Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

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22/12/2017 13:03

Der GmbH-Geschäftsführer haftet bei Verletzung seiner Obliegenheiten – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin
02/04/2015 11:18

Zur Erstreckung eines Stimmrechtsausschlusses auf einen weiteren Gesellschafter wegen einer engen organisatorischen, personellen oder sonstigen sachlichen Verbindung oder Verflechtung.
17/12/2014 16:37

Die Gesellschafter haben bei der Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers einen weiten Ermessensspielraum.
15/09/2014 15:04

Diesem obliegt das Stimmrecht bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer Gesellschaft.
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(1) Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen ihr auf Deutsche Mark lautendes Stammkapital beibehalten; Entsprechendes gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 zur Eintragung in das H
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published on 12/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 58/10 vom 12. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichar
published on 19/07/2011 00:00

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published on 19/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 209/09 Verkündet am: 19. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 709 Abs. 2;
published on 06/12/2013 00:00

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