(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

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Kfz-Haftpflichtversicherung: Kosten für Stilllegungsverfügung der Zulassungsbehörde

09.09.2016

Erlangt eine Zulassungsbehörde davon Kenntnis, dass für ein Fahrzeug keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, muss sie das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb setzen.
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Drogenfahrt: Führerscheinverlust nach Cannabiskonsum weiterhin ab 1,0 Nanogramm THC pro ml Blutserum

03.03.2016

Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng THC pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen.
andere

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 1 Gebührentarif


(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - StGebO 2011 | § 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Ausla

Carsharinggesetz - CsgG | § 4 Kennzeichnung


(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind. (2) In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des S

Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG | § 18 Kosten


(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur best
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 11 BV 14.2839

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 20,22 Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 11 BV 15.134

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2016 - Au 3 K 15.1733

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Nov. 2014 - Au 3 K 14.189

bei uns veröffentlicht am 12.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - M 23 K 13.2784

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2014 - W 6 K 13.338

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts M. vom 11. April 2013 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin höhere Kosten als 38,45 Euro erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2014 - W 6 K 13.337

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts M. vom 9. April 2013 wird aufgehoben, soweit von der Klägerin höhere Kosten als 48,45 Euro erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die K

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2017 - M 23 K 16.948

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Aug. 2014 - 3 K 14.516

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Juli 2014 - 6 K 14.321

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 5. März 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Bekl

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Dez. 2015 - W 6 K 15.883

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 6 K 15.883 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Dezember 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 1122 Hauptpunkte: Zulässigkeit der Klage; Klage nur gegen Kostenentsch

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2014 - W 6 K 14.692

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor I. Die Nr. 5 des Bescheides des Landratsamtes M. vom 1. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit vom Kläger höhere Kosten als 38,45 EUR erhoben wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 19. Mai 2014 - 6 K 14.176

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Siche

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 23 K 13.5145

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 13.5145 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Versicherungsschutz Kfz; Be

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. März 2018 - W 6 K 17.1524

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 23 K 11.4724

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. März 2018 - M 23 K 17.513

bei uns veröffentlicht am 12.03.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem d

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Nov. 2015 - M 23 K 15.3880

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 04. Juli 2016 - M 26 K 16.1512

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Apr. 2016 - M 23 K 15.1344

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Juni 2015 - M 6b K 14.3618

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 6b K 14.3618 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 17. Juni 2015 (§§ 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) 6b. Kammer ..., Urkundsbeamter des Bayerischen Verwaltung

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Feb. 2018 - 1 K 21/14

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wi

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Nov. 2016 - 6 L 3092/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. Nov. 2016 - 7 K 6598/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2016 - 6 K 3287/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 22. Aug. 2016 - 7 K 1312/16

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgr

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2016 - 10 K 1439/14

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Tenor 1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 7. August 2013 für das Jahr 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 für das Jahr 2007 undder Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag vom 7. August 2013 für d

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 18. März 2016 - 9 K 3927/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu volls

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 16. Feb. 2016 - 9 K 5172/15

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2016 - 9 K 275/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Gebühr für eine straßenverkehrsrechtliche Verwarnung. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt benachr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 6 L 3816/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis. 4Dem 1976 in Afghanistan

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2016 - 9 K 4610/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2016 - 9 K 1978/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2016 - 9 K 1253/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urte

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2016 - 9 K 4970/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2016 - 9 K 4303/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 3 C 3/15

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung von Verwaltungskosten für einen Bescheid, mit dem sein Kraftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Nov. 2015 - 6 L 3298/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 6701/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 wird hinsichtlich Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung (Fahrerlaubnisentziehung und Aufforderung zur A

Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 24. Nov. 2015 - 6 K 1140/15

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Verwaltungskosten 65,00 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist weg

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Okt. 2015 - 6 K 5037/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Sept. 2015 - 6 L 2220/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1Gründe 2I. 3Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. 4In der Vergangenheit fielen beim Ant

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 01. Sept. 2015 - 9 K 2394/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urte

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16.04.2014 wird aufgehoben, soweit dort eine über den Betrag von 5,10 EUR zzgl. von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,39 EUR hinausgehende Verwaltungsgebühr festgesetzt wird.Im Übrigen wird

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Juli 2015 - 6 L 1668/15

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und 4 der

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juli 2015 - 6 L 1812/15

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 3741/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro fe

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Mai 2015 - 6 L 1462/15

bei uns veröffentlicht am 15.05.2015

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1Gründe 2Beim Antragsteller fielen nach der Verwaltungsakte die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterel

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Mai 2015 - 6 L 921/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1Gründe 2Bei dem Antragsteller sind die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereigniss

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. März 2015 - 6 K 7123/13

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstre

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 03. März 2015 - 9 K 5338/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteil

Verwaltungsgericht Stuttgart Entscheidung, 29. Jan. 2015 - 8 K 4792/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Betriebsuntersagung ihres Fahrzeugs.2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Unter dem 21.03