Handelsgesetzbuch - HGB | § 164

Handelsgesetzbuch - HGB | § 164
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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03/04/2018 13:07

Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
14/02/2017 11:32

Eine Absprache bezüglich der gegenseitigen Bewilligung zu zahlender Tätigkeitsvergütungen zweier Geschäftsführer einen Komplementär-GmbH ist grundsätzlich wirksam.
14/07/2016 14:43

Eine Vergütungsabsprache, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag zusteht, wobei die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, ist grundsätzlich wirksam.
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Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
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(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. (2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gese
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published on 06/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 78/17 vom 6. Februar 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 86; HGB § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Für die zulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch eine Gesellschaft
published on 15/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 245/05 Verkündet am: 15. Januar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 07/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 230/09 Verkündet am: 7. Februar 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BG
published on 25/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 259/07 Verkündet am: 25. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. (2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter...