Strafprozeßordnung - StPO | § 422 Abtrennung der Einziehung
Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.
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Referenzen - Veröffentlichungen | § 422 StPO
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Strafrecht: Gewinne aus Drogenhandel nicht nachträglich einziehbar
14.06.2019
Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten eine vergessene Einziehungsentscheidung bezüglich der Gewinne aus einem Drogenhandel nicht nachgeholt werden könne – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
Referenzen - Gesetze | § 422 StPO
§ 422 StPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 422 StPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafprozeßordnung.
Strafprozeßordnung - StPO | § 423 Einziehung nach Abtrennung
(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf den
§ 422 StPO zitiert 1 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.
Strafprozeßordnung - StPO | § 73 Auswahl des Sachverständigen
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von
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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - 3 StR 307/18
bei uns veröffentlicht am 13.12.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 307/18 vom 13. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 73a Abs. 1 In den Fällen der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StG
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Okt. 2018 - 1 Ws 479/18
bei uns veröffentlicht am 01.10.2018
Tenor
I. Die (einfache) Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2018 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Oberlandesgericht München Urteil, 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
bei uns veröffentlicht am 19.07.2018
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 12. Juli 2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12
bei uns veröffentlicht am 12.07.2018
Tenor
I. Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens wird abgelehnt.
II. Es wird festgestellt, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrags von 157.936,72 € lediglich deshalb ni
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Apr. 2018 - 1 Rev 7/18
bei uns veröffentlicht am 05.04.2018
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung von € 5.000 aufgehoben; der Einziehungsausspruch entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmi