Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

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Insolvenzrecht: Steuerforderung widerspruchslos festgestellt – Einwendungen des Geschäftsführers einer GmbH im Haftungsverfahren gem. § 166 AO ausgeschlossen

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Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Steuerrecht: Allein die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung führt zum geldwerten Vorteil

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Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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Arbeitsrecht: Übernahme von Fortbildungskosten – kein Arbeitslohn bei Fahrern

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Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse liegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Haftungsrecht: Firmenfortführer haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers

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Insolvenzrecht: Zur Bankenhaftung im Insolvenzfall

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GmbH - Steuerrecht: Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandates einbezogen sein

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Verjährung für Ersatzanspruch des Geschäftsführers gegen steuerlichen Berater der GmbH beginnt mit Bekanntgabe des schadensbegründenden Haftungsbescheids-BGH, IX ZR 193/10

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zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10b Steuerbegünstigte Zwecke


(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsät

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen


(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksic
zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 7 Berechnung der Fristen


(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fäl

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 9 Anfechtung durch Einrede


Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter


Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen


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Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben i

Abgabenordnung - AO 1977 | § 70 Haftung des Vertretenen


(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftend

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Mai 1990 - VII R 81/89

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Den GmbH-Geschäftsführer trifft die gesetzliche Pflicht zur Abführung der einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuern zu den vorgeschriebenen Fälligkeitszeitpunkten. Die Nichtabführung stellt regelmäßig eine - zumin

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 407/12 vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen d

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2012 - IX ZR 2/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 2/11 Verkündet am: 19. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 131; AO §§ 73,

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2011 - IX ZR 212/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 212/08 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3 Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe d

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2009 - IX ZB 182/08

bei uns veröffentlicht am 02.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 182/08 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Nr. 4 lit a, § 3; InsO §§ 129 ff Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverw

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2001 - II ZR 88/99

bei uns veröffentlicht am 08.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 88/99 Verkündet am: 8. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GmbHG

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 64/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/12 Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; GmbHG aF § 6

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZB 192/05

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 192/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Septem

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2006 - IX ZB 187/05

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 187/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Septem

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2019 - L 5 KR 394/18

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.08.2018 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Okt. 2018 - M 10 S 18.4681

bei uns veröffentlicht am 25.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.634,94 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt

Finanzgericht München Urteil, 10. März 2016 - 14 K 2710/13

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 14 K 2710/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Anwendung des § 166 AO bei widerspruchsloser Feststellung im Insolvenzverfahren In de

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Feb. 2019 - 5 K 1199/17.NW

bei uns veröffentlicht am 27.02.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung von bei dem Kläger anges

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 06. März 2019 - 4 K 268/17

bei uns veröffentlicht am 06.03.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als ehemaliger Insolvenzverwalter der A für zurückgef

Finanzgericht München Urteil, 24. Feb. 2015 - 6 K 299/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 6 K 299/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache …, Kläger prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt …, g

Finanzgericht München Urteil, 02. Dez. 2015 - 3 K 701/13

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 701/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: 1. Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche bleiben als selbstständige Ansprüche auch dann bestehen, wenn der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2014 - M 10 K 13.5971

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 13.908,25 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - M 10 S 15.3945

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid vom ... Juli 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2015 - M 10 S 15.3903

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid vom ... Juli 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2014 - 1 K 14.00046

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2016 - 4 CS 16.1324

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 237.008,35 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 4 CS 15.2488

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.417,46 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 K 13.349

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen.

Finanzgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - 14 V 736/18

bei uns veröffentlicht am 13.08.2018

Tenor 1. Der Haftungsbescheid vom 21. November 2017 wird in Höhe von 1.816,25 € von der Vollziehung ausgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. D

Oberlandesgericht München Urteil, 23. Dez. 2015 - 15 U 2063/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN 15 U 2063/14 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verkündet am 23.12.2015 4 O 7247/13 LG München I … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Leitsätze: Gegen die Entscheidung

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 04. Apr. 2019 - 5 K 235/17

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht nach § 73 AO als Organgesellschaft für Steuerschulden des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2018 - 4 ZB 16.1972

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 482.661,87 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2018 - 4 ZB 16.1971

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 482.661,87 Euro festgesetzt. Gründe

Finanzgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - 2 K 2935/12

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Gründe Finanzgericht München Az.: 2 K 2935/12 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Anfechtung unentgeltlicher Leistungen; Wertersatzbescheid In der Streitsache ... Klägeri

Finanzgericht München Urteil, 28. Nov. 2014 - 8 K 2038/13

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor 1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag für 2006 vom 27. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2013 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Be

Finanzgericht München Urteil, 25. Nov. 2014 - 2 K 40/12

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für Umsatzsteuerschulden der X-GmbH in Haftung g

Finanzgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 14 K 2328/11

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor 1. Der Duldungsbescheid vom 4. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kl

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 10 S 15.5732

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 237.008,35 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antrags

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. März 2017 - M 10 S 17.617

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Haftungsbescheid vom 19. Dezember 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wi

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Jan. 2017 - M 10 K 16.1190

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. März 2018 - L 5 KR 680/17 B

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 16.10.2017 aufgehoben. Gründe I. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftung

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 10 K 15.1278

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5124

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Partien es für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentsc

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Apr. 2016 - M 10 K 15.5005

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckba

Finanzgericht München Urteil, 19. Mai 2017 - 8 K 2605/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteue

Finanzgericht München Urteil, 20. Juni 2016 - 2 K 1716/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten (dem ... -...-) gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsb

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. März 2018 - L 5 KR 733/17 B

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. November 2017 aufgehoben. Gründe I. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den H

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. März 2018 - L 5 KR 732/17 B

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.2017 aufgehoben. Gründe I. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftungs

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. März 2018 - L 5 KR 731/17 B

bei uns veröffentlicht am 16.03.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10.11.2017 aufgehoben. Gründe I. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Landshut richtet sich gegen den Haftungs

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2015 - 4 BV 15.643

bei uns veröffentlicht am 18.09.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4 BV 15.643 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. September 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 11. Februar 2015, Az.: B 4 K 13.349) 4. Senat Sachgebietsschlüssel:

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Okt. 2015 - W 2 S 15.977

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (W 2 K 15.978) gegen den Haftungsbescheid des Antragsgegners vom 21. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2015 wird angeordnet. II. Der

Finanzgericht München Urteil, 27. Sept. 2018 - 10 K 2338/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor 1. Die Duldungsbescheide vom 2. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2017 und die zugehörigen Leistungsgebote vom 8. Dezember 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2017, diese in

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. März 2015 - B 4 S 15.58

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 9.507,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um einen Gewerbes

Referenzen

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis...
(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar...
(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem...
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit...
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so...
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls...
(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die...
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.