Oberlandesgericht Rostock Urteil, 28. Jan. 2015 - 6 U 6/14

published on 28/01/2015 00:00
Oberlandesgericht Rostock Urteil, 28. Jan. 2015 - 6 U 6/14
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014, Az. 6 O 117/11, abgeändert und der Beklagte verurteilt, ihm unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2010 Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der T. GmbH, Steuernummer ..., für das Jahr 2006 zu gewähren.

2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Akteneinsicht in eine Vollstreckungsakte des Finanzamts Greifswald in einem abgeschlossenen Steuervorgang der Insolvenzschuldnerin.

2

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014 (Bd. I Bl. 169-177 d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

3

Gegen das ihm am 28.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 28.02.2014 beim Oberlandesgericht Rostock eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit am 28.03.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

4

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter. Im Einzelnen trägt er vor:

1.

5

Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass es aufgrund der bindenden Rechtswegzuweisung durch das zunächst angerufene Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe. Es sei daher verpflichtet gewesen, auch die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: IFG M-V) zu prüfen. Dies habe das Gericht jedoch verabsäumt.

2.

6

Ihm, dem Kläger, stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Information im begehrten Umfang gem. § 1 Abs. 2 IFG M-V zu. Insbesondere stelle der Auskunftsanspruch nach dem IFG M-V einen eigenständigen Auskunftsanspruch neben weiteren Auskunftsansprüchen, z. B. zivilrechtlicher Natur, dar. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückzuziehen, dass in der Abgabenordnung ein Akteneinsichtsrecht nicht vorgesehen sei. Ebensowenig könne er sich auf das Steuergeheimnis gem. § 30 Abgabenordnung (im Folgenden: AO) berufen.

3.

7

Im Rahmen des Informationsanspruchs nach dem IFG M-V sei es unerheblich, zu welchem Zweck, aus welchem Motiv oder aus welcher Verfahrensstellung heraus er den Zugang zu amtlichen Informationen begehre. Er habe als Insolvenzverwalter daher einen Anspruch auf Zugang zu der bei den Finanzbehörden geführten Steuerakten der Schuldnerin.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2010, zugestellt am 13.01.2010, ihm Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der T. GmbH, Steuernummer ..., für das Jahr 2006 zu gewähren,

10

hilfsweise,

11

Auskunft über Zeitpunkt und Höhe der von der T. GmbH in dem Zeitraum 14.03.2006 bis 15.06.2006 geleisteten Zahlungen an das Finanzamt Greifswald zu erteilen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt im Einzelnen vor:

1.

15

Die Auffassung des Klägers, durch die Rechtswegzuweisung sei eine Bindung an die Zuständigkeit gem. § 17 a Abs. 2 GVG gegeben, treffe nicht zu. Das zunächst angerufene Finanzgericht habe das auf PKH-Basis angebrachte Gesuch des Klägers an das Amtsgericht Greifswald verwiesen. § 17 a GVG sei in Prozesskostenhilfeverfahren aber nicht entsprechend anwendbar.

2.

16

Im Übrigen sei der Anspruch auch in der Sache nicht gegeben. Die Offenbarung der im Steuerverfahren erlangten Kenntnis sei gem. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nur zulässig, wenn der Betroffene, der Insolvenzschuldner, zustimme. An einer entsprechenden Zustimmung fehle es.

3.

17

Die begehrten Informationen ergäben sich aus allgemein zugänglichen Quellen. Gleiches gelte, wenn die Informationen bereits bekannt seien. Für die Auskunft, die der Kläger begehre, benötige er nicht Einsicht in die Vollstreckungsakte. Der Kläger sei im Besitz der Kontoauszüge und Überweisungsbelege der Schuldnerin, aus denen er ohne weiteres die gewünschte Informationen entnehmen könne. Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 4 IFG M-V treffe auch auf diese Fallkonstellation zu. Die Regelung solle rechtsmissbräuchliche Auskunftsbegehren verhindern. Ein Auskunftsersuchen, welches sich ausschließlich auf Informationen beziehe, die dem Ersuchenden selbst vorlägen und bekannt seien, gebe keinen Sinn und sei als schikanös zu beurteilen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.06.2010 (Bd. I Bl. 52-60 d. A.), den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.10.2014 (Bd. II Bl. 10-15 d. A.) sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

20

Es kann dabei dahinstehen, ob dem Kläger ein Recht auf Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der Schuldnerin gemäß dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten zivilrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB zusteht, wobei der Senat zu der vom Landgericht Stralsund im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung neigt.

21

Jedenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V zu.

1.

22

Zwar bestimmt § 12 Abs. 2 IFG M-V, dass das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung über Akteneinsicht nach dem IFG M-V zuständig ist. Nachdem aber das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 22.06.2010 den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen hat, ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG der Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, sodass der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch die rechtswegüberschreitende Sachkompetenz für verwaltungsrechtliche Ansprüche zukommt.

23

Soweit das beklagte Land in seiner Berufungserwiderung vom 02.06.2014 (Bd. II Bl. 6-8 d. A.) darauf hinweist, dass die Rechtswegentscheidung nach § 17 a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar sei, ist dies vorliegend nicht ausschlaggebend, da das Landgericht Stralsund seine Rechtswegzuständigkeit im Klageverfahren bejaht hat. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Klage vom 04.02.2010 auch nicht lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung gestellt, sondern neben seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch gleichzeitig bereits Klage an das Finanzgericht M-V erhoben, die dem beklagten Land am 17.02.2010 (Bd. I Bl. 27 d. A.) zugestellt worden ist, womit die Klage rechtshängig geworden ist.

2.

24

Im Gegensatz zur Vorschrift des § 1 Abs. 3 IFG des Bundes ist in § 1 Abs. 3 IFG M-V nicht bestimmt, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. Im Übrigen ist höchstrichterlich entschieden, dass ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2012, Az.: 7 B 53/11, ZIP 2012, 1258 f., zitiert nach juris, Tz 10). Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2011, Az.: 8 A 1150/10, ZIP 2011, 1426 ff., zitiert nach juris, Tz 34; OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 23.04.2010, Az.: 10 A 10091/10, ZIP 2010, 1091 ff., zitiert nach juris, Tz 22 ff.; Schoch, Kommentar zum IFG des Bundes, 2009, § 1 Rdn. 193 ff.).

3.

25

Ein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 4 IFG M-V wegen einer Verletzung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO liegt nicht vor. Denn die in der Vollstreckungsakte der Schuldnerin enthaltenen Informationen unterliegen dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, sodass das Steuergeheimnis nicht berührt wird. Die Schuldnerin ist dem Kläger gegenüber auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet, also auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein könnten. Wenn aber die Schuldnerin dem Kläger die ihr möglichen Auskünfte über die von ihr gezahlten Steuern erteilen muss, sind diese Informationen dem Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, a.a.O., zitiert nach juris, Tz 97 ff.). Da es deswegen von vornherein an einer Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter fehlt, bedarf es einer vom Beklagten für erforderlich erachteten Zustimmung der Schuldnerin nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2014, Az.: OVG 12 N 36.14, ZInsO 2014, 2174 ff., zitiert nach juris, Tz 14).

4.

26

Des Weiteren steht dem Akteneinsichtsrecht des Klägers auch § 5 Nr. 2 IFG M-V nicht entgegen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Grundsätzlich muss die Behörde, wenn sie sich auf einen oder mehrere der im Informationsfreiheitsgesetz des Landes normierten Ausnahmegründe berufen will, deren Voraussetzungen darlegen und ggf. beweisen. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind konkret und präzise gefasst; sie sind nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen und abschließend. (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2011, Az.: 1 L 161/09, zitiert nach juris, Tz 20). In § 5 Nr. 2 IFG M-V hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich nur die erhebliche Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs eines anhängigen Gerichtsverfahrens als Verweigerungsgrund aufgeführt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Informationszugang nicht deshalb verwehrt werden darf, weil je nach Inhalt der Information der Antragsteller beabsichtigt, erst ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen. Vorliegend beabsichtigt der Insolvenzverwalter, erst nach Erhalt der Informationen ggf. einen Insolvenzanfechtungsprozess gegen das beklagte Land zu führen, ein solcher ist jedoch (noch) nicht anhängig.

27

Zudem hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen, wenn nicht eine der Ausschlussgründe vorliegt. Der Landesgesetzgeber hat diesen Anspruch nicht davon abhängig gemacht, welche Motive der Antragsteller für den Informationszugang hat. Das Informationsfreiheitsgesetz ist Ausdruck der Sonderstellung von Behörden und der besonderen Transparenzpflichten, denen sie unterworfen sind. Diese besondere Pflichtenstellung bleibt auch dann bestehen, wenn Teile der Staatsverwaltung ausnahmsweise Insolvenzgläubiger und damit Anfechtungsgegner in einem Insolvenzanfechtungsprozess werden können. Das Informationsfreiheitsgesetz nimmt es im Interesse seiner Zielsetzung in Kauf, dass Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung gegenüber der öffentlichen Hand unter Umständen unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2012, Az.: 5 Bf 241/10, ZInsO 2012, 989 ff., zitiert nach juris, Tz 14).

5.

28

Schließlich ist der Zugang zu den begehrten Informationen auch nicht gem. § 4 Abs. 4 IFG M-V ausgeschlossen. Dies ist nur der Fall, wenn es sich um Informationen handelt, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind. Hier geht es um Informationen über Zahlungen der Schuldnerin an das beklagte Land. Diese Informationen sind aber nicht öffentlich, d. h. für jedermann zugänglich.

6.

29

Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Akteinsicht nach dem IFG M-V zu, da er den Überweisungsbelegen und Kontoauszügen der Schuldnerin die Zahlungen an das Finanzamt Greifswald, die er durch die Akteneinsicht erlangen wolle, entnehmen könne, greift dieser Einwand nicht durch, insbesondere ist der Antrag des Klägers auf Informationszugang nicht rechtsmissbräuchlich.

30

Der Landesgesetzgeber hat im IFG M-V die Vorschrift des § 9 Abs. 3, 1. Alt. IFG des Bundes, wonach der Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt, nicht übernommen. Der Zugangsanspruch nach dem IFG M-V bedarf weiter keiner Darlegung eines rechtlichen oder berechtigten Interesses. Der Anspruch besteht unabhängig von den Motiven des Antragstellers. Von dem ungeschriebenen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs ist beim Gesetzesvollzug restriktiv Gebrauch zu machen (vgl. Schoch, a.a.O., § 9 Rdn. 54).

31

Dass ein Gesuch dann, wenn die Information dem Antragsteller bekannt ist, nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Bundesgesetzgeber es in seiner Vorschrift im IFG des Bundes ausdrücklich in das Ermessen der Behörde gestellt hat, ob es dem Antrag in diesen Fällen nachkommt.

32

Vorliegend hat der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 04.02.2010 (Bd. I Bl. 1 ff., 4 d. A.) und vom 29.11.2010 (Bd. I Bl. 95 ff., 99 d. A.) erklärt, er habe keine konkreten Kenntnisse darüber, wann konkret welche (Teil-)Zahlungen an das beklagte Finanzamt in welcher Höhe von der Schuldnerin vorgenommen wurden, so dass er hierfür die Einsicht benötige. Damit ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, ob dem Kläger die verlangten Informationen bereits positiv bekannt sind. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich die begehrten Informationen alleine aus den Kontoauszügen der Schuldnerin (aus Überweisungsbelegen ergibt sich nicht die tatsächliche Zahlung) entnehmen lassen. Denn der Beklagte hat selbst in seinem Schriftsatz vom 28.12.2010 (Bd. I Bl. 107 ff., 109 d. A.) vorgetragen, dass im vorliegenden Fall statt „aktiver“ Zahlung auch möglich sei, dass eine Aufrechnung mit Steuerguthaben der Schuldnerin im Jahr 2006 oder die Leistung durch Vollstreckungshandlungen eines Vollziehungsbeamten erfolgt sei. Insoweit reicht der Verweis der Beklagten auf die dem Kläger vorliegende Kontoauszüge der Schuldnerin nicht aus, um den Antrag des Klägers auf Informationen als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 17 b Abs. 2 S. 2 GVG.

34

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Annotations

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(2) Die Aufgabe des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung über die Kontrollaufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5), über Beanstandungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Satz 2 und Abs. 2 und 3) sowie über weitere Aufgaben gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.