Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar
Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 91 Akteneinsicht und Anforderung von Abschriften durch den Notar
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet Inhaltsverzeichnis
Der Notar ist berechtigt, die Akten der betroffenen Grundstücke und Gebäude bei allen Gerichten und Behörden einzusehen und Abschriften hieraus anzufordern. Er hat beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, oder, falls das Grundstück zu einem Unternehmen gehört, auch beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, nachzufragen, ob ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks oder des Gebäudes angemeldet oder ein Antrag auf Aufhebung des Nutzungsrechts gestellt worden ist. Für Auskünfte und Abschriften werden keine Gebühren erhoben.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02/11/2011 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. September 2009 – 4 A 1244/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.