Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04

published on 27/06/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.391,64 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Kläger kann keinen Erfolg haben. Denn keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt eine Berufungszulassung.
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist ( so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Solche schlüssigen Gegenargumente sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121) ist zur Vermögenssteuer, nicht aber zur Grundsteuer ergangen. Auch in den Gründen hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die notwendigerweise auch für die Grundsteuer von unmittelbarer Bedeutung sind. Mit dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden steuergesetzlichen Regelungen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, da die Vermögenssteuer einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belaste. Diese Frage stellt sich bei der Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 8.2.2000 - II B 65/99 -).
Die von den Klägern geltend gemachte Möglichkeit einer konfiskatorischen Wirkung der Grundsteuer im Einzelfall kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995, aaO) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer begründen. Denn diese Steuer führt schon wegen ihrer - auch im Fall der Kläger - sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes. Auch ist sie weder generell noch im Einzelfall der Kläger mit dem (Teil-)Verlust oder der Belastung des Grundbesitzes selbst verbunden.
2. Danach ist auch die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anzunehmen. Sie wäre nur dann gegeben, wenn eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen worden wäre, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. mN.). Der geltend gemachte Klärungsbedarf hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht gegeben.
3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Namentlich dann, wenn der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles - wie hier - darin sieht, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Umstände nicht eingegangen sei oder maßgebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, ist für die Darlegung zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte und ihren Schwierigkeitsgrad nachvollziehbar aufzeigt (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163). Darzulegen ist daher - ungeachtet des Verfahrensausgangs - die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, m.a.W., dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beurteilt werden kann. Dem entspricht der Antrag der Kläger nicht, wenn er lediglich mit Blick auf die oben dargelegten Gründe die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer für bedeutsam hält.
Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 2 GKG a.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 18/02/2004 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger Ziff.1 trägt 1/3, der Kläger Ziff.2 2/3 der Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung der Grundsteuer für das Jahr 2002. 2
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published on 03/06/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des U
published on 08/08/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des U
published on 05/12/2005 00:00

Tatbestand   1  Streitig ist, ob der Grundsteuer(GrSt)-Messbetrag für ein eigengenutztes Einfamilienhaus wegen Verfassungswidrigkeit (übermäßige Sollertrags-Besteuerung) aufgehoben werden muss (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz -Gr
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.