Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 31. Juli 2017 - 8 U 308/16

bei uns veröffentlicht am31.07.2017
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9 O 6610/05, 08.01.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.01.2016, Az. 9 O 6610/05, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg, Az. 8133 IN 1371/05, am 26.01.2006 zu Nr. 4 der Tabelle festgestellte Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 9.300,00 € und hinsichtlich eines Zinsanspruchs im Umfang von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (höchstens jedoch 8%) aus einem Betrag von 9.300,00 € für die Zeit vom 17.11.2003 bis 28.11.2005 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

b) Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag von 9.300,00 € ab dem 29.11.2005 zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dieser Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen den Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 ist der Kläger des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

4. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 39%, der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch zu 11% sowie der Beklagte zu 2 allein zu weiteren 50%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 1 und Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch zu 11% sowie der Beklagte zu 2 allein zu weiteren 50%. Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz selbst.

Die gerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 24% und der Beklagte zu 2 zu 76%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz trägt der Beklagte zu 2 zu 76%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in der Berufungsinstanz trägt der Kläger. Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten in der Berufungsinstanz selbst.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für die erste Instanz festgesetzt auf 9.300,00 € für die Zeit bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 02.10.2015 und auf 5.828,68 € für die Zeit danach, insgesamt jedoch auf 9.765,00 €.

Hinsichtlich des Beklagten zu 1 beträgt er insgesamt 9.300,00 €, hinsichtlich des Beklagten zu 2 insgesamt 9.765,00 €.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.828,68 € festgesetzt.

Hinsichtlich des Beklagten zu 1 beträgt er 1.831,30 €, hinsichtlich des Beklagten zu 2 5.828,68 €.

Gründe

II.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2 im Wesentlichen auf Feststellung in Anspruch, dass ein zur Insolvenztabelle anerkannter Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 auf Rückzahlung eines Geldbetrags auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

1. Der Kläger war jedenfalls im Jahr 2003 Eigentümer eines Anwesens in G., das von den Eheleuten A. und I. S. (nachfolgend: Mieter) zur Miete bewohnt wurde. Zwischen dem Kläger und den Mietern liefen Verhandlungen über einen Verkauf des Anwesens an die Mieter.

Der Beklagte zu 2 betrieb jedenfalls im Jahr 2003 ein Büro, von welchem aus er u.a. Finanzierungen im Immobiliensektor vermittelte. Der Beklagte zu 1 war im Jahr 2003 als freier Mitarbeiter des Beklagten zu 2 tätig.

Im Mai 2003 beauftragten die Mieter den Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit dem Erwerb des Anwesens des Klägers mit der Vermittlung eines entsprechenden Darlehens.

Unter dem 08.08.2003 unterzeichneten die Mieter einen Maklervertrag wegen der Vermittlung des Kaufabschlusses bzgl. des Anwesens des Klägers (Anlage 8). Dieser trägt auch die Unterschrift des Beklagten zu 2.

Am 11.08.2003 übergab der Halbbruder des Klägers, Herr K., im Auftrag des Klägers und auf Verlangen des Beklagten zu 1 im Büro des Beklagten zu 2 einen Bargeldbetrag in Höhe von 9.300,00 €. Das Geld stammte zu einem Teil aus der von den Mietern geleisteten Mietkaution. Eine Quittung (Anlage 9) hierfür wurde Herrn K. vom Vater des Beklagten zu 2 ausgestellt.

Am 28.08.2003 wurde zwischen dem Kläger und den Mietern ein entsprechender notarieller Kaufvertrag über das Anwesen geschlossen. Zur Auszahlung eines Darlehens kam es hingegen nicht, ebenso wenig zum Vollzug des Kaufvertrags.

In einem Schreiben vom 17.11.2003 (Anlage 7) erklärten der Beklagte zu 2 und sein Vater gegenüber den Mietern, von dem erhaltenen Betrag von 9.300,00 € eine Maklerprovision einzubehalten.

Mit Klageschrift vom 05.08.2005 (Anlage 5) hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die gesamtschuldnerische Verurteilung beider Beklagten zur Zahlung von 9.300,00 € (nebst Nebenforderungen) beantragt. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger gegenüber wahrheitswidrig versichert, dass die Finanzierung des Grundstückserwerbs durch die Mieter stehe, wenn der Kläger einen Betrag in Höhe von 9.300,00 € für eine vom Beklagten zu 1 beanspruchte Provision, die letztlich von den Mietern hätte getragen werden sollen, vorstrecken würde. Nur im Vertrauen auf diese Angaben habe der Kläger die Zahlung erbracht.

Das Verfahren wird seither unter dem Az. 9 O 6610/05 geführt. Ein zunächst unter dem Az. 13 O 6620/05 geführtes Verfahren wurde offenbar unterbunden (vgl. Anlage 5, Seite 1).

Über das Vermögen des Beklagten zu 2 wurde am 29.11.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Nürnberg, Az. 8133 IN 1371/05). Unter dem 27.12.2005 meldete der Kläger wegen der Zahlung vom 11.08.2003 einen Rückzahlungsanspruch (nebst Nebenkosten) an (vgl. Anlage 2). Der vorliegende Rechtsstreit ist hierdurch zunächst nach § 240 ZPO unterbrochen worden.

Mit Teilurteil vom 10.05.2006 (Bl. 115 ff. der ursprünglichen Gerichtsakte) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth im vorliegenden Rechtsstreit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 nicht bestanden hätten. Auch deliktische Ansprüche bestünden insbesondere deswegen nicht, weil der Kläger jedenfalls einen Vorsatz des Beklagten zu 1, den Kläger zu täuschen, nicht nachgewiesen habe. Ansprüche aus Bereicherungsrecht scheiterten insbesondere daran, dass der Kläger nicht als Leistender und der Beklagte zu 1 nicht als Leistungsempfänger anzusehen sei.

Der Kläger hat gegen das Teilurteil vom 10.05.2006 Berufung eingelegt (OLG Nürnberg, Az. 8 U 1416/06). In der Berufungsverhandlung vom 20.11.2006 haben der Kläger und der Beklagte zu 1 einen Vergleich geschlossen, nach welchem der Beklagte zu 1 an den Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € bezahlt (vgl. Niederschrift, Bl. 154 ff. der ursprünglichen Gerichtsakte). Diesen Betrag hat der Beklagte zu 1 zwischenzeitlich an den Kläger bezahlt (vgl. Niederschrift vom 02.12.2015, Seite 2, Bl. 40 d.A.).

Mit Urteil vom 07.09.2007 (Anlage 10) wies das Landgericht Ellwangen eine Klage des Klägers gegen den Mieter auf Zahlung eines Betrags von 7.226,45 € ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Kläger die Vereinbarung eines Darlehens zwischen dem Kläger und dem Mieter oder eine entsprechende Zahlungsanweisung des Mieters nicht nachgewiesen habe. Zudem wäre ein entsprechender Rückforderungsanspruch verjährt.

Der Beklagte zu 2 wurde am 18.01.2010 im Zusammenhang mit der Zahlung vom 11.08.2003 und auf Grundlage eines Geständnisses durch das Amtsgericht Nürnberg (Az. 50 Ds 801 Js 19739/08, Anlage 3) wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Unter dem 08.09.2015 (Anlage 1) teilte das Amtsgericht Nürnberg dem Kläger bzgl. seiner Forderungsanmeldung und unter Bezugnahme auf einen Tabellenauszug im Insolvenzverfahren mit, dass der Beklagte zu 2 gegen die Forderung „ganz oder teilweise“ Widerspruch erhoben habe.

Der Kläger hat hierzu einen beglaubigten Tabellenauszug vorgelegt (Anlage 2), aus dem sich ergibt, dass die Forderung am 27.12.2005 in Höhe von 11.322,45 € angemeldet, am 24.01.2006 festgestellt und am 19.08.2008 gemäß Erklärung vom 19.06.2008 auf 10.122,45 € reduziert worden sei. Mit Datum vom 22.09.2015 findet sich darauf sowohl der Vermerk: „Nachträglich angemeldet als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultierend“ als auch der Vermerk: „Von Schuldner Widerspruch erhoben gegen das Merkmal der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“.

Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Beklagten zu 2 mit Beschluss vom 04.12.2015 Restschuldbefreiung erteilt.

Bereits mit Schriftsatz vom 02.10.2015 (Bl. 1 ff. d.A.) hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens Az. 9 O 6610/05 beantragt und dabei beantragt, gegen den Beklagten zu 2 festzustellen, dass die streitgegenständliche Rückzahlungsforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt (vgl. § 184 InsO).

Er hat auf dem Standpunkt gestanden, dass der Beklagte zu 2 die 9.300,00 € vorsätzlich veruntreuend unterschlagen habe. Getäuscht habe der Beklagte zu 2 durch den Abschluss des Maklervertrags vom 08.08.2003 sowie durch die Anweisung an den Beklagten zu 1, dem Kläger (vor der Zahlung der 9.300,00 € sowie vor Abschluss des Kaufvertrags am 28.08.2003) mitzuteilen, die Finanzierung sei sicher. Ohne diese Täuschungen hätte der Kläger weder die 9.300,00 € bezahlt, noch den Kaufvertrag geschlossen. Eine weitere Täuschung liege im Prozessverhalten des Beklagten zu 2 im vorliegenden Rechtsstreit, insbesondere in der Zeit vor dem Geständnis im Strafverfahren am 18.01.2010.

Der Beklagte zu 2 habe den Rückzahlungsanspruch des Klägers im Strafverfahren und im Insolvenzverfahren anerkannt. Gegenansprüche des Beklagten zu 2 bestünden nicht und seien jedenfalls verjährt. Der Maklervertrag vom 08.08.2003 sei sittenwidrig und nichtig. Eine Anrechnung der Vergleichszahlungen des Beklagten zu 1 habe nicht zu erfolgen, weil diese den Beklagten zu 2 nicht entlasten sollen. Allenfalls seien diese Zahlungen auf Zinsen und Kosten erfolgt.

Der Kläger hat daher erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. Es wird festgestellt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2 P. D. R., geb. am 17.11.1970, wohnhaft: N. – Schuldner – zu dem Aktenzeichen AG Nürnberg, Insolvenzgericht, Az. 8133 IN 1371/05 am 27.12.2005 zur Insolvenztabelle unter der laufenden Nummer 4 angemeldete Forderung des Klägers T. B., N. – Gläubiger –, über EUR 10.122,45 aus einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ herrührt, sowie

2. Der Beklagte zu 2 wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger aus einem Betrag von EUR 9.300,00 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 29.11.2005 zu zahlen und festzustellen, dass auch diese Zinsforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.

3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die übrigen Kosten des Verfahrens in erster Instanz, soweit diese nicht von dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg am 20.11.2016 unter Ziffer III. vereinbarten Vergleich umfasst sind, d.h.

a) sämtliche Gerichtskosten in erster Instanz und

b) die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz.

4. Der Beklagte zu 2 R. trägt allein

a) betreffend der ersten Instanz: Sämtliche Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1, die von dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg am 20.11.2016 unter Ziffer III. vereinbarten Vergleich betreffend der ersten Instanz umfasst sind, d.h.

aa) der vom Kläger zu tragende Anteil zu 79% und bb) der vom Beklagten zu 1 zu tragende Anteil zu 21% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 erster Instanz, sowie

b) betreffend der zweiten Instanz: Sämtliche Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1, die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, Aktenzeichen 8 U 1416/06 – einschließlich aller Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 – angefallen sind, d.h. sowohl der von Kläger zu tragende Anteil zu 79%, als auch der vom Beklagten zu 1 zu tragende Anteil zu 21% der gesamten (gerichtliche und außergerichtliche) Kosten des Berufungsverfahrens;

5. Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten der Feststellungsklage.

6. Bezüglich vorstehender Ziffern Nr. 3, 4 und 5 wird beantragt festzustellen,

a) dass alle in diesem Zusammenhang titulierten Forderungen des Klägers gegen den Beklagten zu 2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren, sowie

b) dass dies auch bezüglich der Forderungen des Klägers gegen den Beklagten zu 2 betreffend sämtlicher Kostenfeststellungsbeschlüsse dieses Rechtsstreits festgestellt wird.

Der Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich beantragt,

die übrigen Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu 2 aufzuerlegen.

Der Beklagte zu 2 hat beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte zu 2 hat insbesondere bestritten, einen Betrug zum Nachteil des Klägers begangen zu haben. Die Verurteilung vom 18.01.2010 beruhe auf einer Absprache und einem taktischen Geständnis. Vertragsbeziehungen des Beklagten zu 2 hätten nur mit den Mietern bestanden, nicht hingegen mit dem Kläger. Jedenfalls den Kläger habe der Beklagte zu 2 nicht getäuscht. Herr K. habe bei der Übergabe des Geldes als Bote für die Mieter gehandelt, von denen der Beklagte zu 2 das Geld erhalten habe. Der Beklagte zu 2 habe im August 2003 nicht gewusst, woher das Geld gekommen sei. Der Beklagte zu 2 habe den Beklagten zu 1 nicht angewiesen, gegenüber dem Kläger zu behaupten, dass die Finanzierung gesichert sei.

Der Beklagte zu 2 sei berechtigterweise bis zum Notartermin am 28.08.2003 davon ausgegangen, dass die Finanzierung zustande komme. Gescheitert sei dies lediglich daran, dass die Mieter dem Beklagten zu 2 gegenüber pflichtwidrig eine bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung, oder jedenfalls einen Eintrag bei der S. Holding AG verschwiegen hätten. Dem Beklagten zu 2 stünde daher gegen die Mieter nach § 311 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der im Maklervertrag vom 08.08.2003 – der sich allein auf die Vermittlung einer Finanzierung bezogen habe (vgl. Bl. 49 d.A.) – versprochenen Provision von 5.916,00 € zu, mit dem der Beklagte zu 2 die Aufrechnung erklärt hat. Anzurechnen auf etwaige Ansprüche des Klägers sei zudem der vom Beklagten zu 1 übernommene Vergleichsbetrag von 2.000,00 €.

Im Insolvenzverfahren habe der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 12.06.2015 (nach Bl. 30 d.A.) der vom Kläger angemeldeten Forderung insgesamt widersprochen.

Schließlich hat der Beklagte zu 2 die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 (Bl. 54 ff. d.A.) hat der Beklagte zu 2 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Landgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 06.01.2016 (Bl. 58 f. d.A.) entsprochen.

2. Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Endurteil – auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) – abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es anteilig nach dem vom Beklagten zu 1 vergleichsweise übernommenen Betrag diesem auferlegt, im Übrigen dem Kläger. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

Der Kläger habe gegen den Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Zahlung von 9.300,00 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 246 StGB. Zwar sei § 246 StGB ein Schutzgesetz, gegen das der Beklagte zu 2 verstoßen habe, jedoch sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger daraus einen Schaden erlitten habe. Aus den Angaben des Klägers und des Mieters im Strafverfahren ergebe sich, dass der Kläger dem Mieter mit der Zahlung der 9.300,00 € ein Darlehen gewährt habe, das über einen um 10.000,00 € erhöhten Kaufpreis habe zurückgezahlt werden sollen. Der Kläger habe daher nach wie vor einen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung des insofern erhöhten Kaufpreises und damit keinen Schaden.

Jedenfalls umfasse der subjektive Tatbestand beim Beklagten zu 2 nicht i.S. des § 823 Abs. 2 BGB eine Schädigung des Klägers. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 2 gewusst habe, dass das Geld vom Kläger stamme und dieser das Geld nicht von den Mietern zurückerhalten werde. Vielmehr sprächen die äußeren Umstände dafür, dass der Beklagte zu 1 angenommen habe, das Geld stamme von den Mietern. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2 damit habe rechnen müssen, der Kläger werde das Geld nicht von den Mietern zurückerhalten.

Gleiches gelte für etwaige Ansprüche aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB.

3. Auf einen umfangreichen Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers nach § 320 ZPO hin (vgl. Schriftsätze vom 29.01.2016, Bl. 74 ff. d.A., vom 01.02.2016, Bl. „75“ ff. d.A., vom 08.02.2016, Bl. „93“ ff. d.A., vom 29.02.2016, Bl. „116“ ff. d.A., vgl. auch den Beschwerdeschriftsatz vom 17.02.2016, Bl. „105“ ff. d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.03.2016 (Bl. „132“ ff. d.A.) eine Berichtigung vorgenommen und den weitergehenden Antrag – sowie weitere Anträge nach § 319 und § 321 ZPO – zurückgewiesen.

Eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO des Klägers hat es mit weiterem Beschluss vom 11.03.2016 (Bl. „129“ f. d.A.) als unzulässig verworfen.

4. Mit der Berufung verfolgt der Kläger im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Dabei steht der Kläger seit einem weiteren Schriftsatz vom 18.04.2016 (Bl. 176 ff. d.A.) auf dem Standpunkt, dass sich die Berufung nur gegen den Beklagten zu 2 richtet und der Beklagte zu 1 nicht Partei des vorliegenden Berufungsverfahrens sei. Nur hilfsweise soll sich die Berufung auch gegen den Beklagten zu 1 richten.

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger insbesondere aus:

Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Forderung als solche bereits im Insolvenzverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei und sich der Rechtsstreit nur noch auf die Feststellung des Merkmals „auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhend“ beziehe. Das Ersturteil beruhe daher auf der falschen Annahme, dass der Beklagte zu 2 Widerspruch gegen die angemeldete Forderung eingelegt habe. Über den Feststellungsantrag habe das Landgericht nicht entschieden.

Bei der Kostenentscheidung habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger die ursprünglich erhobene Klage gegen den Beklagten zu 2 auf Zahlung von 9.300,00 € in der Sache dadurch gewonnen habe, dass diese Forderung im Insolvenzverfahren zur Tabelle festgestellt worden sei. Der weitergehende Antrag auf Feststellung des Merkmals der vorsätzlichen unerlaubten Handlung sei nur ein Annex, der zu keiner Erhöhung des Streitwerts führe und daher zu keinen dem Kläger nachteiligen Kostenfolgen führen dürfe.

Das Landgericht habe zudem übergangen, dass im Insolvenzverfahren sowie in dem Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen rechtskräftig festgestellt worden sei, dass gerade der Kläger vom Beklagten zu 2 die Rückzahlung der 9.300,00 € verlangen dürfe. Gleichwohl sei das Landgericht überraschend zu dem Schluss gekommen, dass die Mieter diesen Betrag vom Beklagten zu 2 beanspruchen könnten.

Insgesamt stelle das Ersturteil eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, die in mehrfacher Hinsicht auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs des Klägers beruhe.

Der Kläger beantragt daher:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil / Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.01.2016, Az. 9 O 6610/05, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und abgeändert.

2. Die Abweisung der Klage gemäß Ziffer 1 des Urteils vom 08.01.2016 wird aufgehoben.

3. Es wird festgestellt, dass die am 26.01.2006 festgestellte, gemäß Tabellenauszug Nr. 4 vom 22.09.2015 durch das AG Nürnberg, Insolvenzgericht, Az.: 8133 IN 1371/05 rechtskräftige Forderung des Klägers gegen den Beklagten 2) R., auf Rückzahlung eines am 11.08.2003 geleisteten Provisionsvorschusses in Höhe von 9.300,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hieraus vom 11.08.2003 bis 28.11.2005 in Höhe von weiteren 1.960,69 Euro, zzgl., Kosten der Beitreibung in Höhe von weiteren 61,76 Euro, mithin die rechtskräftig festgestellte Forderung insgesamt in Höhe von 11.322,45 Euro, nach Zahlung von 2.000,00 Euro durch den ehem. Beklagten 1) Ba. gemäß Vergleich vom 20.11.2006 insgesamt noch offen in Höhe von 9.322,45 Euro wegen der mit rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2010 durch das AG Nürnberg, Az.: 50 Ds 801 Js 19739/08, erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten R. wegen veruntreuender Unterschlagung jener 9.300,00 Euro auch „aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt“.

4. Wegen der rechtskräftigen Feststellung der Forderung des Klägers gegen den Beklagten R. auf Rückzahlung eines am 11.08.2003 geleisteten Provisionsvorschusses in Höhe von 9.300,00 Euro zzgl. Zinsen und Kosten durch das AG Nürnberg, Insolvenzgericht, Az.: 8133 IN 1371/05 am 24.01.2006 gemäß Tabellenauszug gemäß Tabellenauszug Nr. 4 vom 22.09.2015, trägt der Beklagte R. die Kosten der Klage vom 05.08.2005 in den Verfahren Landgericht Nürnberg-Fürth 9 O 6610/05 und 6 O 6620/05, bis auf jene Kosten, die der Beklagte zu 1) trägt.

4a. Wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten R. wegen veruntreuender Unterschlagung jener 9.300,00 Euro durch das AG Nürnberg, Az.: 50 Ds 801 Js 19739/08 am 18.01.2010 trägt der Beklagte R. die Kosten gemäß vorstehender Ziffer 4 und die weiteren Kosten des Klägers in den Berufungsverfahren OLG Nürnberg 8 U 1416/06, bzw, 8 U 308/16 inkl. der Kosten des Klägers in dem Berufungsverfahren gegen den ehem. Beklagten 1) Ba. 8 U 1416/06 gemäß Vergleich vom 20.11.2006, bis auf jene Kosten, die der Beklagte 1) Ba. trägt.

5. Der Beklagte R. wird verurteilt, an den Kläger aus einem Betrag von 9.300,00 Euro [in dem Antrag zur Insolvenztabelle vom 27.12.2005 nicht berücksichtigungsfähige, aber seit 05.08.2005 rechtshängige] Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.112005 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass auch die Zinsforderungen auf o. g. Tz. I. 2. und o g. Tz. II. 3. jeweils aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrühren.

7. Hilfsweise wird beantragt, das Verfahren zur Entscheidung über den Urteilsergänzungsantrag des Klägers an das LG Nürnberg-Fürth zurück zu verweisen.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens insoweit aufzuerlegen, als sich die Berufung gegen den Beklagten zu 1 gerichtet hat.

Der Beklagte zu 2 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt ausdrücklich die Zurückweisung des Antrags des Beklagten zu 1.

Der Beklagte zu 2 verteidigt das Ersturteil und führt hierzu insbesondere aus, dass der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 16.06.2015 der Forderung insgesamt widersprochen habe. Die Forderung sei am 24.01.2006 gerade nicht rechtskräftig festgestellt worden.

III.

Die – zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung des Klägers hat weitgehend Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht das Feststellungsbegehren hinsichtlich der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung und den Zahlungsantrag hinsichtlich der weitergehenden Zinsen abgewiesen. Nicht vollständig durchdringen kann der Kläger hingegen insbesondere mit seinem Begehren, die Kosten des Rechtsstreits sowie des vorangegangenen Berufungsverfahrens dem Beklagten zu 2 aufzuerlegen.

1. Keinen Erfolg hat der Kläger allerdings mit seinen Begehren, das vorangegangene Berufungsverfahren fortzuführen oder eine Urteilsergänzung durch das Landgericht herbeizuführen.

Das vorliegende Berufungsverfahren ist nicht identisch mit dem Berufungsverfahren Az. 8 U 1416/06 und kann deswegen auch nicht unter diesem Aktenzeichen geführt werden. Dabei umfasst das vorliegende Berufungsverfahren den gesamten Streitgegenstand des Rechtsstreits, wie er dem Landgericht zur Entscheidung vorlag. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht nicht lediglich eine Teilentscheidung getroffen. In personeller Hinsicht hat der Kläger die Berufung zunächst gegen beide Beklagte gerichtet. Die Berufung gegen den Beklagten zu 1 hat er noch vor der Begründung der Berufung allerdings wieder zurückgenommen. Im Einzelnen:

b) Ein Berufungsverfahren ist jeweils bezogen auf ein konkretes, mit der Berufung angegriffenes Urteil des in der ersten Instanz tätigen Gerichts zu führen. Gegenstand und Parteien des jeweiligen Berufungsverfahrens ergeben sich aus dem Gegenstand des angegriffenen Urteils und der Reichweite des Berufungsangriffs.

c) Das Berufungsverfahren Az. 8 U 1416/06 bezog sich auf das Teilurteil vom 10.05.2006.

aa) Gegenstand dieses Teilurteils war die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 gerichtet hat. Der Beklagte zu 2 und die Klage gegen diesen war wegen der andauernden Unterbrechung nach § 240 ZPO vom Teilurteil vom 10.05.2006 nicht betroffen. Wegen der Unterbrechung blieb der Rechtsstreit, soweit er den Beklagten zu 2 betraf, in der ersten Instanz (unterbrochen) anhängig.

bb) Der Beklagte zu 2 war daher nicht Partei des Berufungsverfahrens Az. 8 U 1416/06. An erstinstanzlichen Kosten waren nur die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 Gegenstand dieses Berufungsverfahrens, nachdem im Teilurteil vom 10.05.2006 auch nur über diese entschieden worden war.

cc) Dieses Berufungsverfahren wurde durch den Vergleich vom 20.11.2006 abschließend beendet. Dabei haben der Kläger und der Beklagte zu 1 auch über die Kosten des Berufungsverfahrens sowie über die erstinstanzlichen Kosten, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 1), eine Regelung getroffen.

Damit war der Rechtsstreit in der Sache gegen den Beklagten zu 1 beendet, beteiligt blieb er nur noch hinsichtlich der übrigen Kosten der ersten Instanz (alle Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), über die bislang keine Entscheidung oder Regelung getroffen worden war.

d) Das Berufungsverfahren Az. 8 U 308/16 bezieht sich auf das Endurteil vom 08.01.2016.

aa) Gegenstand dieses Urteils sind die auf Seite 4 f. des Tatbestands (Bl. 64 f. d.A.) wiedergegebenen Anträge des Klägers. Dabei ist das Landgericht von einer Klageänderung gegenüber dem ursprünglichen Zahlungsantrag ausgegangen. Die geänderten Anträge hat das Landgericht vollumfänglich abgewiesen. In der Kostenentscheidung hat es über die erstinstanzlichen Kosten (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten 1) unter Einbeziehung beider Beklagter abschließend entschieden.

bb) Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz verfolgte der Kläger in der Sache insbesondere noch ein Feststellungsbegehren sowie ein Zahlungs- und Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Zinsen. Zudem verfolgte er sein Kosteninteresse hinsichtlich sämtlicher Kosten des Rechtsstreits, soweit diese nicht bereits vom Beklagten zu 1 übernommen worden waren. Im Einzelnen lassen sich die vom Kläger erstinstanzlich verfolgten Klageziele wie folgt beschreiben:

(1) Der Kläger hat mit der ursprünglichen Klageschrift vom 05.08.2005 die Beklagten auf Zahlung in Anspruch genommen. Diesen Zahlungsantrag hat der Kläger zuletzt nicht mehr verfolgt.

(2) Bei dem stattdessen verfolgten Feststellungsbegehren handelt es sich um eines i.S. des § 184 Abs. 1 InsO. Die Notwendigkeit, dieses anstelle des ursprünglichen Zahlungsantrags gegen den Beklagten zu 2 zu verfolgen, folgt aus dem Ablauf des Insolvenzverfahrens:

(a) Aus dem Tabellenauszug (Anlage 2) ergibt sich, dass der Kläger die streitgegenständliche Forderung am 27.12.2005 zunächst angemeldet hat, ohne sich – gemäß § 174 Abs. 2 InsO – darauf zu berufen, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegen soll. Die Forderung wurde nach Aktenlage dementsprechend am 24.01.2006 ohne dieses Merkmal zur Tabelle festgestellt. Trotz des einfachen Bestreitens durch den Beklagten zu 2 ist mit dem beglaubigten Tabellenauszug die Tatsache der Feststellung als erweisen anzusehen.

(b) Die Feststellung der Forderung hatte die Wirkung, dass die Forderung in der angemeldeten Höhe gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig festgestellt wurde.

Der Beklagte zu 2 hat auch nicht etwa behauptet, vor der Feststellung am 24.01.2006 einen Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung – der einer Feststellung der Forderung zur Tabelle auch nicht entgegen gestanden hätte (§ 178 Abs. 2 Satz 1 InsO), wohl aber einer Erstreckung der Rechtskraftwirkung der Feststellung zur Tabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) gegenüber dem Beklagten zu 2 (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO) – erhoben zu haben. Auf einen erst mit Schreiben vom 12. oder 16.06.2015 erhobenen Widerspruch kann sich der Beklagte zu 2 im Zusammenhang mit § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO hingegen nicht berufen, weil dieser Widerspruch nicht im Prüfungstermin, sondern erst nach bereits erfolgter Feststellung der Forderung erfolgt ist.

Wie der Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend darstellt, hat die Feststellung der angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren mithin dazu geführt, dass diese – sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber dem Beklagten zu 2 persönlich – wie durch rechtskräftiges Urteil festgestellt anzusehen ist (§ 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO), wobei die rechtskräftige Feststellung nicht das Merkmal „aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührend“ umfasst.

(c) Der Kläger hatte auch noch nach erfolgter Feststellung die Möglichkeit, zu der bereits zur Tabelle festgestellten Forderung nachträglich Tatsachen anzumelden, aus denen sich das Merkmal „aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührend“ ergibt. Diese nachträgliche Änderung der Anmeldung war durch das Insolvenzgericht durch Anordnung eines gesonderten Prüftermins oder eines schriftlichen Verfahrens in das Insolvenzverfahren einzuführen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – IX ZR 220/06 – NJW-RR 2008, 1072, juris Tz. 12).

Nach den Vermerken im beglaubigten Tabellenauszug ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Anmeldung entsprechend ergänzte (nach seinem Vortrag am 22.06.2009), das Insolvenzgericht insofern ein schriftliches Verfahren nach § 177 Abs. 1 InsO durchführte, den Beklagten zu 2 dabei nach § 175 Abs. 2 InsO belehrte und der Beklagte zu 2 daraufhin (wohl am 12. oder 16.06.2015) Widerspruch erhob, der nur noch hinsichtlich des Merkmals des „auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhend“ beachtlich war (vgl. oben unter (b); zum Gang des Insolvenzverfahrens vgl. den Klägervortrag im Schriftsatz vom 16.05.2016, Seite 6 ff., Bl. „201“ ff. d.A.).

Der erhobene Widerspruch hat die Wirkung, dass gegenüber dem Beklagten zu 2 gerade nicht gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO rechtskräftig festgestellt ist, dass die festgestellte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. Damit ist auch gerade nicht festgestellt, dass die Forderung von der zwischenzeitlich unstreitig erteilten Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst wird. Um diese Wirkung zu erreichen, musste der Kläger vielmehr eine entsprechende Feststellungsklage erheben (§ 201 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 – IX ZR 187/04 – NJW 2006, 2922; BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – IX ZR 176/05 – NJW-RR 2007, 991), was auch in Form der Aufnahme des bereits anhängigen vorliegenden Rechtsstreits erfolgen konnte (§ 184 Abs. 1 Satz 2 InsO).

(d) Im vorliegenden Rechtsstreit wäre eine Entscheidung über den ursprünglichen Zahlungsantrag somit wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht mehr zulässig gewesen. Prozessual wäre es daher aus Sicht des Klägers möglich gewesen, den ursprünglich gestellten Zahlungsantrag für erledigt zu erklären und die Klage um den Feststellungsantrag gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO zu erweitern. Alternativ konnte ein vergleichbares Ergebnis auch mit der vom Landgericht angenommenen Klageänderung erreicht werden.

(3) Hinsichtlich der Zinsen auf die streitgegenständliche Forderung für die Zeit seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die der Kläger im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hatte und die deswegen auch nicht zur Tabelle festgestellt wurden, hat der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt und dieses mit einem Feststellungsantrag i.S. des § 184 Abs. 1 InsO verbunden.

(4) Hinsichtlich der Kosten war das Interesse des Klägers darauf gerichtet, dass diese vollständig von den Beklagten getragen werden. Dies betrifft ausdrücklich auch die Kosten, die der Kläger bereits im Vergleich vom 20.11.2006 gegenüber dem Beklagten zu 1 übernommen hatte.

(a) Über die Kosten der ersten Instanz bestand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Erlass des Endurteils vom 08.01.2016 bereits eine teilweise Regelung in Form des Vergleichs vom 20.11.2006. Im Übrigen war die Entscheidung einer Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. oben unter b bb, cc).

(b) Mit seinen erstinstanzlich zuletzt formulierten Kostenanträgen wollte der Kläger letztlich erreichen, dass der Beklagte zu 2 sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens in erster Instanz sowie der beiden Berufungsverfahren Az. 8 U 1416/06 und Az. 8 U 308/16 trägt, soweit diese nicht vom Beklagten zu 1 im Vergleich vom 20.11.2006 übernommen wurden oder dem Beklagten zu 1 auferlegt würden.

(c) Damit beziehen sich die Kostenanträge teilweise auch auf Kosten, die der Kläger im Vergleich vom 20.11.2006 selbst übernommen hat (anteilige Kosten des Berufungsverfahrens Az. 8 U 1416/06, anteilige außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 1 erster Instanz).

Da insoweit mit dem Vergleich vom 20.11.2006 bereits eine Kostenregelung vorliegt, sind diese Kosten jedoch einer erneuten Kostenentscheidung gemäß §§ 91 ff. ZPO entzogen. Um diese Kosten im Regresswege vom Beklagten zu 2 ersetzt zu bekommen, hätte der Kläger materielle Schadenersatzansprüche geltend machen müssen. Insofern hätte es dem Kläger allerdings oblegen darzutun, welche Kosten er insoweit bereits bezahlt hat oder in welcher Höhe er von der Gerichtskasse oder vom Beklagten zu 1 in Anspruch genommen wird, und entsprechende bezifferte Zahlungs-, Freistellungs- und gegebenenfalls Feststellungsanträge zu formulieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

(5) Bei den weiteren Anträgen, die der Kläger im Schriftsatz vom 30.11.2015 unter Ziff. 7 bis 10 formuliert hat (Seite 7 f., Bl. 37 f. d.A.), handelt es sich nicht um Sach- oder Kostenanträge. Sie stellen daher keine weiteren Streitgegenstände des vorliegenden Rechtsstreits dar.

cc) Das Landgericht hat im angegriffenen Ersturteil vom 08.01.2016 entgegen der Ansicht des Klägers über den gesamten unter bb dargestellten noch anhängigen Gegenstand des Rechtsstreits entschieden. Für eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO war und ist daher kein Raum.

(1) Insbesondere hat das Landgericht gerade über den vom Kläger zuletzt gestellten Antrag analog § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO auf Feststellung des Merkmals der vorsätzlichen unerlaubten Handlung entschieden und die Klage insofern abgewiesen, nicht hingegen über den ursprünglichen Antrag auf Zahlung von 9.300,00 €.

Dabei ist es entgegen der Ansicht des Klägers zwingend, im Rahmen der Feststellungsklage das Bestehen eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung und die Reichweite der Rechtsfolgen zu prüfen. Nur nach einer solchen materiell-rechtlichen Prüfung kann festgestellt werden, ob (und inwieweit) die bereits als bestehend zur Tabelle festgestellte Forderung identisch ist mit einem solchen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Erst durch einen Vergleich des zur Tabelle festgestellten Forderungsinhalts mit dem Inhalt eines in einem Rechtsstreit nach § 184 Abs. 1 InsO erkannten Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kann die Folgerung gezogen werden, dass die zur Tabelle festgestellte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

Daher stellt das klageabweisende Ersturteil entgegen der Ansicht des Klägers keine „Beseitigung“ des in Form des Auszugs aus der Insolvenztabelle bestehenden Titels dar. Über dessen Bestand und Vollstreckbarkeit wurde durch das Ersturteil nicht entschieden. Ebenso wenig liegt darin eine „Neuentscheidung“ über den Bestand der zur Tabelle festgestellten Forderung.

Nachdem das Landgericht einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht erkennen konnte, hat es aus seiner Sicht konsequent den Feststellungsantrag nach § 184 Abs. 1 InsO abgewiesen.

(2) Da das Landgericht keinen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 feststellen konnte, hat es ebenso konsequent den Klageantrag hinsichtlich der weiteren Zinsen abgewiesen.

(3) Auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, soweit über diese nach dem Vergleich vom 20.11.2006 noch keine Regelung getroffen worden war, hat das Landgericht eine umfassende Entscheidung getroffen und diese im Wesentlichen dem Kläger auferlegt. Für eine erneute Entscheidung über die bereits im Vergleich vom 20.11.2006 behandelten Kosten war kein Raum, materiell-rechtliche Kostenersatzansprüche hatte der Kläger nicht formuliert (vgl. oben unter bb (4c)).

dd) Der Berufungsangriff des Klägers richtet sich nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung und den weiteren Schriftsätzen gegen den gesamten Inhalt des Ersturteils vom 08.01.2016, soweit nicht in der Kostenentscheidung die Kosten anteilig dem Beklagten zu 1 auferlegt worden sind. Dabei nimmt der Kläger es hin, dass das Landgericht die Kosten nicht in weiterem Umfang als tenoriert dem Beklagten zu 1 auferlegt hat. Insoweit ist das Ersturteil rechtskräftig geworden.

(1) Aus der Begründung der Berufung wird dabei deutlich, dass sich die Berufung nur noch gegen den Beklagten zu 2 richtet.

(a) Der Kläger verfolgt seit dem Vergleich vom 20.11.2006 Sachanträge nur noch gegenüber dem Beklagten zu 2.

(b) Auch mit seinen in der Berufungsbegründung formulierten Kostenanträgen will der Kläger letztlich erreichen, dass der Beklagte zu 2 sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens in erster Instanz sowie der beiden Berufungsverfahren Az. 8 U 1416/06 und Az. 8 U 308/16 trägt, soweit diese nicht vom Beklagten zu 1 im Vergleich vom 20.11.2006 übernommen wurden oder dem Beklagten zu 2 durch das angegriffene Urteil auferlegt worden sind.

Hingegen hat sich der Kläger gerade nicht darauf berufen, dass der Beklagte zu 1 Kosten in weiterem Umfang zu tragen hätte, als ihm durch das Ersturteil auferlegt worden sind. Eine Beteiligung des Beklagten zu 1 ist daher nach dem Berufungsbegehren des Klägers auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung nicht mehr veranlasst. Daran ändert nichts, dass der Senat wohl auch ohne einen entsprechenden Berufungsantrag und nach einem Ausscheiden des Beklagten zu 1 die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten zu 1 ändern könnte (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 528 Rn. 35 m.w.N.).

(2) Hingegen hat der Kläger seine Berufung zunächst ausdrücklich gegen beide Beklagte eingelegt (vgl. Berufungsschrift vom 12.02.2016, Bl. „149“ f. d.A.), weshalb diese folgerichtig an beide Beklagte zugestellt worden ist. Eine Berufung gegen den Beklagten zu 1 war auch nicht von vornherein sinnlos, insbesondere da das Landgericht dem Beklagten zu 1 Kosten in geringerem Umfang auferlegt hat, als vom Kläger beantragt (Klageantrag 3), und der Kläger damit auch hinsichtlich des Beklagten zu 1 beschwert war. Somit ist in zweiter Instanz zunächst auch ein Prozessrechtsverhältnis mit dem Beklagten zu 1 begründet worden, weshalb sich der Beklagte zu 1 über seinen Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz anzeigen und Anträge stellen konnte. Inwieweit ein Tätigwerden oder die Stellung eines Antrags zu diesem Zeitpunkt bereits erforderlich oder zweckdienlich war und Kosten ausgelöst hat, steht damit allerdings noch nicht fest.

(3) In den weiteren Ausführungen des Klägervertreters in den Schriftsätzen vom 18.04.2016 ist somit eine konkludente Zurücknahme der Berufung gegenüber dem Beklagten zu 1 i.S. des § 516 ZPO zu sehen.

(4) Hingegen wäre es unzulässig, die Berufung nur hilfsweise gegenüber den Beklagten zu 1 fortzuführen. Es muss jederzeit Klarheit darüber bestehen, welche Personen an einem Rechtsstreit beteiligt sind.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen Bindungswirkungen für die Entscheidung im vorliegenden Prozess nur im beschränkten Umfang.

Bei seiner Entscheidung war das Landgericht durch die Feststellung im Insolvenzverfahren nur zum Teil gebunden. Der Vergleich vom 20.11.2006 entfaltete Bindungswirkung nur hinsichtlich eines Teils der Kosten. Hingegen war das Landgericht weder durch Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 07.09.2007 noch durch das Strafverfahren in seiner Entscheidung gebunden.

b) Durch die Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren steht nach § 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO fest, dass dem Kläger eine vollstreckbare Forderung in der angemeldeten Höhe gegen den Beklagten zu 2 zusteht (vgl. oben unter 1c bb (2b)). Dabei handelt sich bei der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung – wie sich insbesondere aus der Bezugnahme auf die Zahlung vom 11.08.2003 ergibt – auch unzweifelhaft um dieselbe Forderung, die Gegenstand des ursprünglichen Zahlungsantrags im vorliegenden Rechtsstreit war.

Nicht hingegen steht mit der Feststellung zur Tabelle fest, dass diese (in der Tabelle als „Rückforderung Provisionsvorschuss“ bezeichnete) Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt oder überhaupt eine Schadenersatzforderung darstellt (vgl. oben unter 1c bb (2c)). Entgegen der Ansicht des Klägers steht daher durch die Feststellung zur Tabelle weder fest, dass der Kläger durch eine durch den Beklagten zu 2 begangene Straftat betroffen worden wäre, noch dass der Kläger einen Schaden erlitten hätte.

Allerdings band die Feststellung zur Tabelle das Landgericht insofern, als einer Entscheidung zugrunde zu legen war, dass die mit dem ursprünglichen Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung (die in der Klageschrift auf Delikt, hilfsweise Bereicherungsrecht gestützt war) dem Kläger gegen den Beklagten zu 2 tatsächlich zusteht.

c) Der Vergleich vom 20.11.2006 entzog die darin geregelten Kosten der abschließenden Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO (vgl. oben unter 1c bb (4c)).

d) Die Ergebnisse des Strafverfahrens, insbesondere die Verurteilung wegen einer veruntreuenden Unterschlagung, banden das Landgericht nicht. Die Ergebnisse des Strafverfahrens, einschließlich des Geständnisses des Beklagten zu 2, waren lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.

Damit steht auch durch das Strafurteil vom 18.01.2010 für diesen Rechtsstreit nicht bindend fest, dass der Beklagten zu 2 eine Straftat zu Lasten des Klägers begangen hat.

e) Das Urteil des Landgerichts Ellwangen hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung, weil der Beklagte zu 2 am dortigen Rechtsstreit nicht beteiligt war und das Urteil nur zwischen den Beteiligten (inter partes) Rechtskraftwirkungen entfalten kann. Auch hatte der Kläger dem Beklagten zu 2 nicht den Streit verkündet.

Es steht somit für diesen Rechtsstreit gerade nicht fest, dass der Kläger gegen die Mieter keine Ansprüche hätte. Auch die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Landgericht Ellwangen sind nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu berücksichtigen.

3. Bei zutreffender Würdigung hätte das Landgericht dazu kommen müssen, dass die vom Kläger beantragte Feststellung hinsichtlich der zur Tabelle festgestellten Forderung im Wesentlichen auszusprechen ist.

b) Insbesondere lässt sich der Feststellungklage der Erfolg nicht damit versagen, dass der Kläger keinen Schädigungsvorsatz in Bezug auf seine Person nachgewiesen habe.

aa) Dabei ist zunächst auf Grundlage des im Strafverfahren abgegebenen Geständnisses des Beklagten zu 2 – mag dieses auch taktisch erfolgt sein – davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2 den Barbetrag von 9.300,00 € i.S. des § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB veruntreuend unterschlagen hat. Ein entsprechender Schutzgesetzverstoß ist daher anzunehmen.

bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist damit auch der subjektive Tatbestand, insbesondere der nach § 302 Nr. 1 InsO erforderliche Vorsatz des Beklagten zu 2 ausreichend nachgewiesen, ungeachtet dessen, dass der Beklagte zu 2 möglicherweise nicht gewusst haben mag, dass er mit der Unterschlagung nicht die Mieter, sondern den Kläger schädigt.

(1) Ein Verstoß gegen § 246 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Fremdheit der Sache kennt. Dabei setzt die Verwirklichung des Straftatbestandes keine Kenntnis oder Vorstellung voraus, wem die Sache gehört, es reicht aus, wenn der Täter weiß, dass die Sache nicht ihm, sondern einem anderen gehört. Dementsprechend konnte der Beklagte zu 2 durch das Strafurteil vom 18.01.2010 verurteilt werden, ohne dass aufgeklärt werden musste, wem das streitgegenständliche Geld nach der Vorstellung des Beklagten zu 2 gehörte, solange er wusste, dass es nicht seines war.

(2) Rein bürgerlich-rechtlich betrachtet setzt eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit einem Schutzgesetz aus dem StGB ebenfalls nicht voraus, dass sich der Vorsatz des Täters auch auf den Eintritt der Schadensfolgen bezieht (vgl. MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 823 Rn. 536 m.w.N.). Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB kommt daher auch dann in Betracht, wenn der Täter nur weiß, dass die unterschlagene Sache einem anderen gehört, ohne sich dabei hinsichtlich der Person des Eigentümers Gedanken zu machen, und hierdurch in der Person des Eigentümers kausal einen entsprechenden Schaden verursacht.

(3) Allerdings greift die Wirkung des § 302 Nr. 1 InsO, die mittels des vorliegenden Feststellungsantrags nach § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO verwirklicht werden soll, nur dann ein, wenn sich der Vorsatz des Schuldners auch auf die Entstehung des Schadens bezieht. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat; vielmehr muss die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst sein (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – IX ZR 29/06 – NJW 2007, 2854, juris Tz. 10; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 302 Rn. 6).

(4) Im Streitfall stellt sich daher die Frage, ob der Beklagte zu 2 vor einer Durchbrechung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO dadurch geschützt werden soll, dass sich sein Vorsatz hinsichtlich der Unterschlagung fremden Eigentums (möglicherweise) auf eine andere Person als den tatsächlichen Eigentümer bezog.

Ein solcher Schutz des Insolvenzschuldners ist jedoch nicht veranlasst. Anders als in dem vom BGH (aaO) entschiedenen Fall hat der Beklagten zu 2 einen Vermögensschaden des wahren Eigentümers des unterschlagenen Geldes vorsätzlich und nicht nur fahrlässig herbeigeführt, wenn sich auch dieser Vorsatz nicht auf den Kläger sondern einen Dritten (die Mieter) bezogen haben soll. Dies verlangt nach der Wertung des § 302 Nr. 1 InsO jedoch keinen Schutz des vorsätzlich schädigenden Insolvenzschuldners. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, dem tatsächlich geschädigten wahren Eigentümer trotz der Restschuldbefreiung einen Anspruch gegen den Schuldner zuzubilligen.

c) Auch lässt sich feststellen, dass der Kläger durch die Unterschlagung einen Schaden erlitten hat.

aa) Im vorliegenden Verfahren ist es als unstreitig zu behandeln, dass der am 11.08.2003 übergebene Bargeldbetrag im Wert von 9.300,00 € dem Kläger gehörte. Dies gilt auch insoweit, als es um sich die von den Mietern geleistete Mietkaution gehandelt hat, die augenscheinlich an den Kläger (zur Sicherung) übereignet gewesen war, nachdem dieser über das Geld verfügen konnte. Auf ein Eigentum des Herrn K. an einem Teil des Geldes beruft sich der Beklagte zu 2 nicht.

bb) Durch die Übergabe im Büro des Beklagten zu 2 hat der Kläger sein Eigentum auch nicht etwa aufgegeben. Vielmehr wurde das Geld den Beklagten anvertraut, um dieses im Zusammenhang mit der Vermittlung des Darlehens an einen Dritten weiterzureichen. Dementsprechend wurde der Betrag in der Quittung als „durchlaufende Gelder“ bezeichnet und zunächst getrennt vom Vermögen der Beklagten in einem Umschlag gesondert aufbewahrt. Eine Übereignung des Geldes war daher offenbar noch nicht bezweckt. Eine andere Würdigung würde sich zudem in Widerspruch zum Ergebnis des Strafverfahrens setzen, da der Beklagte zu 2 bereits an ihn übereignetes Geld mangels Fremdheit nicht hätte unterschlagen können.

cc) Erst durch die Verwendung des Geldes für eigene Zwecke durch den Beklagten zu 2 hat der Kläger dann sein Eigentum daran (wohl im Wege des § 948 BGB oder der § 932, § 935 Abs. 2 BGB) verloren. Hierin ist unzweifelhaft eine Vermögenseinbuße zu sehen.

dd) Diese Vermögenseinbuße führte auch zu einem ersatzfähigen Schaden. Insbesondere wird sie nicht auf Grundlage der vertraglichen Beziehungen des Klägers zu den Mietern, also insbesondere eines etwaigen Darlehensvertrags, kompensiert.

(1) Ein die Vermögenseinbuße ausgleichender Vorteil des Klägers liegt nicht darin, dass der Kläger von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre.

Sollte der Kläger den Mietern gegenüber zur Leistung einer Zahlung von 9.300,00 € verpflichtet gewesen sein (etwa auf Grundlage eines Darlehensvertrags, § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB), so wurde er durch die Unterschlagung des Geldes nicht von einer solchen Verbindlichkeit befreit. Denn nach der Art der zunächst erfolgten Behandlung des Geldes im Büro des Beklagten zu 2 sollte dieses nicht bei den Beklagten verbleiben, sondern erst noch weitergeleitet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass auch erst mit dem Eingang des Geldes bei dem intendierten Empfänger eine Erfüllungswirkung hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs der Mieter gegen den Kläger aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten wäre. Da das Geld aber nie bei einem solchen Empfänger angekommen ist, konnte der Kläger auch nicht von einer solchen etwaigen Verbindlichkeit befreit werden.

(2) Ein ausgleichender Vorteil kann auch nicht in etwaigen Ansprüchen des Klägers gegen die Mieter gesehen werden.

(a) Selbst wenn, wie das Landgericht annimmt, der Kläger wegen der Übergabe des Geldbetrags an die Beklagten von den Mietern einen um 10.000,00 € höheren Kaufpreis vertraglich zugestanden bekommen haben sollte, so wäre dies in gleicher Weise ohne die Unterschlagung durch den Beklagten zu 2 geschehen. Ein solcher Vorteil wäre dem Kläger somit nicht infolge der Handlung des Beklagten zu 2 zugewachsen.

(b) Die Rückzahlung eines Darlehens könnte der Kläger von den Mietern unabhängig davon auch nur dann verlangen, wenn er das Darlehen tatsächlich gewährt hätte. Tatsächlich war das Darlehen jedoch jedenfalls nicht mit der Übergabe an die Beklagten ausgereicht, sondern wäre erst mit der Weiterleitung der Gelder an den intendierten Empfänger ausgereicht gewesen, weshalb der Kläger infolge der Unterschlagung des Geldes auch gegen die Mieter keinen Rückzahlungsanspruch gehabt hätte (vgl. oben unter (1)).

d) Hingegen hat der Kläger einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. § 263 Abs. 1 StGB nicht nachgewiesen.

Ein Verstoß gegen § 263 Abs. 1 StGB würde voraussetzen, dass der Beklagte zu 2 den Kläger getäuscht hätte. Eine solche Täuschungshandlung des Beklagten zu 2 hat der Kläger jedoch nicht nachgewiesen.

Der Beklagte zu 2 hat bestritten, den Beklagten zu 1 damit beauftragt zu haben, vom Kläger den streitgegenständlichen Betrag von 9.300,00 € unter dem wahrheitswidrigen Hinweis zu fordern, dass die Finanzierung dann stehen würde. Eine solche Anweisung hat der Beklagte zu 2 auch im Strafverfahren nicht gestanden. Feststellungen, die für eine solche Anweisung sprächen, wurden auch im Strafverfahren nicht getroffen. Der Kläger hat hierzu auch keinen geeigneten Beweis angeboten. In der Berufung beruft sich der Kläger auch nicht mehr auf eine Verletzung des § 263 StGB.

e) Allerdings kann die festgestellte Forderung nur insoweit auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen, als ein entsprechender durch eine solche Handlung begründeter Anspruch auch der Höhe nach tatsächlich besteht. Dies kann für die zur Tabelle festgestellte Forderung nicht in voller Höhe festgestellt werden.

aa) Hinsichtlich des Zinsanspruchs ist zu beachten, dass der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 2 i.V. mit § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB spätestens seit der Zustellung der Klageschrift vom 05.08.2005 (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB), bei zutreffender Betrachtung jedoch bereits seit der Unterschlagung des Geldes (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; vgl. MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl., § 286 Rn. 70; § 849 BGB) nach § 288 BGB zu verzinsen ist. Die Unterschlagung hat sich dabei in der Abfassung des Schreibens vom 17.11.2003 manifestiert, weshalb der Beklagte zu 2 zu diesem Zeitpunkt in Verzug geriet.

Die Höhe der Zinsen beträgt lediglich 5 Prozentpunkte (nicht 8 Prozentpunkte) über Basiszins, da es sich nicht um eine Entgeltforderung i.S. des § 288 Abs. 2 BGB handelt.

Zur Insolvenztabelle festgestellt ist jedoch ein Zinsanspruch bereits ab dem 12.08.2003 (Tag nach der Übergabe) und in Höhe von 8%. Dies geht sowohl hinsichtlich des Zinsbeginns als auch hinsichtlich der Höhe der Zinsen über den aus der vorsätzlichen unerlaubten Handlung folgenden Anspruch hinaus. Eine Verzinsung ab der Übergabe des Geldes käme nur in dem Fall in Betracht, dass der Beklagte zu 2 den Kläger betrügerisch zu einer Übergabe des Geldes veranlasst hätte. Dies ist jedoch gerade nicht nachgewiesen (siehe oben unter c).

bb) Weitergehende Schäden in Form von Beitreibungskosten hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt. Insoweit kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die zur Tabelle festgestellte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

f) Der betreffende Feststellungsanspruch unterliegt nicht der Verjährung (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 247/09 – BGHZ 187, 337, juris Tz. 12).

g) Da Gegenstand des Streitfalles nur die Feststellung ist, dass und in welchem Umfang die zur Tabelle festgestellte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, nicht hingegen, in welcher Höhe die Forderung noch besteht, kommt es für die Entscheidung des Streitfalles nicht darauf an, ob und inwieweit diese Forderung durch eine Zahlung des Beklagten zu 1 (auf den Vergleich vom 20.11.2006) erloschen ist.

h) Die weiteren vom Kläger in seinen Anträgen formulierten Feststellungen sind nicht Gegenstand des § 184 Abs. 1 InsO und daher nicht geboten.

4. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. für die Zeit ab dem 29.11.2005 zu. Sein insoweit gestellter Klageantrag nebst Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

b) Eine entsprechende Klage war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ohne Verstoß gegen § 87 und § 294 Abs. 1 InsO zulässig, nachdem unstreitig sowohl das Insolvenzverfahren aufgehoben als auch bereits die Restschuldbefreiung erteilt worden war.

aa) Der Kläger ist mit der betreffenden Zinsforderung Insolvenzgläubiger.

Zinsen auf im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen sind gesondert und mit dem Tag des Zinsbeginns anzumelden. Dies hat der Kläger getan. Das Zinsende bestimmt sich grundsätzlich nach dem Tag vor der Verfahrenseröffnung (MüKoInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 27) und muss daher nicht gesondert angegeben werden. Die nach diesem Zeitpunkt anfallenden Zinsen stellen nachrangige Insolvenzforderungen dar (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

bb) Als Insolvenzgläubiger kann der Kläger gemäß § 201 Abs. 1, Abs. 3 InsO seine Forderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorbehaltlich einer Restschuldbefreiung klageweise geltend machen, auch soweit dies Zinszeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2010 – IX ZR 67/10 – ZInsO 2011, 102, juris Tz. 6 ff.).

c) Der Zinsantrag ist auch begründet.

aa) Die Zinsen seit dem 29.11.2005 schuldet der Beklagte zu 2 in gleicher Weise auf Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 246 StGB wie die Zinsen für die Zeit davor (vgl. oben unter 3d aa).

bb) Der Anspruch ist auch ohne gesonderte Anmeldung im Insolvenzverfahren von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen, da eine besondere Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO durch das Insolvenzgericht von keiner Seite behauptet worden ist (vgl. BGH ZInsO 2011, 102, juris Tz. 10).

Die Zinsforderungen für die Zeit ab Insolvenzeröffnung können als nachrangige Insolvenzforderungen ohne besondere Aufforderung nicht angemeldet werden. Daher erhält sich der Gläubiger eines Anspruchs, der auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, seine Rechte i.S. des § 302 Nr. 1 InsO auch ohne Anmeldung (BGH aaO juris Tz. 11). Nebenforderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind in vollem Umfang von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen, weil sie insoweit das Schicksal der Hauptforderung teilen (BGH aaO juris Tz. 16).

cc) Für die Höhe des Zinssatzes gelten die Ausführungen oben unter 3d aa.

d) Eine Verjährung ist auch hinsichtlich der Zinsansprüche nicht eingetreten.

aa) Die Zinsen aus dem streitgegenständlichen Anspruch verjähren nach § 197 Abs. 2, § 195, § 199 Abs. 1 BGB innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, unabhängig von einer rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs (vgl. MüKoBGB/Grothe, 7. Aufl., § 197 Rn. 31).

bb) Die Verjährung der Zinsansprüche war zunächst durch die Erhebung der Klage vom 05.08.2005 (Eingang bei Gericht 09.08.2005, ein Zustellungsdatum ist nicht bekannt) nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Während der Unterbrechung nach § 240 ZPO liefen die Verjährungsfristen nicht.

Sie liefen erst wieder weiter, als die Parteien, insbesondere der Kläger, sechs Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zunächst nichts unternommen haben (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB analog; MüKoBGB/Grothe aaO § 204 Rn. 81). Beendet war das Insolvenzverfahren i.S. des § 240 Satz 1 ZPO mit dessen Aufhebung (MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 240 Rn. 30). Die Aufhebung erfolgte nach den Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.12.2015 über die Restschuldbefreiung (PKH-Heft des Beklagten) am 25.01.2013. Die Verjährungsfristen liefen daher wieder ab dem 25.07.2013.

Erneut gehemmt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB wurde die Verjährung erst wieder mit Eingang des Schriftsatzes vom 02.10.2015 am 06.10.2015.

cc) Die ältesten, noch im Jahr 2005 entstandenen Zinsansprüche verjährten frühestens zum 31.12.2008. Stellt man auf den Eingang der Klage bei Gericht am 09.08.2005 ab, so waren von dieser Verjährungsfrist bei Eintritt der Hemmung noch 1.241 Tage übrig. Lief die Verjährungsfrist analog § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB am 25.07.2013 wieder an, so hätte sie somit frühestens am 17.12.2016 geendet. Durch den Schriftsatz vom 02.10.2015 konnte die Verjährung daher nach § 203 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut gehemmt werden. Die jüngeren, in den Jahren 2006 ff. entstandenen Zinsansprüche können daher erst recht noch nicht verjährt sein.

e) Es bestehen keine Bedenken dagegen, den Zahlungsantrag hinsichtlich der Zinsen mit einem Feststellungsantrag i.S. des § 184 Abs. 1 InsO zu verbinden, der die Vollstreckung trotz erfolgter Restschuldbefreiung ermöglicht.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97, § 100 Abs. 4 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Im Einzelnen geltend hierfür folgende Erwägungen:

1. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ist so vorzunehmen, als hätte der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2 voll obsiegt und gegenüber dem Beklagten zu 1 mit einer Quote von 2.000,00 € (Vergleichsbetrag) zu 9.300,00 € (Forderungsbetrag). Die bestehenden Unterschiede der wertmäßigen Beteiligung der beiden Beklagten wegen der zuletzt gegen den Beklagten zu 2 gestellten Anträge sind nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu vernachlässigen.

b) Die ursprüngliche Klage hatte einen Streitwert von 9.300,00 €. Zinsen waren nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Feststellungsanträge nach § 184 InsO waren nicht gestellt.

c) Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat sich dieser Streitwert bis zum Abschluss des Vergleichs vom 20.11.2006 nicht verändert. Auch danach war er für die Beteiligung des Beklagten zu 1 an der abschließenden Kostenentscheidung maßgeblich.

d) Gegenüber dem Beklagten zu 2 ist grundsätzlich zu beachten, dass der Kläger gegen diesen bei der Wiederaufnahme des Rechtsstreits geänderte Anträge gestellt hat.

aa) Dem Antrag auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, kommt regelmäßig durchaus ein eigener Wert zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Feststellungsantrag isoliert geltend gemacht wird. In diesem Fall hat etwa das OLG Koblenz (Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 10 U 635/12 – juris Tz. 2) den Streitwert mit 1/20 (= 5%) des Werts der betreffenden Forderung beziffert. Wird ein Zahlungsantrag mit einem entsprechenden Feststellungsantrag verbunden, kann dies den Gesamtstreitwert ebenfalls um ca. 5% steigern (OLG Dresden, Beschluss vom 26. Oktober 2007 – 8 W 1224/07 – MDR 2008, 50, juris Tz. 7).

Da die Insolvenz des Beklagten zu 2 im Jahr 2005 tatsächlich eingetreten ist und der Rechtsstreit gesondert über den Feststellungsantrag fortgesetzt wurde, ist es sachgerecht, diesen im Streitfall mit einem eigenen Wert von 5% aus 9.300,00 €, mithin mit 465,00 € zu bewerten.

bb) Soweit der Kläger zuletzt noch Zinsen gesondert geltend gemacht hat, sind diese zur Hauptsache geworden und gesondert zu bewerten (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 4 Rn. 31; BDPZ/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., GKG § 43 Rn. 6).

Zwischen dem 29.11.2005 und dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (02.12.2015) sind nach der Berechnung des Senats Zinsen in Höhe von 5.363,68 € angefallen. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 5% (mithin 268,18 €) wegen des Feststellungsantrags (vgl. oben unter aa).

Dabei ist allerdings der Zinsbetrag von 5.353,68 € wirtschaftlich identisch i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG mit dem ursprünglichen Klagebetrag von 9.300,00 €, der Zuschlag von 268,18 € (nach Wertung des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG) wirtschaftlich identisch mit dem Zuschlag von 465,00 € (vgl. oben unter aa). Dies deswegen, weil die Zinsen insoweit an die Stelle des ursprünglichen Zahlungsantrags treten, der diese Zinsen bereits als Nebenforderung erfasst hatte. Es ist daher für die Streitwertbemessung nur jeweils auf den höchsten Betrag abzustellen.

cc) Die Kostenanträge erhöhten den Streitwert nicht, da darin gerade nicht die Geltendmachung materieller Erstattungsansprüche gesehen werden kann.

e) Der für die Kostenentscheidung erster Instanz relevante Gesamtstreitwert (einschließlich der durch die Klageänderung erledigten Streitgegenstände) belief sich daher im Verhältnis zum Beklagten zu 2 nach der Wiederaufnahme des Rechtsstreits auf 9.300,00 € (ursprüngliche Forderung) zzgl. 465,00 € (neu hinzugekommener Feststellungsantrag), mithin insgesamt 9.765,00 €. Der Zinsantrag bleibt dagegen außen vor (vgl. oben unter bb).

Isoliert betrachtet belief sich der Streitwert für die Zeit nach der Wiederaufnahme des Rechtsstreits auf 465,00 € (Feststellungsantrag) + 5.363,68 € (Zinsanspruch) = 5.828,68 €. Der Zuschlag auf den Zinsanspruch bleibt wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Zuschlag von 465,00 € außer Betracht.

f) Die quotale Beteiligung des Beklagten zu 2 gegenüber dem Beklagten zu 1 beläuft sich daher für die Zeit nach der Wiederaufnahme auf (9.765,00 € / [9.765,00 € + 9.300,00 €] =) 51%. Nach der in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertung ist dieser Unterschied zu vernachlässigen.

2. Daraus ergeben sich für die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgende Konsequenzen:

aa) Bei einer gleichwertigen Beteiligung der beiden Beklagten am erstinstanzlichen Streitgegenstand ist von folgenden Unterliegensanteilen auszugehen: Der Beklagte zu 2 unterliegt in Höhe seiner eigenen (rechnerisch hälftigen) Beteiligung voll, der Beklagte zu 1 unterliegt hinsichtlich seiner (rechnerisch hälftigen) Beteiligung zu 20/93 = 21% (vgl. die Kostenregelung im Vergleich vom 20.11.2006), der Kläger unterliegt hinsichtlich der (rechnerisch hälftigen) Beteiligung des Beklagten zu 1 zu den verbleibenden 79%. Betrachtet man beide rechnerischen Hälften zusammen und berücksichtigt man die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten folgende Verteilung: Kläger (79/2 gerundet =) 39%, Beklagter zu 1 und Beklagter zu 2 gesamtschuldnerisch 11%, Beklagter zu 2 zusätzlich allein (100/2 =) 50%.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ergibt sich daraus folgende Verteilung: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1 und zu 2 gesamtschuldnerisch zu 11%, der Beklagte zu 2 allein zu weiteren 50% und im Übrigen der Kläger selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger zu 79%, im Übrigen der Beklagte zu 1 selbst. Dies entspricht der Regelung im Vergleich vom 20.11.2006 und ist daher nicht noch einmal auszusprechen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser selbst.

bb) Nicht möglich ist es, im Rahmen der Kostenentscheidung dem Beklagten zu 2 Kosten aufzuerlegen, die der Kläger bezogen auf sein Unterliegen gegenüber dem Beklagten zu 1 zu tragen hat. Insofern kämen allenfalls materiell-rechtliche Schadenersatzansprüche in Betracht, die der Kläger als solche jedoch nicht geltend gemacht hat (vgl. oben unter 1 c bb (4c)).

Solche wären auch nicht begründet, da der Beklagte zu 2 weder durch die Veruntreuung des übergebenen Geldes noch durch das Berufen auf das Schreiben vom 17.11.2003 im vorliegenden Prozess den Kläger dazu veranlasst haben kann, neben dem Beklagten zu 2 auch den Beklagten zu 1 zu verklagen.

cc) Dahinstehen kann, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts selbst unter der Prämisse unzutreffend wäre, dass der Feststellungsantrag des Klägers abzuweisen wäre. Denn dann müsste zumindest berücksichtigt werden, dass sich der ursprüngliche Zahlungsantrag durch die Feststellung zur Tabelle erledigt hat, und die Kosten hätten entsprechend anteilig dem Beklagten zu 2 auferlegt werden müssen.

3. Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens ist die wertmäßige Beteiligung der Beklagten zueinander ins Verhältnis zu setzen. Anschließend ist zu betrachten, in welchem Umfang die Parteien unterlegen sind.

b) Die Beklagten waren im Verhältnis von 1.831,30 € zu 5.828,68 € am Berufungsverfahrens beteiligt, mithin im Verhältnis von 24% (Beklagter zu 1) zu 76% (Beklagter zu 2).

aa) In Bezug auf den Beklagten zu 1 bemisst sich der Streitwert nach der objektiven Beschwer, da der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1 keine Berufungsanträge gestellt hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine solche ist insofern festzustellen, als der Kläger erstinstanzlich beantragt hatte, die Gerichtskosten der ersten Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz gesamtschuldnerisch auch dem Beklagten zu 1 aufzuerlegen (Klageantrag 3), das Landgericht dem Beklagten zu 1 diese Kosten jedoch nur im Umfang von 11% auferlegt hat.

Bei 3,0 Gerichtsgebühren und 2,5 Rechtsanwaltsgebühren (außergerichtliche Kosten des Klägers erster Instanz) aus einem Streitwert von bis zu 10.000,00 € errechnet sich (inkl. Pauschale und Umsatzsteuer) insoweit ein Betrag von 2.057,65 €, wobei wegen der Klageerhebung im Jahr 2005 noch die alte RVG-Tabelle heranzuziehen ist. Insoweit ist das Landgericht im Umfang von 89% hinter den Anträgen des Klägers zurückgeblieben, was einen Betrag von (2.057,65 € x 0,89 =) 1.831,30 € ausmacht.

bb) In Bezug auf den Beklagten zu 2 ist der Streitwert des Berufungsverfahrens nach den gestellten Anträgen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) mit 5.828,68 € anzusetzen und entspricht damit dem erstinstanzlichen Streitwert für die Zeit ab der Wiederaufnahme (vgl. oben unter 1d).

c) Hinsichtlich des Beklagten zu 2 ist von einem weitgehenden Obsiegen des Klägers auszugehen, da dieser mit seinen Sachanträgen nahezu vollständig durchdringt (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich des Beklagten zu 1 ist wegen der Berufungsrücknahme von einem vollständigen Obsiegen des Beklagten zu 1 auszugehen.

d) Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren trägt daher der Kläger im Umfang der Beteiligung des Beklagten zu 1, mithin zu 24% und der Beklagte zu 2 im Umfang seiner eigenen Beteiligung von 76%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2 entsprechend seiner Beteiligung von 76%, im Übrigen der Kläger selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Ob und in welcher Höhe solche überhaupt angefallen sind, insbesondere ob die Stellung von Anträgen vor einer Berufungsbegründung gegenüber dem Beklagten zu 1 im Hinblick auf das Ersturteil bereits veranlasst war, wird im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden sein. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser selbst.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711, § 713 ZPO.

VI.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 220/06
Verkündet am:
17. Januar 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
und 3
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte
Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach
Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung des Schuldners zugrunde lieg t, in die Tabelle einzutragen.
Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der
Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich
nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so
ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde
unstatthaft.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich
nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich
begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so
kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung
nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege
geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter
ist unzulässig.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen , soweit das Rechtsmittel den Beklagten zu 1 betrifft.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die erwirkte im Jahr 2000 gegen den Schuldner durch das Landgericht Dortmund wegen Notarhaftung ein Zahlungsurteil über 4.200.000 DM und einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 40.306,06 DM, jeweils nebst Zinsen, die Rechtskraft erlangten. Aufgrund der haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung und weiterer Taten war der Schuldner bereits im Jahr 1998 durch das Landgericht Bochum wegen Betruges rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Amtshaftungsprozess ist die Frage einer vorsätzlichen Tatbegehung des Schuldners als nicht entscheidungserheblich offen geblieben.
2
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, welches auf seinen Antrag am 6. Juni 2002 eröffnet und mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden worden ist, meldete die Klägerin die genannten Forderungen mit den Anspruchsgründen "Rechtsstreit Landgericht Dortmund, Schadensersatz aus Notarhaftung" und "Kostenfestsetzungsbeschluss" unter Beifügung der Titel zur Insolvenztabelle an. Nachdem der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte seinen zunächst erhobenen Widerspruch fallen gelassen hatte , wurden diese Forderungen am 5. November 2002 in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt.
3
Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 an den Beklagten schob die Klägerin nach, Grund ihrer Forderungsanmeldungen sei die bereits durch das Landgericht Bochum mit abgeurteilte Betrugstat zu ihrem Nachteil, und überreichte dazu eine Abschrift des Strafurteils gegen den Schuldner. Der Beklagte lehnte eine entsprechende Ergänzung der Tabelle ab, weil seiner Ansicht nach die Klägerin nach Feststellung ihrer Forderungen mit dem Vorbringen von Tatsachen , aus denen sich ihrer Ansicht nach ergab, dass den angemeldeten Forderungen eine vorsätzlich unerlaubte Handlung zugrunde lag, ausgeschlossen sei. Die Gegenvorstellung der Klägerin und ihre Anrufung des Insolvenzgerichts im Aufsichtswege führten zu keiner Änderung dieser Haltung. Daraufhin reichte die Klägerin am 27. Juni 2005 die vorliegende Klage ein mit dem Antrag, gegenüber dem Beklagten zu erkennen, dass ihre angemeldeten Forderungen mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt seien. Dies teilte die Klägerin dem Insolvenzgericht mit und regte an, das Insolvenzverfahren bis zum Abschluss des Feststellungsprozesses nicht aufzuheben.
4
Im Schlusstermin vom 30. Juni 2005 wiederholte die Klägerin ihr Begehren auf Tabellenergänzung, wollte dies jedoch nicht als Fall einer bisher unberücksichtigt gebliebenen Neuanmeldung nach Rücknahme der Erstanmeldung verstanden wissen, und erklärte ferner, keine rechtsmittelfähige Entscheidung gegen das Schlussverzeichnis anzustreben.
5
Das Landgericht hat die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 1279 veröffentlicht worden ist, hat sie für unzulässig gehalten und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin den vorinstanzlichen Feststellungsantrag zur Tabelle weiter. Gegenüber dem Beklagten zu 2, dem Insolvenzverwalter als Person, hat der Senat die auch insoweit eingelegte Revision mangels Begründung als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zur Last gelegt, die unterbliebene Tabellenergänzung, dass ihre Forderungsanmeldungen auf dem vom Landgericht Bochum abgeurteilten Vorsatzdelikt des Schuldners beruhten, nicht mit der Beschwerde gegen das Schlussverzeichnis angegriffen zu haben. Zwar mache die Klägerin nicht geltend, dass eine anderweitige Verteilung der Insolvenzmas- se unter die Gläubiger stattzufinden habe. Sie wende sich aber gegen eine sonst erhebliche Unvollständigkeit der Insolvenztabelle, die Grundlage des Schlussverzeichnisses sei. Deshalb sei die gegen das Schlussverzeichnis eröffnete Beschwerde auch hier möglich und einer Klage vorgreiflich. Sinn und Zweck des § 174 Abs. 2 InsO liege gerade darin, die nach § 302 Nr. 1 InsO nicht berührten Forderungen aus Vorsatzdelikten nicht erst in einem nachträglichen Rechtsstreit über die Wirkungen der Restschuldbefreiung festzustellen, sondern diese Klärung in das Insolvenzverfahren vorzuziehen. Die hier erhobene Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter unterlaufe dieses Ziel und das Widerspruchsrecht des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO; sie umgehe auch die zur Beseitigung seines Widerspruchs mögliche Feststellungsklage gegen den Schuldner entsprechend § 184 InsO.

II.


8
Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand (§ 561 ZPO).
9
1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die angefochtene Entscheidung nicht. Die im Schlusstermin erörterte förmliche Entscheidung des Insolvenzgerichts über die von der Klägerin zutreffend gerügten Verfahrensfehler betraf keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die Verfahrensfehler wirkten sich auf den Zuteilungsanspruch der Klägerin aus der Insolvenzmasse nicht aus. Das Schlussverzeichnis des Insolvenzgerichts war nicht unrichtig , die Klägerin durch dieses nicht beschwert. Eine denkbare Beschwerde der Klägerin gemäß § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3 InsO wegen zurückgewiesener Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wäre damit unzulässig gewesen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich gemeint, die Verzeichnisbeschwerde müsse in gesetzesanaloger Lückenfüllung auch zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Insolvenztabelle eröffnet sein, wenn die Richtigkeit der Tabelle, die der Verteilung zugrunde liegt, in Bezug auf eine erweiterte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO zum Rechtsgrund des Vorsatzdelikts angegriffen werde. Ein solches Rechtsmittel ist jedoch nach § 6 Abs. 1 InsO unstatthaft und wäre ohne nähere gesetzliche Regelung, die fehlt, auch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren. Nur die Rechtspflegererinnerung gemäß § 6 Abs. 1 InsO, § 11 Abs. 2 RpflG kommt insoweit in Betracht (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 16 a.E.). Sie schließt das Feststellungsinteresse für eine Klage nicht aus. Eine Tabellenbeschwerde wäre zudem für das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht wirkungsvoll; denn sie hätte damit immer noch nicht die Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs.2 InsO durchgesetzt. Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners kann aber nach dem Zweck des § 175 Abs. 2 InsO, den unkundigen Schuldner vor Rechtsverlust zu schützen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 27. Juni 2001, BT-Drucks. 14/6468 S. 18), im Insolvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des Rechtsgrundes gegen den Schuldner entsprechend § 178 Abs.3 InsO geknüpft werden, von der Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger nicht berührt sind.
10
Verletzt der Insolvenzverwalter - wie der Beklagte - seine Beurkundungspflicht in Bezug auf eine nachgeholte Anmeldung des Rechtsgrundes Vorsatzdelikt gemäß § 174 Abs. 2 InsO bei schon festgestellter Forderung und verletzt außerdem das trotz lückenhafter Tabelle über die Änderungsanmeldung unterrichtete Insolvenzgericht - wie hier - seine Pflicht zur Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO und zur Ergänzung der Tabelle im Aufsichtswege , so ist das Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit schon im Insol- venzverfahren den Rechtsgrund einer angemeldeten Forderung als solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Hinblick auf die Grenzen der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO zu klären, im Einzelfall endgültig vereitelt. Das Feststellungsbegehren der Klägerin kann deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als unzulässig abgewiesen bleiben.
11
2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis mit den von der Revisionserwiderung vorgetragenen Gründen aufrecht zu erhalten. Die Klägerin betreibt hier die Feststellung des Rechtsgrundes ihrer Forderung als Schadensersatzanspruch aus einem Vorsatzdelikt zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter, weil dieser die nachträgliche Anmeldung des Rechtsgrundes für unzulässig erachtet und deshalb ihre Aufnahme in die Tabelle abgelehnt hat.
12
a) Die Auffassung des Beklagten war unrichtig, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001 hat zum Vorschlag des § 174 Abs. 2 InsO angemerkt, das Privileg des Gläubigers einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 302 Nr. 1 InsO n.F. lasse sich "verfahrenstechnisch" wie ein Konkursvorrecht alten Rechts behandeln (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Daraus geht hervor, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts entsprechend § 142 Abs.2 KO auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Die im Schrifttum ebenso wie hier vom Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung, die Rechtskraft des § 178 Abs. 3 InsO schließe eine solche Nachholung aus (z.B. MünchKomm -InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10 a.E.; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 175 Rn. 14 a.E.; zutreffend dagegen AG Hamburg ZInsO 2005, 107 f; AG Münster, Beschl. v. 1. März 2004 - 77 IK 35/01, bei juris), ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht abzulehnen. Präklusion und materielle Rechtskraft sind zu unterscheiden. Materiell-rechtskräftig kann nichts aberkannt werden, was nicht zuvor rechtshängig war. Das gilt auch für eine nicht erhobene Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage zum Anspruchsgrund einer Geldforderung und eine insoweit erweiterte Anmeldung zur Tabelle gemäß § 174 Abs. 2 InsO, die unterblieben ist. Der Fall liegt nicht anders als bei einer selbständigen Feststellungsklage, die jedenfalls bei entsprechendem Interesse auch dann noch erhoben werden kann, wenn bereits eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung erfolgt ist oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides ihm gegenüber der Zahlungsanspruch rechtskräftig feststeht (BGHZ 152, 166, 171 f). Hierzu kann neben dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Ausnahmefällen auch eine drohende Insolvenz des Schuldners mit möglicher Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO Anlass geben.
13
Ein Recht zur Prüfung, ob der Gläubiger mit nachgeholten Angaben gemäß § 174 Abs. 2 InsO entsprechend § 178 Abs. 3 InsO ausgeschlossen oder diese Anmeldung nach § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO, wie der Beklagte zunächst gemeint hat, als unwesentlich zu beurteilen ist, steht dem Insolvenzverwalter außerhalb der Forderungsprüfung nicht zu. Die insolvenzmäßige Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu einer angemeldeten Forderung berührt ausschließlich rechtliche Interessen des Schuldners, wenn nicht der rechtliche Bestand der angemeldeten Forderung, etwa bei Ansprüchen aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, davon abhängt. Diese Abhängigkeit bestand im Streitfall nicht und war hier schon wegen der vorliegenden rechtskräftigen Titel der Klägerin auszuschließen. Deshalb konnte hier nach den § 175 Abs. 2, § 178 Abs. 1 InsO auch nur der Schuldner einer solchen Rechtsgrundanmeldung widersprechen.

14
Ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegen den Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erwägen gegeben, lässt sich freilich aus dieser objektiven Pflichtverletzung nicht herleiten. Sollte mit der Klage die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO geltend gemacht werden, hätte sie gegen den Beklagten zu 2, den Insolvenzverwalter in Person, durchgeführt und der Antrag anders gefasst werden müssen. Außerdem würde in diesem Streitverhältnis angesichts der ungeklärten Rechtslage das Verschulden des Insolvenzverwalters fehlen.
15
b) Der hier beschrittene Klageweg des § 179 Abs. 1 InsO kann nach § 183 Abs. 1 InsO nur zu einer rechtskräftigen Entscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern mit anschließender Tabellenberichtigung gemäß § 183 Abs. 2 InsO führen. Diese Insolvenzbeteiligten sind aber durch den Prozessausgang in ihren Rechten nicht berührt. Der Insolvenzverwalter ist deshalb schon nicht befugt, außerhalb seiner Forderungsprüfung den angemeldeten Rechtsgrund des Vorsatzdelikts, der insoweit in seine Rechtssphäre nicht eingreifen kann, zu bestreiten. Die neu geschaffene Möglichkeit , den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts einer angemeldeten Insolvenzforderung im Verfahren festzustellen, verändert die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710) gegebenen Parteirollen beim Streit um die Grenzen der Restschuldbefreiung, so wie sie schon nach § 302 Nr. 1 InsO a.F. bestanden, nicht. Die Feststellung dieses Anspruchsgrundes berührt ausschließlich die Rechtsposition des Schuldners. Sie kann daher ebenso wie die besondere Feststellungsklage des § 184 InsO, die auf § 201 Abs. 2 InsO zugeschnitten ist, und die Feststellungsklage analog § 184 Abs. 1 InsO gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner (vgl. dazu BGH, Beschl.
v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 660 f) auch nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den Insolvenzverwalter erstrittenen Urteils gemäß § 183 Abs. 1 InsO nicht erstreckt. An einer streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchsgrundes zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 2, § 181 InsO kann deshalb ein Interesse des Gläubigers nicht bestehen, obwohl der Insolvenzverwalter im Streitfall seine Beurkundungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 InsO verletzt hat. Demgemäß ist die Abweisung der Klage in Ermangelung eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO rechtlich zutreffend.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 07.02.2006 - 8 O 250/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.10.2006 - 11 U 48/06 -

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 187/04
Verkündet am:
18. Mai 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Tabelle angemeldeten, bereits
durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann
der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.

b) Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses
auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt,
die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - LG Lübeck
AG Reinbek
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 25. Februar 2002 erwirkte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten über einen Betrag von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und Kosten. Der Anspruch wurde wie folgt bezeichnet: "Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB i.V.m § 266a Abs. 1 und 14 Abs. 1 StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung für ehem. Arbeitnehmer der Firma K. GmbH für die Monate Januar 2000 bis April 2000 lt. Schreiben vom 06.11.2001 (DM-Angaben siehe Anlage)".
2
In der Folgezeit wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 26. November 2002 meldete die Klägerin den titulierten Anspruch zur Tabelle an. Die Forderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Schuldner widersprach jedoch ihrer Einordnung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
3
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 1.357,08 Euro nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 81,41 Euro aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Monate Januar bis April 2000 hat. Der Beklagte ist dem Anspruch mit der Begründung entgegengetreten, er sei in der GmbH nur "Strohmann" und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht verantwortlich gewesen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Landgericht hat ausgeführt: Der Klägerin fehle ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie sei bereits Inhaberin eines Titels, aus dem sich deutlich ergebe, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe. Die Feststellung zur Tabelle und der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" ändere daran nichts. Der Vollstreckungsbescheid werde durch die Feststellung zur Tabelle nur insoweit "aufgezehrt", als er sich mit der Feststellung decke. Hinsichtlich des Schuldgrundes sei dies nicht der Fall.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsurteil genügt gerade noch den Mindestanforderungen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar fehlt die Wiedergabe der Berufungsanträge, die von der Verweisung auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht erfasst sein können. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch erkennen, dass der Beklagte und Berufungskläger weiterhin die Abweisung der Klage betrieben und die Klägerin und Berufungsbeklagte an ihrem schon in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag festgehalten hat. Das kann im Rahmen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausreichen (vgl. BGHZ 154, 99; BGH, Urt. v. 11. März 2004 - IX ZR 178/03, WM 2004, 2216, 2217; v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 95/04, WM 2006, 628, 629).
8
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht verneint werden.
9
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt trifft das Berufungsurteil zu. Auch derjenige Gläubiger, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits einen Titel gegen den späteren Insolvenzschuldner erwirkt hatte, muss seine Forderung zur Tabelle anmelden, wenn er am Insolvenzverfahren teilnehmen will. Wird kein Widerspruch erhoben, gilt die Forderung als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Durch den Auszug aus der Tabelle, aus dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 201 Abs. 2 InsO), wird der frühere Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 256/96, NJW 1998, 2364, 2365 unter 3.; RGZ 112, 297, 300; 132, 113, 115; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 164 Anm. 6). Das gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner der Feststellung widersprochen hat. Ein Widerspruch des Schuldners steht zwar der Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Aus dem Tabellenauszug kann jedoch dann, wenn der erhobene Widerspruch nicht beseitigt ist, die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden (§ 201 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Insoweit kann der Gläubiger auf den vorab erwirkten Titel zurückgreifen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1998, aaO; Uhlenbruck /Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 23; Graf-Schlicker/Remmert NZI 2001, 569, 572).
10
b) Die Existenz eines solchen Titels allein lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die jetzige Feststellungsklage jedoch nicht entfallen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330; LG Dresden ZInsO 2004, 988, 989; Kahlert ZInsO 2005, 192, 193; aA Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 24; GrafSchlicker /Remmert aaO). Die Klägerin will ihre titulierte Forderung spätestens nach Ende der Wohlverhaltensperiode durchsetzen, und zwar auch dann, wenn dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden sein sollte. Der Widerspruch des Schuldners gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung macht deutlich, dass dieser eine - nach § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich zulässige - Zwangsvollstreckung wegen der Forderung nicht hinzunehmen bereit ist. Sein Verhalten lässt eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erwarten, sobald die Klägerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus ihrem Titel vorgeht. Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ergänzende Feststellungsklagen zugelassen (z.B. BGHZ 98, 127, 128; BGH, Urt. v. 22. September 1994 - IX ZR 165/93, NJW 1994, 3225, 3227). So liegt auch der vorliegende Fall. Der Widerspruch des Schuldners stellt einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid kommen wird (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 184 Rn. 12). Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Rechtsstreit über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage zu überlassen. Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BTDrucks. 14/5680, S. 27; vgl. auch OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175, 1176; Hattwig, ZinsO 2004, 636, 638 mit weiteren Nachweisen ). Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig.

III.


11
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 ZPO). Sie muss deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dazu weist der Senat auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hin:
12
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ist das Berufungsgericht nicht an den Vollstreckungsbescheid vom 25. Februar 2002 gebunden. Wie der Bundesgerichtshof zu § 850f Abs. 2 ZPO bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. April 2005 - VII ZB 17/05, WM 2005, 1326), ist der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzulegen. Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiellrechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Das entspricht dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens, das wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme eingeleitet wird (§ 688 Abs. 1 ZPO) und dem Gläubiger schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll. Will der Gläubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststellungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO S. 1327). Die Anwendung der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO, nach der Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, wird den Schuldner oft härter treffen als eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850f Abs. 2 ZPO. Für sie kann daher nichts anderes gelten.
13
Dass im Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1, § 14 StGB tituliert ist, ändert im Ergebnis nichts (entgegen OLG Hamm ZInsO 2005, 1329, 1330 f). Wird ein Geschäftsführer persönlich wegen nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeitnehmeranteile in Anspruch genommen, kommt zwar ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Betracht. Für den Schuldner stellt sich im Mahnverfahren also nicht die Frage, ob er Widerspruch oder Einspruch nur deshalb einlegen soll, um eine Abänderung der rechtlichen Einordnung der Forderung zu erreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2005, aaO). Die Folgen, welche die Titulierung einer derartigen Forderung in einem späteren Restschuldbefreiungsverfahren nach sich zieht, wird der Schuldner in der Regel jedoch nicht überblicken. Für eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. Der Schuldner könnte deshalb aus Nachlässigkeit oder auch in der Erwartung eines ihm bevorstehenden Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lassen, ohne dessen Folgen - die bei Annahme einer Bindungswirkung wegen § 302 Nr. 1 InsO insoweit nicht eintretende Restschuldbefreiung - zu überblicken. Entgegen Hattwich (ZinsO 2004, 636, 640) verlangt Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht die Unwirksamkeit jeglicher Titel, die ein Gläubiger wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit ohne eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO erwirkt hat. Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung aufgrund einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO jedoch nicht zu rechtfertigen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:
AG Reinbek, Entscheidung vom 10.12.2003 - 5 C 284/03 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 19.08.2004 - 16 S 3/04 -

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 247/09
Verkündet am:
2. Dezember 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 129 ff., § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, §§ 184, 302 Nr. 1

a) Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren
Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs
gelten.

b) Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn
die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre
(Bestätigung von BGH, WM 2001, 162 und BGH, WM 2005, 1180).
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in einer die geltend gemachten Zinsen von 4.559,28 € übersteigenden Höhe zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die Beklagte war seit Mitte 1996 alleinige Geschäftsführerin der J. S. GmbH (nachfolgend: GmbH). Für die Monate Juli, August und November 1997 führte die GmbH die jeweils zum 15. des Folgemonats fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für acht bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmer in Höhe von 30.204,49 DM nicht ab. Zugleich zahlte die GmbH den betreffenden Arbeitneh- mern im Zeitraum Juli 1997 bis November 1997 die Nettogehälter jeweils zum Monatsende aus. Am 1. März 1998 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
2
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte am 28. September 2000 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 30.204,49 DM (15.443,31 €) nebst Kosten in Höhe von 262,10 DM (134,01 €), Nebenforderungen in Höhe von 5 DM (2,56 €) sowie Zinsen, wobei der Vollstreckungsbescheid die Hauptforderung als "Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266a, 14 StGB für die Zeit vom 01.07.97 - 31.08.97 und 11/97" bezeichnet. Am 16. Dezember 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Beklagte hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Die Klägerin meldete ihre Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe von 20.139,16 € als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle an; hiervon entfallen 15.579,88 € auf die Hauptforderung nebst Kosten und Nebenforderungen und weitere 4.559,28 € auf Zinsen. Im Prüfungstermin widersprach die Beklagte dieser Forderung.
3
Mit ihrer am 29. August 2007 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung ihrer Forderung in Höhe von 20.139,16 € zur Insolvenztabelle begehrt mit der Maßgabe, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag ohne den ursprünglich eingeschlossenen Zinsanteil von 4.559,28 € weiter.

Entscheidungsgründe:



4
Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit insoweit jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

I.


5
Berufungsgericht Das hat ausgeführt, der von der Klägerin verfolgte Feststellungsanspruch sei verjährt. Nicht nur der Zahlungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung habe der dreijährigen Verjährungsfrist nach der Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB a.F. unterlegen. Für den Verjährungsbeginn sei dabei die Kenntnis der Klägerin davon maßgeblich, dass die Beklagte die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt habe, welche bereits mit Fälligkeit der jeweiligen Beitragsforderungen vorgelegen habe. Auf die Kenntnis der Klägerin von dem erst am 16. Dezember 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten komme es hingegen für den Beginn der Verjährung nicht an. Da sich die Feststellung des Rechtsgrunds der unerlaubten Handlung nicht schon aus der Bezeichnung der titulierten Forderung durch den Vollstreckungsbescheid ergebe, habe auch das durchgeführte Mahnverfahren und der daraufhin ergangene Vollstreckungsbescheid keinen Einfluss auf die Verjährung des Feststellungsanspruchs. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

II.


6
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die Feststellungsklage als zulässig angesehen hat.
7
1. Der Widerspruch der Beklagten konnte nicht nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO entfallen, weil diese mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I, S. 509) eingefügte Bestimmung nach Art. 103c Abs. 1 EGInsO hier noch nicht anwendbar ist. Die umstrittenen Grenzen der Verfolgungslast für den Widerspruch des Schuldners nach § 184 Abs. 2 InsO bedürfen deshalb aus Anlass des Streitfalls keiner weiteren Prüfung.
8
2. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus dem Widerspruch der Beklagten gegen die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren. Der Streit, ob diese Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt, ist danach früher oder später zu erwarten. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten nach § 767 (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 10; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 11) oder einer negativen Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 12) zu überlassen, letzteres dann, wenn der Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel erwirkt hat.
9
3. Dem Feststellungsinteresse der Klägerin steht nicht entgegen, dass der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid die angemahnte, im Rechtsgrund streitige Forderung bereits als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaub- ter Handlung bezeichnet. Denn diese Rechtsgrundangabe nimmt an der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides nicht teil (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO Rn. 13; zum Versäumnisurteil siehe auch BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 239/07, WM 2010, 39 Rn. 15 ff).

III.


10
Das Berufungsurteil kann nicht mit der gegebenen Begründung bestätigt werden, der geltend gemachte Feststellungsanspruch sei verjährt.
11
1. Diese Folge ergibt sich freilich noch nicht aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB; denn die dort geregelte Titelverjährung betrifft den prozessualen Anspruch, über dessen materielle Grundlage nicht rechtskräftig entschieden ist.
12
2. Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage zu unterscheiden. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen. Dieser Feststellungsanspruch verjährt nicht (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 14; MünchKomm-BGB/ Grothe, 5. Aufl. § 194 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 194 Rn. 21; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 194 Rn. 2). Hiervon ist auch der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegangen (Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1988, S. 291). Der Antrag, diesen Um- stand durch eine gesonderte Bestimmung klarzustellen, wonach "die Ansprüche auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (…)" nicht der Verjährung unterliegen (Protokolle der Kommission für die Zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. I, 1897, S. 194 f), weil "ohne eine besondere Vorschrift die Verjährbarkeit dieser Ansprüche gefolgert werden könnte" (aaO, S. 200), wurde von der zweiten Kommission allein deshalb abgelehnt, weil die "Erwähnung der prozessualen Gebilde, welche der Antrag (…) aufführe, das Missverständnis nahe [lege], dass dieselben im Übrigen als privatrechtliche Ansprüche anzusehen seien" (aaO, S. 201).
13
Die 3. Unverjährbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leistungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klagantrag, den Rechtsgrund eines Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Erteilung der Restschuldbefreiung sicher zu stellen.
14
a) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, auf die Feststellung der rechtlichen Einordnung einer Forderung als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung seien die Bestimmungen über die Verjährung deliktischer Leistungsansprüche zumindest entsprechend anzuwenden. Der Schutzzweck des Verjährungsrechts, namentlich der Schutz des Schuldners vor einer durch den Zeitablauf bedingten Schwächung seiner Beweismöglichkeiten, verlange , diese Feststellung der Verjährung für Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu unterstellen (Peters, KTS 2006, 127, 131 f; Grote, ZInsO 2008, 776, 780; im Ergebnis ebenso Kolbe, Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung , 2009, S. 200). Auch bei der Ausnahme von der Restschuldbefreiung für Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gehe es "im weiteren Sinne" um einen Anspruch, nämlich um eine andernfalls zu verweigernde Zahlung (Kahlert, ZInsO 2005, 192, 194 f).
15
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGR Karlsruhe 2009, 904) ergibt sich aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom 6. April 2006 (IX ZR 240/04, NZI 2007, 245) nicht, dass der Anspruch auf die Feststellung, eine Forderung sei aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet, der für Ansprüche aus der unerlaubten Handlung selbst geltenden Verjährungsfrist unterliegt. Der Senat hat in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass dem Gläubiger eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung "neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrags oder eines gesonderten Prozesses sein kann" (aaO, Rn. 3). Für die Frage, ob die Beurteilung eines nicht verjährten Zahlungsanspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der Verjährung unterliegt, ergibt sich hieraus nichts. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung - anders als hier - verjährt. Die Gläubigerin hatte in jenem Fall für diesen Anspruch keinen Titel erwirkt. Der Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen den angemeldeten Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Tat war demgemäß begründet. Ein rechtliches Interesse der damaligen Klägerin, entsprechend ihrem Hilfsantrag die rechtliche Einordnung dieses verjährten Anspruchs festgestellt zu erhalten, war nicht mehr erkennbar. Diese Umstände hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis des Senatsbeschlusses vom 6. April 2006 nicht hinreichend bedacht.
16
c) Die streitige Beurteilung des rechtskräftig zuerkannten Leistungsanspruchs der Klägerin als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann nicht nach den für den Leistungsanspruch selbst geltenden Vorschriften verjähren. Die Feststellungsklage der Vollstreckungsgläubigerin soll hier einer späteren Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten vorbeugen. Denn der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil oder Vollstreckungsbescheid könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 8 ff). Gegen diese Abwehrklage kann der Vollstreckungsgläubiger jederzeit einwenden, sein Vollstreckungstitel sei von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht ergriffen worden. Den Vollstreckungsgläubiger trifft die Beweislast für diese Einwendung, die als solche nicht verjährt.
17
Es kann hiernach keinen durchgreifenden Grund dafür geben, den Feststellungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers, der diese Einwendung gegen eine künftige Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners (oder negative Feststellungsklage ) betrifft, der Verjährung des behaupteten materiellen Leistungsanspruchs zu unterwerfen, nur weil die streitige Beurteilung zum Gegenstand einer selbständigen positiven Feststellungsklage gemacht wird. Denn das zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses, der Feststellungsanspruch verjähre , herangezogene Risiko, den Beweis des Vollstreckungsgläubigers für die materiell-rechtliche Einordnung der Titelforderung infolge des Zeitablaufes nicht mehr widerlegen oder erschüttern zu können, trifft den Schuldner auch dann, wenn er seine Restschuldbefreiung gegen die Einwendung des § 302 Nr. 1 InsO mit der Vollstreckungsabwehrklage durchsetzen muss.

IV.


18
Entscheidung Die des Berufungsgerichtes kann mit den getroffenen Feststellungen nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten bleiben (§ 561 ZPO). Nach derzeitigem Sachstand ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich, ob der Klägerin aus der pflichtwidrigen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile ein Schaden erwachsen ist. Es lässt sich daher auch nicht feststellen , inwieweit der vollstreckbare Anspruch der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.
19
Führt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, so kann sich dieser zwar auch dann nach der Vorschrift des § 266a Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn pflichtgemäß entrichtete Zahlungen von dem Träger der Sozialversicherung später im Wege der Insolvenzanfechtung hätten zurückbezahlt werden müssen (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307, 312 f). Ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 107 a.E.; v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 14; v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679; OLG München NZI 2010, 943, 944 f). Daran ändert nichts, dass der organschaftliche Vertreter einer zahlungsunfähigen Kapitalgesellschaft inzwischen einhellig als verpflichtet angesehen wird, die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen , selbst wenn dies die Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren beeinträchtigt (zur Änderung der Rechtsprechung des II. Zivilsenats in die- sem Punkt vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 12). Aus der Straftat und vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ein ersatzfähiger Schaden allenfalls hergeleitet werden, wenn der Verletzungstatbestand einen solchen Erfolg voraussetzt, nicht bei dem hier gegebenen Handlungsunrecht. Auch aus der steuerlichen Vertreterhaftung nach den §§ 69, 34 AO trotz Anfechtbarkeit der unterbliebenen Lohnsteuerabführung (BFH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - VII R 18/06, BFH/NV 2008, 386) kann nicht umgekehrt geschlossen werden, gerade wegen der Haftung müsse auch ein entsprechender Schaden eingetreten sein.
20
Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, dass pflichtgemäß entrichtete Zahlungen der GmbH auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Wege der Konkursanfechtung zumindest teilweise hätten zurückgewährt werden müssen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat und ob der Klägerin dies bekannt war, als die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile hätten entrichtet werden müssen (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO).

V.


21
Infolge des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
22
1. Da beiden Parteien den vorstehend unter IV. behandelten Gesichtspunkt anscheinend für nebensächlich gehalten haben, ist diesen im zweiten Berufungsdurchgang Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
23
2. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe darauf vertraut, ein Großkunde werde bis spätestens Mitte Dezember 1997 eine hohe Zahlung an die Insolvenzschuldnerin leisten, ist rechtlich unerheblich, weil die Beklagte die Auszahlung der Nettolöhne an die Mitarbeiter veranlasst hat. Der Arbeitgeber ist nach § 266a Abs. 1 StGB verpflichtet, im Falle eines Mangels an Zahlungsmitteln vorrangig die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzuführen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ausreichende Liquidität zur Begleichung dieser Beiträge im Feststellungszeitpunkt bereitzustellen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1997 - VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304, 308 ff; Beschl. v. 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 321 ff; v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307, 311 ff; Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 10; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659 Rn. 18). Die Beklagte hätte daher die Auszahlung der Löhne kürzen und die verfügbaren Zahlungsmittel vorrangig zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verwenden müssen.
24
Kann 3. der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung für den vollstreckbaren Anspruch der Beklagten in der Hauptsache festgestellt werden, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob dies auch für die Kosten von 134,01 € und weiteren Nebenforderung von 2,56 € gilt, welche die Klägerin, anders als die beanspruchten Zinsen, in diesem Feststellungsstreit bisher nicht fallengelassen hat. Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO dient in gleicher Wertung wie das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB dazu, die Durchsetzbarkeit von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu stärken. Zu diesem Zweck werden Einwendungen versagt, welche die Rechtsordnung dem insoweit schutzwürdigen Schuldner im Allgemeinen gewährt. Ebenso wie für das Aufrechnungsverbot gegen den Täter eines Vorsatzdelikts anerkannt ist, dass es auch Folgeschäden wie Verzugszinsen (BGH, Urt. v. 18. November 2010 - IX ZR 67/10, z.V.b.) und Rechtsverfolgungskosten (OLG Karlsruhe MDR 1969, 483; OLG Köln NJW-RR 1990, 829 f; Staudinger /Gursky, BGB 13. Bearb. 2006 § 393 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Schlüter, 5. Aufl. § 393 Rn. 3; vgl. auch BFHE 178, 532, 537) schützend umfasst, hat dies auch für die entsprechende Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO zu gelten.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2008 - 3 O 345/07 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.09.2009 - 12 U 31/08 -

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 67/10
Verkündet am:
18. November 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Klage eines Gläubigers auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist nach dessen Aufhebung während der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen
späteren Restschuldbefreiung des Schuldners zulässig.
Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
werden auch dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn sie mangels Aufforderung
zur Anmeldung nachrangiger Forderungen nicht mit dem Rechtsgrund der
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden
sind.
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10 - AG Pforzheim
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
In dem am 7. November 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten (fortan auch Schuldner) meldete die Klägerin Forderungen aus zwei Darlehensverträgen zuzüglich Zinsen bis zur Verfahrenseröffnung zur Tabelle an. Aufgrund rechtskräftigen Anerkenntnisurteils vom 20. Juni 2006 steht fest, dass der beschränkte Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung der Forderungen als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch Urteil beseitigt ist. Am 20. Dezember 2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Am 13. August 2008 erteilte das Insolvenzgericht der Klägerin vollstreckbare Ausfertigungen der Insolvenztabelle.
2
Die Klägerin begehrt Verurteilung des Schuldners zur Zahlung der ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszins, insgesamt 4.139,25 €. Die Klage ist im ersten Rechtszug erfolgreich gewesen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


4
Das Landgericht meint, die mit der Klage geltend gemachten Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nähmen gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht an einer eventuellen Restschuldbefreiung teil. Es reiche aus, dass die Hauptforderungen aus den dem Beklagten gewährten Krediten unter Angabe des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 174 Abs. 2 InsO zur Tabelle angemeldet worden seien. Dagegen sei unerheblich, dass die nach der Insolvenzeröffnung angefallenen Zinsen nicht angemeldet worden seien. Die Zinsforderung nehme an der Restschuldbefreiung nicht teil, weil es sich insgesamt um eine ausgenommene Forderung gemäß § 849 BGB handele. Es komme deshalb nicht darauf an, ob Zinsen, soweit sie als Verzugsfolgen geschuldet würden, nicht unter § 302 Nr. 1 InsO fielen.

II.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
6
1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Die Erhebung einer Leistungsklage durch Insolvenzgläubiger ist nach § 87 InsO nur während des eröffneten Verfahrens ausgeschlossen. Nach Aufhebung des Verfahrens während der Wohlverhaltensphase sind die Insolvenzgläubiger nicht gehindert, ihre Ansprüche klageweise durchzusetzen.
7
a) Die Klägerin ist mit den im Streit stehenden Zinsansprüchen Insolvenzgläubigerin. Die Vorschrift des § 38 InsO begrenzt den Kreis der Insolvenzgläubiger grundsätzlich auf solche persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Nach § 39 Abs.1 Nr. 1 InsO werden jedoch auch die persönlichen Gläubiger erfasst, denen - wie hier der Klägerin - gegen den Schuldner laufende Zinsen und Säumniszuschläge auf Insolvenzforderungen zustehen.
8
b) Als Insolvenzgläubigerin kann sie gemäß § 201 Abs. 1 InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen - gemäß § 201 Abs. 3 InsO vorbehaltlich der Vorschriften über die Restschuldbefreiung - gegen den Schuldner geltend machen. Die laufende Wohlverhaltensphase steht dem nicht entgegen.
9
c) Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO hat keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Klageerhebung (LG Arnsberg NZI 2004, 515; FKInsO /Ahrens, 5. Aufl., § 294 Rn. 20; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 294 Rn. 5; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 294 Rn. 10). Soweit es in Einzelfällen für zumutbar gehalten wird, den Gläubiger mit seiner Klage auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verweisen, wenn er seine Forderung nicht angemeldet hat und deshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Titulierung während der Wohlverhaltensphase bestehen soll (vgl. HK-InsO/ Landfermann aaO), kommt es hierauf vorliegend nicht an. Die Klägerin konnte ihre - nachrangige - Zinsforderung im Verfahren nicht anmelden (vgl. § 174 Abs. 3 InsO). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung schon während der Wohlverhaltensphase ist damit gegeben. Da die spätere Erteilung der Restschuldbefreiung nicht feststeht, brauchte die Klägerin für den Streitgegenstand keine titelergänzende Feststellung des Rechtsgrunds zu erwirken , obwohl die Rechtskraft des Anerkenntnisurteils sich auf die hier im Streit stehenden Zinsen nicht erstreckt.
10
2. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Zinsen der Restschuldbefreiung unterliegen. Die Forderung wird erstmals tituliert. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen , dass von einer nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommenen Forderung auch die auf diese Forderung nach Verfahrenseröffnung entfallenden Zinsen erfasst werden, ohne dass es der Anmeldung der Zinsforderung nach § 174 Abs. 2 InsO bedarf, wenn es zu der besonderen Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO nicht kommt.
11
a) Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Hauptforderungen der Klägerin und der bis zur Ver- fahrenseröffnung angefallenen Zinsansprüche geschehen. Aufgrund rechtskräftigen Anerkenntnisurteils steht fest, dass die Klägerin insoweit über ausgenommene Forderungen verfügt. Jedenfalls bei nicht anmeldbaren Nebenforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) zu einer entsprechend angemeldeten Hauptforderung erhält sich der Insolvenzgläubiger seine Rechte aus § 302 Nr. 1 InsO auch ohne Anmeldung.
12
Eine Anmeldung der nach Verfahrenseröffnung anfallenden Zinsen konnte nicht erfolgen, weil es sich insoweit um nachrangige Insolvenzforderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Nachrangige Forderungen können gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO nur angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht besonders dazu auffordert. Zu einer solchen Aufforderung, die regelmäßig nur ergeht, wenn die Insolvenzmasse ausreicht, um alle nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger zu befriedigen, und ein Überschuss verbleibt (vgl. Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 174 Rn. 51), ist es nicht gekommen. Die Klägerin muss gleichwohl auch im Hinblick auf die Zinsen nach Verfahrenseröffnung als Inhaberin einer ausgenommenen Forderung angesehen werden. Das Erfordernis der Anmeldung der Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gilt nur hinsichtlich der Hauptforderung und vor Verfahrenseröffnung angefallener Zinsen, nicht aber der aufgrund dieser Hauptforderung entstehenden Zinsen, die nach Verfahrenseröffnung fällig werden.
13
b) Es ist weder der Ursprungsfassung der Insolvenzordnung noch der durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 (BGBl. I S. 2710) geänderten Fassung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Gläubiger, die über eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gegen den Schuldner verfügen, nur hinsichtlich der Hauptforderung von der Restschuldbefreiung ausnehmen wollte. Nach der Ursprungsfassung der Insolvenzordnung waren sämtliche Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dass hierzu auch Zinsen gehörten, konnte keinen Zweifeln unterliegen. Ziel der Änderung des § 302 Nr. 1 InsO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 war nach dessen Begründung (BT-Drucks. 14/5680, S. 27, 29), dem Interesse des Schuldners an einer möglichst frühzeitigen Information über den Umfang der Forderungen Rechnung zu tragen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Dieser Zweck gebietet es nicht, dem Gläubiger einer ausgenommenen Forderung nur dann das Privileg des § 302 Nr. 1 InsO zukommen zu lassen, wenn er auch die Nebenforderungen, wie etwa die hier in Rede stehenden Zinsen, mit dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat. Eine solche Beschränkung des Umfangs der ausgenommenen Forderungen sollte mit dem am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Insolvenzrechtsänderungsgesetz nicht verbunden sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber es von der durch den Gläubiger nicht zu beeinflussenden Frage, ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um zu einer Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO zu kommen, abhängig machen wollte, ob der Gläubiger nach Verfahrenseröffnung anfallende Zinsen auf eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmelden kann. § 302 Nr. 1 InsO ist deshalb so zu verstehen, dass die von der Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift ausgenommenen Verbindlichkeiten insgesamt erfasst werden, wenn die jeweilige Hauptforderung mit dem entsprechenden Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet ist. Der Schuldner ist auch wegen der nicht anmeldefähigen Nebenforderungen durch die Anmeldung der Hauptforderung und ihres Rechtsgrunds hinreichend gewarnt.
14
3. Das Berufungsgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO mit Recht bejaht. Ob seine Annahme, die Verzinsung mit einem Zinssatz von 5 %-Punkten über dem Basiszins sei hier schon aus § 849 BGB abzuleiten, richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Zinsanspruch als Nebenforderung (vgl. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) an der Qualifizierung der Hauptforderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung teilnimmt.
15
a) Die Frage, ob Zinsen auf einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von § 302 Nr. 1 InsO erfasst werden oder ungeachtet der Ausnahmeregelung der Restschuldbefreiung unterliegen, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstünden , nähmen grundsätzlich an der Restschuldbefreiung teil und fielen deshalb nicht unter § 302 Nr. 1 InsO. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Zinsen nicht als Verzugsfolgen, sondern aus § 849 BGB geltend gemacht werden würden (KG, ZInsO 2009, 280, 282; FK-InsO/Ahrens, aaO, § 302 Rn. 9; MünchKomm -InsO/Stephan, 2. Aufl., § 302 Rn. 8; Rinjes, DZWIR 2002, 415). Nach anderer Ansicht sollen Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten dagegen in vollem Umfang von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, weil sie insoweit das Schicksal der Hauptforderung teilten (LG Köln NZI 2005, 406, 407; HKInsO /Landfermann, aaO, § 302 Rn. 11; Pape/Schaltke in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, § 184 Rn. 54 ff; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 302 Rn. 2a).
16
b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Der Schutz des durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung geschädigten Gläubigers durch § 302 Nr. 1 InsO wäre unvollständig, würde man nur die Hauptforderung, nicht aber die durch die Handlung verursachten Nebenforderungen von der Rest- schuldbefreiung ausnehmen. Der Schuldner könnte wegen dieser Verbindlichkeiten nicht mehr in Anspruch genommen werden, obwohl nach dem Wortlaut des § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldner s zurückzuführen sind, nicht an der Restschuldbefreiung teilhaben sollen. Anders als im Fall der Parallelvorschrift des § 850f Abs. 2 BGB, bei der ebenfalls um die Frage gestritten wird, ob nur wegen der Hauptforderung oder auch wegen der weiteren Nebenforderungen in den Vorrechtsbereich vollstreckt werden darf (vgl. Prütting/ Gehrlein/Ahrens, ZPO, § 850f Rn. 42 f; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 850f Rn. 8), wäre bei Erstreckung der Restschuldbefreiung auf die Nebenforderungen nicht nur die Vollstreckung in den Vorrechtsbereich ausgeschlossen. Vielmehr könnte der Gläubiger hier seine Ansprüche nach Erteilung der Restschuldbefreiung überhaupt nicht mehr durchsetzen (vgl. Pape/Schaltke aaO).
17
c) Diese Auslegung entspricht der zum Anwendungsbereich des § 393 BGB vertretenen Rechtsauffassung, der ebenso wie § 302 Nr. 1 InsO dazu dient, die Durchsetzbarkeit von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu sichern und zu erhalten. Zu den Passivforderungen, die durch das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB privilegiert werden, gehören auch Forderungen auf Erstattung von Folgeschäden eines vorsätzlichen Delikts wie etwa Kostenerstattungsansprüche bei der gerichtlichen Durchsetzung der Schadensersatzforderung sowie der Anspruch auf Verzugszinsen (OLG Karlsruhe MDR 1969, 483; OLG Köln NJW-RR 1990, 829 f; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. 2006, § 393 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Schlüter, 5. Aufl., § 393 Rn. 3; Erman/Wagner, BGB 12. Aufl., § 393 Rn. 2; vgl. auch BFHE 178, 532, 537). Entsprechendes muss auch für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO gelten.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 24.09.2009 - 9 C 70/09 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02.2010 - 9 S 541/09 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so kann der Gläubiger diesen Rechtsstreit gegen den Schuldner aufnehmen.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben. Das Insolvenzgericht erteilt dem Schuldner und dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle und weist den Schuldner auf die Folgen einer Fristversäumung hin. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.