Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 60 Haftung

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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Inhaltsverzeichnis

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

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(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe
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(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen1.durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 gelt
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published on 02/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 311/11 Verkündet am: 2. Oktober 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 04/05/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Land Sachsen-Anhalt und macht neben der materiellen Rechtswidrigkeit die Verletzung des Beteiligungsrechtes aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG geltend. 2 Die Beigeladene plant bzw
published on 16/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie
published on 25/09/2015 00:00

Tenor Die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2015 werden abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zu
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