Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.391,64 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Kläger kann keinen Erfolg haben. Denn keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt eine Berufungszulassung.
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist ( so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Solche schlüssigen Gegenargumente sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121) ist zur Vermögenssteuer, nicht aber zur Grundsteuer ergangen. Auch in den Gründen hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die notwendigerweise auch für die Grundsteuer von unmittelbarer Bedeutung sind. Mit dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden steuergesetzlichen Regelungen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, da die Vermögenssteuer einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belaste. Diese Frage stellt sich bei der Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 8.2.2000 - II B 65/99 -).
Die von den Klägern geltend gemachte Möglichkeit einer konfiskatorischen Wirkung der Grundsteuer im Einzelfall kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995, aaO) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer begründen. Denn diese Steuer führt schon wegen ihrer - auch im Fall der Kläger - sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes. Auch ist sie weder generell noch im Einzelfall der Kläger mit dem (Teil-)Verlust oder der Belastung des Grundbesitzes selbst verbunden.
2. Danach ist auch die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anzunehmen. Sie wäre nur dann gegeben, wenn eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen worden wäre, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. mN.). Der geltend gemachte Klärungsbedarf hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht gegeben.
3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Namentlich dann, wenn der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles - wie hier - darin sieht, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Umstände nicht eingegangen sei oder maßgebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, ist für die Darlegung zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte und ihren Schwierigkeitsgrad nachvollziehbar aufzeigt (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163). Darzulegen ist daher - ungeachtet des Verfahrensausgangs - die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, m.a.W., dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beurteilt werden kann. Dem entspricht der Antrag der Kläger nicht, wenn er lediglich mit Blick auf die oben dargelegten Gründe die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer für bedeutsam hält.
Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 2 GKG a.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Feb. 2004 - 7 K 4720/02

bei uns veröffentlicht am 18.02.2004

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger Ziff.1 trägt 1/3, der Kläger Ziff.2 2/3 der Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung der Grundsteuer für das Jahr 2002. 2
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - 5 K 784/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des U

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Dez. 2005 - 3 K 77/00

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Tatbestand   1  Streitig ist, ob der Grundsteuer(GrSt)-Messbetrag für ein eigengenutztes Einfamilienhaus wegen Verfassungswidrigkeit (übermäßige Sollertrags-Besteuerung) aufgehoben werden muss (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz -Gr

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger Ziff.1 trägt 1/3, der Kläger Ziff.2 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung der Grundsteuer für das Jahr 2002.
Sie sind jeweils Alleineigentümer von Grundstücken auf Gemarkung der Beklagten. Mit „Grundsteuer-/Änderungsbescheid“ vom 25.07.2002 setzte das Steueramt der Beklagten gegenüber dem Kläger Ziff.1 die Jahressteuerschuld für 2002 rückwirkend auf 433,16 EUR statt bisher 389,84 EUR (für das Grundstück ...) sowie auf 83,04 EUR statt bisher 74,74 EUR (für die Grundstücke Flst.Nrn...., ..., ..., ... und ...) fest. Dieser Steuerfestsetzung lag ein Hebesatz in Höhe von 400 v.H. (bisher 360 v.H.) zugrunde, der von der Beklagten mit der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Hebesatzsatzung) vom 26.06.2002 beschlossen worden war.
Mit diesem Hebesatz setzte das Steueramt der Beklagten gegenüber dem Kläger Ziff.2 mit „Grundsteuer-/Änderungsbescheid“ vom 25.07.2002 die Jahressteuerschuld für 2002 rückwirkend auf 302,08 EUR statt bisher 271,87 EUR (für das Grundstück ...), auf 352,88 EUR statt bisher 317,59 EUR (für das Grundstück ...) sowie auf 220,48 EUR statt bisher 198,43 (für das Grundstück ...) fest.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger Ziff.1 und 2 am 08.08.2002 bzw. 26.06.2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger Ziff.1 aus, dass es den Grundstückseigentümern nicht zumutbar sei, ein Sonderopfer zu erbringen. Insofern sei die Erhöhung willkürlich und rechtswidrig. Die aus rein fiskalischen Gründen erfolgte Grundsteuererhöhung verstoße gegen Art.3 Abs.1 GG, da nicht geprüft worden sei, welche anderen Einnahmequellen herangezogen werden könnten. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - zur Unvereinbarkeit der Vermögenssteuer mit dem Grundgesetz. Die Beklagte habe aller Voraussicht nach ihren Ermessensspielraum überschritten. Denn sie habe, wie sich aus den Bürgerinformationen der Gemeinderatsfraktionen ergebe, wirtschaftlich unvertretbar öffentliche Haushaltsmittel verbraucht. Die Steuererhöhung verstoße auch gegen Art. 14 GG.
Der Kläger Ziff.2 führte zur Begründung aus, dass die Beklagte in 6 Jahren die Grundsteuer um 23,22 % erhöht habe, obwohl der Index für Baden-Württemberg für eine Erhöhung bei 11 % in 7 Jahren liege. Im Übrigen legte der Kläger Ziff.2 die gleiche Widerspruchsbegründung wie der Kläger Ziff.1 vor.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 05.12.2002 und 12.12.2002 - zugestellt am 07.12.2002 bzw. 14.12.2002 - wies das Landratsamt Calw die Widersprüche der Kläger Ziff.1 und 2 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Grundsteuer um eine rein fiskalische, der Einkommenserzielung dienende Steuer handle. Die erwirtschafteten Mittel müssten nicht für einen bestimmten Zweck verwendet werden und das Aufkommen stehe der Gemeinde zu. Nach ihrer Art und Höhe habe die von der Beklagten erhobene Grundsteuer keinen enteignenden Charakter. Die Beklagte bemühe sich auch, alle übrigen Einnahmequellen weitgehend auszuschöpfen. Zur Erzielung höherer Einnahmen könne nicht auf die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes verzichtet werden. Weder im Grundsteuergesetz noch im Landesrecht seien Vorschriften enthalten, die die Festsetzung des Hebesatzes begrenzten. Den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum habe die Beklagte nicht überschritten. Sie habe die Grundsteuer im Hinblick auf die allgemeine schlechte Haushaltslage auf Anregung der Rechtsaufsichtbehörde angehoben. Der von den Klägern genannte, die Vermögenssteuer betreffende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06. 1995 sei auf die Grundsteuer nicht übertragbar.
Am 30.12.2002 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie beantragen,
die Grundsteueränderungsbescheide der Beklagten vom 25.07.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Calw vom 05.12.2002 und 12.12.2002 aufzuheben.
Zur Begründung tragen sie vor, dass der Haushalt der Beklagten nicht mehr ordnungsgemäß geführt werde. Diese habe Schulden über Kassenkredite finanziert und sich unter anderem mit der Sanierung des Thermalbades verkalkuliert. Die Beklagte habe ihren Ermessensspielraum überschritten, da sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel verschwendet habe. Die Erhöhung der Grundsteuer sei außerdem nicht geeignet, den Fehlbetrag im Haushalt auszugleichen. Da lediglich die Grundsteuer B und nicht die Grundsteuer A erhöht worden sei, liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG vor. Die Beklagte habe eine einseitige einnahmenorientierte Belastung vorgenommen, ohne zu prüfen, ob eine gleichmäßige Belastung aller Einwohner möglich wäre. Die Grundsteuer sei eine Art besondere Vermögenssteuer, durch die nur Eigentümer von Grund und Boden herangezogen würden. Damit stelle die Grundsteuer ein Sonderopfer dar.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klagen abzuweisen.
12 
Sie trägt vor, dass die Gemeinde gem. § 25 Abs.1 Grundsteuergesetz bestimmen könne, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben sei. Den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum habe sie nicht überschritten. Der Gleichheitssatz sei gewahrt. Die Erhöhung der Grundsteuer führe bei den Klägern auch nicht zu einer übermäßigen Belastung und grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Landratsamts Calw verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die in subjektiver und objektiver Klagenhäufung (§§ 44, 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO) erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die Grundsteueränderungsbescheide der Beklagten vom 25.07.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Calw vom 05.12.2002 und 12.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
15 
Formelle Mängel der Grundsteueränderungsbescheide vom 25.05.2002 sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Auch in materiell -rechtlicher Hinsicht ist die Heranziehung der Kläger zur Zahlung der Grundsteuer B für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 516,20 EUR (Kläger Ziff.1) bzw. 875,44 EUR (Kläger Ziff.2 ) nicht zu beanstanden.
16 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung sind die §§ 1, 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl I S.965) i. d. F. vom 14.09.1994 (BGBl I S. 2325) - GrStG - i.V.m. mit §§ 2, 3 der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Hebesatzsatzung) der Beklagten vom 26.06.2002 mit den darin enthaltenen Festsetzungen des gemeindlichen Hebesatzes der Grundsteuer B auf 400 v.H.
17 
Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung bestehen nicht. In formeller Hinsicht erfolgt die Festsetzung der Hebesätze nach der Gemeindeordnung zwar grundsätzlich als Teil der Haushaltssatzung (§ 79 Abs.2 Nr.3 GemO). Ist jedoch - wie hier - abzusehen, dass die Haushaltssatzung nicht mehr vor dem 30. Juni beschlossen werden kann (vgl. die Sitzungsvorlage 052/2002 zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.06.2002), steht die Gemeindeordnung im Hinblick auf die Sonderregelung in § 25 Abs.2, 3 GrStG dem Erlass einer auf §§ 2, 6 Abs.2 Kommunalabgabengesetz beruhenden gesonderten Steuersatzung nicht entgegen (vgl. hierzu Troll, Grundsteuergesetz, 7.Aufl., § 25 Rdnr.7). Dass die Hebesatzsatzung vom 26.06.2002 im Übrigen formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
18 
Die für die Beurteilung der angefochtenen Grundsteueränderungsbescheide maßgeblichen Satzungsregelungen sind auch mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar.
19 
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer den Grundbesitz besteuernden Grundsteuer als Gemeindesteuer nicht bestehen (vgl. BVerwGE 2,254, 316; 8, 334; 9, 238; 10, 189; 11,32; 15,149; 32, 26). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits in seinem Beschluss vom 24.04.1953, BVerfGE 2, 237 [263] einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz u.a. mit der Begründung verneint hat, dass das Grundvermögen von jeher als Steuerquelle eine Sonderstellung gehabt habe.
20 
Die den Gemeinden in Art. 106 Abs.6 GG gewährte Steuerhoheit gestattet der Beklagten auch, die Höhe der Grundsteuer in bestimmtem Umfang selbst durch die Festlegung des Hebesatzes zu bestimmen. Die hier maßgeblichen, in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags aus Art.106 Abs.6 Satz 2 GG ergangenen bundesgesetzlichen Vorschriften des Grundsteuergesetzes schränken die Hebesatzfestsetzung nicht im Sinne von Höchsthebesätzen oder Kopplungsvorschriften ein. Das Land Baden-Württemberg hat von der Ermächtigung in § 26 GrStG, solche Vorschriften zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Daher liegt es im pflichtgemäßen, grundsätzlich weitgespannten Ermessen der Gemeinde als Normgeber, die Höhe der Grundsteuer und damit den Grundsteuerhebesatz zu bestimmen (vgl. § 25 Abs.1 GrStG, § 79 Abs.2 Nr.3 GemO). Die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte, aus der verfassungsrechtlichen Autonomie der Gemeinden folgende Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Normsetzung ist lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts und in einem bestimmten Umfang durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der baden-württembergischen Gemeindeordnung begrenzt. Der den Gemeinden innerhalb dieser Grenzen verbleibende Spielraum ist grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Rechtskontrolle der Gerichte beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder ob die Normsetzung als solche willkürlich ist. Eine Rechtsnorm kann jedoch nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 30.07.1965 - I 404/64-, ESVGH 15, 193,194; Bayer.VGH, Beschl. vom 11.02.1976, KStZ 1976, 150ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.05.1982, KStZ 1983,144 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.1989 - 2 S 1429/87 -, KStZ 1990, 35 ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.1990, KStZ 1991,115 f).
21 
Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 400 v H. im Haushaltsjahr 2002 keine der obengenannten Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten. Es sind weder Anhaltspunkte gegeben, die die Bemessung des Grundsteuerhebesatzes als willkürlich erscheinen lassen noch ist ersichtlich, dass der Hebesatz erdrosselnde Wirkung hätte. Zwar haben die Kläger unter Bezugnahme auf den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg bekannt gegebenen Index für Grundsteuererhöhungen darauf hingewiesen, dass in anderen Gemeinden niedrigere Hebesätze festgesetzt wurden. Von einer willkürlich erfolgten Überhöhung der Hebesätze bei der Beklagten kann jedoch deshalb nicht ausgegangen werden. Ausweislich einer in Baden-Württemberg durchgeführten Kommunalumfrage 2003 des Bundes der Steuerzahler (veröffentlicht in „Der Steuerzahler“, 06/2003 Seite 5) übersteigen die Hebesätze bei der Grundsteuer B im Jahr 2002 in den Städten Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Stuttgart und Tübingen mit 440 v.H., 500 v.H., 410 v.H., 420 v.H. und 410 v.H. den bei der Beklagten für 2002 festgesetzten Hebesatz in Höhe von 400 v.H., der ebenfalls in den Städten Mannheim, Offenburg und Pforzheim festgesetzt wurde. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B im Jahr 2002 liegt danach bei 23 überprüften Städten bei 368 v.H.. Angesichts dessen kann vor dem Hintergrund des den Gemeinden zustehenden weitgespannten Normsetzungsermessens die Hebesatzfestsetzung auf 400 v.H. nicht in dem Sinn als evident unsachlich beanstandet werden, dass sich ein nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel feststellen ließe. Im Hinblick auf Art. 3 Abs.1 GG ist im Übrigen unerheblich, ob der Grundsteuersatz in anderen Kommunen deutlich niedriger liegt. Denn bei kommunalen Steuern, deren Festsetzung und Erhebung den Gemeinden kraft Verfassung überlassen worden ist, erfordert die Wahrung des Gleichheitssatzes nur, dass die Steuer im Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde einheitlich festgesetzt und erhoben wird. Art. 3 Abs.1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung von Bürgern durch mehrere voneinander unabhängige Verwaltungsträger. Andernfalls ließe sich weder die durch Art. 28 Abs.2 GG geschützte Selbstverwaltung der Gemeinden noch die föderalistische Struktur der Bundesrepublik ausreichend schützen (vgl. BVerfGE 79,158; 21,68).
22 
Die Hebesatzfestsetzung weist auch keinen Erdrosselungscharakter auf (BVerfGE 14,221,241; 30, 372). In steuerrechtlicher Hinsicht ist das Hebesatzrecht der Gemeinden durch das aus Art. 20 Abs.1 GG folgende Gebot sozialer Steuerpolitik begrenzt (BVerfGE 15, 331, 347; 27, 131). Ein darüber hinausgehendes Gebot, den Steuerpflichtigen möglichst zu schonen und seine Leistungskraft zu berücksichtigen, gibt es nicht. Das Gebot sozialer Steuerpolitik bedeutet nur, dass Geldleistungspflichten die Betroffenen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen dürfen (Erdrosselungswirkung). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der für 2002 festgesetzte Hebesatz eine unverhältnismäßige, das Grundvermögen der Steuerpflichtigen in seiner Substanz angreifende Belastung darstellt, sind weder ersichtlich noch von den Klägern dargelegt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Erdrosselungssteuer nicht schon dann vorliegt, wenn einzelne Steuerpflichtige die Steuer nicht tragen können, vielmehr der Erdrosselungscharakter erst dann zu bejahen ist, wenn die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuern nicht aufbringen können (vgl. hierzu Bayr. VGH, Beschl.v.11.02.1976, KStZ 1976, 150, 153). Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist nicht berührt, da dem Steuerschuldner unspezifisch die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt wird, der aus beliebigen Einnahmequellen erbracht werden kann (BVerfGE 38,61; 78, 232; 89, 48).
23 
Die Beklagte hat bei der Hebesatzfestsetzung für das Haushaltsjahr 2002 auch nicht die ihr durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung vorgegebenen Grenzen ihres Normsetzungsermessens überschritten. Zwar verpflichtet § 77 Abs.2 GemO die Gemeinden objektiv - rechtlich grundsätzlich, ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Diese Grundsätze enthalten nach allgemeiner Auffassung die Verpflichtung zu einem möglichst ökonomischen Einsatz der Haushaltsmittel. Danach gebietet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben, während nach dem Grundsatz der Sparsamkeit die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Umfang zu beschränken sind. Das bedeutet, dass die mit den geringsten Kosten verbundene Maßnahme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zwingend auch die wirtschaftlichste ist. Vielmehr sind Mittelaufwand und Aufgabenerfüllung in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Der programmatische Inhalt dieses ökonomischen Prinzips, dessen Einhaltung hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Qualität der vorgesehenen Aufgabenerfüllung in aller Regel objektiv nicht messbar ist, lässt es geboten erscheinen, der Gemeinde bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zuzubilligen (BVerwGE 59, 249, 252; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v.26.10.1990, KStZ 1991, 115; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976, KStZ 1976, 150, 153; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 6.Aufl. 1996, Rdnr.355 und 356). Die Vorschrift des § 77 Abs.2 GemO begründet jedoch grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte, d.h. die Kläger bzw. die Bürger einer Gemeinde können Verstöße der Gemeinde gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor Gericht nicht mit Erfolg rügen (so bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.1997 - 7 K 2026/96 -, Gerichtsbescheid v.22.04.1987 -6 K 250/86-; offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.1989 -2 S 1429/87- ; ebenso: Gern, a.a.O., Rdnr.356 m.w.N. zur Rechtsprechung). Da es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern - im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung - bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen des Haushaltsplans fehlt, erscheint es der Kammer in diesem Rechtsstreit bereits deshalb nicht geboten, die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die im Haushaltsplan festgelegten Ausgaben zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs.2 GG) einen weiten kommunalpolitischen Gestaltungsspielraum besitzt, der sogar nicht wirtschaftliche Entscheidungen und Projekte zulässt, soweit sonstige Sachgründe die Entscheidungen tragen (so Bayr.VGH, Beschl. v. 11.02.1976 a.a.O. und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.1990 a.a.O. ; Gern , a.a.O., Rdnr.356).
24 
Soweit die Kläger die Haushaltsführung der Beklagten beanstanden (z.B. Finanzierung von Schulden über Kassenkredite, Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung des Thermalbades), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese nicht vom Bürger, sondern von den dazu durch die Gemeindeordnung ermächtigten staatlichen Organen kontrolliert wird (vgl. z.B. § 81 Abs.3 GemO, ferner §§ 86 Abs.4, 87 Abs.4 GemO; so schon VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v.22.04.1987 a.a.O.). Die Kläger können von der Beklagten nicht mehr Sparsamkeit und/oder die Anhebung anderer Steuern einfordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998 - 2 S 1648/97 -, VBlBW 1998,269). Denn es fehlt bereits an einem rechtlichen Zwang der Gemeinden zur Kürzung irgendwelcher Ausgaben, der im Übrigen auch nicht vom einzelnen Bürger einklagbar wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs (§ 80 Abs.2 Satz 2 GemO) der Finanzbedarf sogar bei unwirtschaftlicher Ausgabenpolitik - soweit die Ausgaben auf verbindlichen Verpflichtungen beruhen - mit entsprechenden Einnahmen abgedeckt werden muss (VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976 a.a.O.). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtswidrig wäre, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären und deshalb insoweit zu einer Kürzung zwingen würden. Denn durch eine solche Kürzung wäre die Beklagte nicht verpflichtet, die dadurch gewonnene Einsparung gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch Senkung der Hebesätze zu verringern (so zur Gewerbesteuer BVerwG, Urt.v.11.06.1993, DÖV 1993, 1093, 1094; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976 a.a.O.).
25 
Die Einwände der Kläger greifen auch insoweit nicht durch, als sie auf die durch § 78 Abs.2 GemO den Gemeinden grundsätzlich als verbindliches Haushaltsrecht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1989 -2 S 2805/87-) vorgegebenen Regeln zur Rangfolge der Einnahmequellen zielen, wonach auf Steuern nur zurückgegriffen werden darf, wenn die sonstigen Einnahmen zur Haushaltsdeckung nicht ausreichen (Subsidiaritätsprinzip). Dies ergibt sich zum einen aus dem den Gemeinden auch hierbei eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum, der nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v.31.08.1989 a.a.O. und Urt.v.05.10.1989 a.a.O.). Dass die Beklagte ihre diesbezügliche Entscheidungsbefugnis in rechtlich nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hätte, indem sie sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 26.06.2002 erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen hätte leiten lassen oder sachfremde Überlegungen zugrundegelegt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.), haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Zum anderen vermag nach Auffassung der Kammer auch die Rangfolgeregelung des § 78 Abs.2 GemO grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Bürgers zu begründen (BVerwG, Urt.v.11.06.1993, DÖV 1993, 1093 zur Gewerbesteuer; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.1990, NVwZ 1991, 907; Gern, a.a.O., Rdnr.681).
26 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - (NJW 1995,2615 = DVBl 1995, 1078). Der genannte Beschluss ist zur Vermögenssteuer und nicht zur Grundsteuer ergangen. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung gem. § 31 Abs.1 BVerfGG kann sich nur auf diesen konkreten Streitgegenstand - die Vereinbarkeit der Vermögenssteuer mit dem Grundgesetz - beziehen. Mit seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden steuerlichen Regelungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs.1 GG erklärt, da die Vermögenssteuer einheitswertgebundenes und nichteinheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belaste. Diese Frage stellt sich bei der für die Anwendung der Einheitswerte verbliebenen , den Besitz besteuernden Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst (vgl. BFH , Beschl. v. 08.02.2000 - II B 65/99 -, juris). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält auch keine Aussage zur verfassungsrechtlich zulässigen Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung. Vielmehr erklärt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vermögenssteuer allein zu dieser Steuer, dass sie zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe (3.Leitsatz). Diese Ausführungen erfolgen im Zusammenhang mit den Erwägungen zum Sinn der Vermögenssteuer, die ihre Begrenzung im Merkmal der Sollertragssteuer, nämlich in dem Erfordernis finde, dass sie aus dem Vermögensertrag und nicht aus der Vermögenssubstanz bestritten werden müsse, also aus dem Einkommen zu tragen sei, und nicht zu einer „schleichenden Vermögenskonfiskation“ führen dürfe. Aussagen zur Zulässigkeit oder Höhe anderer Steuern enthält diese Entscheidung insoweit nicht.
27 
Schließlich ist die Differenzierung zwischen der Höhe des - höheren - Hebesatzes für die Grundsteuer A und der Grundsteuer B rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird vom Gesetz (§ 25 Abs.4 GrStG) ausdrücklich zugelassen und rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Grundsteuer A in erster Linie die Produktionsmittel der Land- und Forstwirtschaft belastet und damit einen wesentlich anderen Charakter als die Grundsteuer B hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 05.10.1989 a.a.O.).
28 
Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.2 ZPO abzuweisen.
29 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Gründe

 
14 
Die in subjektiver und objektiver Klagenhäufung (§§ 44, 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO) erhobenen Anfechtungsklagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die Grundsteueränderungsbescheide der Beklagten vom 25.07.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landratsamts Calw vom 05.12.2002 und 12.12.2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
15 
Formelle Mängel der Grundsteueränderungsbescheide vom 25.05.2002 sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Auch in materiell -rechtlicher Hinsicht ist die Heranziehung der Kläger zur Zahlung der Grundsteuer B für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt 516,20 EUR (Kläger Ziff.1) bzw. 875,44 EUR (Kläger Ziff.2 ) nicht zu beanstanden.
16 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung sind die §§ 1, 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl I S.965) i. d. F. vom 14.09.1994 (BGBl I S. 2325) - GrStG - i.V.m. mit §§ 2, 3 der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer (Hebesatzsatzung) der Beklagten vom 26.06.2002 mit den darin enthaltenen Festsetzungen des gemeindlichen Hebesatzes der Grundsteuer B auf 400 v.H.
17 
Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung bestehen nicht. In formeller Hinsicht erfolgt die Festsetzung der Hebesätze nach der Gemeindeordnung zwar grundsätzlich als Teil der Haushaltssatzung (§ 79 Abs.2 Nr.3 GemO). Ist jedoch - wie hier - abzusehen, dass die Haushaltssatzung nicht mehr vor dem 30. Juni beschlossen werden kann (vgl. die Sitzungsvorlage 052/2002 zur öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26.06.2002), steht die Gemeindeordnung im Hinblick auf die Sonderregelung in § 25 Abs.2, 3 GrStG dem Erlass einer auf §§ 2, 6 Abs.2 Kommunalabgabengesetz beruhenden gesonderten Steuersatzung nicht entgegen (vgl. hierzu Troll, Grundsteuergesetz, 7.Aufl., § 25 Rdnr.7). Dass die Hebesatzsatzung vom 26.06.2002 im Übrigen formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
18 
Die für die Beurteilung der angefochtenen Grundsteueränderungsbescheide maßgeblichen Satzungsregelungen sind auch mit höherrangigem materiellen Recht vereinbar.
19 
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer den Grundbesitz besteuernden Grundsteuer als Gemeindesteuer nicht bestehen (vgl. BVerwGE 2,254, 316; 8, 334; 9, 238; 10, 189; 11,32; 15,149; 32, 26). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bereits in seinem Beschluss vom 24.04.1953, BVerfGE 2, 237 [263] einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz u.a. mit der Begründung verneint hat, dass das Grundvermögen von jeher als Steuerquelle eine Sonderstellung gehabt habe.
20 
Die den Gemeinden in Art. 106 Abs.6 GG gewährte Steuerhoheit gestattet der Beklagten auch, die Höhe der Grundsteuer in bestimmtem Umfang selbst durch die Festlegung des Hebesatzes zu bestimmen. Die hier maßgeblichen, in Erfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags aus Art.106 Abs.6 Satz 2 GG ergangenen bundesgesetzlichen Vorschriften des Grundsteuergesetzes schränken die Hebesatzfestsetzung nicht im Sinne von Höchsthebesätzen oder Kopplungsvorschriften ein. Das Land Baden-Württemberg hat von der Ermächtigung in § 26 GrStG, solche Vorschriften zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht. Daher liegt es im pflichtgemäßen, grundsätzlich weitgespannten Ermessen der Gemeinde als Normgeber, die Höhe der Grundsteuer und damit den Grundsteuerhebesatz zu bestimmen (vgl. § 25 Abs.1 GrStG, § 79 Abs.2 Nr.3 GemO). Die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte, aus der verfassungsrechtlichen Autonomie der Gemeinden folgende Gestaltungsfreiheit auf dem Gebiet der steuerrechtlichen Normsetzung ist lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts und in einem bestimmten Umfang durch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der baden-württembergischen Gemeindeordnung begrenzt. Der den Gemeinden innerhalb dieser Grenzen verbleibende Spielraum ist grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Rechtskontrolle der Gerichte beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder ob die Normsetzung als solche willkürlich ist. Eine Rechtsnorm kann jedoch nur dann als willkürlich verworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 30.07.1965 - I 404/64-, ESVGH 15, 193,194; Bayer.VGH, Beschl. vom 11.02.1976, KStZ 1976, 150ff; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.05.1982, KStZ 1983,144 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.1989 - 2 S 1429/87 -, KStZ 1990, 35 ff; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.1990, KStZ 1991,115 f).
21 
Die Beklagte hat bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 400 v H. im Haushaltsjahr 2002 keine der obengenannten Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten. Es sind weder Anhaltspunkte gegeben, die die Bemessung des Grundsteuerhebesatzes als willkürlich erscheinen lassen noch ist ersichtlich, dass der Hebesatz erdrosselnde Wirkung hätte. Zwar haben die Kläger unter Bezugnahme auf den vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg bekannt gegebenen Index für Grundsteuererhöhungen darauf hingewiesen, dass in anderen Gemeinden niedrigere Hebesätze festgesetzt wurden. Von einer willkürlich erfolgten Überhöhung der Hebesätze bei der Beklagten kann jedoch deshalb nicht ausgegangen werden. Ausweislich einer in Baden-Württemberg durchgeführten Kommunalumfrage 2003 des Bundes der Steuerzahler (veröffentlicht in „Der Steuerzahler“, 06/2003 Seite 5) übersteigen die Hebesätze bei der Grundsteuer B im Jahr 2002 in den Städten Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Stuttgart und Tübingen mit 440 v.H., 500 v.H., 410 v.H., 420 v.H. und 410 v.H. den bei der Beklagten für 2002 festgesetzten Hebesatz in Höhe von 400 v.H., der ebenfalls in den Städten Mannheim, Offenburg und Pforzheim festgesetzt wurde. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B im Jahr 2002 liegt danach bei 23 überprüften Städten bei 368 v.H.. Angesichts dessen kann vor dem Hintergrund des den Gemeinden zustehenden weitgespannten Normsetzungsermessens die Hebesatzfestsetzung auf 400 v.H. nicht in dem Sinn als evident unsachlich beanstandet werden, dass sich ein nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegender Verbrauch öffentlicher Mittel feststellen ließe. Im Hinblick auf Art. 3 Abs.1 GG ist im Übrigen unerheblich, ob der Grundsteuersatz in anderen Kommunen deutlich niedriger liegt. Denn bei kommunalen Steuern, deren Festsetzung und Erhebung den Gemeinden kraft Verfassung überlassen worden ist, erfordert die Wahrung des Gleichheitssatzes nur, dass die Steuer im Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde einheitlich festgesetzt und erhoben wird. Art. 3 Abs.1 GG begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung von Bürgern durch mehrere voneinander unabhängige Verwaltungsträger. Andernfalls ließe sich weder die durch Art. 28 Abs.2 GG geschützte Selbstverwaltung der Gemeinden noch die föderalistische Struktur der Bundesrepublik ausreichend schützen (vgl. BVerfGE 79,158; 21,68).
22 
Die Hebesatzfestsetzung weist auch keinen Erdrosselungscharakter auf (BVerfGE 14,221,241; 30, 372). In steuerrechtlicher Hinsicht ist das Hebesatzrecht der Gemeinden durch das aus Art. 20 Abs.1 GG folgende Gebot sozialer Steuerpolitik begrenzt (BVerfGE 15, 331, 347; 27, 131). Ein darüber hinausgehendes Gebot, den Steuerpflichtigen möglichst zu schonen und seine Leistungskraft zu berücksichtigen, gibt es nicht. Das Gebot sozialer Steuerpolitik bedeutet nur, dass Geldleistungspflichten die Betroffenen nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen dürfen (Erdrosselungswirkung). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der für 2002 festgesetzte Hebesatz eine unverhältnismäßige, das Grundvermögen der Steuerpflichtigen in seiner Substanz angreifende Belastung darstellt, sind weder ersichtlich noch von den Klägern dargelegt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Erdrosselungssteuer nicht schon dann vorliegt, wenn einzelne Steuerpflichtige die Steuer nicht tragen können, vielmehr der Erdrosselungscharakter erst dann zu bejahen ist, wenn die Steuerpflichtigen unter normalen Umständen die Steuern nicht aufbringen können (vgl. hierzu Bayr. VGH, Beschl.v.11.02.1976, KStZ 1976, 150, 153). Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist nicht berührt, da dem Steuerschuldner unspezifisch die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt wird, der aus beliebigen Einnahmequellen erbracht werden kann (BVerfGE 38,61; 78, 232; 89, 48).
23 
Die Beklagte hat bei der Hebesatzfestsetzung für das Haushaltsjahr 2002 auch nicht die ihr durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung vorgegebenen Grenzen ihres Normsetzungsermessens überschritten. Zwar verpflichtet § 77 Abs.2 GemO die Gemeinden objektiv - rechtlich grundsätzlich, ihre Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Diese Grundsätze enthalten nach allgemeiner Auffassung die Verpflichtung zu einem möglichst ökonomischen Einsatz der Haushaltsmittel. Danach gebietet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben, während nach dem Grundsatz der Sparsamkeit die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Umfang zu beschränken sind. Das bedeutet, dass die mit den geringsten Kosten verbundene Maßnahme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zwingend auch die wirtschaftlichste ist. Vielmehr sind Mittelaufwand und Aufgabenerfüllung in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Der programmatische Inhalt dieses ökonomischen Prinzips, dessen Einhaltung hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Qualität der vorgesehenen Aufgabenerfüllung in aller Regel objektiv nicht messbar ist, lässt es geboten erscheinen, der Gemeinde bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall einen weitgehenden Entscheidungsspielraum zuzubilligen (BVerwGE 59, 249, 252; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v.26.10.1990, KStZ 1991, 115; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976, KStZ 1976, 150, 153; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 6.Aufl. 1996, Rdnr.355 und 356). Die Vorschrift des § 77 Abs.2 GemO begründet jedoch grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte, d.h. die Kläger bzw. die Bürger einer Gemeinde können Verstöße der Gemeinde gegen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor Gericht nicht mit Erfolg rügen (so bereits VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.1997 - 7 K 2026/96 -, Gerichtsbescheid v.22.04.1987 -6 K 250/86-; offengelassen: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.1989 -2 S 1429/87- ; ebenso: Gern, a.a.O., Rdnr.356 m.w.N. zur Rechtsprechung). Da es bei den allgemein zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Steuern - im Unterschied etwa zur Gebührenerhebung - bereits an einer im Abgabentatbestand vorgegebenen Verknüpfung zwischen den Steuersätzen und den Ausgabeansätzen des Haushaltsplans fehlt, erscheint es der Kammer in diesem Rechtsstreit bereits deshalb nicht geboten, die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die im Haushaltsplan festgelegten Ausgaben zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gemeinde mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs.2 GG) einen weiten kommunalpolitischen Gestaltungsspielraum besitzt, der sogar nicht wirtschaftliche Entscheidungen und Projekte zulässt, soweit sonstige Sachgründe die Entscheidungen tragen (so Bayr.VGH, Beschl. v. 11.02.1976 a.a.O. und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.10.1990 a.a.O. ; Gern , a.a.O., Rdnr.356).
24 
Soweit die Kläger die Haushaltsführung der Beklagten beanstanden (z.B. Finanzierung von Schulden über Kassenkredite, Ausgaben im Zusammenhang mit der Sanierung des Thermalbades), ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese nicht vom Bürger, sondern von den dazu durch die Gemeindeordnung ermächtigten staatlichen Organen kontrolliert wird (vgl. z.B. § 81 Abs.3 GemO, ferner §§ 86 Abs.4, 87 Abs.4 GemO; so schon VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid v.22.04.1987 a.a.O.). Die Kläger können von der Beklagten nicht mehr Sparsamkeit und/oder die Anhebung anderer Steuern einfordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1998 - 2 S 1648/97 -, VBlBW 1998,269). Denn es fehlt bereits an einem rechtlichen Zwang der Gemeinden zur Kürzung irgendwelcher Ausgaben, der im Übrigen auch nicht vom einzelnen Bürger einklagbar wäre. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs (§ 80 Abs.2 Satz 2 GemO) der Finanzbedarf sogar bei unwirtschaftlicher Ausgabenpolitik - soweit die Ausgaben auf verbindlichen Verpflichtungen beruhen - mit entsprechenden Einnahmen abgedeckt werden muss (VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976 a.a.O.). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Hebesatzfestsetzung selbst dann nicht rechtswidrig wäre, wenn einzelne Ausgabenansätze haushaltsrechtlich zu beanstanden wären und deshalb insoweit zu einer Kürzung zwingen würden. Denn durch eine solche Kürzung wäre die Beklagte nicht verpflichtet, die dadurch gewonnene Einsparung gerade auf das Grundsteueraufkommen anzurechnen und die Grundsteuereinnahmen durch Senkung der Hebesätze zu verringern (so zur Gewerbesteuer BVerwG, Urt.v.11.06.1993, DÖV 1993, 1093, 1094; Bayr.VGH, Beschl.v.11.02.1976 a.a.O.).
25 
Die Einwände der Kläger greifen auch insoweit nicht durch, als sie auf die durch § 78 Abs.2 GemO den Gemeinden grundsätzlich als verbindliches Haushaltsrecht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1989 -2 S 2805/87-) vorgegebenen Regeln zur Rangfolge der Einnahmequellen zielen, wonach auf Steuern nur zurückgegriffen werden darf, wenn die sonstigen Einnahmen zur Haushaltsdeckung nicht ausreichen (Subsidiaritätsprinzip). Dies ergibt sich zum einen aus dem den Gemeinden auch hierbei eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum, der nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v.31.08.1989 a.a.O. und Urt.v.05.10.1989 a.a.O.). Dass die Beklagte ihre diesbezügliche Entscheidungsbefugnis in rechtlich nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hätte, indem sie sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 26.06.2002 erkennbar von tatsächlich oder rechtlich unhaltbaren Annahmen hätte leiten lassen oder sachfremde Überlegungen zugrundegelegt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v.05.10.1989 a.a.O.), haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Zum anderen vermag nach Auffassung der Kammer auch die Rangfolgeregelung des § 78 Abs.2 GemO grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte eines Bürgers zu begründen (BVerwG, Urt.v.11.06.1993, DÖV 1993, 1093 zur Gewerbesteuer; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.1990, NVwZ 1991, 907; Gern, a.a.O., Rdnr.681).
26 
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995 - 2 BvL 37/91 - (NJW 1995,2615 = DVBl 1995, 1078). Der genannte Beschluss ist zur Vermögenssteuer und nicht zur Grundsteuer ergangen. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung gem. § 31 Abs.1 BVerfGG kann sich nur auf diesen konkreten Streitgegenstand - die Vereinbarkeit der Vermögenssteuer mit dem Grundgesetz - beziehen. Mit seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden steuerlichen Regelungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs.1 GG erklärt, da die Vermögenssteuer einheitswertgebundenes und nichteinheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belaste. Diese Frage stellt sich bei der für die Anwendung der Einheitswerte verbliebenen , den Besitz besteuernden Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst (vgl. BFH , Beschl. v. 08.02.2000 - II B 65/99 -, juris). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält auch keine Aussage zur verfassungsrechtlich zulässigen Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung. Vielmehr erklärt das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vermögenssteuer allein zu dieser Steuer, dass sie zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten dürfe, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibe (3.Leitsatz). Diese Ausführungen erfolgen im Zusammenhang mit den Erwägungen zum Sinn der Vermögenssteuer, die ihre Begrenzung im Merkmal der Sollertragssteuer, nämlich in dem Erfordernis finde, dass sie aus dem Vermögensertrag und nicht aus der Vermögenssubstanz bestritten werden müsse, also aus dem Einkommen zu tragen sei, und nicht zu einer „schleichenden Vermögenskonfiskation“ führen dürfe. Aussagen zur Zulässigkeit oder Höhe anderer Steuern enthält diese Entscheidung insoweit nicht.
27 
Schließlich ist die Differenzierung zwischen der Höhe des - höheren - Hebesatzes für die Grundsteuer A und der Grundsteuer B rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird vom Gesetz (§ 25 Abs.4 GrStG) ausdrücklich zugelassen und rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Grundsteuer A in erster Linie die Produktionsmittel der Land- und Forstwirtschaft belastet und damit einen wesentlich anderen Charakter als die Grundsteuer B hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 05.10.1989 a.a.O.).
28 
Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.2 ZPO abzuweisen.
29 
Sonstiger Langtext (Rechtsmittelbelehrung, Kostenentscheidungen, etc.):

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung:
31 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
32 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
33 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
34 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
35 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
36 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
37 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
38 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
39 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
40 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
41 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
42 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
43 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
44 
Beschluss:
45 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs.2 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf EUR 1391,64 festgesetzt.
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG verwiesen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.