Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 8 A 1846/15
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.872,30 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - dazu 1.), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - dazu 2.) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - dazu 3.) liegen nicht vor.
41. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage seien gegeben, nicht in Frage.
5Nach § 31a Abs. 1 Satz 1, 2 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge sowie für an deren Stelle tretende Ersatzfahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn es im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach den Umständen des Einzelfalls nicht in gelungen ist, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind.
6Vorliegend war die Ermittlung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h) nicht möglich. Unmöglichkeit in diesem Sinne ist (auch) gegeben, wenn die Bußgeldbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Person ernsthaft verdächtigt hat, letztlich aber keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar die Bußgeldbehörde, da sie von der Täterschaft überzeugt war, einen Bußgeldbescheid erlassen hat, dann allerdings das gemäß § 68 OWiG infolge eines Einspruchs zuständige Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren den Bußgeldbescheid wegen fehlender Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen aufhebt oder das Verfahren aus diesem Grund einstellt. In diesem Fall tritt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, das zuständige Gericht an die Stelle der Behörde.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 8 A 2008/13 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks, n. v.; vgl. weiterhin (dies jeweils voraussetzend) OVG NRW Beschlüsse vom 13. Januar 2011 ‑ 8 B 1702/10 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, n. v., und vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, juris Rn. 11 ff.
8Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht, dass stets auf die Überzeugung der Bußgeldbehörde abzustellen wäre. Im Gegenteil eröffnet die Vorschrift die Möglichkeit, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Maßgeblich ist insoweit die im jeweiligen Verfahrensstadium notwendige Überzeugung der zur abschließenden Beurteilung der Täterschaft berufenen Stelle. Verzichtet die Bußgeldbehörde mangels Überzeugung von der Täterschaft auf den Erlass eines Bußgeldbescheids, kommt es auf ihre Überzeugung im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO an.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2015 ‑ 8 B 868/15 -, Seite 2 des Beschlussabdrucks, n. v.
10Erlässt sie hingegen einen Bußgeldbescheid, handelt es sich hierbei lediglich um einen vorläufigen Ausspruch, der endgültigen Charakter erst durch die Selbstunterwerfung des Betroffenen, nämlich durch den Verzicht auf einen Einspruch nach § 67 OWiG, erhält. Bei einem zulässigen Einspruch wird die getroffene vorläufige Entscheidung hinfällig. Hilft die Bußgeldbehörde dem Einspruch nicht ab, führt dies dazu, dass die Entscheidung über die Sache aus dem Bereich der Verwaltung in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht. Der Bußgeldbescheid hat im weiteren gerichtlichen Verfahren lediglich die Bedeutung einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Insofern tritt an die Stelle der bisher zuständigen Verwaltungsbehörde nunmehr das Gericht.
11Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. V/1269, Seite 32; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 StR 164/79 -, BGHSt 29, 173 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2008 ‑ 8 A 586/08 -, NZV 2008, 536 = juris Rn.11; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, Vor § 65 Rn. 6 und 8.
12Dass das erforderliche Maß an Überzeugung hinsichtlich der Täterschaft bei der Verurteilung durch das Gericht höher anzusetzen ist als bei Erlass eines Bußgeldbescheids steht dem - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entgegen. Der Bußgeldbescheid mit seinen geringeren Anforderungen stellt der Sache nach nur ein Angebot an den Betroffenen dar, das er - gleich aus welchen Erwägungen - akzeptieren oder gegen das er Einspruch einlegen kann.
13Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. V/1269, Seite 32; Seitz, in: Göhler, OWiG, 16. Auflage 2012, Vor § 65 Rn. 8.
14Soweit der Kläger im Übrigen ausführt, die Formulierung „Feststellung eines Fahrzeugführers“ in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO deute ebenfalls darauf hin, dass maßgeblich stets die Überzeugung der Bußgeldbehörde sei, erschließt sich dieses Argument dem Senat nicht.
152. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
16Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 2 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 - 8 A 90/08 -, NWVBl 2008, 275 = juris Rn. 23, und vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 -, juris Rn. 43; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 127.
18Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage,
19ob die Feststellung eines Fahrzeugführers auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich ist, wenn zwar die von der Täterschaft überzeugte Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid erlässt, das nach Einspruch zuständige Amtsgericht den Betroffenen mangels notwendiger Überzeugung von der Täterschaft aber freispricht,
20ist - wie vorstehend ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.
213. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO legt der Kläger nicht dar.
22Eine die Berufung eröffnende Divergenz im Sinne der Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2008 - 6 A 3615/05 -, juris Rn. 12, und vom 10. Juli 2012 - 1 A 1541/11 -, juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 158.
24Einen solchen (abstrakten) Rechtssatz, vom dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, zeigt das Zulassungsvorbringen entgegen dem Darlegungserfordernis nicht auf. Soweit der Kläger darauf verweist, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW - Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte als des dem Verwaltungsgericht im Rechtszug übergeordneten sind von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erfasst -,
25vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2011 ‑ 12 A 1729/10 -, juris Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 162, unter Hinweis auf den Entwurf der Bundesregierung zum 4. VwGOÄndG, BT-Drs. 11/7030, Seite 32,
26stelle regelmäßig darauf ab, dass die Behörde nicht in der Lage gewesen sei, den Fahrer zu ermitteln, liegt hierin kein solcher abstrakter Rechtssatz, sondern die Anwendung der Vorschrift auf den konkreten Fall. Die von dem Kläger benannten Entscheidungen verhalten sich nicht zu solchen Konstellationen, in denen ein Gericht einen Betroffenen nach ergangenem Bußgeldbescheid freigesprochen hat.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,
29vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; abzurufen auch unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf,
30einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde. Hinzuzusetzen sind die für die Ordnungsverfügung erhobenen Gebühren.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 8 A 1846/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 8 A 1846/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 8 A 1846/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
- 1.
die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder - 2.
der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestehen, nicht in Frage.
4Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Ermittlung des Fahrzeugführers war vorliegend nicht möglich (dazu 1.). Die Fahrtenbuchauflage ist in ermessensfehlerfreier Weise ergangen (dazu 2.).
51. Vorliegend war die Ermittlung des Fahrzeugführers nicht möglich. Dies ist der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
6Unmöglichkeit in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Bußgeldbehörde im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Person ernsthaft verdächtigt hat, letztlich aber keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft gewinnen konnte. Abzustellen ist diesbezüglich auf das im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren erforderliche Maß der Überzeugung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist - soweit kein gerichtliches Verfahren folgt -, der Abschluss des behördlichen Verfahrens, also der Erlass des Bußgeldbescheids gemäß § 65 OWiG bzw. die Einstellung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2008 ‑ 8 A 586/08 -, NZV 2008, 536 = juris Rn. 4, 13 ff., vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, NZV 2012, 148 = juris Rn. 16, und vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. August 2014 - 3 B 90/14 -, LKV 2015, 39 = juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 ‑ 11 CS 15.6 -, juris Rn. 16; zur Maßgeblichkeit der gerichtlichen Überzeugung von der Täterschaft im Falle des Einspruchs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, juris Rn. 11 ff.
8Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 16, und vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4, und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 21.
10Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.
12Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem gegebenenfalls vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 25.
14Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
16Die Mitwirkungsobliegenheit besteht vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn zwar ein Lichtbild vorgelegt wird, dieses aber - gleich aus welchen Gründen - keine Identifikation ermöglicht.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 2166/13 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, vom 12. März 2015 - 8 B 1163/14 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, beide nicht veröffentlicht, und vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris Rn. 21.
18Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 1042/07 -, NZV 2008, 52 = juris Rn. 6, vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 14., vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, juris Rn. 14.
20Dabei kann der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Die Ausübung des Schweigerechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 ‑ 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 = juris Rn. 2 ff., und vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 334.
22Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, gemessen hieran lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage vor, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
23Der Hinweis des Antragstellers, die Bußgeldbehörde habe mit an ihn gerichtetem Schreiben vom 30. Januar 2015 sowie mit weiterem Schreiben an seine nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 3. März 2015 die Auffassung vertreten, dass er, der Antragsteller, das Fahrzeug geführt habe, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der Antragsteller hat hierauf mit Schreiben vom 23. Februar und 4. März 2015 seine Fahrereigenschaft jeweils ausdrücklich bestritten und sich hinsichtlich des Fahrers auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Er hat dabei auch darauf hingewiesen, dass der von der Bußgeldbehörde beauftragte Ermittlungsdienst der Stadt Dorsten nicht angegeben habe, welcher Nachbar ihn auf dem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannt haben wolle. Die Bußgeldbehörde hat sodann ausweislich des Vermerks vom 13. März 2015 das Verfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt, weil die schlechte Bildqualität eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht ermöglicht habe und der Fahrer auch sonst nicht habe ermittelt werden können. Dies erscheint angesichts des auf dem Lichtbild nur schemenhaft erkennbaren Fahrers ohne weiteres nachvollziehbar. Dass die Bußgeldbehörde zunächst anderer Auffassung war, angesichts des fortdauernden Bestreitens des Antragstellers letztlich aber keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft gewinnen konnte, führt nach den obigen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis.
242. Die Fahrtenbuchauflage ist in ermessensfehlerfreier Weise ergangen, vgl. § 114 Satz 1 VwGO.
25Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von neun Monaten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
26Vgl. zur bisherigen Rechtslage nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 21, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2.
27Mit der Umstellung des 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen („neuen“) Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen zumindest gleichgeblieben.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2015 - 8 B 198/15 -, Seite 9 f. des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht, und vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris Rn. 34.
29Nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i. V. m. § 1 Abs. 1 BKatV, Nrn. 11.3, 11.3.4 der Anlage zur BKatV war der Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h) mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen.
30Die Straßenverkehrsbehörde handelt hierbei nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Länge der Fahrtenbuchauflage grundsätzlich an der vom Verordnungsgeber in der Anlage 13 zur FeV erfolgten Bewertung orientiert und auf eine weitere Binnendifferenzierung verzichtet. Darauf, ob ein Verstoß „am unteren Rand“ einer punktebewerten Zuwiderhandlung liegt, kommt es somit nicht an.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 3 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013,
33vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; abzurufen auch unter http://www.BVerwG.de/medien/pdf/ streitwertkatalog.pdf,
34und legt für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde. Angesichts der Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist dieser Wert um die Hälfte herabzusetzen, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
35Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.