Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - 12 ZB 14.701

bei uns veröffentlicht am05.05.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die 1943 geborene Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Leistung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013.

Sie bewohnt das in ihrem Eigentum stehende landwirtschaftliche Anwesen K. 9 in S. zusammen mit ihren 1968 und 1972 geborenen Söhnen T. und M. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Wohngeld am 30. März 2012 stellte sich die Einkommenssituation der Klägerin und ihrer Söhne wie folgt dar:

Die Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung ... eine monatliche Altersrente in Höhe von 86,50 EUR sowie von der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse Franken und Oberbayern eine Rente zur Alterssicherung der Landwirte in Höhe von 292,41 EUR sowie eine Witwenrente in Höhe von 224,35 EUR. Sie ist ferner Eigentümerin einer Reihe landwirtschaftlicher Grundstücke, die sie an ihren Sohn T., der die Landwirtschaft betreibt, verpachtet hatte. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2009 vom 10. August 2011 erzielte T. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 9.948 EUR. Die im Rahmen der Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzahlungen an seine Mutter in Höhe von 3.600 EUR rechnete der Beklagte der Klägerin als Einkommen zu, obwohl sie diese Zahlungen gegenüber der Wohngeldstelle nicht angegeben hatte. Der Sohn M. der Klägerin, der laut Meldebescheinigung ebenfalls in K. 9 wohnhaft ist, gab an, über keinerlei Vermögenswerte zu verfügen. Angaben zu einem Erwerbseinkommen von M. wurden gegenüber dem Beklagten nicht gemacht.

Mit Bescheid vom 28. August 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses ab, da sich aufgrund der zu berücksichtigenden Belastung und des anzurechnenden Gesamteinkommens für die Klägerin kein Wohngeld errechne. Angesichts dessen sei bei der Berechnung die Berücksichtigung der im Eigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen als Vermögen sowie der Ansatz eines fiktiven Einkommens des Sohnes M. aufgrund fehlender Arbeitsaufnahme unterblieben.

Im Zuge des daraufhin angestrengten Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin einen auf Basis einer Schätzung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 ihres Sohnes T. vom 4. Oktober 2012 vor, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 13.933 EUR auswies. Auf die Frage nach der Möglichkeit der Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen bei der Einkommensermittlung teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass derartige Abschreibungen nur hinsichtlich ihrer Pachteinnahmen Berücksichtigung finden könnten und dies voraussetze, dass die Klägerin steuerlich erfasst sei. Jedoch würde sich gegenwärtig unter Berücksichtigung der Einkünfte des Sohnes T. auch ohne Anrechnung der Pachteinnahmen kein Wohngeld errechnen. In der Folge wies die Regierung von Mittelfranken daher den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Mai 2013 als unbegründet zurück.

Mit der daraufhin zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage verfolgte die Klägerin den Wohngeldanspruch weiter. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens legte sie weitere Rentenbescheide, nach denen sie aktuell monatlich 88,61 EUR, 299,68 EUR und 229,83 EUR an unterschiedlichen Renten bezieht, sowie einen am 26. September 2013 ergangenen neuen Einkommensteuerbescheid 2010 für ihren Sohn T. vor, der nunmehr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 5.898 EUR ausweist. Eine vom Beklagten durchgeführte Vergleichsberechnung ergab bei Berücksichtigung der Pachteinnahmen in Höhe von 3.600 EUR indes erneut keinen Wohngeldanspruch, ohne Berücksichtigung der Pachteinnahmen der Klägerin hingegen Wohngeld in Höhe von monatlich 87 EUR.

Mit Urteil vom 9. Januar 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Lastenzuschuss vom 30. April 2012 nur unzureichende Angaben zu ihren Wohn- und Vermögensverhältnissen gemacht. Sie habe weder die Größe des maßgeblichen Wohnraums beziffert noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Es fehlten jegliche Angaben zu ihrem Immobilienbesitz sowie zum Stand ihres Girokontos. Die Pachteinkünfte, die ihr Sohn T. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht hatte, habe der Beklagte erst durch eine telefonische Anfrage beim zuständigen Finanzamt ermittelt, während die Klägerin nunmehr angegeben habe, die landwirtschaftlichen Grundstücke an ihren Sohn unentgeltlich verpachtet zu haben. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hätte ein angekündigter Steuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2010, den diese beim zuständigen Finanzamt beantragt habe, nicht vorgelegen.

Nach § 15 Abs. 1 WoGG sei für die Wohngeldberechnung grundsätzlich das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu könnten die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Träten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheids Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeittraum ein, seien diese grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahmsweise Berücksichtigung sollen Änderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WoGG jedoch dann finden, wenn sich das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um 15% verringere. Eine Veränderung des Gesamteinkommens im Hinblick auf die Pachteinnahmen habe die Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 hingegen nicht dargelegt.

In der Folge übermittelte die Klägerin mit Telefax vom 19. März dem Verwaltungsgericht ihren am 13. März 2014 erstellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, der keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auswies. Zugleich stellte sie Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2014. Ebenfalls mit Telefax vom 19. März 2014 beantragte sie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug sie vor, vom Beklagten sei wider besseres Wissen vorgebracht worden, sie sei steuerlich nicht erfasst. Dadurch sei ihr rechtswidrig Wohngeld versagt worden. Falsch sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätten keine zu ihren Gunsten sprechenden Angaben dazu vorgelegen, dass ihr Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Form der Pachteinnahmen aufgrund von Abschreibungen nicht zufließe. Insoweit hätten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung die Abschreibungsberechnungen der Buchungsstelle des Bauernverbands vorgelegen. Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2014 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen dahin gehend, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts das Verfahren nicht entscheidungsreif gewesen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen hätte sich ein Wohngeldanspruch in Höhe von 87 EUR ergeben. Die Wohngeldstelle habe durch rechtswidrige Ermittlungen beim Finanzamt nur einseitig versucht, das Einkommen der Klägerin zu erhöhen. Abzugsbeträge habe sie indes vorsätzlich außer Acht gelassen. Die Abschreibungen auf die Pachterträge hätte die Wohngeldstelle auch selbstständig ohne Bescheid des Finanzamts vornehmen können. Als verfahrensfehlerhaft erweise es sich, dass das Verwaltungsgericht dem mit Telefax vom 9. Januar 2014 gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, obwohl eine Bindungswirkung durch das Urteil erst mit dessen Zustellung am 19. Februar 2014 eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, ferner auf die Verfahrensakten in den Beschwerdeverfahren 12 C 14.398 und 12 C 14.864 verwiesen.

II.

Der Senat legt die noch innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Januar 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Klägerin dahingehend aus, dass sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt. Andernfalls erwiese sich der von ihr persönlich gestellte Zulassungsantrag als unzulässig, da der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht beachtet worden wäre. Auch käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen bereits unzulässigen Zulassungsantrag nicht in Betracht.

Der solcherart verstandene Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist jedoch unbegründet, da sie auch unter Berücksichtigung des spezifischen prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. hierzu aus jüngster Zeit BVerfG, B. v. 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12 - EuGRZ 2014, 266 Rn. 13), keine Umstände vorgetragen hat, die die Annahme eines Berufungszulassungsgrunds im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO tragen würden. In Betracht kämen insoweit allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher keine Aussicht auf Erfolg.

1. Ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist - neben anderen Faktoren - nach § 4 WoGG vom Gesamteinkommen, d. h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist als Jahreseinkommen das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Bestimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Ausgangspunkt der Wohngeldberechnung ist daher stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsächlich erzielte Einkommen. Ebenso bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, dass die Wohngeldbehörde bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. Lediglich Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die zwischen der Antragstellung und der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eintreten, sollen von der Wohngeldbehörde noch berücksichtigt werden. Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eingetretene Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vorliegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen auf Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohngeldstelle - wie im Fall der Klägerin - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene bei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag stellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen Antrag hin Wohngeld bewilligt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, § 27 Rn. 1a).

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren mit dem nicht nur nach Bescheiderlass, sondern auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorgelegten Einkommensteuerbescheid ihres Sohnes T. für das Jahr 2010 vom 26. September 2013, der gegenüber dem auf einer Schätzung beruhenden Bescheid vom 4. Oktober 2012 wie auch gegenüber dem Einkommensteuerbescheid 2009 erheblich geringere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aufweist, und ihrem Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2013, der - wohl unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen - keine Einkünfte in Form von Pachteinnahmen für das Jahr 2010 feststellt, indes keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum geltend, sondern sie erstrebt durch Berücksichtigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingetretener Umstände eine rückwirkende Revision der Einkommensprognose des Beklagten. Dies ist indes nach den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen nicht möglich, da die Behörde bei der Prognose von den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen und allenfalls Änderungen bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen hat. Lediglich bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sind, kommt eine nachträgliche Berücksichtigung in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.9.2011 - OVG 6 M 59.11 - juris, LSe. 2-4, Rn. 17 ff.). Derartige, objektiv erkennbare Umstände lagen jedoch mit den Steuerbescheiden, auf die die Klägerin sich beruft, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde gerade nicht vor; sie sind vielmehr erst erheblich später, nämlich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums überhaupt eingetreten. Daher kann die Klägerin unter Berufung auf eine unzutreffende Einkommensermittlung ihres Sohnes T. und die fehlende Berücksichtigung von Abschreibungen auf von ihr erzielte Pachterträge keine ihr günstige Neuberechnung des Wohngelds erreichen (vgl. hierzu VG München, U. v. 18.4.2013 - M 22 K 11.3070 - juris Rn. 65 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 24 Rn. 43, 51 ff.).

Darüber hinaus käme eine Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldstelle als fehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig erwiese. Eine dergestalt fehlerhafte Prognose der Wohngeldstelle liegt aber nur dann vor, wenn bei Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren. Maßgeblich ist insoweit die objektive exante-Sicht (vgl. VG München a. a. O. Rn. 68).

Eine fehlerhafte Einkommensermittlung aus objektiver exante-Sicht ist dem Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses lag lediglich die Einkommensteuererklärung des Sohnes T. der Klägerin für das Jahr 2009 vor. Den mangels fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung zunächst auf der Grundlage einer Schätzung ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2010 und seine spätere Korrektur konnte der Beklagte rein zeitlich nicht berücksichtigen. Auch hinsichtlich des Einkommens der Klägerin selbst sind die Ermittlungen des Beklagten vor Bescheidserlass nicht defizitär. Denn was die Pachterträge für die landwirtschaftlichen Grundstücke betrifft, hat die Klägerin bereits ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Weder hat sie diese Erträge im Rahmen der Antragstellung angegeben noch hat sie nähere Angaben hierzu, beispielsweise durch Vorlage des Pachtvertrags und ihrer Kontoauszüge gemacht. Schließlich zählt es auch nicht zu den Aufgaben der Wohngeldstelle, auf Basis der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Anlagenverzeichnisse der Buchstelle des Bayerischen Bauernverbands mögliche steuerrechtliche Abschreibungen auf das vorhandene Anlagevermögen zu berechnen und von den Erträgen in Abzug zu bringen. Vielmehr ist der Einkommensprognose das steuerrechtlich ermittelte Einkommen zugrunde zu legen. Dass dieses bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei der Klägerin im Jahr 2010 bei 0 EUR lag, stand erst mit Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 13. März 2014 fest. Ermittlungsdefizite der Behörde liegen auch insoweit nicht vor.

Mithin kommt eine nachträgliche Änderung des Wohngeldbescheids nicht in Betracht. Das verwaltungsgerichtliche Urteil unterliegt daher keinen ernstlichen Zweifeln.

Nur ergänzend sei hierzu noch angemerkt, dass die Klägerin auch mit Blick auf den als Haushaltsmitglied berücksichtigten Sohn M. keinerlei nachvollziehbare Angaben zu dessen Vermögens- und Einkünftesituation gemacht hat. Wer indes Wohngeld, eine beitragsunabhängige Sozialleistung aus Steuermitteln beantragt, ist gehalten, bei der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und auf Verlangen der Wohngeldstelle alle Tatsachen anzugeben und alle Unterlagen vorzulegen, die für die Entscheidung über den Wohngeldantrag erheblich sind. Nur wenn die Wohngeldstelle von diesen Umständen Kenntnis hat, ist sie in der Lage, konkret zu prüfen, ob die Angaben des Antragstellers zutreffen (vgl. VG München a. a. O. Rn. 55). Legt der Antragsteller die maßgeblichen Einkommensverhältnisse indes nicht plausibel dar, vermag bereits dies die Ablehnung des Wohngeldantrags zu rechtfertigen. Folglich hätte der Beklagte im vorliegenden Fall die Ablehnung des Wohngeldantrags auch auf defizitäre Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Sohnes M. der Klägerin stützen können, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt seitens der Klägerin nicht näher erläutert worden sind.

2. Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Berufung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. § 116 Abs. 2 VwGO lässt statt der Verkündung eines Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Zustellung des Urteils zu. In diesem Fall ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Wirksamkeit erlangt das Urteil daher nicht erst, wie von der Klägerin angenommen, mit der Zustellung an die Beteiligten, sondern bereits mit der Übermittlung des unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle. Diese erfolgte im vorliegenden Fall ausweislich der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor Eingang des Antrags der Klägerin auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Dem Antrag hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht stattgegeben. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Berufung tragen würde, liegt daher nicht vor.

Mangels Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Antrags auf Zulassung der Berufung kommt daher vorliegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht. Der Antrag der Klägerin war daher abzulehnen.

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum1.die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,2.die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastun

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(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nac

Wohngeldgesetz - WoGG | § 13 Gesamteinkommen


(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen

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(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; §

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Das Wohngeld richtet sich nach1.der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),2.der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und3.dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)und ist nach § 19 zu berechnen.

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(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2012 - 15 W 69/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden und menschenunwürdigen Behandlung eines Strafgefangenen.

2

1. Der Beschwerdeführer, der eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes mit anschließender Sicherungsverwahrung verbüßt, wurde im November 2009 wegen plötzlich auftretender krampfartiger Schmerzen im Unterleib von mehreren Justizvollzugsbediensteten in eine Klinik verbracht. Ihm wurden dabei Hand- und Fußfesseln angelegt, die auch während der Behandlung in der Klinik nicht abgenommen wurden. Im Beisein der Justizvollzugsbediensteten und von Polizeibeamten wurden ihm im Behandlungszimmer mehrere Einläufe verabreicht. Dabei wurde ihm nicht gestattet, im Anschluss daran die im Behandlungszimmer befindliche fensterlose Toilette aufzusuchen. Vielmehr musste er seine Notdurft im Beisein der Beamten im Behandlungszimmer auf einem Toilettenstuhl verrichten.

3

Im Mai 2010 stellte die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts rechtskräftig fest, dass die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die fortdauernde Fesselung des Beschwerdeführers anlässlich des Krankenhausaufenthaltes rechtswidrig waren.

4

2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer beim örtlich zuständigen Landgericht beantragte Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen in Höhe von 15.000 € lehnte das Landgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss aus demselben Grunde zurück. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung - zusammengefasst - wie folgt:

5

Die Fesselung habe zwar einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und auch in die Menschenwürde des Beschwerdeführers dargestellt. Gemäß der ständigen Rechtsprechung erfordere ein derartiger Eingriff jedoch nicht in jedem Fall eine Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Dies bedeute, dass im Einzelfall die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde auch dadurch hinreichend ausgeglichen werden könne, dass der Betroffene erfolgreich mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen des Strafvollzugsgesetzes die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lasse. Ob eine darüberhinausgehende Geldentschädigung zur Genugtuung und Wiedergutmachung erforderlich sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens.

6

Hiervon ausgehend stehe dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Geldentschädigung nicht zu. Die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde des Beschwerdeführers seien durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hinreichend ausgeglichen. Die Fesselung während der Einläufe sei nicht als besonders schwerwiegend anzusehen, insbesondere sei darin keine erhebliche Bloßstellung vor dem Krankenhauspersonal zu sehen. Dem Krankenhauspersonal sei zulässigerweise bekannt gewesen, dass es sich bei dem zu behandelnden Patienten um einen wegen Mordes zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung Verurteilten gehandelt habe. Zu beachten sei dabei auch, dass die fortdauernde Fesselung während der Behandlung nicht alleine der Fluchtgefahr gedient habe, sondern auch der Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit des behandelnden Personals und der Verhinderung einer Geiselnahme. Selbst wenn diese Wahrscheinlichkeit ausgesprochen gering gewesen wäre, hätte die Verletzung des Persönlichkeitsrechts insofern wegen der im Grundsatz anerkennenswerten Motive der Beamten nur ein geringes Gewicht. Die Fortdauer der Fesselung während der Darmentleerung, die Verweigerung, eine Toilette aufsuchen zu dürfen, und die damit verbundene Folge der Verrichtung der Notdurft vor den Augen Dritter seien hingegen in besonderem Maße entwürdigend gewesen. Diese Verletzung der Menschenwürde gewinne auch noch dadurch besonderes Gewicht, dass ein nachvollziehbarer Grund für die Verweigerung des Aufsuchens einer Toilette nicht ersichtlich gewesen sei. Insofern komme vorliegend aber den Umständen, dass diese Beeinträchtigung nur von kurzer Dauer gewesen sei und dass der Beschwerdeführer selbst nicht geltend machen könne, durch die andauernde Fesselung auch während der Behandlungsmaßnahmen seelisch oder körperlich nachhaltig belastet worden zu sein, besonderes Gewicht zu. Die Situation sei zwar zweifelsohne für den Beschwerdeführer nicht nur unangenehm, sondern auch bei objektiver Betrachtung als entwürdigend anzusehen. Die Beeinträchtigung hätte aber nach einigen Stunden ihr Ende gefunden. Unter Würdigung aller Umstände sei es daher trotz der Annahme der Verletzung der Menschenwürde unter den besonderen Umständen, insbesondere der kurzen zeitlichen Dauer, nicht angemessen, dem Beschwerdeführer neben der Genugtuung durch die positive Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auch eine Geldentschädigung zuzubilligen.

7

Selbst wenn man dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Geldentschädigung zubilligen wollte, würde sie jedenfalls nicht die Größenordnung erreichen, die die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründen könnte. Auch deshalb sei die sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung unbegründet.

8

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

9

4. Es wurde dem Hessischen Ministerium für Justiz, Integration und Europa Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Von einer Stellungnahme wurde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegen.

II.

10

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

11

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).

12

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach diesen Maßgaben offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

13

a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit widerstrebt es daher, wenn ein Fachgericht § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>). Ein solcher Verstoß ist erst recht anzunehmen, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2006 - 1 BvR 430/03 -, juris Rn. 17).

14

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene, Prozesskostenhilfe vollumfänglich versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts einer Überprüfung nicht stand.

15

Zwar ist in der einfachgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt hinreichend geklärt, dass wie bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch bei Verletzungen der Menschenwürde nicht in jedem Falle eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung auszugleichen ist, wenn die Beeinträchtigung auch in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, und dies bei Verletzungen der Menschenwürde nicht anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens abhängt (vgl. BGHZ 161, 33 <37>). Anders allerdings als etwa in Fällen der menschenunwürdigen Haftunterbringung, bezüglich derer in obergerichtlichen Entscheidungen bereits vielfach konkrete Maßgaben aufgestellt worden sind, aufgrund welcher Haftbedingungen und bei welcher Unterbringungsdauer eine Entschädigung zu gewähren ist (vgl. etwa BGHZ 161, 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267 sowie insbesondere OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 - 11 U 88/08 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2010 - 11 U 367/09, I-11 U 367/09 -, juris; Urteil vom 8. April 2011 - 11 U 76/09, I-11 U 76/09 -, juris), gibt es zur Frage der Entschädigungspflicht in der konkret vorliegenden Konstellation noch keine derartige obergerichtliche Rechtsprechung, die zur abschließenden Bewertung bereits im summarischen Verfahren vergleichend herangezogen werden könnte. Insofern bedarf es im vorliegenden Verfahren einer Einzelfallprüfung, die auf vorfindliche Maßstäbe nur begrenzt zurückgreifen kann. Diese Prüfung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlegen und damit eine bloß summarische Prüfung an die Stelle des Erkenntnisverfahrens in der Hauptsache treten zu lassen, wie dies das Oberlandesgericht getan hat, überspannt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade in Fällen der Menschenwürdeverletzung die entschädigungspflichtige Erheblichkeitsschwelle generell niedriger anzusetzen ist als bei bloßen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGHZ 161, 33 <37>), eine Geldentschädigung mithin noch regelmäßiger auch bei kurzer Dauer geboten ist und deren Ablehnung damit einer besonders intensiven Prüfung und Abwägungsentscheidung bedarf.

16

Soweit das Oberlandesgericht in seiner ablehnenden Entscheidung hilfsweise darauf abstellt, dass jedenfalls nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet gewesen wäre, so weicht das Oberlandesgericht damit - unbeschadet der strittigen Frage, ob nicht auch im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit und die insofern geltende Streitwertgrenze allein auf die tatsächlich beabsichtigte Klage abzustellen ist (vgl. zum Streitstand: Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 117 Rn. 10) - jedenfalls von der in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich einhellig vertretenen Auffassung ab, dass eine Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs aus Gründen der sachlichen Unzuständigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn das mit dem Prozesskostenhilfegesuch befasste Gericht zuvor die Stellung eines Verweisungsantrags angeregt hat und der Antragsteller dieser Anregung nicht nachgekommen ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Juni 1989 - 2 W 18/89 -, NJW-RR 1990, S. 575; OLG Bremen, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 5 WF 165/90 -, FamRZ 1992, S. 962 f.; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 117 Rn. 8 m.w.N.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 22a m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat aber weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht den Beschwerdeführer vor Ergehen seiner Entscheidung auf eine etwaige sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts hingewiesen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat in seinem Prozesskostenhilfeantrag für den Fall, dass sich das angerufene Landgericht für unzuständig erachten sollte, sogar die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.

17

c) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehleinschätzungen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zumindest teilweise zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

18

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Wohngeld richtet sich nach

1.
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
2.
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
3.
dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.

(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).

(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.

(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.

(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nach Satz 1 bestimmte Stelle ist eine Wohngeldbehörde im Sinne dieses Gesetzes. § 69 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Entscheidung über den Wohngeldantrag ist durch die Wohngeldbehörde schriftlich zu erlassen. Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen im Sinne des § 27 Absatz 1 und 2 oder § 28 Absatz 1 bis 3 sollen berücksichtigt werden. Satz 3 gilt für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu erwartende Änderungen entsprechend.

(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann und dass eine Neuentscheidung von Amts wegen mit der Folge des Wohngeldwegfalles oder eines verringerten Wohngeldes auch dann möglich ist, wenn keine Mitteilungspflicht besteht.

(4) Erzielt mindestens eines der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft, so kann der Wohngeldbewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden werden, dass die Einkommensteuerbescheide, die den Zeitraum der Wohngeldbewilligung betreffen, unverzüglich der Wohngeldbehörde zur Prüfung, ob ein Fall des § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 vorliegt, vorzulegen sind.

(5) Wenn infolge des Umzugs der wohngeldberechtigten Person eine andere Wohngeldbehörde zuständig wird, bleibt abweichend von § 44 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Wohngeldbehörde, die den Wohngeldbescheid erlassen hat, zuständig für

1.
die Aufhebung eines Wohngeldbescheides,
2.
die Rückforderung des zu erstattenden Wohngeldes sowie
3.
die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Absatz 5.

(1) Das Wohngeld ist auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10 Prozent erhöht oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert
und sich dadurch das Wohngeld erhöht. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auch rückwirkend zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten rückwirkend um mehr als 10 Prozent erhöht hat. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert hat.

(2) Über die Leistung des Wohngeldes ist von Amts wegen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt,
2.
die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt, oder
3.
das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
und dadurch das Wohngeld wegfällt oder sich verringert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 der Tag nach dem Auszug, im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Beginn des Zeitraums, für den sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 15 Prozent verringert, und im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Beginn des Zeitraums, für den das erhöhte Einkommen bezogen wird, das zu einer Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent führt. Tritt die Änderung der Verhältnisse nicht zum Ersten eines Monats ein, ist mit Wirkung vom Ersten des nächsten Monats an zu entscheiden. Satz 1 Nr. 3 ist auch anzuwenden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 gilt der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde von den geänderten Verhältnissen. Eine Neuentscheidung von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem die Wohngeldbehörde von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Die Neuentscheidung ist unabhängig vom Bestehen einer Mitteilungspflicht.

(3) Die wohngeldberechtigte Person muss der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend

1.
die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 Abs. 1) auf mindestens ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied verringert oder die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder (§§ 7 und 8 Abs. 1) erhöht,
2.
die monatliche Miete (§ 9) oder die monatliche Belastung (§ 10) um mehr als 15 Prozent gegenüber der im Bewilligungsbescheid genannten Miete oder Belastung verringert oder
3.
die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöht; dies gilt auch, wenn sich der Betrag um mehr als 15 Prozent erhöht, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, der wohngeldberechtigten Person Änderungen ihrer monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 und ihrer monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn sich die Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen. Werden die Änderungen erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bekannt und wirken sie auf einen oder mehrere abgelaufene Bewilligungszeiträume zurück, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für die drei Jahre, bevor die wohngeldberechtigte Person oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder von der Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt haben, zulässig; der Kenntnis steht die Nichtkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit gleich. Hat die wohngeldberechtigte Person eine Änderung nach Absatz 2 Satz 1 und 4 im laufenden Bewilligungszeitraum nicht mitgeteilt und erhält die Wohngeldbehörde daher erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von der Änderung Kenntnis, so ist eine Entscheidung nach Absatz 2 längstens für zehn Jahre seit Änderung der Verhältnisse zulässig.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.