Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 70 Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a)
des § 69 Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
b)
des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c)
des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
d)
des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
e)
von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 6, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
2.
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2,
3.
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollbehörden


(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberecht
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde


(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 69 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 a) einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 1 Bf 258/12

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie

Amtsgericht Mönchengladbach Urteil, 31. Aug. 2015 - 70 OWi-320 Js 185/14-297/14

bei uns veröffentlicht am 31.08.2015

Tenor Der Betroffene wird wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 BNatschG iVm Ziff. 1.2.a.5 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 2 zu einer Geldbuße von 6.500,00 EUR verurteilt. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahre

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Entscheidung, 20. Juli 2005 - 1 M 2/04

bei uns veröffentlicht am 20.07.2005

Tenor Die Klage wird im Haupt- und ersten Hilfsantrag abgewiesen. Die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag und über die Kosten des Verfahrens bleibt vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist ein im S

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(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...