Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 61 Grundsatz

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

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Immobilienrecht: Anspruch auf Begründung einer Erschließungsdienstbarkeit

09.04.2015

Für eine einschränkende Auslegung von § 116 SachenRBerG ist kein Raum, wenn die Erschließung einer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereinigungsfähigen Hauptnutzung rechtlich abgesichert werden soll.
Grundstücksrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 104 Verfahrensvoraussetzungen


Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. Fehlt es an dem in Satz 1 bez

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 22 Genossenschaftlich genutzte Flächen


(1) Soweit ein Nutzungsrecht für den Eigenheimbau zugewiesen worden ist oder ein Eigenheim von oder mit Billigung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder aufgrund Nutzungsvertrages mit der Gemeinde errichtet worden ist, beziehen sich

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 27 Restflächen


(1) Die Ansprüche nach den §§ 32 und 61 erfassen auch Restflächen. Restflächen sind Grundstücksteile, auf die sich der Anspruch des Nutzers nach den §§ 21 bis 23 und 25 nicht erstreckt, wenn diese nicht in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftl
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 65 Kaufgegenstand


(1) Kaufgegenstand ist das mit dem Nutzungsrecht belastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschreibende Teilfläche. (2) Ist eine Teilung eines bebauten Grundstücks nicht möglich oder unzweckmäßig (§ 66 Abs. 2), ist als Kaufgegenstand ein Miteig

Referenzen - Urteile |

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2007 - V ZR 26/07

bei uns veröffentlicht am 26.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 26/07 Verkündet am: 26. Oktober 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2017 - V ZR 255/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 255/16 Verkündet am: 22. September 2017 Rinke Justizamtsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2009 - V ZR 175/08

bei uns veröffentlicht am 20.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 175/08 Verkündet am: 20. November 2009 Lesniak, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2005 - V ZR 191/04

bei uns veröffentlicht am 13.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 191/04 Verkündet am: 13. Mai 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2005 - V ZR 139/04

bei uns veröffentlicht am 14.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 139/04 Verkündet am: 14. Januar 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Apr. 2001 - V ZR 438/99

bei uns veröffentlicht am 06.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 438/99 Verkündet am: 6. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2001 - V ZR 239/00

bei uns veröffentlicht am 18.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 239/00 Verkündet am: 18. Mai 2001 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2004 - V ZR 339/03

bei uns veröffentlicht am 17.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 339/03 Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2001 - V ZR 212/01

bei uns veröffentlicht am 14.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 212/01 Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2000 - V ZR 335/99

bei uns veröffentlicht am 07.12.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 335/99 vom 7. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- SachenRBerG § 108 Abs. 1 Der Wert des Gebäudes, aus dessen Errichtung die Fes

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2003 - V ZR 361/02

bei uns veröffentlicht am 30.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 361/02 Verkündet am: 30. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2000 - V ZR 421/99

bei uns veröffentlicht am 29.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 421/99 Verkündet am: 29. September 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 22. Sept. 2017 - V ZR 255/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Juli 2016 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2016 - V ZR 195/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 195/15 Verkündet am: 15. Juli 2016 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 23. Juni 2016 - 3 U 3/15

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27.11.2014, Az. 6 O 88/14, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - V ZB 66/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 66/14 vom 13. Mai 2015 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein SachenRBerG § 106 Abs. 2 Die Feststellungswirkung nach § 106 Abs. 2 SachenRBerG erfasst auch die in dem notarie

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2015 - V ZR 318/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 318/13 Verkündet am: 23. Januar 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2014 - V ZR 32/14

bei uns veröffentlicht am 21.11.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellu

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 02. Nov. 2011 - 1 L 161/09

bei uns veröffentlicht am 02.11.2011

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. September 2009 – 4 A 1244/08 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich