Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - 5 K 784/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Mit Satzung vom 1. Dezember 2014 hat der Rat der Beklagten den Steuersatz für die Grundsteuer B für das Jahr 2015 auf 784 von Hundert festgesetzt.
3Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 zog die Beklagte den Kläger wegen des streitgegenständlichen Steuerobjektes, das dem Kläger zugerechnet ist, u.a. zur Grundsteuer B heran. Dabei veranlagte die Beklagte den Kläger nach Maßgabe des von dem zuständigen Finanzamt für das Steuerobjekt festgestellten Steuermessbetrages vervielfältigt mit dem von ihr für das Jahr 2015 festgesetzten Hebesatz.
4Gegen diese Festsetzung der Grundsteuer hat der Kläger am 5. Februar 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er sinngemäß folgendes geltend:
5Der Grundsteuerbescheid sei rechtswidrig, weil die zu Grunde liegenden Beschlüsse des Rates der Beklagten gegen Europäisches Recht, das Grundgesetz und die Gemeindeordnung verstießen. In Höhe eines Betrages von 209,69 EUR, der dem für sein Grundstück anfallenden Betrag der Grundsteuererhöhung 2015 gegenüber 2014 entspreche, erkläre er die Aufrechnung der Grundsteuerforderung mit ihm zustehenden Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften durch Organe der Beklagten.
6Alle Einwohner einer Kommune bildeten eine zivilrechtliche Gesamthandsgemeinschaft, der gemeinschaftlich alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände einer Kommune als „Eigentümer“ zuzurechnen seien. Für einen negativen kommunalen Eigenkapitalbetrag, für den keine Deckung durch das Kommunalvermögen bestehe, hafteten die Bürger daher mit ihrem privaten Vermögen. Gemeinderechtlich dürfe der Wert der aktiven Vermögensgegenstände aber den Wert der passiven Vermögensgegenstände des kommunalen Vermögens nicht unterschreiten. Das sei gemäß § 75 Abs. 7 Gemeindeordnung (GemO) verboten, wonach sich die Gemeinde nicht überschuldeten dürfe. Die Organe der Beklagten handelten immer nur als Treuhänder des gemeinschaftlichen Vermögens ihrer Bürger. Verstießen die Organe gegen die Pflicht aus § 75 Abs. 7 GemO und verursachten sie so eine private Haftung ihrer Bürger, stünde diesen ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. So liege der Fall hier. Seit Jahren überstiegen die Verbindlichkeiten das Eigenkapital der Beklagten. Seit Juni 2013 sei den Organen der Beklagten zudem nachweisbar bekannt, dass die Beklagte im Sinne der Gemeindeordnung überschuldet sei. Denn seither sei den Organen der Beklagten bewusst, dass der noch Gewerbesteuer zahlende Einzelhandel durch das DOC-Projekt erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen erleiden werde und die Beklagte aus dem DOC-Projekt keine Gewerbesteuereinnahmen zu erwarten habe. Dennoch hätten die Organe der Beklagten bewusst auf eine europaweite Ausschreibung des Projektes oder auf eine umsatzbezogene Vermietung der für das Projekt benötigten städtischen Flächen verzichtet und die Pro-DOC-Entscheidung im Dezember 2013 in ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (Grundstückskaufvertrag) umgesetzt. Dies sei mit Blick auf die europarechtlichen Beihilfevorschriften bedenklich; das Handeln der Stadt verletze darüber hinaus die EU-Grundrechte-Charta. Statt die untreuen Organe der Beklagten in Anspruch zu nehmen, habe der Rat der Beklagten die Erhöhung der Grundsteuer B um rund 30 % beschlossen. Das Hebesatzgebaren der Beklagten widerspreche den (europarechtlichen) Ansprüchen der Bürger auf Rechtsstaatlichkeit, auf Eigentum, auf eine „gute“ Verwaltung und auf Schadensersatz bei Enteignung.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 - soweit darin Grundsteuer erhoben wird - aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tritt der Klagebegründung unter ausführlicher Darlegung ihrer Rechtsauffassung entgegen.
12Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
17Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Grundsteuern für das Jahr 2015 bilden §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) in Verbindung mit § 1 Nr. 1 lit. b) der „Satzung vom 01.12.2014 über die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Stadt S. in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 (Hebelsatzsatzung)“, mit der der Rat der Beklagten u.a. den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen hat.
18Gemäß §§ 1 Abs. 1, 27, 25 und 13 ff. Grundsteuergesetz (GrStG) bestimmt sich die Höhe der festzusetzenden Grundsteuer nach einer Vervielfältigung des von der über die Erhebung der Steuer entscheidenden Gemeinde festgelegten Hebesatzes mit dem Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird für das betroffene Steuerobjekt vom zuständigen Finanzamt ausgehend von dem von ihm festgestellten Einheitswert festgesetzt. Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert (§§ 179 Abs. 1 in Verbindung mit § 180 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)) ist für den (Grund-) Steuermessbescheid (§ 184 AO) ebenso bindend wie der Einheitswertbescheid und der Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheide für den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid als Folgebescheid, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 184 Abs. 1 AO). Infolge dieser Bindung der Gemeinde an die Feststellungen in den Grundlagenbescheiden sind Einwendungen gegen die Bewertung des Grundstücks allein bei dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen und können gegenüber dem Steuerbescheid der Gemeinde nicht geltend gemacht werden.
19Die Beklagte hat der Veranlagung der Klägerseite, der der streitgegenständliche Steuergegenstand in den Grundlagenbescheiden zugerechnet ist, zu den Grundsteuern für das Jahr 2015 den letztgültigen, sie bei der Festsetzung bindenden Grundsteuermessbetrag zugrundegelegt, den das zuständige Finanzamt festgestellt hat. Diesen Betrag hat sie mit dem für das Jahr 2015 geltenden Hebesatz vervielfältigt. Dies ist auch unstreitig.
20Die Heranziehung der Klägerseite zu dem sich danach ergebenden Steuerbetrag ist nicht zu beanstanden, weil auch die – hier allein streitige – Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B des Jahres 2015 rechtmäßig ist. Formelle oder materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit der Hebesatzsatzung bestehen, soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet, nicht.
21Die Gemeinde ist nach § 25 Abs. 1 GrStG ermächtigt zu bestimmen, mit welchem Vomhundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Die Bestimmung erfolgt gemäß §§ 7, 41 und 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO durch Satzung des Rates. Die Beklagte hat mit der satzungsförmigen Bestimmung eines Hebesatzes von 784 % für die Grundsteuer B des Jahres 2015 von dieser Befugnis in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, denn die Festsetzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
22Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, ihre Einnahmen durch Anspannung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen, um damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.
23Vgl. so zum parallelen Fall der in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG ebenfalls angesprochenen Gewerbesteuer: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 BvR 2185/04, BVerfGE 125, 141, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 86, und zur Grundsteuer: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 2010 – 8 C 43/09 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 16.
24Aufgrund ihrer durch Art. 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich „im Rahmen der Gesetze“ garantierten Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit haben die Gemeinden bei der – sich an ihrem Finanzbedarf orientierenden – Festsetzung der Hebesätze durch Satzung einen weitgehenden normgeberischen Spielraum. Sie sind berechtigt, im Rahmen der Gesetze selbst zu entscheiden, in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken wollen und welche Höhe der Hebesatz erreichen soll.
25Die gerichtliche Kontrolle von Hebesatzregelungen beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf die Vereinbarkeit der (aus dem Konzept der Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs folgenden) Festsetzung mit (einschlägigem) höherrangigem Recht,
26vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43/09 -, NVwZ 2011, 424; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2009 – 15 A 2324/07-, KStZ 2009, 190,
27das sich vor allem aus den Vorgaben des Gemeindehaushalts- und Steuerrechts ergibt, soweit es hebesatzrechtlich bedeutsam ist; zudem sind die grundrechtlichen Bindungen hoheitlichen Handelns zu beachten.
28Die Kontrolle umfasst mangels entsprechender rechtlicher Anforderungen an die Hebesatzentscheidung des Rats
29- weder deren Überprüfung nach der Art, der ermessensgeleitete Verwaltungsakte unterliegen (vgl. § 114 VwGO), mit der Folge, dass jeder - vermeintliche - Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. §§ 1 Abs. 2, 5 der Abgabenordnung - AO -) angesehen werden müsste,
30vgl. in diesem Sinne zur Kontrolle satzungsrechtlicher Bemessungsregeln zur Höhe der Vergnügungssteuer: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23 . Juni 2010 – 14 A 597/09 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 49; für Grundsteuerhebesätze: OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2012 – 14 A 73/11 –,
31- noch deren Überprüfung nach Art der Bauleitplanung auf „Abwägungsmängel“.
32Wegen des weiten normgeberischen Entscheidungsspielraums der mit Selbstverwaltungs- und Steuerhoheit ausgestatteten Gemeinde sind die Gerichte bei der inzidenten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Hebesatzfestlegung anlässlich der Anfechtung von Steuerbescheiden
33- weder berechtigt, ihre eigenen – oder gar klägerseitig – für sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle der nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG und §§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Gemeindeordnung NRW (GO) dem Rat vorbehaltenen Bewertung zu setzen, in welchem Umfang die Gemeinde ihren Finanzbedarf über die Grundsteuer (oder anderweitig) decken sollte,
34- noch sind sie mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum der Gemeinde bei ihrer Aufgaben- und Haushaltsführung berufen zu entscheiden, ob der Mitteleinsatz, der dem Finanzierungsbedarf zugrunde liegt, als solcher „sinnvoll“ ist, solange kein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäß, d. h. im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wirtschaftlich, effizient und sparsam geführten Verwaltung liegt.
35Vgl. zu letzterer Einschränkung sinngemäß Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 1976 - Nr. 243 IV 74 -, KStZ 1976, 150 (152 ff.).
36Denn es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
37Beschluss vom 26. Oktober 1990 – 15 A 1099/97 –, veröffentlicht u.a. in juris,
38selbst die Aufsichtsbehörde von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erst ausgehen darf, wenn die Gemeinde ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat.
39Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Festsetzung eines Hebesatzes von 784 % hier rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Hebesatz entspricht sowohl den haushaltsrechtlichen Vorgaben, die die Gemeinden bei dessen Festsetzung zu beachten haben (a.), als auch den grundsteuer- oder sonstigen steuerrechtlichen Anforderungen an die Hebesatzbestimmung (b.).
40a.
41(Zu den gemeindehaushaltsrechtlichen Anforderungen)
42Die Gemeinde hat nach dem Gemeindehaushaltsrecht ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer (gesetzlich übertragenen oder freiwillig übernommenen) Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW (GO)). Sie muss dafür sorgen, dass Erträge und Aufwendungen haushaltsmäßig ausgeglichen sind (§ 75 Abs. 2 GO NRW). Zur Beschaffung der finanziellen Mittel, die dazu erforderlich sind, muss die Gemeinde die ihr zur Verfügung stehenden Einnahmequellen im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich nicht Unzweckmäßigen ausschöpfen; sie kann dabei auch auf Steuern zurückgreifen (§ 77 Abs. 2 GO). Die Haushaltswirtschaft hat sie wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Gemeinde darf sich nicht überschulden (§ 75 Abs. 7 GO).
43Diesen haushaltsrechtlichen Anforderungen genügt die Hebesatzregelung.
44Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Hebesatzfestsetzung hier der Erfüllung dieser haushaltsrechtlichen Pflichten und dabei insbesondere der Beschaffung der für eine ordnungsgemäße Haushaltswirtschaft erforderlichen finanziellen Mittel dient, indem sie zur Erzielung aufwendungsdeckender Erträge beiträgt. Die angespannte Haushaltssituation der Beklagten ist allgemeinkundig. Ausweislich der Beschlussvorlage an Haupt-, Finanz-und Beteiligungsausschuss sowie an den Rat (Drucksache 15/0515 vom 5. November 2014) erfolgte die Hebesatzerhöhung hier zudem ausdrücklich, um die Vorgaben des Stärkungspaktgesetzes (Ausgleich des Ergebnisplans im Jahre 2016; Abbau des Liquiditätskreditbestandes) trotz der negativen Entwicklung der Erträge aus der Gewerbesteuer im Jahre 2014 und dem geringeren Gemeindeanteil an Einkommens- und Umsatzsteuern ab 2015 zu erreichen. Folge einer Verfehlung dieser Vorgaben wäre es, dass die Beklagte keine weiteren Zuweisungen im Rahmen des Stärkungspaktgesetzes erhielte (17,7 Millionen EUR im Jahre 2016 – vgl. die ergänzenden Erläuterungen der Beklagten in der Klageerwiderung).
45Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Überspannung des gemeindlichen Spielraums bei der Hebesatzfestlegung deshalb festzustellen wäre, weil das auf- und ausgabenbezogene Haushaltsgebahren der Beklagten, das ihren zu deckenden Finanzbedarf auslöst, mit Blick auf die Anforderungen an Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung völlig unvertretbar wäre.
46Der Hinweis des Klägers auf die Handhabung des DOC-Projektes durch die Beklagte und auf die seiner Auffassung nach negativen Folgen dieses Projektes für die Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen der Beklagten bietet keinen Anlass, einen unvertretbaren Mittelverbrauch näher in Erwägung zu ziehen. Denn der Gemeinde kommt bei der Entscheidung über die Realisierung von Projekten der Stadtentwicklung in Wahrnehmung ihres verfassungsrechtlich garantierten Rechtes, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Ausübung die klägerseits in den Vordergrund gerückten steuerrechtlichen Auswirkungen eines Stadtentwicklungsvorhabens nur einen Abwägungsaspekt unter vielen anderen bilden.
47In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf den unterschwellig erhobenen Vorwurf der „schuldenhäufenden Misswirtschaft in der Vergangenheit“ darauf hingewiesen, dass es selbstverständlich ist, dass die Gemeinde im betroffenen Haushaltsjahr zu bedienende Schulden aus der Vergangenheit zu erfüllen und die damit verbundenen Ausgaben zu finanzieren hat, und sie daher auch den dadurch ausgelösten Finanzbedarf steuerfinanzieren darf, ohne dass im Nachhinein noch zu prüfen wäre, ob der seinerzeit betriebene Aufwand „nicht mehr vertretbar“ war.
48Eine Rechtswidrigkeit des Hebesatzes wegen Verletzung haushaltsrechtlicher Vorgaben lässt sich auch nicht aus einem eventuellen Verstoß gegen den sogenannten „haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz“ des § 77 Abs. 2 GemO herleiten. Denn das im landesrechtlichen Gemeindehaushaltswirtschaftsrecht vorgesehene „Subsidiaritätsprinzip“ schränkt das grundsteuerliche Hebesatzrecht der Gemeinde nicht ein. In § 77 Abs. 2 GO ist zwar bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (zu diesen Leistungsentgelten zählen insbesondere Benutzungsgebühren), und (erst) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
49Der kompetenzrechtlich zuständige Bundesgesetzgeber (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG) hat seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer in Anspruch genommen und den Gemeinden in Erfüllung des Verfassungsauftrages das Recht zur Festsetzung der Hebesätze eingeräumt (§ 25 Abs. 1 GrStG). Eine Einschränkung des von ihm verliehenen Hebesatzrechtes durch Landes(-haushalts-)recht bedarf daher einer bundesrechtlichen Grundlage (Art. 72 GG). Einen gegenständlich begrenzten bundesrechtlichen Vorbehalt für hebesatzbezogenes Landesrecht enthält § 26 GrStG, der aber nur bestimmte Koppelungsvorschriften (zum Verhältnis der Hebesätze für die Grundsteuer „A“ und „B“ und der Gewerbesteuer zueinander) oder die Festlegung von Höchsthebesätzen zulässt, aber grundsätzlich keinen darüber hinausgehenden Zugriff des Landesgesetzgebers auf die bundesrechtlich geschützte eigenverantwortliche Festlegung des Grundsteuerhebesatzes durch die Gemeinde rechtfertigt, d.h. insbesondere keine „Koppelung“ des Hebesatzes an die vorrangige Ausschöpfung von Leistungsentgelten. In welchem Ausmaß die Gemeinde zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihr zur Verfügung stehenden Abgaben- und Steuerquellen schöpfen will, bleibt insofern ihrer Entscheidung überlassen.
50Vgl. in diesem Sinne zu dem entsprechenden gemeindlichen Hebesatzrecht bei der Gewerbesteuer: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 ff., veröffentlicht auch in juris; für die Gewerbesteuer hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG auch einen Mindesthebesatz eingeführt, der Gegenstand des o.g. Beschlusses des BVerfG vom 27. Januar 2010 war.
51Die gemeindehaushaltswirtschaftliche Subsidiaritätsregel ist für Steuern, die wie die Grundsteuer der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, daher verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie keine verbindlichen Vorgaben für die Ausübung des Hebesatzrechtes durch die Gemeinde machen will, auf die sich etwa der Steuerzahler berufen könnte.
52Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 – 14 A 131/08 –, u.a. veröffentlicht in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 11.
53Diese fehlende Verbindlichkeit der Subsidiaritätsregel für die Ausübung des Hebesatzrechtes durch die Gemeinde gilt nicht nur bezüglich der speziellen Entgelte, sondern auch bezüglich der in § 77 Abs. 2 GemO (am Ende) genannten „sonstigen Finanzmittel“. Zu Letzteren dürften auch eventuelle Regress-/Amtshaftungsansprüche gegen „untreue“ Organe der Beklagten zählen, auf die der Kläger abhebt.
54Besteht kein Nachrang der Grundsteuerfinanzierung gegenüber der Finanzierung aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen oder aus sonstigen Finanzmitteln, darf die Beklagte die Frage, ob und in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf aus der Grundsteuer decken will, bevor sie die Finanzierungsmöglichkeit aus speziellen Entgelten oder aus sonstigen Finanzmitteln ausgeschöpft hat, nach Zweckmäßigkeitserwägungen beantworten.
55b.
56(Zu den steuerrechtlichen Anforderungen)
57Die Hebesatzregelung genügt aber auch den steuerrechtlichen Anforderungen einschließlich der bei der Steuernormgebung zu beachtenden grundrechtlichen Bindungen.
58Die Hebesatzregelung hält sich zum einen im Rahmen der speziell dem Grundsteuerrecht zu entnehmenden Anforderungen.
59Einen grundsteuergesetzlich vorgeschriebenen Höchstsatz gibt es nicht, da der Landesgesetzgeber von dieser Möglichkeit nach § 26 GrStG keinen Gebrauch gemacht hat. Auf die Frage, wie hoch die Grundsteuer in anderen Gemeinden ist, kommt es auch nicht an. Die Gemeinden sind weder verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden zu halten, noch sind sie an den Landesdurchschnitt der Hebesätze gebunden.
60S. zur Unerheblichkeit des interkommunalen Vergleichs für die Höhe von Abfallgebühren: BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 -, BVerfGE 79, 127, 151 f; die Unerheblichkeit für einen Grundsteuerhebesatz von 590 vom Hundert bestätigend: VG Gelsenkirchen, Urteil 19. Mai 2011 – 5 K 3622/10 -, Gemeindehaushalt, 2011, 167; vgl. auch Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 2010, § 25 Rn. 4.
61Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Gemeinde gerade die – hier in Rede stehende – Grundsteuer B als Ertragsquelle oder andere steuerliche Quellen ausschöpfen will, um ihre o.g. haushaltsrechtlichen Ausgleichspflichten zu erfüllen, unterliegt im hier gegebenen Finanzbedarfsfalle ihrer weitgehend freien, allerdings gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitssatzgerecht auszuübenden Beurteilung, die sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten richten darf. Denn das Hebesatzrecht nach dem Grundsteuergesetz dient – wie bereits oben dargelegt – der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden und soll es ihnen ermöglichen, ihre Einnahmen durch Anhebung des Hebesatzes an ihren Finanzbedarf anzupassen sowie Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der ihnen zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen, um auch angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben. Aus diesem Zweck des Hebesatzrechts folgt zugleich, dass das Grundsteuergesetz einer Erhöhung des Hebesatzes von einem Jahr auf das andere auch keine „prozentuale Beschränkung“ in dem Sinne auferlegt, dass sich die Erhöhung etwa an einer „allgemeinen Inflationsrate“ oder einer „durchschnittlichen Einkommenssteigerung“ o.ä. zu orientieren hätte.
62Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich entschieden hat, ihren (gegebenen, erhöhten) Finanzbedarf durch Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B um ca. 30 % auf 784 % zu decken.
63Daran änderte es nichts, dass die Beklagte sich zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs entschieden hat, nur den Hebesatz der Grundsteuer B und nicht auch den der Grundsteuer A und/oder den der Gewerbesteuer anzuheben oder eine andere ihr zustehende Steuer zu erhöhen oder ev. neu einzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Konzentration ihrer Bemühungen um steuerliche Ertragserhöhungen auf die Grundsteuer B vor dem Gleichheitssatz, der fordert, Gleiches nicht ohne hinreichend gewichtigen Grund ungleich zu behandeln,
64vgl. Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 12. Auflage, 2012, zu Art. 3 GG, Rdnrn.14 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
65nicht gerechtfertigt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Denn die Entscheidung der Beklagten, ihre verschiedenen Steuerquellen zur Deckung des erhöhten Finanzbedarfs unterschiedlich zu beanspruchen, rechtfertigt sich vor dem Gleichheitssatz mit Blick auf das der Gemeinde nach dem Zweck des Hebesatzrechts zuzugestehende Recht, nach Zweckmäßigkeitserwägungen zu entscheiden, die sich etwa auf Tragkraft und Ergiebigkeit der Steuerquellen oder auf die Abwägung der mit bestimmten Steuererhöhungen verbundenen weiteren Folgen (Stichwort: Gewerbesteuersätze im Umfeld von Standortkonkurrenzen) erstrecken können.
66Besteht nach dem oben zu a. Dargelegten kein Nachrang der Grundsteuerfinanzierung gegenüber der Finanzierung aus speziellen Entgelten für erbrachte Leistungen (zu diesen Leistungsentgelten zählen insbesondere Benutzungsgebühren), darf die Beklagte schließlich auch die Frage, ob und in welchem Umfang sie ihren Finanzbedarf aus der Grundsteuer decken will, bevor sie die Finanzierungsmöglichkeit aus speziellen Entgelten ausgeschöpft hat, nach Zweckmäßigkeitserwägungen beantworten.
67Die Hebesatzregelung genügt ferner auch allgemein steuerrechtlichen Anforderungen.
68Auch nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen ist der der Gemeinde durch § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes im Sinne einer steuerlichen Gestaltungsfreiheit weit gespannt, so dass sich der Normgeber (z. B.) von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen kann.
69Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 1987, BVerfGE 74, 182, 200.
70Der allgemeine Entscheidungsspielraum des Steuergesetzgebers wird durch das Gebot einer rechtsstaatlichen, grundrechtsgebundenen Steuerpolitik (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt. Danach darf eine (gleichheitssatzgerecht ausgestaltete) Steuer die Steuerpflichtigen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen; sie darf also mit anderen Worten nicht zu einer – grundrechtlich unzulässigen (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und/oder Art. 14 GG), konfiskatorischen – „Erdrosselungssteuer“ werden. Diese Anforderung steht einer „uferlosen“ Erhöhung des Hebesatzes entgegen. Von einer erdrosselnden Wirkung einer Steuer kann allerdings erst dann gesprochen werden, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Dies ist vorliegend wegen der nach wie vor überschaubaren absoluten Höhe der Grundsteuer nicht anzunehmen.
71Vgl. zu deren Maßgeblichkeit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04 – DStRE 2005, 1224.
72Dass die Entscheidung der Beklagten über den örtlichen Grundsteuer-Hebesatz gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 Grundrechte-Charta gilt die Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaatenausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Bei der Ausübung des gemeindlichen Hebesatzrechts für die Grundsteuer wird aber kein Recht der Union durchgeführt. Denn es handelt sich bei der Grundsteuer um eine direkte Steuer, für die es keine harmonisierenden Regeln der EU gibt,
73vgl. zum Stand der Harmonisierung direkter Steuern (Rechtsgrundlage Art. 114 Abs. 2, 115 AEUV): Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, 2005, § 17 III Nr. 3 (Rn. 35 ff.) und Wernsmann in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Auflage, 2015, § 30 Rn. 66 ff.,
74zu deren „Durchführung“ es normativer oder administrativer Akte der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten bedürfte (sog. „Agency-Situation“).
75Vgl. zu dem auf derartige Umsetzungsmaßnahmen bezogenen „Durchführungsbegriff“: Bobrowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage, 2011, zu Art. 51, Rn 24 und 26 ff.; vgl. zur „Agency-Situation“: Haltern, Europarecht, 2005, § 9, S. 447 ff.
76Offen bleiben kann, ob der Begriff der „Durchführung“ auch mitgliedstaatliche Maßnahmen im Anwendungsbereich der EU-Grundfreiheiten betrifft, deren Rechtmäßigkeit der EuGH nach seiner vor Inkrafttreten der Grundrechte-Charta entfalteten Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch an den Gemeinschaftsgrundrechten gemessen hat (sog. „ERT-Situation“). Dagegen dürfte sprechen, dass Art. 51 Grundrechte-Charta auf diese Auffassung einschränkend einwirken sollte.
77Vgl. dazu Bobrowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage, 2011, zu Art. 51, Rn 24 und 26 ff.; vgl. zur „ERT-Situation“: Haltern, Europarecht, 2005, § 9, S. 449 ff.
78Vor dem Hintergrund, dass die EU-Grundfreiheiten dem Schutz vor (sachlich unberechtigten) Beschränkungen und Diskriminierungen dienen,
79vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, 2005, § 19 I Nr. 2 (Rn. 3.),
80bezog sich die hier in Rede stehende Rechtsprechung des EuGH jedenfalls nur auf mitgliedstaatliche Maßnahmen, durch die die EU-Grundfreiheiten unter Berufung auf europarechtsimmanente Ausnahmeklauseln beschränkt werden sollten, d.h. mit anderen Worten auf Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung einer Grundfreiheit zu behindern.
81Vgl. in diesem Sinne: Bobrowsky in Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage, 2011, zu Art. 51, Rn 24 und 29, sowie EuGH C-260/89, Rn. 42,43 (bzgl. Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit unter Berufung auf europarechtliche Ausnahmeregelungen).
82Vor diesem Hintergrund spricht auch folgende Erwägung dagegen, dass die Beklagte bei der Festlegung des Hebesatzes Recht der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Grundrechte-Charta „durchgeführt“ hat. Da die Beklagte für alle besteuerbaren Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 GrStG einen einheitlichen Hebesatz festgelegt hat, erscheint diese Maßnahme nicht geeignet, die Ausübung einer Grundfreiheit diskriminierend zu behindern. Denn es besteht infolgedessen kein Anlass für die Annahme, die in der Festlegung eines solchen Hebesatzes gelegene Maßnahme sei nicht diskriminierungsfrei (Art. 18, 110 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Lissabon – AEUV) oder sei nicht „wettbewerbsneutral“ in dem Sinne, dass sie nicht beschränkend in die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes (Art. 26 Abs. 2 AEUV – freier Verkehr von Waren (Art. 28 ff. AEUV), Personen (Art. 45 ff. AEUV), Dienstleistungen (Art. 56 ff. AEUV) und Kapital (Art. 63 ff. AEUV)) eingreift. Ebenso wenig besteht Anlass zu der Annahme, dass diese Maßnahme nicht „freizügigkeitsneutral“ sei (Art. 21 AEUV) oder nicht „beihilfeneutral“ in dem Sinne sei, dass sie als solche nicht gegen das Beihilfeverbot (Art. 107 AEUV) verstößt.
83Vgl. zur Bedeutung dieser Gesichtspunkte bei der europarechtlichen Prüfung der Erhebung direkter Steuern auch: Wernsmann in Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht, Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Auflage, 2015, § 30 Rn. 77 und 121 f. sowie Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, 2005, § 17 III Nr. 3 (Rn. 32).
84Damit fehlt es an einem hinreichenden europarechtlichen Bezug, der die Anwendung der Grundrechte-Charta rechtfertigen könnte.
85Mit der Hebesatzfestlegung ist entgegen der klägerischen Auffassung auch keine (entschädigungspflichtige) Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG verbunden. Denn die mit der gemeindlichen Hebesatzfestsetzung indirekt verbundene Begründung einer Abgabenzahlungspflicht ist als allgemeine Vermögensbelastung nicht auf die vollständige oder teilweise Entziehung einer konkreten subjektiven Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet.
86Vgl. zum Enteignungsbegriff des Art. 14 GG: Jarass in Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 13. Auflage, 2014, zu Art. 14, Rn. 75, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
87Nach allem hat die Beklagte die angefochtene Grundsteuerforderung gegenüber dem Kläger, dem das Steuerobjekt zugerechnet ist und der daher gemäß § 10 Abs. 1 GrStG Steuerschuldner ist, also zu Recht festgesetzt.
88Der Kläger kann gegen diese Steuerforderung auch nicht die von ihm behauptete Schadensersatzforderung gegen die Beklagte aufrechnen. Dem steht § 226 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) entgegen, der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO auf die Grundsteuer entsprechend anwendbar ist. Nach § 226 Abs. 3 AO kann der Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nämlich nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist aber weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten.
89An dieser Stelle sei zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen des behaupteten treuwidrigen Verhaltens bei der „Bewirtschaftung“ des gemeindlichen Haushalts und Vermögens nicht zustehen dürfte. Der Kläger geht bei der Herleitung seines vermeintlichen Schadensersatzanspruches von der rechtlichen Fehlvorstellung aus, dass alle Einwohner einer Gemeinde eine zivilrechtliche Gesamthandsgemeinschaft bildeten, als solche selbst unmittelbar Träger der Vermögensrechte und -pflichten der Gemeinde wären und für deren Schulden mit ihrem privaten Vermögen hafteten; daraus zieht der Kläger die Schlussfolgerung, dass die Treuepflichten der Organe der Beklagten bei der „Bewirtschaftung“ des gemeindlichen Haushalts und Vermögens nicht (nur) unmittelbar der Beklagten gegenüber, sondern (auch) unmittelbar gegenüber jedem Einwohner persönlich bestünden. Das ist aber nicht der Fall. Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 GO) und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts selbst Träger von (Vermögens-) Rechten und (Vermögens-)Pflichten. Die Einwohner einer Gemeinde haften daher entgegen der klägerseitigen Annahme nicht mit ihrem Privatvermögen für deren Schulden.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
91Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:
- 1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes, - 2.
- a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, - b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
- 3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden
- 1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung, - 2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren, - 3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, - 4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte, - 5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte, - 6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
- 1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder - 2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.
(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.
(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.
(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.
(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:
- 1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich; - 2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.