Zivilprozessordnung - ZPO | § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
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Referenzen - Gesetze
§ 521 ZPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 521 ZPO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
Anzeigen >PatG | § 110
§ 521 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
Anzeigen >ZPO | § 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Anzeigen >ZPO | § 524 Anschlussberufung
§ 521 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 277 Klageerwiderung; Replik
Referenzen - Urteile
55 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 521 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2018 - XI ZR 572/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - XII ZB 377/12
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2007 - XI ZR 144/06
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2009 - I ZR 128/07
(1) In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(2) Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
(3) Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 beträgt mindestens zwei Wochen.
(4) Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.