Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Dez. 2009 - 8 U 578/08 - 158

published on 03/12/2009 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 03. Dez. 2009 - 8 U 578/08 - 158
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 7 O 153/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.4.2008 – 7 O 153/08 – in der mit Beschluss vom 9.5.2008 berichtigten Form unter Ziffer 1. des Urteilstenors (Verurteilung zur Herausgabe) klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen (Original-) Unterlagen, insbesondere sämtliche Titel und Vollstreckungsunterlagen, betreffend Forderungen der Klägerin – auch soweit die E. Gesellschaft mbH, die E. Gesellschaft mbH, die N. Gesellschaft mbH, die E. F. GmbH und die E. U. S. Großmarkt GmbH ursprünglich Gläubiger waren – gegen

- Frau B. O., ehemals S. Straße ,

- Herrn N. S.,

- Herrn V. Sch.,

- Frau C. B., Hotel L.

- Frau S. M. F., geb. M., ehemals

- Frau G. D.,

- Frau G. R. A. (früher H.- H.) Urkunde .../98

- Herrn T. I. – Kunde ...-7

- Herrn F. de G.,

- Frau C. R.

- Eheleute P. und S. S.,

- Frau S. H., ehemals ,

- Frau E. E. –~15, ~18 und ~20

- Frau M. J. – vollstreckbare Urkunde

- Frau H. Sch. –~50

- Herrn S. S1, vormals ,

- Herrn T. F. –~54 und ~35

- Herrn W.-H. T. – Konto ~70

- Herrn A. K., ehemals ,

- Herrn K. H. C. – Mietschulden

- Herrn D. C. – Mietforderungen

- Frau N. W. – Markt

- Eheleute N. und D. S. – notarielle Urkunde

- Herrn D. S. – Kunde ~40

an die Klägerin herauszugeben.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 33% und die Beklagte 67%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 60.000,-- EUR abzuwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Herausgabe von sich im Besitz der Beklagten befindenden Unterlagen, die Forderungen der Klägerin gegen Dritte betreffen, sowie die Erteilung einer Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls welche weiteren, nicht in dem Herausgabeantrag aufgelisteten Unterlagen der Klägerin sich im Besitz der Beklagten befinden.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der E. Gesellschaft mbH sowie der E. Gesellschaft mbH (nachfolgend auch Klägerin). Letztere schloss am 12.8.2002 mit dem Inkasso-Büro B. Sch. einen Vertrag über die Einziehung ihr gehörender Forderungen aufgrund eines jeweils zu erteilenden Einzelauftrags (Anlage K 3a = GA 19 f.). In der Folge erteilte die Klägerin dem Inkasso-Büro B. Sch. entsprechende Einzelaufträge und übergab diesem ihre Forderungen betreffende Unterlagen. Diese Unterlagen gab das Inkasso-Büro B. Sch. an die Beklagte weiter.

Mit Schreiben vom 26.6.2007 (Anlage K 3 = GA 17) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass nunmehr die Inkassovorgänge direkt von ihrer Rechtsabteilung bearbeitet würden, und bat die Beklagte daher, alle Vorgänge bei sich abzuschließen und ihr zukommen zu lassen. In der Folge erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 27.8.2007 in 25 Inkassofällen, die Gegenstand des erstinstanzlichen Herausgabeantrags sind, Rechnungen (Anlagen K 7 bis K 31 = GA 23 ff.). Nach streitiger Korrespondenz der Parteien (Anlagen K 4 bis K 6 = GA 18 ff.) darüber, ob zwischen ihnen eine vertragliche Beziehung besteht, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21.1.2008 (Anlage K 32 = GA 60 f.) zur Herausgabe der sich bei ihr befindenden Vorgänge mit den zugehörigen Unterlagen bis zum 30.1.2008 auf. Die Beklagte lehnte die Herausgabe mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 31.1.2008 (Anlage K 33 = GA 62) bis zur vollständigen Bezahlung der von ihr erteilten Rechnungen ab.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. sämtliche sich in ihrem Besitz befindliche (Original-) Unterlagen, insbesondere sämtliche Titel und Vollstreckungsunterlagen, betreffend Forderungen gegenüber

- Frau B. O., ehemals S. Straße ,

- Herrn N. S.,

- Herrn V. Sch.,

- Frau C. B., Hotel L.

- Frau S. M. F., geb. M., ehemals

- Frau G. D.,

- Frau G. A. (früher H.- H.) Urkunde .../98

- Herrn T. I. – Kunde ...-7

- Herrn F. de G.,

- Frau C. R.

- Eheleute P. und S. S.,

- Frau S. H., ehemals ,

- Frau E. E. –~15, ~18 und ~20

- Frau M. J. – vollstreckbare Urkunde

- Frau H. Sch. –~50

- Frau S. B., ehemals S., - Überzahlung Gehalt

- Herrn S. S1, vormals ,

- Herrn T. F. –~54 und ~35

- Herrn W.-H. T. – Konto ~70

- Herrn A. K., ehemals ,

- Herrn K. H. C. – Mietschulden

- Herrn D. C. – Mietforderungen

- Frau N. W. – Markt

- Eheleute N. und D. S. – notarielle Urkunde

- Herrn D. S. – Kunde ~40

an die Klägerin herauszugeben;

2. Auskunft zu erteilen, ob und gegebenenfalls welche weiteren (Original-) Unterlagen der Klägerin, insbesondere Titel und Vollstreckungsunterlagen, welche nicht in dem Klageantrag zu 1. aufgelistet sind, sich in ihrem Besitz befinden.

Das Landgericht hat am 22.4.2008 im schriftlichen Vorverfahren ein mit Beschluss vom 9.5.2008 berichtigtes Versäumnisurteil erlassen (GA 75a - 77), durch welches die Beklagte antragsgemäß zur Herausgabe und Auskunftserteilung verurteilt worden ist.

Die Beklagte ist der Klage nach fristgerechtem Einspruch gegen das Versäumnisurteil entgegengetreten. Sie hat behauptet, Herr B. Sch. habe seine Forderungsakten mit Forderungs-Übernahmevertrag vom 25.11.2003 (Anlage B 1 = GA 104 ff.) an sie verkauft. Sie sei in die laufenden Verträge/Aufträge eingetreten. Die Übernahme sei der Klägerin von der Beklagten und Herrn B. Sch. mit Schreiben vom 1.12.2003 angezeigt worden. Am 9.2.2004 habe in der Zentrale der Klägerin in Offenburg ein persönliches Gespräch in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten, des Herrn B. Sch. sowie der damaligen Geschäftsbereichsleiterin und Prokuristin der Klägerin Frau L. stattgefunden, in dem die Übernahme des Vertrags und die Fortführung der Vertragsbeziehungen bestätigt worden seien. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr stehe im Hinblick auf die der Klägerin erteilten offenen Rechnungen an den von dieser herausverlangten Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Durch das angefochtene Urteil (GA 318 - 326), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22.4.2008 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in den zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Inkasso-Büro B. Sch. geschlossenen Vertrag wirksam eingetreten sei. Wenn dies der Fall sei, ergebe sich der Herausgabeanspruch aus den §§ 675 Abs. 1, 667 BGB; andernfalls folge er aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bzw. aus § 985 BGB. Auf ein Zurückbehaltungsrecht, das sich allein aus § 273 BGB ergeben könne, könne sich die Beklagte in keinem Fall mit Erfolg berufen. Dieses sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den herausverlangten Unterlagen um Geschäftspapiere der Klägerin handele. Darüber hinaus verstoße die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben, da der Klägerin die Überprüfung der von der Beklagten erteilten Rechnungen ohne die herausverlangten Unterlagen nicht möglich sei. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, habe die Beklagte das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts, nämlich einen fälligen Vergütungsanspruch gegen die Klägerin, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Auch insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beklagte in den zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Inkasso-Büro B. Sch. am 12.8.2002 geschlossenen Vertrag eingetreten sei. Denn schon der Vortrag der Beklagten zur Höhe der einzelnen Vergütungsansprüche sei nicht nachvollziehbar. Die bloße Bezugnahme auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Rechnungen der Beklagten, welche die Klägerin mangels Nachprüfbarkeit nach Grund und Höhe bestritten habe, reiche nicht aus.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt. Zuständig für die erstinstanzliche Entscheidung sei die Kammer für Handelssachen gewesen. Die Sache hätte daher gemäß § 348 Abs. 2 ZPO der Kammer vorgelegt werden müssen. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung enthalte das angefochtene Urteil keine Ausführungen. Von einer fehlenden Substantiierung des Zurückbehaltungsrechts habe das Landgericht nicht ausgehen dürfen, ohne zuvor auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken.

Ferner meint die Beklagte, das angefochtene Urteil leide unter materiellrechtlichen Fehlern. Es fehle an einer schlüssigen Klagebegründung. Ein Herausgabeanspruch aus den §§ 675 Abs. 1, 667 BGB scheitere schon daran, dass die Klägerin ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausdrücklich in Abrede gestellt habe. Hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB sei die Klägerin für ihr Eigentum und den Besitz des Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Der insoweit gestellte Antrag sei bereits ungenau, da er auch Forderungen dritter Gläubiger gegen die bezeichneten Schuldner erfasse. Die Klägerin sei jedenfalls nicht Eigentümerin der nicht von ihr übergebenen Unterlagen. Zudem begründe das von der Beklagten behauptete Vertragsverhältnis ein Besitzrecht i. S. des § 986 BGB. Dessen Kündigung habe die Klägerin nicht dargelegt. Auf eine Kündigung könne sich die Klägerin ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auch nicht hilfsweise berufen, da sie vom Nichtvorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien überzeugt sei. Der Herausgabeanspruch verstoße gegen Treu und Glauben, da vertragsgemäß auf Kosten der Beklagten Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da die Klägerin die herausverlangten Unterlagen nicht zur alsbaldigen ordnungsgemäßen Geschäftsführung benötige. Insofern könne für ein Inkassobüro nichts anderes als für einen Rechtsanwalt, dem an seinen Handakten und den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Titeln gemäß § 50 BRAO ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, gelten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Gegenforderung der Beklagten durch die vorgelegten Rechnungen nach Art und Höhe ausreichend dargelegt.

Die Beklagte beantragt (GA 396, 562),

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (GA 349, 562 f.),

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Herausgabebegehren auf Unterlagen betreffend Forderungen der Klägerin – auch soweit die E. Gesellschaft mbH, die E. Gesellschaft mbH, die N. Gesellschaft mbH, die E. F. GmbH und die E. U. S. Großmarkt GmbH ursprünglich Gläubiger waren – gegen die aufgeführten Schuldner beschränkt wird.

Ihren auf Herausgabe der Unterlagen betreffend Forderungen gegen „Frau S. B., ehemals S., – Überzahlung Gehalt“ gerichteten Klageantrag hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.7.2009 (Seite 3 = GA 530) zurückgenommen. Im Übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der von ihr geltend gemachte Auskunfts- und Herausgabeanspruch ergebe sich im Falle des Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aus den §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB und, falls dieses fehlt aus den §§ 681, 666, 667 BGB. Da er auch das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte erfasse, bestehe er hinsichtlich aller Unterlagen, nicht nur hinsichtlich derjenigen, die im Eigentum der Klägerin stünden. Dass sich die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe auf die Forderungen der Klägerin beschränke, ergebe sich zumindest aus der Urteilsbegründung. Ein eventuell bestehendes Vertragsverhältnis sei jedenfalls, wie sich aus den eigenen Rechnungen der Beklagten ergebe, gekündigt, jedenfalls aber – wie sich aus der wiederholten Bitte der Klägerin, die Vorgänge abzuschließen, und der Bestätigung der Beklagten durch ihre Rechnungen ergebe – einvernehmlich aufgehoben worden.

Im Rahmen der von der Klägerin aus dem Versäumnisurteil vom 22.4.2008 betriebenen Zwangsvollstreckung des Herausgabeanspruchs hat die Beklagte die Inkassounterlagen betreffend neun der im Urteilstenor unter Ziffer 1. bezeichneten Schuldner (O., S., I., Sch., S1, T., C., W. und S.) an den Gerichtsvollzieher herausgegeben.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Unterlagen betreffend Forderungen gegen die übrigen 15 Schuldner hat sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung herausgestellt, dass Gläubigerin dieser Forderungen weder die Klägerin noch eine ihrer Rechtsvorgängerinnen ist, weshalb die Unterlagen insoweit nicht an den Gerichtsvollzieher herausgegeben worden sind. Insoweit trägt die Klägerin nunmehr unbestritten vor: Gläubigerin der Forderungen gegen G. R. A. (früher H.- H.) und M. J. sei die N. Gesellschaft mbH gewesen, die durch Gesellschafterbeschluss vom 12.8.2003 auf die N. Markt GmbH verschmolzen sei (GA 535 f.), welche die Forderung sowie den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte am 8.7.2009 an die Klägerin abgetreten habe (GA 537). Gläubigerin der Forderung gegen C. R. sei die E. F. GmbH gewesen, die die Forderung und den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte ebenfalls am 8.7.2009 an die Klägerin abgetreten habe (GA 538). Gläubigerin der Forderungen gegen die restlichen 12 Schuldner sei die E. U. S. Großmarkt GmbH gewesen, die mit Gesellschafterbeschluss vom 12.8.2002 auf die U. S. Großmarkt GmbH verschmolzen sei (GA 539 ff., 543), welche ihre Forderungen und den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte ebenfalls am 8.7.2009 an die Klägerin abgetreten habe (GA 549).

Die Beklagte stellt insoweit die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung in Abrede, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs sei nicht möglich und zudem sei die Abtretungserklärung zu unbestimmt.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.7.2009 hatte die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe weiterer, Forderungen gegen andere Schuldner betreffende Unterlagen beantragt (ursprünglicher Berufungsantrag zu 1. c)). Die hierin liegende Anschlussberufung hat sie jedoch – nach Hinweis des Senats – in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2009 zurückgenommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.11.2009 (GA 560 - 563) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I.

Die von der Beklagten erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die Berufung weder auf eine von der ersten Instanz zu Unrecht angenommene (funktionelle) Zuständigkeit gestützt werden könnte (§ 513 Abs. 2 ZPO; vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 513 Rdnr. 7) noch auf eine unterlassene Vorlage des Rechtsstreits an die Kammer (§ 348 Abs. 4 ZPO), bestehen gegen die Zuständigkeit der erstinstanzlich entscheidenden Richterin keine Bedenken. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Saarbrücken, bei der der Rechtsstreit aufgrund Antrags der Klägerin zunächst anhängig gewesen ist (§ 96 Abs. 1 GVG), hat diesen mit Beschluss vom 13.3.2008 (GA 64) zu Recht gemäß § 97 Abs. 2 GVG von Amts wegen an die zuständige Zivilkammer verwiesen, weil auf dem Boden des Vorbringens der Klägerin, die eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien in Abrede gestellt hat, ihre Zuständigkeit nach § 95 GVG (insbesondere Abs. 1 Nr. 1) nicht gegeben war. Die aufgrund des sie bindenden Beschlusses (§ 102 Satz 2 GVG) zuständige Zivilkammer hatte gemäß § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch den (originären) Einzelrichter zu entscheiden, da eine (originäre) Kammerzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht begründet war und eine Vorlagepflicht nach § 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht bestanden hat.

II.

Soweit die Klägerin ihren Herausgabeanspruch nunmehr auf abgetretenes Recht stützt, liegt hierin zwar eine Änderung des Streitgegenstands und damit eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO (vgl. BGH NJW 2007, 2414 ff. Rdnr. 8, zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., § 263 Rdnr. 7). Diese ist jedoch gemäß § 533 ZPO zulässig. Die hierzu grundsätzlich erforderliche Einwilligung der Beklagten ist gemäß § 267 ZPO zu vermuten, da sie sich, ohne der teilweisen Klageänderung zu widersprechen, auf diese in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingelassen hat. Unabhängig hiervon wäre die Klageänderung bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise auch sachdienlich, da der Streitstoff bis auf die Abtretung derselbe ist (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 2414 ff. Rdnr. 10, zit. nach juris). Schließlich sind die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt, da der geänderte Teil der Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind.

III.

Die Neufassung der mit Versäumnisurteil des Landgerichts vom 22.4.2008 unter Ziffer 1. des Urteilstenors erfolgten Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe dient lediglich der Klarstellung. Sie bringt zum Ausdruck, dass – was ausweislich der Antragsbegründung von Anfang an das ausschließliche Rechtsschutzziel der Klägerin gewesen ist – sich die Herausgabeverpflichtung der Beklagten auf die Unterlagen beschränkt, die Forderungen der Klägerin oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen (nicht hingegen Forderungen dritter Gläubiger) gegen die im Urteilstenor bezeichneten Schuldner betreffen. Zugleich trägt die Neufassung dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin ihren Herausgabeantrag bezüglich der die Schuldnerin B. betreffenden Forderungsunterlagen in der Berufungsinstanz mit konkludenter Einwilligung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1, Abs. 2 ZPO wirksam zurückgenommen hat. Dabei ist die Verurteilung zur Herausgabe auch insoweit aufrechtzuerhalten, als im Rahmen der Zwangsvollstreckung Unterlagen an den Gerichtsvollzieher herausgegeben worden sind. Die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Herausgabetitel stellt keine Erfüllungshandlung des Schuldners dar und führt daher auch nicht zur Erledigung des Herausgabeanspruchs (vgl. Saarländisches OLG NJW-RR 1998, 1068 f. Rdnr. 8, zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 91a Rdnr. 5, 58 Stichwort „Erfüllungshandlungen“).

IV.

Der auf Herausgabe der Unterlagen betreffend Forderungen der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerinnen gegen die im Klageantrag bezeichneten Schuldner gerichtete Anspruch ist in dem von der Klägerin – nach teilweiser Klagerücknahme – nunmehr noch weiter verfolgten Umfang begründet, ohne dass die Beklagte dem Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann.

1. Anspruchsgrundlage für das Herausgabebegehren ist § 667 BGB. Diese Bestimmung ist im Streitfall unabhängig davon anzuwenden, ob die Beklagte – wie sie behauptet – anstelle des Inkassobüros B. Sch. in den zwischen diesem und der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 12.8.2002 geschlossenen Vertrag eingetreten ist.

a) Ist dies der Fall, so findet § 667 BGB gemäß § 675 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung. Denn bei dem auf die Einziehung von Forderungen des Auftraggebers gerichteten Inkassovertrag vom 12.8.2002 handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der das Inkassobüro als Geschäftsbesorger gegenüber dem Auftraggeber als Geschäftsherrn verpflichtet, eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu führen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 989 Rdnr. 9, zit. nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 675 Rdnr. 23).

b) Besteht – wie die Klägerin behauptet – zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung, so findet § 667 BGB gemäß § 681 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung. Denn in diesem Fall hat die Beklagte als Geschäftsführer für die Klägerin ein Geschäft (Forderungseinzug) geführt, ohne von dieser beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein (Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 BGB). Die Herausgabepflicht nach § 667 BGB hängt in diesem Fall nicht davon ab, ob es sich um eine berechtigte oder unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag handelt (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 681 Rdnr. 1).

2. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Zur Ausführung des Auftrags erhalten ist alles, was dem Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1290 f. Rdnr. 5, zit. nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 667 Rdnr. 2). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1290 f. Rdnr. 5, zit. nach juris). Hierzu zählen sämtliche Akten und Unterlagen, die der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsbesorgung selbst angelegt oder erhalten hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1290 f. Rdnr. 5, zit. nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 667 Rdnr. 3). Demnach ist die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der verlangten Unterlagen unabhängig davon verpflichtet, ob ihr diese durch das Inkassobüro B. Sch. auf Veranlassung der Klägerin oder ohne deren Veranlassung zur Verfügung gestellt worden sind. Ebenso wenig kommt es auf die Eigentumsverhältnisse an den herausverlangten Unterlagen an (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 667 Rdnr. 6). Fällig ist der Herausgabeanspruch jedenfalls bei Beendigung des Auftrags (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 364 f. Rdnr. 3, zit. nach juris; Palandt/Sprau, a. a. O., § 667 Rdnr. 8). Diese Voraussetzung ist hier selbst dann erfüllt, wenn zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden hat. Denn in dem Schreiben der Klägerin vom 26.6.2007 wäre die Kündigung dieses Vertrags zu sehen, die gemäß § 627 Abs. 1 BGB bei Inkassoverträgen als Geschäftsbesorgungsdienstverträgen jederzeit zulässig ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 989 Rdnr. 8, 13, zit. nach juris). Auf eine Kündigung kann sich die Klägerin – anders als die Beklagte meint – ohne Verstoß gegen die ihr gemäß § 138 Abs. 1 ZPO obliegende Wahrheitspflicht berufen, obwohl sie ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Abrede stellt. Denn hierdurch macht sie sich keine Behauptung der Beklagten zu Eigen, von deren Unrichtigkeit sie überzeugt ist (vgl. hierzu Zöller/Greger, a. a. O., § 138 Rdnr. 4).

3. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zum einen hat die Beklagte ihre diesbezügliche, von der Klägerin bestrittene Behauptung, sie habe auf eigene Kosten Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, nicht unter Beweis gestellt. Zum anderen wäre das Herausgabeverlangen selbst im Falle auf Kosten der Beklagten erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen nicht treuwidrig. Vielmehr steht dem Herausgabeschuldner in einem solchen Fall bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Zurückbehaltungsrecht als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. o., § 273 Rdnr. 1).

4. Soweit ursprünglich weder die Klägerin noch eine ihrer Rechtsvorgängerinnen Inhaber der Forderungen, bezüglich derer die Klägerin die Herausgabe der Unterlagen verlangt, gewesen sind, sind diese Forderungen einschließlich des gegen die Beklagte gerichteten Herausgabeanspruchs unstreitig am 8.7.2009 von den Forderungsinhabern an die Klägerin abgetreten worden, so dass diese nunmehr aktivlegitimiert ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Herausgabeanspruch aus § 667 BGB abtretbar (vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 667 Rdnr. 1). Unabhängig hiervon haben die N. Markt GmbH, auf die die ehemalige N. Gesellschaft mbH verschmolzen ist, die E. F. GmbH sowie die U. S. Großmarkt GmbH, auf die die ehemalige E. U. S. Großmarkt GmbH verschmolzen ist, soweit diese Gesellschaften ursprünglich Inhaber der in Rede stehenden Forderungen waren, diese ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.7.2009 vorgelegten Abtretungserklärungen (GA 537, 538, 549) an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungserklärungen sind – anders als die Beklagte meint – auch hinreichend bestimmt. Insbesondere sind anhand ihres Inhalts die einzelnen Forderungen aufgrund der Bezeichnung des jeweiligen Gläubigers und des jeweiligen Schuldners hinreichend bestimmbar (vgl. BGH NJW 2000, 276 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris). Dementsprechend hat im Rahmen der bereits erfolgten Zwangsvollstreckung das Auffinden dieser Unterlagen bei der Beklagten keine Schwierigkeiten bereitet. Vielmehr sind dem Gerichtsvollzieher die diesbezüglichen Unterlagen nur deshalb nicht übergeben worden, weil sie nicht die Klägerin oder eine ihrer Rechtsvorgängerinnen, sondern die jetzigen Zedentinnen bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Gläubiger ausweisen (vgl. Schreiben des Gerichtsvollziehers G. vom 11.3.2009, GA 501).

5. Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen unbezahlter Vergütungsansprüche berufen kann.

a) Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.

aa) Die Beklagte hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass ihr gegen die Klägerin ein fälliger Zahlungsanspruch zusteht. Das gilt unabhängig davon, ob die Beklagte – wie sie behauptet – in den Vertrag zwischen der Klägerin und dem Inkassobüro B. Sch. vom 12.8.2002 eingetreten ist – so dass ihr gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. mit § 675 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zustehen könnte – oder ob es an einer vertraglichen Bindung zwischen den Parteien fehlt, so dass die Beklagte gemäß § 670 BGB i. V. mit § 683 Satz 1 BGB lediglich Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt ihr – sich in einer bloßen Bezugnahme auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Rechnungen erschöpfendes – Vorbringen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung des vereinbarten Vergütungs- oder eines Aufwendungsersatzanspruchs. Denn den vorgelegten, auf die einzelnen Inkassovorgänge bezogenen Rechnungen lässt sich nicht entnehmen, wann die Beklagte welche konkreten Tätigkeiten ausgeübt haben will, wann und aus welchem Grund welche konkreten Aufwendungen entstanden sein sollen und wie sich die veranschlagten Gebühren errechnen, so dass der Inhalt der Rechnungen insgesamt nicht nachprüfbar ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachten Beträge, die von der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten worden sind, auch nicht unter Beweis gestellt hat. Die von der Beklagten insoweit erhobene Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende Hinweispflicht (§ 139 ZPO) verletzt, verhilft ihrer Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Beklagte nicht dargetan hat, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 139 Rdnr. 20). Vielmehr beharrt sie auch in der Berufungsinstanz auf ihrem Standpunkt, durch die Bezugnahme auf die vorgelegten Rechnungen sei ihre Gegenforderung ausreichend dargelegt.

bb) Unabhängig hiervon wäre – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat – ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an den sich in ihrem Besitz befindenden Unterlagen nach § 273 Abs. 1 BGB aber auch deshalb ausgeschlossen, weil ihm die Natur des Schuldverhältnisses, auf dem der Herausgabeanspruch beruht, entgegensteht. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich nämlich bei den Unterlagen, deren Herausgabe die Beklagte verweigert, um Geschäftspapiere. Diese werden für die ordnungsgemäße Bearbeitung der Forderungsangelegenheiten, auf die sie sich beziehen, alsbald benötigt. Das liegt für die Vollstreckungstitel, die sich im Besitz der Beklagten befinden, auf der Hand. Für die weiteren Vollstreckungsunterlagen gilt nichts anderes. Denn auch diese werden für die Beitreibung der Forderungen benötigt. An solchen Unterlagen besteht in aller Regel kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (vgl. BGH NJW 1997, 2944 ff. Rdnr. 19, zit. nach juris; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 273 Rdnr. 15). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Forderungen nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten in der Buchhaltung der Klägerin bereits ausgebucht worden sind. Denn das schließt das Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Durchsetzung der ihr zustehenden Forderungen nicht aus.

cc) Schließlich trifft auch die Auffassung des Landgerichts, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte an den von der Klägerin herausverlangten Unterlagen gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB), zu. Die Beklagte erteilte für von ihr insoweit behauptete Tätigkeiten der Klägerin Rechnungen, die für die Klägerin mangels entsprechender Darlegungen der Beklagten ohne die Unterlagen, deren Herausgabe die Beklagte verweigert, nicht nachprüfbar sind. Damit sinnt sie der Klägerin an, Zahlungen auf nicht prüffähige Rechnungen zu leisten und erst anschließend nach Herausgabe der vorenthaltenen Unterlagen zu überprüfen, ob die Zahlungen berechtigt waren. Damit verhält sich die Beklagte treuwidrig.

b) Ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht der Beklagten nach § 369 HGB, das im Unterschied zu § 273 Abs. 1 BGB keine Konnexität der beiderseitigen Ansprüche voraussetzt (vgl. Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., Erl. §§ 369 – 372, Rdnr. 4), kommt aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.

c) Auf das dem Rechtsanwalt nach § 50 Abs. 3 BRAO und dem Steuerberater nach § 66 Abs. 2 StBerG an den Handakten zustehende, über das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB hinausgehende Zurückbehaltungsrecht, das eine Verwendung der Geschäftsunterlagen des Auftraggebers als Druckmittel zur Begleichung von Honoraransprüchen ermöglicht (vgl. BGH NJW 1997, 2944 ff. Rdnr. 21, zit. nach juris), kann sich die Beklagte als Inkassounternehmen nicht berufen. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf Inkassounternehmen scheidet schon mangels einer gesetzlichen Regelungslücke und zudem auch wegen fehlender Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts und des Steuerberaters einerseits und des Inkassounternehmers andererseits aus.

V.

Der von der Klägerin über das Herausgabeverlangen hinaus geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung, bezüglich dessen es in dem angefochtenen Urteil an einer Begründung fehlt, ergibt sich aus § 666 BGB i. V. mit § 675 Abs. 1 BGB bzw. § 681 Satz 2 BGB. Insoweit ist ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aufgrund der Natur des Auskunftsanspruchs ausgeschlossen (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 273 Rdnr. 16 m. w. N.; Palandt/Sprau, a. a. O., § 666 Rdnr. 1).

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat zu Lasten der Klägerin die teilweise Zurücknahme der Klage sowie die Zurücknahme der Anschlussberufung berücksichtigt. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung kommt im Hinblick auf die Geringfügigkeit des zurückgenommenen Teils der Klage, der keine höheren Kosten veranlasst hat, nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. mit § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

41 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.

(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.

(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu verweisen.

(2) Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen, solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und darauf ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

Die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Zivilkammer oder an die Kammer für Handelssachen ist nicht anfechtbar. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an die der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weiteren mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitze gelangt sind, sofern er sie noch im Besitz hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

(2) Einem Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.

(3) Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung des Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Übergabe erteilten Anweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstand zu verfahren, widerstreitet.

(4) Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

(1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,
2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.