Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

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Sozialrecht: Lohnbuchhalterin ist abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig

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Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Sozialrecht Berlin
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Gesellschaftsrecht: Sozialversicherungspflicht: Schuldrechtliche Stimmrechtvereinbarung bleibt ohne Wirkung

21.09.2017

Fehlt einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Amtshaftungsrecht: Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft

16.09.2015

Wenn ein sozialgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen.
Verwaltungsrecht

Sozialversicherung: Geschäftsführer ist sozialversicherungsfrei

04.06.2015

Auch ein Gesellschafter einer GmbH, der mit weniger als 50 % am Stammkapital beteiligt ist, kann als selbstständig anzusehen und damit sozialversicherungsfrei sein.

Gesetzliche Unfallversicherung: Statusfeststellung der DRV Bund gilt nicht für Unfallversicherung

03.07.2014

Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch die DRV Bund vorgeschrieben.

Arbeitsrecht: Irrtümliche Vorstellung über das Arbeitsverhältnis

05.01.2011

Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

GmbH-Steuererrecht: Aufwendungen im Zusammenhang mit Statusfeststellungsverfahren

02.09.2010

Aufwendungen im Zusammenhang mit Statusfeststellungsverfahren sind Werbungskosten-BFH vom 06.05.10-Az:VI R 25/09

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 57


(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem fü

Beitragsverfahrensverordnung - BeitrVV | § 8 Entgeltunterlagen


(1) Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen:1.den Familien- und Vornamen und gegebenenfalls das betriebliche Ordnungsmerkmal,2.das Geburtsdatum,3.bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Europä
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28a Meldepflicht


(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten1.bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäfti

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28h Einzugsstellen


(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht recht

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 48 Vorschlagslisten


(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben1.Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,2.Vereinigungen von Arbe

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - L 6 R 70/15

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 21. Sept. 2017 - S 14 R 1193/15

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Sozialgericht München Urteil, 09. Nov. 2017 - S 31 R 1146/16

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Sozialgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - S 46 AS 2046/13

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - L 7 R 504/15

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - L 7 R 5045/16

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Jan. 2019 - L 16 BA 154/18 B

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Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Mai 2018 abgeändert und der Streitwert auf 22.233,38 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Juli 2015 - L 7 R 978/12

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2018 - L 16 R 5144/16

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Sozialgericht Augsburg Urteil, 22. Mai 2015 - S 2 R 61/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - L 10 AL 201/15

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Sozialgericht München Endurteil, 14. Apr. 2016 - S 31 R 1089/15

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Sozialgericht Landshut Urteil, 31. Juli 2018 - S 1 R 5060/17

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Nov. 2015 - L 7 R 1008/14

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2018 - L 7 U 326/15

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 27. Nov. 2015 - L 7 R 759/15 B

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juni 2015 - L 16 R 1240/13

bei uns veröffentlicht am 26.06.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungsbeklagter - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt - - gegen ... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktori

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Juli 2015 - L 7 R 181/15

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.Januar 2015 wird zurückgewiesen. II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Juli 2015 - L 7 R 4/15 B

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Im Klageverfahren zwischen der W. GmbH als Klägerin sowie Herrn W.B. als weiteren Kläger

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juni 2015 - L 16 R 780/13

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Gründe Rechtskräftig: unbekannt Spruchkörper: Senat Hauptschlagwort: Beschäftigung Betriebsprüfung Säumniszuschläge Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger u

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2015 - L 16 R 278/14 B

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2014 abgeändert und der Streitwert auf 67.693,50 € festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurück

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. März 2015 - L 16 R 1229/13 B

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht München war die Feststellung des sozi

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2018 - L 16 R 5110/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 5 R 1071/12

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.10.2012 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zuge

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Okt. 2014 - L 5 R 868/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27.08.2014 abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 10.01.2014 in der Ges

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2014 - L 5 R 910/12

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revisio

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. März 2018 - L 7 R 5059/17

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2017 - L 16 R 5045/17 B

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer III. des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Februar 2017 aufgehoben. II. Der Streitwert für das sozialgerichtliche Verfahren wird auf 5000 € festgese

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - L 14 R 731/14

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.05.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Sozialgericht München Beschluss, 18. Juni 2015 - S 10 R 996/15 ER

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2014 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Dez. 2017 - L 6 R 5144/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der

Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Apr. 2017 - S 1 R 5031/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Streitig ist der versicherungsrechtliche

Sozialgericht München Endurteil, 13. Juli 2016 - S 11 R 2481/12

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger beg

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Mai 2017 - L 7 R 5035/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.02.2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2015 abgewiesen. II. Die

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - L 7 R 5028/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2016 - S 56 R 1475/15 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 idG des Widerspruchsbesche

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - L 7 R 5059/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1. I

Sozialgericht München Urteil, 11. Dez. 2014 - S 15 R 2135/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.7.2014 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 465,64 € zu erstatten. II. Im Übrigen wi

Sozialgericht München Urteil, 12. Sept. 2014 - S 15 R 1125/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor I. Die Klagen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 gegen den Bescheid vom 05.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2013 werden abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Ta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - L 10 AL 50/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2014 - L 5 R 1072/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2014 - L 5 R 11/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Apr. 2014 - L 5 R 10/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Gründe I. Streitig ist eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 78.972,82 Euro einschließlich Säumniszuschläge aufgrund einer Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 07.01.2008 bis 03.03.2011. Der Antrags

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Nov. 2018 - L 8 SO 25/18 B ER

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. Juni 2018 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin

Bundessozialgericht Urteil, 04. Sept. 2018 - B 12 KR 11/17 R

bei uns veröffentlicht am 04.09.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. Juni 2018 - L 13 R 127/17

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2016 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert

Bundessozialgericht Urteil, 07. Juni 2018 - B 12 KR 17/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2017 aufgehoben, soweit es die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsf

Referenzen

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein...