Strafprozeßordnung - StPO | § 422 Abtrennung der Einziehung
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis
Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.
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Rechtsanwalt
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14/06/2019 17:30
Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten eine vergessene Einziehungsentscheidung bezüglich der Gewinne aus einem Drogenhandel nicht nachgeholt werden könne – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
SubjectsStrafrecht
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(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf den
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von
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published on 18/07/2024 14:49
Das Gericht ist nach § 423 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden. Dies bedeutet, dass eine Bindung nur für diejenigen Urteilsfeststellung
published on 03/07/2024 14:44
Landgericht Bochum
Beschluss vom 24. Apr. 2020
Az.: 12 KLs-450 Js 18/16-6/19
Tenor
1. Es wird angeordnet, dass die die Vollstreckung der mit Beschluss der Kammer vom 02.10.2019 getroffenen Einziehungsentscheidung unterbleibt.
2. Eine
published on 13/12/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 307/18 vom 13. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 73a Abs. 1 In den Fällen der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StG
published on 01/10/2018 00:00
Tenor
I. Die (einfache) Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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