Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Apr. 2014 - I-6 U 114/13
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Juli 2013 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 41/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung, dass die Beklagte weder Gesellschafterin der A. GmbH & Co. KG noch der A. Verwaltung GmbH ist, und zum anderen die Feststellung der Nichtigkeit der von der Beklagten in einer von ihr abgehaltenen Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG am 27. Februar 2012 gefassten Beschlüsse.
4Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen, soweit diese den Feststellungen in diesem Urteil nicht widersprechen.
5Der Kläger hat beantragt,
6festzustellen,
7-
8
1.
dass die Beklagte nicht Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA … eingetragenen A. GmbH & Co. KG ist;
102.
11dass die Beklagte nicht Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB … eingetragenen A. Verwaltung GmbH ist;
123.
13dass die von der Beklagten in der von ihr abgehaltenen Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG am 27.02.2012 ab 18:00 Uhr jeweils gefassten Beschlüsse mit dem Inhalt
14a) „Die Komplementärin der Gesellschaft bedarf für die in der Anlage zu diesem Beschluss genannten Geschäfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.“
15b) „Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2010 ist einer freiwilligen Abschlussprüfung zu unterziehen.
16Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 wird die die M. GmbH bestellt.“
17c) „Der Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2011 ist einer freiwilligen Abschlussprüfung zu unterziehen.
18Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 wird die M. GmbH bestellt.“
19jeweils nichtig sind.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklagen seien zulässig und auch begründet. Die Beklagte sei nicht Gesellschafterin geworden. Eine wirksame Übertragung des auf die Verstorbene C. entfallenden Gesellschaftsanteils an die Beklagte aufgrund des Vertrags vom 19.12.2007 sei nicht erfolgt, da die weiteren Bedingungen für die Übertragung nicht eingetreten seien. Die unter dem 22.01.2008 aufgestellte Bedingung, dass die Beklagte als Kommanditistin der A. GmbH Co. KG im Handelsregister eingetragen werde, sei unstreitig nicht eingetreten. Diese Bedingung sei auch nicht vor dem Tod von C. wirksam aufgehoben worden. Die mit dem Datum des 01.12.2011 versehenen Erklärungen von Frau und Herrn Dr. B. stellten keinen wirksamen Verzicht dar. Für die C. GmbH & Co.KG selbst sei am 01.12.2011 kein Verzicht erklärt worden. Vielmehr hätten Frau B. und Herr Dr. B. für C., Herr Dr. B. aber nur für die Komplementärin der Beklagten den Verzicht erklärt. Die Erklärung sei auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gemäß § 164 Abs.1 Satz 2 BGB dahin auszulegen, dass Dr. B. im Namen der Beklagten gehandelt habe.
23Darüber hinaus seien die Erklärungen auch formunwirksam, weil es an der notariellen Beurkundung des Verzichts fehle. Die verstorbene C. habe die Formbedürftigkeit etwaiger Erklärungen auch auf die ergänzenden Vereinbarungen zum Verzicht auf den Bedingungseintritt ausgedehnt. Demgemäß habe sie die nachträglich eingefügte aufschiebende Bedingung hier auch beurkunden lassen. Aus der Beurkundungspflicht für diese Nebenabrede folge aber, dass deren Aufhebung ebenso beurkundungsbedürftig sei. Auf das Formbedürfnis könne auch nicht aus anderen Gründen verzichtet werden. Der Verzicht auf eine Bedingung sei grundsätzlich formlos möglich, wenn diese Bedingung einseitig eine Vertragspartei begünstige (vgl. BGH VIII ZR 257/93, Urteil vom 21.09.1994, zit. nach Juris). Die Bedingung diene aber nicht einseitig einer Partei, sondern erkennbar der Absicherung und Klarheit beider Vertragsparteien, weil sie inhaltlich selbst die Eintragung in das Handelsregister vorsehe. Dem würde es widersprechen, wenn entgegen der Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG auf sie formfrei verzichtet werden könnte.
24Zudem bestünden Bedenken, ob die Verzichtserklärung für C., die Herr Dr. B. und Frau B. aufgrund der ihnen erteilten Vorsorgevollmacht abgegeben hätten, von dieser Vorsorgevollmacht tatsächlich gedeckt sei. Vielmehr spreche Vieles dafür, dass die Vorsorgevollmacht missbraucht worden sei. Ein mutmaßlicher Wille von C., derart kurz nach Eintritt ihrer Geschäftsunfähigkeit und derart kurz vor ihrem Tod den Übergang der Geschäftsanteile zu bewirken, sei nicht ersichtlich. Vielmehr habe sie diesen Übergang nach den 2008 geführten Rechtsstreitigkeiten trotz ihres Obsiegens offensichtlich nicht gewollt. Der Anteilsübergang diene ferner erkennbar den finanziellen Interessen der Erben. Durch ihn könne die in den Gesellschaftsverträgen zu Buchwerten vorgesehene Einziehung des Anteils an der A. Verwaltung GmbH bzw. die Fortführung der A. GmbH & Co. KG durch den Kläger als einzigem verbliebenen Gesellschafter verhindert werden.
25Die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen die in der Antragsschrift bezeichneten Beschlüsse sei gemäß §§ 47 GmbHG, 249 analog AktG zulässig und begründet. Die angegriffenen Beschlüsse seien nichtig, weil an ihnen unstreitig die Beklagte mitgewirkt habe, ohne dass sie nach den oben dargelegten Gründen Gesellschafterin der A. GmbH & Co.KG geworden sei. Die Mitwirkung eines Nicht-Gesellschafters führe zur Unwirksamkeit jedweder Beschlüsse, an denen der vermeintliche Gesellschafter mitgewirkt habe.
26Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.
271. Sie macht geltend, das landgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzutreffend, weil es auf die Wirksamkeit des Verzichts am 01.12.2011 nicht mehr angekommen sei, da die Bedingung für den Rechtsübergang unmittelbar eingetreten sei, als in der Gesellschafterversammlung der A. Verwaltung GmbH am 21.01.2008 die Zustimmung zu der Anteilsübertragung beschlossen worden sei. Die Parteien des Einbringungsvertrages hätten durch die aufschiebende Bedingung kein weiteres, nach der Satzung gar nicht erforderliches Wirksamkeitserfordernis vereinbaren wollen. Die Satzung der A. Verwaltung GmbH habe die Mitteilung der Genehmigung durch die Gesellschaft nicht vorgesehen. Selbst wenn man annähme, dass das Beschlussergebnis von der Gesellschaft oder den Gesellschaften an Veräußerer und/oder Erwerber hätte bekanntgegeben werden müssen, ändere dies nichts, weil diese Bekanntgabe am 21.01.2008 erfolgt sei, da mit Kenntnis von Frau C. zugleich auch eine Kenntnis der C. Verwaltungs GmbH und damit auch eine Bekanntgabe der beschlossenen Zustimmung vorgelegen habe. Damit sei die aufschiebende Bedingung für die dinglichen Rechtsübergänge gemäß Ziffer 7.1 des Einbringungsvertrages am 21.01.2008 eingetreten und seien die dinglichen Übertragungsakte wirksam geworden. Die spätere Aufnahme einer weiteren aufschiebenden Bedingung (Handelsregistereintragung) am 22.01.2008 sei daher zu spät gekommen. Diesen rechtlichen Aspekt hätten weder das Landgericht noch die Parteien bisher gesehen.
282. Jedenfalls sei der Rechtsübergang auf sie, die Beklagte, am 01.12.2011 in Folge des wirksamen Verzichts auf die aufschiebende Bedingung der Handelsregistereintragung des Kommanditistenwechsels erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diese Handelsregistereintragung die einzige noch offene Bedingung gewesen, unter der die Rechtsübergänge gestanden hätten, da die weitere Bedingung der Zustimmung der beiden Gesellschaften unstreitig am 23.01.2008 eingetreten sei. Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Wirksamkeit eines Verzichts auf die aufschiebende Bedingung von allen Parteien des Einbringungsvertrages hätte erklärt werden müssen. Die diesbezügliche Regelung des Einbringungsvertrages sei demgegenüber richtigerweise dahin auszulegen, dass es zum wirksamen Verzicht gerade keiner allseitigen Erklärung bedürfe, sondern bereits ein einseitiger Verzicht ausreichend sein sollte. Unstreitig sei - gestützt auf die Vorsorgevollmacht - der Verzicht für Frau C. erklärt worden.
29Das Landgericht sei aber auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine wirksame Erklärung von ihr, der Beklagten, nicht vorliege. Nach den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Vermutung unternehmensbezogenen Handelns sowie des Umstandes, dass sie nur durch ihre Komplementärin rechtsgeschäftlich handeln könne, bleibe für eine andere Auslegung als die, dass der Verzicht durch die Komplementärin, vertreten von Herr Dr. B., für sie, die Beklagte, erklärt worden sei, kein Raum.
30Der Verzicht habe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keiner notariellen Beurkundung bedurft. Weder habe es eine gewillkürte Beurkundungspflicht gegeben, noch folge die Beurkundungspflicht daraus, dass die aufschiebende Bedingung nicht nur einseitig begünstigend sei. Schon Letzteres sei unzutreffend, die aufschiebende Bedingung diene typischerweise dem Schutz des Erwerbers. Selbst wenn man aber hier einen einseitigen formfreien Verzicht nach allgemeinen Grundsätzen zu einseitig begünstigenden Bedingungen nicht für ausreichend halten wollte, sei der Verzicht auch ohne notarielle Beurkundung deshalb wirksam erklärt worden, weil die Möglichkeit des beiderseitigen Verzichts als Alternative zur Handelsregistereintragung schon in der notariellen Urkunde vom 22.01.2008 selbst beurkundet worden sei. Damit sei aber die spätere Wahrnehmung dieses notariell bereits zugelassenen Verzichts keine Vertragsänderung mehr, sondern selbst alternative Bedingung, deren Eintritt gerade nicht beurkundungspflichtig sei.
31Von einem Missbrauch der Vorsorgevollmacht, zu dem das Landgericht, ohne seine Entscheidung indes hierauf zu stützen, Ausführungen gemacht habe, könne angesichts der zunehmenden Eskalation des Konflikts zwischen Frau C. und dem Kläger sowie des Ansinnens von Frau B. und Herrn Dr. B., ihre Verantwortung wahrzunehmen und Frau C. vor dem Kläger zu schützen, keine Rede sein.
323. Schließlich habe sie, die Beklagte, die Geschäftsanteile der A. Verwaltung GmbH auch nicht durch den vom Kläger am 23.01.2012 gefassten Einziehungsbeschluss wieder verloren. Zum einen sei sie zu der Gesellschafterversammlung nicht eingeladen worden, womit die Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig gewesen sei. Zum anderen habe ein Grund für die auf § 8 Ziffer 3 3. Spiegelstrich der Satzung gestützte Einziehung nicht vorgelegen, da sie nicht durch den Tod eines Gesellschafters, sondern durch die Einbringung Gesellschafterin geworden sei.
33Dementsprechend habe sie als Mehrheitsgesellschafterin der A. GmbH & Co. KG die am 27.02.2012 gefassten Beschlüsse auch fassen können.
34Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
35die Klage unter Abänderung des am 19. Juli 2013 verkündeten Urteils
36des Landgerichts Düsseldorf (40 O 41/12) abzuweisen;
37hilfsweise,
38das Verfahren unter Aufhebung des am 19. Juli 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (40 O 41/12) an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
39Der Kläger beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als in jeder Hinsicht zutreffend Soweit die Beklagte erstmals behaupte, der Rechtsübergang sei schon am 21. Januar 2008 erfolgt, sei sie mit diesem Vortrag präkludiert. Ein Rechtsübergang zu diesem Zeitpunkt sei auch nicht schlüssig dargetan, jedenfalls aber mit Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Januar 2008 rückabgewickelt worden.
42Ein Verzicht habe im vorliegenden Fall nur durch einen von beiden Vertragsparteien geschlossenen Änderungsvertrag bewirkt werden können, an dem es aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils fehle. Die Erklärung sei eindeutig für die C. Verwaltungs GmbH abgegeben worden, für eine Auslegung sei kein Raum, zumal auch nur der Vertretene, also die Beklagte, auf § 181 BGB verzichten könne, woran es ebenfalls fehle. Die Änderungsvereinbarung habe auch der notariellen Beurkundung bedurft, da die aufschiebende Bedingung nicht einseitig begünstigend sei. Im Übrigen fehle es aber auch an der (ersten) Bedingung, da die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sei, die einfache Mehrheit der Stimmen von C. reiche vorliegend nicht aus.
43Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20. Februar 2014 sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
44II.
45Die Berufung hat Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig aber unbegründet. Die Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2011 Gesellschafterin der A. GmbH & Co. KG und der A. Verwaltung GmbH [dazu unter A.]. Die Nichtigkeitsklage (Antrag zu 3.) ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Die in der Gesellschaftversammlung der A. GmbH & Co. KG am 27. Februar 2012 mit den auf die Beklagte entfallenden Stimmen gefassten Beschlüsse - Klageantrag zu 3. a), b) und c) – sind nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung zustande gekommen [dazu unter B.].
46A.
47Die Feststellungsklage ist mit beiden Anträgen (1. und 2.) zulässig, insbesondere ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, das Feststellungsinteresse des Klägers aus § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Feststellungsklage ist aber mit beiden Anträgen unbegründet, weil die Beklagte Gesellschafterin beider Gesellschaften ist.
481) Die angefochtene Entscheidung ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es auf die - vom Landgericht verneinte - Wirksamkeit des am 1. Dezember 2011 erklärten Verzichts nicht mehr ankommt. Die Beklagte ist nicht bereits am 21. Januar 2008 Gesellschafterin der A. GmbH und der A. GmbH & Co. KG geworden. Das diesbezügliche - neue - Vorbringen der Beklagten ist allerdings entgegen der Ansicht des Klägers vom Senat zu berücksichtigen, weil die zur Stützung der vertretenen Rechtsauffassung in Bezug genommenen Tatsachen sämtlich unstreitig sind. Unstreitiges und somit nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO stets zugrunde zu legen, es unterfällt weder § 531 Abs. 1 noch Abs. 2 ZPO (PG/Oberheim, ZPO, 4. Auflage 2012, § 531 Rn 14 unter Hinweis auf BGH NJW 2009, 2532 u.a.).
49Die Beklagte ist aber nicht dadurch am 21. Januar 2008 Gesellschafterin der beiden genannten Gesellschaften geworden, dass in den an diesem Tag abgehaltenen Gesellschafterversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils der folgende Beschluss gefasst und verkündet worden ist:
50„Der Verfügung gem. Urkundsrolle des Notars Dr. F. vom 19.12.2007 … über den von Frau C. gehaltenen Geschäftsanteil (bzw. KG-Anteil) im Wege der Einbringung …. wird zugestimmt. Die Gesellschafterin C. wird ermächtigt, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit auch der Gesellschaft in der jeweils erforderlichen Form mitzuteilen bzw. für die Gesellschaft zu erklären.“
51Denn die - zumindest nach dieser Beschlussfassung notwendige - nach außen gerichtete Erklärung der Zustimmung ist erst nach der notariellen Beurkundung der „Ergänzung zum Einbringungsvertrag“ am 22. Januar 2008 erfolgt. Am 23. Januar 2008 konnte durch die Abgabe der Zustimmungserklärung allein der Rechtsübergang auf die Klägerin aber nicht (mehr) bewirkt werden, weil die Einbringung zu diesem Zeitpunkt bereits vom Eintritt einer weiteren aufschiebenden Bedingung abhängig war.
52a) C. hat sich durch den notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom 19. Dezember 2011 (Anlage H 9) u.a. dazu verpflichtet, ihre an der A. GmbH & Co. KG sowie an der A. GmbH gehaltenen und unter Ziffer 1.2 der Urkunde näher bezeichneten Anteile als (Sach)Einlage in die seinerzeit noch unter E. GmbH & Co. KG firmierende Beklagte im Wege der Abtretung dieser Anteile einzubringen. Die Rechtswirkungen des dinglichen Übertragungsaktes sollten jedoch nach der Regelung unter Ziffer 3.2 der Urkunde erst mit Eintritt von aufschiebenden Bedingungen eintreten. Gleiches gilt nach 4.3 der Urkunde für den Übergang der Rechte an der Wortmarke „G.“. Unter 7.1 des Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2011 ist in Bezug auf die vereinbarten Bedingungen folgendes geregelt worden:
53„Sämtliche vorstehenden dinglichen Rechtsübertragungen sollen nur einheitlich erfolgen und sind daher aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der A. GmbH & Co. KG sowie die der A. Verwaltung GmbH zu der Abtretung des GmbH-Anteils.“
54Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl der Gesellschaftsvertrag der A. GmbH & Co. KG als auch derjenige der A. GmbH die Verfügung über Geschäftsanteile dahingehend einschränkte, dass kein Gesellschafter „ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung“ seine Anteile abtreten oder sonst wie darüber verfügen konnte [§ 7 des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH (Anlage H 15) und § 17.1 des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH & Co. KG (Anlage H 1)]. Der Gesellschaftsvertrag der A. GmbH enthält des Weiteren unter § 11 (1) eine Vereinbarung, durch die sich die beiden Gesellschafter verpflichtet haben, an deren Stammkapital und am Kommanditkapital der A. GmbH & Co. KG in gleichem Verhältnis beteiligt zu sein. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte gemäß § 11 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages dadurch sichergestellt werden, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf [§ 11 (2) GV] und die - für den Fall aufgetretener Differenzen in Bezug auf die jeweiligen Beteiligungen vorgesehene - Einziehungsbefugnis in § 11 (3) GV sichergestellt werden.
55b) Rechtliche Bedenken gegen derartige Einschränkungen der Übertragbarkeit der GmbH-Anteile bestehen nicht. § 15 Abs. 5 GmbHG sieht vor, dass die Abtretung der Geschäftsanteile durch den Gesellschaftsvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden kann. Gleichermaßen kommt aber als zusätzliches Wirksamkeitserfordernis der Verfügung über den Anteil auch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung in Betracht (statt anderer Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage 2013, § 15 Rn 38 unter Hinweis auf BGH WM 1976, 204). Für Gesellschaftverträge einer Kommanditgesellschaft gilt im Übrigen nichts anderes (Koller in Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Auflage 2011, § 161 Rn 29/30 unter Hinweis auf § 105 Rn 57 ff. m.w.N.).
56c) In dem Einbringungsvertrag vom 19. Dezember 2011 ist, wie erwähnt, der Eintritt des Rechtsübergangs von der Zustimmung der A. GmbH & Co. KG sowie der A. GmbH abhängig gemacht worden. Die Satzung der A. GmbH sieht demgegenüber die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vor. Welchem Zustimmungserfordernis hier letztendlich der Vorrang zukommen würde, kann offen bleiben. Unstreitig sind in den Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften am 21. Januar 2008 jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entsprechende Beschlüsse gefasst worden (Anlagen H 10, Seite 7 des Protokolls und LLR 4, Seite 5 des Protokolls).
57d) Die einfache Mehrheit der Stimmen war entgegen der Ansicht des Klägers auch ausreichend, sodass jeweils von einer wirksamen Zustimmung der Gesellschafterversammlung auszugehen ist.
58aa) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der A. GmbH steht dies nicht nur außer Streit, sondern ergibt sich dieser Befund auch aus deren Gesellschaftsvertrag, der das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit oder gar der Zustimmung beider Gesellschafter nicht anordnet, §§ 6 (8) und 7 GV.
59bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für die Regelung im Gesellschaftsvertrag der A. GmbH & Co. KG. Die Mehrheitsklausel in § 11 des Gesellschaftsvertrages, wonach Beschlüsse, „soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist“, zu ihrer Wirksamkeit einer - überhaupt nur mit den Stimmen der Gesellschafterin C. zu erreichenden - 51%igen kapitalmäßigen Mehrheit bedürfen, gilt auch für die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages, da dort „nichts anderes bestimmt ist“.
60(1) Dabei kann dahinstehen, ob der hier in Rede stehende Gesellschafterwechsel ein Grundlagengeschäft (zum Begriff: statt anderer Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 114 m.w.N.) ist. Hierfür mag zwar die personalistische Struktur der A. GmbH & Co. KG sprechen. Andererseits geht es aber weder um die Aufnahme eines weiteren, gänzlich neuen Gesellschafters noch geht es bei genauerer Betrachtung um einen „echten“ Gesellschafterwechsel. Denn die Beklagte ist von C., ihrer alleinigen Kommanditistin, die gleichzeitig alleinige Gesellschafterin ihrer selbst keine Geschäftsanteile haltenden Komplementärin, der C. Verwaltungs GmbH, sowie deren Geschäftsführerin war, beherrscht worden. Selbst wenn man annehmen würde, der beabsichtigte Gesellschafterwechsel habe ein Grundlagengeschäft dargestellt, folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass der Gesellschafterwechsel nur dann wirksam hätte zustande kommen können, wenn alle Gesellschafter zustimmen. Auch Grundlagengeschäfte bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter aber ebenfalls nur „vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag (BGH, Urt. v. 15. Januar 2007 – II ZR 245/05, „Otto“ = BGHZ 170, 283 ff./juris Tz. 6 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 29. März 1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 ff.). § 119 Abs. 1 HGB ist nämlich, wie sich bereits aus § 119 Abs. 2 HGB ergibt, nicht nur für einfache Geschäftsführungsangelegenheiten, sondern auch darüber hinaus dispositiv (BGH „Otto“ a.a.O.).
61(2) Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt die Beschlussfassung auch nicht deshalb dem Einstimmigkeitsprinzip nach §§ 161, 119 Abs. 1 HGB, weil die Zustimmung zu einer Verfügung über eine Beteiligung nach § 17 des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich in die Mehrheitsklausel des § 11 einbezogen ist (grundlegend dazu wiederum BGH, Urt. v. 15. Januar 2007 – II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 ff. = WM 2007, 501 ff; fortgeführt durch Urt. v. 20. November 2012 – II ZR 98/10, GWR 2013, 89 ff.). Eine Mehrheitsklausel muss nicht stets die betroffenen Beschlussgegenstände minutiös auflisten, es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch Auslegung - ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (BGH „Otto“/juris Tz. 9).
62So liegen die Dinge hier. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH & Co. KG ergibt, dass deren zwei Gesellschafter auch über die Zustimmung zu einer Abtretung von Anteilen mit einfacher Mehrheit der Stimmen entscheiden. Das dem Minderheitsgesellschafter A. eingeräumte Vorkaufsrecht in § 17 1. Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ist nur dann sinnvoll, wenn dessen Zustimmung zu der beabsichtigten Verfügung gerade nicht ohnehin erforderlich ist. Es regelt nicht nur den Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf Abschluss eines Anteilskaufs- und Übertragungsvertrages, wie die Berufung meint, sondern dient der Absicherung des Minderheitsgesellschafters, falls dieser mit der beabsichtigten Verfügung der Mehrheitsgesellschafterin nicht einverstanden ist und deshalb mit dem Ziel von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will, selbst künftig die Mehrheit der Stimmen inne zu haben. Könnte die Gesellschafterversammlung die Zustimmung nicht mit einfacher Mehrheit beschließen, bedürfte es also der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters, liefe diese Regelung nahezu leer. Auch das Kündigungsrecht in § 17 3. GV spricht nur auf den ersten Blick gegen die Einschlägigkeit der Mehrheitsklausel in § 11 GV, weil es bei verständiger Würdigung ebenfalls den Minderheitsgesellschafter schützt, der dieses Schutzes indes nicht bedürfte, wenn der Mehrheitsgesellschafter auf seine Zustimmung ohnehin angewiesen wäre, um seinen Geschäftsanteil übertragen zu können.
63Ganz entscheidend sprechen schließlich die Regelungen in § 11 des Gesellschaftsvertrages der A. GmbH für die Richtigkeit des zugrunde gelegten Auslegungsergebnisses. Wie weiter oben bereits dargestellt, haben sich die beiden Gesellschafter dazu verpflichtet, am Kommanditkapital der KG und am Stammkapital der GmbH stets in gleichem Verhältnis beteiligt zu sein und die Erfüllung dieser Verpflichtung durch die nachfolgenden Regelungen unter § 11 (2) und (3) GV (der A. GmbH) sichergestellt. Dass hierüber zwischen den beiden Gesellschaftern Einigkeit bestand, bedarf keiner näheren Begründung. Vor diesem Hintergrund ist aber die Argumentation des Klägers nicht frei von Widersprüchlichkeiten. Denn dass in Bezug auf die Veräußerung des Geschäftsanteils an der A. GmbH die nur von C. mit ihren Stimmen zu erreichende einfache Mehrheit ausreichend ist, steht außer Streit. Haben sich aber beide Gesellschafter dazu verpflichtet, die Beteiligungen stets im gleichen Verhältnis zu halten, macht eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach welcher im Fall der KG die einfache Mehrheit gerade nicht ausreichen würde, was dazu führen könnte, dass der Minderheitsgesellschafter die Übertragung blockieren könnte, ersichtlich keinen Sinn. Die verständige Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen beider Gesellschaften ergibt mithin, dass die Gesellschafter in Bezug auf die Übertragung von Anteilen einen Gleichlauf gewollt und auch geregelt haben. Die sich bei Richtigkeit ihres Standpunktes ergebenden Wertungswidersprüche vermag die Beklagte mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht sinnvoll aufzulösen.
64Zu einer anderen Sichtweise sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers keinen Anlass. Auch die Vernehmung der von ihm mit Schriftsatz vom 2. Januar 2013 benannten Zeugen ist nicht geboten. Zwar geht er im Ansatz zutreffend davon aus, dass ein übereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Auslegung vorgehen würde. Jedoch trägt der Vortrag das von ihm gewünschte Ergebnis nicht. Abgesehen davon, dass - wie soeben aufgezeigt - die allein an dem Gesellschaftsvertrag der A. GmbH & Co. KG orientierte Argumentation zu Wertungswidersprüchen führt, reicht die Behauptung, es habe einen übereinstimmenden Parteiwillen gegeben, gerade nicht aus. Diese Behauptung betrifft nämlich eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu erheben ist, wenn auch schlüssig behauptet wird, dass die Parteien ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben. Wird ein Zeuge zum Beweis einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantritt nur dann erheblich, wenn die Umstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt hat (st Rspr, vgl. nur BGH, Urt. v. 29. März 1996 – II ZR 263/94, BGHZ 132, 263 ff./juris Tz.14 m.w.N.).
65Derartige Umstände sind weder vom Kläger schlüssig aufgezeigt worden noch lassen sie sich der im Parallelverfahren I-6 U 113/13 in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherung des Zeugen H. (Anlage B 16) entnehmen. Dieser war bereits mit der Abfassung der Gesellschaftsverträge nicht persönlich - zumindest nicht „federführend“- befasst, sondern vielmehr der Zeuge J.. Die von dem Zeugen H. benannte Aktennotiz ist nur „seines Wissens“ mit den Beteiligten „letztlich auch so besprochen worden“. Soweit er erklärt, nach „seiner Wahrnehmung“ habe Konsens bestanden, ist der eidesstattlichen Versicherung nicht ansatzweise zu entnehmen, worauf diese Wahrnehmung beruht. Die Vernehmung des Zeugen H. liefe vor diesem Hintergrund auf eine grundsätzlich unzulässige Sachverhaltsausforschung hinaus. Entscheidend ist im Übrigen nicht das angebliche damalige Verständnis der (juristischen) Berater bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages, sondern das von den Gesellschaftern entgegen dem Inhalt der Gesellschaftsverträge angeblich übereinstimmend Gewollte, weswegen auch den diesbezüglichen Beweisantritten der Beklagten (in erster Linie in dem schon erwähnten Schriftsatz vom 2.1.2013) nicht nachzugehen ist.
66(3) Dass sich C. mit der getroffenen Zustimmungsentscheidung unter Verstoß gegen ihre gesellschafterliche Treuepflicht über beachtenswerte Belange des A. hinweggesetzt hätte oder dass der Beschluss aus anderen Gründen unwirksam sein sollte, wird schon nicht behauptet.
67cc) Die Zustimmung, die - als Einwilligung gemäß § 182 BGB - vor der Abtretung oder aber nachher als Genehmigung gemäß § 183 BGB erklärt werden kann, ist eine einseitige, insbesondere aber empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber des Geschäftsanteils abgegeben werden kann und - vorausgesetzt, die Satzung schreibt nichts anderes vor - keiner besonderen Form bedarf (Fastrich a.a.O. Rn 45). Anders als die Zustimmung, die ex tunc wirksam wird, also zurückwirkt (allgM, vgl. Fastrich a.a.O. Rn 47), treten die Rechtsfolgen des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB nur ex nunc ein (allgM, vgl. etwa BGH, Urt. v. 25. März 1998 – VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195 – 210/juris Tz. 32 m.w.N.), sodass die Beklagte richtigerweise nicht rückwirkend zum 19. Dezember 2011, sondern am Tag des Bedingungseintritts, also der Abgabe der Zustimmungserklärung, Gesellschafterin geworden wäre.
68(1) Die Erteilung der Zustimmung war entgegen der Auffassung der Berufung nicht deshalb entbehrlich, weil entsprechende Mitteilungspflichten in der Satzung der A. GmbH bzw. der A. GmbH & Co. KG nicht enthalten sind. Ob dem schon die grundsätzliche Erwägung entgegen steht, dass die Zustimmung als empfangsbedürftige Willenserklärung per se „mitteilungspflichtig“ ist, ohne dass es hierzu einer Anordnung in der Satzung bedürfte, mag offen bleiben. Denn jedenfalls ergibt sich das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmungserklärung aus dem Inhalt des gefassten Beschlusses selbst. Die Beklagte setzt sich dem Vorwurf selbstwidersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie zwar ihre Rechtsposition aus dem Beschluss vom 21. Januar 2008 herleitet, das in diesem Beschluss ausdrücklich festgelegte Verfahren aber nicht gelten lassen will, § 242 BGB.
69(2) Eine Bekanntgabe der beschlossenen Zustimmung ist auch nicht schon in der Gesellschafterversammlung vom 21. Januar 2008 erfolgt. Die für Frau C. abgegebenen Erklärungen haben sich auf die Stimmabgabe zwecks Herbeiführung der - die Ermächtigung zur Mitteilung der Zustimmung gerade enthaltenden - Beschlussfassungen beschränkt, weswegen ihnen kein weitergehender Erklärungsinhalt entnommen werden kann, insbesondere nicht dahingehend, dass gleichzeitig ihr gegenüber in ihrer Eigenschaft als Anteilserwerber und/oder -veräußerer die Zustimmung erklärt werden sollte, §§ 133, 157 BGB. Nur dieses Verständnis entspricht dem Wortlaut des am 21. Januar 2008 gefassten Beschlusses. Für dessen Richtigkeit spricht nicht zuletzt, dass C. dem Beschlussinhalt gemäß vorgegangen ist und unter Hinweis auf die erteilte Ermächtigung am 23. Januar 2008 die Zustimmung ausdrücklich erklärt hat (Anlage H 11). Dem hätte es nicht bedurft, wenn sie davon ausgegangen wäre, die Zustimmung sei ihr gegenüber schon in der Gesellschafterversammlung erklärt worden.
70Der Senat übersieht hierbei auch nicht, dass die Zustimmung konkludent erteilt werden kann (Fastrich a.a.O. Rn 45 m.N.). Der Annahme einer konkludent erklärten Zustimmung steht jedoch zweierlei entscheidend entgegen: Zum einen hat Frau C. durch die von ihr beantragten und zustande gebrachten Beschlussfassungen selbst eindeutig zum Ausdruck gebracht, von dem Erfordernis der förmlichen Bekanntgabe nach außen auszugehen, da die Beschlüsse in ihrem Satz 2 die weiter oben genannte Ermächtigung enthalten haben. Hieran muss sich auch die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin festhalten lassen, will sie sich nicht dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aussetzen, § 242 BGB. Sie rückt in die vorhandene Rechtsposition ein, kann also nicht anders oder sogar besser stehen als C. selbst stehen würde, wenn sie noch lebte. Zum anderen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass Rechtsanwalt K., der C. in den Gesellschafterversammlungen am 21. Januar 2008 vertreten hat, auch zur Entgegennahme einer solchen Zustimmungserklärung bevollmächtigt war. Die für die Gesellschafterversammlung der A. GmbH erteilte Vollmacht vom 21. Januar 2008 (Bl. 262 GA) bezieht sich nur auf die Vertretung in Bezug auf die Gesellschafterrechte, insbesondere auf die Ausübung von Stimmrechten. Die Vollmacht für die Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG, in der C. ebenfalls von Rechtsanwalt K. vertreten worden ist, ist nicht zu den Akten gelangt. Dafür, dass sie inhaltlich weiter gefasst worden ist, spricht nichts. Dass die Vollmachten gleichwohl auch die Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen mit Wirkung für und gegen die vertretene C. umfasst haben, wird weder behauptet noch ist hierfür etwas ersichtlich.
71(3) Hinzu kommt, dass alle Beteiligten einschließlich C. selbst nach dem 21. Januar 2008 übereinstimmend davon ausgegangen sind, C. sei weiterhin Gesellschafterin beider Gesellschaften. Noch unter dem 4. November 2011 hat C. Frau B. und Herrn Dr. B. für die Vertretung gegenüber beiden Gesellschaften eine schriftliche Vollmacht erteilt (Anlage H 23).
72dd) Selbst wenn man dies anders sehen wollte und die in den Gesellschaftversammlungen gefassten Beschlüsse für ausreichend halten würde, könnte die Beklagte hieraus im Ergebnis Entscheidendes für sich nicht herleiten. In diesem Fall hätte C. bei der notariellen Beurkundung der „Ergänzung zum Einbringungsvertrag“ am 22. Januar 2008 zwar (in Person) als Nichtberechtigte i.S.v. § 185 BGB gehandelt. Dies wäre aber mit Einverständnis der bei der Beurkundung von Frau C. in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführerin der Komplementärin der Berechtigten, also der Beklagten, geschehen, sodass die in der Beurkundung der Ergänzungsvereinbarungen, die schuldrechtlich Rückabwicklungscharakter gehabt haben mögen, liegende Verfügung über die bereits auf die Klägerin übertragenen Anteile wirksam gewesen wäre, § 185 Abs. 1 BGB, und zu der Rückübertragung der Anteile auf Frau C. in Person geführt hätte. Denn C. hat - einerseits in eigenem Namen und andererseits für die Klägerin handelnd - am 22. Januar 2008, also noch vor der Abgabe ihrer nach außen gerichteten und notariell beglaubigten Zustimmungserklärung vom 23. Januar 2008 (Anlage H 11), die „Ergänzung zum Einbringungsvertrag“ beurkunden lassen (Anlage H 9), mit der eine weitere aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Abtretung der Anteile vereinbart worden ist, nämlich die Eintragung der Beklagten als Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG im Handelsregister. Darin liegt nicht nur die Vereinbarung einer weiteren aufschiebenden Bedingung für den dinglichen Rechtsübergang, sondern auch denknotwendig eine Rückübertragung des womöglich am 21. Januar 2008 übergegangenen Anteils.
732) Der Verzicht auf die aufschiebende Bedingung - Eintragung der Beklagten als Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG im Handelsregister - ist am 1. Dezember 2011 wirksam sowohl für die Beklagte als auch für C. erklärt worden [dazu unter a)]. Die Verzichtserklärungen sind hinreichend bestimmt [dazu unter b)]. Ein Vollmachtsmissbrauch lässt sich nicht feststellen [dazu unter c)]. Der Berufung auf die am 23. Januar 2008 abgegebene Zustimmungserklärung steht der Aspekt der Verwirkung nicht entgegen [dazu unter d)].
74a) Die Erklärungen vom 1. Dezember 2011 (Anlage H 12 - H 14) sind nicht wegen fehlender notarieller Beurkundung nichtig, § 125 BGB i.V.m. § 15 Abs. 4 GmbHG.
75aa) Formbedürftig nach § 15 Abs. 3 GmbHG ist die Abtretung eines Geschäftsanteils. Der im Rahmen des Einbringungsgeschäfts zustande gekommene Abtretungsvertrag zwischen C. und der Beklagten ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung geschlossen worden. Die hierüber errichtete notarielle Urkunde vom 19. Dezember 2007 (Anlage H 9) enthält auch sowohl die Erklärung der Abtretenden als auch die Annahmeerklärung der Beklagten sowie die Einigung der Vertragsparteien über die (teilweise) Bedingtheit des Verfügungsgeschäfts (2.4 des Einbringungsvertrages). Die - unter zwei aufschiebenden Bedingungen erfolgte - Abtretung des Geschäftsanteils ist somit wirksam.
76bb) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG ist zudem die Verpflichtung zur Abtretung formbedürftig, wobei dem Beurkundungszwang alle Vereinbarungen unterliegen, die nach dem Willen der Vertragsparteien zu dem schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehören. Zum schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäft gehört dabei nicht nur die Schaffung von Bedingungen, sondern auch ihr Wegfall (BGH, Urt. v. 23. November 1988 – VIII ZR 262/87, NJW-RR 1989, 291 ff/juris Tz. 27 m.w.N.). In notarieller Form sind demnach vorliegend zum einen das im Rahmen des Einbringungsgeschäfts zustande gekommene Verpflichtungsgeschäft mitsamt der Vereinbarung der (ersten) aufschiebenden Bedingung - Zustimmung der A. GmbH und der A. GmbH & Co. KG - und zum anderen die Ergänzung zu dem Einbringungsvertrag vom 22. Januar 2008 (Anlage K 5) mitsamt der (zweiten) aufschiebenden Bedingung - Eintragung der Beklagten als Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG im Handelsregister - geschlossen worden. Außerdem ist die Zustimmungserklärung in notariell beurkundeter Form abgegeben worden, wenngleich dies nicht einmal erforderlich gewesen wäre (BGH, Urt.v. 13. Oktober 2008 – II ZR 76/07, ZIP 2008, 2214 f./juris Tz. 9 a.E.).
77cc) Anerkannt ist, dass der Begünstigte auf die der Abtretung beigefügte Bedingung einseitig durch formfreie und keiner Annahme bedürftige Erklärung verzichten kann, weil in einer solchen Erklärung keine der Form des § 15 GmbHG unterliegende Vertragsänderung zu sehen ist und unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit der Nachweis eines Verzichts in der Regel keine größeren Schwierigkeiten bereiten wird als der Nachweis des Eintritts einer Bedingung (BGH, Urt. v. 23. November 1988 – VIII ZR 262/87, ZIP 1989, 234 ff./juris Tz. 26; Urt. v. 25. März 1998 – VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 32). Ob hier unter Berücksichtigung der Regelung unter § 7.1 des Einbringungsvertrages vom 19. Dezember 2007 in der Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Januar 2008 und der hierzu entwickelten Grundsätze (BGHZ 127, 129 ff/juris Tz. 14; BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 31) ein einseitiger Verzicht der Beklagten oder aber der C. in Person ausgereicht hätte, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, weil wirksame Verzichtserklärungen beider Vertragsparteien vorliegen (Anlage H 12). Aus dem gleichen Grund muss der Senat auch nicht darüber entscheiden, ob die aufschiebende Bedingung der Handelsregistereintragung beide Vertragsparteien oder aber nur eine von ihnen, ggf. welche von Beiden, i.S. dieser Rechtsprechung begünstigt hat.
78(1) Die am 1. Dezember 2011 von B. und Dr. B. aufgrund der Vorsorgevollmacht vom 25. Mai 2007 (Anlage H 6) in gemeinschaftlicher Vertretung der C. abgegebene Verzichtserklärung ist wirksam, §§ 164 ff. BGB. Die Vertretene hat ihrer Tochter und ihrem Enkel ausweislich der notariellen Urkunde vom 25. Mai 2007 ausdrücklich eine gemeinschaftliche „Generalvollmacht“ erteilt. Diese Vollmacht ermächtigt - unter Befreiung von § 181 BGB - zur umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretung. In der Vollmachtsurkunde heißt es auf Seite 3 ganz unten: „Die vorstehende beispielhafte Aufzählung dient allein der Verdeutlichung und soll keine Begrenzung der erteilten Vollmacht darstellen.“ Die Vertretene hat außerdem in der Vollmachtsurkunde angeordnet, dass die Vollmacht Dritten gegenüber „uneingeschränkt ist“. Daran dass die Verzichtserklärung im aus Rechtsgründen allein maßgeblichen Außenverhältnis wirksam ist, kann demnach kein vernünftiger Zweifel bestehen. Was den Vorwurf des Vollmachtsmissbrauchs anbelangt, betrifft dieser das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem, berührt also die Wirksamkeit des gemäß §§ 164 ff. BGB zustande gebrachten Rechtsgeschäfts nach außen schon wegen des Grundsatzes der Abstraktheit der Vertretungsmacht nicht. Denn der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter lässt dessen Vertretungsmacht unberührt (h.M. vgl. etwa Schramm in MüKo, BGB, 6. Auflage 2012 § 164 Rn 105/106 m.w.N.), was grundsätzliche Bedenken daran begründet, ob der Kläger sich auf einen solchen Tatbestand berufen könnte. Denn grundsätzlich hat allein der Vertretene das Risiko eines Vollmachtsmissbrauchs zu tragen (BGH, Urt. v. 14. Mai 1986 – Iva ZR 146/85, WM 1986, 1061 f.). Jedenfalls aber lässt sich, wie im Folgenden unter ccc) dargelegt werden wird, ein solcher Missbrauch nicht feststellen.
79(2) Der von Herrn Dr. B. - nach der Abberufung von C. als Geschäftsführerin der C. Verwaltungs GmbH und seiner Bestellung zu deren neuem Geschäftsführer - erklärte Verzicht ist einzig nach seinem Wortlaut nur namens der C. Verwaltungs GmbH erfolgt. Dies steht indes der Feststellung, dass der Verzicht für die Beklagte erklärt worden ist, nicht entgegen und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass Herr Dr. B. promovierter Jurist ist. Dass er die Verzichtserklärung „in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der C. Verwaltungs GmbH“ abgegeben hat, beruht darauf, dass die Beklagte kraft Gesetzes (§ 164 HGB) von ihrer Komplementärin, der C. Verwaltungs GmbH, und diese von ihrem Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) vertreten wird. Die Beklagte kann rechtsgeschäftlich überhaupt nur vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin handeln und Willenserklärungen abgeben. Die Annahme, die Verzichtserklärung sei gleichwohl für die C. Verwaltungs GmbH selbst und nicht für sie in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der Beklagten abgegeben worden, ist aber auch deshalb fernliegend, weil die C. Verwaltungs GmbH nicht Partei des Einbringungsvertrages ist, sondern - handelnd jeweils durch C. als deren damalige alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin - die Beklagte bei dem Abschluss des Einbringungsvertrages lediglich vertreten hat. In deren Namen eine Verzichtserklärung abzugeben, würde vor diesem Hintergrund keinen Sinn machen. Auch und gerade weil der Erklärende promovierter Jurist ist, kann nicht angenommen werden, dass bewusst etwas Sinnloses für eine Nicht-Vertragspartei erklärt werden sollte.
80(3) Selbst wenn man davon ausginge, dass ein jeweils einseitiger Verzicht nicht ausgereicht hätte und zusätzlich eine vertragliche Einigung notwendig gewesen wäre, da ein einseitiger Verzicht auf die (auch) dem schuldrechtlichen Vertrag beigefügte aufschiebende Bedingung rechtlich nicht möglich ist (BGH, Urt. v. 23. November 1988 – VIII ZR 262/87, ZIP 1989, 234 ff./juris Tz. 27), würde sich im Ergebnis kein anderer Befund ergeben. Denn in diesem Fall wäre eine Heilung der formnichtigen Vereinbarung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG eingetreten da das Verfügungsgeschäft, wie unteraa) festgestellt, wirksam ist, und zwar mit Abgabe der Verzichtserklärungen am 1. Dezember 2011. Die Wirkungen eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts treten im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung ein, § 158 Abs. 1 BGB. Entsprechendes gilt für den nachträglichen Verzicht auf eine aufschiebende Bedingung (BGH, Urt. v. 25. März 1998 – VIII ZR 185/96, BGHZ 138, 195 ff./juris Tz. 32). Auch in diesem Fall wäre also die Abtretung am 1. Dezember 2011 wirksam geworden.
81(4) Die Übertragung der KG-Anteile bedurfte bereits nicht der Form des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG. Da aber die Beteiligungen an der GmbH und an der KG zugleich übergehen sollten, wäre die Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditkapitalanteils ggf. nach § 139 BGB analog zu beurteilen gewesen (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Auflage 2012, § 15 Rn 93 m.N.). Da die Übertragungen indes, wie dargelegt, vollzogen worden sind, erübrigen sich Ausführungen hierzu.
82b) Die Erklärungen „Wir verzichten“ bzw. „Ich verzichte auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Wirksamkeit des Einbringungsvertrages“ sind auch hinreichend bestimmt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den Einbringungsvertrag läuft entgegen der - zumindest im ersten Rechtszug - vertretenen Auffassung des Klägers nicht ins Leere. Ersichtlich ist die auf das Wesentliche reduzierte Verzichtserklärung darauf gerichtet, die Einbringung der Anteile rechtswirksam zustande zu bringen, §§ 133, 157 BGB, was nach den Regelungen in dem Einbringungsvertrag vom 19. Dezember 2007 i. d. Fassung der Ergänzungsvereinbarung vom 22. Januar 2008 den Eintritt der aufschiebenden Bedingungen oder aber den Verzicht auf die noch nicht eingetretene Bedingung voraussetzt. Auch kann den Verzichtserklärungen entnommen werden, auf welche Bedingung verzichtet worden ist und zwar jedenfalls zusammen mit der in dieselbe Urkunde aufgenommenen „Präambel“, §§ 133, 157 BGB, in welcher der zum damalige Sachstand dargestellt wird. Danach ist eine von zwei aufschiebenden Bedingungen für den dinglichen Vollzug des Einbringungsvertrages, also die Abtretung des Geschäftsanteils, bereits eingetreten, nämlich die Zustimmung der A. GmbH & Co. KG und die ihrer Komplementärin, die andere aufschiebende Bedingung, Eintragung der Beklagten als Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG im Handelsregister, hingegen noch nicht. Verzichtet worden ist mithin auf die einzige aufschiebende Bedingung, die noch nicht eingetreten ist, also die Handelsregistereintragung.
83c) Ein Missbrauch der Vertretungsmacht - unterstellt, der Kläger könnte sich hierauf überhaupt berufen - lässt sich anhand seines Vorbringens nicht feststellen.
84Abgesehen davon, dass aus der Sicht des Senats gerade keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass C. die Einbringung ihrer Anteile an der A. GmbH und an der A. GmbH & Co. KG in die Beklagte am 1. Dezember 2011 nicht mehr gewollt hat, und es dem Senat angesichts des Alters und der physischen Verfassung von C. ohne weiteres vorstellbar erscheint, dass sie, wie von der Beklagten ausführlich vorgetragen, zunehmend zermürbt und erschöpft von den Streitigkeiten und (gerichtlichen) Auseinandersetzungen mit dem Kläger gewesen ist und daher schlicht nicht mehr die Kraft hatte, den noch ausstehenden Verzicht selbst zu erklären, können die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Vertretene ausnahmsweise nicht das Risiko des Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt, nicht festgestellt werden.
85Der Kläger hat weder schlüssig dargetan, dass Frau und Herr B. bewusst zum Nachteil von C. zusammengewirkt haben (Kollusion), noch liegt ein Fall des offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht vor.
86aa) Dabei würde der Senat einen Nachteil für die Vertretene nicht bereits darin sehen, dass C. die Einbringung womöglich am 1. Dezember 2011 nicht mehr wollte, wovon der Senat, ohne hierzu aber mangels Entscheidungserheblichkeit Feststellungen treffen zu müssen, allerdings nicht einmal mit Sicherheit ausgeht. Denn daraus allein würde nicht folgen, dass der Verzicht auf die Bedingung für sie auch nachteilig gewesen ist, zumal C. so oder so zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtung der Geschäftsanteil und der Kommanditanteil vermögensmäßig zuzuordnen gewesen sind, da sie - wie schon erwähnt - alleinige Gesellschafterin der Klägerin und der C. Verwaltungs GmbH war. Zwar ist durch die Abgabe der Verzichtserklärungen der Einziehung des Geschäftsanteils nach § 8 (3) GV (der A. GmbH) die rechtliche Grundlage entzogen worden. Dies ist jedoch nicht für C., sondern allenfalls und wenn überhaupt für den Kläger von Nachteil, was hier indes keine entscheidende Rolle spielen kann, aber erkennbar dessen Vortrag beeinflusst. Gerade diese Rechtsfolge, also keine Einziehung ihres Anteils im Falle des Todes, entsprach aber dem in dem Einbringungsvertrag vom 19. Dezember 2007 zum Ausdruck gekommenen Willen der Mehrheitsgesellschafterin. Die Einbringung ihrer Anteile diente zusammen mit den testamentarischen Verfügungen vom 31. Oktober 2007 und vom 26. Februar 2010 (Anlage H 7) der Vorbereitung ihres Ablebens bzw. der Absicherung einer Umsetzung ihres Willens. Gerade in der erstgenannten letztwilligen Anordnung kommt zum Ausdruck, dass C. zwar ihre sämtlichen Unternehmensanteile dem (enterbten) Kläger zukommen lassen wollte, allerdings gerade nicht auf dem in § 8 bzw. § 18 der Gesellschaftsverträge der A. GmbH und der A. GmbH & Co. KG vorgesehenen Weg, also durch eine Abfindung nach Buchwerten. Da sich das Vermächtnis zugunsten des Klägers in § 4 des Testaments vom 31. Oktober 2007 auch auf in ein anderes Unternehmen eingebrachte Anteile bezog, hätte es für diesen nicht einmal einen Unterschied gemacht, ob C. oder aber die Klägerin die Anteile hält. Vor diesem Hintergrund haben Frau und Herr B. wie von der Beklagten vorgetragen, den zumindest nicht nachweisbar aufgebeben Willen von C. umgesetzt, wobei sie aber nicht allein zum eigenen Vorteil, geschweige denn kollusiv mit der Beklagten zum Nachteil der Vertretenen gehandelt haben.
87bb) Dass der Verzicht auf die Bedingung sich als offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht durch die beiden Vertreter darstellt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Erforderlich sind massive Verdachtsmomente, die sich dem Geschäftspartner geradezu hätten aufdrängen müssen (Schramm in MüKo, BGB, § 164 Rn 114 m.w.N.). Geschäftspartner ist hier die Beklagte, die wirtschaftlich indes ohnehin von der Vollmachtgeberin beherrscht worden ist. Im Übrigen gilt das unter (1) Gesagte hier sinngemäß gleichermaßen.
88cc) Der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, dass - unterstellt der Kläger als Dritter könnte sich hierauf überhaupt berufen - aus den gleichen Gründen die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 BGB nicht vorliegen würden. Angesichts des Umstandes, dass es zu einer Rückgängigmachung der Einbringung der Anteile nicht gekommen ist, weswegen zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass C. die darin liegende Vorbereitung des „Erbfalles“ noch gewünscht hat und damit verhindern wollte, dass A. alleiniger Gesellschafter der Gesellschaften wird, kann die Herbeiführung des Bedingungseintritts durch Frau und Herr B. nicht treuwidrig gewesen sein.
89d) Dem mit dem Verzicht auf die weitere aufschiebende Bedingung am 1. Dezember 2011 eingetretenen Rechtsübergang steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Zustimmung der Gesellschaften oder der Gesellschafterversammlungen hätte wiederholt werden müssen - was unstreitig nicht erfolgt ist. Die Rechte der C., von der die Beklagte ihre Rechtsposition ableitet, aus der am 23. Januar 2008 nach außen erklärten Zustimmung sind nicht verwirkt, § 242 BGB. Unabhängig davon, dass zweifelhaft erscheint, ob sich der Kläger in Person respektive als Geschäftsführer der A. GmbH auf Verwirkung überhaupt berufen könnte, weil diese an der Eintragung der Klägerin als Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG nicht mitgewirkt hat, lassen sich die Voraussetzungen, unter denen von der Verwirkung eines Rechts ausgegangen werden kann, nicht feststellen. Richtig ist allein, dass C. nach dem 22/23. Januar 2008 die Eintragung der Beklagten im Handelsregister trotz der zu Gebote stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die A. GmbH zur Mitwirkung zu zwingen, weder aktiv betrieben noch auf diese aufschiebende Bedingung selbst zu Lebzeiten verzichtet hat. Es fehlt aber an Sachvortrag des Klägers dazu, dass und inwiefern er sich gerade aufgrund dieses Verhaltens darauf eingerichtet hat, C. werde auch in Zukunft die Abtretung nicht wirksam lassen werden. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass wegen des dergestalt geschaffenen Vertrauenstatbestandes die Herbeiführung einer wirksamen Abtretung der Anteile als verspätet anzusehen ist und als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheint (vgl. dazu allgemein Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 242 Rn 94/95 m.w.N.).
90B.
91Die Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage ist analog §§ 249, 243 AktG zulässig. Der Kläger ist Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft und als solcher berechtigt, Mängel der in der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG gefassten Beschlüsse geltend zu machen. Die Klage ist aber nicht begründet. Die drei angefochtenen Beschlüsse sind in einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Gesellschafterversammlung mit den auf die Beklagte entfallenden Stimmen, also mit der satzungsgemäß (§ 11 GV) erforderlichen einfachen Mehrheit von 51 % gefasst worden. Dass sie inhaltliche Mängel aufweisen, macht der Kläger nicht geltend.
92III.
93Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
94Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen nicht aufwirft und von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte in entscheidungserheblichen Fragen nicht abweicht.
95Streitwert des Berufungsverfahrens: 510.000,00 €
96Am 13. Mai 2014 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
97I. Auf den Antrag des Klägers vom 14. April 2014 wird das am 3. April 2014 verkündete Urteil des Senats wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass auf der Seite 10 im letzten Absatz unter a) zu Beginn der zweiten Zeile, auf der Seite 11 im letzten Absatz unter c) in der ersten Zeile sowie auf der Seite 16 im ersten Absatz in der drittletzten Zeile auf den Einbringungsvertrag vom 19. Dezember 2007 (nicht 2011) Bezug genommen wird.
98II. Der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.
99Gründe:
100Zu I.:
101Das Urteil weist eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO auf, soweit darin an den im Tenor des Beschlusses näher bezeichneten Stellen festgestellt wird, der Einbringungsvertrag sei am 19. Dezember 2011 beurkundet worden. Richtig ist, dass dieser Vertrag, der in Kopie als Anlage H 9 zu den Akten gereicht und in dem Urteil des Senats in Bezug genommen wird, am 19. Dezember 2007 beurkundet worden ist. Es handelt sich um ein Schreibversehen, das antragsgemäß zu korrigieren war.
102Zu II.:
103Der Antrag des Klägers gemäß § 320 ZPO (Ziffern 1. bis 5. des Schriftsatzes vom 14. April 2014), über den der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden kann, da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt worden ist, § 320 Abs. 3 ZPO, ist statthaft und auch ansonsten zulässig, § 320 Abs. 2 ZPO, aber nicht begründet, da das Urteil die behaupteten Unrichtigkeiten nicht enthält.
1041. Gegenstand einer Berichtigung gemäß § 320 ZPO kann, wie der Kläger zutreffend ausführt, auch das in den Entscheidungsgründen eines Urteils enthaltene tatsächliche Parteivorbringen sein (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 320 Rn 4 m.w.N.; PG/Thole, ZPO, 4. Auflage, § 320 Rn 2 m.N.). Auch unterfällt die mit dem Antrag begehrte Berichtigung des Urteils nicht § 319 ZPO, da es sich um keine offenbare Unrichtigkeit handelt. Ein Antrag nach § 320 ZPO kommt auch und gerade in Betracht, wenn streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt wurde (PG/Thole, a.a.O. Rn 1 unter Hinweis auf Karlsruhe NJW-RR 2003, 891 f.).
1052. Das am 3. April 2014 verkündete Urteil des Senats enthält jedoch keine Unrichtigkeiten i.S.v. § 320 Abs. 1 ZPO, soweit darin als unstreitig behandelt und zugrunde gelegt worden ist, dass für die Beklagte und für C. am 1. Dezember 2011 Verzichtserklärungen abgegeben worden sind, § 138 ZPO. Der Kläger hat weder den Sachvortrag der Beklagten zum Zustandekommen der Verzichtserklärungen in der Berufungsbegründung (dort ab Seite 13 = Bl. 205 ff., insbesondere Seiten 16/17 BB = Bl. 208 und 209 GA) nochmals ausdrücklich bestritten, noch geht aus seinem Vortrag hervor, dass er auch im Berufungsrechtszug bestritten hat, dass die Verzichtserklärungen am 1. Dezember 2011 abgegeben worden sind, § 138 Abs. 3 ZPO. Der Senat hat daher die Behauptung der Beklagten, die Verzichtserklärungen (Anlagen H 12 – 14) seien am 1. Dezember 2011 abgegeben worden, als zugestanden gewertet.
106a) Richtig ist, was der Senat nicht übersehen hat, dass der Kläger den Vortrag der Beklagten zu dem noch zu Lebzeiten für C. am 1. Dezember 2011 erklärten Verzicht auf die Bedingung im ersten Rechtszug bestritten hat. Dementsprechend ist dieser Vortrag im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils auch als streitig wiedergegeben worden. Feststellungen zum Abgabezeitpunkt hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht getroffen, weil seiner Ansicht nach die Verzichtserklärungen ohnehin nicht wirksam abgegeben worden sind, sodass es auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Erklärungen für das Landgericht nicht ankam. Formelle Gründe, den Vortrag der einen oder anderen Partei hierzu nicht zu berücksichtigen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, lagen mithin nicht vor.
107b) Dass der Kläger, wie er nunmehr im Rahmen seiner Antragsbegründung geltend macht, den Abgabezeitpunkt auch im zweiten Rechtszug bestreiten wollte, ging nicht daraus hervor, dass er in der Berufungserwiderung auf sein gesamtes Vorbringen und seine Beweisantritte aus dem ersten Rechtszug Bezug genommen hat. Zwar gibt es keine Regelung, die es dem Berufungsbeklagten auferlegen würde, erstinstanzliches Vorbringen einschließlich des Bestreitens von Tatsachenbehauptungen zu wiederholen oder jedenfalls in Bezug zu nehmen (Zöller/Greger § 138 Rn 10 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1999 – 2 BvR 762/98, NJW 2000,131). Der Berufungsbeklagte darf sich in erster Linie darauf beschränken, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des Gegners abzuwehren (BVerfG a.a.O./juris Tz. 12 unter Hinweis auf BGH NJW 1982, 581 f.). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass ein Berufungsbeklagter nach §§ 521 Abs. 2 Satz 2, 277 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Berufungserwiderung seine Verteidigungsmittel vorzubringen hat, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (BVerfG a.a.O.).
108Danach wäre es vorliegend auf Seiten des Berufungsbeklagten erforderlich gewesen, den Vortrag der Berufungsklägerin erneut zu bestreiten. Die Berufungsklägerin hat, wie soeben unter 2. erwähnt, in ihrer Berufungsbegründung nochmals ausführlich dazu vorgetragen, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen es zur Abgabe der Verzichtserklärung am 1. Dezember 2011 gekommen sein soll. Abschließend hat sie unter Wiederholung der schon im ersten Rechtszug gemachten zeitlichen Angaben (7.40 Uhr) gemeint, damit sei die Behauptung des Klägers, die Dokumente seien rückdatiert worden, als widerlegt anzusehen. Sodann hat sie ausgeführt, im Bedarfsfall möge der angebotene Zeugenbeweis erhoben werden (Seite 17 BB = Bl. 209 GA). Außerdem hat die Beklagte es als „unerträglich“ bezeichnet, eine Rückdatierung ins Blaue hinein zu behaupten. Trotz dieser dezidierten Befassung der Berufungsklägerin mit der in Rede stehenden Thematik hat der Berufungsbeklagte in seiner Berufungserwiderung zu den strittigen Verzichtserklärungen vom 1. Dezember 2011 lediglich, wenn auch ausführlich (Seiten 4 – 18 BE = Bl. 300 – 314 GA) ausgeführt, aus welchen Gründen er diese Verzichtserklärungen für unerheblich hält. Dabei hat er nicht einmal andeutungsweise darauf aufmerksam gemacht, dass er abgesehen von seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung zugleich nach wie vor zusätzlich auch bestreiten will, dass die Erklärungen noch zu Lebzeiten von C. abgegeben worden sind. Dies wäre jedoch in der geschilderten prozessualen Lage geboten gewesen, schon um dem Senat Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Terminsvorbereitung entsprechende Maßnahmen zu treffen, insbesondere gegebenenfalls Zeugen zu laden. Dass ein erneutes Bestreiten seitens des Klägers unterblieben ist, konnte der Senat von daher, aber auch unter Berücksichtigung der Ausführlichkeit und Tiefe seiner Ausführungen im Übrigen nur dahin verstehen, dass der Kläger die Abgabe der Verzichtserklärungen zum genannten Zeitpunkt vom Tatsächlichen her nicht länger bestreiten wollte. Dies gilt umso mehr, als der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Berücksichtigung der Parallelsache (I-6 U 113/13) durch insgesamt drei Prozessbevollmächtigte vertretene Kläger auch im Rahmen der ausführlichen Erörterung, bei der der Senat ausweislich des Protokolls ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, dass für die Entscheidung die Verzichtserklärungen vom 1. Dezember 2011 ausschlaggebend seien, nicht erklärt hat, den Erklärungszeitpunkt nach wie vor bestreiten zu wollen. Der Vollständigkeit wegen ist zu erwähnen, dass auch in dem nur in dem Parallelverfahren (I-6 U 113/13) eingereichten - nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 28. Februar 2014, der auch im hiesigen Verfahren zur Verlegung des Verkündungstermins geführt hat, die dortige Beklagte, deren alleiniger Geschäftsführer der hiesige Kläger ist, der im Verhandlungstermin geäußerten vorläufigen Auffassung des Senats nicht etwa mit dem Hinweis entgegengetreten ist, dass die Abgabe der Verzichtserklärungen am 1. Dezember 2011 keineswegs unstreitig sei, obwohl der Senat davon ganz offensichtlich ausgegangen ist, wie sich aus den am 20. Februar 2014 protokollierten Hinweisen ergibt. Der Senat hat danach in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er davon ausgehe, dass die Beklagte infolge der Verzichtserklärungen vom 1. Dezember 2011 Gesellschafterin geworden sei und hat diese Auffassung näher begründet, ohne dabei das Datum der Abgabeerklärung zu problematisieren. Hieraus ergab sich zwangsläufig, dass der Senat den Abgabezeitpunkt bei seiner Würdigung als unstreitig angesehen hat. Gleichwohl hat die dortige Beklagte in dem oben genannten Schriftsatz lediglich Ausführungen dazu gemacht, warum ihrer Ansicht nach die Erklärung des Dr. B. nicht im Namen der dortigen Klägerin abgegeben worden und die Verzichtserklärungen formunwirksam seien. Des Weiteren hat sich die dortige Beklagte erneut auf den Standpunkt gestellt, sich jedenfalls auf einen Missbrauch der Vorsorgevollmacht berufen zu können und hat schließlich bemängelt, der Senat habe sich nicht mit ihren sachenrechtlichen Einwänden resp. der ihrer Ansicht nach fehlenden Bestimmtheit der Erklärungen befasst. Auch nach Zugang dieses Schriftsatzes fehlte es mithin an jedwedem Anhaltspunkt dafür, dass die in den erteilten Hinweisen bereits zum Ausdruck gebrachte Wertung, das Abgabedatum sei nunmehr zugestanden, nicht richtig sein könnte.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.
(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.