Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

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Trunkenheitsfahrt - Alkohlbedingte Ausfallerscheinungen

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Ein nicht korrektes Verhalten im Straßenverkehr ist im Einzelfall nicht immer auf die Trunkenheit des Fahrers zurückzuführen - BSP Rechtsanwälte, Anwalt für Strafrecht Berlin
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28.09.2017

Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.
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zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

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Mindestlohngesetz - MiLoG | § 21 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,2.entgegen §

Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG 2009 | § 23 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 eine Arbeitsbedingung, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung geprüft wird, nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder einen Be

Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 5 Sondervorschriften für Postsendungen


(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postse

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren


(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Ge
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten


(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren wegen dieser Taten auch § 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7, die §§ 47, 49, 55, 76 b
zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

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(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokument

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(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Auf

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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 3 Keine Ahndung ohne Gesetz


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des Einspruchs


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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 7 Ort der Handlung


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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 ARs 203/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 ARs 47/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 47/15 2 AR 313/14 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Az.: II 36 OWi 5/14 AG Kiel Az.: 801 OWi-430 Js 985/14 – 474/14 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS47.15.0 Der 2. Strafsenat des.

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 ARs 254/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 ARs 265/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 ARs 48/15

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Mai 2019 - AN 17 X 18.01897

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 08. Aug. 2017 - 3 Ss OWi 958/17

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Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 6. April 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass – die Geldbuße auf 500 Euro festgesetzt und – dem Betroffenen

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Amtsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - 911 OWi 437 Js 150260/16

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. Feb. 2018 - 2 Ss OWI 111/18

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2019 - 11 B 19.56

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Amtsgericht Nördlingen Beschluss, 08. Sept. 2016 - 4 OWi 99/16

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Amtsgericht München Urteil, 15. Feb. 2016 - 1123 OWi 239 Js 100247/16

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Amtsgericht Bamberg Beschluss, 07. Sept. 2017 - 23 OWi 2311 Js 9332/17

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Mai 2016 - Au 3 S 16.681

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.400,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelleri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 13a ZB 15.301

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.523,08 Euro festgesetzt. Gründe

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 06. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 156/17

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 26. September 2016 wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 80/17

bei uns veröffentlicht am 01.02.2017

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 07.11.2016 1. im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Betroffene schuldig ist der vorsätzlichen Errichtung einer baulichen Anlag

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 15. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 1294/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 30. Juni 2016 aufgehoben. II. Der Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizei

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 3 Ss OWi 174/17

bei uns veröffentlicht am 16.02.2017

Tenor I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2016 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu trage

Landgericht Landshut Beschluss, 19. Jan. 2017 - 3 Qs 14/17

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde vom 25.11.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freising vom 16.11.2016 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. Gründe I. Die Zentrale Bußg

Amtsgericht Rosenheim Beschluss, 04. Feb. 2019 - 5 OWi 410 Js 21529/18

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor I. Der Betroffene ist - wie rechtskräftig im Bußgeldbescheid der ZBS Viechtach vom 24.05.2018 festgestellt - schuldig einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erlosc

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Jan. 2016 - 2 Ss OWi 1145/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 30.06.2015 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen. II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Apr. 2016 - L 15 SF 72/15 E

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (KV)

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. Nov. 2015 - 2 Ss OWi 1303/15

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

Tenor I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts ... vom 23.07.2015 mit den Feststellungen aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der R

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Mai 2018 - W 8 K 17.1038

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2014 - 23 K 13.4969

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - 11 CS 15.2576

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe

Amtsgericht Straubing Beschluss, 12. Juni 2018 - 9 OWi 353/18

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor 1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe Mit S

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 12. März 2018 - 3 OWi Qs 62/17

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 17.10.2017 wird aufgehoben. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag vom 02.10.2017 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins beim A

Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 23. Juni 2017 - 333 OWi 125 Js 9560/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor Der Erinnerung der Betroffenen, eingelegt vom Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. am 17.03.2017, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg-Zweigstelle Alzenau vom 09.03.2017, wird insoweit antragsgemäß abg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 11 ZB 17.2069

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die Staatsanwaltschaf...
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse...
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentrati...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks...
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2)...
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial...
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. (2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben der...
(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines...