Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

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Beteiligung der Öffentlichkeit an bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen

13.05.2011

Umfang des Rechts zur Anfechtung von Entscheidungen über die Genehmigung von Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist - EuGH-Urteil vom 12.05.2011 (Az: C-115/09) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Verfassungsrecht

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 10 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 63 Mitwirkungsrechte


(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen


(1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe d
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 8 Überleitungsvorschrift


(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 52 Gemeinnützige Zwecke


(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Okt. 2018 - Au 1 S 18.1797

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 22 CS 17.1574

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdev

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2018 - 22 C 18.583, 22 C 18.667

bei uns veröffentlicht am 23.10.2018

Tenor Die Gegenstandwerte der unter den Aktenzeichen 22 C 18.583 und 22 C 18.667 geführten Beschwerden des Vollstreckungsschuldners gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2018 (M 19 X 17.5464 u

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 8 CS 18.2398

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 (Az.: Au 1 S 18.1797) geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Augsburg erhoben

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Jan. 2019 - W 4 S 18.1629

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird vor der Abtrennung auf 7.500,00 EUR, n

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 19.281 u.a.

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 19.281, 22 CS 19.304 und 22 CS 19.305 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO entsprechend). II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2019

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 1 K 14.249

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 18.2572, 22 CS 19.23

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 18.2572 und 22 CS 19.23 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen der Antragsgegner zu 1/4 und die B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - 22 CS 19.345 u.a.

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren mit den fortlaufenden Aktenzeichen 22 CS 19.345 bis 22 CS 19.354 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 30. Januar 2019

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 27. Sept. 2018 - Au 5 S 18.1579

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Dez. 2016 - 22 CS 16.2162

bei uns veröffentlicht am 29.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 7.500

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2019 - 22 CS 18.2310

bei uns veröffentlicht am 04.03.2019

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 1 ZB 14.55

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert des Zul

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2017 - 22 C 16.1427

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde des Klägers eingestellt. II. Auf die Beschwerde des Beklagten hin erhält die Nummer I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2016 folgende

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - M 24 K 12.6289

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 24 K 12.6289 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. Dezember 2015 24. Kammer Sachgebiets-Nr. 1000 Hauptpunkte: Erteilung der Anerkennung zur Einlegung von

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juli 2016 - 14 N 15.1870

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckb

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2019 - 22 AE 19.40025

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 3. III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01450

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist eine vom Umwelt-Bundesamt gemäß

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01578

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2014 - 10 K 13.01444

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des Wohnzwecken di

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01883

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01883 Im Namen des Volkes Urteil 5. August 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Zum Begriff der Windfarm, Besorgnis der Befangenheit n

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2018 - 22 BV 17.1059

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2018 - 22 CS 18.1097

bei uns veröffentlicht am 06.08.2018

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2018 wird in Nrn. I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts P*

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2014 - 8 CS 14.1300

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesamtverbindlich zu tragen. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2018 - 14 N 14.878

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Di

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Apr. 2018 - Au 4 S 18.281

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2134, 22 ZB 17.2136, 22 ZB 17.2138, 22 ZB 17.2139, 22 ZB 17.2141, 22 ZB 17.2142, 22 ZB 17.2143, 22 ZB 17.2144, 22 ZB 17.2145, 22 ZB 17.2146

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 17.2134, 22 ZB 17.2136, 22 ZB 17.2138, 22 ZB 17.2139, 22 ZB 17.2141, 22 ZB 17.2142, 22 ZB 17.2143, 22 ZB 17.2144, 22 ZB 17.2145 und 22 ZB 17.2146 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2088, 22 ZB 17.2089, 22 ZB 17.2090, 22 ZB 17.2091, 22 ZB 17.2092, 22 ZB 17.2093, 22 ZB 17.2094, 22 ZB 17.2095, 22 ZB 17.2096, 22 ZB 17.2097

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 17.2088, 22 ZB 17.2089, 22 ZB 17.2090, 22 ZB 17.2091, 22 ZB 17.2092, 22 ZB 17.2093, 22 ZB 17.2094, 22 ZB 17.2095, 22 ZB 17.2096 und 22 ZB 17.2097 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - 8 CS 18.1083

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor I. Die A … … GmbH, R …- …-Straße, … Z … wird zum Verfahren beigeladen. II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Jan. 2018 - Au 4 K 17.1798, Au 4 S 17.1800

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zu Verbindun

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juni 2014 - M 2 S 14.2116

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antrag

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 22 A 17.40004

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1980) gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 30. November 2018 wird wiederhergestellt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und di

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Nov. 2018 - RN 7 S 18.1756

bei uns veröffentlicht am 21.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1627) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Januar 2018 wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2015 - Au 6 K 14.736

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 6 K 14.736 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellung; Klage einer anerkan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2016 - 22 ZB 16.124

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Okt. 2018 - M 19 SN 18.4480

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01905

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 8 A 17.40010

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Aug. 2015 - 2 N 14.486

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Sept. 2015 - AN 11 K 14.01823, AN 11 K 14.01824

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor 1. Die verbundenen Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2015 - M 1 SN 14.4679

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt.   II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.   III. Der Streitwert wird auf € 7.500,- festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2017 - RO 8 K 16.1319

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Schwandorf vom 5.12.2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juni 2016 - M 1 SN 16.1313

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladene zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. März 2017 - 22 B 17.12

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der K

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 1 K 15.5714

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, den für die Landeshauptstadt München geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Gr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Dez. 2018 - Au 5 K 18.1578

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 15. Nov. 2018 - 8 K 5254/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, den für das Stadtgebiet der Beigeladenen geltenden Luftreinhalteplan – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten – bis zum 1. April 2019 so zu

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(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen...
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen...
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