellers voraus, dass dem Erfordernis der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung für den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzuges eine Prüfung der Richtigkeit der Begründung nachvollziehbar innewohnen müsse. Die Antragsgegnerin unterstelle in der Begründung einzig formelhaft die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ohne im Entferntesten hierauf näher einzugehen. Dies sei nicht ausreichend.

33

Der Bescheid sei auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig.

34

Dem Antragsteller könne entgegen der Unterstellungen der Antragsgegnerin keine Verletzung der Betriebspflicht vorgehalten werden. Sämtliche diesbezüglichen Feststellungen der Antragsgegnerin seien selbst im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht haltbar. Dies allein deshalb, da die Regelung des § 21 PBefG zwar eine Legaldefinition dieser Pflicht enthalte, aber keinerlei zeitliche Vorgaben normiere. Dies sei dem jeweiligen Verordnungsgeber vorbehalten, der in Ludwigshafen jedoch insbesondere im Rahmen der Taxiordnung aus dem Jahr 1965 hiervon überhaupt keinen Gebrauch gemacht habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe die Betriebspflicht „allein in der Bereitstellung zur sofortigen Ausführung von Beförderungsaufträgen" und zwar auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Dem entspreche der Antragsteller in jeder Hinsicht und zwar auch ohne die von der Antragsgegnerin erfolgte Kontrolle der Schichtzettel, die lediglich zu falschen Schlussfolgerungen und Ergebnissen führe. Die Antragsgegnerin sei sich offensichtlich nicht darüber im Klaren, welche Bedeutung die von ihr fälschlicherweise als „Schichtkontrollzähler“ bezeichneten Unterlagen überhaupt hätten. Denn vom Grundsatz her müssten diese Unterlagen nicht zwingend geführt werden und zur Überprüfung vorliegen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, Az.: X B 133/11 BFH/NV 2013, S. 341). Zu den diesbezüglichen Einwendungen im Rahmen des Anhörungsverfahrens fehle jegliche Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid.

35

Insbesondere obliege es auch nicht der Antragsgegnerin die Anforderungen der Aufzeichnungspflichten im Taxengewerbe zu bestimmen. Die Mindestanforderungen, wie der Bundesfinanzhof diese definiere, würden zu jeder Zeit vom Antragsteller erfüllt. Insbesondere sei es offensichtlich rechtswidrig, wenn die Antragsgegnerin meine, ihr stehe bei der Beurteilung der Frage der Erfüllung der Betriebspflicht ein Ermessen zu, das sie dazu befähige, dies als nicht angemessen erfüllt anzusehen. Dies sei aber offenkundig nicht der Fall.

36

Soweit die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit des Antragstellers mit strafrechtlichen Verfehlungen begründe, seien die von ihr dargelegten Sachverhalte offenkundig nicht ausreichend. Die Frage der Zuverlässigkeit sei in § 1 PBZugV gesetzlich geregelt. Daraus ergebe sich insbesondere nicht, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die normierten Tatbestände ein Ermessen ausüben könne. Nach der Vorschrift des allein hier in Betracht kommenden Tatbestandes des § 1 Abs. 2 Nr.1 PBZugV sei die Zuverlässigkeit des Unternehmers zu verneinen „bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts". Maßgebend für diese Beurteilung sei das Strafmaß. Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von 30 Tagessätzen sei dies offensichtlich nicht anzunehmen. Die erwähnte Verurteilung habe allenfalls Bagatellcharakter. Hierzu sei zudem darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin in einem anderen Fall bereits bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu zwei Jahren auf Bewährung in der Vergangenheit keinen Anlass zum Einschreiten bei dem betreffenden Unternehmen gesehen habe.

37

Völlig rechtswidrig und dies in einem besonders offenkundigen Maße seien jedoch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu dem Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft Frankenthal geführt habe. Hier lägen noch nicht einmal ansatzweise die Tatbestandsmerkmale der Berufszugangsverordnung vor, einmal völlig außer Acht gelassen, dass durch die Antragsgegnerin eindeutig die Unschuldsvermutung des Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – in eklatanter Weise außer Kraft gesetzt werde.

38

Das insoweit von der Antragsgegnerin begründete „Unzuverlässigkeitsurteil" leide daher offensichtlich an schwerwiegenden Rechtsmängeln und könne daher ihre Widerrufsverfügung nicht begründen. Hier sei zu fragen, ob die Ausführungen der Antragsgegnerin nicht gar die Grenze der Willkür überschreiten würden und strafrechtlich relevant seien.

39

Jedenfalls ergebe sich offensichtlich, dass die Widerrufsverfügung keinen Bestand haben könne, da diese offenkundig nicht von § 25 PBefG gedeckt sei. Das Interesse des Antragstellers überwiege jegliches Vollzugsinteresse, zumal aufgrund der eingetretenen Genehmigungsfiktion dem Antragssteller Bestandschutz zukomme und dieser erhebliche Investitionen in Fahrzeuge getätigt habe.

40

Der Antragsteller beantragt,

41

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2014 wiederherzustellen.

42

Die Antragsgegnerin beantragt,

43

den Antrag abzulehnen.

44

Zur Begründung und Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und eine beigefügte ausführliche Stellungnahme des zuständigen Bereichs Straßenverkehr der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

45

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 28. November 2014, mit dem die Antragsgegnerin fünf Taxigenehmigungen widerrufen hat, hat keinen Erfolg (1.). Der Antragsteller kann aber auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin erreichen, ihm fünf zeitlich begrenzte Taxigenehmigungen zu erteilen (2.)

46

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden (a.). Der Bescheid ist materiell rechtmäßig (b.).

47

a. Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist entgegen der Auffassung des Antragstellers ausreichend Rechnung getragen. Die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung des Sofortvollzugs des angefochtenen Bescheids hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

48

Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Personenbeförderungsrecht zählt, in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die Beförderung von Personen durch ein unzuverlässiges Taxiunternehmen zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Leben, Gesundheit und Eigentum dieser Personen) führen kann, die es schnellstmöglich abzuwenden gilt. Die in dem Bescheid vom 28. November 2014 enthaltene und unter I. wiedergegebene Begründung für den angeordneten Sofortvollzug genügt nach diesen Maßstäben den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob diese Darlegungen der Antragsgegnerin zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung.

49

b. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheids nicht zu beanstanden.

50

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je geringer die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 7 ER 300/92 –, NVwZ 1993, 266). Bei Maßnahmen zur Verhinderung der Fortführung eines Gewerbes ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein solcher massiver Eingriff in die grundgesetzlich gemäß Art. 12 Grundgesetz – GG – gewährleistete Berufsfreiheit des Betroffenen nur unter strengen Voraussetzungen und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Das Gericht prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 GG in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist; maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 –, juris).

51

Im vorliegenden Fall stellt sich der angefochtene Bescheid vom 28. November 2014 unter Berücksichtigung der der Kammer vorliegenden Verwaltungsakte und des Vortrags des Antragstellers in diesem Verfahren als offensichtlich rechtmäßig dar.

52

Der angefochtene Bescheid ist auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützt. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Widerrufen werden kann aber nur eine bestehende Taxigenehmigung. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids am 28. November 2014 aber nicht im Besitz widerrufsfähiger Genehmigungen.

53

Auf seine Anträge vom 7. Juli 2014 wurden die begehrten Taxigenehmigungen nicht ausdrücklich erteilt. Es bestehen aber auch nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen keine kraft der Fiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG als erteilt geltende Genehmigungen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG gilt die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einem Taxi als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der dreimonatigen Entscheidungsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG versagt wird. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können (Satz 3), aber höchstens um drei Monate (Satz 4).

54

Diese Genehmigungsfiktion tritt jedoch nur dann ein, wenn ein vollständiger und damit genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Nur ein solcher Antrag kann den Lauf dieser Frist für eine behördliche Entscheidung über den Antrag mit der Konsequenz der Fiktion der Erteilung der Genehmigung nach Ablauf der Frist auslösen. Dies folgt aus einer an Sinn und Zweck der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG orientierten Auslegung der Vorschrift. Denn die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, die die Beschleunigung des Verfahrens zum Ziel hat, soll ersichtlich die Position des Antragstellers gegenüber einer untätigen Genehmigungsbehörde stärken. Um jedoch in schutzwürdiger Weise auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vertrauen zu können, muss der Antragsteller seinerseits zunächst die Behörde durch die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen in die Lage versetzt haben, über den Antrag zu entscheiden. Die mit der Genehmigungsfiktion beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens steht dem nicht entgegen. Denn der Schutzzweck der Fiktion kann sich nur auf Umstände beziehen, die der Einflussnahme des jeweiligen Antragstellers entzogen sind. Bei unvollständigen Antragsunterlagen ist dies nicht der Fall. Dabei wird dem jeweiligen Antragsteller angesichts der gesetzlichen Regelung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen und zu machenden Angaben auch nichts Unzumutbares abverlangt. Gerade die Zielrichtung des Personenbeförderungsgesetzes – der Schutz der zu befördernden Fahrgäste – spricht dafür, dass nur ein sorgfältiger Antragsteller in den Genuss der Genehmigungsfiktion kommen soll (vgl. hierzu insbesondere OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Februar 1996 – 4 L 40/95 –, NZV 1996, 383; HessVGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 – 2 UE 2948/01 –, NZV 2003, 452; aber auch OVG HH, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 Bs 206/10 –, GewArch 2011, 120).

55

Allerdings sind damit die inhaltlichen an einen Genehmigungsantrag zu stellenden Anforderungen noch nicht konkret bestimmt. In § 15 Abs. 1 PBefG werden diese nicht definiert. Die erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben zum Antrag sind in § 12 PBefG i. V. m. § 13 Abs. 1 PBefG ausdrücklich geregelt. Nach § 12 Abs. 2 PBefG sind dem Antrag Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen (OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; HessVGH, a.a.O.; OVG HH, a.a.O.: jedenfalls Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 –, juris).

56

Die Vollständigkeit der zur Entscheidung über die gestellten Anträge benötigten und von der Antragsgegnerin angeforderten Unterlagen hat die Antragsgegnerin schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung erfolgte nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen in der Verwaltungsakte, auf die der Antragsteller in der Antragsschrift ausdrücklich verweist, nicht am 7. Juli, sondern erst am 21. Juli 2014. Denn ein entsprechender handschriftlicher Vermerk findet sich auf einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014, auf dem sich der Antragsteller anlässlich der Abgabe von noch angeforderten Unterlagen bei der Antragsgegnerin am 21. Juli 2014 die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu seinen Anträgen hat bestätigen lassen (s. Bl. 63f. VA). Damit wurde die Drei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 PBefG am 21. Juli 2014 in Lauf gesetzt. Diese Entscheidungsfrist wäre dann am 21. Oktober 2014 abgelaufen, es sei denn, sie wäre zuvor nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG verlängert worden. Letzteres war der Fall.

57

Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 PBefG ist die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag vor Ablauf der Drei-Monats-Frist zu verlängern, wenn die Prüfung des Antrags nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden kann. In einem solchen Zwischenbescheid ist die Entscheidungsfrist um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; nach Satz 4 der Vorschrift darf die Verlängerungsfrist höchstens drei Monate betragen. Vorliegend erging am 15. Oktober 2014 ein Zwischenbescheid, der die Entscheidungsfrist für die Antragsgegnerin bis einschließlich 30. November 2014 verlängerte, womit auch die Höchstdauer der Entscheidungsfrist (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG) nicht überschritten wurde. Zwar hat der Antragsteller diesen Zwischenbescheid mit Widerspruch angefochten, dem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die Fristverlängerung ist trotz der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nach dem objektivierten Empfängerhorizont kein Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. § 42 a, Rn. 28), jedenfalls aber – da eine Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO vorliegt – kein anfechtbarer Verwaltungsakt (so Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Erg.-Lfg. 2/04, § 15 PBefG, Rn. 20). Der Widerspruch des Antragstellers hiergegen hat deshalb keine aufschiebende Wirkung.

58

Vor Ablauf dieser bis zum 30. November 2014 verlängerten Frist erließ die Antragsgegnerin am 28. November 2014 den angefochtenen Bescheid, der am 28. November 2014 per Telefax zugestellt wurde. Die Genehmigungsfiktion ist damit nicht eingetreten.

59

Zwar können dann, da keine Genehmigungen existieren, auch keine Genehmigungen widerrufen werden. Der Widerrufsbescheid kann jedoch nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 47 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass keine Taxigenehmigungen als erteilt gelten, umgedeutet werden, der nach den obigen Ausführungen rechtmäßig ist. Existieren keine Taxigenehmigungen, so kann der Antragsteller nicht mit Erfolg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. November 2014 begehren, um weiterhin im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Personen befördern zu dürfen.

60

2. Um dem Antragsteller entsprechend dem in Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierten Umfang Rechtsschutz zu gewähren, legt die Kammer nach den obigen Ausführungen das Antragsbegehren des Antragstellers nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahin aus, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller zeitlich begrenzte endgültige Taxigenehmigungen zu erteilen.

61

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache – wie hier die Verpflichtung zur Erteilung von fünf Taxikonzessionen – ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz möglich, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Der Antragsteller hat die besondere Eilbedürftigkeit, mithin das Drohen unzumutbarer Nachteile ohne die begehrte Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) und den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZivilprozessordnungZPO –).

62

Der im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anzuwendende gerichtliche Prüfungsmaßstab hat allerdings auf Sinn und Zweck des Verbotes vorläufiger Genehmigungen aus § 15 Abs. 4 PBefG Rücksicht zu nehmen. § 15 Abs. 4 PBefG will unter anderem verhindern, dass personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen nach § 9 PBefG nur auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung erteilt werden mit der Folge, dass diejenigen Interessen beeinträchtigt werden können, deren Schutz die Genehmigungsvoraussetzungen dienen. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Feststellung voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen (Anordnungsanspruch) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt.

63

Dies ist vorliegend nach den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen nicht der Fall. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind und keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Zuverlässigkeit des Unternehmers werden durch die auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassene Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) konkretisiert.

64

Vorliegend hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Taxigenehmigungen, weil Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit als Unternehmer im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG belegen, wobei es sich bei dem Begriff der „Unzuverlässigkeit“ um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.

65

Ob das Urteil der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im gegenwärtigen Zeitpunkt darauf gestützt werden kann, dass der Antragsteller seine Betriebspflicht (a.) oder seine Anzeigepflicht (b.) nicht erfüllt hat, lässt die Kammer offen. Jedenfalls ergibt sich die Unzuverlässigkeit daraus, dass der Antragsteller seine Buchführungspflichten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht erfüllt hat (c.), und zumindest Zweifel an der Zuverlässigkeit folgen daraus, dass er gegen Strafnormen verstoßen hat (d.).

66

a. Von einem die Unzuverlässigkeit begründenden Verstoß gegen die dem Antragsteller nach § 21 PBefG obliegende Betriebspflicht kann derzeit nicht ausgegangen werden.

67

Die Betriebspflicht nach § 21 PBefG soll sicherstellen, dass zeitlich und räumlich ein dem Verkehrsbedürfnis entsprechendes Angebot an Fahrzeugen tatsächlich zur Verfügung steht. Das Bereitstellen eines Taxis auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ist gemäß § 47 Abs. 1 PBefG ein wesentliches Merkmal des Taxiverkehrs. Das Personenbeförderungsgesetz konkretisiert diese Betriebspflicht allerdings nicht, sondern räumt in § 47 Abs. 3 PBefG der Landesregierung die Befugnis ein, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. In Rheinland-Pfalz wurde diese Befugnis durch § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 13. Februar 1996 (GVBl. S. 115) auf die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten auf die Stadtverwaltung übertragen. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers in jüngster Vergangenheit, nämlich im Jahr 2013, Gebrauch gemacht.

68

Nach der im Amtsblatt für öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein Nr. 27/2013 vom 17. April 2013 bekanntgegebenen „Taxiordnung der Stadt Ludwigshafen am Rhein“, nach deren § 10 Satz 2 die Verordnung vom 15. August 1965 zeitgleich aufgehoben wurde, ist die Betriebspflicht innerhalb des Pflichtfahrgebietes der Stadt Ludwigshafen in § 2 wie folgt geregelt:

69

„1. Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 Personenbeförderungsgesetz zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 235 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer von wenigstens 8 Stunden verpflichtet.
2. Kann die Taxe nicht entsprechend Absatz 1 bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer dies der Genehmigungsbehörde nach 72 Stunden unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Genehmigungsbehörde ist jederzeit berechtigt entsprechend § 54 Abs. 1 und 2 PBefG allgemein oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form den Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht zu verlangen.“

70

Ob der Antragsteller unter Zugrundelegung dieser in der aktuellen Taxiordnung der Antragsgegnerin definierten Betriebspflicht, seine fünf Taxis im Pflichtfahrgebiet der Stadt Ludwigshafen an den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichneten Taxenstandplätzen (s. § 3 Taxiordnung der Antragsgegnerin vom 10. April 2013) bereitzustellen, genügt hat, oder ob die von der Antragsgegnerin anhand der Ausdrucke aus den in den Taxis des Antragstellers installierten Taxametern ermittelten Ausfallzeiten bereits eine Verletzung dieser Pflicht – ohne weitere Aufklärung – belegen, kann hier dahinstehen.

71

b. Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsteller seine Anzeigepflicht nach § 2 Nr. 2 der genannten Taxiordnung verletzt hat, wofür allerdings die ermittelten Einsatztage der Taxis sprechen. Denn im von der Antragsgegnerin überprüften Zeitraum wurden die Taxis des Antragstellers mehrfach laut der vorliegenden Schicht-Kontrollzähler an vier oder mehr aufeinander folgenden Tagen nicht eingesetzt: Taxi mit der Ordnungsnummer 65: vom 02. – 05.01., 25. – 28.01., 30.05. – 03.06. und vom 07.07. – 10.07. 2014; Taxi mit der Ordnungsnummer 66: 03. – 09.01., 11. – 14.01., 18. – 21.01., 29.01. – 02.02, 18.04. – 21.04., 29.04. – 04.05., 31.05. – 04.06., 02. – 06.07. und 15.07. – 19.07.; Taxi mit der Ordnungsnummer 67: 08. – 12.01., 24. – 04.02., 03. – 06.05., 27. – 30.05., 28.06. – 02.07. und 08. – 21.07.; Taxi mit der Ordnungsnummer 68: 05. – 10.04. und vom 09. – 12.05.; Taxi mit der Ordnungsnummer 69: 03. – 06.01., 24. – 28.01., 01. – 06.02., 16. – 19.02., 10. – 13.03., 08. – 11.04. und vom 14. – 19.04.2014. Eine Anzeige dieser Ausfallzeiten durch den Antragsteller unterblieb.

72

c. Entscheidend spricht hier für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers, dass er seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen ist und wohl auch in Zukunft nicht nachkommen würde.

73

In § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt, so auch schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV). Diese haben deshalb nicht allein das Finanzamt zu interessieren, insoweit setzt das Personenbeförderungsrecht keine Verurteilung voraus (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBZugV). Zweifel an der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten bestehen aufgrund der sich aus den Erklärungen des Antragstellers ergebenden Buchführung, die ohne Schichtzettel der beschäftigten Fahrer erfolgt. Denn der Antragsteller hat nicht nur gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, in seinem Betrieb würden keine Schichtzettel geführt, sondern hat auch in der Antragsschrift vom 2. Dezember 2014 (s. S. 5) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25. Oktober 2012 – X B 133/11) ausgeführt, solche Unterlagen müssten nicht zwingend geführt werden und könnten demzufolge nicht zur Überprüfung vorgelegt werden.

74

Die Führung und Vorlage derartiger Belege ist gesetzlich geboten, auch wenn sich dieses Gebot nicht unmittelbar aus dem Personenbeförderungsgesetz, sondern aus steuerrechtlichen Vorschriften ergibt. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz – UStG – sind von Unternehmen, die – wie der Antragsteller – mehrere Fahrer beschäftigen die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 22 UStG i. V. m. §§ 63 ff. Umsatzsteuer-DurchführungsverordnungUStDV – müssen die Aufzeichnungen dabei so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Dieser Vorgabe wird durch „Schichtzettel“ genügt, aus denen sich der Name des jeweiligen Fahrers, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns, des Schichtendes, der "Total- und Besetztkilometer", der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der Lohnabzüge und der sonstigen Abzüge, der verbleibenden Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge entnehmen lässt (so BFH, Urteil vom 26. Februar 2004 – XI R 25/02 –, juris, Rn. 33). Der Antragsteller führt unstreitig Schichtzettel mit einem solchen Inhalt nicht.

75

Nach der auch von dem Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – X B 133/11 – (juris, Rn.9 m.w.Nachw.) genügen im Bereich des Taxigewerbes – als Erleichterung gegenüber der grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen – die Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den Mindestanforderungen an die Aufzeichnungspflicht. Durch diese Erleichterung wird – so der Bundesfinanzhof – den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen. Die Aufbewahrung – vorausgesetzt wird also die Führung – der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnung ist nur dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wurde.

76

Die Buchführung des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Schichtzettel existieren in seinem Betrieb nicht. Nach den Angaben des Antragstellers werden nicht täglich je Fahrzeug die einzelnen Bareinnahmen erfasst und abgerechnet unter Angaben zu Tachoständen, Fahrpreisen, Total- und Besetztkilometern. Er hat vielmehr nur wöchentlich mit den Taxifahrern anhand der Ausdrucke aus den Schicht-Kontrollzählern abgerechnet. Diese Ausdrucke, die nur einige der in Schichtzettel aufzunehmenden Angaben enthalten, entsprechen nicht den Anforderungen, die die dargestellte finanzgerichtliche Rechtsprechung an Schichtzettel stellt. Es fehlen so z. B. Angaben zu Tachoständen, Einnahmen für Fahrten ohne Uhr, Einnahmen aus Krankenfahrten. Die auf den Ausdrucken „Schicht-Kontrollzähler“ mit „SF“ gekennzeichneten Fahrten konnten so teilweise nicht nachvollzogen werden; ordnungsgemäß ausgefüllte Schichtzettel hätten hier zur Aufklärung beitragen können. Der Antragsteller unterhält auch keine einheitliche Tageskasse, deren Ergebnis nach Auszählung unmittelbar in ein Kassenbuch hätte übernommen werden können. Denn Tagesabrechnungen nimmt er nach seinem Vorbringen nicht vor. Die Einnahmen des Antragstellers setzen sich vielmehr aus den wöchentlichen Einnahmen der einzelnen Fahrer zusammen, die erst in ihrer Summe das jeweilige Wochenergebnis des Betriebs ergeben. Damit genügt der Antragsteller nicht den von dem Bundesfinanzhof für das Taxigewerbe anerkannten erleichterten Anforderungen der Buchführung. Denn die Aufbewahrung der Schichtzettel, die also geführt werden müssen, im Taxigewerbe als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nach dem von dem Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2012 gerade nur entbehrlich, wenn deren Inhalt täglich sowie unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. Eine derartige Buchführung findet nach den vorliegenden Erkenntnissen in dem Betrieb des Antragstellers indessen nicht statt.

77

Dieser Missachtung der Pflichten nach §§ 145 ff. AbgabenordnungAO – lässt sich nicht entgegen halten, dass Verstöße gegen Buchführungspflichten in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung allein zur Schätzung gemäß § 162 AO führen (so aber VG HH, Beschluss vom 19. März 2009 – 15 E 555/09 –, juris). Dies schließt nicht aus, darin zugleich Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV zu sehen, weil §§ 145 f. AO die Funktion haben, eine ordnungsgemäße Buchführung zu belegen und daher im Rahmen des Besteuerungsverfahren zu den „Mitwirkungspflichten“ gehören (so OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 46 ff.).

78

Auch soweit der Antragsteller Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts vorgelegt hat, bedeutet dies nicht, dass Verstöße gegen Buchführungspflichten nicht vorlägen. Zwar wird vertreten, dass, sofern Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter vorgelegt werden, die aus den Buchführungsvorschriften der §§ 146 f. AO resultierenden Verpflichtungen als solche nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen dem Antragsteller und der Genehmigungsbehörde gelten würden mit der Folge, dass die Genehmigungsbehörde allein eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage an das Finanzamt richten, aber nicht auf die Unzuverlässigkeit schließen dürfe (OVG HH, a.a.O., juris, Rn. 48 f.). Dabei wird indessen verkannt, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfrage der Genehmigungsbehörde nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sehr hoch sind. Es müsste hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse bestehen, namentlich müssten Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden bzw. Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder die Offenbarung muss erforderlich sein zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern. Diese Voraussetzungen werden in Verfahren wie diesem kaum erfüllbar sein mit der Folge, dass der vom OVG HH aufgezeigte Weg kaum gangbar wäre. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV liefe vor diesem Hintergrund leer, was mit Sinn und Zweck der Vorschrift schwerlich vereinbar wäre.

79

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigungen belegen lediglich die pünktliche Erfüllung der Steuererklärungspflichten und Steuerzahlungen sowie das Nichtvorliegen von Steuerstrafen bzw. Geldbußen wegen Steuervergehen, Insolvenzverfahren und eidesstattlichen Versicherungen. Etwaige Unstimmigkeiten lassen sich durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht erläutern, ganz zu schweigen davon, dass die nicht unrealistische Möglichkeit erheblicher unversteuerter Einnahmen bei Taxiunternehmen nur dann in der Bescheinigung des Finanzamts Niederschlag findet, wenn eine solche Steuerhinterziehung z. B. nach einer Steuerprüfung strafrechtlich geahndet wurde. Vor diesem Hintergrund darf die Genehmigungsbehörde trotz vorgelegter Bescheinigungen des Finanzamts aufgrund eigener, originärer Prüfungskompetenz (vgl. hierzu OVG HH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 3 Bs 57/09 –, juris, Rn. 30 ff., 52 f.) der Frage nachgehen, ob die Buchführungspflicht erfüllt ist. Aus der Nichtvorlage derartiger steuerrechtlicher Unterlagen darf dann auch auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden (s. zu allem Vorstehendem VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2011 – 11 L 352.11 –, juris, Rn. 13f.).

80

Die hier vorliegende fehlende Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, wie sie der Bundesfinanzhof in seiner auch von dem Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Rechtsprechung definiert, ist damit geeignet, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV darzutun.

81

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren der Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebs des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG nicht nachzugehen, obwohl sie sich aufgrund der Auslastung der einzelnen Taxis, die sich aus den Ausdrucken aus den Schicht-Kontrollzählern ergibt, aufdrängt.

82

c. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben sich schließlich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 PBZugV. Nach § 1 Abs. 1 PBZugV gilt der Unternehmer dann als zuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Ein Regelfall des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV liegt nicht vor (aa.), allerdings dürften sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aus der Anwendung des Satzes 1 des § 1 PBZugV ergeben (bb.).

83

aa. In § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV werden beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers genannt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV sind dies insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften.

84

Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV genügt aber nicht jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen strafrechtliche Bestimmungen. Vielmehr muss ein schwerer Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen vorliegen. Dafür spricht die Systematik der Regelung in der Verordnung, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV in der Form von Regelbeispielen vorgibt, dass bei schweren Verstößen Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit vorliegen. Damit bleibt die Möglichkeit unberührt, dass Verstöße unterhalb der Schwelle „schwerer Verstöße“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV bei einer Gesamtwürdigung als hinreichende Anhaltpunkte dafür genügen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV). Die Regelbeispiele nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV erfassen demnach nicht jede Übertretung, sondern nur qualifizierte Verstöße gegen die dort genannten Bestimmungen. Denn nach dem in dieser Systematik zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Regelung soll mit den Regelbeispielen nur aufgezeigt werden, wann „insbesondere“ von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Sie geben damit Fallkonstellationen vor, bei denen das Maß der individuellen Schuld bei dem Verstoß so schwer wiegt, dass allein wegen der Tat grundsätzlich auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen zu schließen ist. Dieses aus dem Wortlaut und der Gesetzessystematik folgende Verständnis der Regelung wird bestätigt durch die Begründung zu dem Entwurf der Verordnung des Bundesministers für Verkehr (abgedruckt bei Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Erg.-Lfg. 2/00, § 1 PBZugV), in der es heißt, ob ein schwerer Verstoß vorliege, richte sich nicht ausschließlich nach dem entsprechenden Straftatbestand, sondern sei unter Einbeziehung der subjektiven Zurechnungskriterien, d. h. unter Berücksichtigung der individuell anzulastenden Schuld zu würdigen. Maßgebend sei daher das Strafmaß.

85

In Anlehnung an diese Maßstäbe stellt die Verurteilung des Antragstellers nach § 164 StrafgesetzbuchStGB – keine Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften dar. Nach dieser Vorschrift wird derjenige, der einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

86

Mit seit 31. Juli 2013 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 24. Mai 2013 (Az. 5170 Js 9805/13) wurde der Antragsteller zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Da keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und die verhängte Geldstrafe mit 30 Tagessätzen den möglichen Strafrahmen (bis 360 Tagessätze, § 40 Abs. 1 StGB) der Höhe nach bei weitem nicht ausschöpft, kann nach dem im einzelnen Fall verhängten Strafmaß von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften hier nicht die Rede sein.

87

bb. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben sich aber aus der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV.

88

Nach dieser Bestimmung gelten die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden könnte. Dabei müssen die Tatsachen, wie der Wortlaut der Regelung verdeutlicht, den Schluss rechtfertigen, der Betroffene werde sich bei der Führung des Unternehmens bzw. bei dem Betrieb des Unternehmens als unzuverlässig erweisen. Bei der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene „eine allgemeine Neigung besitzt, die Gesetze zu missachten“ (so: BVerwG, Urteil vom 20. November 1970 – 7 C 73/69 –, GewArch 1971, 67 [68] und juris). Dann liegt ein charakterlicher Mangel vor, der auf eine Unzuverlässigkeit hindeutet. Die Unzuverlässigkeit ist nämlich ein persönlicher charakterlicher Mangel, aus dem die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden hervorgeht.

89

Der Antragsteller ist zwar nur einmal strafrechtlich verurteilt worden, allerdings betraf dies ein Verhalten, das im Zusammenhang mit seinem Betrieb zur Fahrgastbeförderung stand. Nachdem mit einem seiner Taxis die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 22 km/h überschritten worden war, hatte er dem im Auftrag der zuständigen Bußgeldstelle tätig gewordenen städtischen Ermittlungsdienst eine Person als Fahrer im Tatzeitpunkt benannt, die tatsächlich das Kraftfahrzeug nicht geführt hatte. Ausweislich der Begründung in dem Strafbefehl wollte der Antragsteller mit diesem Aussageverhalten den tatsächlichen Fahrer des Pkw zum fraglichen Zeitpunkt vor in Betracht kommenden fahrerlaubnisbezogenen Sanktionen bewahren. Der den Verkehrsverstoß begangen habende Fahrer muss demnach bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten gewesen sein. Ansonsten hätte es keinen Grund gegeben, seine Identität gegenüber einer staatlichen Stelle zu verbergen und eine andere Person als Fahrer zu benennen, die dann wegen des genannten Verkehrsverstoßes Sanktionsmaßnahmen zu gewärtigen hatte. Um den Fahrer vor fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen zu bewahren, hat der Antragsteller aber nicht nur den Namen des Fahrers nicht preisgegeben, sondern hat eine andere Person wider besseres Wissen eines Verkehrsverstoßes – einer Ordnungswidrigkeit – bezichtigt und damit selbst sogar eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen.

90

Der Antragsteller hat damit die Interessen des betreffenden Taxifahrers wahren wollen, damit dieser von Sanktionen wegen seines verkehrswidrigen Verhaltens und wohl auch von schwerwiegenderen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen verschont bliebe. Er hat die Interessen dieses Fahrers und somit letztlich auch eigene Interessen über die Interessen der zu befördernden Personen, die sicher nur von fahrgeeigneten Kraftfahrern befördert werden wollen und dies wohl auch beanspruchen können, sowie über die Interessen an einem sicheren Straßenverkehr gestellt.

91

Berücksichtigt werden kann hier auch die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB durch den Antragsteller, auch wenn das diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 24. September 2014 (Az: 5170 Js 16806/12) nach § 153 StPO eingestellt wurde.

92

Im Rahmen der nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglichen Vorstellung eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zur Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in ihrem Zuständigkeitsbereich wurde ein Tonbandgerät in der Absicht installiert, die Besprechung aufzuzeichnen. Die Antragsgegnerin hatte unter anderem gegen den Antragsteller deswegen Strafanzeige wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB erstattet. Nach § 201 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

93

Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller und andere Taxifahrer mit Verfügung vom 24. September 2014 (Az: 5170 Js 16806/12) nach § 153 StPO eingestellt, weil die Schuld des Antragstellers als gering anzusehen sei, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe und davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt habe. Weiter heißt es in der Einstellungsverfügung, die Beschuldigten hätten die Aufnahmen getätigt, um ihre eigenen Interessen zu wahren, da sie als Antragsteller für eine Taxikonzession Interesse an der Begutachtung gehabt hätten. Sie hätten nicht beabsichtigt, die Aufnahmen für anderweitige Zwecke zu verwenden.

94

Trotz dieser Verfahrenseinstellung durch die zuständige Staatsanwaltschaft kann der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers herangezogen werden. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) hindert die Behörden und Gerichte nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen. Eine Bindung an die Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig das Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewesene Verhalten zu würdigen, ohne dass hierin ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK liegt.

95

Bei der Würdigung dieses Verhaltens des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die Handlungsweise ausweislich der Einstellungsverfügung vom 24. September 2014 ausschließlich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Antragstellers stand. Der Antragsteller und die anderen Taxiunternehmer wollten mit ihrer Tat – so die Staatsanwaltschaft – allein ihre beruflichen Interessen wahren. Der Antragsteller hat sich damit im Interesse seines eigenen Betriebs über die Rechtsordnung hinweggesetzt und dafür die Verwirklichung des Straftatbestands des § 201 StGB in Kauf genommen.

96

Die von dem Antragsteller begangenen Taten belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsteller seinen Interessen den Vorrang einräumt, auch wenn dies mit der Missachtung der Rechtsordnung, sogar der Strafgesetze, verbunden ist. Hierin drückt sich die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens aus, wozu auch die Einhaltung der gesetzlichen Regeln gehört. Diese Verhaltensweisen des Antragstellers begründen zur Überzeugung der Kammer zumindest Zweifel an dessen Zuverlässigkeit, weil aus diesen Handlungsweisen die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers hervorgeht.

97

Ist die Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d PBZugV zu bejahen und bestehen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, so ist jedenfalls für die Kammer nicht mit der im vorliegenden Verfahren notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen.

98

Sein Interesse, den Taxibetrieb im Pflichtfahrgebiet Ludwigshafen – neben seinem Betrieb in Mannheim – weiterzuführen, hat somit auch unter Würdigung seines Grundrechts aus Art. 12 GG hinter dem öffentlichen Interesse, unzuverlässige Taxiunternehmen nicht zur Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen zuzulassen, zurückzutreten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Erlangung von zeitlich begrenzten Taxigenehmigungen scheidet damit aus.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

100

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG (wegen der Höhe siehe Nr. 47.4 i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, NVwZ 2013 Heft 23, Beilage Seite 58).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und
4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,

1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen,
2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder
3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder
2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder
3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.

(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) (weggefallen)

(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.

(2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter – bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes von Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann anstelle des Namens der Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden. Die Daten des Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt, das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.

(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers.

2

1. Der einzeln veranlagte Kläger betreibt seit ... als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Er erstellte für die Streitjahre die Buchführung für seinen Taxenbetrieb selbst und ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Unternehmen des Klägers fuhren in den Streitjahren durchgehend sechs Taxen der Marke A, von denen der Kläger regelhaft eine Taxe selbst fuhr. Im Jahr 2004 entband die Behörde für Bau und Verkehr der Freien und Hansestadt Hamburg den Kläger antragsgemäß gemäß § 21 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für drei Monate von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Taxenbetriebs mit der Taxe HH-XX 1. Das Unternehmen des Klägers war in den Streitjahren als Funktaxenunternehmen bei der B GmbH, Hamburg, angemeldet.

3

Der Kläger reichte mit seinen Steuererklärungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 Einnahmenüberschussrechnungen ein, die folgende Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzerlöse, Betriebsausgaben und Einnahmenüberschüsse auswiesen:

4
        

2003

2004

2005

2006

2007

Betriebseinnahmen insgesamt

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

Davon Umsatzerlöse

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

Betriebsausgaben insgesamt

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

davon Löhne und Gehälter

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

Davon Kraftfahrzeugbetriebskosten

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

davon Kraftfahrzeugreparaturen

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

davon B GmbH Einnahmenüberschuss

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

5

Der Beklagte veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß.

6

2. Nach den Angaben des Klägers betrug die Fahrleistung der angestellten Fahrer für die sechs betriebenen Taxen
* im Jahr 2005: 208.843 km (entspricht 34.807 km pro Taxi),
* im Jahr 2006: 186.859 km (entspricht 31.143 km pro Taxi) und
* im Jahr 2007: 205.594 km (entspricht 34.266 km pro Taxi).
Für den Zeitraum 2003 und 2004 liegen keine durchgehenden vom Kläger berechneten Kilometerstände vor.

7

Aus den Erklärungen und Angaben des Klägers errechnen sich folgende Umsätze (netto) je gefahrenen Kilometer:

8
        

2003

2004

2005

2006

2007

erklärte Fahrleistung in km

                 

208.843

186.859

205.594

erklärte Umsätze

132.309 €

142.137 €

165.266 €

152.104 €

174.104 €

Umsatz (netto) je gefahrenen km

                 

      0,79 €

      0,81 €

      0,85 €

9

Anlässlich des Antrags des Klägers vom 04.07.2007 bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) der Freien und Hansestadt Hamburg forderte die BSU als Erlaubnisbehörde für Taxenbetriebe nach dem Personenbeförderungsgesetz bei der S GmbH, T, und bei der U GmbH, Hamburg, Nachweise der Hauptuntersuchungen an. Die der BSU übersandten TÜV-Berichte und Kontrollerfassungsbögen der Verkehrsgewerbeaufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg (Bl. 170-192 Bp-Arbeitsakten Bd. I) für von dem Kläger betriebene Fahrzeuge weisen folgende Kilometerstände aus:

10

Kennzeichen

Datum 

Kilometerstand

gefahrene km

Tage   

km/Tag

km/Jahr

HH-XX 2

...     

...     

                                   
        

...     

...     

...     

...     

...     

...     

        

...     

...     

...     

...     

...     

...     

                                                              

HH-XX 3

...     

...     

                                   
        

...     

...     

...     

...     

...     

...     

                                                              

HH-XX 4

...     

...     

                                   
        

...     

...     

…       

...     

...     

...     

                                                              

HH-XX 5

...     

...     

                                   
        

...     

...     

...     

...     

...     

...     

                                                              

HH-XX 6

...     

...     

                                   
        

...     

...     

...     

...     

...     

...     

                                                              

HH-XX 7

...     

...     

                                   
        

...     

...     

...     

...     

...     

...     

                                                              

HH-XX 8

...     

...     

                                   
        

...     

...     

...     

...     

...     

...     

durchschnittliche Fahrleistung für 1 Fahrzeug

                                            

51.792

durchschnittliche Fahrleistung für 6 Fahrzeuge

                                            

310.754

11

Auf der Grundlage dieser Unterlagen ermittelte die BSU für den Zeitraum 2005 bis 2007 die durchschnittliche Gesamtjahresfahrleistung der sechs Taxen des Klägers in Höhe von mehr als 305.000 km.

12

3. Im Dezember 2004 beauftragte die BSU die Linne + Krause Marketing-Forschung GbR, Hamburg, mit der Erstellung eines Gutachtens über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes. Der Sachverständige C ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Betriebswirtschaft und Bewertung von Taxiunternehmen.

13

Die Ergebnisse wurden in dem "Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes" (Linne + Krause-Gutachten) dargestellt, und zwar in einem Zwischenbericht (Februar/März 2006), in einem 2. Zwischenbericht (Februar/März 2007), in einem 3. Zwischenbericht (Juni 2008), in einem 4. Zwischenbericht (Juli 2009), in einem 5. Zwischenbericht (Juni 2010) und in einem 6. Zwischenbericht für das Jahr 2010 (Juni 2011). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Zwischenberichte - http://www.hamburg.de/taxi/2935760/taxigewerbe/ - Bezug genommen.

14

4. Am 25.02.2009 ergingen zur Durchführung einer Außenprüfung Prüfungsanordnungen für den Zeitraum 2005 bis 2007 und am 04.12.2009 für den Zeitraum 2003 und 2004, jeweils für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Mit der Außenprüfung wurde am 10.03.2009 begonnen. Der Betriebsprüfer gelangte zu folgenden Feststellungen:

15

Tägliche Kassenberichte mit der Ermittlung der Tageseinnahmen liegen nicht vor. Grundaufzeichnungen der einzelnen Fahrer in Form von Schichtzetteln wurden dem Betriebsprüfer nicht vorgelegt.

16

Die Einnahmen erfasste der Kläger jeweils am Monatsende für jeden einzelnen Fahrer in einem Kassenbericht (Bl. 33 der Betriebsprüfungsakten - BpA -). Den Betrag der Einnahmen eines jeden Fahrers ermittelte der Kläger aufgrund von Aufzeichnungen für den jeweiligen Monat (BpA Bl. 34 bis 36 - Auszug -; Anlagenband Bl. 1-331 - 2005 bis 2007 -); diese Monatsaufstellungen enthielten
* die Bezeichnung des Fahrers,
* den Tag,
* die Einnahme an diesem Tag sowie
* die Unterschrift des Fahrers.
Zudem erstellte der Kläger Abrechnungen für die einzelnen Fahrer, die folgende Angaben enthielten (Bl. 36 BpA - Auszug -):
* Gesamt-Kilometer im Monat,
* Anzahl der Touren im Monat und
* Einnahmen im Monat.

17

Der Betriebsprüfer nahm aufgrund des Fehlens täglicher Kassenberichte mit der Ermittlung der Tageseinnahmen bzw. des Fehlens von Grundaufzeichnungen der einzelnen Fahrer in Form von Schichtzetteln wegen der dadurch erfolgten Verletzung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Hinzuschätzungen bei den Einnahmen des Klägers für die Jahre 2003 bis 2007 vor.

18

Hierbei legte der Betriebsprüfer unter Berücksichtigung einer jährlichen Fahrleistung von je 300.000 km für 2003 und 2004 sowie von je 305.000 km für 2005 bis 2007 und unter Berücksichtigung von Nettoerlösen je gefahrenen Kilometer entsprechend dem 4. Zwischenbericht des Linne + Krause-Gutachtens folgende - abgerundete - Mehrerlöse zugrunde:

19
        

geschätzte Fahrleistung - km -

Erlöse je km  - netto - (Linne + Krause)

Erlöse netto

erklärt

Mehrerlöse

Mehrerlöse abgerundet

2003   

…       

... € 

... € 

... € 

 ... €

... € 

2004   

…       

... € 

... € 

... € 

  ... €

... € 

2005   

…       

... € 

... € 

... € 

  ... €

... € 

2006   

…       

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

2007   

…       

... € 

... € 

... € 

... € 

... € 

20

Schließlich berücksichtigte der Betriebsprüfer weiteren Lohnaufwand als Betriebsausgaben. Hierfür legte er 50 % der Mehrerlöse zu Grunde und kürzte diesen Betrag um eine Lohnsteuer von 20 %. Zudem berücksichtigte der Betriebsprüfer weitere Treibstoffkosten in Höhe von je ... € für 2003 bis 2005, ... € für 2006 und ... € für 2007.

21

5. Auf der Grundlage dieser Feststellungen setzte der Beklagte für 2003 bis 2007 die Einkommensteuer mit Bescheiden vom 12.10.2010, den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheiden vom 13.10.2010 und die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom 12.10.2010 geändert fest.

22

Am 02.11.2010 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein.

23

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2011 änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide entsprechend den Berechnungen im über den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ergangenen Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 31.08.2011 (Aktenzeichen 6 V 2/11) wie folgt:

24
        

Einkommen-

Gewerbesteuer-

Umsatzsteuer

2003   

... € 

... € 

... € 

2004   

... € 

... € 

... € 

2005   

... € 

... € 

... € 

2006   

... € 

... € 

... € 

2007   

... € 

... € 

... € 

25

Dabei legte der Beklagte unter Berücksichtigung der bisher von ihm angesetzten Gesamtjahresfahrleistungen die sich aus den Erklärungen des Klägers ergebenden Umsätze (netto) je gefahrenen Kilometer für 2005 i. H. v. 0,79 €, für 2006 i. H. v. 0,81 € und für 2007 i. H. v. 0,85 € zu Grunde; für die Jahre 2003 und 2004 schätzte der Beklagte die Umsätze (netto) je gefahrenen Kilometer in Anlehnung an die Relationen zwischen dem Jahr 2005 und den Vorjahren aus dem Gutachten von Linne + Krause (3. Zwischenbericht Seite 7: 2003 und 2004 zu 0,80 € sowie 2005 zu 0,86 €) mit je 0,74 €.

26

Am 23.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben.

27

Der Kläger trägt vor:

28

Im Streitfall bestehe ein Vorrang der Sachverhaltsermittlung und -feststellung gegenüber einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. Er, der Kläger, vermöge nicht nachzuvollziehen, warum sein Fall eine wesentliche Abweichung zu dem dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.07.2010 V B 121/09 zu Grunde liegenden Sachverhalt darstellen solle. In dieser Entscheidung habe der BFH die Schätzungsbefugnis des Finanzamts insoweit verneint, als Aufzeichnungen bei der Klägerin vorgefunden worden seien, obwohl die vorgefundenen Zahlenkolonnen nicht die Formalie einer Buchhaltung aufgewiesen hätten.

29

Die in den streitigen Bescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung festgesetzten Beträge seien selbst für den Fall des Vorliegens einer Schätzungsbefugnis weit überhöht angesetzt, seien jedoch letztlich wegen des Fehlens einer Schätzungsbefugnis auf die aus den Ursprungsbescheiden sich ergebenden Beträge zurückzuführen. Anders als in zahlreichen anderen Fällen im Taxengewerbe habe er, der Kläger, mit Schriftsatz vom 05.09.2013 für die Jahre 2005 bis 2007 monatliche Umsatzaufstellungen zur Akte gereicht, die von den jeweiligen die Umsätze erzielenden Fahrern unterzeichnet worden seien und die taggenau die erzielten Umsätze aufwiesen. Es könne folglich exakt nachvollzogen werden, welcher Fahrer an welchem Tag welche konkrete Einnahme gehabt habe. Außerdem lägen Aufzeichnungen zur Zahl der gefahrenen Touren und zur Zahl der gefahrenen Kilometer vor. Deshalb könne nur wegen des Fehlens konkreter Schichtzettel eine Schätzungsbefugnis nicht angenommen werden. Vielmehr komme es darauf an, dass Tag für Tag eine konkrete Einnahme einem konkreten Fahrer zugeordnet und verifiziert werden könne. Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Eine Hinzuschätzung komme bei derart exaktem Datenmaterial zu konkreten Umsätzen nicht in Betracht. Die vorliegende Schätzung, die eine grobe Abweichung von den Realdaten darstelle, entbehre jeder Tatsachengrundlage. Im vorliegenden Fall sei die Schätzungsbefugnis trotz vorliegenden Zahlenmaterials bejaht worden. Dies sei zu dem alleinigen Zweck geschehen, Hinzuschätzungen zulasten des Klägers und zu Gunsten des Fiskus unter Ignorierung vorhandenen authentischen Zahlenmaterials auszubringen. Er, der Kläger, habe dasjenige an Umsatz erzielt und versteuert, was auch seinem tatsächlichen Umsatz entsprochen habe und was letztlich in die Ursprungsbescheide des Beklagten eingeflossen sei.

30

Möglicherweise sei der eine oder andere Fahrer einer Firma das eine oder andere Mal zur Stützung vielleicht des Klägers bereit gewesen, etwas Unzutreffendes zu testieren, nicht aber Monat für Monat alle Angestellten und zeitlich wechselnde Mitarbeiter.

31

Die vom Gericht beigezogenen TÜV-Berichte könnten, jedenfalls soweit sie sich auf die Jahre ab 2007 erstrecken und zur Hochrechnung von Kilometerleistungen der Fahrzeuge für die Vorjahre dienen sollten, nicht zur Anwendung kommen. Die Fahrleistung der klägerischen Fahrzeuge habe sich durch eine Halbierung der vorhandenen Genehmigungen im Jahre 2007 deutlich erhöht. Dies beruhe auf dem Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt wegen der Verkleinerung des Fuhrparks eine Verbesserung der Auslastung habe erfolgen können.

32

Er, der Kläger, habe in den Streitjahren Anzeigen in der ... Zeitung geschaltet, mit denen Fahrer gesucht worden seien, was sein ..., Herr D, bezeugen könne.

33

Von der Funkzentrale würden dem Taxiunternehmer die Ausführung von Fahrzeugen vorgegeben, die weit unterhalb des auch von der Genehmigungsbehörde geforderten Umsatzes pro Kilometer abgerechnet würden; hierbei handele es sich beispielsweise um sog. Bahnfahrten, bei denen Bahnkunden mit dem Taxi zu einem Kilometersatz zwischen 0,58 € und 0,69 € - je nach Kunde - weiterbefördert würden; ebenso müssten Botenfahrten zu einem Satz von 0,44 € pro Kilometer gefahren werden. Dies könnte sowohl sein ..., Herr D, sowie ein instruierter Vertreter der B GmbH, X-Straße, Hamburg, bezeugen.

34

Im Jahr 2004 sei für ein Fahrzeug eine Befreiung von der Betriebspflicht für drei Monate genehmigt worden; ähnliche Betriebsunterbrechungen, die sich jeweils über drei Monate erstreckten, habe es in den Jahren 2003 bis 2007 auch darüber hinaus gegeben, ohne dass genaue Zeiträume angegeben werden könnten. Hierzu werde Beweis angetreten durch Vernehmung des Zeugen E über die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Hamburg. Dieser werde auch als Zeuge dafür benannt, dass im Jahr 2003 insgesamt 4.200 Taxen zugelassen gewesen sei und im Jahr 2013 3.300.

35

Die von dem Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten der Firma Linne + Krause seiner Schätzung zu Grunde gelegten Umsatzerlöse seien bar jeder Realität.

36

Empirisch sauber ermittelte Daten jedenfalls bis inklusive des Jahres 2006 lägen dem Gutachten nicht zu Grunde. Zudem sei ein Taxiunternehmer in Hamburg nur eine Umsatzrendite von 10 % des Umsatzes zu erzielen in der Lage.
Beweis: Zeugnis des Herrn C, Y-Straße, ... Hamburg.

37

Das Gutachten von Linne + Krause sei in keiner Weise geeignet, die individuellen Gegebenheiten im Taxengewerbe zu berücksichtigen. Die weit überproportionale Anzahl von Fahrzeugen der F eG, die im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens 40 % der an der Untersuchung beteiligten Fahrzeuge ausgemacht hätten, verfälsche die Ergebnisse zu Ungunsten aller nicht bei der F eG angeschlossenen Taxen.
Beweis: Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens.

38

Bei der F eG handele es sich um das Premiumsegment des Hamburger Taxengewerbes; ihre Taxen führten pro Tag weit über 20 Touren. Fahrzeuge, die entweder nicht über einen Funkanschluss verfügten oder beispielsweise bei der Taxivermittlung ... angeschlossen seien, kämen oftmals lediglich auf 8-12 Fahrten pro Tag.
Beweis:
* Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens,
* Zeugnis des Herrn G, zu laden über die F eG, Z-Straße, ... Hamburg,
* Zeugnis des H, zu laden über die B GmbH, X-Straße, ... Hamburg,
* Zeugnis des Herrn J, zu laden über den K e.V., T-Straße, ... Hamburg.

39

Herr H werde auch als Zeuge dafür benannt, dass bei der B GmbH im Jahr 2003 855 Taxen angeschlossen gewesen seien und im Jahr 2013 weniger als 300.

40

Die Zugrundelegung von im Bereich der F eG ermittelten Daten auf ihn, den Kläger, führe zu realitätsfernen Ergebnissen und letztlich zum Ruin aufgrund nicht zu bedienender Steuerforderungen.

41

Er, der Kläger, sei zwar als Funktaxenunternehmen bei der Firma B angemeldet; mitunter seien seine Fahrer jedoch unabhängig davon gefahren.

42

Zu berücksichtigen seien darüber hinaus zum Teil extrem hohe Differenzen bei den individuellen Fahreinnahmen der beschäftigten Fahrer; auch dieser Gegebenheit trage das Gutachten nicht ansatzweise Rechnung.

43

Unbeschadet der in Abrede genommenen Schätzungsbefugnis sei aber auch die Schätzung selbst im höchsten Maße fragwürdig und angreifbar, da sie den Denkgesetzen widerspreche. In der Einspruchsentscheidung werde ausgeführt, aus den bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden Unterlagen ergebe sich eine Jahresfahrleistung von 228.000 km; dabei seien von dem Beklagten offensichtlich keine Privatfahrten berücksichtigt worden. Die Differenz zwischen der sich aus dem Einnahmebelegen ergebenden Fahrleistung von 208.843 km und einer Jahresfahrleistung von 228.000 km lasse sich leicht durch die Benutzung eines Fahrzeugs für Privatfahrten erklären. Lege man die Differenz von 19.157 km auf jedes der sechs betriebenen Fahrzeuge um, so ergebe sich noch eine Differenz von 3.192,83 km. Daraus folge ein Privatfahrtenanteil von 8,74 km pro Tag. Ein derartiger Anteil der privaten Nutzung eines Taxis vor, während oder nach einer Schicht sei realitätsnah; tatsächlich seien regelmäßig deutlich mehr privat gefahrene Kilometer zu verzeichnen.

44

Dass für die Jahre 2003 und 2004, für die keine Kilometerstände vorlägen, im Rahmen der Schätzung von 300.000 bzw. 305.000 km ausgegangen werde, habe mit einer realitätsnahen Schätzung in keiner Weise zu tun. Dafür, dass die durchschnittliche, jährliche Kilometerlaufleistung aller sechs in seinem, des Klägers, Betrieb gefahrenen Taxen in den Streitjahren 2003 und 2004 niedriger als 300.000 km und in den Streitjahren 2005 bis 2007 niedriger als 305.000 km gelegen hätten und die durchschnittlichen Umsätze je gefahrenen Kilometer von 0,74 € in 2003 und 2004, 0,79 € in 2005, 0,81 € in 2006 und 0,85 € in 2007 nicht erzielbar gewesen seien, werden die in seinem Schriftsatz vom 08.09.2014 (Bl. 118-128 der Finanzgerichtsakten) aufgeführten Fahrer als Zeugen benannt. Diese Fahrer seien über mehrere Jahre hinweg teilweise auch als sogenannte Alleinfahrer beim Kläger in Vollzeittätigkeit eingesetzt gewesen. Arbeitsverträge seien stets mündlich geschlossen worden.

45

Durch das Zeugnis aller im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger arbeitenden, die Umsatzaufstellungen unterzeichnenden Fahrer (im einzelnen Bl. 65-68, 119-121 der Finanzgerichtsakte) sowie des Herrn D, sein, des Klägers ..., der ebenfalls einen Taxenbetrieb führe und regelmäßig bei den Abrechnungen zugegen gewesen sei, werde unter Beweis gestellt
* die Tatsache, dass die jeweils die Monatsumsätze - gegliedert nach Tagesumsätzen - unterzeichnenden Fahrer nur dasjenige abgezeichnet hätten, was der Realität in Form der von Ihnen erzielten Umsätze entsprochen habe,
* dass an den Abrechnungstagen, an denen die entsprechenden Umsätze unterzeichnet worden seien, in der Weise vorgegangen worden sei, dass
a. die als Zeugen benannten Fahrer jeweils ihre erzielten Tagesumsätze aufgezeichnet und fixiert hätten,
b. er, der Kläger, die jeweiligen Tagesumsätze gemäß den Aufzeichnungen der Fahrer in die für 2005 bis 2007 zur Gerichtsakte gereichten Listen übernommen habe,
c. der jeweilige Fahrer seine, des Klägers, Monatsauflistungen erst abgezeichnet habe, nachdem er diese mit seinen, des Fahrers, Aufzeichnungen der erzielten Tagesumsätze zusammen mit ihm, dem Kläger, abgeglichen und die Richtigkeit überprüft habe und
d. die durchschnittlichen Umsätze je gefahrenen Kilometer von 0,74 € in 2003 und 2004, 0,79 € in 2005, 0,81 € in 2006 und 0,85 € in 2007 nicht erzielbar gewesen seien.

46

Frau L, U-Straße, Hamburg, habe seinerzeit die Buchhaltung des Klägers erledigt und könne Angaben zu den Erlösen des Klägers machen, insbesondere auch dazu, dass sie keine Beanstandung hinsichtlich der Buchführung gegenüber dem Kläger geäußert habe.

47

Da er, der Kläger, nicht bereit gewesen sei, seine Fahrzeuge zu vermieten, sei das von ihm eingesetzte Fahrpersonal relativ alt und eben auch nicht hoch motiviert gewesen. Nach den Angaben des Klägers (Bl. 148 Bp-Arbeitsakten Bd. I) waren zehn für den Kläger arbeitende Fahrer im Streitjahr 2003 zwischen 37 und 66 Jahre alt.

48

Unternehmer, die nicht bereit gewesen seien, ihre Fahrzeuge zu vermieten, hätten praktisch keine Möglichkeit gehabt, auf die Fahrgestaltung ihrer angestellten Fahrer einzuwirken. Dies habe bedeutet, dass die Fahrer das Fahrzeug gegebenenfalls auch unwirtschaftlich eingesetzt bzw. Privatfahrten ausgeführt und sicherlich auch das eine oder andere Mal eine Fahrt ohne Einschalten des Taxameters ausgeführt hätten.

49

Der Kläger beantragt,
die Bescheide für 2003 bis 2007 über Einkommensteuer, über Umsatzsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2011, dahingehend zu ändern, dass
die Einkommensteuer
* für 2003 auf ... €,
* für 2004 auf ... €,
* für 2005 auf ... €
* für 2006 auf ... € und
* für 2007 auf ... €,
die Umsatzsteuer
* für 2003 auf ... €,
* für 2004 auf ... €,
* für 2005 auf ... €,
* für 2006 auf ... € und
* für 2007 auf ... €
und der Gewerbesteuermessbetrag für 2003 bis 2007 auf jeweils 0 € festgesetzt werden.

50

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

51

Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 31.08.2011 (Az. 6 V 2/11) vom 17.12.2010 vor:

52

Die Einkünfte seien gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) zu Recht geschätzt worden. Die bei der Schätzung zu Grunde gelegten Kilometerleistungen aller sechs Taxen seien nicht zu beanstanden.

53

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im finanzgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

54

Am 27.09.2013 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

55

Mit Beschluss vom 20.01.2014 hat der Senat die Beteiligten, nachdem sich diese einverstanden erklärt hatten, gemäß § 155 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 278 Abs. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) für eine Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor den Richter am Finanzgericht Hamburg Dr. M verwiesen. Mit Verfügung vom 23.04.2014 wurde das Verfahren in das streitige Verfahren zurückgegeben.

56

Mit Beschluss vom 24.06.2014 wurde der Sachverständige Herr C zur mündlichen Erstattung eines Gutachtens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 beauftragt. Mit prozessleitender Verfügung vom 24.06.2014 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 geladen; die Ladung sowie der Beweisbeschluss wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.07.2014 zugestellt. Ebenfalls unter dem 24.06.2014 wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Setzung einer Ausschlussfrist gemäß §§ 79b, 121 S. 3 FGO zur Darlegung weiterer Tatsachen und Vorlage weiterer Beweismittel aufgefordert; auf die prozessleitende Verfügung vom 24.06.2014 (Bl. 82-88 der Finanzgerichtsakten) wird Bezug genommen.

57

Am 08.09.2014 hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, dass dieser von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - neben der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation - mit der Erstellung des Taxigutachtens bzw. der daraus resultierenden Zwischenberichte beauftragt worden sei. Der Sachverständige stehe folglich in einem Dienst-/Abhängigkeitsverhältnis zur Finanzbehörde und bestreite einen durchaus maßgeblichen Teil seiner Einkünfte aus Zahlungen derselben. Diese sei wiederum Dienstherr des Beklagten. Mittelbarer Ausschluss der gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen sei die Gründung und Ausübung seiner Tätigkeit als geschäftsführender Mitgesellschafter der N UG (haftungsbeschränkt), die sich als Folge des sog. Hamburger Taxigutachtens in Hamburg etabliert habe und Taxiunternehmern Dienstleistungen in Form der Erfassung und Verwaltung von Betriebsdaten anbiete; auch insofern profitiere der Sachverständige wiederum vom Taxigutachten. Danach sei nicht gewährleistet, dass der Sachverständige mit der notwendigen Neutralität ein Gutachten erstatte.

58

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ablehnungsantrag des Klägers erhalten. Der Sachverständige hat hierzu mitgeteilt, dass er in keinem besonderen Dienst- oder Abhängigkeitsverhältnis zur Finanzbehörde stehe. Auftraggeber der von seinem Büro erstellten statistischen Auswertungen über das Hamburger Taxigewerbe sei die Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. Er profitiere zwar von der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erworbenen Marktkenntnis; seine Befangenheit sei daraus nicht herzuleiten.

59

Am 11.11.2014 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

60

Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten Bd. I, die Gewerbesteuerakten Bd. I, die Umsatzsteuerakten Bd. I, die Betriebsprüfungsakten, die Bp-Arbeitsakten Bd. I und II und die Rechtsbehelfsakten Bd. I, jeweils zur Steuernummer .../.../..., vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

61

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

62

Die angefochtenen Bescheide für 2003 bis 2007 über Einkommensteuer, über den Gewerbesteuermessbetrag und über Umsatzsteuer, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2011, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die Besteuerungsgrundlagen geschätzt (1.). Die angefochtenen Bescheide sind auch wegen der Höhe der von dem Beklagten gemäß § 162 AO geschätzten Besteuerungsgrundlagen nicht zu beanstanden (2.).

63

1. Der Beklagte hat dem Grunde nach zu Recht die Besteuerungsgrundlagen für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG, des Gewerbeertrags gemäß § 7 Abs. 1 GewStG und der Umsatzsteuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.

64

Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit die Finanzbehörde diese nicht ermitteln kann. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag, er eine weitere Auskunft verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Nach der Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, folgt aus der gemeinsamen Verantwortung von Steuerpflichtigen einerseits und Finanzbehörde sowie Finanzgericht andererseits für die vollständige Sachaufklärung im Abgabenrecht, dass sich dann, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm auferlegten allgemeinen oder besonderen Mitwirkungs-, Informations- oder Nachweispflichten verletzt, grundsätzlich die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde oder des Finanzgerichtes entsprechend mindert. Die Kriterien und das Ausmaß der Reduzierung von Sachaufklärungspflichten und Beweismaß lassen sich nicht generell festlegen, sondern nur von Fall zu Fall bestimmen (vgl. BFH Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 1187).

65

a) Der Kläger war im Rahmen der von ihm zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommenen Gewinnermittlung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen verpflichtet. Auch die Überschussrechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden (BFH Urteil vom 15.04.1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481).

66

aa) Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für Unternehmen aus § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. V. m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungs-verordnung (UStDV). Zwar sind umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen "nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen" i. S. des § 140 AO. Die Aufzeichnungsverpflichtung aus einem Steuergesetz wirkt aber, sofern dieses Gesetz keine Beschränkung auf seinen Geltungsbereich enthält oder sich eine Beschränkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch für andere Steuergesetze, also auch für das EStG und GewStG (vgl. BFH Urteile vom 02.03.1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504; vom 26.02.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599).

67

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind u. a. auch die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten.

68

bb) Danach sind Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Der Umstand der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln aufzeichnen zu müssen. Zwar sind aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität bestimmte Berufsgruppen (wie z. B. Einzelhändler) von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. Die Situation bei Einzelhandelsunternehmen ist aber mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar (vgl. BFH Urteil vom 12.05.1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371, 373). Im Bereich des Taxigewerbes genügen nur die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen; damit wird den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen (BFH Urteil vom 26.02.2004 XI R 25/02, a. a. O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von dem Kläger zitierten Urteil des BFH vom 13.07.2010 V B 121/09; denn jenes zur Beweiskraft der Buchführung und zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ergangene Urteil betrifft ein eine Gaststätte betreibendes Einzelunternehmen und nicht etwa einen Taxenbetrieb.

69

cc) § 147 Abs. 1 AO verlangt die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen. Diese Aufbewahrungspflicht ist akzessorisch und folgt der Aufzeichnungspflicht. Die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird; allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch macht danach die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich (vgl. BFH Urteile vom 13.07.1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729; vom 26.02.2004 XI R 25/02, a. a. O.; Beschluss vom 25.10.2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341).

70

b) Diese Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind im Streitfall nicht erfüllt. Es wurden von dem Kläger für die Streitjahre keine Schichtzettel vorgelegt. Es bestand in den Streitjahren aber auch keine Tageskasse, deren Ergebnis nach Auszählung unmittelbar in ein Kassenbuch übernommen worden war. Die Ergebnisse des Klägers setzen sich vielmehr aus den von ihm lediglich monatlich gebuchten Einnahmen (siehe Anlage 2 zum Betriebsprüfungsbericht vom 12.08.2010, Bl. 33 BpA sowie Anlagenband Bl. 1-108 mit Aufzeichnungen des Klägers für das Streitjahr 2007, Anlagenband Bl. 109-218 mit Aufzeichnungen des Klägers für das Streitjahr 2006 und Anlagenband Bl. 219-330 mit Aufzeichnungen des Klägers für das Streitjahr 2005) zusammen, die wiederum aus monatlich erstellten Abrechnungen für die einzelnen Fahrer hergeleitet waren, ohne indes die Einnahmen des Klägers, der regelhaft eine der Taxen fuhr, aufzuführen. Diese Abrechnungen (Anlage 4 zum Betriebsprüfungsbericht vom 12.08.2010, Bl. 36 BpA) enthielten zwar für den jeweiligen angestellten Fahrer Eintragungen zur Gesamtkilometerleistung, zur Anzahl der Touren und zur monatlichen Einnahme, ähnlich der Art der notwendigen Angaben in einem Schichtzettel. Der Kläger hat jedoch keine Schichtzettel vorgelegt, die täglich aufgezeichnet worden wären.

71

Bereits in seinem Urteil vom 26.02.2004 XI R 25/02 (BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599) hat der BFH ausgeführt, dass die Aufbewahrung der Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen ausnahmsweise dann nicht erforderlich sei, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen werde. Damit hat der BFH, dem sich der erkennende Senat anschließt, klargestellt, dass allein die tägliche Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein solches Kassenbuch die Aufbewahrung der Schichtzettel entbehrlich macht. Nur dann ist sowohl dem Aufbewahrungszweck als auch der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen in vollem Umfang Rechnung getragen (vgl. BFH Beschluss vom 25.10.2012 X B 133/11, BFH/NV 2013, 341).

72

Eine lediglich monatliche Aufzeichnung der Tageseinnahmen eines jeden Fahrers genügt diesen Anforderungen gerade nicht. Die Vorlage eben dieser Schichtzettel als Einnahmeursprungsaufzeichnungen, für die dem Kläger eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (§ 147 Abs. 3 AO) obliegt, welche zu Beginn der Außenprüfung am 10.03.2009 noch nicht abgelaufen waren, bzw. der Nachweis der täglichen Übertragung des Inhalts der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in ein Kassenbuch wären aber für die Glaubhaftmachung der Behauptung des Klägers, sämtliche Einnahmen und Umsätze erklärt zu haben, erforderlich gewesen; denn die Schichtzettel enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt. Sowohl bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht als auch bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht ist der Beklagte deshalb dem Grunde nach zur Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AO berechtigt.

73

c) Angesichts der Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsplichten des Klägers hat der Senat davon abgesehen, die als Zeugen bezeichneten Fahrer des Klägers zu der Behauptung des Klägers zu vernehmen, dass diese ihre erzielten Tagesumsätze aufgezeichnet und fixiert haben, der Kläger die jeweiligen Tagesumsätze gemäß den Aufzeichnungen der Fahrer in die zur Gerichtsakte eingereichten Listen übernommen hat und der jeweilige Fahrer die Monatsauflistungen des Klägers erst abgezeichnet hat, nachdem er diese mit seinen, des Fahrers, Aufzeichnungen der erzielten Tagesumsätze zusammen mit dem Kläger abgeglichen und die Richtigkeit überprüft hat.

74

aa) Zum einen hat der Kläger für die Streitjahre 2003 und 2004 nicht einmal die monatlichen Aufzeichnungen über seine Einnahmen und die Einnahmen seiner Fahrer, die hier hätten bezeugt werden sollen, vorgelegt.

75

Insoweit ist der Beweisantrag des Klägers unsubstantiiert; es fehlen Tatsachenangaben darüber, welche Einnahmen jeder Fahrer wann erzielt und gegengezeichnet hat (vgl. (BFH Urteil vom 14.12.1990 III R 92/88, BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305; Beschlüsse vom 21.11.2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom 16.05.2013 X B 131/12, BFH/NV 2013, 1260).

76

bb) Zum anderen liegen auch für die Jahre 2005 bis 2007 keine Aufzeichnungen der Einnahmen des Klägers aus eigenen Fahrten vor. Der Senat berücksichtigt des Weiteren Besonderheiten der von dem Kläger vorgelegten monatlichen Einnahmeaufzeichnungen seiner angestellten Fahrer.

77

Aus den für 2005 vorgelegten Aufzeichnungen ergibt sich, dass an 33 Tagen des Jahres nicht ein Fahrer zum Betrieb der sechs Taxen des Klägers eingesetzt war. Dabei handelt es sich häufig um Sonntage (z. B. ...) - auch solche zu Ferienbeginn und zum Ferienende - und um Feiertage (z. B. ...), an denen gewöhnlich höhere Einnahmen erzielt werden; beispielsweise sind für den ... 2005 Einnahmen i. H. v. ... € verzeichnet, die von nur drei Fahrern erzielt wurden (entspricht ... € pro Fahrer), während der Schnitt der verzeichneten Einnahmen pro Fahrer und Tag bei ... € liegt. Für 141 Tage des Jahres 2005 hat der Kläger Einnahmebestätigungen von insgesamt lediglich drei oder weniger Fahrern pro Tag für seine sechs Taxen vorgelegt.

78

Auch für das Jahr 2006 ergibt sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Klägers, dass an 32 Tagen des Jahres einschließlich der Ostertage (...) sowie des Weihnachtsfeiertags (...) kein Fahrer eingesetzt war. An 146 Tagen im Jahr will der Kläger mit drei oder weniger Fahrern sein Taxenunternehmen betrieben haben, davon am Neujahrstag mit nur einem Fahrer und einem Umsatzerlös von ... €.

79

Für das Jahr 2007 sollen nach den Aufzeichnungen des Klägers an insgesamt 22 Tagen - darunter der ... sowie die Weihnachtsfeiertage (...) - nicht ein Fahrer und an 118 Tagen drei oder weniger Fahrern eingesetzt gewesen sein.

80

Der Senat hält es unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Klägers für die Jahre 2005 bis 2007, die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt waren und die von ihm ebenfalls hätten ausgewertet werden können - insoweit geht die in diesem Zusammenhang von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere -, für sehr wahrscheinlich, dass - selbst wenn die Höhe der aufgezeichneten Einnahmen der genannten Fahrer korrekt sein sollte - Einnahmen durch weitere Fahrer erzielt wurden. Denn ein Taxenunternehmen mit sechs Taxen lässt den Betrieb nicht an solchen Tagen vollständig ruhen, an denen hohe oder sogar - wie zu Festtagen - überdurchschnittlich hohe Einnahmen erzielt werden können. Die Bezeugung der in den Auflistungen angegebenen Einnahmen der Fahrer ist danach nicht geeignet auszuschließen, dass durch die Beschäftigung weiterer Fahrer höhere Einnahmen von dem Kläger erzielt wurden.

81

Daran ändert auch nichts, dass der Kläger in den Streitjahren regelmäßig Anzeigen in der ... Zeitung zum Zwecke des Suchens von Fahrern geschaltet hat. Immerhin hat der Kläger im Zeitraum 5. Februar bis 23. Dezember des Jahres 2005 an 19 Tagen für seine sechs Taxen sieben Fahrer mit durchschnittlichen Einnahmen von insgesamt ... € (entspricht ... € pro Fahrer) am Tag beschäftigen können.

82

Die Vollständigkeit der von dem Kläger monatlich aufgezeichneten Einnahmen vermag durch die Vernehmung der angegebenen Fahrer als Zeugen gerade nicht bewiesen zu werden. Auf die von dem Kläger beantragte Beweiserhebung konnte der Senat deshalb verzichten, weil das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist; denn die in Frage stehenden Tatsachen können zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden (vgl. BFH Urteile vom 27.11.1997 V R 48/97, BFH/NV 1998, 711; vom 04.04.2001 VI R 209/98, BFH/NV 2001, 1281; vom 16.11.2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753).

83

d) Die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, dass sein ..., Herr D, regelmäßig bei den Abrechnungen zugegen gewesen sei, kann als wahr unterstellt werden; eine Vernehmung des ... als Zeugen konnte insoweit verzichtet werden (vgl. BFH Urteil vom 16.11.2005 VI R 71/99, BFH/NV 2006, 753).

84

2. Die angefochtenen Bescheide sind auch zur Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 S. 1 FGO) der Höhe der von dem Beklagten gemäß § 162 AO geschätzten Besteuerungsgrundlagen nach rechtmäßig. Nach Überzeugung des Senats kommt die von dem Beklagten vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG, des Gewerbeertrags gemäß § 7 Abs. 1 GewStG sowie der Umsätze im Sinne des § 1 UStG der Wahrscheinlichkeit am nächsten.

85

a) Der Senat stimmt mit dem Beklagten darin überein, dass die Methode, zunächst die Laufleistung (gefahrene Kilometer) zu schätzen und dann mit einer empirisch begründbaren Größe "Umsatz pro km" zu multiplizieren, sachgerecht ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.09.2010 3 K 13/09, EFG 2010, 2057).

86

aa) Dies folgt aus dem Linne + Krause-Gutachten für die BSU sowie den ergänzenden Angaben, die der Gutachter als gerichtlicher Sachverständiger im vorliegenden Verfahren unter Bezugnahme auf sein Gutachten für die BSU gemacht hat.

87

bb) Zwar hat der Kläger beantragt, den Sachverständigen wegen Befangenheit abzulehnen. Der Ablehnungsantrag des Klägers bleibt jedoch ohne Erfolg.

88

aaa) Gemäß § 82 FGO i. V. m. § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung (§ 406 Abs. 2 S. 1 ZPO).

89

Im Streitfall ist der Beweisbeschluss vom 24.06.2014 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.07.2014 zugestellt worden. Die mit Schriftsatz vom 08.09.2014, eingegangen am 11.09.2014, erfolgte Ablehnung des Sachverständigen erfolgte somit nach Ablauf der Frist des § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO und damit verspätet.

90

Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

91

bbb) Der Ablehnungsantrag ist auch unbegründet.

92

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 82 FGO i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung). Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist danach begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Misstrauen sind vorhanden, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen abgeben (BFH Beschlüsse vom 30.09.1999 V B 99/99, BFH/NV 2000, 341; vom 07.11.1995 VIII B 31/95, BFH/NV 1996, 344).

93

(2) Derartige Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ablehnungsgründe gegen die Person des vom Gericht bestellten Sachverständigen bestehen nicht. Die Behauptung des Klägers, der Sachverständige stehe in einem Dienst- und Abhängigkeitsverhältnis zur Finanzbehörde, die zugleich Dienstherr des Beklagten sei, entspricht nicht den Tatsachen. Im Dezember 2004 war die Linne + Krause Marketing-Forschung GbR, deren Gesellschafter der Kläger ist, zur Erstattung des Gutachtens über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes beauftragt worden. Auftraggeber war die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg als Erlaubnisbehörde für Taxenbetriebe nach dem Personenbeförderungsgesetz und nicht die Finanzbehörde Hamburg.

94

Dass die Tätigkeit des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens nebst weiterer fünf Zwischenberichte möglicherweise Einfluss auf die Gründung der N UG (haftungsbeschränkt) - UG -, die Dienstleistungen aller Art zur manipulationsfreien Erfassung von Betriebsdaten und deren Verwaltung mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten betreibt und an der der Sachverständige als geschäftsführender Mitgesellschafter beteiligt ist, stellt keinen Grund dar, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Die Tätigkeit der im ... gegründeten UG steht in keinem konkreten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren, so dass bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgegangen kann, dass der Sachverständige sein Gutachten unvoreingenommen abgegeben hat.

95

b) Der Beklagte hat bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Recht eine Jahresfahrleistung für die jeweils sechs von dem Kläger in den Streitjahren eingesetzten Taxen in Höhe von jeweils 300.000 km für 2003 und 2004 sowie jeweils 305.000 km für 2005 bis 2007 zu Grunde gelegt.

96

aa) Die von dem Beklagten zu Grunde gelegten Kilometerleistungen aller sechs Taxen des Klägers in Höhe von 300.000 km (entspricht 50.000 km pro Taxi) für 2003 und 2004 sowie in Höhe von 305.000 km (entspricht 50.833 km pro Taxi) für 2005 bis 2007 liegen unterhalb des Durchschnitts dessen, was das Linne + Krause-Gutachten (Zwischenbericht, Seite 20) für die Jahre 2003 mit 53.969 km und 2004 mit 56.177 km pro Fahrzeug für Mehrwagenbetriebe (fünf und mehr Fahrzeuge) in Hamburg ermittelt hat. Dem Gutachten (Zwischenbericht, Seite 19) gemäß kamen mit einer jährlichen Fahrleistung von knapp 53.000 km pro Fahrzeug (entspricht 318.000 km für sechs Fahrzeuge) die professionell betriebenen Taxifahrzeuge im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2004 auf ein auch anderenorts übliches Niveau.

97

bb) Die von dem Beklagten der Schätzung zu Grunde gelegten Jahresfahrleistungen für die sechs Taxen des Klägers liegen zudem unterhalb der durchschnittlichen Jahresfahrleistung für die Fahrzeuge des Klägers, die sich anhand der Kilometerstände aus den oben aufgeführten TÜV-Berichten und Kontrollerfassungsbögen der Verkehrsgewerbeaufsicht mit 310.754 km errechnet. Dabei berücksichtigt der Senat, dass dieser Auszählung das Betreiben der Taxen des Klägers an 5.454 Tage (knapp 15 Jahre) zugrunde liegt, was eine repräsentative Größe darstellt. Auch daraus vermag der Senat folglich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die von dem Beklagten zugrunde gelegten Jahresfahrleistungen nicht als wahrscheinlich erbracht angenommen werden könnten. Vielmehr ist der Senat angesichts dieser konkreten für den Kläger vorliegenden Kilometerleistungen davon überzeugt, dass die Gesamtkilometerleistungen des Klägers in den Streitjahren sogar höher waren als die in den angefochtenen Bescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2011 zugrunde gelegten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass TÜV-Berichte für 2003 nicht vorliegen. Da sich aus den bis zum letzten Streitjahr ergebenden Zahlen keine wesentlichen Steigerungen der Kilometerstände ergeben, vielmehr z. B. für das Fahrzeug HH-XX 4 auch ein Rückgang der Kilometerstände zu verzeichnen ist, ist der Senat davon überzeugt, dass die Jahresgesamtfahrleistung im Jahr 2003 nicht wesentlich abgewichen ist.

98

cc) Nichts anderes folgt auch aus der mit Schreiben des Klägers vom 08.09.2014 vorgetragenen Tatsache, dass im Jahr 2004 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-XX 1 eine Befreiung von der Betriebspflicht für drei Monate genehmigt worden war. Aus dieser Betriebsunterbrechung für ein Fahrzeug errechnet sich für 2004 eine Kürzung der Jahresgesamtfahrleistung für die sechs Taxen des Klägers nach dem Linne + Krause-Gutachten um 4,17 % auf 323.018 km; die von dem Beklagten für 2004 zu Grunde gelegte Fahrleistung von 300.000 km liegt noch deutlich unterhalb dieses Wertes.

99

Bei der Schätzung der Jahresgesamtfahrleistung für die Streitjahre berücksichtigt der Senat keine weitere Betriebsunterbrechung wegen Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Taxenbetriebes gemäß § 21 Abs. 4 PBefG, da es hierzu an einer substantiierten Darlegung nach Zeitraum und Fahrzeug durch den Kläger fehlt. Auch hat der Senat diesbezüglich von einer Vernehmung des Herrn E von der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Zeugen abgesehen, weil der Beweisantrag des Klägers unsubstantiiert war. Denn er war so unbestimmt, dass erst die Beweiserhebung zur Aufdeckung der entscheidungserheblichen Tatsachen, welches Fahrzeug für welchen Zeitraum im Sinne des § 21 Abs. 4 PBefG von der Betriebspflicht entbunden wurde, hätte führen können (vgl. BFH Beschlüsse vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827; vom 16.05.2013 X B 131/12, BFH/NV 2013, 1260).

100

Die von dem Beklagten an Ansatz gebrachten Gesamtjahresfahrleistungen sind danach nicht zu beanstanden und werden auch bei der Schätzung durch das Gericht zu Grunde gelegt.

101

c) Auch die von dem Beklagten bei seiner Schätzung des Umsatzes je gefahrenen Kilometer zu Grunde gelegten Beträge von jeweils 0,74 € für 2003 und 2004, 0,79 € für 2005, 0,81 € für 2006 und 0,85 € für 2007 sind nicht zu beanstanden.

102

Die Umsätze (netto) je gefahrenen Kilometer hat der Beklagte entsprechend dem Beschluss des Finanzgerichts Hamburg im Aussetzungsverfahren aus den Erklärungen des Klägers abgeleitet. Mangels vorliegender Beträge für die erklärte Fahrleistung in den Jahren 2003 und 2004 schätzt der Senat die Umsätze (netto) je gefahrenen Kilometer in Anlehnung an die Relationen zwischen dem Jahr 2005 und den Vorjahren aus dem Gutachten von Linne + Krause (3. Zwischenbericht Seite 7: 2003 und 2004 zu 0,80 € sowie 2005 zu 0,86 €) mit je 0,74 €.

103

Die aufgrund der vorgenannten Berechnung sich ergebenden Umsätze je gefahrenen Kilometer weichen nicht signifikant von den Beträgen aus den Zwischenberichten ab. Sie liegen zwischen den Beträgen der durchschnittlichen Umsatzleistung eines Alleinfahrer-Unternehmens und eines Unternehmens ohne Funkbetrieb (vgl. 2. Zwischenbericht S. 6 und 7 - 2003 bis 2006 - und 4. Zwischenbericht S. 14 - 2006 und 2007 -). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige diese Schätzung für nicht unmöglich und sogar für niedrig angesetzt beurteilt.

104

d) Hinsichtlich der Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG folgt der Senat im Grundsatz den Ermittlungen des Beklagten. Dies gilt insbesondere für den um die Lohnsteuer in Höhe von 20 % geminderten Abzug für Lohnaufwendungen in Höhe von 50 % der geschätzten Mehrumsätze. Auch der zusätzliche Aufwand für Treibstoff wird entsprechend den Ausführungen des Beklagten berücksichtigt. Schließlich erfolgt unverändert eine Berücksichtigung privater Pkw-Nutzung. Gegen diesen Ansatz von Besteuerungsgrundlagen hat der Kläger nichts vorgetragen.

105

e) Da es unter Berücksichtigung dieser Ausführungen auf die Anzahl der bei der B GmbH in den Jahren 2003 bis 2013 angeschlossenen Taxen nicht ankommt und die Zahl der in diesem Zeitraum insgesamt zugelassenen Taxen in Hamburg, die Anzahl der bei der F eG als Premiumsegment des Hamburger Taxengewerbes geführten Touren sowie die Anzahl der Fahrten von Fahrzeugen, die nicht über einen Funkanschluss verfügen oder bei der Taxivermittlung ... angeschlossen sind, nicht von Bedeutung ist, hat der Senat von einer Vernehmung des Herrn H, des Herrn E, des Herrn G und des Herrn J hierzu als weitere Zeugen abgesehen.

II.

106

Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.