Abgabenordnung - AO 1977 | § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und
4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

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Steuerrecht: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

18.01.2018

Das Finanzamt ist bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht alleine deshalb zur Erhöhung des Gewinnes durch Schätzung eines "Un"-Sicherheitszuschlages berechtigt, weil ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet hat – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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Freiberufler und Gewerbetreibende: Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge

30.10.2014

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Außenprüfung: Verzögerungsgeld auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig

31.08.2012

es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR-FG Baden-Württemberg vom 25.01.12-Az:4 K 2121/11
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Außenprüfung: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld

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Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, da
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Steuerrecht: BFH: Zur Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden

02.10.2009

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Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14b Aufbewahrung von Rechnungen


(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnun
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93c Datenübermittlung durch Dritte


(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetz
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 27b Umsatzsteuer-Nachschau


(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewe
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Abgabenordnung - AO 1977 | § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen


(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:1.Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlag

Abgabenordnung - AO 1977 | § 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen


(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und P

Abgabenordnung - AO 1977 | § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen


Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 97 Vorlage von Urkunden


(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des

Abgabenordnung - AO 1977 | § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung


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Finanzgericht München Urteil, 18. Jan. 2018 - 10 K 3036/16

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Finanzgericht München Urteil, 28. Juli 2014 - 7 K 1127/13

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 29. Juni 2018 - 2 V 290/17

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Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Feb. 2018 - II B 75/16

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Bundesfinanzhof Urteil, 12. Dez. 2017 - VIII R 6/14

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Bundesfinanzhof Urteil, 12. Dez. 2017 - VIII R 5/14

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Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Juli 2017 - X B 16/17

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2017 4 V 4265/15 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Solidaritätszuschlag z

Landgericht Halle Beschluss, 07. Juni 2017 - 2 Qs 1/2017, 2 Qs 2/2017, 2 Qs 1/17, 2 Qs 2/17

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Tenor I. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Juni 2016 für den Beschwerdeführer zu 1. eingelegte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts H vom 12. Mai 2016 (Az.: 395 Gs 264/16) wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerd

Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2017 - X R 11/16

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20. Mai 2015  3 K 553/14 aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 136/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Spielvergnügungsteuerbescheid, mit welchem der Beklagte im Schätzwege die Spielvergnügungsteuer abweichend von der klägerischen Steueranmeldung festsetzte. 2 Die Klägerin betreibt eine Spielha

Finanzgericht Hamburg Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 137/14

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Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Spielvergnügungsteuerbescheid, mit welchem der Beklagte als Ergebnis einer Nachschau die Spielvergnügungsteuer abweichend von der klägerischen Steueranmeldung festsetzte. 2 Die Klägerin betrei

Bundesfinanzhof Beschluss, 16. Dez. 2016 - X B 41/16

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 16. Nov. 2016 - 2 K 110/15

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Tatbestand 1 Streitig sind Steuerbescheide, die zum Teil auf Schätzungen gewerblicher Einkünfte beruhen, die die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2011 aus der Eigenprostitution in sog. Laufhäusern erzielte. 2 Im Zuge von Ermittlungen des

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 31. Okt. 2016 - 2 V 202/16

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Tatbestand 1 I. Der Antragsteller erwarb Ende 2008 mit Wirkung zum 01.01.2009 den Gastronomiebetrieb "A/1" in der X-Straße in Hamburg. Zuvor war er als Betriebsleiter des A/2-Restaurants in der Y-Straße tätig gewesen. Eine Eröffnungsbilanz wurde zu

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 26. Aug. 2016 - 6 V 81/16

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tatbestand I. 1 Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Betriebsprüfung für den Gaststättenbetrieb der Antragstellerin betreffend die Streitjahre 2011 bis 2013. 2 Di

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2016 - 6 K 3287/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 11

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 15. Aug. 2016 - 1 V 41/16

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tatbestand I. 1 Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle mit Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (X-Straße, ...). Sie begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung von im Rahmen von Hinzuschätzungen geänderten Steuerbescheiden nac

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 01. Aug. 2016 - 2 V 115/16

bei uns veröffentlicht am 01.08.2016

Tatbestand I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung. 2 Die Antragstellerin betreibt seit 2006 das Restaurant A in Hamburg. Das Restaurant hat 40 Innenplä

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Mai 2016 - 3 K 1521/11

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Buchführungspflicht der Klägerin. 2 Die Klägerin ist eine Aktiengese

Finanzgericht Köln Urteil, 10. März 2016 - 13 K 1602/11

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor 1. Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 bis 2003 jeweils vom 5. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. April 2011 werden dahingehend abgeändert, dass jeweils ein weiterer Betriebsausgabenabzug bei der Ermitt

Finanzgericht Hamburg Urteil, 23. Feb. 2016 - 2 K 31/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tatbestand 1 Streitig sind Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung. 2 Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2008 einen Imbissbetrieb mit Bäckerei an der U-Bahnstation A in Hamburg. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er zun

Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Sept. 2015 - 2 K 253/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die auf der Grundlage hinzugeschätzter Mieteinnahmen festgesetzte Umsatzsteuer. 2 Die Klägerin ist eine 2011 gegründete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die im April 2012 die Firma ände

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 26. Mai 2015 - 10 K 420/13 E

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2006, 2007 und 2008 vom 20. August 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2013 werden insoweit abgeändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft von bisher ./. 6.205 Euro (2006), 2

Finanzgericht Münster Beschluss, 07. Jan. 2015 - 8 V 1774/14 G

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2010, jeweils vom 25.11.2013, wird in Höhe von 18.365 EUR für 2008, 16.444 EUR für 2009 und 18.133 EUR für 2010 bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Einspruchsverfahren abschließend

Finanzgericht Münster Beschluss, 22. Dez. 2014 - 9 V 1742/14 G

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor Die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides 2010 vom 25.11.2013 wird in Höhe von 15.690 € bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung d

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - X R 42/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. April 2013  4 K 422/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - X R 29/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2013  1 K 396/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Dez. 2014 - VIII R 52/12

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 7. November 2012  14 K 554/12 aufgehoben sowie die Prüfungsanordnung vom 19. Juli

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Dez. 2014 - 4 L 59/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Gründe I. 1 Die Klägerin, Eigentümer eines 1.406 m2 großen, bebauten Grundstücks (FlSt. 34 und 35, Flur A der Gemarkung S.) an der Straße „Dörfchen“ im Verbandsgebiet des Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag. A

Finanzgericht Münster Urteil, 07. Nov. 2014 - 14 K 2901/13 AO

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor 1. Der Bescheid vom 30.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2013 wird insoweit aufgehoben, als darin die Vorlage der dort näher bezeichneten Daten (Datenträgerüberlassung) aus dem Warenwirtschaftssystem xxx angeordnet wird.

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. Aug. 2014 - X B 174/13

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In allen Streitjahren betrieb der Kläger ein E

Finanzgericht Köln Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 V 1134/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten in der Hauptsache einerseits über die Höhe der im Rahmen einer Außenprüfung vorgenommenen Hinzuschätzung und andererseits ü

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Juni 2014 - IV R 17/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds.

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Juni 2014 - VIII R 54/10

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Treuhänder über das Vermögen des M. M war seit 1997 Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH (M-Gm

Finanzgericht Hamburg Urteil, 07. Mai 2014 - 2 K 293/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin aus der halbstundenweisen Überlassung von Hotelzimmern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. 2 Die Klägerin betreibt seit November 2011 ein Hotel .... Das Hotel liegt in einem Sper

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Mai 2014 - X K 11/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin begehrt gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihr als unangemessen angesehenen Dauer eines vom 15. O

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Apr. 2014 - IV R 25/11

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Verzögerungsgelds. 2

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Apr. 2014 - 5 K 1227/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist eine Gewinnzuschätzung. 2 Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger b

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Jan. 2014 - 24 K 5094/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 31. Juli 2012              (2. Quartal 2010), 06. August 2012               (4. Quartal 2010), 06. Februar 2013               (1. Quartal 2011),07. Februar 2013               (2. Quartal 2011),

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Dez. 2013 - 1 K 1147/12

bei uns veröffentlicht am 16.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe von Hinzuschätzungen nach durchgeführten Betriebsprüfungen. 2 Der Kläger ist in der Gastronomie un

Finanzgericht Münster Urteil, 11. Dez. 2013 - 6 K 3045/11 F

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2011 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007 zu erlassen, in de

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 25. Sept. 2013 - 2 V 102/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tenor Die Vollziehung des mit Bescheid vom 26. Februar 2013 festgesetzten Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500 € wird ausgesetzt und insoweit aufgehoben, als es durch Aufrechnung in Höhe von 1.048,93 € vollzogen ist. Der Antragsgegner träg

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Sept. 2013 - 3 K 1235/10

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Der Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgelds vom 01. Juni 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2010 sowie der den Bescheid vom 01. Juni 2010 ändernde Bescheid vom 01. Oktober 2010 werden aufgehoben.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Sept. 2013 - 3 K 1236/10

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Der Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgelds vom 01. Juni 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2010 sowie der den Bescheid vom 01. Juni 2010 ändernde Bescheid vom 01. Oktober 2010 werden aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Nov. 2012 - 14 K 554/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger (Kl) ist ein seit dem 1. Januar 2006 in der Rechtsform eines Einzelunternehmens selbständig tätiger Steuerbera

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Sept. 2012 - 3 K 2493/10

bei uns veröffentlicht am 21.09.2012

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Strittig sind die Hinzuschätzung zum Gewinn einer Gaststätte und die Frage, ob die Klägerin an eine tatsächliche Verständigung

Referenzen

(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang...
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder...
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen...
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und...
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage...
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung...
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder...
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:1.Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,2.die...
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung...
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder...