Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 10 Steuerschuldner

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 10 Steuerschuldner
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Grundsteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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01/10/2010 07:36

Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
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published on 18/04/2000 00:00

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