Oberlandesgericht München Urteil, 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17

bei uns veröffentlicht am19.07.2018

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht München verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 28.07.2017 wegen Betrugs eine Freiheitsstrafe von elf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Wertersatzes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 23.920,46 Euro an.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 04.08.2017 Revision ein, die er auf die Anordnung der Einziehung beschränkte. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 21.09.2017 wurde die Revision begründet und beantragt, Ziffer 4 des Urteils vom 28.07.2017 (Einziehung von Wertersatz) aufzuheben. Eine durch die Staatsanwaltschaft am 02.08.2017 eingelegte Berufung wurde am 08.11.2017 zurückgenommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlageschreiben vom 09.01.2018 beantragt, die Revision des Angeklagten durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

II.

Die Revision ist zulässig. Insbesondere wurde die Monatsfrist zur Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten, welche trotz zwischenzeitlicher Berufungseinlegung durch die Staatsanwaltschaft zu wahren war (§ 335 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Begründungsfrist begann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Urteilszustellung an den Verteidiger des Angeklagten am 21.08.2017. Sie endete mit Ablauf des 21.09.2017 (§ 43 Abs. 1 StPO). Die Revisionsbegründung mit Schreiben vom 21.09.2017 ging in Papierform zwar erst am 25.09.2017 bei Gericht ein (Bl. 86/88 d.A.). Aufgrund der mit Schreiben des Verteidigers vom 28.03.2018 übersandten Faxbestätigung gelingt jedoch der Nachweis, dass die Revisionsbegründung per Fax noch am 21.09.2017 und damit fristgerecht beim Amtsgericht einging. Aus der Bestätigung ist für diesen Tag um 16:07 bzw. 16:08 Uhr ein entsprechender Versand ersichtlich. Auf Bitte des Senats hat das Amtsgericht zudem das Faxjournal der dortigen Abteilung für allgemeine Strafsachen übermittelt, aus dem sich ein korrespondierender Eintrag ergibt, der zeitlich nur um wenige Minuten abweicht und aufgrund der angegebenen Nummer des Faxabsenders eindeutig zuzuordnen ist.

III.

In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision, welche wirksam auf die Anordnung der Einziehung von Wertersatz beschränkt wurde und hiergegen die Sachrüge erhebt, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die angeordnete Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat auf die im März 2015 beendete Tat des Angeklagten bereits die zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Regelungen des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) zur Einziehung des Tatertrages angewandt. Das entspricht der zugehörigen Übergangsvorschrift nach Art. 316h Satz 1 EGStGB.

Diese von § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB abweichende Sonderregelung ist verfassungsgemäß. Art. 316h Satz 1 EGStGB steht weder im Widerspruch zum speziellen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG (nachfolgend Ziff. 1) noch widerstreitet sie Grundrechten des Angeklagten in deren Zusammenwirken mit dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG (nachfolgend Ziff. 2). Ein Vorgehen nach Art. 100 GG ist deshalb nicht veranlasst (i.E. ebenso LG Berlin wistra 2018, 184).

1. Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht gegen das spezielle strafrechtliche Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Der verfassungsrechtliche Begriff der Strafe (nachfolgend a)) wird durch den Gegenstand der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung nicht berührt. Etwas anderes ergibt sich weder aus der insoweit verdrängten Grundregel in § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB (nachfolgend b)), noch aus dem materiellen Gehalt der bisher geltenden wie der 2017 reformierten Regelungen zur Vermögensabschöpfung (nachfolgend c) und d)) und ferner nicht aus den Auswirkungen der Reform im spezifischen Fall des Angeklagten (nachfolgend e)).

a) Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst; insb. genügt es hierfür nicht schon, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft (BVerfG Urteil vom 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, Rn. 125 bei juris). An diesem in Abgrenzung zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung entwickelten Begriff der Strafe hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner späteren Rechtsprechung insb. zum Recht der nachträglichen Sicherungsverwahrung festgehalten, vgl. BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, Rn. 141 f. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK enthaltenen Begriff der „Strafe“ in einem weitergehenden Sinn auslegt (siehe hierzu noch unten Ziff. 2).

b) Der Grundnorm zur zeitlichen Geltung der Strafgesetze in § 2 StGB, die durch Art. 316h Satz 1 EGStGB für Teile des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ersetzt wird, lässt sich keine dahingehende Aussage entnehmen, dass die Maßnahme der Einziehung bzw. des Verfalls im Sinne des vor dem 1. Juli 2017 geltenden Rechts als Strafe i.S.v. Art. 103 Abs. 2 GG einzuordnen ist. Das gilt, obwohl § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB das zeitliche Meistbegünstigungsprinzip auf den Verfall bzw. die Einziehung erstreckt und insoweit nicht anders als eine Strafe behandelt.

Allerdings hatte der historische Gesetzgeber die Vorschriften zur Gewinnabschöpfung in diesem Zusammenhang zumindest auf begrifflicher Ebene tatsächlich in die Nähe der Strafe gerückt. Das wird deutlich anhand der Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB und der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Intention. Die bis heute geltende Regelung wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1975 durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (BGBl. I 1969, S. 717) geschaffen. Maßgeblich für den Gesetzgeber war dabei der Gedanke, dass sich der Verfall von Gegenständen nach seinem rechtlichen Gehalt der Strafe annähere, so dass es sachgerecht sei, ihn in der Frage der zeitlichen Geltung ebenso wie Strafen zu behandeln (vgl. BT-Drucks IV/650, S. 108 zur Begründung der entsprechenden Regelung des E 1962, die über den Gesetzesantrag vom 11. November 1965 - BT-Drucks. V/32 - in den Entwurf für das 2. StrRG einging, siehe hierzu den Zweiten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4095, S. 1, 4, 53, sowie LK/Dannecker, 12. Aufl. 2007, § 2 StGB Rn. 133).

Der Hintergrund dieser Einschätzung erschließt sich aus den zugehörigen Sachvorschriften in den §§ 73 ff. StGB, die ebenfalls durch das 2. StrRG geschaffen wurden (BGBl. I 1969, S. 717, 734 ff.). Ein Auslöser für deren Einführung war die zugleich erfolgte Neugestaltung des Geldstrafenrechts. Über die Vorschrift des § 27c Abs. 2 StGB a.F. (entsprechend § 27b Abs. 1 StGB in der Fassung des 1. StrRG), wonach die Geldstrafe das für die Tat empfangene Entgelt bzw. den aus ihr gezogenen Gewinn übersteigen sollte, kam dieser Sanktion zuvor auch eine gewisse Abschöpfungsfunktion zu. Diese konnte sie aufgrund der Neuorientierung am Tagessatzsystem nicht weiter erfüllen. Zugleich wurde ein kriminalpolitisches Bedürfnis dafür gesehen, Gewinne nicht nur bei den mit Geldstrafe bedrohten Straftaten abzuschöpfen. Deshalb wurde mit dem Verfall ein allgemeines, für das gesamte Strafrecht geltendes Rechtsfolgeninstitut geschaffen, in dem angesichts der Übernahme früherer Funktionen der Geldstrafe eine „angemessene Ergänzung“ der „Strafe und insbesondere [des] Tagessatzsystem[s]“ gesehen wurde: Es sei nicht sinnvoll, den Täter zu bestrafen, ihm zugleich aber den durch die Tat unrechtmäßig zugeflossenen Gewinn zu belassen (BT-Drucks IV/650, S. 241, zur Begründung der entsprechenden Regelung in §§ 109 ff. des E 1962; Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4095, S. 1, 39 ff., 72 ff.; vgl. zum Vorstehenden zudem LK/Schmidt, 12. Aufl. 2007, vor § 73 StGB Rn. 11 sowie § 73 StGB Rn. 1 f.).

Aus dem geschilderten Zusammenhang wird deutlich, dass die „Annäherung“ der Gewinnabschöpfung (des Verfalls nach bisherigem Recht) an die Strafe durch den historischen Gesetzgeber und die daraus resultierende Regelung in § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB nicht unbedingt in einer auch diesem Rechtsinstitut innewohnenden schuldausgleichenden Funktion gesehen wurde, sondern in der Übernahme von Funktionen, die zuvor teilweise über die noch nicht nach Tagessätzen zu bemessende Geldstrafe abgedeckt werden konnten. Zudem hatte man erkannt, dass ein Schuldausgleich durch Strafe noch keine hinreichende kriminalpolitische Reaktion auf eine Straftat darstellt, sondern dem Täter zusätzlich auch die Vorteile aus seiner Tat entzogen werden müssen. Entsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht den Willen des Gesetzgebers dahingehend gedeutet, dass die Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile als gesonderte Rechtsfolge neben die Strafe treten sollte und der Gesetzgeber in ihr nicht die Zufügung eines Übels sah, sondern die Beseitigung eines Vorteils (BVerfGE 110, 1, Rn. 64 f. bei juris).

c) Die durch den historischen Gesetzgeber des 2. StrRG angenommene „Nähe“ zwischen der Strafe und der Maßnahme des Verfalls bzw. der Einziehung ist auch in Ansehung der inhaltlichen Ausgestaltung der Normen zur Gewinnabschöpfung nicht derart ausgeprägt, als dass in dieser eine dem Schuldausgleich dienende Zufügung eines Übels und damit eine Strafe i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG gesehen werden müsste. Wie in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft München vom 9. Januar 2018 bereits ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht sogar den erweiterten Verfall i.S.d. § 73d StGB a.F. nicht als eine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme angesehen, was für den Regelfall der bloßen Einziehung von Erträgen der abgeurteilten Tat erst recht gelten muss.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einordnung u.a. darauf gestützt, dass der Gesetzgeber den Verfall als sog. „Maßnahme“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) schon terminologisch von den Strafen getrennt hat. Dem entspricht die Gesetzessystematik, die den Verfall bzw. im aktuell geltenden Recht die Einziehung im Siebenten Titel des Dritten Abschnitts als gesonderte Rechtsfolgen behandelt (BVerfGE 110, 1, Rn. 61 bei juris). Soweit der Verfall eine durch die Straftat eingetretene Störung der Vermögensordnung beseitigen und zugleich dem Täter wie der Rechtsgemeinschaft vor Augen führen soll, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen, dient die Maßnahme präventiven Zwecken. Diese wiederum bilden jedoch kein Spezifikum strafrechtlicher Vorschriften, sondern charakterisieren genauso das Recht der Gefahrenabwehr (vgl. BVerfGE 110, 1, Rn. 68 ff. bei juris).

Auch mit der Einführung des sog. „Bruttoprinzips“ durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372, BT-Drucks. 12/1134, S. 12) hat der Gesetzgeber dem Verfall nicht seinen kondiktionsähnlichen Charakter genommen, sondern ihn an die im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung angeglichen (BVerfGE 110, 1, Rn. 78 f. bei juris). Das Bundesverfassungsgericht wendet sich mit dieser Einordnung ausdrücklich gegen Stimmen im strafrechtlichen Schrifttum, die im Verfall seitdem die tatvergeltende Zufügung einer wirtschaftlichen Einbuße sehen (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 110, 1, Rn. 77 bei juris). Zugleich folgt das Bundesverfassungsgericht damit der Judikatur des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1995, 2235, Rn. 6 ff. bei juris).

Insgesamt stellt die Gewinnabschöpfung keine pönale Reaktion auf ein früheres normwidriges Verhalten des Betroffenen dar, sondern antwortet auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung mit einem korrigierenden und normbekräftigenden Eingriff. Selbst der sog. erweiterte Verfall nach § 73d StGB a.F. verfolgt nicht repressivvergeltende, sondern präventivordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme (BVerfGE 110, 1, Rn. 81 bei juris).

d) An diesem inhaltlichen Charakter der Vermögensabschöpfung hat sich durch die Reform zum 1. Juli 2017 nichts Grundlegendes geändert, insbesondere wurde ihr keine schuldausgleichende Wirkung verliehen. Vielmehr bewegt sich auch die Maßnahme der Einziehung nach neuem Recht innerhalb des bisherigen Systems einer präventiv orientierten Korrektur der durch die Tat verschobenen Vermögenssituation. Nach der Intention des Gesetzgebers, die in den geschaffenen Normen auch zum Ausdruck kommt, soll der quasikondiktionelle Charakter der Vermögensabschöpfung durch die Reform nicht in Frage gestellt werden (BT-Drucks. 18/9525, S. 48).

So wurde das bisherige Modell der Rückgewinnungshilfe aufgegeben und dazu das Instrumentarium der Opferentschädigung reformiert. Die Ansprüche der Verletzten werden im neuen Recht grundsätzlich außerhalb des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens befriedigt, nämlich entweder im Strafvollstreckungsverfahren oder im Insolvenzverfahren (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 46, 49 ff.). Dass der Gesetzgeber diesen Regelungsbereich außerhalb des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens ansiedelte, obwohl er ihn ausdrücklich als das „Kernstück des Reformvorhabens“ begreift und in der zugrunde liegenden Streichung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. den „Dreh- und Angelpunkt“ der Reform sieht (BT-Drucks. 18/9525, S. 49), spricht bereits gegen eine Orientierung des neuen Rechts am Gedanken des Schuldausgleichs.

Des Weiteren sollten mit der Reform Lücken der bisherigen Abschöpfung geschlossen werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 57 f.). Hierzu wurden die Möglichkeiten der nachträglichen Abschöpfung verbessert (Streichung von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. mit Neuregelung in § 459g Abs. 5 StPO), die erweiterte Vermögensabschöpfung ausgedehnt (§ 73a Abs. 1 StGB n.F.) und der Zugriff auf aus Straftaten herrührendes Vermögen unklarer Herkunft erleichtert (§ 76a Abs. 4 StGB n.F.). Eine schuldausgleichende Intention oder Wirkung ist auch hier nicht ersichtlich. Bezogen auf die letztgenannte Neuerung in § 76a Abs. 4 StGB n.F. betont die Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass es sich um eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme der Vermögensabschöpfung handele, die eine Störung der Vermögensordnung beseitigen solle und daher nicht dem Schuldgrundsatz unterliege (BT-Drucks. 18/9525, S. 58). Diese Einschätzung teilt der Senat.

Besonders deutlich gegen eine stärkere Schuldorientierung des neuen Rechts spricht zudem die Neuregelung für sog. „Verschiebungsfälle“ in § 73b StGB n.F.: Mit ihr werden in Parallele zur Vorschrift des § 822 BGB die Zugriffsmöglichkeiten bei Drittbegünstigten erweitert (BT-Drucks. 18/9525, S. 56), also bei Personen, die an der abgeurteilten Tat nicht beteiligt waren und zwangsläufig keinem strafrechtlichen Schuldvorwurf unterliegen.

Selbst soweit sie die Stärkung und Konkretisierung des „Bruttoprinzips“ als weiteres wesentliches Reformziel bezeichnet, verweist die Gesetzesbegründung zugleich auf eine verstärkte Orientierung am zivilen Bereicherungsrecht (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 55). Das betrifft etwa die nunmehr rein gegenständlich zu bestimmende Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten, wie sie in der Formulierung „durch die Tat“ (statt bisher „aus der Tat“) in § 73 Abs. 1 StGB n.F. zum Ausdruck kommt. Gleiches gilt für die am Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB orientierte Regelung in § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB n.F. zur Wertbestimmung für das Erlangte. Die sich gegenüber dem Schuldausgleich abgrenzende Einschätzung des Gesetzgebers ist auch für diesen Regelungszusammenhang nachvollziehbar.

Deutlich wird die Sicht des Gesetzgebers schließlich sogar anhand der hier inmitten stehenden Übergangsregelung des Art. 316h Satz 1 EGStGB. Wäre an ihrer Stelle die allgemeine Norm des § 2 Abs. 5 StGB anzuwenden, so müsste im Einzelfall festgestellt werden, welches Recht als das mildere anzuwenden ist. Die Stichtagsregelung des Art. 316h Satz 1 EGStGB wurde nicht zuletzt geschaffen, um auf diese als „kompliziert“ erachtete Prüfung bei Verurteilungen nach dem 1. Juli 2017 verzichten zu können (BT Drucks. 18/11640, S. 84). Der Gesetzgeber ging also keineswegs davon aus, dass das neue Recht in jedem Fall eine stärkere Belastung des Verurteilten bewirken wird.

e) Auch im spezifischen Fall des Angeklagten bewirkt die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung keine mit einer Strafe i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG vergleichbare Konsequenz. Die Änderungen bei der Behandlung von Konstellationen der Entreicherung dienen nicht dem Schuldausgleich.

In dem vor 1. Juli 2017 geltenden Recht bestand nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. die Möglichkeit, von der Anordnung des Verfalls abzusehen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung des Verfalls in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden war. Die Entscheidung hierüber war in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2014, 44). In dem seit 1. Juli 2017 geltenden Recht ist eine vergleichbare Regelung im materiellen Recht nur noch zugunsten gutgläubiger Drittbegünstigter vorhanden (§ 73e Abs. 2 StGB), während die bei einem Tatbeteiligten eingetretene Entreicherung erst im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt wird. Hintergrund ist das mit der Neuregelung insoweit verfolgte Ziel, auch die nachträgliche Abschöpfung von Vermögenswerten zu ermöglichen, die bei Tätern oder Teilnehmern erst nach Rechtskraft der Verurteilung entdeckt werden (vgl. § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO). Dies setzt voraus, dass die Einziehung unabhängig davon angeordnet wird, welche Erkenntnisse zum Vermögensstand der Tatbeteiligten zum Zeitpunkt des Urteils vorliegen.

Steht aber eine Entreicherung des Täters oder Teilnehmers fest, so hat nach dem neuen Recht (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO) eine Vollstreckung der angeordneten Einziehung regelmäßig zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen die Gesetzesbegründung zu § 73e Abs. 2 StGB n.F. sowie zu § 459g Abs. 4 Satz 1 StPO-E in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/9525 S. 57, 69, 94; letztgenannte Norm wurde als § 459g Abs. 5 StPO Gesetz, vgl. hierzu den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 18/11640, S. 46, 89). Daher ist nicht ersichtlich, dass die nunmehr sogar zwingend ausgestaltete neue Regelung in § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO einem nachhaltig entreicherten Tatbeteiligten weniger Schutz gewähren würde als die Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. oder ihn gar einer schuldausgleichenden Übelszufügung aussetzen würde.

Soweit die Neuregelung zugleich bewirkt, dass die Vollstreckung bei Eintritt oder Bekanntwerden neuer Umstände jederzeit wieder aufgenommen werden kann und damit nach Ansicht der Revision in ihrer Wirkung einem „Damokles-Schwert“ über dem Verurteilten gleicht, spiegelt sich darin lediglich der gesetzlich missbilligte Fortbestand einer gestörten Vermögenslage wieder, wie sie durch die Straftat geschaffen wurde. Wenn der Gesetzgeber mit der Reform bewirken will, dass von Versuchen der Störungsbeseitigung nicht länger vorschnell abgesehen wird, so ändert das an Ziel und Inhalt entsprechender Maßnahmen nichts.

2. Die Übergangsnorm des Art. 316h Satz 1 EGStGB verstößt ferner nicht gegen Grundrechte Verurteilter, und zwar auch nicht, soweit in deren Schutzumfang als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) das allgemeine verfassungsrechtliche Vertrauensschutzgebot einfließt. Dass bei Anwendung dieser Gewährleistungen des Grundgesetzes die völkerrechtliche Norm des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK samt der zu ihr ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen ist, ändert hieran nichts.

a) Art. 316h Satz 1 EGStGB ist an den Grundrechten der betroffenen Verurteilten zu messen, bei deren Bewertung die Gewährleistungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und dabei insb. des Vertrauensschutzgebots zu berücksichtigen sind. Auch jenseits des Anwendungsbereichs des speziellen strafrechtlichen Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG beschränken sie in ihrem Zusammenwirken die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (BVerfG Urteil vom 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 Rn. 167 bei juris). Zwar wird die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Grundsätzlich unzulässig sind jedoch Anordnungen, wonach eine Rechtsfolge schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten soll (sog. Rückbewirkung von Rechtsfolgen, „echte“ Rückwirkung; BVerfGE a.a.O Rn. 168 f. bei juris). Grenzen für den Gesetzgeber bestehen zudem auch für die sog. tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung), bei der zwar die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Diese Grenzen ergeben sich aus der Abwägung zwischen dem Gewicht der dem Schutz dieser Sachverhalte dienenden Grundrechte einerseits, in deren Bewertung die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit einwirken, und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits (BVerfGE a.a.O Rn. 170,172 bei juris).

An diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der strafrechtlichen Rechtsfolgen bereits rückwirkende Normierungen zur Sicherungsverwahrung (Aufhebung der Höchstdauer von zehn Jahren in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.; nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB a.F. und § 7 Abs. 2 JGG a.F.) gemessen (BVerfGE a.a.O Rn. 166 ff. bei juris; BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 Rn. 131 f. bei juris). Es hat dabei zuletzt offengelassen, ob mit den genannten Vorschriften sogar eine „echte“ oder lediglich eine „unechte“ Rückwirkung im obigen Sinn verbunden war, da die Normen jedenfalls einen relevanten Eingriff in das Vertrauen der betroffenen Träger des einschlägigen Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG beinhalteten (BVerfGE a.a.O. Rn. 134 f. bei juris).

Ein derartiger Grundrechtseingriff kommt auch in Betracht, soweit Art. 316h Satz 1 EGStGB bewirkt, dass auf vor dem 1. Juli 2017 begangene Straftaten Sanktionsnormen anzuwenden sind, die erst zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten sind. Nachdem über die Einziehung auf das Eigentum zugegriffen wird (vgl. § 75 StGB n.F.), könnten hierdurch primär das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berührt sein, daneben u.U. die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 GG in seiner den Erwerb schützenden Funktion. Für diese drei Gewährleistungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass ihnen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemeinsam ist, dass sie den Grundrechtsträger vor der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens bewahren, weshalb in diesem Zusammenhang auch das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Vertrauensschutzgebot Wirkung entfaltet (BVerfGE Beschluss vom 14.05.1986, Az. 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, Rn. 119 bei juris).

b) In die Bewertung eines derartigen Eingriffs in die genannten Grundrechte können nach Maßgabe der durch das Bundesverfassungsgericht hierzu aufgestellten Grundsätze insbesondere einschlägige Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einfließen. Diese steht zwar innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes und damit in der Normhierarchie unter dem Grundgesetz. Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte ist die Europäische Menschenrechtskonvention jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen. Gleiches gilt für die Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 Rn. 86 bei juris). Auf diese Weise soll den Garantien der Menschenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung verschafft und es sollen zudem Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit vermieden werden (BVerfGE a.a.O. Rn. 90 bei juris).

Für eine derartige völkerrechtsfreundliche Auslegung ergeben sich aus dem Grundgesetz jedoch zugleich Grenzen. Sie darf zum einen nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird. Zum anderen enden die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet. Insbesondere wenn ein autonom gebildeter Begriff des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei textlich ähnlichen Garantien anders ausfällt als der entsprechende Begriff des Grundgesetzes, kann eine „Heranziehung als Auslegungshilfe“ deshalb auch in der Weise geschehen, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen werden (BVerfGE a.a.O. Rn. 93 f. bei juris).

c) Nachdem im vorliegenden Fall speziell das Zusammenspiel der oben unter Ziff. 2a) genannten grundrechtlichen Gewährleistungen mit dem Vertrauensschutzgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG in den Blick zu nehmen ist, kann dabei insb. der Garantie aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK Bedeutung zukommen. Nach dieser Vorschrift darf gegen niemand für eine Straftat eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Es kommt in Betracht, in der Anwendung der zum 1. Juli 2017 reformierten Vorschriften zur Gewinnabschöpfung auf vor diesem Zeitpunkt begangene Taten eine derartige „schwerere Strafe“ nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK zu sehen.

Eine verbindliche Festlegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt zu dieser Frage bislang jedoch nicht vor. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits einmal eine Maßnahme der Gewinnabschöpfung unter den Strafbegriff aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK subsumiert (EGMR Welch / United Kingdom, Urteil vom 09.02.1995, Az. 17440/90). In dieser Entscheidung sah der Gerichtshof eine Einziehung von Gewinnen aus Straftaten als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK an, die nach einem 1986 im Vereinigten Königreich zur Bekämpfung der Drogenkriminalität erlassenen Gesetz (Drug Trafficking Offences Act 1986) durch das Strafgericht in einem Verfahren wegen Rauschgifthandels verhängt worden war. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte befasst sich jedoch weder mit dem bisherigen noch mit dem reformierten deutschen Recht der Gewinnabschöpfung. Ihrem Aussagegehalt für den hier zu beurteilenden Sachverhalt setzt dies Grenzen.

Zwar sind Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Heranziehung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Auslegungshilfe auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt. Das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (BVerfGE a.a.O. Rn. 89 bei juris).

Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besitzen andererseits keine Gesetzesqualität, sondern binden nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nur die beteiligten Vertragsparteien an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand. Sie bewirken keine über den Einzelfall hinausgehende strenge Präjudizienbindung gegenüber den mitgliedstaatlichen Gerichten. Das gilt selbst für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, auch wenn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (BVerfGE a.a.O. Rn. 164 f.).

d) Der Senat kann den Vorgaben der EMRK daher nur in der Weise Rechnung tragen, dass er die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgestellten allgemeinen Grundsätze zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK selbst auf das deutsche Recht der Gewinnabschöpfung anwendet und seiner Bewertung zugrunde legt. Dabei ergibt sich, dass eine Einordnung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB als „schwerere Strafe“ i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK nicht fernliegt, aber auch nicht zwingend ist.

Das gilt schon für die Frage, ob mit der Anordnung einer Einziehung nach dem neuen Recht überhaupt eine „schwerere“ Sanktion zur Anwendung kommt als mit dem Verfall nach den bis Mitte 2017 geltenden Vorschriften. So ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bislang nicht eindeutig geklärt, anhand welcher konkreten Maßstäbe die im ursprünglichen und im geänderten Recht vorgesehenen Rechtsfolgen zu vergleichen sind, insbesondere ob dabei auf die abstrakten Strafdrohungen abzustellen ist oder aber auf die konkreten Ergebnisse, die sich bei einer Strafzumessung nach altem und neuen Recht jeweils im Einzelfall ergeben würden (vgl. Saliger/Schörner, StV 2018, 388, 391 m.w.N.). Dabei dürfte ein abstrakter Vergleich des Rechts der Einziehung bzw. des Verfalls vor und nach dem 1. Juli 2017 kaum zu einem eindeutigen Ergebnis führen, da mit der Reform auch potentiell zulasten des Verurteilten genutzte Spielräume des alten Rechts reduziert wurden, etwa im Zusammenhang mit der Bestimmung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip (vgl. z.B. Fischer, 64. Aufl. 2017, § 73 StGB a.F., Rn. 8b ff., zu Divergenzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; als Beispiel einer nach neuem Recht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung abzugsfähigen Aufwendung nennt die Gesetzesbegründung diejenige für ein fahrlässig unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten, vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 69 oben zu § 73d Abs. 1 StGB n.F.). Illustriert werden kann die Schwierigkeit des Vergleichs auch anhand der Konstellation der Entreicherung im vorliegenden Fall: Zwar konnte nach altem Recht von der Anordnung des Verfalls abgesehen werden. Den Wegfall dieser materiellrechtlichen Ermessensnorm kompensiert die Reform jedoch mit einer zwingend ausgestalteten Vorgabe im Prozessrecht. Die Schwierigkeit der Prüfung, welches Recht im Einzelfall bei Geltung von § 2 Abs. 5 StGB als das mildere anzuwenden wäre, war für den Gesetzgeber sogar ein wesentliches Motiv für die Schaffung der Stichtagsregelung des Art. 316h Satz 1 EGStGB (BT-Drucks. 18/11640, S. 84, siehe bereits oben Ziff. 1d).

Genauso wenig eindeutig zu beantworten ist die Frage, ob die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB eine „Strafe“ i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK darstellt. Dieser Terminus wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte autonom ausgelegt, wobei er bei der Qualifikation einer Rechtsfolge die Einstufung vergleichbarer Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten der Konvention berücksichtigt (EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 163 bei juris). Für die Subsumtion eines staatlichen Eingriffs unter dieses Strafbegriff hat er in seiner Rechtsprechung fünf Kriterien entwickelt (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 28; EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 150 bei juris; in Form der folgenden Aufzählung bei SSW-StPO/Satzger, Art. 7 EMRK Rn. 8):

(1) Verhängung der Maßnahme erfolgt im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat oder zumindest aus Anlass der Begehung einer Straftat

(2) Strafcharakter der Maßnahme im Hinblick auf Natur und Zweck

(3) Strafrechtliche Natur der Maßnahme nach nationalem Recht

(4) Verhängung der Maßnahme im prozessualen Rahmen eines Strafverfahrens

(5) Schwere der Maßnahme

aa) Für eine Einordnung der Einziehung als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK spricht, dass die Verhängung der Maßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt (obiges Kriterium (1)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt dieses Kriterium einen sehr gewichtigen Faktor für die Prüfung dar (EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 150, 155 bei juris). Die Einziehung nach dem seit 1. Juli 2017 geltenden Recht ist als strafrechtliche Rechtsfolge in den §§ 73 ff. StGB geregelt. Sie kann sich nur auf das beziehen, was aus einer Straftat erlangt wurde (§ 73 StGB). Die Einziehung setzt somit eine Straftat voraus und knüpft an diese an. Dies gilt auch, soweit die Einziehung nicht nur gegen Beteiligte der Tat, sondern unter den Voraussetzungen des § 73b StGB n.F. auch gegen Dritte angeordnet werden kann. Der Konnex zu einer Straftat besteht zudem auch in den Fällen, in denen wegen dieser keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann und deshalb eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB vorzunehmen ist.

bb) Die Einziehung wird zudem im prozessualen Rahmen eines Strafverfahrens durch die Strafgerichte angeordnet (obiges Kriterium (4)). Das Verfahren hierzu ist in der Strafprozessordnung geregelt (§§ 421 ff. StPO), was genauso für die Vollstreckung gilt (§ 459g StPO). Soweit § 76 StGB eine nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes zulässt, ändert dies nichts an der Zuständigkeit des schon mit der Aburteilung der Straftat befassten oder zu befassenden Gerichts. Nichts anders ist die Situation bei der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB i.V.m. § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO), bei der Entscheidung in einem Nachverfahren (§ 434 Abs. 1 StPO) sowie in den Fällen, in denen das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennt (§§ 422, 423 StPO).

cc) Nach dem oben unter Ziff. 1 Gesagten spricht demgegenüber die strafrechtliche Natur der Maßnahme nach nationalem Recht (obiges Kriterium (3)) gegen eine Einordnung als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK. Die Einziehung stellt keine schuldvergeltende Strafe i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG dar und fällt auch innerhalb des Sanktionensystems des StGB nicht in die Kategorie der Strafen, sondern in diejenige der „Maßnahmen“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB).

dd) Wieder in die andere Richtung führt die Beurteilung im Hinblick auf Natur und Zweck der Maßnahme (obiges Kriterium (2)) hinsichtlich der dort zuerst genannten Kategorie des Zwecks. Dabei wirkt sich aus, dass für die Strafe mehrere Zwecke anerkannt werden. So dient die Einziehung nach deutschem Recht zwar nicht dem Ausgleich von Schuld, sondern der Beseitigung einer durch die Straftat eingetretenen Störung der Vermögensordnung und damit, trotz Umgestaltung der Rückgewinnungshilfe, mittelbar der Wiedergutmachung zugunsten des Opfers. Zugleich soll die Einziehung dem Täter wie der Rechtsgemeinschaft vor Augen führen, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen; sie dient insoweit präventiven Zwecken.

Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Zielsetzungen kein Spezifikum strafrechtlicher Vorschriften gesehen, sondern die in ihnen liegende Gemeinsamkeit mit dem Recht der Gefahrenabwehr betont (siehe bereits oben Ziff. 1c; BVerfGE 110, 1, Rn. 68 ff. bei juris). Demgegenüber hebt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung hervor, dass Prävention und Wiedergutmachung ebenso zu den Strafzwecken gehören (EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 30). In seiner Rechtsprechung zur deutschen Sicherungsverwahrung hat er in ähnlicher Weise darauf abgestellt, dass deren spezialpräventive Ausrichtung in den jeweiligen Vollzugsgesetzen nicht anders umschrieben wird als diejenige der Freiheitsstrafe (EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 172 bei juris).

Nachdem die Einziehung des deutschen Rechts keinen exklusiven, allein ihr zukommenden Zweck besitzt, dürften die stattdessen bestehenden Überschneidungen mit den Strafzwecken für eine Einordnung als Strafe i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK sprechen.

ee) Weniger eindeutig fällt dafür die Beurteilung des Strafcharakters anhand der „Natur“ der Maßnahme als zweiter Kategorie im Rahmen des obigen Kriteriums (2) aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat soweit ersichtlich bislang keine eigenständige inhaltliche Definition dazu entwickelt, was das Wesen einer Strafe ausmacht. Die durch das Bundesverfassungsgericht geprägte Verknüpfung des Strafbegriffs mit dem Schuldausgleich hat er nicht übernommen. Zwingende Gesichtspunkte für die Bewertung des deutschen Rechts der Einziehung anhand Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK lassen sich weder der Entscheidung des Gerichtshofs zur Gewinnabschöpfung nach britischem Recht noch seiner Rechtsprechung zum deutschen Recht der Sicherungsverwahrung entnehmen.

(1) In der Entscheidung zur Gewinnabschöpfung im Vereinigten Königreich hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nur mit dem Zweck der Maßnahme befasst (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 30 f., s. bereits oben Ziff. 2d.dd); im Zusammenhang mit der Schwere der Maßnahme hat der Gerichtshof dort allerdings auch auf Bezüge zur „Idee“ der Strafe abgestellt, s. hierzu unten Ziff. 2d.ff).

(2) In seiner Rechtsprechung zur Beurteilung der Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese mit der Freiheitsstrafe verglichen und aus dem zu geringen Abstand zwischen beiden Sanktionen auf den Strafcharakter der Sicherungsverwahrung geschlossen (begründet durch EGMR NJW 2010, 2495, Rn. 127 ff.; fortgeführt z.B. in EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 164 ff. bei juris). Bei einem parallelen Vorgehen böte sich für die Einziehung ein Vergleich mit der Geldstrafe an, bei dem Gemeinsamkeiten hinsichtlich des Inhalts beider Rechtsfolgen (auch die Einziehung kann und wird häufig in der Verpflichtung zu einer Geldzahlung bestehen) sowie bei der Vollstreckung (§ 459g Abs. 2 StPO verweist in diesen Fällen für die Einziehung auf die Regelung zur Vollstreckung der Geldstrafe in § 459 StPO) feststellbar wären. Zudem besteht der oben unter Ziff. 1b) näher ausgeführte historische Konnex dergestalt, dass die Einziehung ursprünglich auch geschaffen wurde, um zuvor mit der Geldstrafe verbundene Abschöpfungseffekte fortführen zu können.

Diesen Bezügen zwischen Einziehung und Geldstrafe kommt jedoch deutlich weniger Aussagekraft zu als dem Abstand zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe. Zwar kann mit diesen Rechtsfolgen für den Betroffenen in beiden Bereichen jeweils ein ähnliches Maß an Beeinträchtigung verbunden sein. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch darin, dass die Limitierung der Einziehung auf das durch die Straftat Erlangte sehr viel präziser und sehr viel weniger wertungsabhängig ist als die Limitierung der Strafe durch die Schuld sowie die Limitierung der Sicherungsverwahrung durch die fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten.

Die Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB wird geprägt durch die Entsprechung von straftatbedingtem Zufluss und sanktionsbedingtem Abfluss. Sie setzt der dem Verurteilten drohenden Einbuße klare Grenzen. Zugleich reduziert sie seine Schutzbedürftigkeit, denn er hat mit der Einziehung im Grundsatz nicht mehr als den Verlust dessen zu befürchten, was er durch seine Straftat überhaupt erst gewonnen hat. Eine Einschränkung erfährt dieser Bezug nur durch das Bruttoprinzip in Form des Abzugsverbots für Aufwendungen, die der Tatbegehung dienten, sowie bei der Einziehung bei Drittbegünstigten insofern, als das Erlangte nicht aus eigener Tat stammt. Für die gerichtliche Rechtsanwendung sind ansonsten nur einzelne, beschränkte Spielräume belassen, etwa in Form der Schätzmöglichkeit nach § 73d Abs. 2 StGB oder in Form einzelner normativer Tatbestandsmerkmale, etwa der bei der Einziehung zulasten Drittbegünstigter nach §§ 73b, 73e Abs. 2 StGB z.T. vorausgesetzten „Leichtfertigkeit“.

Eine vergleichbare Spiegelbildlichkeit ist weder bei der Freiheitsstrafe noch bei der Geldstrafe gegeben. Dem Täter wird hier durch die Strafe nicht genau dasjenige genommen, was er sich durch seine Tat zuvor selbst verschafft hat. Vielmehr wird das Maß der Strafe anhand der schwer quantifizierbaren Größe der Schuld im Rahmen eines rein normativen Zumessungsakts bestimmt. Zudem greift die Übelszufügung bei der Freiheitsstrafe fast regelmäßig, bei der Geldstrafe zumindest sehr häufig in ganz andere Rechtsgüter des Verurteilten ein als in diejenigen, bei denen sich der Verurteilte mit seiner Tat zuvor selbst einen Gewinn verschafft oder bei denen er dem Tatopfer Verluste bereitet hat. In verstärktem Maß fehlt die die Einziehung prägende Spiegelbildlichkeit bei der Sicherungsverwahrung, bei der die begangene Straftat auf die Funktion der „Anlasstat“ reduziert ist, die für die Dauer der Unterbringung umso weniger Bedeutung entfaltet, je länger sie währt.

ff) Nicht zu einem zwingenden Ergebnis führt schließlich auch die Bewertung anhand der Schwere der Maßnahme (obiges Kriterium (5)). Ohnehin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Stellenwert dieses Merkmals stark relativiert und betont, dass es nie der alleinige oder entscheidende Gesichtspunkt für die Einstufung als Strafe i.S.d. Art. 7 EMRK sein könne (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, Az. 17440/90, Rn. 32; EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 150, 179 bei juris). Bei Betrachtung der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB kommt hinzu, dass die für Täter mit ihr verbundene Belastung nicht immer proportional zum Umfang ihrer strafrechtlichen Schuld ausfallen muss. Das gilt insb. für Taten jenseits des Bereichs der Vermögensdelikte sowie für versuchte Straftaten, bei denen trotz großer krimineller Energie nichts erlangt wurde.

In seiner Entscheidung vom 09.02.1995 kam der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Schwere der Maßnahme allerdings zusätzlich zu der Auffassung, dass bestimmte Besonderheiten des britischen Drug Trafficking Offences Act 1986 gemeinsam der „Idee der Strafe“ nach allgemeinem Verständnis entsprächen (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 12, 13, 33). Der Gerichtshof misst diesen Gesichtspunkten ersichtlich hohe Bedeutung für seine Entscheidung bei und scheint dabei den Aspekt der „Natur“ der Maßnahme nochmals aufzugreifen (vgl. oben Ziff. 2d.ee). Seine Argumentation spricht an dieser Stelle überwiegend gegen eine Einordnung der Einziehung nach § 73 ff. StGB als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK, denn die angesprochenen Besonderheiten der britischen Regelung finden im deutschen Recht nur zu einem geringen Teil eine Parallele (in diese Richtung auch Saliger/Schörner, StV 2018, 388, 390).

Konkret hat der Gerichtshof dabei zunächst darauf abgestellt, dass sich die Einziehungsentscheidung nach dem britischen Recht auf die Erlöse aus dem Drogenhandel bezieht und nicht auf die tatsächliche Bereicherung oder den Gewinn beschränkt ist. Letzteres dürfte im Bruttoprinzip des deutschen Rechts eine Entsprechung finden, allerdings lässt § 73d Abs. 1 StGB immerhin den Abzug für bestimmte, nicht der Tatbegehung dienende Aufwendungen zu.

Zudem hat sich der Gerichtshof auf die im britischen Drug Trafficking Offences Act 1986 aufgestellte Vermutung bezogen, wonach alles durch den Täter in den sechs Jahren vor Beginn des gegen ihn geführten Verfahrens erworbene Eigentum aus Drogengeschäften stammt. Hinter der belastenden Wirkung dieser Vermutung bleiben im deutschen Recht die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB, die Einziehung von Wertersatz nach § 73c StGB sowie die Möglichkeit der Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB selbst in ihrem Zusammenwirken deutlich zurück.

Wesentliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ferner dem Umstand beigemessen, das bei Festlegung der Höhe des einzuziehenden Betrags nach dem Drug Trafficking Offences Act 1986 das individuelle Maß der Schuld des Verurteilten berücksichtigt werden kann (EGMR a.a.O. Rn. 13, 33). Eine derartige Relevanz der strafrechtlichen Schuld kennt das deutsche Recht der Einziehung nicht.

Schließlich hat der Gerichtshof auch darauf abgestellt, dass der Verurteilte nach dem Drug Trafficking Offences Act 1986 für bis zu zwei Jahre inhaftiert werden kann, wenn der eingezogene Betrag nicht bezahlt wird (EGMR a.a.O. Rn. 14, 33). Eine derart drastische Vollstreckungsmaßnahme bzw. Ersatzsanktion gestattet das deutsche Recht ebenfalls nicht. Allerdings erlaubt die Neuregelung mit § 459g Abs. 3 StPO n.F. zur Vollstreckung der Einziehung immerhin die Anwendung der Vorschriften zur strafprozessualen Durchsuchung und Beschlagnahme. Ferner wird es durch den Verweis auf § 131 Abs. 1 StPO ermöglicht, Vollstreckungsanordnungen z.B. im EDV-Fahndungssystem der Polizei auszuschreiben (vgl. BT-Drucks. 18/11640 S. 89).

e) Ob anhand der Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 09.02.1995 (EGMR Welch / United Kingdom, Az. 17440/90) aufgestellt hat, die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB trotz der Unterschiede zum dort betrachteten britischen Drug Trafficking Offences Act 1986 als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK einzuordnen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Entscheidung (für eine solche Einordnung aber LG Kaiserslautern NZWiSt 2018, 149 mit insoweit zustimmender Anmerkung Rebell-Houben sowie weiterer zustimmender Anmerkung von Reichling, wistra 2018, 139; wie hier zweifelnd dagegen Saliger/Schörner, StV 2018, 388, 390). Selbst wenn eine solche Subsumtion gerechtfertigt sein sollte, so führt dies jedenfalls nicht zur Annahme einer Verfassungswidrigkeit des Art. 316h EGStGB.

Nach den oben unter Ziff. 2b) wiedergegebenen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist eine konventionsfreundliche Auslegung nur innerhalb der Grenzen der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation möglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist möglichst schonend in das nationale Rechtssystem einzupassen, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 Rn. 94 bei juris).

Im Fall der Übergangsvorschrift des Art. 316h Satz 1 EGStGB lassen die anerkannten Grenzen der Auslegung die Berücksichtigung einer - hier unterstellten -Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK nicht zu. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig, gebietet für den vorliegenden Sachverhalt die Anwendung des neuen Rechts und gewährt dem Rechtsanwender dabei keinen Spielraum für eine normative Modifikation. Die Gesetzesbegründung legt nahe, dass dieses Maß an Bestimmtheit auch der Intention des Gesetzgebers entspricht (vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 84).

Für den beim Begriff der „Strafe“ mit der Divergenz von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK und Art. 103 Abs. 2 GG erfüllten Fall, dass ein autonom gebildeter Begriff des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei textlich ähnlichen Garantien anders ausfällt als der entsprechende Begriff des Grundgesetzes, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine „Heranziehung als Auslegungshilfe“ auch in der Weise geschehen kann, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen werden (BVerfGE a.a.O. Rn. 93 f. bei juris; siehe bereits oben Ziff. 2b). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb an seiner Auslegung des Begriffs der „Strafe“ in Art. 103 Abs. 2 GG und an dem damit verbundenen beschränkten Schutzumfang auch in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs festgehalten (BVerfG a.a.O. Rn 141 f. bei juris). Dieser Ansatz hat seinerseits die Billigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden, der mit dem Bundesverfassungsgericht darin übereinstimmt, „dass eine schematische Parallelisierung des verfassungsrechtlichen Begriffs .Strafe' mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention dann nicht zwingend erforderlich ist, wenn die durch die Konvention festgelegten Mindeststandards ihrem Wesen nach erfüllt sind“ (EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 163 bei juris).

Aus dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutzgebot im Zusammenwirken mit den Grundrechten ergeben sich Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits. Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich berührte Grundrecht (BVerfGE a.a.O. Rn. 135 bei juris m.w.N.). Bei Abwägung anhand dieser Maßgaben besitzt der mit einer Einziehung nach §§ 73 ff. StGB verbundene Grundrechtseingriff kein derart hohes Gewicht, als dass den durch Art. 316h Satz 1 EGStGB berührten Vertrauensschutzbelangen Vorrang zukäme gegenüber der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl.

aa) Anhaltspunkte für die Beurteilung des Gewichts des mit einer Sanktion verbundenen Grundrechtseingriffs gibt die Prüfung, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE a.a.O.) anhand des genannten Maßstabs durchgeführt hat. Sie galt den Regelungen der Sicherungsverwahrung, wie sie vor dem Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2425) bestanden. Dort hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Sicherungsverwahrung einen schweren, wenn nicht gar den schwersten denkbaren Eingriff in das seinerseits mit besonderem Gewicht versehene Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darstelle. Durch die gesetzlichen Vorschriften zur nachträglichen unbefristeten Verlängerung sowie zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung habe dieser eine zusätzliche Verschärfung erfahren. Der mit dieser Maßregel verbundene Grundrechtseingriff sei daher nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Schutz höchstwertiger Rechtsgüter zulässig (BVerfGE a.a.O. Rn. 133-136 bei juris). Aufgrund des unzureichenden Abstands des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe nähere sich das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten Vertrauensschutz an (BVerfG a.a.O. Rn. 139 bei juris).

Im hier zu entscheidenden Fall stellt sich die Situation ganz anders dar. Weder greift die Einziehung als solche vergleichbar intensiv in Grundrechte ein noch wird mit der Anwendung des neuen Rechts auf bereits begangene Taten in vergleichbarer Weise schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht.

Mit der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB kann zwar ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie u.U. aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG verbunden sein. Für diesen Eingriff kann aber aus den oben unter

Ziff. 2d.ee) dargelegten Gründen mit einer Argumentation parallel derjenigen zum Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und Freiheitsstrafe keine wesentliche Relevanz begründet werden. Die Einziehung ist auf das aus einer Straftat Erlangte limitiert. Der Betroffene hat nur den Verlust dessen zu befürchten, was er aufgrund einer Straftat gewonnen hat. Diese Spiegelbildlichkeit, für deren Umsetzung die gesetzlichen Vorgaben nur geringe normative Spielräume belassen, begrenzt die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit Betroffener deutlich. Zwar wird dieser Grundsatz eingeschränkt durch das Bruttoprinzip. Dieses herrschte im Grundsatz jedoch schon im vor 2017 geltenden Recht, welches durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum erweiterten Verfall vom 14.01.2004 als verfassungsgemäß beurteilt wurde (BVerfGE 110, 1, Rn. 77 ff. bei juris).

Die rückwirkende Übergangsregelung verleiht dem Eingriff keine wesentlich andere Dimension. Offen erscheint bereits, inwieweit sie schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht. Dass sich jedermann auf das geltende Recht verlassen kann, was die Rechtmäßigkeit seines Handelns, dessen Strafbarkeit und ggf. die Höhe einer Strafdrohung anbelangt, wird durch Art. 103 Abs. 2 StGB garantiert. Die Schutzwürdigkeit bei Tatbegehung bestehender Vorstellungen über die Möglichkeiten einer späteren Vermögensabschöpfung im Strafverfahren dürfte dagegen deutlich geringer zu veranschlagen sein.

Jedenfalls kann sich das Gewicht des in einer Einziehung liegenden Eingriffs durch die Übergangsregelung nur in dem Maß erhöhen, in dem das bisherige Recht durch die Reform zum 1. Juli 2017 zulasten Betroffener verschärft wurde. Dass die Einziehung auch nach der Änderung weiterhin keine schuldausgleichende Komponente aufweist, wurde oben unter Ziff. 1d) bereits dargelegt. Mit dem neuen Recht blieb aber nicht nur die Zielsetzung der Einziehung bzw. des Verfalls unverändert, sondern es wurde auch das Niveau der mit ihr verbundenen Belastung nicht wesentlich erhöht. Die Änderungen dienen im Wesentlichen nur der Mangelbehebung im bestehenden System und eröffnen der Einziehung keine grundsätzlich neuen Anwendungsbereiche. Sie sollen lediglich effektiver als bisher bewirken, dass Zuflüsse aus Straftaten bei Tätern möglichst vollständig abgeschöpft werden können und dort keine Reste verbleiben.

Das gilt etwa für die Möglichkeiten, die das neue Recht zur Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen sowie für die nachträgliche Vermögensabschöpfung eröffnet (siehe dazu BT-Drucks. 18/9525, S. 57). Es gilt ferner für die stringentere Ausgestaltung des Bruttoprinzips unter weiterer Annäherung an das Bereicherungsrecht (siehe bereits oben Ziff. 1d). Insofern wird Tätern durch das Strafrecht nicht mehr zugemutet als schon bisher durch die Ausgleichsregelungen des Bürgerlichen Rechts.

Innerhalb des bisherigen Systems bewegt sich auch die Ausdehnung der erweiterten Vermögensabschöpfung mit § 73a StGB n.F., die noch immer die uneingeschränkte richterliche Überzeugung von der illegalen Herkunft des betreffenden Gegenstandes voraussetzt und damit an der Voraussetzung festhält, die Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht schon für den erweiterten Verfall des bisherigen Rechts aufgestellt hatten (vgl. Nachweise bei BT-Drucks. 18/9525, S. 58).

Der Behebung von Inkonsequenzen im bisherigen Recht dient schließlich auch die Aufhebung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. als der Norm, die bei Vermögensdelikten bislang die staatliche Abschöpfung deliktisch erlangter Vermögenswerte weitgehend erschwerte und zu „unverständlichen Privilegierungen“ (so z.B. Fischer, 64. Aufl. 2017, § 73 StGB a.F., Rn. 18) auf Täterseite führte. Selbst gegenüber diesem Kernstück der Reform betont die Gesetzesbegründung die Bedeutung der Normen, die weiterhin eine doppelte Inanspruchnahme Tatbeteiligter verhindern sollen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 54).

Zu berücksichtigen ist schließlich auch in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber das neue Recht keineswegs als das generell strengere erachtet hat und schon die bloße Identifizierung der im Einzelfall schärferen Regelung für so aufwändig hielt, dass er sich zu der Stichtagsregelung des Art. 316h Satz 1 EGStGB veranlasst sah.

bb) Deutlich übertroffen wird das Gewicht des mit einer Einziehung nach dem neuen Recht verbundenen Grundrechtseingriffs durch den Stellenwert des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. Mit der Einziehung verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, durch Straftaten eingetretene Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und zugleich den Tätern wie der Rechtsgemeinschaft vor Augen zu führen, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen (BVerfGE 110, 1, Rn. 64 ff. bei juris). Dem hat der Gesetzgeber schon bei Einführung des Verfalls zum 1. Januar 1975 die kriminalpolitische Einsicht zugrunde gelegt, dass es nicht sinnvoll ist, den Täter zu bestrafen, ihm zugleich aber den durch die Tat unrechtmäßig zugeflossenen Gewinn zu belassen (BT-Drucks IV/650, S. 241, siehe bereits oben Ziff. 1b). Das Instrument der Einziehung besitzt wesentliche Bedeutung für die Kriminalitätsbekämpfung und damit für ein wichtiges Interesse des Gemeinwohls.

Die Reform zum 1. Juli 2017 führt diesen Ansatz fort. Ihr Ziel war es, das Recht der Vermögensabschöpfung zu vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten zu erleichtern und die nachträgliche Abschöpfung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten Abschöpfungslücken geschlossen werden. Außerdem war die Richtlinie 2014/42/EU in innerstaatliches Recht umzusetzen (BT-Drucks. 18/9525 S. 48, 63-65).

Wie oben unter Ziff. 1d) und 2e.aa) dargelegt werden die Neuregelungen des Jahres 2017 dieser Zielsetzung gerecht. Mit ihnen wurden v.a. Inkonsequenzen, Lücken und mit dem bisherigen Recht verbundene Unwägbarkeiten beseitigt. Es handelt sich um Änderungen, die über das zur Erreichung der genannten Zwecke Notwendige nicht hinausgehen, insb. weil der Gesetzgeber die Gewinnabschöpfung noch stärker dem Bereicherungsrecht angenähert hat und nicht etwa dem Recht der schuldausgleichenden Strafen. Die Maßnahmen der Reform waren damit zur Erreichung ihrer Ziele erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips.

cc) Dieses Abwägungsergebnis gilt auch im konkreten Fall des Angeklagten, dessen Grundrechte in ihrem Zusammenwirken mit dem allgemeinen Vertrauensschutzprinzip durch die Reform der Gewinnabschöpfung nicht missachtet werden. So hätte zwar das Gericht nach dem zur Tatzeit geltenden § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. von der Anordnung der Einziehung absehen können. Dem steht im neuen Recht jedoch die zwingende Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO gegenüber. Nach dieser Vorschrift hat die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts nicht nur im Fall einer Entreicherung des Betroffenen zu unterbleiben. Vielmehr enthält die Norm in ihrer zweiten Alternative sogar noch einen ausdrücklichen Verweis des Gesetzgebers auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Zwar bewirkt die Verlagerung dieser Entscheidung in das Vollstreckungsverfahren, dass die Entreicherung des Betroffenen über eine rechtskräftige Aburteilung der begangenen Tat hinaus überprüfbar bleibt (§ 459g Abs. 5 Satz 2 StPO). Eine schutzwürdige Vertrauensposition des Angeklagten wurde allein hierdurch jedoch nicht missachtet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Strafgesetzbuch - StGB | § 67d Dauer der Unterbringung


(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Strafgesetzbuch - StGB | § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung


(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten


War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, we

Strafgesetzbuch - StGB | § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidu

Strafgesetzbuch - StGB | § 76a Selbständige Einziehung


(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vor

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 316h Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung


Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73

Strafgesetzbuch - StGB | § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen


(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn 1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,2. ihm das Erlangte a) unent

Strafgesetzbuch - StGB | § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes


(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die d

Strafprozeßordnung - StPO | § 335 Sprungrevision


(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. (2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt w

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werd

Strafprozeßordnung - StPO | § 459g Vollstreckung von Nebenfolgen


(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungs

Strafprozeßordnung - StPO | § 43 Berechnung von Wochen- und Monatsfristen


(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Mo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 822 Herausgabepflicht Dritter


Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von

Strafgesetzbuch - StGB | § 75 Wirkung der Einziehung


(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand 1. dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zuste

Strafprozeßordnung - StPO | § 434 Entscheidung im Nachverfahren


(1)Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist. (3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund münd

Strafprozeßordnung - StPO | § 131 Ausschreibung zur Festnahme


(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlass

Strafprozeßordnung - StPO | § 423 Einziehung nach Abtrennung


(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf den

Strafprozeßordnung - StPO | § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren


(1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen

Strafgesetzbuch - StGB | § 76 Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes


Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des

Strafprozeßordnung - StPO | § 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes


Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Strafprozeßordnung - StPO | § 422 Abtrennung der Einziehung


Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einzieh

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).

(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wird wegen oder auch wegen eines Verbrechens
a)
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
b)
nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und
2.
die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen wird.
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung am Ende des Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3) Wird neben der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Verurteilten dadurch nicht besser gefördert werden kann. Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn der Betroffene das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sonst die für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.

(5) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 4 sechs Monate, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristlaufs das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand

1.
dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder
2.
einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet.

(2) Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte

1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass der Gegenstand als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen ist, oder
2.
das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat.

(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.

(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.

(4) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1.
aus diesem Gesetz:
a)
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a und Terrorismusfinanzierung nach § 89c Absatz 1 bis 4,
b)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
c)
Zuhälterei nach § 181a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
d)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 2,
e)
gewerbs- und bandenmäßige Begehung des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und der Zwangsarbeit nach den §§ 232 bis 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach den §§ 233 und 233a,
f)
Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
3.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
4.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18,
6.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
7.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3 und § 20 Absatz 1 und 2 sowie § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Absatz 1 bis 3,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.

(1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(1)Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1.
er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.
ihm das Erlangte
a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder
b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.
das Erlangte auf ihn
a)
als Erbe übergegangen ist oder
b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde

1.
durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls können der Richter oder die Staatsanwaltschaft und, wenn Gefahr im Verzug ist, ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.

(2) Liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung über den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche herbeizuführen.

(3) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung können in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Richter und die Staatsanwaltschaft auch Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen, wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wären. Unter den gleichen Voraussetzungen steht diese Befugnis bei Gefahr im Verzug und wenn der Richter oder die Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. In den Fällen des Satzes 2 ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich herbeizuführen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt.

(4) Der Beschuldigte ist möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein können, können angegeben werden.

(5) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.

(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.