Zivilprozessordnung - ZPO | § 516 Zurücknahme der Berufung
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Anwälte | § 23 HAG
5 relevante Anwälte
5 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 23 HAG
Artikel schreiben19 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 23 HAG.
19 Artikel zitieren § 23 HAG.
Referenzen - Gesetze | § 23 HAG
§ 23 HAG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 23 HAG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
379 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 23 HAG.