Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 4 Bf 96/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Bewilligung höheren Wohngelds.
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Der Kläger, der seinerzeit Rechtsreferendar im Land Niedersachsen war, beantragte erstmals am 15. März 2012 bei der Beklagten per E-Mail die Bewilligung von Wohngeld. Nachdem die Beklagte ihn aufgefordert hatte, seinen Antrag erneut auf nicht-elektronischem Wege zu stellen, gingen die Antragsunterlagen bei der Beklagten am 12. April 2012 per Post ein. Den Antragsunterlagen beigefügt war u.a. ein ausgefülltes Formular „Erklärung zum Antrag auf Wohngeld“, in dem auf die Frage „Haben Sie erhöhte Werbungskosten?“ das Kästchen mit der Antwort „nein“ angekreuzt war.
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Mit Bewilligungsbescheid vom 26. April 2012 bewilligte die Beklagte für den in dem Bescheid ausdrücklich genannten Zeitraum 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 Wohngeld in Höhe von monatlich 64,-- Euro. Dabei legte sie monatliche Werbungskosten in Höhe von 83,33 Euro (1/12 der jährlichen Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000,-- Euro gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a] EStG) zugrunde. In der Akte befindet sich ein Vermerk „abgesandt“, der mit dem Datum 26. April 2012 gestempelt ist und das Handzeichen des Sachbearbeiters enthält.
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Mit E-Mail vom 8. Januar 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Bewilligung von Wohngeld nach dem 28.02.2013“. Dem Antrag beigefügt waren die bereits dem Erstantrag beigefügten Unterlagen. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2013 auf, ergänzende Unterlagen vorzulegen. U.a. forderte sie die Übermittlung der Gehaltsabrechnungen April 2012 bis Dezember 2012. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 legte der Kläger unter dem Betreff „Weitergewährungsantrag Wohngeld“ ergänzende Unterlagen vor. Ferner gab er an, im Jahr 2012 hohe Werbungskosten, insbesondere aufgrund langer Fahrtwege, gehabt zu haben, und zwar in Höhe von 4.689,-- Euro. Diesen Betrag habe er in seiner Steuererklärung für das Jahr 2012 geltend gemacht.
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Mit Schreiben vom 12. Januar 2013 bat der Kläger die Beklagte zu prüfen, „ob angesichts der hohen Werbungskosten in 2012 eine Anpassung des Wohngeldes gemäß § 27 WoGG für die Zukunft und auch rückwirkend für den Bewilligungszeitraum möglich“ sei. Bei der Berechnung des Wohngeldes für den laufenden Bewilligungszeitraum sei seines Wissens die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000,-- Euro zugrunde gelegt worden. Auf dem Schreiben vom 12. Januar 2013 befindet sich in der Akte ein handschriftlicher Vermerk des Sachbearbeiters vom 15. Januar 2013 wie folgt: „Die Werbungskosten sind ggf. auch für den zurückliegenden Zeitraum zu berücksichtigen!“. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 forderte die Beklagte den Kläger u.a. auf, die Steuererklärung für das Jahr 2012 bzw. Nachweise und Belege über die Werbungskosten vorzulegen. Unter dem 22. Januar 2013 schrieb die Beklagte an den Kläger: „Bitte reichen Sie den Steuerbescheid 2012 hier ein. Den anerkannten Werbungskosten vom Finanzamt können wir folgen (…)“.
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Unter dem 12. April 2013 bzw. unter dem 27. April 2013 legte der Kläger den Steuerbescheid für das Jahr 2013 vor, in dem Werbungskosten in Höhe von 4.689,-- Euro berücksichtigt sind. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 bat der Kläger erneut darum, dass das Wohngeld für den Bewilligungszeitraum März 2012 bis Februar 2013 gemäß § 27 WoGG neu bewilligt werden möge.
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Mit Änderungsbescheid vom 21. Mai 2013 bewilligte die Beklagte Wohngeld für den Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2013 in Höhe von 189,-- Euro monatlich. Mit einem weiteren Bescheid vom 21. Mai 2013 teilte die Beklagte mit, dass eine Neuberechnung des Wohngeldes für die Zeit von März 2012 bis Dezember 2012 nicht möglich sei, da eine Neuberechnung grundsätzlich nur ab Antragstellung erfolgen könne und der Kläger bei seinem Erstantrag erhöhte Werbungskosten nicht geltend gemacht habe. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 27 Abs. 1 WoGG und auf die dazugehörige Verwaltungsvorschrift. Auch auf der Grundlage von § 44 SGB X sei eine Neuberechnung nicht möglich.
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Mit seinem gegen die Ablehnung einer rückwirkenden Neuberechnung gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Begründung des Bescheides genüge nicht den Anforderungen des § 39 VwVfG. Auch fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung i.S.v. § 28 VwVfG. Zur Sache machte er geltend: Er habe bereits anlässlich seiner Erstantragstellung erhöhte Werbungskosten geltend gemacht. Der Sachbearbeiter habe ihm seinerzeit gesagt, er solle zunächst nur die Werbungskostenpauschale angeben. Nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2012 könne dann eine rückwirkende Neuberechnung erfolgen. Dies habe der Sachbearbeiter auch anlässlich des Weiterbewilligungsantrags erneut versichert. Für den ersten Bewilligungszeitraum habe er – der Kläger – im Übrigen keinen Bescheid erhalten. Die Voraussetzungen der Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs. 2 SGB X seien nicht erfüllt. Er bitte daher um Bescheidung unter Berücksichtigung der erhöhten Werbungskosten. Hilfsweise werde auch gegen den Bewilligungsbescheid vom 26. April 2012 Widerspruch erhoben.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013
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– nach Erhebung der vorliegenden Klage – zurück: Einer nachträglichen Wohngelderhöhung stehe § 27 Abs. 1 WoGG entgegen, der bei einer Minderung des Gesamteinkommens während des laufenden Bewilligungszeitraums eine nachträgliche Wohngelderhöhung nur für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit vorsehe. Der Kläger habe seinen Antrag auf Wohngelderhöhung und die erhöhten Werbungskosten erst im Januar 2013 gestellt bzw. geltend gemacht. Bei seinem Erstantrag habe er angegeben, keine erhöhten Werbungskosten gehabt zu haben, obwohl er schon damals habe absehen können, dass auf ihn erhöhte Fahrtkosten zukommen würden. Eine anderslautende Zusicherung habe sie – die Beklagte – ihm nicht gegeben. Insoweit fehle es schon an der erforderlichen Schriftlichkeit. Es lasse sich aber auch unabhängig davon anhand der Akten nicht nachvollziehen, dass dem Kläger in der Vergangenheit gesagt worden sei, dass eine rückwirkende Neuberechnung erfolgen könne. Eine Rücknahme des Erstbescheids vom 26. April 2012 und eine rückwirkende Neuberechnung könne auch nicht auf der Grundlage des § 44 SGB X erfolgen, denn der Bescheid beruhe auf den Angaben des Klägers. Schließlich könne der Kläger auch nicht zulässigerweise Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2012 erheben, denn dieser sei verfristet. Der Bescheid vom 26. April 2012 sei dem Kläger mit Blick auf § 37 Abs. 2 SGB X ordnungsgemäß bekanntgegeben worden.
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Mit seiner am 29. August 2013 zunächst als Untätigkeitsklage im Wege eines Computerfaxes erhobenen und mit einer eingescannten Unterschrift versehenen Klage hat der Kläger insbesondere ergänzend geltend gemacht: Er habe das bei der Erstantragstellung ausgefüllte Formular zu den Werbungskosten nach den Vorgaben des Sachbearbeiters ausgefüllt, nachdem er darauf hingewiesen habe, dass er erhöhte Werbungskosten erwarte. Es sei auch nicht erwiesen, dass er – der Kläger – das entsprechende Kreuz gesetzt habe, sondern es sei auch möglich, dass dies vom Sachbearbeiter selbst stamme. Eine (schriftliche) Zusicherung liege in den Aktenvermerken des Sachbearbeiters zur Möglichkeit einer rückwirkenden Neuberechnung. Jedenfalls habe er – der Kläger – eine entsprechende mündliche Zusage erhalten. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht verletzt. Den Bescheid vom 26. April 2012 habe er nicht erhalten.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 189,-- Euro zu bewilligen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ergänzt und vertieft. Insbesondere sei nicht zweifelhaft, dass der Kläger den Bescheid vom 26. April 2012 erhalten habe.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 stattgegeben: Der geltend gemachte Anspruch des Klägers sei auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 2 HS 2 WoGG begründet. Die im Januar 2013 geltend gemachten erhöhten Werbungskosten seien jedenfalls deshalb im gesamten Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen, weil die Beklagte den Erstantrag des Klägers vorher noch nicht beschieden habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Bescheid vom 26. April 2012 tatsächlich erhalten habe. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X greife nicht ein, denn es lägen Zweifel am Zugang des Bescheides beim Kläger i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor und die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger den Bescheid erhalten habe. Insoweit reiche ein einfaches Bestreiten des Klägers am Zugang des Bescheides vom 26. April 2012 aus, denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diesen Bescheid entgegen seiner Behauptung erhalten habe.
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Mit Beschluss vom 26. August 2015 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 zugelassen.
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Mit ihrer am 8. September 2015 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend: Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Bescheid vom 26. April 2012 erhalten habe. Denn er habe die Weiterbewilligung von Wohngeld ausdrücklich „nach dem 28.02.2013“ beantragt. Dieses Datum habe ihm nur aus dem Bescheid vom 26. April 2012 bekannt gewesen sein können. Sein Weiterbewilligungsantrag sei daher nicht vor Erlass dieses Bescheides i.S.v. § 24 Abs. 2 Satz 2 HS 2 WoGG gestellt worden. Im Übrigen sei der Verwaltungsakt jedenfalls durch konkludentes Handeln erlassen worden und der Widerspruch hiergegen auch unter Berücksichtigung der Jahresfrist unzulässig. Es sei schließlich auch zweifelhaft, ob im Hinblick auf die erhöhten Werbungskosten von einer Änderung der Verhältnisse auszugehen sei. Denn der Kläger habe bei Antragstellung keine erhöhten Werbungskosten geltend gemacht, obwohl er seinerzeit damit habe rechnen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger macht geltend, dass sich der Bewilligungszeitraum aus dem Gesetz (§ 25 Abs.1 und 2 WoGG) ergebe. Dass er den Bescheid vom 26. April 2012 nicht gekannt habe, zeige sich auch daran, dass er sich bereits im Januar 2013 an die Beklagte gewandt und an die rückwirkende Neuberechnung seines Wohngeldes erinnert habe. In der Auszahlung des Geldes könne der konkludente Erlass eines Verwaltungsaktes nicht gesehen werden. Selbst dann müsse bereits sein Schreiben vom 9. Januar 2013 als Widerspruch bewertet werden. Die – ggf. nicht von ihm selbst stammende – Angabe in dem Formular, keine erhöhten Werbungskosten zu haben, könne ihm nicht angelastet werden, zumal das Formular unklar sei.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 189,-- Euro zu bewilligen. Denn die Klage des Klägers ist zwar zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).
I.
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Die Klage ist zulässig. Das Schriftformerfordernis aus § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Zwar enthält die als Computerfax durch Nutzung der Faxfunktion seines e-post-Kontos von dem Kläger selbst übermittelte Klage nicht seine eigenhändige Unterschrift, sondern nur eine eingescannte Unterschrift. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber geklärt, dass das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch gewahrt wird, wenn die Klageerhebung per Computerfax erfolgt und hierbei ein Dokument übermittelt wird, das eine eingescannte Unterschrift trägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.3.2006, 8 B 8.06, NJW 2006, 1989, juris Rn. 4 ff., im Anschluss an GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, juris Rn. 9 ff., der im Leitsatz allerdings eine Beschränkung auf Prozesse mit Vertretungszwang vornimmt, vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.10.2006, XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784, juris Rn. 8; ohne eine derartige Beschränkung: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2014, 4 So 47/14, BA S. 5 f.).
II.
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013 sind, anders als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 angenommen hat, nicht rechtswidrig i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zu Recht hat die Beklagte mit diesen Bescheiden den Antrag des Klägers auf Bewilligung erhöhten Wohngeldes für den Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 abgelehnt, weil der Kläger hierauf keinen Anspruch hat. Der geltend gemachte Anspruch folgt weder aus § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG (hierzu 1.), noch aus § 27 Abs. 1 WoGG (hierzu 2.). Auch aus § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 3 ff. WoGG (hierzu 3.) oder aus § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. §§ 3 ff. WoGG (hierzu 4.) kann der Kläger keinen Anspruch ableiten. Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (hierzu 5.) oder aus einer entsprechenden Zusicherung der Beklagten (hierzu 6.).
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1. Der Kläger kann einen Anspruch auf die Bewilligung erhöhten Wohngeldes nicht mit Erfolg auf § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG stützen.
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Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Wohngeld grundsätzlich die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Dies gilt auch und insbesondere für die Ermittlung des Jahreseinkommens, denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Als im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkünfte und Einnahmen sind solche anzusehen, die aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten verlässlich prognostiziert werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1990, 8 C 58.89, BVerwGE 84, 278, juris Rn. 21; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 2.4.2014, 12 A 298/14, juris Rn. 5 ff.).
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Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, so sind sie gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 HS 1 WoGG zwar grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abweichend hiervon sollen allerdings Änderungen i.S.v. § 27 Abs. 1 WoGG, wozu auch eine relevante Verringerung des zugrunde zu legenden Einkommens gehört (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG), gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 HS 2 WoGG berücksichtigt werden. Danach sind für die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 WoGG zu treffende Einkommensprognoseentscheidung im Ergebnis nicht nur die bei der Antragstellung bekannten Daten, sondern auch diejenigen Erkenntnisse bzw. Prognosetatsachen zugrunde zu legen, die der Behörde innerhalb des sog. Prognoseermittlungszeitraums – d.h. zwischen dem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld und dem Erlass des Bewilligungsbescheids – bekannt werden (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 5.5.2014, 12 ZB 14.701, juris Rn. 14; siehe auch Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, Stand: 3/2015, § 24 Rn. 35).
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Die Beklagte ging, als sie das Wohngeld für den Bewilligungszeitraum März 2012 bis Februar 2013 mit dem Bescheid vom 26. April 2012 bewilligte, auf der Grundlage der von dem Kläger selbst gemachten Angaben davon aus, dass dieser keine erhöhten – über die Werbungskostenpauschale aus § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG hinausgehenden – Werbungskosten hatte. Anlässlich der Beantragung von Wohngeld im März/April 2012 hatte der Kläger ausdrücklich angegeben, dass er keine erhöhten Werbungskosten habe. Auf dem Formular „Erklärung zum Antrag auf Wohngeld“ hatte er auf die Frage „Haben Sie erhöhte Werbungskosten?“ das Kästchen mit der Antwort „nein“ angekreuzt. Dass – wie er andeutet – der Kläger das betreffende Kreuz auf dem Formular nicht selbst angebracht hat, ist nicht anzunehmen. Im Gegenteil: Mit seiner zweiten E-Mail hatte der Kläger das Formular eingescannt übersandt. Dieses eingescannte Formular enthielt bereits das Kreuz bei der Frage zu den erhöhten Werbungskosten.
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Sonstige bzw. anderslautende Informationen über die Höhe der bei dem Kläger zu berücksichtigenden Werbungskosten hatte die Beklagte bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides nicht. Hiervon ist der erkennende Senat überzeugt. Es gibt entgegen der Darstellung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zuge der erstmaligen Beantragung von Wohngeld im Frühjahr 2012 bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides vom 26. April 2012 Anlass für die Annahme hatte, der Kläger könne im Bewilligungszeitraum, d.h. grundsätzlich im Jahr nach der Antragstellung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG), höhere Werbungskosten und damit ein niedrigeres zu berücksichtigendes Einkommen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 9 EStG) haben. Aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass es im Jahr 2012 überhaupt einen persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Sachbearbeiter im Fachamt der Beklagten gegeben hat. Der Kläger hatte seinen Wohngeldantrag zunächst zweimal per E-Mail an die Beklagte übermittelt und, nachdem diese ihn schriftlich gebeten hatte, den Antrag mit den Unterlagen nochmals auf nicht-elektronischem Wege zu übermitteln, den Antrag per Post übersandt. Kurz nach dem Posteingang bei der Beklagten hatte diese – auf der Grundlage der Angaben zum Einkommen, die der Kläger in den Antragsunterlagen gemacht hatte – bereits den Bewilligungsbescheid vom 26. April 2012 gefertigt und an den Kläger übersandt. Dafür, dass der Kläger vorher die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass ggf. in Kürze mit höheren Werbungskosten zu rechnen sei, ist nichts ersichtlich. Hierzu finden sich keine Vermerke oder Notizen in der Akte. Auch in seinen Schreiben an die Beklagte und in den Antragsunterlagen hatte der Kläger hierzu nichts vermerkt. Er hatte auch, als er gegenüber der Beklagten erstmals im Januar 2013 erhöhte Werbungskosten geltend machte, nicht auf bereits in der Vergangenheit diesbezüglich geführte Gespräche oder Absprachen im Vorjahr Bezug genommen. Die Formulierung im Schreiben des Klägers vom 12. Januar 2013 – „Prüfen Sie freundlicherweise, ob...“ – lässt vielmehr darauf schließen, dass er bei dieser Gelegenheit erstmals wegen der erhöhten Werbungskosten und ihrer Berücksichtigungsfähigkeit im ersten Bewilligungszeitraum (März 2012 bis Februar 2013) an die Beklagte herangetreten ist. Insgesamt hat sich angesichts der Vielzahl von Anhaltspunkten, die dafür sprechen und die Überzeugung des erkennenden Senats davon begründen, dass der Kläger die Beklagte anlässlich der Erstantragsstellung nicht darauf hingewiesen hat, in Zukunft erhöhte Werbungskosten zu haben, eine weitergehende diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Einvernahme des Sachbearbeiters bei der Beklagten als Zeuge, nicht aufgedrängt. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger zudem nicht gestellt.
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Auf § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG kann sich der Kläger auch nicht mit Blick darauf stützen, dass er anlässlich seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Mai 2013 (hilfsweise) auch gegen den Bescheid vom 26. April 2012 Widerspruch erhoben hat. Zwar wird die Auffassung vertreten, der Prognoseermittlungszeitraum reiche bis zur Bekanntgabe eines etwaigen Widerspruchsbescheides (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, Stand: 3/2015, § 24 Rn. 42; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2015, OVG 6 M 6.15, juris Rn. 5). Jedoch ist der Bescheid vom 26. April 2012 bestandskräftig geworden, weil er dem Kläger noch im April 2012 bekannt gegeben worden ist (hierzu sogleich), mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und der Kläger nicht binnen der Monatsfrist aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch erhoben hat. Dementsprechend hat die Beklagte, wenngleich sie dies nicht ausdrücklich tenoriert hat, in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013 unter II. 4. auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. April 2012 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Eine Erweiterung des Prognoseermittlungszeitraums auf das Vorverfahren kann aber überhaupt nur dort in Betracht kommen, wo der Widerspruch gegen einen Bewilligungsbescheid rechtzeitig innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben wird (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 8.6.2015, 4 K 364/15, juris Rn. 10). Andernfalls könnte der Wohngeldberechtigte die Regelungen des §§ 24 Abs. 2, 27 Abs. 1 WoGG zur Maßgeblichkeit der Einkommensprognose dadurch umgehen, dass er ohne Rücksicht auf die bereits eingetretene Bestandskraft eines Bewilligungsbescheides Widerspruch erhebt und damit die Voraussetzungen dafür schafft, neue Prognosetatsachen mit Rückwirkung in das Verwaltungsverfahren einführen zu können.
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Die später – im Jahr 2013 – geltend gemachten erhöhten Werbungskosten können schließlich auch nicht deshalb zugunsten des Klägers gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG berücksichtigt werden, weil der Bescheid vom 26. April 2012 dem Kläger nicht i.S.v. § 37 Abs. 1 SGB X bekannt gegeben worden ist. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 hatte die Beklagte bereits wirksam mit dem Bescheid vom 26. April 2012 über den Wohngeldantrag für den Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 entschieden, als der Kläger erstmals im Januar 2013 erhöhte Werbungskosten geltend gemacht hat.
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Da der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2012 ausweislich der Akte und des darin vorhandenen Absendevermerks am 26. April 2012 zur Post aufgegeben worden ist, gilt er als am 29. April 2012 bekannt gegeben. Dies folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, der wegen § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. §§ 26, 68 Nr. 10 SGB I im Wohngeldrecht Anwendung findet. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
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Die Bekanntgabefiktion aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt allerdings gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 HS 1 SGB X nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; dabei hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 37 Abs. 1 Satz 3 HS 2 SGB X. Das bedeutet, dass die gesetzliche Zugangsfiktion aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X dann nicht eingreift, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen drei Tagen erreicht, zutrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.1987, 5 B 132.86, juris Rn. 2; zu § 41 Abs. 2 VwVfG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2014, OVG 10 N 27.12, juris Rn. 5, m.w.N.). Vorliegend bestehen derartige berechtigte Zweifel am Zugang des Bescheids der Beklagten vom 26. April 2012 aber nicht. Zwar bestreitet der Kläger, den Bescheid erhalten zu haben. Der erkennende Senat ist indes davon überzeugt, dass der Kläger den Bescheid erhalten hat.
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Die Überzeugung des Senats beruht zunächst darauf, dass sich ein Ab-Vermerk in der Akte befindet und der – korrekt adressierte – Bescheid auch nicht rückläufig war. Der Kläger hatte, obwohl er seine wohngeldrechtlichen Angelegenheiten stets mit besonderer Sorgfalt betrieben und – unstreitig – im Jahr 2012 Wohngeld erhalten hat, auch nicht gerügt, keinen Bescheid erhalten zu haben. Vielmehr hatte er dies erstmals mit seinem Widerspruch vom 24. Mai 2013 geltend gemacht, nachdem ihn die Beklagte mit dem Schreiben vom 21. Mai 2013 darauf hingewiesen hatte, dass die von ihm gewünschte rückwirkende Wohngelderhöhung nicht möglich sei. Für einen tatsächlichen Zugang des Bescheides bei dem Kläger spricht weiter und insbesondere, dass er mit seinem Weiterbewilligungsantrag vom 8. Januar 2013 ausdrücklich die „Weiterbewilligung“ von Wohngeld nach dem Ende des Bewilligungszeitraums, der in dem Erstbescheid vom 26. April 2012 angegeben war, beantragt hat. Alles andere als die Annahme, der Kläger habe die Dauer und insbesondere das Ende des Bewilligungszeitraums aus dem Bescheid vom 26. April 2012 gekannt, ist nach Einschätzung des erkennenden Senats fernliegend. Zwar verweist der Kläger darauf, dass sich die Dauer des Bewilligungszeitraums aus dem Gesetz ergebe, denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine zwingende Bestimmung, sondern kommt eine Verlängerung oder Verkürzung des Bewilligungszeitraums grundsätzlich in Frage. Auch konnte der Kläger nicht sicher davon ausgehen, dass die Beklagte Wohngeld ab März 2012 bewilligen würde. Zwar beginnt der Bewilligungszeitraum gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist, und hatte der Kläger seinen Antrag auf Wohngeld bereits im März 2012 per E-Mail an die Beklagte geschickt. Die Beklagte hatte jedoch diese Antragstellungen nicht akzeptiert und den Kläger aufgefordert, einen unterschriebenen Wohngeldantrag auf nicht-elektronischem Wege zu übermitteln. Dem ist der Kläger nachgekommen, allerdings ist sein per Post übersandter Antrag erst im April 2012 bei der Beklagten eingegangen. Schließlich spricht dafür, dass der Kläger den Bescheid vom 26. April 2012 gekannt haben und dieser ihm also zugegangen sein muss, dass er – noch bevor er erstmals mit seinem Widerspruch vom 24. Mai 2013 den angeblich unterbliebenen Zugang des Bescheides gerügt hat – wiederholt eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes auf der Grundlage des hierbei ausdrücklich genannten § 27 WoGG begehrt hatte, nämlich in seinen Schreiben an die Beklagte vom 12. Januar 2013 und vom 12. April 2013. Da § 27 WoGG voraussetzt, dass es bereits einen Bewilligungszeitraum gibt und dies wiederum einen entsprechenden Bescheid voraussetzt, ging der – rechtskundige – Kläger offenbar selbst von der Existenz eines entsprechenden Bescheides aus. Auch was den Zugang des Bescheids der Beklagten vom 26. April 2012 anbelangt, hat danach für den erkennenden Senat aufgrund der Vielzahl der hierfür sprechenden Anhaltspunkte kein Anlass für eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung bestanden. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen diesbezüglichen Beweisantrag ebenfalls nicht gestellt. Seinen im erstinstanzlichen Verfahren in dem Schriftsatz vom 10. Mai 2014 angekündigten Beweisantrag, der allerdings ohnehin nur auf die nicht streitige Behauptung gerichtet war, dass er in dem hier relevanten Zeitraum durchgängig in seiner Wohnung in Hamburg gewohnt habe, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht wiederholt.
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2. Der Kläger kann einen Anspruch auf die Bewilligung erhöhten Wohngeldes nicht mit Erfolg auf § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG stützen.
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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist das Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent verringert und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Aus § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG folgt dabei im Umkehrschluss, dass eine Verringerung des Gesamteinkommens im laufenden Bewilligungszeitraum – d.h. das Vorliegen bzw. Bekanntwerden von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die nach §§ 15 Abs. 1, 24 Abs. 2 WoGG vorgenommene Einkommensprognose zum Nachteil des Wohngeldempfängers unzutreffend ist – nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Bewilligung führen kann, sondern nur zukunftsbezogen vom Zeitpunkt des Antrags auf Neubewilligung berücksichtigt werden kann, auch wenn ein erhöhter Wohngeldanspruch wegen des geringeren Einkommens schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben mag (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, Stand: 3/2015, § 27 Rn. 8, 12).
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Der Kläger hat erstmals im Januar 2013 darauf verwiesen, dass er erhöhte Werbungskosten habe und auch schon bislang gehabt habe. Dafür, dass er hierauf bereits bei der Erstantragstellung hingewiesen hatte, gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte (s.o. unter 1.) wie dafür, dass er nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 26. April 2012 und vor seinem Weiterbewilligungsantrag im Januar 2013 an die Beklagte herangetreten ist und erhöhte Werbungskosten oder auch nur die Möglichkeit, solche zu haben, geltend gemacht hat. Dementsprechend hat die Beklagte die begehrte Änderung mit Bescheid vom 21. Mai 2013 nur zukunftsbezogen ab Januar 2013 – dem Monat, in dem der Kläger den Antrag auf Neubewilligung gestellt hat – auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 WoGG vorgenommen. Für die mit der vorliegenden Klage begehrte rückwirkende Neubewilligung bietet § 27 Abs. 1 WoGG demgegenüber keine Grundlage.
- 42
Dem Kläger kann im Hinblick darauf, dass er für die Monate März 2012 bis Dezember 2012 nicht rechtzeitig einen Neubewilligungsantrag nach § 27 Abs. 1 WoGG gestellt hat, auch nicht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 27 SGB X gewährt werden. Zwar soll es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Antragsfristen für die Bewilligung von Wohngeld um materiell-rechtliche Ausschlussfristen handeln, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht kommen soll (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1997, 8 C 38.95, NJW 1997, 2966, juris Rn. 11 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll das nicht rechtzeitige Stellen eines (Neu-) Bewilligungsantrags danach unverschuldet im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften sein, wenn der Betroffene den rechtzeitigen Antrag aufgrund einer falschen Auskunft der zur richtigen Beratung verpflichteten zuständigen Wohngeldstelle unterlassen habe (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16). Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn für eine derartige Beratungspflichtverletzung in den vorliegend relevanten Monaten März 2012 bis Dezember 2012 ist vorliegend nichts erkennbar. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Beklagte bereits im Jahr 2012 auf erhöhte Werbungskosten hingewiesen hat. Dementsprechend hatte auch die Beklagte keine Veranlassung, den Kläger insoweit (falsch) zu beraten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen (unter 1.) Bezug genommen. Etwaige Beratungsfehler oder Falschinformationen auf Seiten der Beklagten im Jahr 2013 sind für das Versäumen von Antragsfristen im Jahr 2012 zumindest nicht ursächlich gewesen.
- 43
3. Der Kläger kann einen Anspruch auf die Bewilligung erhöhten Wohngeldes nicht mit Erfolg auf § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 3 ff. WoGG stützen.
- 44
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der – wie sich aus § 31 Satz 2 WoGG im Rückschluss ergibt – im Wohngeldrecht grundsätzlich Anwendung findet, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
- 45
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dies beruht allerdings nicht schon darauf, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 26. April 2012 schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich bei diesem Bescheid um einen begünstigenden – nämlich Wohngeld in Höhe von 64,-- Euro bewilligenden – Verwaltungsakt handelt, während § 44 SGB X die Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte regelt (vgl. die amtliche Überschrift). Denn auch ein leistungsgewährender Verwaltungsakt ist insoweit nicht begünstigend, als er keine höhere Leistung gewährt. Dies gilt i.d.R. auch dann, wenn nur die gewährte Summe beantragt war, denn im Zweifel wird alles Zustehende begehrt (vgl. BSG, Urt. v. 28.9.1999, B 2 U 32/98 R, BSGE 84, 281, juris Rn. 28; vgl. ferner Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Loseblatt, Stand: Juni 2015, § 44 SGB X Rn. 12).
- 46
Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aber nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte, indem sie möglicherweise zu niedrige Werbungskosten zugrunde gelegt hat, i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Denn selbst dann sind nicht „deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht“ worden. Nach der Systematik der wohngeldrechtlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 15 Abs. 1, 24 Abs. 2, 27 Abs. 1 WoGG, kommt es für die Rechtmäßigkeit einer wohngeldrechtlichen (Bewilligungs- oder Versagungs-) Entscheidung maßgeblich auf die Fehlerfreiheit der vorzunehmenden Prognose an. Ist die Prognose korrekt zustande gekommen, bleibt sie auch dann rechtmäßig, wenn die angenommene Entwicklung nicht eintritt (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, Stand: 3/2015, § 24 Rn. 34 ff.; vgl. ferner VGH München, Beschl. v. 5.5.2014, 12 ZB 14.701, juris Rn. 16). Die Prognoseentscheidung in dem Bescheid vom 26. April 2012 ist aber auf der Grundlage der der Beklagten bei seinem Erlass vorliegenden Informationen nicht zu beanstanden (s.o. unter 1.). Deshalb erfolgte die Versagung weitergehender Wohngeldleistungen zu Recht.
- 47
4. Der Kläger kann einen Anspruch auf die Bewilligung erhöhten Wohngeldes nicht mit Erfolg auf § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X i.V.m. §§ 3 ff. WoGG stützen.
- 48
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
- 49
§ 48 Abs. 1 SGB X ist im Wohngeldrecht nicht anwendbar, soweit seine Anwendung eine Erweiterung der Möglichkeiten zur nachträglichen Korrektur „unrichtiger“ Prognoseentscheidungen i.S.v. § 24 Abs. 2 WoGG zur Konsequenz hat. Vielmehr handelt es sich bei § 27 WoGG um eine abschließende Sonderregelung, die den Rückgriff auf die allgemeine Aufhebungsvorschrift in § 48 SGB X ausschließt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.7.2012, 4 LA 316/10, juris Rn. 3; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, Stand: 3/2015, § 28 Rn. 79; grundlegend zu § 29 WoGG a.F.: BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, 5 C 4.01, BVerwGE 116, 161, juris Rn. 14 ff.). Für nachträgliche Änderungen zugunsten des Wohngeldempfängers kann dabei nichts anderes gelten wie für rückwirkende Änderungen zu seinen Lasten, die bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung waren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 9.1.2008, 14 A 4640/06, NWVBl. 2008, 315, juris Rn. 22 ff.).
- 50
5. Den mit der Klage geltend gemachten Anspruch kann der Kläger auch nicht mit Erfolg aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten.
- 51
Der in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 3 C 36.10, BVerwGE 140, 103, juris Rn. 15 ff.; vgl. ferner OVG Hamburg, Urt. v. 24.9.2015, 4 Bf 112/12, UA S. 14 ff.) Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 30.9.2009, B 9 VG 3/08 R, BSGE 104, 245, juris Rn. 41; Urt. v. 18.2.2004, B 10 EG 10/03 R, BSGE 92, 182, juris Rn. 33 f.).
- 52
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.4.1997, 8 C 38.95, NJW 1997, 2966, juris Rn. 7 ff.) schließt die im Wohngeldverfahren bei schuldloser Versäumung der gesetzlichen Antragsfristen vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (dazu oben unter 2.) einen Herstellungsanspruch aufgrund unrichtiger behördlicher Auskunft, Belehrung oder Beratung bereits dem Grunde nach aus. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der richterrechtlich entwickelte Herstellungsanspruch mangels einer Regelungslücke voraussetzungsgemäß nicht gegeben sei, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsfolgen einer Verletzung von Nebenpflichten des Sozialleistungsträgers in Richtung auf den Sozialleistungsanspruch des Betroffenen geregelt habe. An einer der Ausfüllung durch Richterrecht zugänglichen Regelungslücke fehle es namentlich dann, wenn das materielle Recht im Einzelnen bestimme, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Leistungsantrag ausnahmsweise noch berücksichtigen dürfe, obwohl der Antragsteller die gesetzliche Antragsfrist versäumt habe. Eine solche gesetzliche Regelung, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten der Behörde zu berücksichtigen sei, lasse keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet werde, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, dass die Leistung nicht fristgerecht beantragt worden sei. Ob dem zu folgen ist, kann – erneut – offen bleiben. Denn es fehlt an einer Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten im Jahr 2012 (hierzu 1.), die – seine Anwendbarkeit unterstellt – Voraussetzung für das Bestehen eines Herstellungsanspruchs wäre.
- 53
6. Schließlich kann der Kläger den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf eine (Neu-) Bewilligung erhöhten Wohngelds auch nicht aus einer von der Beklagten gegebenen Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X ableiten.
- 54
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Etwaige mündliche Zusagen der Beklagten kommen deshalb von vornherein nicht als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch in Betracht.
- 55
Eine schriftliche Zusicherung hat die Beklagte nicht gegeben, und zwar weder ausdrücklich, noch der Sache nach: Soweit der Sachbearbeiter bei der Beklagten handschriftlich auf dem Schreiben des Klägers vom 12. Januar 2013 in der Akte vermerkt hat, dass die Werbungskosten „ggf.“ auch für den zurückliegenden Zeitraum zu berücksichtigen seien, ist dieser Vermerk dem Kläger nicht übermittelt worden. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Bekanntgabe i.S.v. § 37 Abs. 1 SGB X. Soweit die Beklagte den Kläger mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2013 aufgefordert hat, Gehaltsabrechnungen für die Monate März 2012 und Dezember 2012 sowie die Steuererklärung 2012 bzw. Nachweise und Belege über die Werbungskosten vorzulegen, und soweit sie ferner dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 22. Januar 2013 mitgeteilt hat, sie könne „den anerkannten Werbungskosten vom Finanzamt (...) folgen“, spricht dies zwar dafür, dass der hierbei handelnde Sachbearbeiter der Beklagten offenbar davon ausging, es könnten die erhöhten Werbungskosten auch für die Vergangenheit berücksichtigt werden. Eine Zusicherung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X – und nicht nur ein Rechtsirrtum verbunden mit einer falschen Auskunft – kann hierin aber nicht gesehen werden, denn es fehlt zumindest am Vorliegen eines Rechtsbindungswillens (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 4.4.2012, 4 C 8.09 u.a., BVerwGE 142, 234, juris Rn. 39; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 38 Rn. 9). Nichts spricht dafür, dass die Beklagte dem Kläger außerhalb des Bewilligungsverfahrens gemäß §§ 22 ff. WoGG eine gesonderte Anspruchsgrundlage für die Bewilligung erhöhten Wohngeldes im Wege einer Zusicherung geben wollte. Die o.g. Schreiben vom 15. und 22. Januar 2013 enthielten im Übrigen – was ebenfalls gegen eine Zusicherung spricht, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 38 Rn. 8) – keine Rechtsbehelfsbelehrung.
- 56
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 57
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in genannten § 132 Abs. 2 VwGO Gründe gegeben ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 4 Bf 96/14
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Urteil einreichenHamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 4 Bf 96/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, - 2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder - 3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift; - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist; - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt; - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, - 2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder - 3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.
(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der
- 1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder - 2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
Wohnraum sind Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 O 841/04 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 U 97/05 -
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
- 1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, - 2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie - 3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, - 2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder - 3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
- 1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, - 2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie - 3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.720,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.
3Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Ist eine Entscheidung – wie hier – in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.
5Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – IV B 92.73 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 17. April 1985 – 3 B 26.85 –, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53; Beschluss vom 1. Februar 1990 – 7 B 19.90 –, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; Beschluss vom 10. Mai 1990 – 5 B 31.90 –, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284; Beschluss vom 16. Dezember 1994 – 11 B 182.94 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 – 12 A 3962/06 –, Beschluss vom 19. Februar 2010 – 12 A 1791/09 –, Beschluss vom 30. März 2012 – 12 A 2897/11 –.
6Das ist vorliegend insoweit nicht der Fall, als das Verwaltungsgericht die Nichtberücksichtigung höherer Werbungskosten – von den in den Entscheidungsgründen vorstehenden und an die finanzgerichtliche Rechtsprechung anknüpfenden Erwägungen abgesehen – auch damit begründet hat, dass für die Beklagte bei ihrer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG anzustellenden Prognose bei der Ermittlung des Jahreseinkommens keine Veranlassung bestanden habe, die Werbungskosten höher als zuletzt in der mündlichen Verhandlung geschehen zu berücksichtigen, weil der Kläger selbst mit seinem Wohngeldantrag keine höheren Werbungskosten geltend gemacht habe. Hierzu trägt die Zulassungsbegründung unter dem Gesichtspunkt von ernstlichen Zweifeln nichts vor, sondern macht lediglich eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 – geltend. Diese Entscheidung verhält sich indes in erster Linie zu den Möglichkeiten, den Umfang der Anfechtung eines Dauerverwaltungsakts zu bestimmen, und gibt für die nach Maßgabe des Wohngeldrechts zu beantwortende Frage, ob und inwieweit sich die geltend gemachte Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in dem hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum auf das Bestehen eines Wohn-geldanspruchs des Klägers auswirkt, nichts Wesentliches her. Abgesehen davon braucht eine Prognose zu den zukünftigen Einkommensverhältnissen ihre ungefähre Richtigkeit naturgemäß nicht über den gesamten vom Wohngeldbescheid erfassten Bewilligungszeitraum zu behalten. Als im Bewilligungszeitraum zu erwartende Ein-künfte und Einnahmen sind solche anzusehen, die aufgrund der im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten verlässlich prognostiziert werden können.
7Vgl. BVerwG‚ Urteil vom 23. Januar 1990
8– 8 C 58.89 –, BVerwGE 84, 278, juris
9Ob eine Veränderung der Einkommensverhältnisse, wie sie prognostiziert worden sind, wegen einer für den Antragsteller günstigen Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abziehbarkeit ausbildungsbezogenen Werbungskosten zu berücksichtigen ist, dürfte sich deshalb nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG richten. Von der neuen Rechtsprechung hat der Kläger der Beklagten aber überhaupt erstmals im Schreiben vom 7. Oktober 2011 berichtet. Welche rechtlichen Konsequenzen aus diesem Befund zu ziehen sind, arbeitet das Zulassungsvorbringen nicht heraus.
10Ungeachtet dessen kann der Kläger im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch nicht mit seinen Angriffen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts gehört werden, die Studienkosten dienten nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit als studentische Hilfskraft und der Kläger habe ein „Studium ins Blaue hinein“ betrieben. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkenntnismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 -–12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
12Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines "grob ungerechten" Entscheidungsergebnisses,
13vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
14nämlich nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen. Zum „hinreichend konkreten Veranlassungszu-sammenhang“
15vgl. BFH, Urteil vom 28. Juli 2011 – VI R 5/10 –, BFHE 234. 262; juris,
16ist demgegenüber auch von anderer berufener Stelle die Auffassung vertreten wor-den, dass sich ein solcher Zusammenhang allenfalls zu einer späteren Berufstätig-keit bejahen lässt, zu deren Ausübung das Studium nach erfolgreichem Abschluss befähigt.
17So OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2014 – OVG 6 N 87.11 –, juris.
18Insoweit reicht nicht aus, dass die aus dem speziellen Studium gewonnenen Erkenntnisse rein tatsächlich Zugangsvoraussetzung und für die Ausübung der Tätigkeit als studentische Hilfskraft hilfreich sind, denn das Studium erfolgt nicht zu dem finalen Zweck, eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft auszuüben. Wie das Verwaltungsgericht ohne erkennbaren gedanklichen Bruch festgestellt hat, begleitet die Tätigkeit als studentische Hilfskraft ein Studium auf dem gleichen Wissensgebiet lediglich.
19Abgesehen davon, dass das Alter des Klägers und sein Werdegang Zweifel aufwerfen, ob C. als Studienort nicht auch Lebensmittelpunkt des Klägers gewesen ist, so dass jedenfalls Kosten der Unterkunft bei korrekter Rechtsanwendung ohnehin nicht als Werbungskosten in Abzug hätten gebracht werden können,
20vgl. dazu im Einzelnen: BFH, Urteil vom 19. September 2012 – VI R 78/10 –, BFHE 239, 80; juris,
21erscheint die Wertung des äußerlich ungeordneten und vom Kläger mit einem Gemisch aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und der Neigung begründeten Studiums verschiedenster Fächer unterschiedlicher Ausrichtung als „Studium ins Blaue hinein“ ebenso wenig rational unvertretbar. Ausweislich der Entscheidungsgründe auf Blatt 6 oben des Urteilsabrucks hat das Verwaltungsgericht dabei die Erklärungsversuche des Klägers im Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 durchaus berücksichtigt, wenn auch nicht in der von Klägerseite gewünschten Art und Weise. In Anbetracht der zum Teil gravierenden Unterschiedlichkeit der gewählten Nebenfächer und ihrer jedenfalls teilweise als „an den Haaren herbeigezogen“ wirkenden Bezüge zum Studium der Informatik, wie sie der Kläger darzulegen versucht hat, konnte sich vielmehr zurecht der Eindruck aufdrängen, es werde dem Studienverlauf nur aus Gründen der Besteuerung der parallel bezogen Einkünfte als studentische Hilfskraft – also aus sachfremden Gründen – eine durchlaufende innere Ordnung beigemessen.
22Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 27. Oktober 2011 – VI R 29/11 – und vom 19. September 2012 – VI R 78/10 – zugelassen werden. Abgesehen davon, dass die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung eines rechtswegfremden Revisionsgerichts den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ohnehin nicht auszufüllen vermag, ist eine die Berufung eröffnende Divergenz nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung etwa des Bundesfinanzhofes aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, Beschluss vom 27. März 2012 – 12 A 2647/11 –.
24Diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift schon deshalb nicht, weil sie keinen konkreten Obersatz des Verwaltungsgerichts benennt, mit dem dieses sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes setzt, dass Werbungskosten vorliegen, „wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt, ob die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Berufstätigkeit aufweisen“. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein solcher in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein könnte.
25Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 – 1 BvR 320/94 –, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, InfAuslR 1996, 29 (30); OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 12 A 1059/07 –, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 8 A 3766/03.A –; siehe zur lediglich unrichtigen Anwendung auch: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 195, m. w. N.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerte folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
27Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, - 2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder - 3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
- 1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, - 2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie - 3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.
(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der
- 1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder - 2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16). Bei den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ist § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nach dem Einkommensteuergesetz vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, zählen zum Jahreseinkommen nur
- 1.
die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerten Sachzuwendungen und - 2.
der nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuerte Arbeitslohn und das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt, jeweils abzüglich der Aufwendungen zu dessen Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung, höchstens jedoch bis zur Höhe dieser Einnahmen.
(2) Zum Jahreseinkommen gehören:
- 1.
der nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen; - 2.
die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden; - 3.
die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes übersteigenden Teile von Leibrenten sowie der nach § 3 Nummer 14a des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; - 4.
die nach § 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien - a)
Rentenabfindungen, - b)
Beitragserstattungen, - c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, - d)
Kapitalabfindungen, - e)
Ausgleichszahlungen;
- 5.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien - a)
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den §§ 56 bis 62 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - b)
Renten und Beihilfen an Hinterbliebene nach den §§ 63 bis 71 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
Abfindungen nach den §§ 75 bis 80 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch;
- 6.
die Lohn- und Einkommensersatzleistungen nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes; § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bleibt unberührt; - 7.
die ausländischen Einkünfte nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes; - 8.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien - a)
Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, - b)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, - c)
Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, - d)
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes,
- 9.
die nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Krankentagegelder; - 10.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Renten nach § 3 Abs. 2 des Anti-D-Hilfegesetzes; - 11.
die nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit; - 12.
(weggefallen) - 13.
(weggefallen) - 14.
die nach § 3 Nr. 56 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und die nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung; - 15.
der nach § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Betrag (Sparer-Pauschbetrag), soweit die Kapitalerträge 100 Euro übersteigen; - 16.
die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes übersteigen, und die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge; - 17.
der nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit; - 18.
die nach § 3 Nr. 60 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen; - 19.
die nach § 22 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, mit Ausnahme der Bezüge - a)
bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft aufgewendet werden, die die Empfängerin oder den Empfänger wegen ihrer oder seiner Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, oder - b)
bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich von einer natürlichen Person, die gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder war, oder von einer juristischen Person;
- 20.
- a)
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen bis zu einer Höhe von 6 540 Euro jährlich, die für eine Pflegeperson oder Pflegekraft geleistet werden, die den Empfänger oder die Empfängerin wegen eigener Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegt, - b)
die Versorgungsleistungen, die Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs,
- 21.
die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; - 22.
die Leistungen von natürlichen Personen, die keine Haushaltsmitglieder sind, zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung der Belastung, soweit die Leistungen nicht von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, von Nummer 19 oder Nummer 20 erfasst sind; - 23.
(weggefallen) - 24.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für den notwendigen Unterhalt ohne die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen; - 25.
die Hälfte der Pauschale für die laufenden Leistungen für die Kosten der Erziehung von Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder mit § 35a Abs. 2 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, als Einkommen der Pflegeperson; - 26.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist; - 27.
die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten - a)
Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, mit Ausnahme der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages nach Maßgabe des § 14b des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, - b)
Leistungen der Begabtenförderungswerke, soweit sie nicht von Nummer 28 erfasst sind, - c)
Stipendien, soweit sie nicht von Buchstabe b, Nummer 28 oder Nummer 29 erfasst sind, - d)
Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, - e)
Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - f)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa;
- 28.
die als Zuschuss gewährte Graduiertenförderung; - 29.
die Hälfte der nach § 3 Nr. 42 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; - 30.
die wiederkehrenden Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9, auch wenn bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme - a)
der darin enthaltenen Kosten der Unterkunft, wenn diese nicht für den Wohnraum gewährt werden, für den Wohngeld beantragt wurde, - b)
der von Nummer 24 oder Nummer 25 erfassten Leistungen, - c)
des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, das ein zu berücksichtigendes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Haushalt des getrennt lebenden anderen Elternteils anteilig erhält, - d)
der Hilfe zum Lebensunterhalt, die ein nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigtes Kind im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils anteilig erhält, oder - e)
der Leistungen, die in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 erbracht werden, in denen kein Ausschluss vom Wohngeld besteht;
- 31.
der Mietwert des von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Personen selbst genutzten Wohnraums.
(3) Zum Jahreseinkommen gehören nicht:
- 1.
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird; - 2.
das Entgelt, das eine den Wohnraum mitbewohnende Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 hierfür zahlt; - 3.
Leistungen einer nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes verpflichteten Person, soweit sie von § 11 Abs. 2 Nr. 5 erfasst sind.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
- 1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, - 2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie - 3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird abgelehnt.
Gründe
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(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
- 1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, - 2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie - 3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz, - 2.
(aufgehoben) - 3.
die Reichsversicherungsordnung, - 4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - 5.
(weggefallen) - 6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, - 7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere - a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, - b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, - c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes, - d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes, - e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, - f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes, - g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, - h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, - 9.
das Bundeskindergeldgesetz, - 10.
das Wohngeldgesetz, - 11.
(weggefallen) - 12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz, - 13.
(aufgehoben) - 14.
das Unterhaltsvorschussgesetz, - 15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, - 16.
das Altersteilzeitgesetz, - 17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. - 18.
(weggefallen)
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt.
(4) Ist ein Wohngeldbewilligungsbescheid nach § 28 Absatz 3 unwirksam geworden, beginnt der Wohngeldbewilligungszeitraum abweichend von § 25 Absatz 3 Satz 1 frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides eingetreten ist; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der
- 1.
auf die Kenntnis der Ablehnung einer Leistung nach § 7 Absatz 1 folgt oder - 2.
auf die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides folgt, wenn nur ein Teil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 7 vom Wohngeld ausgeschlossen ist.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, - 2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder - 3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, - 2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder - 3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.
(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.
(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.
(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für
- 1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, - 2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie - 3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.
(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, - 2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder - 3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend
- 1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht, - 2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder - 3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.
(2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
(3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist.
(4) Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtswidrig war und die wohngeldberechtigte Person sich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann oder - 2.
die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zusteht.
- 2
Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften im Fachbereich Soziale Arbeit. Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte – zuletzt mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 – Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis August 2011 in Höhe von monatlich 597,-- Euro. Dabei legte sie einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 224,-- Euro gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde.
- 3
Im Zuge ihres Weiterförderungsantrags teilte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 2011 mit, dass sie im Januar 2011 aus ihrer bisherigen Wohngemeinschaft in der R.straße aus- und in eine Wohnung in der M. Straße eingezogen sei. Die Miete betrage dort ca. 500,-- Euro monatlich. Sie habe ursprünglich beabsichtigt, für diese Wohnung einen Mitbewohner zu suchen. Dann aber sei ihrer Mutter, die insolvent geworden sei und die mittlerweile Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehe, die Wohnung gekündigt worden. Sie – die Klägerin – habe daher mit ihrer Mutter einen Untermietvertrag geschlossen, nachdem die ARGE erklärt habe, insoweit von einer Haushalts- und nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Ihre Mutter sei am 16. April 2011 in die Wohnung in der M. Straße eingezogen und zahle einen monatlichen (Unter-) Mietzins in Höhe von 250,-- Euro.
- 4
Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 berechnete die Beklagte die Ausbildungsförderung für den Zeitraum Mai 2011 bis August 2011 mit monatlich 422,-- Euro neu. Ferner bewilligte sie Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 in Höhe von monatlich 422,-- Euro. Dabei legte sie jeweils einen Unterkunftsbedarf in Höhe von 49,-- Euro gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zugrunde. Für den Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2011 bereits ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 525,-- Euro forderte die Beklagte von der Klägerin zurück.
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Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2011 erhob die Klägerin Widerspruch: Sie führe mit ihrer Mutter keinen gemeinsamen Haushalt und wirtschafte nicht mit ihr zusammen. Man haushalte getrennt – getrenntes Einkaufen, getrenntes Waschen, getrennte Kontoführung –, habe einen unterschiedlichen Tagesrhythmus und hege keine besonders herzlichen Gefühle füreinander. Sie – die Klägerin – habe ihre Mutter in ihre Wohnung aufgenommen, weil deren Wohnung gekündigt worden sei und sie keine Wohnung gefunden habe. Sie lebe mit ihrer Mutter in einer Wohngemeinschaft.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 zurück: § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sei in pauschalierender Weise und ungeachtet etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls auszulegen. „Bei seinen Eltern“ im Sinne dieser Vorschrift wohne ein Auszubildender, der mit seinen Eltern „unter einem Dach“ lebe. Auf eine gemeinsame Haushaltsführung komme es ebenso wenig an wie darauf, ob die Eltern in der Lage seien, zum Lebensunterhalt oder zu den Unterkunftskosten des Auszubildenden finanziell beizutragen.
- 7
Mit ihrer Klage hat die Klägerin ergänzend geltend gemacht: Sie habe ihre Mutter in einer Notlage bei sich aufgenommen, weil diese von Obdachlosigkeit bedroht gewesen sei. Unter anderen Umständen hätte sie ihre Mutter nicht bei sich aufgenommen. Diese lebe bei ihr – der Klägerin –, nicht umgekehrt sie – die Klägerin – bei ihrer Mutter. Sie – die Klägerin – werde finanziell nicht dadurch entlastet, dass sie mit ihrer Mutter zusammenlebe.
- 8
Die Klägerin hat beantragt,
- 9
den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zu bewilligen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend geltend gemacht: Der Gesetzgeber habe eine individuelle Prüfung der Verhältnisse im Rahmen des § 13 Abs. 2 BAföG mit Blick darauf, dass es sich bei dem Recht der Ausbildungsförderung um Massenverwaltung handele, vermeiden wollen. Es komme allein darauf an, dass ein Studierender mit seinen Eltern „unter einem Dach“ wohne. Etwaige Härtefälle seien hinzunehmen. Es bestehe aber auch kein Bedürfnis, vorliegend aufgrund besonderer Einzelfallumstände von diesem Verständnis abzuweichen. Für den Fall, dass die Eltern eines Auszubildenden Leistungen nach dem SGB II bezögen, bestehe für ihn die Möglichkeit, einen Zuschuss auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 SGB II zu erhalten.
- 13
Das Verwaltungsgericht hat, nachdem es zuvor bereits einem Eilantrag der Klägerin mit Beschluss vom 30. August 2011 stattgegeben hatte (2 E 1781/11), der Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 stattgegeben: Der Unterkunftsbedarf der Klägerin in dem von der Klage erfassten Zeitraum (Mai 2011 bis August 2012) bestimme sich nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. „Bei seinen Eltern“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wohne ein Auszubildender, der mit seinen Eltern in einem Haushalt zusammenwohne und – als zusätzliches qualifizierendes Merkmal – diesen gegenüber in mannigfaltiger Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen stehe. Hierfür sei im Wege einer typisierenden Betrachtung auf das tatsächliche Erscheinungsbild des Zusammenwohnens abzustellen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Wohngemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter stelle sich als atypische Gestaltung eines Zusammenwohnens von Kind und Elternteil dar. Typisch sei, dass ein Kind über den Beginn der Ausbildung hinaus weiter in der elterlichen Wohnung lebe oder in eine bereits von den Eltern genutzte Wohnung einziehe. Die Klägerin sei aber bereits in jungem Alter aus ihrem Elternhaus ausgezogen und habe ihre Mutter, nachdem sie mehrere Jahre allein gelebt habe, in eine von ihr bereits genutzte Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit aufgenommen. Die Klägerin empfange auch weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche oder sonstige Unterstützung durch ihre Mutter. Diese unterstütze sie nicht finanziell. Dies gelte auch für die Beteiligung an den Wohnkosten, denn die Mutter der Klägerin erhalte als Kosten der Unterkunft nur den hälftigen Mietanteil als Leistung nach dem SGB II. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerin ggf. Anspruch auf einen Unterkunftskostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II habe. § 27 Abs. 3 SGB II knüpfe an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG an und habe daher bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG außer Betracht zu bleiben. Es handele sich bei einer Leistung nach § 27 Abs. 3 SGB II nicht um einen finanziellen Vorteil, der sich typischerweise aus einem Zusammenleben eines Auszubildenden mit den Eltern ergebe. Offen bleiben könne, ob § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch deshalb nicht einschlägig sei, weil die Vorschrift – ebenso wie § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG – eine Haushaltsgemeinschaft zwischen einem Auszubildenden und seinen Eltern voraussetze. Die Beklagte sei auch gehalten gewesen, die vorgenannten Einzelfallumstände zu berücksichtigen. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzelfallbezogene Besonderheiten bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht zu berücksichtigen. Gleichwohl sei die Beklagte vorliegend aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und mit Blick auf Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG gehalten gewesen, die besonderen Umstände des Zusammenwohnens der Klägerin mit ihrer Mutter zu berücksichtigen. Denn die Klägerin ziehe aus dem Zusammenwohnen mit ihrer Mutter keine finanziellen oder sonstigen Vorteile, wie sie sich typischerweise aus einem Zusammenwohnen eines Auszubildenden mit einem Elternteil unter einem Dach ergäben. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei angelegt, dass trotz der danach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise besondere Einzelfallumstände berücksichtigt werden könnten.
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Mit Beschluss vom 19. Februar 2013 hat der erkennende Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2012 zugelassen.
- 15
Mit ihrer am 7. März 2013 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG seien nicht nur dann erfüllt, wenn die Eltern eine (wirtschaftlich) „dominierende Rolle“ innehätten. Auch auf etwaige rechtsgeschäftliche Abreden komme es nicht an. Vielmehr sei bei der Anwendung von § 13 Abs. 2 BAföG schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtungsweise geboten, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen könne. Es sei im Übrigen nicht belegt und – sofern dies überhaupt entscheidungserheblich sei – ggf. aufzuklären, ob die Mutter der Klägerin tatsächlich in einer Notsituation gewesen sei, in der ihr die Obdachlosigkeit gedroht hätte. Auch aus diesem Grund könne vorliegend nicht ohne Weiteres von einem atypischen Sachverhalt ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei ferner zu berücksichtigen, dass es der Auszubildende in der Hand habe, die Wohngemeinschaft mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil aufzulösen, um die höhere Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Anspruch nehmen zu können. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Zusammenleben für die Klägerin keine Vorteile biete, denn ihre Mutter übernehme immerhin die Hälfte der Unterkunftskosten. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend gewürdigt, dass die Klägerin voraussichtlich einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten gemäß § 27 Abs. 3 SGB II habe. Da diese Möglichkeit bestehe, gebe es auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keinen Anlass, vorliegend von der typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen des § 13 Abs. 2 BAföG abzuweichen. § 27 Abs. 3 SGB II könne als „Notventil“ zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse betrachtet werden, ohne dass dem entgegenstehe, dass sich diese Regelung in einem anderen Gesetz befinde. Denn die Regelungen im BAföG und im SGB II nähmen aufeinander Bezug. Gegen eine Berücksichtigung von Einzelfallumständen bei der Anwendung von § 13 Abs. 2 BAföG spreche auch, dass es insoweit keine praktikablen, mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu ermittelnde Kriterien gebe.
- 16
Die Beklagte beantragt,
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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 18
Die Klägerin beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass Typisierungen verfassungsrechtlich dann umso weniger zulässig seien, je mehr sie zu einem ungerechtfertigten Ausschluss von Personen von einer Vergünstigung führen könnten. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beziehe sich typischerweise auf Fälle, in denen der Auszubildende Wohnraum der Eltern, der diesen gehöre oder von diesen gemietet sei, mitnutze. Der Gesetzgeber hätte eine andere Formulierung gewählt, wenn er in jedem Fall des Zusammenwohnens eines Auszubildenden mit seinen Eltern die verminderte Unterkunftspauschale habe zugrunde legen wollen. Dafür, dass in der vorliegenden Konstellation § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG einschlägig sein müsse, spreche ferner, dass sie – die Klägerin – dann, wenn sie nur die verminderte Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhielte, keinen Anspruch darauf habe, Wohngeld nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes zu beziehen. Stünde ihr aber nur ein Betrag in Höhe von 49,-- Euro als Unterkunftsbedarf zur Verfügung, verstieße dies gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht erfüllt sein sollten, könne sie den Anspruch auf die erhöhte Unterkunftspauschale zumindest auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend machen. Die Beklagte habe es versäumt, sie auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II beim Jobcenter zu stellen.
- 21
In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2015 hat die Klägerin beantragt, ihre Mutter als Zeugin zu vernehmen zum Beweis dafür, dass sie mit ihrer Mutter ab Mai 2011 nicht in einem Haushalt zusammengelebt habe, insbesondere nur Küche, WC, Bad und Flur gemeinsam genutzt worden seien, sie für sich selbst eingekauft, ihr eigenes Essen zubereitet, ihre Wäsche allein gewaschen und einen anderen Tagesrhythmus als ihre Mutter gehabt habe. Diesen Beweisantrag hat der erkennende Senat mit einem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 23
Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
- 24
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 sind insoweit rechtmäßig, als die Beklagte darin für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 nur die verminderte Unterkunftspauschale gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt hat. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bedarfsberechnung die erhöhte Unterkunftspauschale gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde gelegt wird (hierzu I.). Die Bescheide sind ferner insoweit rechtmäßig, als die Beklagte darin die Ausbildungsförderung für den (Bewilligungs-) Zeitraum Mai 2011 bis August 2011 neu berechnet und für den Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2011 bereits ausgezahlte Ausbildungsförderung teilweise zurückgefordert hat (hierzu II.).
I.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bedarfsberechnung für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 die erhöhte Unterkunftspauschale gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde gelegt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011, mit denen die Beklagte der Sache nach die Bewilligung der erhöhten Unterkunftspauschale gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für den vorbenannten Bewilligungszeitraum abgelehnt hat, sind insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 26
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhält der Auszubildende die geringe Unterkunftspauschale in Höhe von monatlich 49,-- Euro, wenn er „bei seinen Eltern wohnt“. Umgekehrt erhält gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG derjenige Auszubildende die erhöhte Unterkunftspauschale in Höhe von monatlich 224,-- Euro, der „nicht bei seinen Eltern wohnt“.
- 27
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, wohnt ein Auszubildender „bei seinen Eltern“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, wenn er mit diesen – bzw., was ausreichend ist, mit einem Elternteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 9; Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76,
FamRZ 1979, 181, juris Rn. 14) – in einem Haushalt räumlich zusammenlebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 13.4.1978, a.a.O., juris Rn. 15). Denn in einem solchen Fall ist typischerweise davon auszugehen, dass mit dem Zusammenleben für den Auszubildenden erhebliche Ersparnisse im Hinblick auf die Unterkunftskosten und sonstige Annehmlichkeiten von zum Teil ebenfalls geldwerten Charakter verbunden sind, auf die der Auszubildende deshalb angewiesen ist, weil er regelmäßig noch nicht auf eigenen Füßen stehen kann und sich „in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 11 f.).
- 28
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aufgrund der vorzunehmenden typisierten Betrachtung grundsätzlich unerheblich, ob der Auszubildende, der mit seinen Eltern in dem o.g. Sinne in einer "häuslichen Familien-Wohngemeinschaft" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.2.1993, 11 C 10.92, FamRZ 1993, 1005, juris Rn. 13) zusammenlebt, tatsächlich von diesem Zusammenleben wirtschaftlich oder sonst wie profitiert. Namentlich kommt es nicht darauf an, dass die Eltern eine (wirtschaftlich) dominierende Stellung einnehmen, dass sie dem Auszubildenden gegenüber unterhaltspflichtig sind bzw. diesem Unterhalt leisten oder dass sie (Haupt-) Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 10 ff.). Ebenfalls ist es rechtlich unerheblich, ob das Zusammenleben die Merkmale eines traditionellen Familienverbandes aufweist oder ob es sich bei den Eltern und dem Auszubildenden um gleichberechtigte, voneinander unabhängige (Wohn-) Partner handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 14). Ohne Belang ist überdies, ob der Auszubildende ein eigenes – schuldrechtliches oder dingliches – Nutzungsrecht an der gemeinsam genutzten Wohnung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1978, 5 C 54.76, FamRZ 1979, 181, juris Rn. 17) und ob und ggf. welche rechtsgeschäftlichen Abreden insoweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10). Entscheidend ist allein, dass typischerweise die Annahme gerechtfertigt ist, der Auszubildende profitiere davon, mit seinen Eltern in einem Haushalt zusammenzuleben. Diese typische Annahme bildet das das bloße Zusammenwohnen weiter qualifizierende Merkmal, das es rechtfertigt, in § 13 Abs. 2 BAföG unterschiedliche Unterkunftspauschalen abhängig davon vorzusehen, ob der Auszubildende „bei seinen Eltern“ wohnt oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O., juris Rn. 10; Urt. v. 13.4.1978, juris Rn. 15).
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Die Notwendigkeit der grundsätzlich einzelfallunabhängigen typisierenden Betrachtung rechtfertigt das Bundesverwaltungsgericht mit der Erwägung, dass der Gesetzgeber gerade im Rahmen der Leistungsverwaltung aus Gründen der Praktikabilität berechtigt ist, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln. Im Bereich der Massenverwaltung, zu der das Recht der Ausbildungsförderung zählt, kann im Interesse der Praktikabilität auf die gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalisierung nicht verzichtet werden, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit gehen kann. Ein Gesetz, das seiner Natur nach typisieren muss, kann nicht alle Einzelfälle berücksichtigen. Es genügt, wenn es eine für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelung schafft. Gewisse Härten für Einzelne müssen dann in Kauf genommen werden. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe den für das Ausbildungsförderungsrecht zuständigen Ämtern die Aufgabe zuweisen wollen, bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG die näheren Umstände des Zusammenlebens zwischen einem Auszubildenden und seinen Eltern zu untersuchen und förderungsrechtlich zu bewerten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 14).
- 30
Gemessen hieran wohnte die Klägerin in dem Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 „bei ihren Eltern“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG. Denn sie wohnte mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Die näheren Umstände des Zusammenlebens, wie sie nach dem Vorbringen der Klägerin vorlagen, sind aufgrund der vorzunehmenden typisierenden Betrachtung demgegenüber irrelevant. Weder ist es von Belang, dass die Klägerin Hauptmieterin und ihre Mutter Untermieterin der gemeinsam genutzten Wohnung waren, noch kommt es darauf an, dass die Klägerin ihre Mutter in die zuvor nur von ihr bewohnte Wohnung aufgenommen hat und nicht umgekehrt die Klägerin zu ihrer Mutter gezogen ist. Dass der Anlass für die Aufnahme der Verlust der Wohnung der Mutter und das Abwenden von ansonsten befürchteter Obdachlosigkeit war, ist genauso unerheblich wie der Umstand, dass die Lebensgestaltung der Klägerin und ihrer Mutter unterschiedlich ist, dass diese nicht gemeinsam wirtschaften oder haushalten, dass sie nicht alle Räume der gemeinsamen Wohnung auch gemeinschaftlich nutzen und dass sie „keine besonders herzlichen Gefühle füreinander“ hegen. All diese Einzelfallumstände sind bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG deshalb außer Betracht zu lassen, weil sie der typischerweise gerechtfertigten Annahme, der Auszubildende profitiere wirtschaftlich von einem Zusammenwohnen mit seinen Eltern, nicht entgegen stehen.
- 31
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, der darauf gerichtet war, die näheren Umstände des Zusammenwohnens mit ihrer Mutter aufzuklären, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Denn diese Umstände sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG nicht von Belang. Ein Gericht darf von der Vernehmung eines benannten Zeugen absehen, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1981, 4 C 71.79, NVwZ 1982, 244, juris Rn. 7).
- 32
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch einer an sachbezogenen Merkmalen orientierten Typisierung Grenzen durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, V C 68.76, BVerwGE 55, 54, juris Rn. 15). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung oder unverhältnismäßige Belastung könnte die vorstehend vorgenommene typisierende Betrachtungsweise aber für solche mit ihren Eltern zusammenwohnenden Auszubildenden bedeuten, deren Eltern – wie dies auch bei der Mutter der Klägerin der Fall war – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II beziehen und als Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II lediglich den hälftigen Mietanteil erhalten. Führte dies dazu, dass der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden bei Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht gedeckt ist, könnte in Betracht zu ziehen sein, in derartigen Fällen von der typisierenden Betrachtungsweise bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG abzuweichen (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.3.2008, 4 So 179/06, BA S. 3 f).
- 33
Indes besteht eine solche Notwendigkeit in der vorliegenden Konstellation nicht. Denn in den Fällen, in denen der Auszubildende deshalb von dem Zusammenwohnen mit seinen Eltern nicht profitieren kann, weil diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen und in diesem Rahmen die Unterkunftskosten nur anteilig ersetzt erhalten, hat der Auszubildende aus § 27 Abs. 3 SGB II (§ 22 Abs. 7 SGB II a.F.) einen eigenen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, der neben den Anspruch auf Ausbildungsförderung tritt und mit dem der andernfalls ungedeckte Unterkunftsbedarf bezuschusst wird. Fälle dieser Art hatte der Gesetzgeber konkret vor Augen, als er – abweichend von dem in § 7 Abs. 5 SGB II festgeschriebenen Grundsatz, dass Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben – den Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft für bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger eingeführt hat: „Mit dem neuen Absatz 7 wird eine Regelung für solche Auszubildenden getroffen, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG (...) beziehen, und die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Im Einzelnen sind dies Auszubildende, die (...) BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für die Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen“ (BT-Drs. 16/1410 [vom 9. Mai 2006], S. 24).
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Die Möglichkeit eines Zuschusses aus § 27 Abs. 3 SGB II ist vorliegend nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil dieser Anspruch in einem anderen Gesetz geregelt ist als § 13 Abs. 2 BAföG. Denn § 27 Abs. 3 SGB II nimmt ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 BAföG Bezug und soll diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers ergänzen (s.o.). Es ist auch, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht aus systematischen Gründen ausgeschlossen, die Regelung aus § 27 Abs. 3 SGB II bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG und im Zusammenhang mit der hierbei relevanten Frage, ob die vorzunehmende typisierende Betrachtungsweise in Sonderfällen an die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen stößt, zu berücksichtigen. Wäre es nämlich zutreffend, dass ein Auszubildender, dessen Eltern den Unterkunftsbedarf der Familie nicht vollständig deckende Leistungen nach dem SGB II erhalten und der mit seinen Eltern in einem Haushalt wohnt, im ausbildungsrechtlichen Sinne gleichwohl nicht bei seinen Eltern wohnt (und daher die erhöhte Unterkunftspauschale aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG erhält), so hätte § 27 Abs. 3 SGB II keinen Anwendungsbereich. Ohne Belang ist schließlich, dass es sich bei dem Unterkunftskostenzuschuss aus § 27 Abs. 3 SGB II nicht um einen finanziellen Vorteil handelt, „wie er sich typischerweise aus dem Zusammenwohnen eines Kindes mit seinen Eltern unter einem Dach ergibt“. Dies ist für die Frage, ob eine typisierende Betrachtungsweise bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG in einer besonders gelagerten Fallkonstellation gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, nicht von Belang.
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Ob die Anwendung des § 27 Abs. 3 SGB II im Einzelfall dazu führen kann, dass ein Teil der auf den Auszubildenden entfallenden Unterkunftskosten gleichwohl ungedeckt bleibt oder dass der Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II geringer ausfällt als die Differenz zwischen der niedrigen und der erhöhten Unterkunftspauschale gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 BAföG, kann offen bleiben. Denn dies hätte für die Auslegung und typisierende Anwendung des § 13 Abs. 2 BAföG keine Bedeutung, sondern könnte allenfalls die Frage aufwerfen, ob die Ausgestaltung des § 27 Abs. 3 SGB II den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Ferner kann offen bleiben, ob die Klägerin aufgrund der geltend gemachten Umstände des Zusammenwohnens mit ihrer Mutter einen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld hatte. Auch hierauf kommt es für die Auslegung und Anwendung von § 13 Abs. 2 BAföG wegen der Möglichkeit, einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II zu erhalten, nicht an.
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Einen Anspruch auf Gewährung einer erhöhten Unterkunftspauschale kann die Klägerin gegen die Beklagte auch nicht, wie sie mit ihrem Schriftsatz vom 12. September 2015 geltend macht, auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen.
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Der in der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 3 C 36.10, BVerwGE 140, 103, juris Rn. 15 ff.; bislang offen gelassen für das Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Urt. v. 23.2.2010, 5 C 13.09, NVwZ-RR 2010, 570, juris Rn. 16; bejahend auch insoweit: OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2013, 4 Bf 189/12.Z, BA S. 11 f., m.w.N.) Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (vgl. BSG, Urt. v. 30.9.2009, B 9 VG 3/08 R, BSGE 104, 245, juris Rn. 41; Urt. v. 18.2.2004, B 10 EG 10/03 R, BSGE 92, 182, juris Rn. 33 f.).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte eine Auskunfts- und Beratungspflicht verletzt hätte, wenn sie – was vorliegend keiner Entscheidung bedarf – die Klägerin nicht (hinreichend bzw. rechtzeitig) auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung einer Leistung nach § 27 Abs. 3 SGB II zu stellen, hingewiesen haben sollte. Zwar sind die BAföG-Ämter gemäß § 41 Abs. 3 BAföG gehalten, die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. Allerdings besteht bereits die allgemeine Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I für die Leistungsträger nur „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ und sind für die Beratung gemäß § 14 Satz 2 SGB I diejenigen Leistungsträger zuständig, „denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind“. Allerdings hat das Bundessozialgericht in anderem Zusammenhang entschieden, dass sich die Beratungspflicht nicht auf Normen beschränke, die der betreffende Sozialversicherungsträger (aktuell) anzuwenden habe (vgl. BSG, Urt. v. 12.12.2007, B 12 AL 1/06 R, BSGE 99, 271, juris Rn. 16). Und auch das Bundesverwaltungsgericht hat leistungsträgerübergreifende Beratungspflichten und eine wechselseitige Zurechnung jedenfalls dort für möglich gehalten, wo eine Behörde arbeitsteilig in den Vorgang einer Leistungsgewährung einer anderen Behörde eingeschaltet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, 3 C 36.10, BVerwGE 140, 103, juris Rn. 21 f.). All dies kann im Ergebnis aber auf sich beruhen. Denn die Beklagte kann nicht, wie dies für die Bejahung des geltend gemachten Herstellungsanspruchs aber notwendig wäre, durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung denjenigen Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht – was im vorliegenden Zusammenhang unterstellt wird – verletzt hätte. Die Beklagte könnte nicht zu Gunsten der Klägerin eine ergänzende Leistung nach § 27 Abs. 3 SGB II bewilligen, weil ihr hierfür die Zuständigkeit fehlt. Sie könnte der Klägerin aber auch nicht die erhöhte Unterkunftspauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG bewilligen, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (s.o.). Ob die Klägerin gegen die Beklagte wegen einer – unterstellten – Beratungspflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Denn der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist nicht auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet. Ebenso wenig braucht geklärt zu werden, ob die Klägerin gegen die für die Bewilligung eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II zuständige Behörde einen (Herstellungs-) Anspruch für den hier streitigen Bewilligungszeitraum hat und insoweit ein etwaiger Beratungsfehler durch die Beklagte zugerechnet werden könnte. Denn ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und wäre auch nicht gegen die Beklagte dieses Verfahrens gerichtet.
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Der erkennende Senat ist schließlich auch nicht gehalten, den vorliegenden Rechtsstreit gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG vorgesehenen Bedarfssätze den Anforderungen an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprechen. Die Höhe des in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vorgesehenen Bedarfssatzes ist nicht streitgegenständlich und deshalb auch nicht entscheidungserheblich, denn die Klägerin hat mit ihrer Klage ausdrücklich (nur) beantragt, die Beklagte zur Bewilligung von Ausbildungsförderung „unter Berücksichtigung eines Unterkunftsbedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG“ zu verpflichten. Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob die Höhe des in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG vorgesehenen Bedarfssatzes gegen Verfassungsrecht verstoßen kann, weil jedenfalls für die Klägerin die Möglichkeit eines Zuschusses zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II in Betracht kam (s.o.). Im Übrigen lässt sich den von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12. September 2015 genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3.9.2014, 1 BvR 1768/11, juris Rn. 21 ff. und Beschl. v. 8.10.2014, 1 BvR 886/11, juris Rn. 13) nicht entnehmen, dass die in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG vorgesehenen Bedarfssätze nicht den Anforderungen an die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprächen. Vielmehr hat es das Bundesverfassungsgericht in den angeführten Entscheidungen für unbedenklich gehalten, dass Auszubildende im Grundsatz keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, wenn und weil das menschenwürdige Existenzminimum „vorrangig“ durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu decken ist. Hieraus ergibt sich weder, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der BAföG-Bedarfssätze nicht davon ausgehen darf, Auszubildende bestritten ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus BAföG-Mitteln, noch ergibt sich hieraus, dass ein etwaiger aufgrund der Höhe der Bedarfssätze ausgelöster faktischer Zwang, eine Ausbildung mangels ausreichender öffentlicher Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts abbrechen zu müssen, die teilhaberechtliche Dimension des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG verletzt (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O., Rn. 24 bzw. Rn. 14).
II.
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Der Bescheid vom 14. Juli 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 4. August 2011 sind auch insoweit, als die Beklagte darin die Ausbildungsförderung für den (Bewilligungs-) Zeitraum Mai 2011 bis August 2011 neu berechnet und für den Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2011 bereits ausgezahlte Ausbildungsförderung teilweise zurückgefordert hat, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Neuberechnung ab Mai 2011 hat die Beklagte zu Recht auf § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG gestützt. Danach wird ein Bewilligungsbescheid dann, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Die Beklagte hatte (zuletzt) mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis August 2011 bewilligt und dabei den erhöhten Unterkunftsbedarf in Höhe von 224,-- Euro gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zugrunde gelegt. Im April 2011 war die Mutter der Klägerin bei dieser eingezogen. Dies hatte zur Folge, da die Klägerin nunmehr „bei ihren Eltern“ i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wohnte, dass sie nur noch Anspruch auf die geringe Unterkunftspauschale hatte (s.o.). Da sich hierdurch ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand zu Ungunsten der Klägerin geändert hatte, war die Beklagte gehalten, den Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Mai 2011 gemäß § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu ändern.
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Vertrauensschutz steht der Änderung des Bewilligungsbescheides nicht entgegen. Die Regelungen über den Vertrauensschutz in § 48 SGB X sind vorliegend nicht anzuwenden, da § 53 Satz 3 HS 1 BAföG die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ausdrücklich ausschließt. Auch in den Fällen des § 53 BAföG ist jedoch Vertrauensschutz zu gewähren, wenn dies nach den unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Mindestanforderungen erforderlich ist. Danach ist eine ungünstige Änderung des Bescheides für die Vergangenheit nur unter solchen besonderen Umständen zulässig, die das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen. Wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, d.h. wenn der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, 11 C 6.92, BVerwGE 91, 306, juris Rn. 15 ff.).
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So liegt der Fall hier. Die Frage, ob die Klägerin bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnt, war in dem Formular zur Beantragung von Ausbildungsförderung zu beantworten (Zeilen 55 ff.). Ferner hatte die Beklagte in den Bewilligungsbescheiden darauf hingewiesen, dass Änderungen derjenigen Tatsachen anzuzeigen sind, über die der Auszubildende „im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung Erklärungen abzugeben“ hatte, insbesondere „eine Änderung der Anschrift des Auszubildenden und seiner Eltern“. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte von sich aus darauf hingewiesen hat, dass ihre Mutter bei ihr zur Untermiete eingezogen und wie das Zusammenwohnen tatsächlich und rechtlich ausgestaltet sei, dass sie diesen Umständen förderungsrechtliche Erheblichkeit beigemessen hat.
- 44
Die Rückforderung überbezahlter Ausbildungsförderung in Höhe von 525,-- Euro (3 x 175,-- Euro [Differenzbetrag zwischen verminderter und erhöhter Unterkunftspauschale]) hat die Beklagte zu Recht auf § 53 Satz 3 HS 2 BAföG, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt. Gemäß § 53 Satz 3 HS 2 BAföG richten sich Erstattungen bei der nachträglichen Änderung eines Bewilligungsbescheides nach § 50 SGB X. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Ermessen hat die Behörde insoweit nicht auszuüben.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 46
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in genannten § 132 Abs. 2 VwGO Gründe gegeben ist.
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.