Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 1 Bf 258/12

bei uns veröffentlicht am16.06.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.300,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) wendet sich gegen Teile des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe vom 28. Oktober 2004.

I.

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1. Der Kläger ist ein im November 1985 gegründeter eingetragener gemeinnütziger Verein. Zweck des Vereins ist es nach seiner Satzung (Gerichtsakte [GA] Bd. I, Bl. 35 ff.), "die Verwirklichung des § 16 (Naturschutzgebiete) und des § 25 (Artenschutzprogramm) des Hamburger Naturschutzgesetzes in den Hamburger Marschen- und Wattenlandschaften zu fördern. …. Ziel des Vereins ist es, die Überlebensmöglichkeiten der Arten und Lebensgemeinschaften dieser Landschaften zu erkennen und ihrer Gefährdung entgegenzuwirken." Der Kläger wurde in Befolgung eines entsprechenden Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. November 2003 (22 VG 2478/2002, juris) mit Bescheid der Behörde für Umwelt und Gesundheit vom 23. Januar 2004 gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG 1998 anerkannt.

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2. Die Alte Süderelbe ist ein ehemaliger Elbarm, der nach der Sturmflut von 1962 durch Deiche von der Stromelbe abgetrennt wurde. Die einzige Verbindung zwischen der Alten Süderelbe und der Stromelbe besteht seitdem über die Aue und das Storchennestsiel in den Finkenwerder Vorhafen. Der westliche Teil der Alten Süderelbe (im wesentlichen), der Mühlensand, das Gebiet "Auf dem Fall" sowie weitere Vorlandflächen nordöstlich der Alten Süderelbe sind durch Rechtsverordnung des Senats vom 17. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 250 - nachfolgend: NSG-VO) als Naturschutzgebiet (NSG) Finkenwerder Süderelbe ausgewiesen.

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Für die Alte Süderelbe wurde im Rahmen der Planfeststellung für die Hochwasserschutzanlagen Alte Süderelbe (Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juni 1969 – in Verfahrensakte Ordner 5) ein Wasserstand von NN - 0,30m festgesetzt. Dies wird für die Bereitstellung von Wasser zur Frostschutzberegnung der an die Alte Süderelbe "angeschlossenen" Obstbaumkulturen nicht mehr als ausreichend angesehen; faktisch liegt, auch wegen der zunehmenden Verschlickung des Gewässers, der Wasserstand seit geraumer Zeit im Jahresmittel etwa bei NN ± 0,00m mit steigender Tendenz. Aufgrund wasserrechtlicher Erlaubnisse wird der Wasserstand in der Alten Süderelbe im Frühjahr auf NN + 0,20m angehoben, um ausreichende Wassermengen für eine gesicherte Frostschutzberegnung, ggf. über mehrere Nächte hintereinander, zu gewährleisten. Infolge einer unzureichenden Steuerung des Storchennestsiels kam es in der Alten Süderelbe und den an sie angeschlossenen Nebengewässern zu Wasserstandsschwankungen von insgesamt fast einem Meter (zwischen NN - 0,50m und NN + 0,40m).

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Im Rahmen der Vorplanungen zur Neuregelung der wasserwirtschaftlichen Situation der Alten Süderelbe ergab sich infolge unterschiedlicher Interessenlagen der betroffenen Wasser- und Deichverbände kein einheitliches Meinungsbild hinsichtlich des erforderlichen Wasserstands in der Alten Süderelbe. Daher wurden Voruntersuchungen zur Auswahl einer Vorzugsvariante aus wasserwirtschaftlicher Sicht angestellt (Variante 1: NN - 0,30m; Variante 2: NN ± 0,00m; Variante 3: NN + 0,15m; Variante 4: NN+ 0,30m). Hierbei zeigte sich, dass sich bei Wasserständen oberhalb NN ± 0,00m die Entwässerungssituation in den Vorlandbereichen Vierzigstücken und Francop zunehmend verschlechtern würde; die entsprechenden Varianten verlangten daher bauliche Maßnahmen zur Abdämmung dieser Bereiche gegenüber dem höheren Wasserstand in der Alte Süderelbe und den daran anschließenden Gewässern (Schleusenfleete, Haken/Hakengraben). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ergab sich als Vorzugsvariante ein Wasserstand von NN ± 0,00m: Hier bestehe in allen untersuchten Situationen ein ausreichendes hydraulisches Potenzial, um die gewünschten wasserwirtschaftlichen Funktionen sicherstellen zu können; dieser Wasserstand erfordere zudem die geringsten baulichen Folgemaßnahmen. Aus naturschutzfachlicher Sicht wurde hingegen die Variante 4 (NN + 0,30m) als positiv bewertet: Hiermit könnten die ursprüngliche Vernässung niedriger Flächen und die Wasserführung des Prielsystems im Bereich des NSG Finkenwerder Süderelbe teilweise wiederhergestellt werden; dies beeinflusse die Gewässerlandschaft der Alten Süderelbe positiv. Auch außerhalb des Naturschutzgebiets, z.B. auf dem Martinssand, würden tiefere Flächen vernässt. Das führe zur Förderung der Arten, die an aquatische und amphibische Standorte gebunden seien. Gegenüber einer Wasserfläche von ca. 71,4 ha bei einem Wasserstand von NN ± 0,00m ergebe sich bei einem Wasserstand von NN + 0,30m eine Wasserfläche von ca. 92,8 ha.

II.

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1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 (Eingang bei der Planfeststellungsbehörde am 20. August 2003) beantragte die damalige Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Strom- und Hafenbau die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und die Planfeststellung für die wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe. Vom Antrag mitumfasst waren auch Maßnahmen aus dem Grünordnungsplan Francop 5 (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Schlickhügel Francop) sowie die durch die Umgehungsstraße Finkenwerder bedingten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen. Im Antragsschreiben heißt es, Vorhabenträger seien gemeinsam die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Strom- und Hafenbau und die Behörde für Umwelt und Gesundheit, Amt für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Aufweitung des Hakengrabens und der Ausbau des Deichgrabens werde fachlich mit vom Bezirksamt Harburg, Garten- und Friedhofsverwaltung, Naturschutzreferat vertreten. Dem Antrag waren ein Erläuterungsbericht (Antragsunterlagen Teile I bis III), die Prüfung der Umweltauswirkungen (Antragsunterlagen Teil IV: IVa – Umweltverträglichkeitsstudie [UVS], IVb - Naturschutzfachliche Bewertung zur Wasserwirtschaftlichen Neuordnung, IVc - Landschaftspflegerischer Begleitplan Aufweitung Hakengraben/Ausbau Deichgraben) sowie eine Darstellung der Flächenbetroffenheiten (Antragsunterlagen Teil V) beigefügt.

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Vor der Antragstellung war im April 2003 in einer Besprechung zwischen den beteiligten Behörden sowie den Sommerdeichverbänden (SDV) Francop, Vierzigstücken und dem Hauptentwässerungsverband der Dritten Meile Altenlandes (HEV - Beigeladener zu 1) erörtert worden, dass für den Planfeststellungsantrag die wasserrechtliche Ausbaubefugnis zu beachten sei. Da die Verbände diejenigen Antragsteile ablehnten, die mit der Umgehung Finkenwerder in Zusammenhang stehen, lehnten sie eine gemeinsame Antragstellung ab; stattdessen übertrugen sie ihre jeweilige Ausbaubefugnis mit Schreiben vom 24. Mai 2003 (HEV), 18. (SDV Vierzigstücken) bzw. 23. Juni 2003 (SDV Francop) auf die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Strom- und Hafenbau.

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2. Die Planfeststellungsunterlagen einschließlich der Unterlagen zu den Umweltauswirkungen wurden auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde in der Zeit vom 10. September 2003 bis einschließlich 9. Oktober 2003 bei den Bezirksämtern Harburg und Hamburg-Mitte sowie bei den Ortsämtern Süderelbe und Finkenwerder zur Einsicht ausgelegt. Hierauf wurde durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger Nr. 102, S. 3745 vom 3. September 2003 hingewiesen. In dieser Bekanntmachung wies die Planfeststellungsbehörde auch darauf hin, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben erheben könne. Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben würden, seien ausgeschlossen. Die Planfeststellungsbehörde beteiligte die betroffenen Fachbehörden, die Träger öffentlicher Belange und die betroffenen Wasser- und Deichverbände. Auch an die damals anerkannten Naturschutzverbände – darunter noch nicht der Kläger – übersandte sie mit Schreiben vom 26. August 2003 die Planunterlagen mit dem Hinweis, dass Einwendungen bis einschließlich 23. Oktober 2003 erhoben werden könnten.

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Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21. Oktober 2003, am selben Tag bei der Planfeststellungsbehörde eingegangen, Einwendungen. Die geplante Verstetigung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe und die beabsichtigte Fischdurchlässigkeit am Storchennestsiel führten zu einer hochgradigen Verbesserung der Biozönose in der gesamten Alten Süderelbe; daher werde beiden Maßnahmen zugestimmt. Die Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m hätte hingegen eine gravierende Störung für die Entwicklung der Biotope, für Fauna und Flora, für die Erholung der Bevölkerung sowie für den Naturhaushalt zur Folge. Zusätzlich würden hierdurch Millionen Euro an Haushaltsmitteln sinnlos vergeudet. Im einzelnen wandte sich der Kläger gegen die geplante Verlegung des Wanderwegs im Nordwesten des Planungsgebiets; zudem gehe die Sumpfzone am Wanderweg, die ein gesetzlich geschütztes Biotop sei, verloren. Die Überstauung der Kormoran-Insel in der Alten Süderelbe führe zum völligen Verlust der Insel, mit ihr verschwänden auch Brutvögel sowie Rastplätze für diverse, im einzelnen genannte Vogelarten. Auch werde damit ein wertvolles Laichgebiet für Substratlaicher vernichtet. Der Eisvogel verliere die steilen Uferkanten, die er als Brutvogel nutze; auch die Brutpopulation des Eisvogels im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe sei betroffen. Die in den Planunterlagen enthaltene Einschätzung, dass die durch die Wasserstandsanhebung sich ergebende Vernässung des Prielsystems und des Martinssandes zu einer Aufwertung in naturschutzfachlicher Hinsicht führe, übersehe, dass die Flächen derzeit und künftig intensiv landwirtschaftlich genutzt würden. Es stehe zu erwarten, dass die Schilfröhricht-Flächen auf dem Martinssand durch den Großen Schwaden überwuchert und so wertlos für potenzielle Brutvögel würden. Die geplanten Abdämmungen im Bereich Vierzigstücken hätten negative Auswirkungen auf die Fischfauna, da dauerhaft Laichplätze in den Gräben wegfielen. Dies ließe sich durch eine Verstetigung des Wasserstandes bei NN ± 0,00m verhindern. Es sei versäumt worden, das Naturschutzgebiet auf Fischpopulationen zu untersuchen. Die Bewertung, die von einer Verbesserung der Bedingungen für die Fischfauna ausgehe, sei fehlerhaft. Daneben müsse aus Gründen des Fischschutzes das Angeln in der Alten Süderelbe verboten werden. Die Angabe von 21 ha Zugewinn von Wasserfläche in der Alten Süderelbe sei falsch bemessen. Hohe öffentliche Mittel würden unter dem Vorwand von Naturschutzmaßnahmen ausgegeben und stünden damit für Naturschutzmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung. Anders als eine Wasserstandserhöhung würde die Ausbaggerung von Sedimenten des Francoper Schlickhügels zu nachhaltiger, positiver Entwicklung der Alten Süderelbe führen.

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Am mehrtägigen Erörterungstermin, der zwischen dem 22. und 28. April 2004 stattfand, nahm auch ein Vertreter des Klägers teil.

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Gegen Ende des Erörterungstermins widerriefen die Vorsitzenden der SDV Vierzigstücken und Francop schriftlich die Übertragung der Ausbaubefugnis aus Verärgerung über die Haltung der antragstellenden Behörden gegenüber den Plänen zum Bau der Ortsumgehung Finkenwerder, die zum Schaden ihrer Mitglieder gereiche. Im Hinblick hierauf beantragten die Behörden für Wirtschaft und Arbeit sowie für Stadtentwicklung und Umwelt am 23. Juni 2004 bei der Planfeststellungsbehörde, ihnen die Befugnis zum Ausbau der vom Vorhaben betroffenen Gewässer zu erteilen.

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3. Am 28. Oktober 2004 erließ die Behörde für Wirtschaft und Arbeit als Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Vorhabens "Wasserwirtschaftliche Neuordnung der Alten Süderelbe". Der festgestellte Plan beinhaltet im wesentlichen die Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m, die Umgestaltung des Deichsiels am Storchennest einschließlich des Einbaus einer automatisierten Pegelsteuerung der Verschlussvorrichtungen, den Neubau eines Schöpfwerks im Aue-Hauptdeich mit getrennten Pumpwerken für die Be- und Entwässerung, Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der SDV Vierzigstücken und Francop, die Umlegung eines Wanderwegs, ferner aus dem Grünordnungsplan Francop 5 herrührende Maßnahmen zur Umgestaltung des Hakengrabens sowie durch die Umgehungsstraße Finkenwerder bedingte wasserwirtschaftliche Maßnahmen wie v.a. die Verschiebung des Hakengrabens. Die Ausbaubefugnis wurde auf die Behörden für Wirtschaft und Arbeit, Amt Strom- und Hafenbau, und für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Naturschutz und Landschaftspflege als Vorhabenträger übertragen. Die Polderungsmaßnahmen im Gebiet des SDV Vierzigstücken bestehen v.a. aus dem Bau eines zentralen Entwässerungsschöpfwerks mit Zulaufleitungen zur Entwässerung in den Haken, der Verlegung neuer Sammelleitungen zur Drainage-Abfangung, der Einzelabdämmung von Entwässerungsgräben, die in Verbindung mit dem Haken bzw. Hakengraben stehen, einer Abdämmung des Deichgrabens (im Westen) und dem Einbau von Absperreinrichtungen/Rückstauklappen an einigen Grabendurchlässen. Die geplanten Polderungsmaßnahmen im Gebiet des SDV Francop bestehen v.a. aus der Abdämmung des Hakengrabens durch Einbau von Sperrschützen im Osten sowie im Westen (dort Abdämmung gegenüber dem Wasserstand im Francoper Schleusenfleet) und dem Neubau eines Entwässerungs-Schöpfwerks an der Ostseite des Deichgrabens.

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Zu den Einwendungen des Klägers (Einwendung Nr. 53) finden sich an verschiedenen Stellen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 71 i.V.m. S. 51 ff. und 58 ff., S. 96 ff., 102 f., 166 ff., 189 ff.) Ausführungen; hierauf wird verwiesen.

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Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 4. November 2004 zugestellt.

III.

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1. Am 29. November 2004 erhoben der Kläger (als Kläger zu 1) sowie der damals noch anerkannte Naturschutzverband ... e.V. (Kläger zu 2) Klage. Der Kläger zu 2 nahm später (am 21. September 2009), nachdem seine Anerkennung bestandskräftig widerrufen worden war, seine Klage zurück. Im Hinblick auf den seinerzeitigen Streit um die Umgehung Finkenwerder ordnete das Verwaltungsgericht auf Antrag der Hauptbeteiligten zwischenzeitlich das Ruhen des vorliegenden Verfahrens an.

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2.a) Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wies die Vorsitzende Richterin der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 auf die vorläufige Einschätzung des Gerichts hinsichtlich des Umfangs des Streitgegenstands sowie der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hin. Zu letzterer führte sie aus, der Planfeststellungsbeschluss dürfte derzeit wohl rechtswidrig sein, da eine erforderliche Befreiung von Verboten der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe nicht erteilt worden sei. Das Vorhaben verstoße wohl gegen das Verbot, den Wasserhaushalt zu verändern (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO), evtl. auch gegen das Verbot, wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 NSG-VO). Zwar dürfte die geplante Verstetigung des Wasserstandes eine Maßnahme des Naturschutzes sein, doch gelte dies nicht in gleicher Weise für die beabsichtigte Anhebung des Wasserstandes auf das Niveau von NN + 0,30m. Dieser Wasserstand erscheine allein zum Zweck der Versorgung der Obsthöfe erforderlich. Der Maßnahme komme somit § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO nicht zugute, wonach bestimmte Verbote für Maßnahmen des Naturschutzes nicht gelten. Insoweit sei eine Fehlerbehebung durch Planergänzung möglich, in der eine Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung erteilt werden könne. – Auch liege ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich artenschutzrechtlicher Aspekte vor. Insoweit sei der Kläger allerdings weitgehend mit seinem Vorbringen präkludiert. Lediglich hinsichtlich des Verlustes von Brutstätten des Eisvogels durch die Wasserstandsanhebung habe der Kläger Einwendungen erhoben. Diesbezüglich seien aber von der Beklagten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Auch dieses Ermittlungsdefizit und ggf. daran anknüpfende artenschutzrechtliche Entscheidungen könnten im Wege einer Planergänzung behoben werden.

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b) Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragten die (seit Oktober 2005 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte) Hamburg Port Authority (HPA – Beigeladene zu 2) und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2004 um die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 5 Abs. 1 NSG-VO für eine verstetigte Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m sowie um die Festsetzung einer Bauzeitenregelung, nach der die erstmalige dauerhafte Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe außerhalb der Zeit vom 15. März bis zum 1. Oktober zu erfolgen habe.

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Zwar sei fraglich, ob die verstetigte Anhebung des Wasserstandes überhaupt Verbotstatbestände der NSG-Verordnung erfülle, dennoch werde vorsorglich die Befreiung beantragt. Die Wasserstandserhöhung sei sowohl aus naturschutzfachlichen als auch aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich. Der derzeit planfestgestellte Wasserstand (NN - 0,30m) reiche für die Bereitstellung von Wasser für die Frostschutzberegnung der "an das Gewässersystem der Alten Süderelbe bereits angeschlossenen und zukünftig im Rahmen der Umsetzung der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Süderelbefonds noch anzuschließenden neuen Obstbauflächen" nicht aus. Wasserwirtschaftlich wäre "zum Zeitpunkt der Antragstellung" zwar auch ein Wasserstand von NN ± 0,00m ausreichend gewesen, um das Wasserdargebot für die Frostschutzberegnung zu gewährleisten. Der Wasserstand von NN + 0,30m habe sich "schon zum Zeitpunkt der Antragstellung" durch einen erhöhten Bewässerungskomfort in den südlichen Obstbaugebieten ausgezeichnet. Die Notwendigkeit dieses erhöhten Bewässerungskomforts für die südlichen Obstbaugebiete habe sich seit der Antragstellung noch verstärkt, weil insbesondere in diesen südlichen Gebieten großflächig neue Obstbaugebiete erschlossen werden sollen. Auch im Hinblick auf die Wassermengenversorgung sei der Wasserstand von NN + 0,30m "für die Versorgung der inzwischen größer gewordenen Obstbauflächen in den südlichen Obstbaugebieten nach heutigem Stand unerlässlich." Die Einstellung eines ganzjährig verstetigten und erhöhten Wasserstandes überwiege das Interesse an der Beibehaltung der Ist-Situation mit jährlich temporärer Wasserstandsanhebung und sei vereinbar mit dem Schutzzweck der NSG-Verordnung, zu dem auch die Sicherung der gegenwärtigen Naturraumausstattung gehöre.

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Dem Antrag war ein im Dezember 2010 von einem Diplom-Biologen erstellter "Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag" beigefügt. Dieser kommt zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der beantragten Bauzeitenregelung keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542 – BNatSchG 2009) berührt würden.

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Datengrundlage dieses Fachbeitrags waren eine Auswertung einer größeren Anzahl zumeist aktueller Untersuchungen zu Flora und Fauna im Untersuchungsgebiet sowie zwei Geländebegehungen Ende November/Anfang Dezember 2010 "zur generellen Einschätzung der Lage vor Ort und zur Überprüfung bekannter und potenzieller Brutstandorte des Eisvogels". Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei der wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe um ein nach § 15 BNatSchG 2009 zulässiges Vorhaben handle und somit die Privilegierung des § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 greife, seien aus artenschutzrechtlicher Sicht allein die europarechtlich geschützten Arten, d.h. alle europäischen Vogelarten sowie alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten könne hinsichtlich von Vogelarten die Konfliktanalyse auf die Bewohner gewässernaher Steilufer (hier konkret: Eisvogel) und auf Röhrichtbrüter mit bodennahen Nestern beschränkt werden. Ein Vorkommen der allermeisten Arten des Anhangs IV könne für den unmittelbaren Bereich der Alten Süderelbe ausgeschlossen werden. Lediglich für verschiedene Fledermäuse lägen aktuelle Nachweise vor. Während Wochenstuben und Winterquartiere im Betrachtungsgebiet nicht zu erwarten seien, sei das Vorhandensein von Fledermaus-Tagesverstecken in älteren Gehölzen wahrscheinlich. Sollten einzelne Gehölze infolge des erhöhten Wasserstandes abgängig werden, liege hierin keine relevante Beeinträchtigung, da Fledermäuse stets mehrere Tagesverstecke nutzten und diese regelmäßig wechselten. Die ökologische Funktion der Ruhestätten aller Arten bleibe somit erhalten, so dass das Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 nicht eintrete. Daher seien bei einer Konfliktanalyse ausschließlich Vogelarten zu betrachten.

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Die beiden bekannten Brutstandorte des Eisvogels (Ostufer der Alten Süderelbe in Höhe des Aluminiumwerks; Gewässerufer auf dem Mühlensand) seien nach wie vor geeignet (frisch abgebrochene Ufersteilböschung von 1-2m Höhe bzw. künstliche Nisthilfe). Weitere gut geeignete Standorte für Nistplätze hätten sich bei den Geländebegehungen nicht ergeben, allenfalls seien solche in den Wurzeltellern umgestürzter Bäume denkbar. Eine Wasserstandserhöhung werde die bisher benutzten beiden Brutstandorte nicht gefährden, da der eine sich in einer Steilwand befinde, die mit 1 bis 2 m Höhe ausreichend hoch sei, um auch nach der Wasserstandsanhebung sicher zu sein, und der andere (Teich auf dem Mühlensand) ohnehin nicht vom geplanten Vorhaben berührt werde. Die nur sehr vereinzelt auszumachenden weiteren geeigneten Brutstandorte besäßen ebenfalls eine Höhe, die eine Nutzung nach der Wasserstandsanhebung zuließen. Das Vorkommen weiterer Standorte sei wegen zu geringer Steilheit oder zu dichten Bewuchses wenig wahrscheinlich, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls seien vereinzelte Bruten in geringer Höhe über dem Wasserspiegel nicht auszuschließen. Allerdings seien diese Standorte bereits in der Vergangenheit wiederholt überflutet worden. Zur Vermeidung des Tötungsverbotes solle vorsorglich der Wasserstand außerhalb der Brutzeit des Eisvogels (Ende März bis Ende September) dauerhaft angehoben werden.

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Hinsichtlich von Brutvogelarten der Röhrichte und Uferstaudenfluren könne die geplante Wasserstandsanhebung die Überflutung von Neststandorten und die Zerstörung von Gelegen bzw. Tötung von Nestlingen bewirken, wenn die Anhebung während der Brutzeit geschehe. Daher sei der Wasserstand zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 außerhalb der Brutzeit der betreffenden Arten (Anfang April bis Mitte August) anzuheben. Ansonsten drohe keine Veränderung der Nisthabitate, stattdessen würden diese vergrößert und optimiert. Die Habitatstrukturen stünden nach Durchführung der Maßnahme wieder in vollem Umfang zur Verfügung.

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c) Die Planfeststellungsbehörde übersandte die Unterlagen mit Schreiben vom 7. Februar 2011 u.a. an die anerkannten Naturschutzverbände, darunter auch der Kläger, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

24

Der Kläger brachte in seiner Einwendung (Schreiben vom 4. März 2011) vor, die geplante Wasserstandsanhebung sei keine Naturschutzmaßnahme, sondern diene primär dem industriellen Obstanbau. Es fehle auch in den Planergänzungsunterlagen eine angemessene, detaillierte Untersuchung der negativen und positiven Folgen der geplanten Maßnahme auf Flora und Fauna. Die Begründung für die beantragte Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung sei nicht nachvollziehbar. Eine Verstetigung des Wasserstands auf NN ± 0,00m sei naturschutzfachlich sinnvoll und reiche auch aus agrarwirtschaftlicher Sicht aus. Die geplante Erhöhung sei nicht notwendig, wenn der Umbau des Storchennestsiels mit Einbau des Schöpfwerkes wie geplant erfolge. Das Schöpfwerk solle jedoch möglicherweise nicht mehr realisiert werden. Dadurch entfalle die Möglichkeit, auch bei einem Wasserstand von NN ± 0,00m genügend Wasser für den Obstbau bereitzustellen. Man habe den Verdacht, die geplante Erhöhung des Wasserstands solle vor allem deswegen stattfinden, um die nötigen 5 Mio. Euro für das planfestgestellte, aber noch nicht gebaute Schöpfwerk einzusparen. Ohne Schöpfwerk entfalle auch die geplante Fischdurchgängigkeit.

25

Die Wasserstandsanhebung werde zum Absterben eines Feuchtwaldes ("Abschlusswald"), zur Vernichtung einer Schilfinsel ("Kormoraninsel") und zur Verschlechterung der Bedingungen im ehemaligen Prielsystem führen. Im Frühjahr 2009 sei der ehemalige Priel ausgebaggert und durch eine Verlandungszone vom Wasserkörper der Alten Süderelbe abgeschirmt worden, so dass dort jetzt eine bessere Wasserqualität als in der Alten Süderelbe vorhanden sei. Frösche hätten dieses Gewässer bereits als Laichhabitat angenommen und Makrophyten besiedelten den Bodengrund. Bei einer Anhebung des Wasserstands würden das Wasser der Alten Süderelbe und auch Fische verstärkt in das neue Gewässer eindringen, was eine Verschlechterung der Biotopqualität für Makrophyten und Amphibien zur Folge habe.

26

Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag werte selbst für die wenigen betrachteten Arten die Folgen der Wasserstandserhebung falsch. So werde der Eisvogel Bruthabitate verlieren. Der Gutachter habe nicht alle vorhandenen geeigneten Steilwände und möglicherweise auch nicht alle Bruthöhlen gefunden. Die Steilwände seien zum Teil so tief gelegen, dass sie nach einer Wasserstandsanhebung nicht mehr als Brutraum zur Verfügung stünden. Auch würden einige Steilwände derzeit noch durch Buhnen vor zu starker Erosion durch Wellenschlag geschützt.

27

Das Verschwinden der Kormoraninsel bedeute einen Verlust an Lebensraum für Röh-richtbrüter. Die Behauptung, diese Habitatstrukturen stünden nach der Wasserstandsanhebung wieder in vollem Umfang zur Verfügung, sei unzutreffend: die Schilfinsel verschwinde, ohne dass belegt sei, wo und in welchem Umfang dafür Ersatzstrukturen entstünden.

28

Außerdem schließe der Fachbeitrag mehrere Arten fälschlicherweise als nicht vorhanden aus, die derzeit aber im Planungsgebiet vorkommen könnten, so den Kammmolch, der dort 2010 nachgewiesen worden sei, den Moorfrosch, die Grüne Mosaikjungfer und den Eremiten. Die Auswirkungen auf die vorhandenen Fledermäuse würden völlig falsch dargestellt, weil wesentliche Daten nicht berücksichtigt worden seien. Insbesondere das Absterben des Abschlusswaldes werde Tagesverstecke und potenziell auch Wochenstuben der Fledermäuse vernichten.

29

d) Mit Ergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 ergänzte die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 um die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des § 5 Abs. 1 der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe für eine verstetigte Anhebung des Wasserstandes auf eine Höhe von NN + 0,30m in der Alten Süderelbe sowie um eine Bauzeitenregelung, nach der die erstmalige dauerhafte Anhebung des Wasserstandes außerhalb der Zeit vom 15. März bis 1. Oktober zu erfolgen habe. Sie ließ es in der Begründung offen, ob die verstetigte Wasserstandsanhebung überhaupt Verbotstatbestände der NSG-Verordnung erfülle. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben. Sowohl die bisher ganzjährigen Wasserstandsschwankungen als auch die temporären Wasserstandsanhebungen zum Zweck der Frostschutzberegnung brächten Nachteile für verschiedene Arten mit sich; diese würden durch die Verstetigung des Wasserstandes vermieden. Der Wasserstand von NN + 0,30m bringe einen erhöhten Bewässerungskomfort in den südlichen Obstbaugebieten mit sich. Die Erschließung neuer Obstbaugebiete im Süden verstärke den Bedarf nach erhöhtem Bewässerungskomfort. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei die Verstetigung des Wasserstands auf dem erhöhten Niveau von NN + 0,30m wegen der positiven Beeinflussung des Naturhaushalts in der Gewässerlandschaft Alte Süderelbe und in angrenzenden Gebieten positiv (Entwicklung und Optimierung aquatischer und amphibischer Standorte sowie von Feuchtwiesen).

30

Die Planfeststellungsbehörde befasste sich im Ergänzungsbeschluss inhaltlich mit den Einwendungen des Klägers. Auf die entsprechenden Ausführungen ab S. 15 des Ergänzungsbeschlusses wird verwiesen.

31

Der Kläger bezog den Ergänzungsbeschluss in das Klageverfahren ein.

32

3.a) Nach seiner Beiladung im Juli 2011 wies der HEV (Beigeladener zu 1) darauf hin, dass sich seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die tatsächlichen Verhältnisse in den landwirtschaftlichen Bereichen südlich der Alten Süderelbe erheblich verändert hätten. Im Rahmen des "Süderelbefonds" habe ein Flächenmanagement im Sinne einer freiwilligen Flurbereinigung stattgefunden. Ein weiterer Baustein sei ein umfangreiches wasserwirtschaftliches Maßnahmenpaket, das zur künftigen Be- und Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen beitragen solle. Aufgrund der Einbeziehung neuer Obstbauflächen bedürfe es für die Bewässerung größerer Wassermengen als bisher. Dies setze allerdings die Umsetzung der hier planfestgestellten Maßnahmen voraus. Ein bei NN + 0,30m verstetigter Wasserstand sei aus Sicht des Obstbaus unerlässlich. Das sei durch eine neue Untersuchung der B. GmbH vom 2. Dezember 2011 noch einmal bestätigt worden.

33

Dieser Untersuchungsbericht (GA Bd. III, Bl. 668 ff.) befasst sich mit der Fragestellung, ob der Wasserbedarf zur Frostschutzberegnung in Extremsituationen – mehrere aufeinanderfolgende Frostnächte während der Obstbaumblüte in Verbindung mit extrem niedrigen Tidehochwasserständen – zukünftig auch ohne Zuwässerung von Elbwasser über das Storchennestsiel gedeckt werden könne. "Zukünftig" bedeute hierbei die wasserwirtschaftliche Situation nach Realisierung der Generalplanung Maßnahmenpaket Süderelbefonds, wonach die Beregnungsflächen auf ca. 1.400 ha zunehmen würden. Nach dem hierfür aufgebauten Simulationsmodell sei die Frostschutzberegnung auch ohne ein Schöpfwerk am Storchennestsiel gesichert; dieses sei daher nicht erforderlich. Hingegen sei die geplante Anhebung des Wasserstands in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m erforderlich, um die ausreichende Wassermenge zur Versorgung der Frostschutzberegnungsteiche insbesondere in der zweiten Beregnungsnacht zu gewährleisten.

34

b) Daraufhin erbat das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Frage, ob bei Realisierung des Schöpfwerks auch ein niedrigerer Wasserstand als NN + 0,30m zur Versorgung der Obsthöfe ausreiche; die Anhebung des Wasserstandes habe nach Auffassung der Kammer ihren vorrangigen Zweck erkennbar nicht im Naturschutz. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Februar 2012 (GA Bd. II, Bl. 278 ff.) äußerte die B. GmBH die Ansicht, für eine ausreichende Strömung von der Alten Süderelbe in die Beregnungsteiche sei ein Wasserstand von NN + 0,30m in der Alten Süderelbe erforderlich.

35

4. Erstinstanzlich machte der Kläger geltend, der gegenwärtige Bestand aus älteren Bäumen, Schilfsäumen und Bruchwäldern gehe bei einer stetigen Wasserstandsanhebung völlig verloren. Der Abschlusswald in der Sumpfzone am ehemaligen Wanderweg habe wegen dort vorkommender Fledermausarten Bestandsschutz; dies sei vom Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss zur Verlängerung der Airbus-Start- und Landebahn (Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05) ausgeführt worden. Es fehle eine Quantifizierung von Flächen, für die infolge der Wasserstandsanhebung eine positive Entwicklung erhofft werde, sowie von Flächen, die negativ beeinflusst würden. Der Verlust natürlicher Steilwände als Brutraum für den Eisvogel werde gar nicht erkannt. Die dauerhafte Wasserstandsanhebung sei ein ausgleichspflichtiger Eingriff und verstoße zudem gegen die Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe. Die angeblich positiv beeinflussten Flächen auf dem Martinssand lägen im Hafenentwicklungsgebiet und seien daher langfristig nicht gesichert. Positiv seien die geplante Verstetigung des Wasserstandes mit technischer Hilfe und die Fischdurchgängigkeit am Storchennestsiel; hierfür sei aber eine Anhebung des Wasserstands auf NN + 0,30m nicht erforderlich. – Nach der Durchführung des Planergänzungsverfahrens trug der Kläger im wesentlichen den Inhalt seiner dort erhobenen Einwendungen vor. Nach Vorlage der Stellungnahmen der B. GmBH ergänzte er später noch: Wenn die Obstbauern jetzt einen verstetigten Wasserstand von NN + 0,30m für zwingend erforderlich hielten, bezögen sie sich auf einen erheblich größeren Einzugsbereich als auf denjenigen, auf welchen sich das vorliegende Planfeststellungsverfahren beziehe; das müsse dann aber in einem neuen Verfahren beurteilt werden.

36

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

37

den Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 und den Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 insoweit aufzuheben, als der Wasserstand der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m verstetigt werden soll und infolgedessen Polderungsmaßnahmen in Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop durchgeführt werden sollen,

38

hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 und der Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar sind.

39

Die Beklagte hat beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Sie und der Beigeladene zu 1 haben umfangreich vorgetragen, dass und weshalb sie den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig und die Klage, wenn sie nicht schon unzulässig sei, für unbegründet halten.

42

5. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. November 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Klage sei als altruistische Verbandsklage gemäß § 41 HmbNatSchG 2001 zulässig, die Beschränkung der Klage auf eine Teilanfechtung des Planfeststellungsbeschlusses sei rechtlich möglich. Die Klage sei aber nicht begründet.

43

Das Vorhaben verstoße gegen das Verbot, den Wasserhaushalt im NSG Finkenwerder Süderelbe zu verändern (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO). Das Verbot sei nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO unbeachtlich, da es sich bei der Verstetigung des Wasserstandes auf dem Niveau von NN + 0,30m jedenfalls nicht vorrangig um eine Naturschutzmaßnahme handle; schon im Zeitpunkt des Planerlasses habe insoweit der wasserwirtschaftliche Aspekt im Vordergrund gestanden. Die zur Durchführung des Vorhabens somit notwendige Befreiung sei mit dem Planergänzungsbeschluss aber wirksam erteilt worden. Unabhängig von der hierfür gegebenen Begründung habe eine objektive Befreiungslage vorgelegen: Während die Verstetigung des Wasserstands unzweifelhaft naturschutzfachlich begründet sei, bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem für die Frostschutzberegnung erforderlichen erhöhten Wasserstand. Die Sicherung der Frostschutzberegnung der Obstbäume liege im öffentlichen Interesse; der hohe Wasserstand sei physikalisch erforderlich, um in Bedarfszeiten eine ausreichende Wassermenge für die Frostschutzberegnung sicherzustellen. Das geplante Schöpfwerk sei nicht geeignet, den hydraulischen Bedarf an einem höheren Wasserstand überflüssig zu machen, da es anderen Zwecken als der Verteilung des Wassers in die an die Alte Süderelbe angeschlossenen Obstbauregionen diene. Das öffentliche Interesse überwiege die gegenläufigen Interessen. Die vom Kläger befürchteten Auswirkungen der Wasserstandsanhebung auf die Röhrichtzonen in der Alten Süderelbe, auf den Fortbestand der Kormoraninsel und auf den sog. Abschlusswald sowie auf die Eisvogelpopulation wögen, soweit die Befürchtungen überhaupt berechtigt seien, im konkreten Fall nicht schwer. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine im konkreten Fall fehlerhafte Ausübung des Befreiungsermessens durch die Planfeststellungsbehörde berufen. Der Befreiung stehe auch § 3 Nr. 3 NSG-VO nicht entgegen. Die Frage einer dauerhaften Veränderung des Wasserstandes sei in der Verordnung nicht geregelt.

44

Der Planfeststellungsbeschluss weise keine zu seiner Aufhebung führenden artenschutzrechtlichen Mängel auf. Hinsichtlich etlicher Arten sei der Kläger mit seinen Einwänden präkludiert; hinsichtlich der an der Alten Süderelbe vorkommenden Eisvogelpopulation habe die Beklagte mit dem Planfeststellungsbeschluss in Form des Ergänzungsbeschlusses nicht gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß gegen das Verbot, Fortpflanzungsstätten zu beeinträchtigen, liege im Ergebnis nicht vor, da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2009 gegeben seien. Auch liege kein Verstoß gegen Vorschriften über den Biotopschutz vor. Die Polderung der Vordeichflächen stelle keinen verbotenen Eingriff in die Natur dar. Auch lägen keine Abwägungsfehler vor, die der Kläger rügen könne.

45

Das Urteil wurde dem Kläger am 27. November 2012 zugestellt.

IV.

46

1. Auf den am 20. Dezember 2012 eingelegten und am Montag, den 28. Januar 2013 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 5. November 2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. – Der Zulassungsbeschluss wurde dem Klägerbevollmächtigten am 11. November 2013 zugestellt.

47

Am 5. Dezember 2013 hat der Kläger seine Berufung begründet. Hierin und in weiteren Schriftsätzen sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt:

48

a) Zu Unrecht sehe das Verwaltungsgericht ihn mit Teilen seines Vortrags als präkludiert an. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Präklusionsvorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 HmbVwVfG habe damals nicht für Naturschutzverbände gegolten; hierfür seien allein die Beteiligungsvorschriften des damaligen Hamburgischen Naturschutzgesetzes einschlägig gewesen. § 41 HmbNatSchG a.F. habe keinerlei Präklusionsvorschrift enthalten. Die (mit Unionsrecht nicht vereinbare) Präklusionsvorschrift des § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 habe in Hamburg, wo es bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Beteiligungsregelungen für Naturschutzverbände gegeben habe, keine Einschränkung mit sich gebracht, wie sich aus der Übergangsregelung in § 69 Abs. 7 BNatSchG 2002 ergebe. Jedenfalls dürfe man bei der Bewertung des Einwendungsschreibens vom 21. Oktober 2003 nicht zu streng sein; es sei zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Klägers allesamt ehrenamtlich tätig seien. Darüber hinaus seien die Einwendungen des ... (ursprünglich Kläger zu 2) mitzuberücksichtigen.

49

Im Planergänzungsverfahren im Jahr 2011, das der Heilung eines dem Planfeststellungsbeschluss bis dahin nach Auffassung des Verwaltungsgericht anhaftenden Fehlers gegolten habe, habe er ohnehin all die Dinge einwenden können, die sich mit dem zu heilenden Fehler befasst hätten; hierbei komme es nicht darauf an, ob es zu einer Planänderung mit neuen oder anderen Belastungen für die Umwelt komme. Er habe daher hier Einwendungen zum gesamten Artenschutzrecht erheben können, dessen Relevanz ursprünglich vollständig verkannt worden sei. Auch habe er alle Fragen im Zusammenhang mit einer Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung thematisieren können. Er habe auch auf die Arten hinweisen können, die erst im Jahre 2009 in Folge der anderweitigen Vernässung des Prielsystems entdeckt worden seien. Für die im Planergänzungsverfahren angestellten Untersuchungen und Erwägungen komme es auf den Zeitpunkt des Planergänzungsbeschlusses an.

50

b) Er könne zudem jedenfalls bei Fällen im Anwendungsbereich europäischer Umweltrichtlinien das Fehlen einer Planrechtfertigung rügen. Dadurch, dass er in seinem Einwendungsschreiben vom 21. Oktober 2003 der Wasserstandsanhebung klar widersprochen habe, habe er zudem sinngemäß zu verstehen gegeben, dass diese Maßnahme nicht "vernünftigerweise geboten" sei.

51

c) Den Vorhabenträgern, denen die Ausbaubefugnis übertragen worden sei, fehle die sachliche Zuständigkeit zum Ausbau: Sie seien von Beginn an sachlich nicht zuständig gewesen. Die Ausbaubefugnis sei ihnen weder von den eigentlich zuständigen Verbänden noch von der Planfeststellungsbehörde wirksam und rechtmäßig übertragen worden. Eine Übertragung durch einfaches Schreiben, wie zunächst seitens der SDV Vierzigstücken und Francop geschehen, sehe das Gesetz nicht vor; zudem sei die Übertragung später widerrufen worden. Die Übertragungsbefugnis komme gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 HWaG a.F. nur der Wasserbehörde zu, nicht aber der Beklagten als Planfeststellungsbehörde. Materiell fehle es am nach § 47 Abs. 2 HWaG erforderlichen Erfordernis des Wohls der Allgemeinheit. Außerdem seien die eigentlich zuständigen Unterhaltungsverpflichteten auch nicht zunächst von der Wasserbehörde erfolglos zum Ausbau aufgefordert worden. Für eine zusätzliche Vorhabenträgerschaft auch der Umweltbehörde fehle es ohnehin an jeder Grundlage; ob die "eigentliche" Federführung bei der Behörde für Wirtschaft und Arbeit gelegen habe, sei nicht entscheidend. Die Unzuständigkeit der Vorhabenträger führe zumindest zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die Frage der Zuständigkeiten von Vorhabenträgern und Planfeststellungsbehörden sei jedenfalls bei Abwägungsentscheidungen auch im Rahmen von Vereinsklagen rügefähig; sie unterliege zudem nicht der Präklusion.

52

d) Die hier vorliegende Planung solle nur vermeintlich vorrangig naturschutzfachlichen Zielen genügen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den vorrangigen Zweck des Vorhabens anders als die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde gesehen habe, zeige, dass das Spannungsverhältnis zwischen den Zwecken des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft nicht hinreichend geklärt sei. Im Planfeststellungsbeschluss werde wiederholt angeführt, dass das Vorhaben in erster Linie wasserwirtschaftlichen Belangen diene. Wenn dies in den Antragsunterlagen nicht zu stark betont worden sei, habe dies wohl damit zu tun, dass die Maßnahme insgesamt aus Naturschutz-Haushaltsmitteln finanziert werden solle bzw. bereits worden sei.

53

e) Die Befreiung von den Verboten der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe sei rechtswidrig. Die Struktur der Verordnung mit ihrer ausdrücklichen Regelung zu saisonal möglichen Wasserstandsanhebungen zeige, dass der Normgeber das Verhältnis naturschutzfachlicher Zielsetzungen zu den schon bei Verordnungserlass relevanten wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen bindend geregelt habe. Eine dauerhafte Neujustierung der normierten Ver- und Gebote sei nur über eine Änderung der Verordnung möglich, nicht aber im Wege einer Befreiung. Eine solche sei nur bei atypischen Situationen möglich, nicht aber bei mit der betreffenden Norm regelmäßig verbundenen Auswirkungen.

54

Aus § 2 NSG-VO gehe hervor, dass als zu erreichendes Ziel ein Naturzustand anzustreben sei, der unmittelbar von den jeweils zugelassenen Wasserständen abhänge. Damit sei eine Veränderung des Wasserhaushalts nicht zu vereinbaren. Es komme hinzu, dass die im Jahr 1997 erlassene Verordnung – anders als ihre Vorgängernorm, die Verordnung über das NSG "Alte Süderelbe" – auf eine zukünftige Öffnung der Alten Süderelbe, also die Herstellung eines Tidegewässers, Bezug nehme. Wie in der alten Verordnung sei auch in der aktuellen Verordnung eine Veränderung des Wasserhaushalts ausdrücklich verboten. Die Pflanzen und Tiere, die in dem Flachsee Alte Süderelbe lebten und geschützt seien, seien an den derzeitigen Wasserstand angepasst. Eine dauerhafte Wasserstandsveränderung vertrügen viele von ihnen nicht. Der in § 2 NSG-VO definierte Schutzzweck stelle neben der Erhaltung einiger derzeitiger Habitatelemente wesentlich auf die angestrebte Entwicklung unter dem Einfluss der Tide ab und nehme die Entwicklung tidebeeinflusster Süßwasserbiotope in den Blick. Dem folgend enthalte § 3 NSG-VO Gebote, die sich auf den Zwischenzustand bis zur Öffnung der Alten Süderelbe bezögen, und normiere § 5 NSG-VO Verbote, die über dessen zweiten Absatz einerseits in einen konkreten Kontext der Erhaltung des Gebiets bis zu einer Öffnung und andererseits in den Kontext der angestrebten Öffnung der Alten Süderelbe gestellt würden. Eine dauerhafte Anhebung des Wasserstandes speziell für Zwecke der Frostschutzberegnung von Obstbäumen verstoße gegen das Regelungsgefüge aus § 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 22, Abs. 2 Nr. 2 und 5 NSG-VO.

55

Im übrigen überwiege das Interesse an der Sicherung der Wasserversorgung der Obsthöfe nicht das Interesse an der Einhaltung eines niedrigeren Wasserstandes; dem stünden schon die geltend gemachten negativen Auswirkungen einer Wasserstandserhöhung entgegen. Die vom Verwaltungsgericht in seiner Argumentation berücksichtigten Stellungnahmen der B. GmBH seien vorliegend unbeachtlich, da sie der festgestellten Planung nicht zugrunde gelegen hätten. Die Planfeststellungsbehörde gehe ohne weiteres davon aus, dass sich schützenswerte Lebensräume unproblematisch verschieben ließen. Aufgrund der besonderen Eigenarten der höher gelegenen Uferstrukturen und deren landwirtschaftlicher Nutzung erscheine es aber sehr zweifelhaft, ob sich die bestehenden Uferbiotope durch den Wasseranstieg tatsächlich verlegen ließen. Dann sei aber auch nicht von einer Förderung der Erhaltungsziele der NSG-Verordnung auszugehen. Auch im Hinblick auf das Entwicklungsgebot aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO sei die Wasserstandsanhebung nicht gerechtfertigt. Sie konterkariere die inzwischen im Prielsystem durchgeführten Ersatzmaßnahmen, die bereits zu einer erheblichen Aufwertung von Natur und Landschaft geführt hätten, und werte den jetzt optimierten Zustand ab.

56

Wenn infolge der bisherigen temporären Wasserstandsanhebungen Brutgelege von Vögeln und Amphibien zerstört worden seien, dann sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Ursache dieser negativen Entwicklung künftig verstetigt werden solle. Es sei zweifelhaft, ob die künftige Verstetigung des Wasserstands, die indes wegen des wohl angedachten Verzichts auf das Schöpfwerk schwer zu erreichen sein werde, diese negativen Folgen verlässlich ausschließen könne.

57

f) Für die Umweltverträglichkeitsstudie zum Ausgangsverfahren seien keine flächendeckenden und methodisch anerkannten Untersuchungen zum Vorkommen besonders und streng geschützter Arten durchgeführt worden; auch die dort in Bezug genommenen älteren Untersuchungen erfüllten diese Anforderungen nicht. Der Gutachter, der den im Planergänzungsverfahren vorgelegten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erstellt habe, habe viele Arten übersehen bzw. ihr Vorkommen im Untersuchungsgebiet zu Unrecht verneint. Die letztlich auf den Eisvogel beschränkte artenschutzrechtliche Prüfung sei fehlerhaft erfolgt; zu Unrecht sei davon ausgegangen worden, dass hier die für den Fall eines "zulässigen Eingriffs" geltende Privilegierungsregelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 anwendbar sei. Die Eingriffsregelung sei nicht fehlerfrei abgearbeitet worden; für eine "Erst-recht-Anwendbarkeit" des § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 bei fehlender Anwendbarkeit der Eingriffsregelung sei kein Raum. Zumindest aber sei § 44 Abs. 5 BNatSchG 2009 fehlerhaft angewandt worden. Es liege keine hinreichend belastbare Ermittlung vor, ob die ökologische Funktion der von der Wasserstandserhöhung betroffenen Fortpflanzungsstätten des Eisvogels im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Höher gelegene Lebensstätten seien potenziell weniger geeignet und durch Erosionsgefahr zusätzlich gefährdet. Im übrigen sei auch hier der beabsichtigte Verzicht auf das Schöpfwerk am Storchennestsiel zu beachten: Auch künftig sei mit starkregenbedingten Anstiegen des Wasserstands und demzufolge Beeinträchtigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen.

58

g) Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sei nicht hinreichend abgearbeitet worden. Der Planfeststellungsbeschluss saldiere nur überschlägig und damit fehlerhaft die negativen und vermeintlich positiven Folgen der Maßnahme. Die saldierende Verneinung des Eingriffscharakters der Wasserstandsanhebung kranke an verschiedenen Fehlern: Es fehle ein Vergleich mit den Zuständen, die sich bei Beachtung der Ge- und Verbote der NSG-Verordnung ergäben; vielmehr werde der künftige Zustand mit einem Zustand verglichen, der sich aufgrund aktueller Rechtsverstöße und Vollzugsdefizite ergeben habe. Die negativen Folgen einer Wasserstandsanhebung würden ausgeblendet, die erforderlichen technischen Maßnahmen des Vorhabens im Rahmen der saldierenden Betrachtung des Gesamtgebiets von vornherein nicht als Eingriff bewertet; Eingriffe für Teilmaßnahmen, die zugleich Maßnahmen des Hochwasserschutzes darstellen, würden unter Hinweis auf die bundesrechtswidrige Vorschrift des § 9 Abs. 3 Nr. 3 HmbNatSchG a.F. unbeachtet gelassen und eingeräumte Eingriffe im Kontext der Polderungen unter Hinweis auf die Kompensation durch Aufwertungserfolge negiert. Naturschutzfachliche Aufwertungseffekte, die sich aus den in die Planfeststellung einbezogenen Maßnahmen Aufweitung des Hakengrabens und Ausbau des Deichgrabens ergäben, dürften hierbei ohnehin nicht berücksichtigt werden, da es sich insoweit um Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt durch den Schlickhügel Francop handle. Ohne Berücksichtigung dieser Teilmaßnahme überwögen indes die Eingriffe in Natur und Landschaft. So gingen wertvollen Uferstrukturen und -lebensräume infolge der Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe verloren und würden Bodenfunktionen und das Landschaftsbild durch den Bau des Be- und Entwässerungsschöpfwerks am Storchennestsiel beeinträchtigt. Die Polderungsmaßnahmen bewirkten den Verlust und Funktionsbeeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Wasser, die Verlegung des Hakengrabens zerstöre wertvolle Kleinbiotopstrukturen und es komme zu Bodenversiegelungen infolge der Maßnahmen, die den Unterhaltungs- bzw. Wanderweg beträfen. Diese Eingriffe seien weder ordnungsgemäß ermittelt noch mit den vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen bilanziert worden. Der Planfeststellungsbeschluss unterscheide schon nicht zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; im übrigen würden Dinge als Kompensation gewertet, die mit der beeinträchtigten Funktionsfähigkeit des betroffenen Schutzguts in keinem funktionalen Zusammenhang stünden.

59

Die Annahme, ein angenommener Eingriff werde im Wege einer "Selbstkompensation" an Ort und Stelle durch die Vergrößerung der Wasserfläche der Alten Süderelbe und der Uferzonen ausgeglichen, sei fehlerhaft. Die Wasserstandsanhebung sei Gegenstand des Vorhabens, nicht aber Ersatzmaßnahme. Sie bedürfe als Eingriff daher selbst einer Kompensation. Angebliche positive naturschutzfachliche Aspekte könnten nicht gleichzeitig Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen für den Eingriff sein. Stattdessen müsse in einer ersten Stufe immer geprüft werden, ob die Durchführung der Maßnahme mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei. Außerdem wahre der Planfeststellungsbeschluss nicht den bei seinem Erlass noch gültigen Grundsatz, dass Eingriffe in Natur und Landschaft vorrangig auszugleichen seien; eine Ersatzmaßnahme reiche nicht aus. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte auch keine Nebenbestimmungen, durch die der behauptete Ausgleich negativer und positiver Aspekte überwacht und dauerhaft gesichert werden könne.

60

h) Bei allem sei aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Praxis – tatsächlicher Wasserstand in der Alten Süderelbe etwa bei NN ± 0,00m, temporäre Wasserstandsanhebungen im Frühjahr zur Frostschutzberegnung – rechtswidrig sei: Im Jahr 1969 sei im Rahmen einer Planfeststellung ein Dauerwasserstand in der Alten Süderelbe von NN – 0,30m festgelegt worden, der bislang nicht rechtsförmlich abgeändert worden sei. Anstatt hierauf abzustellen, hätten die Vorhabenträger und ihnen folgend die Planfeststellungsbehörde den künftigen Zustand mit dem rechtswidrigen Istzustand verglichen und ihre Vergleichsbewertungen hierauf abgestellt, was somit offensichtlich fehlerhaft sei. Schon die immer wieder betonten Nachteile der temporären Wasserstandserhöhung für verschiedene Arten ließen sich durch Einhaltung des 1969 planfestgestellten konstanten Wasserstandes vermeiden.

61

i) Die aufgezeigten Fehler begründeten zudem eine rügefähige Verletzung des Abwägungsgebots. Zumindest im Rahmen der Gesamtabwägung müssten auch die negativen Auswirkungen berücksichtigt werden, die der durch die wasserwirtschaftliche Neuregelung begünstigte Obstanbau durch seine Begleiterscheinungen (z.B. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) auf die Gewässer habe. Dies dürfe nicht auf etwaige gesonderte Verfahren verlagert werden.

62

Zudem sei weder in den Antragsunterlagen noch im Planfeststellungsbeschluss die Frage abgehandelt worden, ob das Vorhaben gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie bzw. § 26 WHG verstoße. Gleiches gelte für die drohende Verschlechterung der Bedingungen für aquatische Lebewesen infolge der zunehmenden Pumptätigkeit für die angestrebte Wassergewinnung aus der Alten Süderelbe für zunehmend größere Obstanbauflächen.

63

Der Kläger beantragt,

64

1. den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insoweit aufzuheben, als dieser eine Verstetigung des Wasserstandes der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30 m und dazu Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der Sommerdeichverbände Vierzigstücken und Francop festsetzt,

65

2. hilfsweise zu 1., den angefochtenen Beschluss insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

66

3. weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Auferlegung von Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zu entscheiden, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung und Minimierung bzw. der Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. zur Vermeidung bzw. zur Verhinderung von Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG.

67

2. Die Beklagte beantragt,

68

die Berufung zurückzuweisen.

69

Sie hält den klägerischen Ausführungen entgegen:

70

a) Der Kläger sei mit verschiedenen seiner Einwände gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 präkludiert. Auf die von ihm behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Präklusionsvorschriften komme es hier nicht an, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vor dem Ende der Frist zur Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien ergangen sei.

71

Das Planergänzungsverfahren habe dem Kläger keine neuen Einwendungsmöglichkeiten eröffnet, da der Verfahrensgegenstand, der dem Ergänzungsverfahren zugrunde gelegen habe, gegenüber dem Ausgangsverfahren nicht geändert worden sei. Der möglicherweise nicht präkludierte Vortrag hinsichtlich der Arten Kammmolch, Moorfrosch, Krebsschere und Grüne Mosaikjungfer sei irrelevant, da diese Arten erst nach der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten Ausbaggerung des Prielsystems nachgewiesen worden seien.

72

b) Soweit der Kläger die Unzuständigkeit der als Vorhabenträger auftretenden Behörden rüge, fehle es an einer Rügebefugnis. Es sei schon fraglich, ob die Zuständigkeitsvorschriften einen Bezug zu den vom Kläger allein rügefähigen Schutzgütern von Natur und Landschaft aufwiesen. Im übrigen habe mit der Behörde für Wirtschaft und Arbeit die für die einzelnen Maßnahmen jeweils zuständige Behörde gehandelt. Dass darüber hinaus auch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt als Vorhabenträger aufgetreten sei, sei jedenfalls unschädlich.

73

c) Hinsichtlich der Frage der Planrechtfertigung stehe dem Kläger als Umweltverein keine Rügebefugnis zu. Im übrigen entspreche das Vorhaben den fachplanungsrechtlichen Zielen des Wasserrechts. Wasserwirtschaftliche und naturschutzfachliche Bedarfe ergänzten sich hier. Sie seien dadurch miteinander in Einklang gebracht worden, dass aus naturschutzfachlichen Gründen auf die wasserwirtschaftlich beste Lösung (verstetigter Wasserstand von NN ± 0,00m) verzichtet worden sei.

74

d) Die Verstetigung und Anhebung des Wasserstands in der Alten Süderelbe seien mit dem Schutzzweck der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe vereinbar. Die Verordnung sei 1997 zwar mit dem Ziel geschaffen worden, die seinerzeit als Ersatzmaßnahme für die Hafenerweiterung Altenwerder vorgesehene Öffnung der Alten Süderelbe rechtlich zu ermöglichen. Wegen der schon damals hiergegen bestehenden heftigen Widerstände sei nicht absehbar gewesen, ob und wann dies erreicht werden könne; daher sei der Verordnungszweck zweistufig formuliert worden. Ein Ziel sei auf die Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen wertvollen Arten- und Biotopinventars gerichtet worden, damit im Fall einer späteren Öffnung der Alten Süderelbe zu einem Tidegewässer noch genügend entwicklungsfähiges Arten- und Biotopinventar vorhanden sei. Bis zur Wiederherstellung des Tideeinflusses solle nicht ein Gewässer mit wechselnden Wasserständen, sondern eine Gewässer- und Ufermorphologie mit wechselnden Wassertiefen (Flachwasserbereich am Ufer, Priele in den Landzonen, Tiefwasserzonen im Gewässerbett, Uferzonen) erhalten und entwickelt werden. Weder der bisherige Zustand mit wechselnden Wasserständen noch der seinerzeit mit NN – 0,30m planfestgestellte Wasserstand in der Alten Süderelbe sei durch den Schutzzweck festgeschrieben worden. Nach naturschutzfachlicher Einschätzung werde nur die beabsichtigte Änderung des Wasserhaushalts durch Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes nachhaltig die Einhaltung des Schutzzwecks der Verordnung gewährleisten und sei daher im Interesse einer naturschutzfachlichen Entwicklung des derzeit schutzwürdigen und –bedürftigen Arten- und Biotopinventars geboten.

75

§ 3 Nr. 3 NSG-VO gebe kein Wasserregime mit saisonal wechselnden Wasserständen vor, sondern enthalte nur Schutzvorkehrungen für Wiesenvögel für den Fall der temporären Wasserstandserhöhung.

76

§ 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO verbiete nur Wasserstandsänderungen, die sich negativ auf die Schutzziele auswirkten und die die geschützten Biotope und Arten im Schutzgebiet beeinträchtigten; das sei hier gerade nicht gegeben. Vielmehr wirke sich das Vorhaben begünstigend auf die Schutzziele der Verordnung aus. Der Umstand, dass die Wasserstandsanhebung auch wasserwirtschaftlichen Bedarfen des Obstbaus zu Gute komme, spreche nicht gegen die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO. Trotz der Multifunktionalität handle es sich um eine Maßnahme des Naturschutzes, für die keine Befreiung von Verboten der Verordnung notwendig gewesen sei. Die Befreiung sei rein vorsorglich und ausschließlich aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichtes erteilt worden.

77

e) Es könne dahinstehen, ob das Gesamtvorhaben schon deshalb keinen "Eingriff" in Natur und Landschaft darstelle, weil es nach vollständiger Umsetzung und Entwicklung in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz eindeutig eine Aufwertung des Vorhabengebiets bewirke, oder weil die mit dem Vorhaben zunächst verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die positiv wirkenden Bestandteile des Vorhabens kompensiert würden, so dass das Gesamtvorhaben ein sich selbst ausgleichender Eingriff sei. Jedenfalls sei die Maßnahme naturschutzfachlich ordnungsgemäß abgearbeitet und bewertet worden, wie sich aus den Antragsunterlagen, v.a. Teil IVb (Naturschutzfachliche Bewertung) ergebe. Dabei dürfe an Maßnahmen, deren Zweck eine naturschutzfachliche Aufwertung des Vorhabengebiets sei, kein strengerer Maßstab angelegt werden als an Maßnahmen, die andere Zwecke verfolgten. Da hier die naturschutzfachlichen Maßnahmen selbst unmittelbarer Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses seien, bedürfe es keiner gesonderten Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen. Im übrigen bedürfe eine Maßnahme, die sich in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz z.B. wegen einer wesentlichen Verbesserung des bisherigen Zustands als günstig erweise, im Hinblick auf die durch sie zunächst bewirkten Beeinträchtigungen keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen; die an sich erforderliche Kompensation gehe in die ökologische Gesamtbilanz regelmäßig ein. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Bilanzierung genüge der Eingriffsregelung.

78

Die sich aus der Aufweitung des Hakengrabens ergebenden positiven Effekte seien im Planfeststellungsbeschluss nicht als Ausgleich für die Folgen der wasserwirtschaftlichen Neuordnung mitberücksichtigt worden; diese auf dem Grünordnungsplan Francop 5 beruhende Maßnahme diene allein dem Ausgleich für den Schlickhügel Francop. Ähnliches gelte für den Ausbau des Deichgrabens. Auch dessen Effekte seien nicht als Ausgleich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewertung des hiesigen Vorhabens berücksichtigt worden, so dass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Aufwertungspotenzialen gekommen sei.

79

f) Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung sei die Privilegierungsvorschrift des § 44 Abs. 5 BNatSchG anwendbar. Hierfür komme es darauf an, dass hinsichtlich der im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auftretenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft eine der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung entsprechende fachliche Auseinandersetzung stattfinde, die zum Ergebnis komme, dass das Vorhaben nach § 15 BNatSchG zulässig wäre; das sei hier der Fall. Die mit dem Vorhaben zunächst verbundenen Beeinträchtigungen würden durch die Ausgestaltung des Vorhabens hinreichend kompensiert, so dass im Ergebnis keine Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verblieben.

80

Auch hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraum des Eisvogels liege keine fehlerhafte Anwendung von § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag lege ausführlich dar, dass es zu keinen vorhabenbedingten Beeinträchtigungen des Eisvogels komme und die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt bleibe. Die beiden nachgewiesenen Brutstandorte blieben auch bei einer Wasserstandsanhebung erhalten. Außerdem seien geeignete Ausweichstandorte im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben an unterschiedlichen Stellen in verschiedenen Höhen vorhanden. Da einige der lediglich potenziellen Brutstandorte niedriger lägen, sei vorsorglich eine artenschutzrechtliche Bauzeitenregelung festgelegt worden, um Verstöße gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicher auszuschließen. Unbegründet sei die Befürchtung des Klägers, die Brutstandorte würden infolge eines auch künftig schwankenden Wasserstandes in der Alten Süderelbe beeinträchtigt, weil angeblich auf das Schöpfwerk verzichtet werden solle: Die Vorhabenträger beabsichtigten nicht, einen Antrag auf Planänderung zu stellen, um auf das Schöpfwerk verzichten zu können. Lediglich die Finanzierung sei derzeit noch unklar.

81

g) Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot sei nicht erkennbar. Entscheidend seien die vorhabenbedingten Auswirkungen. Etwaige Auswirkungen des Obstanbaus seien keine Auswirkungen des hier planfestgestellten Vorhabens; dieses selbst lasse keinerlei Verschlechterung der Wasserqualität befürchten, wie im Planfeststellungsbeschluss ausreichend ausgeführt worden sei.

82

3. Der Beigeladene zu 1 beantragt,

83

die Berufung zurückzuweisen.

84

Er hält die Präklusionsvorschriften für Teile des klägerischen Vortrags für anwendbar. Die Planrechtfertigung sei gegeben: Die Maßnahmen seien sowohl wasserwirtschaftlich als auch naturschutzfachlich begründet, so dass dementsprechend legitime Zwecke verfolgt würden. Das Vorhaben verstoße nicht gegen die Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe, wie sich schon aus § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung ergebe.

85

4. Die Beigeladene zu 2 beantragt ebenfalls,

86

die Berufung zurückzuweisen.

87

a) Der Kläger sei mit seiner Rüge, die Vorhabenträger seien sachlich nicht zuständig, gemäß § 61 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 5 BNatSchG 2002 präkludiert. Der Kläger dürfe zudem nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien. Er habe innerhalb der Einwendungsfrist nichts dazu vorgetragen, inwieweit sich die angebliche Unzuständigkeit der Vorhabenträger auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewirkt haben solle. Aber auch in der Sache sei die Annahme des Klägers unzutreffend, die als Antragsteller aufgetretenen Stellen seien nicht als Vorhabenträger zuständig.

88

b) Das streitige Vorhaben stelle keinen "Eingriff" im Sinn der gesetzlichen Definition in § 9 Abs. 1 HmbNatSchG a.F. dar; die angestrebte Sicherung eines Dauerwasserstandes auf dem Niveau von NN + 0,30m stelle eine deutliche Aufwertung sowohl für den Naturhaushalt als auch für das Landschaftsbild dar. Ob es durch Einzelmaßnahmen bei isolierter Betrachtung zu Beeinträchtigungen komme, sei nicht entscheidend, da auf die Auswirkungen des Gesamtvorhabens abzustellen sei. Aber selbst wenn auf die jeweiligen Einzelmaßnahmen abgestellt würde, läge kein Eingriff vor, da es zu keinen "erheblichen" Beeinträchtigungen komme, wie es das Gesetz voraussetze. Insgesamt komme es zu einer deutlichen Aufwertung, so dass etwaige (unterstellte) "Eingriffe" kompensiert würden. Eine Eigenkompensation werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen.

89

Unzutreffend sei es, wenn der Kläger als maßgeblichen Ausgangszustand den planfestgestellten konstanten Wasserstand von NN - 0,30m ansehe und nicht den gegenwärtigen tatsächlichen Zustand mit saisonalen Wasserstandsschwankungen.

90

c) Das Vorhaben sei mit der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe vereinbar, da es sich um eine Maßnahme des Naturschutzes im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung handle. Auch hier gehe der Kläger zu Unrecht davon aus, dass bei der Vergleichsbetrachtung des gegenwärtigen und des beabsichtigten Zustandes als Ist-Zustand ein planfestgestellter Dauerwasserstand von NN - 0,30m zugrunde zu legen sei. Stattdessen sei der tatsächliche Gebietszustand zu betrachten, wie auch dem in § 2 Abs. 1 NSG-VO normierten Schutzzweck zu entnehmen sei. Der tatsächliche Zustand des Naturschutzgebiets sei nicht durch einen Wasserstand von NN - 0,30m geprägt. Der Qualifizierung der Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe als Maßnahmen des Naturschutzes im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO stehe nicht entgegen, dass mit diesen Maßnahmen auch wasserwirtschaftliche Zwecke verfolgt würden. Gerade die Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m sei auf naturschutzfachliche Gründe gestützt; aus rein wasserwirtschaftlicher Sicht wäre das Niveau NN ± 0,00m ausreichend gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte entsprechend dem Hinweis des Verwaltungsgerichts ein Planergänzungsverfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung durchgeführt habe, sei kein tragfähiges Indiz für die Annahme, die Beklagte habe selbst Zweifel an den naturschutzfachlichen Motiven für die planfestgestellte Maßnahme gehabt. Die Beklagte habe mit ihrem Vorgehen eine nach dem Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts sonst drohende Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu vermeiden versucht.

91

d) Die Hinweise des Klägers auf eine Unionsrechtswidrigkeit der Präklusionsvorschriften könnten keinen Erfolg haben. Die bis zum 25. Juni 2005 laufenden unionsrechtlichen Umsetzungsfristen seien bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Oktober 2004 noch nicht abgelaufen gewesen.

92

e) Im Planfeststellungsbeschluss sei dargelegt worden, dass es aufgrund des planfestgestellten Vorhabens nicht zu Verschlechterungen der Wasserqualität, sondern teilweise sogar zu Verbesserungen kommen werde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf einen verstärkten Eintrag von Pestiziden und Düngemittelrückständen aus dem Obstanbau hinweise, sei dies unbeachtlich, da die landwirtschaftlichen Nutzungen nicht Gegenstand der Planfeststellung seien.

93

5. Mit Beschluss vom 16. April 2014 (1 Bs 337/13) hat der Senat einen Antrag des Klägers gemäß § 80b Abs. 2 VwGO auf Anordnung (der Fortdauer) der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die Beteiligten haben sich jeweils auch mit den Ausführungen des Senats in diesem Beschluss auseinandergesetzt.

Entscheidungsgründe

94

Die Berufung des Klägers, die er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses ordnungsgemäß begründet hat (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Oktober 2004 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 gerichtete Klage ist zwar zulässig (A.), aber weder mit dem Hauptantrag (B.) noch mit den Hilfsanträgen (C.) begründet.

A.

95

Die auf eine Teilanfechtung des Planfeststellungsbeschlusses beschränkte Klage des Klägers ist zulässig.

96

1. Entgegen der Auffassung des Klägers, der auch das Verwaltungsgericht gefolgt ist, leitet sich sein Klagerecht nicht aus § 41 HmbNatSchG in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281 - HmbNatSchG 2001), sondern allein aus § 61 BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193 - BNatSchG 2002) her.

97

§ 61 BNatSchG 2002 stellte nicht nur eine Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung dar, sondern galt, gestützt auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gerichtliche Verfahren (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 14/6378, S. 58), unmittelbar, wie in § 11 Satz 1 BNatSchG 2002 auch ausdrücklich geregelt wurde (ebenso BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, 4 A 59.01, BVerwGE 118, 15, 17, juris Rn. 16). Mit dem Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vereinsklageregelung traten die bisherigen Vereinsklageregelungen im Landesrecht außer Kraft, soweit sie nicht erlaubtermaßen über das Bundesrecht hinausgingen. Dabei kann hier dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge aus Art. 31 GG ergab (so die Gesetzesbegründung, a.a.O., S. 61 und S. 64) oder bereits aufgrund der Regelungen über die Gesetzgebungskompetenz, hier Art. 72 Abs. 1 GG (vgl. Dreier in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 31 Rn. 23: "Die Kompetenzfrage ist der Kollisionsfrage vorgeordnet."): Danach wird bestehendes Landesrecht, sobald und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch macht, unwirksam (vgl. Dreier, a.a.O., Art. 31 Rn. 25; Wittreck im selben Kommentar, Art. 72 Rn. 30 f.; Uhle in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dez. 2015, Art. 72 Rn. 107, 118; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.4.1993, 7 A 3.92, BVerwGE 92, 263, 265; juris Rn. 14).

98

Die vorliegende Klage unterfällt dem Regelungsgefüge von §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 69 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002, so dass kein Raum für einen Rückgriff auf § 41 HmbNatSchG 2001 bleibt. § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 ist auf den Kläger über § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 anwendbar. Der Kläger war nicht vom Bundesumweltministerium (§ 59 BNatSchG 2002) und auch nicht aufgrund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG 2002 als Naturschutzverband anerkannt worden, sondern am 23. Januar 2004 von der damaligen Behörde für Umwelt und Gesundheit noch auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 BNatSchG 1998 i.V.m. § 70 Abs. 1 BNatSchG 2002. Die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift sowie die des § 69 Abs. 5 Nr.1 BNatSchG 2002 sind hier gegeben: So erging der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufgrund eines Antrags, der nach dem 3. April 2002, nämlich am 20. August 2003 gestellt worden war.

99

§ 41 HmbNatSchG 2001 ist hier auch nicht über § 61 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG 2002 anwendbar. Diese Vorschrift erlaubte es den Ländern, Umweltvereinsklagen in weiteren als den in § 61 Abs. 1 normierten Fällen zuzulassen. Die vorliegende Klage unterfällt aber bereits §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 69 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG 2002, betrifft also keinen „anderen Fall“. Für eine Fortgeltung des § 41 HmbNatSchG 2001 über § 69 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG 2002 fehlt es an beiden darin genannten Voraussetzungen, nämlich an einem vor dem 3. April 2002 begonnenen Verwaltungsverfahren und an einem Verwaltungsakt, der nicht in § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 aufgeführt ist.

100

Der Umstand, dass Hamburg bis zum Ablauf der in § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 genannten Frist (3. April 2005) seiner Pflicht zur Neuregelung der Bestimmungen über die Anerkennung von Naturschutzvereinen und für deren Mitwirkung (vgl. auch § 71 BNatSchG 2002) noch nicht nachgekommen war – das Änderungsgesetz zum Hamburgischen Naturschutzgesetz mit den entsprechenden Regelungen wurde erst am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146) verkündet –, führte nicht dazu, dass die anhängige Klage unzulässig wurde. Eine solche Rechtsfolge wäre gerade vor dem Hintergrund der seinerzeitigen verfassungsrechtlichen Pflicht zur Anpassung von Landesrecht an Bundesrahmenrecht (Art. 75 Abs. 3 GG) mit dem Schutz des Vertrauens in die Rechtsmittelsicherheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1992, 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48, 64, juris Rn. 43 ff.; BVerwG, Urt. v. 24.3.2010, 4 CN 3.09, NVwZ 2010, 782, juris Rn. 16) nicht vereinbar gewesen (im Ergebnis ebenso Louis, NuR 2004, 287, 288; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzgesetz, Stand Dez. 2015, § 69 [Kommentierung Nov. 2007] Rn. 23).

101

2. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, die in §§ 61 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 normiert sind, sind hier erfüllt.

102

a) Der Kläger wendet sich gegen einen nach dem 3. April 2002 ergangenen Planfeststellungsbeschluss (§§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 69 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG 2002) über ein Vorhaben, das jedenfalls nach seiner Behauptung mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Für die Zulässigkeit einer Klage gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 genügt – ähnlich wie bei § 42 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung – die Möglichkeit, dass das Vorhaben, dessen Planfeststellungsbeschluss angegriffen wird, mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Es kommt hinzu, dass der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltende § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbNatSchG 2001 Regelbeispiele für "Eingriffe" enthielt. Nach Nr. 5 war die Herstellung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern "in der Regel" als Eingriff anzusehen. Die Frage, ob im konkreten Fall nach den maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen ein Eingriff vorliegt, ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen.

103

b) Der Kläger wurde mit Bescheid der Behörde für Umwelt und Gesundheit vom 23. Januar 2004 und damit vor Klageerhebung als Umweltverein anerkannt. Grundlage war § 29 BNatSchG 1998 i.V.m. § 70 BNatSchG 2002. Die Fortgeltung der Anerkennung wurde in Art. 2 Satz 1 des Änderungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146) bestimmt (zur Vereinbarkeit einer solchen Fortgeltungsregelung mit Bundesrecht vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, 9 A 3.06, BVerwGE 130, 299, 310 f., juris Rn. 23).

104

c) Auch die in § 61 Abs. 2 BNatSchG 2002 geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

105

Der Kläger rügt v.a., dass der Planfeststellungsbeschluss gegen naturschutzrechtliche Vorschriften verstoße, so gegen Regelungen der Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe, gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie gegen Vorschriften über den Artenschutz.

106

Der Kläger wird in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt. Der Zweck des Vereins wird in § 2 Abs. 1 seiner Satzung wie folgt beschrieben:

107

"Der Verein hat den Zweck, die Verwirklichung des § 16 (Naturschutzgebiete) und des § 25 (Artenschutzprogramm) des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in den Hamburger Marschen- und Wattenlandschaften zu fördern. ….

108

Ziel des Vereins ist es, die Überlebensmöglichkeiten der Arten und Lebensgemeinschaften dieser Landschaften zu erkennen und ihrer Gefährdung entgegenzuwirken. Das schließt das Eintreten für den Erhalt der traditionellen, extensiven landwirtschaftlichen Nutzung ein."

109

Hierauf bezieht sich gemäß dem Anerkennungsbescheid auch die Anerkennung als Naturschutzverein.

110

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind auch die Voraussetzung des § 61 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 erfüllt. Danach musste ein nach § 29 BNatSchG 1998 von einer Landesbehörde anerkannter Verein aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG 1998 zur Mitwirkung befugt gewesen sein und sich hierbei in der Sache geäußert haben. Der Kläger wurde allerdings erst zu einem Zeitpunkt (23. Januar 2004) als Naturschutzverband anerkannt, zu dem das im August 2003 eingeleitete Planfeststellungsverfahren bereits lief. Der Kläger war daher im Zusammenhang mit der Auslegung der Planunterlagen – anders als die damals schon anerkannten Verbände (Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 26. August 2003) – nicht eigens angeschrieben und auf die bis 23. Oktober 2003 laufende Einwendungsfrist hingewiesen worden. Allerdings war auf die Auslegung, die Einwendungsfrist und die Folgen verspäteter Einwendungen auch durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 3. September 2003 (S. 3745) hingewiesen worden. Das Beteiligungsrecht des Klägers im Planfeststellungsverfahren ergab sich indes ab dem Zeitpunkt seiner Anerkennung aus § 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG 1998 i.V.m. § 70 Abs. 1 BNatSchG 2002. Der Kläger hat ungeachtet des Umstandes, dass er noch nicht als Naturschutzverband eigens angeschrieben worden war, am 21. Oktober 2003 Einwendungen erhoben. Zum Erörterungstermin wurde der Kläger als Einwender – wie auch die anderen Einwender – mit gesondertem Schreiben der Planfeststellungsbehörde vom 6. April 2004 eingeladen (vgl. Verfahrensakten, Ordner 3, Teil "EÖT Einladung"); ein Vereinsvorstand nahm auch am mehrtägigen Erörterungstermin teil. Die Einwendungen wurden in gleicher Weise behandelt wie die von bereits vorher anerkannten Naturschutzvereinen. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen von § 61 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 2002 (Berechtigung zur Beteiligung plus Äußerung) erfüllt.

111

d) Das am 1. März 2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542 - BNatSchG 2009) hat in § 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 6 keine für die Zulässigkeit der Klage relevanten Änderungen mit sich gebracht. Der Vorrang des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (§ 64 Abs. 1 BNatSchG 2009, § 1 Abs. 3 UmwRG) greift hier schon aus zeitlichen Gründen nicht ein, da dieses Gesetz nur für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen gilt, die – anders als der angefochtene Planfeststellungsbeschluss – nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind (§ 5 Abs. 1 UmwRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.11.2015, BGBl. I S. 2069; die ursprünglich in zeitlicher Hinsicht noch engere Bestimmung war unionsrechtswidrig, vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12 [Altrip], NVwZ 2014, 49, 50 f., Rn. 21-31; Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, NVwZ 2015, 1665, 1671, Rn. 101-103).

112

3. Die einmonatige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde mit Eingang der Klage am 29. November 2004 gewahrt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Oktober 2004 war einem Vorstandsmitglied des Klägers mit Postzustellungsurkunde am 3. November 2004 zugestellt worden. Hinsichtlich des innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Kläger in das Klageverfahren einbezogenen Planergänzungsbeschlusses vom 5. Mai 2011 wäre eine Klagefrist nicht einzuhalten gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 31.07, NVwZ 2010, 63, juris Rn. 21 ff.).

B.

113

Die Klage hat in der Sache mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses leidet an keinen zu seiner Aufhebung führenden Rechtsfehlern. Die anhand der hierfür maßgeblichen Sach- und Rechtslage (II.) vorzunehmende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, soweit dieser angefochten ist (I.), ist im vorliegenden Fall auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften beschränkt, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (III.); der Kläger muss sich zudem hinsichtlich verschiedener Angriffe gegen den Planfeststellungsbeschluss eine Präklusion entgegenhalten lassen (IV.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens (V.), ist die Zuständigkeit der Vorhabenträger in der Sache nicht zu prüfen (VI.) und bestehen keine Zweifel am Vorliegen einer ausreichenden Planrechtfertigung (VII.). Ferner verstößt das Vorhaben nicht gegen die Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe (VIII.) und ist mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (IX.) sowie mit artenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar (X.). Schließlich greifen auch die Rügen nicht durch, das Vorhaben verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (XI.) und es lägen Verstöße gegen das planerische Abwägungsgebot vor (XII.).

I.

114

Es bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, den Planfeststellungsbeschluss nur insoweit anzufechten, als er eine Verstetigung des Wasserstandes der Alten Süderelbe auf einem Niveau von NN + 0,30m und dazu Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der SDV Vierzigstücken und Francop festsetzt. Dies ist unter Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, BVerwGE 151, 213, 227, juris Rn. 47) genannten Kriterien für eine Teilbarkeit einer Planungsentscheidung möglich. Eine räumliche Trennung des Vorhabens in die beiden Hauptteile Neuregelung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Alten Süderelbe einerseits und Verlegung und Ausbau des Hakengrabens sowie Ausbau des Deichgrabens andererseits ist bereits in den Planungsunterlagen angelegt. Die Verknüpfung, die zur Zusammenfassung beider Teile in einem Verfahren geführt hat, liegt in der Notwendigkeit von Polderungsmaßnahmen infolge der Wasserstandsanhebung. Aber auch in rechtlicher Hinsicht ist eine Teilbarkeit innerhalb des Vorhabenteils Neuregelung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Alten Süderelbe möglich. Der verbleibende Regelungsteil eines Planfeststellungsbeschlusses muss eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt haben. Der aufrechterhalten bleibende Teil muss nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung sein, die überdies dem Planungsträger nicht ein Restvorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Dies ist angesichts des Umstandes gegeben, dass ursprünglich überwiegend wasserwirtschaftlich begründete Planungsüberlegungen auf der Grundlage eines konstanten Wasserstandes von NN ± 0,00m entwickelt worden waren, bei dem auf Polderungsmaßnahmen möglicherweise hätte verzichtet werden können. Da die Klage keinen Erfolg hat, bedarf dies aber keiner weiteren Vertiefung.

II.

115

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2013, 7 B 18.12, juris, Rn. 27 m.w.N.). An der Maßgeblichkeit des Beurteilungszeitpunkts ändert sich auch dann nichts, wenn im Wege einer Planergänzung solche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses beseitigt werden sollen, die für die Planungsentscheidung insgesamt nicht von so großem Gewicht sind, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils in Frage gestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.1.2013, a.a.O.). Abweichend von diesem Grundsatz sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des Planfeststellungsbeschlusses führen, bei dessen Überprüfung zu berücksichtigen. Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, 319, juris Rn. 52 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, 3 S 284/11, juris Rn. 160 m.w.N.). Wegen einer Besonderheit im Fall einer aktualisierten artenschutzrechtlichen Prüfung sei auf Abschnitt X.1. verwiesen.

III.

116

Die Prüfung ist bei der vorliegenden Naturschutzverbandsklage auf die Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsvorschriften beschränkt, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.

117

1. Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 hat der Naturschutzverein geltend zu machen, der Erlass des Verwaltungsaktes widerspreche u.a. Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. Hiermit wird nicht nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung statuiert, vielmehr begrenzt diese Regelung auch den materiellen Prüfungsmaßstab im Rahmen einer Naturschutzverbandsklage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, 9 B 38.07, NuR 2008, 176, juris Rn. 14 f. m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05, NuR 2006, 459, 461, juris Rn. 20; Fischer-Hüftle in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 64 Rn. 25; Meßerschmidt, a.a.O., § 61 Rn. 66 f.). Damit beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf die Vereinbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, a.a.O.; Urt. v. 19.3.2003, 9 A 33.02, DVBl. 2003, 1069, juris Rn. 21; Urt. v. 19.5.1998, 4 A 9.97, BVerwGE 107, 1, juris Rn. 24 ff.; in diesem Sinn nun auch für den Geltungsbereich des UmwRG: BVerwG, Urt. v. 24.10.2013, 7 C 36.11, BVerwGE 148, 155, Rn. 22-28).

118

2. Dieser Ansicht stehen im vorliegenden Fall weder Völkerrecht noch Unionsrecht entgegen.

119

Allerdings hat das Compliance-Committee der UN ECE Aarhus-Konvention am 20. Dezember 2013 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG festgestellt, dass das dortige Kriterium "Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen" gegen Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention verstoße. Für eine solche Beschränkung gebe es im Übereinkommen keine Rechtsgrundlage (vgl. Bericht "Findings and recommendations with regard to communication ACCC/C/2008/31 concerning compliance by Germany", Rn. 78 und 102). Die Vertragsstaatenkonferenz zur Aarhus-Konvention vom 29. Juni bis 2. Juli 2014 in Maastricht hat diese Feststellung bestätigt (Decision V/9h). Diese Feststellung, die auf § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 bzw. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 übertragbar sein dürfte, wirkt sich indes auf die Klage gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss noch nicht aus.

120

Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dem Aarhus-Übereinkommen vom 25. Juni 1998 mit Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. II S. 1251) zugestimmt. Das Übereinkommen ist für Deutschland am 15. April 2007 in Kraft getreten (s. Bekanntmachung vom 8.8.2007, BGBl. II S. 1392). Damit findet es auf den am 28. Oktober 2004 erlassenen Planfeststellungsbeschluss noch keine Anwendung.

121

Die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17 ff.), die das Europäische Parlament und der Rat nach Unterzeichnung des Aarhus-Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft am 25. Juni 1998 erlassen haben, ergänzte die damaligen Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG um Vorschriften, die den Zugang von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gegen (u.a.) Entscheidungen eröffnen sollten, für die die Bestimmungen der genannten Richtlinien über die Öffentlichkeitsbeteiligung galten. Die Umsetzungsfrist endete nach Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG allerdings erst am 25. Juni 2005, so dass der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss auch insoweit hiervon noch nicht berührt ist.

IV.

122

Der Kläger ist mit einigen Angriffen gegen den Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen ("präkludiert"), weil er insoweit keinen ausreichenden Vortrag im Einwendungsverfahren vorgebracht hat.

123

1. Zur Zeit des Planfeststellungsverfahrens richtete sich die Präklusion von Einwendungen anerkannter Naturschutzverbände, worauf der Kläger zutreffend hinweist, zwar nicht nach § 73 Abs. 4 Satz 3 HmbVwVfG (BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, 4 A 59.01, BVerwGE 118, 15, 17, juris Rn. 15 f.). Doch galt hierfür schon bei Einleitung des Planfeststellungsverfahrens § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002. Danach ist ein anerkannter Naturschutzverband, der im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatte, im Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren trotz entsprechender Möglichkeit nicht geltend gemacht hat. Diese Vorschrift galt, wie bereits unter A.1. näher ausgeführt wurde, unmittelbar (§ 11 Satz 1 BNatSchG 2002). Zu Unrecht macht der Kläger geltend, § 41 HmbNatSchG 2001 stelle dadurch, dass er keine Präklusionsregelung enthalte, eine "weitere Vorschrift über das Verfahren" dar, zu der § 61 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2002 die Länder ermächtigt habe. Hiergegen spricht schon, dass die bloße Nichtregelung einer Präklusion keine "weitere Vorschrift über das Verfahren" darstellt. Im übrigen ist § 61 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2002 nicht dahin zu verstehen, dass er im (hier gegebenen) Anwendungsbereich der bundesrechtlichen Vereinsklageregelung die Länder ermächtigt hätte, die dafür geltenden bundesrechtlichen Regelungen (hier Präklusion) einzuschränken oder gar auszuhebeln. Denn die Ermächtigung lautet auf "weitere", nicht aber auf "abweichende" Vorschriften.

124

Der Kläger war bei Einleitung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens noch nicht als Naturschutzverband anerkannt; dies erfolgte letztlich erst mit Bescheid der Behörde für Umwelt und Gesundheit vom 23. Januar 2004. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Kläger ein in § 41 HmbNatSchG 2001 nicht geregelter Rügeausschluss "nachträglich auferlegt" worden sei.

125

Da der Kläger bei Auslegung der Antragsunterlagen noch nicht als Naturschutzverband anerkannt war, fand für ihn § 42 Abs. 1 Satz 2 HmbNatSchG 2001, wonach den (anerkannten) Verbänden für ihre Äußerung eine "angemessene Frist" einzuräumen war, noch keine Anwendung. Ihm war allerdings durch die im Amtlichen Anzeiger vom 3. September 2003 veröffentlichte Bekanntmachung vom 25. August 2003 als "jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden" Gelegenheit zur Äußerung bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist gegeben worden. In der Bekanntmachung war zudem – anders als in den Anschreiben vom 26. August 2003 an die damals anerkannten Naturschutzverbände – ausdrücklich auf die Einwendungspräklusion hingewiesen worden. Dass die gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG bis einschließlich 23. Oktober 2003 gesetzte Einwendungsfrist – die gleiche Frist wurde auch den anerkannten Verbänden gesetzt – nicht angemessen gewesen wäre, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch am 21. Oktober 2003 und damit vor Ablauf der Einwendungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben.

126

An der Präklusion hat sich auch durch § 64 Abs. 2 BNatSchG 2009 i.V.m. § 2 Abs. 3 UmwRG nichts geändert.

127

2. Die Präklusion mit bestimmten Einwendungen besteht hier trotz des im Jahr 2011 durchgeführten Planergänzungsverfahrens fort. Den anerkannten Naturschutzvereinen eröffnen sich im Fall eines Ergänzungsverfahrens nur dann neue Einwendungs- oder Klagemöglichkeiten, wenn eine Planänderung vorgenommen wird, die zu neuen oder anderen Belastungen für Natur und Landschaft führt (vgl. BVerwG Beschl. v. 3.6.2010, 4 B 54.09, NVwZ 2010, 1289, 1294, juris Rn. 29 m.w.N.). Hierzu ist es aber im Rahmen des Ergänzungsverfahrens nicht gekommen, namentlich auch nicht durch die Vorlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007, 9 B 38.07, NuR 2008, 176, juris Rn. 30). Der Gegenstand des Vorhabens (und damit auch die Betroffenheit von Tier- und Pflanzenarten) wurde weder geändert noch erweitert. Für das Vorhaben sollte lediglich zusätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt werden; zudem wurde als vorsorgliche Maßnahme zur Vermeidung etwaiger Verstöße gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 eine Bauzeitenregelung vorgesehen. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe eine ergänzende Abwägung vorgenommen, hilft nicht weiter, da sich die Einwendungen nicht auf die erst am Ende des Verfahrens stehende Abwägung der Beklagten, sondern nur auf die Planung einschließlich der hierzu erstellten Unterlagen beziehen können.

128

3. Der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Präklusionsregelungen verstießen gegen Recht der Europäischen Union, greift im vorliegenden Verfahren nicht durch. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, NVwZ 2015, 1665, 1669 f., Rn. 68 ff.) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 und aus Art. 25 der IVU-Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 verstoßen hat, indem sie gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG die Klagebefugnis und den Umfang der gerichtlichen Prüfung auf Einwendungen beschränkt, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat, eingebracht wurden. Diese Entscheidung wirkt sich aber im vorliegenden Fall auf die Anwendbarkeit von § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 nicht aus.

129

Die genannten Richtlinien sind die Neufassungen der UVP-Richtlinie 85/337/EWG sowie der IVU-Richtlinie 96/61/EG. In diese wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17 ff.) der neue Art. 10a bzw. Art. 15a eingefügt, die mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU bzw. Art. 25 der IVU-Richtlinie 2010/75/EU textidentisch sind. Die Richtlinie 2003/35/EG enthielt in Art. 6 eine Umsetzungsfrist bis zum 25. Juni 2005. Die Umsetzungsfrist ist dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müssen, die vor dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden waren, in denen aber erst nach diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt wurde (EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12 [Altrip], NVwZ 2014, 49 ff.; ebenso Urt. v. 15.10.2015, a.a.O., Rn. 95; vgl. auch Rn. 98). Der hier streitige Planfeststellungsbeschluss datiert jedoch vom 28. Oktober 2004, d.h. bei seinem Erlass war die Umsetzungsfrist für den damaligen Art. 10a noch nicht abgelaufen.

130

4. Die Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 3. September 2003 enthielt eine ausreichende Anstoßfunktion für den damals noch nicht als Naturschutzverein anerkannten Kläger, sich für die Planung zu interessieren und sich ggf. als Einwender am Verfahren zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2005, 9 VR 6.05, juris Rn. 7 m.w.N.). Sie wies darauf hin, dass mit der wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe der Wasserstand in der Alten Süderelbe auf konstant NN + 0,30m festgesetzt werden solle. Hierfür seien bauliche Maßnahmen erforderlich, die im wesentlichen die Umrüstung des Storchennestsiels mit einer automatischen Pegelsteuerung, den Neubau eines Schöpfwerks im Aue-Hauptdeich sowie Polderungsmaßnahmen in den Gebieten der SDV Vierzigstücken und Francop beinhalteten. Darüber hinaus seien kleinräumige Baumaßnahmen wie u.a. die Umlegung eines Wanderweges erforderlich. Bestandteil des Verfahrens seien auch aus dem Grünordnungsplan Francop 5 herrührende Maßnahmen sowie Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der Umgehung Finkenwerder stünden. In der Bekanntmachung wurde schließlich auch darauf hingewiesen, dass neben den Planfeststellungsunterlagen auch Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgelegt würden.

131

Der Kläger kann einer Präklusion auch nicht dadurch entgehen, dass er sich zusätzlich zu seinen Einwendungen auch auf die Einwendungen des ehemaligen Klägers zu 2 (... e.V.) beruft. Zwar hat er gemeinsam mit diesem die Klage erhoben, doch haben beide Vereine im Planfeststellungsverfahren getrennt voneinander (und – auch wenn dies im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung ist – mit durchaus unterschiedlicher Zielrichtung) Einwendungen vorgebracht, ohne dass der Kläger zumindest ergänzend auf die Einwendungen des ... verwiesen hätte. Die Präklusionsregelung greift unabhängig davon ein, ob andere Personen oder Vereinigungen solche – vom Kläger ursprünglich nicht vorgetragene – Einwendungen vorgebracht haben, auf die sich der Kläger später beruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.4.2005, a.a.O., Rn. 6, 8).

V.

132

Gegen den Ablauf des Verwaltungsverfahrens bestehen keine Bedenken.

133

1. Zu Recht ist für das geplante Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245 – WHG 2002) i.V.m. § 48 HWaG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung (jetzt § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG vom 31.7.2009, BGBl. I S. 2585). Zu Recht haben die Planungsträger und die Planfeststellungsbehörde nicht allein auf die einzelnen baulichen Anlagen abgestellt, sondern bedacht, dass diese dem Ausbau eines Gewässers dienen (§ 15 Satz 3 HWaG), nämlich der wesentlichen Umgestaltung der Alten Süderelbe; außerdem enthält die Planung die Verlegung sowie die Umgestaltung, z.T sogar die Herstellung (Deichgraben) weiterer Gewässer.

134

2. Mit der seinerzeitigen Behörde für Wirtschaft und Arbeit hat die zuständige Behörde als Planfeststellungsbehörde gehandelt. Ihre Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde ergibt sich aus Abschnitt III Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 und 2 bzw. Abschnitt II Nr. 1.2 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 (Amtl. Anz. S. 849, 1249) mit nachfolgenden Änderungen, hier bis einschließlich der Änderung vom 17. August 2004 (Amtl. Anz. S. 1709). Danach ist diese Behörde (auch) als Wasserbehörde für die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hamburgischen Wassergesetzes bezogen auf oberirdische Gewässer zuständig im Gebiet der an den Hamburger Hafen und an die Bundeswasserstraße Elbe angrenzenden Gewässer und Landflächen, die sich aus einem Übersichtsplan ergeben. Die hier vorliegende Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf Flächen, die in dem durch Abschnitt III Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 der Zuständigkeitsanordnung i.V.m. dem Übersichtsplan erfassten Gebiet liegen.

135

Für die Maßnahmen am Storchennestsiel (Umgestaltung, Erneuerung einer Hochwasser-schutzanlage) und für den Neubau des Schöpfwerks am Aue-Hauptdeich ist die Behörde für Wirtschaft und Arbeit abgesehen davon auch gemäß § 55 HWaG i.V.m. Abschnitt III Abs. 3 Satz 2 der Zuständigkeitsanordnung die zuständige Planfeststellungsbehörde. Bei den genannten Anlagen handelt es sich – zumindest auch – um Hochwasserschutzanlagen (§ 3a HWaG i.V.m. § 2 Abs. 1 DeichO). Außerdem erstreckt sich die Zuständigkeit ausdrücklich auch auf die Planfeststellung und Genehmigung von mit Hochwasserschutz-anlagen im Zusammenhang stehenden Ent- und Bewässerungsanlagen. Es kommt daher für die Frage, ob die richtige Behörde als Planfeststellungsbehörde gehandelt hat, auch nicht darauf an, ob es hier um ein Planfeststellungsverfahren für ein (1) Vorhaben geht oder ob hier mehrere selbständige Vorhaben im Sinn von § 78 HmbVwVfG zusammen-treffen.

136

3. Gegen den Ablauf des Verfahrens, das zum Erlass des Planfeststellungsbeschluss geführt hat, wurden keine Bedenken geäußert; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Auslegung der Planunterlagen einschließlich der vorangegangenen Bekanntmachung, das Anhörungsverfahren, die Beteiligung der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden, ferner Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände und der Erörterungstermin entsprachen den Vorgaben von § 73 HmbVwVfG in der damals geltenden Fassung sowie den damals geltenden naturschutzrechtlichen Beteiligungsvorschriften (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG 1998).

137

Auch das Verfahren zur Planergänzung im Jahr 2011 ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich übersandte die Planfeststellungsbehörde die Unterlagen an die Bezirksämter Harburg und Hamburg-Mitte sowie – gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG 2009 (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.12.1996, 4 C 19.95, BVerwGE 102, 358, juris Rn. 18 und LS 3) – an die anerkannten Umweltverbände, darunter nun auch der Kläger, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. März 2011. Eine öffentliche Auslegung der Unterlagen und die Durchführung eines Erörterungstermins waren nicht erforderlich, zumal die Planergänzung keine Änderung des Vorhabens beinhaltete (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1. 2016, 4 A 5.14, DVBl. 2016, 785, juris Rn. 26-28).

VI.

138

Der Kläger hat erstmals im Berufungsverfahren die Frage aufgeworfen (und verneint), ob die beiden als Vorhabenträger im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Behörden – Behörde für Wirtschaft und Arbeit sowie Behörde für Umwelt und Gesundheit (vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses umbenannt in Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt) – für die Planung zuständig gewesen seien. Sie seien von Anfang an nicht die sachlich zuständigen Ausbauverpflichteten gewesen und seien dies auch durch die Übertragung der Ausbaubefugnis nicht geworden. Dieser Frage braucht im Rahmen der vorliegenden Klage eines Naturschutzvereins nicht nachgegangen zu werden, da der Kläger insoweit nicht rügebefugt ist. Die Vorschriften über die Zuständigkeit der als Vorhabenträger auftretenden Behörden oder Rechtspersonen sind – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht dazu bestimmt, auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen (erkennbar in diese Richtung gehend auch BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, 9 A 12.10, NuR 2011, 866, juris Rn. 30).

139

1. Die Befugnis zum Ausbau von oberirdischen Gewässern lag gemäß § 47 Abs. 1 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335 – HWaG) bei den Unterhaltungspflichtigen (§§ 36 bis 38); die Wasserbehörde konnte diese Befugnis einem anderen übertragen. Unter bestimmten Umständen lag die Befugnis zum Ausbau von Gewässern zweiter Ordnung bei der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 47 Abs. 2 HWaG). Die Regelungen der §§ 47 Abs. 1 und 2, 36 bis 38 HWaG sind, soweit es hier von Interesse ist, seitdem im Grunde unverändert geblieben. Danach lag und liegt die Unterhaltungspflicht für Gewässer erster Ordnung grundsätzlich bei der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 36 Abs. 1 HWaG), die für Gewässer zweiter Ordnung bei den Wasser- und Bodenverbänden, soweit das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört (§ 37 Satz 1 HWaG), ansonsten bei den Gewässereigentümern, den Anliegern und bestimmten Grundstücks- bzw. Anlageneigentümern (§ 38 HWaG). Es ist nicht zu erkennen, dass die Verteilung der Zuständigkeiten in diesen Vorschriften sowie in der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 7. April 1987 zumindest auch unter dem Aspekt der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erfolgt ist. Der Gesetzesbegründung (abgedruckt in MittVw1960, 133, 142 f.) ist zu entnehmen, dass die differenzierte Aufgabenverteilung bei der Gewässerunterhaltung rein nach der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Gewässers und der dementsprechenden Unterhaltungsaufgabe sowie nach der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geschah. Soweit im Rahmen der Unterhaltung u.a. auf schutzwürdige Tiere und Pflanzen im und am Gewässer sowie auf die Landschaft Rücksicht zu nehmen ist (§ 46 HWaG, seit 1960 fast unverändert), trifft diese Verpflichtung den jeweiligen Unterhaltungspflichtigen gleichermaßen; die Aufgabenverteilung ist ersichtlich nicht danach vorgenommen worden, wer diese Verpflichtung jeweils am besten erfüllen kann. Die Aufgabenabgrenzung innerhalb der stadtstaatlichen Verwaltung geschieht entsprechend Art. 57 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg durch die gesetzliche Gliederung der Verwaltung und die Abgrenzung der Aufgaben durch den Senat. Irgendeine Schutzrichtung zugunsten bestimmter Belange (hier Natur und Landschaft) kommt in der Aufgabenabgrenzung durch Gesetz und Zuständigkeitsanordnung nicht zum Ausdruck.

140

2. Die eigentliche Planung und die hiermit verbundene "originäre" Abwägung wird zwar vom planenden Vorhabenträger vorgenommen (vgl. hierzu näher Hoppe/Schlarmann/ Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 760-762, 772 ff.). Auch kann das Ergebnis einer Planung unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Stelle als Vorhabenträger fungiert (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 15.9. 1998, 4 L 49/97, juris Rn. 38 ff.). Daraus, dass dementsprechend Planungen verschiedener Vorhabenträger auch in unterschiedlicher Weise auf Natur und Landschaft einwirken kann, ist aber nicht rückzuschließen, dass die Zuständigkeitsvorschriften eine Schutzrichtung zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege hätten. Die Frage nach der Schutzrichtung einer Vorschrift darf nicht vom Ergebnis eines Verfahrens her beantwortet werden.

141

Der Senat vermag sich nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 114/07, NuR 2008, 265, 267 f., juris Rn. 37) anzuschließen, wenn es –in einem Fall, in dem es nicht um die Zuständigkeit des Vorhabenträgers, sondern um die der Planfeststellungsbehörde ging – ausführt:

142

"Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung regelmäßig nicht zugleich auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. … Wenn die Verfahrensvorschrift hingegen eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, gehört auch sie zu den rügefähigen Rechtsnormen (…). Damit gehören Normen, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bestimmen, dazu, weil diese Behörde regelmäßig und auch hier einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren planerischen Entscheidungsspielraum hat und die Zuständigkeit deshalb untrennbar mit dem angewendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden ist."

143

Hier wird ohne weiteres unterstellt, dass gerade auch die Zuständigkeitsregelung eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten solle. Es bleibt ohne Begründung, weshalb dies Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelung und nicht etwa des hiervon zu trennenden planerischen Abwägungsgebots sein soll. Dessen Verletzung wird insofern als durch Naturschutzverbände rügefähig angesehen, als das notwendige naturschutzfachliche Abwägungsmaterial nicht zutreffend oder ausreichend ermittelt worden ist (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzgesetz, § 61 Rn. 68; Fischer-Hüftle in: Schumann/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, § 64 Rn. 30 f.). Hieraus ist aber einem Naturschutzverband nicht auch ein Rügerecht hinsichtlich der Frage zuzusprechen, ob die zuständige Stelle den Planfeststellungsantrag gestellt hat. Das Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn u.a. das notwendige naturschutzfachliche Abwägungsmaterial nicht zutreffend oder ausreichend ermittelt oder falsch gewichtet worden ist; dies lässt sich aber abgelöst von der Frage beantworten, wer das Abwägungsmaterial zusammengestellt hat. Nicht die Regelungen über die Zuständigkeit des Vorhabenträgers sind in diesem Zusammenhang dazu bestimmt, zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen – diese sind insofern neutral –, sondern das planerische Abwägungsgebot.

144

Auch die weiteren vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Juli 2011 (9 A 12.10, NuR 2011, 866, juris Rn. 30) für die Gegenmeinung zitierten Entscheidungen (OVG Koblenz, Urt. v. 7.4.2011, 1 A 11088/10, DVBl 2011, 764, 766 f.; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2010, 17 K 1926/09, NuR 2011, 376, juris) ziehen von der Auswirkung eines Rechtsverstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift auf das Ergebnis den Schluss, dass die Verfahrensvorschrift zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sei. Bei dieser Argumentation wird aber die gesetzliche Einschränkung des Rügerechts bei Verbandsklagen weitgehend gegenstandslos. Auch Verstöße gegen "zweckneutrale" oder anderen Zwecken als dem Naturschutz dienende Vorschriften können sich auf das Ergebnis auswirken. Die Frage, ob eine Vorschrift auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dient, ist jeweils unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens zu untersuchen.

145

Die bereits erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 15. September 1998 (4 L 49/97, juris), die zutreffend vom möglichen Einfluss des Tätigwerdens des falschen Vorhabenträgers auf das Abwägungsergebnis und somit auf den Planfeststellungsbeschluss spricht, lässt sich auf die hier vorliegende Konstellation einer Naturschutzvereinsklage nicht übertragen. Sie ist im Fall enteignungsbetroffener Grundstückseigentümer ergangen, bei dem die Zielrichtung von Zuständigkeitsregelungen ebenso wie die drittschützende Funktion einer Vorschrift keine Rolle spielen (vgl. zur Reichweite des Überprüfungsanspruch eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Grundstückeigentümers BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, 310 f., juris Rn. 23 f.).

VII.

146

Ohne Erfolg rügt der Kläger, für das planfestgestellte Vorhaben fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung.

147

1. Es ist sehr streitig, ob ein Naturschutzverband hinsichtlich der Planrechtfertigung rügebefugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage im Beschluss vom 1. Juli 2003 (BVerwG 4 VR 1.03, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 22 f, juris Rn. 7 f.) mit der Begründung verneint, insoweit stünden keine Rechtsvorschriften inmitten, die im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt seien. In späteren Entscheidungen hat es die Frage jeweils offen gelassen (vgl. Urt. v. 8.1.2014, 9 A 4.13, BVerwGE 149, 31, 43 [Rn. 30], Urt. v. 3.5.2013, 9 A 16.12, BVerwGE 146, 254, 258 f. [Rn. 17] m.w.N.). Eine Rügebefugnis hinsichtlich der Planrechtfertigung haben in vorsichtiger Weise auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 21.11.2005, 2 Bs 19/05, NuR 2006, 459, 461, juris Rn. 20, 21) und in dezidierter Weise das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 114/07, NuR 2008, 265, 267, juris Rn. 33 f.) verneint. Diese Frage braucht hier aber aus den nachfolgenden Erwägungen nicht entschieden zu werden.

148

2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine ausreichende Planrechtfertigung des streitigen Vorhabens gegeben. Da die Frage der Planrechtfertigung eine Rechtsfrage ist, kommt es darauf an, ob das Gericht die Planrechtfertigung als gegeben ansieht; dabei ist es an die Beurteilung der Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde nicht gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41.88, BVerwGE 84, 123, 131, juris Rn. 49 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 46).

149

Die Planrechtfertigung als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns ist gegeben, wenn für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358, 372, juris Rn. 45).

150

Auslöser für die Überlegungen zur wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe war die Absicht, eine ausreichende Wassermenge für die Frostschutzberegnung der Obstbaumkulturen sicherzustellen. Bei der Erstellung der Unterlagen für die Planfeststellung war hinsichtlich der Variantenprüfung die Verfügbarkeit ausreichender Wassermengen für die Frostschutzberegnung das grundlegende Bewertungskriterium (s. Antragsunterlagen Teil III, S. 1). Zu den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (Bekanntmachung vom 19.8.2002, BGBl. I S. 3245 – WHG 2002) gehört es u.a., die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und sie so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang hiermit auch dem Nutzen Einzelner dienen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG 2002). Der seit langem betriebene intensive Obstbau ist Bestandteil der Kulturlandschaft "Altes Land". Hierzu gehört auch die seit mehreren Jahrzehnten praktizierte Frostschutzberegnung, auch wenn deren Notwendigkeit neben äußeren und inneren Standorteinflüssen auch durch die Umstellung des Obstanbaus von Hochstammkulturen zu Niederstammanlagen mit den damit verbundenen Bewirtschaftungsumständen mitbedingt sein dürfte (vgl. z.B. Antragsunterlagen Teil IVa, S. 47 f., Teil IVc, S. 55). Die Sicherstellung einer ausreichenden Wassermenge für die Frostschutzberegnung gehört unter diesen Umständen zu den fachplanerischen Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes.

151

Im übrigen gehört auch das Ziel, Biotope oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln (so für Naturschutzgebiete: § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002, § 16 Abs. 1 Nr. 1 HmbNatSchG 2001), zu den Zielsetzungen des § 1a WHG 2002. Die Antragsunterlagen benennen die naturschutzfachlichen Vorteile, die sich die Vorhabenträger von der Anhebung des Wasserstandes versprechen: die teilweise Wiederherstellung der ursprünglichen Vernässung niedriger Flächen und der Wasserführung des Prielsystems im Bereich des NSG Finkenwerder Süderelbe, die positive Beeinflussung der Gewässerlandschaft der Alten Süderelbe, die Vernässung tieferer Flächen auch außerhalb des Naturschutzgebiets und damit insgesamt die Förderung der Arten, die an aquatische und amphibische Standorte gebunden sind (vgl. Antragsunterlagen Teil III, S. 35).

152

Die planfestgestellte Maßnahme ist nach Maßgabe der Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes auch vernünftigerweise geboten. So wird in den Antragsunterlagen der prognostizierte Bedarf für die Frostschutzberegnung unter Berücksichtigung von Entwicklungspotenzialen – zu beregnende Fläche künftig ca. 1.150 ha – mit 644.000 m³/d angegeben; der Basisbedarf der Wassermenge wird statt bisher 30 m³ pro ha und Stunde nach neueren Erfahrungen mit 40 m³ angenommen (vgl. Antragsunterlagen, Teil II, S. 11, Teil III, S. 20 f.). Die Antragsunterlagen (Teil IVa, S. 144) sprechen davon, dass es in der Vergangenheit zu Engpässen bei der Wiederbefüllung der Beregnungsteiche und zu erheblichen Absenkungen des Wasserstandes in der Alten Süderelbe gekommen sei, wenn es erforderlich gewesen sei, die Obstbäume in mehreren hintereinander liegenden Nächte zu beregnen.

153

Der Umstand, dass mit der Planung über die rein wasserwirtschaftliche Zielsetzung hinaus wesentlich auch naturschutzfachliche Ziele verfolgt werden, nimmt der Planung nicht die an den Zielsetzungen des Wasserhaushaltsgesetzes gemessene Planrechtfertigung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 74 Rn. 47 a.E.), sondern bestimmt die Variantenwahl, die den Unterlagen zufolge vorwiegend deshalb die Wasserstandsvariante NN + 0,30m beinhaltet.

VIII.

154

Das planfestgestellte Vorhaben wirkt sich durch die geplante Anhebung des Wasserstands in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m auf das durch Verordnung vom 17. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 250) festgesetzte Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe aus; wasserbauliche Maßnahmen selbst sind im Naturschutzgebiet nicht vorgesehen.

155

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen das in § 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO enthaltene Verbot, den Wasserhaushalt zu verändern. Dieses Verbot greift nicht, weil die planfestgestellte Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m eine Maßnahme des Naturschutzes ist, für die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO das Verbot des § 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO nicht gilt. Es kann daher offenbleiben, ob daneben auch noch auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO zurückgegriffen werden könnte, wonach das Verbot, den Wasserhaushalt zu verändern, bis zum Zeitpunkt der Öffnung der Alten Süderelbe für eine Veränderung des Wasserhaushalts im Rahmen der obstbaulichen Nutzung nicht gilt. Somit war eine Befreiung von dem Verbot nicht erforderlich; eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten vorsorglich erteilten Befreiung kann daher entfallen.

156

1. Das Verbot, den Wasserhaushalt zu verändern, wäre von vornherein gegenstandslos, wenn die ganze Verordnung über das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe infolge Funktionslosigkeit unwirksam wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

157

Ende 1996 wurde das Planfeststellungsverfahren zur Öffnung der Alten Süderelbe eingeleitet. Die geplante Maßnahme sollte seinerzeit als Ersatzmaßnahme für die Hafenerweiterung Altenwerder umgesetzt werden. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hatte in diesem Zusammenhang beschlossen, dass zeitgleich mit dem Planfeststellungsverfahren ein Teilgebiet der Alten Süderelbe gesondert unter Naturschutz gestellt werden sollte, um das Vorhaben mit dem Naturschutzrecht in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck waren bereits die Verordnung über das NSG Alte Süderelbe vom 25. April 1989 (HmbGVBl. S. 77), die das Gebiet des heutigen NSG Finkenwerder Süderelbe mitumfasste, am 27. August 1996 (HmbGVBl. S. 218) geändert und gleichzeitig (HmbGVBl. S. 217) die Flächen des künftigen NSG Finkenwerder Süderelbe förmlich sichergestellt worden. Der Schutzzweck der Ursprungsverordnung bestand darin, "das Augehölz, das großflächig zusammenhängende Grünland der Westerweiden und die Alte Süderelbe mit ihren wildlebenden Tier- und wildlebenden Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln". Mit der neuen Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe sollten "Schutzzweck und andere Bestimmungen der Verordnung auch auf die naturschutzfachliche Zielsetzung, die mit der Wiederherstellung von Tidesüßwasserlebensräumen durch Öffnung der Alten Süderelbe angestrebt wird, ausgerichtet" werden (so die der neuen Verordnung zugrunde liegende Senatsdrucksache Nr. 97/0782 vom 6.6.1997, S. 1; Hervorhebung nur hier). Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verordnung über das NSG Finkenwerder Süderelbe war der Ausgang des Planfeststellungsverfahrens zur Wiederöffnung der Alten Süderelbe ungewiss; die Beklagte weist darauf hin, dass wegen der schon damals gegen das Vorhaben bestehenden heftigen Widerstände nicht absehbar gewesen sei, ob und wann die Öffnung erreicht werden könne. Konsequenterweise wurde der Schutzzweck in § 2 der am 17. Juni 1997 beschlossenen Verordnung zweistufig formuliert, nämlich den alten Teilarm der Elbe … im Zusammenhang mit den angrenzenden Westerweiden mit seinen vielgestaltigen Wasserflächen, Uferbereichen und ehemaligen Vorlandflächen … zu erhalten und unter dem Einfluss der Tide … zu entwickeln …": Er war somit zwar "auch", aber nicht nur auf die Ziele ausgerichtet, die mit der Wiederherstellung von Tidesüßwasserlebensräumen durch Öffnung der Alten Süderelbe angestrebt wurden. Die Begründung der Verordnung nennt zwar vor allem die erhofften Entwicklungen im Sinne eines tidebeeinflussten Süßwasserbiotops nach einer Öffnung der Alten Süderelbe, sieht "diese … spezifischen Elemente" aber ausdrücklich "neben der derzeit, aufgrund des wertvollen Arten- und Biotopinventars, vorhandenen Schutzwürdigkeit des Gesamtgebiets" als "erhaltenswert und schutzwürdig" an (vgl. Senatsdrucksache Nr. 97/0782, S. 7). Die Senatsdrucksache (S. 18) erwähnt auch die Stellungnahme des Bezirksamts Harburg, das der Unterschutzstellung des NSG Finkenwerder Süderelbe zugestimmt habe, da diese auch eine Beibehaltung des Status quo inhaltlich ermögliche. Ob im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses das an die Wiederöffnung der Alten Süderelbe anknüpfende Entwicklungsziel der Verordnung auf unabsehbare Zeit als ausgeschlossen und damit obsolet anzusehen war, kann dahinstehen; jedenfalls konnte und kann der in § 2 Abs. 1, 1. Altern. und Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO genannte Schutzzweck, der an die Eigenschaft der Alten Süderelbe als Binnensee anknüpft, weiterhin erreicht werden.

158

2. Weder § 2 Abs. 2 Nr. 1 noch § 3 Nr. 3 oder § 5 Abs. 2 Nr. 5 NSG-VO stehen der Verstetigung und Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe entgegen.

159

a) Mit der "Gewässer- und Ufermorphologie mit wechselnden Wassertiefen" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO) wird ein Zustand beschrieben, der durch unterschiedliche Geländestrukturen am Boden und am Rand der vorhandenen Gewässer geprägt ist, wodurch sich – auch bei gleichem Wasserstandsniveau – geländebedingt unterschiedliche Wassertiefen ergeben.

160

b) § 3 Nr. 3 NSG-VO enthält keine abschließende Regelung des Wasserregimes im Zusammenhang mit der Frostschutzberegnung der Obstbaumkulturen. Hierbei handelt es sich im Grunde nicht um eine Vorschrift zugunsten des Obstbaus; insoweit dürfte allein § 5 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO einschlägig sein. Vielmehr dient das Gebot, für die Frostschutzberegnung den Wasserstand schon ab dem 25. Februar zu erhöhen, allein dem Schutz der Wiesenvögel. Nicht die Wasserstandsanhebung als solche wird in dieser Vorschrift geboten; vielmehr ist hierin – zum Schutz der Wiesenvögel – allein der Zeitpunkt geregelt, ab dem der Wasserstand anzuheben ist, wenn dies überhaupt geschehen soll.

161

c) § 5 Abs. 2 Nr. 5 NSG-VO nimmt bis zu einer Öffnung der Alten Süderelbe Maßnahmen der Gewässerunterhaltung vom Verbot der Wasserstandsveränderung aus; im Wege einer Gegenausnahme gilt dies allerdings nicht für etwaige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen der Wasserfläche der Alten Süderelbe.

162

Diese Regelung steht einer dauerhaften Wasserstandsanhebung nicht entgegen; sie enthält keine Aussage zur Zulässigkeit eines Gewässerausbaus. Zwar gehören zur Gewässerunterhaltung auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (vgl. § 28 Abs. 1 WHG 2002 i.V.m. § 35 Abs. 1 HWaG; jetzt noch deutlicher § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG 2009), womit die Grenzziehung zwischen Unterhaltung und Gewässerausbau schwieriger geworden ist (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 9 Rn. 101, § 67 Rn. 31 ff.). Um einen Ausbau und nicht mehr um eine Unterhaltungsmaßnahme handelt es sich aber jedenfalls dann, wenn ein Gewässer wesentlich umgestaltet, insbesondere wenn sein Gesamtprofil verändert wird (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 67 Rn. 31; ebenso Schwendner in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand Sept. 2015, § 39 WHG Rn. 14). Dies ist hier zu bejahen, wo die Wasserfläche durch die Anhebung des Dauerwasserstandes in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m im Vergleich zum bisherigen tatsächlichen Niveau NN ± 0,00m von bisher ca. 71,4 ha auf ca. 92,8 ha ansteigen wird (vgl. Erläuterungsbericht Teil III, S. 49). Für die Abgrenzung von Unterhaltung und Ausbau eines Gewässers spielt es keine Rolle, dass nur ein Teil des genannten Wasserflächen-Zuwachses innerhalb des NSG Finkenwerder Süderelbe liegen wird.

163

3. Die Verstetigung und Anhebung des Wasserstands der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m ist eine Maßnahme des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinn von § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO. Aus diesem Grund liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO nicht vor. Der gegenteiligen Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (S. 31/32) folgt das Oberverwaltungsgericht nicht.

164

a) Dass die Verstetigung des Wasserstandes naturschutzfachlich begründet ist, bezweifelt auch der Kläger nicht; er hat diesen Teil der Maßnahme von Anfang an ausdrücklich befürwortet. Aber auch die Wasserstandsanhebung hat zumindest überwiegend naturschutzfachliche Gründe. In den Antragsunterlagen (vgl. Teil III, S. 34 f.; Teil IVa S. 6 f., 9) wird die der Antragstellung zugrunde gelegte Variante eines künftigen Wasserstandes von NN + 0,30m als Maßnahme dargestellt, durch die – bezogen auf das Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe – die ursprüngliche Vernässung niedriger Flächen und die Wasserführung des Prielsystems im Bereich des Naturschutzgebiets teilweise wiederhergestellt würden und somit der Naturhaushalt in diesen Bereichen der Gewässerlandschaft der Alten Süderelbe positiv beeinflusst werde. Die Entwicklung und Optimierung aquatischer und amphibischer Standorte fördere diejenigen Arten, die an diese überwiegend als Biotope gesetzlich geschützten Sonderstandorte gebunden seien. In der Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlagen Teil IVa, S. 196 ff.) wird betont, dass durch die Wasserstandsanhebung die Flächenanteile mit positiven Auswirkungen deutlich höher seien als die Flächenanteile mit negativen Auswirkungen (a.a.O., S. 200). Die naturschutzfachliche Bewertung zur wasserwirtschaftlichen Neuordnung (Antragsunterlagen Teil IVb) bewertet es als "deutliche Verbesserung des Naturhaushalts" (++, a.a.O., S. 13), dass fast auf gesamter Länge des ehemaligen Prielverlaufs im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe wieder Wasser in die Fläche dringen könne. Die Flachwasserbereiche und Wechselwasserzonen vergrößerten sich um ca. 2 ha. Aufgrund der bisherigen Wasserstände gebe es nur noch Relikte von Feuchtgrünland- und Flutrasenbeständen. Zwischen feuchten Standorten und Brutnachweisen von naturraumtypischen Wiesenvögeln bestehe ein deutlicher Zusammenhang. Die Anhebung des Wasserstandes führe somit zu einem deutlichen Flächengewinn von Standorten, die von feuchtigkeitsliebenden Arten und Lebensgemeinschaften in Anspruch genommen würden (a.a.O., S. 13 f.). Als kleinflächige bzw. geringfügige positive Auswirkung (+) bewertet die Untersuchung die aufgrund der Wasserstandsanhebung sich ergebende Vergrößerung des Wasserkörpers und damit Verlängerung der Uferlinie; hiermit werde der Lebensraum für die Fischfauna vergrößert und es würden zusätzliche Laich-, Aufwuchs- und Nahrungshabitate geschaffen, was sich stabilisierend auf die Fischpopulation auswirke (a.a.O., S. 16). Die Untersuchung verschweigt nicht, dass es aufgrund der Wasserstandsanhebung entlang der gesamten Uferlinie zum Verlust linearer terrestrischer Biotope (Röhrichte, Uferstaudenfluren, kleinflächige Weidengebüsche) komme, deren Breite zumeist 1-2m betrage. Da sich aber langfristig entsprechende Lebensräume durch Inanspruchnahme höher gelegener Uferbereiche adäquat wieder entwickelten, sei dies neutral zu bewerten (+/-, a.a.O., S. 16). Diese Darstellungen der Auswirkungen der Wasserstandsanhebung sind plausibel. Sie tragen die Beurteilung, dass die Wasserstandsanhebung zumindest überwiegend als Naturschutzmaßnahme bewertet werden kann.

165

Die Ausbaggerung des Prielsystems im Jahr 2009, wodurch auf andere Weise naturschutzfachlich positive Auswirkungen erzielt worden sein sollen, steht der Beurteilung der planfestgestellten Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe als Naturschutzmaßnahme nicht entgegen. Da es, wie oben bei II. dargelegt, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf die Verhältnisse bei seinem Erlass ankommt, kann der darin enthaltenen Zielsetzung, mit der Wiedervernässung des Prielsystems eine naturschutzfachliche Aufwertung des Naturschutzgebiets zu erreichen, nicht entgegengehalten werden, dass dieses Ziel durch eine später geplante und durchgeführte Maßnahme inzwischen (evtl. in anderer Weise) bereits erreicht sei.

166

b) Die Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m soll, wiederum beurteilt nach den Verhältnissen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, nicht gleichrangig oder gar vorrangig der Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung für die Frostschutzberegnung dienen. Daran ändert es nichts, dass Auslöser der Planungen zur wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe die Sicherstellung eines ausreichenden Wasserdargebots v.a. für die Frostschutzberegnung der Obstbaumflächen war.

167

In den Antragsunterlagen ist wiederholt davon die Rede, dass die Planvariante 2 (Wasserstand NN ± 0,00m) in allen untersuchten Situationen ein ausreichendes hydraulisches Potenzial zur Sicherstellung der gewünschten wasserwirtschaftlichen Funktionen aufweise. Sie sei aus wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten als Vorzugsvariante aus der Vorplanung hervorgegangen, da sie zudem die geringsten baulichen Folgemaßnahmen beinhalte (vgl. nur Antragsunterlagen Teil III, S. 34).

168

In einer Besprechung am 6. Mai 2002 (Protokoll in Ordner 4 der Verfahrensunterlagen) erklärten Vertreter der Abteilung Strom- und Hafenbau der Behörde für Wirtschaft und Arbeit, für die Erfüllung aller wasserwirtschaftlichen Belange reiche nach den durchgeführten Berechnungen ein Wasserstand von NN ± 0,00m aus. "Mit diesem Wasserstand würde Strom- und Hafenbau (HT) daher in das Planfeststellungsverfahren eintreten." Zwischenzeitlich habe sich aus naturschutzfachlicher Sicht die Forderung ergeben, durch eine Anhebung des Wasserstandes auf beispielsweise NN + 0,30m eine positive Veränderung im Bereich des NSG Finkenwerder Süderelbe herbeizuführen. Die hierdurch erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. die Polderung des Verbandsgebiets Vierzigstücken, würden durch die Behörde für Umwelt und Gesundheit (BUG) getragen. Ob die Wasserstandsanhebung auf NN + 0,30m letztendlich beantragt werde, hänge noch von der Zustimmung der Naturschutzverbände ab. Sollte die Wasserstandsanhebung nicht auf Zustimmung stoßen, ziehe sich die BUG zurück "und die Antragstellung wird mit dem Wasserstand NN ± 0,00m erfolgen."

169

Dabei ergibt sich aus den Antragsunterlagen (vgl. Teil II, S. 11, Teil III, S. 20 f.), dass den Berechnungen nicht nur der damals aktuelle Bedarf, sondern durchaus eine künftige erhebliche Steigerung des Wasserbedarfs für die Frostschutzberegnung zugrunde gelegt wurde (zu beregnende Fläche künftig ca. 1.150 ha – mit 644.000 m³/d). Hierbei wurde auch ein etwaiger späterer Anschluss von Neuenfelde an die Alte Süderelbe berücksichtigt; die bisherige Bewässerung dieses Gebiets über das Mühlenberger Loch würde infolge zunehmender Verschlickung immer problematischer (vgl. Antragsunterlagen, Teil III, S. 15 und S. 69 f.). Außerdem enthält die festgestellte Planung auch die Errichtung des Schöpfwerks am Storchennest gerade für den Fall von Extremsituationen (hier relevant: Bewässerung bei längeren Niedrigwasserperioden infolge Ostwindwetterlagen; vgl. Antragsunterlagen Teil III, S. 108, 112 ff.).

170

Hingegen kann eine vorwiegend wasserwirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstandsanhebung auf NN + 0,30m nicht aus den nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entstandenen, im Jahr 2004 zu Recht noch nicht prognostizierten Entwicklungen abgeleitet werden. Diese sind für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. So meint die B. GmBH in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2011 "Modellgestützte Untersuchungen zum wasserwirtschaftlichen System Alte Süderelbe" (GA Bd. III, Bl. 668 ff.) bzw. in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2012 (GA Bd. II, Bl. 278 ff.), ein Wasserstand von NN + 0,30m sei erforderlich, um die ausreichende Menge an Beregnungswasser sicherzustellen; dies sei bei NN ± 0,00m nicht gewährleistet. Die B. GmBH legt aber in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2011 "die wasserwirtschaftliche Situation nach Realisierung der Generalplanung Maßnahmenpaket "Süderelbefonds" (ReGe Hamburg 2010)" zugrunde. Gleichermaßen "bilden die Planungen zum wasserwirtschaftlichen Maßnahmenpaket Süderelbefonds sowie die im Rahmen des Gutachtens der B. GmBH erarbeiteten Aussagen hinsichtlich der perspektivischen Entwicklung von Obstanbau- und Beregnungsflächen in der Süderelbmarsch und deren Versorgung" die Grundlage für die …..-Stellungnahme vom 23. Februar 2012. Hierbei wurden bereits 1.400 ha Beregnungsfläche zugrunde gelegt.

171

c) Die Argumentation des Klägers, die Wasserstandsanhebung auf NN +0,30m sei nur deshalb gewählt worden, um auf das Schöpfwerk am Storchennestsiel verzichten zu können, verkennt schon, dass die Vorhabenträger die Planfeststellung sowohl für die Anhebung des Wasserstandes als auch für das Schöpfwerk beantragt haben. Schon in den Antragsunterlagen (Teil III, S. 108 ff., 116) heißt es aber wiederholt, dass das Schöpfwerk nur bei ungünstigen Wasserstandsverhältnissen bzw. Extremsituationen zum Einsatz kommen solle, nämlich zur Bewässerung bei extrem niedrigen Außenwasserständen und zur Entwässerung bei extrem hohen Außenwasserständen.

172

Auch kann der Umstand, dass jedenfalls vor Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses eine saisonale Wasserstandsanhebung auf NN + 0,20m vorgenommen wurde, nicht als Argument gegen die Annahme herangezogen werden, dass ein konstanter Wasserstand auf dem Niveau von NN ± 0,00m für die Frostschutzberegnung ausreiche. Die Wasserstandsanhebungen auf NN + 0,20m beruhten v.a. darauf, dass das alte Storchennestsiel nur manuell gesteuert werden konnte und dadurch die Wasserstände z.B. während der Frostschutzberegnung stark schwankten (vgl. Antragsunterlagen Teil II, S. 2, 5). Wenn auch in jüngster Zeit, nach dem inzwischen durchgeführten Umbau des Storchennestsiels, der Wasserstand im Frühjahr auf NN + 0,20m angehoben wird, wie dies der Kläger unbestritten vorgetragen hat, ist auch dies kein überzeugendes Indiz dafür, dass ein Wasserstand von ± 0,00m für die Frostschutzberegnung auf der Grundlage der Prognose von 2003/2004 nicht ausreiche. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Zwischenzeit weitere Flächen als damals prognostiziert mit Wasser aus der Alten Süderelbe beregnet werden dürften.

173

Auch der Einwand des Klägers, die Obstbauern wollten den erhöhten Wasserstand und ließen ihn sich wegen einer nur vorgeschobenen naturschutzfachlichen Begründung aus Naturschutzmitteln bezahlen, ist nicht gerechtfertigt. Aus den Verfahrensunterlagen, besonders aus der Niederschrift über den Erörterungstermin (S. 16 ff., 18 ff.; in Ordner 4 der Verfahrensunterlagen), ergibt sich vielmehr, dass die damals geplante Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m von Obstbauern zum Teil vehement abgelehnt worden war. Ob das heute anders ist und wie sich insbesondere die Obstbauern der Verbandsgebiete Vierzigstücken und Francop hierzu verhalten, ist für die Rechtmäßigkeitsprüfung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Oktober 2004 ohne Bedeutung.

174

Schließlich führt auch das Verhalten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2 im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten der NSG-Verordnung nicht zu einer anderen Beurteilung des Zwecks der Wasserstandsanhebung. Der Umstand, dass nach dem ausführlichen Hinweisschreiben der Vorsitzenden Richterin des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2010 (GA Bd. I, Bl. 142 ff.) ein solches Verfahren eingeleitet wurde, ist prozesstaktisch zu verstehen. Die Beklagte (Planfeststellungsbehörde) machte schon mit Schreiben vom 23. November 2010 (GA Bd. I, Bl. 162) deutlich, dass sie die Verstetigung und Erhöhung des Wasserstandes mit den Vorschriften der NSG-Verordnung für vereinbar halte. Auch die Beigeladene zu 2 und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt brachten in ihrem Antragsschreiben zum Planergänzungsverfahren zum Ausdruck, dass der Antrag auf Erteilung einer Befreiung "rein vorsorglich entsprechend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg" gestellt werde. Im Ergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 (S. 26 f.) ließ es die Planfeststellungsbehörde nochmals ausdrücklich "dahinstehen, ob die verstetigte Anhebung des Wasserstandes im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.10.2004 überhaupt den Verbotstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 22 NSG-VO … erfüllt hätte." Sie verwies insoweit auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NSG-VO.

175

d) Der Kläger wendet ein, der derzeit "gefahrene" Wasserstand von etwa NN ± 0,00m sowie die temporären Wasserstandsanhebungen zum Zweck der Frostschutzberegnung verstießen gegen die Regelung des Wasserstandsniveaus im Planfeststellungsbeschluss vom 5. Juni 1969; Vergleichsmaßstab des geplanten Vorhabens müsse diese Regelung sein, in der ein – stetiger – Wasserstand von NN – 0,30m festgelegt worden sei. Die von ihm an sich begrüßte Verstetigung des Wasserstandes könne vor diesem Hintergrund allenfalls hinsichtlich der Vermeidung der Auswirkungen von Starkregenereignissen als naturschutzfachliche Aufwertung bewertet werden.

176

Hinsichtlich der Wasserstandsschwankungen ist erneut auf die (zur Zeit der Planfeststellung noch bestehende) unbefriedigende Steuerungssituation des Storchennestsiels und die negativen Auswirkungen dieses Zustands auf den Naturhaushalt hinzuweisen (vgl. Erläuterungsbericht, Antragsunterlagen Teil II, S. 2 f.; UVS, Antragsunterlagen Teil IVa, S. 193). Der Schwerpunkt der naturschutzfachlichen Begründung des planfestgestellten Vorhabens liegt aber nicht in der Verstetigung des Wasserstandsniveaus, die im wesentlichen durch die Modernisierung der Verschlussorgane des Storchennestsiels mit Einbau einer automatisierten Pegelsteuerung und den Bau eines Be- und Entwässerungsschöpfwerks im Aue-Hauptdeich erreicht werden soll. Das zeigt sich schon daran, dass diese Maßnahmen im Erläuterungsbericht unter dem Gliederungspunkt "Wasserwirtschaftliche Begründung" aufgeführt sind, während die Wasserstandsanhebung unter dem Gliederungspunkt "Naturschutzfachliche Begründung" erläutert wird (vgl. Antragsunterlagen, Teil II, S. 1 ff.).

177

Hinsichtlich des im Vergleich zur Planfeststellung des Jahres 1969 veränderten durchschnittlichen Wasserstandsniveaus verweist die Beigeladene zu 2 in dem vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 16. April 2014 eingereichten Schreiben vom 4. April 2014 (GA Bd. IV, Bl. 789 ff.) darauf, dass diese Veränderung die Folge der stetig zunehmenden Verschlickung der Alten Süderelbe sei; bei einem Wasserstand von NN - 0,30m und einer daraus resultierenden Verringerung des Wasserdargebots komme es dazu, dass sie trocken falle. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Pflanzen und Tiere, die in dem Flachsee Alte Süderelbe lebten, an den derzeitigen Wasserstand und damit eben nicht mehr an den 1969 planfestgestellten Wasserstand angepasst seien. Insoweit ist der seit vielen Jahren – nach Angaben der Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung seit den 1990er Jahren – bestehende Wasserstand von ca. NN ± 0,00m zutreffender Bezugspunkt der Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss und im Ergänzungsbeschluss. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter IX.4.a) Bezug genommen.

178

Der Kläger meint, temporäre Wasserstandsanhebungen dürften angesichts des planfestgestellten Wasserstands von (stetig) NN - 0,30m nur durch eine förmliche Planfeststellung, nicht aber durch wasserrechtliche Einzelgenehmigungen erlaubt werden, so dass deren Wirkungen unberücksichtigt bleiben müssten. Dem ist aber schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Wasserrechtlich planfeststellungspflichtig ist nur der Gewässerausbau, der gesetzlich als Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (§ 31 Abs. 2 WHG 2002; jetzt § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 WHG 2009) definiert ist. Ein nur vorübergehender Eingriff in ein Gewässer kann nur den Tatbestand der Benutzung erfüllen (vgl. hier § 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2002; § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2009), nicht aber Ausbau sein (BVerwG, Urt. v. 28.6.2007, 7 C 3.07, NVwZ-RR 2007, 750, juris Rn. 15 m.w.N.).

IX.

179

Der Planfeststellungsbeschluss – soweit er angefochten ist – weist keine entscheidungserheblichen Mängel bei der Befassung mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf.

180

1.a) Ausgehend von den Ausführungen unter II. sind zunächst die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden §§ 9 ff. HmbNatSchG 2001 anzuwenden, zumal damals der Zeitraum für die Anpassung des Landesrechts an das BNatSchG 2002 (§ 71 Abs. 1 BNatSchG 2002) noch nicht abgelaufen war. Erst das Neunte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes (Art. 1 des Gesetzes vom 3.4.2007, HmbGVBl. S. 119) passte § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbNatSchG wörtlich an die Eingriffsdefinition des § 18 Abs. 1 BNatSchG 2002 an und fasste die Absätze 4 bis 8 des § 9 in Anlehnung an § 19 BNatSchG 2002 neu. Nach beiden Fassungen galt bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen eine vorrangige Pflicht, Beeinträchtigungen auszugleichen; erst wenn dies nicht möglich war, konnten Beeinträchtigungen auch "in sonstiger Weise kompensiert" werden (Ersatzmaßnahmen). Diesen Vorrang der Ausgleichs- vor Ersatzmaßnahmen hat § 15 Abs. 2 BNatSchG 2009 – nunmehr erlassen aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Naturschutz und die Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) – zugunsten einer Gleichrangigkeit dieser Maßnahmen aufgehoben (BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014, 7 B 6.14, NVwZ 2015, 15, juris Rn. 18 m.w.N.; näher hierzu Guckelberger in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 15 BNatSchG Rn. 34).

181

b) § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbNatSchG 2001 definiert als Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes "Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können". § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbNatSchG 2001 enthält Regelbeispiele für "Eingriffe". Danach ist die Herstellung und wesentliche Umgestaltung von Gewässern in der Regel als Eingriff anzusehen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 HmbNatSchG 2001). Somit gilt nicht jede Veränderung eines Gewässers, sondern nur eine "wesentliche" Umgestaltung als Eingriff, und auch das nur "in der Regel". Stets ist zu beachten, dass nur solche Veränderungen als Eingriffe definiert werden, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild "erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können". Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erfordert eine Störung, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Dez. 2015, Band II, § 14 BNatSchG Rn. 13).

182

c) Als Eingriff(e) im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nicht die konkreten Einzelbeeinträchtigungen zu verstehen, die ein Vorhaben mit sich bringen kann, sondern im Hinblick auf die gesetzliche Unterscheidung zwischen Eingriff und Beeinträchtigung die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen als Ganzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, 9 A 12.10, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 117). Im Fall eines auf Grundflächen zugreifenden Planvorhabens ist danach das Vorhaben als Ganzes, nicht aber jede seiner einzelnen Einwirkungen auf den Naturhaushalt Gegenstand der naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsbeurteilung und je nach dem Ergebnis der Beurteilung als "Eingriff" zu qualifizieren.

183

Für die Frage, ob das planfestgestellte Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, ist es hier nicht entscheidend, ob § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HmbNatSchG 2001 (Sonderregelungen für bestimmte Maßnahmen im näher definierten Hafengebiet) mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Mit Ausnahme des vom Kläger nicht bekämpften Umbaus des Storchennestsiels und des Neubaus des Schöpfwerks am Aue-Hauptdeich (vgl. insoweit auch § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HmbNatSchG 2001) sollen keine Baumaßnahmen in den Hafengebietsflächen gemäß Anlage zu § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HmbNatSchG 2001 durchgeführt werden. Soweit sich die geplante Wasserstandsanhebung auf Flächen im näher bezeichneten Hafengebiet auswirkt – Vernässungen von Flächen im südöstlichen Teil der Alten Süderelbe sowie auf dem Martinssand –, handelt es sich nicht um die "Herstellung" von Gewässern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b HmbNatSchG 2001). Im übrigen kommt es wie dargelegt auf die Beurteilung des Gesamtvorhabens an, das zum größten Teil außerhalb des in § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HmbNatSchG 2001 genannten Hafengebiets durchgeführt werden soll.

184

2. Der Planfeststellungsbeschluss, jedenfalls in Verbindung mit dem Planergänzungsbeschluss, leidet – soweit dies zu überprüfen ist – nicht an einer unzureichenden Erfassung und Bewertung der Bestandteile des Naturhaushalts, die für die Beurteilung von Bedeutung sind, ob das Vorhaben zu einem Eingriff in Natur und Landschaft führt.

185

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich Eingriffe nur dann zutreffend bewerten, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Gleiches wird für die Frage zu gelten haben, ob ein Vorhaben überhaupt einen Eingriff im Sinn des Naturschutzrechts darstellt. Die Frage, in welchem Ausmaß die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigt werden, kann nur auf der Grundlage zuverlässiger Feststellungen über den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft fachgerecht beantwortet werden. Deshalb hat der Planungsträger gerade unter dem Blickwinkel des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Ermittlungsphase besonderes Augenmerk zu schenken. Das ist aber nicht dahin zu verstehen, dass er verpflichtet wäre, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aus fachlicher Sicht kann sich eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen. Sind bestimmte Tier- und Pflanzenarten ein Indikator für die Biotopqualität und die Lebensraumanforderungen auch anderer Arten oder lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische und floristische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (BVerwG, Urt. v. Urt. v. 9.6.2004, 9 A 11.03, BVerwGE 121, 72; juris Rn. 90, Urt. v. 31.1.2002, 4 A 15.01, NVwZ 2002, 1103, juris Rn. 91; OVG Hamburg, Urt. v. 30.4.2008, 2 E 4/05.N, juris Rn. 154).

186

b) Der Kläger macht geltend, für die Umweltverträglichkeitsstudie seien keine flächendeckenden und methodisch anerkannten Untersuchungen zum Vorkommen besonders und streng geschützter Arten durchgeführt worden; auch die in Bezug genommenen älteren Untersuchungen erfüllten diese Anforderungen nicht. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger, abgesehen von der Kritik, es sei versäumt worden, das Naturschutzgebiet hinsichtlich der vorhandenen Fischpopulation zu untersuchen, präkludiert. Er hat im Einwendungsschreiben vom 21. Oktober 2003 außer der soeben erwähnten Kritik hinsichtlich der Untersuchung der Fischfauna im Naturschutzgebiet (Einwendungsschreiben S. 5 oben) keine Kritik an einer mangelhaften Bestandserfassung geübt und hat auch keine Arten benannt, die als Bestand nicht erfasst worden wären. Soweit er Arten benannt hat, geschah dies lediglich im Zusammenhang mit der Befürchtung, infolge der geplanten Verlegung des Wanderwegs im Nordwesten des Planungsgebiets falle die Möglichkeit weg, diese zu beobachten – in diesem Zusammenhang werden z.B. das einzige Mal Fledermäuse erwähnt –, oder im Zusammenhang mit den befürchteten Auswirkungen der geplanten Wasserstandsanhebung auf Flora und Fauna. Hingegen ist dort nicht von einer mangelnden Erfassung des Ist-Zustandes die Rede. Da im Auslegungsverfahren auch die mit einem umfangreichen Inhaltsverzeichnis versehene Umweltverträglichkeitsstudie samt Anlagen zur Einsicht auslag, bestand ohne weiteres die Möglichkeit, darin etwaige Defizite aufzuspüren und sodann zu benennen.

187

Dieses Defizit im Einwendungsschreiben lässt sich nicht dem Hinweis darauf relativieren; dass die aktiven Mitglieder des klägerischen Vereins nur ehrenamtlich tätig seien. Der Kläger macht von einer Klagemöglichkeit Gebrauch, die nur anerkannten Naturschutzverbänden zusteht. Voraussetzung für die Anerkennung war nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG 1998 (insoweit inhaltsgleich auch die Nachfolgevorschriften, jetzt § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG) gerade, dass der Verein die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; hierbei waren u.a. der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen. Gerade diese Punkte waren im Anerkennungsverfahren zwischen dem Kläger und der damals zuständigen Behörde streitig und wurden erst im Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. November 2003 (22 VG 2478/2002, juris) zugunsten des Klägers entschieden. Anerkannte Naturschutzvereine sollen im Rahmen ihrer Beteiligungsmöglichkeiten "ihren naturschutzfachlichen Sachverstand quasi als Verwaltungshelfer in die Vorbereitung behördlicher Entscheidungen" einbringen (BVerwG, Urt. v. 1.4.2015, 4 C 6.14, BVerwGE 152, 10, 18, juris Rn. 25). Dann kann der Kläger aber nicht verlangen, im vorliegenden Verfahren so behandelt zu werden, als würde er die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger bei Einreichung des Einwendungsschreibens vom 21. Oktober 2003 noch nicht als Naturschutzverein anerkannt war. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2003 ergibt sich nicht, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erst nach dem 21. Oktober 2003 erfüllt gewesen wären.

188

c) Es ist unschädlich, dass im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe, in dem nur ein Teil des Gewässers Alte Süderelbe liegt, keine Untersuchung des Fischbestandes stattgefunden hat.

189

Durch das Büro für Fisch- und Gewässerökologie limnobios wurden die fischbestandskundlichen Untersuchungen in der Alten Süderelbe sowie in angrenzenden Fleeten und Gräben durchgeführt. Zur Erfassung der Fischfauna wurden an 14 näher bezeichneten Strecken mittels Elektro-, an einer Stelle mittels Reusenbefischung und an einer Strecke mittels Stellnetzbefischung (s. Anlage "Befischungsstrecken" zum UVS-Anhang I, Fachbeitrag Fische) Proben entnommen. Der Gutachter gibt dabei ausdrücklich an, dass im Naturschutzgebiet keine Proben genommen worden seien (UVS-Anhang I, S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn sich aus dem Gutachten der Grund hierfür nicht ergibt. Der Gutachter hat die Befischungsstellen und -strecken aber danach ausgewählt, dass sie repräsentativ für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden sechs Bereiche unterschiedlicher Habitat-Ausprägung sind (UVS-Anhang I, S. 7). Innerhalb des Naturschutzgebiets Finkenwerder Süderelbe liegen als Gewässer im wesentlichen der nordwestliche Teil der Alten Süderelbe, der hier ein Flachsee und Stillgewässer ist, sowie der mit dem sonstigen Gewässersystem nicht in Verbindung stehende Mühlenteich. Das Viersielener Schleusenfleet und der Haken liegen jeweils außerhalb des Naturschutzgebiets. Der Stillwasserbereich der Alten Süderelbe wurde als ein Bereich unterschiedlicher Habitat-Ausprägung vom Gutachter indes durch Probenentnahmen an den Stationen 1 und 3 sowie R (nördliche Uferstrecke etwa zwischen den Außentiefs Nr. 1 und 2), an der Station 2 (südliche Uferstrecke etwa gegenüber dem Außentief Nr. 3) sowie in der Mitte der Alten Süderelbe etwa in Höhe der genannten Strecken abgedeckt. Der Gutachter fand im gesamten Untersuchungsgebiet 21 Fischarten, wovon der Stillwasserbereich der Alten Süderelbe 16 Fischarten aufwies. Der Vergleich der im Jahr 2001 durchgeführten Beprobung mit den umfangreicheren Untersuchungen zur UVS "Öffnung der Alten Süderelbe" in den Jahren 1993/4 zeigte hinsichtlich des Artenspektrums (damals 23 Arten, davon 2 nur mit Einzel-exemplaren; 2001 eine weitere Art gegenüber 1993/4) keine wesentlichen Veränderungen. Welche zusätzlichen Erkenntnisse durch eine Probenentnahme im nordwestlichen Bereich der Alte Süderelbe hätten gewonnen werden können, ist angesichts all dessen nicht ersichtlich.

190

d) Im übrigen ist der Vorwurf unzureichender Bestandserfassung und -bewertung, soweit hierauf trotz weitgehender Präklusion einzugehen ist, unberechtigt.

191

aa) In der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS, Antragsunterlage Teil IVa) wird nach kurzer Erläuterung der Grundzüge und Anlässe des geplanten Vorhabens (S. IVa - 9-20) sowie überschlägiger Darstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Umweltauswirkungen (S. IVa - 20-29) in Kapitel 4 (S. IVa - 39 ff.) die ökologische Empfindlichkeit des Raumes gegenüber dem Vorhaben, bezogen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Wasser, Klima, Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter, dargestellt. Dabei findet zu jedem Schutzgut auch eine Beschreibung und Bewertung des jeweiligen Bestandes statt. Auf S. IVa - 54 ff. mit den Anhängen I [Fachbeitrag Fische] und II [Fachbeitrag Zoobenthos und Sedimente]) haben die Vorhabenträger "die Bedeutung des Landschaftsraumes und seiner Teilräume für Flora und Fauna sowie die spezifischen Empfindlichkeiten gegenüber dem Planungsvorhaben ermittelt" (S. IVa - 56).

192

Grundlage für die Erfassung des "Schutzgutes Tiere und Pflanzen" war eine im Juli 2001 durchgeführte flächendeckende Biotopkartierung in dem Gebiet, in dem bauliche Maßnahmen durchgeführt werden bzw. sich unmittelbar auswirken (vgl. UVS, S. IVa - 34). Dabei wurde jede Fläche einem Biotoptyp zugeordnet. Diese Biotoptypen wurden in einer Karte (UVS – Karten Blatt 1: "Biotoptypen - Bestand") grundsätzlich flächenscharf dargestellt. Die ökologische Bedeutung der einzelnen Biotoptypen wurde sodann entsprechend der von der Umweltbehörde der Beklagten im Jahr 1999 herausgegebenen Kartieranleitung mit Biotoptypenschlüssel anhand von fünf Parametern und einer neunteiligen Skala bewertet (näher s. UVS S. IVa - 56-62 sowie Karten Blatt 2: "Biotoptypen - Bewertung").

193

Die UVS legt offen (S. IVa - 58), dass für die Erstellung dieser Untersuchung keine gesonderte Erfassung der terrestrischen Fauna im Untersuchungsgebiet durchgeführt worden sei; statt dessen sei auf die Unterlagen der UVS zur Öffnung der Alten Süderelbe aus dem Jahr 1996 zurückgegriffen worden, die noch aktuell gewesen seien. Auch dort seien keine flächendeckenden faunistischen Untersuchungen durchgeführt worden, stattdessen sei seinerzeit die ökologische Wertigkeit des Gebiets anhand repräsentativer Probeflächen und ausgewählter Tiergruppen dokumentiert worden. Dies habe es ermöglicht, die Ergebnisse auf das gesamte Untersuchungsgebiet zu übertragen. Da sich zudem die Biotop- und Strukturausstattung im engeren Untersuchungsgebiet seit 1996 nur sehr kleinflächig verändert habe, ließen sich die Ergebnisse der repräsentativen Biotoptypen hinsichtlich der faunistischen Bedeutung des Gebietes auch auf den heutigen (d.h.: bei Erstellung der UVS) Zustand übertragen.

194

Zu den Oberflächengewässern im Untersuchungsgebiet vermerkt die UVS (S. IVa - 143 ff.), dass diese morphologisch und hydraulisch sehr unterschiedlich seien. Der Teil der Alten Süderelbe westlich der Aue sei nach der Abdämmung 1962 zu einem großen Flachsee geworden. Typisch für die Ufer seien unterschiedlich breite Säume aus Schilfröhricht, Uferstaudenfluren und Weidengehölzen, aber auch Weidenutzung bis zum Ufer mit entsprechenden Uferschäden durch Viehvertritt. Trübungsbedingt gebe es kaum Unterwasservegetation. Der östliche Teil der Alten Süderelbe zwischen Hohenwischer Schleusenfleet und Aue werde periodisch durchströmt (Fließgewässerstrecke); er verlaufe durch Weiden-Sumpfwald, sei von Wasserschwadenröhrichten gesäumt und strukturreich. Der Teil östlich des Hohenwischer Schleusenfleets sei aufgrund der geringen Fließgeschwindigkeit stark verlandet und werde von großflächigen Schilfröhrichten, Weidensumpfwald und Uferstaudenfluren begleitet. Die Alte Süderelbe und ihre Nebengewässer seien starken kurzfristigen Wasserstandsschwankungen unterworfen infolge von intensiven Entwässerungsmaßnahmen im Umland und zeitweise unzureichenden Entwässerungsmöglichkeiten über das Storchennestsiel in die Tideelbe. Darüber hinaus werde der Wasserstand während der Frostberegnungsperiode im Frühjahr angehoben. Insgesamt ergäben sich Wasserstandsschwankungen von fast 1m (zwischen - 0,50m und + 0,40m); der mittlere Wasserstand in den letzten 10 Jahren liege bei NN + 0,03m.

195

Die Obstplantagen-Gräben im Bereich Francop und Vierzigstücken würden regelmäßig geräumt. In diesem Bereich gebe es nur vereinzelt artenreich ausgeprägte Kleingewässer. Eine Besonderheit stellten die Abbaugewässer auf dem Mühlensand und nördlich der Graft (Lippsche Kuhlen) dar. Der bisherige Hakengraben weise einen schwankenden Wasserstand auf infolge der Niederschlagsmengen und des Aufstaus zur Frostschutzberegnung. In den Sommermonaten komme es dort regelmäßig zu sehr hoher organischer Belastung und starker Sauerstoffzehrung. Der Deichgraben sei derzeit nur abschnittsweise vorhanden und weise nur in wenigen Bereichen eine durchgängige Wasserführung auf.

196

bb) Die UVS (S. IVa - 66 ff.) bewertet den Fauna-Bestand wie folgt:

197

Das Untersuchungsgebiet weise bei Vögeln insgesamt eine hohe Artenzahl (70) auf, habe wegen der intensiven Obstbaumnutzung aber viele avifaunistisch verarmte Gebiete. Der Zustand der für die Avifauna bedeutsamen Westerweiden habe sich infolge der Ausdehnung des Airbusgeländes und einer hierauf beruhenden veränderten Entwässerungsregelung deutlich verschlechtert. Im Bereich der Lippschen Kuhlen hätten auch seltene und potenziell gefährdete Arten nachgewiesen werden können. Der auwaldartige Waldbestand biete entlang der Alten Süderelbe mit Altholzbeständen, stellenweise dichtem Unterwuchs und dichter Krautschicht Lebensraum für zahlreiche Arten, die bevorzugt in geschlossenen Gehölzbeständen brüteten bzw. auf strukturreiche Bestände angewiesen seien. Die Rate der Höhlen- und Halbhöhlenbrüter habe trotz zahlreicher Altbäume niedrig gelegen. Eine Reihe von Arten, die zur Brut auf Uferstrukuren und Wassernähe angewiesen seien, habe kartiert werden können. In den Uferröhrichten und -gehölzen hätten Teichrohrsänger, Rohrammer, Höckerschwan und Beutelmeise nachgewiesen werden können. In einer Steilkante an der Entwässerung des Aluminiumwerks sei eine besetzte Röhre des Eisvogels festgestellt worden (näher zum Eisvogel im Abschnitt X.).

198

Bei Kleinsäugern sei nur ein artenarmes Vorkommen infolge weiträumiger Belastung durch intensive landwirtschaftliche Nutzung gefunden worden; besser seien insoweit die Verhältnisse im Bereich des östlichen Abschnitts der Alten Süderelbe.

199

Trotz des dichten Grabensystems und des landschaftsraumtypischen Wasserreichtums sei das Artenspektrum der Amphibien stark eingeschränkt, so finde man v.a. in der Alten Süderelbe und ihren Uferbereichen kaum Kröten und Frösche, was auf eine geringe Lebensraumqualität für Amphibien schließen lasse. Aufgrund mangelnder Wasserqualität und fehlender biotoptypischer Randstrukturen biete auch das Grabensystem innerhalb der intensiv genutzten Obstbaumflächen nur suboptimale Laichgewässer und Sommerlebensräume für Amphibien. Wertvoll seien insoweit aber die nicht vom Elbwasser beeinflussten ehemaligen Abbaugewässer auf dem Mühlensand.

200

Gemessen an dem Reichtum und der Vielfalt an Gewässern sei das Artenspektrum der Libellen stark eingeschränkt, was sowohl an der Gewässerbelastung mit Nähr- und Schadstoffen als auch mit der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des Gebiets zusammenhänge. Bessere Lebensräume fänden sich auch insoweit im Bereich der ehemaligen Abbaugewässer auf dem Mühlensand und in den Gewässern am östlichen Rand des Untersuchungsgebiets.

201

Weitere Angaben finden sich zu Tagfaltern und Widderchen, ferner zu Nachtfaltern, Heuschrecken und Laufkäfern. Zu letzteren heißt es, die Ufersäume der Alten Süderelbe wiesen insoweit eine Zönose von zumeist untergeordneter Bedeutung auf.

202

Bei der fischbestandskundlichen Erfassung im Spätsommer 2001 seien 21 Fischarten nachgewiesen worden, v.a. Arten, die keine spezifische Habitatbindung aufwiesen oder stehende Gewässer bevorzugten und obligatorische oder fakultative Pflanzenlaicher seien. Die Zusammensetzung der Fischarten sei insgesamt standorttypisch, gut ausgeprägt und stabil. Sie zeige zudem, dass die Alte Süderelbe einen aquatischen Lebensraum darstelle, der den artspezifischen Ansprüchen an Laich-, Aufwuchs-, Nahrungs- und Rückzugshabitate entspreche. Für den überwiegenden Teil des Hakengrabens lägen keine Daten zum Fischbestand vor. Im Osten seien diverse Fischarten registriert worden. Da die Stauvorrichtungen im Hakengraben zumeist geöffnet seien, könne teilweise ein Einwandern der Fischarten in den weiteren Hakengrabenverlauf angenommen werden, doch sei die Wasserqualität ungünstig. Im Francoper Schleusenfleet finde man ein fischreiches Vorkommen, dessen Artenspektrum weitgehend identisch mit dem in der Alten Süderelbe sei. Der überwiegende Teil der vorkommenden Arten sei nicht gefährdet; einzelne Arten seien aber in höhere Gefährdungskategorien eingestuft worden. Bei dem aktuellen Regel-Wasserstand von NN ± 0,00m in der Alten Süderelbe sei die Wasserführung in den mit ihr kommunizierenden Fleeten und Gräben (v.a. südlich der Alten Süderelbe) so gering, dass sich stellenweise dichte Calla-Bestände gebildet hätten. Daraus resultierten v.a. im Sommer Sauerstoffmangelsituationen. Insgesamt aber biete sich der Fischfauna z.Zt. ein aquatischer Lebensraum, der ihren artspezifischen Ansprüchen an Laich-, Aufwuchs-, Nahrungs- und Rückzugshabitaten entspreche.

203

3. Die Planfeststellungsbehörde hat sich in ausreichender Weise mit den Auswirkungen des Vorhabens befasst (vgl. Planfeststellungsbeschluss v.a. S. 147 ff.; zu den Schutzgütern Tiere und Pflanzen/Biotope S. 163 ff.). Sie hat sich dabei im wesentlichen an der Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens in der UVS orientiert (vgl. z.B. Planfeststellungsbeschluss S. 166), die ihrerseits nachvollziehbar erscheint. Im folgenden können die Auswirkungen, die die nicht angefochtenen Teile des Vorhabens mit sich bringen, weitgehend unberücksichtigt bleiben.

204

a) Die Planfeststellungsbehörde ist im wesentlichen von Folgendem ausgegangen:

205

Infolge der Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe auf ein Niveau von NN + 0,30m werden im überwiegenden Uferbereich der Alten Süderelbe bisher terrestrische Bereiche kleinflächig überstaut; im NSG Finkenwerder Süderelbe, entlang des östlichen Teils der Alten Süderelbe zwischen Metha-Brücke und "Auf der Graft" sowie im Bereich Martinssand kommt es zu großflächigen Überstauungen (UVS, S. IVa - 24-27 sowie kartographische Darstellung in Anlage 8 zu Teil III der Antragsunterlagen). Eine Nutzungsumwandlung der in Anspruch genommenen Flächen ergebe sich nur bei bisher intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen. Weitere Flächeninanspruchnahmen ergäben sich in geringem Umfang infolge des Baus von Schöpfwerken, Abdämmungen und Überfahrten.

206

Die Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe einschließlich der hierdurch bedingten Polderungsmaßnahmen sowie die Aufweitung und Vertiefung vorhandener Gräben hätten Veränderungen des Wasserhaushalts zur Folge. Die hauptsächliche Auswirkung liege in der Umsetzung eines Dauerwasserstands in der Alten Süderelbe bei technisch bedingten Schwankungen von ± 10cm (vgl. S. IVa - 149). Die Polderung der Gebiete der SDV Vierzigstücken und Francop führe zur Abtrennung einiger Gräben vom Gewässersystem, sodass der Biotopverbund hier nicht mehr gewährleistet sei. Die Ertüchtigung des Storchennestsiels ermögliche dagegen die Wiederherstellung des Biotopverbundes von der Alten Süderelbe über den Finkenwerder Vorhafen in die Elbe.

207

Die prognostizierten Auswirkungen der Wasserstandsanhebung und der hierfür erforderlichen Maßnahmen auf Pflanzen und Tiere sind auf S. IVa - 86 ff. der UVS ausführlicher dargestellt. Entlang der gesamten Uferlinie der Alten Süderelbe komme es zu einer Umwandlung terrestrischer in aquatische bzw. amphibische Biotope. Die terrestrischen Biotope (Röhrichte, Uferstaudenfluren, Ufergehölzsäume, Weidengebüsche und Weidensumpfwälder) könnten sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten langfristig auf höher gelegenen Uferbereichen adäquat wieder entwickeln. Im Verlauf des ehemaligen Priels im NSG Finkenwerder Süderelbe komme es zur Vernässung von Feuchtgrünland. Auf den vernässten Flächen entstünden entsprechend den jeweiligen Wasserständen und der angrenzenden Nutzungen Röhrichte und Uferstaudenfluren oder offene Wasserflächen. Die Erhöhung des Wasserstands auf dem Martinssand wirke sich bestandsfördernd auf Röhrichte aus. Die Vergrößerung des Gewässerbiotops Alte Süderelbe führe zwar nicht gleichzeitig zu einer Optimierung der Gewässerqualität, sei aber auch nicht negativ für den Biotopbestand. Die Flächenbeanspruchung durch die Vergrößerung des Wasserkörpers führe insgesamt betrachtet zu einer Vergrößerung des Flächenanteils an Biotopen mit hoher und mittlerer Funktionsfähigkeit. Im Bereich der Abdämmungen an den Seitengräben (im Bereich Vierzigstücken) würden kleinflächig Graben- und Grabenrandbiotope überbaut und hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen beeinträchtigt. Infolge der vorhabenbedingten Erhöhung des Grundwasserstandes um bis zu 10cm könne es im Bereich des NSG Finkenwerder Süderelbe kleinflächig zur Förderung feuchtigkeitsliebender Arten kommen; für eine Vernässung größerer Flächen im dortigen Gebiet reiche die geplante Wasserstandsanhebung nicht aus.

208

Dammbauwerke, Wehre und Schöpfeinrichtungen in Haken- und Deichgraben reduzierten die Durchgängigkeit des Gewässersystems; allerdings seien auch bisher schon Einstauvorrichtungen vorhanden gewesen. Weiterreichende Auswirkungen habe die Polderung des Gebietes. Während bislang vorhandene Anstauvorrichtungen nur in der Frostschutzberegnungszeit benötigt würden und sonst geöffnet blieben, werde infolge der Polderung das oberirdische Gewässersystems des SDV Francop von außerhalb liegenden Gewässern abgetrennt. Dadurch werde der Individuenaustausch mit Lebensgemeinschaften außerhalb des Gebiets in der überwiegenden Zeit des Jahres reduziert oder unterbunden.

209

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fauna führt die UVS (S. IVa - 104 ff.) aus: Die Erhöhung des Wasserstands in der Alten Süderelbe bewirke eine Optimierung der Brut- und Nahrungshabitate für Wiesenvögel, u.a. durch die künftige Wasserführung im Prielsystem im NSG Finkenwerder Süderelbe. Auf dem Martinssand könnten sich infolge der Wasserstandserhöhung großflächige dichte Röhrichte entwickeln. Am Nordufer des Schlickhügels komme es kleinflächig zum Verlust von Röhrichten. Insgesamt erhöhe sich aber der Flächenanteil von dichten gut entwickelten Röhrichten, dadurch komme es zu einer Optimierung der Bruthabitate für Röhrichtbrüter.

210

Der künftig ganzjährig kontinuierliche Wasserstand führe zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensraumqualität für Amphibien in der Alten Süderelbe. Die Wasserstandsanhebung habe die Entwicklung gewässertypischer, vegetationsreicher Randstrukturen zur Folge, was die Habitatqualität für die nachgewiesenen Amphibien fördere. Auch der Ausbau des Deichgrabens führe zu einem größeren Wasservolumen, einer Zunahme an Gewässerrandstrukturen, besserer Wasserqualität und damit einer höheren Lebensraumqualität für Amphibien. Der höhere Wasserstand während der Laichzeit sei günstig zu werten; allerdings könne es weiterhin zu Wasserstandsschwankungen infolge der zeitgleich mit der Laichzeit stattfindenden Frostschutzberegnung kommen. Infolge von Wasserentnahmen könne es wie bisher zu Laichverlust, Verwirbelung, Verdriftung von Laichballen und Abriss von Laichschnüren kommen. Abhängig von der Häufigkeit von Frostschutzberegnungsnächten sei aber ein hohes Aufwertungspotenzial für Amphibien anzunehmen.

211

Die Anhebung des Wasserstandes führe zu einer Vergrößerung des verfügbaren Was-serkörpers; hierdurch ergäben sich v.a. zur Zeit der Frostschutzberegnung stabilere physikalisch-chemische Verhältnisse im Wasserkörper. Durch die Verlängerung der Uferlinien könnten zusätzliche Laich-, Aufwuchs- und Nahrungshabitate entstehen; dies treffe v.a. im Bereich flacher Ufer zu, wie im NSG Finkenwerder Süderelbe und auf dem Martinssand. In den angrenzenden Fleeten und Gräben könne der höhere Wasserstand sommerliche Sauerstoffmangelsituationen vermindern und dadurch weitere dauerhafte Besiedlungsareale schaffen. Von großer Bedeutung sei die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit am Storchennestsiel, wodurch die Einwanderung von Langdistanz-Wanderfischarten (Dreistachliger Stichling, Aal), ermöglicht werde. Zur uneingeschränkten Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sei die Abdämmung einzelner Seitengräben im Gebiet des SDV Vierzigstücken erforderlich. Derzeit bestehe dort nur eine sehr geringe Wasserführung und im Sommer stellten sich häufig Sauerstoffmangelsituationen ein. Typische Stillgewässer bevorzugende Arten seien daher hier meist nur in Einzelexemplaren nachgewiesen worden. Die Maßnahmen am Hakengraben und Deichgraben führten für die meisten Fischarten zur Verbesserung der Lebensbedingungen. Allerdings führe die Polderung mit nur zeitweise geöffneten Durchlässen zu einer Abtrennung des Gewässersystems von diesen Gewässerabschnitten.

212

b) Der Kläger bezweifelt etliche der angenommenen positiven Auswirkungen des Vorhabens.

213

Die Annahme positiver Wirkungen einer Vernässung des Prielsystems lasse außer Betracht, dass das Gebiet zum größten Teil von Weidevieh genutzt werde, welches die Vegetation, die sich durch die Vernässung entwickeln solle, zertrample und fresse. Dem hält der Planfeststellungsbeschluss (S. 190) entgegen, dass etwaige flankierende Maßnahmen zur Absicherung dieses als besonders bedeutsam angesehenen Teils des Vorhabens außerhalb des wasserrechtlichen Verfahrens zu regeln seien. In der Tat beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss nicht, dass dort weiterhin Weidewirtschaft betrieben wird. Die weitere Entwicklung zeigt im übrigen, dass es im fraglichen Bereich nicht zu Schäden infolge andauernder Weidewirtschaft kommen muss: So erwähnt der Kläger in seinem Einwendungsschreiben vom 4. März 2011 im Planergänzungsverfahren die im Jahr 2009 (außerhalb des vorliegenden Verfahrens) durchgeführten Maßnahmen zur Wiedervernässung des Prielsystems und die hierdurch eingetretenen, von ihm begrüßten Folgen. Davon dass diese Folgen durch eine fortbestehende Beweidung des Gebiets zunichte gemacht würden, ist dabei nicht die Rede. Darüber hinaus wurden inzwischen offenbar auch für weitere Flächen am Nordufer der Alten Süderelbe Nutzungsbeschränkungen vereinbart, wie einer undatierten Erklärung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt "Naturnahes Ufer an der Alten Süderelbe" im Internet (vgl. www.hamburg.de/alte-suederelbe) entnommen werden kann.

214

Hinsichtlich der Kritik des Klägers, der im Nordwesten der Alten Süderelbe befindliche Wald werde durch die Wasserstandsanhebung absterben, weist der Planfeststellungsbeschluss (S. 167, 171) darauf hin, dass es sich hierbei überwiegend um Hybridpappeln handle, die zu Zeiten niedriger Wasserstände dorthin gepflanzt worden seien; die Bäume würden auch bei niedrigeren als den planfestgestellten Wasserständen absterben. Das erscheint zum einen vor dem Hintergrund relativ geringer Lebensdauern von Pappeln als plausibel; zum anderen geht die Planfeststellungsbehörde im Ergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 (S. 25) davon aus, dass der Wald nicht vollständig absterben werde. Dafür spricht auch das Ausmaß der künftigen Vernässung im dortigen Bereich (s. Anlage 8 zu Teil III der Antragsunterlagen). Die Annahme, das dortige Sumpfgebiet sei ein gesetzlich geschütztes Biotop und besitze die "höchste Wertigkeitsstufe" (Einwendungsschreiben vom 21.10.2003, S. 2), ist nach der Biotopkartierung (UVS, S. IVa - 60 und Karte 1) nicht berechtigt; danach handle es sich um "zwei größere angepflanzte Laubwaldbestände aus Weiden (..), Hybridpappel und Erle (..)" und damit um einen "Laubforst aus heimischen Arten", der nicht dem Schutz nach § 28 HmbNatSchG 2001 unterfalle. Auf die Befürchtungen des Klägers, infolge einer Schädigung dieses "Abschlusswaldes" komme es zu Verlusten von Fledermausverstecken – vgl. hierzu auch Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011, S. 25 –, ist nicht näher einzugehen, da der Kläger eine Beeinträchtigung von Fledermäusen im Einwendungsschreiben vom 21. Oktober 2003, wie bereits ausgeführt, nicht vorgetragen hat und er hiermit daher präkludiert ist.

215

Hinsichtlich der sog. Kormoraninsel befürchtet der Kläger deren völliges Verschwinden infolge der geplanten Wasserstandsanhebung auf NN + 0,30m. Er gibt selbst an, dass bereits in der Vergangenheit die dortigen Bäume "im rasanten Tempo" abgestorben seien; der Schilfbestand sei bereits um die Hälfte reduziert worden. Die Planfeststellungsbehörde führt aus, die Bäume seien schon seit 1997 alle abgestorben (Planfeststellungsbeschluss, S. 102). Angesichts dessen können die Bäume durch einen Verzicht auf die Wasserstandsanhebung nicht mehr "gerettet" werden. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 102, 169) bestreitet nicht, dass die Kormoraninsel und mit ihr das Röhricht als Brutstätte für Röhrichtbrüter und Laichstätte für Substratlaicher durch die Anhebung des Wasserstandes ganz verschwinden; dort verlorengehende Brutplätze für Röhrichtbrüter würden aber durch vorhabenbedingte positive Röhrichtentwicklung an anderen Stellen – hier kann z.B. auf den Martinssand hingewiesen werden (siehe UVS, S. IVa - 105) – mehr als ausgeglichen. Im Planergänzungsverfahren kamen die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und der Ersteller des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags insoweit zu einer zurückhaltenderen Einschätzung: Die Kormoraninsel werde durch die geplante Wasserstandsanhebung nicht in relevantem Maß beeinträchtigt. Die bestandsbildende Art (Schilf) sei eine typische Art der Verlandungsgesellschaften. In Stillgewässern dringe sie bis in Wassertiefen von 1,5m vor; starke Wasserstandsschwankungen würden toleriert. Es sei zu erwarten, dass die Schilfinsel in ihrer aktuellen Ausdehnung mindestens erhalten bleibe. Ein etwaiger lokaler Rückgang des Röhrichts durch vorhabenbedingte größere Wassertiefen werde kompensiert durch die Ausbreitung des Röhrichts im landseitigen Bereich. Daher komme es insgesamt nicht zu einem Lebensraumverlust für Röhrichtbrüter.

216

Die weitere Befürchtung des Klägers, dass infolge der Überstauung Schilfröhrichte vom Großen Schwaden dominiert und überwachsen würden und sich so eine monotone Vegetationsdecke entwickle (Einwendungsschreiben vom 21.10.2003, S. 4), erscheint angesichts der bevorzugten Stadtortbedingungen des Großen Schwaden (auch "Wasserschwaden") nicht als zwingend. Der Große Schwaden (auch "Wasserschwaden") wächst gesellig als Röhricht an Ufern oder in Gräben mit stehendem oder langsam fließendem Wasser und stark wechselnden Wasserständen (siehe wikipedia-Artikel "Wasser-Schwaden" unter "Vorkommen"). Die Planung ist indes auf einen – von geringen (± 10cm) Schwankungen abgesehen – konstanten Wasserstand ausgerichtet.

217

4. Auch das Erfordernis, im Planfeststellungsbeschluss ein ausreichendes Maß an Quantifizierung sowohl der Eingriffswirkungen als auch der Kompensationsmaßnahmen offenzulegen (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012, 9 A 17.11, BVerwGE 145, 40, juris Rn. 145; Urt. v. 9.6.2004, 9 A 11.03, BVerwGE 121, 72, juris Rn. 117), ist erfüllt. Dieses Erfordernis gilt auch auf der vorgelagerten Prüfungsstufe, ob überhaupt ein Eingriff im Sinn der oben bei 1. b) und c) angeführten Definitionen anzunehmen ist.

218

a) Wenn wie bisher weder bundesrechtliche Vorgaben noch landesrechtliche Bestimmungen (hier § 10 Abs. 2a HmbNatSchG 2001) verbindliche Bewertungsvorgaben enthalten, ist es nicht geboten, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Das Ergebnis der unverzichtbaren Bewertung kann unterschiedlich ausfallen, je nachdem welches Verfahren angewendet wird. Der Planfeststellungsbehörde steht folglich bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und – wenn ein Eingriff bejaht wird – ebenso bei der Bewertung, insbesondere Quantifizierung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die erforderliche hinreichend nachvollziehbare Offenlegung der Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss braucht, sofern gesetzlich nichts anderes vorgegeben ist, ebenso wenig wie die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in einer standardisierten oder rechenhaften Weise zu erfolgen. Es genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und eine gerichtliche Kontrolle auf die Einhaltung der Grenzen jener Einschätzungsprärogative erlaubt (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O., Rn. 145; Urt. v. 9.6.2004, a.a.O., Rn. 118 f.). Eine "parzellenscharfe Darstellung der ökologischen Folgen der Wasserstandsanhebung" (so die Forderung des Klägers im Einwendungsschreiben vom 4.3.2011, S. 2) ist daher nicht erforderlich. – Den genannten rechtlichen Anforderungen werden der Planfeststellungsbeschluss und die von ihm in Bezug genommenen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gerecht.

219

Der Kläger rügt, der künftige Zustand werde mit einem Zustand verglichen, der sich aufgrund aktueller Rechtsverstöße und Vollzugsdefizite ergeben habe: planfestgestellt sei seit 1969 ein konstanter Wasserstand von NN – 0,30m, während de facto ein mittlerer Wasserstand von etwa NN ± 0,00m vorhanden sei mit jährlichen Wasserstandsanhebungen aufgrund von Einzelgenehmigungen. Der Wert der Wasserstandsverstetigung werde nur deshalb relativ hoch veranschlagt, weil als Vergleichszustand ein rechtswidriger Zustand betrachtet werde. Diese Rüge greift nicht durch: Ob ein Vorhaben zu einem Eingriff in den Naturhaushalt führt, kann nur anhand des Naturhaushalts bewertet werden, wie er sich vor der Durchführung des Vorhabens darstellt. Flora und Fauna reagieren, wie der Kläger selbst in anderem Zusammenhang erwähnt hat, auf die tatsächlichen Gegebenheiten, unabhängig davon, ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig entstanden sind. Im übrigen muss der Kläger, der erst Anfang 2004 als Naturschutzverein anerkannt worden ist, den zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Zustand hinnehmen, da ihm jedenfalls vorher keine rechtliche Möglichkeit zustand, die Herstellung rechtmäßiger Zustände zu verlangen.

220

b) Neben der in der Umweltverträglichkeitsstudie vorgenommenen Bewertung der prognostizierten Auswirkungen in naturschutzfachlicher Hinsicht wurde die Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m einschließlich der Polderungsmaßnahmen im Bereich des SDV Vierzigstücken darüber hinaus in der Unterlage IVb ("Naturschutzfachliche Bewertung zur Wasserwirtschaftlichen Neuordnung") nach einer fünfstufigen Skala – von ++ (deutliche Verbesserung des Naturhaushalts) bis -- (erhebliche negative Auswirkung) – naturschutzfachlich bewertet. Entsprechende Bewertungen für die Polderungsmaßnahmen im Bereich des SDV Francop sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage IVc) zumindest angelegt.

221

Die wasserwirtschaftliche Neuordnung wird dabei im einzelnen wie folgt bewertet (S. IVb - 13 ff.):

222

- Wiedervernässung des ehemaligen Prielverlaufs im NSG Finkenwerder Süderelbe; dadurch Vergrößerung der Flachwasserbereiche und Wechselwasserzonen um ca. 2 ha; deutlicher Flächengewinn von Standorten, die von feuchtigkeitsliebenden Arten und Lebensgemeinschaften in Anspruch genommen werden: ++

223

- Auf dem Martinssand großflächige Überstauungen derzeit feuchter bzw. wechselfeuchter Standorte; Bestandsförderung der Röhrichte für eine Fläche von ca. 2 ha: ++

224

- Infolge der Anhebung des Wasserstands auf NN + 0,30m Grundwasseranstieg im ersten Grundwasserleiter um 10-15 cm im Bereich des NSG Finkenwerder Süderelbe; lokal günstige Auswirkungen auf niedriger gelegene Bereiche oder Bereiche mit größerer Wasserdurchlässigkeit: +

225

- Kleinräumige Möglichkeit, dass Wasserstandsanhebung über wasserführende sandige Zwischenschichten eine größere Reichweite entwickelt: +

226

- Verbesserung der Wasserführung im südlichen Abschnitt des Zehnfußgrabens: +

227

- Vergrößerung des Lebensraums für die Fischfauna infolge Vergrößerung des Wasserkörpers und Verlängerung der Uferlinie; Schaffung zusätzlicher Laich-, Aufwuchs- und Nahrungshabitate, die sich stabilisierend auf Fischpopulation auswirkt: +

228

- Vergrößerung des als Biotop gesetzlich geschützten aquatischen Lebensraums, allerdings ohne gleichzeitig messbare Optimierung der Gewässerqualität: +

229

- Verlust 1-2m breiter, linearer terrestrischer Biotope (Röhrichte, Uferstaudenfluren, kleinflächige Weidengebüsche) entlang der gesamten Uferlinie; langfristig Wiederentwicklung entsprechender Lebensräume durch Inanspruchnahme höher gelegener Uferbereiche: +/-

230

- Geringfügiger Anstieg der Grundwasserstände im 1. Grundwasserleiter ohne Anstieg der oberflächennahen vegetationswirksamen Bodenwasserstände: +/-

231

- kleinflächige und zeitlich begrenzte Beeinträchtigungen während der Bauphase der Regulierungsbauwerke; aber Verschonung wertvoller und empfindlicher Lebensräume: -

232

- Infolge Polderung im Bereich Vierzigstücken Abtrennung des dortigen Gewässersystems (v.a. kleinere, nur temporär wasserführende Seitengräben). Wasserführung in diesen Gräben sei derzeit sehr gering, in weiten Abschnitten bestehe Verlandungsvegetation, im Sommer herrsche eine Sauerstoffmangelsituation. Beeinträchtigung der Fischfauna durch fehlende Verfügbarkeit dieser einzelnen Seitengewässer in Relation zum gesamten Gewässersystem der Alten Süderelbe daher nicht signifikant: -

233

Insgesamt führe die Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m zu einer deutlichen Aufwertung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Sie wirke sich sowohl auf den Naturhaushalt des NSG Finkenwerder Süderelbe als auch auf angrenzende Bereiche der Gewässerlandschaft positiv aus. Sie stelle eine hydraulisch wirksame Maßnahme zur teilweisen Wiederherstellung der ursprünglichen Vernässung niedriger Flächen und der Wasserführung des Prielsystems dar; ebenso komme es zu Vernässungen auf anderen Flächen, v.a. auf dem Martinssand. Die Entwicklung und Optimierung aquatischer und amphibischer Standorte fördere floristische und faunistische Arten, die an diese Sonderstandorte gebunden seien. Die Sicherung eines Dauerwasserstandes von NN + 0,30m erfordere insofern keinen Kompensationsbedarf, sondern stelle eine deutliche Aufwertung für Naturhaushalt und Landschaftsbild dar (S. IVb - 18).

234

Die Polderungsmaßnahmen im Bereich des SDV Vierzigstücken führten zur Unterbindung des Biotopverbundes infolge der Abdämmung zwischen dem Hakengraben und einzelnen Gräben. Kleinflächige Aufschüttungen im Bereich der Abdämmungen, kleinflächige Abgrabungen und Versiegelungen im Bereich des neuen Schöpfwerks sowie Abgrabungen für den Ausbau des Hakengrabens und des Deichgrabens führten zum Verlust von Biotopstrukturen. Außerdem bewirke der Verlust wechselfeuchter Standorte eine Veränderung der Nutzungsstruktur. Die kleinflächigen negativen Auswirkungen der Polderungsmaßnahmen auf die Schutzgüter Boden sowie Tiere und Pflanzen könnten durch die Aufwertungen im Rahmen der Gesamtmaßnahme kompensiert werden (S. IVb - 26).

235

Nach der naturschutzfachlichen Gesamtbeurteilung (S. IVb - 26 f.) führt das Vorhaben der wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe insgesamt zu einer deutlichen Aufwertung für den Naturhaushalt. Die Entwicklung von Biotopkomplexen v.a. im NSG Finkenwerder Süderelbe und auf dem Martinssand führe zu einer ökologisch sinnvollen, funktionalen Verknüpfung aquatischer und amphibischer Lebensräume. Diese Bereiche hätten aufgrund der Großflächigkeit, Ungestörtheit und Strukturvielfalt der hier entstehenden Flächen eine besondere Bedeutung für Fisch- und Amphibienpopulationen sowie für einige störungsempfindliche Brutvogelarten. Dem gegenüber stünden die lokal begrenzten kleinflächigen Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben im Bereich des Storchennestsiels sowie die Unterbindung des Biotopverbundes in kleinen Abschnitten des Gewässersystems des SDV Vierzigstücken aufgrund von Abdämmungen, wobei die Beeinträchtigungen im Planungsverfahren durch verschiedene Maßnahmen deutlich gemindert worden seien. Es sei vorrangiges Ziel, die Alte Süderelbe in ihrer Bedeutung als Biotopverbund hinsichtlich Gewässerbett, Ufer, Auen und Gewässergüte zu sichern und zu entwickeln. Erhalt und Optimierung eines ungestörten Gewässers und seiner Auen mit der natürlichen Morphologie im Zusammenspiel mit Erhalt und Entwicklung einer strukturreichen, vielfältigen Niederungslandschaft stellten das langfristige Ziel für den Raum dar. Eine besondere Rolle spielten hier die Wechselbeziehungen zwischen Kulturbiotopen und Gewässerlandschaft. Die Umsetzung der wasserwirtschaftliche Neuordnung und die daraus resultierenden positiven Auswirkungen auf den Naturhaushalt seien ein wichtiger Schritt in diese Richtung.

236

c) Der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP, Unterlage IVc), der die Aufgabe hat, die vom Kläger nicht angefochtene Aufweitung des Hakengrabens und den Ausbau des Deichgrabens naturschutzfachlich zu beurteilen, enthält kaum eigene Beschreibungen bzw. Bewertungen der Auswirkungen, die die Abdämmung des Hakengrabens gegenüber dem künftig höheren Wasserstand in der Alten Süderelbe und in dem mit ihr verbundenen Francoper Schleusenfleet mit sich bringt, sondern nimmt hinsichtlich der daraus resultierenden Auswirkungen auf Kapitel 4.2 der UVS Bezug (S. IVc - 55 unten). Der Zustand des Hakengrabens vor Verwirklichung des Vorhabens wird mit "mindestens kritisch belastet" beschrieben; Fischsterben infolge Sauerstoffmangels seien möglich (S. IVc - 38). Der Zustand im Gewässer sei gekennzeichnet durch instabile Verhältnisse, ein Regenerationspotenzial an weit verbreiteten Arten mit relativ geringen Standortansprüchen sei vorhanden (S. IVc - 47). Angesichts des so beschriebenen bisherigen Zustands des Hakengrabens und der Umstände, dass der Deichgraben bislang nur in Rudimenten vorhanden war (vgl. auch UVS, S. IVa - 145), und dass bislang wasserführende Beetgräben im Sommer kaum Wasser geführt haben, können die (negativen) Auswirkungen der Polderung im Gebiet des SDV Francop auf die Fischfauna in der Tat nicht erheblich sein. Auch führten in der Vergangenheit die Wasserentnahmen und Pump- und Verregnungsvorgänge aus den Gräben während der Frostschutzberegnung zu Verwirbelungen und Individuenverlusten, wenn es auch insoweit nicht zu Totalverlusten der Lebensgemeinschaften kam (vgl. UVS, S. IVa - 64 f.).

237

Damit erscheinen die negativen Auswirkungen der Polderung im Gebiet des SDV Francop eher als geringer als im Gebiet des SDV Vierzigstücken, wo sie auch bereits als nicht sehr gravierend eingestuft wurden (vgl. Unterlage IVb, S. 17 i.V.m. S. 13: "kleinflächige bzw. geringfügige negative Auswirkung").

238

d) Im Planfeststellungsbeschluss hat sich die Planfeststellungsbehörde die in den genannten Planunterlagen enthaltene Auswirkungsprognose und deren Bewertung zu eigen gemacht. So hat sie im Zusammenhang mit Einwendungen zum Schutzgut Tiere und Pflanzen (S. 166 ff.) wiederholt auf dortige Ausführungen Bezug genommen und ausgeführt, sie habe keinen Anlass, die Einschätzung anzuzweifeln, wonach das Vorhaben zu einem Aufwertungspotenzial für das Schutzgut Pflanzen führe und die Lebensraumfunktionen für die untersuchten Tierarten unverändert blieben oder (z.B. für Fische, Amphibien und Brutvögel) verbessert würden (S. 168). Ebenso bezieht sich der Planfeststellungsbeschluss bei seiner "eingriffsrechtlichen" Bewertung des Vorhabens (S. 179-185) durchgängig auf die naturschutzfachlichen Bewertungen in den Teilen IVb und IVc der Antragsunterlagen. Trotz einzelner, näher dargestellter Beeinträchtigungen des Naturhaushalts werde in der Gesamtbilanz die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts der Alten Süderelbe deutlich verbessert. Dies setzt sich in der Behandlung der zur naturschutzfachlichen Bewertung erhobenen Einwände (S. 185-191) fort. So heißt es z.B. auf S. 189 ausdrücklich: "Die qualitative Bewertung der Maßnahme ist in Ordner 2, insbesondere IVb der Planunterlagen ausgeführt worden. Hierauf bezieht sich die Planfeststellungsbehörde."

239

5. Nicht zu beanstanden ist die rechtliche Bewertung im Planfeststellungsbeschluss, dass die angefochtene Teilmaßnahme Veränderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Alten Süderelbe einschließlich der Polderungsmaßnahmen keiner weitergehenden Kompensationen von Eingriffswirkungen bedarf.

240

a) Der Planfeststellungsbeschluss (S. 179 ff.) kommt – ausgehend von der geschilderten naturschutzfachlichen Bewertung – zum Ergebnis, dass die Wasserstandsanhebung in der Alten Süderelbe keinen Eingriff i.S.v. § 9 Abs. 1 HmbNatSchG darstelle: Die Sicherung eines Dauerwasserstandes von NN + 0,30m stelle eine deutliche Aufwertung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild dar und habe keinen Kompensationsbedarf zur Folge. Zwar seien die technischen Maßnahmen, die für die Einstellung eines dauerhaft erhöhten konstanten Wasserstandes erforderlich seien, mit einzelnen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verbunden, doch werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts der Alten Süderelbe durch das beantragte Vorhaben in der Gesamtbilanz deutlich verbessert. Der Planfeststellungsbeschluss nennt als Beeinträchtigungen die Maßnahmen zur Ertüchtigung des Storchennestsiels (nur zeitlich begrenzte, aber keine nachhaltigen Auswirkungen), die Errichtung des Be- und des Entwässerungsschöpfwerks mit dem hierfür erforderlichen Bodenaushub mit entsprechenden Verlusten an Lebensraum für Tiere und Pflanzen, die aber durch die Aufwertungsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme mehr als ausgeglichen ("überkompensiert") würden. Die Polderungsmaßnahmen brächten kleinflächig Beeinträchtigungen mit sich, die aber durch die Aufwertungsmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahme ebenfalls kompensiert würden. Insgesamt werde das (Teil-)Vorhaben der wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe durch die erhebliche Aufwertung infolge der Wasserstandsanhebung auf NN + 0,30m zu einer deutlichen Aufwertung für den Naturhaushalt führen.

241

b) Es spricht viel dafür, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Einschätzung, mit dem angefochtenen Teil des Gesamtvorhabens sei ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinn von § 9 Abs. 1 Satz 1 HmbNatSchG 2001 nicht verbunden, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Vorhaben ist neben der Sicherstellung einer ausreichenden Wassermenge zur Frostschutzberegnung der Obstbaumkulturen von vornherein auf eine naturschutzfachliche Aufwertung des Plangebiets ausgerichtet. Bestimmte Maßnahmen werden nicht etwa zu dem Zweck gesondert angeordnet, Beeinträchtigungen aufgrund einer allein wasserwirtschaftlich bedingten Einzelmaßnahme zu kompensieren; vielmehr sind sie von vornherein dazu vorgesehen, eine naturschutzfachliche Aufwertung des Gebiets zu bewirken. Hierdurch ergeben sich teilweise Auswirkungen, die sich in ihren negativen und positiven Aspekten gegenseitig ausgleichen oder neutralisieren, wenn z.B. die Anhebung des Wasserstands in der Alten Süderelbe entlang der gesamten Uferlinie zum Verlust linearer terrestrischer Biotope (Röhrichte, Uferstaudenfluren, kleinflächige Weidengebüsche) führen kann, sich entsprechende Lebensräume aber durch Inanspruchnahme höher gelegener Uferbereiche adäquat wieder entwickeln.

242

Isoliert betrachtet stellen sich die Maßnahmen zur Polderung der Gebiete der SDV Vierzigstücken und Francop als Beeinträchtigungen der Natur dar, da hierdurch zu einem großen Teil des Jahres die hydraulische Gewässerverbindung zwischen den in diesen Gebieten befindlichen Gewässern zum Hakengraben und zur Alten Süderelbe unterbunden wird und damit die Wanderbewegung von Fischen erheblich beeinträchtigt wird. Diese Nachteile sind aber nicht wesentlich, wie weiter oben im einzelnen dargelegt wurde. So war im Zeitpunkt der Planfeststellung die Wasserführung in den mit der Alten Süderelbe kommunizierenden Fleeten und Gräben so gering, dass sich stellenweise dichte Calla-Bestände gebildet hatten; im Sommer stellten sich oft Sauerstoffmangelsituationen ein. Auch führten die Wasserentnahmen und Pump- und Verregnungsvorgänge während der Frostschutzberegnung zu Verwirbelungen und Individuenverlusten, wenn es auch insoweit nicht zu Totalverlusten der Lebensgemeinschaften kam. Auch fördert die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Erneuerung des Storchennestsiels mit der damit verbundenen Verbesserung der Fischdurchgängigkeit die Fisch-Wanderbewegungen zwischen der Stromelbe und der Alten Süderelbe und ihren Nebengewässern erheblich.

243

Danach ist die Beurteilung im Planfeststellungsbeschluss (S. 179 ff., 191), in der Gesamtbilanz – dies ist der richtige Beurteilungsmaßstab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2009, 7 B 45.08, NVwZ 2009, 521, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, 3 S 284/11, juris Rn. 164; Durner in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 7 Rn. 15) – werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes aufgewertet, nicht zu beanstanden.

244

c) Aber auch dann, wenn aufgrund der bilanzierenden Betrachtung nicht schon der Eingriff als solcher verneint wird, liegt kein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung vor; dann handelt es sich um einen ausreichend kompensierten "zulässigen Eingriff". So führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Haseldorfer Marsch aus (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2009, a.a.O., juris Rn. 20):

245

"Wegen eines naturschutznäheren Endziels kann die Behörde Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustands darstellen. Erweist sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig, stellt sie also insbesondere eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes dar, bedarf der mit der Maßnahme zunächst bewirkte Eingriff keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die an sich erforderliche Kompensation geht in die ökologische Gesamtbilanz regelmäßig ein."

246

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 19.9.2014, 7 B 6.14, NVwZ-RR 2015, 15, juris Rn. 18; Vorinstanz: VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, a.a.O., Rn. 154 ff.) im Fall der sog. "ökologischen Flutungen" ausdrücklich wiederholt und damit die Zulässigkeit von "Selbstkompensationen" nochmals anerkannt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob hierdurch der Grundsatz "Ausgleich vor Ersatz" ausgehebelt wird, da nach dem jetzt geltenden § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2009 Ausgleich und Ersatz als Formen der Realkompensation nunmehr alternativ nebeneinander stehen. Die Vorinstanz (VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, a.a.O., Rn. 154 ff., 164) hatte hier nochmals die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffs- wie auch der Ersetzungswirkung, insbesondere mit Blick auf deren Quantifizierung, betont.

247

Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar, auch wenn es vorliegend nicht um eine Ersatzmaßnahme für einen anderweitigen Eingriff geht. Zwar ging es im Fall der Haseldorfer Marsch um eine Ersatzmaßnahme für die Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs und bei den Ökologischen Flutungen um Vermeidungsmaßnahmen für die Folgen, die bei einer Hochwasserretentions-Flutung auf dem gleichen Gebiet entstünden. Doch war das in beiden Fällen für die Frage der Möglichkeit einer Selbstkompensation nicht das Entscheidende. Im Fall der Haseldorfer Marsch hatte das OVG Schleswig (Urt. v. 24.6.2008, 4 LB 15/06, NordÖR 2008, 400, juris Rn. 83 ff.) die Maßnahme beanstandet, weil nach seiner Auffassung durch die Maßnahme ein wertvolles Habitat in ein anderes wertvolles Habitat umgewandelt würde, ohne dass sich die naturschutzfachliche Gesamtbilanz als günstig erweise (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2009, 7 B 45.08, NVwZ 2009, 521, juris Rn. 21). Bei den ökologischen Flutungen ging der VGH Mannheim davon aus, dass die Maßnahme eine Doppelfunktion habe: Neben dem Charakter als Vermeidungsmaßnahme gegenüber den negativen Folgen der Hochwasserrückhaltung sei sie Ersatzmaßnahme für die auch durch sie selbst bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Ausführungen zur Selbstkompensation eines Eingriffs lassen sich ohne weiteres von dem Umstand trennen, dass die dortigen Maßnahmen auch der Vermeidung nachteiliger Folgen anderweitiger Maßnahmen dienen sollten.

248

Da im vorliegenden Fall die Wasserstandsanhebung gerade Gegenstand der Planfeststellung ist, ist es nicht erforderlich, diese gesondert als Kompensationsmaßnahme festzusetzen. Dies gilt auch, soweit es durch die Gesamtmaßnahme nicht allein zu Aufwertungen, sondern – insbesondere im Zusammenhang mit den Polderungsmaßnahmen – auch zu Beeinträchtigungen von Naturhaushaltsfunktionen kommt. Die Planfeststellungsbehörde hat auch insoweit durch ihre (mit naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative vorgenommene) Bewertung der Aufwertungswirkungen rechtsfehlerfrei klargestellt, dass die Gesamtbilanz des Vorhabens naturschutzfachlich positiv ist. Soweit der Kläger vorträgt, die Polderung verhindere in den gepolderten Gebieten "die als vermeintliche naturschutzfachliche Zielsetzung angeführte Vernässung tiefliegender Bereiche" (Schriftsatz vom 5.12.2014, S. 16, GA Bd. III, Bl. 556), lässt er außer Betracht, dass es sich hier um seit langem landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, die durch eine Vernässung geschädigt würden. Die Polderung hat gerade den Zweck, eine solche Schädigung zu verhindern. Von da her liegt es fern, bei einer Maßnahme, die die Verbesserung der Versorgung der Obstanbauflächen mit Wasser v.a. zur Frostschutzberegnung beabsichtigt (naturschutzfachliche Zwecke haben "lediglich" zur Variante mit der Anhebung des Wasserstandes auf NN + 0,30m geführt), diese Flächen durch eine dauerhafte Vernässung zu schädigen.

249

Soweit der Kläger bemängelt, es würden auch Maßnahmen als Kompensation angesehen, die mit den im Einzelfall beeinträchtigten Schutzgütern in keinem Funktionszusammenhang stünden, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es bei der "Eingriffsbewertung" auf die Gesamtbilanz ankommt und dass die von ihm als nicht ausreichend kompensiert angesehenen Beeinträchtigungen kein erhebliches Gewicht haben.

250

X. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an artenschutzrechtlichen Mängeln, die der Kläger geltend machen kann. Insoweit ist nur der Eisvogel (Alcedo atthis), der als europäische Vogelart zu den besonders geschützten Arten gehört, einer näheren rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Hinsichtlich anderer Arten ist der Kläger entweder präkludiert oder eine Prüfung erübrigt sich im Hinblick auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt.

251

1. Für die artenschutzrechtliche Prüfung ist § 44 BNatSchG 2009 anzuwenden, weil die im Rahmen des Planergänzungsverfahrens durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung auch bezogen auf das Eingreifen der Zugriffsverbote aktualisiert worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010, 9 A 20.08, NuR 2010, 870, 871, juris Rn. 44). Entgegen der Auffassung des Klägers, die er in der mündlichen Verhandlung nochmals betont hat, folgt hieraus nicht, dass die Prüfung auf alle im Zeitpunkt der neuen artenschutzrechtlichen Prüfung vorhandenen Arten zu beziehen ist. In der soeben zitierten Entscheidung (a.a.O., Rn. 41 f.), der eine insoweit mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Konstellation zugrunde lag – eine zunächst unterbliebene notwendige artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme wurde im Rahmen eines Ergänzungsverfahrens nachgeholt –, betont das Bundesverwaltungsgericht erneut, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses dessen Erlass ist. Eine danach eingetretene Änderung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten wäre ausnahmsweise nur dann zu berücksichtigen, wenn mit hinreichender Sicherheit feststünde, dass – etwa wegen einer dauerhaft nachteiligen Änderung des Habitatpotenzials – eine zuvor vorhandene Lebensstätte endgültig verloren gegangen ist. Mit anderen Worten: Nur eine Veränderung, die für die Vorhabenträger und/oder die Planfeststellungsbehörde potenziell günstig ist, ist berücksichtigungsfähig. Das entspricht den unter II. dargelegten Grundsätzen.

252

Der Kläger hat den im Ergänzungsverfahren vorgelegten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in seinem Einwendungsschreiben vom 4. März 2011 u.a. dahingehend kritisiert, dieser schließe mehrere Arten fälschlicherweise als nicht vorhanden aus. So sei der Kammmolch 2010 nachgewiesen worden; auch der Moorfrosch sei "in den letzten Jahren" nachgewiesen worden. Für die Grüne Mosaikjungfer bestünden geeignete Lebensraumstrukturen im Betrachtungsgebiet; im Naturschutzgebiet gebe es mehrere Krebsscherenbestände, auf die die Grüne Mosaikjungfer zur Eiablage angewiesen sei. Ebenso bestünden im Betrachtungsgebiet geeignete Lebensraumstrukturen für den Eremiten. Die Auswirkungen auf die vorhandenen Fledermäuse seien falsch dargestellt, weil wesentliche Daten nicht berücksichtigt worden seien.

253

Soweit die genannten Arten schon zur Zeit des ursprünglichen Verfahrens im Vorhabengebiet vorhanden waren, ist der Kläger mit dem hierauf bezogenen Vortrag präkludiert. Er hat in seinem Einwendungsschreiben vom 21. Oktober 2003 (S. 3) in artenschutzrechtlicher Hinsicht lediglich geltend gemacht, der Eisvogel verliere bei einer Wasserstandsanhebung auf NN + 0,30m die steilen Uferkanten, die er als Brutvogel nutze. Von Krebsscherenbeständen, dem Vorkommen der Grünen Mosaikjungfer oder des Eremiten ist nicht die Rede; Fledermäuse sowie einige andere Tiere werden nur insofern erwähnt, als man sie künftig wegen der geplanten Verlegung eines Wanderweges nicht mehr beobachten könne (S. 2). Die Umweltverträglichkeitsstudie, die zusammen mit den Antragsunterlagen im ursprünglichen Planfeststellungsverfahren ausgelegt worden war, hätte aufgrund ihrer Ausführungen auf S. IVa - 56 ff. mit tabellarischen Auflistungen z.B. nachgewiesener Amphibienarten (S. IVa - 71) oder Libellenarten (S. IVa - 73) ausreichenden Anlass für den Kläger geben können, auf etwaige Ermittlungsdefizite hinzuweisen.

254

Lediglich soweit sich die Voraussetzungen für einen Nachweis erst später eingestellt haben, ist der Kläger nicht präkludiert. Ein Einwendungsausschluss kann sich nicht auf solche Gründe erstrecken, die im ursprünglichen Einwendungsverfahren gar nicht hätten vorgebracht werden können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 73 Rn. 91). Das mag hinsichtlich von Arten der Fall sein, die erst nach der im Jahr 2009 stattgefundenen Ausbaggerung des Prielsystems im Naturschutzgebiet Finkenwerder Süderelbe nachgewiesen werden konnten. Der Vortrag ist aber deshalb unbeachtlich, weil er sich auf Umstände bezieht, die erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingetreten sind und daher für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht relevant sind (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris Rn. 50).

255

2. Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Behandlung des Eisvogels ist der Planfeststellungsbeschluss in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011, gemessen an § 44 BNatSchG 2009 nicht zu beanstanden.

256

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es infolge der planfestgestellten dauerhaften Anhebung des Wasserstandes zu einer relevanten Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009) des Eisvogels kommen kann. Insoweit steht der Planfeststellungsbehörde in gewissem Rahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (eingehend hierzu BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, 9 A 14.07, NVwZ 2009, 302, 308, juris Rn. 65 ff.).

257

Nach dem für das Planergänzungsverfahren erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom Dezember 2010 (S. 14-17) erscheinen die in verschiedenen Gutachten beschriebenen und bei Ortsbegehungen gefundenen beiden bekannten Standorte (Ostufer der Alten Süderelbe in Höhe des Aluminiumwerks; Gewässerufer auf dem Mühlensand) nach wie vor als Niststandorte geeignet. Eine Steilkante an einer Bodenaufschüttung im Osten des Betrachtungsgebietes scheine ebenfalls als Brutstandort geeignet zu sein. Weitere gut geeignete Standorte für Nistplätze hätten sich nicht ergeben, allenfalls seien solche in den Wurzeltellern umgestürzter Bäume denkbar. Eine Erhöhung des Wasserstandes werde die bisher benutzten beiden Brutstandorte nicht gefährden, da der eine sich in einer Steilwand befinde, die mit 1 - 2m Höhe ausreichend hoch sei, um auch nach der Wasserstandsanhebung sicher zu sein, und der andere (Gewässerufer auf dem Mühlensand) ohnehin vom geplanten Vorhaben nicht berührt werde. Die nur sehr vereinzelt auszumachenden weiteren geeigneten Brutstandorte besäßen ebenfalls eine Höhe, die eine Nutzung nach der Wasserstandsanhebung zuließen. Das Vorkommen weiterer Standorte sei wegen zu geringer Steilheit oder zu dichten Bewuchses wenig wahrscheinlich, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Ebenfalls seien vereinzelte Bruten in geringer Höhe über dem Wasserspiegel nicht auszuschließen.

258

Die Kritik des Klägers an der Ermittlungstiefe des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags hinsichtlich von Eisvogel-Brutstätten überzeugt nicht. Er hat keine konkreten weiteren Standorte benannt, an denen sich Bruthöhlen des Eisvogels tatsächlich befänden oder sich zumindest befinden könnten. Der im Einwendungsschreiben vom 4. März 2011 enthaltene Hinweis auf Buhnen an der südlichen Uferkante der Alten Süderelbe beim Mühlensand, die infolge der künftigen Überspülung ihre Schutzfunktion vor Erosion verlieren könnten, bezieht sich auf einen vom Gutachter nur als geeignet, nicht aber als tatsächlich genutzt bezeichneten Brutstandort (vgl. auch zu einer vergleichbaren Kritik: BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, juris Rn. 91

259

Die in dem Fachbeitrag lediglich als "nicht auszuschließend" bezeichneten möglichen Bruthöhlenstandorte wurden bereits in der Vergangenheit wiederholt überflutet, sei es infolge der saisonalen Wasserstandsanhebungen auf NN + 0,20m zum Zweck der Frostschutzberegnung, sei es aufgrund unzureichender Wasserstandsregulierung über das Storchennestsiel bei Starkregenereignissen (vgl. UVS, S. IVa - 144, wo von starkregenbedingten Hochwasserständen von NN + 0,40m die Rede ist). Angesichts dessen ist schon sehr fraglich, ob diese niedrig gelegenen potenziellen Brutstandorte bei der Prüfung vorhabensbedingter Beschädigungen überhaupt zu berücksichtigen sind.

260

Einer auch künftig durch Starkregenereignisse möglichen zeitweisen Erhöhung des Wasserstandes über das planfestgestellte Niveau von NN + 0,30m hinaus (zusätzlich technisch bedingter Schwankungen von ± 10cm, vgl. UVS, S. IVa - 149) kann durch die planfestgestellte und inzwischen bereits vollzogene Erneuerung des Storchennestsiels und den Bau des ebenfalls planfestgestellten Schöpfwerks im Aue-Hauptdeich entgegengewirkt werden.

261

b) Lässt sich hingegen eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Eisvogels nicht völlig ausschließen, kommt dem Vorhaben die Privilegierung des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG 2009 zugute (zur Europarechts-Konformität dieser Vorschrift: BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, 9 A 14.09, BVerwGE 131, 274, 304, juris Rn. 98; Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 44 BNatSchG Rn. 49; insoweit zurückhaltend Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, § 44 BNatSchG Rn. 45 [Bearb. Dez. 2011]; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzgesetz, Stand Dez. 2015, § 44 Rn. 129, jeweils m.w.N.).

262

Nach § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG 2009 liegt im Fall eines nach § 15 BNatSchG 2009 zulässigen Eingriffs ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt ist. Dies ist nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gegeben; die Kritik des Klägers hieran überzeugt nicht, wie soeben dargelegt. Die vorhandenen Steilabbrüche sind nach dem Gutachten ausreichend hoch, um bei einer Wasserstandsanhebung eine Verlagerung von Bruthöhlen nach oben zu ermöglichen. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es schon in der Vergangenheit unabhängig vom hier streitigen Vorhaben zu deutlichen Wasserstandserhöhungen mit zeitweiliger Überflutung potenzieller Brutstandorte gekommen ist. Einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und ggf. auch Nr. 1 BNatSchG 2009 beugt die im Planergänzungsbeschluss vom 5. Mai 2011 enthaltene Bauzeitenregelung vor, wonach der Wasserstand nur außerhalb der Zeit vom 15. März bis 1. Oktober und damit außerhalb der Brutzeit des Eisvogels dauerhaft angehoben werden darf.

263

Für die Privilegierung wird ein "zulässiger Eingriff" vorausgesetzt. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2009 will wie schon die Vorgängernorm sicherstellen, dass die artenschutzrechtlichen Verbote nur dann überwunden werden können, wenn den artenschutzrechtlichen Belangen bei Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die gebührende Beachtung geschenkt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, 9 A 12.10, NuR 2011, 866, 878, juris Rn. 118 m.w.N.). Diesem Erfordernis tragen vorliegend die Antragsunterlagen (v.a. Teil IV) in Verbindung mit dem artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom Dezember 2010 Rechnung. Insoweit kann auf die Ausführungen in Abschnitt IX. verwiesen werden.

264

Wenn das Vorhaben als Eingriff gewertet wird (siehe hierzu oben bei IX.5.c), handelt es sich um einen "zulässigen Eingriff" und der Privilegierungstatbestand des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 BNatSchG 2009 ist eröffnet. Wenn hingegen aufgrund einer Bilanzierung schon ein "Eingriff" verneint wird (siehe oben bei IX.5.b), greift die Privilegierung aufgrund eines "Erst-recht-Schlusses" ebenfalls ein. Die Voraussetzungen für die Privilegierung, dass den artenschutzrechtlichen Belangen bei Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die gebührende Beachtung geschenkt worden ist, sind hier ebenso erfüllt wie bei Bejahung eines "Eingriffs": Der Unterschied liegt allein in der rechtlichen Bewertung selbst, nicht in den Voraussetzungen der Bewertung. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass ein Vorhaben, das nicht nur naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beinhaltet, sondern in zentralen Punkten primär das Ziel einer ökologischen Aufwertung des Planraumes verfolgt, nicht schlechter als ein "echtes" Eingriffsvorhaben gestellt werden darf, sofern eine hinreichende Ermittlung und Bilanzierung der Umweltauswirkungen stattgefunden hat. Das ist hier der Fall.

XI.

265

Der Kläger hat erstmals im Schriftsatz vom 13. März 2015 (S. 19 f., GA Bd. IV, Bl. 882) vorgetragen, es fehle eine Prüfung, ob das Vorhaben "durch den faktisch weiteren Ausbau als Vorflut für den Intensivobstanbau und die drohende Zunahme der Einträge von Pestizid-, Düngemitteln Rückständen aus der landwirtschaftlichen Nutzung" gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstoße. Dieser Einwand ist nicht zu prüfen. Insoweit ist der Kläger präkludiert. Seinem Einwendungsschreiben vom 21. Oktober 2003 (und auch dem Einwendungsschreiben im Ergänzungsverfahren) ist diesbezüglich nichts zu entnehmen, obwohl die ausgelegten Antragsunterlagen eine ausreichende Anstoßwirkung hatten. Es war von Anfang unstreitig und wurde schon auf der ersten Textseite der Antragsunterlagen (vgl. S. I – 12) ausgeführt, dass das Vorhaben "unter besonderer Berücksichtigung der Frostschutzberegnung in den angeschlossenen Obstanbaugebieten" geplant worden sei. Die Rüge ist auch präklusionsfähig. Anders als der Einwand, im Rahmen einer Planfeststellung dürften bestimmte Maßnahmen mangels Kompetenz nicht mitgeregelt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, BVerwGE 151, 213, 215 f., juris Rn. 17), stellt die Rüge, bestimmte Folgen des zugelassenen Vorhabens seien nicht berücksichtigt worden, eine präklusionsfähige "Einwendung", nämlich sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, a.a.O.) dar.

XII.

266

Schließlich dringt der Kläger auch mit seiner Kritik an der Abwägungsentscheidung der Beklagten nicht durch.

267

1. Im Rahmen einer Naturschutzverbandsklage, bei der – wie hier – das Vorbringen darauf begrenzt ist, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspricht, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind, ist die Verletzung des Abwägungsgebots (nur) insofern rügefähig, als Belange des Naturschutzes betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1998, 4 A 9.97, BVerwGE 107, 1, juris Rn. 25 ff.; Meßerschmidt, a.a.O., § 61 Rn. 68; Fischer-Hüftle a.a.O., § 64 Rn. 30 f.). In diesem Zusammenhang kann z.B. geltend gemacht werden, das planungsrechtliche Abwägungsgebot sei wegen unzureichender Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes verletzt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012, 9 A 18.11, NVwZ 2013, 642, 643, juris Rn. 11 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 19.3.2003, 9 A 33.02, NVwZ 2003, 1120, juris Rn. 25) lässt des weiteren auch die Rüge zu, Mängel in der Beurteilung nicht-naturschutzfachlicher Umstände hätten dazu geführt, dass infolge dessen naturschutzfachliche Belange zu Unrecht als nachrangig eingestuft worden seien.

268

Gerichtlicher Prüfung unterliegt dabei, ob hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an naturschutzrechtlichen Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der betroffenen naturschutzrechtlichen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit der naturschutzrechtlichen Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.5.1998, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 74 Rn. 99 f. m.w.N.).

269

Das eigentliche Planen im Sinne gestaltender Disposition ist Sache des Vorhabenträgers, während der Planfeststellungsbehörde - trotz ihrer weitgehenden Gestaltungsfreiheit - eher ein abwägendes Nachvollziehen und Prüfen dieser vom Vorhabenträger entwickelten Planung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, 7 C 25.93, BVerwGE 97, 143, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 15.9.1998, 4 L 49/97, juris Rn. 38 m.w.N.; eingehend: Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, Abschnitt § 19 II., Rn. 772 ff.).

270

2. Vor dem Hintergrund, dass das Berufungsgericht die Anhebung des Wasserstandes in der Alten Süderelbe auf NN + 0,30m als überwiegend naturschutzfachlich begründet erachtet (siehe oben bei VIII.3.), ist ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot nicht ersichtlich.

271

Auf die Kritik des Klägers, die er an Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ausübung des Befreiungsermessens und zur fachplanerischen Abwägung geübt hat (v.a. in der Berufungsbegründung vom 5.12.2013, S. 16 ff.; GA Bd. III, Bl. 556 ff.) braucht nicht eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht gemäß § 128 VwGO die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, soweit die Rügebefugnis des Klägers reicht, in gleichem Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen hat.

272

Im vorliegenden Fall haben schon die Vorhabenträger zwischen den vorrangig an den Interessen der Obstbauern orientierten wasserwirtschaftlichen Belangen und den naturschutzfachlichen Belangen Kompromisse geschlossen, wie sich aus den Antragsunterlagen und den Diskussionen bei und nach dem Erörterungstermin ergibt. Die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsbeschluss auf etwa 150 Seiten (Abschnitt 2.4, S. 86 bis 237), insbesondere bei der ausführlichen Behandlung der zahlreichen aus unterschiedlichen Interessenlagen erhobenen Einwendungen dokumentiert. Dabei wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem naturschutzfachlichen Teil der Planung ein naturschutzfachliche Abwägung zugrunde liege: Mit jeder Naturschutzmaßnahme, bei der ein Standort verändert werde, gingen Veränderungen vorhandener Lebensräume einher (S. 189). Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Abwägung naturschutzfachliche Interessen in einer Weise negiert oder fehlerhaft gewichtet worden wären, die zur Beanstandung des Planfeststellungsbeschlusses führen müssten.

273

Der Kläger leitet einen Abwägungsfehler aus von ihm angenommenen Verstößen gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie gegen das besondere Artenschutzrecht ab (vgl. Schriftsatz vom 13.3.2015, S. 18 f.; GA Bd. IV, Bl. 881 f.), die aber nach den Ausführungen unter IX. und X. nicht gegeben sind. Insbesondere liegt ein Abwägungsmangel nicht in einer angeblich zu hohen Bewertung der Vorteile für den Naturhaushalt, die ein verstetigter Wasserstand gegenüber dem Ist-Zustand (vor dem Umbau des Storchennestsiels) mit sich bringt; diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter IX.4.a) Bezug genommen. Ob eine mögliche Beeinträchtigung der Gewässerqualität infolge des vom Kläger befürchteten vermehrten Eintrags von Pflanzenschutzmittel- und Düngemittelrückständen in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen oder ob dies schon deshalb nicht berücksichtigt zu werden brauchte, weil die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen nicht Gegenstand der Planfeststellung sei, bedarf hier keiner Entscheidung. Da der Kläger mit diesem Gesichtspunkt präkludiert ist (vgl. XI.), kann er dessen Berücksichtigung auch nicht im Rahmen der Abwägung verlangen.

C.

274

Die Klage hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg.

275

Der Planfeststellungsbeschluss leidet nach den Ausführungen unter B. nicht unter einem Fehler, der zu seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt.

276

Er leidet auch nicht an unbewältigten Problemen, die die Verpflichtung der Beklagten rechtfertigen würden, den Vorhabenträgern zusätzliche Auflagen zu erteilen. Insbesondere ergeben hier sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und dem besonderen Artenschutzrecht keine zusätzlichen Kompensationserfordernisse, die über die bereits getroffenen Regelungen hinaus weitere Vorkehrungen notwendig machen würden.

D.

277

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die beiden Beigeladenen – die Beigeladene zu 2 zudem als notwendig Beigeladene – im Berufungsverfahren jeweils Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen haben, darüber hinaus aber auch den Rechtsstreit mit inhaltlichen Stellungnahmen gefördert haben, ist es sachgerecht, dem Kläger auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen, die ihnen im Berufungsverfahren entstanden sind.

278

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.

279

Ein Grund, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder

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Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergeben

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2011 - 1 A 11088/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene haben die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½ zu tragen. Ihre außergerichtlic

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(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.

(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a)
des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
b)
des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c)
des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
d)
des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
e)
von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
2.
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2,
3.
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

1.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,
2.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder
3.
§ 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art

1.
verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
2.
zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a)
des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
b)
des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c)
des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
d)
des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
e)
von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
2.
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2,
3.
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a)
des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
b)
des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c)
des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
d)
des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
e)
von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
2.
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2,
3.
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.

(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in welchem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.

(5) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.

(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

1.
Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
2.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes,
3.
Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.

(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung und Durchführung nach Landesrecht.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene haben die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½ zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines Geh- und Radweges.

2

Im Lahntal verläuft von der Quelle bis zur Mündung in den Rhein ein insgesamt 245 km langer Fernradweg. Er ist als sogenannter Flusswanderweg ausgestaltet, der ohne gravierende Steigungen überwiegend in Ufernähe entlang der Lahn verläuft. Lediglich in dem Bereich zwischen den Ortsgemeinden Geilnau und Laurenburg wird der Radweg nicht entlang des Lahnufers, sondern auf einer Länge von ca. 7 km über die Fahrbahn der Kreisstraßen K 23 und K 25 durch die Orte Scheidt und Holzappel geführt, wobei ein Höhenunterschied von ca. 200 m zu bewältigen ist.

3

Der beigeladene Rhein-Lahn-Kreis beabsichtigt, die verbleibende Lücke zu schließen und einen etwa 7,5 m langen Radweg zwischen Laurenburg und Geilnau entlang der Lahn zu schaffen. Der Weg soll größtenteils auf der rechten Lahnseite verlaufen. Lediglich zwischen den Bau-km 3 + 720 und 4 + 580 soll der Radweg auf der linken Seite des Flusses geführt werden. Dazu ist der Bau zweier neuer Lahnbrücken vorgesehen.

4

Das vom Rhein-Lahn-Kreis mit der Durchführung der Planung beauftragte Straßenverkehrsamt Diez legte die Planunterlagen für den Neubau des Radfernweges Lahntal zwischen Laurenburg und Geilnau mit einem nicht datierten, am 2. Februar 2007 dort eingegangenen Schreiben dem Landesbetrieb Mobilität zur Durchführung des Anhörungsverfahrens und zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vor.

5

In dem nachfolgenden Anhörungsverfahren lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 5. März bis zum 4. April 2007 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Mit Schreiben vom 15. April 2007 erhob der Kläger Einwendungen. Er machte im Wesentlichen geltend, das gewählte Rechtsverfahren der Planfeststellung einer Kreisstraße sei unzulässig; ferner ständen dem Vorhaben natur- und artenschutzrechtliche Bedenken entgegen.

6

Mit dem unter dem 22. Dezember 2009 erlassenen Planfeststellungsbeschluss stellte der Landesbetrieb Mobilität den „Plan für den Bau des Radfernweges im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis“ fest, wobei unter der Nr. III dieses Planfeststellungsbeschlusses der beigeladene Rhein-Lahn-Kreis als Träger der festgestellten Baumaßnahme bezeichnet wurde.

7

Gegen diesen, ihm zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.

8

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss durch Urteil vom 23. August 2010 aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, nach § 5 Abs. 1 LStrG dürften Landes- und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt sei. Ein Neubau einer Kreisstraße sei aber nicht beantragt und auch nicht planfestgestellt worden. Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Änderung der bestehenden Kreisstraßen K 23 und K 25 durch Ergänzung mit einem unselbständigen Radweg liege nicht vor. Die Substanz beider Kreisstraßen, insbesondere Lage und Ausdehnung der vorhandenen Fahrbahnen seien nicht geändert oder ergänzt worden. Darüber hinaus solle auch die Funktion beider Straßen nicht geändert werden, denn der Radverkehr von Laurenburg nach Scheidt und Holzappel (K 23) und von Holzappel nach Geilnau (K 25) solle weiterhin auf den vorhandenen Fahrbahnen ungetrennt vom motorisierten Verkehr zulässig sein. Eine vollständige oder zumindest weitgehende Entflechtung des mit der Funktion als Kreisstraße verbundenen Radverkehrs von und nach den Orten Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau sei weder beabsichtigt noch sei dies die notwendige Folge der Planung.

9

Selbst wenn man eine teilweise (funktionelle) Änderung des Verkehrs auf den K 23 und K 25 annehmen wolle, wäre der Radweg nur dann nach § 5 Abs. 1 LStrG planfeststellungsfähig, wenn es sich um einen unselbständigen Radweg i.S. des § 1 Abs.3 Nr. 2 LStrG und damit um einen Teil der benannten Kreisstraßen handeln würde. Ansonsten seien selbständige Radwege sonstige Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) LStrG. Unselbständig im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG seien Radwege, die auf eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen. Bezüglich des hier geplanten Radweges bestehe jedoch kein Zusammenhang mit der K 23 und der K 25.

10

Nach der Rechtsprechung für Bundesfernstraßen folge die Unselbständigkeit eines Rad- bzw. Gehweges bezogen auf eine Straße auch aus der Funktion, den Zwecken der Straße zumindest dadurch zu dienen, dass sie der Fahrbahn den für den Verkehrsfluss hinderlichen Fußgänger- bzw. Radverkehr entziehe und insofern ein verkehrstechnischer Zusammenhang bestehe. Eine räumliche Trennung von Fahrbahn und Radweg sei daher nur möglich, wenn die Trennung rechtlich geboten, oder bautechnisch bedingt sei. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass der Radweg den Bezug zur Straße verliere, indem er eine Erschließung oder Führung vornehme, die die Fahrbahn nicht teile. Diese funktionsbezogene Rechtsprechung könne im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LStrG ohne Weiteres auch auf Landes- und Kreisstraßen übertragen werden. Der geforderte Zusammenhang mit der öffentlichen Straße sei hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Verbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht einmal teilweise wahrgenommen werde. Hinzu komme, dass der Radweg auch nicht im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleich laufe.

11

Die Planfeststellung auf der Grundlage einer nicht gegebenen Rechtsgrundlage stelle einen schweren, nicht heilbaren Fehler des Verwaltungsakts dar, der dessen gänzliche Aufhebung rechtfertige. Der Beklagte habe den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch nicht nach § 47 VwVfG in einen solchen nach § 5 Abs. 5 LStrG umgedeutet, so dass dahingestellt bleiben könne, ob hierfür überhaupt die formellen und materiellen Voraussetzungen vorlägen und der Verwaltungsakt in der umgedeuteten Form rechtmäßig wäre. Für eine gerichtliche Umdeutung lägen die materiellen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG könne ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet sei, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für diesen Erlass erfüllt seien. Hier liege aber kein Antrag des Straßenbaulastträgers vor, eine Planfeststellung auf Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG vorzunehmen. Der Antrag des Rhein-Lahn-Kreises vom 2. Februar 2007 auf Durchführung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens könne nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden, denn der Rhein-Lahn-Kreis sei nicht ohne Weiteres Straßenbaulastträger für sonstige Straßen. Der größte Teil der geplanten Trasse laufe über vorhandene Wege verschiedenster Rechtsnatur.

12

Dem Kläger stehe auch hinsichtlich des Nichtvorliegens der Ermächtigung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ein vom Gericht zu beachtendes Rügerecht zu. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG über die Planfeststellung sei eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 61 Abs. 1 BNatSchG 2007, die hier zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts könne die Abwägung im Hinblick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft von dem Kläger als anerkannten Naturschutzverein mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, wenn sie (zu Lasten der Natur) fehlerhaft sei. Gleiches sei hinsichtlich des § 5 Abs. 1 LStrG anzunehmen, da nach dessen Satz 2 bei der Planfeststellung die öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen und nach Satz 3 die nach dem Landesnaturschutzgesetz notwendigen Maßnahmen einzubeziehen seien. Damit habe die Abwägung im Rahmen der Planfeststellung nach § 5 Abs. 1 LStrG ebenfalls Naturschutzbezug.

13

Mit der durch das Verwaltungsgericht Koblenz zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend. Die Einstufung des Radweges als unselbständiger Teil der K 23 und K 25 sei rechtsfehlerfrei. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, habe aber unzutreffenderweise angenommen, die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG sei eine andere Rechtsvorschrift im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007. § 5 Abs. 1 LStrG eröffne nicht gleichsam generell ein Rügerecht nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 sondern nur insoweit, als die fehlerhafte Abwägung von Naturschutzbelangen selbst in Rede stehe. Das Abwägungsgebot vermittele jedoch gerade kein Rügerecht, wenn es um die vermeintlich fehlerhafte Würdigung, nicht originär dem Naturschutz dienender Belange gehe.

14

Die mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolgte Einstufung des Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die heutige Wegeführung über die Fahrbahn der Kreisstraßen 22 und 25 zwischen Laurenburg und Geilnau über die Ortslagen von Scheidt und Holzappel sei nicht radfahrergerecht und stelle auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine akzeptable Wegeführung für den Radfahrer dar. Sie entspreche überdies nicht den Zielsetzungen eines Radfernweges, wie sie insbesondere durch den nationalen Radverkehrsplan 2002-2012 der Bundesregierung sowie das Programm des großräumigen Radwegenetzes des Landes Rheinland-Pfalz formuliert würden. Diesen Zielsetzungen werde die bisherige Wegeführung über die Kreisstraße K 23 und K 25 nicht gerecht. Soweit das Verwaltungsgericht einen „unselbständigen“ Radweg deshalb verneine, weil die Substanz der beiden Kreisstraßen im Zuge der Baumaßnahmen nicht verändert würde, verkenne es, dass eine substantielle Veränderung der Fahrbahn keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Änderung sei. Jede bauliche Änderung der vorhandenen baulichen Substanz einer bereits vorhandenen öffentlichen Straße in Gestalt der Änderung oder Erweiterung einzelner Straßenbestandteile stelle im Rechtssinne eine Änderung dar. Eine Änderung könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Funktion der beiden Kreisstraßen K 23 und K 25 nicht geändert werde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bezwecke und verfolge die festgestellte Radwegeplanung sehr wohl eine Entflechtung des Radverkehrs und des motorisierten Verkehrs auf der Fahrbahn der K 23 und K 25. Dabei könne der Planung nicht entgegengehalten werden, dass auf der vorhandenen Trasse der beiden Kreisstraßen nur geringer Fernradverkehr festzustellen sei und daher allenfalls eine kaum messbare Verringerung des weiträumigen Radverkehrs auf der K 23 und K 25 erreicht werden könne. Die Fahrbahn der beiden Kreisstraßen werde von Radfahrern zurzeit doch gerade deshalb gemieden, um den beschwerlichen und unzumutbaren Steigungen in diesem Streckenbereich zu entgehen. Soweit das Verwaltungsgericht den „Zusammenhang“ mit den Kreisstraßen 23 und 25 verneine, sei zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang in Gestalt einer Verbindung des festgestellten Radweges zu den Kreisstraßen 23 und 25 sowohl an dem Bauanfang als auch am Bauende sichergestellt sei.

15

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „im Wesentlichen gleichlaufenden“ Wegeführung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 sei darauf hinzuweisen, dass es keineswegs zwingend geboten sei, dass ein Radweg notwendigerweise durchgehend in unmittelbarer Nähe zu der Straße verlaufen müssen, von der er sein rechtliches Schicksal ableite. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Weg der Entflechtung des Verkehrs auf der Straße diene.

16

Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einem „selbständigen“ Radweg im Sinne von § 3 Nr. 3b aa) LStrG auszugehen hätte, käme hier eine Planfeststellung über die Regelung in § 5 Abs. 5 LStrG im Wege einer Umdeutung zum Tragen. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 VwVfG lägen vor. Insbesondere würden bei einer Umdeutung in ein derartiges Planfeststellungsverfahren die Rechte der Beteiligten nicht verkürzt. Einer Umdeutung würden auch die Vorschriften der §§ 15 und 16 LStrG nicht entgegenstehen. Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 3 b) aa) LStrG seien nach § 15 Abs. 1 LStrG der Eigentümer, es sei denn, die Straßenaufsichtsbehörde bestimme im Benehmen mit der Gemeinde einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast. Soweit die festgestellten Planunterlagen einen Eigentumserwerb des Rhein-Lahn-Kreises vorsehen, würde die Straßenbaulast beim Rhein-Lahn-Kreis, als den künftigen Eigentümer liegen. Dass dem Kreis noch kein Eigentum an den Flächen zustehe, sei unschädlich. Durch den Planfeststellungsbeschluss und die diesem Beschluss zu kommende enteignungsrechtliche Vorwirkung sei sichergestellt, dass der Kreis jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauausführung bzw. bei Inbetriebnahme des Radweges Eigentümer wäre. Dass die in § 5 Abs. 5 LStrG geforderte Anordnung der obersten Straßenbaubehörde für ein solches Planfeststellungsverfahren nicht schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Februar 2007 vorgelegen habe, würde eine Umdeutung nach § 47 VwVfG nicht entgegenstehen. Das Planfeststellungsverfahren für die streitgegenständliche Radwegeplanung sei in Kenntnis der obersten Straßenbaubehörde, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz eingeleitet und durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 19. August 2010 habe die oberste Straßenbaubehörde erklärt, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Lahntal-Radweges geboten gewesen sei. Daraus sei zu ersehen, dass die oberste Straßenbaubehörde ein Planfeststellungsverfahren ganz ausdrücklich auch für den Fall befürwortet hätte, dass sich die Einstufung des festgestellten Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG als nicht tragfähig erweisen würde. Weder das Verwaltungsgericht Koblenz noch der zur Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren berufene Senat wären daran gehindert (gewesen), die Umdeutung des Planfeststellungsbeschlusses selbst vorzunehmen.

17

Die Planung sei auch in sonstiger Hinsicht rechtsmäßig. Insbesondere sei das Vorhaben mit den Schutzausweisungen des Naturschutzgebietes „Gabelstein-Hölloch“ vereinbar und die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG erteilte Befreiung sei rechtmäßig erfolgt. Das Vorhaben genüge auch den Anforderungen des Artenschutzes. Etwaige Fehler seien nach § 75 Abs. 1a VwVfG heilbar.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das am 23. August 2010 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 4 K 225/10.KO - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie trägt im Wesentlichen vor, soweit der Beklagte auf die Gesamtkonzeption der Planung abstelle, sei dieser Vortrag mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 LStrG unerheblich. Eine Verknüpfung der Erforderlichkeit des Lückenschlusses des Fernradweges mit den fachplanungsrechtlichen Zielen des LStrG sei vorliegend nicht möglich, da der Fernradweg keiner bestimmten in § 3 LStrG aufgeführten Straßengruppe zuzuordnen sei. Dem Fernradweg als solchem sei zudem kein eigenständiger durchgehender Straßenkörper zugeordnet. Vielmehr nutze der Fernradweg lediglich in seinem Verlauf wechselnd die unterschiedlichen vorhandenen und straßenrechtlich eingestuften Straßenkörper. Das im Vordergrund stehende, mit der Planung angestrebte Ziel könne das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen, die zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses genügen würden, nicht substituieren.

23

Mit ihrem Vortrag hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Entflechtungswirkung verkenne der Beklagte, dass hier allein auf die Funktion der vorhandenen Kreisstraßen abzustellen und auf einen Vergleich der Funktionen dieser Straße im Istzustand und im Planzustand. Auch die Ausführungen zur Abgrenzung eines selbständigen Radweges im Sinne des § 3 Abs. 3 b) aa) LStrG von einem unselbständigen Radweg im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG könnten dem Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Konzeption des § 3 LStrG vollziehe sich die Definition der sonstigen Straßen- bzw. ständigen Radwege im Ausschlussverfahren. Falle eine der Radwegkategorien des § 3 Abs. 1 und Nr. 1 oder Nr. 2 LStrG aus, so gelte er als sonstige Straße. Die Bestimmung, ob ein Radweg mit eigenem Straßenkörper zu einer Landes- oder Kreisstraße gehöre, könne sich damit nur nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG richten. Es müsste also positiv festgestellt werden können, dass der Radweg mit eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen gleichlaufe, um zu einer Kreisstraße zu gehören.

24

Soweit der Beklagte meine, dass es auf die gegenwärtige Eigentumssituation an den durch die Planfeststellung für den Radweg beanspruchten Flächen nicht ankomme, sondern nur darauf, dass der Rhein-Lahn-Kreis durch die Wirkung der Planfeststellung zukünftig Eigentümer der benötigten Flächen sein werde, um ihn in die Stellung eines Straßenbaulastträgers im Sinne § 5 Abs. 5 LStrG zu erheben, vollführe der Beklagte einen unzulässigen Zirkelschluss. Denn nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 1. Halbsatz LStrG sei Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen der Eigentümer. Hier sei die Eigentumsposition damit ausdrücklich Voraussetzung für die Straßenbaulast und damit für die Stellung eines Antrags nach § 5 Abs. 5 Satz 1 LStrG, so dass der nachträgliche Gewinn des Eigentums erst durch die Planfeststellung nicht gleichzeitig die Voraussetzung derselben Planfeststellung erfülle. Ferner sei die Überlegung der Beklagten unbeachtlich, wonach aus dem im Verfahren erster Instanz vorgelegten Schreiben der obersten Straßenbaubehörde vom 19. August 2010 zu ersehen sei, dass diese ein Planfeststellungsverfahren ganz ausdrücklich auch für den Fall befürwortet hätte, dass sich die Einstufung des festgestellten Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LRG als nicht tragfähig erwiesen hätte. Denn, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt habe, habe vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am 2. Februar 2007 weder eine Anordnung der obersten Landesstraßenbaubehörde vorgelegen, in der diese die Planfeststellung eines selbständigen Radweges vorgeschrieben hätte, noch ein der Anordnung vorausgehender Antrag.

25

Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht ein ihm, dem Kläger, zustehendes Rügerecht beachtet. Dies ergebe sich bereits aus dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Erst-recht-Schluss. Wenn der Kläger schon rügen dürfe, dass eine Abwägung fehlerhaft zu Lasten der Natur erfolgt sei, könne er es erst recht rügen, dass eine Abwägung nach der vom Beklagten herangezogenen Vorschrift gar nicht erst erfolgen durfte.

26

Der Kläger ergänzt seinen Vortrag durch Ausführungen zum Gebiets- und Artenschutz.

27

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

28

das am 23. August 2010 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 4 K 225/10.KO - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

29

Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten in vollem Umfange an und trägt ergänzend vor, als Abgrenzungskriterium zwischen einem selbständigen und einem unselbständigen Radweg habe sich die Frage nach der Entflechtungswirkung durchgesetzt. Der planfestgestellte Radweg diene durchaus der Entflechtung des Verkehrs der Kreisstraßen. Bei der Beurteilung der Entflechtungsfunktion sei ein abstrakter Maßstab anzulegen. Es könne nicht darauf ankommen, wie viele Radfahrer tatsächlich diesen Weg über die Höhe nehmen oder ob sie die Strecke mit dem Zug zurücklegen. Für die Entflechtungswirkung reiche, dass es insbesondere aus Verkehrssicherheitsaspekten durchaus notwendig sei, den Radverkehr auf einen anderen Weg zu bringen, da die Möglichkeit bestehe, dass unsichere Radfahrer die Kreisstraße benutzen und dabei sich und/oder andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der dort vorhandenen Steigungen gefährdeten. Es sei zwar richtig, dass der Radfahrer, der mit dem Rad nach Scheidt oder nach Holzappel möchte, die K 23 weiterhin benutzen müsse, genauso zutreffend sei jedoch, dass der Radfahrer, der von Laurenburg nach Geilnau fahren möchte, zukünftig den planfestgestellten Radweg benutzen werde.

30

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (5 Leitzordner).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

32

Der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 ist rechtswidrig. Eine für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses durch die Beklagte erforderliche (1) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage liegt nicht vor (2); darauf kann sich der Kläger auch berufen (3).

33

1. Zutreffend ist zunächst das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte sich der Handlungsform eines Planfeststellungsbeschlusses nur bedienen darf, wenn er dazu durch eine Rechtsnorm ermächtigt worden ist. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der ein zentraler Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist, bedürfen belastende Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers einer gesetzlichen Ermächtigung. Nach der inzwischen sich in Rechtsprechung und Literatur durchsetzenden Auffassung (zum Meinungstand: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rn 25 und Bonk/Neumann im gleichen Werk § 74 Rn. 12; Kopp/Ramsauer § 35 Rn. 11) gilt dies nicht nur für die materiell-rechtliche Seite des Verwaltungshandelns, sondern auch für die verfahrensrechtliche Befugnis der Verwaltung, einen Lebenssachverhalt durch Verwaltungsakt zu regeln. Diese für die Handlungsform „Verwaltungsakt“ im Allgemeinen entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das Instrument des Planfeststellungsbeschlusses. Durch den Planfeststellungsbeschluss wird nicht nur das Vorhaben, hier der Radweg, genehmigt, vielmehr werden auch die Rechtsverhältnisse aller Betroffener in Bezug auf das Vorhaben gestaltet und damit eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bewirkt. Insbesondere bildet der Planfeststellungsbeschluss, was sich aus § 9 Abs. 1 LStrG ergibt, auch die Grundlage für eine Enteignung. Dieser besonderen Eingriffsmöglichkeit in Rechte des Bürgers, darf sich die Behörde nur bedienen, wenn sie dazu ausdrücklich gesetzlich ermächtigt worden ist.

34

2. Eine Ermächtigungsgrundlage für die hier erfolgte Planfeststellung besteht nicht.

35

a) Als gesetzliche Ermächtigung für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens kommt zwar grundsätzlich § 5 Abs. 1 LStrG in Betracht, dort wird aber - soweit vorliegend von Interesse – der zuständigen Behörde nur der Bau oder die Änderung einer Kreisstraße genehmigt. Bei dem hier geplanten Radweg handelt es sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um einen Teil einer Kreisstraße, sondern um eine „sonstige Straße“ i.S.d. § 3 Nr. 3 Buchstabe b) aa) LStrG. Die Einwände des Beklagten gegen das dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Verständnis der § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 sowie § 3 Nr. 3 Buchstabe b) aa) LStrG greifen nicht durch.

36

Das rheinland-pfälzische Straßenrecht unterscheidet zwischen zwei Arten von Radwegen: Unselbständige Radwege sind solche, die entweder zum Straßenkörper einer öffentlichen Straße gehören (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG) oder zumindest im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG). Demgegenüber werden Radwege nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b) aa) LStrG als selbständige Radwege definiert und den sonstigen Straßen zugeordnet, wenn sie nicht zu einer anderen Straße (Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße) gehören.Da das Gesetz selbstständige Radwege somit negativ, als solche definiert, die nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 zu einer Straße gehören, muss die Abgrenzung zwischen den beiden Typen anhand der Tatbestandmerkmale des § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LStrG erfolgen. Der hier streitige Radweg ist zweifellos nicht Teil des Straßenkörpers der K 23 und der K 25 (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG), sondern verfügt über einen eigenen Straßenkörper, sodass hier nur § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift kommt es für die Zugehörigkeit eines Radweges zu einer öffentlichen Straße allein darauf an, ob dieser im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleich läuft. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

37

Bei der gebotenen Auslegung der Wortfolge „…im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße…“ ist zunächst vom Wortlaut auszugehen: Da die Wortfolge „…im Zusammenhang mit…“ so viel bedeutet wie „…in Verbindung mit…“ oder „… in einer inneren Verbindung mit…“, muss ein Radweg um das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs bejahen zu können, mit der öffentlichen Straße verbunden sein oder in einer inneren Beziehung zu ihr stehen. Da hier der geplante Radweg, was keinem Streit unterliegt, nicht mit den Kreisstraßen K 23 und K 25 räumlich verbunden ist, kann der Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG dem Wortlaut nach nur bejaht werden, wenn eine innere Verbindung zwischen den Kreisstraßen und dem Radweg vorliegt.

38

Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn man zur Auslegung Wortfolge „…im Zusammenhang mit…“ § 3 Nr. 2 LStrG heranzieht. Nach dieser Vorschrift ist eine Straße dann als Kreisstraße einzustufen, wenn sie dem Verkehr innerhalb eines Landkreises und dem über den Landkreis hinausreichenden Verkehr dient (Netzfunktion) und dabei gewährleistet (Anbindungsfunktion), dass die Gemeinden mit wenigstens einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 2010, 1 A 10645/10.OVG). Ein Zusammenhang zwischen Radweg und Kreisstraße i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG besteht daher, so wird man schließen können, dann, wenn der Radweg dieselben Verkehrsfunktionen erfüllt, wie die beiden Kreisstraßen K 23 und K 25 (mit ähnlichen Überlegungen: BayVGH, Urteil vom 18. August 1966, BayVBl. 1967,169).

39

Danach kann hier ein Zusammenhang zwischen dem geplanten Radweg und der K 23 sowie der K 25 nicht angenommen werden. Die Verkehrsbedeutung der K 23 liegt nämlich unter anderem darin, eine Verbindung zwischen den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt und Holzappel und deren Verbindung mit Straßen höherer Ordnung sicherzustellen; die Verkehrsbedeutung der K 25 besteht dagegen darin, im fraglichen Streckenabschnitt Holzappel mit Geilnau und mit Straßen höherer Ordnung zu verbinden. Der hier streitige Radweg soll es aber den ihn benutzenden Radfahrern ermöglichen, entlang der Lahn direkt von Laurenburg nach Geilnau (und umgekehrt) zu gelangen. Ein Radfahrer oder eine Radfahrerin kann daher bei Benutzung des künftigen Radweges die Orte Scheidt und Holzappel nicht erreichen, er oder sie muss vielmehr nach wie vor die K 23 bis K 25 nutzen. Umgekehrt kann ein Radfahrer oder eine Radfahrerin, der oder die von den Orten Scheidt und Holzappel aus mit dem Rad in Richtung Lahn fährt den Radweg schon gar nicht nutzen. Da der geplante Radweg somit die Anbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht erfüllen kann und insofern keine innere Verbindung zwischen den beiden Straßen vorliegt, besteht zwischen beiden kein Zusammenhang i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG.

40

Aus diesen Erwägungen folgt bereits, dass auch der gedankliche Ansatz, wonach der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG geforderte Zusammenhang vorliegt, wenn der Radweg einen entflochtenen Teil der genannten Kreisstraßen darstellt, hier ebenfalls nicht weiter führt. Zwar kann sich der Senat der Überlegung anschließen, dass der Zusammenhang vorliegt, wenn sich der Radweg als Mittel darstellt, den allgemeinen Fahrzeugverkehr und den ansonsten zusätzlich über die zugehörige Straße verlaufenden Fahrradverkehr zu entflechten und diesen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von der Fahrbahn auf eine davon abgetrennte Spur zu verlegen (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1969, VkBl. 1970, 289; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1970, BayVBl.1970, 363; Zeitler, Bayerisches Straßen und Wegegesetz, Art. 2 Rn. 41f). Mit der „Entflechtung“ wird nämlich nicht anderes zum Ausdruck gebracht, als mit der „gleichen Verkehrsfunktion“. Von Entflechtung kann nämlich danach nur die Rede sein, wenn der Fahrradverkehr der ansonsten über die zugehörige Straße (K 23/K 25) verlaufen würde, auf den Fahrradweg verlagert würde. Wie bereits ausgeführt, wird aber der Fahrradverkehr zwischen den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau keineswegs auf eine abgetrennte Spur der K 23 oder der K 25 verlegt; der Fahrradverkehr von und nach Scheidt und Holzappel verläuft vielmehr nach wie vor über die beiden Kreisstraßen.

41

Der Radweg verläuft im Übrigen auch nicht, etwa mit der K 23 und der K 25 im Wesentlichen gleich. Ein „Gleichlauf im Wesentlichen“ könnte angenommen werden, wenn der Radweg zwar von der Fahrbahn der K 23 / K 25 abgerückt, aber zu ihr entweder parallel oder zumindest neben ihr, in deren Nähe verlaufen würde, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn Seitentrennstreifen wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten größere Ausmaße haben. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist für den hier geplanten Radweg eine insgesamt 7,3 km lange Strecke im Lahntal vorgesehen, während der Weg über die Kreisstraßen 23 und 25 bei Laurenburg das Lahntal verlässt, in einer Gesamtlänge von etwa 6,5 km und unter Überwindung eines Höhenunterschiedes von etwa 200 m und in einem Abstand von dem geplanten Weg von bis zu 3 km Luftlinie zunächst nach Holzappel hinauf und von dort aus hinab über Geilnau wieder im Lahntal ankommt. Der Radweg verläuft daher nicht parallel oder neben den Kreisstraßen, sondern folgt einer eigenen Linienführung.

42

b. Eine Befugnis zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der zweiten hier in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlage, aus § 5 Abs. 5 LStrG. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Straßenbaubehörde bei sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

43

Für eine Planfeststellung eines selbständigen Radweges fehlt es bereits an einem Antrag des Trägers der Straßenbaulast. Gemäß § 15 Abs. 1 Halbs. 1 LStrG ist Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen grundsätzlich der Eigentümer. Ein Antrag der Eigentümer der fraglichen Flächen - teils die Gemeinden, teils der Bund; einige Grundstücke müssten noch von privaten Eigentümern erworben werden - auf Durchführung der Planfeststellung liegt aber schon nicht vor.

44

Der Senat vermag auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überlegung des Beklagten nicht zu folgen, wonach die Gemeinden, durch deren Gebiet der Radweg verlaufen soll, Träger der Straßenbaulast geworden seien. Zwar heißt es in § 15 Abs. 1 Halbs. 2 LStrG „…es sei denn, die Straßenaufsichtsbehörde bestimmt… einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast.“ Danach wären hier die betroffenen Gemeinden Träger der Straßenbaulast geworden, wenn der beigeladene Kreis - die nach § 51 LStrG zuständige Straßenaufsichtsbehörde - dies bestimmt hätte und diese Gemeinden damit einverstanden gewesen wären. Ein auf die Übertragung der Straßenbaulast lautender, die Gemeinden belastender Verwaltungsakt liegt aber schon nicht vor. Selbst wenn man einmal die Übertragung der Straßenbaulast auf die Gemeinden, durch deren Gebiet der Radweg verlaufen soll unterstellt, müsste aber nach § 5 Abs. 5 LStrG von diesen Gemeinden bei der Obersten Straßenbaubehörde ein Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gestellt worden sein. Dass dies geschehen sei, wird aber nicht einmal behauptet, ist aber jedenfalls nicht nachgewiesen.

45

Darüber hinaus hat auch die oberste Straßenbaubehörde keine förmliche Entscheidung erlassen, durch die dem Träger der Straßenbaulast die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgeschrieben worden wäre vor. Ob die Anordnung der Planfeststellung rechtlich als Verwaltungsakt einzuordnen ist, wofür schon spricht, dass den Straßenbaulastträgern hier etwas „…vorgeschrieben…“ wird, kann hier dahinstehen. Zumindest aber bedarf es einer förmlichen Anordnung des zuständigen Ministeriums (vgl. § 49 Abs. 1 LStrG). Eine solche Anordnung liegt aber nicht vor. Das zum Gegenstand der Akten gemachte Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19. August 2010 (Bl. 214 GA), auf der Beklagte seine gegenteilige Auffassung stützt, gibt lediglich die Rechtsmeinung des Ministeriums zum Tatbestandsmerkmal „…von besonderer Verkehrsbedeutung…“ wieder, enthält aber keine förmliche Entscheidung im Sinne des § 5 Abs. 5 LStrG.

46

Ob einem Radwanderweg tatsächlich eine besondere Verkehrsbedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 LStrG zukommen kann, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.

47

Eine Umdeutung des fehlerhaften Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 47 VwVfG ist nicht zulässig. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, scheitert eine Umdeutung des hier angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in eine Planfeststellung für einen selbständigen Radweg schon daran, dass der beigeladene Kreis nicht Träger der Straßenbaulast ist. Die von der Beklagten für sinnvoll gehaltene Umdeutung müsste daher unter Überwindung der unter III. des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Dezember 2009 getroffene Feststellung, dass der beigeladene Landkreis Träger der Straßenbaulast ist, erfolgen. Eine Umdeutung in einen Verwaltungsakt, durch den weitere natürliche und juristische Personen, die bisher noch nicht betroffen waren, erstmals belastet würden, ist aber nicht möglich (vgl. Kopp-Ramsauer, 10. Aufl., § 47 Rn. 26). Darüber hinaus würde, wie bereits dargelegt, eine Planfeststellung eines selbständigen Radweges gemäß § 5 Abs. 5 LStrG nur möglich sein, wenn die oberste Straßenbaubehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast dies vorgeschrieben hätte, was aber hier nicht geschehen ist. Die von dem Beklagten angeregte Umdeutung würde daher eine Umdeutung in einen seinerseits rechtswidrigen Verwaltungsakt bedeuten, sodass - die Umdeutung unterstellt - auch der umgedeutete Verwaltungsakt rechtswidrig wäre.

48

3. Die klagende anerkannte Naturschutzvereinigung ist gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2542) - BNatschG - auch befugt, geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses bereits schon nicht vorliegen. Der Senat geht davon aus, dass vorliegend entsprechend den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Verfahren erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 B BvR 1728/90, juris), § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch auf das vorliegende, am 26. Februar 2010 eingeleitete Rechtsschutzverfahren anzuwenden ist, obwohl diese Norm erst danach, am 1. März 2010, in Kraft getreten ist. Dem muss aber hier nicht näher nachgegangen werden, da § 64 BNatSchG mit der Vorgängervorschrift, § 61 BNatSchG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2001 (BGBl. I S. 1193), inhaltlich übereinstimmt.

49

Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 nur einlegen, wenn die Vereinigung u.a. geltend macht, dass die angegriffene Entscheidung anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht. Hier liegt eine Entscheidung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG vor, nämlich ein Planfeststellungsverfahren, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Ein Eingriff ist nämlich bereits deshalb zu bejahen, weil nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 837) - LNatSchG - i.V.m. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 447) die Errichtung von Straßen und befestigten Wegen im Außenbereich als Eingriff gelten.

50

Zu den „…. anderen Rechtsvorschriften, die ….zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind …“ gehört auch das fachplanerische Abwägungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraßengesetzes i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 280) - LStrG - insoweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9/97, NVwZ 1998, 961 ff.). Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens besteht aber darin, dass der klagende Naturschutzverein nicht (nur) die dem mit der Klage angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsentscheidung, soweit Belange des Naturschutzes betroffen sind, zur gerichtlichen Überprüfung stellen will, sondern (auch) geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG für den Erlass einer Planfeststellung von vorneherein nicht vorgelegen haben. Hier ist daher zu fragen, ob auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG zu den Normen zu rechnen ist, die den nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geforderten Bezug zur Wahrung von Naturschutzbelangen aufweisen. Dies ist zu bejahen.

51

Nach dem Regelungszusammenhang der Absätze 1 Satz 1, 2 Satz 1, 4 und 5 des § 5 LStrG sind nur der Bau und die Änderung von Landes- und Kreisstraßen - abgesehen von Fällen unwesentlicher Bedeutung, die in Abs. 4 definiert sind - einem Planfeststellungsvorbehalt unterworfen. Sonstige Straßen - zu denen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b) aa) LStrG auch selbständige Radwege zählen - können dagegen auf der Grundlage eines Bebauungsplanes - ggf. durch einen Planungsverband nach § 205 BauGB - gebaut werden, soweit die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Fahrradwege können, wobei auf die Hilfe der staatlichen Straßenbaubehörde (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 LStrG) zurückgegriffen werden kann, auch ohne vorherige formelle Zulassungsentscheidung - im Innenbereich unter Beachtung des § 125 Abs. 2 BauGB - gebaut werden.

52

Bei diesem Regelungsgeflecht des § 5 LStrG handelt es sich zwar „nur“ um Verfahrensvorschriften, diese können sich aber schon wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten auf die von dem Kläger vertretenden Belange des Naturschutzes auswirken. Ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 LStrG nämlich die Befugnis und die Pflicht, einen Planfeststellungsbeschluss zu erlassen, hat dies zur Folge, dass für die Abwägung die Planfeststellungsbehörde zuständig ist, mithin gemäß § 5a Abs. 7 i.V.m § 49 Abs. 2 LStrG der Landesbetrieb Mobilität. Greift dagegen § 5 Abs. 1 S. 1 LStrG nicht ein, kann das Vorhaben entweder nur aufgrund eines Bebauungsplanes (§ 5 Abs. 2 S. 1 LStrG) oder ohne vorherige förmliche Planung durch den Träger der Straßenbaulast durchgeführt werden. Unterstellt man den Erlass eines Bebauungsplanes würde die Bewertung und Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange, insbesondere der Belange des Naturschutzes von einem anderen Entscheidungsträger, ggf. dem zuständigen Organ des Planungsverbandes zu treffen sein. Im Falle eines Baues des Weges ohne vorangegangenen Planfeststellungsbeschluss und ohne Bebauungsplan - im Innenbereich unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB - wären die Organe der unterschiedlichen Träger der Straßenbaulast zur Entscheidung für die in Ihrer Zuständigkeit fallenden Teilstücke des geplanten Weges berufen, was allerdings voraussetzen würde, dass zuvor das Eigentum an den fraglichen Flächen erworben würde. Da danach die Verfahrensregeln einen Naturschutzbezug aufweisen, ist davon auszugehen, dass der klagende Verein im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen kann, ein Planfeststellungsbeschluss habe nicht erlassen werden dürfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008, 7 MS 114/07, NuR 2008, 265 ff., juris, Rn. 36).

53

Die Bedenken der Beklagten, dass dem klagenden Verein, wenn er im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen kann, ein Planfeststellungsbeschluss habe nicht erlassen werden dürfen, eine nicht zu vereinbarende umfassende Überprüfungsmöglichkeit des Planfeststellungsbeschlusses eingeräumt würde, teilt der Senat nicht. Ob ein klagender Verein im Einzelfall als „Anwalt der Natur“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007, 9 B 38/07, NuR 2008, 176 ff., juris, Rdnr. 15) auftritt oder ob er die ihm eingeräumten prozessualen Befugnisse überschreitet, ist mit Blick auf die Funktion der Vereinsklage (vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 61), mögliche Verzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen, zu beantworten. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war schon anerkannt, dass etwa das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG, das im Landesrecht seine Entsprechung in § 5 Abs. 1 Satz 2 LStrG findet, insoweit Gegenstand einer Vereinsklage sein kann, als Belange des Naturschutzes betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9/97, BVerwGE 107, 1 ff, juris, Rn. 26 f.). In zwei späteren Entscheidungen wurde ferner ein Bezug zum Naturschutzrecht bejaht im Falle einer Variantenauswahl, soweit sie sich auf die Belange des Naturschutzes in der Landschaftspflege auswirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005, 9 VR 7/05, NuR 2005, 709 f., juris, Rn. 16), und bei der Fehlerhaftigkeit einer Verkehrsprognose, sofern dadurch naturschutzrechtliche Belange zu Unrecht als nachrangig eingestuft worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003, 9 A 33/02, DVBl. 2003, 1069 f., juris, Rn. 259). Maßgeblich für die Bejahung des Naturschutzbezuges des Klagevorbringens war hier jeweils die Überlegung, dass sich im Rahmen der Abwägung Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes nicht ausschließen ließen. Wenn aber schon die fehlerhafte Gewichtung von nicht dem Naturschutz zuzurechnenden Umständen wegen möglicher Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes im Rahmen der Abwägung gerügt werden kann, muss erst recht der Vortrag möglich sein, dass sich im konkreten Fall die Belange des Naturschutzes schon gar nicht der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde stellen müssen.

54

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit

1.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,
2.
sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
3.
dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
4.
sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und
5.
eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.

(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.

Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn

1.
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
a)
die Umwelt insgesamt,
b)
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c)
die Freizeitnutzung,
d)
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e)
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f)
andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
2.
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
3.
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in

1.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,
2.
§ 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder
3.
§ 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art

1.
verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
2.
zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.