Strafprozeßordnung - StPO | § 434 Entscheidung im Nachverfahren

(1)Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.

(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder sonst der Antragsteller es beantragt oder das Gericht dies anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.

(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 431 Absatz 4 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu § 434 StPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 434 StPO

§ 434 StPO zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 434 StPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 | § 11 Verfahren


(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend
§ 434 StPO wird zitiert von 5 anderen §§ im Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 444 Verfahren


(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, sowei

Strafprozeßordnung - StPO | § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren


(1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen
§ 434 StPO zitiert 1 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Strafprozeßordnung - StPO | § 431 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte 1. insoweit Einwendungen vorbringt

Referenzen - Urteile | § 434 StPO

Urteil einreichen

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 434 StPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2009 - StB 28/09

bei uns veröffentlicht am 22.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 28/09 vom 22. September 2009 in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. - "militante gruppe (mg)" - hier: Antrag des Drittbetroffenen auf

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2019 - 3 StR 160/19

bei uns veröffentlicht am 24.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 160/19 vom 24. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen leichtfertiger Geldwäsche ECLI:DE:BGH:2019:240719B3STR160.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach An

Oberlandesgericht München Urteil, 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I.

Landgericht Kiel Beschluss, 07. Jan. 2013 - 2 Qs 93/12

bei uns veröffentlicht am 07.01.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Einziehungsbeteiligten wird für das selbständige Einziehungsverfahren Dr. M. als Vertreter beigeordnet. Die Landeskasse trägt die notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten im..

Referenzen

(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte 1. insoweit Einwendungen vorbringt und2. im...