Strafprozeßordnung - StPO | § 423 Einziehung nach Abtrennung

(1) Trennt das Gericht das Verfahren nach § 422 ab, trifft es die Entscheidung über die Einziehung nach der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache. Das Gericht ist an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese beruht, gebunden.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung soll spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache getroffen werden.

(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Entscheidung ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann das Gericht anordnen, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil ergeht. Das Gericht muss die Anordnung nach Satz 1 treffen, wenn die Staatsanwaltschaft oder derjenige, gegen den sich die Einziehung richtet, dies beantragt. Die §§ 324 und 427 bis 431 gelten entsprechend; ergänzend finden die Vorschriften über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.

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Strafrecht: Gewinne aus Drogenhandel nicht nachträglich einziehbar

14.06.2019

Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten eine vergessene Einziehungsentscheidung bezüglich der Gewinne aus einem Drogenhandel nicht nachgeholt werden könne – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
Strafrecht

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Strafprozeßordnung - StPO | § 143 Dauer und Aufhebung der Bestellung


(1) Die Bestellung des Pflichtverteidigers endet mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens einschließlich eines Verfahrens nach den §§ 423 oder 460. (2) Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall notwen

Strafprozeßordnung - StPO | § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren


(1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Strafprozeßordnung - StPO | § 422 Abtrennung der Einziehung


Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einzieh

Strafprozeßordnung - StPO | § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung


(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit

Strafprozeßordnung - StPO | § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren


(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafb

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2018 - 3 StR 307/18

bei uns veröffentlicht am 13.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 307/18 vom 13. Dezember 2018 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 73a Abs. 1 In den Fällen der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StG

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Okt. 2018 - 1 Ws 479/18

bei uns veröffentlicht am 01.10.2018

Tenor I. Die (einfache) Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 08.08.2018 wird als unbegründet verworfen. II. Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Oberlandesgericht München Urteil, 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2018

Tenor I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 28. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen. II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I.

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 12. Juli 2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung des abgetrennten Einziehungsverfahrens wird abgelehnt. II. Es wird festgestellt, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrags von 157.936,72 € lediglich deshalb ni

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