Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 1
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Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten Inhaltsverzeichnis
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
- 1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und - 2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

41 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 03/11/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2013 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2014 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
published on 29/01/2015 00:00
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember .2013 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der beiden Bescheide vom 09.04.2013, die den Monat Dezember 2012 betreffen, verurteilt, dem Kläg
published on 29/11/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
published on 31/08/2016 00:00
Diese Entscheidung wird zitiert
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahren
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