Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Arbeitsrecht: Behinderungsbezogene Benachteiligung bei der Bewerbung

09.09.2009

§ 81 II 1 SGB IX aF verbietet dem Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Beschäftigten wegen seiner Behinderung zu benachteiligen. Eingeschlossen ist nach § 81 II 2 Nr. 1 SGB IX aF insbesondere die Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

zitiert 6 andere §§ aus dem .

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

117 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Okt. 2016 - L 8 SO 246/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugel

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - L 19 R 181/16

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.02.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2018 - L 19 R 38/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 12 K 16.1882

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - L 8 SO 166/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zur Pflege während eines vollstationären Aufenthalts in einem Krankenhaus in der Zeit vom 28.03. bi

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2014 - L 11 AS 94/14 NZB

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Antrag auf Bewilligun

Sozialgericht Augsburg Urteil, 19. Sept. 2017 - S 5 AL 404/13

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2013 und den Bescheid vom 21. August 2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Jan. 2016 - L 7 AS 914/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Dem Antrag

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 31. Juli 2018 - L 15 AS 730/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Strittig ist ein

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Juni 2017 - L 13 R 12/15

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. November 2014 abgeändert. Die Beklagte wird auf Ihr Teilanerkenntnis vom 27.06.2017 unter Abänderung des Bescheides vom 27.11.2002 in der Fassun

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Okt. 2015 - L 7 AS 260/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 2015 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wir

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - L 10 AL 278/14

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.11.2014 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2014 wird abgewiesen. I

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 11 AS 412/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Gründe Leitsatz: In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt ... in Sachen C., geb. 1960 ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt gegen Jobcenter Hof Stadt,

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Apr. 2016 - M 17 K 15.4764

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. Mai 2015 - L 11 AS 90/15

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Hauptschlagwort: Bedarfe für Unterkunft und Heizung Feststellungsklage Kostensenkungsaufforderung Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2015 - L 10 AL 188/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.08.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Mai 2014 - L 19 R 514/12

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 24.05.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugela

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2014 - L 20 R 1040/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Augsburg Schlussurteil, 21. Jan. 2015 - S 17 R 770/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 12 CE 17.831

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 (Az. W 3 E 17.45) ist in Ziffern I. und II. wirkungslos. III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Jan. 2018 - L 5 KR 544/14

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor I. Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.11.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Di

Sozialgericht Bayreuth Endurteil, 09. Juli 2015 - S 17 AS 637/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für den Zeitraum 01.05.2012 bis 31.10.2012 ein Ansp

Sozialgericht Landshut Urteil, 06. Dez. 2016 - S 9 U 45/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 14.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2015 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2018 - L 7 U 26/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 11. Dez. 2017 - S 2 R 725/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Neuberechnung der Altersrente des Klägers sowie die hieraus resultierende Überzahlung i

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2017 - L 8 SO 128/16

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2015 abgewiesen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2017 - L 8 SO 206/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 02. Juli 2015 wird festgestellt, dass die Befristungen in den Bescheiden der Beklagten vom 19. März 2014, 23. März 2015 sowie 21. März 2016 jeweils in der Gestalt der Wider

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 15. Feb. 2016 - S 2 R 650/13

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der am 1948 geborene Kläger begehrt einen früheren Beginn seiner

Sozialgericht München Urteil, 20. Mai 2016 - S 22 SO 447/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 30.06.2015 insoweit rechtswidrig und aufzuheben war, als er eine Befristung

Sozialgericht München Urteil, 19. Nov. 2014 - S 11 R 912/12

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.11.2002 und 15.4.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2004 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2018 - 12 ZB 18.2462

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 61.192,73 € festgesetzt. Gründe Der Antrag a

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2017 - L 1 R 1084/14

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Sept. 2014 - L 8 SO 95/14

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Aug. 2014 - L 8 SO 47/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Feb. 2018 - 1 K 862/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Der Bescheid vom 28. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 des Beklagten werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 396,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

Bundessozialgericht Urteil, 13. Juli 2017 - B 8 SO 1/16 R

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juni 2005 in

Bundessozialgericht Urteil, 08. März 2017 - B 8 SO 2/16 R

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2012 in der Gestalt des Wid

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2017 - L 4 KR 4256/15

bei uns veröffentlicht am 10.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. September 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erst

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - B 3 P 4/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. April 2016 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 28. Sept. 2016 - L 11 KA 55/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig sind sachlich-rec

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2016 - L 7 R 273/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer

Landessozialgericht NRW Beschluss, 27. Juni 2016 - L 11 KA 7/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2016 abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.874,88 EUR festgesetzt

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2016 - L 7 AS 1924/12

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 werden zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kosten der Unterk

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Apr. 2016 - L 11 KR 3883/15

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.350 EUR festgesetzt T

Sozialgericht Mainz Vorlagebeschluss, 18. Apr. 2016 - S 3 AS 149/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: a) Ist § 7 Abs. 1 Satz 2

Sozialgericht Mainz Vorlagebeschluss, 18. Apr. 2016 - S 3 AS 99/14

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBI. Teil I

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2016 - B 8 SO 18/14 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht z

Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Jan. 2016 - S 2 KA 380/15 ER

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor Die Vollziehung der Rückforderung aus dem Bescheid vom 10.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015 wird bis zur erstinstanzlichen Erledigung des Hauptsacheverfahrens S 2 KA 336/15 auf 100.000,- EUR begrenzt. Im Übrigen

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 4 Bf 96/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 16. Nov. 2015 - L 11 KA 42/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2015 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3D

Referenzen

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1...
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Begründung...
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder...
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder...
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2...
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2...
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus...
(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit 1. der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten...