Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 26. Nov. 2013 - 8 A 809/12
Tenor
Der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2012 wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 4. Mai 2011 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Gutachten ihres Rechtsamtes vom 31. März 2008 und vom 24. Februar 2009 zu möglichen Haftungs-/Schadensersatzansprüchen der Beklagten im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften nach Schwärzung von Namen und Hinweisen auf konkrete Personen zu gewähren, mit Ausnahme der Anlagen zu diesen Gutachten.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, ein Journalist, begehrt Einsicht in Rechtsgutachten des Rechtsamtes der Beklagten.
3Mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 ermächtigte der Finanzausschuss des Rates der Beklagten die Verwaltung zum Abschluss von Derivatgeschäften zur Zinsoptimierung. In der Folgezeit schloss die Beklagte mit mehreren Banken entsprechende Verträge ab. Im Jahr 2008 prüfte das Rechtsamt der Beklagten in einem Rechtsgutachten, ob gegen die beteiligten Banken wegen eingetretener finanzieller Verluste im Zusammenhang mit diesen Geschäften Schadenersatzansprüche bestünden; ein weiteres Gutachten aus dem Jahr 2009 befasste sich mit Ansprüchen gegen die für die Beklagte handelnden Personen.
4Am 4. April 2011 beantragte der Kläger Einsicht in den „Prüfbericht des Rechtsamtes aus dem Jahr 2008 zu möglichen Haftungsansprüchen der Stadt N. gegenüber der beratenden Bank und Beamten der Stadt N. im Zuge der seit 2003 getätigten Swap-Geschäfte“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im Mai 2011 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass kein Anspruch nach § 4 PresseG NRW bestehe. Ein Akteneinsichtsrecht oder ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen lasse sich aus dieser Norm nicht herleiten. Ein Anspruch aus § 4 IFG NRW sei nach § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ausgeschlossen, da das Rechtsgutachten dem Prozess der Willensbildung diene. Das Gutachten enthalte eine Bewertung der Erfolgsaussichten einer Schadenersatzklage gegen die beteiligten Banken. Diese Bewertung sei Gegenstand sowohl der verwaltungsinternen Entscheidungsbildung als auch der Entscheidungsfindung des inzwischen mit dem Vorgang befassten Finanzausschusses.
5Die hiergegen am 7. Juni 2011 erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, dass das Rechtsgutachten nicht Inhalt des Prozesses der Willensbildung der Beklagten sei, sondern lediglich Grundlage einer darauf aufbauenden Willensbildung. Im Übrigen hat der Kläger auf das Urteil des Senats vom 17. Mai 2006 ‑ 8 A 1642/05 - zum Anspruch auf Zugang zu kommunalen Rechnungsprüfungsberichten verwiesen.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Mai 2011 zu verpflichten, ihm Einsicht in das Gutachten des Rechtsamtes der Beklagten aus dem Jahr 2008 zu möglichen Haftungsansprüchen der Stadt N. im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften zu gewähren.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass das vom Kläger angeführte Urteil eine andere Sachlage betreffe. Gegenstand jener Entscheidung sei ein Antrag auf Einsicht in einen Prüfbericht des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes gewesen. Der Inhalt eines Rechtsgutachtens unterscheide sich wesentlich von dem Inhalt eines solchen Prüfberichts. Im Übrigen sei hier der behördliche Entscheidungsfindungsprozess noch nicht abgeschlossen. Die Frage, ob die Beklagte gegen die beratenden Banken juristisch vorgehe, sei noch nicht abschließend entschieden. Im Finanzausschuss sei vielmehr beschlossen worden, dass zunächst noch ein externes Anwaltsgutachten zu möglichen Ansprüchen eingeholt werde.
11Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. März 2012 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides verpflichtet, dem Kläger Einsicht in das Gutachten des Rechtsamtes der Beklagten aus dem Jahr 2008 zu gewähren.
12Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der vom Kläger begehrte Anspruch auf Zugang zu dem hier in Rede stehenden Rechtsgutachten aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ergebe. Der vom Kläger begehrten Einsichtnahme stehe insbesondere § 7 IFG NRW nicht entgegen. Bei dem Rechtsgutachten handele es sich weder um einen Entwurf für eine Entscheidung noch um eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG NRW. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne das Rechtsgutachten auch nicht als Teil des Willensbildungsprozesses im Sinne des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW angesehen werden. Dass dieses Gutachten eine konkrete Handlungsempfehlung ausspreche oder gar eine Handlungsvorgabe zur Steuerung des Entscheidungsprozesses enthalte, sei von der Beklagten nicht dargetan. Auch unter Berücksichtigung der Funktion, die einem Rechtsgutachten im Allgemeinen zukomme, folge nichts anderes.
13Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 29. März 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Rechtsgutachten als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Im Gutachten seien die Aussichten einer Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Banken und Mitarbeiter geprüft worden. Es enthalte eine abschließende Handlungsempfehlung des Rechtsamtes. Konkret habe das Rechtsamt, das Teil des Entscheidungsträgers sei, empfohlen, von Schadenersatzklagen abzusehen. Wenngleich das Gutachten längst nicht alle zu beachtenden (auch politischen) Implikationen umfasse, würde eine Veröffentlichung des Gutachtens bedeuten, einen (wenn auch wichtigen) Teilaspekt der Meinungsbildung bekannt zu machen. Es sei durchaus denkbar, dass der Entscheidungsträger entgegen der eindeutigen Empfehlung in einem Rechtsgutachten entscheide. So sei in der Politik streitig, ob, wann und gegen wen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden sollen. Fielen Gutachtenergebnis und anschließende Handlungsentscheidung auseinander, dann würde die Veröffentlichung des Gutachtens diese Meinungsverschiedenheiten innerhalb der öffentlichen Stelle offen legen und die getroffene Entscheidung angreifbar machen. Dies solle jedoch gerade durch die Regelung in § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW verhindert werden.
14Mit Schriftsatz vom 15. November 2013 hat die Beklagte auf die weiteren Entwicklungen im Finanzausschuss hingewiesen. Zwar seien auch in dem eingeholten externen Anwaltsgutachten zunächst keine hinreichenden Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Klage gegen die betroffenen Banken gesehen worden; insoweit sei die Auffassung des Rechtsamts bestätigt worden. Inzwischen seien ihre Anwälte jedoch der Auffassung, dass unter Berücksichtigung neuerer Gerichtsentscheidungen die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens gestiegen seien. Vor diesem Hintergrund habe der Finanzausschuss in seiner Sitzung vom 4. November 2013 beschlossen, dem Rat der Beklagten zu empfehlen, Schadenersatzansprüche gegen die betroffenen Banken geltend zu machen. Der Rat werde seinen Beschluss voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung am 18. Dezember 2013 fassen; unmittelbar danach würden entsprechende Klagen eingereicht werden.
15Eine Herausgabe des Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt würde sowohl den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens als auch den Erfolg jener Schadenersatzklagen erheblich beeinträchtigen. Daher greife inzwischen auch der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen sei, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde. Nach dieser Vorschrift seien - über den Wortlaut hinaus - auch Gerichtsverfahren geschützt. Jedenfalls seien bevorstehende Gerichtsverfahren als „behördliche Maßnahmen“ im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW anzusehen.
16Da in dem Rechtsgutachten auch Risiken der Schadenersatzklagen herausgearbeitet worden seien, sei zu befürchten, dass sich die Banken diese Informationen zu eigen machen und im Gerichtsverfahren gegen die Beklagte verwenden könnten. In dem Gutachten werde konkret auf den Inhalt der Vertragsverhandlungen und der Beratungen durch die Banken eingegangen. Bei einer Offenlegung des Gutachtens würden den Banken detailliert die rechtliche Einschätzung der Beklagten zu den einzelnen Vertragsabschlüssen und die der Beklagten zur Verfügung stehenden Beweismittel bekannt werden. Da die Beklagte in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass keine Anhaltspunkte für eine nachweisbare Falschberatung ersichtlich seien, könnten die Banken nicht nur diese Einschätzung in dem bevorstehenden Schadenersatzprozess verwenden, sondern auch ihren Vortrag und ihre Strategie auf die ihnen bekannt gewordene Sach- und Beweislage abstimmen. Auch könnten die Banken bei etwaigen Vergleichsverhandlungen die Einschätzung der Beklagten verwenden, um einen möglichen Ausgleichsbetrag zu minimieren.
17Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall beachtlich, dass der Kläger als Journalist die Information aus dem Rechtsgutachten für eine öffentliche Diskussion in der Presse nutzen wolle. Gerade eine solche öffentliche Diskussion durch Presseartikel bzw. Kommentare anderer Redakteure, Leser oder sonstiger Fachleute könnte einen erheblichen negativen Einfluss auf die bevorstehenden Gerichtsverfahren und etwaige Vergleichsverhandlungen haben.
18Die Beklagte beantragt,
19das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
20Der Kläger beantragt,
21die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
22Nachdem die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 22. November 2013 klargestellt hatte, dass die Ansprüche der Beklagten gegen die beteiligten Banken in einem Rechtsgutachten vom 31. März 2008 und die Ansprüche gegen die auf Seiten der Stadt handelnden Personen in einem Rechtgutachten vom 24. Februar 2009 geprüft worden seien, dass beiden Gutachten diverse Anlagen (u. a. Vertragungsunterlagen, Aktenvermerke u. ä. sowie Schreiben der Banken) beigefügt seien und dass in den Gutachten die Namen der betroffenen Mitarbeiter genannt würden, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sein Begehren nicht auf die Anlagen zu den beiden Gutachten gerichtet sei und er sein Begehren dahingehend klarstelle, dass in dem Gutachten enthaltene Namen oder Hinweise auf konkrete Personen zuvor zu schwärzen seien.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
26A. Die Klage ist in der Fassung durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen des Klägers zulässig; sie ist insoweit weder geändert (§ 91 Abs. 1 VwGO) noch teilweise zurückgenommen worden (§ 92 Abs. 1 VwGO). Vielmehr handelt es sich bei diesen Erklärungen um eine Klarstellung des von Anfang an verfolgten Klagebegehrens. Bei sachgerechtem Verständnis dieses Begehrens, wie es sich aus dem gesamten inhaltlichen Vorbringen einschließlich den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, hat der Kläger von Anfang an die Gewährung von Einsicht in die Rechtsgutachten der Beklagten vom 31. März 2008 und 24. Februar 2009 ohne Angabe von Namen oder Hinweisen auf konkrete Personen und ohne die Anlagen zu den beiden Gutachten beansprucht. Bereits der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers vom 4. April 2011 bezog sich auf die Ergebnisse der Rechtsprüfung des Rechtsamtes bezüglich möglicher Haftungsansprüche gegenüber sowohl „der beratenden Bank“ als auch den „Beamten der Stadt N. “. Dem Kläger kam es dabei ersichtlich vor allem auf die juristische Bewertung durch das Rechtsamt an, nicht aber auf die Benennung konkreter Mitarbeiter oder auf die Kenntnis bestimmter Bestandteile der Verwaltungsvorgänge, der Vertragungsunterlagen oder der Geschäftskorrespondenz der Beklagten mit den beteiligten Banken.
27B. Die so verstandene Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die Rechtsgutachten der Beklagten mit den sich aus seinem Antrag ergebenden Einschränkungen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28I. Zwar folgt der Anspruch auf Einsichtnahme nicht aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung, wie z. B. den Zugang zu bestimmten Schriftstücken oder Akten, kann hingegen nicht verlangt werden. Vielmehr steht die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2013 - 5 A 1293/11 -, NWVBl. 2013, 336 = juris Rn. 41 ff.
30II. Der Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die Gutachten ergibt sich aber aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der danach gegebene Informationsanspruch ist weder durch § 4 Abs. 1 IFG NRW vorgehende Regelungen ausgeschlossen (dazu 1.), noch liegen Ausschlussgründe i.S.d. §§ 6 ff. IFG NRW vor (dazu 2.).
311. Der Anspruch auf Informationszugang ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen, weil der Kläger als Journalist zum Kreis der auskunftsberechtigten Personen nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW gehört. § 4 Abs. 1 PresseG NRW ist keine speziellere Regelung im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW. Die Berufsgruppe der Journalisten soll durch die entsprechenden Regelungen in den Pressegesetzen privilegiert werden; damit ließe sich nicht vereinbaren, wenn ihnen die Berufung auf ein Jedermannsrecht verwehrt würde.
32Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 2012 ‑ 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568 = juris Rn. 35 ff., und vom 26. Oktober 2011 - 8 A 2593/10 -, DVBl. 2012, 365 = juris Rn. 171 ff. (zu § 1 Abs. 3 IFG Bund), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 45 f.; S. auch Schnabel, NVwZ 2012, 854 (857 ff.).
332. Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch steht auch keiner der in §§ 6 bis 9 IFG NRW vorgesehenen Ausschlussgründe entgegen.
34a) Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW liegen nicht vor. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde.
35aa) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Stadtrat voraussichtlich in seiner Sitzung am 18. Dezember 2013 entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses vom 4. November 2013 beschließen werde, dass Schadenersatzansprüche gegen die betroffenen Banken zivilgerichtlich geltend gemacht werden sollen, ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines anhängigen Verfahrens im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW nicht gegeben.
36Die Vorschrift erfasst ausdrücklich nur „Verwaltungsverfahren“, „Ordnungswidrigkeitenverfahren“ und „Disziplinarverfahren“. Insofern ist fraglich, ob sie auch auf Gerichtsverfahren und insbesondere solche vor den Zivilgerichten Anwendung findet. In Betracht zu ziehen ist, dass der Ausschluss von Gerichtsverfahren auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhen könnte.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 ‑ 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441 = juris Rn. 27 ff.; Haurand/Stollmann, IFG NRW, Stand: April 2003, § 6 Erl. 3; Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 785 ff.
38Im vorliegenden Verfahren kann diese Frage allerdings im Ergebnis offen bleiben. Denn § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW schützt ausweislich seines eindeutigen Wortlauts nur „anhängige“ Verfahren.
39Vgl. zu der mit § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW vergleichbaren Regelung in § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG Bund: BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, NVwZ 2011, 235 = juris Rn. 11 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10.OVG, 10 A 1010 A 10091/10 -, ZIP 2010, 1091 = juris Rn. 29; Hess. VGH, Urteil vom 21. März 2012 - 6 A 1150/10 -, DVBl. 2012, 701 = juris Rn. 36, und OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, ZInsO 2012, 989 = juris Rn. 16 f.; S. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. November 2011 - 1 L 161/09 -, juris Rn. 41 (zu § 5 Nr. 2 IFG Mecklenburg-Vorpommern).
40Diese Einschränkung würde auch dann gelten, wenn die Vorschrift in dem von der Beklagten vertretenen Sinn - erweiternd - auf Gerichtsverfahren angewandt würde.
41Vorliegend ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein zivilgerichtliches Verfahren zur Geltendmachung der in den streitgegenständlichen Rechtsgutachten geprüften Schadenersatzansprüche (noch) nicht anhängig, so dass eine Beeinträchtigung eines laufenden Gerichtsverfahrens schon deshalb nicht zu besorgen ist.
42Die - ausweislich der Berichtsvorlage V 13/0755-01 - von der Beklagten bereits im Juni 2013 gegen eine Bank erhobene Klage bezieht sich nicht auf die von den streitgegenständlichen Gutachten erfassten Bankgeschäfte, sondern auf andere Vorgänge. Dass dieses Gerichtsverfahren durch die vom Kläger begehrte Informationsgewährung erheblich beeinträchtigt werden könnte, ist weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
43bb) Soweit die Beklagte die bevorstehende Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche durch die Informationsgewährung gefährdet sieht, wird auch nicht der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW erheblich beeinträchtigt.
44Zwar ist der Begriff der behördlichen Maßnahme im Sinne von § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW grundsätzlich weit zu verstehen. Er erfasst jegliche Tätigkeit der öffentlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Insbesondere kommt es auf die Rechtsqualität des Handelns nicht an.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 - 8 B 913/08 -, DVBl. 2008, 1384 = juris Rn. 30; Haurand/Stollmann, IFG NRW, Stand: April 2003, § 6 Erl. 3; Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 781; Lechtermann, in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2009, S. 243 (257).
46Ob von diesem weiten Begriffsverständnis - wie die Beklagte meint - auch die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen sowie ferner eine Klageerhebung einschließlich weiterer Prozessführung als bevorstehende behördliche Maßnahmen von § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW erfasst werden, kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls liegt insofern keine „erhebliche Beeinträchtigung“ vor.
47Mit dem Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Beeinträchtigung in Buchst. b des § 6 Satz 1 IFG NRW sind im Vergleich mit der Regelung in Buchst. a, wo lediglich eine (einfache) Beeinträchtigung vorausgesetzt ist, höhere Anforderungen an das Eingreifen des Ausschlussgrundes gestellt. Erheblich ist eine Beeinträchtigung dann, wenn sie von einigem Gewicht ist.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2008 - 8 B 913/08 -, DVBl. 2008, 1384 = juris Rn. 32; Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 792.
49Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Vorschrift eng auszulegen; die entsprechenden Beeinträchtigungen müssen daher „konkret“ bestehen.
50Vgl. amtliche Begründung zu § 6 des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/1311, S. 12.
51Es bedarf der konkreten Feststellung im Einzelfall, dass durch die Freigabe der Information tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung erfolgen würde. Bei der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung kommt der öffentlichen Stelle weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 ‑ 21 B 589/02 -, NWVBl. 2002, 441 = juris Rn. 32; S. auch Stollmann, NWVBl. 2002, 216 (219).
53Ausgehend hiervon ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die erfolgreiche Realisierung der Schadenersatzansprüche durch die Informationsgewährung konkret gefährdet ist. Die geschilderten Befürchtungen der Beklagten, dass sich die Banken die in den Rechtsgutachten enthaltenen Informationen zu eigen machen und im Gerichtsverfahren gegen die Beklagte verwenden könnten, bleiben abstrakt und lassen einen konkreten Bezug zu den Umständen des vorliegenden Falles nicht hinreichend erkennen.
54Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsausführungen in den Gutachten des Rechtsamtes infolge der seit dem Jahr 2009 bis heute ergangenen zivilgerichtlichen Judikatur zu der Frage der Bankenhaftung bereits teilweise überholt sind. Im Übrigen ist die einschlägige Rechtsprechung und Literatur allgemein zugänglich. Inwieweit die Banken daher aus den rechtlichen Ausführungen des Rechtsamtes einen Nutzen ziehen könnten, erschließt sich nicht.
55Soweit in den Rechtsgutachten der Inhalt der Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und den Banken sowie der Inhalt der Beratung durch die Banken geschildert wird, sind diese Sachverhalte auch den betroffenen Banken bekannt, da sie insoweit selbst am Geschehen beteiligt waren. Die Informationsgewährung brächte den Banken insofern augenscheinlich keinen Erkenntnisgewinn.
56Mit Blick auf die internen Geschehensabläufe bei der Beklagten und die rechtliche Bewertung der Tatsachen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte das externe Anwaltsgutachten vom 17. April 2012 sowie eine weitere Stellungnahme der Anwälte vom 11. August 2013, die sich ebenfalls mit den von dem streitgegenständlichen Gutachten erfassten Vorgängen befassen, (im Internet) veröffentlicht hat. Auch in den anwaltlichen Stellungnahmen wurden die der Beklagten intern zur Verfügung stehenden Unterlagen ausgewertet und bewertet. So heißt es dort u. a., dass die jeweils erfolgte Beratung durch die Banken - gemessen am Umfang der Komplexität der Geschäfte - ausreichend gewesen sei bzw. dass sich die Beklagte ausreichend eigene Informationen und Kenntnisse - insbesondere durch eine weitergehende Beratung durch andere Banken - verschafft habe. Inwiefern die Gutachten des Rechtsamtes weitergehende Informationen oder prozessstrategische Überlegungen enthalten, die nicht bereits aus den anwaltlichen Stellungnahmen ersichtlich sind, hat die Beklagte nicht ausgeführt.
57Nicht zu erkennen ist ferner, dass und gegebenenfalls inwiefern eine von der Beklagten befürchtete Verbreitung oder Thematisierung des Inhalts der beiden Rechtsgutachten in den Medien zu einer erheblichen Beeinträchtigung etwaiger zukünftiger Gerichtsverfahren führen könnte.
58Soweit sich die Beklagte schließlich darauf beruft, dass auch etwaige Vergleichsverhandlungen mit Banken durch die Informationsgewährung bzw. nachfolgend durch die Presseberichterstattung beeinträchtigt werden könnten, ist schon nicht ersichtlich, dass solche Vergleichsverhandlungen tatsächlich im Sinne des § 6 Satz 1 Buchst. b IFG NRW „bevorstehen“. Die Beklagte selbst hält sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt allenfalls für möglich.
59b) Der Informationsanspruch des Klägers ist ferner nicht gemäß § 7 IFG NRW ausgeschlossen. Die vom Kläger begehrte Einsicht in die Rechtsgutachten kann weder gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW noch gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW verweigert werden.
60aa) Gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Die hier allein in Betracht kommende zweite Alternative liegt nicht vor. Die beiden in Rede stehenden Rechtsgutachten des Rechtsamtes der Beklagten sind keine „Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung“. Vielmehr führt die Beklagte selbst aus, dass auf der Grundlage der juristischen Bewertung des Rechtsamtes weitere Diskussionen - zumal im Finanzausschuss - erfolgt seien. Die Rechtsgutachten stellen damit keine den Abschluss eines Entscheidungsprozesses unmittelbar vorbereitende Arbeiten dar. Etwas anderes wird von der Beklagten, die sich nicht auf § 7 Abs. 1 IFG NRW beruft, auch nicht behauptet.
61bb) Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht.
62Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 ‑ 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 106, sowie Beschlüsse vom 21. August 2008 ‑ 13a F 11/08 -, DVBl. 2008, 1324 = juris Rn. 39, und vom 18. Mai 2009 - 8 A 2701/08 -, juris Rn. 8; S. auch Franßen/Seidel, IFG NRW, Rn. 834.
64Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Geschützt sind in erster Linie solche Aktenteile, aus denen der Prozess der Willensbildung „herausgelesen“ werden kann, wie dies etwa bei Vermerken oder Niederschriften über innerbehördliche Beratschlagungen und Diskussionen denkbar ist. Ansonsten greift der Ausschlussgrund nur für Anordnungen, Äußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind.
65Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 ‑ 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 106, 111 und 115 (Aktenvermerke), und Beschluss vom 18. Mai 2009 - 8 A 2701/08 -, juris Rn. 8, 11 (Prüfbericht) und 12 (Qualitätshandbuch).
66Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.
67Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 ‑ 8 A 1679/04 -, NWVBl. 2007, 187 = juris Rn. 117, und Beschluss vom 28. Juli 2011 ‑ 13a F 3/11 -, DVBl. 2011, 1238 = juris Rn. 33; Franßen/Sei-del, IFG NRW, Rn. 834; S. auch Landesbeauftragter für Datenschutz NRW, Einundzwanzigster Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2013, S. 104 (abrufbar unter www.ldi.nrw.de).
68Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine „Meinungsverschiedenheit“ begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2011 ‑ 13a F 3/11 -, DVBl. 2011, 1238 = juris Rn. 37.
70Ob hiernach Rechtsgutachten eines Rechtsamtes von § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW erfasst werden, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern hängt entscheidend vom jeweiligen konkreten Inhalt des Gutachtens sowie dem (Gesamt-)Kontext seiner Erstellung ab.
71Die beiden hier in Streit stehenden Rechtsgutachten fallen nicht unter § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW. Soweit diese Gutachten Hinweise auf die Rechtslage enthalten und jeweils zu einem zusammenfassenden Ergebnis der rechtlichen Bewertung gelangen, können sie nur als Grundlage, nicht aber als Teil des Willensbildungsprozesses angesehen werden.
72Die Gutachten fallen auch nicht deshalb unter § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW, weil sie - wie die Beklagte betont - konkrete Handlungsempfehlungen zu der Frage geben, ob die geprüften Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Zwar könnten die Gutachten insofern als Maßnahmen zur Steuerung der internen Willensbildung betrachtet werden. Allerdings hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass jene Gutachten - würde ihr Inhalt bekannt gemacht - interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen innerhalb der Verwaltung der Beklagten oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. Dass am Ende des Willensbildungsprozesses den Handlungsempfehlungen des Rechtsamtes nicht gefolgt wird - was nach dem Beschluss des Finanzausschusses vom 4. November 2013 nicht ausgeschlossen erscheint -, reicht insoweit nicht aus. Denn über die Frage, ob die Beklagte mögliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften gerichtlich geltend machen wird oder nicht, wurde und wird offen im Rat der Beklagten sowie insbesondere im Finanzausschuss diskutiert. Die diesbezügliche „Meinungsverschiedenheit“ ist insoweit längst offengelegt. Eine „Meinungsverschiedenheit“, die zur Wahrung des Prinzips der Einheit der Verwaltung nicht mehr nach außen dringen darf, ist in Bezug auf die Rechtsgutachten und die darin enthaltenen Handlungsempfehlungen daher nicht (mehr) gegeben. Nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW besteht folglich kein Schutzbedürfnis mehr.
73Bei dieser Sachlage spricht der Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes sogar für eine Veröffentlichung der Gutachten, damit der Bürger die im Rat bzw. im Finanzausschuss geführte Diskussion besser nachvollziehen kann. Wie der Senat bereits mehrfach betont hat, soll durch den Zugang zu Informationen nicht nur die Transparenz des behördlichen Handelns erhöht werden, sondern auch die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrunde liegenden politischen Beschlüsse. Die Einführung des Informationszugangsrechts bezweckt auch, die Mitsprachemöglichkeit der Öffentlichkeit in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird.
74Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 = juris Rn. 75.
75c) Da der Kläger keine Einsichtnahme in die Anlagen zu den Gutachten begehrt, die u. a. Vertragungsunterlagen und Geschäftskorrespondenz der Beklagten mit den beteiligten Banken enthalten, ist nicht ersichtlich, dass durch die Informationsgewährung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 8 IFG NRW berührt sein könnten.
76d) Auch § 9 IFG NRW steht dem Informationsanspruch nicht entgegen, da sich der Kläger mit einer Schwärzung der Namen und Hinweise auf konkrete Personen einverstanden erklärt hat. Dass eine solche Schwärzung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre (§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW), hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
78Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
79Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind
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(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. September 2009 – 4 A 1244/08 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über den von Klägerseite nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) – IFG M-V – geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die die Stadt Ribnitz-Damgarten nach der Wiedervereinigung Deutschlands in Zusammenhang mit der bestandskräftigen Zuordnung von Grundstücken an sie von Rechtsvorgängern – dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Rövershagen, dem Treuhandforstbetrieb - Außenstelle Westmecklenburg, der Treuhandanstalt-Sondervermögen, Niederlassung A-Stadt, sowie der BVVG, Niederlassung A-Stadt – übernommen hat.
- 2
Die Kläger sind Nutzer der sämtlich nach einer Teilungsvermessung aus dem Flurstück 58/48 hervorgegangenen Flurstücke 58/56 (Kläger zu 1.), 58/57 (Kläger zu 2.) und 58/58 (Kläger zu 3.) in der Flur 1, Gemarkung Neuhaus der Gemeinde Dierhagen, die nacheinander von den genannten Einrichtungen verwaltet worden waren. Die Kläger haben den Ankauf dieser Flurstücke nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geltend gemacht. Der Kläger zu 1. hat am 09. Januar 2006 mit der Stadt Ribnitz-Damgarten einen Vergleich über den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschlossen (LG Stralsund - 4 O 328/05 -), dessen Vollstreckbarkeit der Beklagte allerdings anzweifelt. Im Rechtsstreit des Klägers zu 2. ist durch Urteil rechtskräftig festgestellt worden, dass ihm ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zusteht (LG Stralsund, Urt. v. 12.12.2006 - 4 O 193/05 -; OLG A-Stadt, Beschl v. 04.06.2007 - 7 U 8/07 -); hier ist weiterhin die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises strittig. Auch hinsichtlich des Klägers zu 3. war ein Rechtsstreit anhängig, der inzwischen durch Urteil des OLG A-Stadt vom 14. April 2011 - 3 U 3/09 - rechtskräftig zu seinen Gunsten abgeschlossen ist; sein Ankaufsrecht nach § 61 SachenRBerG wurde mit Blick auf den Erwerbstatbestand der §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 e) SachenRBerG bejaht.
- 3
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat der gegen die Versagung der Akteneinsicht erhobenen Klage mit Urteil vom 22. September 2009 stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2008 verpflichtet, den Klägern Einsicht in die von dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Rövershagen, dem Treuhandforstbetrieb - Außenstelle Westmecklenburg, der Treuhandanstalt-Sondervermögen, Niederlassung A-Stadt, und der BVVG, Niederlassung A-Stadt, angelegten und dem Beklagten übergebenen Verwaltungsvorgänge für die Flurstücke 58/58, 58/57 und 58/56 der Flur 1, Gemarkung Neuhaus bzw. des Vorgängerflurstücks 58/48 zu gewähren.
- 4
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der nach § 1 Abs. 2 IFG M-V grundsätzlich zustehende Anspruch auf Zugang zu den im Klageantrag bezeichneten Informationen sei weder durch § 5 Nr. 2 noch durch § 5 Nr. 5 IFG M-V ausgeschlossen. Der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens werde nicht durch die Einführung zulässiger Beweismittel in den Prozess erschwert. Bei § 5 Nr. 5 IFG M-V seien nach dem klaren Wortlaut der Norm ausschließlich fiskalische Landesinteressen zu berücksichtigen, nicht solche der Kommunen und anderer staatlicher Stellen. § 6 Abs. 7 IFG M-V greife ebenfalls nicht. Zwar seien die Kläger bereits im Besitz einiger Unterlagen aus den genannten Verwaltungsvorgängen und hätten diese in die zivilrechtlichen Sachenrechtsbereinigungsverfahren eingeführt, jedoch hätten sie Anspruch auf Kenntnisnahme der vollständigen Originalvorgänge. Es sei zwischen den Beteiligten gerade streitig, ob Vorgänge aus den Akten genommen worden seien.
- 5
Auf den am 28. Oktober 2009 per Telefax eingegangen Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 29. September 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 09. August 2010, den Beklagtenbevollmächtigten zugestellt am 11. August 2010, die Berufung zugelassen, weil er jedenfalls den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung mit Blick auf die Auslegung des § 5 Nr. 5 IFG M-V – Auslegung des Begriffs „fiskalische Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr“ – als gegeben angesehen hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); ebenso gebe das Berufungsverfahren Gelegenheit zur Präzisierung, wann die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 IFG M-V („erhebliche Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs eines anhängigen Gerichtsverfahrens durch die Bekanntgabe der Information“) in Zusammenhang mit einem im Grundsatz den Regeln des zivilrechtlichen Verfahrens (Beibringungsgrundsatz) verpflichteten, andererseits jedoch auch Sonderrecht unterworfenen Verfahren (§ 85 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG -) eingreifen.
- 6
Mit seiner am Montag, den 13. September 2010 eingegangenen Berufungsbegründung hat der Beklagte zunächst vorgetragen, die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 IFG M-V seien erfüllt, weil es bei den zwischen ihm und den Klägern anhängigen zivilrechtlichen Verfahren um seine fiskalischen Belange gehe; er handele dort nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich. Er sei in diesen Verfahren wie jede andere Prozesspartei auch der Zivilprozessordnung unterworfen, deren tragender Grundsatz der Beibringungs- oder auch Verhandlungsgrundsatz sei. Jede Partei habe die ihr günstigen Umstände darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz werde erheblich zu seinem Nachteil durchbrochen, wenn er verpflichtet sei, während des laufenden Verfahrens den Klägern Akteneinsicht in seine zugrunde liegenden Handakten zu gewähren. Er müsse dann nämlich „seine Karten völlig offen legen“, während den Klägern gegenüber jeder anderen Partei ein solcher Anspruch auf Einsicht in die Handakte des Prozessgegners nicht zustehe. Sollte das Informationsfreiheitsgesetz M-V eine solche Schlechterstellung erlauben, verstoße es gegen höherrangiges Recht, nämlich die ZPO und damit gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Jedenfalls aber beeinträchtige ein solches Akteneinsichtsgesuch im Rahmen der fiskalischen Tätigkeit während laufender Zivilprozesse deren Verfahrensablauf erheblich.
- 7
Seine Auffassung, dass § 5 Nr. 5 IFG M-V entsprechend auf die fiskalischen Interessen der Kommunen im Wirtschaftsverkehr anzuwenden sei, habe auch die zuständige Aufsichtsbehörde vertreten. Das aus der gleichlautenden Formulierung des § 3 Nr. 6 IFG des Bundes gewonnene Argument greife nicht. § 5 Nr. 5 IFG M-V könne nur dahin verstanden werden, dass immer auch die fiskalischen Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls mittelbar betroffen seien, wenn die fiskalischen Interessen von Kommunen oder sonstigen Landesbehörden betroffen seien. Da Art. 3 GG als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz jedenfalls Geltung für die Beziehung innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus habe, sei kein sachlicher Grund vorhanden, weshalb die fiskalischen Interessen des Landes schützenswert seien, die der Kommunen und sonstigen Landesbehörden jedoch nicht. Insbesondere aus systematischen Gründen sei nicht am Wortlaut zu haften. Soweit der Landesgesetzgeber inzwischen mit Änderungsgesetz vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) u.a. § 5 Abs. 5 IFG M-V aufgehoben habe, habe er nachhaltig gegen Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 72 Abs. 1 LV verstoßen; diese Normen verbürgten eine kommunale Finanzhoheit mit einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. Es bestehe insoweit jenseits des konkreten Vorgangs ein erhebliches Schutzbedürfnis der Landkreise, Kommunen und Selbstverwaltungskörperschaften. Ebenso verletze die Aufhebung des § 5 Nr. 5 IFG M-V zum Nachteil des Landes die legitimen fiskalischen Interessen des Staates; durch einen grenzenlosen Informationszugangsanspruch werde diese Eigenverantwortlichkeit gefährdet.
- 8
Zwar seien in den bisherigen zivilrechtlichen Verfahren den Klägern Ankaufsrechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugesprochen worden. Deren Ausgestaltung sei jedoch zwischen den Beteiligten weiterhin streitig. Das – teilweise inzwischen eingeleitete – notarielle Vermittlungsverfahren sei Teil eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, so dass jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 2 IFG M-V weiterhin Berücksichtigung finden müsse. Der mit dem Kläger zu 1. vor dem Landgericht Stralsund am 09. Januar 2006 im Verfahren 4 O 328/05 abgeschlossene Vergleich habe ausweislich der Mitteilung des Landgerichts vom 21. März 2006 keinen vollstreckbaren Inhalt und somit das Verfahren nicht wirksam beenden können; dieses wolle er wieder aufnehmen, habe dies allerdings gegenüber dem Landgericht noch nicht angezeigt.
- 9
Der Beklagte beantragt,
- 10
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
- 11
Die Kläger beantragen,
- 12
die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Sie hatten zunächst geltend gemacht, dass selbst dann, wenn entgegen dem Wortlaut des § 5 Nr. 5 IFG M-V fiskalische Interessen der Kommunen in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähig wären, solche im konkreten Fall der Informationsgewährung nicht entgegen stünden. Vorliegend gehe es allein um den Ankauf von Grundstücken nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, d.h. um die Realisierung eines Ankaufsrechtes nach gesetzlich definierten Bedingungen eines Bundesgesetzes. Das fiskalische Interesse des Beklagten könne nur darauf gerichtet sein, dessen Regelungen gesetzeskonform umzusetzen. Das seitens des Beklagten offenbar verfolgte Ziel, durch sein Informationsmonopol die gesetzlichen Ansprüche der Klägerseite zu unterlaufen, könne nicht als fiskalisches Interesse einer Kommune im Wirtschaftsverkehr im Sinne des § 5 Nr. 5 IFG M-V anerkannt werden. Diese Frage sei aber nach Aufhebung der Vorschrift ohnehin obsolet.
- 14
Geheimhaltungsinteressen des Beklagten seien nunmehr überhaupt nicht mehr erkennbar. Auf § 5 Nr. 2 IFG M-V könne sich der Beklagte jedenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die begehrte Einsicht in die von anderen Behörden übergebenen Akten könnte gar keinen direkten Einfluss auf zivilrechtliche Verfahren mehr haben, da derartige Verfahren nicht mehr anhängig seien. Die geforderten Informationen würden vielmehr der Aufklärung des Sachverhaltes dienen und auch im notariellen Vermittlungsverfahren zu einer gesetzeskonformen materiell-rechtlichen Entscheidung führen. Auch werde nicht Einsicht in die Handakte des Beklagten verlangt, sondern in Verwaltungsvorgänge anderer Behörden, die ihm zur Verwahrung übergeben worden seien. Wären diese weiterhin bei den Ausgangsbehörden vorhanden, könnten durch Beweisanträge bei diesen Auskünfte angefordert werden.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Behördenvorgangs verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
- 16
Die Berufung des Beklagten ist zulässig (I.), hat jedoch keinen Erfolg (II.)
- 17
I. Die mit Beschluss des Senats vom 09. August 2010 zugelassene Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat der Beklagte sie mit dem am Montag, den 13. September 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz fristgerecht eingelegt und begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO).
- 18
II. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat, denn den Klägern steht der auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestützte Anspruch auf Einsichtnahme in die angeführten Akten zu.
- 19
Eine Erledigung der Berufung – wie sie die Kläger als rechtliche Möglichkeit angedeutet haben – ist durch den weiteren Verfahrensfortgang seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Aufhebung des § 5 Nr. 5 IFG M-V, Beendigung sämtlicher zwischen den Beteiligten geführten Gerichtsverfahren) allerdings nicht herbeigeführt worden; vielmehr sind diese zwischenzeitlich eingetretenen Umstände lediglich in die Prüfung durch das Berufungsgericht einzubeziehen.
- 20
Der Beklagte konnte und kann dem Anspruch der Kläger auf die begehrte Akteneinsicht im geltend gemachten Umfang keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund entgegenhalten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Behörde dann, wenn sie sich auf einen oder mehrere der im Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern normierten Ausnahmegründe berufen will, deren Voraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind konkret und präzise gefasst; sie sind nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen und abschließend. Auch der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat auf die Einführung eines generalklauselartigen Auffangtatbestandes – etwa in Form einer Gemeinwohlklausel – außerhalb des Schutzes personenbezogener Daten (hierzu § 7 IFG M-V) verzichtet (für Hamburg vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2008 - 15 K 4014/07 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
- 21
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs ist, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat; Besonderheiten, die sich aus dem materiellen Recht ergeben könnten, sind hier nicht ersichtlich (vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 117 ff., 120). Dies gilt auch für die von der informationspflichtigen Stelle geltend gemachten Versagungsgründe (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 - 7 C 22.08 -, NVwZ 2010, 321, 323; Schoch, VBlBW 2010, 333, 341). Somit findet nunmehr das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) – IFG M-V – in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277) Anwendung.
- 22
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Die Erkenntnisse, die die Kläger aus den Akten, in die Einsicht zu nehmen sie begehren, gewinnen wollen, erfüllen als amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen den Informationsbegriff des § 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V. Der Beklagte unterliegt als für die Stadt Ribnitz-Damgarten handelnde Behörde dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 IFG M-V. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger die Vorgänge, in die sie Einsicht nehmen wollen, im Sinne des § 10 Abs. 2 IFG M-V hinreichend bestimmt haben; insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden (§ 130b Satz 2 VwGO).
- 23
Dieser grundsätzliche Informationsanspruch der Kläger wird nicht durch einen der Ausnahmetatbestände der §§ 3 ff. IFG M-V ausgeschlossen.
- 24
Nach der Aufhebung des § 5 Nr. 5 IFG M-V durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b) des Änderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 braucht der Senat der Frage nicht weiter nachzugehen, ob diese frühere Regelung – wie der Beklagte meint – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts über ihren Wortlaut hinaus (Eignung zur „Beeinträchtigung fiskalischer Interessen des Landes im Wirtschaftsverkehr“) erweiternd dahin zu verstehen gewesen war, dass auch fiskalische Interessen einer Kommune die Ablehnung der Akteneinsicht hätten rechtfertigen können (verneinend auch Dalibor in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 271, 277).
- 25
Da der Senat für die vom Beklagten behauptete Verfassungswidrigkeit der Aufhebung des § 5 Nr. 5 IFG M-V a.F. schon keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen vermag, sieht er erst recht keinen Anlass, etwa das Verfahren auszusetzen und diese Frage dem Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (siehe Art. 53 Nr. 5 LV, § 11 Abs. 1 Nr. 3, §§ 43 ff. LVerfGG). Dafür, dass die mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 LV oder Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie den Landesgesetzgeber verpflichten würde, jegliches im Einzelfall behauptete Interesse einer Gemeinde im Rahmen ihres fiskalischen Handelns einem absoluten Schutz gegenüber Akteneinsichtsansprüchen zu unterstellen, ist nichts ersichtlich. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist „im Rahmen der Gesetze“ gewährt. Bei dem Informationsfreiheitsgesetz handelt es sich um ein vom Landesgesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlassenes förmliches Gesetz; dieser wiederum ist von Verfassungs wegen gerade berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 1 Satz 3 LV) auch den gesetzlichen Rahmen für die Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden abzustecken, und hat dabei lediglich den Kernbereich dieser Gewährleistung zu wahren. Ebenso wenig wäre eine derartige Verpflichtung dem in grundsätzlicher Weise die Finanzgarantie zu Gunsten der Gemeinden regelnden Art. 73 LV zu entnehmen.
- 26
Auch auf die durch das Gesetz vom 20. Mai 2011 neu gefasste, um einen Satz 2 ergänzte Vorschrift des § 8 IFG M-V kann die Ablehnung der Akteneinsicht nicht gestützt werden. Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt:
- 27
Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat. Dies gilt auch für das Land, die kommunalen Körperschaften sowie für Unternehmen und Einrichtungen, die von kommunalen Körperschaften nach den Vorschriften der Kommunalverfassung in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts geführt werden, bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.
- 28
Diese Gesetzesänderung geht offenbar zurück auf „30 Vorschläge zur Fortentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes M-V“, die der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit am 01. Juli 2010 im Anschluss an den wissenschaftlichen Evaluierungsbericht (abgedr. in LT-Drs. 5/3533 S. 14 ff.) als Diskussionsgrundlage für eine Weiterentwicklung des Gesetzes vorgestellt hat; darin spricht er sich unter Nr. 7 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Evaluierung des zunächst bis zum 30. Juni 2011 befristet gewesenen Gesetzes dafür aus, dass § 5 Nr. 5 IFG M-V als entbehrlich entfallen kann, wenn in § 8 eine Klarstellung dahingehend aufgenommen wird, dass sich auch das Land auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen kann.
- 29
Schon um ein „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“ im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich vorliegend bei den Informationen, über die um Auskunft ersucht wird, nicht. Der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat mit seiner Regelung an die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Begrifflichkeiten angeknüpft (vgl. Dalibor, a.a.O., unter Hinweis auf LT-Drs. 4/2117 S. 16). Ein Geschäftsgeheimnis ist danach eine Tatsache, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem erkennbaren Willen des Inhabers sowie dessen berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollte; während Geschäftsgeheimnisse den kaufmännischen Bereich enthalten, umfassen Betriebsgeheimnisse technisches Wissen. Ebenso dürfte zu verneinen sein, dass es vorliegend überhaupt um die „Teilnahme an Wirtschaftsverkehr“ (vgl. etwa VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2008,a.a.O. Rn 38: erwerbswirtschaftliches Handeln) ginge, wenn in Zusammenhang mit der Klärung von Eigentumsfragen nach der Wiedervereinigung im Rahmen der nach dem Einigungsvertrag getroffenen differenzierten und komplizierten, das Wechseln von der staatlichen Planwirtschaft (mit „Eigentum des Volkes“) in eine neue, auf Privateigentum basierende Eigentumsordnung bewältigenden Regelungen (z.B. Vermögenszuordnung, Sachenrechtsbereinigung, Verkehrsflächenbereinigung) Unterlagen von anderen staatlichen Stellen übernommen worden sind.
- 30
Gleichfalls kann nach Aufhebung des § 6 Abs. 7 und Änderung des § 4 Abs. 4 IFG M-V, die ebenfalls auf die Fortentwicklungsvorschläge des Beauftragten für Informationsfreiheit zurückgehen, dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Akteneinsicht (zumindest teilweise) mit Hinweis auf den Umstand hatte ablehnen dürfen, dass jedenfalls Teile des Akteninhalts den Klägern nach ihrem eigenen Vortrag offenbar schon bekannt seien, oder nunmehr mit Blick auf die Neufassung des § 4 Abs. 4 IFG M-V ablehnen dürfte.
- 31
Denn der Tatbestand dieser Vorschrift, die nunmehr wie folgt lautet:
- 32
Handelt es sich um Informationen, die bereits öffentlich und barrierefrei zugänglich sind, ist ein Anspruch ausgeschlossen, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt,
- 33
ist nicht erfüllt; eine „öffentliche und barrierefreie Zugänglichkeit“ der erstrebten Verwaltungsunterlagen in diesem Sinne ist gerade nicht erkennbar.
- 34
Auch auf § 5 Nr. 2 IFG M-V kann der Beklagte – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – seine Ablehnung der begehrten Akteneinsicht nicht mit Erfolg stützten. Nach dieser Vorschrift ist
- 35
der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt wird.
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Fraglich ist bereits, ob überhaupt bzw. in welchem Umfang unter den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung des „Verfahrensablaufs“ auch die materiell-rechtlichen Interessen eines Verfahrensbeteiligten fallen (verneinend Dalibor, a.a.O., S. 302; vgl. auch den insoweit noch eindeutigeren Wortlaut in § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG Bund, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die „Durchführung“ eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen). Gerechtfertigt könnte bei einem weiten Verständnis jedenfalls allein die Ablehnung eines Anspruchs auf Einsichtnahme in solche Informationen sein, die der Behörde aufgrund und wegen des Verfahrens zugehen – also etwa in die Handakten der öffentlichen Hand als Beteiligte eines Gerichtsverfahren –; nicht jedoch schützt die Vorschrift Informationen, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind. Um solche Handakten des Prozessbevollmächtigten geht es hier nicht. Die Norm neutralisiert die Beweislast – gerade in Bezug auf zivil- und Amts- bzw. Staatshaftungsprozesse –, und diese Verschlechterung der prozessualen Stellung des Staates ist gewollt (so Dalibor, a.a.O. mit näherer Begründung; vgl. ausführlicher zur Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, dass die öffentliche Hand im Rahmen von zivilrechtlichen Gerichtsverfahren geschützt werden müsse, wenn sie als Partei beteiligt ist, den Evaluationsbericht, a.a.O. S. 78 f.).
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Jedenfalls sind schon die Voraussetzungen für eine Berufung auf diesen Ablehnungstatbestand nicht gegeben; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwischen den Beteiligten noch ein Gerichtsverfahren oder ein sonstiges Verfahren, das einem Gerichtsverfahren im Sinne der Vorschrift gleichstünde, anhängig ist. Dies haben die Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben.
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Alle zivilrechtlichen Verfahren, in denen um die Ankaufsberechtigung der Kläger nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gestritten wurde, sind rechtskräftig zu deren Gunsten abgeschlossen (Kläger zu 1.: Vergleich im Verfahren LG Stralsund - 4 O 328/05 -: Kläger zu 2.: OLG A-Stadt, Beschl. v. 04.06.2007 - 7 U 8/07 -; Kläger zu 3.: OLG A-Stadt, Urt. v. 14.04.2011 – 3 U 3/09).
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Soweit zwischen den Beteiligten ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. SachenRBerG bereits schwebt – bzw. der Beklagte ein weiteres derartiges Verfahren einzuleiten beabsichtigt –, können nach Auffassung des Senats derartige Verfahren einem „anhängigen Gerichtsverfahren“ nicht gleichgestellt werden. Dies zeigt zum einen schon die Systematik des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, das in Kapitel 2, Abschnitt 4 dem Unterabschnitt 2 „Notarielles Vermittlungsverfahren“ ausdrücklich den Unterabschnitt 3 „Gerichtliches Verfahren“anschließt; zum anderen kann das notarielle Vermittlungsverfahren aber auch deswegen nicht einem kontradiktorischen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren gleichgesetzt werden, weil auf dieses Verfahren nach § 89 Abs. 1 SachenRBerG die Vorschriften des Buchs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, und auch im Übrigen für dieses Verfahren eine Art Amtsermittlung gilt, wie das dem Notar in § 91 Satz 1 SachenRBerG eingeräumte Akteneinsichtsrecht zeigt.
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Gleiches gilt, soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, der vor dem Landgericht Stralsund im Verfahren mit dem Kläger zu 1. abgeschlossene Vergleich habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und deshalb das Verfahren nicht wirksam beenden können, und die Absicht bekundet hat, dieses Verfahren fortzusetzen. Unstreitig ist bisher eine Anzeige dieser Rechtsauffassung gegenüber dem Landgericht Stralsund noch nicht erfolgt. Solange nicht das Landgericht Stralsund auf Fortführung des Verfahrens erkannt hat, ist dieses als abgeschlossen anzusehen.
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Ein derart weites Verständnis des Begriffs „anhängiges Gerichtsverfahren“ würde im Übrigen den Wortlaut als regelmäßige Grenze der Auslegung überschreiten und den Grundsatz verletzen, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (so auch VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2008, a.a.O., Rn. 25, 41 zu den Ausnahmevorschriften der §§ 3 ff. des dortigen IFG; für NRW auch Lechtermann in: Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2009, S. 243, 256 ff.). Eine entsprechende Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht, denn sie ließe sich mit dem Regelungszweck der Vorschrift nicht vereinbaren, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der vergleichbaren Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG dargelegt hat (BVerwG, Beschl. v. 09.11.2010 - 7 B 43.10 -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf das zum UIG a.F. ergangene Urt. v. 28.10.1999 - 7 C 32.98 -, BVerwGE 110, 17, 23; ferner auch Schoch, VBlBW 2010, 333, 337). Danach dient die Vorschrift dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen; demgegenüber liege das Anliegen, die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand zu schützen, jenseits des Schutzzwecks des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG.
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III. Da die Berufung des Beklagten erfolglos geblieben ist, hat dieser auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu; - 2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.
(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.
(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.
(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.
(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.