Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Apr. 2015 - 5 K 8185/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit dreier Bescheide über die Duldung der Zwangsvollstreckung in die streitgegenständlichen, im Grundbuch unter verschiedenen laufenden Nummern eingetragenen Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung „B.----straße 53 und 55“ in E. [Gemarkung P. , Flur 6, Flurstück 7 (B.----straße 53) und Flurstück 8 (B.----straße 55)].
3Die Klägerin ist zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 5 K 8187/14 seit dem 11. April 2011 Miteigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke (vgl. Bl. 22 Beiakte Heft 1). Den Voreigentümer, d.i. der am 7. Juni 2012 verstorbene Vater der neuen Eigentümer, hatte die Beklagte mit drei Bescheiden zu den auf das Grundstück entfallenden Abwassergebühren für drei Abrechnungs(-teil-)zeiträume herangezogen. Dabei hatte die Beklagte die Bescheide an die Wohnadresse des Voreigentümers adressiert und
4a. mit Bescheid vom 9. September 2009 (Kundennummer 21000502693; Bescheid-Nr. 11250903462; späteres Stadtkassen-Kassenzeichen: 6721-1000-4255-0) Schmutzwassergebühren für das Grundstück Bstraße 55 wegen der Abrechnungs(-teil-)zeiträume vom 20. August 2008 bis zum 17. August 2009 in Höhe von 1.250,96 EUR (Bl. 26 f. Beiakte Heft 1),
5b. mit Bescheid vom 9. September 2009 (Kundennummer 21000502669; Bescheid-Nr. 11250903461; späteres Stadtkassen-Kassenzeichen: 6721-1000-4247-0) Schmutzwassergebühren für das Grundstück Bstraße 53 wegen der Abrechnung(-teil-)zeiträume vom 20. August 2008 bis zum 17. August 2009 in Höhe von 837,52 EUR (vgl. Bl. 124 f. Beiakte Heft 2) und
6c. mit Bescheid vom 9. September 2009 (Kundennummer 21009209620; Bescheid-Nr. 111016892000; späteres Stadtkassen-Kassenzeichen: 6721-1000-4256-9) Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke Bstraße 53 und 55 einheitlich wegen der Abrechnungs(-teil-)zeiträume vom 21. August 2008 bis zum 20. August 2009 in Höhe von 1.285,20 EUR (vgl. Bl. 227 f. Beiakte Heft 3)
7festgesetzt.
8Diese Forderungen beglich der Voreigentümer nicht.
9Über das Vermögen des Voreigentümers wurde am 26. Oktober 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG E. 502 IN 183/11) (vgl. Bl. 5 ff. Beiakte Heft 1). Am 7. Juni 2012 ist der Voreigentümer verstorben (vgl. Bl. 3 Beiakte Heft 1), so dass das Insolvenzverfahren über seinen Nachlass geführt wird. Die oben genannten rückständigen Abwassergebührenforderungen meldete die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2012 zur Insolvenztabelle an (vgl. Bl. 15 Beiakte Heft 1).
10Mit drei Schreiben hörte der Beklagte die Klägerin im Juli 2014 zu ihrer Absicht an, wegen ausstehender Abwassergebührenforderungen, die ursprünglich auch über die hier streitgegenständlichen Beträge hinausgehende Forderungen umfassten, von ihr die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke B.----straße 53 und 55 zu fordern. Dabei machte sie geltend, dass die in den Anhörungsschreiben angeführten Gebührenforderungen vom Schuldner und Voreigentümer nicht beglichen worden seien und die Versuche der Stadtkasse, die Forderungen beizutreiben, fruchtlos verlaufen seien. Die - seinerzeit noch in Rede stehenden - offenen Gebührenforderungen seien zur Insolvenztabelle angemeldet; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Forderungen aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten. Der Erlass eines Duldungsbescheides stelle eine Ermessensentscheidung dar. Nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Voreigentümers ermessensfehlerfrei; der Abschluss des Insolvenzverfahrens müsse nicht abgewartet werden.
11Im Anhörungsverfahren bestritt die Klägerin den Zugang der Gebührenbescheide bei dem Voreigentümer, fruchtlose Vollstreckungsversuche seitens der Beklagten und die ordnungsgemäße Anmeldung der angeblich noch ausstehenden Gebührenforderungen zur Insolvenztabelle und behauptete, dass letzteres zur Folge habe, dass die Beklagte die mögliche Befriedigungsquote von 46 % aus der Insolvenzmasse nicht habe realisieren können.
12Mit Blick auf Schwierigkeiten beim Nachweis des Zuganges der Gebührenbescheide erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerseite mit Schreiben vom 9. September und vom 30. Oktober 2014 (vgl. Bl. 72 ff. und 78 ff. Beiakte Heft 1), dass sie ihre Absicht, Duldungsbescheide zu erlassen, auf die (offenen) Abwassergebührenforderungen beschränke, die Gegenstand der drei oben angeführten Veranlagungsbescheide waren. Diesbezüglich machte sie geltend, dass die einschlägigen Abwassergebührenbescheide allesamt an die Adresse „D.-------straße 10“ in E. , der offiziellen Meldeadresse des Voreigentümers, versandt worden seien. Der Schriftverkehr mit dem Voreigentümer sei an diese Adresse erfolgt, die er auch stets als Kontaktadresse angegeben habe. Weder die in Rede stehenden Gebührenbescheide noch sonstige Schreiben seien als unzustellbar zurückgelangt. Zudem sei dem Voreigentümer mit Datum vom 20. Oktober 2010 eine Forderungsaufstellung mit Zahlungsaufforderung übersandt worden, in der unter anderem die Kassenzeichen 6721-1000-4247-0, 6721-1000-4255-0 sowie 6721-1000-4256-9 mit Abwassergebührenforderungen, wegen derer der (hier streitgegenständliche) Duldungsanspruch geltend gemacht werde, genannt gewesen seien (vgl. dazu Bl. 43, 45 Beiakte Heft 1). In einem Schreiben vom 4. November 2010 habe sich der Voreigentümer auf diese Forderungsaufstellung bezogen und um einen Gesprächstermin bei der Stadtkasse gebeten (vgl. dazu Bl. 46 Beiakte Heft 1). Bei diesem Termin hätte der Voreigentümer Einwände gegen die Beitreibungssumme erheben müssen, wenn ihm die zu Grunde liegenden Bescheide nicht bekannt gewesen wären. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Es seien auch Vollstreckungsmaßnahmen unternommen worden. Der Voreigentümer sei mehrfach angemahnt worden und habe mit Datum vom 20. Oktober 2010 die erwähnte Forderungsaufstellung mit Zahlungsaufforderung erhalten. In der Folgezeit seien diverse Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. So sei etwa am 10. März 2011 ein Vollstreckungsauftrag erstellt (vgl. dazu Bl. 48 f. Beiakte Heft 1), am 20. Juni 2011 eine Pfändungsverfügung ausgebracht (vgl. dazu Bl. 50 f. Beiakte Heft 1), am 13. Juli 2011 ein Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt worden (vgl. dazu Bl. 54 f. Beiakte Heft 1). Am 8. August 2011 seien Mietpfändungen an vier Mieter sowie eine weitere Pfändungsverfügung verschickt worden (vgl. dazu Bl. 57 ff. Beiakte Heft 1). Am 26. Oktober 2011 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Voreigentümers eröffnet worden. Schließlich seien die offenen Abwassergebührenforderungen zu den Kassenzeichen 6721-1000-4247-0, 6721-1000-4255-0 sowie 6721-1000-4256-9 am 29. August 2012 durch die Stadtkasse zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der ursprüngliche Anmeldetermin zwar bereits verstrichen gewesen. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters seien jedoch weiterhin Forderungsanmeldungen möglich. Nachteile hinsichtlich der Befriedigung entstünden durch die späte Anmeldung der in Rede stehenden Abwassergebührenforderungen nicht. Ein Prüfungstermin sei bisher nicht eingesetzt; ob Aussicht auf eine Befriedigung Quote bestehe, könne die Beklagte nicht beurteilen
13Mit den drei hier angefochtenen Bescheiden vom 31. Oktober 2014 [Kassenzeichen 6721-1000-7276-0 (Duldungsbetrag 1.285,20 EUR, betreffend Niederschlagswassergebühren für B.----straße 53/55 und den Abrechnungszeitraum vom 21. August 2008 bis zum 20. August 2009), Kassenzeichen 6721-1000-7274-3 (Duldungsbetrag 837,52 EUR, betreffend Schmutzwassergebühren für das Grundstück B.----straße 53 und den Abrechnungszeitraum vom 20. August 2008 bis zum 17. August 2009) und Kassenzeichen 6721-1000-7275-1 (Duldungsbetrag 1.250,96 EUR, betreffend Schmutzwassergebühren für das Grundstück B.----straße 55 und den Abrechnungszeitraum vom 20. August 2008 bis zum 17. August 2009)] nahm die Beklagte die Klägerin - wie im übrigen auch mit gesonderten Bescheiden den Miteigentümer - auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück nach § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) wegen der oben genannten noch offenen grundstücksbezogenen Abwassergebühren in Anspruch. Zugleich wies die Beklagte in jedem Bescheid auf die Möglichkeit hin, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung der je genannten offenen Beträge abzuwenden. Ferner wies die Beklagte jeweils darauf hin, dass sie für den Fall, dass im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Voreigentümers eine Quote auf die jeweilige Forderung entfallen sollte, der Klägerseite zu viel gezahlte Beträge erstattet werde.
14Die Bescheide wurden am 22. November 2014 zugestellt.
15Am 8. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie folgendes aus:
16Sie bestreite, dass ihrem Vater die den Forderungen zu Grunde liegenden Gebührenbescheide zugegangen seien. Sie bestreite ferner, dass die Forderungen noch in dem geltend gemachten Umfang offen seien. Ferner habe die Beklagte ihr Erlassermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Der Erlass eines Duldungsbescheids könne nämlich ermessensfehlerhaft sein, wenn die fehlgeschlagene oder unterlassene Beitreibung einer Abgabenforderung bei dem persönlichen Schuldner auf einer besonders groben Pflichtverletzung des Abgabengläubigers beruhe. So liege der Fall hier. Die Beklagte habe die Durchsetzung der Gebührenforderung gegenüber dem persönlichen Schuldner nicht betrieben; jedenfalls nicht mit dem pflichtgemäßen Nachdruck durchgesetzt und allenfalls zeitlich verzögert agiert. Insbesondere habe sie ihren Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt, nachdem dieser mit Blick auf das Ausscheiden des Grundstücks aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geltend gemacht habe, dass keine abgesonderte Befriedigung mehr möglich sei. Auch ihren Anspruch als normale Insolvenzgläubigerin habe sie nicht verfolgt. Den Verwaltungsvorgängen lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sie ihre angeblichen Gebührenforderungen bei dem Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet hätte. Dann hätte sie eine Quote von 46 % erhalten können, wie sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Insolvenzverwalters auf seiner Homepage nach dem Verfahrensstand zum 10. Dezember 2013 ergebe. Es könne nicht richtig sein, dass sich die Beklagte über die Zwangsversteigerung des Grundstücks für ihre angeblichen Forderungen zu 100 % befriedige und anschließend auf ihre Forderungen noch eine Quote von 46 % aus dem Insolvenzverfahren gegenüber dem Gebührenschuldner einstreiche. Dadurch würde die Klägerin de facto zur primär haftenden Gebührenschuldnerin. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Diese Tatsache lasse sich auch nicht mit der von der Beklagten vorgesehenen Erstattung von eventuellen späteren Zahlungen aus der Insolvenzmasse verneinen. Schließlich bestünden Zweifel daran, ob die Beklagte einen Duldungsbescheid erlassen könne, bevor ihre Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt seien.
17Die Klägerin beantragt,
18die Duldungsbescheide vom 31. Oktober 2014 [Kassenzeichen 6721-1000-7276-0 (Duldungsbetrag 1.285,20 EUR), Kassenzeichen 6721-1000-7274-3 (Duldungsbetrag 837,52 EUR) und Kassenzeichen 6721-1000-7275-1 (Duldungsbetrag 1.250,96 EUR)] aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihre Bescheide entgegen.
22Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
25Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
26Dies gilt auch für den Duldungsbescheid, der bzgl. der Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke Adlerstraße 53 und 55 wegen der Abrechnungs(-teil-)zeiträume vom 21. August 2008 bis zum 20. August 2009 in Höhe von 1.285,20 EUR ergangen ist, obwohl er zwei Buchgrundstücke betrifft, weil diese Buchgrundstücke niederschlagswassergebührenrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden, wofür die gemeinsame Veranlagung zu den Niederschlagswassergebühren spricht.
27Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Duldungsbescheiden durch die Gemeinden in Kommunalabgabenangelegenheiten ist § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar ist; zu den Kommunalabgaben gehören unter anderem die hier in Rede stehenden Abwassergebühren als Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG.
28Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen, sich auf diese Grundlage stützenden Duldungsbescheide bestehen nicht.
29Die Bescheide entsprechen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen. Sie sind schriftlich erlassen (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Sie sind hinreichend bestimmt (§ 119 AO), weil sie angeben, wer, weshalb, für welche Ansprüche und in welcher Höhe auf Duldung in Anspruch genommen wird und in welches Grundstück bzw. welche Grundstücke vollstreckt werden soll. Außerdem ist die Klägerseite darauf hingewiesen worden, dass sie die Vollstreckung durch Zahlung der rückständigen Schuld, wegen derer in die je betroffenen Grundstücke vollstreckt werden soll, abwenden kann.
30Auch materiellrechtliche Bedenken gegen die Bescheide bestehen nicht.
31Nach § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Der Tatbestand dieser Norm ist hier erfüllt, weil die Klägerseite kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung in ihre Grundstücke wegen der hier betroffenen Abwassergebührenforderungen zu dulden.
32Die gesetzliche Grundlage für die (materielle) Duldungspflicht der Klägerseite ergibt sich hier aus den Regelungen in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO und § 6 Abs. 5 KAG. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Gemäß § 6 Abs. 5 KAG ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren - zu denen die hier zu verwirklichenden Abwassergebühren zählen - auch als öffentliche Last auf dem Grundstück / den Grundstücken, dem/denen die grundstücksbezogene Entwässerungsleistung erbracht worden ist.
33Die öffentliche Last ist ein, den zivilrechtlichen Grundpfandrechten verwandtes, dingliches Verwertungsrecht, das dem Abgabengläubiger ein Recht auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück auch dann gewährt, wenn der Grundstückseigentümer nicht persönlicher Abgabenschuldner ist. Durch die Duldungspflicht des vom Abgabenschuldner verschiedenen Eigentümers werden die in dessen Rechtsstellung liegenden Vollstreckungshindernisse beseitigt und es wird dem Abgabengläubiger ermöglicht, nach Erlass des Duldungsbescheides unmittelbar in den Grundbesitz zu vollstrecken.
34Vgl. Boeker in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 77 AO, Rdnrn. 7 und 16 (Stand: August 2011).
35Da die Duldungspflicht allerdings abhängig von der sogenannten „Erstschuld“ ist (Grundsatz der Akzessorietät), setzt sie das Bestehen einer Abgabenschuld voraus; d.h. die Abgabenschuld muss entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein.
36Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris.
37Den – drei – Duldungsansprüchen, die die Beklagte hier geltend macht, liegen jeweils als „Erstschulden" die – drei im Tatbestand genannten – Schmutz- und Niederschlagswassergebührenansprüche zugrunde, die für die Veranlagungs(-teil-) zeiträume vom 20. bzw. 21. August 2008 bis zum 17. bzw. 20. August 2009 entstanden sind. Diese Abgabenansprüche „lasten“ jeweils nach § 6 Abs. 5 KAG auf den je auf Duldung in Anspruch genommenen Grundstücken, weil die Gebühren jeweils wegen der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtung seitens der streitgegenständlichen Grundstücke für diese grundstücksbezogen angefallen sind. Bedenken gegen den Bestand der Abgabenschulden (Erstschuld), für die der (abgabenverursachend entwässerte) Grundbesitz der Klägerseite auf Duldung in Anspruch genommen wird, sind nach Grund und Höhe weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich.
38Nach den einschlägigen Regeln der „Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E. vom 29.04.2005“ in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung der 1. Änderungssatzung (GS) sind die die jeweilige Erstschuld bildenden Abwassergebühren mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Inanspruchnahme stattgefunden hat, entstanden.
39Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die entstandenen und für den geltend gemachten Duldungsanspruch relevanten Gebührenforderungen (Erstschuld) vom Voreigentümer bereits durch Zahlung getilgt worden wären. Für ein Erlöschen der Ansprüche durch Tilgung hat die Klägerseite auch nichts Greifbares vorgetragen.
40Die Gebührenforderungen (Erstschuld) sind auch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen. Die Frist für die Zahlungsverjährung von Kommunalabgabenforderungen beträgt fünf Jahre (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 228 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 229 AO). Ausgehend davon, dass die mit dem Gebührenbescheid vom 9. September 2009 festgesetzten Forderungen frühestens im September 2009 fällig geworden sind, da nach § 7 S. 1 ES die endgültig festgesetzten Gebühren sieben Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig werden sollten, wäre die Frist für die Zahlungsverjährung erst mit dem Jahr 2014 abgelaufen, mithin sind die streitgegenständlichen Haftungsbescheide vom 31. Oktober 2014 rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen.
41Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide ist die Frage, ob für die Erstschuld mit dem Ablauf des Jahres 2014 eine Zahlungsverjährung eingetreten ist. Denn eine Änderung im Bestand der Erstschuld - wie sie eine Zahlungsverjährung darstellte - ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Duldungsbescheiden nur bis zu der letzten behördlichen Entscheidung in dem Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass des Haftungsbescheides gerichtet ist, zu berücksichtigen; bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides sind mithin Änderungen der Erstschuld in Gebieten mit Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides und in Gebieten ohne Widerspruchsverfahren, zu denen derzeit die Erhebung von Kommunalabgaben im Lande Nordrhein-Westfalen noch zählt (vgl. § 110 Abs. 1 Justizgesetz NRW), nur bis zum Erlass des Duldungsbescheides selbst zu berücksichtigen.
42Vgl. in diesem Sinne: Boeker in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 191 AO, Rdnrn. 22 und 103 ff. (Stand: März 2012).
43Abgesehen davon ist mit dem Ablauf des Jahres 2014 auch deswegen eine Zahlungsverjährung der für die Duldungspflicht hier relevanten Abgabenforderungen nicht eingetreten, weil die Beklagte vor dem Ablauf dieses Jahres eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hat, indem sie die Forderungen am 29. August 2012 im Insolvenzverfahren des Voreigentümers angemeldet hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 AO). Dabei dauert die Unterbrechung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren fort, bis das Insolvenzverfahren beendet ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 231 Abs. 2 AO).
44Dem Erlass des Duldungsbescheides kann im Übrigen weder entgegengehalten werden, dass der Duldungsanspruch als solcher nach § 169 AO festsetzungsverjährt wäre, noch dass er nach § 228 AO zahlungsverjährt wäre.
45§ 169 AO ist für den Duldungsanspruch nicht einschlägig, weil er ausschließlich für die Abgabenfestsetzung gilt. Überdies unterliegt, wie sich aus § 191 Abs. 3 S. 1 AO ergibt, nur eine aus Abgabengesetzen folgende Haftungsschuld, nicht dagegen eine Duldungsschuld der Festsetzungsverjährung.
46Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris (siehe dort Rn. 29).
47Entsprechendes gilt für § 228 AO, der eine Zahlungsverjährung lediglich für festgesetzte, auf Zahlung gerichtete Ansprüche vorsieht.
48Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. August 2009 – 09 LA 419 / 07 - , Kommunale Steuer-Zeitschrift 2009, 214 (215).
49Dass ein Grundpfandrecht bei Fortbestehen des zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Anspruchs allein infolge Zeitablaufs erlischt oder seine Geltendmachung aus einem solchen Grund unzulässig werden kann, ist auch sonst nirgends vorgesehen.
50Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris (siehe dort Rn. 29).
51Besteht mithin die dem akzessorischen Duldungsanspruch zu Grunde liegende Abgabenschuld (Erstschuld) für Teilzeiträume der Jahre 2008 – 2009 fort, hat die Klägerseite ein mit einer entsprechenden öffentlichen Last beschwertes Grundstück erworben. Daran könnten auch etwaige abweichende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Voreigentümer und der Klägerseite nichts ändern.
52Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris.
53Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO darf der (materiell) Duldungspflichtige, d.i. gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hier die Klägerin als Eigentümer des mit der öffentlichen Last beschwerten Grundstücks, wegen einer noch offenen Erstschuld durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das setzt allerdings – über den unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift hinaus – neben dem Bestand der Abgabenschuld, dem die Duldungspflicht akzessorisch folgt, auch noch die Festsetzung, Fälligkeit, Vollstreckbarkeit des Abgabenanspruchs sowie die Erfolg- oder Aussichtslosigkeit von Vollstreckungsversuchen in das (bewegliche) Vermögen des Abgabenschuldners voraus.
54Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris.
55Der (materielle) Duldungsanspruch darf durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Abgabenanspruch festgesetzt ist. Das folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 218 Abs. 1 AO, nach dem nur Abgabenbescheide und Haftungsbescheide, nicht aber auch Duldungsbescheide Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis sein können. Während ein Haftungsbescheid ergehen kann, ohne dass zuvor ein Abgabenbescheid gegenüber dem persönlichen Schuldner erlassen worden ist, bedarf es zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides mithin der vorherigen Festsetzung des Abgabenanspruchs. Die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Maßnahme der Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Abgabenverhältnis setzt ferner voraus, dass der Steueranspruch fällig und vollstreckbar ist.
56Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris.
57Diese Voraussetzungen sind für die hier in Rede stehenden Abgabenansprüche erfüllt.
58Die (rückständigen) Abwassergebührenforderungen sind durch die im Tatbestand genannten drei Bescheiden vom 9. September 2009 mit den späteren Stadtkassen-Kassenzeichen 6721-1000-4247-0, 6721-1000-4255-0 sowie 6721-1000-4256-9 zulasten des Voreigentümers der Grundstücke festgesetzt worden. Die Forderungen waren auch fällig; in den Festsetzungsbescheiden vom 9. September 2009 sind sie zum 25. September 2009 und damit für Zeitpunkte vor dem Erlass des Duldungsbescheides fällig gestellt worden.
59Die klägerseits „ins Blaue hinein“ behaupteten - gegen die Bekanntgabefiktion in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AO gerichteten - Zweifel an der Bekanntgabe der dem Voreigentümer per Post an seine Wohnadresse übersandten Festsetzungsbescheide greifen aus den Gründen nicht durch, die die Beklagte der Klägerseite im Laufe des Anhörungsverfahrens schriftlich mitgeteilt hat. Das Gericht teilt die in den Schreiben vom 9. September und 30. Oktober 2014 diesbezüglich niedergelegten Einschätzungen der Beklagten und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug. Gegen begründete Zweifel an der Bekanntgabe der Bescheide an den Voreigentümer spricht dabei nach Überzeugung des Gerichtes insbesondere der Umstand, dass der Voreigentümer der Forderungsaufstellung und Zahlungsaufforderung vom 20. Oktober 2010 die streitgegenständlichen Forderungen mit den Kassenzeichen 6721-1000-4247-0, 6721-1000-4255-0 sowie 6721-1000-4256-9 entnehmen konnte, weil in der Forderungsaufstellung stichwortartig die Art der zu dem Kassenzeichen gehörenden Abgabe, das betroffene Grundstück und der Veranlagungszeitraum benannt war, er aber in seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 4. November 2010 keine Gelegenheit nahm, das Fehlen der Bekanntgabe der entsprechenden Abgabenbescheide zu rügen, sondern lediglich sein Bedauern zum Ausdruck brachte, bisher nicht in der Lage gewesen zu sein, eine ausreichende Tilgungszahlungen zu leisten.
60Die wirksam festgesetzten und fälligen Abgabenansprüche, die den streitgegenständlichen Duldungsansprüchen zugrunde liegen, sind auch grundsätzlich vollstreckbar.
61Die Vollstreckung von Kommunalabgaben wie den Abwassergebühren als Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG durch die Gemeinde erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG)). Die Abgabenansprüche sind danach vollstreckbar, weil der Abgabenschuldner mit den Festsetzungsbescheiden zur Leistung aufgefordert worden war (Leistungsgebot im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG) und Vollstreckungshindernisse nach § 6a VwVG nicht bestehen.
62Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners steht der Geltendmachung des Duldungsanspruchs gegenüber der Klägerseite nicht entgegen. Zwar geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das spezielle insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot nach § 251 Abs. 2 S. 1 AO in Verbindung § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) einher: § 89 InsO verbietet während der Dauer des Insolvenzverfahrens (Einzel-)Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners. Dieses Verbot bezweckt den Schutz der gleichmäßigen, gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger im Rahmen der durch das Insolvenzverfahren eingeleiteten Gesamtvollstreckung; geschützt sind dabei Insolvenzmasse und Insolvenzschuldner.
63Vgl. Kroth in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012 zu § 89 Rn. 1; Breuer in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 1, 2. Auflage, 2007 zu § 89 Rn. 1.
64Dieses Verbot dient aber nicht dem Schutz eines duldungspflichtigen Dritten vor der Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Befriedigung von Forderungen des Duldungsberechtigten, die zugleich Insolvenzforderungen (= Erstschulden) sind. Das Verbot stünde nicht einmal der Ausübung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen des Insolvenzschuldners nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung entgegen (vgl. § 49 InsO).
65In entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 219 AO setzt die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides des weiteren voraus, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos ist (Ausprägung des Grundsatzes der Subsidiarität des Duldungsanspruches).
66Vgl. Boeker in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 191 AO, Rdnr. 207 (Stand: März 2012).
67Diese Anforderung ist erfüllt, weil eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners nicht nur aussichtslos, sondern hier sogar rechtlich unzulässig ist. Denn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners am 26. Oktober 2011 sind gemäß § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
68Damit ist die in dem Erlass der Duldungsbescheide liegende Annahme der Beklagten berechtigt, dass Bemühungen um eine Vollstreckung der Forderungen zeitnah fruchtlos bleiben werden. Mit der begründeten Annahme der Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung endet nach den Wertungen des Gesetzgebers aber die Subsidiarität der Duldung gegenüber der Inanspruchnahme des Abgabenschuldners.
69Vgl. so für den Fall der Haftung nach §§ 191, 219 AO: Alber in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 219 AO, Rdnr. 27 (Stand: August 2011).
70Diese Annahme ist insbesondere gerechtfertigt, wenn – wie hier – ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erstschuldners eröffnet ist.
71Vgl. in diesem Sinne: Alber in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 219 AO, Rdnr. 28 (Stand: August 2011) gemäß den dort genannten Beispielsfällen und Rdnr. 64.
72Das klägerseits angesprochene Recht auf eine abgesonderte Befriedigung der Abgabenforderungen auf der Grundlage des § 49 InsO und nach Maßgabe der auf den - mit der Duldungspflicht belasteten - Grundstücken ruhenden öffentlichen Lasten (§ 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 7 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)) stand der Beklagten im Insolvenzverfahren nicht zu, weil das Grundstück bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Klägerin und dem weiteren Miteigentümer gehörte und damit aus der Insolvenzmasse ausgeschieden war.
73Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen steht bei Erfüllung der zuvor abgehandelten Tatbestandsvoraussetzungen ferner im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der steuererhebenden Behörde (§ 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO: „… kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.“). Das Ermessen betrifft die Fragen, ob sie den Duldungsanspruch überhaupt geltend machen will und welchen Duldungspflichtigen sie in Anspruch nehmen will (Entschließungs- und Auswahlermessen).
74Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerseite zur Duldung heranzuziehen, lässt Fehler bei der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens nicht erkennen.
75Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Abgabenbehörde, geschuldete Abgaben nach Möglichkeit auch zu erheben, ist die Inanspruchnahme eines Duldungsschuldners regelmäßig ermessensgerecht, wenn der Abgabenanspruch - wie hier - bei dem Abgabenschuldner nicht zu realisieren ist. Gerade für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Vollstreckung in das duldungspflichtige Grundstück vorgesehen. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann dann der Erlass eines Duldungsbescheides ermessensfehlerhaft sein.
76Solche Umstände liegen hier entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht vor. Zwar kann die volle Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen wegen rückständiger Abgabenforderungen unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde vorsätzlich oder unter einer sonstigen groben Pflichtverletzung die Abgabe bei dem Abgabenschuldner nicht (festgesetzt,) verwirklicht oder vollstreckt hat.
77Vgl. so für die parallel zu wertende Situation bei der Heranziehung eines Haftungsschuldners: Boeker in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 191 AO, Rdnr. 43 (Stand: März 2012).
78Das war hier aber nicht der Fall.
79Die Beklagte hat die Forderungen gegenüber dem Abgabenschuldner zeitnah zu ihrer Entstehung festgesetzt. Sie hat sich auch vor der Insolvenz des Schuldners um die Vollstreckung ihrer Forderungen bemüht. Sie hat im Juni 2011 Pfändungsverfügungen erlassen und im Juli 2011 einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt. Ihr stand es frei, ernstliche Vollstreckungsversuche wegen der im Jahre 2009 festgesetzten Forderungen erst im Jahre 2011 zu unternehmen. Denn regelmäßig kann es nicht zu beanstanden sein, wenn die Abgabengläubigerin die ihr gesetzlich gewährten Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsfristen ausschöpft. Vor Ablauf der Festsetzungsfristen bzw. vor Ablauf der Zahlungsverjährung von Abgabenforderungen muss ein gesetzlich Duldungspflichtiger mit seiner Inanspruchnahme durch die abgabenerhebende Behörde regelmäßig noch rechnen.
80Der Gesetzgeber hat es dabei generell in Kauf genommen, dass der Duldende u.U. Leistungen erbringen muss, die ihm vom (Erst-)Abgabenschuldner nicht erstattet werden.
81Die Beklagte hat sich auch nicht unter grobem Verstoß gegen die Interessen des Duldungspflichtigen der Möglichkeit begeben, für die hier in Rede stehenden Abgabenforderungen Befriedigung aus dem Vermögen des Abgabenschuldners im Insolvenzverfahren zu erlangen.
82Ein berechtigtes Interesse eines Duldungspflichtigen an der Anmeldung der Abgabenforderungen zur Insolvenztabelle durch den Abgabengläubiger dürfte sich aus folgender Erwägung ergeben:
83Dem Duldungspflichtigen, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, steht als Eigentümer des kraft öffentlicher Last für eine gemeindliche Abgabenforderung haftenden Grundstücks gemäß dem sich aus den § 1142 BGB [Befriedigungsrecht des Eigentümers des hypothekenbelasteten Grundstücks] und § 1150 BGB in Verbindung mit § 268 BGB [Ablösungsrecht Dritter bei Befriedigungsverlangen des (Hypotheken-)Gläubigers aus dem Grundstück] ergebenden, für die - zivilrechtlichen Grundpfandrechten verwandten - öffentlichen Lasten entsprechend geltenden Rechtsgedanken ein Befriedigungs-/Ablösungsrecht zu, wenn die Gemeinde Befriedigung aus dem Grundstück verlangt. Dabei geht, jedenfalls soweit der Duldungspflichtige zur Abwendung der ihm durch die Zwangsvollstreckung drohenden Gefahr für sein Eigentumsrecht zahlt, die befriedigte/abgelöste Forderung gegen den persönlichen Abgabenschuldner entsprechend § 1143 Abs. 1 BGB, d.h. wenn der Eigentümer – wie hier – nicht persönlicher Schuldner ist, bzw. nach § 268 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über.
84Vgl. in diesem Sinne auch Driehaus in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rn. 193 b (Stand: September 2010) unter Bezugnahme auf das Reichsgericht, Urteil vom 7. Januar 1936 – VI 170/35 -, RGZ 150, 58, 60 m.w.N. sowie Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 77 AO, Rn. 37 (Stand: August 2011), und zu § 48 AO, Rn. 11 (Stand: Juli 2013) unter Bezugnahme auf das Reichsgericht, Urteil vom 18. Januar 1935 – V 347/34, RGZ 146, 317 ff m.w.N.
85Für den Forderungsübergang nach § 1143 BGB ist es letztlich aber gleichgültig, ob der Eigentümer freiwillig leistet oder ob der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung befriedigt wird. Auch wenn der Gläubiger seine Befriedigung durch Vollstreckung in das Grundstück erlangt hat, gilt § 1143 Abs. 1 BGB.
86Vgl. Eickmann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, zu § 1143 Rn. 10.
87Da eine Insolvenzforderung, die ein neuer Gläubiger durch gesetzlichen Forderungsübergang etwa nach § 1143 BGB oder § 268 Abs. 3 BGB erwirbt, durch den Gläubigerwechsel nicht ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert, kann der Rechtsnachfolger wie der ursprüngliche Forderungsinhaber an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
88Vgl. Ehricke in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 38 Rn. 33.
89Mithin liegt eine Anmeldung von Abgabenforderungen zur Insolvenztabelle auch im Interesse des Duldungspflichtigen als potenziell Ablösendem, da sie ihm als solchem – ungeachtet der für die Sachmithaftung entsprechend geltenden Regelung in § 44 InsO (Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen) – die Möglichkeit einer rückgreifenden Befriedigung aus der Insolvenzmasse erhält.
90Dieses Interesse hat die Beklagte in ausreichendem Umfang gewahrt. Denn sie hat die Forderungen, wegen derer sie die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt, am 29. August 2012 durch die Stadtkasse im Insolvenzverfahren bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO zur Eintragung in die Tabelle angemeldet. Dies geschah hier zwar nach der durch das Insolvenzgericht gemäß § 28 Abs. 1 InsO zum 28. November 2011 bestimmten Anmeldefrist. § 177 Abs. 1 S. 1 InsO stellt klar, dass es sich bei der im Eröffnungsbeschluss nach § 28 Abs. 1 InsO zu bestimmten Anmeldefrist nicht um eine Ausschlussfrist handelt, denn nach dieser Bestimmung sind im Prüfungstermin im Sinne des § 176 InsO auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Den Gläubigern bleibt es daher unbenommen, ihre Forderungen nach Ablauf der Anmeldefrist anzumelden.
91Vgl. Specovius in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, zu § 177 Rn. 1.
92Die verspätete Anmeldung hat lediglich zur Folge, dass das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen hat, wenn der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger der Prüfung widerspricht oder eine Forderung – wie hier – erst nach dem Prüfungstermin angemeldet wird. Ein Widerspruch in diesem Sinne richtet sich aber nur gegen die Prüfung der Forderung im Termin, nicht aber gegen die Forderung dem Grunde nach. Erfolgt kein Widerspruch, werden die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin geprüft. Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Verfahren haben wie der allgemeine Prüfungstermin den Zweck, den dazu befugten Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der angemeldeten Forderungen nach Grund, Betrag und Rang zu prüfen und ihnen gegebenenfalls zu widersprechen.
93Vgl. Specovius in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, zu § 176 Rn. 7 und § 177 Rn. 5, 7, 11 und 15.
94Weitere Folgen als eine gegenüber fristgerecht angemeldeten Forderungen möglicherweise spätere inhaltliche Prüfung der angemeldeten Forderungen durch die dazu Befugten hat die verspätete, aber noch vor dem (weiteren) Prüfungstermin erfolgte Anmeldung hier also nicht.
95Dem ermessensgerechten Erlass der Duldungsbescheide steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte Befriedigung der noch offenen duldungsrelevanten Abgabenforderungen aus dem Vermögen des Abgabenschuldners im Insolvenzverfahren nach Maßgabe der sich dort bei der Schlussverteilung im Sinne der §§ 196 ff. InsO ergebenden Quote erlangen könnte.
96Endet – wie oben dargelegt – die Subsidiarität der Duldung gegenüber der Inanspruchnahme des Abgabenschuldners wegen einer auf einem Grundstück im Sinne des §§ 77 Abs. 2 AO „lastenden“ Abgabenforderung mit der begründeten Annahme der Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung wegen Insolvenz des Abgabenschuldners, so ist die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers auf Duldung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft. Denn die damit verbundene Einschätzung der Behörde, dass dies bei Insolvenz des Schuldners der schnellere und sicherere Weg zur möglichst vollständigen Befriedigung ihrer Forderung ist, ist in der Regel nicht zu beanstanden.
97Für die Annahme, dass hier ein Ausnahmefall vorläge, bestehen keine Anhaltspunkte. Denn auch bei der klägerseits in den Raum gestellten Quote von 46 % – und erst recht bei der beklagtenseits mit Schriftsatz vom 18. März 2015 angesprochenen Quote laut „vorläufigem“ Schlussbericht des Insolvenzverwalters von rund 28 % – käme es zu keiner vollständigen Befriedigung der Beklagten aus dem Vermögen des Abgabenschuldners.
98Auch die klägerseits angesprochene Gefahr einer „Überdeckung“ der Abgabenforderung zu Gunsten des Abgabengläubigers steht dem Erlass eines Duldungsbescheides im Laufe eines Insolvenzverfahrens des Abgabenschuldners, in dem der Abgabengläubiger seine Forderung geltend gemacht hat, nicht entgegen. Zu einer solchen „Überdeckung“ könnte es nach der Befürchtung der Klägerseite kommen, wenn der Abgabengläubiger zum einen seine Forderung zu 100 % auf dem Wege der Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen befriedigen könnte und er zum anderen zusätzlich die sich im Insolvenzverfahren ergebende Quote auf seine dort zur Insolvenztabelle angemeldete – durch den Duldungsanspruch gesicherte – Forderung erhielte. Zwar mag – wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich – die Möglichkeit bestehen, dass der Zufluss der Zahlungen auf die Abgabenforderung an den Abgabengläubiger aus der Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen und aus dem Insolvenzverfahren des Abgabenschuldners die Gesamthöhe der Abgabenforderung des Abgabengläubigers (vorübergehend) übersteigt. Dies hindert aber die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen im Laufe eines Insolvenzverfahrens des Abgabenschuldners, in dem der Abgabengläubiger seine Forderung geltend gemacht hat, nicht, weil diese „Überdeckung“ rechtlich nicht gesichert und damit nicht von Dauer wäre. Der Abgabengläubiger wäre in dem Fall eines seine Abgabenforderung übersteigenden Zuflusses nämlich entsprechenden Bereicherungsansprüchen ausgesetzt, die für einen sachgerechten Ausgleich sorgen und damit der Gefahr einer dauerhaften „Überdeckung“ entgegenwirken.
99Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die besonderen Befriedigungsregeln bzgl. der Insolvenzmasse, die für Absonderungsberechtigte gemäß § 52 S. 2 InsO vorgesehen sind und schon vom Ansatz her der Gefahr einer Überdeckung entgegen stehen,
100Stichwort: Ausfallgrundsatz, d.h. Beschränkung der anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse auf den Forderungsbetrag, wegen dessen der Gläubiger auf eine abgesonderte Befriedigung verzichtet oder bei ihr ausgefallen ist,
101auch dann gelten, wenn dem Gläubiger der Insolvenzschuldner für die Insolvenzforderung persönlich und ein Dritter für dieselbe Forderung mit seinem Grundstück dinglich haftet (sog. Sachmithaftung), oder sie mit Blick auf eine entsprechende Anwendung des § 43 InsO (= Regelung zu den Auswirkungen einer Teilbefriedigung auf den im Insolvenzverfahren geltend zu machenden Betrag bei Haftung mehrerer Personen) nicht greifen.
102Vgl. zum Problemstand: Ganter bzw. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 52 Rdnr. 12 bzw. § 43 Rdnr. 22 unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
103Sollte § 52 S. 2 InsO auch für die Fälle der Sachmithaftung eines nicht persönlich schuldenden Dritten greifen, so kann des weiteren die Frage offen bleiben, ob diese Regelung auch entsprechend gilt, wenn ein mithaftendes Grundstück wie hier vom späteren Insolvenzschuldner bereits vor der Insolvenzeröffnung an Dritte veräußert wurde und es damit gemäß § 35 InsO, der den Begriff der Insolvenzmasse definiert, nicht zur Insolvenzmasse gehört und es daher grundsätzlich auch nicht mehr den Regeln der abgesonderten Befriedigung nach §§ 49 ff. InsO unterliegt.
104Vgl. dazu, dass die abgesonderte Befriedigung die bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstand betrifft: Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu „Vor §§ 49 – 52“ Rn. 1, 58 und zu § 52, Rn. 6.
105Diese Fragen können offen bleiben. Denn die Gefahr einer rechtlich dauerhaft gesicherten Überdeckung der Abgabenforderung, bei deren Betrachtung die Fälle der Vollbefriedigung (a.) und der bloßen Teilbefriedigung (b.) der Beklagten durch die Duldungspflichtigen zu unterscheiden sind, besteht – wenn nicht ohnehin § 52 S. 2 InsO überdeckungshindernd Anwendung finden sollte – aus folgenden Gründen nicht. Dabei wird hier zunächst der Fall betrachtet (a. und b.), dass vor der Leistung des Duldungspflichtigen auf die Abgabenforderung keine Leistungen der Insolvenzmasse erfolgen. Im Ergebnis nichts anderes gilt aber für den Fall, dass (Teil-)Leistungen auf die Abgabenforderung aus der Insolvenzmasse vor Leistungen des Duldungspflichtigen erfolgen sollten (c.).
106a. (Fall der Vollbefriedigung)
107Die Gefahr einer Überdeckung der Abgabenforderung besteht bei einer Vollbefriedigung der Abgabenforderungen auf Kosten der Duldungspflichtigen rechtlich schon deshalb nicht, weil die Beklagte mit der vollen Tilgung ihrer Abgabenansprüche ihre Forderungen gegen den Insolvenzschuldner vollständig verliert.
108Befriedigt ein Duldungspflichtiger, der – wie hier – nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, den (Abgaben-)Gläubiger wegen einer sein Grundstück belastenden (Abgaben-) Forderung durch Zahlung oder findet der Gläubiger seine Befriedigung durch Vollstreckung in das Grundstück in vollem Forderungsumfang, geht die befriedigte Forderung gegen den persönlichen Abgabenschuldner – wie oben dargelegt – in entsprechender Anwendung des § 1143 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auf den Duldungspflichtigen über.
109Der Forderungsübergang bewirkt, dass der die Forderung (vollständig) befriedigende Duldungspflichtige unter „Verdrängung“ des ursprünglichen (Abgaben-)Gläubigers neuer Gläubiger der Insolvenzforderung (= Zahlungsforderung) wird. Der Rechtsnachfolger/Zessionar kann wie der ursprüngliche Forderungsinhaber an dem Insolvenzverfahren teilnehmen,
110vgl. Ehricke in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 38 Rn. 33,
111es sei denn, dass der Duldungspflichtige als Grundstückserwerber nach den vertraglichen Abmachungen mit dem Schuldner als Grundstücksveräußerer diese Abgabenschulden im Innenverhältnis ohnehin selbst hätte tragen sollen.
112Die Rechtsnachfolge wäre auf entsprechende Anzeige und Nachweis des Forderungserwerbers in der Tabelle zu vermerken.
113Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 44 Rn. 21.
114Zu der klägerseits befürchteten Überdeckung der Abgabenforderung zugunsten der Beklagten könnte es in dem hier betrachteten Fall der vollständigen Befriedigung der Abgabenschuld durch die Klägerseite also nicht kommen, weil die Insolvenzforderung danach der Beklagten nicht mehr zustünde; sie stünde vielmehr – vorbehaltlich der oben angesprochenen eventuellen anderweitigen Vereinbarungen zwischen (insolventem) Veräußerer und Erwerber – der Klägerseite zu.
115Angemerkt sei hier zur Klarstellung, dass bei dem Übergang der ursprünglichen Abgabenforderung der Anspruch allerdings seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert; die übergegangene Forderung kann im Bestreitensfall nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
116Vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 48 AO, Rn. 13 (Stand: Juli 2013).
117b. (Fall der Teilbefriedigung)
118Aber auch bei einer bloßen Teilbefriedigung der Abgabenforderungen auf Kosten der duldungspflichtigen Klägerseite besteht die Gefahr einer rechtlich dauerhaft gesicherten „Überdeckung“ der Abgabenforderung im Ergebnis nicht.
119Auch wenn ein Duldungspflichtiger, der – wie hier – nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, den (Abgaben-)Gläubiger wegen einer sein Grundstück belastenden (Abgaben-) Forderung durch Zahlung nur zum Teil befriedigt oder der Gläubiger seine Befriedigung durch Vollstreckung in das Grundstück nur zu einem Teil des Forderungsumfanges findet, geht die Forderung gegen den persönlichen Abgabenschuldner in entsprechender Anwendung des § 1143 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auf den Duldungspflichtigen über, aber nur zu dem der Teilbefriedigung entsprechenden Anteil.
120Aufgrund der Art und Weise, in der eine nur teilbefriedigte Forderung im Insolvenzverfahren behandelt wird, könnte es zwar im Ansatz zu einer (vorübergehenden) Überdeckung der Abgabenforderung zu Gunsten der Beklagten kommen (aa.). Diese Überdeckung hätte aber aus bereicherungsrechtlichen Gründen keinen Bestand, so dass diese „Gefahr“ dem Erlass eines Duldungsbescheides im Ergebnis nicht entgegensteht (bb.).
121aa. Die Möglichkeit einer (vorübergehenden) Überdeckung der Abgabenforderung zu Gunsten der Beklagten ergibt sich für den Fall der bloßen Teilbefriedigung aus folgenden insolvenzrechtlichen Zusammenhängen:
122Nach § 43 InsO kann ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte (sog. Grundsatz der Doppelberücksichtigung). Indem die Regelung vorsieht, dass eine nach Insolvenzeröffnung erlangte Teilbefriedigung ohne Einfluss auf die Höhe der geltend zu machenden Insolvenzforderung bleibt, verringert sie die Gefahr eines Forderungsausfalls für einen nur teilbefriedigten Gläubiger, dem für eine Forderung mehrere Personen haften.
123Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 43 Rn. 1.
124Die Regelung ist entsprechend anwendbar auf die Fälle, in denen – wie hier – ein Dritter für die Verbindlichkeit des Schuldners nicht persönlich, aber dinglich (in voller Höhe) mithaftet. Ihre Rechtfertigung findet die entsprechende Anwendung des § 43 InsO auf diese sog. Sachmithaftung darin, dass – wie bei der von § 43 InsO unmittelbar erfassten Gesamtschuld – auch hier verschiedene Vermögensmassen dem Gläubiger für seine Forderungen (voll) haften.
125Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 43 Rn. 18 f.
126Die entsprechende Anwendung des § 43 InsO auf die Sachmithaftung hat zur Folge, dass der Gläubiger im Falle seiner nur teilweisen Befriedigung durch den Duldungspflichtigen seine (Abgaben-)Forderung im Insolvenzverfahren des Schuldners weiterhin in der vollen, bei Verfahrenseröffnung bestehenden Höhe und nicht nur in der um den Befriedigungsbetrag gekürzten Höhe weiterverfolgen kann.
127Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 44 Rn. 23.
128Demgegenüber ist der – nicht persönlich haftende – Duldungspflichtige, der gegenüber dem Schuldner an sich insoweit rückgriffsberechtigt ist, als die Forderung durch die teilweise Befriedigung des Gläubigers auf ihn übergegangen ist, mit seinem Regressanspruch an der Teilnahme am Insolvenzverfahren gehindert.
129Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 44 Rn. 9 und 23.
130Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 44 InsO auf den Fall der Sachmithaftung. Nach § 44 InsO können der Gesamtschuldner und der Bürge die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht (sog. Verbot der Doppelanmeldung). § 44 InsO ist auf den hier betrachteten Fall der Sachmithaftung durch einen nicht persönlich haftenden Duldungspflichtigen entsprechend anwendbar, weil auch die der Sachmithaftung zugrunde liegende Forderung gegen den Schuldner auf den Duldungspflichtigen übergeht, soweit er den Gläubiger befriedigt. Vor dem Hintergrund, dass der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner trotz Teilbefriedigung im Insolvenzverfahren – wie dargelegt – weiterhin in voller Höhe geltend machen darf, ist es gerechtfertigt, dass der Duldungspflichtige seine den Teilbefriedigungsbetrag umfassende Rückgriffsforderung im Insolvenzverfahren nicht neben dem Gläubiger geltend machen darf, solange dieser wegen der Forderung nicht voll befriedigt ist. Andernfalls käme es zu einer – vor allem gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern – nicht zu rechtfertigenden Vermehrung der Schuld der Insolvenzmasse, da die gegenüber der Insolvenzmasse geltend gemachten Forderungen des Gläubigers über den vollen Schuldbetrag und des Duldungspflichtigen über den Rückgriffs(-teil-)betrag jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch wären. Dass im hier betrachteten Fall einer bloßen Teilbefriedigung der teilrückgriffsberechtigte Duldungspflichtige hinter dem duldungsberechtigten Gläubiger bei der Geltendmachung seiner Ansprüche als Insolvenzforderung zurückstehen muss, rechtfertigt sich aus dem materiell-rechtlichen „Rangverhältnis“ ihrer Forderungen. Denn der mit einer Befriedigung einer Forderung durch einen Dritten verbundene Forderungsübergang soll nicht zum Nachteil des (zedierenden) Gläubigers geltend gemacht werden können (vgl. § 1143 Absatz 1 S. 2 i.V.m. § 774 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 268 Abs. 3 S. 2 BGB).
131Sind aber §§ 43 und 44 InsO entsprechend anwendbar, besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass die Summe der im Insolvenzverfahren an die Beklagte auf der Basis ihrer vollen Abgabenforderungen ausgekehrten Insolvenzquote und der klägerseits während des Insolvenzverfahrens auf diese Forderungen bereits erbrachten Teilzahlungen die Abgabenansprüche der Beklagten übersteigen könnte.
132bb. Eine sich infolgedessen seitens der Beklagten ergebende Überdeckung der Abgabenforderung hätte aber aus bereicherungsrechtlichen Gründen keinen Bestand, so dass diese „Gefahr“ dem Erlass eines Duldungsbescheides im Ergebnis nicht entgegensteht.
133Ein Abgaben- und Duldungsgläubiger hat im Verhältnis zu Abgabenschuldner/Insolvenzmasse und Duldungspflichtigem nur einen Anspruch auf die insgesamt einmalige Befriedigung der durch die Sachmithaftung gesicherten Abgabenforderungen in deren voller Höhe. Mit der Tilgung der Schulden in dieser Höhe erlischt sein Anspruch. Sollten daher die Summen, die der Abgabengläubiger zur Tilgung dieser Abgabenforderungen seitens des Duldungspflichtigen und seitens des Schuldners in dessen Insolvenzverfahren insgesamt erhält, seine Abgabenansprüche überschießen, erlangte er die seine Ansprüche übersteigenden Beträge ohne Rechtsgrund. Er wäre daher in Höhe des überschießenden Betrages berechtigten Bereicherungsansprüchen im Sinne des § 812 BGB ausgesetzt.
134Vgl. in diesem Sinne auch: Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 43 Rn. 36 und § 44 Rn. 23.
135Rechtlich gesehen kann es daher zu einer dauerhaften Überdeckung der Abgabenforderung zu Gunsten der Beklagten nicht kommen.
136Wer im Fall einer Überdeckung – sollte sie hier tatsächlich eintreten – Bereicherungsgläubiger wäre, die Klägerseite oder die Insolvenzmasse, braucht hier nicht abschließend zu entschieden zu werden; die Insolvenzmasse könnte anstelle der Klägerseite als Bereicherungsgläubiger etwa dann (ausnahmsweise) in Betracht kommen, wenn im Innenverhältnis zum Schuldner (Insolvenzmasse) die Klägerseite zur Tragung der einschlägigen Abgabenforderungen verpflichtet sein sollte.
137Die bloße Möglichkeit, dass es je nach den Umständen der Befriedigung der Abgabenforderungen aus den hier in Rede stehenden Gründen u.U. zu einer vorübergehenden „Überdeckung“ des Abgabenanspruchs kommen könnte, steht dem (ermessensfehlerfreien) Erlass eines Duldungsbescheides – über den vollen noch offenen Forderungsbetrag – nicht entgegen. Mit Blick auf die bereicherungsrechtliche Ausgleichspflicht, der die Beklagte als Abgabengläubiger im Überdeckungsfall korrigierend ausgesetzt ist, ist diese Möglichkeit vor dem Hintergrund rechtlich hinzunehmen, dass bei Erlass des Duldungsbescheides in der Natur der Sache liegende Unsicherheiten über die Höhe der Befriedigung der Abgabenforderung bestehen, die die abgabenerhebende – und zum Befriedigungszugriff auf beide Vermögensmassen berechtigte – Behörde je aus Insolvenzverfahren und Duldungsverfahren letztlich erlangen kann. Dies gilt umso mehr, als der Duldungspflichtige es gemäß dem oben unter a. Dargelegten selbst in der Hand hat, der Gefahr einer Überdeckung seitens des Gläubigers durch eine volle Zahlung des Abgabenbetrages, für den sein Grundstück haftet, schon im Ansatz entgegenzutreten.
138In zutreffender Erkenntnis der Rechtslage hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sinngemäß mitgeteilt, dass sie den Duldungspflichtigen (von ihnen) zu viel geleistete Beträge insoweit erstatten würde, als die Summe der Leistungen der Duldungspflichtigen und der Quote, die im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Beklagten wegen der betroffenen Forderungen ausgekehrt werden sollte, die einschlägigen Abgabenforderungen überstiege. Damit hat die an Recht und Gesetz gebundene abgabenerhebende Behörde ihre Pflicht zum Ausgleich einer überschießenden Befriedigung ihrer Forderungen anerkannt und ihre Ausgleichsbereitschaft zugesagt. Daher ist auch in tatsächlicher Hinsicht eine dauerhafte Überdeckung nicht zu befürchten.
139Abgesehen davon ist der mögliche Bereicherungsgläubiger berechtigt und verpflichtet, seine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte in geeigneter Weise selbst nachzuhalten und zu verfolgen.
140c. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Fall, dass (Teil-)Leistungen auf die Abgabenforderung aus der Insolvenzmasse vor Leistungen des Duldungspflichtigen erfolgen sollten. Derartige Leistungen mindern den Betrag wegen dessen das Grundstück des Duldungspflichtigen für die Abgabenforderung haftet (Grundsatz der Akzessorietät). Erfolgen derartige Leistungen nach Erlass des Duldungsbescheides hat der Duldungsgläubiger den Betrag, wegen dessen er den Duldungspflichtigen in Anspruch nimmt, ohnehin entsprechend zu reduzieren. Zu einer Überdeckung könnte es nur kommen, wenn eine solche Reduzierung – aus welchen Gründen auch immer – unterbliebe. Auch in diesem Fall wäre der Abgabengläubiger aber einem bereicherungsrechtlichen Korrekturmechanismus ausgesetzt, da er im Verhältnis zu Abgabenschuldner/Insolvenzmasse und Duldungspflichtigem nur einen Anspruch auf die insgesamt einmalige Befriedigung der durch die Sachmithaftung gesicherten Abgabenforderungen in deren voller Höhe hat. Vor diesem Hintergrund gilt für den hier betrachteten Fall das oben unter b. bb. Gesagte entsprechend.
141Die Klägerseite kann der Ausübung des Duldungsanspruchs seitens der Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass die Abgabenforderung (= Insolvenzforderung) – in dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des „Ermessensbescheides“ maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses – noch nicht zur Insolvenztabelle festgestellt gewesen sei und im Prüfungstermin mit der Folge bestritten werden könne, dass die Feststellung zur Insolvenztabelle verfolgt werden müsse.
142Eine noch fehlende Feststellung zur Insolvenztabelle hindert die ermessensfehlerfreie Ausübung des Duldungsanspruchs nicht. Die Inanspruchnahme der Klägerseite als Duldungspflichtige war ihr nämlich auch vor einer solchen Feststellung zumutbar.
143Solange die Klägerseite die Beklagte noch nicht voll befriedigt hat, liegt – vorbehaltlich der Regelungen in § 44 InsO – die Verfolgungslast und -pflicht bei der Beklagten. Diese Last ist ihr allerdings gemäß § 179 Abs. 2 Insolvenzordnung erleichtert, weil mit den an den Erstschuldner bekannt gegebenen Abgabenbescheiden vollstreckbare Schuldtitel vorliegen,
144vgl. zum Charakter von Abgabenbescheiden, die dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben worden sind, als Schuldtitel im Sinne des 179 Abs. 2 InsO: BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 48/07 - , veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 11 ff.; s.a. Specovius in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, zu § 181 Rn. 14,
145und es damit dem Bestreitenden obliegt, den Widerspruch gegen die Feststellung zur Tabelle zu verfolgen. Es bleibt dem Abgabengläubiger aber für den Bestreitensfall unbenommen, zur Streitklärung gemäß § 185 S. 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO das Bestehen der angemeldeten Forderung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Der Regelungsgehalt des Bescheides geht auf die Feststellung, dass dem Abgabengläubiger eine bestimmte Abgabenforderung als Insolvenzforderung zusteht.
146Vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 48/07 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Randnummern 13 ff.
147Sobald die Klägerseite die Beklagte voll befriedigt hat und sie gemäß dem oben Dargelegten als Zessionar Inhaber der Insolvenzforderung geworden ist und sie die vollständig übergegangene Forderung im Insolvenzverfahren auch geltend machen kann, ist es ihr als nunmehrigem Insolvenzgläubiger gemäß § 179 Abs. 1 InsO überlassen, wenn Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger die Forderung bestreitet, die Feststellung zur Insolvenztabelle gegen den Bestreitenden zu betreiben. Dies ist ihr rechtlich auch möglich. Da nach dem oben Dargelegten mit der „Zession“ die Insolvenzforderung ihren öffentlich-rechtlichen Charakter verliert, ist die Klägerseite im Bestreitensfall allerdings auf die Verfolgung der Feststellung im ordentlichen Verfahren gemäß §§ 180 ff. InsO verwiesen.
148Das damit verbundene Prozessrisiko hat die Klägerseite zu tragen. Das Risiko des Nachweises, dass die übergegangene Forderung besteht, ist im Fall der Insolvenz des Erstschuldners nämlich nicht größer als dieses Risiko in dem „Regelfall“ ohnehin ist, in dem die durch die öffentliche Last begünstigte abgabenerhebende Behörde ein bestehendes Duldungsrecht gegenüber dem Duldungspflichtigen mit Befriedigungserfolg ausübte, ohne dass über das Vermögen des Erstschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wäre. Auch in diesem Fall müsste der Duldungspflichtige, der aufgrund der Befriedigung der abgabenerhebenden Behörde Inhaber der Forderung geworden wäre, seine daraus resultierenden Zahlungsansprüche gegenüber dem Erstschuldner zivilrechtlich geltend machen; dabei wäre er im Bestreitensfall ebenfalls auf die – als nachwirkende Rechtspflicht aus dem Duldungsrechtsverhältnis zu gewährende – Unterstützung der abgabenerhebenden Behörde bei dem Nachweis der ursprünglichen Abgabenforderung angewiesen. Eigene Bedenken gegen den Bestand der duldungsrelevanten Abgabenforderung kann der Duldungspflichtige im Übrigen gegenüber dem Duldungsbescheid – gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen – geltend machen, wie die Klägerseite es hier bezüglich der Frage der Bekanntgabe der Abgabenbescheide auch (ohne durchgreifenden Erfolg) getan hat.
149Die dem Duldungspflichtigen aufgrund der Befriedigung der abgabenerhebenden Behörde zugewachsene Insolvenzforderung wäre bei der Anmeldung zur Tabelle durch ihn auch nicht durch den auf das Absonderungsrecht nach § 49 InsO bezogenen Ausfallgrundsatz des § 52 S. 2 InsO beschränkt, wenn dieser Grundsatz in der hier vorliegenden Fallkonstellation überhaupt auf den Abgabengläubiger anwendbar (gewesen) wäre. Wie bereits oben dargelegt, verliert bei dem Übergang der ursprünglichen Abgabenforderung der Anspruch seinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Dieser Verlust hat zur Folge, dass für den Duldungspflichtigen, der die Insolvenzforderung durch Befriedigung des Abgabengläubigers „erworben“ hat, die Beschränkung des § 52 InsO nicht gilt. Denn das bei Insolvenzeröffnung bestehende Absonderungsrecht hing an dem Charakter des Anspruchs als einer durch öffentliche Last gesicherten (öffentlich-rechtlichen) Forderung. Der Zweck des Ausfallgrundsatzes nach § 52 InsO, einen Gläubiger, der sich aus einem Massegegenstand bevorzugt befriedigt hat, nicht auch noch mit dem befriedigten Teil seiner Forderung am Insolvenzverfahren teilnehmen zu lassen, greift für die Forderung nach ihrem Übergang auf den Grundstückseigentümer nicht.
150Die Klägerseite wird bei einer Inanspruchnahme auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück bei Insolvenz des Abgabenschuldners entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht zum „primär haftenden Gebührenschuldner“.
151Befriedigt die Klägerseite als nicht persönlich haftende Duldungspflichtige die Abgabenforderung, für die ihr Grundstück haftet, geht die Forderung gegen den persönlichen Abgabenschuldner in entsprechender Anwendung des § 1143 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes nach dem oben Dargelegten auf sie über. Durch eine Befriedigung auf der Grundlage des Duldungsanspruchs der Beklagten wird also nicht die Klägerseite „Primärschuldner“; dies bleibt der Abgabeschuldner bzw. die ihn im Insolvenzverfahren repräsentierende „Insolvenzmasse“. Dass der Duldungspflichtige u.U. Leistungen erbringen muss, die ihm vom (Erst-)Abgabenschuldner nicht erstattet werden, hat der Gesetzgeber mit der Erweiterung der „Haftungsmasse“ für bestimmte Abgabenforderungen um duldungspflichtige Grundstücke generell in Kauf genommen.
152Die Auswahl der Klägerin als Duldungsschuldner lässt keine Ermessensfehler erkennen. Denn die Beklagte hat - wie bei nicht selbst abgabenschuldenden Grundstückseigentümern rechtlich ohnehin erforderlich - beide (= alle) Miteigentümer des Grundstücks auf Duldung in Anspruch genommen.
153Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
154Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
155Beschluss:
156Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.373,68 Euro festgesetzt.
157Gründe:
158Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(1c) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
- 1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder - 2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
(1d) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- 1.
das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden, - 2.
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden, - 3.
Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden, - 4.
die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden, - 4a.
die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden, - 5.
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden, - 6.
Familienkassen, - 7.
die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und - 8.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.
(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.
(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.