Verwaltungsgericht Köln Urteil, 02. Feb. 2016 - 17 K 868/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer des in P. gelegenen Grundstücks „F. 00“.
3Der Rat der Beklagten beschloss am 10. Dezember 2014, den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2015 als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung von bisher 493% auf 850% heraufzusetzen. Der Rat blieb insoweit hinter der Beschlussvorlage der Verwaltung zurück, die eine Anhebung auf 1029% vorgeschlagen hatte.
4Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 zog die Beklagte die Kläger zur Grundsteuer B für das Jahr 2015 heran. Ausgehend von einem Grundsteuermessbetrag in Höhe von 72,18 Euro und dem (erhöhten) Hebesatz von 850% setzte sie die Grundsteuer auf 613,53 Euro fest.
5Am 12. Februar 2015 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Die Erhöhung des Hebesatzes auf 850% sei unverhältnismäßig und stelle eine unzumutbare Belastung dar. Auch angesichts des Umstands, dass die Grundsteuer über die Betriebskosten in der Regel auf die Mieter abgewälzt werde, sei die Erhöhung unsozial. Die Beklagte sei verpflichtet, vorrangig Einsparmöglichkeiten auf der Ausgabenseite zu realisieren. Die Kläger machen sich die öffentliche Kritik der Industrie- und Handelskammer zu Köln am Haushaltsplanentwurf der Beklagten für das Jahr 2015 vom 27. November 2014 zu eigen, in der politische Einwände gegen die Erhöhung der Gewerbesteuer vorgebracht werden, und tragen unter Verweis auf die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvL 11/14 und 2 BvR 287/11 allgemeine (verfassungs-)rechtliche Bedenken gegenüber den Vorschriften über die Einheitsbewertung vor.
6Die Kläger beantragen,
7den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als darin Grundsteuer B für das Jahr 2015 in Höhe von 613,53 Euro festgesetzt worden ist.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen.
11Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 ist, soweit er die im vorliegenden Verfahren allein angegriffene Heranziehung zur Grundsteuer B betrifft, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Die Grundsteuerfestsetzung beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere leidet die Satzung der Beklagten vom 10. Dezember 2014, mit der der Hebesatz für die Grundsteuer B für das Jahr 2015 auf 850% festgesetzt worden ist, nicht an Rechtsfehlern.
15Formell-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Der Beklagten steht es insbesondere offen, den Hebesatz für die Grundsteuer B in einer isolierten Hebesatzsatzung festzusetzen.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.08.1990 – 22 A 57/89 –, NVwZ 1991, 1208 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.1990 – 13 C 4/87 –, NVwZ 1991, 907 (908); VG Arnsberg, Urteil vom 17.02.2014 – 5 K 1087/13 –, juris, Rn. 29 f. m.w.N.
17Materiell-rechtlich hält sich die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 493% auf 850% im Rahmen des gerichtlich ohnehin nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums der Beklagten.
18Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht den Gemeinden u.a. das Aufkommen der Grundsteuer zu. Nach Satz 2 dieser Vorschrift i.V.m. § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) haben sie das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Das Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, ihre Einnahmen durch Anhebung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen und damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 8 C 43.09 –, juris, Rn. 16.
20Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes beschränkt sich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Sie umfasst demgegenüber keine Überprüfung des Hebesatzbeschlusses nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 – 14 A 464/13 und 14 A 2714 A 2761/12 –, juris, jeweils Rn. 4 ff., VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – 5 K 784/15 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 – 9 K 1493/10 –, juris, Rn. 33 ff.
22Daraus folgt, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es – wie hier – an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 – 14 A 464/13 und 14 A 2714 A 2761/12 –, juris, jeweils Rn. 6.
24Weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige sind befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen – und entsprechend legitimierten – Satzungsgebers zu setzen.
25Vgl. VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 – 9 K 1493/10 –, juris, Rn. 35.
26Dies zugrundegelegt, ist der vom Rat der Beklagten für das Haushaltsjahr 2015 beschlossene Hebesatz für die Grundsteuer B von 850% nicht zu beanstanden. Die Hebesatzregelung verstößt weder gegen Vorschriften des (Grund-)Steuerrechts (1.) noch gegen Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts (2.). Sie genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen (3.).
271. Das Grundsteuergesetz selbst gibt den Gemeinden keine Höchstgrenze bei der Festsetzung von Hebesätzen im Sinne einer zahlenmäßigen Begrenzung vor. § 26 GrStG ermächtigt lediglich die Länder zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung. Von dieser Ermächtigung hat Nordrhein-Westfalen – ebenso wie (soweit ersichtlich) die übrigen Bundesländer – jedoch keinen Gebrauch gemacht.
28Vgl. näher Rauber, Gibt es rechtliche Grenzen für die Hebesätze der Grundsteuer B?, in: KStZ 2015, S. 121 (123).
292. Die gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) NRW können schon aus kompetenziellen Gründen das in § 25 Abs. 1 GrStG bundesgesetzlich verankerte Hebesatzrecht der Gemeinden nicht einschränken.
30Vgl. (zur Gewerbesteuer) näher BVerwG, Urteil vom 11.06.1993 – 8 C 32.90 –, juris, Rn. 6 ff.; zur Übertragbarkeit auf die Grundsteuer vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 – 14 A 131/08 –, juris, Rn. 12 ff.
31a) Dies gilt für § 77 Abs. 2 GO NRW, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und (nur) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine „Koppelung“ des Hebesatzrechtes an die vorrangige Ausschöpfung von Leistungsentgelten lässt sich dieser Vorschrift bei verfassungs- und bundesrechtskonformer Auslegung nicht entnehmen. Ob und in welchem Umfang die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs von der ihnen kraft Bundesrechts zugewiesenen Befugnis zur Erhebung der Grundsteuer B (vgl. § 1 Abs. 1 GrStG) und ihrer Befugnis zur Bestimmung des Hebesatzes (vgl. § 25 Abs. 1 GrStG) Gebrauch machen, bleibt vielmehr ihrem Ermessen überlassen.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1993 – 8 C 32.90 –, juris, Rn. 11 (zur Gewerbesteuer); OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 – 14 A 131/08 –, juris, Rn. 12 ff.; ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – 5 K 784/15 –, juris, Rn. 45 ff.; Articus/Schneider, GO NRW, Kommentar, 3. Auflage, § 77, Erl. 3. a.E.
33b) Entsprechendes gilt hinsichtlich des Gebots des § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zur wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Haushaltsführung. Selbst wenn danach einzelne Ausgabenposten der Gemeinde als willkürlich und außerhalb jedes vernünftigen und sachlich vertretbaren Maßes haushaltsrechtlich zu beanstanden sein sollten, hätte dies nicht die Unzulässigkeit der Steuererhebung bzw. der Erhöhung des Hebesatzes zur Folge.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013 – 14 A 2761/12 –, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.09.2013 – 5 K 930/13 –, juris, Rn. 50 ff., und vom 25.10.2012 – 5 K 1137/12 –, juris, Rn. 69 ff.
353. Der vom Rat der Beklagten beschlossene Hebesatz von 850% hält schließlich auch die verfassungsrechtlichen Grenzen ein.
36a) Mit Blick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums darf die Grundsteuer keine „erdrosselnde“ Wirkung haben. Diese ist jedoch erst dann gegeben, wenn nicht nur ein einzelner Grundsteuerpflichtiger, sondern die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen die sie jeweils treffende Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann.
37Vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 – 3 K 3096/07 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; FG Berlin, Urteil vom 06.10.2004 – 2 K 2386/02 –, juris, Rn. 25 ff.
38Dies ist in der Rechtsprechung auch bei Hebesätzen von 800% und mehr bislang nicht angenommen worden,
39vgl. etwa VG Arnsberg, Urteile vom 17.02.2014 – 5 K 1205/13 und 5 K 1083/13 –, beide juris (800%); OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013 – 14 A 2761/12 –, juris (825%); FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 – 3 K 3096/07 –, juris, Rn. 23 (810%),
40und ist auch im vorliegenden Fall schon wegen der nach wie vor überschaubaren Höhe der festgesetzten Grundsteuer B nicht ersichtlich. Nach dem von der Beklagten aufbereiteten Zahlenmaterial sind 68% der veranlagten Grundstücke mit einem Einheitswert von bis zu 100 Euro bewertet. Es ist in diesen Fällen von einem Anstieg des Grundsteuerbetrags von maximal 493 Euro auf maximal 850 Euro jährlich auszugehen. Dies entspricht einer monatlichen Gesamtbelastung von bis zu rund 71 Euro und einer monatlichen Mehrbelastung aufgrund der für das Haushaltsjahr 2015 beschlossenen Erhöhung von bis zu rund 30 Euro.
41Ein Verstoß gegen das allgemeine Übermaßverbot ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erkennbar.
42Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 – 14 A 464/13 –, juris, Rn. 24 ff., und vom 04.07.2014 – 15 B 571/14 –, juris, Rn. 34 (910%).
43b) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
44Insoweit ist es rechtlich unerheblich, wie hoch der Hebesatz für die Grundsteuer B in anderen Kommunen ist. Jede Gemeinde hat das Recht, in Ausübung ihres Hebesatzrechts als Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit den Hebesatz nach ihren finanziellen Bedürfnissen festzulegen. Eine Verpflichtung, sich an den Hebesätzen anderer Kommunen zu orientieren, wäre hiermit unvereinbar.
45Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.10.2012 – 5 K 1137/12 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 17.02.2014 – 5 K 1087/13 –, juris, Rn. 56 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – 5 K 784/15 –, juris, Rn. 55 ff.; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 – 9 K 1493/10 –, juris, Rn. 38.
46Aus diesem Grunde steht es den Kommunen auch frei, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer in unterschiedlicher Höhe zu beschließen oder hieran im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen.
47Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – 5 K 784/15 –, juris, Rn. 59 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 – 3 K 3096/07 –, juris, Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 – 9 K 1493/10 –, juris, Rn. 38.
48Begrenzt wird ihr Entschließungsspielraum bei der Festsetzung des Hebesatzes allein durch das Willkürverbot. Die Gemeinde darf bei der eigenverantwortlichen Abschätzung ihres Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, also evident willkürlichen Entschließungskriterien maßgeblich werden lassen. Ob dies – wie in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird – etwa der Fall sein könnte, wenn die durch die Erhöhung des Hebesatzes erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich wären, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienten,
49vgl. VGH München, Beschluss vom 23.04.2013 – 4 ZB 12.2144 –, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14 –, juris, Rn. 10,
50kann dahinstehen. Denn hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
51c) Eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass es sich um einen Gestaltungsauftrag mit einem weiten Spielraum für den kommunalen Satzungsgeber handelt.
52Vgl. BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 – 1 BvL 17/83, 1 BvL 11 BvL 19/83 –, juris, Rn. 32; Beschluss vom 19.12.1978 – 1 BvR 335/76, 1 BvR 41 BvR 427/76, 1 BvR 81 BvR 811/76 –, juris, Rn. 118.
53Ein inhaltlich konkretisierter Prüfungsmaßstab für die maximale Höhe der Steuerbelastung lässt sich ihm nicht entnehmen.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013 – 14 A 2761/12 –, juris, Rn. 16; Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Loseblattsammlung, 69. Ergänzungslieferung 2015, Art. 14 Rn. 493, Art. 20 Rn. 321-324.
55d) Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer B ergeben sich auch nicht aus den in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 287/11 wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2015 bereits nicht zur Entscheidung angenommen. In beiden Verfahren steht bzw. stand die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung, die der Grundsteuerfestsetzung vorangeht, in Streit. Die Kläger können die Einheitsbewertung nur in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den separat ergehenden Einheitswertbescheid angreifen (vgl. § 351 Abs. 2 AO). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung der Grundsteuer ist eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Einheitswertbescheids demgegenüber von vornherein unbeachtlich.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
(1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.