Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2015 - L 8 R 655/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.5.2014 geändert. Der Bescheid vom 18.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 in der Fassung des Bescheides vom 25.8.2011 in der Fassung, die dieser durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass für die Tätigkeit des Klägers als Sänger bei dem Beigeladenen zu 1.) vom 1.2.2010 bis 28.3.2010 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt in beiden Rechtszügen die Beklagte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Operettensänger im Rahmen eines Gastspielvertrags in der Zeit vom 1.2.2010 bis 28.3.2010 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet hat.
3Der 1962 geborene Kläger ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig als Gast im Fach musikalischer Solist/Schauspieler von dem in der Trägerschaft des Beigeladenen zu 1) stehenden Theater S in F - einem unselbständigen Regiebetrieb (Art. 76 Abs. 6 Satz 1 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern [LKrOBay]) - engagiert. Das Theater S verfügt über kein festes Ensemble. Alle künstlerischen Mitarbeiter, einschließlich des Oberspielleiters und des Musikdirektors, sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Die Ensemble-Nennung einzelner Künstler in den Medien (z.B. in der Internetpräsenz, Jahresspielplan etc.) bezieht sich auf ein Engagement in mindestens zwei Produktionen der laufenden Spielzeit. Das Theater ist nicht Mitglied im Deutschen Bühnenverein.
4Mit Bescheid vom 26.5.2000 stellte die Beigeladene zu 2) - die Künstlersozialkasse (KSK) - fest, dass der Kläger als selbständiger Künstler seit dem 22.3.2000 nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) rentenversicherungspflichtig sei. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit nach §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 6 KSVG. Bis zum 30.6.2001 gelte er als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG.
5Mit Bescheid vom 12.9.2000 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) den Antrag des Klägers auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab, da er nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig sei.
6Mit Bescheid vom 3.12.2008 befreite die Beigeladene zu 3) - die Barmer GEK - den Kläger auf Antrag ab dem 3.12.2008 nach § 8 Abs. 1 Satz 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
7Am 8.12.2009 stellte der Kläger den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für ein Gastspiel bei dem Theater S. Er legte dem Antrag den Entwurf eines Gast-Vertrags mit der Beigeladenen zu 1) über ein Gastspiel bei, mit welchem er die Partie des Grafen Danilo in der Inszenierung der Operette "Die lustige Witwe" in der Spielzeit 2009/2010 übernehmen sollte. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Dieser Vertrag kam jedoch zwischen den Beteiligten nicht zustande. Tatsächlich schlossen der Beigeladene zu 1) und der Kläger am 22.12.2009 folgende schriftliche Vereinbarung ab, die erstmalig im Klageverfahren vorgelegt worden ist. In dieser heißt es unter anderem wörtlich:
8"[ ...] wird folgende Vereinbarung geschlossen:
91. Herr T wird für die Spielzeit 2009/10 vom Theater S im Rahmen eines Engagements als Sänger/Schauspieler in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2010 verpflichtet.
10Vergütung: Februar 2010 3000 EUR März 2010 3000 EUR Gesamt 6000 EUR
112. Abrechnung erfolgt mit Lohnsteuerkarte 2010 [ ...]
123. Übernachtungskosten: Die Übernachtungsmöglichkeit wird vom Theater S übernommen. [ ...]
134. Die für Herrn T geplante Produktion ist: "Die lustige Witwe" Rolle: Graf Danilo
145. Besondere Vereinbarung: In seiner spiel- und probenfreien Zeit hat Herr T keine Anwesenheitspflicht. Herr T hat aber die Theaterleitung von seiner Abwesenheit rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und muss in dieser Zeit telefonisch erreichbar sein.
15Herrn T ist es freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtung am Theater S weiteren künstlerischen Verpflichtungen nachzugehen, insofern sie nicht den Ablauf des Betriebes am Theater S einschränken. Für Endproben und Aufführungen gilt 100%ge Anwesenheitspflicht. Kurzzeitige Abwesenheit in der Probenphase, insofern diese zu disponieren ist, kann vom Intendanten genehmigt werden. Abwesenheitstage:
166. [ ...]
177. Herr T hat im Rahmen der Vereinbarung keinen gesonderten Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
188. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung sind alle weitergehenden Forderungen von Herrn T inklusive Urlaub abgegolten.
199. Dieser Arbeitsvertrag wird erst dann wirksam, wenn die für seinen Abschluss erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vor der Aufnahme der Beschäftigung vorliegen.
2010. Für diesen Vertrag, sowie für alle Änderungen und Zusatzvereinbarungen gilt die Schriftform als vereinbart. Mündliche Absprachen besitzen keine Gültigkeit. Auf eventuelle ergänzende und abweichende Vereinbarungen ist unter § 5 hinzuweisen.
2111. [ ...]
22Für die Produktion "Die lustige Witwe" fanden Proben - in wechselnder Besetzung - an folgenden Tagen statt: 8. bis 10.2., 13.2., 16.2., 18.2., 22. bis 26.2., 1. bis 5.3.2010, darunter die Hauptprobe am 4.3. und die Generalprobe am 5.3.2010. Die Vorstellungen fanden vom 12.3. bis 14.3., vom 19. bis 21.3. und vom 25. bis 28.3.2010 statt.
23Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beigeladenen zu 1) waren Anzahl und Aufwand der Proben abhängig von der Rolle und der Zusammenarbeit mit den weiteren Künstlern. Die Aufführungs- und Probenzeiten wurden in Absprache mit dem Künstler vom Intendanten festgelegt. Eine Auflistung von "Sperrzeiten", in denen der Kläger für Proben oder Aufführungen vereinbarungsgemäß nicht zur Verfügung stand, erfolgte im konkreten Engagement nicht. Der Kläger konnte seine Rolle grundsätzlich selbst entwickeln. Die "Abnahme" des Arbeitsergebnisses erfolgte spätestens bei den Endproben durch den Intendanten.
24Im Streitzeitraum war der Kläger über seine Ehefrau im Krankheitsfall zu 70 v.H. beihilfeberechtigt. Ergänzend bestand eine private Krankenversicherung beim Debeka Krankenversicherungsverein a.G. (zu 30 v.H.) sowie eine Krankentagegeldversicherung, die ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 25,00 Euro pro Tag eintrat.
25Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 16.2.2010 an. Es sei beabsichtigt, das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hinsichtlich der Tätigkeit als Opernsänger bei dem Theater S seit dem 1.2.2010 festzustellen.
26Der Beigeladene zu 1) verwies daraufhin unter anderem darauf, dass der Kläger in seiner Region einen hervorragenden künstlerischen Ruf genieße und als Publikumsliebling zu dem künstlerischen Erfolg der Aufführungen beitrage.
27Der Kläger teilte mit, dass er zeitlich und örtlich nicht gebunden sei. So könne er anderen Beschäftigungen auch während des Gastspiels nachgehen. Die Beklagte habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Gastvertrag sein Gepräge durch die Mitwirkung an den Vorstellungen erhalte, deren Vorbereitung die Proben dienten, auch wenn sie zeitlich überwögen. Die Einschränkungen seiner künstlerischen Freiheit durch die Verpflichtung, sich in eine von anderen bestimmte Gesamtkonzeption einzuordnen, habe nur untergeordnete Bedeutung. Die Zeiten seiner Anwesenheit seien vertraglich vereinbart worden und daher nicht Ausdruck einer entsprechenden Weisungsgebundenheit.
28Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 18.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 fest, dass der Kläger seine Tätigkeit als Opernsänger bei dem Theater S vom 1.2.2010 bis zum 28.3.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe.
29Dagegen hat der Kläger am 9.7.2010 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren hat er vorgetragen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, isoliert das Element der abhängigen Beschäftigung festzustellen.
30Mit Bescheid vom 25.8.2011 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 18.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 dahingehend geändert, dass in der von dem Kläger seit dem 1.2.2010 bis 28.3.2010 ausgeübten Beschäftigung als Opernsänger "Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung entsprechend der Anmeldung besteht".
31Der Kläger hat beantragt,
32den Bescheid der Beklagten vom 18.3.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25.8.2011, dieser wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger die Tätigkeit als Opernsänger bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.2.2010 als selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.
33Die Beklagte hat beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie hat sich auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden bezogen.
36Mit Beschlüssen vom 17.12.2010 und 12.10.2011 hat das SG zum Verfahren die Beigeladenen zu 1) und 2) beigeladen.
37Der Beigeladene zu 1) hat sich in der Sache nicht geäußert.
38Die Beigeladene zu 2) hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25.6.2010 (L 5 R 140/08, nachgehend Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R) und auf ein Urteil des Hessischen LSG vom 3.8.2008 (L 8/14 KR 89/04) verwiesen.
39Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 26.5.2014, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird).
40Das dem Kläger am 25.6.2014 zugestellte Urteil hat dieser mit der am 25.7.2014 eingegangen Berufung angefochten. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.
41In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten den Tenor des Bescheides vom 25.8.2011 dahingehend geändert, dass die Worte "beziehungsweise Versicherungsfreiheit" sowie "entsprechend der Anmeldung" gestrichen werden.
42Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stimme dem Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides der Beklagten vom 25.8.2011 zu.
43Er beantragt,
44das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.5.2014 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 18.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 in der Fassung des Bescheides vom 25.8.2011 in der Fassung, die dieser Bescheid durch die Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, festzustellen, dass für die Tätigkeit des Klägers als Sänger bei der Beigeladenen zu 1) vom 1.2.2010 bis 28.3.2010 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
45Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beruft sich auf das Urteil des BSG vom 20.3.2013 (B 12 R 13/10 R).
48Der Beigeladene zu 1) hat außerdem auf Nachfrage des Senats die Gehaltsabrechnungen des Klägers sowie das Jahresspielheft des Theaters S für die Spielzeiten 2009/10 und 2010/11 vorgelegt. Detaillierte Proben- und Produktionspläne könnten nicht mehr vorgelegt werden. Eine schriftliche Hausordnung habe damals nicht bestanden. Von den allgemeinen Anweisungen seien künstlerische Mitarbeiter weitgehend ausgenommen.
49Mit Beschluss vom 17.10.2014 hat der Senat die Beigeladenen zu 3) bis 5) zum Verfahren geladen.
50Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Klägers angehört sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen F, des damaligen Intendanten des Theaters S und Regisseurs der streitgegenständlichen Produktion. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren vor dem SG Detmold mit den Az. S 7 R 1039/13, S 7 R 1255/12, S 7 R 1225/12, S 7 R 409/12, S 7 R 408/12, S 7 R 953/11 und S 7 R 631/10 sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen zu 2), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
52Entscheidungsgründe:
53Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 5) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
54Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Detmold vom 20.5.2014 ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden, §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2, 3 SGG.
55Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Kläger in zulässiger Weise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.6.2010 und des Änderungsbescheides vom 25.8.2011 (der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist), diese Bescheide wiederum in der Fassung, die sie durch die Erklärung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhalten haben, sind rechtswidrig. Zwar durfte die Beklagte über den Statusfeststellungsantrag des Klägers gemäß § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Sache entscheiden und hat dies auch formell rechtmäßig getan (1.). Wie das SG bereits dargelegt hat, ist die Beklagte auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Sänger in der Rolle des Grafen Danilo in der Produktion "Die lustige Witwe" zum Beigeladenen zu 1) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat (2.). Unzutreffend ist jedoch die Annahme, aufgrund dieses abhängigen Beschäftigungsverhältnisses habe im maßgeblichen Zeitraum vom 1.2.2010 bis zum 28.3.2010 aufgrund dieser Beschäftigung Versicherungspflicht in den dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterliegenden Zweigen der Sozialversicherung bestanden (3.). Dementsprechend ist auch die Feststellungsklage begründet (4.).
561. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
57a) Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 1) den Kläger bei der Einzugsstelle nach § 28a SGB IV angemeldet und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag entrichtet hat. Selbst der Arbeitgeber ist durch eine (vorsorgliche) Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Einzugsstelle nicht daran gehindert, einen Antrag nach § 7a SGB IV zu stellen (a.A. Pietrek in jurisPK-SGB IV, § 7a Rdnr. 72): Dem Wortlaut des § 7a SGB IV ist eine dahingehende Einschränkung nicht zu entnehmen ist. Zudem stünde die Anmeldung nach § 28a SGB IV auch einem Antrag des Arbeitgebers auf Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV nicht entgegen, und das Verfahren nach § 7a SGB IV ist demjenigen nach § 28h Abs. 2 SGB IV als gleichwertig anzusehen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 5.3.2014, B 12 R 7/12 R, SozR 4-1300 § 13 Nr. 2, juris-Rdnr. 47; Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, juris). Erst recht kann die - vom Auftraggeber zu verantwortende - Anmeldung des Auftragnehmers bei der Einzugsstelle das Recht des Auftragnehmers, einen Antrag nach § 7a SGB IV zu stellen, nicht beschränken.
58b) Die Beklagte ist an einer Entscheidung in der Sache auch nicht durch den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 26.5.2000, den Bescheid der BfA vom 12.9.2000 oder den Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 3.12.2008 gehindert. Denn die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren sind keine "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die gegenüber dem Statusfeststellungsverfahren durch die Beklagte Sperrwirkung entfalten könnten.
59aa) Der Gesetzgeber hat in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht definiert, was unter einem "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" zu verstehen ist. Im Hinblick darauf, dass die - isolierte - Feststellung einer "Beschäftigung" nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, als auf ein bloßes Element von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit gerichtet unzulässig ist (BSG, Urteile v. 11.3.2009 und 4.6.2009, a.a.O.), können damit indessen nur solche Verfahren gemeint sein, die auf die Feststellung von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit) aufgrund einer Beschäftigung gerichtet sind. Mit der Verwendung des Begriffs "Beschäftigung" hat der Gesetzgeber zudem hinreichend deutlich gemacht, dass eine Sperrwirkung nur von Verfahren ausgehen kann, die auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer konkreten Rechtsbeziehung (zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) zielen, also einen dem Verfahren nach § 7a SGB IV kongruenten Prüfungsgegenstand haben. Dies sind in erster Linie die Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber in erster Linie diese Verfahren im Blick gehabt hat, heißt es doch in der Gesetzesbegründung, das Anfrageverfahren entfalle, wenn zuvor durch eine Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des Status eingeleitet worden sei (BT-Drs. 14/1855, S. 7). Nur in Fällen des kongruenten Prüfungsgegenstandes besteht überdies die Gefahr divergierender Entscheidungen, die den Materialien (a.a.O.) zufolge mit der Einführung des Verfahrens nach § 7a SGB IV gerade vermieden werden sollen.
60bb) Ausgehend davon stehen die von der Beigeladenen zu 2), der BfA und der Beigeladenen zu 3) durchgeführten Verwaltungsverfahren der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV durch die Beklagte nicht entgegen.
61(1) Das Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die KSK (die Beigeladene zu 2) des vorliegenden Verfahrens; Bescheid v. 26.5.2000) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG ist kein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
62Zwar ist Voraussetzung der Feststellung der Versicherungspflicht die Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist (§ 1 KSVG). Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ist damit ausgeschlossen, wenn die künstlerische Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt wird. Indessen ist ohne weiteres denkbar, dass ein und dieselbe Person künstlerisch sowohl selbständig (z.B. als konzertierender Künstler) als auch abhängig beschäftigt (z.B. als Lehrer an einer Musikschule, vgl. hierzu Senat, Urteil v. 27.11.2013, L 8 R 148/12, juris) ist. Der Umstand, dass §§ 3 ff. KSVG für derartige Fälle auf die einzelnen Zweige der Sozialversicherung bezogene Konkurrenzregeln enthalten, spricht nicht dagegen, sondern dafür, dass auch nach Erteilung eines "Aufnahmebescheides" durch die KSK die Klärung einzelner Vertragsverhältnisse nach § 7a SGB IV unverändert möglich sein soll. Es kommt hinzu, dass die KSK lediglich über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entscheidet, während die Frage nach der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur in den Verfahren nach §§ 7a, 28h und 28p SGB IV beantwortet wird. Zudem prüft die KSK bei ihrer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG keineswegs alle vom Künstler eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, sondern allenfalls die auf ihr Verlangen hin von ihm nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KSVG vorgelegten Unterlagen (vgl. hierzu auch Pietrek a.a.O. Rdnr. 89, der eine Sperrwirkung des Verfahrens nach § 8 KSVG gegenüber dem Verfahren nach § 7a SGB IV offenbar dann annehmen will, wenn sich aus den Unterlagen der KSK ergebe, dass diese die konkrete Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich beurteilt habe). Dementsprechend ist auch die im vorliegenden Verfahren zu prüfende Rechtsbeziehung nicht Grundlage des Bescheides der Beigeladenen zu 2) vom 26.5.2000 gewesen, wie eine Einsicht in deren beigezogene Verwaltungsakten bestätigt. Gleiches gilt für vorangegangene Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1).
63Der hier vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 7a SGB IV davon ausgegangen ist, die Träger der Sozialversicherung würden Entscheidungen der KSK, nach denen eine selbständige Tätigkeit nicht vorliegt, anerkennen (a.a.O., S. 8 zu Abs. 5). Aus dem Textzusammenhang ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht etwa eine dahingehende gesetzliche Pflicht begründen, sondern vielmehr seine Erwartung formulieren wollte, die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger würden sich in diesem Sinne verständigen. Abgesehen davon hat er diese Erwartung auf den - hier gerade nicht einschlägigen - Fall beschränkt, dass die KSK nicht von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht. Ihm ging es daher erkennbar darum, die aufgrund der Möglichkeit divergierender Beurteilung bestehende Gefahr einer sozialen Schutzlücke für die betroffenen Künstler und Publizisten zu vermeiden. Der zitierten Passage in der Gesetzesbegründung hätte es überdies nicht bedurft, wenn anzunehmen wäre, dass im Falle einer (vorangegangenen) Entscheidung der Künstlersozialkasse eine solche nach § 7a SGB IV gar nicht mehr ergehen dürfte.
64(2) Das mit dem (ablehnenden) Bescheid der BfA vom 12.9.2000 auf Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI beendete Verwaltungsverfahren hat ebenfalls keine Sperrwirkung entfaltet.
65Es bestehen schon Zweifel, ob die BfA als Rechtsvorgängerin der Beklagten und bis zum 30.9.2005 für die Verfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (vgl. zum Übergang auf die Beklagte Art. 82 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGBl. I 2004, 3242) überhaupt ein "anderer" Versicherungsträger im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn die BfA hat eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit der Begründung abgelehnt, er sei - gemäß Entscheidung des Beigeladenen zu 2) - bereits als Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig. Die BfA hat daher das konkrete Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) gar nicht geprüft. Es handelte sich vielmehr lediglich um eine von dem Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 26.5.2000 "abgeleitete" Entscheidung. Angesichts dessen kann der Senat offen lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen anderweitige Entscheidungen der Rentenversicherungsträger nach § 2 SGB VI geeignet sind, die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV zu verhindern.
66(3) Letztlich sperrt auch das Verfahren der Beigeladenen zu 3) auf Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Satz 1a SGB V (abgeschlossen mit Bescheid v. 3.12.2008) nicht die Durchführung des hier zu beurteilenden Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1a SGB V betrifft die Befreiung von der Versicherungspflicht, die aufgrund des Bezuges u.a. von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) eintritt. Schon daraus ergibt sich, dass die von der Beigeladenen zu 3) getroffene Entscheidung nicht auf die vorliegend zu prüfende Vertragsbeziehung abstellt.
67c) Gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen auch sonst unter formellen Gesichtspunkten keine Bedenken. Insbesondere sind sie hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verfügungssatz des Bescheids vom 25.8.2011 teilweise, nämlich hinsichtlich der Formulierungen "bzw. Versicherungsfreiheit" und "entsprechend der Anmeldung", aufgehoben. Damit stellt die Beklagte nunmehr lediglich die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers als Sänger bei der Beigeladenen zu 1) vom 1.2.2010 bis 28.3.2010 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest. Dies ist vom maßgeblichen Empfängerhorizont der Adressaten des Bescheides aus betrachtet eine hinreichend eindeutige Regelung.
682. Ausgehend von den für die Versicherungspflicht maßgeblichen Rechtsgrundlagen [a)] hat die Beklagte zutreffend angenommen, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.2.2010 bis zum 28.3.2010 eine abhängige Beschäftigung bestanden hat [b)].
69a) Der Versicherungspflicht unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
70aa) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
71bb) Diese Beurteilungsgrundsätze sind auch auf die Beurteilung von Rechtsbeziehungen zwischen Bühnenkünstlern und den sie verpflichtenden Theatern bzw. deren Trägern anzuwenden (BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O.).
72Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommenden Auffassung der Beklagten (vgl. auch BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O., juris-Rdnr. 23 unter Hinweis auf das Urteil des BAG v. 7.2.2007) kommt es für die Abgrenzungsentscheidung nicht maßgeblich darauf an, ob der Bühnenkünstler überregional bekannt bzw. wertgeschätzt ist und aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg der Aufführung beiträgt. In aller Regel werden weder die Sozialversicherungsträger noch die Sozialgerichte den Bekanntheitsgrad eines Künstlers geschweige denn seinen Anteil am künstlerischen Erfolg einer Aufführung aufgrund eigener Sachkunde beurteilen können. Beide Kriterien sind auch ohne wesentliches Gewicht für die Abgrenzungsentscheidung, wenn sie sich nicht in der praktizierten Rechtsbeziehung, d.h. den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Umsetzung niedergeschlagen haben. Auch bei einem international renommierten Bühnenkünstler ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn er funktionsgerecht dienend am künstlerischen Entstehungsprozess teilhat und in diesem Sinne in eine von fremder Hand vorgegebene Organisation eingegliedert ist (vgl. zu diesem Kriterium zuletzt BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 12 R 3/13 R, juris-Rdnr. 30, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 28p Nr. 4 vorgesehen). Insofern vermag der Senat keinen wesentlichen Unterschied zwischen künstlerischer Tätigkeit und anderen höherwertigen Diensten zu erkennen. Umgekehrt bedeutet die Feststellung, dass ein Künstler im Rahmen eines Engagements abhängig beschäftigt ist, in keiner Weise eine Herabsetzung seiner künstlerischen Reputation oder Leistung.
73Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - vom BSG in seiner Entscheidung vom 20.3.2013 (a.a.O.) im Übrigen nicht als verbindlich angesehenen - Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen (künstlerisch und publizistisch) tätige Personen (im Folgenden: Abgrenzungskatalog). Zwar wird in Ziff. 2.2 des Abgrenzungskatalogs auf die künstlerische Stellung des gastspielverpflichteten Künstlers abgehoben, aber nur insoweit, als sie sich auch auf die Vertragslage ausgewirkt hat. Explizit führt der Abgrenzungskatalog hierzu aus, es komme darauf an, dass der Künstler in der Lage sei, seine "Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen". Insbesondere könne eine regelmäßige Probenverpflichtung (auch eines hervorragenden Künstlers) gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen.
74cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in der Zeit vom 1.2.2010 bis zum 28.3.2010 beim Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen ist. Der Senat geht dabei nach der durchgeführten Beweisaufnahme für die Bewertung der vertraglichen wie der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit von den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers, des Beigeladenen zu 1) und den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F sowie den von den Beteiligten eingereichten Unterlagen aus.
75(1) Die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossene sog. "Vertragliche Vereinbarung" vom 22.12.2009 hat nach ihrem Inhalt maßgebliche Elemente einer abhängigen Beschäftigung zum Gegenstand. Ziff. 9 spricht ausdrücklich von einem "Arbeitsvertrag". Der Kläger erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung (Ziff. 1), die monatlich berechnet und über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wurde (Ziff. 2). Die Teilnahme an Aufführungen und Endproben war verpflichtend, eine kurzzeitige Abwesenheit in der Probenphase nur mit Genehmigung des Intendanten zulässig (Ziff. 5 Abs. 2 Satz 2 und 3). Bei Abwesenheit in der spiel- und probenfreien Zeit musste der Kläger die Theaterleitung rechtzeitig in Kenntnis setzen und telefonisch erreichbar sein (Ziff. 5 Abs. 1). Anderen künstlerischen Verpflichtungen konnte er nur nachgehen, sofern sie den Ablauf des Betriebes am Theater nicht einschränkten (Ziff. 5 Abs. 2 Satz 1).
76Bereits diese vertraglichen Vereinbarungen erlauben entgegen der Ansicht des Klägers nicht die rechtliche Aufspaltung in einen Proben- und einen Aufführungszeitraum (vgl. hierzu auch bereits BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O.). So wurde er gerade nicht für exakt bestimmte Termine verpflichtet, sondern für die Monate Februar und März 2010, die jeweils einheitlich mit 3.000,00 Euro monatlich vergütet worden sind. Diese Vergütung deckte dabei nicht nur die Teilnahme an Proben und Vorstellungen, sondern auch die dazwischen liegende "Dienstbereitschaft" mit ab.
77(2) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten eine von dem schriftlichen Vertrag abweichende (mündliche) Vereinbarung getroffen und diese praktiziert haben. Die mitgeteilten Proben- und Aufführungstermine zeigen vielmehr, dass der Kläger einem straffen Zeitplan unterlag, bei dem oftmals täglich Proben angesetzt waren. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, dass er nach Angaben des Zeugen F nicht an jeder dieser Proben teilnehmen musste. Die Notwendigkeit der und Verpflichtung zur Teilnahme ergab sich nämlich aus dem jeweiligen, vorher festgelegten Probeninhalt. Dass der Kläger etwa bei Einzelproben anderer Künstler nicht anwesend zu sein brauchte, versteht sich dabei von selbst. Auch die Verpflichtung zur telefonischen Erreichbarkeit ist in der Praxis umgesetzt worden. Wie der Zeuge F ausgesagt hat, beruhte sie darauf, dass man ggf. kurzfristig Termine verlegen musste. Lediglich bei vereinbarten Sperrterminen sei man hierzu grundsätzlich auf die Zustimmung des Darstellers angewiesen gewesen. Solche Termine habe es jedoch bei der streitgegenständlichen Produktion "Die lustige Witwe" im Falle des Klägers nicht gegeben. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger nicht in der Lage war, die von ihm ursprünglich gewünschte Vertragsgestaltung - die im Wesentlichen dem vom BAG in seiner Entscheidung vom 7.2.2007, a.a.O.) beurteilten Gastspielvertrag entsprach - dem Beigeladenen zu 1) gegenüber im Sinne eines nach Ziff. 2.2 des Abgrenzungskatalogs für Selbständigkeit sprechenden Indizes "durchzusetzen". Im Gegenteil hat der Zeuge F bekundet, der Beigeladene zu 1) habe auf dem Abschluss des von ihm verwendeten Standardvertrages bestanden.
78(3) Nach den Feststellungen des Senats ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dieser vertraglichen Grundlage während des Gastspiels "Die lustige Witwe" einem Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) nach Zeit, Ort und Art der Arbeit unterlegen hat und in seine betriebliche Organisation in Gestalt des Theaters S eingegliedert gewesen ist.
79(a) Das Weisungsrecht ist dabei maßgeblich durch den Zeugen F als Regisseur und Intendanten des Theaters S für den Beigeladenen zu 1) ausgeübt worden.
80Der Zeuge hat dargestellt, dass das Theater im Ensuite-Spielbetrieb arbeitete. Die Aufführungen fanden en bloc in einem begrenzten Zeitraum statt. Die Aufführungsdaten standen bereits im Februar, also vor Beginn der neuen Spielzeit im September desselben Jahres und damit auch bereits vor Verpflichtung der jeweiligen Solisten fest. Die Probenzeit wurde straff kalkuliert und mit vier Wochen angesetzt. Nach den musikalischen Proben in der ersten Woche folgten die über zwei Wochen verteilten szenischen Proben und in der vierten Woche die Endproben (bei denen vertraglich vollständige Anwesenheit geschuldet war) in Gestalt der Ausstattungsprobe, der Hauptproben und der Generalprobe. Wann welche Szene geprobt wurde, stand dabei ebenfalls von vornherein fest. Dem erstellten Probenplan konnte der Kläger entnehmen, wann er sich zu welcher Probe einzufinden hatte. Im Aufführungszeitraum fanden 12 bis 13 Aufführungen statt, sodass auch dieser Vertragsabschnitt zeitlich eng belegt war.
81Der Annahme eines Weisungsrechts hinsichtlich Zeit und Dauer der Arbeit steht nicht entgegen, dass die Probenpläne nach Rücksprache mit den Solisten aufgestellt wurden. Denn nach Vertragsschluss waren die Termine verbindlich. Ein gemindertes Weisungsrecht, zumal bei unvorhergesehenen Verschiebungen, kann darin nicht gesehen werden.
82Die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes der Arbeit ergab sich bereits aus der Notwendigkeit, an Proben und Aufführungen in den Theaterräumlichkeiten teilzunehmen.
83In inhaltlicher Hinsicht war der Kläger an die Weisungen des Zeugen F in seiner Eigenschaft sowohl als Regisseur als auch als Intendant und zudem diejenigen des musikalischen Direktors gebunden. Er hat hierzu selbst in der Berufungsbegründung vorgetragen, er sei fachlich nicht weisungsfrei gewesen, denn er habe sich in die von anderen bestimmte Gesamtkonzeption des Werkes einordnen müssen (S. 3 der Berufungsbegründung). Die künstlerische Interpretation habe er sich als Sänger mit dem Dirigenten erarbeitet (S. 5 der Berufungsbegründung). Damit hat der Kläger selbst ein Weisungsrecht des künstlerischen Leitungspersonals vorgetragen, das mit Blick auf seine eigene schöpferisch-gestaltende Tätigkeit zwar verfeinert war, jedoch wegen der Notwendigkeit des Zusammenwirkens im Ensemble (also mit anderem künstlerischen Personal) über die Festlegung (lediglich) gewisser "Eckpunkte" der Aufführungen wie deren Beginn und Ende sowie den "groben" Inhalt der (künstlerischen) Tätigkeit als Sänger hinausging (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O.). Dass das künstlerische Leitungspersonal dabei auf die langjährige Bühnenerfahrung des Klägers zurückgriff und seine Rolle gemeinsam mit ihm entwickelte, ist Ausdruck des jeweiligen Führungsstils und nicht einer geminderten rechtlichen Weisungsbefugnis. Dementsprechend hat auch der Beigeladene zu 1) vorgetragen, dass der Kläger seine Rolle grundsätzlich selbst entwickeln konnte, die "Abnahme" des Arbeitsverhältnisses jedoch spätestens bei den Endproben durch den Intendanten erfolgt sei.
84Soweit das BAG in seiner Entscheidung v. 2.7.2007 (a.a.O., insbesondere juris-Rdnr. 16) aus arbeitsrechtlicher Sicht die Auffassung zu vertreten scheint, die gemeinsame Erarbeitung einer künstlerischen Konzeption durch Intendant, Regisseur, musikalischen Leiter und Sänger spreche für eine schwach ausgeprägte Weisungsbindung und damit gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses, lässt sich diese Überlegung auf die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht übertragen. Letztlich hinge die Frage, ob der Künstler während eines Bühnenengagements unter dem Schutz der Sozialversicherung steht und das Theater bzw. sein Träger für ihn Beiträge zu entrichten hat, dann vom individuellen Führungsstil des künstlerischen Leitungspersonals und der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren ab. Eine solche vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten abhängige Statuszuordnung wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar.
85(b) Der Kläger war während des Gastspiels auch in die Organisation des Theaters S und damit in einen fremden Betrieb eingegliedert (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 m.w.N.; BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O.). Er hatte funktionsgerecht dienenden Teil sowohl am Proben- als auch am Aufführungsbetrieb. Der Gegenstand seiner künstlerischen Dienstleistung als Teil einer Ensembleleistung wurde von der Theaterleitung festgelegt.
86Der Einwand des Klägers, dass seine künstlerische Leistung deshalb keine abhängige Beschäftigung sei, weil die Einbindung über das sich allein aus der Art der zu leistenden Tätigkeit ergebende Maß nicht hinausgegangen sei, überzeugt nicht. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, juris; Senat, Urteil v. 12.3.2014, L 8 R 431/11, juris; Senat, Beschluss v. 30.1.2015, L 8 R 324/14 B ER).
87(4) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind nicht ersichtlich.
88(a) Zunächst verfügte der Kläger nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) bestehende Betriebsstätte.
89(b) Er trug auch kein erhebliches, für eine selbständige Tätigkeit maßgeblich sprechendes Unternehmerrisiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium dafür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Der Kläger wurde pauschaliert und erfolgsunabhängig bezahlt. Ihm wurde eine Unterkunft gestellt. Weitere Unternehmensrisiken des Klägers sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
90(5) Eine abweichende Beurteilung folgt schließlich nicht aus der Entscheidung des Klägers, als Bühnenkünstler nur im Rahmen von Gastverträgen aufzutreten. Auch wenn bewusst die Form des Engagements über kurzfristige Gastspielverträge gewählt wird, um Abhängigkeiten von einzelnen Arbeitgebern zu vermeiden, spricht der Wunsch nach nur vorübergehenden Engagements an verschiedenen Bühnen nicht von vornherein dagegen, diese Engagements insgesamt oder einzelne davon als Beschäftigungen zu bewerten. Aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, können (zwingende) Schlüsse weder in die eine - Beschäftigung - noch in die andere Richtung - selbständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R; BSG, Urteil v. 20.3.2013, a.a.O.).
91(6) Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers unterlag dieser einem Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) bei Eingliederung in dessen Betrieb, während keine wesentlichen Gesichtspunkte vorliegen, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Damit überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale deutlich.
923. Die aus dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung grundsätzlich (zumal angesichts ihrer Berufsmäßigkeit, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) folgende Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist jedoch in der Zeit vom 1.2.2010 bis zum 28.3.2010 nicht eingetreten. Dies folgt aus § 7a Abs. 6 SGB IV.
93Nach dieser Regelung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Beklagte Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses feststellt, diese erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt (Ziff. 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht (Ziff. 2).
94a) § 7a Abs. 6 SGB IV ist auch dann anwendbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Auftraggeber, d.h. der Beigeladene zu 1), den Auftragnehmer, hier den Kläger, gemäß § 28a SGB IV bei der Einzugsstelle angemeldet und Beiträge für ihn abgeführt hat. Es besteht kein Grund, den in diesem Sinne vorsorglich handelnden Arbeitgeber von der beitragsrechtlichen Privilegierung durch diese Vorschrift auszunehmen.
95b) Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung nach § 7a Abs. 6 SGB IV sind erfüllt.
96aa) Der Kläger hat den Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) im Sinne des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV fristgerecht, nämlich bereits am 8.12.2009 und damit sogar noch vor der Aufnahme der Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1) am 1.2.2010, gestellt.
97bb) Der Kläger hat einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV zugestimmt.
98Dem steht nicht entgegen, dass die Erklärung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgeben worden ist. Die Zustimmung zu einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kann zumindest bis zur Bestandskraft einer Entscheidung nach § 7a Abs. 2 SGB IV zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erteilt werden (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.3.2010, L 11 KR 5564/08, juris-Rdnr. 42; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013, L 11 KR 2190/12, juris; Senat, Urteil v. 17.12.2014, L 8 R 463/11, juris; Baier, in Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 7a SGB IV, Stand Oktober 2014, Rdnr. 16; a.A. Lüdtke, in: LPK-SGB IV, 2007, § 7a Rdnr. 22)
99§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV knüpft seinem Wortlaut nach die Zustimmung nicht an eine von dem Beschäftigten zu wahrende Frist. Dass der Gesetzgeber eine Frist nur hinsichtlich des Antrags (§ 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), nicht aber hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses geregelt hat, spricht vielmehr dafür, dass die Zustimmung fristungebunden bis zum bestandskräftigen Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens erfolgen kann. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber den Begriff der "Zustimmung" gewählt hat, der nach allgemeinem gesetzlichen Sprachgebrauch sowohl die Einwilligung als vorherige Zustimmung (§ 183 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) als auch die Genehmigung als nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB) umfasst.
100cc) Der Kläger verfügt auch über eine anderweitige finanzielle Altersvorsorge, die den Vorgaben des § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV entspricht.
101Der Gesetzgeber hat den Umfang und den Inhalt der Absicherung im Wortlaut der Vorschrift nicht näher konkretisiert. Nach der amtlichen Begründung ist ein ausreichender sozialer Schutz erforderlich, der aber nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung deckungsgleich sein muss (BT-Drs. 14/1855 S. 8). Die von dem Kläger durch Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung sichergestellte Altersvorsorge entspricht im Sinne des § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
102dd) Der Kläger verfügt zudem über eine entsprechende Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Krankheit, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.d. § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV entspricht.
103In Übereinstimmung mit der Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger (Rundschreiben v. 13.4.2010, Ziff. 4.3.1) geht der Senat davon aus, dass eine ausreichende anderweitige Absicherung durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung erfolgen kann, aber auch über einen abgeleiteten Anspruch (z.B. eine Familienversicherung oder - wie hier - als beihilfeberechtigter Ehegatte). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger neben dem über seine im Beamtenverhältnis stehende Ehefrau vermittelten Beihilfeanspruch im Umfang von 70 v.H. eine ergänzende private Krankenversicherung im Umfang von 30 v.H. beim Debeka Krankenversicherungsverein a.G. (wo auch eine private Pflegeversicherung bestand). Sein Krankenversicherungsschutz umfasste daher insbesondere ärztliche Behandlungen (ambulant/stationär), zahnärztliche Leistungen, Zahnersatz sowie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.
104Es kann dahingestellt bleiben, ob es im Rahmen von § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V zusätzlich einer dem Krankengeldanspruch gesetzlich versicherter abhängig Beschäftigter vergleichbaren anderweitigen Absicherung gegen das Risiko des Entgeltausfalls bei Arbeitsunfähigkeit bedarf. Denn der Kläger verfügte auch insoweit über einen ausreichenden privaten Schutz. Er hatte bei seinem privaten Krankenversicherer einen Krankentagegeldtarif abgeschlossen, über den er ab dem 43. Tag der Krankheit Leistungen in Höhe von täglich 25,00 EUR erhielt. Typischerweise haben abhängig beschäftigte Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber. Sie sind daher in der Regel nicht auf den parallel bestehenden, aber nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhenden Krankengeldanspruch angewiesen. Dieser kommt vielmehr erst nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zum Tragen. Angesichts dessen muss es für die anderweitige Absicherung im Sinne von § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V ausreichen, wenn eine Krankentagegeldversicherung ab Beginn der siebten Arbeitsunfähigkeitswoche besteht.
105c) Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV erfüllt, konnte Versicherungspflicht erst mit der "Bekanntgabe der Entscheidung" eintreten. "Entscheidung" in diesem Sinne ist (frühestens) der Bescheid vom 25.8.2011. Bei Bekanntgabe dieses Bescheides war das Beschäftigungsverhältnis jedoch bereits beendet.
106aa) Mit dem Begriff der "Entscheidung" in § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV ist nur eine solche über die Feststellung der Versicherungspflicht gemeint. Die Bekanntgabe eines Bescheides, der lediglich das Vorliegen eines Elementes der Versicherungspflicht, namentlich einer Beschäftigung, regelt (wie hier der Bescheid vom 18.3.2010), reicht dagegen nicht (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.9.2013, L 9 KR 384/11, juris, Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013, a.a.O., juris, Rdnr. 60; a.A. Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12, juris). Allein der Arbeitnehmer hat es nämlich in der Hand, durch seine Zustimmung den Eintritt der Versicherungspflicht hinauszuschieben. Entscheidet er sich hierfür, gibt es keine Rechtfertigung, trotz fehlender subjektiver und objektiver Schutzbedürftigkeit die Versicherungspflicht bereits zu einem Zeitpunkt eintreten zu lassen, zu dem über die Versicherungspflicht noch gar nicht entschieden worden ist (so auch LSG, Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013, a.a.O., juris, Rdnr. 60).
107bb) Auch in der Arbeitslosenversicherung konnte Versicherungspflicht nicht vor der Bekanntgabe des Bescheides vom 25.8.2011 eintreten. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 6 SGB IV, der insoweit keine - der Leistung nach dem Recht der Arbeitsförderung entsprechende - anderweitige Absicherung fordert. Zu einer einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift besteht kein Anlass (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.9.2013, L 9 KR 384/11, juris, Rn. 47 f.). Der Gesetzgeber hat erkennbar - anders als in der Kranken- oder Rentenversicherung - eine anderweitige Absicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht für erforderlich gehalten. Eine sachliche Rechtfertigung, Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen zu lassen, ist schon angesichts des Meldeaufwandes, der damit verbunden wäre, nicht zu erkennen (Senat, Urteil v. 17.12.2014, a.a.O.).
1084. Aus den genannten Gründen hat auch die Feststellungsklage im tenorierten Umfang Erfolg.
109Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
110Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2015 - L 8 R 655/14
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Urteil einreichenLandessozialgericht NRW Urteil, 06. Mai 2015 - L 8 R 655/14 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, - 2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, - 3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist, - 4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, - 5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder - 8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
ist.(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.
(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.
(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.
(4) (weggefallen)
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
- 1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 3.
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, - 4.
(weggefallen) - 5.
bei Änderungen in der Beitragspflicht, - 6.
bei Wechsel der Einzugsstelle, - 7.
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, - 8.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, - 9.
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, - 10.
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2, - 11.
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht, - 12.
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, - 13.
bei Beginn der Berufsausbildung, - 14.
bei Ende der Berufsausbildung, - 15.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, - 16.
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, - 17.
bei Ende der Altersteilzeitarbeit, - 18.
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird, - 19.
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder - 20.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
(1a) (weggefallen)
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
- 1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; - 2.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; - 3.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
- 1.
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, - 2.
seinen Familien- und Vornamen, - 3.
sein Geburtsdatum, - 4.
seine Staatsangehörigkeit, - 5.
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, - 6.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, - 7.
die Beitragsgruppen, - 7a.
(weggefallen) - 8.
die zuständige Einzugsstelle und - 9.
den Arbeitgeber.
- 1.
bei der Anmeldung - a)
die Anschrift, - b)
der Beginn der Beschäftigung, - c)
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, - d)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, - e)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, - f)
die Angabe der Staatsangehörigkeit,
- 2.
bei allen Entgeltmeldungen - a)
eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist, - b)
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung, - c)
in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, - d)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, - e)
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, - f)
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung. - g)
(weggefallen) - h)
(weggefallen)
- 3.
(weggefallen) - 4.
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 - a)
das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind, - b)
im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.
(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.
(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- 1.
im Baugewerbe, - 2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, - 3.
im Personenbeförderungsgewerbe, - 4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, - 5.
im Schaustellergewerbe, - 6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft, - 7.
im Gebäudereinigungsgewerbe, - 8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, - 9.
in der Fleischwirtschaft, - 10.
im Prostitutionsgewerbe, - 11.
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
- 1.
den Familien- und die Vornamen, - 2.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), - 3.
die Betriebsnummer des Arbeitgebers und - 4.
den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- 1.
die Versicherungsnummer des Beschäftigten, - 2.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, - 3.
das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.
(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
- 1.
im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder - 2.
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
(7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.
(8) Der Haushaltsscheck enthält
- 1.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers, - 2.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen, - 3.
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und - 4.
- a)
bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, - b)
bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung, - c)
bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung, - d)
bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, - e)
bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts, - f)
bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten.
(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.
(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.
(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
- 1.
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum, - 2.
den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, - 3.
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum, - 4.
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung, - 5.
die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum, - 6.
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt, - 7.
die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung, - 8.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, - 9.
den Arbeitgeber, - 10.
den Ort des Beschäftigungsbetriebes, - 11.
den Monat der Abrechnung.
(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.
(13) (weggefallen)
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
- 1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 3.
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, - 4.
(weggefallen) - 5.
bei Änderungen in der Beitragspflicht, - 6.
bei Wechsel der Einzugsstelle, - 7.
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, - 8.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, - 9.
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, - 10.
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2, - 11.
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht, - 12.
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, - 13.
bei Beginn der Berufsausbildung, - 14.
bei Ende der Berufsausbildung, - 15.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, - 16.
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, - 17.
bei Ende der Altersteilzeitarbeit, - 18.
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird, - 19.
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder - 20.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
(1a) (weggefallen)
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
- 1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; - 2.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; - 3.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
- 1.
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, - 2.
seinen Familien- und Vornamen, - 3.
sein Geburtsdatum, - 4.
seine Staatsangehörigkeit, - 5.
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, - 6.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, - 7.
die Beitragsgruppen, - 7a.
(weggefallen) - 8.
die zuständige Einzugsstelle und - 9.
den Arbeitgeber.
- 1.
bei der Anmeldung - a)
die Anschrift, - b)
der Beginn der Beschäftigung, - c)
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, - d)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, - e)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, - f)
die Angabe der Staatsangehörigkeit,
- 2.
bei allen Entgeltmeldungen - a)
eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist, - b)
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung, - c)
in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, - d)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, - e)
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, - f)
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung. - g)
(weggefallen) - h)
(weggefallen)
- 3.
(weggefallen) - 4.
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 - a)
das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind, - b)
im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.
(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.
(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- 1.
im Baugewerbe, - 2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, - 3.
im Personenbeförderungsgewerbe, - 4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, - 5.
im Schaustellergewerbe, - 6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft, - 7.
im Gebäudereinigungsgewerbe, - 8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, - 9.
in der Fleischwirtschaft, - 10.
im Prostitutionsgewerbe, - 11.
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
- 1.
den Familien- und die Vornamen, - 2.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), - 3.
die Betriebsnummer des Arbeitgebers und - 4.
den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- 1.
die Versicherungsnummer des Beschäftigten, - 2.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, - 3.
das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.
(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
- 1.
im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder - 2.
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
(7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.
(8) Der Haushaltsscheck enthält
- 1.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers, - 2.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen, - 3.
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und - 4.
- a)
bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, - b)
bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung, - c)
bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung, - d)
bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, - e)
bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts, - f)
bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten.
(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.
(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.
(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
- 1.
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum, - 2.
den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, - 3.
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum, - 4.
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung, - 5.
die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum, - 6.
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt, - 7.
die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung, - 8.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, - 9.
den Arbeitgeber, - 10.
den Ort des Beschäftigungsbetriebes, - 11.
den Monat der Abrechnung.
(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.
(13) (weggefallen)
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
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den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung eines Steuerberaters, als Bevollmächtigter in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV aufzutreten.
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-
Der als Steuerberater tätige Kläger trat seit Juli 2009 als Bevollmächtigter einer GmbH (= Auftraggeberin und mögliche Arbeitgeberin eines Beschäftigten) in einem durch einen Antrag von Februar 2009 eingeleiteten Verfahren "auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" eines Auftragnehmers gegenüber der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung
Bund) auf. Die Beklagte wies den Kläger - gestützt auf § 13 Abs 5 SGB X - im Verwaltungsverfahren förmlich zurück, da seine Vertretung eine unzulässige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstelle; er verfüge nicht über die dazu nach § 10 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) - erforderliche Erlaubnis; die Tätigkeit sei auch keine Nebenleistung iS des § 5 RDG, welche dem Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen sei(Bescheid vom 20.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 12.1.2010).
- 3
-
Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und ist der Beklagten inhaltlich im Wesentlichen gefolgt: Die als Anfechtungsklage erhobene und - nach zwischenzeitlicher Beendigung des Statusfeststellungsverfahrens - zulässig auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage sei unbegründet. Das RDG sei auf das Tätigwerden des Klägers anwendbar, weil es sich bei seiner Vertretung im Statusfeststellungsverfahren um eine Rechtsdienstleistung handele. Ein Bevollmächtigter müsse in einem solchen Verfahren nämlich schon bei der Antragstellung die rechtlichen Zusammenhänge durchschauen sowie darauf hinwirken, dass Antragsformulare korrekt ausgefüllt und die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vervollständigt würden. Schon im Rahmen einer Anhörung müsse ein Bevollmächtigter beurteilen können, ob die von der Beklagten beabsichtigte Statusentscheidung der Rechtslage entspreche. Die Tätigkeit sei auch nicht nach § 5 RDG erlaubt, da sie nicht zum Berufsbild eines Steuerberaters gehöre. Für ein zulässiges Auftreten komme es darauf an, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtleistung die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts bzw die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordere. Die Beurteilung des Status in sämtlichen Teilbereichen der Sozialversicherung bedinge das Vorhandensein vertiefter Kenntnisse des Sozialrechts; darüber verfüge ein Steuerberater nicht. Aus § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG folge nichts anderes, weil die Regelung allein dem Umstand Rechnung trage, dass Steuerberater Kenntnisse bezogen auf Lohnabrechnungen und Betriebsprüfungen hätten. Systematische Erwägungen sowie Sinn und Zweck sprächen ebenfalls dafür, dass Steuerberater als Bevollmächtigte in Statusfeststellungsverfahren ausgeschlossen seien (Urteil vom 21.10.2011).
- 4
-
Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 2 Abs 1 und § 5 RDG sowie von § 13 Abs 5 SGB X. Er meint, entgegen der Ansicht des SG sei schon der Anwendungsbereich des RDG gar nicht eröffnet, da das im Rahmen einer Antragstellung notwendige Beibringen von Unterlagen sowie die Mitteilung von Angaben keine "rechtliche Prüfung" iS von § 2 Abs 1 RDG sei. Die Gesamtwürdigung - eine rechtliche Prüfung - habe, wie auch der Wortlaut des § 7a Abs 2 SGB IV belege, nicht der Antragsteller, sondern die Beklagte vorzunehmen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens könnten zur Sachverhaltsaufklärung nur Tatsachen angeben werden, was ebenfalls keine rechtliche Würdigung beinhalte. Dagegen impliziere die Vertretung im Widerspruchsverfahren zwar eine Rechtsdienstleistung iS von § 2 Abs 1 RDG, jedoch liege darin eine zulässige Nebenleistung iS von § 5 RDG. Die dafür auch auf dem Gebiet des Sozialrechts nötige besondere Sachkunde habe ein Steuerberater im Rahmen seiner Ausbildung erworben, wie im Steuerberaterexamen zum Ausdruck komme. § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG belege, dass der Gesetzgeber bei Steuerberatern besondere Sachkunde für Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV zugrunde lege. Vor dem Hintergrund, dass das BSG die vollständige Gleichwertigkeit der Verfahren nach § 7a SGB IV mit denjenigen nach §§ 28h, 28p SGB IV anerkannt habe(zB Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2), müsse die Sachkunde von Steuerberatern auch für die erstgenannten Verfahren bejaht werden. Dass in § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG nicht auch Verfahren nach § 7a SGB IV erwähnt würden, beruhe lediglich darauf, dass dem Gesetzgeber die genannte Rechtsprechung offensichtlich nicht bekannt gewesen sei. Angesichts dieser planwidrigen Regelungslücke sei eine analoge Anwendung des § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG für Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV geboten. Die Vertretung in Statusfeststellungsverfahren sei zudem als Annex zu der originären Tätigkeit eines Steuerberaters zu qualifizieren, nämlich der (unbeschränkten) Hilfeleistung in Steuersachen gemäß §§ 1, 3 iVm § 33 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
- 5
-
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Oktober 2011 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 rechtswidrig gewesen ist.
- 6
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
- 7
-
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die zulässige Sprungrevision des Klägers ist unbegründet.
- 9
-
1. Einer Entscheidung des SG in der Sache standen prozessrechtliche Hindernisse nicht entgegen. Insbesondere hat das Gericht zutreffend eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 S 3 SGG) als sachgerechte zulässige Klageart erachtet, nachdem sich der Bescheid der Beklagten vom 20.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.1.2010, mit dem die beklagte DRV Bund den als Steuerberater zugelassenen Kläger als Bevollmächtigten in einem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV zurückwies, iS von § 39 Abs 2 SGB X "auf andere Weise" erledigte. Die Erledigung trat dadurch ein, dass das Statusfeststellungsverfahren abgeschlossen wurde. Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt daraus, dass der Kläger im Falle einer Wiederholung Gewissheit darüber haben möchte, ob er erneut in Statusfeststellungsverfahren für seine Mandanten auftreten darf (vgl zum Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr allgemein zB BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 2 S 2; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 10a, 10b).
- 10
-
2. Das angefochtene Urteil des SG, das der vom Kläger begehrten Feststellung, die Beklagte habe ihn mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht als Bevollmächtigten im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zurückgewiesen, nicht entsprochen hat, erweist sich ausgehend von den dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen(dazu unter a) auch in der Sache als beanstandungsfrei. Die Tätigkeit des Klägers ist als Rechtsdienstleistung iS des § 2 RDG einzustufen(dazu unter b) und stellt auch keine zulässige Nebenleistung iS des § 5 RDG dar(dazu unter c). Eine Vertretungsbefugnis kann zudem nicht aus § 13 Abs 6 S 2 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG hergeleitet werden(dazu d). Verfassungsrecht steht dieser gewonnenen Auslegung nicht entgegen (dazu e).
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a) Nach § 13 Abs 1 S 1 SGB X kann sich ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens (dort) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß § 13 Abs 5 SGB X(hier anzuwenden idF von Art 2 Nr 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008, BGBl I 2418) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG(idF vom 12.12.2007, BGBl I 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach § 3 RDG wiederum ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze(zB für Steuerberater durch § 3 Nr 1 StBerG) erlaubt wird. Als Rechtsdienstleistung ist nach der in § 2 Abs 1 RDG enthaltenen Legaldefinition "jede Tätigkeit in konkreten fremden" Angelegenheiten anzusehen, sobald sie eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert".
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b) Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Tätigwerden des Klägers als Bevollmächtigter bereits im auf die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gerichteten Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV als Erbringung einer Rechtsdienstleistung iS von § 2 Abs 1 RDG zu werten.
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Das Tätigwerden des Klägers im streitigen Verwaltungsverfahren stellt eine "konkrete fremde" Angelegenheit iS von § 2 Abs 1 RDG dar; denn sie erfolgte hier im Einzelfall und lag im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten (vgl dazu allgemein Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks 16/3655 S 48 zu § 2 zu Abs 1 linke Spalte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz
; BGH MDR 2011, 680 = Juris RdNr 29 ff) , nämlich eines Mandanten des Klägers, der als Arbeitgeber mit den sich aus §§ 28a ff SGB IV ergebenden Pflichten in Betracht kommt.
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Das Merkmal des § 2 Abs 1 RDG, wonach zusätzlich zum Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erforderlich sein muss, ist - wie die Beklagte und das SG zutreffend angenommen haben - im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls zu bejahen. Bereits die Antragstellung und das Betreiben eines Verwaltungsverfahrens nach § 7a Abs 1 SGB IV mit dem in diesem Zusammenhang nach Abs 4 der Regelung vorgesehenen obligatorischen Anhörungsverfahren machen eine solche "rechtliche Prüfung" erforderlich. Deswegen ist das Tätigwerden in einem solchen Fall nicht nur als für das Rechtsdienstleistungsrecht irrelevante bloße - schwerpunktmäßig eher im außerrechtlichen Bereich liegende - technische Leistung im Rahmen der Umsetzung von Rechtsvorschriften einzustufen.
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aa) Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine "rechtliche Prüfung" - in Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zu § 2 RDG - (erst) dann vorliegt, wenn der vertretene Rechtsuchende eine "besondere" rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet oder eine solche Betreuung bzw Aufklärung nach der Verkehrsanschauung erforderlich ist(vgl dazu Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 16/3655 S 46 zu § 2 zu Abs 1; vgl auch vom Stein in Kilian/Sabel/ vom Stein, Das neue Rechtsdienstleistungsrecht, 2008, RdNr 30 ff) oder ob insoweit - wegen der Nichtaufnahme eines Tatbestandsmerkmals "besondere" in den Gesetzestext - (auch schon) alle Tätigkeiten erfasst sind, die über eine einfache rechtliche Prüfung und bloße Rechtsanwendung hinausgehen und die (nur) einer gewissen Sachkunde bedürfen (so zB Unseld in Unseld/Degen, RDG, 2009, § 2 RdNr 12; Krenzler in Krenzler, RDG, 2010, § 2 RdNr 15; Finzel, KommRDG, 2008, § 2 RdNr 7; Henssler/Deckenbrock, DB 2008, 41, 42); denn selbst wenn man für die Annahme einer Rechtsdienstleistung iS von § 2 Abs 1 RDG eine "besondere" Prüfung der Rechtslage im Sinne eines juristischen Subsumtionsvorgangs verlangt, wäre im vorliegend zu beurteilenden Fall von der Erbringung einer Rechtsdienstleistung bereits im Verwaltungsverfahren - und nicht erst in einem Widerspruchsverfahren(vgl insoweit zu Recht BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - Leitsatz 2 und Juris RdNr 36 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 13 Nr 1 und in BSGE vorgesehen)- auszugehen. Dies folgt bereits aus der den Regelungsgegenstand des § 7a SGB IV bildenden Materie.
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bb) Das in § 7a SGB IV geregelte Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer erwerbstätigen Person wurde - in seiner optionalen Form - mit Wirkung zum 1.1.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2000, 2) eingeführt. Bezweckt war damit vor allem - außerhalb der Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV - die Schaffung einer Möglichkeit zur rechtssicheren Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status in einem transparenten Verfahren durch eine einzige bundesweit tätige Clearingstelle (= die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Mit diesem Verfahren sollten sich einander widersprechende Entscheidungen von Versicherungsträgern vermieden werden, sofern nicht bereits zuvor ein Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV eingeleitet worden war(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit, BT-Drucks 14/1855 S 7 zu Nr 2 zu § 7a Abs 1).
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Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die Regelung in Abs 1 S 2 dahin ergänzt, dass eine Einzugsstelle bei Anmeldung eines Beschäftigten, der Familienangehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, obligatorisch ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten hat (vgl Art 4 Nr 3 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Darüber hinaus erfolgte zum 1.10.2005 (Art 5 Nr 2 Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242) eine der neuen Organisationsstruktur der gesetzlichen Rentenversicherung geschuldete sprachliche Anpassung, indem die früher der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zugewiesene Zuständigkeit auf die DRV Bund überging, sowie zum 1.1.2008 eine Ergänzung des Kriteriums der Familienzugehörigkeit um Abkömmlinge (Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024).
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Rechtsfolge des Antragsverfahrens des § 7a SGB IV ist nach seinem Abs 6 S 1 ua, dass, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die DRV Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht - abweichend von den allgemeinen Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen der Sozialversicherung und des Arbeitsförderungsrechts - erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintritt, sofern der Beschäftigte zustimmt(Nr 1) und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (Nr 2). Darüber hinaus wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 7a Abs 6 S 2 SGB IV - abweichend von den allgemeinen Regelungen in §§ 22, 23 SGB IV - erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.Bei optionalen Statusanfragen, zu denen ein Verwaltungsakt der DRV Bund erlassen wird, haben nach § 7a Abs 7 S 1 SGB IV Widerspruch und Klage - abweichend von § 86a Abs 2 Nr 1 SGG - aufschiebende Wirkung; zudem ordnet Satz 2 der Regelung an, dass - abweichend von der Sechs-Monats-Frist des § 88 Abs 1 S 1 SGG - die für die Erhebung einer Untätigkeitsklage geltende Frist auf Erlass einer Entscheidung (nur) drei Monate beträgt.
- 19
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cc) Für die Tätigkeit in den dargestellten Anfrageverfahren, in denen es um die Abgrenzung zwischen - kraft Gesetzes eintretender - Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung wegen (abhängiger) Beschäftigung einerseits oder die fehlende Versicherungspflicht aufgrund anzunehmender Selbstständigkeit geht, bedarf es typischerweise einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. Schon mit der Frage, ob ein solches Verfahren - soweit es nicht ohnehin nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV obligatorisch durchzuführen ist - überhaupt durch entsprechende Antragstellung und (schon oder noch) zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeleitet wird, sind wegen der damit verbundenen weitreichenden und den Vorstellungen der jeweils beteiligten Personen möglicherweise widersprechenden versicherungs- und beitragsrechtlichen Konsequenzen ebenso generell erhöhte Anforderungen verbunden wie auch mit dem Vorbringen in einem solchen Verfahren.
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(1) Für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in erster Linie die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG in den Blick zu nehmen, weil nur in Kenntnis der dort entwickelten Kriterien und entschiedenen Anwendungsfälle eine sach- und interessengerechte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Betroffenen gegenüber der Beklagten als einer auf die relevanten Fragestellungen spezialisierten Behörde möglich ist. Eine adäquate Vertretung und Interessenwahrnehmung "auf Augenhöhe" mit dem Sozialversicherungsträger beschränkt sich typischerweise nicht in der bloßen Übermittlung und Weitergabe tatsächlicher Umstände an die Fachbehörde. Die Vertretung kann daher angemessen und verfahrenseffektiv nur dann in der gebotenen Weise erfolgen, wenn der Bevollmächtigte über fundierte Kenntnisse darüber verfügt, auf welche verfahrensrechtlichen, materiell-rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte es im Verfahren nach § 7a SGB IV im Einzelnen ankommt bzw ankommen kann. Die dabei zu beachtenden allgemeinen Grundsätze und die für die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale maßgebenden Umstände sind indessen überaus komplex: Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 SGB IV, wonach "Beschäftigung" als die nichtselbstständige Arbeit, "insbesondere" in einem Arbeitsverhältnis definiert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen aus jüngerer Zeit BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 16 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; s insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN sowie - zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzungskriterien BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Dabei setzt die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit (vgl auch § 7a Abs 2 SGB IV) voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).
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(2) Obwohl die Beklagte im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren des § 7a SGB IV als sachlich zuständige Behörde besondere Ermittlungs-, Anhörungs- und Darlegungspflichten treffen(vgl Abs 2 bis 5 der Regelung), müssen vor dem aufgezeigten Hintergrund schon im Antragsverfahren (und nicht erst im Widerspruchsverfahren, vgl dazu erneut BSG Urteil vom 14.11.2013, aaO, Leitsatz 2 und Juris RdNr 36 ff) die für die begehrte Verwaltungsentscheidung rechtlich erheblichen Zusammenhänge auch von den Anfragenden sorgfältig in den Blick genommen werden. Ein für einen Beteiligten in einem solchen Verfahren auftretender Bevollmächtigter muss dafür Sorge tragen und einschätzen können, dass die Beklagte auch tatsächlich alle für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen relevanten Umstände vollständig und zutreffend ermittelt und der von ihm vertretene Beteiligte dazu entsprechende Angaben macht. Er muss insbesondere auch solche rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachen erkennen und gegenüber der Beklagten kommunizieren können, die möglicherweise nicht standardmäßig in Antragsformularen der Beklagten oder anderer Sozialversicherungsträgers abgefragt werden/wurden, die aber gleichwohl im Rahmen der Gesamtabwägung für die zu treffende abschließende Entscheidung von Bedeutung sein können.
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Die nach §§ 20 ff SGB X bestehenden Pflichten der Beklagten im Anfrageverfahren machen eine "rechtliche" Prüfung des Einzelfalls iS von § 2 Abs 1 RDG durch einen Bevollmächtigten nicht überflüssig. Denn diese entbinden nicht von der Notwendigkeit "eigenen Mitdenkens" der Beteiligten und besagen nicht, dass die erforderliche Tätigkeit von Bevollmächtigten in Anfrageverfahren des § 7a SGB IV auf die bloße Angabe von Tatsachen und ggf Beibringung von Beweismitteln beschränkt wäre. Die - sonst eigentlich entbehrliche - Hervorhebung der Pflichten der Beklagten in dieser Regelung macht vielmehr gerade deutlich, dass insoweit Besonderheiten gelten. Diese Pflichten kommen nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die Beklagte den Beteiligten nach § 7a Abs 4 SGB IV vor Ergehen einer abschließenden Verwaltungsentscheidung mitzuteilen hat, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, wobei sie die Tatsachen bezeichnet, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und den Beteiligten Gelegenheit gibt, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Dass spätestens in diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der qualifizierten Anhörung, die über die allgemein in § 24 SGB X geregelte Anhörung hinausgeht, auch ein eigenes Durchdenken und eine eigene sozialversicherungsrechtliche Einschätzung des Adressaten (bzw seines Bevollmächtigten) nötig ist, kann vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden.
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(3) Die (auch) "rechtliche" Komplexität des Statusfeststellungsverfahrens zeigt sich im Übrigen bereits an den Fragen des (in den Verwaltungsvorgängen befindlichen) von der Beklagten ausgegebenen Formantragsformulars. Dort werden in nicht unerheblichem Umfang Gegebenheiten abgefragt, die über die bloße Ermittlung tatsächlicher Umstände hinausgehen und rechtlich wertende Überlegungen bei der Beantwortung der Fragen erfordern. So werden von den Beteiligten zB auch Informationen darüber erbeten, ob neben der Tätigkeit, für die die konkrete Feststellung des versicherungsrechtlichen Status begehrt wird, weitere "abhängige" oder "selbstständige" Tätigkeiten ausgeübt werden. Derartiges kann - wie allgemein im Verfahren nach § 7a SGB IV - letztlich nicht ohne rechtliche Kenntnisse über die typischen, in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt behandelten Problemfelder beantwortet werden, etwa die Beurteilung von Erwerbstätigkeiten bei juristischen Personen, in Familienunternehmen und Familiengesellschaften sowie solchen im Zusammenhang mit freier Mitarbeit oder in modernen Erwerbsformen.
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(4) Die Einschätzung, dass die vorstehend dargestellten Umstände die Bejahung einer Rechtsdienstleistung iS von § 2 RDG wegen anzunehmender "rechtlicher" Prüfungen gebieten, wird im Übrigen auch durch die Gesetzesmaterialien zur Novellierung des Rechtsberatungsrechts bestätigt. Dort wird für die Vertretung in Einzugsstellen- und Betriebsprüfungsverfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts für erforderlich erachtet(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO, BT-Drucks 16/3655 S 95 zu Nr 3 Abs 2 <§ 73 des Entwurfs>).
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c) Die mithin als "Rechtsdienstleistung" iS von § 2 Abs 1 RDG zu qualifizierende Tätigkeit des Klägers in einem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV(anders der für Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht entschiedenen Fall des 9. Senats des BSG im Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - Leitsatz 1 und Juris RdNr 33 ff
) ist auch nicht nach § 5 Abs 1 RDG erlaubt.
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aa) § 5 Abs 1 S 1 RDG bestimmt, dass "Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit" erlaubt sind, "wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören". Nach Satz 2 der Regelung ist die Frage, ob eine Nebenleistung vorliegt, "nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind". An einem solchen Nebenleistungscharakter und sachlichen Zusammenhang zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters fehlt es beim Tätigwerden eines Steuerberaters in einem Anfrageverfahren.
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bb) § 5 RDG stellt - ähnlich wie die (indessen strengeren Vorgaben unterliegende) Vorgängerregelung des Art 1 § 5 RBerG - einen Ausnahmetatbestand zu § 3 RDG (Erlaubnis durch das RDG) gegenüber dem grundsätzlichen Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dar. Auf diesen Ausnahmetatbestand können sich auch Angehörige der steuerberatenden Berufe berufen, die Rechtsdienstleistungen in einem speziellen Bereich des Rechts als Hauptleistung erbringen, soweit sie darüber hinaus andere Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erbringen (so Gesetzesbegründung der Bundesregierung, aaO, BT-Drucks 16/3655 S 51 zu § 5; vgl auch Kleine-Cosack, RDG, 2. Aufl 2008, § 5 RdNr 4; Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 2 RdNr 91).
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Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht in der geschäftsmäßigen "Hilfeleistung in Steuersachen" (vgl § 2, § 3 Nr 1, §§ 32, 33 StBerG). Gemäß § 33 S 1 StBerG haben Steuerberater die "Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten". Die steuerliche Beratung ist danach eine auf dieses spezielle Fachgebiet beschränkte Rechtsberatung (BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R, aaO, Juris RdNr 39; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 3 S 8; vgl BVerfGE 80, 269, 280; Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl 2009, § 33 RdNr 13; Henssler/ Deckenbrock, DB 2008, 41, 43).
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Zwar hat die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen; denn vielfach ist das außersteuerliche Recht Bestandteil eines steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandes. Soweit es im Hinblick auf die steuerrechtlichen Gegebenheiten geboten ist, erstreckt sich die Beratungspflicht eines Steuerberaters in solchen Fällen auch auf diese - der Tätigkeit eines Steuerberaters an sich grundsätzlich fremden - Rechtsgebiete (BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R, aaO, Juris RdNr 39; vgl BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 3 S 8 mwN). Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten bereits deshalb dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen ist, nur weil bestimmte Tatbestände überhaupt für die steuerliche Beratung relevant sind (so aber Draf/Beyer-Petz, DStR 2013, 280). Das Steuerrecht erfasst eine Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten.
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Unter diesem Blickwinkel muss eine Beratung und Vertretung in Fragen des sozialversicherungsrechtlichen Status in Verfahren gemäß § 7a SGB IV durch Steuerberater ausscheiden. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass Steuerberater für Arbeitgeber oftmals die Lohnbuchführung - dh die Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte sowie der gesetzlichen Abzüge hiervon - vornehmen und vornehmen dürfen (ebenso Gehre/Koslowski, aaO, § 33 RdNr 13; vgl - zum Vorgängerrecht des RBerG - OLG Düsseldorf Urteil vom 9.7.2002 - 23 U 222/01 - Juris; aA Hässel/Hengsberger, BB 2009, 135, 138 f).
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cc) Das in § 5 Abs 1 S 2 RDG für das Vorliegen einer Nebenleistung aufgestellte Kriterium, dass es dafür "Rechtskenntnisse … (bedarf), die für die Haupttätigkeit erforderlich sind", steht der gegenteiligen Ansicht des Klägers entgegen. Um als Nebenleistung zu gelten, muss es sich dabei im Einzelfall nämlich um eine Tätigkeit handeln, die ein Steuerberater mit seiner beruflichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, miterledigen kann(BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R, aaO, Juris RdNr 40). Maßgebend ist insoweit nicht die individuelle Qualifikation des Rechtsdienstleistenden, sondern die allgemeine berufstypische juristische Qualifikation des Betroffenen im Rahmen seiner Haupttätigkeit (vgl BSG, ebenda; BT-Drucks 16/3655 S 54; Dreyer/Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, 2009, § 5 RdNr 30; Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl 2010, § 5 RDG RdNr 12; Kleine-Cosack, aaO, § 5 RdNr 66; Hirtz in Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 5 RdNr 52; Unseld in Unseld/Degen, RDG, 2009, § 5 RdNr 19; Finzel, KommRDG, 2008, § 5 RdNr 11). Bleiben dagegen die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurück, kann die Nebenleistung nicht erlaubnisfrei erbracht werden; dies gebieten der zentral in § 1 RDG angesprochene Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung(vgl Krenzler in Krenzler, RDG, 2010, § 5 RdNr 40).
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Dass die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter den für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurückbleiben, folgt für Steuerberater in Bezug auf das Verhältnis Lohnbuchführung - Anfrageverfahren vor allem daraus, dass das Sozialversicherungsrecht nicht einmal zu denjenigen Prüfungsgebieten gehört, welche im Rahmen einer den Zugang zum Beruf eröffnenden, erfolgreich zu absolvierenden Steuerberaterprüfung bedeutsam sind. Nach § 37 Abs 3 S 1 Nr 1 bis 8 StBerG gehören dazu neben dem steuerlichen Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht(Nr 1) im Einzelnen genannte Materien des Steuerrechts (Nr 2 bis 4). In Bezug auf das außersteuerliche Recht werden dagegen in Nr 5 nur das "Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union" sowie in Nr 8 das "Berufsrecht" angesprochen. Demgegenüber fehlt eine Regelung über das Sozialversicherungsrecht. Dieses kann auch weder den in Nr 5 aufgeführten Materien zugeordnet werden noch ist offenkundig eine Subsumtion unter die übrigen in Nr 6 ("Betriebswirtschaft und Rechnungswesen") und Nr 7 ("Volkswirtschaft") angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Fachdisziplinen möglich.
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Schon aus diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die bei Steuerberatern unterstellten und zu erwartenden Rechtskenntnisse hinter denen eines umfassend ausgebildeten und in rechtlichen Angelegenheiten allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalts zurückbleiben. Auch wenn Rechtsanwälte nicht zwingend über spezifisch sozialversicherungsrechtliche Kenntnisse verfügen - insbesondere keine entsprechend ausgewiesenen Fachanwälte sein - müssen, so beruht die Befugnis zum Auftreten bei ihnen darauf, dass - aufgrund erworbener und unter Beweis gestellter Kenntnisse und Fähigkeiten in der spezifischen juristischen Methodik und Arbeitsweise - von einer umfassenden Eignung in juristischen Belangen ausgegangen wird. Vergleichbares fehlt bei Steuerberatern.
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dd) Aus dem Umstand, dass sich die Abgrenzung zwischen (versicherungspflichtiger) Beschäftigung und (nicht versicherungspflichtiger) Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht oftmals nach ähnlichen Kriterien bestimmen kann wie bei der einkommensteuerrechtlichen Behandlung, ist für die Frage der Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im Statusfeststellungsverfahren ebenfalls nichts herzuleiten. Ein sachlicher Zusammenhang mit steuerberaterlichen Haupttätigkeiten iS von § 5 Abs 1 RDG unter dem Blickwinkel der dafür erforderlichen - vermeintlich ohnehin vorhandenen - Rechtskenntnisse des Steuerberaters in seinen Kerngebieten muss auch insoweit verneint werden.
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Das ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht inhaltlich durchaus von derjenigen zum Steuerrecht abweichen kann (zutreffend im vorliegenden Zusammenhang auch Beyer-Petz, DStR 2010, 77; aA Arens/Pelke, DStR 2012, 627, 628). Das Ergebnis steuerrechtlicher Beurteilungen hat für die Rechtslage im Sozialversicherungsrecht im Rahmen der - oben unter 2. b) cc) (1) dargestellten - dort vorzunehmenden Gesamtwürdigung nur die Bedeutung als "ein Indiz neben anderen Indizien". Darüber hinaus besteht keine nahtlose Übereinstimmung beider Rechtsgebiete, insbesondere keine Bindungs- oder gar Tatbestandswirkung von Entscheidungen der Finanzbehörden sowie der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit; Sozialversicherungsträger und Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind vielmehr der eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Prüfung im Einzelfall nicht enthoben, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (vgl schon BSGE 3, 30, 40 = SozR Nr 18 zu § 164 SGG; BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; BSG SozR 2200 § 165 Nr 45 S 68 mwN; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 79 mwN, Bearbeitungsstand Oktober 2009). Dies müssten auch Bevollmächtigte in Statusfeststellungsverfahren beachten und demzufolge auch über zu unterstellende entsprechende Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts verfügen.
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Unbeschadet dessen ist in den Blick zu nehmen, dass gerade in Bezug auf das Anfrageverfahren ohnehin verfahrensrechtliche Abweichungen des Sozialversicherungs- und Sozialverwaltungsrechts gegenüber dem Steuerverfahrensrecht bestehen (vgl nur § 44 SGB X, aber zB auch BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 14 ff
sowie BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 . Diese Regelungen finden keine Entsprechung im steuerlichen Verfahrensrecht.)
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Nicht unbeachtet bleiben kann bei alledem ferner, dass sozialversicherungsrechtliche Anfrageverfahren nicht zwingend im Zusammenhang mit Aufgaben einer Lohnbuchführung stehen müssen, sondern auch isoliert davon eingeleitet werden können bzw von Amts wegen von den Einzugsstellen einzuleiten sind (vgl § 7a Abs 1 S 2 SGB IV). Es wäre indessen kein rechtlich taugliches Kriterium, für die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern in Anfrageverfahren danach zu differenzieren, aufgrund welcher Umstände es zu einer Verfahrenseinleitung kommt.
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ee) Der für eine Qualifizierung als zulässige Nebenleistung iS von § 5 Abs 1 RDG notwendige sachliche Zusammenhang mit einer anderen erlaubten Tätigkeit kann im Übrigen nicht schon durch die zwischen einem Steuerberater und seinem Auftraggeber getroffene Mandatsvereinbarung hergestellt werden; das Vorliegen eines Zusammenhangs kann sich vielmehr nur nach objektiven Kriterien richten (vgl Kleine-Cosack, aaO, § 5 RdNr 47; Hirtz in Grunewald/Römermann, aaO, § 5 RdNr 162 f). Eine innere bzw inhaltliche Verbindung der zu beurteilenden (Neben-)Tätigkeit zu einer Haupttätigkeit wäre vor allem dann anzunehmen, wenn die Nichterledigung der Nebenleistung auch die sachgerechte Erfüllung der (zulässigen) Hauptleistung des Steuerberaters beeinträchtigt; kann dagegen unter Berücksichtigung des wohlverstandenen Interesses des Auftraggebers die Nebenleistung auch selbstständig von einem dafür qualifizierten Dritten (hier: Rechtsanwalt) erbracht werden, ohne dass der Steuerberater insoweit an der sachgerechten Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Hauptaufgabe merklich beeinträchtigt wird, spricht dies gegen das Vorliegen einer von § 5 RDG erfassten Nebenleistung(vgl Hirtz in Grunewald/Römermann, aaO, § 5 RdNr 50, 163).
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Dem steht nicht entgegen, dass sich in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation die Frage des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen als Vorfrage im Rahmen der zulässigerweise wahrgenommenen Lohnbuchführung (vgl § 13 Abs 6 S 2 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG sowie § 28h SGB IV - dazu näher sogleich unter d) als eine der typischen Aufgaben eines Steuerberaters gegenüber einem Arbeitgeber stellen kann (vgl Beyer-Petz, DStR 2010, 77; Gahle, DB 2011, 1622, 1623, beide aus diesem Grunde für die vollumfängliche Mitbetreuungsmöglichkeit auch in Antragsverfahren nach § 7a SGB IV). Ein Steuerberater wäre indessen nicht über Gebühr an der sachgerechten Erfüllung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Hauptaufgabe gehindert oder merklich beeinträchtigt, wenn die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens an den Antragsteller selbst oder einen Rechtsanwalt überantwortet wird. Zwar wird häufig zunächst der Steuerberater im Sinne von Vorüberlegungen und Vorfragen Erwägungen darüber anzustellen haben, ob ein Mitarbeiter den dafür zuständigen Trägern der Sozialversicherung nach § 28a SGB IV als Beschäftigter zu melden ist oder nicht. Er hat in einem solchen Fall indessen ebenso die Möglichkeit, eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungspflicht nach § 28h Abs 2 SGB IV herbeizuführen und wäre insoweit nicht auf das bei der beklagten DRV Bund durchzuführende, mit - wie oben dargestellt - verfahrensrechtlichen Besonderheiten und Konsequenzen verbundene förmliche und die Wahrnehmung einer erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung erfordernde Anfrageverfahren des § 7a SGB IV beschränkt; ein bereits eingeleitetes Einzugsstellenverfahren nach § 28h Abs 2 SGB IV würde gemäß § 7a Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB IV vielmehr sogar ein Antragsverfahren nach § 7a SGB IV ausschließen. Schon wegen dieser eigenen Möglichkeit des Steuerberaters zur "Verfahrenssteuerung" (= Einzugsstellenverfahren nach § 28h SGB IV in Eigenregie oder Antragsverfahren nach § 7a SGB IV ggf unter Einschaltung eines insoweit vertretungsbefugten Bevollmächtigten) kann nicht angenommen werden, dass die sachgerechte Erfüllung der ihm obliegenden Hauptaufgabe gegenüber seinen Mandanten in wesentlicher Hinsicht beeinträchtigt wird.
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d) Eine Vertretungsbefugnis in Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV folgt schließlich auch nicht aus § 13 Abs 6 S 2 SGB X iVm § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG(zur Regelung allgemein im Folgenden aa). Das ergibt sich - in Übereinstimmung mit der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 73 RdNr 6; Littmann in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 73 RdNr 5; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 73 RdNr 20 mit Fußnote 43; Berchtold in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 10 RdNr 2; Ulmer in Hennig, SGG, § 73 RdNr 88, Kommentierungsstand September 2012; aA Beyer-Petz, DStR 2010, 2424; Arens/Pelke, DStR 2012, 627, 628) - aus Wortlaut (dazu bb), Regelungssystematik (dazu cc), Entstehungsgeschichte (dazu dd) sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen (dazu ee), ohne dass dem Rechtsprechung des 12. Senats des BSG entgegensteht (dazu ff).
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aa) Gemäß § 13 Abs 6 S 2 SGB X(hier anzuwenden idF des Gesetzes vom 11.12.2008, BGBl I 2418) können Personen, die nach § 73 Abs 2 S 1 und S 2 Nr 3 bis 9 SGG zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind, nicht als Bevollmächtigte und Beistände vom Vortrag in einem Verwaltungsverfahren zurückgewiesen werden. § 73 Abs 2 S 1 SGG regelt seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) mit Wirkung zum 1.7.2008, dass sich Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder bestimmte Rechtslehrer vertreten lassen können (Erweiterung durch Art 10 Gesetz vom 22.12.2010, BGBl I 2248). Darüber hinaus sind nach § 73 Abs 2 S 2 SGG als Bevollmächtigte vor dem SG und dem LSG vertretungsbefugt "nur" die in den folgenden Nrn 1 bis 9 genannten Personenkreise. Nach § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG gehören zu diesen vertretungsbefugten Personen ua Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer "in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch".
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bb) Da der Wortlaut des § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG eine Vertretungsbefugnis für Steuerberater lediglich für Angelegenheiten nach § 28h SGB IV und § 28p SGB IV vorsieht, während Angelegenheiten nach § 7a SGB IV dort nicht genannt werden, kann der Kläger seine Befugnis für ein Auftreten im Antragsverfahren daraus nicht herleiten.
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cc) Auch die Auslegung nach dem systematischen Zusammenhang eröffnet diese Befugnis nicht. Die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern gemäß § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG ist als Ausnahme von § 73 Abs 2 S 1 SGG konzipiert, dh über den in § 73 Abs 2 S 1 SGG explizit genannten Personenkreis hinaus sollen andere, ausdrücklich bezeichnete Vertreter "nur" in den dann nachfolgend in Satz 2 enumerativ(vgl Leitherer, aaO, § 73 RdNr 6; Littmann, aaO, § 73 RdNr 5) aufgezählten Verfahren vertretungsbefugt sein. Knüpft das Gesetz eine Rechtsfolge unter Verwendung des Wortes "nur" an bestimmte Tatbestände, kann daraus im Umkehrschluss allein hergeleitet werden, dass die Rechtsfolge für andere Tatbestände nicht gilt (vgl Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 209).
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Hieraus folgt mit Blick auf § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG, dass eine Beschränkung der Vertretung durch Steuerberater in sozialgerichtlichen Prozessen auf Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV ersichtlich gewollt ist und den Umkehrschluss rechtfertigt, dass die Vertretung in Verfahren nach § 7a SGB IV nicht erfolgen darf(kritisch, aber im Ergebnis ebenso Ulmer, aaO, § 73 RdNr 88).
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dd) Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht gegen die Ausweitung der Vertretungsbefugnis des § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG auf Verfahren nach § 7a SGB IV und schließt insbesondere die Annahme einer eine Analogie ermöglichenden Regelungslücke aus. Die Neuregelung der Vertretungsbefugnisse in § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG zum 1.7.2008 mit ihrer Beschränkung auf die in §§ 28h, 28p SGB IV genannten Angelegenheiten erfolgte nämlich zu einem Zeitpunkt, als der zum 1.1.1999 geschaffene § 7a SGB IV schon seit fast zehn Jahren in Kraft war. Zudem wurde § 13 Abs 6 S 2 SGB X durch Gesetz vom 11.12.2008, also annähernd ein Jahr später, mit Wirkung zum 18.12.2008 geändert und an die Neufassung des § 73 SGG angepasst, ohne dass dabei seitens des Gesetzgebers ein inhaltlicher Änderungsbedarf gesehen wurde. Wenn die Neuregelungen des SGG und des SGB X zur Vertretungsbefugnis aber unter Auslassung der Verfahren nach § 7a SGB IV vorgenommen wurden, spricht alles gegen ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
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ee) Das Bestehen einer Vertretungsbefugnis in Verfahren nach §§ 28h, 28p SGB IV, nicht aber in solchen nach § 7a SGB IV in § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG erklärt sich im Übrigen vor dem Hintergrund, dass Einzugsstellen- und Betriebsprüfungsverfahren im Gegensatz zu Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV typischerweise bereits eine beitragsrechtliche Komponente enthalten. In den in den erstgenannten Verfahren erlassenen Bescheiden steht nämlich eine konkrete (nach-)geforderte Beitragssumme im Raum. Dieser im Regelfall beitragsrechtliche Bezug der Einzugsstellen- und Betriebsprüfungsverfahren hat damit eine enge Verbindung zur jeweils konkret geübten betrieblichen Praxis der Lohnbuchführung, die Abgaben in Form von Lohnsteuer und Beiträgen auf Arbeitsentgelt zum Gegenstand hat. Demgegenüber weisen - wie bereits oben unter 2. b) bb) sowie cc) (2) näher dargestellt - Anfrageverfahren des § 7a SGB IV auf der Verfahrens- und Rechtsfolgenseite verschiedene Besonderheiten auf und betreffen im Rahmen der Prüfung, ob eine Abgabenschuld in Form von Beiträgen entstand und/oder ob sie ausgehend von den einschlägigen Grundlagen über die Bemessung der Abgaben zutreffend errechnet wurde, eher grundsätzlich zu klärende, der Beitragsabführung vorgelagerte Fragen.
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ff) Das gewonnene Auslegungsergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der 12. Senat des BSG in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 17 und vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 17) entschieden hat, dass die Verfahren nach § 7a SGB IV einerseits und nach §§ 28h, 28p SGB IV andererseits bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht inhaltlich gleichwertig sind - wie dies auch in § 7a Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB IV zum Ausdruck kommt. Mit der Feststellung einer solchen Gleichwertigkeit ist nicht zugleich eine Aussage darüber verbunden, welche Berufsgruppen in diesen Verfahren als Bevollmächtigte auftreten dürfen. Erst recht kann aus dieser Rechtsprechung nicht etwa abgeleitet werden, dass die im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen gesetzlichen Grundlagen eine planwidrige Lücke enthalten, die eine Analogie im Rahmen des § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG rechtfertigen könnte.
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e) Die aufgezeigte Auslegung des Gesetzesrechts verletzt schließlich auch keine Grundrechte des Klägers. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen seine durch Art 12 Abs 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung als Steuerberater nicht vor. Selbst wenn man einen Eingriff in den Schutzbereich durch die Verneinung einer Vertretungsbefugnis in Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV bejaht, wäre dieser allenfalls in einem Randbereich des Berufes des Steuerberaters zu verorten und lässt das Berufsbild im Kernbereich und die durch den Beruf gesicherte Existenz unbeeinträchtigt(vgl dazu allgemein bereits BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 3 S 10 f). Ein möglicher Eingriff wäre jedenfalls durch den legitimen Zweck des RDG gedeckt, Rechtsuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor nicht adäquaten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Hierin liegt eine hinreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier lediglich marginal feststellbaren Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit betreffend bestimmte Sozialverwaltungsverfahren. Angesichts der Subsidiarität des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG gegenüber demjenigen aus Art 12 Abs 1 GG (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2930/10 - NZS 2012, 102 RdNr 25) ist auch insoweit ein Verstoß gegen Grundrechte des Klägers zu verneinen.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 GKG. Danach maßgebend ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus dessen Antrag ergibt. Nach dem Vorbringen und dem mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgten erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers erschöpft sich die kostenrechtlich zu beachtende Bedeutung des Revisionsverfahrens vorliegend nicht nur im Gebührenanspruch des Klägers als Bevollmächtigtem für das Auftreten für einen seiner Mandanten in einem einzigen Verwaltungsverfahren, vielmehr geht es ihm allgemein um die zukunftsgerichtete Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Steuerberater in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gegenüber der dafür sachlich einheitlich und immer wieder zuständigen beklagten DRV Bund aufzutreten. Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, den Streitwert in Höhe des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs 2 GKG anzusetzen.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
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mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
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die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
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den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
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zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.
(1a) (weggefallen)
(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
- 1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und - 2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die ihre Auslagen selbst tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.200,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Es ist streitig, ob hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1.), Frau I, seit dem 1.9.2003 ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft an der Musikschule der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
3Die am 00.00.1969 geborene Beigeladene zu 1.) (im Folgenden Beigeladene) ist bei der Klägerin in deren städtischer Musikschule seit dem 1.9.2003 durchgehend als Lehrkraft für die Fächer Blockflöte, musikalische Früherziehung, Musikpavillon und Klavier tätig.
4Der Tätigkeit liegt der Vertrag über freie Mitarbeit vom 18.8.2003 zu Grunde. Dieser enthält die folgenden Regelungen:
5"§ 1 Tätigkeit
6Frau I übernimmt ab dem 01. September 2003 bei der Musikschule der Stadt O die Aufgaben einer Lehrkraft mit folgender Tätigkeit/folgenden Tätigkeiten
7- Erteilung von Unterricht in dem Fach Blockflöte - Erteilung von Unterricht in dem Fach Musikalische Früherziehung - Musikpavillon - Klavier
8Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gestaltet den Unterricht selbstständig unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbandes Deutscher Musikschulen. Er/Sie ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausübung der Tätigkeit frei.
9§ 2 Weisungsfreiheit
10Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers oder eines/einer Beschäftigten des Auftraggebers. Gegenüber anderen Beschäftigten oder Auftragnehmern/innen hat der/die Auftragnehmer/in keine Weisungsbefugnis.
11§ 3 Stundenplan
12Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gestaltet selbst seinen/ihren Stundenplan frei unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten. Dem Auftragnehmer/Der Auftragnehmerin wird nach seinem/ihrem freien Willen die Möglichkeit eingeräumt, den Musikunterricht unter Berücksichtigung der Auslastung der Räume der Musikschule in den Räumen der Musikschule zu erteilen. Terminverlegungen sollten auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Der Stundenplan ist spätestens 3 Wochen nach Schuljahresbeginn der Leitung der Musikschule vor zu legen.
13Zusätzliche Schüler/innen dürfen nur in Absprache mit der Verwaltung der Musikschule angenommen werden.
14§ 4 Benachrichtigungspflicht
15Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat Unterrichtsausfälle unverzüglich der Musikschule O mitzuteilen. Daneben hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin den Schüler/die Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten, sowie die Schulleitung rechtzeitig von krankheitsbedingten Unterrichtsausfällen zu unterrichten. Im Interesse aller Beteiligten sollten Stundenausfälle auf ein Minimum beschränkt bleiben. Der/die Auftragnehmer/in informiert die Schulleitung, wann er/sie die ausgefallene(n) Stunden nachholen wird.
16§ 5 Haftungs- und Sorgfaltspflicht
17Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat auf eine sorgfältige Behandlung des Inventars der Unterrichtsstätten zu achten. Sollte dennoch ein Einrichtungsgegenstand beschädigt werden, so ist dies der Verwaltung der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Dem/Der Auftragnehmer/in wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dringend empfohlen, da er/sie als freie/r Mitarbeiter/in für alle Sach- und Personenschäden während der Unterrichtszeit aufkommen muss, die aufgrund einer Verletzung der ihr/ihm obliegenden Aufsichtspflicht verursacht sind. In den Unterrichtsstätten gelten die jeweiligen Hausordnungen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen hiervon unberührt.
18§ 6 Konkurrenz
19Die Unterrichtsverträge werden zwischen der Stadt und dem Schüler/der Schülerin, diese/r ggfs. vertreten durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, abgeschlossen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf keine Unterrichtsgebühren entgegennehmen und keine Schülerentlassungen vornehmen. Er/Sie darf jedoch ohne weitere Begründung einen Auftrag ablehnen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf keine/n Musikschüler/in oder Interessenten/in der Musikschule O als Privatschüler/in unterrichten, abwerben oder an Dritte weitervermitteln. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Musikschule O möglich. Wird dieser Vertrag, gleich von welcher Seite gelöst, so verbleiben alle Schüler/innen zur weiteren Ausbildung an der Musikschule O. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf bis zu einem Jahr nach seinem/ihrem Ausscheiden keine Schüler/innen aus dem Einzugsbereich der Musikschule O privat unterrichten, abwerben bzw. an Dritte vermitteln. Bei jedem Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen ist der/die Auftragnehmer/in verpflichtet, die Summe der jeweiligen Unterrichtsgebühren für vierundzwanzig Monate an die Musikschule O zu zahlen. Als Unterrichtsgebühr wird dabei der Betrag zugrundegelegt, der von dem/der angeworbenen, weitervermittelten etc. Schüler/in monatlich an die Musikschule O zu entrichten gewesen wäre. Es ist dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin ausdrücklich gestattet unter Berücksichtigung dieser Grundsätze für andere Auftraggeber tätig zu werden oder Privatunterricht zu erteilen.
20§ 7 Vertretung
21Schickt der/die Auftragnehmer/in eine Unterrichtsvertretung, so muss die Lehrbefähigung der Vertretung der des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin entsprechen. Eine Vertretung darf nur in Absprache und im Einvernehmen mit der Musikschule O eingesetzt werden.
22§ 8 Honorar
23Für die vereinbarte Lehrtätigkeit wird ein Honorar von 59,83 Euro (Honorarstufe II) je Monatswochenstunde á 45 Minuten vereinbart. Auf das Honorar werden monatliche Abschläge gezahlt. Die Abschläge werden nach den zu erteilenden Monatswochenstunden bemessen und sind zum letzten eines Monats zu zahlen.
24Die Abrechnung des Honorars erfolgt vierteljährlich nachträglich in den Monaten April, Juli, Oktober und Januar für das abgelaufene Quartal. Der Honoraranspruch entsteht, wenn die Anwesenheitsliste für die abgelaufenen 3 Monate, in der die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden und solche, deren Ausfall die Schüler/innen zu vertreten haben, aufgeführt sind, spätestens bis zum 15. des Monats der auf den letzten Monat des Quartals folgt, dem Auftraggeber vorliegt.
25Die Honorarordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.
26Mit der Zahlung des Honorars sind alle Ansprüche des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber erfüllt. Weitere Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) werden nicht erstattet.
27Die Auszahlung erfolgt unbar. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin wird innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des freien Mitarbeiterverhältnisses dem Auftraggeber ein Konto benennen, auf das das Honorar angewiesen werden kann.
28§ 9 Steuern und Sozialabgaben
29Die auf seine Einnahmen jeweils anfallenden Steuern hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an das für ihn/sie zuständige Finanzamt abzuführen. Die Stadt O ist verpflichtet, am Ende des jeweiligen Jahres eine Kontrollmitteilung über das empfangene Honorar mit Angabe von Namen und Anschrift des/der Auftragnehmers/in an das Finanzamt einzureichen. Die Stadt O übernimmt keinen Versicherungsschutz für den/die Auftragnehmer/in. Das gilt insbesondere für die Krankenversicherung und andere Sozialversicherungszweige.
30§ 10 Kündigung
31Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung dieses Vertrages ist unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Musikschule mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres (zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres) zulässig. Unberührt davon bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
32§ 11 Verschwiegenheit
33Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich im übrigen, über ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit bekannt gewordene schulische Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, auch nach seinem/ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro vereinbart. Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten.
34§ 12 Ausnahmen
35Ausnahmen von den Regelungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden und bedürfen der eigenhändigen Unterschrift beider Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
36§ 13 Salvatorische Klausel
37Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen sind beide Vertragsparteien verpflichtet, gemeinsam eine Regelung zu erarbeiten, die der gewollten am ehesten entspricht.
38§ 14 Sonstiges
39Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als freie/r Mitarbeiter/in. Daher trägt der/die Auftragnehmer/in auch die alleinige Verpflichtung für die Abgabepflichten (Steuern und Sozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz).
40§ 15 Erfüllungsort
41Gerichtsstand für beide Teile ist T."
42Die Honorarordnung, auf die § 8 verweist, hat folgenden Wortlaut:
43"Honorarordnung für
44die Musikschule O
45Die Honorarordnung regelt die Vergütung der als freie Mitarbeiter beschäftigten Lehrkräfte der Musikschule und ist Bestandteil des Honorarvertrages.
46In Abhängigkeit von der Qualifikation der Lehrkräfte erfolgt die Vergütung nach folgenden Honorarsätzen:
47Honorarstufe I: (Lehrkräfte ohne qualifizierendes Examen) Monatswochenstunde = 54,63 EUR Einzelstunde = 16,39 EUR
48Honorarstufe II: (Lehrkräfte mit qualifizierendem Examen oder einer Tätigkeit als Musikschullehrer von mehr als fünf Jahren) Monatswochenstunde = 59,83 EUR Einzelstunde = 17,95 EUR
49Honorarstufe III: (Lehrkräfte mit qualifizierendem Examen nach einer Tätigkeit von mehr als 5 Jahren) Monatswochenstunde = 64,77 EUR Einzelstunde = 19,43 EUR
50Die Honorarsätze werden grundsätzlich nach Monatswochenstunden berechnet und entsprechen einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 45 Minuten je Unterrichtsstunde. Durch die Honorarsätze sind die von den Lehrkräften zusätzlich zu erbringenden Nebenleistungen wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Vorspielen, Musikveranstaltungen, Fachbereichs- und Gesamtkonferenzen abgegolten.
51Das Honorar für Vertretungsunterricht, Sonderproben, Workshops u.ä. wird grundsätzlich nach Einzelstunden abgerechnet. Eine Einzelstunde entspricht einer erteilten Unterrichtszeit von 45 Minuten.
52Das nach Monatswochenstunden berechnete Honorar wird auch während der unterrichtsfreien Zeit gezahlt. Ein Abschlag wird zum Monatsende eines jeden Monats auf das vereinbarte Konto überwiesen. Für den Abschlag wird die wöchentliche Gesamtunterrichtszeit mit dem Honorarsatz der vertraglich vereinbarten Honorarstufe multipliziert.
53Bei der Quartalsabrechnung werden die durch die Lehrkraft zu vertretenden ausgefallenen Unterrichtsstunden aus dem abgelaufenen Quartal (unter Berücksichtigung des § 8 des Honorarvertrages) in Höhe des Einzelstundenhonorars einbehalten. Werden die ausgefallenen Stunden nacherteilt, ist für die Nachberechnung ebenfalls die Höhe des Einzelstundenhonorars maßgebend.
54Bei der Berechnung des Honorars für eine Monatswochenstunde wird von 40 Unterrichtsstunden ausgegangen.
55Fahrtkosten werden nicht erstattet."
56Der Stundensatz wurde nach der Honorarordnung für die Musikschule O festgelegt und war für die Beigeladene bei Beginn der Tätigkeit nicht verhandelbar.
57Die Musikschule O war und ist bei ihren Angeboten an die Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990 in den jeweiligen Aktualisierungen gebunden. Diese lautet in ihrer aktuellen Fassung, gültig ab 1.11.2009, wie folgt:
58"Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990
59Ordnung und Änderungen Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990, In Kraft: 01.01.1991 1. Nachtragssatzung vom 13.11.1991, In Kraft: 17.11.1991 Geändert: § 8 2. Nachtragssatzung vom 22.07.1992, In Kraft: 29.07.1992 Geändert: § 2 3. Nachtragssatzung vom 13.02. 1995, In Kraft: 01.02.1995 Geändert: §§ 2, 3, 4, 6, 7 4. Nachtragssatzung vom 20.03.1996, In Kraft: 01.08.1996 Geändert: § 2 5. Nachtragssatzung vom 08.04.1997, In Kraft: 01.08.1997 Geändert: § 4 6. Nachtragssatzung vom 25.06.1998, In Kraft: 01.08.1998 Geändert: §§ 2, 4, 7, 7a 7. Nachtragssatzung vom 17.11.2003, In Kraft: 27.11.2003 Geändert: §§ 1, 1a (neu) 8. Nachtragssatzung vom 11.05.2005, In Kraft: 19.05.2005 Geändert: §§ 1, 1a 9. Nachtragssatzung vom 09.10.2009, In Kraft: 01.11.2009 Geändert: § 7
60Präambel
61Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV NW S. 475), hat der Rat der Stadt O in seiner Sitzung am 13.12.1990 folgende Satzung als Schulordnung für die Musikschule der Stadt O beschlossen:
62§ 1 Aufgabe
63Die Musikschule der Stadt O soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern, um so eine Teilnahme am Laien- und Liebhabermusizieren anzuregen und zu ermöglichen sowie ggfls. die Voraussetzungen für ein Musikstudium zu schaffen.
64§ 2 Aufbau
65I. Die Musikschule gliedert sich in folgende Unterrichtsbereiche:
661. Elementarunterricht
671. Musikpavillon (für 3-jährige Kinder)
682. Musikalische Früherziehung (für 4 - 6-jährige Kinder 2. Instrumentalunterricht
693. Ballett, Rhythmik und Tanz
704. elektronische Musik
715. Ergänzungsfächer
72II. Die Ausbildung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
731. Elementarunterricht
741. Der Musikpavillon für 3jährige Kinder soll Kleinkinder durch musikalisches Spiel und rhythmischen Tanz an die Musik und das Musizieren heranführen. Der Unterricht findet in Gruppen bis 15 Kinder einmal wöchentlich statt und dauert jeweils 45 Minuten.
752. Zweijähriger Unterricht für noch nicht schulpflichtige Kinder (in der Regel 4 - 6jährig) unter Berücksichtigung speziell für diese Altersstufe entwickelter Lernprogramme (musikalische Früherziehung). Der Unterricht findet in Gruppen mit etwa 12 Kindern einmal wöchentlich statt und dauert jeweils 60 Minuten.
762. Instrumentalunterricht
771. Unterstufe Gruppenunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten.
78Wenn aus pädagogischen Gründen erforderlich, kann die Gruppe innerhalb der vorgesehenen Unterrichtszeit geteilt werden. Eine Entgeltermäßigung entfällt.
79Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten oder 30 Minuten.
80Dauer: ca. 4 Jahre
812. Mittelstufe:
82Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten oder 30 Minuten.
83Dauer: ca. 4 Jahre
843. Oberstufe:
85Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten
863. Ballett, Rhythmik, Tanz
87Der Ballettunterricht findet statt in Gruppen mit mindestens acht Teilnehmern/Teilnehmerinnen.
88Der Unterricht in Rhythmik und Tanz findet statt in Gruppen mit mindestens zehn Teilnehmern/Teilnehmerinnen.
894. Keyboard
90Der Unterricht findet statt in Gruppen mit mindestens vier Teilnehmern / Teilnehmerinnen.
915. Ergänzungsfächer
92Den Zielen der Musikschule entsprechend steht im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit das gemeinsame Musizieren.
93Folgende Ergänzungsfächer werden von der Musikschule angeboten oder geplant:
941. Blockflötenspielkreis
952. Musizierkreis mit Orff-Instrumenten
963. Kammermusik
974. Blasorchester
985. Bläserkreis für Blechblasinstrumente
996. Chorgemeinschaften.
100Sofern die notwendigen Lehrkräfte und Mittel zur Verfügung stehen, um Ergänzungsunterricht anzubieten, ist für die dazu eingeteilten Schüler/innen die Teilnahme Pflicht. Die Einteilung nimmt je nach Instrument, Ausbildungsstand und Interesse des Schülers/der Schülerin der Hauptfachlehrer/die Hauptfachlehrerin vor. Über Ausnahme und Befreiung entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
101Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch denen offen, die keinen Unterricht bei der Musikschule erhalten.
102Über die Aufnahme entscheidet in diesen Fällen der/die Schulleiter/Schulleiterin
103III. Der Unterricht der Musikschule steht grundsätzlich Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen, soweit nicht bei einzelnen Unterrichtsarten Einschränkungen gemacht werden.
104Erwachsene im Sinne dieser und der Entgeltordnung sind Volljährige, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in der Wehr- oder Ersatzdienstzeit befinden.
105§ 3 Allgemeine Bestimmungen
106(1) Rechtliche Ausgestaltung
107Der Teilnahme am Musikunterricht liegt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zugrunde.
108Vertragsparteien sind die Stadt O sowie die Teilnehmer(innen). Sofern diese minderjährig sind, werden deren gesetzliche Vertreter Vertragspartei.
109(2) Schuljahr
110Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des nachfolgenden Kalenderjahres.
111Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule.
112(3) Unterrichtsstätten
113Die Unterrichtsräume befinden sich in den öffentlichen Schulen der Ortschaften, in denen Zweigstellen der Musikschule eingerichtet sind. Nach Möglichkeit werden die Wünsche zur Unterrichtung in einer bestimmten Zweigstelle erfüllt, ohne daß ein Anspruch hierauf erhoben werden kann.
114Mit Ausnahme der "Musikalischen Früherziehung” wird der Unterricht in allen Fächern montags bis freitags in den Nachmittagsstunden erteilt. Innerhalb der Unterrichtsgebäude und der dazugehörigen Schulanlagen gilt die jeweilige Hausordnung. Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während des Unterrichts.
115(4) Lernmittel
116Schuleigene Instrumente können, soweit vorhanden, für ein Schuljahr gegen Gebühr dem Schüler/der Schülerin überlassen werden. Über eine evtl. Verlängerung der Mietzeit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
117Ein Anspruch auf ein Mietinstrument der Musikschule besteht nicht.
118Die Mietinstrumente dürfen nur im Rahmen der Musikschule genutzt werden. Eine andere Verwendung (z.B. Orchester der allgemeinbildenden Schulen) bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
119Die Schüler/die Schülerinnen, bzw. deren Erziehungsberechtigte sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften bei Beschädigung oder Verlust nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine notwendige Reparatur während der Mietzeit kann nur in Absprache mit der Schulleitung erfolgen.
120(5) Probezeit
121Die ersten drei Unterrichtsmonate gelten als gebührenpflichtige Probezeit.
122(6) Leistungen minderjähriger Schüler/innen
123Stellt die Lehrkraft fest, dass nicht genügend Interesse oder Begabung für die Teilnahme an einem mindestens zweijährigen Unterricht vorhanden ist, informiert der Schulleiter/die Schulleiterin die Erziehungsberechtigten in geeigneter Form über die zu empfehlende Beendigung der Unterrichtsteilnahme.
124Sind auch nach Ablauf der Probezeit normale Fortschritte nicht zu erzielen, kann der Leiter/die Leiterin der Musikschule im Einvernehmen mit der Lehrkraft und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten den/die Schüler/in zum Ende eines Quartals vom weiteren Besuch der Musikschule ausschließen.
125(7) Beurteilung
126Die Musikschule informiert auf Wunsch zum Schuljahresende die Erziehungsberechtigten und Teilnehmer/innen über die Unterrichtsergebnisse.
127Dies kann mündlich geschehen oder auch schriftlich in Form eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung.
128(8) Unterrichtsordnung
1291. Die Schüler/innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden sowie zu regelmäßigen häuslichen Übungen verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler/innen muß der/die Erziehungsberechtigte schriftlich bei der Lehrkraft entschuldigen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen führt in der Regel nach schriftlicher Mahnung zum Ausschluß aus dem Unterricht.
1302. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspielstunden, Konzerte, etc.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler/innen sind zur Teilnahme verpflichtet
131§ 4 Entgelt
132(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule haben die Vertragspartner der Stadt O ein Unterrichtsentgelt, ein monatliches Verwaltungsentgelt und ein Entgelt für die Aufnahme in die Musikschule nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.
133(2) Bei zulässiger Abmeldung während des laufenden Schuljahres sind das jeweilige vollständige monatliche Unterrichtsentgelt sowie das vollständige monatliche Verwaltungsentgelt noch fällig.
134(3) Bei voraussichtlich längerer Krankheit oder Behinderung durch Unfall eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin wird bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab der 5. Woche nach Eintritt der Verhinderung bis zur Wiederaufnahme des Unterrichts kein Entgelt erhoben.
135(4) Die Entgeltordnung enthält Einzelheiten über die Ermäßigung des Unterrichtsentgeltes und evtl. Überlassungsentgelte von Instrumenten. Jedes Entgelt ist an die Stadtkasse O zu zahlen. Geschäftsstelle und Lehrkräfte der Musikschule dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.
136§ 5
137Das Vertragsverhältnis wird durch die Aufnahme in den Musikschulunterricht begründet.
138Es kann von der Stadt O jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, gekündigt werden.
139Seitens der Vertragspartner der Stadt O hat eine Kündigung als Abmeldung zu erfolgen.
140§ 6 Aufnahme
141Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind jederzeit möglich. Die Aufnahme kommt durch Abschluß des Unterrichtsvertrages nach dem Vertragsmuster der Stadt zustande.
142Die Anmeldung bezieht sich, mit Ausnahme der zweijährigen Kurse in Musikalischer Früherziehung auf ein Schuljahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn keine schriftliche Abmeldung bis zum 31.05. des lfd. Schuljahres bei der Musikschule vorliegt.
143Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
144Eine Aufnahme zum Instrumentalunterricht während des lfd. Schuljahres ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Es wird nach Möglichkeit auf die Wünsche bezüglich Unterrichtsdauer und -Ort Rücksicht genommen.
145Die endgültige Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin.
146§ 7 Abmeldung
147Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule zu richten.
148Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum 31.01. bzw. 31.07. des lfd. Schuljahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten möglich.
149Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf des 2-jährigen und der Musikpavillon endet nach Ablauf des 1-jährigen Unterrichtsprogramms. Eine schriftliche Abmeldung zum Ende der Kurse ist daher nicht erforderlich.
150Ausnahmen
1511. zum Ende der entgeltpflichtigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen (Probezeit = 3 Monate ab Beginn des Elementar- oder Instrumentalunterrichts).
1522. wenn der/die Teilnehmer/in innerhalb des Schuljahres seinen/ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt O verlegt. Gem. § 4 Abs. 2 ist das Teilnehmerentgelt bis zum Ende des Monats, in dem der Umzug erfolgt, weiterzuzahlen.
1533. bei Erhöhungen der Teilnehmerentgelte besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
1544. In weiteren, besonders begründeten Einzelfällen ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese Kündigung bedarf der Schriftform. Über die Annahme der außerordentlichen Kündigung entscheidet der Bürgermeister nach Stellungnahme durch den / die Leiter/in bzw. der Musikschulverwaltung.
155Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung während des 1. Schulbesuchsmonates, wird das entsprechende monatliche Unterrichtsentgelt, das monatliche Verwaltungsentgelt und das einmalige Aufnahmeentgelt erhoben.
156In den anderen Fällen ist das monatliche Unterrichtsentgelt und das monatliche Verwaltungsentgelt bis zum Ende des Monats, für den die Kündigung ausgesprochen wurde, zu entrichten.
157§ 7a Ummeldungen im Musikschulunterricht
158Ummeldungen zu einem anderen Unterrichtsfach während des Musikschuljahres sind dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ummeldungen vom Musikpavillon zu einem anderen Musikschulfach sind während des laufenden Musikschuljahres nicht möglich.
159§ 8 Versicherungsschutz
160Für die Schüler/innen der Musikschule besteht Unfall- sowie Garderoben- und Sachschadenversicherungsschutz auf der Grundlage und nach den Bedingungen des mit dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände Köln abgeschlossenen Vertrags.
161In diesen Versicherungsschutz sind sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene einbezogen.
162§ 9 Gesundheitsbestimmungen
163Es gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen).
164§ 10 Interessenvertretung
165Die Teilnehmer/innen der Musikschule der Stadt O bzw. bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter/innen, können ihre Interessen über eine Vertretung wahrnehmen. Der Beirat als gewähltes Gremium der Teilnehmer/innen soll bei allen die Musikschule betreffenden Angelegenheiten sowohl rechtzeitig informiert als auch gehört werden.
166Die Schüler/innen bzw. deren gesetzliche Vertreter/innen sind damit einverstanden, dass ihre Adressen an den Beirat weitergegeben werden. Bei der Durchführung der organisatorischen Aufgaben ist das Büro der Musikschule behilflich.
167§ 11 Inkrafttreten
168Die Schulordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisher geltende Schulordnung vom 18. Dezember 1981 außer Kraft.
169Die Musikschule der Klägerin ist überdies im Verband deutscher Musikschulen organisiert, deren Richtlinien nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit bei der Gestaltung des Unterrichts von der Beigeladenen zu berücksichtigen sind.
170Diese Richtlinien haben folgenden Wortlaut:
171"Richtlinien für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM)
172Diese Richtlinien nennen die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung einer Musikschule und die Bedingungen für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen.
173A) Trägerschaft, Aufgaben und Profil
174Unter Musikschulen werden in diesen Richtlinien, ungeachtet verschiedener Benennungen (Jugendmusik- schule, Sing- und Musikschule, Musik- und Kunstschule u.a.), nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene verstanden.
175Die Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Kommune mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozial- politischen Aufgaben. Sie ist entweder unmittelbar Teil der Kommunalverwaltung, oder sie hat einen als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger, in dem die Kommune wesentliche Verantwortung übernimmt. Die Musikschule kann auch in der Trägerschaft des Landes stehen.
176Musikschulen - bieten einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-Strukturplan - fördern als Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und des allgemeinen musikalischen Bildungswesens das aktive Laienmusizieren - dienen der Begabtenfindung und -förderung im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung - bieten den Unterricht möglichst flächendeckend an und stehen allen Bevölkerungsgruppen offen - können andere Bereiche einbeziehen (Tanz, Theater, Bildende Kunst, Medien, Literatur u.a.)
177B) Strukturplan des VdM
178Der Musikunterricht ist in Stufen gegliedert und enthält folgende Bestandteile:
179a) Grundstufe Musikalische Früherziehung und /oder Musikalische Grundausbildung und/oder Singklassen - im Klassenunterricht
180b) Unter-, Mittel-und Oberstufe breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht - im Einzel- und Gruppenunterricht
181c) Ensemble- und Ergänzungsfächer I Ensemblefächer Sing- und Instrumentalgruppen wie Chöre und Orchester, Kammermusik, Jazz, Percussion, Folklore, musikalisch-rhythmische Erziehung, Tanz u.a. - im Gruppen- und Klassenunterricht
182II Ergänzungsfächer theoretischer Unterricht (Hörerziehung, Musiklehre, Musikgeschichte, Instrumentenkunde usw.) - im Klassenunterricht
183C) Bedingungen für die Mitgliedschaft
184Für die Mitgliedschaft einer Musikschule zum Verband deutscher Musikschulen gelten im einzelnen folgende Grundsätze:
1851. Die Musikschule muß entweder einen öffentlich-rechtlichen, in der Regel kommunalen, oder einen als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger, in der Regel einen eingetragenen Verein, haben. Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von e.V.-Musikschulen dem Vorstand des Trägervereins angehören dürfen, sollen sie nicht stimmberechtigt sein.
1862. Die Musikschule muß auf der Grundlage des Strukturplanes mindestens folgenden Unterricht anbieten: - Grundstufenunterricht als Voraussetzung für einen nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht - Instrumentalunterricht aus folgenden drei Bereichen: - Streich- und Zupfinstrumente - Blasinstrumente - Tasteninstrumente - Breitgefächerter Ensembleunterricht
1873. Für den Unterricht sind die Rahmenlehrpläne des Verbandes verbindlich.
1884. Der Unterricht muß von Lehrkräften erteilt werden, die ein Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können (vgl. auch Tarifvertrag für Musikschullehrer vom 20. Februar 1987).
1895. Die Musikschule muß von einer Fachkraft mit musikalisch-pädagogischer Ausbildung geleitet werden.
1906. Die Anstellung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Lehrkräfte muß grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein.
1917. Die Musikschule muß eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung und Haushaltsführung haben. Ihre dauerhafte Finanzierung muß durch angemessene öffentliche Mittel gesichert sein.
1928. Unterrichtsbedingungen, Gebühren-, Entgelt- und Vergütungsregelungen sind in entsprechende Ordnungen festzulegen. Bei der Gebührengestaltung sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
1939. Für die Arbeit der Musikschule müssen geeignete Räume zur Verfügung stehen.
19410. Die Zahl der Unterrichtswochenstunden muß mindestens 50 betragen.
195D) Aufnahmeverfahren
1961. Die eine Aufnahme beantragende Musikschule richtet ihren Antrag auf Mitgliedschaft mit den erforderlichen Unterlagen an den Bundesvorstand des Bundesverbandes.
1972. Der Vorstand des zuständigen Landesverbandes überprüft die unter Abschnitt C) aufgeführten Voraussetzungen und berät den Antragsteller in allen die Aufnahmebedingungen betreffenden Fragen.
1983. Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft der Bundesvorstand aufgrund der vom zuständigen Landesverband gegebenen Empfehlung.
199E) Inkrafttreten
200Diese Richtlinien treten am 16. Mai 1993 in Kraft. Die bisher gültigen Richtlinien vom 1. Mai 1992 treten gleichzeitig außer Kraft. Es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedschulen, die die Richtlinien vom 16. Mai 1993 nicht vollständig erfüllen, den dort gesetzten Anforderungen in absehbarer Zeit gerecht werden."
201Vor dem Hintergrund dieser Regelwerke unterrichtete und unterrichtet die Beigeladene ausschließlich in den von der Musikschule O eingerichteten Zweigstellen bzw. benannten Räumlichkeiten - zuletzt ausschließlich in den Räumlichkeiten der Grundschule im Ortsteil S - regelhaft an drei Nachmittagen in der Woche, die ihr von der Musikschule zugewiesenen Schüler und Schülerinnen. Auf die Auswahl einzelner Schüler kann die Beigeladene keinen Einfluss nehmen, vielmehr werden sie ihr regelhaft zu Schuljahres- oder Halbjahresbeginn zugeteilt, wobei die Musikschule sich anmeldende Schüler zunächst auf festangestellte Lehrkräfte verteilt. Sind dann noch Schüler übrig, werden diese den sogenannten freien Lehrkräften zugeordnet. Regelmäßig zu Beginn eines Schuljahres wird von der Verwaltung der Musikschule in Absprache mit der Beigeladenen ein Stundenplan erarbeitet, d.h. es werden die Schülergruppen zusammengestellt und diese dann auf festgelegte Zeiten an den zur Verfügung stehenden Nachmittagen verteilt. Dabei wird in erster Linie versucht, den Wünschen der Eltern Rechnung zu tragen. Ferner sind die sonstigen Gegebenheiten, wie der Schulschluss der Schüler auf den von ihnen besuchten Regelschulen zu berücksichtigen. Auf Grundlage dieser Festlegungen zu Schul- bzw. Halbjahresbeginn fertigt die Verwaltung der Musikschule zudem sog. Anwesenheitslisten mit den Namen der einzelnen Schüler für die von allen Lehrkräften gegebenen Kurse vor, die an den Unterrichtstagen von diesen ausgefüllt werden. Sie dokumentieren zum einen Verlauf und Häufigkeit der Unterrichtsteilnahme der einzelnen Schüler und dienen den Honorarkräften als Leistungsnachweis im Sinne von § 3 des Vertrages über freie Mitarbeit. Die An- und Abmeldung der Schüler erfolgt regelmäßig über die Verwaltung der Musikschule. Sie wird zum Teil auch über die Beigeladene vermittelt, wenn sich Schüler oder deren Eltern direkt an sie wenden. Über sie werden in diesem Fall entsprechende Formulare weitergereicht.
202Im Bereich der musikalischen Früherziehung erfolgt der Unterricht nach dem Konzept "Musikphantasie", nach welchem bereits zuvor unterrichtet wurde und welches auch von anderen Lehrkräften, die in diesem Bereich tätig sind, zu Grunde gelegt wird. Die von der Beigeladenen zum Unterricht benötigten Materialien werden ihr von der Musikschule vollumfänglich zur Verfügung gestellt und müssen nicht selbst angeschafft werden. Neben dem eigentlichen Unterricht nimmt die Beigeladene an den Lehrerkonferenzen teil, zu denen sie per E-Mail von der Musikschulleitung eingeladen wird. Es handelt sich dabei um einheitliche Einladungen an alle Lehrkräfte, unabhängig davon ob diese "fest angestellt" sind oder aufgrund eines "Vertrages über freie Mitarbeit" tätig werden. Die Lehrerkonferenzen finden etwa alle zwei Monate statt. Ferner finden neben dem eigentlichen Unterricht noch diverse Veranstaltungen mit Auftritten der Schülerinnen und Schüler der Musikschule statt. An diesen nimmt auch die Beigeladene mit ihren Schülern teil, soweit der jeweilige Leistungsstand der Schüler dies zulässt. Sie bereitet die ihr zugewiesen Schüler auf die Auftritte vor und übt die für diese Veranstaltungen vorgesehenen Stücke ein, die teilweise von der Musikschulleitung vorgegeben werden. Häufig hat sie mit Kolleginnen gemeinsame Beiträge zu Veranstaltungen erarbeitet. Diese werden von der Musikschulleitung geplant und insbesondere in den regelmäßig stattfindenden Konferenzen besprochen.
203An der Musikschule unterrichten neben der Beigeladenen noch acht weitere Kräfte, die wie die Beigeladene aufgrund eines Vertrages über freie Mitarbeit tätig sind und sieben festangestellte Lehrer/Lehrerinnen. Scheidet eine festangestellte Lehrkraft aus, werden die Stellen seit 2003 regelmäßig mit sogenannten "Honorarkräften" besetzt. Hintergrund ist, dass die Klägerin seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage war, festangestellte Kräfte zu bezahlen. Die Musikschulleitung hoffte darüber hinaus, mit den Honorarkräften den Bedarf an Lehrkräften gezielter decken zu können, d.h. Überkapazitäten bei geringer Nachfrage zu vermeiden, da mit diesen im Gegensatz zu den festangestellten Lehrern keine "Sollstundenzahl" vereinbart wurde. Die Anzahl der unterrichtenden Kräfte blieb im Zeitraum jedoch im Wesentlichen konstant.
204Die Musikschulleitung koordiniert ferner die Pressearbeit, bei der auch Artikel, Meldungen über die Tätigkeit der Beigeladenen für die Musikschule verfasst werden.
205Der monatliche Verdienst der Beigeladenen aus ihrer Tätigkeit für die Musikschule der Klägerin betrug monatlich zwischen 800 EUR bis etwa 1.300 EUR. Daneben hatte und hat die Beigeladene keine Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung. Sie erteilte und erteilt unter Beachtung der vertraglichen Vorgaben lediglich Schülern und Schülerinnen von außerhalb des Einzugsgebietes der Musikschule privaten Musikunterricht.
206Am 1.10.2008 stellte die Beigeladene Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Beklagten. In dem Antragsformular und dem von der Beklagten ergänzend herausgegebenen Fragebogen gab sie unter anderem an, ihre Tätigkeit am Dienstsitz der Klägerin auszuüben, Weisungen hinsichtlich der Ausführungen der Tätigkeit würden nicht erteilt, Nebenpflicht sei lediglich das Führen einer Anwesenheitsliste. Der Arbeitgeber könne nicht über ihre Arbeitskraft nach seinen Bedürfnissen verfügen, die Verteilung der Arbeitszeit werde in Absprache festgelegt. Die Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen seien als Rahmenplan zu beachten. Die Tätigkeit der festangestellten Lehrer unterscheide sich von der der Honorarkräfte allein durch die Vergütung.
207Den Antrag der Beigeladenen beschied die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 27.2.2009 dahingehend, dass sie die Beigeladene als selbstständig Tätige einstufte. Es sei keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin festzustellen, da die Beigeladene keinen Weisungen unterläge und auch hinsichtlich von Zeit und Ort sowie Dauer der Tätigkeit frei sei. Es bestünden keine persönliche Abhängigkeit und keine weiteren Pflichten über die eigentliche Tätigkeit des Unterrichtens hinaus.
208Hiergegen legte die Beigeladene am 10.3.2009 mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie sehr wohl an methodische und auch didaktische Vorgaben aufgrund der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen gebunden sei. Ferner seien der Ort und auch die zeitliche Lage des Unterrichtes durch die Schulordnung der Musikschule O vorgegeben. Zudem sei auch die jeweilige Unterrichtsdauer, die Größe der Unterrichtsgruppen etc. durch die Schulordnung vorgeschrieben. Auch müssten Nebenleistungen erbracht werden, so insbesondere die Teilnahme an Konferenzen und Vorspielen sowie Musikveranstaltungen.
209Nach Anhörung der Klägerin erlies die Beklagte sodann am 27.11.2009 einen dem Widerspruch der Beigeladenen abhelfenden Bescheid, mit dem nun aufgrund der neuen Angaben der Beigeladenen festgestellt wurde, dass von dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen sei. Die Beklagte begründete die Änderung ihrer Einschätzung vor allem damit, dass eine Gebundenheit der Beigeladenen an die Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen bestehe und dadurch Unterrichtsziele und Rahmenlehrpläne zu beachten seien. Es läge demnach eine inhaltliche und didaktische Weisungsgebundenheit vor. Hinzu komme, dass sowohl die Anzahl der Gruppenkinder in den jeweiligen Unterrichtsgruppen als auch die wöchentliche Anzahl der Unterrichtsstunden und die Dauer des einzelnen Unterrichts durch die Musikschule vorgegeben seien. Auch sei durch § 3 der Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vorgegeben, dass der Unterricht in den Räumen der Musikschule stattfinden müsse und sich die tägliche Lage des Unterrichts auf die Nachmittagsstunden beschränke. Zudem seien die von der Beigeladenen nunmehr benannten Nebenleistungen wie die Teilnahme an Konferenzen und Musikveranstaltungen mit dem Honorar abgegolten.
210Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 3.11.2009 Widerspruch ein. Sie wies - wie bereits im Anhörungsverfahren - daraufhin, dass diejenigen Lehrer, die an allgemeinbildenden Schulen beruflich unterrichteten, in der Regel als Arbeitnehmer einzustufen seien, dass aber Dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt sein könnten. Insofern entspreche die Einstufung der Klägerin als freie Mitarbeiterin der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Indiz für die selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen sei zudem, dass nur die geleisteten Stunden bezahlt würden, ausgefallen Stunden nachgeholt werden müssten, und die Beigeladene keinen bezahlten Urlaub erhielte. Sie unterläge ferner keinen Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Art und Weise der Tätigkeit, ferner sei die Teilnahme an Konferenzen und Vorspielen für sie nur freiwillig.
211Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2010 im Wesentlichen unter Vertiefung ihrer Ausführungen im angegriffenen Bescheid als unbegründet zurück, wogegen die Klägerin am 22.2.2010 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben hat. Zur Begründung hat die Klägerin sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen.
212Nach Klageerhebung hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Bescheid vom 27.11.2009 durch Bescheid vom 22.3.2011 geändert. Sie stellt nunmehr fest, dass in der von der Beigeladenen zu 1.) seit 1.9.2003 ausgeübten Beschäftigung als Lehrkraft bei der Musikschule der Stadt O Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, sowie nach dem Recht der Arbeitssicherung besteht.
213Die Klägerin hat beantragt,
214den Bescheid vom 27.11.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8.2.2010 sowie den Bescheid vom 22.3.2011 aufzuheben und festzustellen, dass für die Beigeladene zu 1) eine Versicherungspflicht wegen des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, der sozialen Pflege-, der Arbeitslosen- und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht.
215Die Beklagte hat beantragt,
216die Klage abzuweisen.
217Sie geht von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus.
218In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2011 hat das SG Köln zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Beigeladene befragt und die Zeugen C G und C1 T vernommen. Bezüglich des Inhalts der Aussagen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
219Mit Urteil vom 16.12.2011, der Klägerin zugestellt am 27.1.2012, hat das SG die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Die Beigeladene sei in zeitlicher und örtlicher aber auch in inhaltlicher Hinsicht in erheblicher Art und Weise in die Organisation der von der Klägerin betriebenen Musikschule eingegliedert. Ferner sei die Tätigkeit der Beigeladenen nicht durch Aspekte wie das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und das Bestehen eines unternehmerischen Risikos, die typischerweise für eine Selbstständigkeit sprächen, geprägt.
220Hiergegen hat die Klägerin am 17.2.2012 Berufung ausgebracht. Zur Begründung wiederholt und intensiviert sie ihr bisheriges Vorbringen. Darüber weist sie zunächst darauf hin, dass Musikschullehrer nicht typischerweise als abhängig Beschäftigte einzustufen seien. Im Übrigen sei eine Eingliederung der Beigeladenen nach Zeit, Ort und Art und Weise in die Arbeitsorganisation der von der Klägerin betriebenen Musikschule nach dem Inhalt des Vertrages aber auch nach der Durchführung des Vertrages nicht gegeben. Ferner trüge die Beigeladene auch ein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Ob mehr oder weniger Kurse angeboten würden und damit die Frage nach der Höhe des Honorars hinge nicht zuletzt von ihrem persönlichen Erfolg bei den Schülern ab.
221Die Klägerin beantragt,
222das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.12.2011 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2009 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8.2.2010 und des Änderungsbescheides vom 22.3.2011 festzustellen, dass in der von der Beigeladenen zu 1.) seit dem 1.9.2003 ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft bei der Musikschule der Stadt O Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht besteht.
223Die Beklagte beantragt,
224die Berufung zurückzuweisen.
225Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
226Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.
227Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Beteiligten befragt, zum Zwecke der Beweiserhebung die Lehrpläne des VdM (Allgemeiner Teil, Klavier, Blockflöte) und den Bildungsplan des VdM für die Elementarstufe/Grundstufe beigezogen sowie ergänzend die Zeugen C G und T S vernommen. Auf die Sitzungsniederschriften vom 30.10. und 27.11.2013 wird verwiesen.
228Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Inhalte der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
229Entscheidungsgründe:
2301. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, nachdem er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
2312. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
232Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2010 und des Änderungsbescheides vom 22.3.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich der von der Beigeladenen seit dem 1.9.2003 ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft bei der Musikschule der Stadt O besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
233a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB Vl; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
234Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 66, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl zB BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125 = Juris RdNr 17; ferner auch BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Hinsichtlich der Tätigkeiten von Lehrkräften ist ergänzend die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, juris).
235b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beigeladene ab dem 1.9.2003 ihre Tätigkeit als Lehrkraft an der Musikschule der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und noch ausübt, da die für eine abhängige Beschäftigung typischen Merkmale deutlich überwiegen.
236aa) Rechtlicher Ausgangspunkt der Prüfung ist der "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 18.8.2003, der auf die jeweils gültige Fassung der Honorarordnung für die Stadt O Bezug nimmt.
237(a) Nach seiner Bezeichnung und zahlreichen Regelungen zielt dieser Vertrag auf eine selbständige Tätigkeit ab. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Tätigkeit (§ 1), zur Weisungsfreiheit (§ 2), zum Stundenplan (§ 3), zur Konkurrenz (§ 6), zum Honorar (§ 8), zu Steuern und Sozialabgaben (§ 9) und zu Sonstigem (§ 14), nach denen eine unabhängiges, freies Dienstverhältnis der Beigeladenen mit der Klägerin vereinbart werden soll.
238(b) Die im Vertrag an verschiedenen Stellen verlautbarte Weisungsfreiheit (§§ 1, 2, 3, 6 Abs. 1 Satz 3) unterliegt allerdings bereits aufgrund der vertraglichen Regelungen gewissen Einschränkungen. Der Unterricht ist nach § 1 unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und der nach den Richtlinien verbindlichen Rahmenlehrpläne des VdM zu gestalten. Ort und Zeit des Unterrichts sind abhängig von der Auslastung der Räume der Musikschule (s. § 3). Nach der Regelung unter § 1, nach der die Beigeladene ab dem 1.9.2003 bei der Musikschule der Stadt O die Aufgaben einer Lehrkraft mit der Tätigkeit des Erteilens von Unterricht in den Fächern Blockflöte, Musikalische Früherziehung, Musikpavillon und Klavier übernimmt, wobei ein zeitlicher Umfang nicht festgelegt worden ist, sowie den Bestimmungen unter §§ 3 und 4, nach denen Terminverlegungen und Stundenausfälle auf ein Minimum zu reduzieren seien und eine Benachrichtigung der Klägerin über die Nachholtermine zu erfolgen hat, ist von einer Pflicht der Beigeladenen zur ständigen und kontinuierlichen Arbeitsleistung und damit von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Auch aufgrund der vertraglichen Einbeziehung der Richtlinien und der Lehrpläne besteht die Pflicht der Beigeladenen zur dauerhaften und regelmäßigen Erbringung ihrer geschuldeten Leistungen. Ausweislich der Richtlinien bieten Musikschulen einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-Strukturplan und mit den für den Unterricht verbindlichen Rahmenlehrplänen. Die Aufgaben der Musikschule sind die musikalische Grundbildung, die Breitenförderung, die Begabtenfindung und -förderung sowie ggf. die Vorbereitung auf ein Musikstudium (s. S. 2f VdM-Rahmenlehrplan Allgemeiner Teil).
239(c) Die vorstehend dargelegten Pflichten der Beigeladene werden durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 18.8.2003, mit der der Beigeladenen das Recht zur Ablehnung eines Auftrags ohne weitere Begründung eingeräumt wird, nicht relativiert. Die vertraglichen Pflichten der Beigeladenen ergaben sich bereits aus dem Vertrag über freie Mitarbeit vom 18.8.2003 und bedurften keines weiteren Einzelauftrags. Nach den glaubhaften, von der Klägerin unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, dass die Beigeladene die Kurse ihrer Vorgängerin übernimmt, sodass die Zeiten und Orte des Unterrichts feststanden. Die Zeugin G hat vor dem SG bekundet, dass zu Beginn der folgenden Schuljahre bzw. Schulhalbjahre die Verwaltung der Musikschule die von der Beigeladenen zu unterrichtenden Kurse festlegte und ihr die zu unterrichtenden Schüler zuwies. Die Zeugin G hat weiter glaubhaft bekundet, dass ihr weitere Verträge neben dem Vertrag über die freie Mitarbeit vom 18.8.2003 - ob mündlich oder schriftlich - nicht bekannt seien. Auch die Zeugin S hat über den Abschluss weiterer Verträge mit der Beigeladenen keine Angaben machen können, sondern vielmehr bekundet, zum Beginn eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres nur Organisatorisches mit der Beigeladenen besprochen zu haben. Diese organisatorischen Absprachen sind nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin S bei allen Lehrkräften in derselben Weise erfolgt. Da es eine Auftragserteilung nicht geben musste und tatsächlich nicht gab, handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit letztlich um keinen für Selbständigkeit sprechenden Gesichtspunkt.
240(d) Aus den vertraglichen Regelungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin die Pflicht der Beigeladenen, an Konferenzen teilzunehmen und an Musikveranstaltungen der Musikschule, Schülervorspielen und anderen Veranstaltungen mitzuwirken. Diese Verpflichtung folgt ausdrücklich bereits aus der Honorarordnung für die Musikschule O, die gem. § 8 Abs. 3 des Vertrages über freie Mitarbeit in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages ist. Aus dieser ist zu ersehen, dass die Honorarsätze die von den Lehrkräften "zusätzlich zu erbringenden Nebenleistungen wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Vorspielen, Musikveranstaltungen, Fachbereichs- und Gesamtkonferenzen" abgelten. Diese Formulierung spricht eindeutig dafür, dass für die Beigeladene die Pflicht zur Teilnahme an diesen bzw. Durchführung dieser "Nebenleistungen" bestand und besteht. Aus weiteren vertraglichen Regelungen folgt ebenfalls die Pflicht der Beigeladenen, die vorgenannten Leistungen zu erbringen. Nach dem allgemeinen Teil der Lehrpläne des VdM, die nach deren Richtlinien, die nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 18.8.2003 auch die Vertragsbeziehung der Klägerin und der Beigeladenen regeln, verbindlich sind, gehören Veranstaltungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild einer Musikschule (s. Seite 12). Danach sind Vorspiele und Konzerte für Schülerinnen und Schüler eine unverzichtbare Lernerfahrung, ein motivierendes Übe- und Probenziel - als ein Ergebnis ihres Unterrichts im Instrumental- oder Vokalfach wie auch im Ensemblefach. Zu Letztem gehört nach den Richtlinien des VdM auch der Tanz. In diesem Zusammenhang wird im Lehrplan weiter ausgeführt (s. Seite 12):
241"Auftrittslernen ist eine fachlich notwendige Ergänzung des Unterrichts und stellt eine wesentliche Dimension des Musikerlebnisses dar, wendet sich Musik doch als künstlerische Kommunikation an ein Publikum.
242Öffentliche Veranstaltungen, auch gemeinsam mit Kooperationspartnern, sind ein ständiges Arbeitsfeld der Musikschule. Sie gibt dadurch Einblick in ihre Arbeit, beweist damit ihre Qualität, trägt aktiv zum Musikleben ihres Gemeinwesens bei und gewährleistet somit kulturelle Teilhabe in der Kommune im Bereich der Musik.
243Veranstaltungsformen Schülervorspiele, Konzerte, öffentliche Veranstaltungen, Tage der offenen Tür, Mitwirkung in kommunalen Veranstaltungen, Kooperationen mit Vereinen u.v.m."
244Vorstehende Ausführungen beschreiben dementsprechend wesentliche Leistungspflichten einer Lehrkraft einer öffentlichen Musikschule in kommunaler Trägerschaft und damit der Beigeladenen gegenüber der Klägerin. Dementsprechend hat die Zeugin G glaubhaft bekundet, dass Vorspiele Bestandteile des Unterrichts sind und sie als für die Qualität der Musikschule Verantwortliche interveniert hätte, wenn die Beigeladene nicht in dem erforderlichen Maße Schülervorspiele organisiert und durchgeführt hätte. Zwangsläufig besteht auch aus diesem Grunde die vertragliche Pflicht der Beigeladenen an der Planung und Durchführung von Musikschulveranstaltungen mitzuwirken, d.h. an den Konferenzen teilzunehmen, die im Wesentlichen der Planung dieser Veranstaltungen dienen. Die Ansicht der Klägerin, dass es sich um freiwillige Zusatzleistungen handele, wird durch den Vertrag gerade nicht gestützt.
245bb) Von der im Vertrag über freie Mitarbeit an verschiedenen Stellen verlautbarten Weisungsfreiheit und Selbständigkeit der Beigeladenen weicht die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin deutlich ab, wie nachstehend im Einzelnen dargelegt wird. Nach dem konkreten Vertragsinhalt ergeben sich demnach überwiegend nur vordergründig Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit. Die tatsächliche Umsetzung der Vertragsbeziehung weist weit überwiegend Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an der Musikschule der Klägerin auf.
246(a) So war die Beigeladene sowohl in örtlicher und zeitlicher Hinsicht als auch in der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang in die organisatorische Struktur der Musikschule der Klägerin eingebunden und unterlag entsprechenden Weisungsrechten. Das Herausstellen der Weisungsfreiheit der Beigeladenen in § 2 des Vertrages über freie Mitarbeit ist daher faktisch inhaltsleer. Im Einzelnen:
247(aa) In örtlicher Hinsicht wurde zwischen der Beigeladenen und der Klägerin bereits im Einstellungstermin vereinbart, dass die Beigeladene die Gruppen und Kurse ihrer direkten Vorgängerin übernehmen wird. Den vertragschließenden Parteien war dabei klar, dass die Kurse in den Räumlichkeiten der Grundschulen S und M stattfinden werden. In diesem Sinne ist das Vertragsverhältnis auch seit 2003 ausgeführt worden. Nach einiger Zeit hat lediglich in der Grundschule M kein Unterricht durch die Beigeladene mehr stattgefunden, nachdem eine entsprechende Nachfrage durch potentielle Schüler nicht mehr vorhanden war. Soweit demgegenüber in § 3 des Vertrages der Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den Unterricht auch in anderen Räumlichkeiten durchzuführen, ist hiervon das Vertragsverhältnis nicht geprägt gewesen. Der Unterricht hat nur in den Grundschulen M und S stattgefunden. Im Übrigen ist der Senat der Überzeugung, dass zwischen den Vertragsparteien demgegenüber auch feststand, dass die Beigeladene von dieser vermeintlich eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch machen wird. Wie die Beigeladene in den Verhandlungen glaubhaft und durch die Klägerin unwidersprochen dargestellt hat, war zwischen ihr und der Klägerin gerade die Übernahme der Kurse und Gruppen in S und M vereinbart, ein Unterricht außerhalb dieser Orte wurde nicht diskutiert. Die von der Zeugin G andeutungsweise gemachte Behauptung, der Beigeladenen habe es freigestanden, einen anderen Ort zu wählen, ist nicht glaubhaft, nachdem die Musikschule selber gegenüber ihren Schülern nach § 3 der von der Klägerin gesetzten Schulordnung verpflichtet war und ist, den Unterricht in den öffentlichen Schulen der einzelnen Ortsteile stattfinden zu lassen.
248(bb) Daneben bestand auch in zeitlicher Hinsicht eine erhebliche Eingliederung der Beigeladenen in die Organisation der Musikschule der Klägerin. Entsprechend der obigen Ausführungen zur örtlichen Eingliederung war nach Überzeugung des Senats zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass der Unterricht nur nachmittags von Montag bis Freitag stattzufinden hatte. Gestaltungsfreiheiten gab es für die Beigeladene auch in den Folgejahren kaum. Vielmehr orientierte sich die Erstellung der Stundenpläne für die einzelnen Halbjahre an der gegebenen Nachfrage in den Ortsteilen, den Elternwünschen, der Verfügbarkeit der Unterrichtsräume sowie ggf. pädagogischen Überlegungen. Das hierbei zum Teil Anregungen der Beigeladenen, z. B. bei der Zusammensetzung der einzelnen Kurse mit bestimmten Schülern, aber auch hinsichtlich der zeitlichen Lage der einzelnen Kurse für bestimmte Altersgruppen Berücksichtigung fanden, ist nicht Ausdruck von diesbezüglichen Entscheidungskompetenzen der Beigeladenen, sondern vielmehr Konsequenz eines sinnvollen sich vornehmlich an den Bedürfnissen der Schüler orientierenden Unterrichtsbetriebes.
249Soweit im Laufe des Vertragsverhältnisses der Unterricht am Freitagnachmittag weggefallen und sich auf einen anderen Nachmittag verlagert hat, ist dies wiederum nicht überwiegend Ausdruck der gestalterischen Möglichkeiten der Beigeladenen, sondern vielmehr hat auch diesbezüglich die Klägerin - wie die Beigeladene glaubhaft versichert - auf eine entsprechende geänderte Nachfrage reagiert.
250(cc) Auch der Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen ist durch vertragliche Vorgaben und die Eingliederung in die organisatorische Struktur der Musikschule der Klägerin geprägt. Der wesentliche Tätigkeitsinhalt, nämlich, die Aufgaben einer Lehrkraft in den Fächern Blockflöte, musikalische Früherziehung, Musikpavillion und Klavier wird durch § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit bestimmt. Der Rahmen und die wesentliche Organisation des stattfindenden Unterrichts sind sodann durch die Schulordnung und die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen vorgegeben. Insbesondere aus § 2 der Schulordnung folgen die Gliederung und der Rahmen des Unterrichts, die Zusammenstellung der einzelnen Kurse hinsichtlich der Altersstruktur und der Anzahl der Schüler, der Häufigkeit und der Zeitdauer der einzelnen Kurse. Die Konzeption des Unterrichts wurde somit vorgegeben. Gestaltungsfreiheit gab es insoweit nicht.
251Die Vertragsgestaltung mit der Einbeziehung der Richtlinien und Rahmenlehrpläne des VdM führt im Übrigen zur Weisungsbefugnis der Klägerin, die Beigeladene zur Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben anhalten zu können. Methodische Freiheiten der Beigeladenen sind überdies nicht Ausdruck ihrer Weisungsfreiheit, sondern Charakteristikum pädagogischer Kompetenz. So wird im VdM-Rahmenlehrplan Allgemeiner Teil (s. S. 14) ausgeführt, dass entscheidend für den Lernerfolg in allen Stadien des Unterrichts die Motivation der Schüler/Schülerinnen und hierbei die Vielfalt der verfügbaren Unterrichtsmethoden der Lehrerinnen und Lehrer von zentraler Bedeutung sind.
252Dass darüber hinaus Vorgaben über konkrete Unterrichtsinhalte oder Unterrichtsmethoden nicht gemacht werden - was im Übrigen auch für die von der Klägerin als "fest angestellt" behandelten Lehrkräfte galt und gilt -, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als selbständige Tätigkeit einzustufen wäre. Vielmehr ist ein insofern abgeschwächtes Weisungsrecht im Hinblick auf solche Beschäftigte, die in einem Betrieb der Art nach höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (st. Rspr. seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr. 2 zu § 2 AVG S. 4; in jüngerer Zeit z.B. BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 S. 9 m.w.N.; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S. 80; vgl. - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr. BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S. 125; SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 S. 65; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rdnr. 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 6 Rdnr. 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil v. 18.12.2001, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O, juris). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten; denn dass die Tätigkeit der Beigeladenen als höherwertige Tätigkeit einzustufen ist, steht außer Frage, da sie regelmäßig ein Hochschulstudium voraussetzt (vgl Richtlinien für die Mitglieder im Verband der deutschen Musikschulen, Punkt C. Ziff 4.) über das die Beigeladene auch verfügt.
253(dd) Das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beigeladenen ist weiter durch verschiedene Aspekte einer organisatorischen Eingliederung geprägt, die zum einen Ausdruck im "Vertrag über freie Mitarbeit" finden, aber auch aus der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses hervorgehen. So erfolgte die Zuteilung der Schüler zur Beigeladenen ausschließlich über die Verwaltung der Musikschule. An- und Abmeldungen wurden von der Beigeladenen entsprechend der Regelung in § 3 des Vertrages über die freie Mitarbeit lediglich vermittelt und sodann von der Verwaltung der Musikschule organisatorisch umgesetzt.
254Die Beigeladene hat darüber hinaus neben dem eigentlichen Unterricht an den regelmäßigen Konferenzen der Musikschule teilgenommen und war auch insofern in den Musikschulbetrieb integriert. Sofern von der Klägerin die Ansicht vertreten wird, die Teilnahme sei lediglich freiwillig gewesen, so kann der Senat diese Einschätzung nicht nachvollziehen. Wie bereits ausgeführt war die Beigeladene nach den vertraglichen Regelungen zur Teilnahme verpflichtet. Zudem bekundete die Zeugin G, dass auf eine vermeintliche Freiwilligkeit hinsichtlich der Teilnahme niemals hingewiesen worden sei. Vielmehr erfolgten die Einladungen zu den Konferenzen wortgleich entsprechend der Einladungen an die festangestellten Lehrkräfte. Überdies hat die Schulleitung sogar die Teilnahme an den Konferenzen dokumentiert bzw. eine Entschuldigung der Honorarkräfte festgehalten. Für den Senat lässt sich an diesem Umstand zum einen ablesen, welche Wertigkeit und Wichtigkeit die Schule der Teilnahme beigemessen hat. Zum anderen zeigt gerade das Notieren einer Entschuldigung, dass ohne eine solche das Erscheinen erwartet wird. Jedenfalls war aber das Vertragsverhältnis von der regelmäßigen Teilnahme der Beigeladenen an den Konferenzen und damit am über den eigentlichen Unterricht hinausgehenden Betrieb der Musikschule geprägt. Ohne eine solche Teilnahme wäre auch kaum die weitergehende Einbindung der Beigeladenen in die Organisation von Vorspielen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule möglich gewesen. Auf den Konferenzen wurden diese Veranstaltungen besprochen, Termine wurden festgelegt und die möglichen Beiträge von Schülern der Beigeladenen für die entsprechenden Veranstaltungen bestimmt. Insofern nahm die Musikschulleitung sogar direkten Einfluss auf die Unterrichtsinhalte der Beigeladenen, indem im Unterricht einzuübende Stücke vorgegeben wurden.
255Soweit nach den insofern glaubhaften Angaben der Zeugin G festangestellte Lehrkräfte in erheblicherem Umfang als die Beigeladene in die Organisation der Veranstaltungen und der Ensemblearbeit neben dem eigentlichen Unterricht eingebunden waren, zeigen die Einbindung der Beigeladenen in die Organisation der Veranstaltungen, insbesondere die regelmäßige Teilnahme an den Konferenzen, dass sie über den eigentlichen Unterricht hinaus in erheblicher Weise in die organisatorische Struktur und das Gesamtkonzept der Musikschule der Klägerin eingebunden war und ist.
256cc) Zudem liegen - wie das SG wiederum zutreffend feststellt - auch die typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit nicht in erheblichem Maße vor.
257Die Beigeladene verfügt über keine eigene Betriebsstätte und unterliegt keinem nennenswerten unternehmerischen Risiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28.05.2008, juris, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird. Der Erfolg des Arbeitseinsatzes und der tatsächlichen persönlichen Mittel also ungewiss ist. Eine solche Ungewissheit ist jedoch nicht erkennbar.
258So wird von der Beigeladenen schon kein eigenes Kapital in nennenswertem Umfang eingesetzt. Sie muss weder Räumlichkeiten vorhalten, da ihr diese von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden, und sie darüber hinaus - wie oben dargestellt - sogar verpflichtet ist, den Unterricht in diesen Räumlichkeiten abzuhalten. Sie läuft also nicht Gefahr, dass sie z.B. Zahlungen für angemietete Räumlichkeiten frustriert aufwendet. Auch sonstige Anschaffungen, für Unterrichtsmaterial, Instrumente etc. sind von der Beigeladenen nicht zu tätigen gewesen. Für den Unterricht benötigte Materialien werden ihr vielmehr von der Klägerin zur Verfügung gestellt.
259Ein Vergütungsrisiko ist mit Ausnahme des auch von einem abhängigen Beschäftigten zu tragenden Insolvenzrisikos des Gläubigers ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr kann sich die Beigeladene im Rahmen der bestehenden Honorarordnung darauf verlassen, dass die von ihr gegebenen Unterrichtsstunden auch vergütet werden. Die Überbürdung des vorbeschriebenen Vergütungsrisikos auf die Beigeladene sowie das weitere Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen hingegen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nämlich nur dann ein Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer weiteren Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, Senatsurteil vom 20.07.2011, L 8 R 534/10, jeweils Juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr führt die Zeugin G als Leiterin der Musikschule sogar aus, dass die Hauptmotivation für die getroffenen vertraglichen Regelungen darin bestand, eine finanzielle Entlastung der Klägerin herbeizuführen, also die vorbeschriebenen sozialen Risiken von der Klägerin zu nehmen und dann auf die neuen Lehrer abzuwälzen. Unternehmerische Chancen sollten der Beigeladenen gerade nicht verschafft werden. Dies spiegelt auch die Honorarordnung mit einseitig von der Klägerin bestimmten, nach Qualifikation und Tätigkeitsdauer gestaffelten Honorarstufen wider, nach der die Beigeladene arbeitnehmertypisch, einer tarifvertraglichen Regelung ähnlich vergütet wurde.
260Die Beigeladene konnte und kann ihre Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen. Sie ist insoweit hinsichtlich des Umfangs vollständig an die Vorgaben der Klägerin gebunden. Hinsichtlich der Lage ergeben sich wesentliche Einschränkungen durch die Verfügbarkeit der Unterrichtsräume, die Nachfrage bezüglich einzelner Ortsteile, die Elternwünsche sowie ggf. pädagogische Überlegungen. Aufgrund der in erheblichem Maß gegebenen Eingliederung und Weisungsgebundenheit war und ist es der Beigeladenen nicht möglich, ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Nach § 7 (Vertretung) des Vertrages über freie Mitarbeit ist es der Beigeladenen überdies nicht gestattet, ohne Absprache und Einvernehmen mit der Musikschule der Klägerin eine Vertretung einzusetzen.
261dd) Insgesamt überwiegen deutlich die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung und Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen sprechen. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin weicht eklatant von den auf Selbständigkeit und Weisungsfreiheit zielenden Regelungen des Vertrages über freie Mitarbeit vom 18.8.2003 ab. Zudem entspricht die Einstufung der Beigeladenen als abhängig Beschäftigte auch der Verkehrsanschauung. So gehen die VdM-Richtlinien unter C) 6. davon aus, dass die Anstellung von Lehrkräften grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet wird.
262Die Beurteilung des Senats stützt sich schließlich auf den Vergleich der rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten der von der Klägerin als "fest angestellt" behandelten Lehrkräfte mit der der Beigeladenen.
263Wesentliche Unterschiede hinsichtlich einer Eingliederung und Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die Unterrichtstätigkeit und die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen bestehen nicht. Wie bereits ausgeführt war und ist die Beigeladene entgegen der Ansicht der Klägerin ebenso verpflichtet, an den Konferenzen und Musikschulveranstaltungen teilzunehmen bzw. mitzuwirken und sich im Falle der Verhinderung zu entschuldigen. Dieser Pflicht kommt sie in derselben Weise nach wie "fest angestellte" Lehrkräfte. Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen des Unterrichts unterscheiden sich ebenfalls nicht grundlegend. Die Unterschiede zwischen Beigeladener und "fest angestellten" Lehrkräften sind marginal und darüber hinaus überwiegend lediglich Folge der unzutreffenden Behandlung der Beigeladenen als selbständige Mitarbeiterin durch die Klägerin. Dies gilt z.B. für die unterschiedlichen Abrechnungsverfahren, wobei die Beigeladene im Gegensatz zu den "fest angestellten" Lehrkräften quartalsweise unter Verwendung von Anwesenheitslisten abrechnet. Die "fest angestellten" Lehrkräfte führen diese Anwesenheitslisten auch, da diese Listen für alle Lehrkräfte auch den Umfang und den Verlauf der Teilnahme der einzelnen Schüler am Unterricht dokumentieren.
264Die Heranziehung "fest angestellter" Lehrkräfte zu unterrichtsfremden Tätigkeiten beruht nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G darauf, dass sie im Gegensatz zur Beigeladenen Sollstunden erbringen müssen, d.h. nach dem eigenen Verständnis der Leiterin der Musikschule der Klägerin ist dieser Umstand nicht in erster Linie einer stärkeren Weisungsgebundenheit der "fest angestellten" Lehrkräfte geschuldet. Der von der Zeugin G bekundete Einsatz der "fest angestellten" Lehrkräfte im Vertretungsfall im Gegensatz zur Beigeladenen stellt den einzig wesentlichen Unterschied im Sinne eines weitergehenden Weisungsrechts der Klägerin dar, ist aber als nur einen Teilbereich des Direktionsrechts der Klägerin außerhalb der Hauptleistungspflichten betreffenden Aspekt nicht von derartigem Gewicht, dass der Befund einer im erheblichen Maß vorliegenden Eingliederung der Beigeladenen in den Musikschulbetrieb der Klägerin und ihrer sehr weitgehenden Gebundenheit an Weisungen der Klägerin in der Gesamtabwägung zu revidieren wäre.
2653. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, dass die Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren trägt, nachdem diese einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 161 Abs. 3 VwGO). Die übrigen Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst, sie haben keine eigenen Anträge gestellt und sind daher auch keinerlei Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
266Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
267Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach der sich aus dem Antrag der Klägerin ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts. Bei einem Statusfeststellungsverfahren liegt das wirtschaftliche Interesse des potentiellen Arbeitgebers regelmäßig in der Vermeidung der Beitragslast (vgl. z.B. Senat Beschluss vom 14.12.2009, L 8 B 21/09 R, Juris; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 7a RdNr. 164 m.w.N.). Diese beträgt vorliegend etwa 40 Prozent des erwirtschafteten Entgelts, nachdem die Versicherungspflicht zu allen vier Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt wurde.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.
(1a) (weggefallen)
(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuß hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.
(4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.
(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt. Sie beginnt frühestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind. Ist der selbständige Künstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen würde, arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tage.
(1a) (weggefallen)
(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bescheid über die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben ist. Im übrigen ist der Bescheid über die Versicherungspflicht bei Änderung der Verhältnisse nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
- 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, - 3.
Hebammen und Entbindungspfleger, - 4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, - 5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 6.
Hausgewerbetreibende, - 7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, - 8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, - 9.
Personen, die - a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und - b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
- 1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, - 2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, - 3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
- 1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7, - 1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, - 2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit, - 2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit, - 3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet, - 4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12), - 5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), - 6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum, - 7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
- 1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7, - 1a.
durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, - 2.
durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit, - 2a.
durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit, - 3.
weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt, sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des ersten Teilsatzes aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 führen würde; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist; Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden angerechnet, - 4.
durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 bis 12), - 5.
durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10), - 6.
durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum, - 7.
durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gleich.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. betreffen.
-
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 wird insoweit zurückgewiesen.
-
Die Beklagte hat der Klägerin zu 1. deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.
- 2
-
Die Klägerin zu 1. bot unter einer zentralen Telefonnummer Dienstleistungen in Form von telefonischen Kontakten zu für sie tätigen "telefonischen Gesprächspartnern/Gesprächspartnerinnen" an. Diese führten, wenn sie im Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. "aktiviert" waren, über dieses System gebührenpflichtige Telefonate mit anrufenden Kunden.
- 3
-
Die 1970 geborene Klägerin zu 2., die seinerzeit studierte, war in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 als "telefonische Gesprächspartnerin" für die Klägerin zu 1. tätig. Sie arbeitete in dieser Zeit als "telefonische Gesprächspartnerin" auch für die Unternehmen S. GmbH und G. GmbH. Zur Erreichung des Unternehmensziels schlossen die Klägerinnen als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" im November 2000 einen "Auftragsvertrag" ua mit folgendem Inhalt:
"§ 3
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer erhält ihre Vergütung ausschließlich für die Zeiten, in denen sie/er gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufen über das System des Telekommunikationsservices geführt hat. Zeiten in dem die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zwar im System des Telekommunikationsservices aktiviert war, allerdings keine gebührenpflichtigen Telefonate mit Anrufen über dieses System geführt hat, werden nicht vergütet.
…
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit Abrechnung und Ausgleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche in voller Höhe abgegolten sind.
§ 4
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist/sind nicht verpflichtet, die Aufträge in Person auszuführen. Sie/er kann sich auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen.
Tritt die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer als Subunternehmer auf, ist dies der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen.
In diesem Fall hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die dort beschäftigten freien Mitarbeiter auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufzuklären und ihre/seine eigenen Mitarbeiter auf Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen mit der Auftraggeberin hinzuweisen.
…
§ 5
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat das Recht, auch für dritte Arbeitgeber tätig zu sein.
Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die in § 1 genannten Aufgaben der freien Mitarbeiterin bzw. des freien Mitarbeiters auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden könnten.
Von dieser Gestaltungsmöglichkeit haben sie aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, sondern in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften die Form des freien-Mitarbeiter-Vertrages gewählt, um der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die volle Entscheidungsfreiheit bei Verwertung ihrer/seiner Arbeitskraft zu belassen, soweit diese durch den vorstehenden Vertrag nicht belegt ist.
…
Vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ein Gewerbe als Telekommunikationsagentur anzumelden, insbesondere bei dem für sie zuständigen Finanzamt zur Mehrwertsteuer zu optieren, wenn die Mehrwertsteuer ausgezahlt wird…
…
§ 8
…
Das gleichzeitige Schalten bei mehreren Firmen ist nicht gestattet, wenn einer der ersten beiden Plätze an die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer vergeben wurde. Es steht der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer frei, sich auf hintere Plätze schalten zu lassen, sofern dies mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angezeigt wird und keine berechtigten In der Auftraggeberin dem entgegenstehen. Außerhalb der Routingzeit bleibt es der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer überlassen, sich bei anderen Firmen schalten zu lassen.
Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorbezeichnete Vereinbarungen wird eine Vertragsstrafe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig…
…
Das Abwerben von Kunden auf andere gebührenpflichtige Nummern (gleichgültig ob die der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers bzw. die anderer Auftraggeber der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers) ist verboten. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist gleichfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig.
§ 9
Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Vertrag nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.06.1998 - Az: XI ZR 192/97) als sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden kann.
Die Parteien schließen diesen Vertrag in Kenntnis dieser Problematik ab und verzichten wechselseitig auf das Recht, sich gegenüber der anderen Vertragspartei auf die etwaige Sittenwidrigkeit zu berufen.
…"
- 4
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Die Klägerin zu 2. übte ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" von zu Hause aus und über die eigene Telefonanlage aus, indem sie sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählte und sodann "aktiviert" war. Die Einrichtung der eigenen Telefonanlage wurde durch die Klägerin zu 1. nicht mitfinanziert. Die Klägerin zu 2. teilte der Klägerin zu 1. jeweils im Voraus mit, wann sie zur Entgegennahme von Anrufen bereit sei und wurde sodann nach ihren Vorgaben freigeschaltet; diese Bereitschaftszeiten bestimmte sie selbst und richtete sie an den Anforderungen ihres Studiums aus. Einen verbindlichen Terminplan über die Einsatzzeiten der Klägerin zu 2. gab es nicht; Mindestzeiten der Anwesenheit oder eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe verlangte die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht. Meldete die Klägerin zu 2. weniger Zeit an oder konnte sie angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten, sprach die Klägerin zu 1. keine Sanktionen aus. Urlaub zeigte die Klägerin zu 2. der Klägerin zu 1. lediglich an. Ihre Vergütung errechnete sich aus dem ermittelten Zeiteinsatz der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufern über den Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. Auf der Grundlage dieser ihr im Folgemonat mitgeteilten Daten erstellte die Klägerin zu 2. ihre Rechnung. Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld erhielt die Klägerin zu 2. nicht. Um sich einen eigenen Kundenstamm aufzubauen, ließ sich die Klägerin zu 2. später im Einverständnis mit der Klägerin zu 1. eine zweite, ausschließlich für sie bestimmte Telefonnummer in deren Telekommunikationssystem einrichten, die sie in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Gesprächskunden konnten sie auf diese Weise, nachdem sie sie auf ihre Bereitschaftszeiten hingewiesen hatte, direkt anwählen und wurden bei Abwesenheit nicht an eine andere Gesprächspartnerin vermittelt.
- 5
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Im Juni 2001 beantragte die Klägern zu 2. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; im Folgenden einheitlich: Beklagte) die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" und stellte sich auf den Standpunkt, dass "ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs 1 SGB IV" nicht vorliege. Mit zwei Bescheiden vom 14.10.2002 stellte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen fest, dass die Klägerin zu 2. ihre bei der Klägerin zu 1. ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin seit Oktober 2000 (1.10.2000) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Klägerin zu 2. selbstständig tätig sei; mit Widerspruchsbescheiden vom 24.9.2003 wies die Beklagte ihre Widersprüche zurück.
- 6
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Auf die verbundenen Klagen der beiden Klägerinnen hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 17.9.2008).
- 7
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Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Nach Ermittlungen zur Höhe der von der Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum erhaltenen Vergütung, insbesondere einer Auswertung von der Klägerin zu 1. übersandter "Honorarrechnungen" der Klägerin zu 2. aus dem Jahr 2001 und beigezogener Einkommensteuerbescheide der Klägerin zu 2. aus den Jahren 2000 bis 2005 hat die Beklagte die ursprünglichen Bescheide mit an die Klägerinnen gerichteten Bescheiden vom 31.3.2011 geändert und festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der von ihr in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Beschäftigung als Telefonistin sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Tatbestände, die Versicherungsfreiheit begründeten oder Versicherungspflicht ausschlössen, lägen nicht vor. Die Entscheidung zur Versicherungspflicht sei auf der Grundlage allgemeiner Beweislastregeln zu treffen.
- 8
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Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 25.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. wegen einer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die Klägerin zu 2. habe sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen müssen und sei erst damit als telefonische Gesprächspartnerin im Auftrag der Klägerin zu 1. "aktiviert" gewesen. Zwar habe die Klägerin zu 2. von der Klägerin zu 1. keine ins Einzelne gehenden Weisungen erhalten, ihre konkrete Aufgabenstellung habe sich indessen aus dem Vertrag ergeben. Auch sei die Leistungserbringung der Klägerin zu 2. über die Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten durch das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. kontrolliert worden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem zu nutzen, reichten diese Umstände für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit durch Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gewerbes der Klägerin zu 1. aus. Die Klägerin zu 2. habe auch kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie eigene Betriebsmittel nicht habe einsetzen müssen. Auch die Zuteilung einer zweiten Telefonnummer und die hierfür betriebene Eigenwerbung hätten keine Initiative in Richtung "unternehmerisches Risiko" dargestellt. Der Aufbau eines eigenen Kundenstammes habe nur im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1. stattgefunden. Die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung mit den Stammkunden nicht etwa selbst aushandeln können. Da im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen nicht erweislich sei, ob die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum geringfügig beschäftigt und deshalb versicherungsfrei gewesen sei, müsse nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast von Versicherungspflicht ausgegangen werden. Diese Beweislast treffe die Klägerinnen, weil sie im Statusfeststellungsverfahren beantragt hätten, dass die Klägerin zu 2. nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sei. Das LSG hat die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, dass die Revision nicht zuzulassen sei, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorlägen.
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Mit ihrer Revision rügt (nur) die Klägerin zu 1. eine Verletzung von § 7 Abs 1 und § 7a SGB IV. Die Klägerin zu 2. habe bei ihr eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien überwögen bei Weitem. Die Klägerin zu 2. habe die im "Auftragsvertrag" beschriebene und tatsächlich auch so praktizierte Tätigkeit bei voller Entscheidungsfreiheit über die Verwertung ihrer Arbeitskraft in eigenen Räumlichkeiten ohne Kontrolle ausgeübt. Sie habe die Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin nicht in Person ausführen müssen und für dritte Arbeitgeber tätig sein dürfen. Weder habe sie - die Klägerin zu 1. - bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit verlangt noch eine Mindestanzahl getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. habe auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie mit ihrer Wohnung und Telefonanlage eigene Betriebsmittel eingesetzt habe und über die Anzahl der entgegengenommenen Anrufe und deren Länge den Umfang ihres persönlichen Einkommens bestimmt habe. Unternehmerische Verantwortung zeige sich auch darin, dass sie mittels einer zweiten, von ihr beworbenen Rufnummer eigene Kunden bedient habe. Die Klägerin zu 1. meint darüber hinaus, hinsichtlich der von ihm zu beantwortenden Fragen nach dem Bestehen von Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung/selbstständiger Tätigkeit habe das LSG Beweislosigkeit nicht annehmen dürfen. Die vorgelegten Unterlagen legten es zumindest nahe, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. durchschnittlich nur 270 Euro monatlich verdient habe und deshalb wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei.
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Mit Beschluss vom 29.11.2011 hat das LSG die Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils dahin berichtigt, dass es heißen muss: "Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen."
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Die Klägerin zu 1. beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zu 1. zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 1. setze sich mit der Argumentation des LSG nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen habe das LSG festgestellt, dass sie - die Beklagte - alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Beweislastregeln rechtsfehlerfrei angewandt habe. Die Berichtigung sei unwirksam, weil der Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2011 nicht auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt worden sei.
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Auch die Beigeladene zu 3. hält das angefochtene Urteil für zutreffend; sie stellt jedoch keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 1. und 2. äußern sich im Revisionsverfahren nicht.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin zu 1. ist begründet.
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1. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ist - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - statthaft, weil sie in der Entscheidung des LSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).
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Zwar hat das LSG die Revision im Tenor des Berufungsurteils zugelassen, während in den Entscheidungsgründen - hiermit widersprechend - ausgeführt wird "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen." Bei Abweichungen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen erweist sich jedoch die Aussage im Urteilstenor als maßgebend; denn die Entscheidungsgründe dienen der Auslegung des Urteilstenors, nicht aber dessen Änderung (vgl BGH NJW 1997, 3447, 3448, mit Nachweisen aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; auch BGH NJW 2003, 140, 141; ferner Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der Einzelkommentierung März 2008, § 118 RdNr 4). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Urteilstenor eindeutig ist und sich ein weiteres Indiz für die Absicht der Revisionszulassung - wie hier - aus der Rechtsmittelbelehrung als eines nach § 136 Abs 1 Nr 7 SGG notwendigen Bestandteils des Urteils ergibt(vgl - bei Divergenzfällen mit in sich widersprüchlichen Entscheidungsgründen und einer Teilübereinstimmung von Entscheidungsgründen mit der Urteilsformel - BGH NJW 1997, 3447, 3448, und BGH NJW 2003, 140, 141). Im Hinblick hierauf muss der Senat die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht beantworten, ob das - von ihr angenommene - Fehlen eines Vermerks des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2011 auf dem Urteil und den Ausführungen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses und damit des Eintritts der Berichtigung der Entscheidungsgründe hindert oder nicht (im letztgenannten Sinne jedenfalls BVerwG NJW 1975, 1795, 1796).
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2. In der Sache hat das LSG das der Anfechtungsklage der Klägerin zu 1. stattgebende Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten hin zu Unrecht aufgehoben und - auf Klage - den während des Berufungsverfahrens an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheid der Beklagten vom 31.3.2011 bestätigt. Der die Klägerin zu 1. betreffende ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 14.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2003 und ihres "abändernden" Bescheides vom 31.3.2011 sind rechtswidrig. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, die Beklagte habe darin zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" (Telefonistin) wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.
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a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassene, an die Klägerin zu 1. gerichtete Bescheid vom 31.3.2011. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht besteht) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 31.3.2011 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13).
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Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob für die Klägerin zu 2. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. nicht festzustellen ist, jedenfalls eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 S 1 SGB VI in Betracht kommt. In dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sollte (und darf) allein geklärt werden, ob die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war; eine Feststellung des (Nicht)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der (weiteren) Voraussetzungen der § 2 S 1, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI erfordert, ist deshalb vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst(vgl schon BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 14).
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b) Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen - zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Die Beklagte hat in ihren an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheiden in dem von der Klägerin zu 2. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32) rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offen lassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 möglicherweise auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen oder die Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Nicht zu beantworten ist daher auch die im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte und das LSG hinsichtlich der Voraussetzungen der (Zeit- und/oder Entgelt)Geringfügigkeit Beweislosigkeit und in Anwendung des Grundsatzes objektiver Beweislast Versicherungspflicht der Klägerin zu 2. annehmen durften.
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aa) In den Jahren 2000 bis 2005, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).
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bb) Im vorliegenden Rechtstreit ist das Berufungsgericht aufgrund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" bei dieser beschäftigt war. Das LSG hat zwar - ausgehend von (insoweit jedenfalls) zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen - begründet, dass und warum die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen. Es hat sich vor allem darauf gestützt, dass die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. eingegliedert und weisungsunterworfen gewesen sei; ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 2. hat es demgegenüber verneint. Diese Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Zuordnung der Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung durch das Berufungsgericht, ist aber zu beanstanden. Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG zum Inhalt des (schriftlichen) "Auftragsvertrags" und die - hiermit übereinstimmende - (tatsächliche) Umsetzung des Vertrags gebieten - in dem hier (ausschließlich) zu beurteilenden konkreten Fall einer "telefonischen Gesprächspartnerin" - vielmehr die Annahme, dass die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. nicht als Beschäftigte tätig war.
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cc) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Klägerin zu 2. ist zunächst, dass der "Auftragsvertrag" nach seinem Gepräge eine Rahmenvereinbarung darstellt, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnen, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen sollte (vgl zur Struktur von Rahmenverträgen etwa BGH NJW-RR 1992, 977, 978 mwN). Werden aber "unter dem Dach" eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff; ferner BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17). Einer solchen Beurteilung zu unterziehen sind hier daher jeweils nur die Phasen der "Aktivierung" der Klägerin zu 2. durch (Frei)Schalten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. (sog Routingzeit), die die Möglichkeit eröffnete, unter Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit Dritten Gesprächsinhalte auszutauschen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Ausgangsüberlegungen ferner, dass Personen, die in dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld im weiteren Sinne Sprachkommunikationsleistungen erbringen, grundsätzlich sowohl als Beschäftigte als auch aufgrund freier Dienstverhältnisse tätig sein können (vgl etwa zur Möglichkeit der Führung von Bildschirmdialogen sexuellen Inhalts in Form von Frage- und Antwortspielen im Rahmen einer Beschäftigung BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15). Davon, dass die Aufgaben der Klägerin zu 2. alternativ durchaus auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden konnten, gingen auch die Klägerinnen aus (vgl § 5 des "Auftragsvertrags").
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dd) Zutreffend wendet die Klägerin zu 1. ein, dass auch das zwischen ihr und der Klägerin zu 2. bestehende (Rahmen)Vertragsverhältnis - und dessen (tatsächliche) Umsetzung - eine Zuordnung der Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" zum Typus der Beschäftigung nicht gestattet. Wäre also nicht (nur) der jeweilige "Einsatzauftrag", sondern darüber hinaus das Dauerrechtsverhältnis zu bewerten, müsste berücksichtigt werden, dass für die Klägerin zu 2. arbeitnehmertypische Leistungspflichten nicht begründet wurden. Wie das LSG festgestellt hat, verlangte die Klägerin zu 1. von der Klägerin zu 2. weder bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit noch eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. konnte ihre Bereitschaftszeiten vielmehr selbst bestimmen und sie sowohl hinsichtlich der zeitlichen Verteilung und Lage sowie hinsichtlich des Umfangs nach ihren eigenen Vorstellungen ausrichten; es stand ihr außerdem frei, sich im Telekommunikationssystem auf "vordere" oder "hintere" Plätze schalten zu lassen (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprach die Klägerin zu 1. schließlich keine Sanktionen aus, wenn die Klägerin zu 2. weniger Zeit anmeldete oder angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten konnte. Im Hinblick hierauf ist jedenfalls eine im Einzelnen vereinbarte, zeitlich fixierte Arbeitspflicht der Klägerin zu 2. "unter dem Dach" des Rahmenvertrags nicht anzunehmen. Letztere konnte vielmehr stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigen, einen weiteren "Einsatzauftrag" anzunehmen oder nicht.
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Den Vereinbarungen im Rahmenvertrag ist Indizwirkung gegen eine Beschäftigung auch deshalb beizulegen, weil die Klägerin zu 2. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht erhielt, ihr die - selbstständige - Rechnungsstellung oblag, sie die Sprachkommunikation nicht in Person vornehmen musste, sondern sich Erfüllungsgehilfen bedienen oder als Subunternehmer auftreten durfte (vgl § 4 des "Auftragsvertrags"), und einem Vertragsstrafenreglement unterlag, wenn sie Vertragspflichten verletzte (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Obwohl diese rahmenvertraglichen Abreden - für sich allein betrachtet - keine starken Indizien gegen das Vorliegen einer Beschäftigung sind, ist ihnen indessen in ihrer Gesamtheit (doch) zu entnehmen, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Gestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. die Klägerin zu 2. nach dem Rahmenvertrag unmittelbar selbst treffen sollte.
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Die Beklagte hat bis in das Berufungsverfahren hinein vorgetragen, den dargestellten rahmenvertraglichen "Optionen" dürfe deshalb keine indizielle Wirkung gegen eine Beschäftigung entnommen werden, weil der Rahmenvertrag gerade unter der "Prämisse" gestanden habe, dass eine Beschäftigung nicht gewollt sei. Die Beklagte sieht hierin einen Zirkelschluss der Klägerin zu 1. und weist darauf hin, dass es bei einer Beurteilung der Tätigkeit als Beschäftigung nach deren tatsächlicher Gestaltung auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht ankommen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 21). Zum einen gehören auch die getroffenen Vereinbarungen als rechtlich relevante Umstände zu den tatsächlichen Verhältnissen, nach denen sich das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmt (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17 mwN). Zum anderen liegt die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die tatsächliche Praxis der Rechtsbeziehung als Beschäftigung zu werten ist, hier - wie gerade erörtert wird - nicht vor.
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ee) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. bei der Durchführung der - gesondert zu beurteilenden - "Einsatzaufträge" auf der Grundlage des Rahmenvertrags nicht wie eine Beschäftigte in eine von der Klägerin zu 1. vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. zeigt sich nicht schon allein darin, dass sich die Klägerin zu 2. in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen musste, um "aktiviert" zu sein. Anders als das LSG meint, reicht es für die Annahme einer Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin zu 1. nicht aus, dass diese mit ihrem Gewerbe erst die Möglichkeit (an)bot, "telefonisch Gespräche mit Frauen zu führen", und die Klägerin zu 2. das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem (be)nutzte. Die bloße Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems bzw Netzes (Logistik) durch einen "Systempartner" oder Diensteanbieter ohne Vorliegen weiterer, für eine Einbindung in die organisatorische Einheit des "Systemgebers" oder Netzbetreibers sprechender Umstände zwingt nicht (von vornherein) zu der Annahme, es liege eine arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von anderen vorgegebene betriebliche Ordnung vor, in der die "Systempartner" oder Diensteanbieter fremdbestimmte Arbeit leisteten (vgl etwa zu Handelsvertretern, die sich ein Handelsvertreternetz zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8, 13 und 15; zu Franchise-Nehmern, die sich eine Vertriebskette in einem Franchise-System zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 12; zu Piloten, die sich ein Charterflug-Netz zunutze machen: BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris; zu hauswirtschaftlichen Familienbetreuern, die sich die Dienste einer privaten Pflege-Agentur zunutze machen: BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris).
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Umstände von Gewicht, die jenseits der (bloßen) Nutzung des Telekommunikationssystems der Klägerin zu 1. für eine Eingliederung der Klägerin zu 2. in deren "Betrieb" sprechen könnten, liegen nicht vor. Das LSG hat vielmehr festgestellt, dass sich die Klägerin zu 2. bei der Durchführung ihrer "Einsatzaufträge" zu Hause und nicht in Betriebsräumen der Klägerin zu 1. aufhielt; sie benutzte jedenfalls teilweise - in der Gestalt ihrer eigenen Telefonanlage - eigene Geräte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat das BSG für einen solchen Fall nicht bereits "deutlich gemacht", dass eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung des Netzbetreibers (gleichwohl und allgemein) anzunehmen sei; das BSG hat diese Frage vielmehr bisher unentschieden gelassen (vgl BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 46). Zutreffend weist die Klägerin zu 1. im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin zu 2. mit der Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer zwar noch auf das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1., jedoch nicht mehr auf ihr "Verteilersystem" angewiesen war; denn es war nunmehr die Klägerin zu 2. (selbst), die den anrufenden Kunden gegenüber auftrat.
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Soweit die Klägerin zu 1. gegen die Annahme einer Eingliederung der Klägerin zu 2. in ihren "Betrieb" anführt, dass es einen verbindlichen Terminplan über deren Einsatzzeiten nicht gegeben habe und somit eine ständige Dienstbereitschaft von dieser nicht erwartet worden sei, ist ihr Ansatz allerdings unzutreffend. Denn für die Beurteilung, ob die Klägerin zu 2. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 22).
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ff) Die Klägerin zu 2. unterlag nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" auch nicht - wie LSG und Beklagte meinen - einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin zu 1.
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Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass die Klägerin zu 2. keine Weisungen erhielt, wie sie im Einzelnen ihren "Leistungsauftrag, telefonische Gesprächspartnerin" zu sein, zu erbringen gehabt habe, geht jedoch davon aus, dass (bereits) die "vertragliche Aufgabenstellung", nämlich "die Wünsche der Anrufenden weitmöglichst mittels eines telefonischen Gesprächs zu erfüllen", für die Annahme persönlicher Weisungsunterworfenheit ausreiche. Allein daraus aber, dass gewisse "Eckpunkte" wie etwa der "grobe" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin zu 1. vorgegeben waren und insoweit eine "geminderte Autonomie" bestand, kann nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne geschlossen werden (vgl bereits - mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 19, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Nach Entgegennahme bzw Herstellung ankommender Telefonverbindungen richtete sich die Tätigkeit der Klägerin zu 2. (allgemein) an den Bedürfnissen und Wünschen der anrufenden Kunden aus. Wie die Gesprächsinhalte im Einzelnen ausgestaltet waren und wie lange die Telefongespräche dauerten, bestimmte sich nach den jeweiligen individuellen Erfordernissen; dies verlangte von der Klägerin zu 2. eine Flexibilität bzw die Fähigkeit zu entsprechender Reaktion beim Austausch von Gesprächsinhalten und beließ ihr einen großen Entscheidungsbereich (zu den Voraussetzungen von Weisungsgebundenheit/Weisungsfreiheit, dh Arbeitnehmereigenschaft/Selbstständigkeit bei Tätigkeiten in einem Nachtclub aus steuerrechtlicher Sicht vgl FG München EFG 2011, 56, 57 ff).
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Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. auch nicht wegen der Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. weisungsabhängig. Woraus das Berufungsgericht schließt, dass die Ermittlung des Zeiteinsatzes der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate der (auch inhaltlichen) Kontrolle ihrer Leistungserbringung diente, nachdem es zuvor festgestellt hat, dass diese (lediglich) für die Errechnung der Vergütung Bedeutung hatte, begründet es nicht. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt des "Auftragsvertrags" stand der Klägerin zu 1. jedenfalls vertraglich keine (Rechts)Macht zur Kontrolle mit dem Ziel zu, die Klägerin zu 2. zur Optimierung ihrer Dienstleistungen anzuhalten; diese konnte Häufigkeit, Inhalt und Dauer ihrer "Einsatzaufträge" nach der Rahmenvereinbarung vielmehr selbst bestimmen.
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gg) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, die Klägerin zu 2. habe (überhaupt) kein eigenes, für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Zutreffend hat es allerdings daraufhin hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Klägerin zu 2. - wie das für Dienstleistungen im Bereich der Individual- bzw Sprachkommunikation typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.
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Die Annahme eines gewissen Unternehmerrisikos ist gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft bei der Durchführung der "Einsatzaufträge" das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes trug. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen (vgl § 3 des "Auftragsvertrags") - und deren (tatsächlicher) Umsetzung - erhielt die Klägerin zu 2. ihre Vergütung nicht dafür, dass sie sich nach "Aktivierung" (wie innerhalb einer festen Arbeitszeit) bereithielt, sondern nur für den auf gebührenpflichtige Telefonate innerhalb der sog Routingzeit entfallenden Zeiteinsatz. Führte sie keine oder weniger Telefonate, etwa weil gebührenpflichtige Anrufe ausblieben oder sie im Telekommunikationssystem auf "hintere" Plätze geschaltet war, erzielte sie keine oder weniger Vergütung; insoweit musste sie auch befürchten, dass sie zeitweise überhaupt nichts verdiente. Der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft nach einer "Aktivierung" war also ungewiss.
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Dieser Belastung mit dem Ausfallrisiko stand auf der anderen Seite bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft eine größere Freiheit gegenüber; die Klägerin zu 2. konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft nach Annahme eines "Einsatzauftrags" in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise sehr weitreichend selbst steuern. Zutreffend weist die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin 2. durch eine entsprechende Ausgestaltung der Gesprächsinhalte auf die Dauer der gebührenpflichtigen Telefonate und die Anzahl der Anrufe und anrufenden Kunden Einfluss nehmen und so - durch besondere Anstrengungen - ihre Verdienstchancen erhöhen konnte. Letztlich stellt auch die Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. nichts anderes als eine Reaktion darauf dar, dass bei (bestimmten) anrufenden Kunden infolge für sie attraktiver Gesprächsinhalte bei früheren Telefonverbindungen ein Bedürfnis nach unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 2. sowie danach entstanden war, nicht (mehr) an eine andere, vom Betroffenen nicht favorisierte "Gesprächspartnerin" vermittelt zu werden. Mit der Heranbildung eines eigenen Kundenstammes nutzte die Klägerin zu 2. die bei den Gesprächseinsätzen bestehenden Optionen und steigerte ihre Verdienstchancen (noch) weiter. Diese Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - deshalb ohne Bedeutung, weil diese und die Möglichkeit zur Erhöhung der Gewinnchancen nur "im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1." bestanden und die Klägerin zu 2. damit "keine eigenen Betriebsmittel erhalten" hat. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 b ee)), schließt allein die (bloße) Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems/Netzes (Logistik) selbstständige Tätigkeit (bei Verbindung zu diesem System/Netz) nicht von vornherein aus.
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Zu dem Risiko des Verdienstausfalls, das über dasjenige bei umsatzorientierter Entlohnung in Arbeitsverhältnissen hinausging, trat allerdings nicht deshalb ein Kapitalrisiko der Klägerin zu 2. hinzu, weil sie ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" aus der eigenen Wohnung heraus und über die eigene Telefonanlage ausübte. Zutreffend führt das LSG insoweit aus, dass sie hiermit eigene (sächliche) Betriebsmittel nicht einsetzte, weil eine eigene Wohnung und eine eigene Telefonanlage (vor allem) der allgemeinen Lebensführung dienen und auch von Arbeitnehmern auf eigene Kosten vorgehalten werden. Ein für Arbeitnehmer untypisches (wenn auch geringes) Kapitalrisiko ging die Klägerin zu 2. jedoch ein, als sie die zweite, im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. ausschließlich für sie eingerichtete Telefonnummer in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Soweit das Berufungsgericht ein hierin liegendes Kapitalrisiko mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung gleichwohl mit den anrufenden Kunden nicht unmittelbar selbst aushandeln können, berücksichtigt dies zwei Umstände nicht: dass - erstens - im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rechtsbeziehung der Klägerin zu 2. zu ihren Kunden einer sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu unterziehen ist und dass - zweitens - sich die Höhe der Vergütung allgemein und damit auch des gegen die Klägerin zu 1. gerichteten Vergütungsanspruchs der Klägerin zu 2. bei einheitlichen Gebührensätzen (allein) über die Dauer der Telefonate und deren Anzahl (und gerade nicht über variable, etwa leistungsbezogene Entgelte) bestimmte.
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hh) Der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2. steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerinnen die Form des freien Mitarbeitervertrags "in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften" vereinbart hatten (vgl § 5 des "Auftragsvertrags"). Hieraus ergibt sich - trotz der missverständlichen Wortwahl - der Sache nach lediglich, dass die Vertragspartner ihre Rechte und Pflichten als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" - was rechtlich zulässig ist (dazu oben 2 b cc)) - den Bindungen eines (alternativ auch möglichen) Arbeitsverhältnisses gerade nicht unterwerfen wollten; dagegen kann daraus nicht gefolgert werden, dass nach dem Willen der Vertragspartner zwar ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, dies aber ohne die gerade für ein solches Rechtsverhältnis geltenden gesetzlichen und ggf tariflichen Bindungen und Mindestbedingungen (vgl auch § 32 SGB I).
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Keine Bedeutung für die hier vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat auch, dass der abgeschlossene "Auftragsvertrag" - wie die Klägerinnen damals meinten - im Hinblick auf Rechtsprechung des BGH (vgl BGH NJW 1998, 2895) wegen der Vermittlung und Vermarktung bestimmter Gesprächsinhalte (Telefonsexdienstleistungen) möglicherweise sittenwidrig und nichtig war (vgl allgemein zur Anwendung der Grundsätze zum faktischen Arbeitsverhältnis bei nichtigen Dienstverträgen Selbstständiger BSGE 87, 53, 60 f = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 50 f). Der BGH hat die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung im Hinblick auf das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl I 3983) ohnehin mittlerweile aufgegeben (vgl BGH NJW 2008, 140, 141; im Übrigen schon BGH NJW 2002, 361).
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3. Nach alledem war die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" nicht iS von § 7 Abs 1 SGB IV bei dieser beschäftigt, sondern aufgrund eines freien Dienstverhältnisses selbstständig tätig. Das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin zu 2. im vorliegenden Fall entspricht damit dem in der Rechtsprechungspraxis des BGH vorherrschenden Verständnis, wonach (auch) sog (Mehrwert)Diensteanbieter ihren Kunden gegenüber aufgrund eines mit diesen bestehenden eigenen Vertrags (vgl zu den Rechtsverhältnissen grundlegend BGH NJW 2002, 361) regelmäßig als selbstständige Unternehmer - und nicht als Mitarbeiter im Unternehmen des Netzbetreibers - auftreten (vgl etwa zu Telefonsex-Diensteanbietern als Telefonsex-Unternehmern expliziert BGH NJW 2002, 361).
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Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet allerdings nicht, dass Leistungen der Sprachkommunikation auf dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld, wie sie die Klägerin zu 2. erbrachte, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wären. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese können bei veränderter Sachlage zu anderen Ergebnissen, das heißt auch zur Annahme von Beschäftigung gelangen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 193 SGG.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.
Tenor
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Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 4. wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 geändert.
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Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 wird insgesamt aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in seiner in einem Unternehmen seiner Mutter (Beigeladene zu 3.) verrichteten Tätigkeit in der Zeit ab 24.6.2001 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und im Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Die Beigeladene zu 3. betrieb über mehrere Jahre ein Ladengeschäft, in dem Lebensmittel und Getränke verkauft wurden und in dem der Kläger seit 1986 arbeitete. Am 6.2.1999 wurde in den Räumlichkeiten eine Weinprobierstube eröffnet. Am 23.6.2001 kam es zu einem Brand in dem Lebensmittelladen, der daraufhin geschlossen wurde. Seitdem betreibt die Beigeladene zu 3. ihr Unternehmen als Weinhandlung (Wert des Weinbestandes ca 15 000 bis 20 000 Euro) mit angeschlossener Gaststätte in einem Gebäude, das im Eigentum ihres Bruders und ihres Ehemanns steht. Nach den Feststellungen des LSG wurden die Kosten der Gaststätteneinrichtung (ca 250 000 bis 300 000 DM) größtenteils von den Eltern des Klägers getragen. In dem Unternehmen obliegen der Beigeladenen zu 3. im Wesentlichen die Zubereitung der Speisen und die rechnerische Kontrolle der buchmäßigen Abrechnung. Entsprechend dem früheren Übergang des Unternehmens vom Vater der Beigeladenen zu 3. auf diese im Jahr 1980 soll das Unternehmen zu einem nicht näher feststehenden Termin auf den Kläger übergehen.
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Der 1966 geborene Kläger ist gelernter Wasser- und Gasinstallateur. Gemäß den Regelungen eines schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1.6.1991, der an die Stelle eines vorangegangenen schriftlichen Arbeitsvertrags trat, wurde der Kläger im Unternehmen der Beigeladenen zu 3. als "Stellvertreter" eingestellt und war berechtigt, Waren zu bestellen und zu kaufen, sowie bei Abwesenheit der Beigeladenen zu 3. zuständig für Personalfragen. Ferner ist im Arbeitsvertrag ua bestimmt, dass der Kläger als Vollzeitkraft eingestellt wird, er alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig auszuführen hat, Nebenbeschäftigungen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sind, die Lage der Arbeitszeit vom Arbeitgeber festgesetzt wird und die Tarifverträge für den Einzelhandel in Sachsen gelten sollen. Es wurde ein monatliches Bruttogehalt von 1904 DM, ab 1.1.1993 von 2762 DM vereinbart. Entgegen dieser Orientierung am Tarifniveau wurde das Gehalt des Klägers faktisch von der Entwicklung der Löhne abgekoppelt und lag im Jahr 2010 bei ca 1500 Euro brutto monatlich. Hintergrund dafür war nach den Feststellungen des LSG die Rücksichtnahme des Klägers auf die Belastungen des Familienunternehmens durch eine hohe Miete, die ihrerseits ihre Ursache in den hohen Sanierungskosten für das im Familienbesitz stehende betriebliche Gebäude hatte. Der Kläger war zunächst im Getränkeladen tätig. Seit 24.6.2001 ist er für die Weinbestellung und -annahme, die Prüfung der Lieferantenrechnungen, die Präsentation der Weine, die Preiskalkulation, die Gestaltung der Wein- und Speisekarten sowie die Bedienung und Betreuung der Gäste zuständig. Nach den Feststellungen des LSG beglich der Kläger 2005 bzw 2006 einmalig eine Weinrechnung in Höhe von 5000 Euro aus eigenen Mitteln.
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Auf den Antrag des Klägers zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seines Status stellte die Beklagte als Einzugsstelle durch Bescheid vom 28.7.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.6.2005 fest, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. ab 1.1.1991 der Versicherungspflicht in der GKV, sPV, RV und Arbeitslosenversicherung unterliege. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet festzustellen, dass der Kläger ab 1.1.1991 eine selbstständige Tätigkeit und keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (Urteil vom 14.11.2006). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten geändert und festgestellt, dass der Kläger ab 24.6.2001 nicht der Versicherungspflicht in der GKV, sPV, RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe; im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sowie die Klage abgewiesen: Insbesondere die Regelungen im Arbeitsvertrag vom 1.6.1991 über Gehalt, Arbeitszeit, Geltung von Tarifverträgen, Festlegung von Arbeitsaufgaben und Funktionen im Betrieb, ferner die Verbuchung der Personalausgaben als Betriebsausgaben, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen und die Gehaltszahlung auf ein privates Konto des Klägers sprächen jedenfalls bis 23.6.2001 für eine (abhängige) Beschäftigung. Die Beigeladene zu 3. habe an der Rechtsform eines Einzelunternehmens festgehalten, dessen alleinige Inhaberin sie auch weiterhin sei. Daher habe ausschließlich die Beigeladene zu 3. die Rechtsmacht, an den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens Änderungen vorzunehmen oder den Kläger von seinen Aufgaben wieder zu entbinden. Dagegen könne ab 24.06.2001 eine Unternehmerstellung des Klägers festgestellt werden, da tags zuvor ein "grundlegender Strukturwandel" im Familienunternehmen seinen Abschluss gefunden habe. Zwar sei nach wie vor die Beigeladene zu 3. alleinige Inhaberin des Unternehmens. Der Kläger habe aber seither rein faktisch eine Handhabe, der Beigeladenen zu 3. im Falle eines Dissenses seinen Willen hinsichtlich der Unternehmensführung aufzuzwingen und über die Geschicke des Unternehmens zu walten wie über ein eigenes. Ein "gewisses Unternehmerrisiko" sei in Gestalt des Gehaltsverzichts auszumachen. Die auch in der Zeit ab 24.6.2001 beibehaltenen äußeren Umstände (festes monatliches Gehalt, Verbuchung der Personalausgaben als Betriebsausgabe, Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, Überweisung des Gehalts auf ein privates Konto) seien dem Kläger "nicht vorzuwerfen". Immerhin habe er am 19.4.2004 die Beklagte um Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit gebeten und damit seine Zweifel an der Richtigkeit der Fortführung der bisherigen Praxis zum Ausdruck gebracht (Urteil vom 10.11.2010).
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Dagegen wenden sich die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle und der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 4.) mit ihren Revisionen. Die Beklagte rügt eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XI, § 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III, die Beigeladene zu 4. sinngemäß eine Verletzung von § 28h SGB IV. Zurecht habe das LSG für den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 23.6.2001 festgestellt, dass der Kläger im Unternehmen der Beigeladenen zu 3. abhängig beschäftigt gewesen sei. Für die Zeit ab 24.6.2001 könne nichts anderes gelten. Eine rechtlich wirksame Unternehmensübergabe habe nicht stattgefunden. Für den Kläger habe die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens habe frei bewegen dürfen. Auch an der Rechtsmacht der Beigeladenen zu 3. habe sich nichts geändert. Ein relevantes Unternehmerrisiko sei beim Kläger nicht festzustellen. Vielmehr habe er ein festes monatliches Grundgehalt bezogen, das unabhängig von der Erreichung der unternehmerischen Ziele gewährt worden sei. Der Kläger trage auch kein eigenes Haftungsrisiko, dieses liege vielmehr allein bei der Beigeladenen zu 3.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene zu 4. schließt sich dem Antrag der Beklagten mit der Maßgabe an, dass sich ihre Revision nur auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet.
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Der Kläger hat sich zu den Revisionen nicht geäußert.
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Die Beigeladene zu 1. hat sich der Revisionsbegründung der Beigeladenen zu 4., die Beigeladene zu 2. den Revisionsbegründungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 4. angeschlossen. Die Beigeladene zu 3. hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten, die sich auf die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung in der Zeit ab 24.6.2001 bezieht, ist zulässig und begründet. Gleiches gilt für die ebenfalls auf diese Zeit und die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV beschränkte Revision der Beigeladenen zu 4. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem - dem Begehren des Klägers bislang entsprechenden - Umfang aufzuheben und das Urteil des SG ist auch insoweit unter Abweisung der Klage aufzuheben.
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1. Zu Unrecht hat das LSG eine Versicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. in der noch streitigen Zeit ab 24.6.2001 verneint und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG insoweit zurückgewiesen.
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Das LSG ist in seinem Urteil zwar zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von zu Versicherungspflicht führender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). Es hat dabei jedoch die Bedeutung der tatsächlichen Umstände gegenüber den für die Tätigkeit des Klägers im Unternehmen maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen, welche hier nur die Annahme von Beschäftigung rechtfertigen können, verkannt (hierzu b). Der Status des Klägers als Selbstständiger lässt sich nicht mit dem LSG unter Hinweis darauf bejahen, dass bestimmte Umstände und Indizien des Einzelfalls gesamtschauend dafür sprächen (hierzu c).
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a) Im streitigen Zeitraum ab 24.6.2001 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung (vgl § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 SGB III idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594; § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477; § 1 S 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261, BGBl 1990 I 1337; § 20 S 1, 2 Nr 1 SGB XI idF des Gesetzes vom 26.5.1994, BGBl I 1014). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
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Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN).
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b) Die dargestellten Grundsätze sind - trotz der in Fällen der vorliegenden Art jeweils mit in Rechnung zu stellenden engen familiären Bindungen - auch im vorliegenden Fall anzuwenden und gelten unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Senats fort, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen Unternehmen, sondern in einem fremden Unternehmen tätig.
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aa) Alleinige Unternehmensinhaberin bzw Trägerin des Unternehmens war die Beigeladene zu 3., die nach den den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) das Unternehmen durchgehend und damit auch die im streitigen Zeitraum betriebene Weinhandlung mit Gaststätte als Einzelunternehmen führte. Lediglich sie war damit auch nur unmittelbar begünstigtes Rechtssubjekt für die sich aus dem Auftreten des Unternehmens im Geschäftsverkehr ergebenden Ansprüche und Rechte; umgekehrt war ebenso nur die Beigeladene zu 3. den Verpflichtungen hinsichtlich der aus dem Geschäftsbetrieb resultierenden Lasten ausgesetzt, indem sie für die über das Unternehmen eingegangenen Verbindlichkeiten als natürliche Person mit ihrem ganzen Vermögen haftete. Damit muss - auch unter dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts - ohne besondere dokumentierte bzw von den Tatsacheninstanzen festgestellte Umstände die Annahme einer sich auf seinen Status als Erwerbstätiger auswirkenden Beteiligung des Klägers an der Führung des Einzelunternehmens ausscheiden. Für die Trägerschaft eines Unternehmens durch eine (natürliche) Einzelperson kann insoweit im Kern nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen eine juristische Person des Privatrechts Unternehmensträger ist. In den letztgenannten Fällen erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung aber auch seit jeher dann, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch eine Familiengesellschaft - hält, den Status als Selbstständiger nur an, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (vgl hierzu allgemein bereits zB BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr 1 S 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr 1 S 3 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 25 mwN).
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bb) Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist vor diesem Hintergrund vorliegend primär der zwischen ihm und der Beigeladenen zu 3. geschlossene, ausdrücklich so bezeichnete schriftliche "Arbeitsvertrag" vom 1.6.1991, der deren Rechtsverhältnis zueinander auch noch in dem im Revisionsverfahren streitigen Zeitraum ab 24.6.2001 ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG festgestellten Inhalt - ua festes monatliches Gehalt, Einstellung als Vollzeitkraft, Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers zu etwaigen Nebentätigkeiten, Festlegung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber - mit seinen typischen Arbeitnehmerrechten und -pflichten ein "Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV zum Gegenstand. Damit aber kann das in dieser Norm besonders hervorgehobene Merkmal für das Vorliegen einer zur Versicherungspflicht des Klägers führenden Beschäftigung nicht in Abrede gestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die Unternehmensträgerschaft bei der Mutter des Klägers (Beigeladene zu 3.) als Einzelunternehmerin lag, verfügte der Kläger auch nicht über eine rechtliche Handhabe, die ihm einen (mit)beherrschenden Einfluss auf die Unternehmensleitung sicherte. Zudem fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3. wenigstens im Innenverhältnis als gesellschaftsrechtlich bedeutsame und hier zu beachtende Vereinbarung aufgefasst werden könnten. Weder hat der Kläger zwischen beiden das Bestehen einer - rechtlich wirksamen - sog Innengesellschaft (vgl dazu und zu deren Voraussetzungen schon BSGE 40, 161, 163 = SozR 2200 § 1266 Nr 3 S 17 mwN
, BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 22 f mwN behauptet, noch hat das LSG insoweit den Senat bindende positive Feststellungen (vgl § 163 SGG) getroffen. Unabhängig davon kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts darüber hinaus nennenswerte Rechtsmacht eingeräumt war, die es ihm (im Innenverhältnis) ermöglicht hätte bzw ermöglichen würde, die Geschäfte des Unternehmens gegen den Willen der Beigeladenen zu 3. zu betreiben.)
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Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 3. auch nach weiteren Feststellungen des LSG im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV. Der Kläger war ihr - seiner Arbeitgeberin - gegenüber weisungsunterworfen und in die von ihr vorgegebene Arbeitsorganisation ihres Unternehmens eingebunden. Nach der zutreffenden Bewertung des LSG hatte nämlich (allein) die Beigeladene zu 3. die Rechtsmacht (zu deren Bedeutung vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 31 f, ferner sogleich und unten 1. c ee), an den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens Änderungen vorzunehmen oder den Kläger von seinen Aufgaben wieder zu entbinden.
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cc) An dem Ausgangspunkt ändert die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3. grundsätzlich nichts. Eine (abhängige) Beschäftigung wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für ein Familienmitglied tätig ist (vgl schon zu so genannten "Meistersöhnen" BSGE 3, 30, 39). Zu prüfen ist allerdings insbesondere, ob der Angehörige in einem Familienunternehmen als Beschäftigter, als Mitunternehmer oder Mitgesellschafter eines Angehörigen oder ob seine Tätigkeit lediglich als familienhafte Mithilfe anzusehen ist (vgl BSGE 74, 275, 276 = SozR 3-2500 § 5 Nr 17 S 57). Die Abgrenzung hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 37 S 127; BSGE 74, 275, 278 = SozR 3-2500 § 5 Nr 17 S 60). Die Beurteilung einer Erwerbstätigkeit, die im Unternehmen eines Familienangehörigen ausgeübt wird, der als natürliche Person Unternehmensinhaber bzw Träger des Unternehmens und mit seinem ganzen Vermögen dessen Haftungsobjekt ist, unterscheidet sich insoweit rechtlich gesehen nicht wesentlich von der Beurteilung einer Erwerbstätigkeit in einer Familiengesellschaft, zB in der Rechtsform einer GmbH, deren Kapital in Form von Gesellschaftsanteilen von Familienangehörigen gehalten wird. Die Rechtsprechung des BSG hat in der Vergangenheit allerdings abweichend von diesen Grundsätzen bei Tätigkeiten für eine Gesellschaft eine Selbstständigkeit des Betroffenen für möglich gehalten, wenn seine Tätigkeit durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war, auch wenn er nicht über eine Sperrminorität verfügte (vgl zum Ganzen ausführlich BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 31 f). Soweit darüber hinausgehend der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich erachtete (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1), hat der Senat in seiner jüngsten Rechtsprechung allerdings offengelassen, ob der vom 11. Senat des BSG vertretenen Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - aaO, RdNr 32). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger sei aufgrund einer "faktischen Machtposition", der derjenigen eines (Mit-)Inhabers gleichkomme, selbstständig gewesen, nicht überzeugen können.
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c) Eine Selbstständigkeit des Klägers lässt sich schließlich nicht mit dem LSG unter Hinweis darauf begründen, dass - hinausgehend über die Darlegungen unter b) - sonstige Umstände und Indizien des Einzelfalls bei einer Gesamtschau für die Zeit ab 24.6.2001 gleichwohl für den von ihm beanspruchten Status sprächen.
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Für die - mangels Revisionseinlegung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des LSG-Urteils - nicht (mehr) im Streit befindliche Zeit vom 1.1.1991 bis 23.6.2001 hat das LSG die Tätigkeit des Klägers als (abhängige) Beschäftigung qualifiziert. Entgegen der Auffassung des LSG ist auch nach der inhaltlichen Neuausrichtung des von der Beigeladenen zu 3. betriebenen Unternehmens ab 24.6.2001 davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin (abhängig) beschäftigt blieb.
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aa) Das LSG hat hierzu zunächst zutreffend festgestellt, dass sämtliche Merkmale der "äußeren Abwicklung" der Erwerbstätigkeit des Klägers (= Arbeitsvertrag vom 1.6.1991, festes monatliches Arbeitsentgelt, Verbuchung der Personalkosten als Betriebsausgaben, Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, Überweisung des Entgelts auf ein privates Konto des Klägers) unverändert blieben. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung, die fehlende Veränderung könne dem Kläger nicht "vorgeworfen" werden, weil er am 19.4.2004 um die Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status gebeten habe, rechtfertigt nicht schon die Schlussfolgerung, der Kläger sei selbst von einer Änderung zum 24.6.2001 ausgegangen: Zum Einen erfolgte der Antrag ohnehin erst ca drei Jahre nach der inhaltlichen Neuausrichtung des Unternehmens, zum Anderen stellte der Kläger selbst nicht nur die Zeit ab 24.6.2001, sondern den gesamten Tätigkeitszeitraum ab 1.1.1991 zur Überprüfung durch die Einzugsstelle.
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bb) Die maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen blieben auch ab 24.6.2001 unverändert. Der der Tätigkeit des Klägers zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 1.6.1991 wurde nicht geändert. Die Beigeladene zu 3. war nach wie vor Alleininhaberin bzw alleinige Trägerin des von ihr in der Form des Einzelunternehmens betriebenen Unternehmens.
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cc) Der Kläger war auch ab dem 24.6.2001 nicht an dem Unternehmen, zB als Mitunternehmer, gleichberechtigter Partner neben der Beigeladenen zu 3. oder gar rechtlich allein maßgebender Unternehmensträger, beteiligt. Die einmalige Übernahme einer Weinrechnung in Höhe von 5000 Euro zu einem nicht konkret festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2005 oder 2006 durch den Kläger rechtfertigt weder die Annahme, dass der Kläger hierdurch einen solchen Status erlangte, noch kann darin ein relevantes "Kapitalrisiko" des Klägers gesehen werden. Zwar hat das LSG keine näheren Feststellungen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme getroffen. So ist ungeklärt, ob der Kläger der Beigeladenen zu 3. den Betrag darlehensweise überließ oder ihr den Betrag übereignete. Angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe kommt allerdings auch in Betracht, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit des Klägers gehandelt haben könnte, die uU dadurch motiviert war, dass er eines Tages - der Familientradition folgend - das Unternehmen übernehmen würde. Die Höhe der übernommenen Kosten ist jedenfalls auf der Grundlage der Feststellungen des LSG im Verhältnis zu den Einrichtungskosten der Weinhandlung mit Gaststätte und zum Wert des Warenbestandes des Unternehmens als geringfügig anzusehen.
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Soweit das LSG die einmalige Kostenübernahme als sehr geringes "Kapitalrisiko" des Klägers bewertet hat, ist nicht ersichtlich, worauf sich dieses Risiko beziehen sollte: Bei dem von der Beigeladenen zu 3. betriebenen Unternehmen handelt es sich um ein Einzelunternehmen, nicht um eine eigenständige juristische Person des Privatrechts, zB eine Kapitalgesellschaft. Ein Risiko wäre allenfalls gegeben, wenn der Kläger der Beigeladenen zu 3. den Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt hätte. Angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe wäre aber auch das entsprechende Kreditausfallrisiko gering gewesen.
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Die Kostenübernahme führte auch nicht zu einer "Mitunternehmerschaft" des Klägers an dem Unternehmen der Beigeladenen zu 3. Vielmehr hielt die Beigeladene zu 3. nach den Feststellungen des LSG durchgängig am Betrieb des Unternehmens als inhabergeführtes Einzelunternehmen fest. Demzufolge trug - wie bereits ausgeführt - ausschließlich die Beigeladene zu 3. als Inhaberin des Einzelunternehmens bzw Trägerin des Unternehmens ein Haftungsrisiko für dessen Verbindlichkeiten. Sie allein haftete mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens. Demgegenüber traf den Kläger keinerlei Haftungsrisiko.
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dd) Zu Unrecht hat das LSG angenommen, die fehlende regelmäßige Anpassung des Gehalts des Klägers spreche für dessen Selbstständigkeit im streitigen Zeitraum. Insoweit berücksichtigt das Berufungsgericht bereits nicht hinreichend, dass seine tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluss zulassen, der Kläger habe insoweit bereits rechtswirksam auf einen entsprechenden Vergütungsanspruch verzichtet. Mangels eines ausdrücklichen Verzichts stünde einer Geltendmachung eines Anspruchs unter Durchsetzung der entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen über die regelmäßige Gehaltsanpassung allenfalls dessen Durchsetzbarkeit durch die möglicherweise geltend gemachte Verjährung entgegen. Insoweit trat jedoch auch keine Änderung der Verhältnisse zum 24.6.2001 ein. Vielmehr wurde das Entgelt des Klägers nach den Feststellungen des LSG "vor Jahren" von der Entwicklung der Löhne und Gehälter "abgekoppelt". Einen unmittelbaren Bezug zu der inhaltlichen Ausrichtung des Unternehmens zum 24.6.2001 hat es demgegenüber nicht festgestellt. Soweit das LSG die Nichtanpassung der Arbeitsvergütung als "Gehaltsverzicht" bewertet hat und darin ein gewisses "Unternehmerrisiko" des Klägers sieht, ist wiederum nicht ohne Weiteres ersichtlich, worauf sich dieses Risiko beziehen sollte. Zwar könnte man annehmen, sein Risiko habe darin bestanden, bereits im Vorgriff auf den späteren Übergang des Unternehmens auf die regelmäßige Anpassung seines Entgelts verzichtet zu haben, ohne eine hinsichtlich des Unternehmensübergangs gefestigte Rechtsposition erreicht zu haben. Einem derart angenommenen Risiko steht allerdings entgegen, dass der Kläger durchgehend eine feste Arbeitsvergütung bezog, deren Höhe einerseits deutlich über eine bloße Anerkennung oder ein Taschengeld hinausging und andererseits nicht vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig war. Darüber hinaus trug der Kläger - wie bereits dargelegt - kein rechtlich bedeutsames und auf der Grundlage der Feststellungen des LSG durch entsprechende äußere Umstände dokumentiertes Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten des Unternehmens der Beigeladenen zu 3.
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ee) Entgegen der Auffassung des LSG rechtfertigt schließlich eine vermeintliche "faktische Machtposition" des Klägers nicht die Annahme seiner Selbstständigkeit.
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Auch geschuldete Dienste höherer Art werden im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23 mwN). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter im Rechtssinne entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Regelungen zum Nichtbestehen von Versicherungspflicht bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der gesetzlichen RV und im Recht der Arbeitsförderung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III). Diese Personen sind insoweit sozialversicherungsrechtlich den für Beschäftigte geltenden Regelungen unterworfen, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft des Unternehmens Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen. Ähnlich verhält es sich hier. Der Kläger war nämlich trotz seiner betrieblichen Befugnisse ununterbrochen in das Unternehmen der Beigeladenen zu 3. organisatorisch eingebunden. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrags war er zwar berechtigt, Waren zu bestellen und zu kaufen. Ausdrücklich war er aber nicht umfassend mit gleichen Rechten wie die Beigeladene zu 3. ausgestattet, sondern nur als deren "Stellvertreter" eingesetzt und für Personalfragen nicht durchgehend, sondern nur ausnahmsweise - bei Abwesenheit der Beigeladenen zu 3. - zuständig. Die vom LSG gleichwohl angenommene "Machtposition" des Klägers leitet sich damit lediglich daraus ab, dass er auf die Unternehmenstätigkeit und deren Ausrichtung maßgeblichen Einfluss ausüben konnte, was sich letztlich in der im Sommer 2001 vollzogenen inhaltlichen Neuausrichtung des Unternehmens von einem Lebensmittel- und Getränkeverkauf hin zu einer Weinhandlung mit Gaststätte dokumentierte. Das LSG hat allerdings gleichwohl ausdrücklich festgestellt, dass die Beigeladene zu 3. - trotz Änderung der Geschäftsausrichtung weg von einem Lebensmittel- und Getränkeladen hin zu einer Weinhandlung mit Probierstube und Küchenbetrieb - durchgehend an dem von Beginn an bestehenden und über die Jahre hinweg auch so weitergeführten Form als Einzelunternehmen festhielt. Demzufolge hatte - nach der zutreffenden Bewertung durch das LSG - allein die Beigeladene zu 3. als Unternehmensinhaberin bzw Trägerin des Unternehmens die Rechtsmacht, Änderungen an den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens vorzunehmen oder den Kläger von seinen Aufgaben zu entbinden. Daran änderte sich auch erkennbar nichts nach der inhaltlichen Neuausrichtung des Unternehmens zum 24.6.2001; denn die Beigeladene zu 3. hatte es nach wie vor in der Hand, etwa im Fall eines Zerwürfnisses den Kläger zu entlassen und an seiner Stelle eine andere Arbeitskraft mit entsprechendem Fachwissen einzustellen, ohne dass der Kläger die Rechtsmacht besaß, dem mit Erfolgsaussicht entgegenzutreten (zur vorrangigen Bedeutung formell bestehender Rechtsmacht gegenüber dem Gesichtspunkt ihrer tatsächlichen Nichtausübung vgl bereits BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32). Anhaltspunkte dafür, dass allein der Kläger über ein derart hohes Fachwissen verfügte, dass nur er in der Lage war, die konkrete Tätigkeit zu verrichten, hat das LSG nicht festgestellt und sind sonst nicht ersichtlich. Auch kann insoweit nicht eingewandt werden, dass eine fremde Arbeitskraft mit entsprechendem Fachwissen möglicherweise nicht bereit gewesen wäre, zu denselben Konditionen tätig zu werden; insoweit handelt es sich lediglich um wirtschaftliche Überlegungen, die am grundsätzlichen Bestehen einer entsprechenden rechtlichen Möglichkeit nichts ändern. Darüber hinaus bezog sich die vom LSG angenommene "Machtposition" des Klägers allein auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens der Beigeladenen zu 3. Nur insoweit hatte der Kläger aufgrund seines geltend gemachten Fachwissens eine herausgehobene Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Eine wirtschaftlich beherrschende Stellung durch den Kläger war demgegenüber nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG können derartige Einflussmöglichkeiten zwar beachtenswert sein, soweit sie einem Geschäftsführer einer GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f). Wie dargestellt, betreibt die Beigeladene zu 3. das Unternehmen indessen nach wie vor als Einzelunternehmerin bzw alleinige Trägerin. Hinweise auf eine Mitunternehmerschaft bzw eine nennenswerte Kapitalbeteiligung des Klägers an dem Unternehmen verbunden mit einem damit korrespondierenden wesentlichen Einfluss auf dessen Bestand und Geschäftsbetrieb liegen nicht vor.
Tenor
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Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.
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In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.
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Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:
"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."
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Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).
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Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.
- 5
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Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.
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Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.
- 8
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Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.
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Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.
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Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.
Entscheidungsgründe
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Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.
- 12
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1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.
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2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.
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Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).
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a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
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Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).
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Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.
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b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.
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Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.
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Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.
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Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.
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c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.
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Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).
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Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.
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Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).
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Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.
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Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.
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Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.
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Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.
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d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.
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Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings
: BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37) . Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).
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Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).
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Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
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Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.
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Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).
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Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.
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Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.
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Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
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Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.
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Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).
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Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
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1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.
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In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17
; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN .)
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2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).
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a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
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Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit
) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.
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Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.
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Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.
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b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).
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Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.
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c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.
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Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82
, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).
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Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.
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So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.
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Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.
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Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.
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Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.
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d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.
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3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.3.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, ob die von dem Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer in der Zeit vom 16.4.2007 bis zum 21.12.2007 Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung begründet hat.
3Der 1977 geborene Kläger bezog zunächst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Vor diesem Hintergrund entschloss er sich, ein Gewerbe anzumelden und neben dem Angebot weiterer Dienstleistungen auch Transportaufträge als Kraftfahrer anzunehmen. Als Sitz des Gewerbes gab er seine Privatadresse an. Dort verfügte er über einen Büroraum und einen Lagerraum. Über das Internet sowie Mundpropaganda warb er für seine Geschäftsidee. Darüber entstand der Kontakt zu der Beigeladenen zu 1).
4Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um ein familiengeführtes Unternehmen mit Sitz in C (Amtsgericht B, HRB 000), welches sich maßgeblich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Transportgestellen und Verpackungsmitteln aus Holz, Stahl und Kunststoff sowie aus anderen Teilen beschäftigt und dementsprechend für Industrieunternehmen und Automobilhersteller Verpackungs- und Transportlösungen anbietet. Sie hat sich dabei auf Standard- und Sonderlagerungsträger, Gefahrgutbehälter, Routenzüge, Kunststofftrays und -formteile sowie Holzverpackungen spezialisiert und führt im Anschluss auch den Transport in den Transportgestellen durch.
5Im Zuge der im Januar 2007 durch den Orkan Kyrill im Sauerland verursachten erheblichen Schäden erschloss sich die Beigeladene zu 1) ein weiteres Geschäftsfeld, nämlich den Abtransport des so entstandenen Windbruch- bzw. Windwurfholzes. Dafür schaffte sie u.a. Kranfahrzeuge an. Neben einem festangestellten Kraftfahrer, dem Zeugen X, stellte die Beigeladene zu 1) ihren Bedarf an Kraftfahrern grundsätzlich über die Firma D GmbH sicher.
6In diesem Zusammenhang unterbreitete der Kläger mit Datum vom 5.3.2007 der Beigeladenen zu 1) ein Angebot als freiberuflicher Kraftfahrer Klasse 2, in dem es u.a. wörtlich heißt:
7- "Dienstleistung Kraftfahrer - Abrechnung nach Diagrammscheibe - Minutengenaue Leistungsabrechnung nach Kostenstelle - Verpflegungspauschale erst ab 14 Std. zum allgm. Satz - Monatliche Rechnungsstellung - Ausgewiesene UST - Zahlungsziel zum 15. des Folgemonats - Keine Urlaubs- bzw. Krankheitsaufwendungen"
8In der Zeit vom 6. - 9.3.2007 sowie in den Osterferien (2.4. - 14.4.) und Herbstferien (24.9. - 6.10.) stehe er nicht zur Verfügung.
9Der Kläger war sodann auf der Grundlage dieses Angebotes für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 16.4. bis einschließlich 21.12.2007 als Kraftfahrer zum Abtransport des Windwurfholzes tätig, ohne dass eine schriftliche Bestätigung erfolgte. Weitere schriftliche (Folge-)angebote, Auftragsbestätigungen etc. sowie sonstige vertragliche Grundlagen in Schriftform gibt es nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 1) nicht.
10Am 10.9.2007 leitete die Deutsche Rentenversicherung Westfalen an die Beklagte zuständigkeitshalber einen dort gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vom 8.8.2007 weiter, dem sich die Beigeladene zu 1) anschloss. Der Kläger teilte mit, dass er seit dem 1.8.2005 selbstständig im Bereich Service und Dienstleistungen sowie Handel tätig sei. Er beziehe für diese Tätigkeit kein Überbrückungsgeld, keinen Existenzgründerzuschuss und keinen Gründungszuschuss. Er sei konkret für die Beigeladene zu 1) als freiberuflicher Kraftfahrer für Windwurfholz und dessen Aufarbeitung im Spezialbereich Langholzkranfahrzeuge tätig geworden. Die zu bewegenden Fahrzeuge würden von dieser gestellt. Er erhalte Informationen zu den Fahrten durch deren Disposition; die Durchführung der Aufträge obliege dann seiner Organisation. Der Tätigkeitsraum sei nicht auf das Bundesgebiet beschränkt sondern bei Bedarf auch grenzüberschreitend. Die Beauftragung erfolge durch telefonische Rücksprache. Er sei vorher für die Beigeladene zu 1) nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen und beschäftige selbst keine eigenen Arbeitnehmer. Er arbeite nicht am Betriebssitz der Beigeladenen zu 1). Er erhalte von ihr keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit. Er trage im Hinblick auf die mögliche Ablehnung neuer Aufträge, die Kosten für Werbung sowie aufgrund der eigenverantwortlichen Preisgestaltung ein unternehmerisches Risiko.
11Die Beklagte hörte ihn sodann mit Schreiben vom 20.12.2007 zu der Absicht an, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) im Sinne des § 7 SGB IV ab dem 16.4.2007 zu erlassen. Er übernehme Transportaufträge mit den Fahrzeugen der Beigeladenen zu 1), welche sämtliche Kosten für die Unterhaltung der Fahrzeuge trage. Eigenes Kapital setze er nicht ein sondern stelle ausschließlich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Das eigenständige Fortbewegen des LKWs nach selbstgewählten Routen begründe keine selbstständige Tätigkeit. Auch wenn er keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten habe, sei er über die von ihm übernommenen Aufträge durch die terminlichen und örtlichen Vorgaben des Auftraggebers an dessen Bestimmungen gebunden. Somit bestehe für ihn kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der freien Wahl des Arbeitsortes sowie der Arbeitszeit. Er sei zudem ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Beigeladenen zu 1) tätig und erscheine nach außen hin als ihr Mitarbeiter. Ein maßgebliches Unternehmerrisiko sei nicht festzustellen.
12Daraufhin teilte der Kläger mit, dass diese Darstellung nicht zutreffe. Die Beigeladene zu 1) sei ihm gegenüber nicht weisungsbefugt und er nicht in deren Betrieb eingegliedert. Zudem habe er mehrere Auftraggeber. Es sei allerdings richtig, dass die Mitteilung von Arbeitsorten und Zeitfenstern zur Ausführung der Aufträge unabdingbar sei. Für die erbrachten Leistungen werde eine Rechnung gestellt und Umsatzsteuer abgeführt. Er sei schuldenfrei. Firmenkapital durch Bankdarlehen lehne er ab. Er trage das Risiko, dass Rechnungsbeträge nicht oder verspätet beglichen würden. Zudem verwies der Kläger auf Artikel 12 Grundgesetz (GG), wonach das Recht auf freie Berufswahl und damit auch auf die Gründung einer Selbstständigkeit bestehe. Einem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht stimme er nicht zu.
13Mit Bescheid vom 4.2.2008 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass dieser seine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 16.4.2007 im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübe.
14Dagegen legte der Kläger am 15.2.2008 Widerspruch ein. Diesbezüglich wiederholte und vertiefte er seinen Vortrag aus dem Antrags- und Anhörungsverfahren. Er habe vor Aufnahme seiner Selbstständigkeit über den zuständigen SGB II-Träger, die ARGE Märkischer Kreis, das Konzept seiner Selbstständigkeit mit einem Coach durchgesprochen. Dieser habe ihn nicht auf mögliche Statusprobleme hingewiesen. Die geschäftlichen Beziehungen zu der Beigeladenen zu 1) seien im Dezember 2007 eingestellt worden.
15Diesen Ausführungen schloss sich die Beigeladene zu 1) im Wesentlichen an. Zwischen den Parteien sei zu keiner Zeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bezweckt worden. Sie habe vielmehr die eigenständige, unternehmerische Tätigkeit des Klägers unterstützen wollen. Er sei nicht persönlichen Weisungen unterworfen gewesen. Er habe die Möglichkeit gehabt, auch weiteren Auftraggebern gegenüber tätig zu werden.
16Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.9.2008 als unbegründet zurück. Der Wille der vertragsschließenden Parteien sei nicht bestimmend für die Auslegung. Das Handelsgesetzbuch (HGB) gehe zwar von dem Leitbild des selbstständig tätigen Frachtführers aus. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass er auch im sozialrechtlichen Sinn als Selbstständiger anzusehen sei. Die Gesamtwürdigung im vorliegenden Fall komme zu einem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit seien nicht im ausreichenden Maße vorhanden. Der Kläger setze keine eigenen Arbeits- und Betriebsmittel ein. Die allein formale Berechtigung, Leistungen für Dritte zu erbringen, reiche nicht aus, wenn die höchstpersönliche Leistungserbringung die Regel sei. Ob Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer gestellt würden, sei nicht ausschlaggebend. Ort, Zeit, Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit ergebe sich zudem aus dem übertragenen Auftrag. Spielraum für eine wesentliche freie Ausgestaltung sei diesbezüglich nicht zu sehen.
17Dagegen hat der Kläger am 1.10.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Er hat seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er auf § 7 Abs. 4 SGB IV verwiesen, wonach für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beantragt hätten, widerleglich vermutet werde, das sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig seien. Das müsse auch für ihn gelten. Vorliegend sei zudem kein Unterschied zu einem selbstständigen Unternehmer zu erkennen. Ort und Zeit seien auch bei diesem durch den Auftrag bestimmt. Für jeden Transport sei ein frühestmöglicher Zeitpunkt, an dem Material zum Abtransport bereit liege, und ein spätestmöglicher Zeitpunkt, an dem das zu transportierende Material am Ankunftsort abzuliefern sei, bestimmt.
18Der Kläger hat beantragt,
19den Bescheid vom 4.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.9.2008, hilfsweise in der Fassung des Bescheides vom 23.2.2010, aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) vom 16.4.2007 bis zum 21.12.2007 nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, sozialen Pflege- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
23Mit Bescheid vom 23.2.2010 hat die Beklagte festgestellt, dass in der Zeit vom 16.4.2007 bis zum 21.12.2007 für die ausgeübte Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
24Am 28.1.2009 hat das SG die Beiladungen der Beigeladenen zu 1) und 2) beschlossen und mit Urteil vom 15.3.2011 die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
25Der Kläger hat gegen das ihm am 14.4.2011 zugestellte Urteil am 9.5.2011 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das SG habe sein Unternehmenskonzept nicht hinreichend gewürdigt. Er beabsichtige damit unterschiedlichen Unternehmen für eine Übergangszeit Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Da sich sein Unternehmen im Aufbau befunden habe, habe er außer sich selbst keine anderen Arbeiter vermitteln können. Auch bei Leiharbeitsunternehmen sei es so, dass der Arbeitnehmer bei dem Verleiher und nicht bei dem Entleiher abhängig beschäftigt sei. Er sei auch nicht persönlich abhängig, da er nicht in ein festes Zeitschema eingebunden gewesen sei. Von der Möglichkeit anderweitig in größerem Umfang unternehmerisch tätig zu werden, habe er Gebrauch gemacht. Das Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) habe sich in der Vergabe des jeweiligen Auftrags erschöpft.
26Der Kläger beantragt,
27das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.3.2011 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 4.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.9.2008 in der Fassung des Bescheides vom 23.2.2010 festzustellen, dass für seine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Beigeladenen zu 1) vom 16.4.2007 bis zum 21.12.2007 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es entspreche einhelliger Rechtsauffassung, dass der Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug regelmäßig im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig werde. Im Übrigen sei die Argumentation des Klägers widersprüchlich. Danach sei er Leiharbeitnehmer seiner eigenen Leiharbeitsfirma.
31Die Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen.
32Sie trägt vor, dass der Kläger nicht weisungsgebunden sei. Er habe einzelne Aufträge erteilt bekommen. Hinsichtlich der Ausführungen in zeitlicher Gestaltung sei er frei gewesen. Seine Berufsausübungsfreiheit werde durch die Beklagte unangemessen eingeschränkt. Da es sich ferner um eine Dienstleistung außerhalb ihres eigentlichen Geschäftsfeldes gehandelt habe, habe der Kläger auch nicht in ihre Organisation integriert werden können.
33Auf Nachfrage des Senats, in welcher Weise er bei der Existenzgründung durch den SGB II-Träger unterstützt worden sei, hat der Kläger mitgeteilt, dass er ein Beratungsgespräch geführt habe. Namen seien ihm nicht mehr erinnerlich. Schriftwechsel sei nicht mehr vorhanden. Das jetzige Jobcenter habe mitgeteilt, dass die Akten dort mittlerweile vernichtet worden seien. Zudem hat der Kläger auf Anforderung des Senates seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2007 sowie die Rechnungen für den Streitzeitraum vorgelegt, aus denen folgt:
34Rechnungsdatum Adressat Datum der ausgeführten Arbeiten ausgeführte Arbeiten Höhe
3530.12.2007 Beigeladene zu 1) KW 51, 44,43 Stunden KW 50, 45,93 Stunden KW 49, 38,07 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 2.578,86 EUR
368.12.2007 Weiterer Auftraggeber KW 49, 9,03 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 166,56 EUR
3730.11.2007 Beigeladene zu 1) KW 48, 38,65 Stunden KW 47, 63,42 Stunden KW 46, 51,47 Stunden KW 45, 39,20 Stunden KW 44, 2,47 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 3.916,97 EUR
3818.11.2007 Weiterer Auftraggeber Betriebshilfsstoffe 22,61 EUR
3931.10.2007 Beigeladene zu 1) KW 44, 31,32 Stunden KW 43, 61,65 Stunden KW 42, 62,62 Stunden KW 41, 74,43 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 4.624,45 EUR
4020.9.2007 Beigeladene zu 1)) KW 37, 32,47 Stunden KW 36, 54,66 Stunden KW 35, 7 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 1.861,38 EUR
4131.8.2007 Beigeladene zu 1) KW 35, 53,55 Stunden KW 34, 65,88 Stunden KW 33, 55,18 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 3.440,47 EUR
4224.8.2007 Weiterer Auftraggeber Instandsetzung, Instandhaltung einer Kettensäge 10,81 EUR
432.8.2007 Weiterer Auftraggeber Boots Größe 38 92,23 EUR
442.8.2007 Weiterer Auftraggeber Boots Größe 38 und 47 173,26 EUR
452.8.2007 Weiterer Auftraggeber Ersatzteile 62,62 EUR
4627.7.2007 Beigeladene zu 1) KW 30, 20,93 Stunden KW 29, 37,58 Stunden KW 29, 20,22 Stunden KW 28, 59,62 Stunden KW 27, 21,42 Stunden KW 27, 0,78 Stunden KW 27, 44,50 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 4.050,16 EUR
4730.6.2007 Beigeladene zu 1) KW 26, 58,28 Stunden KW 25, 69,62 Stunden KW 24, 66,98 Stunden KW 24, 2,73 Stunden KW 23, 23,12 Stunden KW 22, 3 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 4.464,94 EUR
4829.5.2007 Beigeladene zu 1) KW 21, 15,90 Stunden KW 20, 25,77 Stunden KW 19, 45 Stunden KW 18, 35,45 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 2.433,84 EUR
4930.4.2007 Beigeladene zu 1) KW 18, 15,17 Stunden KW 17, 64,78 Stunden KW 16, 54,65 Stunden KW 13, 2,33 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 2.724,64 EUR
5031.3.2007 Beigeladene zu 1) KW 13, 37,05 Stunden KW 12, 20,37 Stunden KW 12, 6,08 Stunden Dienstleistung Kraftfahrwesen 1.246,83 EUR
51Der Senat hat die Beigeladenen zu 3) bis 5) beigeladen (Beschlüsse v. 3.12.2012 und 13.12.2013) und am 11.2.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Im Nachgang hat der Senat einen Handelsregisterauszug der Beigeladenen zu 1) angefordert. Zudem hat der Kläger einen manuellen Ausdruck eines EG-Kontrollgerätes für den Zeitraum 2.5. bis 4.5.2007 und eine analoge Diagrammscheibe vom 1.7.2007 vorgelegt. Hinsichtlich der ebenfalls angeforderten Rechnungen über Anschaffungen im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit hat er mitgeteilt, dass der Erwerb erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt sei. Die Beigeladene zu 1) hat eine Tourenliste des Klägers vorgelegt.
52Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger und den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I und X. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe:
55Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 5) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
56Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid der Beklagten vom 4.2.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.9.2008 in Gestalt des Bescheides vom 23.2.2010. Der Bescheid vom 23.2.2010 ist vom SG zu Recht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Gegenstand des Klageverfahrens betrachtet worden.
57Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 15.3.2011 ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat nach § 7a Abs. 1 SGB IV bezüglich der von dem Kläger vom 16.4.2007 bis zum 21.12.2007 ausgeübten Beschäftigung als Kraftfahrer im Betrieb der Beigeladenen zu 1) rechtmäßig die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung angenommen.
58Die Versicherungspflicht ergibt sich in der Rentenversicherung aus § 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), in der Kranken- und Pflegeversicherung aus §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, da der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) gegen Arbeitsentgelt im streitgegenständlichen Zeitraum abhängig beschäftigt gewesen ist.
59Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
60Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV, die zum 1.7.2009 aufgehoben worden ist (letzte Fassung vom 21.12.2008), und wonach für Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet wurde, das sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig sind, ist demgegenüber nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV, wonach für die Dauer des Bezuges dieses Zuschusses die Person als selbstständig tätig gilt. Die Regelung diente der Verfahrensvereinfachung und sollte Existenzgründungen erleichtern; der Amtsermittlungsgrundsatz blieb davon unberührt (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil v. 29.3.2011, L 8 AL 152/08, juris). Einen entsprechenden Zuschuss hat der Kläger jedoch weder beantragt noch bewilligt erhalten. Entsprechendes hat er bereits am 10.9.2007 im Antrag nach § 7a SGB IV gegenüber der Beklagten mitgeteilt. Im Rahmen der Anhörung im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes mit den Beteiligten am 11.2.2014 hat er dies bestätigt. Er ist durch den SGB II-Träger allein durch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt unterstützt worden. Außer einem Beratungsgespräch hat er im Hinblick auf seine Selbstständigkeit jedoch keine konkreten weiteren Unterstützungsleistungen erhalten.
61Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 14/10 R, USK 2012-82; BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v.11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; Senat, Beschluss vom 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Senat, Urteil v. 17.10.2012, L 8 R 545/11, juris; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
62Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, a.a.O., juris; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08, juris).
63Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das SG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger im Streitzeitraum bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt war. Die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zeigt, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem eines abhängig Beschäftigten entspricht, wogegen Aspekte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, nicht in relevantem Umfang vorhanden sind.
64Ausgangspunkt der Prüfung sind zunächst stets die vertraglichen Grundlagen der zu prüfenden Rechtsbeziehung. Dabei ist der Kläger im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses tätig geworden. Schriftliche Vereinbarungen haben die Beteiligten zwar nicht getroffen. Auf der Grundlage des Angebots des Klägers an die Beigeladene zu 1) vom 5.3.2007 haben diese allerdings ihre Rechtsbeziehung gestaltet. Entgegen den sich aus diesem ergebenden Anhaltspunkten dafür, dass eine selbstständige Tätigkeit dem Willen der Vertragsparteien entsprach, nämlich Angebot einer freiberuflichen Tätigkeit, Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), Preise mit Mehrwertsteuer, Rechnungsstellung, kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Urlaub, sprechen jedoch in erheblichem Maße Gesichtspunkte der tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit nicht für Selbstständigkeit.
65Der Senat geht für die Bewertung der tatsächlichen Ausgestaltung von den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers, der Beigeladenen zu 1) und den glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Zeugen I und X aus.
66Danach entschloss sich die Beigeladene zu 1) nach dem Sturm Kyrill kurzfristig, sich an dem Abtransport von Windwurfholz zu beteiligen. Etwa zwei bis drei Wochen nach dem Sturm schaffte sie das erste Fahrzeug (amtliches Kennzeichen 000), einen LKW mit Kran, an. Ein zweites Fahrzeug (amtliches Kennzeichen 001) folgte aufgrund des großen Auftragsvolumens ca. ein viertel Jahr später. Später erwarb die Beigeladene zu 1) noch zwei weitere LKW, die durch Mitarbeiter eines Personaldienstleistungsunternehmens besetzt worden sind. Das erste Fahrzeug fuhren sowohl ein Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), der Zeuge X, als auch der Kläger. Im ersten Vierteljahr, als lediglich ein Fahrzeug zum Abtransport zur Verfügung stand, ließ die Beigeladene zu 1) die beiden Fahrer, um eine möglichst hohe Auslastung des Fahrzeugs zu erzielen, im Zweischichtbetrieb fahren. Eine Schicht dauerte generell etwa neun bis zehn Stunden und beinhaltete neben der reinen Fahrzeit auch Zeiten für das Auf- und Abladen sowie die Wartung des Fahrzeugs. Nach den Angaben des Klägers und des glaubwürdigen Zeugen X fuhren sie neben der üblichen Wechselschicht teilweise auch Touren mit zeitgleich zwei Fahrzeugführern. Dies war z.B. bei der Tour am 30.4.2007 nach C1 aber - nach dem vorgelegten Ausdruck des EG-Kontrollgerätes - auch bei den Fahrten im Zeitraum vom 2.5. bis zum 4.5.2007 nach M und G der Fall. Im Übrigen übernahm der Kläger die Nacht- und der Zeuge X die Tagschicht. Am Ende der Schicht verständigten sich beide telefonisch, um den Fahrerwechsel vorzunehmen bzw. mitzuteilen, wo der LKW abgestellt worden ist. Teilweise hat man - so der Zeuge X - "für den Kollegen" den LKW schon vorgeladen. Das durch die Beigeladene zu 1) angeschaffte zweite Kranfahrzeug fuhr sodann überwiegend der Kläger.
67Die Aufträge der Forstbetriebsgemeinschaften, vertreten durch die jeweiligen Revierförster, wurden bei der Beigeladenen zu 1) von dem Zeugen I, ihrem Fuhrparkleiter entgegengenommen und entsprechend disponiert. Er war darüber hinaus auch für die Einhaltung der Vorschriften für die Fahrzeiten und die Wartung der eingesetzten Fahrzeuge zuständig. Weder in der Koordinierung noch in der Ausführung der Arbeiten gab es Unterschiede zwischen den einzelnen Fahrern. Die Fahrer wurden von dem Zeugen I so eingesetzt, dass sie grundsätzlich an sieben Tagen in der Woche volle Schichten fuhren. Der Zeuge I teilte dem Kläger jeweils telefonisch mit, welche Tour er zu fahren hatte. Nach Holzablieferung meldete der Kläger telefonisch bei dem Zeugen "Vollzug", woraufhin ihm dieser angab, welche weiteren Arbeiten, gegebenenfalls Touren, er im Rahmen der laufenden Schicht noch zu erledigen hatte. Dabei wurden die Routen und Fahrwege für die Fahrer in den Wäldern vor Ort ebenfalls durch den Zeugen I festgelegt. Von diesem erhielten die Fahrer nach den Bekundungen des Zeugen X einen Lageplan bzw. eine Karte, aus der sie ersehen konnten, wo das Holz gelagert und abzuholen gewesen ist. Es waren zeitweilig mehrere Polter - sprich Holzlagerorte - darauf eingezeichnet, die abzufahren waren. Der Zeuge I hat auch den Zielort - die anzufahrenden Sägewerke - "in groben Zügen" mitgeteilt, welche dann von den Förstern vor Ort bestätigt wurden.
68Aus der Aussage des Zeugen I, der vorgelegten Tourenliste der Beigeladenen zu 1) und den Rechnungen des Klägers folgt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in erheblichen Umfang für die Beigeladene zu 1) tätig war. Dies bestätigend hat der Zeuge I bekundet, man habe den Kläger "quasi ausgenutzt" und ihn entsprechend seiner Verfügbarkeit voll eingesetzt. Der Kläger fuhr nach der Tourenliste im Streitzeitraum allein 128 der insgesamt 212 Touren. Nach den Bekundungen des Zeugen I fuhr der Kläger ca. zweimal zwei bis drei Wochen - ggf. aufgrund seines Jahresurlaubs - nicht. Damit übereinstimmend folgt aus der Tourenliste sowie den vorgelegten Rechnungen, dass der Kläger in der 31. und 32. sowie in der 38. bis zur 40. Kalenderwoche (KW) des Jahres 2007 nicht für die Beigeladene zu 1) tätig war. Dabei hatte er u.a. bereits für den Zeitraum vom 24.9. bis zum 6.10.2007, d.h. in der 39. und 40. KW, in seinem Angebot vom 5.3.2007 angekündigt, nicht zur Verfügung zu stehen.
69Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit in die Organisation der von dem Beigeladenen zu 1) gegenüber den jeweiligen Forstbetriebsgemeinschaften zu erbringenden Transportleistungen und damit in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1) in ganz erheblichem Umfang eingegliedert gewesen ist und dabei einem Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen hat.
70Der Kläger ist zunächst gänzlich in einen fremden Betrieb, nämlich den der Beigeladenen zu 1) und folglich in eine ihm einseitig durch diese vorgegebene Organisation eingegliedert gewesen (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 m.w.N.). Er unterlag im Rahmen seiner Tätigkeit vollständig der Koordination der Beigeladenen zu 1). Er fuhr in erheblichem Umfang in Wechselschicht mit dem Zeugen X; teilweise auch zusammen mit diesem und war dementsprechend im Wege arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit diesem eingesetzt. Es bestand während der Fahrten eine ständige telefonische Rückkopplung zu der Beigeladenen zu 1). Im Falle einer Erkrankung des Zeugen X übernahm der Kläger - soweit möglich - die Fahrten des Zeugen. Der Kläger ist in einem solchen Umfang durch die Beigeladene zu 1) in Anspruch genommen worden, dass ihm keine Möglichkeit verblieb, anderweitig in relevantem Umfang tätig zu werden. Er ist ausschließlich mit den Betriebsmitteln der Beigeladenen zu 1) tätig geworden, die ihm den zu fahrenden LKW nicht nur stellte sondern vielmehr zuteilte und dessen Unterhalt allein bestritt (so auch Senat, Beschluss v. 1.6.2010, L 8 R 150/12 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.11.2008, L 4 KR 4098/06; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.10.2005, L 4 KR 2083/03; HessLSG, Urteil v. 17.12.2009, L 8 KR 245/07; HessLSG, Urteil v. 24.2.2009, L 1 KR 249/08; BayLSG, Urteil v. 9.5.2012, L 5 R 23/12, jeweils juris).
71Die Eingliederung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil es sich bei dem neu erschlossenen Geschäftsfeld des Abtransportes von Windwurfholz nicht um den eigentlichen Unternehmensbereich der Beigeladenen zu 1) gehandelt hat. Deren Argumentation, aus diesem Grunde sei eine atypische Konstellation anzunehmen, die eine abhängige Beschäftigung des Klägers von vornherein ausschließe, ist nicht nachvollziehbar. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein von Anfang an befristetes Engagement der Beigeladenen zu 1) handelte. Würde die Argumentation der Beigeladenen zu 1) zutreffen, hätte es ein Auftraggeber in der Hand, die Versicherungspflicht - insbesondere bei projektbezogenen und damit zeitlich begrenzten Leistungen - zu umgehen. Zudem traf die Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1) vorliegend die strategische Entscheidung, das von ihr angebotene Produkt- und Dienstleistungsportfolio zu erweitern. Diese unternehmerische Entscheidung beruhte offensichtlich auf der Erkenntnis, der sich im Bereich des Abtransportes von Windbruchholz bietenden umsatz- und gewinnsteigernden Möglichkeiten, welche für das Unternehmen nutzbar gemacht werden sollten. Dafür investierte die Beigeladene zu 1) in nicht unerheblichen Umfang durch Anschaffung mehrerer Fahrzeuge und dem Engagement weiterer Fahrer. Sie machte sich daneben aber gerade auch bestehende Ressourcen ihres eigentlichen Geschäftsfeldes nutzbar, indem sie ihren Fuhrparkleiter, den Zeugen I, mit der Auftragsdisposition und -koordination und einen Mitarbeiter ihres Werkverkehrs, den Zeugen X, als Fahrer einsetzte. Allein daraus folgt eine kontinuierliche, organisatorische Anbindung des hinzutretenden Geschäftsfeldes an das eigentliche Unternehmen, welches im Übrigen auch rechtlich nicht etwa verselbstständigt worden ist.
72Der Einwand, dass die Umstände der klägerischen Leistung als nicht für eine abhängige Beschäftigung sprechende Merkmale anzusehen seien, weil die Einbindung des Klägers über das sich allein aus der Art der zu leistenden Transporttätigkeit ergebende Maß nicht hinausgegangen sei, kann gleichfalls nicht überzeugen. Dabei wird zunächst nicht berücksichtigt, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (BSG, Urteil v. 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, juris).
73Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften zum Frachtführer in den §§ 407 ff. HGB. Nach der Rechtsprechung des BSG kann das Sozialversicherungsrecht für die Frage, wie die Rechtsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet sind, an den Begriff der Selbstständigkeit des HGB nur bedingt, nämlich nur dann anknüpfen, wenn er wie beim Handelsvertreter den gleichen Inhalt hat. Die Selbstständigkeit im Handelsrecht bestimmt sich begrifflich (ausschließlich) nach den Bedürfnissen dieses Rechtsgebiet und damit nach Erweiterung der Privatautonomie, gesteigertem Verkehrs- und Vertrauensschutz, erhöhter Flexibilität, Schnelligkeit und Einfachheit des Rechtsverkehrs. Eine Parallele mit dem Frachtführer kann jedenfalls nicht für sich betrachtet das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit belegen. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - dem Versicherten hinsichtlich der Gestaltung seiner Tätigkeit engere Vorgaben gesetzt worden sind als dem Frachtführer (BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25).
74Dies folgt vorliegend bereits aus der oben beschriebenen Einbindung des Klägers in die seitens der Beigeladenen zu 1) vorgegebenen Ordnung, aus der sich auch ein umfassendes Weisungsrecht nach Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit ergibt. Dieses wurde durch den Zeugen I ausgeübt und geht über das hinaus, welches gegenüber dem Frachtführer nach § 418 HGB besteht.
75Die Beigeladene zu 1) bestimmte den Ort und die Zeit der Tätigkeit, indem sie zunächst dem Kläger den zu fahrenden LKW (Fahrzeug, Abholungsort,(- zeit) und ggf. den jeweiligen Zweitfahrer zuwies. Sie teilte ihm zudem nicht nur die jeweiligen Aufträge durch Mitteilung von Abhol- und Zielort sowie einem Zeitfenster für die Transporttätigkeit zu. Sie gab ihm durch Lagepläne und Karten auch die zu fahrenden Routen und die anzufahrenden Holzlagerorte und damit die Art der Tätigkeit vor. Sie entschied, dass im Zweischichtsystem gefahren und wie der Kläger darin eingebunden wurde. Nach Angaben des Zeugen I nahm sie ihn während der Schicht vollständig in Anspruch und setzte ihn in einem zeitlichen Umfang ein, die seine Fahrzeiten vollumfänglich ausnutzten. Hatte der Kläger eine Tour absolviert, wies der Zeuge I ihn telefonisch an, wie er den Rest der Schicht zu gestalten hatte. Unterschiede zu dem unstreitig abhängig beschäftigten Zeugen X wurden nicht gemacht. Der generell unterschiedliche Einsatz der Fahrer hatte vielmehr nach der glaubhaften Aussage des Zeugen I, die sich insoweit mit der Erklärung des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) im Verhandlungstermin vor dem Senat deckt, andere Gründe, nämlich Erfahrung, Ortskunde und Fähigkeiten des Fahrers, Art des Fahrzeuges und Schwierigkeitsgrad der zu befahrenden Strecken. Diese Kriterien sind jedoch sämtlich unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status des Fahrers.
76Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger - so die Beigeladene zu 1) - seine Zeit frei bestimmen konnte. Das Gegenteil war vielmehr der Fall. Neben seiner Tätigkeit war der Kläger gehindert, in einem nennenswerten Umfang für andere Auftrag- bzw. Arbeitgeber tätig zu werden. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen glaubhaften Angaben, die durch den aus seinen Rechnungen in Verbindung mit der von der Beigeladenen zu 1) beigebrachten Tourenliste zu ersehenden zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) gestützt wird. Der Kläger hat eingeräumt, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch die Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit als Fahrer für weitere Auftrag- bzw. Arbeitgeber ausschloss, da die Fahrpersonalverordnung keine weiteren Fahrten mehr zuließ. Dies bestätigen die von der Beigeladenen zu 1) nicht beanstandeten Rechnungen des Klägers, die Wochenarbeitszeiten von bis zu 75 Stunden bei durchschnittlich 48,64 Stunden pro abgerechneter KW ausweisen. Kein anderes Bild ergibt sich aus den Erklärungen des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I und X im Verhandlungstermin. Die Zeugen I und X gaben an, dass der Kläger wie die übrigen Fahrer so eingesetzt war, dass er volle Schichten hatte. Der Zeuge I sprach von einer üblichen Schichtzeit von neun bis zehn und der Zeuge X von einer üblichen Arbeitszeit von zehn bis zwölf Stunden täglich. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) stellte zudem einleuchtend dar, dass die Transportarbeiten, bei denen auch der Kläger eingesetzt war, wegen der Eilbedürftigkeit unter großem Zeitdruck durchgeführt werden mussten. Dieser Umstand und wirtschaftliche Gesichtspunkte führten nach den nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen I zu einer größtmöglichen Auslastung der eingesetzten Fahrzeuge. Tatsächlich war der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Rechnungen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum über die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) hinaus gerade nicht in einem relevantem Umfang anderweitig tätig.
77Die weitere Einwendung des Klägers, er sei deshalb nicht weisungsabhängig gewesen, da er als sein eigener Leiharbeiter i.S.d. AÜG fungiert habe, ist neben weiteren Aspekten bereits deshalb nicht tragfähig, weil er damit selbst das Weisungsrecht und die Eingliederung bei der Beigeladenen zu 1) begründet. Die Arbeitnehmerüberlassung ist nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gerade dadurch gekennzeichnet, dass dem Entleiher - hier der Beigeladenen zu 1) - Arbeitskräfte - hier der Kläger - zur Verfügung gestellt werden, die er seinen Vorstellungen und Zielen gemäß in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt. Die entliehenen Arbeitskräfte sind in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führen ihre Arbeiten allein nach dessen Weisungen durch. Dagegen beschränkt sich die Vertragspflicht des Verleihers - ebenfalls Kläger - auf die Auswahl des Arbeitnehmers (BAG, Urteil v. 9.11.1994, 7 AZR 217/94, m.w.N., juris).
78Wesentliche Merkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind nicht ersichtlich.
79Zunächst verfügt der Kläger nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1), bestehende Betriebsstätte. Das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in den Wohnräumen reicht diesbezüglich nicht aus, da dies auch bei abhängig Beschäftigten nicht unüblich ist. Im Übrigen besteht insoweit auch kein Bezug zur streitgegenständlichen Tätigkeit.
80Der Kläger hatte auch kein für eine selbstständige Tätigkeit maßgeblich sprechendes Unternehmerrisiko zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium dafür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
81Der Kläger erhielt eine stundenweise Vergütung, welche zur Mitte des Folgemonats fällig wurde. Das angeführte Risiko, dass die Beigeladene zu 1) nicht oder verspätet die Rechnungen begleicht, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät. Es wird ferner eingewandt, dass der Kläger das Risiko der Beauftragung an sich getragen habe. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Inanspruchnahme des Klägers durch die Beigeladene zu 1) ergeben sich tatsächlich keine Gesichtspunkte für ein wesentliches Risiko. Damit übereinstimmend hat der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) glaubhaft erklärt, dass die Kapazitäten in Bezug auf Fahrer sehr eng waren, da diese auch von anderen Unternehmen, die in demselben Bereich tätig waren, nachgefragt wurden. Vor diesem Hintergrund war ein nennenswertes Beschäftigungsrisiko des Klägers nicht vorhanden.
82Den Einsatz eigenen Kapitals hat der Kläger gerade vermieden. Er hat keine entsprechenden Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und eingesetzt. Die noch im Erörterungstermin angesprochenen Investitionen tätigte er erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum.
83Das weitere Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R; Senat, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, jeweils juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
84Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer ggf. anzuführenden Haftung auf Schadensersatz bei Schlechtleistung (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.). Die Haftung für Pflichtverletzungen ist für Arbeitnehmer nicht untypisch. So haftet der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG im Rahmen eines dreistufigen Haftungsmodells nicht für leichte Fahrlässigkeit und anteilig für mittlere Fahrlässigkeit. Die volle Haftung muss er für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernehmen (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; Griese in: Küttner, Personalbuch 2012, Arbeitnehmerhaftung, Rdnr. 12f.).
85Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
86Die Beklagte hat zu Recht ab dem 16.4.2007 bis zum 21.12.2007 die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV liegen bereits mangels Zustimmung des Klägers nicht vor.
87Der Kläger ist durch die Feststellung der Beklagten auch nicht in seinem Grundrecht auf Gewerbefreiheit und Unternehmensfreiheit im Sinne der freien Gründung und Führung von Unternehmen nach Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt. Verfassungsgerichtlich ist geklärt, dass die im Rahmen des § 7 SGB IV nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorzunehmende Abgrenzung verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Gesetzgeber bedient sich der Rechtsfigur des Typus, der durch die äußeren Merkmale des vom Gesetzgeber als bekannt vorausgesetzten Normalfalls einer "nichtselbstständigen Tätigkeit" bestimmt ist. Aus den prägenden Indizien des Einzelfalls entsteht ein Gesamtbild, das diesem Typus weithin entspricht. Abgrenzungsschwierigkeiten in Rand- und Übergangsbereichen der abhängigen Beschäftigung zur selbstständigen Tätigkeit sind verfassungsrechtlich nicht bedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 1). Gerade der Verwendung der Rechtsfigur des Typus ist es zu verdanken, dass die Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht trotz ihres Festhaltens an Begriffen wie u.a. Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis in Verbindung mit ihrer Konkretisierung durch Rechtsprechung und Literatur über Jahrzehnte hinweg auch bei geänderten sozialen Strukturen ihren Regelungszweck erfüllen und insbesondere die Umgehung der Versicherungs- und Beitragspflicht zum Nachteil abhängig beschäftigter Personen, z.B. durch der Realität nicht entsprechender, einseitig bestimmter Vertragsgestaltungen, verhindern konnten (BVerfG a.a.O.). Selbst wenn danach anknüpfend an die Feststellung der Versicherungspflicht manche "Dienstleistungen" praktisch nur in der Form einer abhängigen Beschäftigung verrichtet werden können, wird dadurch ein Grundrecht des Klägers nicht verletzt (vgl. BSG, Beschluss v. 11.5.1993, 12 BK 62/91, juris).
88Soweit der Kläger letztlich vorträgt, dass er im Rahmen eines durch den SGB II-Träger vermittelten Beratungsgesprächs nicht auf diese Problematik hingewiesen worden sei, so kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Das Verfahren nach § 7a SGB IV dient gerade der Statusfeststellung, wenn nicht bereits die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hatte (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV), was vorliegend jedoch nicht ersichtlich ist und vom Kläger auch nicht behauptet wird.
89Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
90Gründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
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Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in der von ihr für einen privaten "Pflegedienst" ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag.
- 2
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Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die im Bereich der ambulanten "Pflege und Betreuung" bundesweit tätig ist. Ihr Unternehmensziel ist darauf gerichtet, zumeist älteren und gesundheitlich eingeschränkten Personen ("Pflegebedürftigen"; im Folgenden: Betreuten) einen ua bis zu 24 Stunden täglich dauernden, umfassenden Service durch einen hauswirtschaftlichen Familienbetreuer bzw eine hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ("Pflegepartner") anzubieten. Nach Unterweisung in einer von der Unternehmensgruppe betriebenen Aus- und Weiterbildungseinrichtung, die von den Pflegepartnern teilweise selbst bezahlt werden muss, und nach Herstellung eines Kontakts zu den Betreuten durch eine bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester führen die Pflegepartner im Rahmen eines regelmäßig 14-tägigen Einsatzes den Haushalt der Betreuten im heimischen Umfeld und übernehmen ggf weitere Dienstleistungen - auch im Sinne von "Gesellschaft" und "Unterhaltung" - nach den jeweiligen Bedürfnissen des Betreuten. Die Pflegepartner erbrachten in den Jahren 2001 und 2002 keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Auch war die Klägerin seinerzeit keine durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung.
- 3
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Die Beigeladene zu 1., die nach ihrer - wie vorbeschrieben durchgeführten - Unterweisung ein Gewerbe "Hauswirtschaftliche Betreuung" angemeldet hatte, übte vom 18.1.2001 bis 1.7.2002 mit Unterbrechungen allein für die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin aus. Später - nach ihrer Lösung von der Klägerin - arbeitete sie parallel für mehrere andere private Pflegedienste. Während zwischen der Klägerin und den Betreuten ein schriftlicher Pflege- und Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgten die "Einsatzaufträge" der Klägerin an die Beigeladene zu 1. lediglich fernmündlich von Mal zu Mal. Die Beigeladene zu 1. erteilte hierüber schriftliche Auftragsbestätigungen. Weitergehende schriftliche Verträge über die einzelnen Einsätze bestanden nicht, ebenso wenig existierte eine schriftliche Rahmenvereinbarung. Eine Verpflichtung der Klägerin, "Einsatzaufträge" zu erteilen, bestand nicht. Ebenso konnte die Beigeladene zu 1. ihr angebotene Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen ablehnen oder abbrechen oder verlängern. Aus einem laufenden Einsatz konnte sie von der Klägerin nicht abgezogen und einem anderen Kunden zugeteilt werden. Die Beigeladene zu 1. kalkulierte den Aufwand für sich selbst - gemessen an den an ihre Tätigkeit gestellten Anforderungen - ggf neu, verhandelte mit der Klägerin über die Vergütung und stellte dieser stets nach Abschluss ihrer Einsätze Rechnungen auf der Grundlage der - entsprechend vorher vereinbarten - pauschalierten Vergütung in Form von Tagessätzen (150 bis 170 DM bzw 87 Euro) aus. Während des Einsatzes dokumentierte die Beigeladene zu 1. die von ihr erbrachten Leistungen ("Pflegenachweis, Leistungsnachweis"). Eine vertragliche Verpflichtung zur Führung solcher Dokumentationen bestand im Verhältnis zur Klägerin nicht. Die examinierte Kraft ("Leitung des Pflegedienstes", "Einsatzleitung") kontrollierte diese Dokumentationen nicht. Eine Aufnahme der Beigeladenen zu 1. in einen von der Klägerin aufgestellten, alle Pflegepartner umfassenden Einsatzplan erfolgte nicht. Im Verhinderungsfall durfte sie - in Absprache mit der Klägerin - eine entsprechend qualifizierte Vertretung einsetzen. Für den Fall der "Kundeninsolvenz" hatten Klägerin und Beigeladene zu 1. einen Selbstbehalt Letzterer von 200 Euro je Rechnung ("Gewährleistungssumme") vereinbart, ebenso, dass bei Honorarkürzungen wegen Schlechtleistung diese von der Klägerin als Abzüge von der Vergütung an die Beigeladene zu 1. weitergegeben werden durften. Die Beigeladene zu 1. erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19 706 DM bzw 6686 Euro.
- 4
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Im November 2000 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ua die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Mit zwei Bescheiden vom 10.2.2003 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Beigeladene zu 1. für die Klägerin selbstständig tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
- 5
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Mit Urteil vom 4.6.2007 hat das SG der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben und den sie betreffenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "im Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser gestanden hat". Während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Beklagte die genannten Bescheide mit Bescheid vom 10.6.2009 "ergänzt" und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "in der Zeit zwischen dem 18.1.2001 bis zum 1.7.2002 mit Unterbrechungen in den Zeiten ihrer Beschäftigung für die Klägerin versicherungspflichtig zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung war" und "Beginn der Versicherungspflicht … der 18.1.2001 ist".
- 6
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG - nach umfangreichen Ermittlungen - mit Urteil vom 10.6.2009 das Urteil des SG geändert. Über die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheide hinaus hat es auch den "ergänzenden" Bescheid vom 10.6.2009 aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin in den im Tenor näher bezeichneten Zeiträumen "nicht als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur gesetzlichen Renten-, Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung war". Es hat seine zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beigeladene zu 1. habe in der streitigen Zeit nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit in keinem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Die mündlichen Abreden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sprächen als starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die vereinbarten Einzelheiten machten den Willen der Beteiligten deutlich, eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zu begründen. Die - gewollte - sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit sei auch tatsächlich umgesetzt worden. So habe die Beigeladene zu 1. angebotene Einsätze ablehnen können, über die Höhe des Vergütungsanspruchs verhandelt und nach Abschluss des Einsatzes wie ein Unternehmer Rechnungen geschrieben. Der Klägerin habe - auch über die von ihr eingesetzte examinierte Kraft - keine Weisungsbefugnis zugestanden. Eine ständige Dienstbereitschaft der Beigeladenen zu 1. sei nicht erwartet gewesen; diese habe ihre Dienstleistungen auch nicht in den Betriebsräumen der Klägerin erbracht. Die Beigeladene zu 1. habe schließlich ein Unternehmerrisiko getragen, etwa weil sie bei "Kundeninsolvenz" weniger Vergütung erhalten und Ausbildung und Fortbildungen selbst bezahlt habe. Dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags von der Klägerin und von den Betreuten vorgegeben gewesen seien, stehe der Annahme von Selbstständigkeit indes nicht entgegen, ebenso wenig, dass die Beigeladene zu 1. Pflegedokumentationen geführt habe. Im konkreten, hier allein zu entscheidenden Fall seien diese von der Klägerin bzw der für sie tätigen examinierten Kraft lediglich zur Kenntnis genommen worden. Auch könne aus der Begründung aufeinanderfolgender, relativ kurzer Vertragsverhältnisse nicht auf das Vorliegen von Beschäftigung geschlossen werden. In diesem Sinne habe die Beigeladene zu 1. nur stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigt, eine weitere Vertragsbeziehung begründen zu wollen.
- 7
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Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Nach dem Gesamtbild sprächen die Kriterien überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet, weisungsgebunden und ohne Unternehmerrisiko tätig gewesen. Die Führung der Pflegedokumentationen, zu der die Beigeladene zu 1. aufgrund des mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrags mittelbar verpflichtet gewesen sei, und das Prozedere beim Wechsel der Pflegepartner zeigten, dass die Beigeladene zu 1. Teil in der Kette der den jeweiligen Betreuten zur Verfügung gestellten Pflegepartner und damit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Das ergebe sich auch aus deren Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin für die Berufshaftpflichtversicherung. Weil sie ihre Aufträge ausschließlich durch Vermittlung der Klägerin erhalten und sich die Betreuungstätigkeit nach den Wünschen der Betreuten gerichtet habe, sei die Beigeladene zu 1. auch - im Verhältnis zu diesen - weisungsgebunden gewesen. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. habe schließlich nicht bestanden. Dieses folge weder aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. Aufträge habe ablehnen dürfen, noch daraus, dass von der Klägerin eine "Gewährleistungssumme" für den Fall der "Kundeninsolvenz" habe einbehalten werden dürfen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 und des Sozialgerichts Duisburg vom 4. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 10
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. lasse sich eine Weisungs- und/oder Kontrollbefugnis nicht herleiten. Pflegedokumentationen seien ein Arbeitsmittel der professionellen Pflege und ließen keinen Rückschluss auf den Status der sie Führenden zu. Ebenso wenig spreche die Teilnahme an einem Gruppenversicherungsvertrag für eine abhängige Beschäftigung.
- 11
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich auch nicht in der Sache.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG zunächst - auf Klage - auch den während des Berufungsverfahrens erlassenen "ergänzenden" Bescheid der Beklagten vom 10.6.2009 aufgehoben. Ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, hat es sodann die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG mit den im Tenor genannten, auf die Zeiten der einzelnen Betreuungseinsätze vorgenommenen Einschränkungen zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit geändert. Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 10.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2004 und ihres "ergänzenden" Bescheids vom 10.6.2009 ist rechtswidrig. Wie das LSG ohne Rechtsfehler entschieden hat, hat sie darin unzutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.
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1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist vom Senat auch der während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von der Beklagten erlassene Bescheid vom 10.6.2009. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 13 ff) Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und ihres Beginns "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt.
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Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die Beigeladene zu 1. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin nicht festzustellen ist, bei den jeweils von ihr Betreuten versicherungspflichtig beschäftigt war. Ebenso ist hier nicht zu überprüfen, ob die Beigeladene zu 1. - was bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht kommt - jedenfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 Satz 1 SGB VI unterlag. Zutreffend hat das LSG insoweit ausgeführt, dass in dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV allein geklärt werden sollte, ob die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war, und dass eine Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der Voraussetzungen der § 2 Satz 1, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfordert, deshalb vom Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst ist.
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2. Die Beklagte ist in ihren Bescheiden in dem von der Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32), auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den vom LSG für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen -rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offenlassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in den streitigen Zeiträumen auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen und ob die Beklagte - bei Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - über den Zeitpunkt ihres Eintritts zutreffend entschieden hat.
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a) In den Jahren 2001 und 2002, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III)der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (vgl zur Beurteilung von Familienhelfern im Arbeitsrecht BAGE 88, 327, 335 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R, RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
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b) Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG - für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation - auf Grund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung, ohne dass dies vom Senat zu beanstanden wäre, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei der Klägerin nicht beschäftigt war. Die vom Berufungsgericht hierbei in seinem Ausgangspunkt zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend. So ist das LSG bei seiner Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit zu Recht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr 22) davon ausgegangen, dass dem in den - hier allein mündlich getroffenen - Abreden dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, nur dann keine - indizielle - Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abwichen, und dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde. Als rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erfasst hat das LSG auch, dass aus dem Umstand, dass - ohne (mündliche oder schriftliche) Rahmenvereinbarung - jeweils einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse von in der Regel 14 Tagen mit Diensten "rund um die Uhr" begründet wurden, zwingende Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden können, sondern stets eine Bewertung der einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff). Als Ausgangsüberlegung richtig ist schließlich, dass eine Tätigkeit wie die eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers bzw einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann (vgl zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Hauskrankenpflegerin auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung aus der Zeit vor Einführung der Pflegeversicherung LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1986 - L 9 Kr 8/85 - Breith 1987, 345; ferner zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter als Beschäftigte und Selbstständige Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - Juris RdNr 11, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sowohl die Befristung der Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. als auch ihr Einsatz "rund um die Uhr" lassen dabei nicht schon den Schluss zu, dass ein (rechtlich zulässiger) Einsatz von vornherein überhaupt nur im Rahmen einer frei ausgestalteten selbstständigen Tätigkeit in Betracht kam. Zwar waren (und sind) kurzzeitige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber nur begrenzt zulässig (vgl § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1966), aber immerhin nicht generell ausgeschlossen. Auch unter dem Blickwinkel des Arbeitszeitrechts bestanden (und bestehen) für Beschäftigungen auf diesem Gebiet keine engen Vorgaben hinsichtlich der maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (vgl § 18 Abs 1 Nr 3 Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994, BGBl I 1170: keine Geltung des Gesetzes für "Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen").
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c) Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen, auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen getroffenen detaillierten Feststellungen des LSG zu den im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen und deren - hiermit übereinstimmender - (tatsächlicher) Umsetzung rechtfertigen dessen Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei dieser nicht beschäftigt gewesen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von zutreffenden (allgemeinen) rechtlichen Erwägungen begründet, dass und warum hiernach starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das LSG für das hier (allein) zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit umfassendes Weisungsrecht der Klägerin sowie eine Eingliederung in deren "Betrieb" verneint, demgegenüber aber ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Ebenso ist es beanstandungsfrei, dass das LSG diesen Befund - unter Einbeziehung weiterer, für eine selbstständige Tätigkeit sprechender Umstände - bei der Gesamtwürdigung seiner Statusbewertung maßgebend zugrunde gelegt und der Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin, der Vergütung in Form (pauschaler) Tagessätze sowie der Führung einer Pflegedokumentation durch die Beigeladene zu 1. hierbei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
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aa) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterlag die Beigeladene zu 1. bei der Durchführung ihrer einzelnen "Einsatzaufträge" keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Sie unterlag auch keinem solchen der von ihr Betreuten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten entwickelten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 29, mwN) hat das Berufungsgericht den Umständen hier rechtsfehlerfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen "Einsatzauftrags" wie Beginn und Ende des Einsatzes und "grober" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin vorgegeben waren und sich die Betreuungstätigkeit (allgemein) nach den Bedürfnissen und Wünschen der Betreuten oder ihrer Angehörigen auszurichten hatte. Wie die Betreuung im Einzelnen ausgestaltet ist, richtet sich nach den individuellen Erfordernissen, die sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht die zu erbringenden Leistungen bestimmen. Das gilt für Tätigkeiten hauswirtschaftlicher Art wie für Pflegetätigkeiten (im weiteren Sinne) gleichermaßen. Der hierbei - gerade auch im Hinblick auf die zeitliche Dimension des "Einsatzauftrags" (14-Tage-Einsatz, 24-Stunden-Service) - geforderten Fähigkeit des Pflegepartners zur Reaktion auf die - sich ggf ständig verändernde - aktuelle Betreuungs- und/oder Pflegesituation steht zwangsläufig eine Flexibilität im Handeln gegenüber, die diesem gerade wegen der Individualität und Einzigartigkeit dieser Situation prinzipiell einen großen Entscheidungsbereich belässt. Hiervon ausgehend und nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall unterlag die Beigeladene zu 1. keiner arbeitnehmertypischen Leistungspflicht, weil sich für sie bei ihrer Tätigkeit für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume ergaben (vgl insoweit - im Arbeitsrecht - zum Gesichtspunkt einer möglichen Einflussnahme des Betroffenen auf Art und zeitliche Lage der konkreten Tätigkeit in einer Betreuungssituation BAG AP Nr 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Leitsatz 1 und Bl 413 ff). Allein aus der im Hinblick auf die genannten (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin und der Betreuten bestehenden "Minderung" der "Autonomie" der Pflegepartner bei der Durchführung der einzelnen Einsätze kann daher nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin und/oder der Betreuten geschlossen werden (zur Übertragung der für die Beurteilung von Lehrtätigkeiten aufgestellten Grundsätze auf als sog Freelancer tätige Flugzeugführer vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Ob die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin, den Betreuten und der Beigeladenen zu 1. - wie die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2008 (L 1 RA 257/05 - Juris RdNr 60 f) meint - einem Leiharbeitsverhältnis ähnelten mit der Besonderheit, dass hier das "Weisungsrecht" wie dort auf die Betreuten "delegiert" war, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.
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Die Beigeladene zu 1. war auch nicht - gleichwohl - wegen der von ihr in der Gestalt von "Pflegeberichten", "Pflegeprotokollen" und "Checklisten für die Pflegepartner zur Durchführung einer Ablösung" geführten Pflegedokumentationen von der Klägerin weisungsabhängig. Die Beklagte behauptet dieses auch selbst nicht, sondern stützt sich auf diesen Umstand (nur) für ihre Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in eine von der Klägerin vorgegebene Ordnung eingegliedert gewesen. Das LSG hat in dem hier (allein) zu entscheidenden Fall festgestellt, dass sich die bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester in die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. tatsächlich nicht eingemischt, insbesondere deren Arbeitsergebnisse - etwa beim Wechsel von Pflegepartnern - nicht anhand der Pflegedokumentationen kontrolliert hat, und hieraus den Schluss gezogen, dass der Klägerin über diese Kraft keine Weisungsbefugnis zustand. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, zumal - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - der Klägerin keine Rechtsmacht zur Kontrolle zustand, weil im Verhältnis zu ihr eine (vertragliche) Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Dokumentation nicht bestand und diese jedenfalls nach dem mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrag (dort Punkt 1.6) nur als "Pflege"- bzw "Leistungsnachweis" (der Klägerin) gegenüber den Betreuten dienen sollte. Eine - von der Beklagten angenommene - auf Grund "mittelbarer" Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. hierzu dieser gegenüber bestehende Weisungsbefugnis der Klägerin etwa dahingehend, dass und wie sie ihre Dienstleistung optimieren könne, lässt sich daraus nicht entnehmen.
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Schließlich greift das Vorbringen der Beklagten auch insoweit nicht durch, als sie sich für die Annahme eines Weisungsrechts der Klägerin darauf stützt, dass diese die Beigeladene zu 1. in einer speziellen Bildungsmaßnahme geschult und so auf ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin vorbereitet, dieser dann die Aufträge vermittelt und (allein) mit den Betreuten "Erstverhandlungen" über den Umfang der Betreuungsleistungen geführt habe. Warum sich hieraus - bezogen auf die Verhältnisse, die nach Annahme eines "Einsatzauftrags" bestehen - ein für eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechendes Weisungsrecht der Klägerin ergeben soll, erläutert die Beklagte nicht. Demgegenüber fallen als relevant auf eine (weitgehend) autonome Durchführung der einzelnen Einsätze hindeutende Umstände ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall übernommene Aufträge (vorzeitig) abbrechen oder verlängern und sie nach Übernahme eines bestimmten Auftrags (und vor dessen Beendigung) von der Klägerin nicht gegen ihren Willen "umgesetzt", also zur Annahme eines anderen Auftrags veranlasst werden konnte.
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bb) Die Beigeladene zu 1. war auch nicht wie eine Beschäftigte in den "Betrieb" der Klägerin eingegliedert. Ebenso fehlte eine entsprechende arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von den Betreuten vorgegebene betriebliche Ordnung. Soweit das LSG diese Annahme damit begründet hat, dass von der Beigeladenen zu 1. mangels Aufnahme der Pflegepartner in einen bei der Klägerin geführten Dienstplan keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden sei und diese - im Gegenteil - die Übernahme von "Einsatzaufträgen" eher an eigenen Bedürfnissen ausgerichtet hat, ist sein Prüfungsansatz indessen unzutreffend. Denn auch für die Beurteilung, ob die Beigeladene zu 1. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden. Im Übrigen lässt die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das LSG auf der Grundlage seiner Feststellungen entschieden, dass die Beigeladene zu 1. in den "Betrieb" der Klägerin nicht eingegliedert war (vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter die Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Haushalt des jeweils Betreuten (mit den dort zur Verfügung gestellten sächlichen Mitteln) nicht als funktionsgerechte Einordnung in eine von dieser Seite vorgegebene Ordnung betrachtet, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (vgl - zur Möglichkeit des Fehlens einer Eingliederung von Dozenten in den Lehr-/Bildungsbetrieb einer Volkshochschule - BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 18 ff; ferner - zum Fehlen einer Eingliederung von als sog Freelancer tätigen Flugzeugführern in den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff).
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Das Revisionsvorbringen der Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung folgt aus dem - vom LSG festgestellten - Ablauf beim Wechsel der Pflegepartner und der Organisation der Folgepflege sowie der hierauf bezogenen Funktion der Pflegedokumentationen (Checkliste) nicht schon, dass die Beigeladene zu 1. wegen ihrer Eigenschaft als "ein Teil in der Kette der den jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellten Pflegepersonen" in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war. Dass jemand zu einem "Pool" von Einsatzkräften gehört, die zur Erfüllung anderen Personen obliegender Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitstehen, besagt über deren Eingliederung in den "Betrieb" der insoweit Verpflichteten nichts (vgl - zum Status in einem "Personalpool" zusammengefasster, als sog Freelancer tätiger Flugzeugführer als Selbstständige - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris). Ebenso wenig kann für eine Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin daraus etwas hergeleitet werden, dass ihr und das Auftreten der Beigeladenen zu 1. im Rechtsverkehr von den Betreuten so wahrgenommen wurden, als sei die Beigeladene zu 1. nicht (ihrerseits) Unternehmerin, sondern befinde sich in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin.
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Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung spricht für eine entsprechende Eingliederung schließlich nicht, dass die Klägerin für die Pflegepartner zur Absicherung in einer Berufshaftpflichtversicherung einen Gruppenversicherungsvertrag angeboten hat. Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass Angebote zur Teilnahme an einer Gruppenversicherung allgemein auch Selbstständigen (etwa Rechtsanwälten) gemacht werden, ohne dass eine Teilnahme hieran für eine Eingliederung in den "Betrieb" des Anbieters als Indiz wirkt.
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cc) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das LSG ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1. - wie das für Dienstleistungen in der Hauswirtschaft typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.
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Richtig ist allerdings, dass - so die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8.8.2006 (L 11 R 2987/05) - aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze folgt (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Die Annahme eines Unternehmerrisikos ist indessen gerechtfertigt, weil die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes bei "Kundeninsolvenz" in der Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") trug. Die vom LSG im gleichen Zusammenhang genannte Vereinbarung über Abzüge für Schlechtleistungen stellt demgegenüber kein Indiz für ein Unternehmerrisiko dar, weil eine solche "Haftung" für Schlechtleistungen, wenn auch eingeschränkt, Arbeitnehmer gleichermaßen trifft (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36). Zu dem Risiko des Verdienstausfalls bei "Kundeninsolvenz" tritt - wenn auch in geringerem Umfang - ein Kapitalrisiko hinzu, weil sich der Einsatz von Reisekosten bei (vorzeitigem) Abbruch des "Einsatzauftrags", etwa bei Versterben von Kunden oder deren Verlegung ins Krankenhaus oder Heim nicht lohnen konnte. Auch amortisierten sich in einem solchen Fall die von der Beigeladenen zu 1. aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht.
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Der Belastung der Beigeladenen zu 1. mit diesen Risiken stand auf der anderen Seite, was - wie dargestellt - erforderlich ist, bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes eine größere Freiheit und Flexibilität gegenüber. Die Beigeladene zu 1. war nämlich nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertragsrechtlicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihren Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. So konnte sie nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise die ihr von der Klägerin angebotenen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen oder verlängern; sie konnte auch nicht von der Klägerin aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Kunden zugeteilt werden.
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Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist ein Unternehmerrisiko hier auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beigeladene zu 1. für ihre Einsätze vereinbarungsgemäß und tatsächlich pauschal - nach Tagessätzen - vergütet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kalkulierte die Beigeladene zu 1. ihren Aufwand ggf neu und hat diese Kalkulation in die Verhandlungen mit der Klägerin um die Höhe des Vergütungsanspruchs eingebracht. Damit hing in dem hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1. die Höhe ihres Verdienstes in der Form höherer Tagessätze weitestgehend vom Umfang und der Intensität des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bei dem jeweiligen Auftrag ab. Sie konnte durch die Gestaltung der "Einsatzaufträge" die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft in hohem Maße selbst steuern und andererseits durch besondere Anstrengungen ihre Verdienstchancen erhöhen bzw einen Mehrverdienst erzielen.
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3. Nach alledem ist die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin nicht als versicherungspflichtig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV anzusehen. Denn für den hier (allein) zu beurteilenden Sachverhalt ist das LSG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war. Dahinter kann zurücktreten, dass die Klägerin - und nicht die Beigeladene zu 1. - Kundenwerbung betrieb und "Einsatzaufträge" aquirierte, weil sie jene damit lediglich an die Beigeladene zu 1. vermittelte und in diesem Zusammenhang für diese den Kontakt zu den Betreuten herstellte.
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Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit, wie sie die Beigeladene zu 1. im hauswirtschaftlichen und "pflegenahen" Bereich ausgeübt hat, stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre. Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese Feststellungen sind bindend, wenn sie - wie hier - nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen, insbesondere mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl § 163 SGG). Von daher ist es durchaus möglich, dass andere LSG in ihren Entscheidungen zu Tätigkeiten ähnlicher Art, wie sie von der Beigeladenen zu 1. verrichtet wurden, auf der Grundlage der in ihren Verfahren festgestellten tatsächlichen entscheidungserheblichen Umstände zu anderen Ergebnissen gelangen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs 3 VwGO).
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG schon für das Berufungsverfahren angenommenen Streitwerts festzusetzen.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
- 1.
bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 2.
bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung, - 3.
bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, - 4.
(weggefallen) - 5.
bei Änderungen in der Beitragspflicht, - 6.
bei Wechsel der Einzugsstelle, - 7.
bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren, - 8.
bei Unterbrechung der Entgeltzahlung, - 9.
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, - 10.
auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2, - 11.
bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht, - 12.
bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, - 13.
bei Beginn der Berufsausbildung, - 14.
bei Ende der Berufsausbildung, - 15.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt, - 16.
bei Beginn der Altersteilzeitarbeit, - 17.
bei Ende der Altersteilzeitarbeit, - 18.
bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird, - 19.
bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder - 20.
bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
(1a) (weggefallen)
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
- 1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; - 2.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; - 3.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
- 1.
seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, - 2.
seinen Familien- und Vornamen, - 3.
sein Geburtsdatum, - 4.
seine Staatsangehörigkeit, - 5.
Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit, - 6.
die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes, - 7.
die Beitragsgruppen, - 7a.
(weggefallen) - 8.
die zuständige Einzugsstelle und - 9.
den Arbeitgeber.
- 1.
bei der Anmeldung - a)
die Anschrift, - b)
der Beginn der Beschäftigung, - c)
sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben, - d)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht, - e)
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, - f)
die Angabe der Staatsangehörigkeit,
- 2.
bei allen Entgeltmeldungen - a)
eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist, - b)
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung, - c)
in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, - d)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde, - e)
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen, - f)
für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung. - g)
(weggefallen) - h)
(weggefallen)
- 3.
(weggefallen) - 4.
bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 - a)
das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind, - b)
im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.
(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.
(3b) Der Arbeitgeber hat auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln. Das Nähere über die Angaben, die Datensätze und das Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.
(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- 1.
im Baugewerbe, - 2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, - 3.
im Personenbeförderungsgewerbe, - 4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, - 5.
im Schaustellergewerbe, - 6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft, - 7.
im Gebäudereinigungsgewerbe, - 8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, - 9.
in der Fleischwirtschaft, - 10.
im Prostitutionsgewerbe, - 11.
im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
- 1.
den Familien- und die Vornamen, - 2.
die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), - 3.
die Betriebsnummer des Arbeitgebers und - 4.
den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an die zuständige Einzugsstelle. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- 1.
die Versicherungsnummer des Beschäftigten, - 2.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, - 3.
das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung für das der Ermittlung nach § 26 Absatz 4 zugrunde liegende Kalenderjahr berechnet wurden.
(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt.
(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
- 1.
im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder - 2.
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
(7) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle gesondert ein Lastschriftmandat zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.
(8) Der Haushaltsscheck enthält
- 1.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers, - 2.
den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen, - 3.
die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und - 4.
- a)
bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3 für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, - b)
bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt nach § 14 Absatz 3, die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung, - c)
bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts nach § 14 Absatz 3 den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung, - d)
bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, - e)
bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 230 Absatz 8 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts, - f)
bei Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches den Tag des Zugangs des Antrags beim Arbeitgeber.
(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten.
(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.
(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten; dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.
(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
- 1.
die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum, - 2.
den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, - 3.
das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum, - 4.
das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung, - 5.
die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum, - 6.
den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt, - 7.
die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung, - 8.
die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes, - 9.
den Arbeitgeber, - 10.
den Ort des Beschäftigungsbetriebes, - 11.
den Monat der Abrechnung.
(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.
(13) (weggefallen)
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1.) am 8. und 9.2., 15.2., 22.2., 25. bis 29.2., 3. bis 6.3., 11. bis 13.3., 18. bis 20.3., 3.4., 7. bis 11.4., 17. und 18.4., 23. bis 25.4., 6.10., 9.10, 14. bis 18.10., 22. bis 25.10., 29.10. bis 1.11., 6. bis 8.11., 14.11., 21.11., 28.11., 9. bis 13.12.2008, 15.1., 20.1., 23.1., 27.1., 30.1., 3.2., 6.2., 10.2., 13. und 14.2., 17.2., 7.9., 2.10. bis 5.10., 10. bis 17.10., 23. und 24.10., 28. bis 31.10., 4. bis 7.11., 11. bis 14.11., 18. bis 21.11., 27. und 28.11., 4. und 5.12., 11. und 12.12., 18. und 19.12., 29.9. bis 1.10.2009, 5.1., 8.1., 12.1., 15.1., 19.1., 25. und 26.1., 29.1., 2.2., 4. und 5.2.2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gerichtskosten fallen in beiden Instanzen nicht an. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer für die Beigeladene zu 1) erbrachten Tätigkeit als "Toningenieur", "Pro Tools Operator" sowie als "Sounddesigner".
3Die im Handelsregister (HR B 00000) des Amtsgerichts (AG) L eingetragene Beigeladene zu 1) bietet nach dem Inhalt des Registereintrags für Fernsehsender redaktionelle Ausarbeitungen im Bereich Wort und Bild, die Nachbearbeitung von Wort und Bild aller Art, die Planung und Beratung von Medienproduktionen, die Durchführung von Fernsehproduktionen, Kompositionen und die Berichterstattung über Medienevents an. Kunden der Beigeladenen zu 1) sind u.a. private Fernsehanstalten, für welche die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum von Februar 2008 bis Februar 2010 Dienstleistungen im Rahmen der Realisierung der TV-Formate "Deutschland sucht den Superstar", "Tarzan sucht Jane", "Schwiegertochter gesucht", "Ich weiß, wer gut für Dich ist" sowie "Supertalent" übernommen hat. Zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient sich die Beigeladene zu 1) fest angestellter Kräfte sowie "freier Mitarbeiter", die in - der Beigeladenen zu 1) bereitgestellten - Räumlichkeiten großer Technikdienstleister mit verschiedenen anderen Produktionsbeteiligten (Cuttern, Regisseuren, Redakteuren) zusammenwirken. In diesen Studios werden teilweise auch die Aufzeichnungen für die Fernsehproduktionen erstellt, Live-Shows aufgezeichnet und die gesamte technische Bearbeitung bis zur endgültigen Fertigstellung des sendefähigen Materials realisiert. Das Zusammenwirken der für die Produktionsrealisierung erforderlichen Akteure unter einem Dach trägt hierbei dem Umstand Rechnung, dass bei der Herstellung der Fernsehproduktionen Daten in einem Umfang bearbeitet werden müssen, die - jedenfalls in den Jahren 2008 bis 2010 - einem externen Datentransfer nur schwer zugänglich waren.
4Der am 00.00.1978 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Tontechnik. Er war ab dem 31.8.2005 unter der Firma O als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen (HR A 0000 - AG L1). Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.7.2010 gründete er als Alleingesellschafter die G GmbH (HR B 0000 - AG L1), deren Geschäftsbetrieb in eigenen - Ende 2010/Anfang 2011 fertiggestellten - Betriebsräumen (T-straße, H) ausgeübt wird. In diese Betriebsstätte investierte der Kläger eigenen Angaben zufolge etwa 230.000,00 EUR. Vor ihrer Fertigstellung verfügte er unter der Anschrift N-straße 00, J, im Kellergeschoss eines Wohngebäudes über ein Tonstudio, in welches er technisches Equipment im Wert von etwa 60.000,00 EUR sowie Gegenstände zur Büroeinrichtung im Umfang von 10.000,00 EUR investiert hatte.
5In der Zeit ab dem 8.2.2008 führte der Kläger Dienstleistungen für die Beigeladene zu 1) als Toningenieur, Sound Designer und Pro Tools Operator aus. Diese Tätigkeit erfolgte im Wesentlichen in den Studios der Produktionsfirmen, die der Beigeladenen zu 1) zugewiesen worden waren. Das technische Equipment wurde dem Kläger seitens der Beigeladenen zu 1) kostenfrei zur Verfügung gestellt.
6Schriftliche Vereinbarungen für diese Tätigkeit bestanden nicht. Die übernommenen Dienstleistungen beruhten auf mündlichen Absprachen des Klägers mit Verantwortlichen der Beigeladenen zu 1), die jeweils im Vorfeld einer einzelnen Produktion erfolgten. Eine Befugnis der Beigeladenen zu 1), den Kläger einseitig zur Wahrnehmung von Aufgaben heranzuziehen, war nicht vereinbart.
7Die Tätigkeit des Klägers erfolgte auf dieser Grundlage an folgenden Einsatztagen:
8"Deutschland sucht den Superstar", "Tarzan sucht Jane" 8./ 9.2.2008 15.2.2008 22.2.2008
9"Tarzan sucht Jane" 25.-29.2.2008 3.-6.3.2008 11.-13.3.2008 18.-20.3.2008
10"Schwiegertochter gesucht"/ "Ich weiß, wer gut für Dich ist"/ "Tarzan sucht Jane" 3.4.2008 7.-11.4.2008 17./18.4.2008 23.-25.4.2008
11"Supertalent" 6.10.2008 9.10.2008 14.-18.10.2008 22.-25.10.2008 29.10.-1.11.2008 6.-8.11.2008 14.11.2008 21.11.2008 28.11.2008 9.-13.12.2008
12"Deutschland sucht den Superstar" 15.1.2009 20.1.2009 23.1.2009 27.1.2009 30.1.2009 3.2.2009 6.2.2009 10.2.2009 13./14.2.2009 17.2.2009
13"Supertalent" 7.9.2009 2.-5.10.2009 10.-17.10.2009 23./24.10.2009 28.-31.10.2009 4.-7.11.2009 11.-14.11.2009 18.-21.11.2009 27./28.11.2009 4./5.12.2009 11./12.12.2009 18./19.12.2009
14"Eyeworks" 29.9.-1.10.2009
15"Deutschland sucht den Superstar" 5.1.2010 8.1.2010 12.1.2010 15.1.2010 19.1.2010 25./26.1.2010 29.1.2010 2.2.2010 4./5.2.2010
16Für diese Dienstleistungen stellte der Kläger der Beigeladenen zu 1) im Kalenderjahr 2008 (netto) einen Betrag von insgesamt 16.257,87 EUR in Rechnung. Im Kalenderjahr 2009 belief sich die Summe seiner Rechnungsbeträge auf 15.299,98 EUR (netto); im Kalenderjahr 2010 auf 3.087,50 EUR (netto). Wegen der Einzelheiten der Vergütungsmodalitäten wird auf den Inhalt der Abrechnungen des Klägers Bezug genommen.
17Jenseits der für die Beigeladene zu 1) erbrachten Dienstleistungen wurde der Kläger im Zeitraum von Februar 2008 bis Februar 2010 in seinem eigenen Tonstudio bzw. in von ihm angemieteten Räumlichkeiten für diverse im In- und Ausland (Österreich) ansässige weitere Auftraggeber tätig, wobei er bei diesen Tätigkeiten auf seine eigenen technischen Betriebsmittel zurückgriff. Hieraus erzielte der Kläger mindestens bzw. mehr als die Hälfte seines Gesamtumsatzes.
18Bereits mit bei der Beklagten am 16.1.2008 eingegangenem Statusfeststellungsantrag hatte der Kläger die Feststellung beantragt, dass hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. In dem Formularantrag erklärte er, für die Beigeladene zu 1) als Toningenieur, Pro Tools Operator und Sounddesigner tätig werden zu wollen. Diese Tätigkeiten würden an dem Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) sowie in dem eigenen Studio ausgeübt. Klare Anweisungen des Auftraggebers würden ihm nicht erteilt. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers wird auf den Inhalt des Statusfeststellungsantrags nebst Anlagen Bezug genommen.
19Nach schriftlicher Anhörung vom 3.4.2008 traf die Beklagte mit - an den Kläger und die Beigeladene zu 1) adressierten - Bescheiden vom 7.7.2008 Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers. Der an Letzteren adressierte Bescheid enthielt folgenden Verfügungssatz:
20"( ...) das auf Antrag vom 16.01.2010 eingeleitete Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) führte zum Ergebnis, dass die Tätigkeit von Ihnen als Toningenieur, Sound Designer und Pro Tools Operator bei der U GmbH seit Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung."
21Für eine abhängige Beschäftigung des Klägers spreche, dass ihm der Ort durch einseitiges Direktionsrecht zugewiesen werde. Er arbeite an dem Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) bzw. an einem von dieser ihm zugewiesenen Arbeitsort. Zur Durchführung des Auftrages habe er sich an zeitliche Vorgaben der Beigeladenen zu 1) zu halten; insoweit bestünden lediglich scheinbar eigene Gestaltungsfreiheiten. Obgleich ihm der zeitliche Rahmen seiner Tätigkeit nicht detailliert nach Tagen, Stunden oder Minuten vorgegeben werde, sei er dennoch derart eingegrenzt, dass im Sinne der sozialgerichtlichen Rechtsprechung von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen sei. Überdies würden ihm bezüglich der Art und dem Inhalt seiner Tätigkeit Weisungen vom seinem Auftraggeber, der Beigeladenen zu 1), erteilt.
22Für seine Tätigkeit erhalte der Kläger eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung, die ein individuelles Gewinn- oder Verlustrisiko nicht erkennen lasse. Einen höheren Gewinn könne er allein durch Mehrarbeit verwirklichen. Die zur Erfüllung des Auftrags benötigten Arbeitsmittel stelle ihm sein Auftraggeber überwiegend kostenfrei zur Verfügung. Das Vorhandensein eigener Betriebsmittel sowie die Möglichkeit, diese unter bestimmten Voraussetzungen auch zu nutzen, seien für die Beurteilung der Tätigkeit solange nicht erheblich, wie diese Arbeitsmittel nicht überwiegend zum Einsatz gelangten.
23Der Kläger setze bei der Ausübung der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zudem kaum eigenes Kapital ein, weshalb in dieser Tätigkeit ein unternehmertypisches Risiko nicht erkennbar sei. Der Umstand, dass er einen erheblichen Kapitaleinsatz für Tätigkeiten für andere Auftraggeber geleistet habe, sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit zugunsten der Beigeladenen zu 1) nicht von Belang.
24Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung für die Beigeladene zu 1), da er - der Kläger - einem späteren Beginn der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 7a Abs. 6 SGB IV nicht zugestimmt habe.
25Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 11.8.2008 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat: Es erschließe sich ihm nicht, weshalb die Beklagte meine, es bestünden bei der Ausübung der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nur "scheinbar" Gestaltungsfreiheiten. Die Annahme, er agiere zeitlich eingegrenzt, sei unrichtig. Vielmehr könne er autonom entscheiden, zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten er seine Produktionsergebnisse für die Beigeladene zu 1) realisiere. Dass aufgrund der Natur der von ihm übernommenen Dienstleistungen gewisse Abgabezeiten ("Deadlines") zu beachten seien, könne kaum die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen. Zudem sei die Annahme unrichtig, wonach er kein eigenes Kapital einsetze. Die Beklagte lasse überdies außer Acht, dass er bei der Ausführung der für die Beigeladene zu 1) wahrgenommenen Tätigkeiten teilweise von seinem eigenen Tonstudio unter Einsatz eigener Hardware tätig werde. Schließlich sei unrichtig, dass eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung gezahlt werde. Es gehöre zu den gängigen Übungen bei Medienunternehmen, dass Vergütungen auch bei Nichterreichung des Erfolges gezahlt würden. Es gelte jedoch in diesem Sinne zu berücksichtigen, dass in einem solchen Fall eine Anschlussbeschäftigung kaum erfolgen werde. Insofern laufe aufgrund der Besonderheiten der Auftragsvergabe in der Medienbranche die Negation eines Gewinn- oder Verlustrisikos durch die Beklagte ins Leere.
26Überdies habe die Beklagte bei einer weiteren, von der Beigeladenen zu 1) beauftragten Person, die eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt habe, eine Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt verneint.
27Die Beigeladene zu 1) trat dem Vorbringen des Klägers bei. Dieser übernehme eigenverantwortlich die Fertigstellung von Fernsehproduktionen, wobei sie ihm lediglich grobe Eckdaten und die zeitliche Terminierung, wie Abgabetermine und Sprachaufnahmen, vorgebe. Die eigentliche Projektabwicklung nehme der Kläger eigenverantwortlich wahr, ohne insoweit an weitergehende Weisungen gebunden zu sein. Soweit die zeitliche Terminierung der Produktionen es zulasse, werde dem Kläger überlassen, ob er die Tätigkeit tagsüber, nachts oder an Wochenenden ausübe. Allein der - auch ihr - verbindlich vorgegebene Abgabetermin sei einzuhalten. Für ihren wirtschaftlichen Erfolg sei es für die Beigeladene zu 1) dringend erforderlich, auf freie Mitarbeiter zurückgreifen zu können. Ein Unternehmen der Medienbranche könne ohne freie Mitarbeiter nicht existieren und müsse den Betrieb einstellen.
28Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Sie führte ergänzend aus, neben dem ständigen Personal arbeitende Künstler und Angehörige verwandter Berufe, die aufgrund von Honorarverträgen tätig und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet würden, seien insbesondere dann als abhängig Beschäftigte anzusehen, wenn sie zu dem Kreis nicht programmgestaltender Mitarbeitern gehörten. Ein programmgestaltender Mitarbeiter bringe typischerweise seine eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, seine Fachkenntnisse und Informationen sowie seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in eine Sendung ein. Bei dieser Art der Tätigkeit sei zu differenzieren zwischen dem vorbereitenden Teil, dem journalistisch-schöpferischen oder künstlerischen Teil und dem technischen Teil der Ausführung. Überwiege die gestalterische Freiheit und werde die Gesamttätigkeit vorwiegend durch einen schöpferischen Eigenanteil bestimmt, sei eine selbständige Tätigkeit anzunehmen.
29Als Toningenieur, Pro Tools Operator und Sounddesigner sei der Kläger für den technischen Teil der Ausführung verantwortlich, indem er Tonelemente mit einem bestimmten Bildausschnitt zusammenführe. Er übe keine programmgestaltende Tätigkeit aus, da er lediglich vorab definierte Fernsehinhalte - ggf. nach näherer Weisung eines Regisseurs oder Produktionsleiters - mit Musik- und Tonelementen zusammengefügt habe. Der Inhalt der Sendung werde nicht durch das individuelle Engagement des Klägers und dessen Persönlichkeit bestimmt. Soweit der Kläger außerordentliche Fachkenntnisse betont habe, seien solche weder ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit noch für eine abhängige Beschäftigung, da auch ein abhängig Beschäftigter sein individuelles Wissen und Können in die Wahrnehmung seiner Tätigkeit einbringe.
30Mit der am 29.12.2008, einem Montag, zum Sozialgericht (SG) Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er seinen vorprozessualen Vortrag wiederholt und vertieft. Als selbständiger Kaufmann sei er Mitglied der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) und gewerbesteuerpflichtig. Er verfüge auch über ein eigenes Tonstudios, in dessen Modernisierung er rund 200.000,00 EUR investiert habe. Zur weiteren Begründung seines Klagebegehrens hat er auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 23.1.2009 (L 1 KR 26/08) verwiesen.
31Er könne jedenfalls in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht beanspruchen, da er über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und eine hinreichende Absicherung gegen das Risiko des Alters verfüge. Er sei ohne Unterbrechung bei der Beigeladenen zu 3) krankenversichert gewesen und verfüge über verschiedene Kapitallebensversicherungen, über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien und eigener Technik sowie über ausreichende Barmittel. Schließlich habe er mit seiner Lebensgefährtin eine Vereinbarung getroffen, kraft derer Letztere an ihn einen monatlichen Ausgleich für ersparte Mietaufwendungen in Höhe von 400,00 EUR zahle. Nicht zuletzt sei er auch über seine vermögende Mutter ausreichend abgesichert, die ihn im Erkrankungsfall mit monatlich 1.500,00 EUR unterstützen werde.
32Der Kläger hat beantragt,
33die Feststellungsbescheide der Beklagte vom 7.7.2008 und 24.1.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 aufzuheben.
34Die Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Bei der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit als Toningenieur sei von einer programmgestaltenden Qualität nicht auszugehen. Sie hat ergänzend auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.8.2007 (L 11 (8) R 35/06) Bezug genommen, indem die Tätigkeit eines Mediengestalters "Bild und Ton", die der früheren Bezeichnung Toningenieur entsprochen habe, als abhängige Beschäftigung bewertet worden sei. Dieser Entscheidung habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem ein Toningenieur Beiträge entsprechend den Vorgaben eines Regisseurs zusammengestellt und deshalb weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterlegen habe. Da dem Toningenieur der gedankliche Inhalt der Sendung weitgehend vorgegeben worden sei, sei auch die im vorliegenden Fall zu beurteilende Tätigkeit zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu werten.
37Mit - an den Kläger und die Beigeladene zu 1) adressierten - Bescheiden vom 24.1.2011 hat die Beklagte den Bescheid vom 7.7.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2008 abgeändert und festgestellt, dass in der von dem Kläger "seit dem 8.1.2008 ausgeübten Beschäftigung" als Toningenieur, Sound Designer und Pro Tools Operator bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Versicherungspflicht beginne am 8.1.2008. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV komme nicht in Betracht, da der nachgewiesene Versicherungsschutz des Klägers zur Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nicht ausreichend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 24.1.2011 Bezug genommen.
38Mit Urteil vom 15.3.2011 hat das SG den "Feststellungsbescheid vom 7.7.2008" aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
39Gegen das ihm am 11.4.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.5.2011 Berufung eingelegt. Das SG habe zu Unrecht festgestellt, dass er in einem Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) gestanden habe. Die Annahme, seine Tätigkeit habe auch von einem festen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) ausgeübt werden können, sei unzutreffend, zumal das SG selbst betont habe, dass für einzelne der Kunden der Beigeladenen zu 1) "gestandene Leute" hätten eingesetzt werden müssen. Bei diesem Sachverhalt sei offenkundig, dass er, der Kläger, über mehr als durchschnittliche Kenntnisse verfüge. Er habe studiert und sei seit langem als Tonspezialist tätig.
40Auch sei die Annahme unzutreffend, er werde von der Beigeladenen zu 1) lediglich zum Abbau von Arbeitsspitzen eingesetzt. Vielmehr werde er beauftragt, sobald ein spezielles Fachwissen erforderlich sei. Dass er im Falle einer schlechten Auftragslage von der Beigeladenen zu 1) nicht gebucht werde, sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit irrelevant.
41Entgegen der Beurteilung des SG weise seine Tätigkeit programmgestaltende Qualität auf. Dieses ergebe sich bereits aus der Tätigkeitsbeschreibung der "Berufsvereinigung Filmton e.V." Selbst wenn diese Annahme jedoch nicht zutreffe, folge hieraus jedoch nicht ohne Weiteres seine Arbeitnehmereigenschaft.
42Die Annahme des SG, die Vereinbarung eines Tageshonorars spreche zugunsten eines Arbeitsvertrages, sei unrichtig, zumal im Medienbereich die Zahlung von Tageshonoraren branchenüblich sei. Bei Überschreiten eines täglichen Arbeitseinsatzes von zehn Stunden erfolge demnach in der Regel die Zahlung eines Zuschlages, der zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werde. Bei einer weniger als fünf Stunden umfassenden Tätigkeit werde in der Regel nur der halbe Tagessatz gezahlt.
43Schließlich verkenne das SG, dass auch die Beigeladene zu 1) seine Selbständigkeit bestätigt habe. Das Statusfeststellungsverfahren sei allein deshalb initiiert worden, weil deren Geschäftsführung zur Rechtssicherheit eine schriftliche Statusentscheidung gefordert habe.
44Er betreibe ein eigenes Tonstudio und unterhalte dieses aufwändig. Dass er im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) im Umfang von rund 80% in deren Betriebsräumen bzw. am Standort des Kunden agiere, sei allein dem Umstand geschuldet, dass auch dem Kunden gegenüber eine Präsenz von Mitarbeitern dokumentiert werden müsse.
45Die Beigeladene zu 1) habe überdies bekundet, dass er in der zeitlichen Gestaltung seiner Arbeitszeit frei sei und weder in deren Dienstpläne noch in deren betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert sei. Er arbeite in der Produktionszeit nur tageweise, ohne dass ihm Vorgaben hinsichtlich seiner Arbeitszeit gemacht würden. Schließlich könne er Aufträge der Beigeladenen zu 1) ablehnen und treffe auch insoweit freiverantwortliche Entscheidungen. Dieses gelte gleichermaßen für den Inhalt seiner Tätigkeit selbst. Soweit er etwa eigenständig Bildmaterial auswähle und dieses mit individuell ausgewählten Tonspuren bzw. Toneffekten verbinde, übernehme er "mehr oder weniger" die Tätigkeit eines Regisseurs, da er an dieser Stelle eigenverantwortliche gestalterische Entscheidungen treffe.
46Für ein eigenes Unternehmerrisiko spreche zudem, dass er auf werkvertraglicher Grundlage nicht nur die Leistungen seiner fachspezifischen und gestaltenden Dienste schulde, sondern den tatsächlichen Erfolg der Ablieferung des sendefähigen Materials innerhalb der ihm verbindlich gesetzten Fristen (Deadlines).
47Im Jahr 2010 habe er das Unternehmen G GmbH gegründet und beschäftige seither Arbeitnehmer und Auszubildende. Auch deshalb erscheine es nicht geboten, ihn "gegen seinen Willen in die gesetzliche Sozialversicherung zu drängen".
48Schließlich sei das Urteil hinsichtlich der Feststellung des Eintritts der Versicherungspflicht fehlerhaft. Entgegen der Annahme des SG seien die Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 SGB IV erfüllt. Er sei bei der Beigeladenen zu 3) krankenversichert und unterhalte verschiedene kapitalbildende Lebensversicherungen, um für das Alter vorzusorgen.
49Der Kläger beantragt,
50das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.1.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2008 festzustellen, dass er wegen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1.) am 8. und 9.2.2008, 15.2.2008, 22.2.2008, 25. bis 29.2.2008, 3. bis 6.3.2008, 11. bis 13.3.2008, 18. bis 20.3.2008, 3.4.2008, 7. bis 11.4.2008, 17. und 18.4.2008, 23. bis 25.4.2008, 6.10.2008, 9.10.2008, 14. bis 18.10.2008, 22. bis 25.10.2008, 29.10. bis 1.11.2008, 6. bis 8.11.2008, 14.11.2008, 21.11.2008, 28.11.2008, 9. bis 13.12.2008, 15.1.2009, 20.1.2009, 23.1.2009, 27.1.2009, 30.1.2009, 3.2.2009, 6.2.2009, 10.2.2009, 13. und 14.2.2009, 17.2.2009, 7.9.2009, 2.10. bis. 5.10.2009, 10. bis 17.10.2009, 23. und 24.10.2009, 28. bis 31.10.2009, 4. bis 7.11.2009, 11. bis 14.11.2009, 18. bis 21.11.2009, 27. und 28.11.2009, 4. und 5.12.2009, 11. und 12.12.2009, 18. und 19.12.2009, 29.9. bis 1.10.2009, 5.1.2010, 8.1.2010, 12.1.2010, 15.1.2010, 19.1.2010, 25. und 26.1.2010, 29.1.2010, 2.2.2010, 4. und 5.02.2010 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
51Die Beklagte beantragt,
52die Berufung zurückzuweisen.
53Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Das individuelle Fachwissen des Klägers werde nicht in Zweifel gezogen. Soweit er indessen nunmehr in Abrede stelle, er werde von der Beigeladenen zu 1) zum Abbau von Belastungsspitzen eingesetzt, sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) selbst im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem SG dies ausdrücklich eingeräumt habe.
54Ein wesentliches unternehmerisches Risiko des Klägers bestehe nicht, da er nach Einsatztagen vergütet werde und gerade keinen Fixpreis erhalte, der etwaige unvorhergesehene aufwändige Nacharbeiten unvergütet lasse. Insofern falle auf, dass in geradezu jeder Rechnung des Klägers Überstunden abgerechnet worden seien, teilweise überdies Nacht- und Feiertagszuschläge. Die damit dokumentierte minutiöse Abrechnung spreche einmal mehr gegen das Bestehen eines unternehmerischen Risikos. Der Kläger habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass jede Minute geleisteter Arbeitszeit auch tatsächlich vergütet werde.
55Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
56Die Beigeladene zu 3) hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, der Kläger sei bis zum 14.1.2008 als Beschäftigter ihr pflichtversichertes Mitglied gewesen. In dem anschließenden Zeitraum vom 15.1.2008 bis Juli 2008 habe eine freiwillige Versicherung als hauptberuflich Selbständiger ohne Krankengeldanspruch bestanden. Mit - von dem Kläger nicht angefochtenem - Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 11.3.2008 hatte Letztere geregelt, dass der Kläger ab dem 1.3.2008 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem Beitragssatz von 12,8% zu leisten hatte. Aus der diesem Bescheid beigefügten Anlage folgt, dass dieser Beitragssatz für solche Selbständige Anwendung findet, die bei der Beigeladenen zu 3) ohne Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sind. Der Senat hat zur Klärung des Umfangs des Krankenversicherungsschutzes des Klägers zudem die im Jahr 2008 geltende Satzung der Beigeladenen zu 3) beigezogen. Diese sah in § 12 Abs. 3 Ziffer 2 vor, dass die Beitragsklasse 656 für selbständige Versicherte mit nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ohne Krankengeldanspruch Anwendung findet. § 21 Abs. 3 der Satzung bestimmte, dass Mitglieder u.a. dieser Beitragsklasse keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Aus der von dem Senat beigezogenen Satzung der Beigeladenen zu 3) für das Kalenderjahr 2009 ergibt sich schließlich, dass ab dem Kalenderjahr 2009 Krankengeld für Selbständige und für unständig beschäftigte Arbeitnehmer nur bei Wahl eines entsprechenden Tarifes gewährt wurde.
57Der Senat hat zur Feststellung des Umfangs seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) eine Spezifizierung der tatsächlichen Einsatztage des Klägers sowie Kopien der Gewinn- und Verlustrechnungen für die Kalenderjahre ab 2007 sowie die Einkommensteuerbescheide des Klägers betreffend die Jahre 2008 und 2009 beigezogen.
58Der Senat hat des Weiteren Einsicht in den ab 2012 geltenden Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) genommen. Nach dem Inhalt dieses Tarifvertrages betrugen bis Juni 2012 die Wochengagen für den Bereich Ton 1.323,00 EUR und für Schnitt 1.297,00 EUR. Der TV FFS sah daneben Mehrarbeitszuschläge bei Arbeit über 10 Stunden täglich sowie Zuschläge für Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen vor.
59Am 11.7.2014 hat der Senat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Senat hat ferner die Konfektionierungsrichtlinien der Mediengruppe RTL Deutschland ("Liefermaterialien bei Auftragsproduktionen") beigezogen und deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
60Der Senat hat schließlich Nachweise zur privaten Altersvorsorge des Klägers beigezogen. Demnach verfügt der Kläger über eine Kapitallebensversicherung der S Versicherungen (Versicherungsschein-Nr.: 000, Vertragsbeginn 1.12.2005, Vertragsablauf 1.12.2038). Deren monatliche Beitragsbelastung betrug 50,00 EUR (Stand 30.8.2010). Darüber hinaus existiert eine Kapitallebensversicherung bei der Q-Versicherung (Versicherungsschein-Nr.: 000), deren (hochgerechnete) Leistung zum vertragsgemäßen Ablauftermin 1.12.2043 mit 17.606,85 EUR beziffert wurde. Diesen Versicherungsvertrag hat der Kläger mit monatlich 105,00 EUR bedient. Einem weiteren, gleichfalls mit der Q-Versicherungen abgeschlossenen, Versicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. 000), liegt ein vertragsgemäßer Ablaufzeitpunkt 1.12.2043 zugrunde. In diesen Versicherungsvertrag hat der Kläger monatlich 21,68 EUR eingezahlt (Stand Oktober 2010).
61Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 5) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger persönlich angehört. In der mündlichen Verhandlung hat Letzterer sein Einverständnis mit einem späteren Beginn der Versicherungspflicht im Sinne des § 7a Abs. 6 SGB IV erklärt, sofern festgestellt werde, dass er wegen der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) der Versicherungspflicht unterliege. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
63Entscheidungsgründe:
64Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 5) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
65I. Die am 11.5.2011 bei dem erkennenden Gericht eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 11.4.2011 zugestellte Urteil des SG Duisburg vom 15.3.2011 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG).
66II. Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.1.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2008 gerichtete Anfechtungsklage (dazu 1.) sowie die auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen der für die Beigeladene zu 1) am 8. und 9.2., 15.2., 22.2., 25. bis 29.2., 3. bis 6.3., 11. bis 13.3., 18. bis 20.3., 3.4., 7. bis 11.4., 17. und 18.4., 23. bis 25.4., 6.10., 9.10., 14. bis 18.10., 22. bis 25.10., 29.10. bis 1.11., 6. bis 8.11., 14.11., 21.11., 28.11., 9. bis 13.12.2008, 15.1., 20.1., 23.1., 27.1., 30.1., 3.2., 6.2., 10.2., 13. und 14.2., 17.2., 7.9., 2.10. bis 5.10., 10. bis 17.10., 23. und 24.10., 28. bis 31.10, 4. bis 7.11., 11. bis 14.11., 18. bis 21.11., 27. und 28.11., 4. und 5.12., 11. und 12.12., 18. und 19.12., 29.9. bis 1.10.2009, 5.1., 8.1., 12.1., 15.1., 19.1., 25. und 26.1., 29.1., 2.2., 4. und 5.2.2010 ausgeübten Tätigkeit gerichtete Feststellungsklage sind begründet (hierzu 2.).
671. Die auf die Aufhebung des gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewordenen Bescheides der Beklagten vom 24.1.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2008 gerichtete Anfechtungsklage ist begründet. Diese Bescheide beschweren den Kläger i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie rechtswidrig sind.
68a) Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R; B 12 Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, juris). Besteht zwischen ihnen keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O., Rdnr. 25; Urteil v. 18.9.2011, a.a.O., juris-Rdnr. 17; jeweils m.w.N.).
69b) Die streitgegenständlichen Bescheide sind vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Adressaten (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) dahingehend auszulegen, dass die Beklagte das Vorliegen eines Dauerrechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) seit dem 8.1.2008 festgestellt hat. Für dieses Verständnis spricht bereits die im Tenor des Bescheides vom 24.1.2011 gewählte Formulierung "in der seit dem 08.01.2008 ausgeübten Beschäftigung", aber auch - im Umkehrschluss - der Umstand, dass die Beklagte die einzelnen Einsatztage bzw. -zeiträume des Klägers nicht gesondert aufgeführt hat. In der Begründung des Bescheides vom 24.1.2011 heißt es wiederum, der Kläger habe "die Beschäftigung" am 8.1.2008 aufgenommen.
70c) Die Feststellung eines Dauerschuldverhältnisses ist rechtswidrig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger für die Beigeladene zu 1) im Rahmen projektgebundener Einzelaufträge tätig geworden, welche die Beklagte dementsprechend jeweils als rechtlicher Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde hätte legen müssen.
71Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) hat zur Ausgestaltung der vertraglichen Zusammenarbeit mit dem Kläger ausdrücklich bekundet, es sei im Vorfeld einer jeden Produktion mit diesem Kontakt aufgenommen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung an den jeweiligen Produktionen abgesprochen worden. Dem entsprechend ist zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Kläger von Produktion zu Produktion jeweils neu über die Übernahme einzelner Aufträge entschieden worden. Dies stimmt mit den Bekundungen des Klägers anlässlich der Befragung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung überein, wonach er jeweils projektgebunden gebucht worden sei.
72Diese jeweils im Vorfeld eines Projektes getroffenen Absprachen lassen zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme zu, dass der Kläger und die Beigeladene zu 1) eine zugunsten eines Dauerschuldverhältnisses zu würdigende Vertragsbeziehung begründet haben oder begründen wollten. Ebenso wenig lässt sich ein solches aus der tatsächlich gelebten Beziehung herleiten. In diesem Rahmen bedarf es auch keiner abschließenden Festlegung durch den Senat, ob durch die konkret praktizierte Form der Zusammenarbeit des Klägers mit der Beigeladenen zu 1) konkludent eine rahmenvertragliche Vereinbarung zustande gekommen ist. Diese Frage kann offen bleiben, weil weder erkennbar ist noch von der Beklagten geltend gemacht wird, dass die Beigeladene zu 1) zu einem einseitigen Heranziehungsrecht des Klägers berechtigt werden sollte, was die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses hätte begründen können.
73Aus den mündlichen Vereinbarungen und der tatsächlich geübten Praxis der Zusammenarbeit der an der maßgeblichen Rechtsbeziehung beteiligten Personen lässt sich auch nicht schließen, dass zwischen den konkreten Einsatztagen des Klägers eine Verpflichtung zu einer Rufbereitschaft bestehen sollte, kraft derer die Beigeladene zu 1) innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Klägers nach konkretem Arbeitsanfall hätte bestimmen dürfen (hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R, juris, Rn. 26 [Bühnenkünstler]).
74Ebenso wenig hat die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) praktizierte Rechtsbeziehung das charakteristische Gepräge eines Dauerschuldverhältnisses mit Arbeit auf Abruf aus unbezahlter Freizeit (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBefG]) erfahren, da weder die Absprachen des Klägers mit der Beigeladenen zu 1) noch die gelebte Praxis ihrer Zusammenarbeit einen Rückschluss dahingehend zulassen, dass sich die Vertragsparteien auf eine bestimmte Tätigkeit und ein bestimmtes Arbeitsdeputat verständigt haben, welches von der Beigeladenen zu 1) kraft eines etwaigen Direktionsrechts in einem bestimmten Bezugszeitraum abrufen können sollte (vgl. hierzu Laux, in: Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 12 Rn. 32; allgemein zur Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst mit Arbeitseinsätzen innerhalb einer vereinbarten Dienstzeit und Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBefG, der den Abruf aus unbezahlter Freizeit erfasst, auch Linck, in: Schaub, in: Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 43 Rn. 21a m.w.N.; Jacobs, in: Annuß/Thüsing, Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 12 Rn. 10 m.w.N., Arnold, in: Arnold/Gräfl, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 12 Rn. 26).
75d) Der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 sind in vollem Umfang rechtswidrig und daher aufzuheben. Sie können insbesondere nicht insoweit aufrecht erhalten bleiben, als die Feststellung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung "seit dem 8.1.2008" jedenfalls auch die Zeiträume umfasst, in denen der Kläger tatsächlich für die Beigeladene zu 1) tätig geworden ist.
76Wie schon allein die Bestimmungen über die unständige Beschäftigung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zeigen (§§ 186 Abs. 2 SGB V, 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III), knüpfen sich an die Feststellung, ob ein Dauerrechtsverhältnis oder eine Mehrzahl von Einzelaufträgen vorliegt, bereits in versicherungsrechtlicher Hinsicht wesentliche Rechtsfolgen. Gleiches gilt im Einzelfall für die Frage der Geringfügigkeit wegen kurzfristiger Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
77Das gilt erst recht eingedenk des Umstandes, dass die Entscheidungen der Versicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungspflicht im Falle ihrer Bestandskraft auch beitragsrechtlich verbindlich sind (BSG, Urteil v. 4.6.2009, a.a.O.). Auch insoweit ist eine Feststellung des genauen Beschäftigungszeitraums von erheblicher Bedeutung (z.B. für die Frage, in welchen Zeiträumen bei Mehrfachbeschäftigungen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten ist, oder für die Anwendung von §§ 232 SGB V, 163 Abs. 1 SGB VI).
782. Die nach § 55 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Feststellungsklage des Klägers ist gleichfalls begründet. Der Kläger unterlag während der im Urteilstenor im Einzelnen genannten Beschäftigungen bei der Beigeladenen zu 1) der Entscheidung den Einsatztagen nach konkretisierten Beschäftigung für die Beigeladene zu 1) in keinem Zweig der Sozialversicherung einer Versicherungspflicht. Er war in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei; in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ist eine Versicherungspflicht des Klägers während der Ausübung der Beschäftigung noch nicht eingetreten.
79a) Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI] bzw. § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
80Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11)
81Bei der Feststellung des Gesamtbildes kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R [juris]; BSG SozR 4-2400, § 7 Nr. 7 Rn. 17; ebenso Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R, USK 2006-8; Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f.): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild der bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R = SozR 3-2004 § 7 Nr. 19; Urteil v. 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2004 § 7 Nr. 7; jüngst: BSG, Urteile v. 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R).
82b) Nach diesen Kriterien bestimmt sich auch im vorliegenden Fall, ob der Kläger bei Erledigung der seitens der Beigeladenen zu 1) übernommenen Einzelaufträge abhängig beschäftigt oder selbständig war. Sie sind insbesondere nicht etwa deshalb zu modifizieren, weil der Kläger als programmgestaltender Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) anzusehen wäre.
83aa) Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeiten im Bereich "Funk und Fernsehen" gelten im Grundsatz die üblichen Kriterien (Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 196), wobei sich das BSG jedoch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abgrenzung von Arbeitsverträgen und freien Dienstverhältnissen bei programmgestaltenden Mitarbeitern zu Eigen gemacht hat (BSG, Urteil v. 3.12.1998, B 7 AL 108/97 R, SozR 3-4100 § 104 Nr. 16; juris-Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf BAG, Urteil v. 11.3.1998, 5 AZR 522/96; vgl. auch BSG, Urteil v. 28.1.1999, B 3 KR 2/98 R, SozR 3-5425 § 1 Nr. 5, juris-Rdnr. 23). Diese Rechtsprechung (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit BAG, Urteil v. 17.4.2013, 10 AZR 668/12, BAGE 145, 26 ff. [Cutterin]) fußt auf den Vorgaben des BVerfG, wonach das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) in solchen Fällen in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite verlangt (BVerfG, Beschluss v. 13.1.1982, 1 BvR 848/77 u.a., BVerfGE 59, 231 ff.; Beschluss v. 18.2.2000, 1 BvR 491/93 u.a., AP Nr 9 zu Art 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit). Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich dabei auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Zwar ist es von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des BVerfG in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.2.2000, a.a.O.). Hinsichtlich der nicht programmgestaltenden, aber rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen hat das BAG dagegen mehrfach entschieden, dass sich derartige Arbeiten regelhaft nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lassen (vgl. BAG NZA 1998, 1277, 1278 m.w.N.; BAG, Urteil v. 17.4.2013, a.a.O.).
84bb) Die vom BAG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten Grundsätze zur arbeitsrechtlichen Beurteilung programmgestaltender Mitarbeiter lassen sich (entgegen den zitierten Entscheidungen des BSG) nicht auf die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV und selbständiger Tätigkeit zu übertragen. Wie das BVerfG in seiner Leitentscheidung vom 13.1.1982 (a.a.O., juris-Rdnr. 75) bereits ausgeführt hat, lassen sich seine diesbezüglichen Erwägungen auf außerhalb des Arbeitsrechts liegende Rechtsvorschriften, die der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer dienen, wie namentlich diejenigen des Sozialversicherungsrechts, nicht erstrecken. Regelungen etwa der Altersversorgung oder des Schutzes bei Krankheit beschränkten nicht die Entscheidungsfreiheit der Rundfunkanstalten über die Auswahl, Einstellung oder Beschäftigung programmgestaltend tätiger Mitarbeiter. Sie würden daher umgekehrt auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt, sodass diese Gewährleistung nicht etwa die Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausschließe. Das Verfassungsrecht verlange nicht die Wahl zwischen dem Alles des vollen Schutzes der unbefristeten Daueranstellung und dem Nichts des Verzichts auf jeden Sozialschutz. Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird gerade durch den vorliegenden Fall bestätigt. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) haben von ihren Möglichkeiten einer flexiblen Vertragsgestaltung ausgiebig Gebrauch gemacht. Aus welchen Gründen es von Verfassungs wegen gerechtfertigt geschweige denn geboten sein könnte, dem Kläger den Schutz des Sozialversicherungsrechts zu versagen, falls er im Rahmen der von ihm mit der Beigeladenen zu 1) vereinbarten Einzelaufträge abhängig beschäftigt sein sollte, ist nicht ersichtlich.
85cc) Letztlich kann diese Frage jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn der Kläger ist bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nicht programmgestaltender Mitarbeiter im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und des BAG.
86Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind in den Kreis der "programmgestaltenden" Mitarbeiter diejenigen Personen einbezogen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern regelmäßig der Fall ist. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören hingegen das betriebstechnische und Verwaltungspersonal sowie diejenigen Personen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber auf dieses keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, Beschluss v. 13.1.1982, a.a.O.; BAG, Urteil v. 19.1.2000, 5 AZR 644/98, BAGE 93, 218; BAG, Urteil v. 17.4.2013, a.a.O., juris-Rdnr. 16; ähnlich auch Ziffer 3.2 der Anlage 1 des - rechtlich nicht verbindlichen - "Abgrenzungskataloges für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen" der Deutschen Rentenversicherung Bund, der beispielhaft als selbständig tätige Personen auch Bildgestalter, Editoren/Cutter, Lichtgestalter/Lichtdesigner, Regisseure sowie Tonmeister mit eigenem Equipment erwähnt, für die Berufsgruppen der Editoren/Cutter, der Regisseure und Bildgestalter jedoch einschränkend verlangt, dass der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt).
87Nach den Feststellungen des Senats hat der Kläger bei seinen Tätigkeiten als "Toningenieur", "Sound Designer" und "Pro Tools Operator" nicht programmgestaltend mitgewirkt.
88Bei der Wahrnehmung der streitigen Einzelaufträge hat die Aufgabe des Klägers nach eigenem Bekunden darin bestanden, das von Seiten der Redaktion (vor-) ausgewählte Bildmaterial zunächst so zu bearbeiten, dass es für die Sendung überhaupt nutzbar war. Die anschließend zu unterlegenden Musikeffekte wurden ihm in der Regel seitens der Redaktion vorgegeben und von ihm "lediglich" neu gemischt und mit weiteren akustischen Effekten unterlegt. Soweit er Alternativanregungen zu den Vorschlägen der Redaktion unterbreitete, wurden diese mit dem zuständigen Redakteur besprochen, dem insoweit eine abschließende Entscheidungsbefugnis zukam. Dem Kläger wurde daher nicht allein der thematische Inhalt des Produktion als solcher, sondern auch das ihm zu bearbeitende Bild- und Tonmaterial vorgegeben. Überdies hat der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) bekundet, dass die Produktionsfirmen die zu implementierenden akustischen Soundeffekte teilweise detailliert vorgaben, etwa bei der Produktion "Deutschland sucht den Superstar". Jedoch seien auch bei der Produktion "Das Supertalent" von der Produktionsfirma Grundzüge vorgegeben worden. In diesem Fall habe die Produktionsfirma eine Auswahl möglicher Soundeffekte zur Verfügung gestellt, innerhalb derer der Kläger (lediglich) den aus seiner Sicht passenden Soundeffekt habe einbauen dürfen. Für den Fall, dass dem Kläger etwaige Soundeffektvorschläge unpassend erschienen, sei es ihm ausnahmsweise gestattet gewesen, auf seine eigene "Soundlibrary" zurückzugreifen. In diesen Fällen war jedoch eine nachträgliche Abänderung auf Anweisung des jeweiligen Redakteurs denkbar und ist auch praktiziert worden. So hat der Kläger auf Befragung durch den Senat erklärt, dass bei unterschiedlichen Vorstellungen über eine künstlerische Gestaltung verschiedene Alternativen ausprobiert würden. Das letzte Wort habe jedoch "natürlich der Sender" gehabt.
89Diese weitreichenden inhaltlichen und konzeptionellen Vorgaben der Produktionsfirmen bzw. der Sender schränkten spiegelbildlich die kreativen Einflussmöglichkeiten des Klägers im Rahmen seines individuellen Mitwirkungsbeitrages erheblich ein. Dementsprechend hat der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) betont, dass die produzierten Fernsehformate im Interesse einer Wiedererkennbarkeit für den Zuschauer einem vorgegeben Muster entsprächen. Aus diesem Grund existierten einheitliche "Openings", "Endings", "Werbe-In/Werbe-Out" und einheitliche "Gewinnspielanimationen". Dies deckt sich mit den Konfektionierungsrichtlinien der Mediengruppe RTL Deutschland ("Liefermaterialien bei Auftragsproduktionen"), in denen sehr genaue Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Medienproduktionen enthalten sind.
90Soweit der Kläger nach dem Inhalt der beigezogenen Rechnungen zeitweilig eine Tätigkeit als "Head of Audio" wahrgenommen hat, lässt diese spezifische Ausgestaltung seiner Tätigkeit gleichfalls keine wesentlichen programmgestaltenden Einflussmöglichkeiten erkennen. Der Kläger hat selbst betont, dass eine mit dieser Funktion betraute Person die notwendigen Absprachen mit Cuttern, Produktionsleitern, Redakteuren und ggf. dem Sender durchführt. Insoweit kennzeichnet diese spezifische Facette seiner Tätigkeit eine vorwiegend betrieblich koordinierende Funktion, die aber ihrem inhaltlichen Gepräge nach keinen wesentlichen eigenen schöpferischen Mitwirkungsbeitrag im Sinne einer programmgestaltenden Aufgabe beinhaltet.
91dd) Vor diesem Hintergrund kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob die Beigeladene zu 1) sich überhaupt eigenständig auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann.
92c) Unter Zugrundelegung der danach maßgebenden allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit hat der Senat nach Auswertung und Abwägung sämtlicher abgrenzungsrelevanter Indizien die Überzeugung gewonnen, dass die im Rahmen der maßgeblichen Einzeleinsätze des Klägers für die Beigeladene zu 1) ausgeübte Tätigkeit entscheidend durch Aspekte geprägt waren, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Demgegenüber treten die eine selbständige Tätigkeit des Klägers charakterisierenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung in den Hintergrund.
93aa) Der Kläger unterlag bei Wahrnehmung der einzelnen Aufträge der Beigeladenen zu 1) deren Weisungsrecht hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Arbeit [dazu unter (1)]). Er war darüber hinaus in ihre betriebliche Organisation eingegliedert [dazu unter (2)]).
94(1) Der Kläger war bei der Ausübung der in dem Tenor konkretisierten Einzelaufträge einem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterworfen. Diese Weisungsgebundenheit äußerte sich sowohl in inhaltlich-fachlicher, als auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht.
95(a) In inhaltlich-fachlicher Hinsicht agierte der Kläger im Rahmen der weitgehenden Vorgaben der Redaktion, die nicht lediglich bestimmt haben, welches Filmmaterial gesendet werden soll, sondern eine abschließende Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der zusätzlich Ton- und Musikelemente zukam (s.o.).
96(b) Auch hinsichtlich der Zeit seiner Tätigkeit war der Kläger - nach entsprechender Annahme eines ihm angetragenen Einzeleinsatzes - einem umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen zu 1) unterworfen. Die eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende weitgehende Gestaltbarkeit der Arbeitszeit war jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht mehr anzunehmen, ab dem der Kläger den Einzelauftrag angenommen hat. Bei der Bearbeitung der Produktionen existierten zeitliche Deadlines, bis zu deren Ablauf die von dem Kläger zu erbringenden Produktionsleistungen abgeschlossen sein mussten. Die Beigeladene zu 1) hat dementsprechend auch betont, dass sie ihren "freien Mitarbeitern" die Entscheidung überlasse, ob sie ihre Tätigkeit tagsüber, nachts oder am Wochenende ausführen, "wenn es ihre Terminierung zulasse".
97(c) In örtlicher Hinsicht unterlag der Kläger faktisch einer Bindung, da die funktionsgerecht nur in den der Beigeladenen zu 1) zugewiesenen Produktionsräumen der Studios ausgeübt werden konnte. Der Kläger hat erklärt, dass die bei der Produktionsrealisierung zu bearbeitenden Datenmengen einen Umfang hatten, die damals einem Transfer nicht zugänglich waren. Hinzu kam, dass ständig Meetings stattfanden, die eine Anwesenheit des Klägers in den Produktionsräumen erfordert haben.
98(2) Der Kläger hat die streitbefangenen einzelnen Aufträge in einer ihm vorgegebenen betrieblichen Ordnung und unter Nutzung der im Wesentlichen von der Beigeladenen zu 1) bereitgestellten sächlichen und sonstigen Mittel erbracht. Hierbei hat der Kläger weitgehend auf das technische Equipment der Beigeladenen zu 1) zurückgegriffen. Die Tätigkeit erfolgte in den Räumlichkeiten, die der Beigeladenen zu 1) von der Produktionsfirma zur Verfügung gestellt worden ist.
99Auch in kommunikativer Hinsicht bestand eine umfassende Eingliederung des Klägers in Personalstruktur der Beigeladenen zu 1). Er verrichtete die streitbefangene Tätigkeit nicht allein, sondern hat vielmehr mit verschiedenen programmgestaltenden und technischen Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) zusammengewirkt und anlässlich regelmäßig stattfindender Meetings die für die Produktionsrealisierung erforderlichen Abstimmungen getroffen. Diese Integration des Klägers in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1) wird auch dadurch offenbar, dass ihm zeitweilig die Funktion eines "Head of Audio" übertragen worden ist und er in dieser Rolle die für die Produktionsrealisierung notwendigen Absprachen mit Cuttern, Produktionsleitern, Redakteuren und ggf. dem Sender wahrgenommen hat. Dies bedingt aufgrund der regelmäßigen Rückkopplung mit den Verantwortlichen der Beigeladenen zu 1) eine weitgehende Integration in deren betriebliche Organisation.
100cc) Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sprechende Gesichtspunkte sind nach dem Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen nicht in einem Maße gegeben, dass diese im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit relevanten Umstände die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwögen.
101(1) Der Kläger verfügte zwar - schon seinerzeit - über ein eigenes Tonstudio im Kellergeschoss eines Wohnhauses. Anlässlich der Befragung durch den Senat hat er jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass die neue Betriebsstätte, in deren Realisierung er erhebliches Kapital investiert hat, erst zum Jahreswechsel 2010/2011 fertiggestellt worden ist. Die Herstellung der neuen Betriebsstätte stand damit erkennbar in einem Zusammenhang mit der Gründung der G GmbH, die jedoch zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der streitigen Einzeleinsätze für die Beigeladene zu 1) noch nicht bestand. Überdies kommt dem Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte für die Beurteilung der streitgegenständlichen Aufträge nur nachgeordnete Bedeutung zu, weil die diese Aufträge prägenden Leistungen vom Kläger nicht in dieser Betriebsstätte, sondern in den der Beigeladenen zu 1) zugewiesenen Produktionsräumen ausgeführt wurden und werden mussten. Dementsprechend hat der Kläger auch eigene Betriebsmittel (z.B. seine Sound Libriary) in einem nur untergeordneten Umfang eingesetzt.
102(2) Ein wesentliches unternehmerisches Risiko des Klägers ist im Hinblick auf die Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nicht ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgeblich hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht, in jurisPK-SGB IV, § 7 Rn. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko erst dann ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.; BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.).
103Der Kläger ist für die streitigen Einzelaufträge nach festen Stundensätzen bezahlt worden, die sich strukturell an den Vergütungsregelungen des TV FFS orientiert haben. Hiernach betrugen bis Juni 2012 die Wochengagen für den Bereich Ton 1.323,00 EUR und für Schnitt 1.297,00 EUR. Der Kläger hat nach den zu den Gerichtsakten gereichten Abrechnungen - auch insoweit den Regelungen des TV FFS entsprechend - überdies eine Vergütung für Überstunden und Vorbereitungsleistungen (vgl. Rechnung vom 31.10.2008), Vorbesprechungen (vgl. Rechnung vom 9.2.2009), Feiertagszuschläge (vgl. Rechnung vom 31.10.2008) und Nachtzuschläge (vgl. Rechnung vom 31.10.2008) erhalten, so dass - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - keine Gefahr bestand, dass er seine eigene Arbeitskraft mit dem Risiko ungewisser Vergütung einsetzte.
104Entsprechendes gilt für die Gefahr des Verlustes eingesetzten Vermögens. Zwar hat der Kläger glaubhaft bekundet, für sein ursprüngliches Tonstudio eigene Aufwendungen geleistet zu haben; der insoweit getätigte Vermögenseinsatz zur Beschaffung eigener Betriebsmittel stand jedoch nicht in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1), da dem Kläger dort das für die Produktionsrealisierung erforderliche Equipment im Wesentlichen bereitgestellt worden ist, weshalb insoweit ein eigener Vermögenseinsatz nicht erforderlich gewesen ist.
105(3) Der Umstand, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet hat, spricht gleichfalls nicht entscheidend für eine selbständige Tätigkeit, da dieses formale Kriterium für die Beurteilung der tatsächlichen Ausgestaltung der zu beurteilenden Tätigkeit ohne wesentliche Aussagekraft ist (Segebrecht, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7 Rdnr. 117). Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft.
106dd) In der Gesamtabwägung sprechen wesentliche Gesichtspunkte für eine Eingliederung des nicht programmgestaltend wirkenden Klägers in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1). Darüber hinaus spricht viel für eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Arbeit. Anhaltspunkte für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sind hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit allein zu beurteilenden einzelnen Einsätze für die Beigeladene zu 1) in einem nur untergeordneten Maße vorhanden. Nach allem überwiegen die zugunsten einer - auch gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) ausgeübten - abhängigen Beschäftigung des Klägers sprechenden Merkmale deutlich.
107d) In der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung ist der Kläger anlässlich dieser einzelnen Aufträge jedoch versicherungsfrei gewesen [dazu aa)]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtfertigen, sind nicht gegeben [dazu bb)]. Nach dem Recht der Arbeitsförderung scheidet eine Versicherungsfreiheit des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer unständigen Beschäftigung (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) im Wesentlichen aus [dazu cc)].
108aa) Die Versicherungsfreiheit des Klägers folgt für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 5 Abs. 5 SGB V, wonach versicherungsfrei ist, wer hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausübt.
109Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung ist das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, die auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die Abgrenzung zu dem Begriff der abhängigen Beschäftigung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Die Hauptberuflichkeit ist nicht absolut, sondern relativ zu bestimmen. Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit, wenn wie von der wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Maßgeblich hierfür sind stets die Umstände des Einzelfalles, wobei die zeitliche Verteilung der jeweiligen Beschäftigungen und das erzielte Entgelt als Kriterium heranzuziehen sind. Damit ist eine Hauptberuflichkeit dann gegeben, wenn die selbständige Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3; Felix, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 5 Rn. 112.1; Klose, in: Jahn, SGB V, § 5 Rn. 258 ff.).
110Ausgehend von diesen Maßstäben war der Kläger in dem Zeitraum, in dem er für die Beigeladene zu 1) die streitigen Einzelaufträge wahrgenommen hat, hauptberuflich selbständig. Hierfür spricht die gebotene Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Relevanz und des zeitlichen Aufwandes der von ihm neben seinen Einzelaufträgen für die Beigeladene zu 1) ausgeübten selbständigen Tätigkeit.
111Für den Senat steht nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zunächst nicht in Frage, dass die für andere Auftraggeber ausgeübten Tätigkeiten in sozialversicherungsrechtlich selbständiger Form verrichtet worden sind. Der Kläger hat insoweit glaubhaft erklärt, die Tätigkeiten seien von ihm als eingetragener Kaufmann in seinem eigenen Tonstudio bzw. von ihm angemieteter Tonstudios erbracht worden und hätten nicht den Bedingungen der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) entsprochen. Im Rahmen dieses anderweitigen wirtschaftlichen Engagements hat der Kläger - anders als bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) - auch auf eigenes tontechnisches Equipment zurückgegriffen. Der Senat hat angesichts dessen keine Veranlassung, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung jeder anderweitig von dem Kläger verrichteten Tätigkeit im Rahmen der Amtsermittlung im Einzelnen weitergehend aufzuklären, zumal seitens der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden ist, dass die von dem Kläger im Übrigen wahrgenommenen Tätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sind.
112Der Kläger hat in den Jahren 2008 bis 2010 in zeitlicher Hinsicht in weitaus größtem Umfang Tätigkeiten für andere Auftraggeber ausgeübt. Angesichts der Vielzahl anderweitiger Auftraggeber war auch unter prognostischer Betrachtung naheliegend, dass die Tätigkeiten für andere Auftraggeber den überwiegenden Anteil seiner Gesamttätigkeit ausmachen würden. Die wirtschaftliche Bedeutung der anderweitig ausgeübten Tätigkeiten des Klägers stützt die Annahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hat der Kläger in den streitigen Jahreszeiträumen mindestens die Hälfte, eher mehr des Gesamtumsatzes aus seiner Tätigkeit in seinem eigenen Studio bzw. in angemieteten Räumlichkeiten erzielt zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der dahingehenden Angaben des Klägers zu zweifeln.
113Infolge der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung war der Kläger auch in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
114bb) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
115cc) Nach dem Recht der Arbeitsförderung kommt eine Versicherungsfreiheit des Klägers nach der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III im Wesentlichen nicht Betracht.
116Hiernach sind Personen in einer unständigen Beschäftigung versicherungsfrei sind, die sie unständig ausüben. Der Begriff der "unständigen Beschäftigung" ist u.a. in § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III legal definiert (vgl. auch - wortgleich - § 232 Abs. 3 SGB V und § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) und bezeichnet eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag befristet ist. Ob dieses der Fall ist, muss prognostisch im Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme bestimmt werden (Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 27 Rn. 28 unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 16.2.1983, 12 RK 23/81 zu § 441 RVO).
117Hiernach kommt eine Versicherungsfreiheit des Klägers für den weitaus größten Anteil seiner einzelnen Aufträge für die Beigeladene zu 1) allein deshalb nicht in Betracht, weil die Dauer der vereinbarten Einzeleinsätze weder aufgrund ihrer inneren Eigenart ("der Natur der Sache nach"), noch von vornherein arbeitsvertraglich auf weniger als eine Woche zeitlich befristet war. Der Kläger und der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) haben vielmehr insoweit übereinstimmend erklärt, der Kläger sei im Vorfeld eines jeden Projekts, beispielsweise im Hinblick auf das Projekt "Supertalent 2008" oder "Deutschland sucht den Superstar 2009" projektgebunden gebucht worden. Eine Absprache, wonach der Kläger für jeden einzelnen Einsatztag gebucht worden ist, lag demnach nicht vor.
118Soweit der Kläger anlässlich seiner Befragung durch den Senat einschränkend angegeben hat, er könne nicht ausschließen, im Monat April 2008 für einzelne Projekte nur wenige Tage gebucht worden zu sein, kann das Bestehen einer etwaigen Versicherungsfreiheit des Klägers aus den unter e) dargelegten Gründen im Ergebnis offen bleiben, da sich eine solche nicht entscheidungserheblich auswirkt. Entsprechendes gilt für die von dem Kläger in der Zeit vom 29.9. bis zum 1.10.2009 ausgeübte Tätigkeit in dem Projekt "Eyeworks".
119e) Soweit danach allein in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung eine Versicherungspflicht besteht, ist diese zum Zeitpunkt der von dem Kläger vom 8.2.2008 bis zuletzt am 5.2.2010 ausgeübten Einzelaufträgen für die Beigeladene zu 1) noch nicht eingetreten.
120Dies folgt aus § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Regelung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.
121aa) Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7a Abs. 6 SGB IV sind erfüllt [dazu nachfolgend (1) bis (3)]. Hieraus folgt, dass die Versicherungspflicht in diesem Zweig der Sozialversicherung erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 24.1.2011 eintreten konnte [dazu nachfolgend (4)].
122(1) Der Kläger hat den optionalen Antrag auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV) im Sinne des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV fristgerecht innerhalb eines Monats vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt. Der Kläger hat die streitbefangene Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) am 8.2.2008 aufgenommen. Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist bereits am 16.1.2008 bei der Beklagten eingegangen.
123(2) Der Kläger hat einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht in Anwendung des § 7a Abs. 6 SGB IV zugestimmt.
124Dem steht nicht entgegen, dass die Erklärung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt worden ist. Die Zustimmung zu einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kann zumindest bis zur Bestandskraft einer Entscheidung nach § 7a Abs. 2 SGB IV zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erteilt werden (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.3.2010, L 11 R 5564/08, juris, Rn. 42; Baier, in Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 7a SGB IV, Stand Oktober 2014, Rn. 16). Soweit in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, von der Zustimmung müsse bereits zu Beginn des Statusfeststellungsverfahrens Gebrauch gemacht werden (Lüdtke, in Lehr- und Praxiskommentar SGB IV, 2007, § 7a Rn. 22), ist einer dahingehenden Auslegung entgegen zu halten, dass weder der Wortlaut der Norm, noch dessen Sinn und Zweck diese Einschränkung des Anwendungsbereiches rechtfertigen.
125§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV knüpft die Zustimmung nicht an eine von dem Beschäftigten zu wahrende Frist. Da sich das in der Regelung normierte Fristerfordernis dem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf die Antragstellung bezieht (vgl. "wird der Antrag nach Absatz 1"), der Gesetzgeber in die das Zustimmungserfordernis statuierenden Nummer 1 ein solches Fristerfordernis hingegen nicht aufgenommen hat, lässt sich aus der sprachlichen Fassung der Vorschrift nur entnehmen, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass allein der Statusfeststellungsantrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Monats gestellt werden muss, die Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht jedoch keiner Fristbindung unterliegt und mithin zeitlich bis zum Abschluss des Anfrageverfahrens erteilt werden kann (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.3.2010, L 11 R 5564/08, juris, Rdnr. 43; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013, L 11 R 2190/12, juris, Rdnr. 57).
126(3) Der Kläger verfügt auch über eine anderweitige finanzielle Altersvorsorge, die den Vorgaben des § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV entspricht.
127Hierbei hat der Gesetzgeber den Umfang und den Inhalt der Absicherung dem Wortlaut der Vorschrift nach nicht näher konkretisiert; nach der amtlichen Begründung ist ein ausreichender sozialer Schutz erforderlich, der nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung deckungsgleich sein muss (BT-Drucks. 14/1855 S. 8). Die von dem Kläger sichergestellte Altersvorsorge entspricht im Sinne des § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung [dazu nachfolgend (a)]. Unerheblich ist, dass er nicht zugleich auch eine soziale Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit getroffen hat, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht [dazu nachfolgend (b)].
128(a) Nach der überwiegend vertretenen Auffassung ist eine im Sinne von § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ausreichende Altersvorsorge anzunehmen, wenn das Risiko des Alters abgesichert ist. Dieses kann durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch eine private Lebens-/Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres erfolgen.
129Von einem ausreichenden sozialen Schutz ist demnach auszugehen, wenn für die private Versicherung Prämien aufgewendet werden, die der jeweiligen Höhe des freiwilligen Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 167 i.V.m. § 7 SGB VI) entsprechen (so Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 13.4.2010, Ziffer 4.3.1; Knospe, in: Hauck/Haines, Lfg. 1/15 [Stand 3/15], § 7a SGB IV, Rdnr. 46; Baier, in Krauskopf/Baier, a.a.O., § 7a Rdnr. 19; Rittweger, in: BeckOK-SGB IV, § 7a Rdnr. 30; Pietrek, in: jurisPK-SGB IV, § 7a Rdnr. 134). Der hiernach maßgebliche Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug in den Kalenderjahren 2008 bis 2010 einheitlich 79,80 EUR monatlich. Die monatlichen Beitragszahlungen des Klägers für die ihn als Begünstigten ausweisenden Kapitallebensversicherungen mit einem nach der Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbarten Ablauftermin erfüllen diese Kriterien.
130(b) Es bedarf keiner abschließender Entscheidung durch den Senat, ob der Kläger eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit vorgenommen hat, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV entspricht. Insoweit wird regelmäßig angenommen, dass eine ausreichende anderweitige Absicherung durch eine freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine freiwillige Versicherung erfolgen kann, die auch einen Anspruch auf Krankengeld bzw. eine andere, dem Ersatz von Arbeitsentgelt dienende Leistung vorsehen muss (so auch Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 13.4.2010, Ziffer 4.3.1).
131Der Kläger verfügt nach den Feststellungen des Senats zwar nicht über eine in diesem Sinne ausreichende Absicherung vor dem Krankheitsrisiko. Er ist nämlich bei der Beigeladenen zu 3) im Rahmen einer freiwilligen Versicherung ohne entsprechenden Krankengeldanspruch abgesichert.
132Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn § 7a Abs. 6 SGB IV ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass es einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht bedarf, wenn bereits aus anderen Gründen (hier: gemäß § 5 Abs. 5 SGB V) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (so auch ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.9.2013, L 9 KR 384/11, juris-Rdnr. 35 ff.; Rittweger, a.a.O., Rdnr. 28; Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 77. Erg.-Lfg., § 7a, Rdnr. 22; Knospe, a.a.O.; Rdnr. 23; Hans, SGb 2000, 399, a.A. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 13.4.2010, Krauskopf/Baier, a.a.O., Rdnr. 17). Andernfalls wäre der Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich von einem ausreichenden Krankenversicherungsschutz abhängig, obwohl ein derartiger innerer Zusammenhang nicht begründbar wäre. Das gilt namentlich hier: Wenn der Gesetzgeber Versicherungsfreiheit aufgrund einer anderweitigen hauptberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit anordnet und damit bereits das Ob einer Absicherung gegen das Krankheitsrisiko der Risikosphäre des Betroffenen zuordnet, kann er nicht im Bereich einer anderen Sozialversicherung (hier: der gesetzlichen Rentenversicherung) den Eintritt der Versicherungspflicht vom Vorliegen einer Absicherung gegen das Risiko von Krankheit abhängig machen.
133Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung widerspricht auch dem Sinn und Zweck des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV. Diese Regelung privilegiert solche Versicherte (und ggf. ihre Arbeitgeber), die sich aus eigenem Antrieb frühzeitig um die Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status bemühen und darüber hinaus schon mit der Aufnahme der Beschäftigung Eigenvorsorge betrieben haben, welche für den Fall, dass Versicherungspflicht festgestellt wird, gar nicht oder nur noch unter erheblichem Aufwand, etwa durch Kündigung des privaten Versicherungsvertrages) rückabzuwickeln ist (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rdnr. 38 m.w.N.). Die Privilegierung dieser Versicherten vermeidet damit eine grundsätzlich unerwünschte Doppelversicherung (Pietrek, a.a.O., Rn. 118). Die in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vertretene Rechtsauffassung hätte jedoch zur Folge, dass dieses Privileg bereits dann nicht zum Tragen käme, wenn auch nur gegen eines der beiden im Gesetz genannten Risiken keine ausreichende Absicherung getroffen wurde (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
134(4) Sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV erfüllt, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Soweit der Gesetzgeber in dieser Vorschrift an den Begriff der "Entscheidung" anknüpft, ist hiermit nur eine solche über die Feststellung der Versicherungspflicht gemeint. Die Bekanntgabe eines Bescheides, der lediglich das Vorliegen eines Elementes der Versicherungspflicht, namentlich einer Beschäftigung, regelt (wie hier der Bescheid vom 7.7.2008) reicht dagegen nicht (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.9.2013, L 9 KR 384/11, juris, Rdnr. 30; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013, L 11 R 2190/12, juris, Rdnr. 60; a.A. Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12, juris).
135Dieses Verständnis der Norm folgt aus der Rechtsprechung des BSG (Urteile v. 11.3.2009 und 4.6.2009, a.a.O.) wonach innerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV nicht zulässig ist. Die Feststellung der Versicherungspflicht hat die Beklagte jedoch erst mit dem Bescheid vom 24.1.2011 getroffen. Mit dem - infolge der Aufhebung durch das SG ohnehin nicht mehr wirksamen - Bescheid der Beklagten vom 7.7.2008 hatte sie dagegen lediglich eine Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung getroffen. Dieser - eine unzulässige Elementenfeststellung beinhaltende - Bescheid kann für die Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV nicht maßgeblich sein. Allein der Arbeitnehmer hat es nämlich in der Hand, durch seine Zustimmung den Eintritt der Versicherungspflicht hinauszuschieben. Entscheidet er sich hierfür, gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund, trotz fehlender subjektiver und objektiver Schutzbedürftigkeit die Versicherungspflicht bereits zu einem Zeitpunkt eintreten zu lassen, zu dem über die Versicherungspflicht noch gar nicht entschieden worden ist (so auch LSG, Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013, L 11 R 2190/12, juris, Rdnr. 60; a.A. Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12, juris).
136bb) Hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auch in diesem Zweig der Sozialversicherung ist die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 24.1.2011 eingetreten. Dieses folgt aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 6 SGB IV, der insoweit keine - der Leistung nach dem Recht der Arbeitsförderung entsprechende - anderweitige Absicherung fordert. Zu einer einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift sieht sich der Senat nicht veranlasst (a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.9.2013, L 9 KR 384/11, juris, Rn. 47 f.). Soweit der Gesetzgeber im Rahmen seines ihm zustehenden weitreichenden legislativen Gestaltungsermessens eine anderweitige Absicherung für durch Arbeitslosigkeit bedingte Wechselfälle des Lebens für entbehrlich erachtet, hat der Senat diese gesetzgeberische Erwägung zu respektieren. Dass diese gesetzgeberische Wertungsentscheidung offenkundig fehlsam ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte es eher praktischen Bedürfnissen entsprechen, Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung möglichst gleichzeitig entstehen zu lassen, schon um einen allzu großen Meldeaufwand zu vermeiden.
137Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Da es sich vorliegend nicht um ein in den Anwendungsbereich des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG fallendes Verfahren handelt, hat der Senat zugleich festgestellt, dass Gerichtskosten in beiden Verfahren nicht anfallen.
138Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Für Versicherte, die
- 1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird, - 3.
Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, - 4.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, - 5.
Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(2) Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag
- 1.
der Altersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder der Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, - 3.
der Knappschaftsausgleichsleistung oder der Rente für Bergleute oder - 4.
einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird, - 5.
von Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach den ausschließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.