Abgabenordnung - AO 1977 | § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,

1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen,
2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder
3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder
2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder
3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.

(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.

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Arbeitsrecht: keine Überwachung von Taxifahrern im 3-Minuten-Takt

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Ein Taxiunternehmen kann von einem Taxifahrer nicht verlangen, alle 3 Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Freiberufler und Gewerbetreibende: Neue Grundsätze für die ordnungsmäßige Buchführung

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Im Folgenden wird ein Überblick über die 37 Seiten umfassende Verwaltungsanweisung gegeben.
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Freiberufler und Gewerbetreibende: Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge

30.10.2014

Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hat nunmehr das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung bezogen.
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Arbeitsrecht: Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein

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Der Begriff Auftraggeber erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Außenprüfung: Verzögerungsgeld auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig

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es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR-FG Baden-Württemberg vom 25.01.12-Az:4 K 2121/11
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Betriebsinhaber müssen der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beifügen-BFH 16.11.11-Az:X R 18/09
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Steuerrecht: Gewerbetreibende: Auffälliger Chi-Quadrat-Test allein reicht nicht für Zuschätzung aus

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Außenprüfung: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht


(1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind1.die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationena)über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts nach § 11

Beitragsverfahrensverordnung - BeitrVV | § 9 Beitragsabrechnung


(1) Der Arbeitgeber hat zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit den folgenden Angaben und nach Einzugsstellen getrennt elekt

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14b Aufbewahrung von Rechnungen


(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnun

Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV | § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten


(1) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu führen über 1. Name und Anschrift des Anlegers,2. Vertragsnummer und Vertragsdatum,3. Altersvorsorgebeiträge, auf die § 1
wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93c Datenübermittlung durch Dritte


(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetz

Abgabenordnung - AO 1977 | § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen


(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 beste

Abgabenordnung - AO 1977 | § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen


(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und P

Abgabenordnung - AO 1977 | § 97 Vorlage von Urkunden


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 4

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen


Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2019 - 22 B 16.1447

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Finanzgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - 7 K 2784/15

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 13. Aug. 2018 - 2 V 216/17

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Finanzgericht München Beschluss, 11. Juli 2018 - 7 V 510/18

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Finanzgericht München Urteil, 27. Juni 2018 - 1 K 2318/17

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. März 2018 - 3 K 205/15

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Tatbestand 1 A. Die Beteiligten streiten über Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen infolge einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 (Streitjahre). I. 2 1. a) Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein griechisches Restaurant. Se

Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Feb. 2018 - X B 65/17

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Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Feb. 2018 - II B 75/16

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 08. Jan. 2018 - 2 V 144/17

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Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen zur Umsatzsteuer des Antragsgegners im Rahmen einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung. 2 Die Antragstellerin betreibt das italie

Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Aug. 2017 - 2 K 238/16

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen des Beklagten von Erlösen und Umsätzen. 2 Der Kläger betreibt seit 2005 ein Taxiunternehmen. Er erhielt zuletzt mit Bescheid vom 6. Januar 2012 eine Genehmigung zur Ausübung des Verk

Finanzgericht Hamburg Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 136/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Spielvergnügungsteuerbescheid, mit welchem der Beklagte im Schätzwege die Spielvergnügungsteuer abweichend von der klägerischen Steueranmeldung festsetzte. 2 Die Klägerin betreibt eine Spielha

Finanzgericht Hamburg Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 137/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Spielvergnügungsteuerbescheid, mit welchem der Beklagte als Ergebnis einer Nachschau die Spielvergnügungsteuer abweichend von der klägerischen Steueranmeldung festsetzte. 2 Die Klägerin betrei

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Jan. 2017 - X B 104/16

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 16. Nov. 2016 - 2 K 110/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tatbestand 1 Streitig sind Steuerbescheide, die zum Teil auf Schätzungen gewerblicher Einkünfte beruhen, die die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2011 aus der Eigenprostitution in sog. Laufhäusern erzielte. 2 Im Zuge von Ermittlungen des

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 31. Okt. 2016 - 2 V 202/16

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller erwarb Ende 2008 mit Wirkung zum 01.01.2009 den Gastronomiebetrieb "A/1" in der X-Straße in Hamburg. Zuvor war er als Betriebsleiter des A/2-Restaurants in der Y-Straße tätig gewesen. Eine Eröffnungsbilanz wurde zu

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 6324/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren B

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 2369/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbar

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 2350/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbar

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 2114/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 28. Sept. 2016 - 24 K 1845/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckba

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 26. Aug. 2016 - 6 V 81/16

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tatbestand I. 1 Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Gaststättenbetrieb der Antragstellerin betreffend die Streitjahre 2011 bis 2013. 2 Di

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2016 - 6 K 3287/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 15. Aug. 2016 - 1 V 41/16

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tatbestand I. 1 Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (X-Straße, ...). Sie begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von im Rahmen von Hinzuschätzungen geänderten Steuerbescheiden nac

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 01. Aug. 2016 - 2 V 115/16

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tatbestand I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung. 2 Die Antragstellerin betreibt seit 2006 das Restaurant A in Hamburg. Das Restaurant hat 40 Innenplä

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 07. Juni 2016 - 13 K 2502/14 E,G,U,F

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2006 betrifft. Die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2006 bis 2008 und 2010 vom

Finanzgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2016 - 2 K 31/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tatbestand 1 Streitig sind Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung. 2 Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2008 einen Imbissbetrieb mit Bäckerei an der U-Bahnstation A in Hamburg. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er zun

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Feb. 2016 - 11 K 500/13

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Anerkennung von Präferenznachweisen. 2 Die Klägerin betreibt den Handel, die Instandhalt

Finanzgericht Münster Gerichtsbescheid, 20. Jan. 2016 - 11 K 2168/14 E,G

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob die angefochtenen Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hinsichtlich gewinnerhöhender Nutzungsentnahmen wegen privater Pkw-Nutzung geä

Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Dez. 2015 - 2 K 281/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Herabsetzung der hinzugeschätzten Umsatzerlöse und die Aufhebung des Lohnsteuerhaftungsbescheids. 2 Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2002 bis zur Betriebseinstellung am ... 2006 ein Taxiunternehmen m

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Nov. 2015 - IX R 10/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 12. Okt. 2015 - 2 V 95/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Sept. 2015 - 2 K 376/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 26. Mai 2015 - 10 K 420/13 E

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 vom 20. August 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2013 werden insoweit abgeändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft von bisher ./. 6.205 Euro (2006), 2

Bundesfinanzhof Urteil, 25. März 2015 - X R 20/13

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Juli 2012  4 K 2071/09 E,U aufgehoben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 24. März 2015 - 10 K 2849/12 E

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen 1Tatbestand: 2Streitig ist, in welcher Höhe die Kläger aus der Veräußerung von Anteilen an der A …gesellschaft mbH (kurz: A) Einkünfte

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. März 2015 - III B 43/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2014  6 K 1354/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 14. Jan. 2015 - 15 K 2051/12 F

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Der Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. November 2014 wird dahin geändert, dass die Vermietungseinkünfte gemindert werden um weitere Werbungskosten von 6.000 DM. Im Übrigen wir

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2014 - 5 K 2457/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2013 wird der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 26.09.2013 dahin gehend geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft antragsgemäß nach Durchschnittssätzen gemäß §

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2014 - 5 K 2483/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2013 wird der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 20.08.2013 dahin gehend geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft antragsgemäß nac

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2014 - 5 K 2518/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2013 wird der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 22.08.2013 dahin gehend geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft antragsgemäß nac

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - X R 42/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. April 2013  4 K 422/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - X R 29/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2013  1 K 396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - VIII R 52/12

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 7. November 2012  14 K 554/12 aufgehoben sowie die Prüfungsanordnung vom 19. Juli

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Nov. 2014 - 6 K 206/11

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Taxenbetrieb des Klägers. 2 1. Der einzeln veranlagte Kläger betreibt seit ... als Einzelunternehmer ein Taxenunt

Finanzgericht Münster Urteil, 07. Nov. 2014 - 14 K 2901/13 AO

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor 1. Der Bescheid vom 30.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2013 wird insoweit aufgehoben, als darin die Vorlage der dort näher bezeichneten Daten (Datenträgerüberlassung) aus dem Warenwirtschaftssystem xxx angeordnet wird.

Referenzen

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der...
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der...
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der...
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der...
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(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:1.Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,2.Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...
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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:1.Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,2.Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,3.Behörden und...