Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2011 - 1 A 11088/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0407.1A11088.10.0A
07.04.2011

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Beigeladene haben die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je ½ zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines Geh- und Radweges.

2

Im Lahntal verläuft von der Quelle bis zur Mündung in den Rhein ein insgesamt 245 km langer Fernradweg. Er ist als sogenannter Flusswanderweg ausgestaltet, der ohne gravierende Steigungen überwiegend in Ufernähe entlang der Lahn verläuft. Lediglich in dem Bereich zwischen den Ortsgemeinden Geilnau und Laurenburg wird der Radweg nicht entlang des Lahnufers, sondern auf einer Länge von ca. 7 km über die Fahrbahn der Kreisstraßen K 23 und K 25 durch die Orte Scheidt und Holzappel geführt, wobei ein Höhenunterschied von ca. 200 m zu bewältigen ist.

3

Der beigeladene Rhein-Lahn-Kreis beabsichtigt, die verbleibende Lücke zu schließen und einen etwa 7,5 m langen Radweg zwischen Laurenburg und Geilnau entlang der Lahn zu schaffen. Der Weg soll größtenteils auf der rechten Lahnseite verlaufen. Lediglich zwischen den Bau-km 3 + 720 und 4 + 580 soll der Radweg auf der linken Seite des Flusses geführt werden. Dazu ist der Bau zweier neuer Lahnbrücken vorgesehen.

4

Das vom Rhein-Lahn-Kreis mit der Durchführung der Planung beauftragte Straßenverkehrsamt Diez legte die Planunterlagen für den Neubau des Radfernweges Lahntal zwischen Laurenburg und Geilnau mit einem nicht datierten, am 2. Februar 2007 dort eingegangenen Schreiben dem Landesbetrieb Mobilität zur Durchführung des Anhörungsverfahrens und zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vor.

5

In dem nachfolgenden Anhörungsverfahren lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 5. März bis zum 4. April 2007 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Mit Schreiben vom 15. April 2007 erhob der Kläger Einwendungen. Er machte im Wesentlichen geltend, das gewählte Rechtsverfahren der Planfeststellung einer Kreisstraße sei unzulässig; ferner ständen dem Vorhaben natur- und artenschutzrechtliche Bedenken entgegen.

6

Mit dem unter dem 22. Dezember 2009 erlassenen Planfeststellungsbeschluss stellte der Landesbetrieb Mobilität den „Plan für den Bau des Radfernweges im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis“ fest, wobei unter der Nr. III dieses Planfeststellungsbeschlusses der beigeladene Rhein-Lahn-Kreis als Träger der festgestellten Baumaßnahme bezeichnet wurde.

7

Gegen diesen, ihm zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.

8

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss durch Urteil vom 23. August 2010 aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, nach § 5 Abs. 1 LStrG dürften Landes- und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt sei. Ein Neubau einer Kreisstraße sei aber nicht beantragt und auch nicht planfestgestellt worden. Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Änderung der bestehenden Kreisstraßen K 23 und K 25 durch Ergänzung mit einem unselbständigen Radweg liege nicht vor. Die Substanz beider Kreisstraßen, insbesondere Lage und Ausdehnung der vorhandenen Fahrbahnen seien nicht geändert oder ergänzt worden. Darüber hinaus solle auch die Funktion beider Straßen nicht geändert werden, denn der Radverkehr von Laurenburg nach Scheidt und Holzappel (K 23) und von Holzappel nach Geilnau (K 25) solle weiterhin auf den vorhandenen Fahrbahnen ungetrennt vom motorisierten Verkehr zulässig sein. Eine vollständige oder zumindest weitgehende Entflechtung des mit der Funktion als Kreisstraße verbundenen Radverkehrs von und nach den Orten Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau sei weder beabsichtigt noch sei dies die notwendige Folge der Planung.

9

Selbst wenn man eine teilweise (funktionelle) Änderung des Verkehrs auf den K 23 und K 25 annehmen wolle, wäre der Radweg nur dann nach § 5 Abs. 1 LStrG planfeststellungsfähig, wenn es sich um einen unselbständigen Radweg i.S. des § 1 Abs.3 Nr. 2 LStrG und damit um einen Teil der benannten Kreisstraßen handeln würde. Ansonsten seien selbständige Radwege sonstige Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) LStrG. Unselbständig im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG seien Radwege, die auf eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen. Bezüglich des hier geplanten Radweges bestehe jedoch kein Zusammenhang mit der K 23 und der K 25.

10

Nach der Rechtsprechung für Bundesfernstraßen folge die Unselbständigkeit eines Rad- bzw. Gehweges bezogen auf eine Straße auch aus der Funktion, den Zwecken der Straße zumindest dadurch zu dienen, dass sie der Fahrbahn den für den Verkehrsfluss hinderlichen Fußgänger- bzw. Radverkehr entziehe und insofern ein verkehrstechnischer Zusammenhang bestehe. Eine räumliche Trennung von Fahrbahn und Radweg sei daher nur möglich, wenn die Trennung rechtlich geboten, oder bautechnisch bedingt sei. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass der Radweg den Bezug zur Straße verliere, indem er eine Erschließung oder Führung vornehme, die die Fahrbahn nicht teile. Diese funktionsbezogene Rechtsprechung könne im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LStrG ohne Weiteres auch auf Landes- und Kreisstraßen übertragen werden. Der geforderte Zusammenhang mit der öffentlichen Straße sei hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Verbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht einmal teilweise wahrgenommen werde. Hinzu komme, dass der Radweg auch nicht im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleich laufe.

11

Die Planfeststellung auf der Grundlage einer nicht gegebenen Rechtsgrundlage stelle einen schweren, nicht heilbaren Fehler des Verwaltungsakts dar, der dessen gänzliche Aufhebung rechtfertige. Der Beklagte habe den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auch nicht nach § 47 VwVfG in einen solchen nach § 5 Abs. 5 LStrG umgedeutet, so dass dahingestellt bleiben könne, ob hierfür überhaupt die formellen und materiellen Voraussetzungen vorlägen und der Verwaltungsakt in der umgedeuteten Form rechtmäßig wäre. Für eine gerichtliche Umdeutung lägen die materiellen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG könne ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet sei, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für diesen Erlass erfüllt seien. Hier liege aber kein Antrag des Straßenbaulastträgers vor, eine Planfeststellung auf Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG vorzunehmen. Der Antrag des Rhein-Lahn-Kreises vom 2. Februar 2007 auf Durchführung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens könne nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden, denn der Rhein-Lahn-Kreis sei nicht ohne Weiteres Straßenbaulastträger für sonstige Straßen. Der größte Teil der geplanten Trasse laufe über vorhandene Wege verschiedenster Rechtsnatur.

12

Dem Kläger stehe auch hinsichtlich des Nichtvorliegens der Ermächtigung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ein vom Gericht zu beachtendes Rügerecht zu. Die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG über die Planfeststellung sei eine andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 61 Abs. 1 BNatSchG 2007, die hier zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts könne die Abwägung im Hinblick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft von dem Kläger als anerkannten Naturschutzverein mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, wenn sie (zu Lasten der Natur) fehlerhaft sei. Gleiches sei hinsichtlich des § 5 Abs. 1 LStrG anzunehmen, da nach dessen Satz 2 bei der Planfeststellung die öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen und nach Satz 3 die nach dem Landesnaturschutzgesetz notwendigen Maßnahmen einzubeziehen seien. Damit habe die Abwägung im Rahmen der Planfeststellung nach § 5 Abs. 1 LStrG ebenfalls Naturschutzbezug.

13

Mit der durch das Verwaltungsgericht Koblenz zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend. Die Einstufung des Radweges als unselbständiger Teil der K 23 und K 25 sei rechtsfehlerfrei. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, habe aber unzutreffenderweise angenommen, die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG sei eine andere Rechtsvorschrift im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007. § 5 Abs. 1 LStrG eröffne nicht gleichsam generell ein Rügerecht nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 sondern nur insoweit, als die fehlerhafte Abwägung von Naturschutzbelangen selbst in Rede stehe. Das Abwägungsgebot vermittele jedoch gerade kein Rügerecht, wenn es um die vermeintlich fehlerhafte Würdigung, nicht originär dem Naturschutz dienender Belange gehe.

14

Die mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolgte Einstufung des Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die heutige Wegeführung über die Fahrbahn der Kreisstraßen 22 und 25 zwischen Laurenburg und Geilnau über die Ortslagen von Scheidt und Holzappel sei nicht radfahrergerecht und stelle auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine akzeptable Wegeführung für den Radfahrer dar. Sie entspreche überdies nicht den Zielsetzungen eines Radfernweges, wie sie insbesondere durch den nationalen Radverkehrsplan 2002-2012 der Bundesregierung sowie das Programm des großräumigen Radwegenetzes des Landes Rheinland-Pfalz formuliert würden. Diesen Zielsetzungen werde die bisherige Wegeführung über die Kreisstraße K 23 und K 25 nicht gerecht. Soweit das Verwaltungsgericht einen „unselbständigen“ Radweg deshalb verneine, weil die Substanz der beiden Kreisstraßen im Zuge der Baumaßnahmen nicht verändert würde, verkenne es, dass eine substantielle Veränderung der Fahrbahn keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Änderung sei. Jede bauliche Änderung der vorhandenen baulichen Substanz einer bereits vorhandenen öffentlichen Straße in Gestalt der Änderung oder Erweiterung einzelner Straßenbestandteile stelle im Rechtssinne eine Änderung dar. Eine Änderung könne auch nicht deshalb verneint werden, weil die Funktion der beiden Kreisstraßen K 23 und K 25 nicht geändert werde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bezwecke und verfolge die festgestellte Radwegeplanung sehr wohl eine Entflechtung des Radverkehrs und des motorisierten Verkehrs auf der Fahrbahn der K 23 und K 25. Dabei könne der Planung nicht entgegengehalten werden, dass auf der vorhandenen Trasse der beiden Kreisstraßen nur geringer Fernradverkehr festzustellen sei und daher allenfalls eine kaum messbare Verringerung des weiträumigen Radverkehrs auf der K 23 und K 25 erreicht werden könne. Die Fahrbahn der beiden Kreisstraßen werde von Radfahrern zurzeit doch gerade deshalb gemieden, um den beschwerlichen und unzumutbaren Steigungen in diesem Streckenbereich zu entgehen. Soweit das Verwaltungsgericht den „Zusammenhang“ mit den Kreisstraßen 23 und 25 verneine, sei zu berücksichtigen, dass der Zusammenhang in Gestalt einer Verbindung des festgestellten Radweges zu den Kreisstraßen 23 und 25 sowohl an dem Bauanfang als auch am Bauende sichergestellt sei.

15

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „im Wesentlichen gleichlaufenden“ Wegeführung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 sei darauf hinzuweisen, dass es keineswegs zwingend geboten sei, dass ein Radweg notwendigerweise durchgehend in unmittelbarer Nähe zu der Straße verlaufen müssen, von der er sein rechtliches Schicksal ableite. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Weg der Entflechtung des Verkehrs auf der Straße diene.

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Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einem „selbständigen“ Radweg im Sinne von § 3 Nr. 3b aa) LStrG auszugehen hätte, käme hier eine Planfeststellung über die Regelung in § 5 Abs. 5 LStrG im Wege einer Umdeutung zum Tragen. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 VwVfG lägen vor. Insbesondere würden bei einer Umdeutung in ein derartiges Planfeststellungsverfahren die Rechte der Beteiligten nicht verkürzt. Einer Umdeutung würden auch die Vorschriften der §§ 15 und 16 LStrG nicht entgegenstehen. Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 3 b) aa) LStrG seien nach § 15 Abs. 1 LStrG der Eigentümer, es sei denn, die Straßenaufsichtsbehörde bestimme im Benehmen mit der Gemeinde einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast. Soweit die festgestellten Planunterlagen einen Eigentumserwerb des Rhein-Lahn-Kreises vorsehen, würde die Straßenbaulast beim Rhein-Lahn-Kreis, als den künftigen Eigentümer liegen. Dass dem Kreis noch kein Eigentum an den Flächen zustehe, sei unschädlich. Durch den Planfeststellungsbeschluss und die diesem Beschluss zu kommende enteignungsrechtliche Vorwirkung sei sichergestellt, dass der Kreis jedenfalls zum Zeitpunkt der Bauausführung bzw. bei Inbetriebnahme des Radweges Eigentümer wäre. Dass die in § 5 Abs. 5 LStrG geforderte Anordnung der obersten Straßenbaubehörde für ein solches Planfeststellungsverfahren nicht schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens im Februar 2007 vorgelegen habe, würde eine Umdeutung nach § 47 VwVfG nicht entgegenstehen. Das Planfeststellungsverfahren für die streitgegenständliche Radwegeplanung sei in Kenntnis der obersten Straßenbaubehörde, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz eingeleitet und durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 19. August 2010 habe die oberste Straßenbaubehörde erklärt, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Lahntal-Radweges geboten gewesen sei. Daraus sei zu ersehen, dass die oberste Straßenbaubehörde ein Planfeststellungsverfahren ganz ausdrücklich auch für den Fall befürwortet hätte, dass sich die Einstufung des festgestellten Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG als nicht tragfähig erweisen würde. Weder das Verwaltungsgericht Koblenz noch der zur Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren berufene Senat wären daran gehindert (gewesen), die Umdeutung des Planfeststellungsbeschlusses selbst vorzunehmen.

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Die Planung sei auch in sonstiger Hinsicht rechtsmäßig. Insbesondere sei das Vorhaben mit den Schutzausweisungen des Naturschutzgebietes „Gabelstein-Hölloch“ vereinbar und die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG erteilte Befreiung sei rechtmäßig erfolgt. Das Vorhaben genüge auch den Anforderungen des Artenschutzes. Etwaige Fehler seien nach § 75 Abs. 1a VwVfG heilbar.

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Die Beklagte beantragt,

19

das am 23. August 2010 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 4 K 225/10.KO - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie trägt im Wesentlichen vor, soweit der Beklagte auf die Gesamtkonzeption der Planung abstelle, sei dieser Vortrag mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 LStrG unerheblich. Eine Verknüpfung der Erforderlichkeit des Lückenschlusses des Fernradweges mit den fachplanungsrechtlichen Zielen des LStrG sei vorliegend nicht möglich, da der Fernradweg keiner bestimmten in § 3 LStrG aufgeführten Straßengruppe zuzuordnen sei. Dem Fernradweg als solchem sei zudem kein eigenständiger durchgehender Straßenkörper zugeordnet. Vielmehr nutze der Fernradweg lediglich in seinem Verlauf wechselnd die unterschiedlichen vorhandenen und straßenrechtlich eingestuften Straßenkörper. Das im Vordergrund stehende, mit der Planung angestrebte Ziel könne das Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen, die zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses genügen würden, nicht substituieren.

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Mit ihrem Vortrag hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Entflechtungswirkung verkenne der Beklagte, dass hier allein auf die Funktion der vorhandenen Kreisstraßen abzustellen und auf einen Vergleich der Funktionen dieser Straße im Istzustand und im Planzustand. Auch die Ausführungen zur Abgrenzung eines selbständigen Radweges im Sinne des § 3 Abs. 3 b) aa) LStrG von einem unselbständigen Radweg im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG könnten dem Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Konzeption des § 3 LStrG vollziehe sich die Definition der sonstigen Straßen- bzw. ständigen Radwege im Ausschlussverfahren. Falle eine der Radwegkategorien des § 3 Abs. 1 und Nr. 1 oder Nr. 2 LStrG aus, so gelte er als sonstige Straße. Die Bestimmung, ob ein Radweg mit eigenem Straßenkörper zu einer Landes- oder Kreisstraße gehöre, könne sich damit nur nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG richten. Es müsste also positiv festgestellt werden können, dass der Radweg mit eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen gleichlaufe, um zu einer Kreisstraße zu gehören.

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Soweit der Beklagte meine, dass es auf die gegenwärtige Eigentumssituation an den durch die Planfeststellung für den Radweg beanspruchten Flächen nicht ankomme, sondern nur darauf, dass der Rhein-Lahn-Kreis durch die Wirkung der Planfeststellung zukünftig Eigentümer der benötigten Flächen sein werde, um ihn in die Stellung eines Straßenbaulastträgers im Sinne § 5 Abs. 5 LStrG zu erheben, vollführe der Beklagte einen unzulässigen Zirkelschluss. Denn nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 1. Halbsatz LStrG sei Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen der Eigentümer. Hier sei die Eigentumsposition damit ausdrücklich Voraussetzung für die Straßenbaulast und damit für die Stellung eines Antrags nach § 5 Abs. 5 Satz 1 LStrG, so dass der nachträgliche Gewinn des Eigentums erst durch die Planfeststellung nicht gleichzeitig die Voraussetzung derselben Planfeststellung erfülle. Ferner sei die Überlegung der Beklagten unbeachtlich, wonach aus dem im Verfahren erster Instanz vorgelegten Schreiben der obersten Straßenbaubehörde vom 19. August 2010 zu ersehen sei, dass diese ein Planfeststellungsverfahren ganz ausdrücklich auch für den Fall befürwortet hätte, dass sich die Einstufung des festgestellten Radweges als unselbständiger Radweg im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LRG als nicht tragfähig erwiesen hätte. Denn, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt habe, habe vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am 2. Februar 2007 weder eine Anordnung der obersten Landesstraßenbaubehörde vorgelegen, in der diese die Planfeststellung eines selbständigen Radweges vorgeschrieben hätte, noch ein der Anordnung vorausgehender Antrag.

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Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht ein ihm, dem Kläger, zustehendes Rügerecht beachtet. Dies ergebe sich bereits aus dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Erst-recht-Schluss. Wenn der Kläger schon rügen dürfe, dass eine Abwägung fehlerhaft zu Lasten der Natur erfolgt sei, könne er es erst recht rügen, dass eine Abwägung nach der vom Beklagten herangezogenen Vorschrift gar nicht erst erfolgen durfte.

26

Der Kläger ergänzt seinen Vortrag durch Ausführungen zum Gebiets- und Artenschutz.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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das am 23. August 2010 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - 4 K 225/10.KO - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten in vollem Umfange an und trägt ergänzend vor, als Abgrenzungskriterium zwischen einem selbständigen und einem unselbständigen Radweg habe sich die Frage nach der Entflechtungswirkung durchgesetzt. Der planfestgestellte Radweg diene durchaus der Entflechtung des Verkehrs der Kreisstraßen. Bei der Beurteilung der Entflechtungsfunktion sei ein abstrakter Maßstab anzulegen. Es könne nicht darauf ankommen, wie viele Radfahrer tatsächlich diesen Weg über die Höhe nehmen oder ob sie die Strecke mit dem Zug zurücklegen. Für die Entflechtungswirkung reiche, dass es insbesondere aus Verkehrssicherheitsaspekten durchaus notwendig sei, den Radverkehr auf einen anderen Weg zu bringen, da die Möglichkeit bestehe, dass unsichere Radfahrer die Kreisstraße benutzen und dabei sich und/oder andere Verkehrsteilnehmer aufgrund der dort vorhandenen Steigungen gefährdeten. Es sei zwar richtig, dass der Radfahrer, der mit dem Rad nach Scheidt oder nach Holzappel möchte, die K 23 weiterhin benutzen müsse, genauso zutreffend sei jedoch, dass der Radfahrer, der von Laurenburg nach Geilnau fahren möchte, zukünftig den planfestgestellten Radweg benutzen werde.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (5 Leitzordner).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Der hier angegriffene Planfeststellungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 ist rechtswidrig. Eine für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses durch die Beklagte erforderliche (1) gesetzliche Ermächtigungsgrundlage liegt nicht vor (2); darauf kann sich der Kläger auch berufen (3).

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1. Zutreffend ist zunächst das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Beklagte sich der Handlungsform eines Planfeststellungsbeschlusses nur bedienen darf, wenn er dazu durch eine Rechtsnorm ermächtigt worden ist. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der ein zentraler Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist, bedürfen belastende Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers einer gesetzlichen Ermächtigung. Nach der inzwischen sich in Rechtsprechung und Literatur durchsetzenden Auffassung (zum Meinungstand: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rn 25 und Bonk/Neumann im gleichen Werk § 74 Rn. 12; Kopp/Ramsauer § 35 Rn. 11) gilt dies nicht nur für die materiell-rechtliche Seite des Verwaltungshandelns, sondern auch für die verfahrensrechtliche Befugnis der Verwaltung, einen Lebenssachverhalt durch Verwaltungsakt zu regeln. Diese für die Handlungsform „Verwaltungsakt“ im Allgemeinen entwickelten Grundsätze gelten erst recht für das Instrument des Planfeststellungsbeschlusses. Durch den Planfeststellungsbeschluss wird nicht nur das Vorhaben, hier der Radweg, genehmigt, vielmehr werden auch die Rechtsverhältnisse aller Betroffener in Bezug auf das Vorhaben gestaltet und damit eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bewirkt. Insbesondere bildet der Planfeststellungsbeschluss, was sich aus § 9 Abs. 1 LStrG ergibt, auch die Grundlage für eine Enteignung. Dieser besonderen Eingriffsmöglichkeit in Rechte des Bürgers, darf sich die Behörde nur bedienen, wenn sie dazu ausdrücklich gesetzlich ermächtigt worden ist.

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2. Eine Ermächtigungsgrundlage für die hier erfolgte Planfeststellung besteht nicht.

35

a) Als gesetzliche Ermächtigung für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens kommt zwar grundsätzlich § 5 Abs. 1 LStrG in Betracht, dort wird aber - soweit vorliegend von Interesse – der zuständigen Behörde nur der Bau oder die Änderung einer Kreisstraße genehmigt. Bei dem hier geplanten Radweg handelt es sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um einen Teil einer Kreisstraße, sondern um eine „sonstige Straße“ i.S.d. § 3 Nr. 3 Buchstabe b) aa) LStrG. Die Einwände des Beklagten gegen das dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende Verständnis der § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 sowie § 3 Nr. 3 Buchstabe b) aa) LStrG greifen nicht durch.

36

Das rheinland-pfälzische Straßenrecht unterscheidet zwischen zwei Arten von Radwegen: Unselbständige Radwege sind solche, die entweder zum Straßenkörper einer öffentlichen Straße gehören (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG) oder zumindest im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG). Demgegenüber werden Radwege nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b) aa) LStrG als selbständige Radwege definiert und den sonstigen Straßen zugeordnet, wenn sie nicht zu einer anderen Straße (Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße) gehören.Da das Gesetz selbstständige Radwege somit negativ, als solche definiert, die nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 zu einer Straße gehören, muss die Abgrenzung zwischen den beiden Typen anhand der Tatbestandmerkmale des § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LStrG erfolgen. Der hier streitige Radweg ist zweifellos nicht Teil des Straßenkörpers der K 23 und der K 25 (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG), sondern verfügt über einen eigenen Straßenkörper, sodass hier nur § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift kommt es für die Zugehörigkeit eines Radweges zu einer öffentlichen Straße allein darauf an, ob dieser im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleich läuft. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

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Bei der gebotenen Auslegung der Wortfolge „…im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße…“ ist zunächst vom Wortlaut auszugehen: Da die Wortfolge „…im Zusammenhang mit…“ so viel bedeutet wie „…in Verbindung mit…“ oder „… in einer inneren Verbindung mit…“, muss ein Radweg um das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs bejahen zu können, mit der öffentlichen Straße verbunden sein oder in einer inneren Beziehung zu ihr stehen. Da hier der geplante Radweg, was keinem Streit unterliegt, nicht mit den Kreisstraßen K 23 und K 25 räumlich verbunden ist, kann der Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG dem Wortlaut nach nur bejaht werden, wenn eine innere Verbindung zwischen den Kreisstraßen und dem Radweg vorliegt.

38

Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man, wenn man zur Auslegung Wortfolge „…im Zusammenhang mit…“ § 3 Nr. 2 LStrG heranzieht. Nach dieser Vorschrift ist eine Straße dann als Kreisstraße einzustufen, wenn sie dem Verkehr innerhalb eines Landkreises und dem über den Landkreis hinausreichenden Verkehr dient (Netzfunktion) und dabei gewährleistet (Anbindungsfunktion), dass die Gemeinden mit wenigstens einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 2010, 1 A 10645/10.OVG). Ein Zusammenhang zwischen Radweg und Kreisstraße i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG besteht daher, so wird man schließen können, dann, wenn der Radweg dieselben Verkehrsfunktionen erfüllt, wie die beiden Kreisstraßen K 23 und K 25 (mit ähnlichen Überlegungen: BayVGH, Urteil vom 18. August 1966, BayVBl. 1967,169).

39

Danach kann hier ein Zusammenhang zwischen dem geplanten Radweg und der K 23 sowie der K 25 nicht angenommen werden. Die Verkehrsbedeutung der K 23 liegt nämlich unter anderem darin, eine Verbindung zwischen den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt und Holzappel und deren Verbindung mit Straßen höherer Ordnung sicherzustellen; die Verkehrsbedeutung der K 25 besteht dagegen darin, im fraglichen Streckenabschnitt Holzappel mit Geilnau und mit Straßen höherer Ordnung zu verbinden. Der hier streitige Radweg soll es aber den ihn benutzenden Radfahrern ermöglichen, entlang der Lahn direkt von Laurenburg nach Geilnau (und umgekehrt) zu gelangen. Ein Radfahrer oder eine Radfahrerin kann daher bei Benutzung des künftigen Radweges die Orte Scheidt und Holzappel nicht erreichen, er oder sie muss vielmehr nach wie vor die K 23 bis K 25 nutzen. Umgekehrt kann ein Radfahrer oder eine Radfahrerin, der oder die von den Orten Scheidt und Holzappel aus mit dem Rad in Richtung Lahn fährt den Radweg schon gar nicht nutzen. Da der geplante Radweg somit die Anbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht erfüllen kann und insofern keine innere Verbindung zwischen den beiden Straßen vorliegt, besteht zwischen beiden kein Zusammenhang i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG.

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Aus diesen Erwägungen folgt bereits, dass auch der gedankliche Ansatz, wonach der nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG geforderte Zusammenhang vorliegt, wenn der Radweg einen entflochtenen Teil der genannten Kreisstraßen darstellt, hier ebenfalls nicht weiter führt. Zwar kann sich der Senat der Überlegung anschließen, dass der Zusammenhang vorliegt, wenn sich der Radweg als Mittel darstellt, den allgemeinen Fahrzeugverkehr und den ansonsten zusätzlich über die zugehörige Straße verlaufenden Fahrradverkehr zu entflechten und diesen aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von der Fahrbahn auf eine davon abgetrennte Spur zu verlegen (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1969, VkBl. 1970, 289; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1970, BayVBl.1970, 363; Zeitler, Bayerisches Straßen und Wegegesetz, Art. 2 Rn. 41f). Mit der „Entflechtung“ wird nämlich nicht anderes zum Ausdruck gebracht, als mit der „gleichen Verkehrsfunktion“. Von Entflechtung kann nämlich danach nur die Rede sein, wenn der Fahrradverkehr der ansonsten über die zugehörige Straße (K 23/K 25) verlaufen würde, auf den Fahrradweg verlagert würde. Wie bereits ausgeführt, wird aber der Fahrradverkehr zwischen den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau keineswegs auf eine abgetrennte Spur der K 23 oder der K 25 verlegt; der Fahrradverkehr von und nach Scheidt und Holzappel verläuft vielmehr nach wie vor über die beiden Kreisstraßen.

41

Der Radweg verläuft im Übrigen auch nicht, etwa mit der K 23 und der K 25 im Wesentlichen gleich. Ein „Gleichlauf im Wesentlichen“ könnte angenommen werden, wenn der Radweg zwar von der Fahrbahn der K 23 / K 25 abgerückt, aber zu ihr entweder parallel oder zumindest neben ihr, in deren Nähe verlaufen würde, wie dies etwa dann der Fall ist, wenn Seitentrennstreifen wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten größere Ausmaße haben. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist für den hier geplanten Radweg eine insgesamt 7,3 km lange Strecke im Lahntal vorgesehen, während der Weg über die Kreisstraßen 23 und 25 bei Laurenburg das Lahntal verlässt, in einer Gesamtlänge von etwa 6,5 km und unter Überwindung eines Höhenunterschiedes von etwa 200 m und in einem Abstand von dem geplanten Weg von bis zu 3 km Luftlinie zunächst nach Holzappel hinauf und von dort aus hinab über Geilnau wieder im Lahntal ankommt. Der Radweg verläuft daher nicht parallel oder neben den Kreisstraßen, sondern folgt einer eigenen Linienführung.

42

b. Eine Befugnis zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der zweiten hier in Betracht zu ziehenden Ermächtigungsgrundlage, aus § 5 Abs. 5 LStrG. Nach dieser Vorschrift kann die oberste Straßenbaubehörde bei sonstigen Straßen auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast für die Durchführung von Baumaßnahmen die Planfeststellung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorschreiben, wenn es sich um Straßen von besonderer Verkehrsbedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen handelt. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

43

Für eine Planfeststellung eines selbständigen Radweges fehlt es bereits an einem Antrag des Trägers der Straßenbaulast. Gemäß § 15 Abs. 1 Halbs. 1 LStrG ist Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen grundsätzlich der Eigentümer. Ein Antrag der Eigentümer der fraglichen Flächen - teils die Gemeinden, teils der Bund; einige Grundstücke müssten noch von privaten Eigentümern erworben werden - auf Durchführung der Planfeststellung liegt aber schon nicht vor.

44

Der Senat vermag auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überlegung des Beklagten nicht zu folgen, wonach die Gemeinden, durch deren Gebiet der Radweg verlaufen soll, Träger der Straßenbaulast geworden seien. Zwar heißt es in § 15 Abs. 1 Halbs. 2 LStrG „…es sei denn, die Straßenaufsichtsbehörde bestimmt… einen anderen mit dessen Zustimmung als Träger der Straßenbaulast.“ Danach wären hier die betroffenen Gemeinden Träger der Straßenbaulast geworden, wenn der beigeladene Kreis - die nach § 51 LStrG zuständige Straßenaufsichtsbehörde - dies bestimmt hätte und diese Gemeinden damit einverstanden gewesen wären. Ein auf die Übertragung der Straßenbaulast lautender, die Gemeinden belastender Verwaltungsakt liegt aber schon nicht vor. Selbst wenn man einmal die Übertragung der Straßenbaulast auf die Gemeinden, durch deren Gebiet der Radweg verlaufen soll unterstellt, müsste aber nach § 5 Abs. 5 LStrG von diesen Gemeinden bei der Obersten Straßenbaubehörde ein Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gestellt worden sein. Dass dies geschehen sei, wird aber nicht einmal behauptet, ist aber jedenfalls nicht nachgewiesen.

45

Darüber hinaus hat auch die oberste Straßenbaubehörde keine förmliche Entscheidung erlassen, durch die dem Träger der Straßenbaulast die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vorgeschrieben worden wäre vor. Ob die Anordnung der Planfeststellung rechtlich als Verwaltungsakt einzuordnen ist, wofür schon spricht, dass den Straßenbaulastträgern hier etwas „…vorgeschrieben…“ wird, kann hier dahinstehen. Zumindest aber bedarf es einer förmlichen Anordnung des zuständigen Ministeriums (vgl. § 49 Abs. 1 LStrG). Eine solche Anordnung liegt aber nicht vor. Das zum Gegenstand der Akten gemachte Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19. August 2010 (Bl. 214 GA), auf der Beklagte seine gegenteilige Auffassung stützt, gibt lediglich die Rechtsmeinung des Ministeriums zum Tatbestandsmerkmal „…von besonderer Verkehrsbedeutung…“ wieder, enthält aber keine förmliche Entscheidung im Sinne des § 5 Abs. 5 LStrG.

46

Ob einem Radwanderweg tatsächlich eine besondere Verkehrsbedeutung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 LStrG zukommen kann, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.

47

Eine Umdeutung des fehlerhaften Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 47 VwVfG ist nicht zulässig. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, scheitert eine Umdeutung des hier angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in eine Planfeststellung für einen selbständigen Radweg schon daran, dass der beigeladene Kreis nicht Träger der Straßenbaulast ist. Die von der Beklagten für sinnvoll gehaltene Umdeutung müsste daher unter Überwindung der unter III. des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Dezember 2009 getroffene Feststellung, dass der beigeladene Landkreis Träger der Straßenbaulast ist, erfolgen. Eine Umdeutung in einen Verwaltungsakt, durch den weitere natürliche und juristische Personen, die bisher noch nicht betroffen waren, erstmals belastet würden, ist aber nicht möglich (vgl. Kopp-Ramsauer, 10. Aufl., § 47 Rn. 26). Darüber hinaus würde, wie bereits dargelegt, eine Planfeststellung eines selbständigen Radweges gemäß § 5 Abs. 5 LStrG nur möglich sein, wenn die oberste Straßenbaubehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast dies vorgeschrieben hätte, was aber hier nicht geschehen ist. Die von dem Beklagten angeregte Umdeutung würde daher eine Umdeutung in einen seinerseits rechtswidrigen Verwaltungsakt bedeuten, sodass - die Umdeutung unterstellt - auch der umgedeutete Verwaltungsakt rechtswidrig wäre.

48

3. Die klagende anerkannte Naturschutzvereinigung ist gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2542) - BNatschG - auch befugt, geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses bereits schon nicht vorliegen. Der Senat geht davon aus, dass vorliegend entsprechend den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Verfahren erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992, 2 BvR 1631/90, 2 B BvR 1728/90, juris), § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch auf das vorliegende, am 26. Februar 2010 eingeleitete Rechtsschutzverfahren anzuwenden ist, obwohl diese Norm erst danach, am 1. März 2010, in Kraft getreten ist. Dem muss aber hier nicht näher nachgegangen werden, da § 64 BNatSchG mit der Vorgängervorschrift, § 61 BNatSchG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2001 (BGBl. I S. 1193), inhaltlich übereinstimmt.

49

Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 nur einlegen, wenn die Vereinigung u.a. geltend macht, dass die angegriffene Entscheidung anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht. Hier liegt eine Entscheidung im Sinne des § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG vor, nämlich ein Planfeststellungsverfahren, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Ein Eingriff ist nämlich bereits deshalb zu bejahen, weil nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 28. September 2005 (GVBl. S. 837) - LNatSchG - i.V.m. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 447) die Errichtung von Straßen und befestigten Wegen im Außenbereich als Eingriff gelten.

50

Zu den „…. anderen Rechtsvorschriften, die ….zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind …“ gehört auch das fachplanerische Abwägungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Landesstraßengesetzes i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 280) - LStrG - insoweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9/97, NVwZ 1998, 961 ff.). Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens besteht aber darin, dass der klagende Naturschutzverein nicht (nur) die dem mit der Klage angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsentscheidung, soweit Belange des Naturschutzes betroffen sind, zur gerichtlichen Überprüfung stellen will, sondern (auch) geltend macht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG für den Erlass einer Planfeststellung von vorneherein nicht vorgelegen haben. Hier ist daher zu fragen, ob auch § 5 Abs. 1 Satz 1 LStrG zu den Normen zu rechnen ist, die den nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geforderten Bezug zur Wahrung von Naturschutzbelangen aufweisen. Dies ist zu bejahen.

51

Nach dem Regelungszusammenhang der Absätze 1 Satz 1, 2 Satz 1, 4 und 5 des § 5 LStrG sind nur der Bau und die Änderung von Landes- und Kreisstraßen - abgesehen von Fällen unwesentlicher Bedeutung, die in Abs. 4 definiert sind - einem Planfeststellungsvorbehalt unterworfen. Sonstige Straßen - zu denen nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b) aa) LStrG auch selbständige Radwege zählen - können dagegen auf der Grundlage eines Bebauungsplanes - ggf. durch einen Planungsverband nach § 205 BauGB - gebaut werden, soweit die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Fahrradwege können, wobei auf die Hilfe der staatlichen Straßenbaubehörde (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 LStrG) zurückgegriffen werden kann, auch ohne vorherige formelle Zulassungsentscheidung - im Innenbereich unter Beachtung des § 125 Abs. 2 BauGB - gebaut werden.

52

Bei diesem Regelungsgeflecht des § 5 LStrG handelt es sich zwar „nur“ um Verfahrensvorschriften, diese können sich aber schon wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten auf die von dem Kläger vertretenden Belange des Naturschutzes auswirken. Ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 LStrG nämlich die Befugnis und die Pflicht, einen Planfeststellungsbeschluss zu erlassen, hat dies zur Folge, dass für die Abwägung die Planfeststellungsbehörde zuständig ist, mithin gemäß § 5a Abs. 7 i.V.m § 49 Abs. 2 LStrG der Landesbetrieb Mobilität. Greift dagegen § 5 Abs. 1 S. 1 LStrG nicht ein, kann das Vorhaben entweder nur aufgrund eines Bebauungsplanes (§ 5 Abs. 2 S. 1 LStrG) oder ohne vorherige förmliche Planung durch den Träger der Straßenbaulast durchgeführt werden. Unterstellt man den Erlass eines Bebauungsplanes würde die Bewertung und Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange, insbesondere der Belange des Naturschutzes von einem anderen Entscheidungsträger, ggf. dem zuständigen Organ des Planungsverbandes zu treffen sein. Im Falle eines Baues des Weges ohne vorangegangenen Planfeststellungsbeschluss und ohne Bebauungsplan - im Innenbereich unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB - wären die Organe der unterschiedlichen Träger der Straßenbaulast zur Entscheidung für die in Ihrer Zuständigkeit fallenden Teilstücke des geplanten Weges berufen, was allerdings voraussetzen würde, dass zuvor das Eigentum an den fraglichen Flächen erworben würde. Da danach die Verfahrensregeln einen Naturschutzbezug aufweisen, ist davon auszugehen, dass der klagende Verein im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen kann, ein Planfeststellungsbeschluss habe nicht erlassen werden dürfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. März 2008, 7 MS 114/07, NuR 2008, 265 ff., juris, Rn. 36).

53

Die Bedenken der Beklagten, dass dem klagenden Verein, wenn er im Rahmen einer Anfechtungsklage geltend machen kann, ein Planfeststellungsbeschluss habe nicht erlassen werden dürfen, eine nicht zu vereinbarende umfassende Überprüfungsmöglichkeit des Planfeststellungsbeschlusses eingeräumt würde, teilt der Senat nicht. Ob ein klagender Verein im Einzelfall als „Anwalt der Natur“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007, 9 B 38/07, NuR 2008, 176 ff., juris, Rdnr. 15) auftritt oder ob er die ihm eingeräumten prozessualen Befugnisse überschreitet, ist mit Blick auf die Funktion der Vereinsklage (vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 61), mögliche Verzugsdefizite im Naturschutzrecht zu vermeiden oder auszugleichen, zu beantworten. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war schon anerkannt, dass etwa das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG, das im Landesrecht seine Entsprechung in § 5 Abs. 1 Satz 2 LStrG findet, insoweit Gegenstand einer Vereinsklage sein kann, als Belange des Naturschutzes betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, 4 A 9/97, BVerwGE 107, 1 ff, juris, Rn. 26 f.). In zwei späteren Entscheidungen wurde ferner ein Bezug zum Naturschutzrecht bejaht im Falle einer Variantenauswahl, soweit sie sich auf die Belange des Naturschutzes in der Landschaftspflege auswirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005, 9 VR 7/05, NuR 2005, 709 f., juris, Rn. 16), und bei der Fehlerhaftigkeit einer Verkehrsprognose, sofern dadurch naturschutzrechtliche Belange zu Unrecht als nachrangig eingestuft worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003, 9 A 33/02, DVBl. 2003, 1069 f., juris, Rn. 259). Maßgeblich für die Bejahung des Naturschutzbezuges des Klagevorbringens war hier jeweils die Überlegung, dass sich im Rahmen der Abwägung Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes nicht ausschließen ließen. Wenn aber schon die fehlerhafte Gewichtung von nicht dem Naturschutz zuzurechnenden Umständen wegen möglicher Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes im Rahmen der Abwägung gerügt werden kann, muss erst recht der Vortrag möglich sein, dass sich im konkreten Fall die Belange des Naturschutzes schon gar nicht der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde stellen müssen.

54

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 52 Abs. 1 GKG).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2011 - 1 A 11088/10 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 47 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können un

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen


(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 63 Mitwirkungsrechte


(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 64 Rechtsbehelfe


(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidung

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft


(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2

Baugesetzbuch - BBauG | § 205 Planungsverbände


(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maß

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Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis vom 22. Dezember 2009 wird aufgehoben.
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Tatbestand 1 Der Kläger, eine im Freistaat Sachsen anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirekti

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(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) zu führen.

(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.

(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis vom 22. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen einen Planfeststellungsbeschluss für einen Geh- und Radweg.

2

Schon seit Anfang der 1980er Jahre werden Planungen zu einem Lückenschluss im Verlauf des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau und Laurenburg betrieben. Der Fernradweg (insgesamt 245 km) verläuft im Lahntal von der Lahnquelle bei Netphen im Siegerland (Nordhein-Westfalen), sodann durch Hessen bis hin zur Lahnmündung in den Rhein bei Lahnstein (Rheinland-Pfalz). Er ist als Flusswanderweg gestaltet, der überwiegend in Ufernähe und ohne gravierende Steigungen entlang der Lahn verläuft. In Rheinland-Pfalz ist er Bestandteil des Radwegeprogramms „Großräumiges Radwegenetz“ des Landes Rheinland-Pfalz und von der Mündung der Lahn in Lahnstein bis Laurenburg bereits in Betrieb; gleiches gilt für den Bereich von Geilnau bis zur Landesgrenze bei Diez. Im hier in Rede stehenden Abschnitt wird er derzeit abseits der Lahn von Laurenburg über Scheidt und Holzappel (mit einem Höhenunterschied von über 200 m) Richtung Geilnau über die Fahrbahn der Kreisstraßen K 23 und K 25 geführt.

3

Der Rhein-Lahn-Kreis leitete die Planunterlagen für den Neubau des Radfernweges Lahntal im Zuge der K 23 und K 25 zwischen Laurenburg und Geilnau dem Landesbetrieb Mobilität mit Schreiben vom 2. Februar 2007 zur Durchführung des Anhörungsverfahrens und zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu. Im Bereich des geplanten Radwegs (in seinen Talvarianten) befindet sich das FFH-Gebiet „Lahnhänge" 5613-301, welches vom Land Rheinland-Pfalz gemäß § 25 i.V.m. der Anlage 1 des Landesnaturschutzgesetzes – LNatSchG – als FFH-Schutzgebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesen ist. Ebenfalls von den bevorzugten Talvarianten des Radwegs betroffen ist das durch Rechtsverordnung vom 12. Juni 1981, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 6. August 1990, unter Schutz gestellte Naturschutzgebiet (NSG) „Gabelstein-Hölloch".

4

Im nachfolgenden Anhörungsverfahren lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 5. März bis 4. April 2007 öffentlich aus. Sie umfassten u.a. auch zwei Artenschutzgutachten, welche noch auf der Rechtslage des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vor Inkrafttreten (am 18.12.2007) der „Kleinen Naturschutznovelle" (vom 12.12.2007, BGBI. I S. 2873) basierten. Der Kläger erhob neben anderen innerhalb der bis zum 18. April 2007 laufenden Einwendungsfrist mit Schreiben vom 15. April 2007 gegen die Planung Einwände. Diese bezogen sich im Wesentlichen auf das gewählte Rechtsverfahren der Planfeststellung einer Kreisstraße, die der Kläger im Hinblick auf die Selbständigkeit des Radweges für unzulässig hielt, sowie auf den Schutz des NSG „Gabelstein-Hölloch“ und den Artenschutz insbesondere in Bezug auf die Wildkatze. Im Rahmen des Erörterungstermins am 27. Mai 2008 in Diez wurden die Einwendungen des Klägers nicht ausgeräumt. Bezüglich der Einwendungen der Ortsgemeinden Laurenburg und Scheidt und der Verbandsgemeinde Diez gegen die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht und der Unterhaltungslast ist in der Niederschrift ausgeführt, dass sowohl der Bau als auch die spätere Unterhaltung dem Rhein-Lahn-Kreis als künftigem Baulastträger des Rad- und Gehweges oblägen. Der Kreis beabsichtige, im Rahmen einer späteren freiwilligen Vereinbarung mit den Kommunen unter Anrechnung eines eventuellen Vorteils für den besseren Ausbau der bisherigen Wirtschaftswege, die Unterhaltung auf die jeweiligen Gemeinden bzw. die Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Brückenbauwerke würden in der Unterhaltung des Kreises verbleiben. Die Übertragung der Unterhaltung sowie die diesbezügliche Regelung seien jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5

Der Rhein-Lahn-Kreis als Vorhabenträger legte nach Inkrafttreten der „Kleinen Naturschutznovelle" vom 12. Dezember 2007 zwei artenschutzrechtliche Gutachten zur Aktualisierung der Bewertung vor, die beide die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit des geplanten Radweges bestätigten. Die Planfeststellungsbehörde leitete diese beiden Artenschutz-Gutachten sowie ein ebenfalls aktualisiertes FFH-Verträglichkeitsgutachten im September 2009 u.a. auch dem Kläger zur Einsicht zu . Der Kläger hielt mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 die zuvor erhobenen Einwendungen aufrecht.

6

Der Landesbetrieb Mobilität erließ den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss am 22. Dezember 2009. Darin stellte er den Plan „für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis" für den Rhein-Lahn-Kreis als Baulastträger fest. Der Planfeststellungsbereich beginnt am östlichen Ortsausgang von Laurenburg bei Bau-km 0+000,00 und endet bei ca. Bau-km 7+264 im Bereich der Ortslage Geilnau. Die Wegeführung der planfestgestellten "Talvariante 1b" orientiert sich in Lage und Höhe weitestgehend am vorhandenen Bestand. Dementsprechend soll der Weg auch nur in einigen Teilabschnitten (in asphaltierter Bauweise bzw. mittels wassergebundener Decke) neu gebaut und abschnittsweise über bereits vorhandene Wege geführt werden. Der Weg soll größtenteils auf der rechten Lahnseite verlaufen. Lediglich zwischen ca. Bau-km 3+720 und 4+580 soll der Radweg mittels zweier neuer Lahnbrücken auf die linke Lahnseite überführt werden, wo er fast durchgängig auf einem bereits vorhandenen (asphaltierten) Wirtschaftsweg verlaufen soll. Hinter der zweiten Lahnbrücke soll er auf dem Betriebsweg der Bundeswasserstraßenverwaltung weitergeführt werden. Weiterhin wurde gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG eine Befreiung von dem Verbot des § 4 Nr. 2 NSG-VO "Gabelstein-Hölloch" erteilt. Darüber hinaus wurde auch die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens positiv festgestellt. In diesem Zusammenhang wurde das Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verneint. Vorsorglich wurde eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 sowie - höchst hilfsweise - eine Befreiung nach § 62 BNatSchG 2007 namentlich auch für die Wildkatze ausgesprochen. Die Einwendungen des Klägers wurden im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Als Vorzug der festgestellten Linienführung in Gestalt der "Talvariante 1 b" nennt der Planfeststellungsbeschluss, dass durch die Wegeführung auf dem Forstweg in den Unterabschnitten 1.8 bis 1.10 die Lahnaue gemieden und das NSG "Gabelstein-Hölloch" lediglich in seinem westlichen Randbereich angeschnitten werde.

7

Gegen den ihm am 29. Januar 2010 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 26. Februar 2010 Klage erhoben. Er führt aus, die Klage sei sowohl nach § 64 BNatSchG 2010 (2010) als auch nach § 61 BNatSchG 2007 zulässig, ebenso nach § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG –. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts, weil er eine Befreiung von der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch" und eine Befreiung bzw. Ausnahme von den Verbotsvorschriften des Artenschutzes zulasse. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür seien objektiv nicht festgestellt worden und könnten es auch nicht, denn eine ausreichende Begründung fehle. Die Obere Naturschutzbehörde habe sich in der Stellungnahme im Verfahren nicht ernsthaft inhaltlich damit auseinandergesetzt, lediglich ein Einverständnis und kein Einvernehmen erklärt. Es liege keine unbeabsichtigte Härte nach § 48 LNatSchG vor. Schon mit Bescheid vom 15. März 1995 habe die Bezirksregierung Koblenz den damaligen Antrag des Vorhabenträgers auf eine Befreiung für einen Radweg auf weitgehend ähnlicher Trasse (vergleichbar Varianten 1a und 1c) abgelehnt und ausgeführt, das Vorhaben widerspreche dem Schutzzweck, Ausnahmetatbestände träfen nicht zu und es sei eine nach § 4 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ verbotene Maßnahme. Das jetzt durchgeführte Planfeststellungsverfahren für einen unselbständigen Radweg im Zuge der K 23 / K 25 sei rechtsfehlerhaft, weil es sich tatsächlich um einen selbständigen Radweg handele, was zudem zu einer anderen Trägerschaft der Straßenbaulast führe. Es möge zwar eine Entflechtung des Verkehrs beabsichtigt sein. Es stehe aber fest, dass die K 23 / K 25 weiterhin für den Radverkehr nutzbar seien und auch nutzbar sein müssten, um Radfahrern, die keine direkte Verbindung zwischen Geilnau und Laurenburg entlang der Lahn suchen, die Erreichung anderer Ziele zu ermöglichen und offen zu halten, entsprechend der jeweiligen Funktion der Kreisstraßen. Dies und die räumliche Entfernung zu den K 23 und K 25 offenbarten die eigenständige Bedeutung des Radweges, der mithin als selbständiger Radweg i.S.d. § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG zu klassifizieren sei. Demgegenüber seien die naturschutzrechtlichen Belange, die gegen eine Befreiung sprächen, nicht umfassend gewürdigt worden. § 4 NSG-VO verbiete nicht nur den Straßen- und Wegebau, sondern auch die Störung des Gebiets durch Lärm, durch Verlassen der Wege und durch sonstige Handlungen, die sich nachteilig auf die Tier- und Pflanzenwelt auswirken. Insoweit sei auch § 17 Abs. 2 LNatSchG zu beachten. Schließlich seien auch die erteilte Ausnahme und die Befreiung hinsichtlich des Artenschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Wildkatze, rechtswidrig.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraßen Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis - Az.: 02.4-1726-PF/16 - vom 22. Dezember 2009 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf den Planfeststellungsbeschluss und trägt vor, die Zuständigkeit des Landesbetriebs Mobilität ergebe sich aus § 5 Abs. 1 i.V.m. §§ 6 Abs. 7 und 49 Abs. 2 LStrG. Es bestehe eine hinreichende Planrechtfertigung. Das hier angefochtene Straßenbauvorhaben sei nach den Zielbeschreibungen im Planfeststellungsbeschluss und den zugehörigen Planfeststellungsunterlagen gemessen an den Zielen des LStrG "vernünftigerweise geboten".Das sich aus § 5 Abs. 1 LStrG ergebende Abwägungsgebot sei ebenfalls nicht verletzt. Der Landesbetrieb Mobilität habe alle für und wider die Planung streitenden öffentlichen und privaten Belange umfassend gewürdigt und entsprechend ihrer objektiven Gewichtigkeit in die Abwägung eingestellt. Die vom Kläger in der Anhörung vorgebrachten und nunmehr im Klagewege weiterverfolgten Planeinwände könnten nicht zu einer anderen Planungsentscheidung führen. Anders als noch im Planfeststellungsbeschluss trägt er nunmehr vor, die festgestellte Planung sei mit den Schutzausweisungen des NSG "Gabelstein-Hölloch" vereinbar. § 4 Nr. 2 NSG-VO bedeute nicht, dass der Wegebau generell verboten sei, sondern nur dann, wenn dieser dem Schutzzweck des NSG (§ 3 der NSG-VO) tatsächlich zuwider laufe, was hier nicht der Fall sei. Der Radweg liege Luftlinie ca. 200 bis 300 m von den für die Schutzgebietsausweisung besonders relevanten Bereichen „Gabelstein" und „Hölloch" (linke Lahnsseite) und dem „felsigen Lahnhang" entfernt. Die vorsorglich ausgesprochenen Befreiung nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a und 2 LNatSchG sei in jedem Falle rechtmäßig. Der Artenschutz, insbesondere in Bezug auf die Wildkatze sei nicht verletzt. Auch bei unterstellter Annahme des Vorliegens von Verbotstatbeständen in Bezug auf geschützte Arten, namentlich auch in Bezug auf die Wildkatze sei eine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG 2007 erteilt, äußerst hilfsweise eine Befreiung nach § 62 BNatSchG 2007. Dem Kläger stehe hinsichtlich der Einordnung als unselbständiger oder selbständiger Radweg kein Rügerecht zu, da dies eine Frage des Landesstraßengesetzes sei und keinen Bezug zum Natur- und Umweltschutz aufweise. Im Übrigen sei der Radweg unselbständiger Bestandteil der K 23 / K 25. Selbst wenn der Radweg selbständig wäre, könnte der Planfeststellungsbeschluss nach § 47 VwVfG in einen solchen für einen selbständigen Radweg umgedeutet werden. Er wäre auf das gleiche Ziel gerichtet und hätte vom Landesbetrieb Mobilität in der geschehenen Form erlassen werden können. Die Planfeststellung sei in Kenntnis der Obersten Straßenbaubehörde erfolgt und diese habe mit Schreiben vom 19. August 2010 bestätigt, dass die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau des Lahntalradweges in diesem Abschnitt aufgrund der besonderen Verkehrsbedeutung in jedem Fall geboten gewesen sei und dieser damit von ihr befürwortet werde; hilfsweise könne das Verfahren nach § 5 Abs. 5 LStrG weiter betrieben werden.

13

Dementsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt,

14

für den Fall, dass das Gericht gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 47 eine Umdeutung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau eines „unselbständigen“ Radweges gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG in einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines „selbständigen“ Radweges in der Trägerschaft des Rhein-Lahn-Kreise im Sinne von § 3 Nr. 3 b) bb) LStrG in Betracht ziehen sollte, nicht ohne vorherige förmliche Beiladung (§ 65 VwGO) des Rhein-Lahn-Kreises, dieser vertreten durch Herrn Landrat Günter Kern, Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau, 56130 Bad Ems zu entscheiden.

15

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Planfeststellungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I.

17

Die Klage ist insgesamt zulässig.

18

Insbesondere ist der Kläger ist als nach Landesrecht anerkannter Naturschutzverein (§ 60 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG 2007 – in der Fassung der „Kleinen Naturschutznovelle" vom 12.12.2007, BGBI. I S. 2873; vgl. § 74 Abs. 3 BNatSchG 2010) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann daher nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG 2007 (die abermalige Rechtsänderung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBI. I S. 2542, ist gemäß dortigem Art. 27 erst mit Wirkung vom 01.03.2010 und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.12.2009 und der Klageerhebung am 26.02.2010 in Kraft getreten), ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – einlegen gegen Befreiungen von Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Der Kläger hat auch nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 geltend gemacht, dass der Erlass des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als Verwaltungsakt im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 1 BNatSchG 2007 Vorschriften, die zumindest auch dem Naturschutz und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007), widersprechen. Er wird hiervon in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt, war zur Mitwirkung nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 BNatSchG 2007 berechtigt und hat sich mit den Stellungnahmen vom 15. April 2007 und 12. Oktober 2009 auch in der Sache geäußert.

19

Da der Kläger lediglich Belange des Naturschutzes geltend macht, kann dahingestellt bleiben, ob er mit den vorgebrachten rein naturschutzrechtlichen Einwänden auch im Sinne des § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes klagebefugt wäre. Insoweit ist § 61 BNatSchG 2007 die speziellere Vorschrift, so dass dessen Anwendung durch § 2 UmwRG nicht ausgeschlossen wird.

20

Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen der Rügefähigkeit der Einwendungen des Klägers betreffen nicht die Zulässigkeit der Klage, insbesondere nicht die Klagebefugnis, sondern die Frage, ob das Gericht Einwendungen des Klägers in der Sache prüfen darf (vgl. § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG, § 61 Abs. 3 BNatSchG).

II.

21

Die Klage ist begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet an einem Fehler, der von dem Kläger in diesem Verfahren geltend gemacht werden kann und die ihm zuerkannte Überprüfung des Naturschutzrechts betrifft; dieser rechtfertigt die Aufhebung des Beschlusses insgesamt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss durfte mangels der Voraussetzungen seiner Ermächtigungsgrundlage nicht erlassen werden (1.), dieser Fehler ist nicht unbeachtlich und kann weder durch Heilung noch durch Umdeutung behoben werden (2.) und der Kläger darf ihn auch mit Aussicht auf Erfolg rügen (3.). Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften bezüglich des NSG „Gabelstein-Hölloch“ und des Artenschutzes ausreichend beachtet wurden (4.).

22

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Entscheidung ist der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses am 22. Dezember 2009 unter Geltung des Bundesnaturschutzgesetz 2007 (2007). Nachträgliche Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für das Vorhaben günstiger wären, was hier für das Bundesnaturschutzgesetz 2010 (2010) nicht gilt.

23

Da der Kläger als anerkannter Naturschutzverein nicht von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planes betroffen wird, kann er grundsätzlich nicht jede Rechtswidrigkeit des Planes rügen, sondern nur die in § 61 BNatSchG 2007 aufgeführten naturschutzrechtlichen Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1997, - 4 VR 21/96 -, NVwZ-RR 1998, 297; Urteil vom 23.11.2007 – 9 B 38/07 - juris). Es kommt also entscheidend darauf an, dass der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits die Belange des Naturschutzes schützen sollen.

24

Das Gericht prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der mit der Klage vorgetragenen, nicht präkludierten und rügefähigen Einwendungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995, - 11 VR 5.95 -, NVwZ 1995, 904; Urteil vom 31.03.1995, - 4 A 1.93 -, BVerwGE 98, 126).

25

1. Das Bestehen einer Rechtsgrundlage zur Aufstellung des Planes wurde vom Kläger bereits mit der Einwendung vom 15. April 2007 und sodann auch in der Klageschrift bestritten. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Dezember 2009 liegen nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 LStrG dürfen Landes- und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Ein Neubau einer Kreisstraße wurde nicht beantragt und nicht planfestgestellt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein selbständiger Rad- und Gehweg überhaupt planfestgestellt werden kann (verneinend: Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Kommentar zum LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung L 12 RhPf, § 5 Erl. 6 und 8). Jedenfalls würde es sich bei einem selbständigen Geh- und Radweg nach § 3 Nr. 3 b) aa) LStrG um eine sonstige Straße und nicht um eine Kreisstraße nach § 3 Nr. 2 LStrG handeln.

26

a) Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Änderung der bestehenden Kreisstraßen K 23 und K 25 durch Ergänzung mit einem unselbständigen Radweg liegt nicht vor. Im Hinblick auf die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt und Holzappel nach Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über Balduinstein und Geilnau nach Holzappel) soll die Substanz beider Kreisstraßen, d.h. Lage und Ausdehnung der vorhandenen Fahrbahnen, nicht geändert oder ergänzt werden. Darüber hinaus soll auch die Funktion beider Straßen ebenfalls nicht geändert werden, denn der Radverkehr von Laurenburg nach Scheidt und Holzappel (K 23) und von Holzappel nach Geilnau (K 25) soll weiterhin auf den vorhandenen Fahrbahnen ungetrennt vom motorisierten Verkehr zulässig sein. Eine vollständige oder zumindest weitgehende Entflechtung des mit der Funktion als Kreisstraße (§ 3 Nr. 2 LStrG) verbundenen Radverkehrs von und nach den Orten Laurenburg, Scheidt, Holzappel und Geilnau auf den bisherigen und künftigen Fahrbahnen beider Kreisstraßen K 23 und K 25 ist weder beabsichtigt noch wird er im Zusammenhang mit der Planung bezweckt noch ist sie die notwendige Folge der Planung. Nach den Darlegungen im Erläuterungsbericht und im Planfeststellungsbeschluss ist auf der vorhandenen Trasse ohnehin nur geringer (Fern-)Radverkehr festzustellen. Allenfalls eine kaum messbare Verringerung des weiträumigen Radverkehrs auf K 23 / K 25, soweit er über den Nahbereich der genannten Orte an den Kreisstraßen hinausgeht oder der Verbindung der (nicht benachbarten) Orte Laurenburg und Geilnau und der darüber hinaus an der Lahn liegenden Orte dient, kann durch den geplanten Radweg erreicht werden. Darin liegt jedoch keine wirksame Entflechtung. Denn nach dem Erläuterungsbericht und dem Planfeststellungsbeschluss hat die weit überwiegende Zahl der Benutzer des Lahn-Fernradweges in der Vergangenheit gerade nicht die Bergstrecke über Scheidt und Holzappel gewählt. Zudem wurde eine Verbindung der Ortsgemeinde Scheidt mit dem Radweg ausdrücklich abgelehnt (vgl. Stellungnahme der OG Scheidt und die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 27.05.2008, S. 18). Die Anbindung an die der „Umgehung“ der Ortslagen Scheidt und Holzappel dienende neue Trasse wird dort als „selbständige Wegeverbindung“ bezeichnet.

27

b) Selbst wenn entgegen den obigen Feststellungen hypothetisch eine teilweise (funktionelle) Änderung des Verkehrs auf der K 23/K 25 angenommen würde, wäre der Radweg nur dann nach § 5 Abs 1 LStrG planfeststellungsfähig, wenn es sich um einen unselbständigen Radweg i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG und damit einen Teil der benannten Kreisstraßen handeln würde. Ansonsten sind selbständige Radwege – wie oben dargelegt – sonstige Straßen im Sinne des § 3 Abs. 3 Buchstabe b) Doppelbuchstabe aa) LStrG. Unselbständig i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG sind Radwege, die auf eigenem Straßenkörper im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen. Der hier geplante Radweg hat zwar auf der vollen Strecke einen eigenen Straßenkörper. Jedoch besteht kein Zusammenhang mit der K 23 und der K 25. Der planfestgestellte Radweg verlässt die K 23 in Laurenburg und führt nicht zur K 23 zurück. Nach dem Übergang auf den Betriebsweg der Bundeswasserstraßenverwaltung bei der Schleuse Scheidt findet er nach über 7,2 km Länge Anschluss an einen Radweg, der seinerseits in der Ortslage Geilnau zur K 25 führt. Er ist auch nicht, wie § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG fordert, im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleichlaufend. Vielmehr wurde hier eine völlig andere Trasse in z.T. weitem Abstand von (Luftlinie) mindestens 300 m bis zu 2,6 km auf einem ganz anderem Niveau (Höhendifferenz bis über 200 m) bei einer Länge von 7,2 km gewählt.

28

Nach der Rechtsprechung für Bundesfernstraßen folgt die Unselbständigkeit eines Rad- bzw. Gehweges bezogen auf eine Straße auch aus der Funktion, den Zwecken der Straße zumindest dadurch zu dienen, dass sie der Fahrbahn den für den Verkehrsfluss hinderlichen Fußgänger- bzw. Radverkehr entziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.1970 – VII C 77.68 – BVerwGE 35, 326, und vom 28.08.1987 – 4 C 54/83, 4 C 55/83 – NVwZ 1988, 146; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.1969 – 1 A 33/68 – VkBl. 1970, 289), also soweit ein verkehrstechnischer Zusammenhang besteht (Zeitler, Art. 2 RdNr. 41; Müller/Schulz, Kommentar zum Fernstraßengesetz § 1 Rn. 32). Eine räumliche Trennung von Fahrbahn und Radweg ist daher grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die Trennung ist rechtlich geboten (z.B. aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes in Alleen) oder bautechnisch bedingt (Umfahrung von Hindernissen; Schutz der Fußgänger und Radfahrer). Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der Radweg den Bezug zur (Bundes-)Straße verliert, in dem er eine Erschließung oder Führung vornimmt, die die Fahrbahn nicht teilt (Müller/Schulz, a.a.O., § 5 FStrG Rn. 50). Diese funktionsbezogene Rechtsprechung und Kommentierung kann im Hinblick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 LStrG ohne Weiteres auch auf Landes- und Kreisstraßen übertragen werden. Nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (vom 02.06.1997 – VkBl. 1997, 434), die vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau für Landes- und Kreisstraßen für anwendbar erklärt wurden, ist sogar von einem Neubau auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das räumliche Erscheinungsbild im Gelände, so dass schon eine Ortsumgehung als Neubau zu verstehen ist (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, Kommentar zum LStrG in: Praxis der Kommunalverwaltung L 12 RhPf, § 5 LStrG Anm. 1.3; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34, Rn. 7.31; Zeitler, Bay. Straßen- und Wegegesetz, Loseblattkommentar, Art. 36 Rn., 6, 7; a.A. ohne Begründung: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 17 Rn. 32: Ortsumgehung sei technisch Neubau, rechtlich Änderung).

29

Der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG geforderte Zusammenhang mit der öffentlichen Straße ist auch deshalb nicht gegeben, weil die Verbindungsfunktion der Kreisstraßen nicht einmal teilweise wahrgenommen wird. Die K 23 läuft von Laurenburg über Scheidt und Holzappel nach Charlottenberg, die K 25 (von Birlenbach und Balduinstein kommend) über Geilnau nach Holzappel. Holzappel und Scheidt werden, wie dargelegt, von der Radwegeführung vollständig abgekoppelt, ohne einen gesonderten und von den vorgenannten Kreisstraßen K 23 bzw. K 25 unabhängigen Zugang hierzu zu haben. Damit ist verkehrstechnisch für beide Orte bei der Benutzung des Rades als Beförderungsmittel weiterhin das Befahren der Fahrbahn der K 23/K 25 erforderlich.

30

Hinzu kommt, dass der Radweg – wie dargelegt – auch nicht im Wesentlichen mit den Kreisstraßen gleich läuft.

31

Im Hinblick auf die fehlende Entflechtung des Verkehrs auf den Kreisstraßen K 23 und K 25 und die im Großräumigen Radverkehrsplan Rheinland-Pfalz dokumentierte Verbindungsfunktion hat der geplante Radweg im Gegenteil eine selbständige Bedeutung (vgl. Kodal/Krämer, Kap. 6 Rn. 9.33; Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, § 1 LStrG Anm. 3.3.1). Hiervon geht im Zweifel auch der von dem Planfeststellungsbeschluss bestimmte Straßenbaulastträger, nämlich der Rhein-Lahn-Kreis ausweislich der Stellungnahmen im Verfahren aus. In der Niederschrift über den Erörterungstermin am 27.05.2008 (S. 14) heißt es bezüglich der Einwendungen der Ortsgemeinde Laurenburg (für die Ortsgemeinde Scheidt und die Verbandsgemeinde Diez finden sich in der Niederschrift S. 17-19 ähnliche Ausführungen):

32

„Sowohl der Bau als auch die spätere Unterhaltung obliegen dem Rhein-Lahn-Kreis als Baulastträger des Rad- und Gehweges, der unselbständiger Bestandteil der Kreisstraßen K 23/25 ist. Durch die Mitbenutzung des Wirtschaftswegenetzes ist die Widmung in den mitbenutzten Bereichen als Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg vorgesehen. Der Kreis beabsichtigt mithin im Rahmen einer späteren freiwilligen Vereinbarung mit den Kommunen unter Anrechnung eines eventuellen Vorteils für den besseren Ausbau der bisherigen Wirtschaftswege, die Unterhaltung auf die jeweiligen Gemeinden bzw. die Verbandsgemeinde zu übertragen. Die Brückenbauwerke werden in jedem Fall in der Unterhaltung des Kreises bleiben. Die Übertragung der Unterhaltung sowie diesbezügliche Regelungen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.“

33

Wenn aber der Radweg wieder in die Unterhaltungslast der Gemeinden fallen soll, kann er erst recht kein unselbständiger Bestandteil der Kreisstraßen sein.

34

Im Übrigen lässt sich bei sonstigen Straßen (§ 3 Nr. 3 b) aa) LStrG) die Unterhaltungslast nicht von der übrigen Baulast abtrennen, da sie nach § 15 Abs. 2 LStrG deren einziger Regelungsinhalt ist.

35

2. Die Planfeststellung auf der Grundlage einer nicht gegebenen Rechtsgrundlage stellt einen schweren, nicht heilbaren Fehler des Verwaltungsakts dar, der dessen gänzliche Aufhebung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 – 9 B 104.09 – S. 4 Beschlussabdruck, veröffentlicht in juris; so auch für die fehlende örtliche Zuständigkeit BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07). Ein selbständiger Radweg ist – wie dargelegt – nicht nach § 5 Abs. 1 LStrG planfeststellungsbedürftig und nicht planfeststellungsfähig (so ausdrücklich Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Kommentar zum LStrG, PdK L 12 RhPf, § 5 Erl. 6 und 8). Er kann auch nicht dadurch planfeststellungsfähig werden, dass er für den Zeitraum von Bau und Planung insoweit eingestuft und erst nach Umsetzung der Planung in die rechtlich richtige Kategorie umgestuft wird (§ 38 LStrG). Vielmehr ist bereits für die Anwendung der Ermächtigungsgrundlage und des dazugehörigen Verfahrens wegen der dem finalen Charakter der Planung entsprechenden Ausrichtung auf die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes zwingend auf die zutreffende Einordnung des geplanten Weges (bzw. der geplanten Straße) nach Abschluss der Bauarbeiten und Eröffnung des Verkehrs abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2010 – 9 B 104.09 – S. 4 Beschlussabdruck, veröffentlicht in juris, unter Bestätigung des Urteils des OVG NW vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587). Dies gilt nach der vorgenannten Rechtsprechung selbst dann, wenn die Straße bisher in der für die gewählte Rechtsgrundlage maßgebenden Straßenkategorie zutreffend eingeordnet war. Das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Nordrhein-Westfalen (jeweils a.a.O.) halten eine andere Handhabung für eine „Umgehung“ der an sich gegebenen Ermächtigungsgrundlage zur Durchsetzung von (Planung-)Zielen, die für die geplante Straße keine Geltung beanspruchen können. Damit ist die Abwägung auf der Grundlage nicht maßgeblicher Gesichtspunkte und Ziele erfolgt und unheilbar fehlerhaft (so ausdrücklich: OVG NW vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587, 1590f.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

36

a) Das Fehlen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage zur verbindlichen Planung ist – ebenso wie das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit – nicht nach §§ 45, 46, 75 Abs. 1a VwVfG heilbar. Der Bundesgesetzgeber hat für den hier anwendbaren § 75 Abs. 1a VwVfG die Heilung formeller Fehler nicht vorgesehen und bewusst gegenüber etwa der Regelung des § 17 Abs. 6 BFStrG 2007 ausgeschlossen (vgl. BVerwG Urteil vom 17.01.2007 - 9 C 1/06 - BVerwGE 128, 76 m.w.N.; Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07 – NVwZ 2008, 795). Eine Fehlerheilung nach § 45 und 46 VwVfG ist ebenfalls nicht vorgesehen. Weder erklärt § 45 VwVfG das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit für heilbar, noch kann hierdurch das Fehlen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage ersetzt werden. Im Gegensatz zur örtlichen Zuständigkeit wird auch in § 46 VwVfG die sachliche Zuständigkeit nicht genannt und kann damit auch nicht hineininterpretiert werden (h.M.; Nds OVG Beschluss vom 11.01.2006 – 7 ME 288/04 – NVwZ-RR 2006, 378, 380; OVG NW Urteil vom 02.09.2009 – 11 D 33/08.AK – DVBl. 2009, 1587, 1591f.; Kopp-Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 10. Aufl., § 46 Rn. 23; Schwarz in: Fehling-Kastner, HK-VerwR, 2. Aufl., § 46 VwVfG, Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen liegt auch kein bloßer formeller Fehler in der fehlerhaften Annahme (nur) der sachlichen Zuständigkeit vor, da hier unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage fehlerhaft subsumiert wurde und dies immer eine – über § 46 VwVfG nicht heilbare – Verletzung materiellen Rechts darstellt (BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 – 5 C 66/88 - BVerwGE 90, 25, 32; Kopp-Ramsauer, § 46 Rn. 15; Schwarz in: HK-VerwR § 46 VwVfG Rn. 18 m.w.N.). Auch die Grundsätze der Planerhaltung können eine Aufrechterhaltung des hier angefochtenen Plans nicht rechtfertigen, da es hierzu zumindest erforderlich wäre, dass zu Recht eine Planfeststellung (hier nach § 5 Abs. 1 LStrG) eingeleitet worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

37

b) Der Beklagte hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht nach § 47 VwVfG in einen solchen nach § 5 Abs. 5 LStrG umgedeutet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob hierfür überhaupt die formellen und materiellen Voraussetzungen vorlagen und der Verwaltungsakt in der umgedeuteten Form rechtmäßig wäre.

38

Für eine gerichtliche Umdeutung liegen die materiellen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob das Gericht eine Umdeutung vornehmen kann, wenn die Verwaltung diese – trotz entsprechender Erkenntnisse zur Rechtswidrigkeit des bisher beschrittenen Weges – selbst nicht vornimmt und nicht vornehmen will. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Auch eine Planfeststellung nach § 5 Abs. 5 LStrG liefe auf das Ziel einer Planfeststellung eines Geh- und Radweges hinaus. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob im Einzelfall exakt die gleiche Verfahrensweise und Form erforderlich wäre (vgl. die Anlage 1 zu § 5a LStrG). Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Planfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG liegen nicht vor.

39

aa) Es liegt kein Antrag des Straßenbaulastträgers vor, eine Planfeststellung auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 LStrG vorzunehmen. Der Antrag des Rhein-Lahn-Kreises vom 2. Februar 2007 auf Durchführung des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens kann nicht in einen solchen Antrag umgedeutet werden, denn der Rhein-Lahn-Kreis ist nach § 15 LStrG nicht ohne Weiteres Straßenbaulastträger für sonstige Straßen. Wie sich aus dem Grunderwerbsverzeichnis in den Planunterlagen ergibt, hat der Rhein-Lahn-Kreis (nahezu) kein Eigentum an den Flächen auf der geplanten Trasse. Der größte Teil der geplanten Strecke verläuft über vorhandene Wege verschiedenster Rechtsnatur. Soweit die Wege auf der Trasse bereits vorhanden sind, könnte der Rhein-Lahn-Kreis nur im Wege des § 15 Abs. 1 LStrG die Straßenbaulast übernehmen, was bisher jedoch nicht erfolgt ist. Damit ist er insoweit kein Straßenbaulastträger und konnte am 2. Februar 2007 keinen Antrag nach § 5 Abs. 5 LStrG stellen. Für einen wesentlichen Teil der Wege dürfte die Übertragungsmöglichkeit des § 15 Abs. 1 LStrG im Hinblick auf gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Ausübung der Straßenbaulast nach § 16 Abs. 1 LStrG ausgeschlossen sein. Die Betriebswege der Bundeswasserstraßenverwaltung dürften nach § 14 WaStrG (oder einer Vorgängervorschrift) für Bundeswasserstraßenzwecke planfestgestellt sein (vgl. zur Planfeststellungsfähigkeit von Betriebswegen bei Bundeswasserstraßen: BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 – 9 A 24/01 – BVerwGE 116, 175; BayVGH, Beschluss vom 26.09.1988 – 8 AS 88.40046 – juris) oder gegebenenfalls zuvor bereits als Leinpfad nach Wasser- bzw. Wasserstraßenrechtlichen Vorschriften einer öffentlich-rechtlichen Bindung unterlegen haben (vgl. Kodall/Krämer, Kap. 4 Rn. 24). Gleichfalls öffentlich-rechtlich geregelt ist die Unterhaltung der in einer Flurbereinigung (bzw. in einem entsprechenden Vorgängerverfahren nach früherem Recht) entstandenen oder festgestellten Wirtschaftswege (§ 41 und § 58 FlurBG; Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld § 16 Anm. 2).

40

bb) Vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens am 2. Februar 2007 lag keine Anordnung der Obersten Straßenbaubehörde vor, in der diese die Planfeststellung eines selbständigen Radweges vorgeschrieben hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Verwaltungsakt in dem Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 19. August 2010 enthalten ist, obwohl der Wortlaut dies nicht zwingend nahelegt. Die Formulierung:

41

„Aufgrund dieser besonderen Verkehrsbedeutung wäre die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 LStrG geboten gewesen.

42

Bezugnehmend auf den Rechtsstreit mit dem BUND bitte ich, im Bedarfsfall den Radweg als selbständige Verbindung hilfsweise weiter zu betreiben.“

43

spricht nicht für eine unbedingte Anordnung des Verfahrens, noch weniger für eine Rückwirkung dieser Anordnung auf das bereits durchgeführte Planfeststellungsverfahren. Eine solche (rückwirkende) Anordnung wäre auch nicht geeignet, das Verfahren ohne Wiederholung der erforderlichen Verfahrensschritte und einer neuen Abwägung zu heilen. Schon das Planziel der unselbständigen Ergänzung einer Kreisstraße ist eine von der Planfeststellung eines selbständigen Radweges erheblich abweichende Planungsleitlinie, da die Ziele des § 3 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 LStrG nicht mehr im Vordergrund stünden und die von den Ortsgemeinden Laurenburg, Scheidt und der Verbandsgemeinde Diez aufgeworfene Frage der Straßenbaulast (vgl. §§ 12 und 15 LStrG) auf anderer Grundlage zu prüfen und entscheiden wäre. Zudem wäre die Anordnung ohne den – wie oben dargelegt – hier erforderlichen Antrag erfolgt und damit – derzeit – selbst als einseitige Anordnung rechtswidrig (Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, § 5 LStrG Anm. 6 Abs. 4). Weiterhin wäre die Anordnung für die derzeit geplante Trasse in dem Umfang der erfolgten Planfeststellung getroffen worden, obwohl sie nach § 5 Abs. 5 S. 2 LStrG nicht für Bereiche erfolgen darf, für die ein Flurbereinigungsplan vorliegt. Ebenso ist eine Überplanung des Dienstweges der Bundeswasserstraßenverwaltung wegen der wasserstraßenrechtlichen Bindungen und des fehlenden Eigentums des Rhein-Lahn-Kreises wohl nicht nach § 5 Abs. 5 LStrG zulässig. Zudem dürfte im Hinblick auf § 15 Abs. 1 LStrG ein Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung gegenüber den Wegeeigentümern für den Bereich vorhandener Wege nicht möglich sein, da diese Norm dem Eigentümer die Straßenbaulast zuerkennt und eine Änderung durch Verwaltungsakt vorgesehen, hier aber nicht erfolgt ist. Für eine Entziehung des Eigentums wären andere Planungsinstrumentarien wie ein Bebauungsplan oder ein Flurbereinigungsplan vorrangig (§ 5 Abs. 5 S. 2 LStrG; vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer/ Probstfeld, § 5 LStrG Anm. 6 auch zur Enteignung).

44

Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die geplante Radwegetrasse eine Straße von besonderer Verkehrsbedeutung i.S.d. § 5 Abs. 5 S. 1 LStrG ist, wofür jedenfalls die Einbeziehung in das Großräumige Radwegenetz des Landes Rheinland-Pfalz und der Lückenschluss des Lahnradweges mit seiner Fortführung in Hessen und Nordrhein-Westfalen spricht.

45

cc) Da das Gericht einer Umdeutung – wie dargelegt – nicht näher tritt, bedurfte es auch keiner Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag auf Beiladung des Rhein-Lahn-Kreises. Weiterhin können die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 und 4 VwVfG dahinstehen.

46

3. Dem Kläger steht hinsichtlich des Nichtvorliegens der Ermächtigung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auch ein vom Gericht zu beachtendes Rügerecht zu. Zunächst hat der Kläger im Anhörungsverfahren (vgl. Schreiben vom 15.04.2007, S. 2; sowie Bl. 86f des Planfeststellungsbeschlusses) und im Klageverfahren (Bl. 49 der Gerichtsakte) die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen des fehlenden unselbständigen Radwegs ausreichend gerügt. Es handelt sich auch um Rechtsvorschriften im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007.

47

a) Die Regelung des § 5 Abs. 1 LStrG über die Planfeststellung ist i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2007 eine andere Rechtsvorschrift, die hier zu beachten ist und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt ist. Das OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 09.01.2003 – 1 C 10393/01.OVG – NuR 2003, 438) und das BVerwG (vgl. Urteil vom 19.05.1998, 4 A 9/97, NVwZ 1998, 961) nehmen in ihrer Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 FernStrG (2007) an, dass in dieser die Planfeststellung anordnenden und die Abwägung mit Naturschutzbelangen vorschreibenden Vorschrift ein ausreichender Naturschutzbezug gegeben ist. Nach dieser Rechtsprechung kann die Abwägung im Hinblick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft von dem Kläger als anerkanntem Naturschutzverein mit Aussicht auf Erfolg gerügt werden, wenn sie (zu Lasten der Natur) fehlerhaft ist. Gleiches ist hinsichtlich § 5 Abs. 1 LStrG anzunehmen. Nach dessen S. 2 sind bei der Planfeststellung die öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen und es können nach S. 3 die nach dem Landesnaturschutzgesetz notwendigen Maßnahmen einbezogen werden. Damit hat die Abwägung im Rahmen der Planfeststellung nach § 5 Abs. 1 LStrG ebenfalls Naturschutzbezug, da auch das Bundesnaturschutzgesetz und die hierauf beruhenden Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes zu den öffentlichen Belangen gehören. Wenn der Kläger schon rügen darf, dass eine Abwägung fehlerhaft zu Lasten der Natur erfolgt ist, dann kann er erst recht rügen, dass eine Abwägung nach der von dem Beklagten herangezogenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 LStrG gar nicht erst (zu Lasten der Natur) erfolgen durfte, da deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen.

48

Selbst wenn man annehmen wollte, dem § 5 Abs. 1 LStrG fehle wegen der leicht unterschiedlichen Formulierung im Vergleich zu § 17 Abs. 1 FernStrG 2007 ein ihr innewohnender ausreichender Naturschutzbezug, berührte dies die Rügemöglichkeit nicht. Denn die fehlerhafte Anwendung des § 5 Abs. 1 LStG im vorliegenden Fall führt ohne Zwischenschritt zwingend zu einer Verletzung der Vorschriften des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes. Nach §§ 9 Abs. 1 und 4 und § 10 Abs. 1 LNatSchG i.V.m. § 1 Abs. Nr. 2 der Landesverordnung über die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft (vom 19.12.2006, GVBl. S. 447) stellt der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist daher im dem gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahren auf der Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Gleiches gilt für die hier materiell erforderliche Befreiung von den Festsetzungen der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ (§ 48 LNatSchG). Zutreffendes Zulassungsverfahren für den Eingriff und zutreffendes Befreiungsverfahren kann ein Planfeststellungsverfahren jedoch nur dann sein, wenn dies rechtmäßig an die Stelle der an sich vorgesehenen naturschutzrechtlichen Verfahrens getreten ist. Der mit der Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl., § 75 Rn. 8) verbundene gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel kann nur dann eintreten, wenn auch die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dies ist offensichtlich nach dem oben Gesagten nicht der Fall. Damit liegt in der hier erfolgten Anwendung des § 5 Abs. 1 LStrG gleichzeitig eine unzulässige Umgehung (vgl. dazu OVG Weimar, Urteil vom 20.07.2003 – 1 KO 389/02LKV 2004, 559) und damit auch Verletzung der Vorschriften der §§ 9, 10, 48 LNatSchG, welche auf §§ 18 bis 20, 42 und 62 BNatSchG 2007 beruhen (vgl. §§ 17, 23, 67 BNatSchG 2010), was ohne Zweifel nach § 61 BNatSchG 2007 rügefähig ist (ebenso NdsOVG, Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.).

49

b) Es besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass bei korrekter Anwendung der Vorschriften in den dann durchzuführenden anderen Verfahren eine andere Entscheidung, die für den Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen wäre, getroffen worden wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 06.05.2008 – 9 B 64/07 – NVwZ 2008, 795). Die fehlerhafte Wahl des Zulassungsverfahrens würde nach der früheren Rechtsprechung des NdsOVG (Urteil vom 01.12.2004 – 7 LB 44/02 – ZUR 2005, 482;) dann nicht zu einem Nachteil für den Naturschutz führen, wenn im richtigen Verfahren eine Planfeststellungsbehörde zur Zulassung berufen wäre, die ebenfalls als Programm für ihre Abwägung den (Plan-)Zielen eines außerhalb des Naturschutzrechts liegenden Gesetzes verpflichtet und die naturschutzrechtlichen Belange in gleicher Weise wie die tätig gewordene Behörde zu wahren hätte. Diese Voraussetzungen liegen hier schon nicht vor (vgl. auch die Anmerkung von Palme zu dem vorgenannten Urteil des Nds OVG in ZUR 2005, 487, 488 im Hinblick auf eine „qualifizierte Unzuständigkeit“), was unten näher ausgeführt wird. Im Übrigen ist das NdsOVG nunmehr (Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.) bei einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage zu der Auffassung gelangt, dass eine Verfahrensvorschrift, die eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, auch zu den rügefähigen Rechtsnormen gehört. Das NdsOVG führt insoweit aus (Rn. 37 bei juris):

50

„Zwar ist grundsätzlich richtig, dass Vorschriften über die staatliche Aufgabenverteilung regelmäßig nicht zugleich auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. In dem vom Bundesverwaltungsgericht hierzu entschiedenen Fall (Beschl. v. 02.10.2002 – 9 VR 11.02 -, juris Rn. 7 f.) ist dies indessen offengelassen worden; zudem ging es dort um die anders gelagerte Frage der zulässigen Identität von Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Wenn die Verfahrensvorschrift hingegen eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der relevanten materiellen Belange gewährleisten soll, gehört sie zu den rügefähigen Rechtsnormen (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG 2003, Rn. 20 zu § 61). Damit gehören Normen, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde bestimmen, dazu, weil diese Behörde regelmäßig einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren planerischen Entscheidungsspielraum hat und die Zuständigkeit deshalb untrennbar mit dem angewendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden ist. Wegen dieser Verbundenheit unterfällt die Zuständigkeitsfrage auch nicht der Präklusion des § 61 Abs. 3 BNatSchG oder 60c Abs. 3 S. 1 NNatG, wenn sie bei den Einwendungen, wie auch hier, nicht gesondert angesprochen ist (vgl. dazu Nds.OVG, Urt. V. 06.06.2007 – 7 LC 97/06 -, juris; dass., Beschl. v. 11.01.2006 – 7 ME 288/04 -, Nds.VBl. 2006, 198 = NVwZ-RR 2006, 378 <380 „rechtlicher Rahmen der Planfeststellung“>).“

51

Selbst wenn eine Kausalität des Fehlers für das Ergebnis und eine rechtzeitige Rüge für erforderlich gehalten werden, sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Die Rechtzeitigkeit der Rügen des Klägers wurden oben bereits festgestellt. Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung ergibt sich bereits aus den bei richtiger Rechtsanwendung hier zu beachtenden Verfahren für einen Radweg auf der geplanten Trasse. Für den überwiegenden Teil der Strecke ist kein spezielles Zulassungsverfahren ersichtlich. Für die Brückenbauwerke und den Weg entlang des Gewässers (im 40 m-Bereich, Gewässer erster Ordnung) wäre die Wasserbehörde zuständig, wobei sich die Verfahrensart je nach Gestaltung des Bauwerks nach § 72 oder § 76 LWG richten würde. Würde die Brücke über die Schleuse Scheidt wieder ins Auge gefasst, wäre nach § 14 WaStrG die Bundeswasserstraßenbehörde zuständig. Weiterhin bedürfte es gegebenenfalls noch einer Entscheidung nach § 15 Abs. 1 LStrG durch die Straßenaufsichtsbehörde. Jedenfalls für die Wegeführung im überwiegenden Bereich des NSG „Gabelstein-Hölloch“ wäre – mangels derzeit anderer einschlägiger Zulassungsvorschrift – gemäß § 48 i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 2 LNatSchG die mit entsprechendem naturschutzfachlichem Sachverstand ausgestattete Obere Naturschutzbehörde zur Entscheidung berufen (vgl. den Bescheid der Bezirksregierung Koblenz vom 15. März 1995 zu einem Antrag des Rhein-Lahn-Kreises für einen Radweg auf ähnlicher Trasse durch das hiesige NSG „Gabelstein-Hölloch“). Damit besteht schon wegen der nicht mehr in einer Hand liegenden Trassenfestlegung in verschiedenen Verfahren die konkrete Möglichkeit, dass zumindest die Entscheidung der Oberen Naturschutzbehörde – auch im Hinblick auf den dort gegebenen naturschutzfachlichen Sachverstand und die nunmehr dieser Behörde obliegenden naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative – anders ausgefallen wäre. Denn der Oberen Naturschutzbehörde stünde im Hinblick auf die andersartige Fassung des § 48 LNatSchG kein fachgesetzlich ausgerichtetes Planungsermessen für ihre Entscheidung zu, insbesondere läge es nicht in ihrem Ermessen, planzielkonform zur Straßenplanung die „optimale“ Trasse auszuwählen und diese im Wege der Abwägung (oder ggf. über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) genehmigungsfähig zu machen (vgl. zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der zuständigen Planungsbehörde BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 C 1/06 – BVerwGE 128, 76, insbesondere Leitsatz 3). Die Naturschutzbehörde ist vorrangig den Zielen des Bundes- und des Landesnaturschutzgesetzes verpflichtet und hat in diesem Licht die öffentlichen und privaten Belange in ihre Entscheidung einzustellen, so dass die Trassenauswahl zunächst allein durch den Vorhabenträger erfolgt. Die Prüfung der Trassenauswahl durch die zuständige Naturschutzbehörde kann daher nicht außerhalb der Befreiungsvoraussetzungen des § 48 LNatSchG verortet werden, denn eine andere Prüfung ist nicht vorgesehen, erst recht keine Abwägung oder Planung durch die Behörde insoweit. Zudem wäre die Naturschutzbehörde bei der Beteiligung des Naturschutzbeirates gezwungen, soweit sie – wie hier mit der Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren erfolgt – von einem Vorschlag des Naturschutzbeirats abweicht, diesem und der nächsthöheren Naturschutzbehörde die Gründe hierfür mitzuteilen (vgl. § 36 Abs. 2 LNatSchG). Im vorliegenden Planfeststellungsverfahren hat der Naturschutzbeirat einen abweichenden Vorschlag gemacht, die Obere Naturschutzbehörde hat hierzu jedoch keine eingehende Stellungnahme abgegeben, insbesondere nicht zu der nicht geprüften weitgehenden Trassenführung über die linke Lahnseite. Im Übrigen ist die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde im vorliegenden Planfeststellungsverfahren nicht in einer Breite und Tiefe erfolgt, wie sie an sich nach § 20 BNatSchG erforderlich wäre (vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, Kommentar, § 20 Rn. 7 und 8). Die Vorabsprachen zwischen Oberer Naturschutzbehörde mit dem Landesbetrieb Mobilität, die nach der Stellungnahme vom 25. April 2007 erfolgt sein müssen, sind nicht Gegenstand der Planfeststellungsakten geworden und daher nicht bekannt. Daher kann hier ein absoluter Gleichklang der Auffassungen von Landesbetrieb Mobilität und Oberer Naturschutzbehörde nach den Akten nicht festgestellt werden. Das erklärte Einverständnis steht dem nicht gleich, da die Obere Naturschutzbehörde die Planfeststellung durch den Landesbetrieb Mobilität bei einer Verweigerung des Einverständnisses nicht hätte hindern können (vgl. § 13 Abs. 1 LNatSchG: „Benehmen“).

52

Aus den Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes ist ersichtlich, dass die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative vom Gesetzgeber grundsätzlich der Naturschutzbehörde zugewiesen wurde. Diese Zuweisung darf nicht von einer naturschutzferneren Behörde umgangen werden, wenn nicht ein Gesetz diese der anderen Behörde etwa in einem Planfeststellungsverfahren ausdrücklich zuweist (vgl. BVerwG Urteil vom 7.12.2006 – 4 C 16/04 – NVwZ 2007, 576).

53

Dem gefundenen Ergebnis kann nicht entgegen gehalten werden, dass dem Kläger in dem anderen Verfahren kein gleichwertiges Beteiligungsrecht zustehe und ihm daher durch die fehlerhafte Wahl der Planfeststellung ein „Mehr“ an Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung zugestanden worden sei. Denn im Rahmen der naturschutzrechtlichen Befreiung ist der Kläger nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2007, § 62 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2010, § 39 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG ebenso zu beteiligen. Bei dieser Entscheidung kann der naturschutzfachliche Sachverstand auch im Rahmen der naturschutzrechtlichen Einschätzungsprärogative, also bei der Auswahl und der Bewertung des Entscheidungsmaterials vollständig zur Geltung kommen. Es ist dann nicht ein Beitrag unter vielen in einem Planfeststellungsverfahren. Im Übrigen kommt dem Umstand der von dem Beklagten gerade im Schriftsatz vom 19. August 2010 in den Vordergrund gerückten so genannten „Planzielverwirklichung“ (im Sinne der Ziele des Landesstraßengesetzes) bei einer selbständigen Entscheidung nach § 48 LNatSchG nicht dieselbe Wertigkeit zu wie bei der Planfeststellung nach § 5 LStrG. Eine vorausgesetzte Planrechtfertigung und damit die Intention, die Maßnahme im Regelfall bei Fehlen unüberwindlicher Hindernisse auch umzusetzen, gibt es so im Landesnaturschutzgesetz nicht. Die Ziele des Planes sind dort im Rahmen der Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 48 Abs. I Nr. 2 LNatSchG) als einer dieser Gründe einzubeziehen und können nur insoweit zu einem Überwiegen dieser Gründe für eine Befreiung beitragen.

54

4. Wie oben bereits dargelegt, hält die Kammer – wie auch die Obere Naturschutzbehörde (SGD-Nord, Referat 42) in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2007 – eine Befreiung von § 4 Nr. 2 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ gemäß § 48 Naturschutzgesetz für erforderlich. Insoweit überzeugt die Auffassung des Beklagten nicht, das Verbot gelte für den Wegebau nur, soweit dieser dem Schutzzweck zuwiderlaufe. Diese Auffassung widerspricht dem gesetzlichen Rahmen für Naturschutzgebiete. Nach § 17 Abs. 2 LNatSchG ist ein absolutes Verbot der in der jeweiligen NSG-VO benannten verbotenen Handlung vorgesehen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führenkönnen . Dementgegen bestimmt § 20 Abs. 2 LNatSchG für den Schutz von Landschaftsschutzgebieten, dass es nicht allein auf die Möglichkeit einer Störung oder Veränderung ankommt, sondern dass der Charakter des Gebiets tatsächlich verändert wird oder die Handlung dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft. Damit kann in § 17 LNatSchG i.V.m. § 4 Nr. 2 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ keine teleologische Beschränkung hineininterpretiert werden, die eine konkrete Gefahr für den Schutzzweck fordert. Auch der systematische Zusammenhang in §§ 4 und 5 NSG-VO verbietet eine solche teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs. Denn in § 5 Abs. 1 NSG-VO, der Ausnahmen von dem Verbot des § 4 NSG-VO vorsieht, wurde eine (fehlende) Schutzweckwidrigkeit mit der Formulierung „soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen“ als Tatbestandsmerkmal gerade aufgenommen. § 4 NSG-VO enthält ein absolutes Verbot der schutzzweckwidrigen Handlungen, wobei die dortigen Nummern 1 bis 21 beispielhaft die von der Verordnung ausnahmslos (vorbehaltlich des § 5 NSG-VO) für schutzzweckwidrig gehaltenen Handlungen aufzählen. Auch die Formulierung des § 4 Nr. 4 NSG-VO mit dem dortigen Zusatz „soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen“ zeigt (wie auch § 5 NSG-VO), dass der Normgeber eine Relativierung des Schutzes ausdrücklich und eindeutig an verschiedenen Stellen der NSG-VO vorgesehen hat, sodass eine generelle Relativierung im Sinne der Auffassung des Beklagten dem Wortlaut widerspricht.

55

Weiterhin weist die Kammer darauf hin, dass im Hinblick auf die bereits bei Erlass der NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ vorhandenen Absichten des Baus eines Radweges eine nicht beabsichtigte Härte durch das Verbot aller Wegebaumaßnahmen in § 4 Nr. 2 NSG-VO „Gabelstein-Hölloch“ nicht ersichtlich ist. Vielmehr liegt eine gewollte Härte nahe. Denn wenn der Wegebau im Gegensatz zur Wegeunterhaltung absolut verboten ist, dann gilt das ausnahmslos für jeden Wegebau im Naturschutzgebiet. Damit wird es für die Entscheidung darauf ankommen, ob überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung der dann die Anlegung des Radwegs auf der zur Entscheidung gestellten Trasse erfordern. Insoweit ist davon auszugehen, dass Straßen und Wege nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 12. April 2005, NuR 2005, 538) immer ein atypisches Ereignis darstellen.

56

b) Auch wenn es vorliegend nicht mehr darauf ankommt, weist die Kammer weiter darauf hin, dass der Artenschutz durch den Planfeststellungsbeschluss materiell nicht verletzt wird. So sind nach § 42 Bundesnaturschutzgesetzt 2007 i.V.m. FFH-Richtlinien Bestandsermittlungen lediglich bezüglich des Habitatschutzes innerhalb des FFH-Gebiets vorzunehmen. Jedoch besteht für die hier allein im Streit stehende Wildkatze kein Habitatschutz im Sinne der vorgenannten Vorschriften, weil die Wildkatze nicht zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Lahnhänge gehört (vgl. die Anlage 1 „5613-301 Lahnhänge“ der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000 Gebieten vom 18. Juli 2005, GVBl. 2005, 323). Deshalb geht die Kritik des Klägers an der Methode der Bestandsermittlung ins Leere (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 – 9 A 14/07 – BVerwGE 131, 274).

57

Hinsichtlich des Artenschutzes ist das Vorkommen der Wildkatze in dem hier betroffenen Gebiet unstreitig. Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BNatSchG 2007 für die besonders geschützte Wildkatze (§ 10 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Anhang A 2 der EG-Verordnung 338/97 durch den Bau bzw. Betrieb des Radweges ausgeschlossen werden. Dies bestreitet der Kläger nicht ausdrücklich. Auch das Vorliegen des Störungstatbestand, § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 und des Schutztatbestandes für Fortpflanzungs- und Ruhestätten, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 für die auch streng geschützte Wildkatze (§ 10 Nr. 11 BNatSchG 2007 i.V.m. Anhang 4 FFH-Richtlinie) ist nach den vorliegenden Unterlagen der Beteiligen nicht ersichtlich und wurde von dem Kläger nicht substantiiert behauptet. Selbst wenn die Fortpflanzung bzw. Aufzucht betroffen würde, würde laut Gutachten vom 14. August 2009 (Seite 61) jedenfalls der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert. Damit liegt nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht vor, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten weiterhin erfüllt wird. Soweit der zuständigen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2009 – 9 B 26/09, NuR 2010, 191), beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Annahmen im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kläger hat hierfür bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen.

III.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

59

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Diese liegt nicht hinsichtlich der Annahme der Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit eines ohne Vorliegen des Tatbestandes der Ermächtigungsgrundlage von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vor, da insoweit, wie oben dargelegt, die höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig in dem hier dargelegten Sinne ist. Jedoch ist die Rügefähigkeit dieses Fehlers im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage ersichtlich bisher nur in einem Beschwerdebeschluss des NdsOVG in einem Eilverfahren (Beschluss vom 05.03.2008 – 7 MS 114/07 – NuR 2008, 265, 269f.) eindeutig behandelt und in dem hier vertretenen Sinne angenommen worden, ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre. Das NdsOVG hat in der vorgenannten Entscheidung sein – jedenfalls teilweise – dem widersprechende Urteil vom 01.12.2004 (– 7 LB 44/02 – ZUR 2005, 482) nicht erwähnt. Das vorliegende Verfahren bietet die Gelegenheit zu einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Rügemöglichkeiten in einem Hauptsacheverfahren. Daher liegen nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

60

Beschluss

61

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

62

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.

(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.

(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.

(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.

(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.

(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.

(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2 Satz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.