Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Nov. 2011 - 1 L 161/09

bei uns veröffentlicht am02.11.2011

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. September 2009 – 4 A 1244/08 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den von Klägerseite nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) – IFG M-V – geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die die Stadt Ribnitz-Damgarten nach der Wiedervereinigung Deutschlands in Zusammenhang mit der bestandskräftigen Zuordnung von Grundstücken an sie von Rechtsvorgängern – dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Rövershagen, dem Treuhandforstbetrieb - Außenstelle Westmecklenburg, der Treuhandanstalt-Sondervermögen, Niederlassung A-Stadt, sowie der BVVG, Niederlassung A-Stadt – übernommen hat.

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Die Kläger sind Nutzer der sämtlich nach einer Teilungsvermessung aus dem Flurstück 58/48 hervorgegangenen Flurstücke 58/56 (Kläger zu 1.), 58/57 (Kläger zu 2.) und 58/58 (Kläger zu 3.) in der Flur 1, Gemarkung Neuhaus der Gemeinde Dierhagen, die nacheinander von den genannten Einrichtungen verwaltet worden waren. Die Kläger haben den Ankauf dieser Flurstücke nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend gemacht. Der Kläger zu 1. hat am 09. Januar 2006 mit der Stadt Ribnitz-Damgarten einen Vergleich über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschlossen (LG Stralsund - 4 O 328/05 -), dessen Vollstreckbarkeit der Beklagte allerdings anzweifelt. Im Rechtsstreit des Klägers zu 2. ist durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden, dass ihm ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zusteht (LG Stralsund, Urt. v. 12.12.2006 - 4 O 193/05 -; OLG A-Stadt, Beschl v. 04.06.2007 - 7 U 8/07 -); hier ist weiterhin die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises strittig. Auch hinsichtlich des Klägers zu 3. war ein Rechtsstreit anhängig, der inzwischen durch Urteil des OLG A-Stadt vom 14. April 2011 - 3 U 3/09 - rechtskräftig zu seinen Gunsten abgeschlossen ist; sein Ankaufsrecht nach § 61 SachenRBerG wurde mit Blick auf den Erwerbstatbestand der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 e) SachenRBerG bejaht.

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Das Verwaltungsgericht Greifswald hat der gegen die Versagung der Akteneinsicht erhobenen Klage mit Urteil vom 22. September 2009 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2008 verpflichtet, den Klägern Einsicht in die von dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Rövershagen, dem Treuhandforstbetrieb - Außenstelle Westmecklenburg, der Treuhandanstalt-Sondervermögen, Niederlassung A-Stadt, und der BVVG, Niederlassung A-Stadt, angelegten und dem Beklagten übergebenen Verwaltungsvorgänge für die Flurstücke 58/58, 58/57 und 58/56 der Flur 1, Gemarkung Neuhaus bzw. des Vorgängerflurstücks 58/48 zu gewähren.

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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der nach § 1 Abs. 2 IFG M-V grundsätzlich zustehende Anspruch auf Zugang zu den im Klageantrag bezeichneten Informationen sei weder durch § 5 Nr. 2 noch durch § 5 Nr. 5 IFG M-V ausgeschlossen. Der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens werde nicht durch die Einführung zulässiger Beweismittel in den Prozess erschwert. Bei § 5 Nr. 5 IFG M-V seien nach dem klaren Wortlaut der Norm ausschließlich fiskalische Landesinteressen zu berücksichtigen, nicht solche der Kommunen und anderer staatlicher Stellen. § 6 Abs. 7 IFG M-V greife ebenfalls nicht. Zwar seien die Kläger bereits im Besitz einiger Unterlagen aus den genannten Verwaltungsvorgängen und hätten diese in die zivilrechtlichen Sachenrechtsbereinigungsverfahren eingeführt, jedoch hätten sie Anspruch auf Kenntnisnahme der vollständigen Originalvorgänge. Es sei zwischen den Beteiligten gerade streitig, ob Vorgänge aus den Akten genommen worden seien.

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Auf den am 28. Oktober 2009 per Telefax eingegangen Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. September 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 09. August 2010, den Beklagtenbevollmächtigten zugestellt am 11. August 2010, die Berufung zugelassen, weil er jedenfalls den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung mit Blick auf die Auslegung des § 5 Nr. 5 IFG M-V – Auslegung des Begriffs „fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr“ – als gegeben angesehen hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); ebenso gebe das Berufungsverfahren Gelegenheit zur Präzisierung, wann die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 IFG M-V („erhebliche Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs eines anhängigen Gerichtsverfahrens durch die Bekanntgabe der Information“) in Zusammenhang mit einem im Grundsatz den Regeln des zivilrechtlichen Verfahrens (Beibringungsgrundsatz) verpflichteten, andererseits jedoch auch Sonderrecht unterworfenen Verfahren (§ 85 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG -) eingreifen.

6

Mit seiner am Montag, den 13. September 2010 eingegangenen Berufungsbegründung hat der Beklagte zunächst vorgetragen, die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 IFG M-V seien erfüllt, weil es bei den zwischen ihm und den Klägern anhängigen zivilrechtlichen Verfahren um seine fiskalischen Belange gehe; er handele dort nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich. Er sei in diesen Verfahren wie jede andere Prozesspartei auch der Zivilprozessordnung unterworfen, deren tragender Grundsatz der Beibringungs- oder auch Verhandlungsgrundsatz sei. Jede Partei habe die ihr günstigen Umstände darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz werde erheblich zu seinem Nachteil durchbrochen, wenn er verpflichtet sei, während des laufenden Verfahrens den Klägern Akteneinsicht in seine zugrunde liegenden Handakten zu gewähren. Er müsse dann nämlich „seine Karten völlig offen legen“, während den Klägern gegenüber jeder anderen Partei ein solcher Anspruch auf Einsicht in die Handakte des Prozessgegners nicht zustehe. Sollte das Informationsfreiheitsgesetz M-V eine solche Schlechterstellung erlauben, verstoße es gegen höherrangiges Recht, nämlich die ZPO und damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Jedenfalls aber beeinträchtige ein solches Akteneinsichtsgesuch im Rahmen der fiskalischen Tätigkeit während laufender Zivilprozesse deren Verfahrensablauf erheblich.

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Seine Auffassung, dass § 5 Nr. 5 IFG M-V entsprechend auf die fiskalischen Interessen der Kommunen im Wirtschaftsverkehr anzuwenden sei, habe auch die zuständige Aufsichtsbehörde vertreten. Das aus der gleichlautenden Formulierung des § 3 Nr. 6 IFG des Bundes gewonnene Argument greife nicht. § 5 Nr. 5 IFG M-V könne nur dahin verstanden werden, dass immer auch die fiskalischen Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls mittelbar betroffen seien, wenn die fiskalischen Interessen von Kommunen oder sonstigen Landesbehörden betroffen seien. Da Art. 3 GG als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz jedenfalls Geltung für die Beziehung innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus habe, sei kein sachlicher Grund vorhanden, weshalb die fiskalischen Interessen des Landes schützenswert seien, die der Kommunen und sonstigen Landesbehörden jedoch nicht. Insbesondere aus systematischen Gründen sei nicht am Wortlaut zu haften. Soweit der Landesgesetzgeber inzwischen mit Änderungsgesetz vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) u.a. § 5 Abs. 5 IFG M-V aufgehoben habe, habe er nachhaltig gegen Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 72 Abs. 1 LV verstoßen; diese Normen verbürgten eine kommunale Finanzhoheit mit einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. Es bestehe insoweit jenseits des konkreten Vorgangs ein erhebliches Schutzbedürfnis der Landkreise, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften. Ebenso verletze die Aufhebung des § 5 Nr. 5 IFG M-V zum Nachteil des Landes die legitimen fiskalischen Interessen des Staates; durch einen grenzenlosen Informationszugangsanspruch werde diese Eigenverantwortlichkeit gefährdet.

8

Zwar seien in den bisherigen zivilrechtlichen Verfahren den Klägern Ankaufsrechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugesprochen worden. Deren Ausgestaltung sei jedoch zwischen den Beteiligten weiterhin streitig. Das – teilweise inzwischen eingeleitete – notarielle Vermittlungsverfahren sei Teil eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, so dass jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 2 IFG M-V weiterhin Berücksichtigung finden müsse. Der mit dem Kläger zu 1. vor dem Landgericht Stralsund am 09. Januar 2006 im Verfahren 4 O 328/05 abgeschlossene Vergleich habe ausweislich der Mitteilung des Landgerichts vom 21. März 2006 keinen vollstreckbaren Inhalt und somit das Verfahren nicht wirksam beenden können; dieses wolle er wieder aufnehmen, habe dies allerdings gegenüber dem Landgericht noch nicht angezeigt.

9

Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hatten zunächst geltend gemacht, dass selbst dann, wenn entgegen dem Wortlaut des § 5 Nr. 5 IFG M-V fiskalische Interessen der Kommunen in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähig wären, solche im konkreten Fall der Informationsgewährung nicht entgegen stünden. Vorliegend gehe es allein um den Ankauf von Grundstücken nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, d.h. um die Realisierung eines Ankaufsrechtes nach gesetzlich definierten Bedingungen eines Bundesgesetzes. Das fiskalische Interesse des Beklagten könne nur darauf gerichtet sein, dessen Regelungen gesetzeskonform umzusetzen. Das seitens des Beklagten offenbar verfolgte Ziel, durch sein Informationsmonopol die gesetzlichen Ansprüche der Klägerseite zu unterlaufen, könne nicht als fiskalisches Interesse einer Kommune im Wirtschaftsverkehr im Sinne des § 5 Nr. 5 IFG M-V anerkannt werden. Diese Frage sei aber nach Aufhebung der Vorschrift ohnehin obsolet.

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Geheimhaltungsinteressen des Beklagten seien nunmehr überhaupt nicht mehr erkennbar. Auf § 5 Nr. 2 IFG M-V könne sich der Beklagte jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die begehrte Einsicht in die von anderen Behörden übergebenen Akten könnte gar keinen direkten Einfluss auf zivilrechtliche Verfahren mehr haben, da derartige Verfahren nicht mehr anhängig seien. Die geforderten Informationen würden vielmehr der Aufklärung des Sachverhaltes dienen und auch im notariellen Vermittlungsverfahren zu einer gesetzeskonformen materiell-rechtlichen Entscheidung führen. Auch werde nicht Einsicht in die Handakte des Beklagten verlangt, sondern in Verwaltungsvorgänge anderer Behörden, die ihm zur Verwahrung übergeben worden seien. Wären diese weiterhin bei den Ausgangsbehörden vorhanden, könnten durch Beweisanträge bei diesen Auskünfte angefordert werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Behördenvorgangs verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig (I.), hat jedoch keinen Erfolg (II.)

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I. Die mit Beschluss des Senats vom 09. August 2010 zugelassene Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat der Beklagte sie mit dem am Montag, den 13. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz fristgerecht eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO).

18

II. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat, denn den Klägern steht der auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestützte Anspruch auf Einsichtnahme in die angeführten Akten zu.

19

Eine Erledigung der Berufung – wie sie die Kläger als rechtliche Möglichkeit angedeutet haben – ist durch den weiteren Verfahrensfortgang seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Aufhebung des § 5 Nr. 5 IFG M-V, Beendigung sämtlicher zwischen den Beteiligten geführten Gerichtsverfahren) allerdings nicht herbeigeführt worden; vielmehr sind diese zwischenzeitlich eingetretenen Umstände lediglich in die Prüfung durch das Berufungsgericht einzubeziehen.

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Der Beklagte konnte und kann dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Akteneinsicht im geltend gemachten Umfang keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund entgegenhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Behörde dann, wenn sie sich auf einen oder mehrere der im Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern normierten Ausnahmegründe berufen will, deren Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind konkret und präzise gefasst; sie sind nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen und abschließend. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat auf die Einführung eines generalklauselartigen Auffangtatbestandes – etwa in Form einer Gemeinwohlklausel – außerhalb des Schutzes personenbezogener Daten (hierzu § 7 IFG M-V) verzichtet (für Hamburg vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2008 - 15 K 4014/07 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs ist, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat; Besonderheiten, die sich aus dem materiellen Recht ergeben könnten, sind hier nicht ersichtlich (vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 117 ff., 120). Dies gilt auch für die von der informationspflichtigen Stelle geltend gemachten Versagungsgründe (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, 323; Schoch, VBlBW 2010, 333, 341). Somit findet nunmehr das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) – IFG M-V – in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) Anwendung.

22

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Die Erkenntnisse, die die Kläger aus den Akten, in die Einsicht zu nehmen sie begehren, gewinnen wollen, erfüllen als amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen den Informationsbegriff des § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V. Der Beklagte unterliegt als für die Stadt Ribnitz-Damgarten handelnde Behörde dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 IFG M-V. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger die Vorgänge, in die sie Einsicht nehmen wollen, im Sinne des § 10 Abs. 2 IFG M-V hinreichend bestimmt haben; insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).

23

Dieser grundsätzliche Informationsanspruch der Kläger wird nicht durch einen der Ausnahmetatbestände der §§ 3 ff. IFG M-V ausgeschlossen.

24

Nach der Aufhebung des § 5 Nr. 5 IFG M-V durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 braucht der Senat der Frage nicht weiter nachzugehen, ob diese frühere Regelung – wie der Beklagte meint – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts über ihren Wortlaut hinaus (Eignung zur „Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr“) erweiternd dahin zu verstehen gewesen war, dass auch fiskalische Interessen einer Kommune die Ablehnung der Akteneinsicht hätten rechtfertigen können (verneinend auch Dalibor in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 271, 277).

25

Da der Senat für die vom Beklagten behauptete Verfassungswidrigkeit der Aufhebung des § 5 Nr. 5 IFG M-V a.F. schon keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen vermag, sieht er erst recht keinen Anlass, etwa das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (siehe Art. 53 Nr. 5 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 3, §§ 43 ff. LVerfGG). Dafür, dass die mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV oder Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie den Landesgesetzgeber verpflichten würde, jegliches im Einzelfall behauptete Interesse einer Gemeinde im Rahmen ihres fiskalischen Handelns einem absoluten Schutz gegenüber Akteneinsichtsansprüchen zu unterstellen, ist nichts ersichtlich. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist „im Rahmen der Gesetze“ gewährt. Bei dem Informationsfreiheitsgesetz handelt es sich um ein vom Landesgesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlassenes förmliches Gesetz; dieser wiederum ist von Verfassungs wegen gerade berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV) auch den gesetzlichen Rahmen für die Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden abzustecken, und hat dabei lediglich den Kernbereich dieser Gewährleistung zu wahren. Ebenso wenig wäre eine derartige Verpflichtung dem in grundsätzlicher Weise die Finanzgarantie zu Gunsten der Gemeinden regelnden Art. 73 LV zu entnehmen.

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Auch auf die durch das Gesetz vom 20. Mai 2011 neu gefasste, um einen Satz 2 ergänzte Vorschrift des § 8 IFG M-V kann die Ablehnung der Akteneinsicht nicht gestützt werden. Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt:

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Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Dies gilt auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.

28

Diese Gesetzesänderung geht offenbar zurück auf „30 Vorschläge zur Fortentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes M-V“, die der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01. Juli 2010 im Anschluss an den wissenschaftlichen Evaluierungsbericht (abgedr. in LT-Drs. 5/3533 S. 14 ff.) als Diskussionsgrundlage für eine Weiterentwicklung des Gesetzes vorgestellt hat; darin spricht er sich unter Nr. 7 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Evaluierung des zunächst bis zum 30. Juni 2011 befristet gewesenen Gesetzes dafür aus, dass § 5 Nr. 5 IFG M-V als entbehrlich entfallen kann, wenn in § 8 eine Klarstellung dahingehend aufgenommen wird, dass sich auch das Land auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen kann.

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Schon um ein „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich vorliegend bei den Informationen, über die um Auskunft ersucht wird, nicht. Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat mit seiner Regelung an die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Begrifflichkeiten angeknüpft (vgl. Dalibor, a.a.O., unter Hinweis auf LT-Drs. 4/2117 S. 16). Ein Geschäftsgeheimnis ist danach eine Tatsache, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollte; während Geschäftsgeheimnisse den kaufmännischen Bereich enthalten, umfassen Betriebsgeheimnisse technisches Wissen. Ebenso dürfte zu verneinen sein, dass es vorliegend überhaupt um die „Teilnahme an Wirtschaftsverkehr“ (vgl. etwa VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2008,a.a.O. Rn 38: erwerbswirtschaftliches Handeln) ginge, wenn in Zusammenhang mit der Klärung von Eigentumsfragen nach der Wiedervereinigung im Rahmen der nach dem Einigungsvertrag getroffenen differenzierten und komplizierten, das Wechseln von der staatlichen Planwirtschaft (mit „Eigentum des Volkes“) in eine neue, auf Privateigentum basierende Eigentumsordnung bewältigenden Regelungen (z.B. Vermögenszuordnung, Sachenrechtsbereinigung, Verkehrsflächenbereinigung) Unterlagen von anderen staatlichen Stellen übernommen worden sind.

30

Gleichfalls kann nach Aufhebung des § 6 Abs. 7 und Änderung des § 4 Abs. 4 IFG M-V, die ebenfalls auf die Fortentwicklungsvorschläge des Beauftragten für Informationsfreiheit zurückgehen, dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Akteneinsicht (zumindest teilweise) mit Hinweis auf den Umstand hatte ablehnen dürfen, dass jedenfalls Teile des Akteninhalts den Klägern nach ihrem eigenen Vortrag offenbar schon bekannt seien, oder nunmehr mit Blick auf die Neufassung des § 4 Abs. 4 IFG M-V ablehnen dürfte.

31

Denn der Tatbestand dieser Vorschrift, die nunmehr wie folgt lautet:

32

Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierefrei zugänglich sind, ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt,

33

ist nicht erfüllt; eine „öffentliche und barrierefreie Zugänglichkeit“ der erstrebten Verwaltungsunterlagen in diesem Sinne ist gerade nicht erkennbar.

34

Auch auf § 5 Nr. 2 IFG M-V kann der Beklagte – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – seine Ablehnung der begehrten Akteneinsicht nicht mit Erfolg stützten. Nach dieser Vorschrift ist

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der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt wird.

36

Fraglich ist bereits, ob überhaupt bzw. in welchem Umfang unter den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung des „Verfahrensablaufs“ auch die materiell-rechtlichen Interessen eines Verfahrensbeteiligten fallen (verneinend Dalibor, a.a.O., S. 302; vgl. auch den insoweit noch eindeutigeren Wortlaut in § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG Bund, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die „Durchführung“ eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen). Gerechtfertigt könnte bei einem weiten Verständnis jedenfalls allein die Ablehnung eines Anspruchs auf Einsichtnahme in solche Informationen sein, die der Behörde aufgrund und wegen des Verfahrens zugehen – also etwa in die Handakten der öffentlichen Hand als Beteiligte eines Gerichtsverfahren –; nicht jedoch schützt die Vorschrift Informationen, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Um solche Handakten des Prozessbevollmächtigten geht es hier nicht. Die Norm neutralisiert die Beweislast – gerade in Bezug auf zivil- und Amts- bzw. Staatshaftungsprozesse –, und diese Verschlechterung der prozessualen Stellung des Staates ist gewollt (so Dalibor, a.a.O. mit näherer Begründung; vgl. ausführlicher zur Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass die öffentliche Hand im Rahmen von zivilrechtlichen Gerichtsverfahren geschützt werden müsse, wenn sie als Partei beteiligt ist, den Evaluationsbericht, a.a.O. S. 78 f.).

37

Jedenfalls sind schon die Voraussetzungen für eine Berufung auf diesen Ablehnungstatbestand nicht gegeben; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwischen den Beteiligten noch ein Gerichtsverfahren oder ein sonstiges Verfahren, das einem Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift gleichstünde, anhängig ist. Dies haben die Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben.

38

Alle zivilrechtlichen Verfahren, in denen um die Ankaufsberechtigung der Kläger nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gestritten wurde, sind rechtskräftig zu deren Gunsten abgeschlossen (Kläger zu 1.: Vergleich im Verfahren LG Stralsund - 4 O 328/05 -: Kläger zu 2.: OLG A-Stadt, Beschl. v. 04.06.2007 - 7 U 8/07 -; Kläger zu 3.: OLG A-Stadt, Urt. v. 14.04.2011 – 3 U 3/09).

39

Soweit zwischen den Beteiligten ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. SachenRBerG bereits schwebt – bzw. der Beklagte ein weiteres derartiges Verfahren einzuleiten beabsichtigt –, können nach Auffassung des Senats derartige Verfahren einem „anhängigen Gerichtsverfahren“ nicht gleichgestellt werden. Dies zeigt zum einen schon die Systematik des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, das in Kapitel 2, Abschnitt 4 dem Unterabschnitt 2 „Notarielles Vermittlungsverfahren“ ausdrücklich den Unterabschnitt 3 „Gerichtliches Verfahren“anschließt; zum anderen kann das notarielle Vermittlungsverfahren aber auch deswegen nicht einem kontradiktorischen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren gleichgesetzt werden, weil auf dieses Verfahren nach § 89 Abs. 1 SachenRBerG die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, und auch im Übrigen für dieses Verfahren eine Art Amtsermittlung gilt, wie das dem Notar in § 91 Satz 1 SachenRBerG eingeräumte Akteneinsichtsrecht zeigt.

40

Gleiches gilt, soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der vor dem Landgericht Stralsund im Verfahren mit dem Kläger zu 1. abgeschlossene Vergleich habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und deshalb das Verfahren nicht wirksam beenden können, und die Absicht bekundet hat, dieses Verfahren fortzusetzen. Unstreitig ist bisher eine Anzeige dieser Rechtsauffassung gegenüber dem Landgericht Stralsund noch nicht erfolgt. Solange nicht das Landgericht Stralsund auf Fortführung des Verfahrens erkannt hat, ist dieses als abgeschlossen anzusehen.

41

Ein derart weites Verständnis des Begriffs „anhängiges Gerichtsverfahren“ würde im Übrigen den Wortlaut als regelmäßige Grenze der Auslegung überschreiten und den Grundsatz verletzen, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (so auch VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2008, a.a.O., Rn. 25, 41 zu den Ausnahmevorschriften der §§ 3 ff. des dortigen IFG; für NRW auch Lechtermann in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2009, S. 243, 256 ff.). Eine entsprechende Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn sie ließe sich mit dem Regelungszweck der Vorschrift nicht vereinbaren, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der vergleichbaren Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG dargelegt hat (BVerwG, Beschl. v. 09.11.2010 - 7 B 43.10 -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf das zum UIG a.F. ergangene Urt. v. 28.10.1999 - 7 C 32.98 -, BVerwGE 110, 17, 23; ferner auch Schoch, VBlBW 2010, 333, 337). Danach dient die Vorschrift dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen; demgegenüber liege das Anliegen, die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand zu schützen, jenseits des Schutzzwecks des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG.

42

III. Da die Berufung des Beklagten erfolglos geblieben ist, hat dieser auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kat

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 4 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses


(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entsche

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;2. Dritter: jed

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 7 Antrag und Verfahren


(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 8 Verfahren bei Beteiligung Dritter


(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am A

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 10 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 61 Grundsatz


(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht. (2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Anka

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 89 Verfahrensart


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend an

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar


Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen Grundstücke und Gebäude bei allen Gerichten und Behörden einzusehen und Abschriften hieraus anzufordern. Er hat beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und beim Bundesamt für zentrale Dienste

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Nov. 2011 - 1 L 161/09 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Nov. 2011 - 1 L 161/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Juni 2009 - 3 U 3/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil das Urteil der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 19.12.2008 - 20 O 6/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Nov. 2011 - 1 L 161/09.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2016 - Au 3 K 15.1763

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Mai 2016 - 3 L 314/13

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 28. Jan. 2015 - 6 U 6/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014, Az. 6 O 117/11, abgeändert und der Beklagte verurteilt, ihm unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2010 Akteneinsicht in d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Nov. 2013 - 8 A 809/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2012 wird wie folgt neu gefasst:Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. Mai 2011 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Gutachten ihres Rechtsamtes vom 31. März 2008

Referenzen

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil das Urteil der Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 19.12.2008 - 20 O 6/08 -

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

IIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Rechtszügen: 35.700,00 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage.
Der Kläger, der sich als Makler betätigt, hat die Beklagte, eine Teigwarenherstellerin, im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf Auskunft und anschließend auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt in Anspruch genommen. Durch Teil-Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.04.2008 (Bl. 64/69 d.A.) wurde dem Antrag auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wurde durch weiteres Teil-Urteil vom 22.07.2008 (Bl. 113/118 d.A.) abgewiesen. Beide Entscheidungen haben Rechtskraft erlangt. Die Parteien streiten jetzt noch über die vom Kläger erhobene Leistungsklage als letzte Stufe der Stufenklage.
Im Jahr 2005 wurde der Kläger von der Beklagten damit beauftragt, die Bemühungen zum Erwerb eines Unternehmens im Teigwaren-Frischebereich zu unterstützen. Zum Abschluss eines Kaufvertrages mit einer vom Kläger benannten italienischen Firma durch die Beklagte kam es nicht.
Im Januar 2006 nahm der Kläger Kontakt mit der Fa. Z…-T… GmbH (im Folgenden: Fa. Z...) in F… auf (vgl. Anlage K 4, Bl. 27 d.A.), mit der der Kläger am 24.02.2006 eine Vertraulichkeitsvereinbarung abschloss (Anlage K 5, Bl. 28 d.A.). Am 01.03.2006 bat deren Geschäftsführer und Gesellschafter H… Z..., der am Verkauf sowohl der Catering- als auch der Teigwaren-Sparte des Unternehmens interessiert war und sich bereits mit zwei Interessenten, die nicht vom Kläger vermittelt wurden (Fa. E... und Fa. M..., B...) in Verkaufsverhandlungen befand, den Kläger darum, dass von diesem vorerst keine weiteren Kontaktgespräche geführt werden (vgl. Anlage K 6, Bl. 29 d.A.). Zwischen dem Kläger und der Fa. Z... kam am 17.03.2006 ein Maklervertrag zu Stande, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 1, Bl. 16 d.A.).
Mit Schreiben vom 20.03.2006 (Bl. 160 d.A.) teilte Herr Z… dem Kläger mit, dass der Fa. E… als bevorzugter Interessentin Zeit eingeräumt werden solle, um eine Kaufentscheidung treffen zu können. Weiter wurde die Bitte ausgesprochen, die Angelegenheit zurückhaltend zu bearbeiten. Das vorerwähnte Schreiben enthält u.a. folgenden Hinweis:
„...
Falls wir von E.. kein für uns annehmbares Angebot erhalten, werden wir Sie sofort davon unterrichten, damit Sie Ihren Bemühungen weiter nachgehen können.
...“.
Am 29.03.2006 unterzeichnete die Beklagte eine Geheimhaltungserklärung, in der sie sich im Falle des Abschlusses eines (vom Kläger nachgewiesenen) Kauf- oder Beteiligungsvertrages zur Bezahlung einer Provision in Höhe von 2 % des vereinbarten Preises zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtete (vgl. Anlage K 1, Bl. 5 d.A.).
Mit E-Mail vom 13.04.2006 (Anlage K 7, Bl. 31 d.A.) informierte Frau Z… den Kläger darüber, dass sich die Verkaufsverhandlungen mit der Fa. E…voraussichtlich bis Juni 2006 hinziehen werden. Darin wurde dem Kläger angeboten, die bisherigen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Weitere Aktivitäten sollten vorerst gestoppt werden.
Der Kläger rechnete gegenüber der Fa. Z… seine bisherigen Leistungen mit Rechnung vom 14.04.2006 über 4.698,00 EUR brutto ab (Anlage B 6, Bl. 17 d.A.). Dieser Rechnung war ein Zeitnachweis über die bisherigen Tätigkeiten des Klägers beigefügt (Bl. 18 d.A.). Ob Herr Z… bzw. die Fa. Z… mit der Rechnung gleichzeitig den Bericht des Klägers vom Januar 2006 (Anlage K 9, Bl. 33 d.A.) erhalten hat, in dem die Beklagte namentlich als Kaufinteressentin für den Catering- und für den Teigwarenbereich genannt wird, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt.
10 
Unstreitig benannte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2006 (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.) die Fa. Z… als potentielles Kaufobjekt.
11 
Die Fa. Z…, die mit Schreiben vom 03.05.2006 (Anlage K 12, Bl. 62 d.A.) zunächst anbot, die Rechnung vom 14.04.2006 hälftig zu begleichen, zahlte in der weiteren Folge den darin enthaltenen Rechnungsbetrag vollständig an den Kläger. Im Zusammenhang mit der Bezahlung richtete Frau Z… am 11.05.2006 ferner ein E-Mail (Anlage B 3, Bl. 19 d.A.) an den Kläger, das unter Betreff die Eintragung „Forderung und Tätigkeitsstop“ enthält und in dem davon die Rede ist, dass die die Angelegenheit als erledigt betrachtet wird.
12 
Nachdem sich die Verkaufsverhandlungen zwischen dem(n) Inhaber(n) der Fa. Z… und der Fa. E… zerschlagen hatten, schloss die Fa. Z… im April 2007 mit dem Makler L…einen Maklervertrag ab. Am 26.07.2007 verkauften der bzw. die Gesellschafter der Fa. Z… seine/ihre Unternehmensanteile an die Beklagte zum Kaufpreis von 1,5 Mio. EUR. Beide Kaufvertragsparteien zahlten an Herrn L… eine Provision in Höhe von jeweils 1,5 % aus dem Kaufpreis, mit dem auch die Beklagte einen Maklervertrag abgeschlossen hatte.
13 
Das Auskunftsverlangen des Klägers in Bezug auf den Kaufpreis wurde am 30.10.2007 von der Beklagten abschlägig beschieden (Anlage K 3, Bl. 7/8 d.A.).
14 
Am 12.12.2007 forderte der Kläger die Beklagte vorgerichtlich ohne Erfolg zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR auf.
15 
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 35.700,00 EUR sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 703,80 EUR jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen und dazu vorgetragen, er habe am 22.08.2007 aus der Zeitung von dem Verkauf der Fa. Z… an die Beklagte erfahren. Der Nachweis dieser Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages sei gegenüber der Beklagten durch das Schreiben vom 17.04.2006 erbracht worden. Soweit gegenüber der Fa. Z… im März 2006 erklärt worden sei, seitens eines potenziellen Käufers habe kein Interesse mehr am Erwerb der Fa. Z… bestanden, habe sich dies auf die Fa. N… und nicht auf die Beklagte bezogen. Die E-Mail vom 13.04.2006 habe nicht zur Beendigung des Auftrages durch die Fa. Z… geführt. Die Fa. Z… sei vielmehr davon ausgegangen, dass durch seine Tätigkeit ein Kaufvertrag zu Stande kommen könne. Seine Bemühungen hätten zumindest mitursächlich zum Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 beigetragen. Von der Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass ein Kauf der Fa. Z… nicht mehr in Betracht komme. Dadurch, dass die Fa. Z… zunächst bevorzugt mit der Fa. E… verhandelt habe, seien Verhandlungen mit der Beklagten über den Erwerb der Fa. Z… nur aufgeschoben, nicht beendet worden. Die Fa. Z… sei durch ihn, den Kläger, aufgrund des Berichts vom Januar 2006 (Anlage K 9, Bl. 33 d.A.) auf die Beklagte als Kaufinteressentin aufmerksam gemacht worden, der der Rechnung vom 14.04.2006 beigefügt gewesen sei. Sowohl die Rechnung nebst Zeitnachweis als auch dieser Bericht seien vorab per Fax privat an den Geschäftsführer der Fa. Z… gefaxt worden. Er habe außerdem den Bericht zusammen mit Zeitnachweis und Rechnung sowie dem Anschreiben vom 14.04.2006 (Anlage K 10, Bl. 34 d.A.) persönlich an Herrn Z… übergeben. Außerdem habe er am 14.08.2006 ein Schreiben an den Geschäftsführer der Fa. Z… gerichtet, in dem dieser über das nach wie vor bestehende Interesse der Beklagten an der Frische-Sparte der Fa. Z… unterrichtet worden sei (Anlage K 11, Bl. 35 d.A.). Eine Nachweistätigkeit durch den Makler L… wird vom Kläger bestritten. Rechtlich unerheblich sei, dass ein später eingeschalteter Makler eventuell denselben Nachweis nochmals erbracht habe.
16 
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, durch die Eheleute Z… sei gegenüber dem Kläger erklärt worden, außer mit der Fa. E… keine weiteren Verhandlungen mit Kaufinteressenten über den Verkauf der Teigwaren-Sparte führen zu wollen, weshalb sich die Bemühungen des Klägers in der Folge auf die Catering-Sparte beschränkt hätten. Die insoweit erbrachten Leistungen seien am 14.04.2006 abgerechnet worden. Spätestens durch die E-Mail vom 11.05.2006 habe die Fa. Z… die Angelegenheit insgesamt als erledigt betrachtet. Die Fa. Z… habe die Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht weiterverfolgen wollen. Gegenüber der Fa. Z… sei sie, die Beklagte, zu keinem Zeitpunkt als Kaufinteressentin namentlich genannt worden. Zu einer Kontaktaufnahme mit der Fa. Z… bzw. deren Gesellschafter(n) sei es erst Ende April 2007 nach einem Hinweis durch den Makler L… gekommen. Der Abschluss des Kaufvertrages habe auf dem Nachweis durch den Makler L… aufgebaut. Im Hinblick auf einen Vertragsabschluss habe der Kläger bei ihr nichts bewirkt und auch nichts bewirken können, weil der Verkäufer zunächst mit der Prüfung eines anderen Kaufangebotes befasst gewesen sei. Nach der Beendigung der Verhandlungen der Fa. Z… mit der Fa. E… habe der Kläger keinerlei Tätigkeit mehr entfaltet. Sie habe sich nicht auf Veranlassung des Klägers um den Vertragsschluss bemüht. Da der Kläger auch bei der Fa. Z… nichts im Hinblick auf einen Vertragsschluss bewirkt habe, könne der Vertragsschluss nicht auf der Tätigkeit des Klägers beruhen. Der Bericht vom Januar 2006 sei der Rechnung vom 14.04.2006 nicht beigefügt gewesen. Diesen Bericht habe die Fa. Z… erst mit E-Mail vom 29.08.2007 erhalten (Anlage B 5, Bl. 132 d.A.). Etwaigen Hinweisen des Klägers auf die Beklagte, die gegenüber der Fa. Z… erbracht worden seien, habe diese keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt. Nützliche Hinweise für den Vertragsschluss hätten die Eheleute Z… durch den Kläger nicht erhalten, solcher Hinweise seien sich diese auch nicht bewusst gewesen, was die Beauftragung des Maklers L… zeige.
17 
Das Landgericht hat nach zweimaliger Vernehmung der Zeugen H… und G… Z… im Termin vom 18.03.2008 und im Termin vom 01.12.2008 mit Schluss-Urteil vom 19.12.2008 der Zahlungsklage vollumfänglich stattgegeben. Ein Maklervertrag sei zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Eine wesentliche Maklerleistung habe der Kläger dadurch erbracht, dass er die Fa. Z… als Verkaufsinteressentin mit Schreiben vom 17.04.2006 gegenüber der Beklagten benannt habe. Dadurch sei die Beklagte in die Lage versetzt worden, in konkrete Verhandlungen über den von ihr angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Abschluss des Hauptvertrages liege vor. Dieser sei auch nicht durch nachfolgende Umstände unterbrochen worden. Insbesondere sei die Fa. Z… am Nachweis weiterer Kaufinteressenten für den Fall interessiert gewesen, dass ein erfolgreicher Abschluss der Vertragsverhandlungen mit der Fa. E… bzw. mit der Fa. M… nicht zu erzielen sei. Die Bereitschaft der Fa. Z…, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, habe fortbestanden. Eine endgültige Absage an dessen Bemühungen habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Unerheblich sei, ob der Kläger gegenüber der Fa. Z… die Beklagte als Kaufinteressentin genannt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dies der Fall. Zwar hätten beide Zeugen dies zuletzt bestritten. Für einen derartigen Hinweis des Klägers spreche jedoch der Bericht vom Januar 2006, der in der Rechnung des Klägers vom 14.04.2006 erwähnt worden sei. Im Rahmen der ersten Vernehmung habe der Zeuge H… Z… eingeräumt, diesen Bericht bereits mit der Rechnung erhalten zu haben. Die nachfolgende Einlassung des Zeugen sei nicht glaubhaft. Die Zeugen Z… hätten ihre Veräußerungsabsichten bis zum Abschluss des Kaufvertrages nicht aufgegeben und die Tätigkeit des Klägers habe fortgewirkt. Die verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten habe die Beklagte als Verzugsschaden zu ersetzen.
18 
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht diese im Wesentlichen geltend, vom Kläger sei wenige Tage nach dem Schreiben vom 17.04.2006 mitgeteilt worden, aus dem Verkauf werde vorläufig nichts. Vom Geschäftsführer der Beklagten, der die Sache als erledigt betrachtet habe, seien die vom Kläger erhaltenen Unterlagen in der weiteren Folge weggeworfen worden. Bis zum August/September 2007 habe sich der Kläger nicht mehr gemeldet. Die Fa. Z… sei ihr als Kaufinteressentin durch den Makler L… benannt worden. Erst und allein aufgrund dieses Hinweises des Maklers L… habe der Zeuge Z… im April 2007 Kontakt mit dem Geschäftsführer der Beklagten aufgenommen. Die Fa. Z… habe das Schreiben des Klägers vom 14.08.2006 (Anlage K 11, Bl. 48 d.A.) nie erhalten. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger gegenüber der Fa. Z… mitgeteilt habe, der Interessent sei „abgesprungen“, habe der Kläger seine Aktivitäten auf den Catering-Bereich beschränkt. Durch die Fa. Z… sei eine Zusammenarbeit mit dem Kläger im Mai 2006 beendet worden. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, der Fa. Z… sei der Bericht vom Januar 2006 (Anlage K 9) zusammen mit der Rechnung vom 14.04.2006 zugegangen. Dass der Rechnung der fragliche Bericht nicht beigefügt gewesen sei, könne der Zeuge G… bestätigen, der bereits in erster Instanz benannt worden sei. Vom Landgericht sei rechtsfehlerhaft bejaht worden, dass der Kläger einen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages erbracht habe. Gleiches gelte für die Ursächlichkeit zwischen der Tätigkeit des Klägers und dem Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007. Das Schreiben vom 17.04.2006 habe hinsichtlich des Vertragsschlusses nichts bewirkt. Sie, die Beklagte, hätte die Fa. Z… in gleicher Weise auch ohne die Tätigkeit des Klägers erworben. Im Falle einer Mitursächlichkeit könne dem Kläger nicht der volle Provisionsanspruch zustehen. Vielmehr habe in analoger Anwendung von § 660 Abs. 1 S. 1 BGB eine Provisionsteilung zu erfolgen.
19 
Die Beklagte beantragt:
20 
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19.12.2008 - 20 O 6/08 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
21 
Der Kläger stellt den Antrag,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und hebt insbesondere hervor, die erhobenen Beweise seien vom Landgericht zutreffend gewürdigt worden. Die Fa. Z… habe zwar eine Unterbrechung der Verhandlungen gewünscht, jedoch habe er, der Kläger, später noch für die Fa. Z… weiter tätig sein sollen. Trotz der eingetretenen Unterbrechung der Verhandlungen spreche eine Vermutung für die (Mit-) Ursächlichkeit seiner Anstrengungen für den Kaufvertragsabschluss. Die Beklagte gehe in der Berufungsbegründung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der neu dargestellte Sachverhalt sei in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
II.
25 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Zwar hat das Landgericht zutreffend eine Nachweistätigkeit des Klägers bejaht. Jedoch vermochte der Kläger nicht den Beweis zu führen, dass der Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 auf seiner Tätigkeit beruht. Daher besteht ein Anspruch des Klägers auf Maklerlohn aus § 652 Abs. 1 BGB nicht.
26 
1. Der Umstand, dass der Auskunftsklage (erste Stufe der Stufenklage) durch das Landgericht mit Teil-Urteil vom 01. April 2008, das Rechtskraft erlangt hat, stattgegeben worden ist, ist für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles unerheblich. Denn dieses schafft keine Rechtskraft für den Grund des Leistungsanspruchs (BGH NJW 1992, 2428; Zöller/Vollkommer, 27. Aufl. 2009, § 322 ZPO Rn. 13).
27 
2. Gegen die Feststellung des Landgerichts im Schluss-Urteil, es sei zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ein Maklervertrag geschlossen worden, wendet sich die Beklagte nicht. Zu Recht hat das Landgericht aus der Geheimhaltungserklärung, die die Beklagte am 29.03.2006 unterschrieben hat und aus der ein Provisionsverlangen des Klägers eindeutig hervorgeht (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.), sowie aus der im Hinblick darauf vom Kläger entfalteten Tätigkeit den Abschluss eines Maklervertrages hergeleitet.
28 
3. Die Auffassung der Berufung, es fehle an einer Nachweistätigkeit des Klägers, geht fehl.
29 
a) Eine Tätigkeit als Vermittlungsmakler wird vom Kläger nicht behauptet. Die Leistung eines Nachweismaklers, der die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen hat (§ 652 Abs. 1 BGB), besteht in der Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (BGH NJW 2005, 754). Der Nachweis einer Gelegenheit setzt voraus, dass der nachgewiesene Abschlussberechtigte zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages bereit ist (BGH NJW-RR 1991, 950; BGH NJW 2005, 753). Inhaltlich erfordert der Nachweis so konkrete Angaben (in der Regel Name und Anschrift) zu der Person, die zu substantiellen Verhandlungen über den Vertragsabschluss berechtigt ist, dass der Auftraggeber ohne weiteres konkrete Verhandlungen aufnehmen kann (BGH NJW 2006, 3062). Bei einer Maklertätigkeit im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (BGH NJW 2005, 753).
30 
b) Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten durch das Schreiben des Klägers vom 17.04.2004 (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.), mit dem die Beklagte auf die Fa. Z… als zu übernehmendes Unternehmen (bzw. auf deren Teigwaren-Sparte) aufmerksam gemacht wurde, eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen. Denn dadurch wurde die Beklagte in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über einen Hauptvertrag einzutreten.
31 
Dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Verhandlungspartner bzw. keine zur Führung von Vertragsverhandlungen berechtigte Person benannt hat, ist unter Berücksichtigung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unschädlich. Bei der Fa. Z… GmbH handelte es sich um ein Familienunternehmen, das der Beklagten aufgrund von geschäftlichen Kontakten in der Vergangenheit bereits bekannt war. Daher wäre es der Beklagten leicht möglich gewesen, den bzw. die Gesellschafter der Fa. Z… in Erfahrung zu bringen und mit dem/den Berechtigten in konkrete Verhandlungen einzutreten.
32 
Daran, dass der bzw. die Inhaber der Fa. Z… im April 2006 (und auch noch danach) verkaufsbereit waren, bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Richtig ist zwar, dass auf Seiten des/r Inhaber der Fa. Z… die Absicht bestand, zunächst Verkaufsverhandlungen mit der Fa. E… als bevorzugtem Interessenten zu führen. Jedoch war nicht sicher, dass die Vertragsverhandlungen mit diesem Interessenten erfolgreich verlaufen würden. Gleiches gilt für die Verhandlungen mit der Fa. M…, B…. Für den Fall, dass sich ein Verkauf an diese Interessenten zerschlagen würde, waren der oder die Gesellschafter der Fa. Z… darauf angewiesen, andere Gelegenheiten zum Abschluss eines Kaufvertrages nachgewiesen zu erhalten. Zu diesem Zweck wurde der Kläger vom Zeugen Z… mit Maklerleistungen beauftragt. Die Absicht, im Falle eines Scheiterns der bisher geführten Verkaufsverhandlungen einen Hauptvertrag mit einem vom Kläger nachgewiesenen Interessenten abschließen zu wollen, wurde von den Eheleuten Z… zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Dies wird nicht nur bestätigt durch das Schreiben des Zeugen Z… an den Kläger vom 20.03.2006 (Bl. 160 d.A.), in dem eine dies so festgehalten worden ist, sondern auch durch die E-Mail der Zeugin G… Z… vom 13.04.2006 (Anlage K 7, Bl. 31 d.A.), in der der Kläger darum gebeten wurde, weitere Aktivitäten vorerst zu stoppen. Etwas anderes lässt sich auch den Verlautbarungen der beiden Zeugen Z… vom Mai 2006 (Anlage K 12, Bl. 62 d.A., und Anlage B 3, Bl. 19 d.A.) nicht entnehmen. Insbesondere ist die E-Mail vom 11.05.2006 im Licht der Erklärung vom 03.05.2005 aus Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) eher dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Formulierung, die Angelegenheit „als erledigt zu betrachten“, auf das Honorar des Klägers für seine bisherigen Bemühungen und nicht auf den Auftrag insgesamt bezogen hat, zumal die Rechnung des Klägers unmittelbar vor dieser Formulierung in der E-Mail erwähnt wurde und die Eheleute Z… ihre Bedenken, diese vollumfänglich zu bezahlen, in der Zwischenzeit aufgegeben hatten.
33 
4. Ein Hauptvertrag zwischen dem/n Inhaber(n) der Fa. Z… und der Beklagten ist zu Stande gekommen. Zwischen der nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsabschluss und dem abgeschlossenen Vertrag besteht unstreitig Identität (vgl. BGH NJW 2008, 651 m.w.N.).
34 
5. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers (mit-) ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 gewesen ist.
35 
a) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises zustande kommt (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die vom Makler entfaltete Tätigkeit muss für den Abschluss des Hauptvertrages nicht allein oder hauptsächlich, aber mitursächlich geworden sein (BGH DB 1988, 1798). Da der Makler für den Erfolg seiner Arbeit, nicht für den Erfolgseintritt schlechthin belohnt wird, genügt es jedoch nicht, dass die Maklertätigkeit auf irgendeinem Wege adäquat-kausal für den Abschluss ist; dieser muss sich außerdem bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als Verwirklichung der durch den Nachweis geschaffenen Gelegenheit darstellen (vertragsadäquate Kausalität; vgl. BGH NJW-RR 1996, 691; Palandt/Sprau, 68. Aufl. 2009, § 652 BGB Rn. 48; Roth in Münchener Kommentar, 5. Aufl. 2009, § 652 BGB Rn. 103). Genügend ist in der Regel, dass der Makler durch seine Leistung dem Auftraggeber den Anstoß gegeben hat, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Geschäft zu bemühen (BGHZ 141, 40), ebenso, wenn er ihn über Einzelheiten unterrichtet, die für ihn nicht belanglos sind (BGH WM 1985, 839). Größerer zeitlicher Abstand zwischen Nachweis und Abschluss schadet nicht (OLG Hamburg ZMR 2002, 839). Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, regelmäßig nicht zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhanges zwischen Maklerleistung und Erfolgseintritt (BGH NJW 2008, 651). Mitursächlichkeit (der Tätigkeit des Erstmaklers) kann auch dann gegeben sein, wenn die Verhandlungen des Kunden aufgrund des Nachweises durch den ersten Makler zunächst nicht zum Erfolg führen, nach Einschaltung eines zweiten Maklers aber doch erfolgreich sind (BGH NJW 1980, 123; Roth, a.a.O., § 652 BGB Rn. 186).
36 
An der Mitursächlichkeit fehlt es hingegen, wenn zwar ein Vertrag mit dem vom Erstmakler nachgewiesenen Interessenten geschlossen wurde, der Vertragsschluss aber ausschließlich auf die Bemühungen eines später eingeschalteten Zweitmaklers zurückgeht (BGH WM 1972, 444; OLG München OLGZ 1978, 444; Roth, a.a.O., § 652 BGB Rn. 178).
37 
Das Bestehen des erforderlichen Kausalzusammenhanges hat grundsätzlich der Makler zu beweisen (Roth in Münchener Kommentar, a.a.O., § 652 BGB Rn. 189). Allerdings wird dieser bei Abschluss in angemessener Zeit vermutet (BGHZ 141, 40). Liegt zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsabschluss ein Jahr oder mehr, streitet ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang nicht mehr für den Makler (BGH NJW 2006, 3062).
38 
b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Vertragsschluss vom 26.07.2007 zu verneinen.
39 
aa) Da zwischen dem Nachweis des Klägers vom 17.04.2006 und dem Abschluss des Kaufvertrages vom 26.07.2007 mehr als ein Jahr liegt, greift zu Gunsten des Klägers keine Kausalitätsvermutung ein. Der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 06.07.2006 (III ZR 379/04, NJW 2006, 3062) ausdrücklich hervorgehoben, dass von einem angemessenen Zeitraum zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrages dann nicht mehr die Rede sein kann, wenn dazwischen ein Jahr oder mehr liegt mit der Folge, dass eine Kausalitätsvermutung abzulehnen ist (vgl. Leitsatz Nr. 2 und Tz Nr. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Entscheidung auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Richtig ist zwar, dass das vorerwähnte Urteil des BGH Vergütungsansprüche eines Immobilienmaklers zum Gegenstand hatte, während es im vorliegenden Fall um den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschlusses eines Unternehmenskaufs geht. Dies allein rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Betrachtung. Verhandlungen über bedeutsame Immobiliengeschäfte (insbesondere über den Abschluss eines Kaufvertrages) können sich ebenfalls über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Nachweisproblematik ist hier wie dort gleich gelagert. Soweit ersichtlich wird zur Frage der Kausalitätsvermutung weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine zwischen unterschiedlichen Maklergeschäften differenzierende Ansicht vertreten.
40 
Der Kläger kann sich auch nicht deshalb auf eine Kausalitätsvermutung berufen, weil der(die) Inhaber der Fa. Z… vorrangig mit der Fa. E… (bzw. der Fa. M…) verhandeln wollte(n) und erst nach einem Scheitern der mit diesen Interessenten geführten Gespräche Verhandlungen mit der Beklagten aufgenommen wurden. Dies ist ein Umstand, mit dem der Makler rechnen muss und der in seine Risikosphäre fällt. Es ist daher kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, die Dauer der mit den anderweitigen Interessenten geführten Verhandlungen unberücksichtigt zu lassen.
41 
Daher obliegt dem Kläger der Vollbeweis dafür, dass durch seine Leistung das Zustandekommen des Vertrages bewirkt worden ist. Insoweit gilt das Beweismaß des § 286 ZPO.
42 
bb) Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.
43 
(1) Unstreitig war das Schreiben des Klägers vom 17.04.2006, das an die Beklagte ge-richtet war, nicht - auch nicht teilweise - ausschlaggebend dafür, dass ein Kontakt zwischen der Beklagten und der Fa. Z… hergestellt und im Anschluss hieran ein Kaufvertrag vereinbart worden ist. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat sich die Beklagte im Jahr 2007 nicht mit der Fa. Z… in Verbindung gesetzt, vielmehr war es die Fa. Z…, die sich an die Beklagte gewandt hat (Bl. 191 d.A.). Dem Geschäftsführer der Beklagten war eine Kontaktaufnahme mit der Fa. Z… gar nicht möglich, weil dieser, wie die Beklagte weiter unwidersprochen und durchaus nachvollziehbar vorgetragen hat, die vom Kläger überlassenen Unterlagen schon vor April 2007 weggeworfen hatte. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger somit keinerlei Anstoß gegeben, sich konkret um den Vertragsabschluss über das in Rede stehende Geschäft zu bemühen.
44 
(2) Die für das Provisionsverlangen des Klägers notwendige vertragsadäquate Kausalität könnte daher nur dann bejaht werden, wenn der Abschluss des Kaufvertrages ganz oder zumindest teilweise auf die vom Kläger gegenüber dem(n) Inhaber(n) der Fa. Z… entfaltete Tätigkeit zurückzuführen wäre. Denn auch dann würde sich der Vertragsschluss bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als Verwirklichung der durch den Nachweis geschaffenen Gelegenheit darstellen. Dies ist jedoch nicht erwiesenermaßen der Fall.
45 
Nach dem streitigen Vortrag des Klägers soll(en) der (die) Gesellschafter der Fa. Z… von ihm die Information erhalten haben, dass die Beklagte am Kauf der Fa. Z… (bzw. Teilen hiervon) interessiert ist. Dies wurde vom Landgericht nach zweimaliger Vernehmung der Zeugen H… und G… Z… angenommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat es die Überzeugung davon gewonnen, dass der Rechnung des Klägers vom 14.04.2006 der Bericht vom Januar 2006 (Anlage K 9, Bl. 33 d.A.) beigefügt gewesen sei und der Zeuge H… Z… diesen Bericht zeitgleich mit der Rechnung erhalten habe. Dies sei vom Zeugen Z… im Rahmen seiner ersten Vernehmung eingeräumt worden. Es bestehen indessen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO deshalb, weil sich die Beklagte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zum Beweis der Behauptung, die Rechnung sei ohne den fraglichen Bericht vom Kläger übersandt worden, auch auf die Vernehmung des Zeugen U… G… berufen hat (Bl. 130 d.A. und Bl. 193 d.A.). Diesen Zeugen hat das Landgericht nicht vernommen. Für die Frage, ob die Fa. Z… vom Kaufinteresse der Beklagten über den Kläger Kenntnis erhalten hat, kommt es aber entscheidend auf den Zugang des vorerwähnten Berichts an, weil der Zugang des an die Fa. Z… gerichteten Schreibens des Klägers vom 14.08.2006 (Anlage K 11, Bl. 48 d.A.), in dem ebenfalls vom Interesse der Beklagten an einer Übernahme die Rede ist, von der Beklagten bestritten worden ist (Bl. 51 d.A.) und der Kläger einen Zugang des Schreibens vom 14.08.2006 nicht bewiesen hat. Dem Zeugen H… Z… war dieses Schreiben nicht mehr erinnerlich, er konnte es in seinen Unterlagen nicht vorfinden (Bl. 53 d.A.). Die Zeugin G… Z… hat nach ihrer Erinnerung dieses Schreiben noch gar nie gesehen (Bl. 57 d.A.).
46 
Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob der/die Inhaber der Fa. Z… über den Kläger Kenntnis von den Erwerbsabsichten der Beklagten erhalten hat (haben), weshalb eine Vernehmung des Zeugen G… durch den Senat nicht geboten war. Denn selbst dann, wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, wäre ein Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten gegenüber Herrn bzw. Frau Z… unter Kausalitätsgesichtspunkten nicht ausreichend, um einen Provisionsanspruch gegenüber der Beklagten begründen zu können. Vielmehr kommt ein Provisionsanspruch gegenüber der Beklagten nur dann in Betracht, wenn der bzw. die Gesellschafter der Fa. Z… von einem durch den Kläger erbrachten Nachweis auch Gebrauch gemacht haben und der Abschluss des Hauptvertrages hierdurch bewirkt worden ist.
47 
Eine Auswirkung eines möglichen Nachweises der Beklagten als Kaufinteressentin gegenüber dem(n) Inhaber(n) der Fa. Z… durch den Kläger auf das Zustandekommen des Hauptvertrages lässt sich aber nicht positiv feststellen. Vom Kläger wird schon nicht konkret dargelegt, dass und auf welche Weise ein möglicher Nachweis im vorbeschriebenen Sinn zum Abschluss des Kaufvertrages beigetragen hat. Das bloße Bestehen einer Möglichkeit für die Fa. Z…., durch einen Nachweis des Klägers in Vertragsverhandlungen mit der Beklagten eintreten zu können, genügt nicht, weil sich der Vertragsschluss gerade als Arbeitserfolg des Maklers darstellen muss. Die Beklagte hat einen solchen Ursachenzusammenhang bestritten. Nach den Angaben der Zeugen Z… hat sich die Tätigkeit des Klägers nicht auf den Vertragsschluss ausgewirkt. Insbesondere wurden, wie die Zeugen näher angegeben haben, keinerlei Informationen verwendet, die vom Kläger beschafft wurden, um einen Kontakt zur Beklagten herzustellen. Für die Richtigkeit dieser Einlassung streitet der Umstand, dass die Fa. Z… unstreitig im April 2007 den Makler L… zur Realisierung ihrer Verkaufsabsichten eingeschaltet hat. Denn es würde wirtschaftlich keinen Sinn machen, einen provisionsberechtigten zusätzlichen Makler hinzuzuziehen, wenn es möglich gewesen wäre, unter Verwendung des Nachweises des Klägers schneller und kostengünstiger zu einem Vertragsabschluss zu gelangen. Dies deutet ganz erheblich darauf hin, dass sich die Eheleute Z… eines vom Kläger gelieferten Nachweises jedenfalls nicht (mehr) bewusst waren und sich eines solchen Nachweises in der weiteren Folge auch nicht bedient haben, um einen Hauptvertrag abschließen zu können. Bei dieser Sachlage fehlt es erst recht an dem vom Kläger zu erbringenden Kausalitätsnachweis. Dabei kann offen bleiben, ob den Angaben der Zeugen Z… uneingeschränkt Glauben geschenkt werden kann, woran vor allem wegen der unterschiedlichen und widersprüchlichen Darstellung des Zeugen H… Z… Zweifel bestehen. Denn selbst wenn die Zeugen nicht als glaubwürdig anzusehen wären, wäre in Anbetracht der Beauftragung des Maklers L… durch die Fa. Z… eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers für den Abschluss des Vertrages vom 26.072007 nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen. Unter diesen Umständen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Hauptvertrag nicht auf einem Nachweis des Klägers beruht.
48 
Es verhält sich auch nicht so, dass die Verhandlungen des Kunden aufgrund des Nachweises durch den ersten Makler - hier den Kläger - zunächst nicht zum Erfolg geführt haben und erst nach Einschaltung eines zweiten Maklers ein erfolgreicher Vertragsabschluss erzielt werden konnte, wie der Kläger meint. Denn Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem(n) Gesellschafter(n) der Fa. Z… aufgrund eines Nachweises des Klägers hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Diese wurden erstmals nach und aufgrund der Einschaltung des zweiten Maklers aufgenommen. Somit ist ein möglicher Hinweis des Klägers auf die Beklagte gegenüber dem Kunden Z… fruchtlos geblieben. Es war der Hinweis des Maklers L…, der die „Initialzündung“ dafür darstellte, dass sich der/die Gesellschafter der Fa. Z… mit dem Beklagten als Kaufinteressentin befasst hat/haben. Deshalb beruht im vorliegenden Fall der Vertragsschluss allein auf den Bemühungen des eingeschalteten Zweitmaklers.
49 
(3) Die Ausführungen des Landgerichts vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Das Erstgericht hat die Kausalitätsfrage mit der Frage eines Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages verwechselt, wie sich aus dem letzten Absatz der S. 8 des Urteils ergibt. Dort wird zunächst ausgeführt, dass nicht darüber entschieden werden muss, ob die Kausalität der Nachweistätigkeit noch vermutet werden kann. Unmittelbar im Anschluss hieran hebt das Landgericht erneut auf die Definition der Tätigkeit als Nachweismakler ab, ohne die Kausalitätsfrage geprüft zu haben. Auf S. 11 des Urteils unten meint das Landgericht abschließend, das Maklerhandeln des Klägers habe fortgewirkt, ohne diese Ansicht näher zu begründen.
50 
cc) Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage einer nachträglichen Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs nicht.
51 
6. Ohne Bestehen einer Hauptforderung des Klägers entfällt eine Pflicht der Beklagten, vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten erstatten zu müssen.
III.
52 
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Klage hinsichtlich der ersten Stufe Erfolg hatte, liegt insgesamt nur ein teilweises Unterliegen des Klägers vor, weshalb insoweit eine Kostenmischentscheidung zu treffen war (OLG Düsseldorf OLGR 2000, 189; OLG Koblenz NJW-RR 1998, 70). Der Wert des Auskunftsantrages beläuft sich auf einen Bruchteil des Leistungsantrages, den der Senat gem. § 3 ZPO auf 1/10 schätzt, weil der Antrag unschwer von der Beklagten erfüllt werden konnte (vgl. Zöller/Herget, 27. Aufl. 2009, § 3 ZPO Rn. 16 unter dem Stichwort „Auskunft“). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger hingegen voll zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO), weil dieses nur die Leistungsstufe zum Gegenstand hatte.
53 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54 
Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen war auf 35.700,00 EUR festzusetzen. Nach § 44 GKG ist bei einer Stufenlage für die Wertberechnung nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Das ist hier der Zahlungsantrag. Eine Addition hat nicht zu erfolgen. Aus diesem Grunde war der im Schluss-Urteil vom 19.12.2008 festgesetzte Streitwert für die erste Instanz zu korrigieren.
55 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf das notarielle Vermittlungsverfahren die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Über Beschwerden gegen die Amtstätigkeit des Notars entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück oder das Gebäude ganz oder zum größten Teil belegen ist.

Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen Grundstücke und Gebäude bei allen Gerichten und Behörden einzusehen und Abschriften hieraus anzufordern. Er hat beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, oder, falls das Grundstück zu einem Unternehmen gehört, auch beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, nachzufragen, ob ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes angemeldet oder ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts gestellt worden ist. Für Auskünfte und Abschriften werden keine Gebühren erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.