Wohngeldgesetz - WoGG | § 27 Änderung des Wohngeldes

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

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Referenzen - Gesetze |

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Wohngeldgesetz - WoGG | § 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs


(1) Der Bewilligungsbescheid wird vom Ersten des Monats an unwirksam, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, von keinem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied mehr genutzt wird; erfolgt die Nutzungsaufgabe nicht zum Ersten eines Monats

Wohngeldgesetz - WoGG | § 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung


(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nac

Wohngeldgesetz - WoGG | § 25 Bewilligungszeitraum


(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Der Bewilligungszeitraum kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden maßgeblichen Verhältnisse verkürzt, geteilt oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate

Wohngeldgesetz - WoGG | § 22 Wohngeldantrag


(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. (2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist. (3) Zieht
zitiert 7 andere §§ aus dem .

Wohngeldgesetz - WoGG | § 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen


(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich

Wohngeldgesetz - WoGG | § 7 Ausschluss vom Wohngeld


(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von1.Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,2.Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Bu

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(1) Das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen nach Absatz 2 abzüglich der A

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Wohngeldgesetz - WoGG | § 6 Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder


(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder). (2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist di

Wohngeldgesetz - WoGG | § 10 Belastung


(1) Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. (2) Die Belastung ist von der Wohngeldbehörde (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in einer Wohngeld-Lastenberechnung zu ermitteln.

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21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Juni 2016 - B 4 K 15.83

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Wohngeld

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 08. Juni 2016 - 1 K 4156/15

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Tenor 1. Der Bescheid vom 12. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2014 sowie des Bescheides vom 26. März 2015 in der Ge

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 C 20/14

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Tenor Die Berufung des Klägers wird zugelassen, soweit seine Klage, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2014 zu verpflichten, ihn auch

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bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.720,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zul

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Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 14 AS 16/09 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2008 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landes

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 07. Juni 2004 - 1 K 518/04

bei uns veröffentlicht am 07.06.2004

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 03. Februar 2004 wird wieder hergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Ver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2004 - 12 S 2654/03

bei uns veröffentlicht am 07.06.2004

Tenor Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Oktober 2003 - 3 K 147/03 - wird abgelehnt. Die Kl

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