Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 40 Träger der Unterhaltungslast


(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körpersc

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung


(1) Die zuständige Behörde kann 1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die B
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer


(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und2. ein guter ö

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 68 Planfeststellung, Plangenehmigung


(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 82 Maßnahmenprogramm


(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze u

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41 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2007 - III ZR 3/06

bei uns veröffentlicht am 31.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil III ZR 3/06 Verkündet am: 31. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WHG § 22 a) Das Besprüh

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2019 - Au 9 K 17.1293

bei uns veröffentlicht am 25.02.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. März 2016 - M 2 K 15.4405

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesenen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleist

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Okt. 2014 - 3 K 14.591

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Aug. 2017 - Au 7 K 16.1461

bei uns veröffentlicht am 28.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 2 K 14.2914

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.2914 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Februar 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Bestimmtheit

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 12.554

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 13.5604

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 13.5604 Im Namen des Volkes Urteil 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Rechtsnachfolge in übertragene Gew

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.612

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. Septe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 13.940

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 4 K 14.1213

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 4 K 14.1213 Im Namen des Volkes Urteil 30. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr: 1030 Hauptpunkte: wasserrechtliche Anordnungen; Verlegung eines

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 8 ZB 16.788

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2018 - 8 ZB 16.2131

bei uns veröffentlicht am 29.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2014 - Au 3 K 13.1343

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens (Au 3 X 10.27, Au 3 X 12.730) hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtli

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2016 - M 2 K 15.5743

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 1 ZB 14.1681

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 123.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2016 - M 2 K 15.5391

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Juli 2016 - 4 B 15.1285

bei uns veröffentlicht am 08.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 (W 5 K 12.554) wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 werden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 BV 14.613

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Gegenstand der Aufhebung der Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 16. November 2012 in der Fassung des Ergänzungs- und Änderungsbescheids vom 8. September 2

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 29. Mai 2017 - Vf. 8-VII-16

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Gründe I. Die Popularklage betrifft die Frage, ob Art. 21 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch Art. 9

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2015 - 8 ZB 14.1814

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. Okt. 2018 - 14 L 1469/18

bei uns veröffentlicht am 12.10.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.  Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden. 2. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. 1Gründe 2Der sinngemäß gestellte Antrag, 3

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 3 C 18/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Schifffahrt auf einem vom Main abgehenden Stichkanal.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2018 - 9 K 6781/17.TR

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2017 - 6 A 119/16

bei uns veröffentlicht am 15.06.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten. Tatbestand

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2016 - 6 A 193/15

bei uns veröffentlicht am 10.10.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Ve

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 07. Okt. 2016 - 9 K 5722/14

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 01. Sept. 2016 - 3 A 1224/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor 1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Juni 2016 - 1 Bf 258/12

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie

Landgericht Bonn Urteil, 15. Juni 2016 - 2 O 327/14

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1Tatbestand 2Die Klägerin macht gegen die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2015 - 20 A 1389/13

bei uns veröffentlicht am 03.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,-- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2015 - 20 A 20/13

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Von den Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahre

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Sept. 2015 - 17 K 1997/14

bei uns veröffentlicht am 04.09.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 4. März 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Juli 2015 - 14 K 2163/13

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vo

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - 7 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Rennschloot" angrenzt. Sie wendet sich gegen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Apr. 2015 - 7 C 8/13

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Reiher Tief" angrenzt. Er wendet sich gegen eine

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. März 2015 - 2 L 44/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tatbestand 1 Der Kläger, der Eigentümer diverser forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke der Gemarkung N. ist, wendet sich gegen seine Heranziehung zu Gewässerunterhaltungsbeiträgen. 2 Mit Bescheid vom 14.05.2007 zog der Beigeladene die (ehema

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 23. Mai 2014 - 4 K 952/13.NW

bei uns veröffentlicht am 23.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbe

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Mai 2014 - 9 A 134/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tatbestand 1 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem 1972 errichteten, unterkellerten Eigenheim bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt und begehren von dem Beklagten als wasserrechtlicher Unterhaltungsverband die Verurteilung zur Durchführung..

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Juni 2013 - 9 A 197/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als wasserrechtlicher Unterhaltungsverband gegen die ihm durch Bescheid des Beklagten als Untere Wasserbehörde auferlegten Unterhaltungsmaßnahmen bezüglich des gesamten verrohrten Bereiches zwischen Ablauf der T

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Jan. 2011 - 7 C 3/10

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Pflicht zur Unterhaltung eines verrohrten Teilstücks der Alten Saale.

Referenzen

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen...