Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Aug. 2013 - 8 B 612/13

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2013:0821.8B612.13.00
bei uns veröffentlicht am21.08.2013

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 unwirksam.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2013 werden, soweit sie noch anhängig sind, zurückgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. zu 1/3, der Antragsgegner zu 1/6 und der Antragsteller zu 2. zu ½, wobei der Antragsteller zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 35.312,50 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Insolvenzordnung - InsO | § 210 Vollstreckungsverbot


Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Apr. 2012 - 10 S 3127/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. November 2011 - 3 K 1641/11 - geändert.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 gegen Ziff.
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Aug. 2013 - 8 B 612/13.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 22. Juni 2015 - 3 K 3381/13

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Tenor Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zur Häl

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. März 2015 - 2 M 7/15

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Gründe I. 1 Der Antragsteller richtet sich gegen eine Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm aufgegeben wurde, für die (im Folgenden: (...)) das gemäß § 49 KrWG zu führende Register für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.12.2013 vorzulegen.

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 03. Dez. 2013 - 2 A 232/11

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Tatbestand 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihm die Beseitigung von auf dem Betriebsgelände in V. verbliebenen Abfällen sowie die Entsor

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Okt. 2013 - 3 L 1811/13

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. November 2011 - 3 K 1641/11 - geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 gegen Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Juli 2011 wird abgelehnt.

Das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners, die sich nach ihrem Antrag und ihrer Begründung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.11.2011 lediglich insoweit wendet, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.07.2011 wiederhergestellt hat, ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Aus den von dem Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24.08.2011 gegen Ziff. 2 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.07.2011 unbegründet ist. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Interesses des Antragstellers aus, vom Vollzug von Ziff. 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 20.07.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziff. 2 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom 20.07.2011, mit der der Antragsteller als Insolvenzverwalter verpflichtet wurde, die auf dem Grundstück der Gemeinschuldnerin lagernden Filterstäube und Aluminiumsalzschlacke bis zum 31.12.2011 ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass gegen die Verfügung zur Beseitigung der Abfälle bei ordnungsrechtlicher Betrachtung keine Bedenken bestehen (dazu unter 1.). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehen der Inanspruchnahme des Antragstellers als Insolvenzverwalter auch keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen (dazu unter 2.). Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung von Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung (dazu unter 3.).
1. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Antragstellers hinsichtlich der Anordnung in Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 20.07.2011 zur Beseitigung der Abfälle ist § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG. Der Antragsteller hat die nach dieser Vorschrift erforderliche Stellung als letzter Betreiber der Anlage inne (dazu unter a)). Hieran hat sich auch durch die Freigabe des Grundstücks aus dem Insolvenzbeschlag durch den Antragsteller am 22.12.2011 nichts geändert (dazu unter b)). Auch sind die weiteren Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt (dazu unter c)).
a) Eine Inanspruchnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG setzt voraus, dass der Adressat der Ordnungsverfügung letzter Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage war, dass er also die Merkmale des immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs erfüllt. Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - BVerwGE 107, 299; Beschluss vom 22.07.2010 - 7 B 12.10 - UPR 2010, 452; BayVGH, Urteil vom 04.05.2005 - 22 B 99.2208 - BayVBl. 2006, 217). Es kommt mithin auf den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb an, d.h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.06.2006 - 8 A 4495/04 - UPR 2006, 456). Der Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsteller in die Stellung als Betreiber eingerückt, indem er nach Insolvenzeröffnung am 01.05.2009 den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bis mindestens zum 31.07.2010 fortgeführt hat. Als letzten Betreiber treffen den Antragsteller die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75). Da den Insolvenzverwalter die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit trifft, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist.
b) An der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers als Insolvenzverwalter hat sich auch durch die Freigabe des Betriebsgrundstücks am 22.12.2011 aus dem Insolvenzbeschlag nichts geändert. Zum einen ist dieser Umstand bereits aus zeitlichen Gründen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (dazu unter aa)). Zum anderen führt hier die Freigabe des Betriebsgrundstücks auch aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Beendigung der Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters (dazu unter bb)).
aa) Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Freigabe des Betriebsgrundstücks bereits in zeitlicher Hinsicht keine Berücksichtigung mehr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren finden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Zeitpunkt, auf den es aufgrund des einschlägigen materiellen Rechts auch im Hauptsacheverfahren ankommt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 B 89/09 - NuR 2009, 798). Bei Ermessensentscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 17 RdNr. 82 m.w.N.). Die immissionsschutzrechtliche Verfügung des Regierungspräsidiums erging bereits am 20.07.2011. Da ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nicht statthaft war, stellt mithin die Entscheidung des Antragsgegners vom 20.07.2011 auch gleichzeitig die letzte berücksichtigungsfähige Behördenentscheidung dar. Jedenfalls die hier allein streitgegenständliche Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, bei dem eine abweichende Betrachtung geboten wäre. Denn sie ist konkret auf die Beseitigung der in der Schmelzhalle verbliebenen Aluminiumsalzschlacke und des sonstigen auf dem Betriebsgrundstück lagernden Abfalls gerichtet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist deshalb der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der 20.07.2011. Zu diesem Zeitpunkt war die Freigabe des Betriebsgrundstücks durch den Antragsteller jedoch noch nicht erfolgt, sodass sie im Klageverfahren nicht berücksichtigungsfähig ist.
bb) Überdies entfaltet hier die Freigabeerklärung in ordnungsrechtlicher Hinsicht keine Wirkung. Richtig ist zwar, dass die Freigabe von Gegenständen durch den Insolvenzverwalter rechtlich anerkannt ist und grundsätzlich bewirkt, dass diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder auflebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 20.01.1984 - 4 C 37.80 - Buchholz 402.41 Nr. 35). Die Abgabe der Freigabeerklärung nach dem Ergehen der entsprechenden Anordnung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie dem Insolvenzzweck entsprach. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich auf den freigegebenen Gegenstand beziehen, gehen grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Gemeinschuldner über. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Freigabeerklärung wegen der Tatbestandsmerkmale, an welche das Ordnungsrecht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.). Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Daraus folgt auch, dass sich allein aus den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmung ergibt, welche Wirkungen die Freigabeerklärung hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze bleibt die Freigabeerklärung des Antragstellers ordnungsrechtlich ohne Bedeutung. Die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ergebenden ordnungsrechtlichen Verpflichtungen beruhen nicht auf dem Eigentum des Anlagenbetreibers an den Abfällen oder seiner Befugnis zur Verfügung über diese, sondern auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft des Betreibers in Bezug auf diese, unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Stoffe oder des Betriebsgrundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.). Wie sich aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 BImSchG und der Binnensystematik der Bestimmung eindeutig ergibt, ist Anknüpfungspunkt der Nachsorgepflichten nicht etwa das Vorhandensein von Abfällen oder der Zustand des Betriebsgeländes nach der Stilllegung, sondern die Pflicht des Betreibers zu einer in allen Phasen von der Errichtung bis zur Stilllegung des Betriebes ordnungsgemäßen Betriebsführung, die das mit § 5 Abs. 1 BImSchG angestrebte hohe Schutzniveau für die Umwelt auch nach der Betriebseinstellung gewährleistet (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 - NVwZ 2010, 594).
c) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Anordnung in Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG vorliegen. Zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Pflichten können gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden, nach Einstellung des gesamten Betriebs zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten allerdings nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr (§ 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG). Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner hier zu Recht Gebrauch gemacht, weil der Antragsteller der ihm als letztem Betreiber obliegenden (Nachsorge-) Pflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG nicht nachgekommen ist, die Anlage so stillzulegen, dass die vorhandenen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung befanden sich die in der Verfügung vom 20.07.2011 im Einzelnen näher beschriebenen Abfälle im Umfang von mehreren 100 Tonnen auf dem Betriebsgelände der Anlage. Nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen und einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit Bediensteten des Regierungspräsidiums keine Anstalten zur Beseitigung der Abfälle unternommen hat, bestand hinreichender Anlass für die Annahme, dass er seiner Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zur Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht mehr nachkommen werde. Im Übrigen leidet Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein Auswahlermessen hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Störers war von dem Antragsgegner nicht auszuüben, da als Adressat einer Anordnung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden, dem Betreiber obliegenden Nachsorgepflichten allein der letzte Betreiber der Anlage in Betracht kommt. Schließlich ist die Anordnung, die Abfälle zu beseitigen, auch unter Berücksichtigung der Massearmut nicht unverhältnismäßig.
2. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehen der Inanspruchnahme des Antragstellers als Insolvenzverwalter auch keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen. Insbesondere erweist sich Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung nicht bereits deswegen als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil sie wegen §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO nicht vollstreckt werden könnte. Dabei kann dahinstehen, welchen Rang die Pflichten des Antragstellers und die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme im Gefüge des Insolvenzrechts einnehmen. Denn selbst wenn die Beitreibung der Kosten einer etwaigen Verwaltungsvollstreckung wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sein und die Behörde nur eine quotale Befriedigung erreichen können oder ihr wegen Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot der §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO entgegenstehen sollte, schlüge dies nicht auf die Befugnis der Behörde durch, den polizeipflichtigen Antragsteller zur Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten per Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, dass im Verwaltungsverfahren die einzelnen Schritte vom Erlass eines Verwaltungsakts als Grundverfügung (Primärebene) über die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Adressaten (Sekundärebene) bis zur Beitreibung der Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Tertiärebene) unterschieden werden müssen. Im vorliegenden Verfahren befindet sich der Streit ausschließlich auf der Primärebene. Der Erlass einer ordnungsrechtlichen Grundverfügung stellt noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Daher steht ihrem Erlass weder das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung aus § 89 Abs. 1 InsO noch das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO entgegen.
10 
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar in anderem Zusammenhang davon aus, dass das Insolvenzrecht das Ordnungsrecht nicht verdrängt, sondern zwischen beiden Rechtsgebieten zu trennen ist. Während das Ordnungsrecht regelt, wann eine Störung vorliegt, wie ihr zur begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann, regelt das Insolvenzrecht abschließend, wie die Ordnungspflicht im Insolvenzverfahren einzuordnen und durchzusetzen ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.). Im Ergebnis läuft die Begründung des Verwaltungsgerichts diesem Ansatz jedoch zuwider. Denn wenn es der Behörde nicht möglich ist, den Insolvenzverwalter auf der Primärebene zur Gefahrenbeseitigung zu verpflichten, könnten die ordnungsrechtlichen Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG praktisch nicht durchgesetzt werden. Entgegen der Annahme des Antragstellers besteht insbesondere keine Handlungsmöglichkeit der Behörde, ohne Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters die Gefahr selbst zu beseitigen. Denn der Immissionsschutzbehörde steht als einziges gesetzliches Mittel zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands die Ersatzvornahme gemäß § 25 LVwVG zur Verfügung, die denknotwendig zuerst auf der Primärebene die Inanspruchnahme des Störers voraussetzt. Eine zu Lasten der Allgemeinheit gehende eigenständige Pflicht der Behörde zur Gefahrenbeseitigung und daran anknüpfende Befugnisse kennt das Ordnungsrecht nicht. Eine solche Pflicht kann auch nicht durch das Insolvenzrecht geschaffen werden (vgl. näher OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 - 3 L 94/96 - NJW 1998, 175). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach § 210 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits dem Erlass einer ordnungsrechtlichen Grundverfügung gegen den Insolvenzverwalter entgegenstehe, würde zu ordnungsrechtlich nicht hinzunehmenden Zuständen führen. Denn dann könnte gegen den Insolvenzverwalter keine Grundverfügung ergehen und die Behörde könnte nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen. Eine solche Lösung stünde jedoch dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entgegen; eine Suspendierung der Polizeipflicht in der Insolvenz zu Lasten der Allgemeinheit und der öffentlichen Sicherheit ist dem Gefahrenabwehrrecht fremd. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist deshalb für die Primärebene unerheblich und hindert nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr bewirkt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur, dass die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme (d.h. auf der Tertiärebene im oben dargestellten Sinne) nur im Rahmen der vorhandenen Masse nach Maßgabe der insolvenzrechtlich vorgeschriebenen Rangordnung zu befriedigen sind (vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 04.05.2005 - 22 B 99.2208 - a.a.O.).
11 
3. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.07.2011 besteht. Wegen der Gefahren, die von den in der Schmelz- und der Spänehalle lagernden Abfallstoffen ausgehen, kann mit ihrer Entsorgung nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Insbesondere von den auf dem Betriebsgelände noch in großer Menge vorhandenen Filterstäuben geht nach der sachkundigen Einschätzung des Regierungspräsidiums eine erhebliche Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aus. Gerade wegen des sehr schlechten baulichen Zustands der Betriebshallen, die teilweise nicht mehr gegen Wasserzutritt gesichert sind und keinen dichten Boden mehr aufweisen, muss nach der übereinstimmenden Einschätzung des Regierungspräsidiums und des Immissionsschutzbeauftragten der Gemeinschuldnerin mit der Freisetzung von Filterstäuben sowie Salzen aus der Salzschlacke gerechnet werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass wohl lediglich von den Filterstäuben, nicht jedoch von der Salzschlacke und dem Ofenausbruch, erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen.
12 
Nach alldem war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die in Ziff. 2 des Bescheides vom 20.07.2011 verfügte Abfallbeseitigungspflicht abzulehnen.
13 
Nach der Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. November 2011 - 3 K 1641/11 - geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 3 K 1640/11 gegen Ziff. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Juli 2011 wird abgelehnt.

Das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners, die sich nach ihrem Antrag und ihrer Begründung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.11.2011 lediglich insoweit wendet, als das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.07.2011 wiederhergestellt hat, ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet.
Aus den von dem Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 24.08.2011 gegen Ziff. 2 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.07.2011 unbegründet ist. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Interesses des Antragstellers aus, vom Vollzug von Ziff. 2 der Verfügung des Antragsgegners vom 20.07.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziff. 2 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom 20.07.2011, mit der der Antragsteller als Insolvenzverwalter verpflichtet wurde, die auf dem Grundstück der Gemeinschuldnerin lagernden Filterstäube und Aluminiumsalzschlacke bis zum 31.12.2011 ordnungsgemäß zu entsorgen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass gegen die Verfügung zur Beseitigung der Abfälle bei ordnungsrechtlicher Betrachtung keine Bedenken bestehen (dazu unter 1.). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehen der Inanspruchnahme des Antragstellers als Insolvenzverwalter auch keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen (dazu unter 2.). Schließlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung von Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung (dazu unter 3.).
1. Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Antragstellers hinsichtlich der Anordnung in Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom 20.07.2011 zur Beseitigung der Abfälle ist § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG. Der Antragsteller hat die nach dieser Vorschrift erforderliche Stellung als letzter Betreiber der Anlage inne (dazu unter a)). Hieran hat sich auch durch die Freigabe des Grundstücks aus dem Insolvenzbeschlag durch den Antragsteller am 22.12.2011 nichts geändert (dazu unter b)). Auch sind die weiteren Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt (dazu unter c)).
a) Eine Inanspruchnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG setzt voraus, dass der Adressat der Ordnungsverfügung letzter Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage war, dass er also die Merkmale des immissionsschutzrechtlichen Betreiberbegriffs erfüllt. Betreiber einer - wie hier - immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - BVerwGE 107, 299; Beschluss vom 22.07.2010 - 7 B 12.10 - UPR 2010, 452; BayVGH, Urteil vom 04.05.2005 - 22 B 99.2208 - BayVBl. 2006, 217). Es kommt mithin auf den bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb an, d.h. darauf, wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.06.2006 - 8 A 4495/04 - UPR 2006, 456). Der Insolvenzverwalter kann in diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsteller in die Stellung als Betreiber eingerückt, indem er nach Insolvenzeröffnung am 01.05.2009 den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bis mindestens zum 31.07.2010 fortgeführt hat. Als letzten Betreiber treffen den Antragsteller die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankäme, wann die Abfälle entstanden sind und ob vor Insolvenzeröffnung bereits die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, 75). Da den Insolvenzverwalter die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit trifft, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist.
b) An der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Antragstellers als Insolvenzverwalter hat sich auch durch die Freigabe des Betriebsgrundstücks am 22.12.2011 aus dem Insolvenzbeschlag nichts geändert. Zum einen ist dieser Umstand bereits aus zeitlichen Gründen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (dazu unter aa)). Zum anderen führt hier die Freigabe des Betriebsgrundstücks auch aus ordnungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Beendigung der Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters (dazu unter bb)).
aa) Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Freigabe des Betriebsgrundstücks bereits in zeitlicher Hinsicht keine Berücksichtigung mehr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren finden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Zeitpunkt, auf den es aufgrund des einschlägigen materiellen Rechts auch im Hauptsacheverfahren ankommt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 B 89/09 - NuR 2009, 798). Bei Ermessensentscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl., § 17 RdNr. 82 m.w.N.). Die immissionsschutzrechtliche Verfügung des Regierungspräsidiums erging bereits am 20.07.2011. Da ein Widerspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nicht statthaft war, stellt mithin die Entscheidung des Antragsgegners vom 20.07.2011 auch gleichzeitig die letzte berücksichtigungsfähige Behördenentscheidung dar. Jedenfalls die hier allein streitgegenständliche Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 stellt keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, bei dem eine abweichende Betrachtung geboten wäre. Denn sie ist konkret auf die Beseitigung der in der Schmelzhalle verbliebenen Aluminiumsalzschlacke und des sonstigen auf dem Betriebsgrundstück lagernden Abfalls gerichtet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit ist deshalb der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der 20.07.2011. Zu diesem Zeitpunkt war die Freigabe des Betriebsgrundstücks durch den Antragsteller jedoch noch nicht erfolgt, sodass sie im Klageverfahren nicht berücksichtigungsfähig ist.
bb) Überdies entfaltet hier die Freigabeerklärung in ordnungsrechtlicher Hinsicht keine Wirkung. Richtig ist zwar, dass die Freigabe von Gegenständen durch den Insolvenzverwalter rechtlich anerkannt ist und grundsätzlich bewirkt, dass diese aus der Masse ausscheiden und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder auflebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 20.01.1984 - 4 C 37.80 - Buchholz 402.41 Nr. 35). Die Abgabe der Freigabeerklärung nach dem Ergehen der entsprechenden Anordnung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie dem Insolvenzzweck entsprach. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich auf den freigegebenen Gegenstand beziehen, gehen grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Gemeinschuldner über. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Freigabeerklärung wegen der Tatbestandsmerkmale, an welche das Ordnungsrecht anknüpft, ordnungsrechtlich ins Leere gehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.). Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Daraus folgt auch, dass sich allein aus den Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmung ergibt, welche Wirkungen die Freigabeerklärung hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze bleibt die Freigabeerklärung des Antragstellers ordnungsrechtlich ohne Bedeutung. Die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG ergebenden ordnungsrechtlichen Verpflichtungen beruhen nicht auf dem Eigentum des Anlagenbetreibers an den Abfällen oder seiner Befugnis zur Verfügung über diese, sondern auf dem Betrieb der Anlage und der Sachherrschaft des Betreibers in Bezug auf diese, unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Stoffe oder des Betriebsgrundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.). Wie sich aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 BImSchG und der Binnensystematik der Bestimmung eindeutig ergibt, ist Anknüpfungspunkt der Nachsorgepflichten nicht etwa das Vorhandensein von Abfällen oder der Zustand des Betriebsgeländes nach der Stilllegung, sondern die Pflicht des Betreibers zu einer in allen Phasen von der Errichtung bis zur Stilllegung des Betriebes ordnungsgemäßen Betriebsführung, die das mit § 5 Abs. 1 BImSchG angestrebte hohe Schutzniveau für die Umwelt auch nach der Betriebseinstellung gewährleistet (vgl. näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 11 N 30.07 - NVwZ 2010, 594).
c) Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Anordnung in Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 a Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG vorliegen. Zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Pflichten können gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden, nach Einstellung des gesamten Betriebs zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten allerdings nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr (§ 17 Abs. 4 a Satz 2 BImSchG). Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner hier zu Recht Gebrauch gemacht, weil der Antragsteller der ihm als letztem Betreiber obliegenden (Nachsorge-) Pflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG nicht nachgekommen ist, die Anlage so stillzulegen, dass die vorhandenen Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung befanden sich die in der Verfügung vom 20.07.2011 im Einzelnen näher beschriebenen Abfälle im Umfang von mehreren 100 Tonnen auf dem Betriebsgelände der Anlage. Nachdem der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen und einer gemeinsamen Ortsbesichtigung mit Bediensteten des Regierungspräsidiums keine Anstalten zur Beseitigung der Abfälle unternommen hat, bestand hinreichender Anlass für die Annahme, dass er seiner Nachsorgepflicht aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG zur Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht mehr nachkommen werde. Im Übrigen leidet Ziff. 2 der Verfügung vom 20.07.2011 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Ein Auswahlermessen hinsichtlich des in Anspruch zu nehmenden Störers war von dem Antragsgegner nicht auszuüben, da als Adressat einer Anordnung zur Durchsetzung der aus § 5 Abs. 3 BImSchG folgenden, dem Betreiber obliegenden Nachsorgepflichten allein der letzte Betreiber der Anlage in Betracht kommt. Schließlich ist die Anordnung, die Abfälle zu beseitigen, auch unter Berücksichtigung der Massearmut nicht unverhältnismäßig.
2. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehen der Inanspruchnahme des Antragstellers als Insolvenzverwalter auch keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen. Insbesondere erweist sich Ziff. 2 der streitgegenständlichen Verfügung nicht bereits deswegen als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil sie wegen §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO nicht vollstreckt werden könnte. Dabei kann dahinstehen, welchen Rang die Pflichten des Antragstellers und die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme im Gefüge des Insolvenzrechts einnehmen. Denn selbst wenn die Beitreibung der Kosten einer etwaigen Verwaltungsvollstreckung wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sein und die Behörde nur eine quotale Befriedigung erreichen können oder ihr wegen Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot der §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO entgegenstehen sollte, schlüge dies nicht auf die Befugnis der Behörde durch, den polizeipflichtigen Antragsteller zur Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten per Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang, dass im Verwaltungsverfahren die einzelnen Schritte vom Erlass eines Verwaltungsakts als Grundverfügung (Primärebene) über die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Adressaten (Sekundärebene) bis zur Beitreibung der Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Tertiärebene) unterschieden werden müssen. Im vorliegenden Verfahren befindet sich der Streit ausschließlich auf der Primärebene. Der Erlass einer ordnungsrechtlichen Grundverfügung stellt noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Daher steht ihrem Erlass weder das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung aus § 89 Abs. 1 InsO noch das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO entgegen.
10 
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht zwar in anderem Zusammenhang davon aus, dass das Insolvenzrecht das Ordnungsrecht nicht verdrängt, sondern zwischen beiden Rechtsgebieten zu trennen ist. Während das Ordnungsrecht regelt, wann eine Störung vorliegt, wie ihr zur begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann, regelt das Insolvenzrecht abschließend, wie die Ordnungspflicht im Insolvenzverfahren einzuordnen und durchzusetzen ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 7 C 22.03 - a.a.O.). Im Ergebnis läuft die Begründung des Verwaltungsgerichts diesem Ansatz jedoch zuwider. Denn wenn es der Behörde nicht möglich ist, den Insolvenzverwalter auf der Primärebene zur Gefahrenbeseitigung zu verpflichten, könnten die ordnungsrechtlichen Nachsorgepflichten gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG praktisch nicht durchgesetzt werden. Entgegen der Annahme des Antragstellers besteht insbesondere keine Handlungsmöglichkeit der Behörde, ohne Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters die Gefahr selbst zu beseitigen. Denn der Immissionsschutzbehörde steht als einziges gesetzliches Mittel zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands die Ersatzvornahme gemäß § 25 LVwVG zur Verfügung, die denknotwendig zuerst auf der Primärebene die Inanspruchnahme des Störers voraussetzt. Eine zu Lasten der Allgemeinheit gehende eigenständige Pflicht der Behörde zur Gefahrenbeseitigung und daran anknüpfende Befugnisse kennt das Ordnungsrecht nicht. Eine solche Pflicht kann auch nicht durch das Insolvenzrecht geschaffen werden (vgl. näher OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.1997 - 3 L 94/96 - NJW 1998, 175). Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, wonach § 210 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits dem Erlass einer ordnungsrechtlichen Grundverfügung gegen den Insolvenzverwalter entgegenstehe, würde zu ordnungsrechtlich nicht hinzunehmenden Zuständen führen. Denn dann könnte gegen den Insolvenzverwalter keine Grundverfügung ergehen und die Behörde könnte nicht die erforderliche Grundlage zur Beseitigung der Gefahr im Wege der Verwaltungsvollstreckung mittels Ersatzvornahme schaffen. Eine solche Lösung stünde jedoch dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entgegen; eine Suspendierung der Polizeipflicht in der Insolvenz zu Lasten der Allgemeinheit und der öffentlichen Sicherheit ist dem Gefahrenabwehrrecht fremd. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist deshalb für die Primärebene unerheblich und hindert nicht die Befugnis der Ordnungsbehörde, den Insolvenzverwalter als Störer auf der Grundlage der einschlägigen ordnungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr bewirkt die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur, dass die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme (d.h. auf der Tertiärebene im oben dargestellten Sinne) nur im Rahmen der vorhandenen Masse nach Maßgabe der insolvenzrechtlich vorgeschriebenen Rangordnung zu befriedigen sind (vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 - 7 C 38.97 - a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 04.05.2005 - 22 B 99.2208 - a.a.O.).
11 
3. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.07.2011 besteht. Wegen der Gefahren, die von den in der Schmelz- und der Spänehalle lagernden Abfallstoffen ausgehen, kann mit ihrer Entsorgung nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Insbesondere von den auf dem Betriebsgelände noch in großer Menge vorhandenen Filterstäuben geht nach der sachkundigen Einschätzung des Regierungspräsidiums eine erhebliche Gefahr für die Umwelt und die menschliche Gesundheit aus. Gerade wegen des sehr schlechten baulichen Zustands der Betriebshallen, die teilweise nicht mehr gegen Wasserzutritt gesichert sind und keinen dichten Boden mehr aufweisen, muss nach der übereinstimmenden Einschätzung des Regierungspräsidiums und des Immissionsschutzbeauftragten der Gemeinschuldnerin mit der Freisetzung von Filterstäuben sowie Salzen aus der Salzschlacke gerechnet werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass wohl lediglich von den Filterstäuben, nicht jedoch von der Salzschlacke und dem Ofenausbruch, erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen.
12 
Nach alldem war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklagen gegen die in Ziff. 2 des Bescheides vom 20.07.2011 verfügte Abfallbeseitigungspflicht abzulehnen.
13 
Nach der Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5 und 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.