Landgericht Bamberg Urteil, 18. Juli 2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16 (2)

bei uns veröffentlicht am18.07.2018

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Der Angeklagte S. ist schuldig der Sachbeschädigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Brandstiftung, und der Beihilfe zur versuchten Brandstiftung und zugleich zur Sachbeschädigung.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

2. Der Angeklagte SCH. ist schuldig der Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, der schweren Brandstiftung und des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe.

Er wird deswegen - unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.12.2017, Az. 21 KLs 2101 Js 6754/17, verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der  dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt aufrechterhalten. Von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe ist ein Teil von 10 Monaten vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) vorweg zu vollziehen.

3. Der Angeklagte Z. ist schuldig der Sachbeschädigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Brandstiftung, und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

4. Der Angeklagte B. ist schuldig der Brandstiftung,

der Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung.

Er wird deswegen - unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.12.2017, Az. 21 KLs 2101 Js 6754/17, verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bleibt aufrechterhalten. Von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe ist ein Teil von 15 Monaten vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungs- und Vollstreckungshaft) vorweg zu vollziehen.

5. Der Angeklagte D. ist schuldig der Brandstiftung,

der Sachbeschädigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung,

der schweren Brandstiftung,

der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

6. Der Angeklagte W. ist schuldig der Brandstiftung,

der Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, der schweren Brandstiftung und der Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und zugleich zur Sachbeschädigung.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

7. Der Angeklagte S. ist schuldig der Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Brandstiftung.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

8. Soweit die Angeklagten verurteilt sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse.

Gründe

A. Vorbemerkung

Die insgesamt sechs verfahrensgegenständlichen Straftaten, die von den sieben Angeklagten in unterschiedlicher „Besetzung“ begangen wurden, ereigneten sich im Zeitraum Juni 2016 bis Anfang 2017. Sie stehen großteils im Zusammenhang mit „Revierkämpfen“ im B. „Rotlichtmilieu“. Der Angeklagte W. ist langjähriger Betreiber verschiedener Bordells in Bamberg. Ende 2015 nahm er den Angeklagten D. gleichsam als „Lehrling“ in seinen Geschäftsbetrieb auf. Zwar zog sich W. nach außen hin zunehmend aus dem Geschäft zurück, hielt jedoch weiterhin die „Fäden in der Hand“ und wies im Hintergrund D. an, wie er den Betrieb zu führen hatte. Weiterhin beauftragte W. als „Hintermann“ unter Ausnutzung seiner Dominanz gegenüber D. diesen - stets nur unter „vier Augen“ - jedenfalls vier der gegenständlich sechs Straftaten zu begehen, insbesondere zum Nachteil des nahegelegenen, 2013 eröffneten Konkurrenzbetriebs in Bamberg, der in der dortigen Erdgeschosswohnung von betrieben wurde. Die unmittelbar Tatausführenden „rekrutierte“ D. - wie ihm von W. aufgetragen war - aus seinem Freundes- bzw. Bekanntenkreis, wobei die „Rekruten“ zum Teil der Hooligan- und zum Teil der Drogenszene angehörten. Die „rote Linie“ bei allen Taten war jeweils, dass Personen nach dem Vorstellungsbild der tatbeteiligten Angeklagten jeweils nicht zu Schaden kommen sollten.

Anfang Juni 2016 wies der Angeklagte W. den Angeklagten D. an, einen Brandanschlag auf den PKW seines Bruders, W., zu begehen, wobei die zugrunde liegende Motivation nicht aufklärbar ist. Als eigenhändig ausführenden Täter „gewann“ D. den Angeklagten B., der am 02.06.2016 den Innenraum des geparkten Pkws des W. mithilfe eines Molotowcocktails entzündete, so dass am Fahrzeug ein (wirtschaftlicher) Totalschaden entstand.

Im Spätsommer 2016 veranlasste W. den D., einen Buttersäureanschlag auf das konkurrierende Etablissement zu verüben und dort alles „kaputtzuschlagen“, mit dem Ziel der Aufgabe des Konkurrenzbetriebs. Wie aufgetragen, stellte D. eine Gruppe aus seinem Bekanntenkreis bestehend aus den Angeklagten SCH., Z. und B. zusammen, mit denen D. am 21.09.2016 einen (ersten) Buttersäureanschlag auf die Bordellwohnung im gemeinschaftlich ausführte. Während D. und SCH. mit Äxten bewaffnet randalierten, verteilten Z. und B. übel riechende Buttersäure, so dass die Fortführung des Bordellbetriebs zunächst unmöglich war. Bei Ausbringung der Buttersäure wurde „unabsichtlich“ der in der Bordellwohnung anwesende Freier an seinen entblößten Beinen getroffen, was zu bleibenden Verletzungen in Form von Hautrötungen im Kniebereich führte.

Nachdem der Konkurrenzbetrieb entgegen der Erwartungen von W. und D. nach nur kurzer Zeit wiedereröffnet hatte, wies W. ihn unter Ausnutzung seiner dominanten und überlegenen Stellung an, einen Brandanschlag auf die Bordellwohnung zu verüben. Auch einen Brandanschlag auf das Fahrzeug des Konkurrenten sollte D. anvisieren. D. plante daraufhin einen Anschlag in „zwei Wellen“ auf den „", um zunächst mittels eines weiteren Buttersäureanschlags nachhaltig Personen aus dem Etablissement zu vertreiben (insoweit abweichend von den Vorgaben des W.) und in einem zweiten Schritt kurz darauf die „menschenleere“ Bordellwohnung anzuzünden. D. verübte daher am 19.11.2016 -gemeinschaftlich mit den von ihm rekrutierten Angeklagten Z. und S. - einen weiteren (zweiten) Buttersäureanschlag auf das Etablissement, der abermals die Fortführung des Geschäftsbetriebs vorübergehend unmöglich machte. Zu der in den Folgetagen anvisierten Feuerlegung, die von den Angeklagten SCH. und B. ausgeführt werden sollte, kam es jedoch nicht, da sich Personen im Bereich der Bordellwohnung aufhielten und die betreffenden Angeklagten daher von einer weiteren Tatausführung Abstand nahmen.

Als auch kurze Zeit nach dem zweiten Buttersäureanschlag der von geführte Konkurrenzbetrieb wieder eröffnete, setzte der Angeklagte W. den Angeklagten D. unter Druck, „endlich“ einen Brandanschlag auf den „" sowie einen Brandanschlag auf das Fahrzeug des zu verüben. D. stellte daraufhin ein „Team“ bestehend aus den Angeklagten SCH., Z., S. und S., der D. von Z. „empfohlen“ worden war, sowie dem anderweitig Verfolgten zusammen, um gemeinsam einen Anschlag auf das Konkurrenzbordell zu begehen. Während D. und SCH. für die Feuerlegung „zuständig“ waren, sollten Z., S., S. und der anderweitig Verfolgte Personen aus dem Etablissement vertreiben bzw. randalieren. Eine Schädigung von Menschen sollte abermals vermieden werden. Am 14.01.2017 schritten die vorbezeichneten fünf Angeklagten und zur Tatausführung. Entsprechend der vorerwähnten Rollenverteilung randalierten Z., S., S. und, zum Teil mit Hämmern und Äxten bewaffnet, in der Bordellwohnung, in der sich zwei Prosituierte aufhielten, während SCH. und D., kurz nachdem die vorbezeichneten vier die Wohnung verlassen hatten, in einem Prostituiertenzimmer unter Zuhilfenahme eines Molotowcocktails Feuer legten. Auch Z., S., S. und B. war bekannt, das die Wohnung angezündet werden sollte, obschon die Genannten sich hiervon möglicherweise innerlich distanzierten. Im Folgenden brannte das Brandzimmer komplett aus, auch die angrenzenden Räumlichkeiten erlitten thermische Schäden. Zum Zeitpunkt der Brandstiftung hielten sich in den im Gebäudekomplex über der Bordellwohnung gelegenen Wohnungen insgesamt drei Bewohner auf, in einem unmittelbar an die Bordellwohnung angrenzenden Gebäudekomplex zwei weitere Bewohner. Infolge der aus dem Brandzimmer in den Hauseingangsbereich dringenden starken Ruß- und Rauchgasentwicklung wurde eine aus dem Gebäude in den Außenbereich eilende Bewohnerin sowie ein sich zur Rettung von Bewohnern im Gebäudeinneren befindlicher Polizeibeamter konkret in der Gesundheit gefährdet, ohne sich jedoch gesundheitliche Schäden zuzuziehen. Durch die Tat vom 14.01.2017 entstand ein Sachschaden in Höhe von über 80.000,- EUR.

Weiterhin plante D. im Einzelnen - wie von W. angetragen -, einen Brandanschlag auf den Pkw des Konkurrenten zu verüben. Infolge eines „Zahlendrehers“ ermittelte D. fälschlicherweise die Wohnanschrift des Geschädigten S1.-Straße in D. als die Anschrift des Konkurrenten; ein vor diesem Anwesen geparktes Auto wurde für das Fahrzeug des Konkurrenten gehalten. Zur unmittelbaren Tatausführung „rekrutierte“ D. die Angeklagten S. und B., wobei S. allein als Fahrer fungierten sollte. Dementsprechend begab sich B., gefahren von S., am 17.01.2017 zur Tatausführung zur Adresse S.-Straße in De. B. versuchte, die beiden vor dem Anwesen geparkten Fahrzeuge zu entzünden, indem er jeweils einen Molotowcocktail auf diese warf, was ihm jedoch letztlich nicht gelang, wodurch aber ein Sachschaden entstand.

Ohne Beteiligung der übrigen Angeklagten verstießen überdies die Angeklagten D., SCH. und Z. Ende 2016/Anfang 2017 gegen das Waffengesetz. D. verkaufte eine von ihm erworbene Schusswaffe osteuropäischen Fabrikats samt Munition und Schalldämpfer an SCH. zur eigennützigen Verwendung weiter, wobei SCH. die Waffe im Folgenden Z., der sie letztlich entsorgte, zur Verwahrung überließ.

Ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten bildete sich die Kammer in einer umfangreichen sechzehntägigen Beweisaufnahme (am 17. Hauptverhandlungstag wurde anschließend das Urteil verkündet), in deren Rahmen 49 Zeugen und zwei Sachverständige gehört, verschiedenste Urkunden verlesen und zahlreiche Lichtbilder in Augenschein genommen wurden. Eine Verständigung wurde nicht getroffen. Die Feststellungen der Kammer beruhen maßgeblich auf den Angaben des Angeklagten D., die auch die weiteren Angeklagten belasteten und von der Kammer kritisch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden. Nach der Durchführung von Erörterungen im Sinne § 160b StPO zwischen seinem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft, welche im Falle von Aufklärungshilfe in Aussicht stellte, in Bezug auf D. eine Strafe in der Größenordnung von 3 Jahren zu beantragen, hatte sich D. als erster der Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren geständig gezeigt und - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zur Überzeugung der Kammer - wertvolle Aufklärungshilfe geleistet. Weiterhin beruhen die gerichtlichen Feststellungen auf den (voll) geständigen Angaben des Angeklagten SCH. und den (weitgehend) geständigen Angaben der Angeklagten Z., S. und S.; die vorgenannten drei Angeklagten stellten letztlich allein in Abrede, im Zusammenhang mit der Tat vom 14.01.2017 (Brandanschlag zum Nachteil) im Vorfeld von der Feuerlegung gewusst zu haben, sie werden jedoch insoweit durch die Angaben des D. und SCH. (sowie des Zeugen) überführt. Der Angeklagte B. räumte seine jeweilige Tatbeteiligung pauschal ein. Der Angeklagte W. stritt eine Tatbeteiligung vehement ab, er wird jedoch maßgeblich durch die Angaben des Angeklagten D. überführt, denen die Kammer nach kritischer Würdigung folgt, zumal diese im Allgemeinen und im Besonderen durch die Angaben der Angeklagten SCH., Z., S. und S. und durch weitere, auch objektive Beweise gestützt werden.

Die Angeklagten haben sich deswegen wie tenoriert strafbar gemacht. Am schwersten wiegt die Beteiligung an der schweren Brandstiftung vom 14.01.2017 zum Nachteil des Konkurrenzbetriebes, an der allein B. nicht mitwirkte.

Die Angeklagten W., D., Z., S., SCH. und B. wurden deshalb jeweils zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (S.) bis zu 6 Jahren und 6 Monaten (W.) verurteilt. In Bezug auf SCH. und B. waren im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung Einzelstrafen aufgrund einer Verurteilung durch das Landgericht Bamberg vom 07.12.2017 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz einzubeziehen, wobei die Anordnung ihrer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechtzuerhalten war. In Bezug auf D. war festzustellen, dass er die Straftaten (auch) auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG begangen hat. Gegen den Angeklagten S., der allein an der Tat vom 14.01.2017 beteiligt war und bei deren Begehung eine eher untergeordnete Rolle einnahm, verhängte die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

B. Persönliche Verhältnisse (…)

C. Sachverhalt

I. Allgemeines zum B. „Rotlichtmilieu.“

Das B. „Rotlichtmilieu“ bestand im relevanten Zeitraum 2015 bis Anfang 2017 im Wesentlichen aus fünf „größeren“ Bordellbetrieben mit im Durchschnitt mindestens drei dauerhaft anwesenden Prostituierten, namentlich den „alteingesessenen“ drei Betrieben (betrieben vom Angeklagten W.), K. und G,, dem seit einigen Jahren bestehenden Betrieb in der H. sowie dem im Jahr 2013 eröffneten Betrieb des Geschädigten im ... Ergänzt wurde das „Angebot“ durch wenige Modellwohnungen, in denen einzelne Prostituierte ihre Dienstleistungen anboten. Insgesamt boten im Durchschnitt pro Tag bis zu 30 Prostituierte ihre Dienst im Stadtgebiet Bamberg an. Buttersäureanschläge traten in der B. Rotlichtszene erstmals im Jahr 2000 auf. Bis ins Jahr 2010 wurden etwa 20 Buttersäureanschläge zum Nachteil von Rotlichtbetrieben ausgeführt, ohne dass ein Täter ermittelt werden konnte. Aufgrund der durch das Ausbringen der Buttersäure verursachten und sehr schwer zu beseitigenden üblen Geruchsentwicklung wurde dadurch vielfach die Weiternutzung der betroffenen Räumlichkeiten unmöglich gemacht. Polizeilicherseits bestand zum Teil der (sich nicht erhärtende) Verdacht, dass der Angeklagte W., dessen in der unter wechselnder Anschrift und in unterschiedlicher Form geführte Bordellbetriebe nie Adressat der Buttersäureanschläge waren, etwas mit den Buttersäureanschlägen zu tun haben könnte.

Der Angeklagte W. ist bereits seit Jahrzehnten im B. „Rotlichtmilieu“ tätig. Er war faktischer Betreiber verschiedener Bordellbetriebe in unterschiedlichen Rechtsformen in der in Bamberg, in der er auch in einem Haus, das seinem Bruder W. gehört, bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Im Jahr 2015 betrieb der Angeklagte W. ein Bordell im Anwesen, in dessen Rahmen Prosituierte im wöchentlichen Wechsel in fünf Zimmern ihrer Tätigkeit nachgingen.

Der Konkurrent eröffnete im Jahr 2013 einen Bordellbetrieb in der von ihm angemieteten Erdgeschosswohnung im Anwesen, das in der Nähe der gelegen ist. Insgesamt umfasste die von angemietete Erdgeschossfläche mehr als 200 qm, wobei nur ein Teil hiervon, nämlich Zimmer für insgesamt fünf Prostituierte und entsprechende Nebenräume (Bäder, Küche), tatsächlich als Bordellwohnung genutzt wurde. beabsichtigte mittelfristig, in der Wohnung weitere Prostituiertenzimmer einzurichten. Mit Blick auf seinen im Jahr 2016/2017 laufenden Bordellbetrieb verhielt es sich so, dass sich bis zu 5 Prostituierte im üblicherweise wöchentlichen Wechsel in der Wohnung aufhielten und für die Dauer dieser Woche in einem ihnen zugewiesenen Zimmer sowohl ihre sexuellen Dienstleistungen anboten als auch darin übernachteten („wohnten“). Ihre Arbeitszeit und Freizeit legten die Prostituierten selbst fest, an den Bordellbetreiber und Vermieter entrichteten sie eine Pauschalzimmermiete in Höhe von 500,- EUR pro Woche, was der in der Rotlichtszene in der hiesigen Region üblichen wöchentlichen Pauschalmiete entspricht. Wie ebenfalls in der „Szene“ üblich - und auch auf den Betrieb des Angeklagten W. zutreffend - stammten die Prostituierten regelmäßig aus dem südosteuropäischen Ausland und hatten während ihres Aufenthalts in Bamberg jedenfalls keine anderweitige Wohnung; die Kontaktaufnahme der Betreibers mit den Prostituierten erfolgte in der Regel über einschlägige Internetseiten.

II. Allgemeines Vortatgeschehen

Ende 2015, nachdem sein Vorhaben, selbständig eine Autowaschanlage zu betreiben, gescheitert war, trat der Angeklagte D. vermittelt durch seinen Vater, einem Bekannten des Angeklagten W., an diesen heran, um ihn um „Erlaubnis“ zu fragen, in das B. „Rotlichtgeschäft“ einzusteigen zu dürfen. Der Angeklagte W. und der Angeklagte D. kamen darin überein, dass sich D. am Bordellbetrieb des W. beteiligen könne. W. sollte D. „anlernen“ und würde sich allmählich aus dem aktiven Geschäft im Rotlichtmilieu zurückziehen. Als nach außen unmittelbar Handelnder sollte fortan allein der Angeklagte D. auftreten, während der Angeklagte W. weiterhin maßgeblich über den Betrieb bestimmen und eine Rolle als Hintermann ausüben würde. Die Gewinne aus dem Geschäftsbetrieb sollten hälftig aufgeteilt werden. In Umsetzung dieser Absprache stieg im Folgenden ab Ende 2015 der Angeklagte D. in den Bordellbetrieb des W. ein. Der Angeklagte W. wies ihn in den Geschäftsbetrieb ein und zog sich als „Frontmann“ zurück. D. kümmerte sich fortan um das Tagesgeschäft, wie etwa um die Buchungen der Prostituierten und die unmittelbare Geschäftsführung des Bordellbetriebs, und trat nach außen hin als der neue Betreiber des Bordells ...-Straße auf. Im Hintergrund gab W. weiter die Handlungsanweisungen, welche von D. unverändert zu befolgen waren und auch befolgt wurden (…).

Zunächst waren die fünf Zimmer der Bordellwohnung gut ausgelastet, das „Geschäft“ lief gut. Mitte des Jahres 2016 erwog daher der Angeklagte D., den Bordellbetrieb zu erweitern, womit der Angeklagte W., der in der Vergangenheit bereits um ein vielfaches größere Bordellbetriebe geführt hatte, einverstanden war. Zum Zweck der Geschäftsausweitung wurde die Bordellwohnung im Anwesen umgebaut und um vier weitere Zimmer ergänzt. Zudem wurden zwei Zimmer im Nachbaranwesen zum Zwecke der Ausübung von Prostitution angemietet. Die Umbaukosten wurden jeweils zur Hälfte von den Angeklagten D. und W. getragen. Bei den Umbaumaßnahmen halfen auch die Angeklagten SCH., Z., S. und B., die seinerzeit Freunde (SCH. und Z.) bzw. Bekannte (S. und B.) des Angeklagten D. waren und - bis auf B. - im selben Fitnessstudio Bodybuilding betrieben. Mit SCH. und Z. war D. langjährig freundschaftlich verbunden, S. und B. waren Bekannte des D. aus der „Hooliganszene“, B. war darüber hinaus ein früherer Freund von SCH.. D., SCH. und B. gehörten zudem dem Drogenmilieu an und hatten im Zeitraum Mitte 2016 bis Anfang 2017 unter Beteiligung weiterer Personen (anderweitig Verfolgte, und) eine Reihe von Betäubungsmittelstraftaten begangen, an denen W. jedoch nicht beteiligt war und von denen er wohl auch keine Kenntnis hatte. Aus der vorerwähnten Gruppe heraus wurden in unterschiedlicher Besetzung die nachfolgenden Straften begangen, wobei diese - bis auf die nachfolgende Tat unter V. - vom Angeklagten W. als Hintermann initiiert und vom Angeklagten D. als Vordermann, der die unmittelbar Tatausführenden rekrutierte, umgesetzt wurden. Zur Beauftragung und „Vorgabe“ der einzelnen Straftaten traf sich der Angeklagte W. stets allein mit dem Angeklagten D.. Auch wies er D. an, mit niemandem darüber zu reden, dass er, W., hinter den Straftaten „stecke“.

III. Brandanschlag auf Pkw vom 02.06.2016

In den Tagen vor dem 02.06.2016 wies der Angeklagte W. den Angeklagten D. an, einen Brandanschlag auf ein Kraftfahrzeug zu verüben, um dieses zu zerstören. Er zeigte dem Angeklagten D. das anzugehende Fahrzeug, das in, einem Stadtteil Bambergs, abgestellt war. Es handelte sich um das Kfz des W., des Bruders des Angeklagten W., was letzterer dem Angeklagten D. jedoch nicht offenbarte. Die Motivation des Angeklagten W., einen Brandanschlag auf den Pkw seines Bruders auszuführen zu lassen, ist nicht aufklärbar. W. gab D. konkret vor, dass „das Auto brennen müsse“, sowie Zeit, Ort und Art und Weise der Tatbegehung, namentlich dass der zu attackierende Pkw mit einem Molotowcocktail in Brand gesetzt werden sollte. Gegen den „Besitzer“ des Fahrzeugs sollte indessen ausdrücklich nicht vorgegangen werden. Weiterhin lobte W. 500,- EUR „Belohnungsgeld“ für den die Tat Ausführenden, den D. aus seinem Bekanntenkreis rekrutieren sollte, aus.

Mit der unmittelbaren Ausführung des Brandanschlags beauftragte der Angeklagte D. den Angeklagten B., der bei D. Schulden aus Drogengeschäften hatte, da er mit dem Verkauf von Haschisch, das er im Auftrag von D. (und SCH.) verkaufen sollte, „in Verzug“ war. Der Angeklagte D. gab dabei wiederum dem Angeklagten B. Tatobjekt, Tatmittel (Molotowcocktail) sowie Zeit und Ort der Tatbegehung im Einzelnen vor. Das zur Herstellung des Molotowcocktails verwendete Benzin kauften D. und B. gemeinsam. Im Folgenden „bastelten“ D. und B. einen Molotowcocktail, indem sie eine 0,7 Liter Glasflasche mit Benzin befüllten und in die Flaschenöffnung als Lunte ein Textiltuch steckten.

Am 02.06.2016 gegen 22:45 Uhr begab sich der Angeklagte B. auf Veranlassung des D. zur Ecke H./Z. in B. und entzündete den dort auf Höhe des Anwesens Z. am Straßenrand abgestellten PKW der Marke Seat Modell Leon mit dem amtlichen Kennzeichen ... des W., indem der Angeklagte B. zunächst die Seitenscheibe der Beifahrertür einschlug und sodann hierdurch den entflammten Molotowcocktail warf. Wie beabsichtigt, fing der vordere Teil des Autoinnenraums sofort Feuer, insbesondere der Fahrer- und Beifahrersitz. Durch das entstandene Feuer brannte der vordere Fahrzeuginnenraum zu einem Großteil aus. Das Feuer konnte zeitnah durch den auf den Brand aufmerksam gewordenen Zeugen Y. mit einem Feuerlöscher gelöscht werden. In unmittelbarer Nähe zum angegangenen Fahrzeug befanden sich keine weiteren Fahrzeuge, der Abstand zu den angrenzenden Wohnhäusern betrug mehrere Meter.

Das Fahrzeug des W. war infolge des Brandanschlags nicht mehr fahrfähig, es entstand am Pkw ein erheblicher Sachschaden (wirtschaftlicher Totalschaden) in Höhe von (mindestens) 9.615,80 EUR (Wiederbeschaffungsaufwand). Die Abwicklung des Fahrzeugschadens wurde zwischen der den Fahrzeugerwerb finanzierenden Bank (V. Bank) und der Kaskoversicherung (V. Versicherung) vorgenommen. Am Fahrzeuginventar (u.a. ein zerstörter Kindersitz) entstand ein Sachschaden in Höhe von 350,- EUR.

Im Nachgang zur Tat bezahlte der Angeklagte W. die zugesagten 500,- EUR nicht. Der Angeklagte B. bekam deshalb auch von D. keine Entlohnung und machte hierauf auch keine „Ansprüche“ (gegenüber D.) geltend.

IV. Tatgeschehen zum Nachteil der „Konkurrenz.“

Während und nach der vorerwähnten Umbau- bzw. Erweiterungsphase des Bordellbetriebs (oben II.) liefen die „Geschäfte“ der Angeklagten W. und D. schlechter als zuvor und als erwartet, die Einnahmen verringerten sich und die Zimmer waren nicht mehr ausgelastet mit Prostituierten, wofür W., aber auch D. konkurrierende Unternehmen verantwortlich machten, insbesondere auch den erst seit wenigen Jahren bestehenden Betrieb des Zeugen mit einer vergleichbaren Größenordnung. Der Angeklagte W. wies daher in der Folge, erstmals im Spätsommer 2016 in den Wochen vor dem 21.09.2016, den Angeklagten D. an, den nahegelegenen Konkurrenzbordellbetrieb in der Erdgeschosswohnung des Anwesens in Bamberg, welcher vom Geschädigten geführt wurde, auszuschalten. Seine Anweisungen gab W. gegenüber D. immer nur im Vier-Augen-Gespräch. W. übte psychischen Druck auf D. aus, indem er ihm etwa untergeordnete Arbeiten (z.B. Autoputzen und Fahrdienste) ausführen ließ und ihn verbal attackierte, um ihn dazu zu bestimmen, gegen den genannten Konkurrenzbetrieb, der W. schon seit seiner Betriebsaufnahme im Jahr 2013 ein „Dorn im Auge“ war, entsprechend seiner Vorgabe vorzugehen. Die dahinter stehende Motivation des Angeklagten W. war es, durch die Ausschaltung eines Konkurrenten das eigene Geschäft „anzukurbeln“.

Es wurden zunächst zwei Buttersäureanschläge (nachfolgend 1. und 2.) und später ein Brandanschlag (nachfolgend 3.) sowie ein - fehlgeleiteter - Pkw-Anschlag (nachfolgend 4.) auf Anweisung des Angeklagten W. verübt. Die Beteiligten der unmittelbaren Tatausführung rekrutierte der Angeklagte D., der die ins Auge gefassten Anschläge zum Nachteil des Konkurrenten mittrug, aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis.

1. Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

a) Weiteres Vortatgeschehen

In den Wochen vor dem 21.09.2016 bestimmte der Angeklagte W., dem Buttersäureanschläge als probates Mittel zur Ausschaltung von Konkurrenz bekannt waren, den Angeklagten D. zunächst, auf den Konkurrenzbetrieb einen solchen Buttersäureanschlag zu verüben und darin zu randalieren. W. legte dabei das Anschlagsziel, die Tatbegehung mittels Buttersäure und Äxten („alles Kaputtschlagen und Verteilung von Buttersäure“) und die zu treffenden Verdeckungsmaßnahmen (Tragen von Handschuhen, Abkleben der Kleidungsverschlüsse mit Klebeband jeweils zur Vermeidung von DNA-Rückständen, Vernichtung der Tatkleidung) fest. Auch empfahl er D., sich zur Tatausführung von hinten dem Anwesen zu nähern. Im Falle einer Konfrontation mit Personen sollten diese „niedergeschlagen“ werden. D. sollte zur Tatausführung ein Team aus „stabilen Männern“ zusammenstellen, wobei ihm Anzahl und Auswahl überlassen blieben. Ziel des Anschlags sollte nach dem D. eröffneten Vorstellungsbild des Angeklagten W. die Geschäftsaufgabe des Konkurrenzbordells durch das Unbrauchbarmachen der Geschäftsräume sein, um den eigenen Geschäftsbetrieb zu fördern. Der Angeklagte D. ging davon aus, dass - wie ihm W. versichert hatte - sich im Anwesen neben der im Erdgeschoss gelegenen Bordellwohnung ausschließlich Büroräumlichkeiten befinden, die in der Nacht nicht mehr benutzt würden.

Im Folgenden stellte der Angeklagte D., dem es letztlich gleichermaßen auf die Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs durch die Ausschaltung eines Konkurrenten ankam, ein erstes Team für einen ersten Buttersäureanschlag auf die Bordellwohnung im zusammen, wobei D. die Tatbeteiligten teilweise nur unter vier Augen akquirierte. Eine Gegenleistung für ihren Beitrag beanspruchte keiner der Tatbeteiligten. Im Auftrag des D. bestellte der anderweitig Verfolgte im Internet sechs 500 ml Flaschen, mithin insgesamt 3 Liter Buttersäure und ließ diese an die Wohnanschrift seiner Eltern in R. (Landkreis B) liefern. Den von verauslagten Kaufpreis in Höhe von etwa 40,- EUR erstattete ihm D.. Als unmittelbar Tatausführende rekrutierte D. die Angeklagten SCH., Z. und B., wobei SCH. und Z. auch an der Planung der Einzelheiten der Tatausführung beteiligt waren. SCH. und Z. wirkten aufgrund ihres freundschaftlichen Verhältnisses zu D. mit, B., da er zu D. und SCH. über das Drogenmilieu in Verbindung stand. D. und SCH. kundschafteten die Örtlichkeiten im aus. Handschuhe, Schuhe, Ganzkörperschutzanzüge und Sturmhauben, die zur Tatbegehung getragen werden sollten, wurden von D. wohl im Beisein von SCH. auf einem Markt in Tschechien beschafft. Weiterhin besorgte SCH. über einen Bekannten zwei Äxte und eine kleine Kneifzange („Zwicker“). Nach dem von D. ausgegebenen Tatplan, dem sich die nachfolgenden Angeklagten anschlossen, sollten er und SCH. in der anzugehenden Bordellwohnung mit den Äxten Zimmertüren und Einrichtungsgegenstände zerschlagen und Z. und B. für die Verteilung der Buttersäure zuständig sein. Bei Konfrontation mit Personen sollten diese verbal vertrieben werden, falls sie versuchen würden, die Polizei zu verständigen, sollten ihre Mobiltelefone abgenommen werden. Im Übrigen sollten bei dem „Überfall“ keine Menschen zu Schaden kommen.

b) Unmittelbares Vortatgeschehen

Die genannten vier Angeklagten trafen sich am späten Abend des 20.09.2016 im Elternhaus des Angeklagten Z. in der B-Str. in, einem Ortsteil der Gemeinde (Landkreis B). Dort zogen sie sich die von D. und SCH. besorgten Ganzkörperanzüge und Schuhe über, wobei sie im weiteren Verlauf die Hosen- und Armabschlüsse mit Klebeband abklebten und unter von ihnen jeweils getragenen Lederhandschuhen Gummihandschuhe anzogen, um bei der beabsichtigten Tatausführung keine DNA-Spuren zu hinterlassen. Z. zog sich einen in seinem Besitz befindlichen Armeekombianzug an. Am Baggersee in trafen sich die benannten Angeklagten mit dem anderweitig Verfolgten, der zur Fahrt nach Bamberg seinen Pkw des Typs S Kombi zur Verfügung stellte. Mit Z. am Steuer, D. als Beifahrer und SCH. und B. auf dem Rücksitz fuhren die Angeklagten nach Bamberg in die H.-straße, die sich in südlicher Richtung „von hinten“ -getrennt durch Industrieflächen und Bahnschienen - an das Anwesen anschließt. Zwischenzeitlich hatten sich die vier Angeklagten die von D. und SCH. mitgebrachten Sturmmasken angezogen. Sie begaben sich über Gleise an den nahegelegenen rückwärtigen Zaun des Anwesens, den D. mit der Kneifzange durchzwickte. Entsprechend der „Einteilung“ von D. waren dieser und SCH. jeweils mit Äxten und Z. und B. jeweils mit Buttersäureflaschen „bewaffnet“.

c) Tatgeschehen

Am 21.09.2016 gegen 0.20 Uhr erreichten die vorerwähnten Angeklagten die im Erdgeschoss betriebene Bordellwohnung. Um 0.22 Uhr schlugen die Angeklagten D. und SCH. mit ihren Äxten ein südwestlich gelegenes Zimmerfenster ein, durch das zunächst SCH. und ihm nachfolgend D., B. und Z. eindrangen. In der Bordellwohnung hielten sich zu diesem Zeitpunkt vier aus Osteuropa stammende Prostituierte sowie ein Freier, der Zeuge xx auf, die sich, nachdem sie die eindringenden vier Angeklagten bemerkt hatten, in verschiedenen Zimmern einschlossen. Dass sich im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb in der Wohnung Personen, insbesondere dort weilende Prostituierte aufhalten, war allen vor Ort anwesenden Angeklagten bewusst, ebenso ging hiervon unter billigender Inkaufnahme der „Hintermann“ W. aus.

Nach ihrem Eindringen randalierten die Angeklagten D., SCH., Z. und B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken entsprechend dem vorgefassten Tatplan. Soweit einer der Angeklagten nicht selbst handelte, billigte er das Tun des/der jeweils anderen wie sein eigenes. Insgesamt „wüteten“ die vor Ort anwesenden vier Angeklagten etwa 1 Minute in der Bordellwohnung.

Der Angeklagte D. und der Angeklagte SCH. traten mit ihren Füßen und schlugen mit ihren mitgeführten Äxten „wahllos“ mehrere Löcher in verschiedene Zimmertüren, wobei jedenfalls dem Angeklagten SCH. bekannt war, dass hinter einer Tür, auf die er einschlug, sich eine Prostituierte verbarrikadiert hatte. Weiterhin zerschlug D. mit der Axt eine Stehlampe. Die Angeklagten B. und Z. brachten aus mitgeführten Plastikflaschen übel riechende Buttersäure im Flurbereich und in die vom Gang abgehenden, innenliegenden Zimmer aus. Weiterhin verspritzen B. und Z. die Buttersäure durch die durch die Fußtritte und Äxte entstandenen Löcher in den Zimmertüren, wobei auch B. zu diesem Zweck in eine Zimmertür ein Loch trat. Für alle vor Ort anwesenden vier Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar wurde der in einem der angegangenen Zimmer hinter der Zimmertür stehende xx. von der Buttersäure an seinen entblößten Beinen getroffen und hierdurch verletzt. Dass die Angeklagten dies billigend in Kauf nahmen, ist nicht abschließend aufklärbar. Kurz bevor sie die Wohnung verließen, verschüttete auch der Angeklagte D. Buttersäure durch das Loch einer (anderen) Zimmertür. Insgesamt etwa 3 Liter Buttersäure wurden in der Wohnung ausgebracht.

Auch der Angeklagte W. billigte als „Hintermann“ sämtliche der vorstehenden Tathandlungen wie seine eigenen und die entstandenen Sachschäden zum Nachteil des Konkurrenzbetriebs. Ebenso war es für W. vermeidbar und vorhersehbar, dass bei dem „Buttersäureanschlag“ eine (unbeteiligte) Person (der Freier xx.) von der Buttersäure getroffen und verletzt würde.

d) Nachtatgeschehen

Nach der Tatausführung verließen die Angeklagten SCH., Z., B. und D. in dieser Reihenfolge durch das eingeschlagene Zimmerfenster die Wohnung und fuhren - mit Z. als Fahrer - zurück zum er Baggersee, wo der anderweitig Verfolgte sie erwartete. Dort wechselten sie ihre Kleidung und entsorgten die Äxte und die Kneifzange im Baggersee. Als ihr Versuch, Säcke mit der Tatkleidung und dem Verpackungsmaterial der Buttersäureflaschen ebenfalls im See zu entsorgen, misslang, übernahm die (Ruck-)Säcke mit dem Auftrag, diese zu vernichteten. In der Folgezeit entsorgte diese Säcke allerdings in der Nähe eines Flurbereinigungsweges bei Z., wo sie einige Tage später von einem Spaziergänger aufgefunden wurden. Am der Tat nachfolgenden Vormittag nahm der Angeklagte D. per Mobiltelefon Kontakt zum Angeklagten W. auf und informierte ihn (codiert) über den erfolgreichen Verlauf des Buttersäureanschlags.

Um einen Tatverdacht gegen sich und das Umfeld seines Bordellbetriebes in der nicht aufkommen zu lassen, inszenierte der Angeklagte W. am Vormittag des 22.09.2016 einen „Buttersäureanschlag“ zum Nachteil seines Bordellbetriebes in der, indem er auf Vertäfelungen im Eingangsbereich zu dem im Anwesen befindlichen Bordell eine geringe, in der Folge leicht zu beseitigende Menge an Buttersäure ausbrachte und anschließend einen „Anschlag“ zu seinem Nachteil bei der Polizei anzeigte. Der Angeklagte W. rechnete damit, als Verursacher des Anschlags zum Nachteil des in Verdacht geraten zu können, und wollte dem mit dem vorgetäuschten Anschlag auf seinen Betrieb vorbeugen.

e) Tatfolgen

Der Geschädigte ... erlitt durch den Kontakt mit der ausgebrachten Buttersäure Rötungen und mehrere Tage andauernde Schmerzen an beiden Beinen, weswegen er sich in ärztliche Behandlung begab und die Verletzungen mehrere Tage lange mit Wundsalbe behandelte. Als Folge dieser Verletzungen verbleiben beim 19... geborenen Geschädigten xx. gepunktete Hautrötungen im Kniebereich beider Beine. Er hat am 21.09.2016 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.

Die in der Bordellwohnung, insbesondere im Flurbereich und den Prostituiertenzimmern, großflächig ausgebrachte Buttersäure roch derart übel (vergleichbar einem intensiven Geruch nach Erbrochenem), dass eine Fortsetzung des Bordellbetriebs angesichts der hartnäckigen, unerträglichen Geruchsbelästigung zunächst unmöglich war. Der in der Modellwohnung des Betreibers entstandene Sachsubstanzschaden (eingeschlagenes Fenster, eingeschlagene Zimmertüren, mit Buttersäure verunreinigtes Mobiliar) betrug insgesamt mindestens 5.000,-EUR. Die Kosten der Spezialreinigung der stark nach Buttersäure „stinkenden“ Wohnung beliefen sich auf mindestens weitere 4.500,- EUR. Infolge der Sachsubstanzschäden und der Kontamination mit Buttersäure musste der Bordellbetrieb des für mindestens zwei Wochen ruhen; führte ihn anschließend jedoch, nachdem die Geruchsbelästigung durch weitestgehend mögliche Entfernung der Buttersäurerückstände auf ein erträgliches Maß reduziert werden konnte, wie gehabt fort.

2. Buttersäureanschlag vom 19.11.2016

a) Allgemeines Vortatgeschehen

Nachdem der erste Buttersäureanschlag nicht den gewünschten Erfolg - dauerhafte Unterbindung des Betriebs im Konkurrenzbordell - erzielt hatte, da dieses nur wenige Wochen nach dem ersten Anschlag wiedereröffnete, wollte der Angeklagte W. den Konkurrenzbetrieb endgültig auszuschalten. Er wies den Angeklagten D. deshalb unmissverständlich und unter Ausnutzung seiner dominanten Persönlichkeit und Stellung an, nunmehr einen Brandanschlag auf die Konkurrenz zu verüben. D. müsse das jetzt „richtig machen“ und solle nicht „rumschwuchteln“, sonst würde er ihn, W., richtig kennen lernen. Nach W.s Vorgabe sollte im Konkurrenzbetrieb nach Vertreibung der darin befindlichen Leute Benzin verteilt und dieses angezündet werden. Andererseits „beschwichtigte“ W. und zerstreute die Bedenken des D. mit dem Hinweis, dass im Objekt über den Bordellbetrieb hinaus zur Nachtzeit keine Menschen zu erwarten seien, da es sich um eine Gewerbegebäude handeln würde, welches nicht bewohnt werden dürfe. Nicht ausschließbar ging auch W. hiervon aus. Überdies gab W. vor, dass - neben dem Brandanschlag auf den Konkurrenzbetrieb - auch auf den Pkw des Konkurrenten ein Brandanschlag zu dessen nachhaltiger Einschüchterung ausgeübt werden sollte.

Im Folgenden stellte D. ein neuerliches Team bestehend aus den Angeklagten S., Z., SCH. und B. zur anvisierten Tatausführung zum Nachteil der Bordellwohnung im zusammen. Eine Gegenleistung für die Tatbeteiligung machte keiner geltend und wurde auch nicht versprochen. Auch S. schloss sich wegen seiner kameradschaftlichen Beziehung zu D. dem inkriminierten Vorhaben an. Mit S., Z. und SCH. besprach D. verschiedene Möglichkeiten eines nachhaltigen Anschlags auf den Konkurrenzbetrieb, wobei auch die Möglichkeit einer Inbrandsetzung des Konkurrenzgeschäfts in Betracht gezogen wurde; im Falle einer Feuerlegung sollte sichergestellt werden, dass sich keine Menschen im Gebäude aufhalten, damit niemand zu Schaden kommt. Da sich S. und Z. an einer Brandstiftung nicht unmittelbar beteiligen wollten, entwickelte D. zusammen mit diesen und SCH. den Plan, den zweiten Anschlag in zwei Wellen zu verüben. In einer ersten Welle sollten zunächst D., S. und Z. einen erneuten Buttersäureangriff auf die Etablissementwohnung im verüben und dort Sachbeschädigungen begehen, um dadurch die Menschen, insbesondere die Prostituierten, welche sich in den Bordellwohnung möglicherweise aufhalten, nachhaltig zu vertreiben. Danach sollten mit zeitlichem Abstand in einer zweiten Welle die Angeklagten B. und SCH. Feuer in der Bordellwohnung legen und diese dadurch unbewohnbar und damit den Geschäftsbetrieb unmöglich machen. Hierzu sollte ein Kanister mit Benzin in der Wohnung verteilt und mit einem Molotowcocktail in Brand gesetzt werden. Nach dem Überfall sollte die Tatkleidung verbrannt werden. Die genannten Angeklagten gingen dabei davon aus, dass das Objekt ausschließlich gewerblich genutzt wird und dass sich mit Ausnahme im Bordellbetrieb zur Nachtzeit für gewöhnlich keine weiteren Menschen in dem Gebäude aufhalten. Von diesem Plan eines Angriffs in zwei Wellen (insbesondere von dem nochmaligen Buttersäureanschlag) setzte D. den Angeklagten W., da es diesem dezidiert auf eine zeitnahe Schädigung des Konkurrenzbordells durch Feuerlegung ankam, zunächst nicht in Kenntnis.

Die zur Tatausführung erforderliche Buttersäure beschaffte der Angeklagte S. auf Geheiß des D., indem er am 21.10.2016 über das Internet insgesamt vier Liter Buttersäure bestellte, die am 26.10.2016 an die Wohnadresse seiner Eltern in B. (Landkreis B) ausgeliefert wurde. Den verauslagten Kaufpreis in Höhe von knapp 80,- EUR erstattete ihm der Angeklagte D.. Zwei für den Überfall eingeplante Äxte und einen „Zwicker“ sowie die bei der Tat zu tragende Kleidung (Ganzkörperschutzanzüge, Gesichtsmasken und Handschuhe) kaufte D. in Begleitung von SCH. und S. in Tschechien. Bei diesem oder einem weiteren Treffen in Tschechien betankte D. wohl im Beisein des SCH. mit Blick auf die geplante Tat zudem einen Kanister mit Benzin. Für die Kleidung und das Benzin wandte D. ungefähr 200,- EUR auf. Bei einem dieser Treffen in Tschechien besorgte auch der gleichfalls anwesende Angeklagte W. einen Kanister mit Benzin, der ebenfalls zur Tatbegehung vorgesehen war.

b) Unmittelbares Vortatgeschehen

Tatplangemäß trafen sich die der ersten Welle zugeordneten Angeklagten D., S. und Z. in der Nacht vom 18. auf den 19.11.2016 im Elternhaus des Z. in und zogen sich dort die Ganzkörperschutzanzüge und Handschuhe an, wobei sie abermals die Kleidungsabschlüsse mit Klebeband abklebten, um am Tatort keine DNA-Spuren zu hinterlassen. Anschließend fuhren die vorerwähnten drei Angeklagten mit dem Pkw des Typs BMW des Angeklagten S. zur Tatausführung in Richtung Bamberg, wobei S. der Fahrer und D. der Beifahrer war. Am kurz vor Bamberg gelegenen Pendlerparkplatz in Richtung ..dorf hielten sie an, um Kfz-Kennzeichen zu entwenden und diese zur Verschleierung am Tatfahrzeug anzubringen. D. stieg aus, entwendete von einem dort geparkten Pkw die Kennzeichen ... und brachte diese am Pkw des S. an. Anschließend fuhren die drei Anklagten wiederum zur hinter dem Anwesen gelegenen Hstraße nach Bamberg. Sie zogen sich die Gesichtsmasken über und näherten sich zu Fuß von hinten dem Gebäude, wobei D. mit dem „Zwicker“ abermals den inzwischen reparierten Zaun durchzwickte. D. und S. waren jeweils mit einer Axt, Z., der überdies einen Rucksack trug, mit einem mit Buttersäure befüllten Kanister „bewaffnet“.

c) Tatgeschehen

Am 19.11.2016 gegen 01.22 Uhr erreichten sie die Erdgeschosswohnung des Komplexes, in der sich zu diesem Zeitpunkt - für die Angeklagten überraschend - keine Personen aufhielten, da die Prostituierten vorzeitig abgereist waren. Zunächst schlugen D. und S. mit ihren mitgeführten Äxten zwei Fenster an der Westseite der Bordellwohnung ein. Anschließend begaben sie sich zur südwestlichen Ecke des Gebäudes . Im Rahmen des gemeinsamen Tatplans schlug dort S. mit seiner Axt das Fenster ein, das bereits beim ersten „Anschlag“ zum Einstieg in die Wohnung benutzt und zwischenzeitlich wieder repariert worden war und durch das anschließend S. und Z. eindrangen. Annähernd zeitgleich schlug D. mit seiner Axt die an der südwestlichen Gebäudeecke angebrachte Außenkamera ab und riss die zum Kamerabetrieb verwendeten Kabel heraus. Während S. mit seiner Axt in der Wohnung randalierte, indem er damit etwa Löcher in mindestens zwei Zimmertüren und auf Mobiliar schlug sowie einen Handtuchständer umwarf, brachte Z. im Flurbereich und in mindestens zwei innenliegenden Prostituiertenzimmern Buttersäure aus, wobei Z. mit der Hand auch Löcher in eine Zimmertür schlug und mit dem Fuß eine (andere) Zimmertür auftrat. Nachdem der zwischenzeitlich in der Wohnung hinzugestoßene D. das „Kommando“ zum Rückzug gab, verließen die drei Angeklagten diese durch dasselbe Fenster, durch das sie eingestiegen waren. Die Angeklagten randalierten deutlich weniger als eine Minute in der Wohnung. Insgesamt wurden in der Wohnung etwa 4 Liter Buttersäure ausgebracht.

Soweit einer der genannten drei Angeklagten nicht selbst handelte, billigte er das Tun des/der jeweils anderen wie sein eigenes.

d) Nachtatverhalten

Nach der Tatausführung fuhren die Angeklagten D., Z. und S. mit dessen PKW zum Baggersee nach (Landkreis B). Dort wechselten sie die Kleidung und versenkten die verwendeten Äxte im See. Da ihr Versuch, die Tatkleidung mittels des mitgebrachten Grillanzünders zu verbrennen, misslang, steckten sie diese in eine Sporttasche und warfen sie in den See.

Entsprechend dem - zwischen den Angeklagten D., Z., S. und SCH. - vorgefassten Tatplan, in den zwischenzeitlich auch der Angeklagte B. eingeweiht worden war, begaben sich SCH. und B. in den Tagen nach dem Buttersäureanschlag mindestens ein Mal zum Anwesen, um dort den Brandanschlag auszuführen. Zu diesem Zwecke führten SCH. und B. einen Kanister mit Benzin sowie mindestens einen Molotowcocktail mit sich. Zum Brandanschlag kam es jedoch nicht, da SCH. und B. in der Bordellwohnung oder am Objekt Menschen und Licht bemerkten und die beiden Angeklagten deshalb von der Tatausführung Abstand nahmen. Letztlich nahm auch D., nachdem er sich mithilfe seines Bekannten versichert hatte, dass sich in der Bordellwohnung wieder Personen aufzuhalten pflegen, von der angestrebten Feuerlegung Abstand. Z. und S. hatten ohnehin kein (eigenes) Interesse an der Brandsetzung, so dass diese (erst recht) damit einverstanden waren, hiervon Abstand zu nehmen.

e) Tatfolgen

Durch die Beschädigungen (drei eingeschlagene Fenster, mindestens zwei eingeschlagene Zimmertüren, zerstörte Außenkamera, beschädigtes Mobiliar, auch auf Mobiliar ausgebrachte Buttersäure) entstand ein Sachsubstanzschaden in Höhe von mindestens 5.000,- EUR. Zudem war infolge der abermals großflächig im Flurbereich und in den Prostituiertenzimmern ausgebrachten Buttersäure und des damit verbundenen beißenden Gestanks der Weiterbetrieb des Bordells zunächst unmöglich. Bei der von einer Spezialfirma durchgeführten, bestmöglichen Beseitigung der übel riechenden Buttersäure in der Wohnung entstanden Reinigungskosten in Höhe von mindestens 4.500,- EUR. Nach etwa einer Woche, nachdem die erforderlichen Schadensbeseitigungsarbeiten vorgenommen worden waren, konnte der Geschädigte seinen Bordellbetrieb wieder aufnehmen.

3. Brandanschlag vom 14.01.2017

a) Allgemeines Vortatgeschehen

Im Folgenden hielt der Angeklagte W. den Angeklagten D. mit Nachdruck dazu an, den Brandanschlag nunmehr zu verüben, da ihm sonst selbst Übles widerfahren und er ihn aus dem Geschäft herausschmeißen werde. Um D. nachhaltig dazu anzuhalten, den Konkurrenzbetrieb des Inhabers erneut aufzusuchen und „abzubrennen“, ließ W. bei einem Zusammentreffen in der zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende November / Dezember 2016 dem D. eine silberfarbene (PTB-)Pistole mit schwarzem Griff, die auf einer Tischplatte lag, „sehen“ und bedeutete ihm durch Mimik und Gestik, dass D. das machen müsse, was er, W., von ihm verlange, andernfalls müsse er mit Repressalien seitens W. rechnen, was D. auch so verstand und ernst nahm. Laut W. sollte D. mit einem Team von bis zu 10 Männern in die konkurrierende Bordellwohnung eindringen, die Leute rausschicken und dann Benzin verteilen und alles anzünden. Darüber hinaus wies W. den D. an, einen Brandanschlag auf den Pkw des Konkurrenten auszuüben, um diesen nachhaltig zu beeindrucken.

Der Angeklagte D. entschloss sich daher, erneut ein Team aus tatbereiten Bekannten zusammenstellen, um den Brandanschlag auf die Bordellwohnung letztendlich durchzuführen. Parallel dazu plante D. den Brandanschlag auf das Fahrzeug des Zeugen . Für den beabsichtigten neuerlichen Anschlag zum Nachteil des Bordellbetriebs im „gewann“ D. zunächst die Angeklagten SCH., Z. und S.. Mit diesen plante und besprach er die Vorgehensweise, wobei auch die Verwendung eines Molotowcocktails im Raum stand, um in der Bordellwohnung Feuer zu legen. Die Angeklagten Z. und S. lehnten es dabei nicht ausschließbar ab, sich an der unmittelbaren Feuerlegung eigenhändig zu beteiligen, waren aber in den Plan der Inbrandsetzung eingeweiht. Als weitere Tatgenossen rekrutierte D. den Angeklagten S. und den anderweitig Verfolgten . ..Der ebenfalls für den weiteren „Überfall“ als Tatgenosse vorgesehene Angeklagte B. nahm von seiner Beteiligung am anvisierten Tattag (14.01.2017) Abstand, da er als Gast auf einer Geburtstagsfeier eingeladen war. Z. hatte D. seinen Freund S. als möglichen Tatbeteiligten empfohlen. S. erklärte sich ohne Weiteres zur Mitwirkung an einem „Überfall“ auf einen konkurrierenden Bordellbetrieb bereit, nachdem er von D. hierauf angesprochen worden war. Der anderweitig Verfolgte, der ebenso wie D., S. und S. der Hooliganszene angehört, war dem Angeklagten D. insbesondere aus gemeinsamen Drogengeschäften (Handeltreiben mit Marihuana) bekannt, in deren Rahmen der polnische Staatsangehörige Marihuanalieferungen aus Polen an D. organisiert hatte. erklärte sich aus kameradschaftlicher Verbundenheit zu D. zur Mitwirkung an dem anvisierten Überfall auf den Konkurrenzbetrieb bereit. Eine Gegenleistung für seinen Tatbeitrag verlangte und erhielt keiner der Tatbeteiligten. S. und, die an der Entwicklung des Tatplans nicht beteiligt wurden, teilte D. zunächst mit, dass es um gemeinschaftliche Randale und Verwüstung zum Nachteil eines konkurrierenden Bordellbetriebs gehe. Sämtliche Tatausführende schlossen sich dem Tatplan des D. auch wegen des „Kicks“, ein Bordell zu überfallen und zu verwüsten, an.

Die für die Tatbegehung vorgesehene Kleidung (Ganzkörperschutzanzüge, Sturmmasken, Handschuhe) und die vorgesehene Ausrüstung (zwei Äxte und zwei Hämmer) besorgten D., SCH. und S.

b) Unmittelbares Vortatgeschehen

Am Abend des 14.01.2017 trafen sich die Angeklagten D., SCH., S., S. und Z. in dessen Elternhaus in der B.-Straße in zur Vorbereitung des in dieser Nacht geplanten Überfalls. Der Angeklagte S. hatte die Angeklagten SCH. und in seinem Pkw des Fabrikats B aus Bamberg mitgenommen und in den Angeklagten D. bei sich zu Hause abgeholt. Dort hatten D. und SCH., was auch der Angeklagte S. wahrgenommen hatte, in dessen BMW einen Kanister mit Benzin und Tüten mit der für die Tatbegehung vorgesehenen Kleidung (insbesondere Ganzkörperschutzanzüge und Sturmmasken) und den Äxten und Hämmern eingeladen, wobei der Benzinkanister für das nach der Tat beabsichtigte Verbrennen der Tatkleidung bestimmt war. In einer weiteren Tüte befanden sich zwei aus dem geplanten, jedoch nicht ausgeführten Brandanschlag vom November 2016 (oben 2.a), d) herrührende Molotowcocktails, d.h. zwei mit Benzin gefüllte Flaschen. Beim Verbringen dieser Tüte in den Pkw des S. durch den Angeklagten SCH. zerbrach eine Flasche, so dass in der Tüte Benzin auslief, das die unversehrt gebliebene Flasche „befleckte“. Die heil gebliebene, zwar verschlossene, infolge des ausgelaufenen Benzins jedoch stark nach Benzin riechende und zur Tatbegehung vorgesehene zweite Molotowcocktailflasche wurde im Pkw des S. nach mitgenommen. Bei dieser Flasche handelte es sich um eine mit Benzin gefüllte 0,7 Liter „Jacky“-Flasche.

In angekommen gab D. gegenüber den fünf weiteren anwesenden Tatbereiten das weitere Vorgehen vor, wonach zur Tatausführung drei „Teams“ gebildet werden sollten: Ein Team bestehend aus und S. sollte die Leute, insbesondere Prosituierte, mit deren Aufenthalt in der Wohnung sämtliche Angeklagte rechneten, aus der Wohnung vertreiben. Ein weiteres Team bestehend aus Z. und S. sollte im Etablissement randalieren. Ein drittes Team bestehend aus D. und SCH. sollte in der Bordellwohnung mithilfe eines Molotowcocktails Feuer legen. Die Angeklagten zogen sich die Ganzkörperschutzanzüge und - im weiteren Verlauf - die Sturmhauben an, wobei jedenfalls die Angeklagten D., Z., S. und S. nicht ausschließbar handelsübliche Staubschutzmasken unter den Sturmhauben trugen.

Anschließend fuhren die sechs Anwesenden zum Teil mit dem B des S. sowie zum Teil mit dem vom anderweitig Verfolgten zur Verfügung gestellten Pkw des Typs S Kombi zum Baggersee bei . Dort stiegen alle sechs Tatbereiten in den Pkw des und fuhren damit zur Tatausführung in Richtung Bamberg, wobei Z. als Fahrer fungierte und D. auf dem Beifahrersitzplatz nahm. Auf der Rücksitzbank saßen S., S. und . Über ihren Beinen lag auf seinem Rücken der Angeklagte SCH., der die zur Tatbegehung vorgesehene Molotowcocktailflasche offen in der Hand hielt. Diese roch für sämtliche Fahrzeuginsassen deutlich wahrnehmbar weiterhin nach Benzin. Die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs war deaktiviert. Kurz vor Bamberg hielten die sechs Tatgenossen wiederum am Pendlerparkplatz zwischen Bamberg und ..dorf, wo D. abermals Kfz-Kennzeichen entwendete (mit dem Kennzeichen ...) und diese an dem zur Tatausführung benutzten Pkw zur Verschleierung anbrachte. Hiernach fuhren die sechs Tatausführenden zur Hstraße und legten den Weg zum rückwärtigen Bereich des nahegelegenen Anwesens zu Fuß zurück. Der Angeklagte D. zwickte abermals den dieses Anwesen rückwärtig begrenzenden Zaun durch. Während der zu Fuß zurückgelegten Wegstrecke von etwa 200 m trug der Angeklagte SCH. den Molotowcocktail gut sichtbar in der Hand. D. und Z. waren mit Äxten, S. und mit Hämmern „bewaffnet“. Nur dem Angeklagten S. war kein „Werkzeug“ zugeordnet. Gegen 22.30 Uhr erreichte die Gruppe das Objekt.

Auch die Angeklagten Z., S. und S. sowie der anderweitig Verfolgte gingen (spätestens) bei der Ankunft am Etablissement und dem sich anschließenden Beginn des „Überfalls“ davon aus, dass D. und SCH. mithilfe des mitgeführten Brandbeschleunigers (Molotowcocktail) in der Bordellwohnung Feuer legen würden, ohne dass sie dies äußerlich erkennbar ablehnten oder sich hiervon nach außen hin distanzierten. Ihnen war bewusst, dass ihre Anwesenheit und ihre Tatbeiträge (Vertreibung von Personen aus der anzugehenden Wohnung bzw. Randale in der Wohnung) gewichtige Bestandteile für das Gelingen des Gesamterfolgs - Zerstörung und Unbrauchbarmachung der Bordellbetriebes durch Verwüstungen und Feuerlegung - waren. Alle sechs Tatgenossen gingen weiterhin - nicht ausschließbar - davon aus, dass sich in dem anzugehenden Gebäudekomplex über die im Zusammenhang mit dem Bordellbetrieb erwarteten Personen hinaus keine weiteren Menschen zur Nachtzeit aufhalten würden. Vorkehrungen, sich hierüber zu vergewissern, waren jedoch nicht getroffen worden. Insbesondere war von keinem der sechs Tatbeteiligten der auf der Ostseite gelegene Haupteingangsbereich des Komplexes, geschweige denn die dort angebrachten Klingel- und Briefkastenschilder in Augenschein genommen worden. Auch vergewisserten sich die Angeklagten, als sie sich dem Gebäudekomplex näherten, nicht darüber, ob in den Stockwerken über der im Erdgeschoss gelegenen Etablissementwohnung noch Licht brannte.

Auch der Angeklagte W. billigte als „Hintermann“ sämtliche der nachfolgenden Tathandlungen, insbesondere die nachstehende „Brandstiftung“, wie seine eigenen; gleichermaßen billigte er die entstandenen Sachschäden zum Nachteil des Konkurrenzbetriebs, zumal es ihm auf dessen wirtschaftliche „Vernichtung“ ankam.

c) Tatörtlichkeit

Der Gebäudekomplex besteht aus einem Hauptgebäude, in dem sich Wohn- und Gewerbeeinheiten in Form einer Wohnungseigentümergemeinschaft befinden. Auf das Erdgeschoss erstreckte sich auf einer Fläche von über 200qm die an den Betreiber vermietete Bordellwohnung, die seinerzeit im Eigentum der Zeugin ... und ihrer Tochter stand. Zum Tatzeitpunkt waren im ersten Stock des Hauptgebäudes ein Ingenieurbüro des Inhabers ... sowie eine Gewerbeeinheit der Eheleute ... untergebracht, in der diese auch wohnten. Im Dachgeschoss befanden sich eine Wohnung und (separate) Büroräumlichkeiten des Ehepaares …B. Weiterhin befand sich im Dachgeschoss eine Mietwohnung, die von der Zeugin und ihrem Freund bewohnt wurde. An den Hauptgebäudekomplex grenzt in nördlicher und nordwestlicher Richtung ein niedrigeres, einstöckiges Gebäude unmittelbar an, in dem die Zeugin ... ein Jogastudio betreibt und zusammen mit ihrem Ehemann ... ihre Wohnung hat. Während sich der Haupteingang des Hauptgebäudekomplexes mit den Klingeln und Briefkästen der Wohn- und Gewerbeeinheiten und dem sich anschließenden Treppenhaus auf der südöstlichen Seite befindet, gab es an der Westseite des Gebäudes einen separaten Eingang zur Bordellwohnung, der von den Freiern zu benutzen war und an dem die Namen der Prostituierten angebracht waren. Von der ebenerdigen Bordellwohnung führte ein Notausgang in das nach dem Haupteingang befindliche Treppenhaus ab, der mit zwei T30 Feuerschutztüren verschlossen war und nicht als Wohnungseingang benutzt wurde. Zum Dachgeschoss hin ist das Treppenhaus mit einer Abgangstür versehen. Das Treppenhaus ist die einzige Zuwegung, um vom Dachgeschoss aus nach unten durch die Haupteingangstür aus dem Gebäude zu gelangen.

In der als Etablissement genutzten Erdgeschosswohnung befanden sich fünf gleichartig ausgestattete Prostituiertenzimmer, die teilweise nur durch nachträglich eingezogene aus Rigips bestehende Ständerwände voneinander abgetrennt waren. Die Prostituiertenzimmer - ebenso wie das spätere Brandzimmer - waren jeweils mit „Ikea-Möbeln“ ausgestattet, namentlich mit einem Schrank, einem Tisch aus Metall mit einer Glasplatte, einer Kommode mit einem Fernsehgerät und einem 1,40 m breiten Bett mit Matratze, neben dem sich ein (weiterer) kleiner Tisch als eine Art „Nachtkästchen“ befand. Darüber hinaus befanden sich im Etablissement Badräumlichkeiten, ein Küchenraum sowie ein Eingangs- und ein verwinkelter Flurbereich. In der Wohnung vorhandene weitere Räumlichkeiten, die einer „Baustelle“ glichen, wurden für den Bordellbetrieb nicht genutzt, sollten aber nach den Planungen des Betreibers mittelfristig durch die Schaffung und Abtrennung weiterer Prostituiertenzimmer für sein Geschäft nutzbar gemacht werden.

Zum Tatzeitpunkt hielten sich im Gebäudekomplex die Zeugen ... und … und die Zeugin in ihren jeweiligen Dachgeschosswohnungen und die Zeugen ... und in dem sich nördlich anschließenden „Nebengebäude“ auf. In der Bordellwohnung hielten sich die aus Rumänien stammenden Prostituierten ... und ... auf.

d) Tatgeschehen

aa) Inbrandsetzung

Vor der Etablissementwohnung an der Südseite angekommen trennten sich - entsprechend dem von D. vorgebebenen Tatplan, dem sich die anderen anschlossen - er und SCH. von den weiteren vier Tatgenossen, um durch separate Fenster in zwei Gruppen in verschiedene Zimmer einzudringen. D. und SCH. gingen um die Ecke zur Südostseite des Gebäudekomplexes, um durch ein östlich ausgtetes Zimmerfenster in das spätere Brandzimmer, ein Prostituiertenzimmer, einzusteigen. Z., S., S. und verblieben auf der südlichen Seite, um von dort durch ein Fenster in den daneben liegenden Raum der Bordellwohnung, ein weiteres Prostituiertenzimmer, einzusteigen. Sodann schlugen gegen 22.31 Uhr (genau 22.30 Uhr und 48 Sekunden) D. und ziemlich zeitgleich Z. jeweils mit ihrer mitgeführten Axt das vor ihnen befindliche Fenster ein, um in die Bordellwohnung einzudringen. Durch das östliche Zimmerfenster drangen daraufhin D. und SCH. ein, wobei SCH. beim Einstieg oder kurz danach der Molotowcocktail aus der Hand fiel, so dass die Flasche zerbrach und sich das Benzin etwa im Bereich der Zimmermitte in der Nähe des dort aufgestellten Bettes ausbreitete. D. randalierte sodann in dem beleuchteten Einstiegszimmer, dem späteren Brandzimmer, indem er etwa eine Steckdosenleiste herausriss und die Zimmertür aus den Angeln hob. Unterdessen stiegen Z., S., S. und in das daneben liegende, hell beleuchtete Prostituiertenzimmer ein. Dieses Zimmer war vom späteren Brandzimmer durch eine nachträglich eingezogene Ständerwand abgetrennt, in der sich eine geschlossene Zwischentür befand. In dem Zimmer, in dem die genannten vier vorerwähnten Tatbeteiligten eindrangen, hatten sich die Prostituierten fl. und aufgehalten, die in andere Zimmer im hinteren Bereich der Wohnung flüchteten und sich dort verbarrikadierten, als sie die Eindringlinge bemerkten. Beim Eindringen in das Etablissement nahmen alle sechs Tatausführende entweder optisch oder akustisch wahr, dass sich jedenfalls Prostituierte in der Wohnung aufhalten. Auch nahmen die sechs Tatgenossen wahr, dass in den Zimmern und im Flurbereich großteils Licht brannte.

Z. randalierte im Folgenden mit der Axt in mehreren Zimmern. Er schlug mit der Axt wahllos ein Loch in mindestens eine Zimmertür, in eine weitere Zimmertür trat er ein Loch. Daneben zertrümmerte er mit der Axt in einem hinteren Badezimmer ein Waschbecken. Zudem schlug Z. im späteren Brandzimmer mit der Axt gegen einen kleinen Tisch und einen Schrank, wobei das angegangene Mobiliar zerstört wurde und das Kopfteil der Axt abbrach. Auch S., S. und randalierten wahllos, indem sie Inventar und Möbelstücke umwarfen. Der Angeklagte S. warf etwa in unterschiedlichen Räumen einen Handtuchständer, eine Art Stehlampe, einen Tisch und eine Mikrowelle um, der Angeklagte S. warf im Einstiegszimmer mindestens eine Matratze und im angrenzenden Flur einen weiteren Handtuchständer um. Im Flurbereich angekommen versuchte der Angeklagte S., nachdem er keine Prostituierte mehr in der Wohnung wahrgenommen hatte, ohne sich indes in allen Zimmern hinsichtlich des Aufenthalts von weiteren Personen vergewissert zu haben, mit seinen Armen und Händen zu signalisieren, dass die Aktion zu Ende gebracht werden und man zeitnah die Wohnung verlassen sollte. Dies teilte S. auch dem sich im späteren Brandzimmer aufhaltenden D. mit, in dem sich S. für wenige Sekunden zu einem Zeitpunkt aufhielt, als das Benzin aus dem zerbrochenen Molotowcocktail im gut ausbeleuchteten Zimmer ausgelaufen war. Im Folgenden verließ der Angeklagte S. als erster die Wohnung aus dem auf der Südseite gelegenen Fenster, durch das er eingestiegen war, worüber sich bei D. „beschwerte“., S. und Z. hielten sich jeweils mehrere Sekunden bei SCH. und D. im späteren Brandzimmer auf, als sich das Benzin bereits auf dem Zimmerboden ausgebreitet hatte, wobei Z. in diesem Zimmer - wie erwähnt - mit der Axt randalierte und unter anderem einen kleinen Tisch zerschlug.

Als in dem späteren Brandzimmer das Licht ausgeschaltet wurde, verließen kurz darauf, S. und Z. dieses und im Folgenden annähernd zeitgleich durch das Einstiegsfenster die Wohnung, wobei S. zuvor in einem weiteren Zimmer noch eine Mikrowelle umwarf und Z. zuvor den Stil der abgebrochenen Axt wegwarf. Nur wenige Sekunden, maximal fünf Sekunden, nachdem, S. und Z. das Brandzimmer in Richtung des daneben liegenden Ausstiegszimmers verlassen hatten, entzündeten die im Brandzimmer verbliebenen SCH. und D. das auf dem Boden ausgelaufene Benzin, indem SCH. auf Geheiß des D. mit dessen Feuerzeug eine Flamme entzündete. Beim Anzünden entwickelte sich eine Stichflamme. Nach dem Anzünden verließen SCH. und D. (genau 22.32 Uhr und 15 Sekunden) sogleich die Wohnung durch das Fenster des Nachbarzimmers, durch das auch die anderen vier Tatgenossen ein- und ausgestiegen waren. Die unmittelbar Tatbeteiligten rannten zurück zum Auto, wobei Z. dort als erster angekommen war. Vor dem Verlassen der Wohnung und des Geländes hatte sich keiner der sechs anwesenden Täter vergewissert, ob die Prostituierten tatsächlich die Wohnung verlassen hatten, geschweige denn, ob sich weitere Personen im Gebäudekomplex aufhalten würden.

Insgesamt hatten sich die sechs Tatgenossen knapp eineinhalb Minuten in der Bordellwohnung aufgehalten (D. und SCH. am längsten, Z., S. und wenige Sekunden kürzer und S. knapp eine Minute).

bb) Brandentwicklung

Nachdem die fünf tatausführenden Angeklagten und der anderweitig Verfolgte das Anwesen verlassen hatten, griff das Feuer vom brennenden Benzin aus schnell auf das Mobiliar (Bett, Matratze, Schrank, Kommode, Tisch und aus den Angeln gehobene Zimmertür) und im weiteren Verlauf auf den mit dem Untergrund fest verbundenen Teppichboden über. Sowohl Mobiliar als auch Teppichboden brannten selbständig und verbrannten letztlich nahezu vollständig. Binnen eines Zeitraums von etwa 30 Minuten brannte das gut 25 qm große Brandzimmer komplett aus, sämtliche Einrichtungsgegenstände sowie die Fuß,-, Wand- und Deckenbeläge wurden durch den Brand nahezu völlig zerstört. Weiterhin wurde durch das Feuer die Scheibe des weiteren -auf der Südseite befindlichen - Außenfensters des brandbetroffenen Zimmers zerstört. Durch die aus dem Brandzimmer durch die offene (fehlende) Tür in das Wohnungsinnere ausdringenden Heißgasschichten wurde der angrenzende Flur auf halber Raumhöhe thermisch belastet (durch die Hitzeentwicklung verbrannten etwa teilweise die Tapeten im Flurbereich, weiterhin schmolz der Kunststoffrahmen eines im Flur hängenden Bildes teilweise). Darüber hinaus befanden sich stake Verrußungen im oberen Wand- und Deckenbereich des Flures sowie oberhalb der beiden Türen im angrenzenden Nachbarzimmer, das die sechs anwesenden Tatbeteiligten zum Ausstieg benutzt hatten und in das durch eine offenstehende Tür zum Flur hin sowie durch eine geschlossene Tür in der Wand zum Brandzimmer hin thermische Gase eindrangen. Sowohl an der offenstehenden Tür zum Flur als auch an der geschlossenen Tür, die sich in der Begrenzungs-/Ständerwand zum Brandzimmer befand, entstanden Brandschäden - so waren die Türblätter teilweise bereits deutlich sichtbar verkohlt, die geschlossene Tür zum Brandzimmer hin war an der Innenseite überdies angebrannt und durch die Feuerentwicklung stark verzogen. Der durch die Brandentwicklung verursachte starke Rauch zog durch die zerstörten Fenster nach außen in Richtung Eingangsbereich des Hauptgebäudekomplexes und drang zudem durch die Hauseingangstür in den unteren Bereich des Treppenhauses ein. Auf dem Höhepunkt der Rauchentwicklung befand sich vor dem Hauseingangsbereich und im Bereich des unteren Treppenhaues eine regelrechte Wand aus Rauchgasen, in der es komplett dunkel war, so dass nicht einmal die eigene Hand vor den Augen zu sehen war.

Der Vollbrand im Brandzimmer konnte etwa ein halbe Stunde nach seinem Beginn um 22.32 Uhr von der hinzugerufenen und um circa 22.45 Uhr eingetroffenen Feuerwehr gelöscht werden. Um kurz nach 23.00 Uhr gab die Feuerwehr Entwarnung, da das Feuer unter Kontrolle und gelöscht war. Ohne Löschmaßnahmen wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Ausbreitung des Brandes auf die gesamte Erdgeschosswohnung gekommen, zumal die geöffneten bzw. fehlenden Zimmertüren und herumliegendes Inventar (etwa Handtücher) eine solche Ausbreitung begünstigt hätten. Da der Zugang der Wohnung zum Treppenhaus mit zwei geschlossenen T30 Feuerschutztüren geschützt war, wäre indes ein direkter Übergriff des Feuers in das geflieste Treppenhaus und damit auf die darüber liegenden Stockwerke nicht zu erwarten gewesen, letzteres auch nicht wegen der Betondecke. Zudem wäre ein Durchbrand durch (geschlossene) Fenster der oberen Geschosse unwahrscheinlich gewesen.

Etwa zwei Minuten nach Beginn des Brandes verließen die sich noch im hinteren Bereich der Erdgeschosswohnung aufhaltenden Prostituierten ... und ... über ein rückwärtiges Zimmer auf der Ostseite des Gebäudes panikartig die Wohnung. Sie flüchteten nur „spärlich“ mit Bademänteln und Socken bzw. Flipflops bekleidet bei winterlichen Temperaturen und Schneetreiben in den Außenbereich.

Sowohl die Bewohnerin des vorderen Nebengebäudes ... als auch der Bewohner der Dachgeschosswohnung des Hauptgebäudes ... waren durch den Lärm, den die Angeklagten beim Einschlagen der Fenster verursachten, auf den „Überfall“ aufmerksam geworden und schauten - unabhängig voneinander - nach dem „Rechten“. Beide bemerkten den Brand in einem frühen Stadium, als mehrere kleinere, wenige Zentimeter hohe Brandherde auf dem Bodenbereich des betroffenen Zimmers brannten. Die Zeugen ... und ... verständigen unabhängig voneinander die Rettungskräfte und ihre jeweiligen Ehepartner von dem Brandfall. Der Zeuge ... lief zu diesem Zweck über das Treppenhaus noch einmal hoch zu seiner Dachgeschosswohnung, um seine Ehefrau ... darüber zu informieren, dass es in der Erdgeschosswohnung brenne und sie zeitnah das Haus verlassen solle. Anschließend ging der Zeuge ... wieder nach unten, um den alarmierten Rettungskräften entgegen zu laufen, wobei seine Ehefrau noch in der Wohnung verblieb, um sich etwas anzuziehen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Zeuge im Eingangsbereich und Treppenhaus des Anwesens nur eine geringe Rauchentwicklung feststellen. Wohl der Zeuge ... klingelte auch die Zeugin ... die sich in der weiteren Dachgeschosswohnung aufhielt und beim Einschlafen war, „heraus“, woraufhin sie sich sogleich - nur im Pyjama bekleidet und ohne festes Schuhwerk - in den Außenbereich begab. Auch zu diesem Zeitpunkt war die Rauchentwicklung im Hauszugangsbereich noch relativ schwach ausgeprägt.

Kurz darauf traf der uniformierte Streifenbeamte PHM als Besatzungsmitglied der ersteintreffenden Polizeistreife am Anwesen ein. PHM nahm den Brand im betreffenden Zimmer war und verschaffte sich einen kurzen Überblick über die Situation vor Ort. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass sich eine Bewohnerin, die Zeugin … noch in ihrer Wohnung im Dachgeschoss und möglicherweise noch weitere Bewohner im Objekt aufhalten würden, begab sich PHM in das Gebäude, um darin befindliche Personen über den Brand zu informieren und diese außerhalb des Gebäudes zu bringen. PHM zielte darauf ab, Gefährdungen für Leib und Leben von Bewohnern durch den sich möglicherweise ausbreitenden Wohnungsbrand zu verhindern. Er nahm zum Zeitpunkt des Betretens des Gebäudes mehrere Brandherde im Brandzimmer und eine gering bis mittel ausgeprägte Rauchentwicklung im Hauseingangsbereich wahr. Die Sichtverhältnisse vor der Hauseingangstür und im Treppenhaus waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeschränkt. ... eilte in das Dachgeschoss und ermahnte dort die in ihrer Wohnung befindliche ..., sich in Ansehung des Brandes in der Erdgeschosswohnung umgehend nach draußen zu begeben.

Die Zeugin ... zog sich daraufhin an und eilte durch das Treppenhaus nach unten. Im Bereich der Haustür und davor im Außenbereich stellte sie eine mittlerweile eingetretene starke Rauchentwicklung fest. Im unmittelbaren Hauseingangsbereich war der Rauch derart stark, dass sie den Weg ins Freie fast nicht mehr sehen konnte. Nach einem kurzen Moment der Hemmung mit Blick auf die erhebliche Rauchentwicklung und die schlechten Sichtverhältnisse im Eingangsbereich entschloss sich die - auf den unteren Stufen des Treppenhauses innehaltende, verängstigte - Zeugin gleichwohl das Gebäude zu verlassen. Sie tat dies durch die Hauseingangstür trotz der eingeschränkten Sichtmöglichkeiten durch die im Zugangsbereich entstandene Rauchwolke. Sie war daher wenige Sekunden der unmittelbaren Einwirkung der durch den Zimmerbrand verursachten Rauchgase und den damit einhergehenden erheblich eingeschränkten Sichtverhältnissen im Ausgangsbereich ausgesetzt.

Da PHM aufgrund der ihm mitgeteilten Information, dass eine weitere Wohnung im Dachgeschoss bewohnt sei, in der überdies noch Licht brannte, mit der Möglichkeit der Anwesenheit weiterer Personen in der anderen Dachgeschosswohnung rechnete, verblieb er, nachdem er die Zeugin nach draußen geschickt hatte, im Obergeschoss, um abzuklären, ob sich noch weitere Personen im Gebäude befinden. Als auf sein Klingeln und Klopfen hin in der betreffenden Dachgeschosswohnung keine Reaktion zu verzeichnen war, trat ... die Tür der beleuchteten Wohnung ein, um sich zu vergewissern, dass sich darin keine weitere Person mehr aufhielt. Nachdem er sich hierüber vergewissert hatte, eilte er in das Treppenhaus in Richtung Ausgang. In den wenigen Minuten seit seinem Betreten des Gebäudes hatte sich die Rauchentwicklung im Hauseingangsbereich massiv ausgeweitet und verdichtet. Auch seitdem die Zeugin kurze Zeit davor das Haus verlassen hatte, hatte sich die „Rauchwolke“ nochmals erheblich vergrößert. Im unteren Bereich des Treppenhauses und im Bereich der Haustüre war die Rauch- und Rußentwicklung, die aus dem zwischenzeitlich in Vollbrand geratenen Brandzimmer durch das eingeschlagene Fenster nach außen drang, bereits so stark ausgeprägt, dass PHM trotz angeschalteter Diensttaschenlampe die eigene Hand vor Augen nicht mehr sah. Den Standort der Hausausgangstür konnte er nur noch erahnen. Geistesgegenwärtig hielt er die Luft an, um eine Einatmung von Brandgasen möglichst zu vermeiden, als er sich durch die dunkle Rauchwand in Richtung Haustür und durch diese hinaus in Freie tastete, bis er nach Verlassen der Rauchwolke im Außenbereich wieder Sicht erlangte. PHM war mehrere Sekunden lang der unmittelbaren Einwirkung der durch den Zimmerbrand verursachten Rauchgase und der dadurch bedingten aufgehobenen Sichtverhältnisse im Hauseingangsbereich ausgesetzt.

Nur durch glückliche Umstände führten die zum Teil toxischen Brandgase sowie die durch die starke Verrußung erheblich eingeschränkten bzw. aufgehobenen Sichtverhältnisse im Hausausgangsbereich zu keiner Beeinträchtigung der Gesundheit der nichtsdestoweniger dadurch massiv gefährdeten Zeugen ... und ... Insbesondere erlitten diese nur durch Zufall keine Rauchgasvergiftung. Bis auf ein Kratzen im Hals des PHM blieb die „Flucht“ der genannten Zeugen ins Freie folgenlos.

Sämtliche tatausführende Angeklagte - einschließlich Hintermann W. - vertrauten nicht ausschließbar darauf, dass trotz der Feuerlegung in einem Zimmer des Etablissements hierdurch keine Personen an Leib oder Leben in der Wohnung oder im sonstigen Gebäude gefährdet würden. Gleichwohl war die für die Hausbewohnerin und den „Retter“ PHM infolge der brandbedingt entstandenen Rauchgas- und Rußentwicklung entstandene Gefährdung ihrer Gesundheit als typische Folge des von den tatbeteiligten Angeklagten jedenfalls geförderten und gebilligten Wohnungsbrandes für diese vorhersehbar und vermeidbar. Dies gilt insbesondere auch für den „Initiator“ des Brandanschlags, den Angeklagten W.

e) Nachtatgeschehen

Nachdem die sechs unmittelbar Tatausführenden die Tatörtlichkeit verlassen hatten, fuhren sie in derselben Besetzung wie auf der Hinfahrt - mit Z. als Fahrer, D. als Beifahrer und dem über S., S. und liegenden SCH. auf der Rückbank - zurück zum Baggersee nach ... Dort versenkten sie die Werkzeuge im See und verbrannten die bei Tatbegehung getragene Kleidung mithilfe von Holz und Benzin, das im vor Ort geparkten Pkw des Angeklagten S. „gebunkert“ war. und D. machten dem Angeklagten S. Vorhaltungen, dass dieser zu „lasch“ gewesen sei und die Wohnung zu früh verlassen habe. S. und SCH. trennten sich im weiteren Verlauf der Nacht von den übrigen Beteiligten. D., Z., S. und besuchten gemeinsam eine Diskothek in Bamberg.

f) Tatfolgen

Infolge der in der Erdgeschosswohnung entstandenen Brandschäden und der erforderlichen Schadensbeseitigungsarbeiten war die Wohnung für mehrere Monate nicht mehr nutzbar, insbesondere nicht als Bordellbetrieb. Das Brandzimmer war vollständig ausgebrannt. Thermische Schäden waren im Flurbereich, im unmittelbar angrenzenden Prostituiertenzimmer und an mehreren Zimmertüren entstanden. Auch ein (weiteres) Zimmerfenster im Brandzimmer wurde durch den Brand zerstört. Verrußungsschäden entstanden in nahezu allen Zimmern der Bordellwohnung, auch ein Großteil der Einrichtungsgegenstände war infolge von Rußbeaufschlagung und der Annahme eines beißenden Rauchgeruchs unbrauchbar beschädigt. Außerhalb der Erdgeschosswohnung entstanden - zum Teil großflächige -Verrußungsschäden im Bereich der Fassade, Hauseingangstür und im Treppenhaus des Gebäudes; weiterhin entstanden kleinere Schäden durch Rußbeaufschlagung in den Wohnungen im 1. Stock der Sondereigentümer ... und ... Im Einzelnen bezifferte sich der zur Beseitigung der entstandenen Sachsubstanzschäden erforderliche Aufwand wie folgt:

- Schäden in der Brandwohnung im Erdgeschoss = Schäden am Sondereigentum J. (nur Schäden am Gebäude und an Gebäudebestandteilen): 31.000,- EUR netto

- Schaden in der Wohnung im 1. Stock des Sondereigentümers ... 750,- EUR netto

- Schaden in der Wohnung im 1. Stock der Sondereigentümer ... 300,- EUR brutto

- Schäden am Gemeinschaftseigentum (Fenster der Erdgeschosswohnung, Fassade, Eingangsbereich, Treppenhaus) der Weg : 27.000,- brutto

- Schäden betreffend Einbauten (insbesondere eingezogene Zwischenwände) des Mieters in der Brandwohnung: ca. 16.300,- EUR netto

- Schäden am (unbrauchbar gewordenen) Mobiliar des: etwa 7.500,- EUR netto Der insgesamt (durch den Brand und auch durch die Randale der tatausführenden Angeklagten) entstandene Sachschaden beläuft sich demnach auf mindestens 82.850,- EUR

Der Betreiber gab infolge des Brandanschlags seinen Bordellbetrieb in der massiv beschädigten Wohnung auf. Er einigte sich mit der Wohnungsinhaberin und Vermieterin J. auf die vorzeitige Aufhebung seines noch mehrere Jahre laufenden Mietvertrages. Die Hausbewohnerin die nur im Pyjama bekleidet bei winterlichen Temperaturen aus dem Gebäude geeilt war, ist durch den Vorfall bis heute psychisch belastet.

Sämtliche tatbeteiligte Angeklagte nahmen die für sie voraussehbaren entstandenen Sachschäden jedenfalls billigend in Kauf. Dem Angeklagten W. war es auf die Verursachung eines derart großen Sachschadens, der - wie eingetreten - zur Beendigung des Geschäftsbetriebs des Konkurrenten führen sollte, angekommen, zumal die vorangegangenen Buttersäureanschläge nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatten.

4. Brandanschlag auf Pkw vom 17.01.2017

a) Allgemeines Vortatgeschehen

Der Angeklagte W. wollte den Betreiber des Konkurrenzbetriebes, den Geschädigten, durch eine weitere Tat zusätzlich nachhaltig beeindrucken und von der Fortsetzung des Betriebes eines konkurrierenden Bordells in Bamberg abhalten. Zu diesem Zweck gab er dem Angeklagten D. auf, den Standort des von gefahrenen Fahrzeugs zu ermitteln und einen Brandanschlag auf das Kfz zu verüben („Das Fahrzeug muss brennen.“). D., dem die Ermittlung des anzugehenden Fahrzeugs und die weiteren Details überlassen waren, plante die Einzelheiten dieser Tat parallel zum Brandanschlag vom 14.01.2017 auf die Etablissementwohnung . D. fand zunächst - gemeinsam mit SCH. - heraus, dass einen schwarzen A mit dem Kennzeichen x fuhr. Im weiteren Verlauf ermittelte D. über einen Dritten -infolge eines Zahlendrehers (x statt x) bei der Weiterleitung des Kfz-Kennzeichens des anvisierten Opfers - versehentlich den Geschädigten, der in der S-Straße in D. wohnt, als Halter und hielt die ermittelte Wohnanschrift fälschlicherweise für die des ...

In den Tagen vor dem 17.01.2017 kundschaftete der Angeklagte D. mehrfach, mindestens einmal, wohl zweimal im Beisein des Angeklagten SCH., einmal im Beisein des Angeklagten S. (als Fahrer), die Wohnadresse des K aus. Ein unter einer Frostschutzplane befindliches Auto mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde als das anzugehende Fahrzeug des „angesehen“.

Zur Ausführung des Brandanschlags auf das Kfz akquirierte D., der die Inbrandsetzung des Fahrzeugs mithilfe eines Molotowcocktails „anregte“, zunächst SCH. und B. Diese begaben sich in den Tagen vor dem 14.01.2017 mit zwei Molotowcocktails „bewaffnet“ nach D., um den Brandanschlag auszuführen, fanden vor dem Anwesen des ... jedoch kein Fahrzeug vor, so dass sie hiervon Abstand nahmen. Letztlich „rekrutierte“ D. die Angeklagten S. und B. für einen weiteren Versuch der Ausübung eines PKW-Brandanschlags, wobei S. als Fahrer und B. als unmittelbar Tatausführender fungierten sollten, da letzterer an der Teilnahme am Brandanschlag vom 14.01.2017 im verhindert war (oben 3.a). Mit den Einzelheiten des Tatplans (Wohnanschrift und Tatobjekt - Fahrzeug mit dem Kennzeichen ..., das sich möglicherweise unter einer Plane befindet und mittels eines Molotowcocktails in Brand gesetzt werden sollte) waren sowohl S. als auch B. betraut.

b) Unmittelbares Vortatgeschehen

Am späten Abend des 17.01.2017 holte auf Geheiß des D. der Angeklagte S. den Angeklagten B. mit seinem BMW zur Tatausführung ab. B. führte zwei Molotowcocktails - zwei mit Benzin gefüllte Glasflaschen samt Lunte - mit sich. Auf dem Weg nach D. hielten die Angeklagten, damit B. seine Kleidung wechseln konnte.

c) Tatgeschehen

Am 17.01.2017 gegen 23.45 Uhr erreichten S. und B. das Anwesen S.-Straße in D., wobei S. den B. in einiger Entfernung aussteigen ließ. B. eilte zum vorerwähnten Wohnanwesen und fand vor Ort zwei jeweils mit einer Frostschutzfolie abgedeckte Fahrzeuge des Geschädigten vor. Ein Fahrzeug, ein Kleinwagen des Typs F mit dem amtlichen Kennteichen ..., war im hinteren Bereich der Einfahrt vor einer mit einem Holztor versehenen Garage abgestellt. Dabei bedeckte die auf dem Pkw Ford angebrachte Frostschutzfolie wohl auch das (zur Zufahrtsseite hingewandte) Kfz-Kennzeichen. Ein weiteres Fahrzeug, ein Kleinwagen des Typs T mit dem amtlichen Kennzeichen x, stand schräg versetzt weiter vorne in Richtung Zufahrt vor der Hauswand des Einfamilienwohnhauses. Die Frostschutzabdeckung verdeckte dabei komplett den Pkw Toyota, so dass das Kfz-Kennzeichen nicht mehr sichtbar war.

Da B. das zu attackierende Fahrzeug nicht eindeutig identifizieren konnte, entschloss er sich, beide Pkws anzuzünden, um sicher zu gehen, das „richtige“ Fahrzeug zu beschädigen. Zu diesem Zwecke warf er jeweils einen Molotowcocktail, die er mit einem ihm von S. zur Verfügung gestellten Feuerzeug angezündet hatte, mit Wucht auf die Fahrzeuge, um diese zu entflammen und dadurch zu zerstörten. Anschließend flüchtete B., der vor Ort das Feuerzeug verlor, zurück ins wartende Auto des S., mit dem sich beide umgehend entfernten.

Der auf den Pkw F geworfene Molotowcocktail zerbrach auf dem Fahrzeug, wobei ein Großteil der Flasche samt Benzininhalt hinter dem Pkw zwischen Auto und Garage in der Nähe des Holztores landete. Auf der Frostschutzplane entstanden mehrere kleinere Brandherde, die nicht selbstständig weitergebrannt hätten, jedoch zur großflächigen Verschmelzung der Plane sowie zu Lackschäden und Schäden an Plastikteilen am darunter befindlichen Pkw führten, ohne die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs zu beeinträchtigen. Der Großteil des Benzins und der vor der Garage aufgetroffenen Flaschenteile brannte dort fort, wodurch ein etwa fußknöchelhohes Feuer entstand, so dass auch das Garagentor leicht „ankohlte“ und daran eine Rußfahne entstand.

Der zweite Molotowcocktail prallte von der Frontscheibe des vor dem Wohnhaus geparkten Pkws T ab, wodurch die Frontscheibe einen Splitterschaden erlitt, und schleuderte gegen die Hauswand, wo er wenige Zentimeter unterhalb des Küchenfensters aufschlug. Von dort fiel der Molotowcocktail auf einen S2.Weg vor der Hauswand, wo die Falsche zerbrach und ein kleiner, fußhoher Feuerherd entstand, der wohl nicht für längere Zeit selbstständig weitergebrannt hätte.

Der durch den Lärm aufmerksam gewordene Geschädigte begab sich kurz darauf aus dem Haus und löschte die verschiedenen Brandherde mit einem Feuerlöscher ab, was ihm ohne größere Mühen gelang.

Sowohl W. und D. als auch S. und B. billigten dabei die entstandenen (voraussehbaren) Sachschäden an den von B. vor Ort als Tatobjekt auserkorenen Gegenständen (unter einer Plane vorgefundene Fahrzeuge) sowie die durch die „Querschläger“ entstanden Schäden an Garage und Hausfassade, zumal nach der gemeinsamen Vorstellung der genannten Angeklagten der einzuschüchternden Person Schaden in Form von Sachschäden durch den Einsatz von einem Brandbeschleuniger zugefügt werden sollte.

e) Nachtatverhalten

S. und B. fuhren nach der Tatbegehung nach Bamberg zurück, wobei B. unterwegs ausstieg und die bei der Tat getragene Kleidung mit Benzin überschüttete und verbrannte.

f) Tatfolgen

Der Sachschaden am Pkw F (durch die Brandherde entstandenen Lackschäden und Schäden an Plastikteilen an mehreren Stellen) beträgt 2.308,40 EUR (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer), wobei die Kammer insoweit zugunsten der Angeklagten den (niedrigeren) Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 820,- EUR (= Wiederbeschaffungswert 2.700,- EUR minus Restwert 1.880,- EUR) als maßgeblichen Schadensbetrag zugrunde legt. Der Sachschaden am Pkw T (zersplitterter Bereich in Frontscheibe) beträgt 485,78 EUR (Bruttokosten der durchgeführten Reparatur). Die Beschädigungen durch Verrußungen am Garagentor sowie der Schaden an der Hausfassade (beschädigter Außenputz) an der Stelle, wo der eine Molotowcocktail abprallte, belaufen sich auf insgesamt ca. 345,- EUR. Der Sachschaden betreffend die großflächig verschmolzene Folie, mit der der Pkw F abgedeckt war, beläuft sich auf 30,- EUR. Durch den „Brandanschlag“ entstand demnach ein Sachsubstanzschaden in Höhe von insgesamt 1.680,78 EUR.

V. Waffendelikt Ende 2016 / Anfang 2017

Der Angeklagte D. beschaffte sich zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende November/Dezember 2016 vom anderweitig Verfolgten, mit dem D. auch Drogengeschäfte unterhielt, in dessen Wohnung F. in Bamberg für 4.000,- EUR eine Faustfeuerwaffe osteuropäischen Fabrikats, Automatik schwarz, samt Schalldämpfer und mindestens 30 Schuss Munition. Der Angeklagte D. brachte die Waffe daraufhin in seine damalige Wohnung ins wenige Kilometer entfernte W. (Landkreis Bamberg). Dort gab er die Waffe wenige Tage später an den Angeklagten SCH. zur eigennützigen Verwendung zum Preis von 2.500,- EUR weiter, behielt sich aber vor, dass ihm die Waffe im „Notfall“ von SCH. zur Verfügung gestellt würde, woraus sich der niedrigere Kaufpreis erklärt. SCH. brachte die Waffe zu seinem Wohnanwesen G. in Bamberg, wo er sie aufbewahrte. In der Folgezeit führten die Angeklagten D. und SCH. bei einer Gelegenheit am Baggersee in mit der Handfeuerwaffe „Schießübungen“ durch, wobei beide mit der Waffe schossen; D. hatte SCH. mitsamt der Waffe mit seinem Pkw in Bamberg abgeholt und brachte ihn mitsamt der Waffe im Anschluss dorthin zurück. Am 14. Januar 2017, als sich die Angeklagten (bis auf W. und B.) zur Begehung eines Brandanschlags auf das Etablissement trafen, brachte der Angeklagte SCH. - ohne Wissen und Wollen der übrigen Angeklagten - die Waffe mitsamt Schalldämpfer und (restlicher) Munition von Bamberg aus in das Elternhaus des Angeklagten Z. in der B.-Str. in das einige Kilometer von Bamberg entfernte . Dort übergab er die in einer Tüte befindliche Waffe samt Zubehör an Z. zur Aufbewahrung, ohne dass dieser zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis hatte, was sich in der Tüte befand. Nachdem Z. in den Folgetagen entdeckt hatte, dass sich in der Tüte eine scharfe Handfeuerwaffe mit Schalldämpfer und Munition befanden, brachte er seinerseits die Waffe samt Zubehör in seine wenige Kilometer entfernte Wohnung A., Z. Dort bewahrte er sie bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt Mitte oder Ende Februar 2017 auf, bis er die Waffe samt Schalldämpfer und Munition in den Fluss Main warf, um sie dort zu entsorgen.

Die Angeklagten D., SCH. und Z. wussten jeweils, dass sie über eine erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nicht verfügten.

VI. Bejahung öffentliches Strafverfolgungsinteresse

Die Staatsanwaltschaft erachtete, soweit erforderlich, wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen in allen Fällen für geboten.

VII. Drogenkonsum bei Tatbegehung und Schuldfähigkeit

Die Angeklagten D., SCH. und B. standen bei Begehung der gegenständlichen Straftaten nicht ausschließbar unter Betäubungsmitteleinfluss (D. insbesondere unter Amphetamin und / oder Kokain, SCH. unter Amphetamin oder Crystal, B. unter Cannabis), ohne dass jedoch ihre Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit relevant beeinträchtigt gewesen wäre. Alle Angeklagten waren bei Begehung der jeweiligen Taten voll schuldfähig.

Der Angeklagte D. beging die gegenständlichen Straftaten - jedenfalls nicht ausschließbar -(auch) auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 BtMG.

VIII. Teilweise Einstellung nach §§ 154, 154a StPO

In der Hauptverhandlung wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die übrigen verfolgten Taten bzw. die übrigen verfolgten Teile der Taten und Gesetzesverletzungen wie folgt beschränkt:

a) nach § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO, soweit den Angeklagten jeweils Verstöße gegen das Waffengesetz im Zusammenhang mit der Herstellung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Verwendung von Molotowcocktails zur Last lagen,

b) nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO in Bezug auf die Angeklagten W., SCH. und B., soweit deren Tatbeteiligung am Tatkomplex IV.2. (Buttersäureanschlag vom 19.11.2016) in Betracht kam,

c) nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO in Bezug auf den Angeklagten SCH., soweit dessen Tatbeteiligung am Tatkomplex IV.4. (Brandanschlag auf Pkw vom 17.01.2017) in Betracht kam, sowie

d) nach § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO in Bezug auf den Angeklagten Z. im Hinblick auf Tatkomplex V. (Waffendelikt Ende 2016 / Anfang 2017), soweit eine Strafbarkeit über den unerlaubten Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe hinaus in Betracht kam.

Bereits im Rahmen ihrer Abschlussverfügung hatte die Staatsanwaltschaft Bamberg in Bezug auf die Angeklagten von einer Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, soweit jeweils ein Strafbarkeit (auch) wegen Diebstahls von Kfz-Kennzeichen am Pendlerparkplatz zwischen Bamberg und..dorf im Zusammenhang mit der Fahrt zur Begehung der Taten vom 19.11.2016 und vom 14.01.2017 in Betracht kam.

In Bezug auf den Angeklagten D. hat die Staatsanwaltschaft weiterhin vor Anklageerhebung (u.a.) von einer Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, sofern seine strafrechtlich relevante Beteiligung an Betäubungsmittelgeschäften (Handeltreiben von Cannabisprodukten in nicht geringer Menge in mehreren Fällen im Zeitraum Ende 2016/Anfang 2016) in Raum stand. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Angeklagten Z., soweit diesem ebenfalls Handeltreiben von Cannabisprodukten (100 bzw. 200 Gramm Marihuana) in nicht geringer Menge im genannten Zeitraum zur Last lag.

D. Beweiswürdigung

In der Hauptverhandlung hat keine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c StPO stattgefunden. Die getroffenen Feststellungen der Kammer beruhen auf dem Beweisergebnis der durchgeführten Hauptverhandlung (…).

E. Rechtliche Würdigung

1. Strafrechtliche Würdigung bezüglich des Angeklagten S.

Der Angeklagte S. hat sich der Sachbeschädigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Brandstiftung, sowie der Beihilfe zur versuchten Brandstiftung und zugleich zur Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 27, 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

1. (Zweiter) Buttersäureanschlag vom 19.11.2016

Der Angeklagte S. hat sich der mittäterschaftlich begangenen Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er am 19.11.2016 - mit eine Axt bewaffnet - entsprechend dem vorgefassten Tatplan gemeinschaftlich mit D. und Z. Fensterscheiben einschlug und in der Wohnung randalierte, insbesondere Löcher in Zimmertüren schlug.

Soweit S. im Zusammenhang mit der Verwüstung der Bordellwohnung, etwa im Hinblick auf die von Z. zur Unbrauchbarmachung der Wohnung ausgebrachte Buttersäure oder die Zerstörung der Außenkamera durch D., nicht selbst handelte, muss er sich jeweils das Tun des Handelnden gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, ohne dass die Kammer verkennt, dass es auf die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB nicht ankommt, wenn ein Beteiligter alle Tatbestandsmerkmale in der eigenen Person verwirklicht (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 25 Rn. 24).

a) Mittäterschaft liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung erfasst sind, in wertender Betrachtung zu entscheiden. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (statt vieler BGHSt 37, 289, 291; BGH, StV 1998, 540 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.08.2004 - 5 StR 591; 03 -Rn. 23, juris = StV 2005, 19 f.).

b) Vorliegend verwirklichte der Angeklagte S. zunächst alle Tatbestandsmerkmale einer Sachbeschädigung selbst, indem er in vorerwähnter Weise (Einschlagen der Fenster und Zimmertüren) eigenhändig randalierte. Seine Tatbeiträge (Hin- und Rückfahrt zum Tatort unter Zurverfügungstellung seines Pkws, Randale vor Ort) stellen sich - wie von ihm gewollt - als wesentlich für den auch von ihm gebilligten Gesamterfolg dar, namentlich der Totalverwüstung der Wohnung, um deren Nutzbarkeit als Bordellwohnung unmöglich zu machen. Da sich auch die Kontamination der Wohnung mit Buttersäure durch Z. und die Randale des D. im Rahmen des vereinbarten Tatplans halten, muss sich S. auch diese Beschädigungen und die dadurch versursachten Schäden gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen.

c) Tatbestandsmäßig im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB in der Variante des Beschädigens ist jede nicht ganz unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz oder - ohne Eingriff in die Sachsubstanz -eine körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre zweckbestimmte Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. statt vieler Wieck-Noodt, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2014, Band §§ 263-358, Rn. 303 Rn. 18 ff., 24 ff. m.w.N.; vgl. auch BGHSt 29, 129, 132 = NJW 190, 350 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 Ss 48/04 - Rn. 6 f. m.w.N., juris = NJW 2004, 2843 f.).

Unabhängig davon, ob mit der Ausbringung der Buttersäure eine Verletzung der Sachsubstanz der kontaminierten Stellen einherging, führte die großflächige Verteilung von etwa vier Litern Buttersäure in der Bordellwohnung vorliegend in jedem Fall zu einer wesentlichen Einschränkung, wenn nicht gar Aufhebung ihrer zweckbestimmten Funktionsfähigkeit. In Ansehung der mit der großflächigen Kontamination des Flurbereichs der Wohnung und mehrerer Prostituiertenzimmer verbundenen üblen Geruchsentwicklung - viele Zeugen (...) und auch die Angeklagten D., Z. und SCH. berichteten aus eigener Anschauung davon, dass Buttersäure ausgesprochen beißend und unangenehm riecht, vergleichbar etwa nach Erbrochenem - quasi überall in der Wohnung, die nur durch eine aufwändige und kostspielige gründliche Spezialreinigung der betroffenen Flächen (weitestgehend) beseitigbar ist, war die Nutzbarkeit der Wohnung für den Bordellbetrieb zunächst unfraglich nahezu aufgehoben. Die Verteilung der Buttersäure im vorliegenden Ausmaß erfüllt daher mit Blick auf die dadurch verursachte Gebrauchsminderung bzw. Funktionsvereitelung für sich genommen das Tatbestandsmerkmal des Beschädigens nach § 303 Abs. 1 StGB (vgl. zu Tatbestandsverwirklichung von § 303 Abs. 1 StGB durch Buttersäure auch BGH, Beschluss vom 20.04.2014 - 3 StR 353/13 - Rn. 19, juris = NStZ 2014, 415 f. und Weidemann, in: Beck'scher Online Kommentar zum StGB, herausgegeben von Heintschel-Heinegg, 38. Edition, Stand: 01.05.2018, § 303 Rn. 9).

d) Da die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejahte, ist die Tat gemäß § 303c StGB auch verfolgbar.

2. Brandanschlag vom 14.01.2017

Der Angeklagte S. hat sich weiterhin der Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit mittäterschaftlich begangener Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 27, 52 StGB strafbar gemacht, indem er sich am Überfall vom 14.01.2017 in Kenntnis der geplanten Feuerlegung beteiligte und in der angegangenen Wohnung randalierte, wobei durch die  anschließende Feuer-, Rauch- und Rußentwicklung zwei Personen (Zeugin ... und PHM) konkret in ihrer Gesundheit gefährdet wurden, was nach dem Tatplan zwar verhindert werden sollte, jedoch für jeden Tatbeteiligten objektiv und individuell vorsehbar und vermeidbar war.

a) mittäterschaftlich verwirklichte Sachbeschädigung Dadurch, dass der Angeklagte S. im Rahmen des gemeinsamen Tatplans in der Bordellwohnung eigenhändig randalierte, indem er etwa Handtuchständer, eine Stehlampe und eine Mikrowelle umwarf, welche hierdurch beschädigt wurden, um seinen Beitrag zur Verwüstung der Wohnung zu leisten, verwirklichte er täterschaftlich § 303 Abs. 1 StGB, wobei er sich die Sachbeschädigungen der drei Tatgenossenen Z., S. und, die gemeinschaftlich mit S. insbesondere für Randale „zuständig“ waren, gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss. Die Sachbeschädigung ist wiederum gemäß § 303c StGB verfolgbar, da die Staatsanwaltschaft das öffentliche Strafverfolgungsinteresse bejahte.

b) Beihilfe zur schweren Brandstiftung

Dadurch, dass sich der Angeklagte S. in Kenntnis der von D. und SCH. anvisierten Feuerlegung am Überfall vom 14.01.2017 beteiligte und sich bewusst war, dass auch sein Tatbeitrag (Randale in der Wohnung bzw. Vertreibung von Personen aus der anzugehenden Wohnung) ein nicht unerheblicher Bestandteil für das Gelingen des Gesamterfolgs - Zerstörung und Unbrauchbarmachung der Bordellbetriebes durch Verwüstungen und Feuerlegung - war, hat er sich der Beihilfe zur schweren Brandstiftung gemäß 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 27 StGB strafbar gemacht.

aa) Nach wertender Betrachtung der Gesamtumstände (oben 1.a) nimmt die Kammer dabei eine Gehilfenstellung des S. nach § 27 Abs. 1 StGB an. S. war weder an der eigentlichen Feuerlegung noch an der Herbeischaffung des Brandbeschleunigers (Molotowcocktail) - dafür waren entsprechend der vorgefassten gemeinsamen Tatplanung D. und SCH. zuständig -unmittelbar beteiligt, seine Tatherrschaft bezüglich der Feuerlegung war mithin gering. Überdies hatte S. kein eigenes originäres Interesse an der „Vernichtung“ der Bordellwohnung . Diese Umstände sprechen für eine Gehilfenstellung des S. in Bezug auf die erfolgte Brandstiftung.

bb) Die maßgebende vorsätzliche rechtswidrige Haupttat, begangen von den unmittelbar tatausführenden Angeklagten D. und SCH. (sowie dem Hintermann W.), ist als schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und zugleich nach §§ 306d Abs. 1 Var. 2, 306a Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

(1) Als vorsätzliche rechtswidrige Haupttat ist zunächst eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zugrunde zu legen, insofern D. und SCH. in einem der Prostituiertenzimmer Feuer entzündeten, so dass dieses vollständig ausbrannte und die Folgen der Feuerentwicklung eine bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnung als Bordell unmöglich machten.

Die betroffene Bordellwohnung ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tat als Gebäude zu qualifizieren, das im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. StGB der Wohnung von Menschen diente, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB bedarf. Wohnen in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn eine Person die fragliche Räumlichkeit zumindest vorübergehend zu dem räumlichen Mittelpunkt ihres Lebens gemacht hat (Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2014, Band 263 - 358, § 306a Rn. 12 ff. m.w.N.; Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 306a Rn. 4 m.w.N.). Die angegangene Wohnung bildete jedenfalls vorübergehend den räumlichen Mittelpunkt der dort -regelmäßig für die Dauer von einer Woche - tätigen Prostituierten, da diese hier zwar auch ihrer Arbeitstätigkeit nachgingen, jedoch dort auch übernachteten und sich verpflegten; letztlich waren die Prostituierten während ihres zumeist einwöchigen Aufenthalts nahezu die ganze Woche über in der Bordellwohnung aufhältig und erreichbar, so dass diese ihren - wenn auch zeitlich begrenzten - Lebensmittelpunkt bildete, in dem auch Momente der Privatheit (Schlafen, Essen, Körperhygiene, Erholungsphasen) verbracht wurden.

Die Bordellwohnung wurde auch in Brand gesetzt sowie (kumulativ) durch Brandlegung teilweise zerstört im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB. Für die Vollendung der Tatvariante des Inbrandsetzens wird verlangt, dass der Brand Teile des angezündeten Gegenstandes erfasste, die nach der Verkehrsanschauung für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, und dass diese selbstständig, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffes, weiterbrannten. Als wesentlicher Gebäudeteil wird etwa ein fest mit dem Untergrund verbundener Teppichboden angesehen (vgl. zur Tathandlung des Inbrandsetzens Radtke, a.a.O., § 306 Rn. 51 ff. m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 306 Rn. 14 f. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - Az. 3 StR 336/13 - Rn. 6 m.w.N., juris = NStZ 2014, 404). Vorliegend brannte das entzündete Prostituiertenzimmer einschließlich des dort verlegten Teppichbodens, der fest mit dem Unterboden verbunden war, nahezu vollständig aus, so dass von einer Inbrandsetzung des Prostituiertenzimmers und mithin eines wesentlichen Teils der Bordellwohnung auszugehen ist. Weiterhin wurde durch die Folgen der Feuerlegung (Ausbreitung thermischer Kräfte im angrenzenden Flur und im Nachbarzimmer, Rauch- und Rußablagerungen annährend in der gesamten Wohnung) die Wohnung für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch als Bordell unbrauchbar, so dass auch ihre teilweise Zerstörung durch die Brandlegung anzunehmen ist (vgl. zu dieser Tathandlungsvariante Radtke, a.a.O., § 306 Rn. 54 und 56 jeweils m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 306 Rn. 15 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - Az. 3 StR 336/13 - Rn. 10 m.w.N., juris = NStZ 2014, 404; BGH, Beschluss vom 14.01.2014 - 1 StR 628/13 - Rn. 10 m.w.N. = NJW 2014, 1123).

(2) Zugleich verwirklichten die Haupttäter D. und SCH. die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB in Verbindung mit § 306a Abs. 2 StGB (i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Tatobjekt Gebäude). Dies vermag mit Blick auf § 11 Abs. 2 StGB eine teilnahmefähige rechtswidrige vorsätzliche Haupttat zu begründen, ohne dass die Kammer verkennt, dass hinsichtlich des Gefährdungserfolgs Fahrlässigkeit für jeden Tatbeteiligten gesondert vorliegen muss (unten ee).

Zwar vertrauten die Haupttäter der Brandstiftung (D. und SCH.) - ebenso wie die weiteren Tatbeteiligten - darauf, dass durch die Feuerlegung keine Personen gefährdet bzw. gar zu Schaden kommen würden (Es war gerade Sinn und Zwecke der Rollenaufteilung, dass die Tatbeteiligten S., Z., S. und durch Vertreibung bzw. Randale dafür sorgen sollten, dass sich anwesende Personen aus der anzuzündenden Wohnung entfernten), so dass ein von § 306a Abs. 2 StGB vorausgesetzter (bedingter) Gefährdungsvorsatz der Haupttäter nicht angenommen werden kann (zum Vorsatzerfordernis auch bezüglich der Gefährdung, das im Übrigen aus der Existenz von § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB geschlossen werden kann, vgl. Heine/Bosch, in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 306a Rn. 23 m.w.N.). Indessen handelten diese in Bezug auf die Gefährdung der Personen und PHM fahrlässig im Sinne von § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB, da sie keine (ausreichenden) Vorkehrungen bei Verlassen der in Brand gesetzten Wohnung bzw. des Geländes getroffen hatten, um sich zu vergewissern, ob und wie viele Personen sich im Gesamtgebäudekomplex aufhalten und ob diese das Gebäude (rechtzeitig) verlassen können würden.

Aufgrund der vorerwähnten Inbrandsetzung bzw. Brandlegung ist es auch zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung zweier anderer Menschen im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB gekommen. Erforderlich ist insoweit, dass durch die typischen Folgen der Feuerlegung, wie Gas-, Rauch- und Rußentwicklung, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit eines Menschen verursacht wurde. Voraussetzung für die Annahme einer konkreten Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung (entsprechend den Maßstäben des § 223 Abs. 1 StGB) ist der Eintritt einer kritischen Situation, in der es praktisch nur noch vom Zufall abhängt, ob sich die Gefahr realisiert (BGH, Beschluss vom 26.10.2011 -Az. 2 StR 287/11 - Rn. 9 m.w.N., juris = NStR-RR 2012, 309; BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Az. 2 StR 64/13 - Rn. 8 m.w.N., juris = NStR-RR 2014, 111). Die Annahme einer solchen Gefahr wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete selbst noch in Sicherheit bringen konnte. Erforderlich ist ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“ (BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - 4 StR 401/13 - Rn. 4, juris = NStZ 2014, 85 f.).

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat hier ergeben, dass sich die Bewohnerin der Dachgeschosswohnung und der zur Rettung der Hausbewohner in Gebäudekomplex befindliche Polizeibeamte PHM bei Verlassen des Gebäudes in Ansehung der starken Rauchgas- und Rußentwicklung und der damit verbundenen eingeschränkten Sichtverhältnisse im unmittelbaren Ausgangsbereich und unteren Treppenhaus in einer konkreten Gefahr in diesem Sinne befunden haben (oben C.II.3.d) dd)(5). Als die Bewohnerin und der Polizeibeamte PHM das Gebäude auf dem (einzig möglichen) Zugang durch das Treppenhaus und die Hauseingangstüre nach draußen verließen, waren sie jedenfalls für wenige () bzw. mehrere () Sekunden einer „Wand von Rauchgasen“ und den infolge der Ruß- und Rauchentwicklung stark eingeschränkten Sichtverhältnissen im Hauseingang und unteren Treppenhausbereich ausgesetzt, so dass sie sich in einer Situation befanden, in der es jederzeit zu ihrer Intoxikation mit Rauchgasen, d.h. einer Rauchvergiftung, oder - in Ansehung der rauch- und rußbedingt stark beeinträchtigten Sichtverhältnisse im Ausgangsbereich ( zögerte deswegen zunächst, ob sie das Gebäude überhaupt verlassen sollte; musst sich im Dunkeln durch die Eingangstür nach draußen tasten) - zu selbstgefährdenden Panikreaktion hätte kommen können.

In der dargestellten Gefährdung der Gesundheit der Zeugen und hat sich auch das der Brandstiftungshandlung innewohnende Risiko, dass weitere Hausbewohner durch die Folgen der Feuerlegung sowie zur Bergung der Hausbewohner im Gebäude befindliche Retter gefährdet werden könnten, verwirklicht; der erforderliche brandspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang ist zu bejahen (vgl. zu diesem Erfordernis Heine/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 306a Rn. 20 m.w.N.; Radkte, a.a.O., § 306a Rn. 52 m.w.N.).

Dies gilt auch für die konkrete Gesundheitsgefährdung des berufsmäßigen „Retters“, des Polizeibeamten PHM, der sich als Mitglied der ersteintreffenden Polizeistreife sofort in das Gebäude begab, um mit Blick auf die denkbare Ausweitung des Zimmerbrandes im Erdgeschoss die - nach Darstellung der vor dem Gebäude aufhältigen Personen - im Gebäudeinneren befindlichen Bewohner (jedenfalls Zeugin in der Dachgeschosswohnung und möglicherweise noch weitere Bewohner) zu warnen und diese aus dem Gebäude in Sicherheit zu bringen (oben B.IV.3.d) bb). Die Kammer verkennt dabei nicht, wie umstritten und letztlich ungeklärt die objektive Zurechnung von sog. „Retterschäden“ (hier genau genommen: „Rettergefährdung“) ist, insbesondere im Hinblick auf die Frage einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung von berufsmäßigen Helfern (etwa Feuerwehrleute, Polizeibeamte), die zu einer vom Täter geschaffenen potentiell gefährlichen Situation nachträglich hinzukommen und möglicherweise auch rechtlich zum Eingreifen und zum Schutz gefährdeter Personen verpflichtet sind (vgl. nur Fischer, a.a.O., § 306c Rn. 4 f. m.w.N.; Radtke, a.a.O., § 306a Rn. 50 und § 306c Rn. 16-23 m.w.N.; Heine/Busch, a.a.O., § 306 c Rn. 5 ff. m.w.N.). Letztlich geht es dabei um die Abschichtung von Verantwortungsbereichen: Wo hört die Verantwortlichkeit des Täters für die Folgen der von ihm geschaffenen gefährlichen Situation auf, da (berufsmäßige) Retter gegebenenfalls zur eigengefährdenden Rettungshandlungen rechtlich verpflichtet sind? Nach Auffassung der Kammer stellt sich eine generelle Zurechnung aller Retterschäden zu Lasten des Täters als zu weitgehend dar, da eine solche der unterschiedlichen Pflichtenstellung möglicher Retter sowie der durch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung gezogenen Grenzen der Erfolgszurechnung nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Umgekehrt erscheint eine generelle Vermutung der Eigenverantwortlichkeit von Selbstgefährdungen des Retters, die nur durch eine besondere Pflichtenstellung oder durch eine am Rechtsgedanken des § 35 StGB orientierte Motivationslage des Retters widerlegt werden soll, zu eng (die Kammer folgt insoweit Fischer, a.a.O., § 306c Rn. 4 a.E., in Abgrenzung etwa zu Radtke, a.a.O., § 306a Rn. 50, 306c Rn. 19 ff.). Vielmehr ist jeweils die Gefährlichkeit der vom Täter „herbeigeschworenen“ Situation in Beziehung zu setzen zu den konkreten Handlungsalternativen und den Handlungspflichten des Retters vor Ort, wobei allgemein gilt, dass je mehr an Eigengefährdung vernünftigerweise vom Retter verlangt oder ihm zugebilligt werden konnte, desto weniger Raum für eine Selbstgefährdung als autonome Entscheidung des Retters verbleibt und desto eher der Täter für die Folgen der von ihm geschaffenen gefährlichen Situation haftet (in diese Richtung Heine/Bosch, a.a.O., Rn. 6 a.E.). Der Täter haftet demnach für den zum Nachteil des Retters entstandenen Schadens- bzw. Gefährdungserfolg dann, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls in der konkreten Situation das von vernünftigen Maßstäben getragene rettende Eingreifen des Retters typische Folge der vom Täter geschaffenen Gefährdungslage ist (in diese Richtung Fischer, a.a.O., § 306c Rn. 4a). Ausgeschlossen ist eine Zurechnung zulasten des Täters demgegenüber bei von vornherein sinnlosen oder mit offensichtlich sinnlosen Wagnissen verbundenen Rettungsbemühungen oder bei anders motivierten Selbstgefährdungen - etwa „den Helden spielen“ - (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 306c Rn. 4a m.w.N.; Radtke, a.a.O., § 306c Rn. 17 m.w.N.).

Diese Grundsätze zugrunde gelegt sind vorliegend das von nachvollziehbaren Maßstäben geleitete rettende Eingreifen des PHM und seine damit einhergehende konkrete Gesundheitsgefährdung bei Verlassen des Gebäudes durch die „dunklen Rauchschwaden“ als dem Brandstifter zurechenbare typische Folgen anzusehen. ... musste auf Grundlage der Informationen, die er von den vor dem Gebäude aufhältigen Bewohnern erhalten hatte, davon ausgehen, dass sich weitere Bewohner im Gebäudekomplex, jedenfalls die Bewohnerin in der Dachgeschosswohnung, befinden. Auch die Erwägung, dass mit Blick auf die mögliche Ausbreitung des Feuers (zu diesem Zeitpunkt brannte das Brandzimmer bereits an mehreren Stellen) eine Gefährdung für Leib und Leben der im Gebäude befindlichen Personen entstehen könnte und diese deshalb möglichst schnell - solange noch möglich - auf dem regulären Zugangsweg durch den Hauseingangsbereich das Gebäude verlassen sollten, um sich in Sicherheit zu bringen, ist plausibel. Weiterhin war die Rauch- und Rußentwicklung vor dem Gebäudezugangsbereich zum Zeitpunkt des Betretens des Gebäudes durch PHM nur gering ausgeprägt, so dass die nachfolgende Beeinträchtigung des „Fluchtwegs“ binnen kurzer Zeit durch die weitere Brandentwicklung für ihn noch nicht absehbar war. Zudem ist das von den Tätern gesetzte erhebliche Gefährdungspotential zu berücksichtigen -Feuerlegung unter Zuhilfenahme des Brandbeschleunigers Benzin in der Erdgeschosswohnung eines Mehretagenkomplexes ohne Vergewisserung, ob und wie viele Menschen sich noch im Gebäude befinden, überdies zur Nachtzeit -, dem im Falle der Ausweitung des Brandes das Risiko der Gefährdung gewichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben von im Gebäude aufhältigen, naheliegend zur Nachtzeit schlafenden Personen) innewohnte. Mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen zu schützenden Rechtsgüter stellte sich das schnelle, vom Rettungswillen getragene Handeln des Polizeibeamten im Ergebnis als ausgesprochen billigenswert dar, zumal andere Handlungsalternativen (Herausklingeln der Bewohner) zum Teil bereits ausgeschöpft bzw. weniger erfolgversprechend waren und es völlig unklar war, ob sich die Bewohnerin zeitnah aus dem - im Erdgeschoss - brennenden Gebäude begeben hätte und ob sich darüber hinaus weitere Personen im Haus befinden würden. In Anbetracht der damaligen Gesamtumstände - potentielle Ausweitung des Feuers auf weitere Gebäudeteile und damit zu besorgende Gefahren für Leib und Leben von Personen, sicheres Wissens um den Aufenthalt der Bewohnerin in der Dachgeschosswohnung, möglicherweise Aufenthalt weiterer Personen im Gebäude, von der Rauch- und Rußentwicklung zum Zeitpunkt des Betretens durch den Retter nur geringfügig betroffener Hauseingangsbereich - erachtet die Kammer die Rettungsbemühungen des PHM als von vernünftigen Maßstäben getragen, wenn nicht gar, etwa mit Blick auf § 323c StGB, geboten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist vorliegend die Gefährdung des Retters PHM dem Verantwortungsbereich der „Brandstifter“ zuzurechnen.

cc) Zu der von den Haupttätern SCH. und D. verwirklichten schweren Brandstiftung leistete der Angeklagte S. auch Hilfe, § 27 Abs. 1 StGB. Er leistete „physische“ Beihilfe (vgl. Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 9 ff.), indem er im Rahmen des gemeinsamen Tatplans seinen nicht unwesentlichen Tatbeitrag (Randale in der Wohnung bzw. Vertreibung von Personen aus der anzugehenden Wohnung) leistete und dergestalt die von den Haupttätern beabsichtigte Feuerlegung -Anzünden der Bordellwohnung nach Vertreibung der dort aufhältigen Personen - förderte. Auch bestärkte er diese in der Ausführung ihres Vorhabens, den Konkurrenzbetrieb in Brand zu setzen, allein durch seine Mitwirkung und Anwesenheit beim gemeinschaftlichen „Überfall“ auf diesen.

dd) Zudem ist der „doppelte“ Gehilfenvorsatz (vgl. Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 20 und 22) des S. sowohl in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Haupttat (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bzw. Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung des § 306a Abs. 2 StGB i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch in Bezug auf seinen die Haupttat fördernden Beitrag zu bejahen.

S. war bewusst, dass seine Anwesenheit und sein Tatbeitrag (Randale in der Wohnung bzw. Vertreibung von Personen aus der anzuzünden Wohnung) ein unterstützender Bestandteil für das Gelingen des auch ihm bekannten Gesamterfolgs - Zerstörung und Unbrauchbarmachung der Bordellbetriebes durch Verwüstungen und Brandstiftung - war. Dabei braucht der Gehilfe ein besonderes Interesse an der Haupttat nicht zu haben. Seinem Gehilfenvorsatz steht auch nicht entgegen, dass er die Haupttat an sich missbilligt oder sie innerlich ablehnt (vgl. Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 23 m.w.N.).

S., der mit den Gepflogenheiten im Rotlichtmilieu (nahezu ausschließliche Anwesenheit von Prostituierten in einem Bordellbetreib während ihrer dort üblichen Aufenthaltsdauer von einer Woche) vertraut war, war dabei auch bekannt, dass der anzugehende Bordellbetrieb den räumlichen Mittelpunkt der dort tätigen Prostituierten bildete, mithin erstreckte sich sein Vorsatz hinsichtlich der Haupttat auch darauf, dass ein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB angezündet werden sollte.

ee) Auch eine Strafbarkeit des S. wegen Beihilfe zur schweren gefährdenden Brandstiftung in der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination nach § 306d Abs. 1 Var. 3, 306a Abs. 2, 27 StGB ist zu bejahen. § 11 Abs. 2 StGB erklärt auch Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen insgesamt zu Vorsatzdelikten mit der Folge, dass eine teilnahmefähige Haupttat im Sinne von §§ 26, 27 StGB selbst dann vorliegt, wenn dem Haupttäter hinsichtlich des Gefahrerfolgs lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, Band 1 §§ 1-37, § 11 Rn. 162 m.w.N.). Indessen muss zur Begründung einer strafbaren Teilnahme an der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination auch jeden Teilnehmer in eigener Person im Hinblick auf den Eintritt des Gefahrerfolgs (wenigstens) ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen (Radtke, a.a.O.). Zwar folgt dies - jedenfalls nicht unmittelbar - aus § 18 StGB, da die „besondere Folge der Tat“ allein Verletzungsfolgen umfasst; „bloße“ Gefährdungserfolge (wie etwa bei §§ 306d Abs. 1 Var. 3, 306a Abs. 2 StGB) werden hingegen von § 18 StGB nach allgemeiner, wenn auch nach dem Wortlaut nach nicht zwingender Ansicht nicht erfasst (vgl. Hardtung, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, Band 1 §§ 1-37, § 18 Rn. 11 f. m.w.N.; Fischer, a.a.O., § 18 Rn. 4 m.w.N.). Ebenso wie aus dem Grundgedanken des § 29 StGB (vgl. Radkte, a.a.O.) erwächst jedoch aus der allgemeinen Erwägung, dass bei Fahrlässigkeitsdelikten keine Teilnahme möglich ist, sondern alle Beteiligte eines Fahrlässigkeitsverstoßes Täter sind, das Erfordernis, dass hinsichtlich des Gefährdungsteils eine Täterschaft und damit ein Fahrlässigkeitsvorwurf auch hinsichtlich des Teilnehmers vorliegen muss (so auch Schroeder, JuS 1994, 846, 849). Im Übrigen verlangt das Gesetz in § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB selbst, dass der Tatbeteiligte die Gefahr fahrlässig verursacht.

Letztere Erwägungen übersehen vereinzelte Stimmen im Schrifttum, die eine Strafbarkeit des Teilnehmers bei denjenigen Teilvorsatzdelikten des § 11 Abs. 2 StGB, die keine Erfolgsqualifikationen im Sinne des § 18 StGB darstellen, nur dann annehmen, wenn sich der Vorsatz des Teilnehmers auch auf den Gefährdungsteil erstreckt (Hardtung, a.a.O., § 18 Rn. 64 a.E.; Noak, JuS 2005, 312, 315). Sofern indes den Tatbeteiligten in der eigenen Person ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des Gefährdungserfolgs trifft (und eine vorsätzliche Beteiligung am Grunddelikt gegeben ist), sieht § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB für sich genommen eine Strafbarkeit vor, ohne dass es auf die Frage einer (ggf. unstatthaften) analogen Heranziehung von § 18 StGB ankommt.

Vorliegend ist auch dem Gehilfen S. in eigener Person ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin und des „Retters“ PHM zu machen. Bereits seine Beteiligung als Gehilfe am Grunddelikt - vorsätzliche Förderung der Feuerlegung in der Bordellwohnung mittels des Brandbeschleunigers Benzin und noch dazu zur Nachtzeit -begründet eine Sorgfaltspflichtverletzung, da hierin eine Überschreitung des erlaubten Risikos zu sehen ist. Weiterhin trifft auch den vor Ort anwesenden S. der Vorwurf der fehlenden Vergewisserung, ob sich weitere Personen im anzuzündenden Gebäudekomplex aufhalten. Zudem waren die weitere Entwicklung des Brandes - Ausbreitung von Ruß und Rauch in Richtung des Hauseingangsbereichs - und die damit verbundene Gefährdung der Hausbewohnerin und des sich zur Evakuierung der Bewohner im Haus befindlichen Retters objektiv und subjektiv voraussehbar und vermeidbar. Eine Erkennbarkeit dieses Kausalverlaufs und des darin zum Ausdruck kommenden spezifischen Brandrisikos ist ebenso gegeben (zu den vergleichbaren Komponenten des Fahrlässigkeitsvorwurfs hinsichtlich einer besonderen Folge im Sinne von § 18 StGB vgl. Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 18 Rn. 5).

ff) „Konkurrenzen“ innerhalb der Teilnahme an § 306a Abs. 1 und § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB Obschon S. sich der Beihilfe zur schweren Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB und durch dieselbe natürliche Handlung zugleich der Beihilfe zur schweren Brandstiftung gemäß §§ 306d Abs. 1 Var. 3, 306a Abs. 2, 11 Abs. 2, 27 StGB strafbar gemacht hat, erachtet die Kammer im Ergebnis für den Schuldspruch die Tenorierung nur einer Gesetzesverletzung für durchgreifend.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass gemeinhin (ohne nähere Begründung) von Tateinheit zwischen § 306a Abs. 1 und Abs. 2 ausgegangen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2014 -1 StR 628/13 - Rn. 6 m.w.N. = NJW 2014, 1123; Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, Band 5 §§ 263-358, 306a Rn. 64; Fischer, a.a.O., § 306a Rn. 15). Hierfür spricht die Ausgestaltung des § 306a Abs. 1 StGB als abstraktes und des § 306a Abs. 2 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt zum Schutz der Gesundheit von Menschen (Radtke, a.a.O., § 306a Rn. 3 m.w.N.).

Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass eine Beteiligung an dem Vorsatzdelikt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, das (reine) Vorsatzdelikt des § 306a Abs. 2 StGB jedoch nicht verwirklicht ist, sondern insoweit eine Beteiligung an der Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB, dessen gesetzliche Überschrift „Fahrlässige Brandstiftung“ ist, anzunehmen ist. Ein tateinheitlicher Ausspruch von Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung (eine Teilnahme am Fahrlässigkeitsdelikt ist konstruktiv nicht möglich), ggf. mit Blick auf die Gesundheitsgefährdung von zwei Personen in zwei tateinheitlichen Fällen, erachtet die Kammer indes für irreführend und kaum eingängig, zumal das in Brand gesetzte Tatobjekt (Erdgeschosswohnung) identisch ist. Ebenso wenig eingängig wäre eine wohl qua § 11 Abs. 2 StGB gedeckte Tenorierung der Beihilfe zur schweren Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen (oder gar drei tateinheitlichen Fällen, nimmt man die Höchstpersönlichkeit des Rechtsguts Gesundheit der gefährdeten Personen und ernst).

Die Gesetzessystematik führt demnach in der gegenständlichen Konstellation der Beihilfe zur schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB und zugleich nach §§ 306d Abs. 1 Var. 3, 306a Abs. 2 StGB zu kaum lösbaren Fragen betreffend die „Binnenkonkurrenz“ des § 306a StGB und den Schuldspruch. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer für gangbar, im Schuldspruch allein eine Verletzung von § 306a StGB in Gestalt einer Beihilfe hierzu zum Ausdruck zu bringen, zumal der Betroffene hierdurch nicht beschwert wird und im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung in jedem Fall - selbst bei Annahme von Tateinheit, § 52 Abs. 1, Abs. 2 StGB - der § 306a Abs. 1 (oder Abs. 3) StGB zu entnehmende „schwerere“ Strafrahmen zum Tragen kommen würde (Selbst der Strafrahmen des minder schweren Falles des § 306a Abs. 3 StGB wiegt im Mindestmaß schwerer als der des § 306d Abs. 1 StGB). Demgegenüber wird auf der Strafzumessungsebene freilich Berücksichtigung finden können und müssen, dass ein Verstoß nicht nur gegen § 306a Abs. 1 StGB vorliegt, sondern durch die Brandstiftung auch zwei Personen in ihrer Gesundheit gefährdet wurden und damit auch gegen §§ 306d Abs. 1 Var. 3, 306a Abs. 2 StGB verstoßen wurde.

Mit Blick auf die aufgezeigten Fragen und die Umgrenzungsfunktion des Schuldspruchs war der Angeklagte S. daher allein wegen einer Tat - einer Beihilfe zur schweren Brandstiftung - schuldig zu sprechen.

c) Konkurrenz zwischen Sachbeschädigung und Teilnahme an der schweren Brandstiftung Die (mit-)täterschaftlich verwirklichte Sachbeschädigung steht nicht zuletzt aus Klarstellungsgründen mit Blick auf die unterschiedlichen Begehungsformen in Tateinheit zur Beihilfe zur schweren Brandstiftung, § 52 Abs. 1 StGB (vgl. Radtke, a.a.O., 306a Rn. 64; Fischer, a.a.O., § 306a Rn. 15).

3. Pkw-Brandanschlag vom 17.01.2017

Indem der Angeklagte S. den Angeklagten B. bei dem ihm von D. angetragenen Vorhaben, am 17.01.2017 vor dem Anwesen S.-Str. in D. abgestellte Fahrzeuge mittels eines Molotowcocktails in Brand zu setzen, was jedoch misslang und „allein“ zu Sachschäden führe, unterstützte, hat er sich der Beihilfe zur versuchten Brandstiftung und zugleich zur Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 27, 52 StGB strafbar gemacht.

a) Auch insoweit geht die Kammer nach wertender Betrachtung der Gesamtumstände (oben 1.a) von einer Gehilfenstellung des S. nach § 27 Abs. 1 StGB aus. S. war in die Entwicklung und Vorbereitung des konkreten Tatplans (Ermittlung des Fahrzeugs des, Brandanschlag auf dessen Pkw mittels eines Molotowcocktails, Herstellung des Brandsatzes) nicht näher eingebunden. Auch an der allein von B. eigenhändig ausgeführten Tathandlung (Wurf zweier Molotowcocktails auf die betreffenden Fahrzeuge, um diese anzünden) war S. nicht unmittelbar beteiligt, ohne dass verkannt wird, dass S. dem B. sein Feuerzeug zur unmittelbaren Tatinitiation (Anzünden der Lunte der Brandbeschleuniger) zur Verfügung stellte. Ein eigenes originäres Interesse an dem Brandanschlag auf den Pkw des Konkurrenten hatte S. nicht. Letztlich erschöpft sich sein Tatbeitrag in klassischen „Hilfsdiensten“ in Form von Fahrdiensten, indem er mit seinem Pkw zum einen im Vorfeld der Tat D. zur Auskundschaftung des Tatorts nach fuhr und zum anderen den unmittelbar Handelnden B. zur Tatbegehung zur Tatörtlichkeit hin- und zurückfuhr und ihm außerdem sein Feuerzeug zur Verfügung stellte. Vor diesem Hintergrund spricht mehr für eine Gehilfenstellung des S. auch insoweit.

b) Die vom Haupttäter B. begangene Tat ist als versuchte Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 52 StGB zu qualifizieren.

aa) Versuchte Brandstiftung

Zu einer Vollendung der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 StGB kam es nicht, da die von B. angegangenen (fremden) Fahrzeuge - entgegen dem Tatplan - weder in Brand gesetzt noch durch Brandlegung (ganz oder) teilweise zerstört wurden. Die Haupttat ist insoweit im Versuchsstadium stecken geblieben, § 22 StGB, dessen Strafbarkeit für den Verbrechenstatbestand des § 306 Abs. 1 StGB aus §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB folgt.

Auf dem vor der Garage abgestellten Pkw F, auf dem der entflammte Molotowcocktail zerbrach, bzw. auf dessen Umhüllung (Forstschutzplane) entstanden zwar mehrere kleinere Brandherde, die jedoch nicht selbstständig weitergebrannt hätten, selbst wenn sie vom Geschädigten nicht zeitnah gelöscht worden wären. Da ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Pkws wesentlicher Bestandteil mithin nicht dergestalt vom Feuer erfasst worden war, dass dieser ohne Fortwirkung des Zündmittels weiter brannte - letztlich fing nicht einmal das Fahrzeug, sondern allein die Frostschutzplane Feuer -, ist die Tatbestandsvariante der Inbrandsetzung nicht erfüllt (vgl. dazu nochmal oben 2.b) bb)(1). Auch die zweite Tatbestandsalternative der (teilweisen) Zerstörung durch Brandlegung ist nicht gegeben, da die durch die Brandherde an der Frostschutzfolie entstandenen Lackschäden bzw. Schäden an den Plastikaußenteilen des Fahrzeugs von ungeordneter Bedeutung waren und dessen Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigten; für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile wurden mithin nicht beschädigt (vgl. zu dieser Tatbestandsvariante Fischer, a.a.O., § 306 Rn. 15 ff.).

Der zweite angegangen Pkw T, der schräg versetzt im Bereich der Zufahrt stand und auf dessen Frontscheibe der weitere (entflammte) Molotowcocktail abprallte, war von einer Feuerentwicklung überhaupt nicht betroffen, so dass auch insoweit die Tathandlungen des § 306 Abs. 1 StGB (offensichtlich) nicht verwirklicht wurden. Selbst wenn man im eher untergeordneten Aufprallschaden in Gestalt des Splitterschadens in der Frontscheibe des Pkws eine Unbrauchbarkeit eines für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteils erblicken wollte, fehlte es an einem auch für die zweite Tatbestandsalternative (zumindest teilweise Zerstörung durch Brandlegung) zu verlangenden feuerspezifischen Ursachenzusammenhang; in der Zerstörung der Frontscheibe hat sich vorliegend keine spezifische „Feuergefahr“ verwirklicht (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 306 Rn. 16 m.w.N.).

bb) Sachbeschädigung

Demgegenüber ist mit Blick auf die eingetretenen Sachschäden - Lack- und Plastikschäden am Pkw Ford, Splitterschaden am Pkw Toyota, Beschädigungen an Garagentor und Hausfassade, verschmolzene Frostschutzfolie - unfraglich § 303 Abs. 1 StGB vollendet. Die Sachbeschädigung ist gemäß § 303c StGB verfolgbar, da die Staatsanwaltschaft ein amtswegiges Strafverfolgungsinteresse bejaht hat.

cc) Konkurrenzen

Obwohl sich vorliegend das Bestreben des Angeklagten B., vor dem Anwesen geparkte Fahrzeuge in Brand zu setzen, auf zwei Fahrzeuge bezog und dieser Tatentschluss durch zwei tatrelevante Handlungen im natürliche Sinne umgesetzt wurde (Wurf jeweils eines Molotowcocktails auf ein Fahrzeug) und über die Fahrzeugschäden hinaus (auch feuerbedingte) Sachschäden (etwa an Garage, Hausfassade und Frostschutzfolie) eintraten, ist dies als eine einheitliche (versuchte) Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB zu bewerten. § 52 Abs. 1 StGB erfasst zwar auch den Fall, dass dasselbe Strafgesetz durch eine Handlung mehrfach verletzt wird (sog. gleichartige Idealkonkurrenz). Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte (hier zwei Kraftfahrzeuge) beeinträchtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung führt, hängt von dem in Rede stehenden Tatbestand ab. Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und werden keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestands, wenn verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt worden sind. So verhält es sich auch bei der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 StR 487/15 - Rn. 23 ff. m.w.N., juris = NJW 2016, 2349, 2350; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 1 StR 474/02 -, Rn. 3 ff., 6, juris). Hier liegt trotz des Versuchs, zwei im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB tatbestandsmäßige Kraftahrzeuge in Brand zu setzen, kein Fall vor, in dem das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend gekennzeichnet werden kann, zumal der Adressat des Rechtsgutangriffs derselbe sein sollte und mit dem Betroffenen (allein) ein- und derselbe Rechtsgutträger geschädigt wurde.

Im Übrigen steht im Falle des Versuchs des § 306 Abs. 1 StGB das Sachbeschädigungsdelikt des § 303 Abs. 1 StGB in Tateinheit hierzu (vgl. von Heintschel-Heinegg, in: Beck'scher Onlinekommentar zum StGB, 38. Edition Stand: 01.05.2018, § 306 Rn. 42 m.w.N.).

c) Zu dieser Haupttat hat S. auch Beihilfe geleistet im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB, indem er als Fahrer Haupttäters B. fungierte, sein Feuerzug für die Tatbegehung zur Verfügung stellte und im Übrigen bereits im Vorfeld als Fahrer des D. zur Auskundschaftung der Tatörtlichkeiten „gedient“ hatte.

d) Zudem ist ein „doppelter“ Gehilfenvorsatz in Bezug auf die wesentlichen Züge der Haupttat und seinen fördernden Tatbeitrag zu bejahen. S. war sich bewusst, durch seine Tatbeiträge den Pkw-Anschlag zu fördern. Auch erfasste er die Haupttat in ihren wesentlichen Umrissen.

Soweit die Tatbeteiligten (samt S.) fehlerhaft von der Vorstellung ausgingen, bei dem anzuzündenden Pkw, dessen Inhaber tatsächlich der Geschädigte war, handele es sich um das Fahrzeug des Konkurrenten, ist dies ohne Bedeutung für den Brandstiftungsvorsatz (unten aa).

Auch soweit B. seinen „Auftrag“, den vor dem anvisierten Wohnanwesen stehenden Pkw anzuzünden dahingehend „erweiterte“, (versuchsweise) die beiden vor dem Anwesen vorgefundenen Fahrzeuge in Brand zu setzen, stellt dies eine unerhebliche Abweichung des von den Tatbeteiligten vorgestellten Tatverlaufs dar (unten bb).

Schließlich sind die Abweichungen zwischen vorgestellten und tatsächlichen Kausalverlauf (Zu-Bruch-Gehen eines Molotowcocktails bzw. Abprallen des anderen Molotowcocktails ohne Entzündung der Fahrzeuge) unwesentlich und daher vom Vorsatz der Tatbeteiligten umfasst (unten cc).

Für den auf die Haupttat zu erstreckenden Vorsatz des Gehilfen ist zunächst zu berücksichtigen, dass es insoweit ausreicht, aber auch erforderlich ist, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale (Unrechts- und Angriffsrichtung) der Haupttat erkennt; von deren Einzelheiten braucht er aber keine bestimmte Vorstellung zu haben. Auch ist unerheblich, wenn der Gehilfe die quantitative Dimension des vom Haupttäter verwirklichten Unrechts unter- oder überschätzt (Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 22 m.w.N.).

aa) Die fehlerhafte Vorstellung der Tatbeteiligten, bei dem durch einen Brandanschlag zu schädigenden Pkw vor dem irrig dem Konkurrenten zugeordneten Wohnanwesen S.-Str. handelte es sich um das Fahrzeug des zu schädigenden Bordellbetreibers, ist als klassischer sog. error in objecto (Irrtum über das Tatobjekt) bei Gleichwertigkeit der Angriffsobjekte unbeachtlich. Ein derartiger Irrtum wird von § 16 Abs. 1 StGB nicht umfasst (vgl. dazu statt vieler Fischer, a.a.O., § 16 Rn. 5, § 26 Rn. 14a jeweils m.w.N.). Die Vorstellung sämtlicher Tatbeteiligter (inklusive S.) war vorliegend darauf konkretisiert, dass auf einen für das Fahrzeug des Konkurrenten gehaltenen vor seinem vermeintlichen Anwesen in abgestellten Pkw ein Brandanschlag verübt werden soll. Sind die Angriffsobjekte, um die es nach der Vorstellung des Tatbeteiligten geht, tatbestandlich gleichwertig - wie hier jeweils Kraftfahrzeug -, so ist die Objektverwechslung für die Strafbarkeit des irrenden Tatbeteiligten ohne Bedeutung, weil sie (wie etwa ein Irrtum im Motiv) die Existenz des Tatbestandsvorsatzes - hier: Brandanschlag auf das auserkorene Kfz - nicht in Frage stellt. Bezugspunkt des Vorsatzes sind nämlich allein die in § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB erwähnten äußeren Tatumstände, nicht aber die mit der Tat verbundenen Beweggründe oder (Fern-)Ziele. Vorsätzliches Handeln ist daher schon (aber auch nur dann) zu bejahen, wenn das, was objektiv geschehen ist, in seinen wesentlichen Grundzügen mit dem übereinstimmt, was im Augenblick der Tatbegehung nach der Vorstellung des Tatbeteiligten in tatbestandlicher Hinsicht geschehen sollte oder von ihm in Kauf genommen wurde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tatbeteiligung des vor Ort anwesenden S. - Transport des Haupttäters zum Tatort - erstreckte sich sein Vorsatz unfraglich auf das Geschehen, namentlich den von B. ausgeführten (versuchten) Brandanschlag auf ein Fahrzeug vor dem betreffenden Wohnanwesen.

bb) Auch Art und Umfang der vom Haupttäter B. ausgeführten Tat - (versuchte) Inbrandsetzung der vor Ort angetroffenen Fahrzeuge, um auf „Nummer sicher“ zu gehen, das „richtige“ Fahrzeug zu schädigen - begründen eine unwesentliche Abweichung zwischen dem vorgestellten und verwirklichten Tatablauf, die einen Vorsatz der weiteren, nicht unmittelbar tatausführenden Tatbeteiligten (samt S.) nicht entfallen lässt; insbesondere ist insoweit nicht von einem Exzess des Haupttäters, für den eine Haftung der übrigen Tatbeteiligten entfiele, auszugehen (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 25 Rn. 36 f.; § 26 Rn. 15 ff., § 27 Rn. 24). Maßgeblich ist vorliegend, dass nach der gemeinsamen Vorstellung sämtlicher Tatbeteiligter (auch des S.) dem Inhaber des betroffenen Fahrzeugs durch die Verübung eines Brandanschlags auf seinen Pkw ein nachhaltiger Schaden zugefügt werden sollte. Vor dem Hintergrund dieses Vorstellungshorizonts der Tatbeteiligten ergibt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung (unter Berücksichtigung der konkreten Sicht der Beteiligten) eine enge Nähe zwischen ihrer Vorstellung und der tatsächlichen Ausführung durch den Haupttäter B., der die beiden vor dem Anwesen des zu Schädigenden geparkten Fahrzeuge durch Feuerlegung beschädigen wollte, um auf „Nummer sicher“ zu gehen und dem zu Schädigenden in jedem Fall einen nachhaltigen Schaden zuzufügen. Bei einer Zusammenschau von Tathandlung, Taterfolg, Betroffenheit des Geschädigten und konkreten Tatumständen (Zeit, Ort, Art und Weise) stimmen Vorstellung der Tatbeteiligten und Tatausführung des Haupttäters im Kern überein (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 26 Rn. 14a); insbesondere Angriffsrichtung (Fahrzeuge des zu Schädigenden), Tatmodalitäten (Inbrandsetzung mittels eines Brandbeschleunigers) und Tatziel (nachhaltige materielle Schädigung des Opfers) sind nahezu gleichläufig. Letztlich bleibt auch die Unrechtsdimension dadurch, dass der vor Ort handelnde Haupttäter auf beide - in jedem Fall dem zu Schädigenden zugeordnete - Fahrzeuge einen Brandanschlag zu verüben versuchte, annähernd unverändert; dies gilt umso mehr, da es sich bei den betroffenen Fahrzeugen um Pkws desselben Typs handelte (Kleinwägen). Die „Ausweitung“ des Haupttäters B. in Gestalt eines Brandanschlag(versuch) s auf beide vor Ort angetroffene Fahrzeuge ist daher als unbeachtliche Abweichung zwischen Vorstellungshorizont der übrigen Tatbeteiligten und Tatausführung des Haupttäters zu qualifizieren, zumal das objektiv Geschehene im Wesentlichen mit der Vorstellung der Übrigen übereinstimmte.

cc) Aufgrund vergleichbarer Erwägungen sind die Abweichungen zwischen dem vorgestellten Kausalverlauf (Inbrandsetzung eines Autos) und dem tatsächlichen Kausalverlauf (Zu-Bruch-Gehen eines Molotowcocktails auf Auto bzw. Abprallen des anderen Molotowcocktails am Auto ohne Entzündung der Fahrzeuge, Sachschaden durch einen kleineren Brandherd an Garage, Zerstörung der Frostschutzfolie, Schaden an Fassade infolge des abgeprallten Molotowcocktails) unwesentlich und ändern daher nichts an der Bejahung des tatbestandsmäßigen Vorsatzes der Tatbeteiligten inklusive S.. Eine derartige Entwicklung des Kausalverlaufs liegt ohne Weiteres im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren und Erwartbaren, berücksichtigt man die konkrete Vorstellung der Tatbeteiligten von den Tatmodalitäten (Anzünden eines Fahrzeugs mittels eines Brandbeschleunigers bzw. eines Molotowcocktails).

4. Konkurrenzen

Die dargestellten Tatbeteiligungen des S. (oben 1., 2., 3.) stehen in Tatmehrheit zu einander, § 53 StGB.

5. Absehen von der Strafverfolgung

Soweit in Bezug auf die Taten vom 14.01.2017 und 17.01.2017 mit Blick auf die zur Brandstiftungstat verwendeten Molotowcocktails auch eine Strafbarkeit nach dem Waffengesetz in Betracht kommt (vgl. dazu Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 zum WaffG), wurde gemäß § 154a Abs. 1, Abs. 2 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen (oben C.VIII.).

II. Strafrechtliche Würdigung bezüglich des Angeklagten SCH.

Der Angeklagte SCH. hat sich der Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, der schweren Brandstiftung und des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 229, 230, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 52 StGB strafbar gemacht.

1. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der Angeklagte SCH. hat sich der (mittäterschaftlich) begangenen Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 229, 230, 52 StGB strafbar gemacht, indem er am 21.09.2016 - mit eine Axt bewaffnet - entsprechend dem vorgefassten Tatplan gemeinschaftlich mit D., Z. und B. - in der Wohnung randalierte, insbesondere Löcher in Zimmertüren schlug, wobei der Geschädigte durch die (wohl von Z., möglicherweise aber auch von B.) ausgebrauchte Buttersäure an seinen beiden Beinen die unter C.IV.1.e) dargestellten Verletzungen erlitt.

a) Mittäterschaftlich verwirklichte Sachbeschädigung Vorliegend verwirklichte der Angeklagte SCH. zunächst alle Tatbestandsmerkmale einer Sachbeschädigung selbst, indem er in vorerwähnter Weise (Einschlagen von Zimmertüren mit der Axt) eigenhändig randalierte. SCHs Tatbeiträge (Beteiligung an der Entwicklung des gemeinsamen Tatplans, Beschaffung der Tatwerkzeuge und der Tatkleidung, eigenhändige Randale in der Wohnung) stellen sich - wie von ihm gewollt - als wesentlich für den auch von ihm gebilligten Gesamterfolg dar, namentlich der Totalverwüstung der Wohnung, um ihre Nutzbarkeit als Bordellwohnung unmöglich zu machen. Von einer mittäterschaftlichen Beteiligung ist daher auszugehen. Da sich auch die Kontamination der Wohnung mit Buttersäure durch Z. und B. (sowie die weitere Randale des D.) im Rahmen des vereinbarten Tatplans halten, muss sich SCH. auch diese Beschädigungen und die dadurch versursachten Schäden gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Da das Strafverfolgungsinteresse von Amts wegen bejaht worden war, hat sich SCH. mithin nach §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

b) Fahrlässige Körperverletzung

Der Angeklagt SCH. hat sich weiterhin der fahrlässigen Körperverletzung gemäß §§ 229, 230 StGB schuldig gemacht, indem der Geschädigte durch die Kontamination mit Buttersäure im Rahmen des unter maßgeblicher Beteiligung des SCH. verübten Anschlags verletzt wurde.

Da bei Fahrlässigkeitsdelikten ein Teilnahme konstruktiv nicht möglich, sondern alle Beteiligte eines Fahrlässigkeitsverstoßes Täter sind, muss sich der Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des beim Geschädigten verursachten Verletzungserfolgs auch auf den Angeklagten SCH. erstrecken (vgl. oben I.2.b) ee).

Dies ist - wie in Bezug auf sämtliche Tatbeteiligte - zu bejahen, obschon SCH. die Buttersäure nicht eigenhändig ausgebracht hat, sondern hierfür Z. und B. verantwortlich waren. Bereits die (tatkräftige) Beteiligung des SCH. an dem Überfall auf die Bordellwohnung unter Einbeziehung der Ausbringung von Buttersäure im größeren Umfang (letztlich etwa 3 Liter) in den gemeinsamen Tatplan und in dem gemeinsamen Wissen, dass sich dort Menschen aufhalten (Prostituierte und ggf. Freier), führt zur Überschreitung des erlaubten Risikos. Weiterhin war es auch für sämtliche Tatbeteiligte (samt SCH.) objektiv und individuell vorhersehbar und vermeidbar, dass in der Wohnung aufhältige Menschen, die noch dazu typischerweise unbekleidet oder leicht bekleidet sind (Prostituierte und Freier), durch die entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in großem Umfang auszubringende Buttersäure (auf nackter Haut) getroffen und durch ihre ätzende Wirkung verletzt würden. Auch die gesundheitsschädliche Wirkung von Buttersäure musste sich den Tatbeteiligten (samt SCH.) aufdrängen, zumal Buttersäure gerade wegen ihrer von den Beteiligten angenommenen verheerenden Wirkung (Unbrauchbarmachung der Wohnung für den weiteren Geschäftsbetrieb) als Tatmittel eingesetzt wurde. Schließlich ist eine Erkennbarkeit des Kausalverlaufs zu bejahen.

Sämtliche Tatbeteiligte (samt SCH.) setzten daher durch ihre Beteiligung an dem Überfall vom 21.09.2016 in fahrlässiger Weise eine Ursache für den letztlich beim Geschädigten eingetretenen Verletzungserfolg, der sich im Rahmen des Vorhersehbaren und Vermeidbaren bewegte.

Da der Geschädigte noch am 21.09.2016 form- und fristgerecht Strafantrag stellte (und im Übrigen das Strafverfolgungsinteresse amtswegig bejaht wurde) ist die Tat nach §§ 229, 230 StGB ahndbar.

§§ 303 Abs. 1, 303c StGB und §§ 229, 230 StGB wurden mit Blick auf den einheitlichen natürlichen Vorgang des Überfallgeschehens tateinheitlich verwirklicht, § 52 Abs. 1 StGB.

2. Brandanschlag vom 14.01.2017

Der Angeklagte SCH. hat sich weiterhin der schweren Brandstiftung zum Nachteil der Bordellwohnung im gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht, indem er im Rahmen des Überfalls vom 14.01.2017 den von ihm mitgeführten Brandbeschleuniger (Benzin) eigenhändig in der Bordellwohnung entzündete, wobei durch die anschließende Feuer-, Rauch- und Rußentwicklung zwei Personen (Zeugin ... und PHM) konkret in ihrer Gesundheit gefährdet wurden, was nach dem Tatplan zwar verhindert werden sollte, jedoch für jeden Tatbeteiligten objektiv und individuell vorsehbar und vermeidbar war, zumal sich keiner der Tatbeteiligten (hinreichend) vergewissert hatte, ob sich weitere Personen in der in Brand gesetzten Wohnung bzw. in dem betroffenen Gebäudekomplex aufhalten würde. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 2.b) bb) (bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit) sowie unter 2.b) ff) (bezüglich der Binnenkonkurrenz der gleichzeitig verwirklichten §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306d Abs. 1 Var. 3 StGB) verwiesen. Zur Konkurrenzsituation ist in Bezug auf SCH. zu ergänzen, dass hinter der täterschaftlichen Verwirklichung von §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3 StGB die zugleich vollendeten §§ 303, 303c StGB nach Auffassung der Kammer zurücktreten, ohne dass verkannt wird, dass § 306a StGB kein in fremdem Eigentum stehendes Tatobjekt voraussetzt. Indessen geht der Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Tat gänzlich in der (vollendeten) schweren Brandstiftung, die sich in den allermeisten Fällen auf fremde Tatobjekte beziehen wird, auf; der im Falle der Fremdheit des Tatobjekts bei den Tatbestandsvarianten Inbrandsetzung und (ganz oder teilweise) Zerstörung durch Brandlegung nahezu stets mitverwirklichten Sachbeschädigung kommt hingegen kein darüber hinausgehender Unrechtsgehalt zu (anderer Auffassung wohl Radtke, a.a.O., 306a Rn. 64; Fischer, a.a.O., § 306a Rn. 15).

3. Waffendelikt Ende 2016 / Anfang 2017

Wegen des unter C.V. wiedergegebenen Sachverhalts hat sich der Angeklagte SCH. des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gemäß §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 52 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte SCH., der (jeweils bekanntermaßen ohne Erlaubnis) die erworbene Schusswaffe zeitweise bei sich zuhause lagerte und auch außerhalb seiner Wohnung mit sich führte, hatte insoweit die tatsächliche Gewalt über die Waffe inne, was entscheidend ist für die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten Erwerb, Besitz und Führen (vgl. Pauckstadt-Maihold, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 215. EL Juni 2017, WaffG § 1 Rn. 22 ff. m.w.N.). Erwerb, Besitz und Führen der Waffe stehen dabei - wie regelmäßig - in Tateinheit (vgl. Pauckstadt-Maihold, a.a.O., WaffG § 52 Rn. 95 und 99 jeweils m.w.N.).

4. Konkurrenzen

Die unter Ziffer 1., 2. und 3. dargestellten Delikte stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

5. Absehen von der Strafverfolgung

Soweit in Bezug auf die Taten vom 22.11.2016 und 17.01.2017 eine strafbare Beteiligung des Angeklagten SCH. sowie mit Blick auf den zur Brandstiftungstat vom 14.01.2017 verwendeten Molotowcocktail auch eine (weitere) Strafbarkeit nach dem Waffengesetz in Betracht kommt, wurde gemäß §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 154a Abs. 1, Abs. 2 StGB von einer Strafverfolgung abgesehen (oben C.VIII.).

III. Strafrechtliche Würdigung bezüglich des Angeklagten Z.

Der Angeklagte Z. hat sich der Sachbeschädigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Brandstiftung, und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 229, 230, 25 Abs. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 27, 52, 53 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 52 StGB strafbar gemacht.

1. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der Angeklagte Z., der im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 21.09.2016 große Mengen an Buttersäure im Rahmen des gemeinsamen Tatplans ausbrachte und dabei (wohl) den Geschädigten traf und verletzte, hat sich insoweit der (mittäterschaftlichen) Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 229, 230, 52 StGB strafbar gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Bezug genommen, die für Z. entsprechend gelten.

2. (Zweiter) Buttersäureanschlag vom 22.11.2016

Insoweit hat sich Z., der abermals für die eigenhändige Ausbringung der Buttersäure zuständig war, wegen (mittäterschaftlicher) Sachbeschädigung zum Nachteil des Bordellbetriebs gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

3. Waffendelikt Ende 2016 / Anfang 2017

Indem der Angeklagte Z. die betreffende erlaubnispflichtige Schusswaffe (ohne Erlaubnis) bei sich zuhause aufbewahrte und letztlich im Main entsorgte, hat er sich (jedenfalls) des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gemäß §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG strafbar gemacht.

4. Brandanschlag vom 14.01.2017

Der Angeklagte Z. hat sich insofern der Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit mittäterschaftlich begangener Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 27, 52 StGB strafbar gemacht, indem er sich am Überfall vom 14.01.2017 in Kenntnis der geplanten Feuerlegung beteiligte, im Bordellbetrieb mit einer Axt massiv randalierte und durch seinen Tatbeitrag bekanntermaßen letztlich auch die Feuerlegung förderte, wobei durch die anschließende Brandentwicklung und deren Folgen zwei Personen (Zeugin und PHM) konkret in ihrer Gesundheit gefährdet wurden, was nach dem Tatplan zwar verhindert werden sollte, jedoch für alle Tatbeteiligten objektiv und individuell vorsehbar und vermeidbar war. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2. Bezug genommen, die für den Angeklagten Z. entsprechend Platz greifen.

5. Konkurrenzen

Die Taten unter Ziffer 1., 2., 3. und 4. stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

6. Absehen von der Strafverfolgung

Soweit im Hinblick auf das Waffendelikt Ende 2016/Anfang 2017 weitere Verstöße nach dem Waffengesetz sowie im Zusammenhang mit der Tat vom 14.01.2017 ein (weiterer) Verstoß gegen das Waffengesetz wegen des verwendeten Molotowcocktails in Betracht kam, wurde in Bezug auf Z. von einer Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO abgesehen (oben C. VIII.).

IV. Strafrechtliche Würdigung bezüglich des Angeklagten B.

Der Angeklagte B. hat sich der Brandstiftung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 229, 230, 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

1. Pkw-Brandanschlag vom 02.06.2016

Der unmittelbar tatausführende Angeklagte B. hat sich der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht, indem er den Innenraum des angegangenen (fremden) Pkws des W. mithilfe eines Molotowcocktails entzündete.

Dadurch, dass der vordere Fahrzeuginnenraum Feuer fasste und insbesondere der Fahrer- und Beifahrersitz durch selbständiges Fortwirken des Feuers ausbrannten, wurden für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Pkws wesentliche Teile in Brand gesetzt im Sinne des § 306 Abs. 1 StGB. Da der vordere Fahrzeuginnenraum zu einem großen Teil ausbrannte und das Fahrzeug infolge des Brandes nicht mehr fahrfähig war und überdies einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt, ist auch die Tatbestandsvariante des (teilweisen) Zerstörens gewichtiger Teile des Tatobjekts durch Brandlegung verwirklicht (zu den Tatbestandsvarianten oben I.2.b) bb)(1).

Die mitverwirklichten §§ 303, 303c StGB werden von § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB verdrängt.

2. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der Angeklagte B., der im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 21.09.2016 eigenhändig große Mengen an Buttersäure im Rahmen des gemeinsamen Tatplans ausbrachte, wobei der Geschädigte entweder durch ihn oder Z. von der Buttersäure getroffen und verletzt wurde, hat sich insoweit der (mittäterschaftlichen) Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 229, 230, 52 StGB strafbar gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Bezug genommen, die auch für B. Platz greifen.

3. Pkw-Brandanschlag vom 17.01.2017

Indem der Angeklagte B. am 17.01.2017 vor dem Anwesen S3. Straße 12 in die dort abgestellten beiden Fahrzeuge mithilfe Molotowcocktails in Brand zu setzen versuchte, was jedoch misslang und „allein“ zu Sachschäden führe, hat er sich der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Insoweit wird auf obige Erwägungen verwiesen (oben I.3.b). Dass B. fehlerhaft von der Vorstellung ausging, dass es sich bei den anzündenden Pkws um Fahrzeuge des Konkurrenten handelte, ist als error in objecto bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit ohne Bedeutung für den tatbestandsmäßigen Vorsatz (oben I.3.d) aa). Zudem sind die Abweichungen zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Kausalverlauf (Zu-Bruch-Gehen eines Molotowcocktails bzw. Abprallen des anderen Molotowcocktails ohne Entzündung der Fahrzeuge) unwesentlich und daher vom Vorsatz des unmittelbar tatausführenden B. umfasst (oben I.3.d) cc).

4. Konkurrenzen

Die unter Ziffer 1., 2. und 3. benannten Straftaten stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

5. Absehen von der Strafverfolgung

Soweit eine Strafbarkeit des B. im Zusammenhang mit der Tat vom 22.11.2016 sowie Verstöße gegen das Waffengesetz mit Blick auf die bei den Taten vom 02.06.2016 und 17.01.2017 verwendeten Molotowcocktails in Betracht kamen, wurde gemäß §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO von einer Strafverfolgung abgesehen (oben C.VIII.).

V. Strafrechtliche Würdigung bezüglich des Angeklagten D.

Der Angeklagte D. hat sich der Brandstiftung, der Sachbeschädigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, der schweren Brandstiftung, der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 229, 230, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 46b Abs. 1, 52, 53 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 52 StGB strafbar gemacht. Dabei handelte der Angeklagte D. als an der jeweiligen Tatplanung und Tatausführung maßgeblich beteiligte Kraft (soweit von W. bestimmt, in Umsetzung der entsprechenden Vorgaben) stets als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, sofern er nicht ohnehin in der eigenen Person sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklichte.

1. Pkw-Brandanschlag vom 02.06.2016

In Anbetracht der maßgeblichen Einbeziehung in die Entwicklung des Tatplanes und die Rekrutierung des unmittelbar tatausführenden Angeklagten B. hat sich der Angeklagte D. im Hinblick auf die Tat vom 02.06.2016 der mittäterschaftlichen Brandstiftung nach §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, StGB strafbar gemacht. Im Übrigen wird auf Ziffer IV. 1. verwiesen.

2. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der Angeklagte D., der sich im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 21.09.2016 abermals für die Umsetzung des von W. vorgegebenen Tatplans maßgeblich verantwortlich zeichnete und bei der Tatausführung eigenhändig mit einer Axt randalierte, hat sich insoweit der (mittäterschaftlichen) Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 229, 230, 52 StGB strafbar gemacht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Bezug genommen, die auch für D. gelten.

3. (Zweiter) Buttersäureanschlag vom 22.11.2016

Insoweit hat sich D., der abermals für die Ausarbeitung des Tatplans und die Rekrutierung der unmittelbar Ausführenden zuständig war und sich an der Tatbegehung eigenhändig durch Verwüstungen beteiligte, wegen (mittäterschaftlicher) Sachbeschädigung zum Nachteil des Bordellbetriebs gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

4. Waffendelikt Ende 2016 / Anfang 2017

Auch der Angeklagte D. hat sich wegen des unter C.V. wiedergegebenen Sachverhalts des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe gemäß §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG, § 52 StGB strafbar gemacht, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen (oben II.3.) verwiesen wird.

5. Brandanschlag vom 14.01.2017

Der Angeklagte D. hat sich zudem der schweren Brandstiftung zum Nachteil der Bordellwohnung im gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht, indem er den Brandanschlag vom 14.01.2017 maßgeblich plante, lenkte und durchführte, wobei durch die anschließende Brandentwicklung zwei Personen konkret in ihrer Gesundheit gefährdet wurden, was nach dem Tatplan zwar verhindert werden sollte, jedoch auch für D. objektiv und individuell vorsehbar und vermeidbar war, zumal auch er sich nicht (hinreichend) vergewissert hatte, ob sich weitere Personen in der in Brand gesetzten Wohnung bzw. in dem betroffenen Gebäudekomplex aufhalten würden (oben I.2.b) bb) bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit sowie oben 2.b) ff) bezüglich der Binnenkonkurrenz von den gleichzeitig verwirklichten §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306d Abs. 1 Var. 3 i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB). Zur Konkurrenzsituation wird im Übrigen auf obige Ziffer II.2. verwiesen.

6. Pkw-Brandanschlag vom 17.01.2017

Indem der Angeklagte D. auch die Tat am 17.01.2017 maßgeblich organisierte und durch Rekrutierung von Tatausführenden umsetzte, hat er sich der versuchten Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Insoweit wird auf obige Erwägungen verwiesen (oben I.3.b) und IV.3). Dass D. fehlerhaft von der Vorstellung ausging, dass es sich bei den anzündenden Pkws um Fahrzeuge des Konkurrenten handelte, ist als error in objecto bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit ohne Bedeutung für den tatbestandsmäßigen Vorsatz (oben I.3.d) aa). Auch soweit der unmittelbar Tatausführende B. seinen Auftrag, den vor dem anvisierten Wohnanwesen stehenden Pkw anzuzünden, dahingehend „erweiterte“, (versuchsweise) die beiden vor dem Anwesen vorgefundenen Fahrzeuge in Brand zu setzen, stellt dies eine unerhebliche Abweichung des von den Tatbeteiligten vorgestellten Tatverlaufs dar (oben I.3.d) bb). Zudem sind die Abweichungen zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Kausalverlauf (Zu-Bruch-Gehen eines Molotowcocktails bzw. Abprallen des anderen Molotowcocktails ohne Entzündung der Fahrzeuge) unwesentlich und daher vom Vorsatz der Tatbeteiligten (samt D.) umfasst (oben I.3.d) cc).

7. Konkurrenzen

Die Taten unter Ziffer 1. bis 6. stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

8. Absehen von der Strafverfolgung

Soweit im Hinblick auf die zur Tatbegehung verwendeten Molotowcocktails ein Verstoß gegen das Waffengesetz in Betracht kam, wurde auch in Bezug auf D. von einer Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO abgesehen (oben C.VIII.).

VI. Strafrechtliche Würdigung bezüglich des Angeklagten S.

Der Angeklagte S. hat sich im Zusammenhang mit dem Brandanschlag vom 14.01.2017 der Beihilfe zur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit mittäterschaftlich begangener Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 27, 52 StGB strafbar gemacht, indem er sich am Überfall vom 14.01.2017 in Kenntnis und Hinnahme der geplanten Feuerlegung beteiligte, im Bordellbetrieb randalierte und durch seinen Tatbeitrag (Randale und Vertreibung von anwesenden Personen) letztlich auch die Feuerlegung bekanntermaßen förderte, wobei durch die anschließende Brandentwicklung (Rauch- und Rußentwicklung) zwei Personen (Zeugin und PHM) konkret in ihrer Gesundheit gefährdet wurden, was nach dem Tatplan zwar verhindert werden sollte, jedoch für alle Tatbeteiligten objektiv und individuell vorsehbar und vermeidbar war. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I.2. Bezug genommen, die für den Angeklagten S. entsprechend gelten. Insbesondere war auch S. bewusst, dass seine Anwesenheit und sein Tatbeitrag (Randale in der Wohnung zur Vertreibung von Personen aus der anzuzündenden Wohnung) ein unterstützender Bestandteil für das Gelingen des auch ihm bekannten Gesamterfolgs - Zerstörung und Unbrauchbarmachung der Bordellbetriebes durch Verwüstungen und Brandstiftung - war (oben D.II.2.c). Dabei braucht der Gehilfe ein besonderes Interesse an der Haupttat nicht zu haben. Seinem Gehilfenvorsatz steht auch nicht entgegen, dass er die Haupttat an sich missbilligt oder sie innerlich ablehnt (vgl. Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 23 m.w.N.). Auch in Bezug auf S. wurde mit Blick auf einen denkbaren Verstoß gegen das Waffengesetz wegen des zur Tatbegehung verwendeten Molotowcocktails von einer Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO abgesehen (oben C.VIII.).

VII. Strafrechtliche Würdigung bezüglich des Angeklagten W.

Der Angeklagte W. hat sich der Brandstiftung, der Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, der schweren Brandstiftung und der Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und zugleich zur Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 229, 230, 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 306 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23, 25 Abs. 2, 26, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Bis auf seine Beteiligung am Pkw-Anschlag vom 17.01.2017 stellt sich der jeweilige Tatbeitrag des W. als mittäterschaftliches Handeln im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB dar, wodurch die jeweils zugleich verwirklichte „niedrigere“ Begehungsform der Anstiftung verdrängt wird (vgl. Fischer, a.a.O., § 26 Rn. 19 m.w.N.).

An dieser Stelle ist zu vergegenwärtigen, dass Mittäterschaft nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegt, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung erfasst sind, in wertender Betrachtung zu entscheiden. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (statt vieler BGHSt 37, 289, 291; BGH, StV 1998, 540 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.08.2004 - 5 StR 591; 03 - Rn. 23, juris = StV 2005, 19 f.; Fischer, a.a.O., § 25 Rn. 27, 29, 32 jeweils m.w.N.). Die Verteilung der Tatbeiträge ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Willens und mit gemeinsamer Tatherrschaft handeln. Es reicht grundsätzlich jede Form der Förderung der als gemeinsam gewollten Tat; dies gilt namentlich bei Taten innerhalb organisierter Strukturen, in denen Personen mit hoher Organisationsmacht ohne unmittelbare Tatbeiträge im Hintergrund bleiben (vgl. Fischer, a.a.O., § 25 Rn. 41 m.w.N.). Andererseits ist das bloße Veranlassen einer Tat auch bei hohem Eigeninteresse in der Regel nicht als Mittäterschaft zu werten, wenn Ort, Zeit und Ausführungshandlung vollständig dem Veranlassten überlassen werden (Fischer, a.a.O., § 25 Rn. 32 a.E. m.w.N.).

Grundsätzlich war vorliegend nicht außer Acht zu lassen, dass das konspirative Vorgehen des W. (Erteilung der Tataufträge an den diese umsetzenden Frontmann D. jeweils unter „vier Augen“) organisatorisch gerade dazu diente, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als eigentlicher Initiator und maßgeblicher Drahtzieher zu verschleiern.

1. Pkw-Brandanschlag vom 02.06.2016

Der Angeklagte W. hat sich in Anbetracht der detaillierten Vorgabe der einzelnen Tatmodalitäten und seines Eigeninteresses im Hinblick auf die Tat vom 02.06.2016 der mittäterschaftlichen Brandstiftung nach §§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte W. ist der Initiator dieser Tat, indem er den bis dahin nicht tatentschlossenen Angeklagten D. anwies, einen Brandanschlag auf ein konkretes Fahrzeug zu begehen bzw. einen unmittelbar Tatausführenden hierzu zu rekrutieren. D. selbst hatte kein unmittelbares Eigeninteresse an dem Taterfolg. W. gab D. die Einzelheiten der Tatbegehung vor (Tatobjekt: konkretes Fahrzeug, Tatort: Abstellort des Fahrzeugs in der Gartenstadt, Taterfolg: „Das Auto muss brennen.“, Tatmittel: Molotowcocktail, Tatmodalität: „nicht gegen Besitzer, sondern nur gegen Auto vorgehen“ und Tatzeit); zudem zeigte W. dem Angeklagten D. das anzugehende Fahrzeug persönlich und versprach als Belohnung für den Tatausführenden 500,- EUR. W. beteiligte sich demnach maßgeblich an der Tatplanung und leistete damit, obschon er nicht als unmittelbar tatausführender Vordermann nach außen auftrat, einen für das Gelingen der Tat entscheidenden Beitrag, die konkrete Durchführung und der Ausgang der Tat hingen damit maßgebend von seinem Willen ab. Letztlich behielt W. als Hintermann die Tatherrschaft in der Hand und hatte unbeschadet dessen, dass seine Tatmotivation nicht aufklärbar ist, ein gewichtiges eigenes Interesse an der Tat, andernfalls hätte er D. nicht zu ihrer Begehung angewiesen. Das Fehlen von Tatbeiträgen im Rahmen der unmittelbaren Tatausführung wird daher überlagert durch die Rolle des W. als bestimmender Drahtzieher im Hintergrund. Dies bedingt nach Auffassung der Kammer eine mittäterschaftliche Stellung des Angeklagten W., er hat sich die Tathandlungen des (D. und) B. ebenso wie die Tatfolgen gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen zu lassen. Im Übrigen wird auf Ziffer IV.1. verwiesen.

2. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Entsprechendes gilt für den (ersten) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016. Der Angeklagte W. hat sich deswegen der (mittäterschaftlichen) Sachbeschädigung zum Nachteil der Bordellwohnung im in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 229, 230, 52 StGB strafbar gemacht. W. bestimmte den bis dahin nicht tatentschlossenen D. unter Vorgabe der Einzelheiten der Tatausführung (Tatobjekt: Konkurrenzbetrieb, Tatmittel: Buttersäure und Äxte „alles Kaputtschlagen und Verteilung von Buttersäure“, Tatmodalitäten: „Zusammenstellung einer Gruppe aus stabilen Männern zur Tatausführung“, Annäherung an das Tatobjekt von hinten, Verdeckungsmaßnahmen in Gestalt von abgeschlossener Kleidung zur Vermeidung von DNA-Rückständen, Vernichtung der Tatkleidung nach der Tat, Niederschlagen von Personen im Falle einer Konfrontation sowie Tatziel: Geschäftsaufgabe des Konkurrenzbetriebs infolge der unbrauchbar gemachten Bordellwohnung), den Buttersäureanschlag vom 21.09.2016 zu begehen. W. hatte zudem ein hohes Eigeninteresse am Taterfolg (Ausschaltung des Konkurrenzbetriebs zur Förderung des eigenen Geschäftsbetriebs). Auch insoweit hingen Durchführung und Ausgang der Tat von W. als Drahtzieher ab. Dies begründet die Bewertung des Tatbeitrags des W. als Mittäterschaft, so dass er sich die seinen Tatplan umsetzenden Tathandlungen der Ausführenden und die Tatfolgen über § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss. Darüber hinaus trifft auch den Hintermann und Initiator W. ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der beim Geschädigten infolge der Kontamination mit Buttersäure eingetretenen Verletzungen. Durch seine Initiation des Buttersäureanschlags auf den Konkurrenzbetrieb, in dem sich auch nach seiner Vorstellung Personen aufhalten konnten, überschritt W. die Grenze des erlaubten Risikos; auch für ihn war es vorhersehbar und vermeidbar, dass im Rahmen des Buttersäureanschlags unbeteiligte Personen durch den Kontakt mit Buttersäure verletzt würden, zumal gerade W. die verheerende Wirkung von Buttersäure bekannt war. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter Bezug genommen, die für W. entsprechend gelten.

Schlussendlich verwirklichte auch W. die Sachbeschädigung und die fahrlässige Körperverletzung tateinheitlich, § 52 StGB (insoweit ist eine natürliche Handlung gegeben; in seiner Tathandlung „Veranlassung der Begehung des Buttersäureanschlags unter Vorgabe der Einzelheiten“ liegt sein kausaler einheitlicher Tatbeitrag für die nachfolgende Sachbeschädigung und fahrlässige Körperverletzung).

3. Brandanschlag vom 14.01.2017

Indem der Angeklagte W. unter Ausnutzung seiner überlegenen und dominanten Stellung und der Ausübung von Druck den Angeklagten D. nachhaltig dazu anhielt, - da Buttersäureanschläge den Geschäftsbetrieb des Konkurrenten nicht dauerhaft zu unterbinden vermochten - einen Brandanschlag zu verüben und den Konkurrenzbetrieb mittels des Brandbeschleunigers Benzin anzuzünden, hat er sich der mittäterschaftlichen schweren Brandstiftung zum Nachteil der Bordellwohnung im gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 306d Abs. 1 Var. 3, 11 Abs. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Dabei wurden durch die anschließende Brandentwicklung zwei Personen konkret in ihrer Gesundheit gefährdet, was nach dem Tatplan zwar verhindert werden sollte, jedoch auch für den Hintermann W. objektiv und individuell vorsehbar und vermeidbar war, zumal auch nach seiner Vorgaben keine hinreichenden Maßnahmen getroffen werden sollten, um sich zu vergewissern, ob sich weitere Personen in der in Brand zu setzenden Wohnung bzw. in dem betroffenen Gebäudekomplex aufhalten würden (vgl. oben I.2.b) bb) bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit sowie oben I.2.b) ff) bezüglich der Binnenkonkurrenz der gleichzeitig verwirklichten §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB). Auch W. trifft demnach ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich des Gefährdungserfolgs im Sinne der §§ 306d Abs. 1 Var. 3, 306a Abs. 2 StGB zum Nachteil der Zeugen ... und ...

Bezüglich des Grunddelikts des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bei wertender Betrachtung mittäterschaftliche Begehungsweise anzunehmen. Auch diesen Brandanschlag initiierte W. als Hintermann unter Vorgabe der wesentlichen Einzelheiten (Tatobjekt, Tatmittel „Brandbeschleuniger Benzin“, zeitnahe Tatausführung, Tatziel: wirtschaftliche Vernichtung des Konkurrenzbetriebs); er bestimmte den bis dahin nicht tatentschlossenen D. zur Tatbegehung unter Ausnutzung seiner dominanten Stellung und unter Ausübung von Druck über mehrere Wochen hinweg. W. hatte das maßgebliche Eigeninteresse am Taterfolg (Ausschaltung der Konkurrenz zur Förderung des eigenen Betriebs). Durchführung und Erfolg der Tat hingen letztlich von seinem Willen ab, er hätte aufgrund seiner Organisationsmacht die Umsetzung seines Tatplans durch D. jederzeit „stoppen“ können. Zudem hatte W. im Vorfeld einen zur Begehung eines Brandanschlags vorgesehenen Kanister mit Benzin in Tschechien beschafft. Diese Umstände bedingen in der Gesamtschau die Annahme von Mittäterschaft auf Seiten des Drahtziehers W.; diesem sind die im Rahmen der Umsetzung seines Tatplans ausgeführten Tathandlungen und Tatfolgen nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.

Im Übrigen wird auf obige Ausführungen unter Ziffer I.2.b) (bezüglich der Tatbestandsmäßigkeit) und II.2. (bezüglich der Konkurrenz zu §§ 303, 303c, 25 Abs. 2 StGB) verwiesen, die für W. entsprechend Platz greifen.

4. Pkw-Brandanschlag vom 17.01.2017

Indem der Angeklagte W. den bis dahin nicht tatentschlossenen Angeklagten D. überdies dazu bestimmte, einen Brandanschlag auf den Pkw des Konkurrenten auszuüben, was in der Tat vom 17.01.2017 mündete, hat er sich der Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und zugleich zur Sachbeschädigung gemäß §§ 303, 303c, 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 22, 23, 26, 52 StGB strafbar gemacht.

Allerdings geht die Kammer insoweit - jedenfalls in Anwendung des Zweifelsatzes - nicht von einer mittäterschaftlichen Begehung, sondern als Minus hierzu von einer Anstiftung im Sinne von § 26 StGB aus. Zwar handelte W. auch insoweit als Initiator und Hintermann und wäre es ohne die Veranlassung des W. unfraglich nicht zum gegenständlichen Pkw-Anschlag gekommen. Auch hatte W. das maßgebliche Eigeninteresse, den Konkurrenten durch eine weitere Tat zusätzlich zu beeindrucken und von der Fortsetzung seines Betriebs in Bamberg nachhaltig abzuhalten. Demgegenüber liegt im Vergleich zu den vorherigen Konstellationen (Ziffer 1.-3.) ein Minus an konkreter Tatherrschaft seitens W. vor, da dieser bei der allgemein gehaltenen Anweisung der Ausübung des gegenständlichen Pkw-Brandanschlags die Einzelheiten der Tatausführung (Ermittlung des Standorts des anzugehenden Fahrzeugs des Konkurrenten sowie weitere Details wie Tatmittel, Tatort und Tatzeit) weitestgehend D. überließ. Das diesbezügliche Weniger an Tatherrschaft führt bei wertender Betrachtung -jedenfalls zugunsten des W. - zur Teilnahmeform der Anstiftung anstatt zur (schwerwiegenderen) mittäterschaftlichen Begehungsweise.

Der Umstand, dass D. in Umsetzung der Vorgabe des W. in der Annahme, es handele sich um das Fahrzeug und die Wohnanschrift des Konkurrenten, „aus Versehen“ die Tat auf das „falsche“ Objekt lenkte, ist als error in objecto bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit ohne Bedeutung für den tatbestandsmäßigen Vorsatz auch des Anstifters W.S (oben I.3.d) aa). Auch soweit der unmittelbar Tatausführende B. seinen Auftrag, den vor dem anvisierten Wohnanwesen stehenden Pkw anzuzünden, dahingehend „erweiterte“, (versuchsweise) die beiden vor dem Anwesen vorgefundenen Fahrzeuge in Brand zu setzen, stellt dies eine unerhebliche Abweichung des von den Tatbeteiligten vorgestellten Tatverlaufs dar (oben I.3.d) bb). Zudem sind die Abweichungen zwischen vorgestelltem und tatsächlichem Kausalverlauf (Zu-Bruch-Gehen eines Molotowcocktails bzw. Abprallen des anderen Molotowcocktails ohne Entzündung der Fahrzeuge) unwesentlich und daher vom Vorsatz der Tatbeteiligten (samt W.) umfasst (oben I.3.d) cc). Zwischen tatsächlicher Tatausführung und dem Vorstellungsbild des Initiators und Hintermannes W. ergibt sich mit Blick auf seine Vorstellung (zeitnaher Brandanschlag auf den zu ermittelnden Pkw zur nachhaltigen materiellen Schädigung und der damit einhergehenden Beeindruckung des Tatopfers) eine hinreichende Nähe und Übereinstimmung (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 26 Rn. 14a m.w.N.).

Im Übrigen wird insoweit auf obige Erwägungen zur Tatbestandsmäßigkeit und zur Konkurrenzsituation verwiesen (oben I.3.b) und IV.3), die für W. entsprechend gelten.

5. Konkurrenzen

Die Taten unter Ziffer 1. bis 4. stehen in Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB.

6. Absehen von der Strafverfolgung

Soweit im Hinblick auf den Buttersäureanschlag vom 19.11.2016 eine strafrechtlich relevante Beteiligung des W. und im Hinblick auf die zur Begehung der Taten vom 02.06.2016, 14.01.2017 und 17.01.2017 verwendeten Molotowcocktails ein Verstoß gegen das Waffengesetz in Betracht kamen, wurde auch in Bezug auf W. von einer Strafverfolgung gemäß §§ 154 Abs. 1, Abs. 2 bzw. 154a Abs. 1, Abs. 2 StPO abgesehen (oben C.VIII.).

F. Rechtsfolgen

I. Angeklagter S.

Gegen den Angeklagten S. war im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren zu verhängen.

1. (Zweiter) Buttersäureanschlag vom 19.11.2016

§ 303 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. (Benannte oder unbenannte) Milderungsgründe sind nicht gegeben.

Innerhalb des maßgeblichen Regelstrafrahmens hat die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Zu seinen Gunsten war sein (frühzeitiges) Geständnis zu werten, er räumte seine Beteiligung an der Tat vom 19.11.2016 bereits im Ermittlungsverfahren ein. Zu seinen Lasten wirkten sich aus der beträchtliche Sachschaden in Höhe von (mindestens) 5.000,-EUR und die weiteren Tatfolgen (zeitweise Unbenutzbarkeit der Fortführung des Geschäftsbetriebs infolge der Kontamination mit Buttersäure, erforderliche Kosten für eine Spezialreinigung in Höhe von 4.500,- EUR). Negativ stehen auch das brachiale Tatbild (S., Z. und D. verwüsteten die Bordellwohnung gleich einem „Überfallkommando“) und die Vorstrafe des Angeklagten S. zu Buche.

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände, insbesondere strafschärfend des brachialen Tatbildes („Überfallkommando“), sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer für die Tat vom 19.11.2016 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr tatund schuldangemessen.

2. Brandanschlag vom 14.01.2017

Im Ergebnis wurde insoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.

a) Strafrahmenwahl

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche (§ 303 Abs. 1 StGB und § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB verdrängende) Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor (vgl. § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB). Letztlich war der Normalstrafrahmen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten beläuft.

Zu erörtern war zunächst, ob ein minder schwerer Fall nach § 306a Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, vorliegt, was die Kammer im Ergebnis -auch unter mit Blick auf § 50 StGB subsidiärer Heranziehung des gesetzlich benannten Milderungsgrundes des § 27 StGB - verneint.

aa) Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr nach unten hin abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (stRspr vgl. nur BGHSt 26, 97 (98 f.) = NJW 1975, 1174). Die strafmildernden Umstände sind demnach den straferschwerenden Umständen gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen. Die Milderungsgründe müssen gegenüber den Strafschärfungsgründen so erheblich überwiegen, dass der Regelstrafrahmen verfehlt wäre.

Bei der Strafrahmenwahl sind mithin sämtliche tatwie täterbezogene Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB zu berücksichtigen, darüber hinaus sonstige Zumessungsgesichtspunkte wie etwa möglicherweise zum Tragen kommende vertypte Strafmilderungsgründe, letztere indes mit Blick auf § 50 StGB nachrangig.

Auch in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB (hier der zwingende Milderungsgrund des § 27 StGB) gegeben ist, ist bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen ist, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe (etwa § 27 StGB) zusätzlich heranzuziehen. Nur wenn hiernach weiterhin kein minder schwerer Fall anzunehmen ist, darf der konkreten Strafzumessung der (allein) wegen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderte Regelstrafrahmen zu Grunde gelegt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09. August 2016 -Az. 1 StR 331/16 -, Rn. 5 m.w.N, juris; BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - 2 StR 404/17 -, Rn. 2 m.w.N., juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17 -, Rn. 16, juris; stRspr).

Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung für jeden Tatbeteiligten gesondert zu untersuchen. Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat und deren Folgen mitzuberücksichtigen sind. Maßgeblich für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist indessen das im Gewicht seines Tatbeitrags zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld. Der gesetzliche Milderungsgrund des § 27 StGB kann daher allein - oder zusammen mit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen - Anlass sein, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 - Rn. 2/3 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02 - Rn. 3/4 m.w.N., juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 - Rn. 3 m.w.N., juris = StraFo 2003, 246; Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 30).

bb) Die Kammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zunächst folgende allgemeine Gesichtspunkte berücksichtigt.

Zugunsten des Angeklagten S. ist zu werten, dass er

- seine Beteiligung an der Tat vom 14.01.2017 von Anfang an eingeräumt hat, was jedoch dadurch relativiert wird, dass er einen „Brandstiftungsvorsatz“ von sich weist und

- sich in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger bei der Zeugin entschuldigt hat. Nachteilig ist demgegenüber zu werten, dass

- der Angeklagte zugleich § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306d Abs. 1 Var. 3 i.V.m. § 306a Abs. 2 sowie (täterschaftlich) § 303 StGB verwirklicht hat, wobei sogar zwei Menschen (die Bewohnerin und der „Retter“ PHM) konkret in ihrer Gesundheit gefährdet wurden,

- sich zur Tatzeit mehrere Menschen in der Wohnung (zwei Prostituierte ... und ...) bzw. im Gebäudekomplex (Ehepaar, Ehepaar ... und Bewohnerin ...) aufgehalten haben, wobei die Prosituierten ... und ... Panik gerieten (panikartige Flucht aus der Wohnung in den Außenbereich bei winterlichen Wetterverhältnissen, obwohl sie nur leicht bekleidet waren) und die Bewohnerin (die ebenfalls nur mit Pyjama nach draußen flüchtete) durch die Tat (bis heute) psychisch belastet ist,

- sich das Tatbild als brachial und professionell darstellt (Überfallkommando mit unterschiedlicher Rollenaufteilung), wodurch eine erhöhte kriminelle Energie zum Ausdruck kommt,

- die materiellen Tatfolgen erheblich sind (Sachschaden von über 80.000,- EUR, Aufhebung der Nutzbarkeit der angegangenen Wohnung für mehrere Monate, Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch) und

- der Angeklagte, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist.

Die vorerwähnten allgemeinen Strafzumessungserwägungen gegenübergestellt vermag die Kammer bereits kein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Strafschärfungsgründen zu erkennen.

Auch die Heranziehung des benannten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. und seines konkreten Tatbeitrags (Randale) begründet aus Sicht der Kammer keine derartige Schuldverringerung, die die aufgezeigten erheblich schulderschwerenden Umstände (insbesondere brachiale Tatausführung und gravierende Tatfolgen) zu kompensieren vermag. Zudem war der Tatbeitrag des S. (Rolle als vor Ort anwesender Randalierer im Rahmen des arbeitsteiligen Überfalls, der in der Feuerlegung gipfelte) wesentlich für das Gelingen des Gesamterfolgs (wirtschaftliche Vernichtung des Konkurrenzbetriebs durch Randale und Feuerlegung), jedenfalls aber kommt ihm mehr als eine nur untergeordnete Bedeutung (wie etwa in der bloßen Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs für die Fahrt zum Tatort oder in der bloßen Beschaffung von Tatmitteln ohne Beteiligung an der unmittelbaren Tatausführung zu sehen sein könnte) zu. Im Rahmen der Gesamtabwägung halten sich die schuldmildernden und schuldschärfenden Aspekte (bestenfalls) die Waage. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 306a Abs. 3 StGB ist demgegenüber nicht geboten, ohne dass die Kammer verkennt, dass dieser (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre) mit Blick auf das Höchstmaß für den Angeklagten günstiger wäre als der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB gemilderte Strafrahmen (Freiheitsstrafe 3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate).

cc) Der Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB war demnach gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB zu mildern, so dass der Strafzumessung im engeren Sinne nach § 46 StGB als maßgeblicher Strafrahmen Freiheitsstrafe 3 Monate bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zugrunde zu legen ist.

b) Strafzumessung im engeren Sinne

Innerhalb des hiernach maßgeblichen konkreten Strafrahmens hat die Kammer bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle zuvor im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Strafzumessungskriterien (insbesondere einerseits schuldverringernd sein Teilgeständnis und seine Gehilfenstellung; andererseits schulderschwerend Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten bzw. Straftatbestände, brachiales Tatbild, gewichtige Tatfolgen, Vorstrafenbelastung) nochmals herangezogen, geprüft und bewertet. Dabei war dem Umstand der Gehilfenstellung, der den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB begründete, schwächeres Gewicht beizumessen, weil die deshalb bereits erfolgte Strafrahmenverschiebung einschränkend zu berücksichtigen war. Im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen (oben a) bb).

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe (etwa die Auswirkungen eines weiteren Strafvollzugs auf das bislang beruflich und sozial weitgehend geordnete Leben des Angeklagten) ist nach Überzeugung der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen

3. Pkw-Brandanschlag vom 17.01.2017

Für die Tat vom 17.01.2017 erachtet die Kammer im Ergebnis eine Einzelstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.

a) Strafrahmenwahl

Der (§ 303 Abs. 1 StGB gemäß § 52 Abs. 1 StGB verdrängende) Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre) war letztlich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und ein weiteres Mal (in Anwendung pflichtgemäßen Ermessens) gemäß § 23 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB, mithin doppelt zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monaten beläuft.

Ein minder schwerer Fall des § 306 Abs. 2 StGB war auch unter (subsidiärer) Heranziehung der beiden gesetzlich vertypten Milderungsgründe des § 27 StGB und § 23 StGB abzulehnen, da die schuldverringernden Umstände (Geständnis, Gehilfenstellung, Versuchsstadium) die schulderschwerenden Umstände (Verwirklichung zweier Tatbestände - § 306 StGB versucht und § 303 StGB vollendet -, Angriff auf zwei Fahrzeuge, Sachschaden von über 1.500,- EUR, Begehung von drei gewichtigen Straftaten binnen eines überschaubaren Zeitraums von etwa zwei Monaten, Vorstrafe) nicht derart überwiegen, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dies gilt umso mehr, da der Tatbeitrag des S. nicht unerheblich war (Fahrt des Haupttäters B. zur Tatbegehung mit dem eigenen Pkw, Zurverfügungstellung seines Feuerzeuges für die Feuerlegung) und die Tat allein aus Zufall im Stadium des Versuchs stecken blieb und nur durch das schnelle Eingreifen des Geschädigten (sofortiges Löschen der Feuerstellen) Schlimmeres verhindert werden konnte.

b) Strafzumessung

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr für die Tat vom 17.01.2017 tat- und schuldangemessen

4. Gesamtstrafenbildung

Unter nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 StGB, insbesondere unter Berücksichtigung der gravierenden Tatfolgen und der in der Begehung von drei erheblichen Straftaten binnen eines kurzen Zeitraums zum Ausdruck kommenden beträchtlichen kriminellen Energie - ist nach Überzeugung der Kammer -unter Zugrundelegung der Einsatzstrafe von 2 Jahren - eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren tat- und schuldangemessen.

5. Maßregeln der Sicherung und Besserung

Maßregeln der Sicherung und Besserung, etwa nach § 64 StGB, standen in Bezug auf den Angeklagten S. nicht im Raum.

II. Angeklagter SCH.

Gegen den Angeklagten SCH. war im Ergebnis - unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.12.2017, Az. 21 KLs 2101 Js 6754/17, verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - eine (nachträgliche) Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten zu verhängen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten. Weiterhin war anzuordnen, dass von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe ein Teil von 10 Monaten vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) vorweg zu vollziehen ist.

Die für die Aburteilung der gegenständlichen Taten relevanten Strafrahmen waren dabei stets den Regelstrafrahmen zu entnehmen. (Benannte oder unbenannte) Milderungsgründe lagen jeweils nicht vor. Zwar zeigte sich der Angeklagte SCH. vollumfänglich geständig und leistete auch wertvolle Aufklärungshilfe, indem er die drittbelastenden Angaben des Angeklagten D. in Bezug auf die weiteren (an verschiedenen Taten) beteiligten S., B., Z., S., und bestätigte; jedoch sieht das Ght die Voraussetzungen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB in Bezug auf SCH. mit Blick darauf, dass die Aufklärungshilfe letztlich ihren maßgeblichen Ausgangspunkt in den Angaben des D. hatte, für nicht gegeben an. Indessen war das werthaltige - aus Sicht der Kammer - umfassende Geständnis des Angeklagten SCH. auf der Strafzumessungsebene jeweils besonders strafmildernd zu berücksichtigen.

1. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 229 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB sprach zugunsten des Angeklagten SCH. sein umfassendes, von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis. Auch ist schuldmildernd zu werten, dass der Angeklagte SCH. mittlerweile Vater einer in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 geborenen Tochter ist, die er nur aus Besuchen in der Haft kennt und zu der er bislang keinen körperlichen Kontakt haben durfte, worunter er leidet. Nach dem Eindruck der Kammer ist der Angeklagte SCH. gewillt, sein Leben zu ändern, mit seiner Drogenkarriere und seinem delinquenten Lebensstil abzuschließen, um künftig seiner Rolle als Familienvater gerecht zu werden. Zu sehen ist weiterhin, dass er bei der Tatbegehung (nicht ausschließbar) drogenbedingt enthemmt war.

Zulasten des Angeklagten SCH. spricht, dass er zugleich zwei Straftatbestände (Sachbeschädigung und fahrlässige Körperverletzung) verwirklichte, die Tatfolgen erheblich sind (Sachschaden in Höhe von mindestens 5.000,- EUR, Reinigungsschaden in Höhe von 4.500,-EUR, bleibender Dauerschaden an beiden Knien des 19... geborenen Geschädigten in Form von gepunkteten Hautrötungen), das Tatbild brachial ist („Überfallkommando“, auch SCH. randalierte mit der Axt in der Wohnung wie „wildgeworden“) und die massive Vorstrafenbelastung (SCH. beging die gegenständlichen Taten unter zweifacher offener Bewährung).

Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten SCH. sprechenden Kriterien unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB hält die Kammer für die Tat vom 21.09.2016 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

2. Brandanschlag vom 14.01.2017

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 maßgebliche (§ 306d Abs. 1 Var. 3 StGB verdrängende) Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor (vgl. § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB). Ein minder schwerer Fall nach § 306a Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, kam in Bezug auf SCH. ohne Verkennung seines Geständnisses und der von ihm geleisteten Aufklärungshilfe in Ansehung der erheblichen schulderschwerenden Gesichtspunkte (gravierende Tatfolgen, Häufung von Straftaten, Vorstrafenkatalog) nicht ernsthaft in Betracht.

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zugunsten des Angeklagten SCH. wiewohl abermals sein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis zu würdigen, das zur Aufklärung der gegenständlichen Tat und der Beiträge der einzelnen Beteiligten wesentlich beitrug. Zudem darf seine drogenbedingte Enthemmung nicht unbeachtet bleiben. Nachteilig wirkten sich aus die gleichzeitige Verwirklichung mehrerer Tatbestände (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 306d Abs. 1 Var. 3, 306a Abs. 2 StGB bei Gefährdung zweier Personen), die Anwesenheit von mehreren unbeteiligten Personen im Tatobjekt zum Tatzeitpunkt, das brachiale und professionelle Tatbild (Überfallkommando mit Rollenaufteilung), der konkrete Tatbeitrag (SCH. legte letztlich das Feuer), die Vielzahl der seinerzeit von SCH. begangenen erheblichen Straftaten „am laufenden Band“ und seine „Vorstrafenkarriere“.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten SCH. sprechenden Kriterien und der weiteren von § 46 StGB vorgegebenen Kriterien erachtet die Kammer für die Tat vom 14.01.2017 die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei sich erheblich strafmildernd das umfassende Geständnis des SCH. und die damit einhergehende Aufklärungshilfe auswirkten.

3. Waffendelikt Ende 2016 / Anfang 2017

§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Mit Blick auf die Verwirklichung aller drei Tatbestandsvarianten (Erwerb, Besitz und Führen) und die weiteren maßgeblichen Strafzumessungskriterien (Geständnis, Vorstrafensituation, delinquente „Lebensführung“) erachtet die Kammer insoweit die Verhängung einer Einzelstrafe von 6 Monaten für angemessen.

4. (Nachträgliche) Gesamtstrafenbildung

Da das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.12.2017, Az. 21 KLs 2101 Js 6754/17, noch nicht vollstreckt war und der Angeklagte SCH. die gegenständlich abzuurteilenden Taten vor dem 07.12.2017 begangen hat, lagen die Voraussetzung für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB vor, wobei die im Urteil vom 07.12.2017 gebildete Gesamtstrafe in ihre Einzelstrafen (zweimal 2 Jahre 9 Monate, einmal 3 Jahre) aufzulösen war.

Nach nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte einschließlich der Strafzumessungsgesichtspunkte aus dem einzubeziehenden Urteil vom 07.12.2017 (oben B.II.2.6.) gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 55 Abs. 1 StGB, insbesondere berücksichtigend einerseits das deutlich schuldmildernde Geständnis und seine drogensuchtbedingte Enthemmung im tatrelevanten Zeitraum sowie andererseits die erheblichen Tatfolgen, die Vielzahl der ab Herbst 2016 bis Anfang 2017 begangenen gewichtigen Straftaten und die massive Vorstrafenbelastung, führt die Kammer - unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf Leben des Angeklagten, insbesondere, dass SCH. voraussichtlich noch erhebliche widerrufene Strafen zu verbüßen hat - die Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren zurück auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von5 Jahren und 9 Monaten.

5. Maßregeln der Sicherung und Besserung

Zwar folgt die Kammer der - von keiner Seite beanstandeten - Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr., dass im Hinblick auf die gegenständlichen Taten ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten SCH., Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, und den betreffenden Taten im Sinne von § 64 StGB nicht zweifelsfrei zu belegen ist (zum Erfordernis der sicheren Feststellbarkeit der Voraussetzungen des § 64 StGB für dessen Anwendung vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 64 Rn. 4 und 13 jeweils m.w.N.).

Gleichwohl war die im Urteil vom 07.12.2017 angeordnete Unterbringung des Angeklagten SCH. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB im Zusammenhang mit den dort abgeurteilten Taten gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB aufrechtzuerhalten.

Mit Blick auf § 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB und einer zu erwartenden Therapiedauer von 24 Monaten in Bezug auf den Angeklagten SCH. war ein Vorwegvollzug von 10 Monaten vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) anzuordnen.

Mangels (überdauernder) psychischer Erkrankung beim Angeklagten SCH. kam eine Maßregel nach § 63 StGB von vornherein nicht in Betracht.

III. Angeklagter Z.

Gegen den Angeklagten Z. war im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten zu verhängen.

1. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 229 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. (Benannte oder unbenannte) Milderungsgründe sind nicht gegeben.

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB sprach zugunsten des Angeklagten Z. sein von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis. Außerdem ist schuldmildernd zu werten, dass der Angeklagte Z. - entsprechend seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten - um Schadenswiedergutmachung bemüht ist und zu diesem Zwecke aus der Haft heraus (über seinen Verteidiger) an verschiedene Geschädigte herangetreten ist. Weiterhin ist zu sehen, dass sich für den Angeklagten Z., der in geordneten beruflichen und sozialen Verhältnissen lebte, aufgrund seiner psychischen Konstitution die verbüßte (Untersuchungs-)Haft als besonders belastend darstellte. Zulasten des Angeklagten Z. wirkt sich aus, dass er zugleich zwei Straftatbestände (Sachbeschädigung und fahrlässige Körperverletzung) verwirklichte, die Tatfolgen erheblich sind (Sachschaden in Höhe von mindestens 5.000,- EUR, Reinigungsschaden in Höhe von 4.500,- EUR, bleibender Dauerschaden an beiden Knien des 1990 geborenen Geschädigten in Form von gepunkteten Hautrötungen), das Tatbild brachial ist („Überfallkommando“, auch Z. wütete in der Wohnung wie „von der Tarantel gestochen“) und die Vorstrafenbelastung.

Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten Z. sprechenden Kriterien unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB hält die Kammer für die Tat vom 21.09.2016 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

2. (Zweiter) Buttersäureanschlag vom 19.11.2016

§ 303 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen kann auf Ziffer I.1. verwiesen werden, die für Z. entsprechend Platz greifen, wobei (strafschärfend) zu würdigen war, dass sich der Angeklagte Z. nur wenige Wochen zuvor bereits am ersten Buttersäureanschlag beteiligt hatte. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten Z. sprechenden Umstände ist nach Überzeugung der Kammer für die Tat vom 19.11.2016 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten tat- und schuldangemessen.

3. Brandanschlag vom 14.01.2017

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche (§ 303 Abs. 1 StGB und § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB verdrängende) Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht, war letztlich gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten beläuft.

Ein minder schwerer Fall nach § 306a Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, war - auch unter Heranziehung des gesetzlich benannten Milderungsgrundes des § 27 StGB - angesichts gewichtiger schuldsteigernder Umstände (Verwirklichung mehrerer Tatbestände, Gefährdung zweier Menschen, brachiales und professionelles Tatbild, erhebliche materielle Tatfolgen, Mitwirkung bereits an den vorangegangenen zwei Buttersäureanschlägen, Vorstrafenbelastung) abzulehnen, zumal auch der Tatbeitrag des Gehilfen Z. (Steuerung des Transportfahrzeugs, erhebliche Randale mittels einer Axt im Tatobjekt) zum Gelingen des Gesamterfolgs - Verwüstung der angegangenen Wohnung durch Randale und Feuerlegung zur „Vernichtung“ des Konkurrenzbetriebs - bedeutend war.

Letztlich gelten die obigen Erwägungen unter Ziffer I.2.a) aa) bis cc) und I.2.b) zur Frage der Strafrahmenwahl und Strafzumessung für den Angeklagten Z. entsprechend.

Unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Aspekte erachtet die Kammer für die Tat vom 14.01.2017 die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen.

4. Waffendelikt Anfang Januar 2017

§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Da Z. die Schusswaffe letztlich von SCH. „aufgedrängt“ wurde und Z. die Waffe nur für wenige Wochen bei sich zuhause lagerte, bis er sie (samt Zubehör) im Main entsorgte, erachtet die Kammer insofern die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen ä 50 EUR für angemessen.

5. Gesamtstrafenbildung

Unter nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 StGB, insbesondere unter Berücksichtigung der gravierenden Tatfolgen und der in der Begehung von jedenfalls drei erheblichen Straftaten binnen eines kurzen Zeitraums zum Ausdruck kommenden beträchtlichen kriminellen Energie - sind nach Überzeugung der Kammer die Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 4 Monaten zurückzuführen.

6. Maßregeln der Sicherung und Besserung

Maßregeln der Sicherung und Besserung, etwa nach § 64 StGB, standen in Bezug auf den Angeklagten Z. nicht im Raum.

IV. Angeklagter B.

Gegen den Angeklagten B. war unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.12.2017, Az. 21 KLs 2101 Js 6754/17, verhängten Einzelstrafen - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten zu verhängen. Zugleich war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechtzuerhalten. Schließlich war anzuordnen, dass von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe ein Teil von 15 Monaten vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungs- und Vollstreckungshaft) vorweg zu vollziehen ist.

1. Pkw-Anschlag vom 02.06.2016

Der Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor. (Benannte oder unbenannte) Milderungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere nicht § 306 Abs. 2 StGB.

Im Rahmen der Strafzumessung im Sinne von § 46 StGB sprach zugunsten des Angeklagten B. sein - wenn auch allgemein gehaltenes - pauschales Geständnis. Zu seinen Lasten wirkten sich aus der doch beträchtliche Sachschaden von knapp 10.000,- EUR und die nicht unerhebliche, wenn auch nicht einschlägige Vorstrafenbelastung (B. beging die gegenständlichen Taten unter laufender Bewährung).

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer für den Pkw-Anschlag vom 02.06.2016 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen.

2. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 229 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

Hinsicht der relevanten Strafzumessungserwägungen kann auf die obigen Ausführungen unter und Bezug genommen werden, die für B. entsprechend gelten, mit folgender Abweichung: Das lediglich pauschale Geständnis des B. ist von geringerem schuldmildernden Gewicht. Im Übrigen war auch der Tatbeitrag des B. (Randale und großflächige Verteilung von Buttersäure) wesentlich.

Daher erachtet die Kammer insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen.

3. Pkw-Brandanschlag vom 17.01.2017

Für die Tat vom 17.01.2017 erachtet die Kammer im Ergebnis eine Einzelstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.

Der (§ 303 Abs. 1 StGB gemäß § 52 Abs. 1 StGB verdrängende) Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre) war letztlich in Anwendung pflichtgemäßen Ermessens unter besonderer Würdigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte gemäß § 23 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten beläuft.

Ein minder schwerer Fall des § 306 Abs. 2 StGB war auch unter (subsidiärer) Heranziehung des gesetzlich vertypten Milderungsgründe des § 23 StGB abzulehnen, da die schuldverringernden Umstände (pauschales Geständnis, Versuchsstadium) die schulderschwerenden Umstände (Verwirklichung zweier Tatbestände - § 306 StGB versucht und § 303 StGB vollendet -, Angriff auf zwei Fahrzeuge, Sachschaden von über 1.500,- EUR, Begehung von drei gewichtigen Straftaten binnen eines überschaubaren Zeitraums, Vorstrafenkatalog) nicht derart überwiegen, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dies gilt umso mehr, da der Angeklagte B. die Tat unmittelbar ausführte, die nur durch Zufall im Stadium des Versuchs stecken blieb, und nur durch das schnelle Eingreifen des Geschädigten (sofortiges Löschen der Feuerstellen) Schlimmeres verhindert werden konnte.

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Gesichtspunkte sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für die Tat vom 17.01.2017 tat- und schuldangemessen.

4. (Nachträgliche) Gesamtstrafenbildung

Da das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.12.2017, Az. 21 KLs 2101 Js 6754/17, noch nicht vollstreckt war und der Angeklagte B. die gegenständlich abzuurteilenden Taten vor dem 07.12.2017 begangen hatte, lagen die Voraussetzung für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB vor, wobei die im Urteil vom 07.12.2017 gebildete Gesamtstrafe in ihre Einzelstrafen (zweimal 2 Jahre 6 Monate) aufzulösen war.

Nach nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte einschließlich der Strafzumessungsgesichtspunkte aus dem einzubeziehenden Urteil vom 07.12.2017 (oben B. II.2.6. und B.IV.2.6.) gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 55 Abs. 1 StGB, insbesondere berücksichtigend einerseits seine drogensuchtbedingte Enthemmung im tatrelevanten Zeitraum sowie andererseits die erheblichen Tatfolgen, die Vielzahl der ab Mitte 2016 bis Anfang 2017 begangenen gewichtigen Straftaten und die erhebliche Vorstrafenbelastung, führt die Kammer - unter Berücksichtigung der Auswirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf das Leben des Angeklagten - die Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zurück auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten.

5. Maßregeln der Sicherung und Besserung

Zwar folgt die Kammer der - von keiner Seite beanstandeten - Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr., dass im Hinblick auf die gegenständlichen Taten ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten B., Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren, und den betreffenden Taten im Sinne von § 64 StGB nicht zweifelsfrei zu belegen ist.

Gleichwohl war die im Urteil vom 07.12.2017 angeordnete Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB im Zusammenhang mit den dort abgeurteilten Taten gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB aufrechtzuerhalten.

Mit Blick auf § 67 Abs. 2, Abs. 5 StGB und einer zu erwartenden Therapiedauer von 18 Monaten in Bezug auf den Angeklagten B. war ein Vorwegvollzug von 15 Monaten vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) anzuordnen.

Mangels (überdauernder) psychischer Erkrankung beim Angeklagten B. kam eine Maßregel nach § 63 StGB von vornherein nicht in Betracht.

V. Angeklagter D.

Im Ergebnis war gegen den Angeklagten D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten zu verhängen.

Voranzustellen ist zunächst, dass sich das Gericht in keiner Weise durch die zwischen dem Verteidiger des Angeklagten D. und der Staatsanwaltschaft Bamberg im Ermittlungsverfahren (ohne Beteiligung von Polizei und Gericht) geführten Erörterungen im Sinne von § 160b StPO (in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft im Falle einer werthaltigen Aufklärungshilfe durch D. einen deutlichen „Strafrabatt“ und die Beantragung einer Freiheitsstrafe in der Größenordnung von 3 Jahren in Aussicht stellte) gebunden sah.

Unbeschadet dessen, ist nach Auffassung der Kammer der vertypte gesetzliche Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, Abs. 2 StGB in Bezug auf jede der nachfolgenden Taten, soweit die formelle Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB erfüllt sind (Anlasstaten, die mit im Mindestmaß erhöhter Freiheitsstrafe bedroht sind), zu bejahen, ohne dass verkannt wird, dass die Eingangsvoraussetzungen des § 46b Abs. 1, Abs. 2 StGB für jede (Anlass-)Tat eigenständig vorliegen müssen (Fischer, a.a.O., § 46b Rn. 5). Durch seine frühzeitigen umfangreichen (selbst- und) drittbelastenden Angaben hat D. wertvolle Hilfe zur Aufklärung schwerer, den Ermittlungsbehörden bis dahin tat- und/oder täterbezogen nicht bzw. nicht vollständig bekannter Straftaten im Sinne des § 46b Abs. 1 StGB, § 100a Abs. 2 StPO (§§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) geleistet. Ohne die initial von D. ausgehende Aufklärungshilfe hätten verschiedene Taten (insbesondere Taten vom 02.06.2016 und 17.01.2017, Waffendelikt, bereits abgeurteilte Betäubungsmitteldelikte) und die einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten (Verurteilte SCH., Z., S., S., W.,, und) wohl nicht bzw. nicht so schnell aufgeklärt werden können. In Anwendung pflichtgemäßen Ermessens hat die Kammer daher jeweils von der Milderungsmöglichkeit der §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Ein minder schwerer Fall war demgegenüber - auch unter Heranziehung des genannten gesetzlich vertypten Milderungsgrundes - mit Blick auf die Vielzahl der von D. innerhalb eines überschaubaren Zeitraums begangenen gewichtigen Taten und seiner maßgeblichen Rolle (zumeist „wichtigster“ ausführender Vordermann, der für die Feinplanung, Tatumsetzung und Rekrutierung der Tatgenossen verantwortlich war), wodurch die hohe kriminelle Energie des D. dokumentiert wird (D. führte im tatrelevanten Zeitraum bewusst und gewollt ein Leben als „Krimineller“), nicht anzunehmen (vgl. zu den Maßstäben oben I.2.a) aa).

1. Pkw-Anschlag vom 02.06.2016

Der Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor. Der Normalstrafrahmen war gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, ein minder schwerer Fall im Sinne von § 306 Abs. 2 StGB indes abzulehnen (oben). Der maßgebliche Strafrahmen beläuft sich demnach auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten.

Im Rahmen der Strafzumessung im Sinne von § 46 StGB sprach zugunsten des Angeklagten D. sein umfangreiches Geständnis, seine Vorstrafenfreiheit sowie die geleistete Aufklärungshilfe, letztere mit geringerem Gewicht, da dieser Umstand bereits zur Strafrahmenverschiebung herangezogen wurde. Zu seinen Lasten wirkten sich aus der nicht unerhebliche Sachschaden von knapp 10.000,- EUR und die vorerwähnten strafschärfenden Aspekte (Vielzahl gewichtiger Taten, wesentliche Rolle des D.).

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten D. sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer für den Pkw-Anschlag vom 02.06.2016 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

2. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 229 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. (Die formellen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB lagen in Bezug auf diese Anlasstat nicht vor.) In Zusammenhang mit der Strafzumessung im engeren Sinne wird auf die unter genannten Aspekte Bezug genommen, die für D. entsprechend gelten, der sich an der Tat vom 21.09.2016 maßgeblich eigenhändig beteiligte. Bei Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Kriterien unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB und der vorerwähnten Gesichtspunkte (oben V. und 1.) hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.

3. (Zweiter) Buttersäureanschlag vom 19.11.2016

§ 303 Abs. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. (Auch insoweit fehlt es an den formellen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafzumessung wird auf die obigen (Ziffer entsprechend geltenden Aspekte sowie auf die vorerwähnten Umstände Bezug genommen, die in einer angemessenen Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten münden.

4. Brandanschlag vom 14.01.2017

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht, war gemäß § 46b Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten beläuft, während einer minder schwerer Fall nach § 306a Abs. 3 StGB abermals abzulehnen war. Unter entsprechender Würdigung der unter I.2.a) bb) angeführten allgemeinen Strafzumessungskriterien, des von Reue und Schuleinsicht getragenen Geständnisses, der maßgeblichen Rolle des Frontmannes D. in Planung und Umsetzung (D. reichte SCH. sein Feuerzeug zur Feuerlegung) und der weiteren sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer für die schwerwiegendste Tat vom 14.01.2017 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

5. Pkw-Brandanschlag vom 17.01.2017

Der Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre) war letztlich in Anwendung pflichtgemäßen Ermessens zunächst gemäß § 46b Abs. 1 StGB und sodann ein weiteres Maß gemäß § 23 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren und 7 Monaten beläuft. Ein minder schwerer Fall des § 306 Abs. 2 StGB war auch unter Heranziehung der beiden genannten gesetzlich vertypten Milderungsgründe des § 46b Abs. 1 StGB und § 23 StGB abzulehnen, da in Bezug auf D. die schuldverringernden Umstände die schulderschwerenden Umstände in der Gesamtschau nicht überwiegen, so dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dies gilt umso mehr, da die Rolle des D. als maßgeblicher Frontmann und „Rekruter“ wesentlich war, die von B. unmittelbar ausgeführte Tat nur durch Zufall im Stadium des Versuchs stecken blieb und letztlich allein durch das schnelle Eingreifen des Geschädigten (sofortiges Löschen der Feuerstellen) Schlimmeres verhindert werden konnte. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten für und gegen den Angeklagten D. sprechenden Gesichtspunkte sowie der weiteren sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Kriterien ist daher die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für die Tat vom 17.01.2017 tat- und schuldangemessen.

6. Waffendelikt Anfang Januar 2017

§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. In Bezug auf D. ist die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. Insoweit wird auf die obigen Erwägungen (oben II.3.) Bezug genommen, die für D. (mit Ausnahme der Vorstrafenbelastung) entsprechend Platz greifen.

7. Gesamtstrafenbildung

Unter nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 StGB, insbesondere unter Berücksichtigung einerseits des umfangreichenden Geständnisses und der geleisteten wertvollen Aufklärungshilfe im Bereich organisierter Strukturen und andererseits der gravierenden Tatfolgen und der in der Begehung von zahlreichen erheblichen Straftaten binnen eines kurzen Zeitraums zum Ausdruck kommenden beträchtlichen kriminellen Energie, wobei er weitgehend der „mittelbare“ Nutznießer der betreffenden Straftaten war - sind nach Überzeugung der Kammer die die Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 10 Monaten zurückzuführen. Diese bildet in jedem Fall das Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs für die Tatbeteiligung des Angeklagten D.

8. Maßregeln der Sicherung und Besserung / Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG

Der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. folgend, gegen welche seitens keines Beteiligten Einwände erhoben wurde, lagen zwar die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Maßregel der Sicherung und Besserung des § 64 StGB nicht vor. Jedoch sind entsprechend der Würdigung des Sachverständigen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG zu bejahen, da der Angeklagte D. die gegenständlichen Straftaten (zumindest auch) aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (von Kokain und Amphetamin) begangen hat.

VI. Angeklagter S.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten S. für seine Beteiligung am Brandanschlag vom 14.01.2017 zu verhängenden Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

1. Strafe

Im Ergebnis ist die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.

a) Strafrahmenwahl

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche (§ 303 Abs. 1 StGB und § 306d Abs. 1 Var. 3 StGB verdrängende) Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor (vgl. § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB). Letztendlich war dieser Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten beläuft.

Im Rahmen der vorrangigen Erörterung, ob ein minder schwerer Fall nach § 306a Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, vorliegt, war dies im Ergebnis - auch unter subsidiärer Heranziehung des gesetzlich benannten Milderungsgrundes des § 27 StGB -auch in Bezug auf den Angeklagten S. zu verneinen. Hinsichtlich der Maßstäbe und der Subsumtion hierunter wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die obigen Erwägungen verwiesen (oben I.2.a), die für den Angeklagten S. entsprechend Platz greifen.

Innerhalb der gebotenen Gesamtschau war zunächst allgemein zugunsten des S. zu berücksichtigen, dass er seine Beteiligung an der Tat vom 14.01.2017 von Anfang an eingeräumt hat, was jedoch dadurch relativiert wird, dass er einen „Brandstiftungsvorsatz“ von sich weist: Schuldmildernd wirkte sich auch aus, dass sich S. in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger bei der Zeugin entschuldigt hat und dass er (voraussichtlich) auch zivilrechtlich für den (mit-)verursachten Schaden wird aufkommen müssen. Nachteilig ist demgegenüber zu werten, dass er mehrere Tatbestände zugleich verwirklicht hat (und dabei sogar zwei Menschen in ihrer Gesundheit gefährdet wurden), sich das Tatbild als brachial und professionell darstellt (Überfallkommando mit unterschiedlicher Rollenaufteilung), wodurch eine erhöhte kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die materiellen Tatfolgen erheblich sind (Sachschaden von über 80.000,- EUR, Aufhebung der Nutzbarkeit der angegangenen Wohnung für mehrere Monate, Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch) und auch der Angeklagte S., wenn auch nicht einschlägig und längere Zeit zurückliegend, vorbestraft ist.

Die vorerwähnten allgemeinen Strafzumessungserwägungen gegenübergestellt vermag die Kammer auch in Bezug auf S. bereits kein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Strafschärfungsgründen zu erkennen. Auch die Heranziehung des benannten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung der Gehilfenstellung des Angeklagten S. und seines konkreten Tatbeitrags (Randale zur Vertreibung von anwesenden Personen) begründet aus Sicht der Kammer keine derartige Schuldverringerung, die die aufgezeigten erheblich schulderschwerenden Umstände (insbesondere brachiale Tatausführung und gravierende Tatfolgen) zu kompensieren vermag. Zudem war der Tatbeitrag des S. (entsprechend dem gemeinsamen Tatplan ausgeübte Rolle als vor Ort anwesender Randalierer zur Vertreibung anwesender Personen im Rahmen des arbeitsteiligen Überfalls, der in der Feuerlegung gipfelte) wesentlich für das Gelingen des Gesamterfolgs (wirtschaftliche Vernichtung des Konkurrenzbetriebs durch Randale und Feuerlegung), jedenfalls aber kommt ihm mehr als eine nur untergeordnete Bedeutung (wie etwa in der bloßen Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs für die Fahrt zum Tatort oder in der bloßen Beschaffung von Tatmitteln ohne Beteiligung an der unmittelbaren Tatausführung zu sehen sein könnte) zu. Die Kammer verkennt dabei in Bezug auf die konkrete Tatbeteiligung des S. nicht - schuldmildernd -, dass dieser „am wenigsten“ randalierte, als erster zum Ausdruck brachte, dass die „Aktion“ zu Ende gebracht werden sollte und als erster die Tatwohnung verließ, weswegen ihm im Nachgang „Vorhalte“ von den Tatgenossen D. und gemacht wurden. Nichtdestotrotz halten sich im Rahmen der Gesamtabwägung die schuldmildernden und schuldschärfenden Aspekte (bestenfalls) die Waage. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 306a Abs. 3 StGB ist indessen nicht geboten, ohne dass die Kammer verkennt, dass dieser (Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre) mit Blick auf das Höchstmaß für den Angeklagten S. günstiger wäre als der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB gemilderte Strafrahmen (Freiheitsstrafe 3 Monate bis 11 Jahre 3 Monate).

b) Strafzumessung im engeren Sinne

Innerhalb des hiernach maßgeblichen konkreten Strafrahmens hat die Kammer bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB alle zuvor im Rahmen der Strafrahmenwahl genannten Strafzumessungskriterien (insbesondere einerseits schuldverringernd sein Teilgeständnis und seine Gehilfenstellung; andererseits schulderschwerend Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten bzw. Straftatbestände, brachiales Tatbild, gewichtige Tatfolgen, Vorstrafenbelastung) nochmals herangezogen, geprüft und bewertet. Dabei war dem Umstand der Gehilfenstellung, der den gesetzlich vertypten Milderungsgrund des §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB begründete, schwächeres Gewicht beizumessen, weil die deshalb bereits erfolgte Strafrahmenverschiebung einschränkend zu berücksichtigen war. Im Einzelnen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen (oben a).

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten S. sprechenden Gesichtspunkte sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe (etwa die Auswirkungen eines etwaigen Strafvollzugs auf das bislang beruflich und sozial weitgehend geordnete Leben des Angeklagten S.) ist nach Überzeugung der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Diese Freiheitsstrafe begründet im Mindestmaß den schuldgerechten Ausgleich für das Maß der Tatschuld des Gehilfen S. 2. Aussetzung zur Bewährung Die verhängte Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

Zunächst erscheint die Sozialprognose für den Angeklagten S. tendenziell positiv, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung geständig und brachte über seinen Verteidiger Bedauern für sein Fehlverhalten zum Ausdruck. Weiterhin lebt der Angeklagte S. weitgehend in geordneten sozialen und beruflichen Verhältnissen, er ist erwerbstätig, befindet sich in einer Beziehung und unterhält gute Kontakte zu seiner Familie. Zudem wird gegen den Angeklagten S. im Zusammenhang mit der hiesigen Verurteilung zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt. Diese Umstände berücksichtigend hegt das Gericht die Hoffnung, dass der Angeklagte S. künftig einen Weg finden kann, straffrei zu leben, so dass bereits die Verurteilung zu einer deutlichen Freiheitsstrafe als solche zur Warnung dienen kann, um ihn künftig auch ohne deren Vollstreckung davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen.

In Ansehung der vorstehenden Erwägungen erachtet es das Gericht (gerade noch) für vertretbar, besondere Umstände betreffend Tat und Täterpersönlichkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB anzunehmen, die vorliegend ausnahmsweise die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung rechtfertigen.

Schließlich ist es (gerade noch) vertretbar, Umstände, die gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gebieten würden, abzulehnen, obschon sich mit Blick auf das Tatbild und die gravierenden Tatfolgen (Tatbeteiligung am „Überfallkommando“ zum Nachteil des Konkurrenzbetriebs und damit an der Brandstiftung in einem Gebäude, in dem sich zur Tatzeit mehrere Personen aufhielten; Gefährdung von zwei Personen in ihrer Gesundheit; Sachschaden von über 80.000,-EUR und Unbrauchbarmachung der Weiternutzung der Tatwohnung für mehrere Monate) aufdrängt, dass durch die Tat das allgemeine Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert wurde.

Die Bewährung war mit den aus dem Bewährungsbeschluss hervorgehenden Auflagen und Weisungen zu flankieren. Die Zahlung einer Geldauflage in der angeordneten Höhe dient der Genugtuung für das begangene Unrecht, ohne dass sich eine solche als unzumutbar für den Angeklagten erweist, § 56b Abs. 1, Abs. 2 StGB. Dem Angeklagten S. wurde in der Hauptverhandlung deutlich vor Augen geführt, dass er im Falle von Verstößen gegen seine Bewährungsauflagen und -weisungen sowie erst recht im Falle der Begehung künftiger Straftaten ohne Weiteres mit dem Widerruf seiner Bewährung zu rechnen hat.

3. Maßregeln der Besserung und Sicherung

In Bezug auf den Angeklagten S. stand die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht im Raum.

VII. Angeklagter W.

Gegen den Angeklagten W. war im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten zu verhängen.

Im Hinblick auf den konkreten Tatbeitrag des W. (Rolle als Initiator und bestimmender Hintermann der nachfolgenden Taten) ist jeweils zu berücksichtigen, dass sein Weniger an der unmittelbaren Tatausführung durch sein Mehr an Organisationsmacht als maßgebender Drahtzieher ausgeglichen wird, so dass die Art und Weise seiner Tatbeteiligung für sich genommen weder strafmildernd noch strafschärfend in Rechnung zu stellen ist.

1. Pkw-Anschlag vom 02.06.2016

Der Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor. (Benannte oder unbenannte) Milderungsgründe sind in Bezug auf den Angeklagten W. nicht gegeben. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 306 Abs. 2 StGB liegt mangels (gewichtiger) schuldmildernder Umstände fern (vgl. Maßstäbe oben I.2.a) aa), bb).

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne von § 46 StGB wirkten sich zu Lasten des Angeklagten W. der nicht unerhebliche Sachschaden von knapp 10.000,- EUR und seine, wenn auch nicht einschlägige und längere Zeit zurückliegende (und damit weniger gewichtige) Vorstrafenbelastung aus.

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Umstände sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer für den Pkw-Anschlag vom 02.06.2016 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten tat- und schuldangemessen.

2. (Erster) Buttersäureanschlag vom 21.09.2016

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 229 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

Nachteilig wirkt sich aus, dass der Angeklagte W. als maßgeblicher Hintermann zugleich zwei Straftatbestände (Sachbeschädigung und fahrlässige Körperverletzung) verwirklichte, die Tatfolgen erheblich sind (Sachschaden in Höhe von mindestens 5.000,- EUR, Reinigungsschaden in Höhe von 4.500,- EUR, bleibender Dauerschaden an beiden Knien des 19... geborenen Geschädigten in Form von gepunkteten Hautrötungen), das von ihm initiierte Tatbild brachial ist („Überfallkommando“) und die (längere Zeit zurückliegende und daher weniger gewichtig gewertete) Vorstrafenbelastung.

Bei Abwägung der für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Kriterien unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB hält die Kammer für die Tat vom 21.09.2016 eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.

3. Brandanschlag vom 14.01.2017

Im Ergebnis ist die Tat vom 14.01.2017 in Bezug auf den Angeklagten W. mit einer Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen zu ahnden.

a) Strafrahmenwahl

Der nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB maßgebliche (§ 306d Abs. 1 Var. 3 StGB verdrängende) Regelstrafrahmen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor (vgl. § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB). Milderungsgründe lagen nicht vor. (Schuldmildernde) Gesichtspunkte, die die Annahme eines minder schweren Falles nach § 306a Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, nahe legen könnten, sind in Bezug auf den Angeklagten W. nicht erkennbar (zu den insofern von der Kammer berücksichtigten und angewandten Maßstäben vgl. oben I.2.a) aa), bb).

b) Strafzumessung

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne des § 46 StGB zur Bestimmung der individuellen Tatschuld des Angeklagten W. war nachteilig zu werten, dass

- der Angeklagte zugleich § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306d Abs. 1 Var. 3 i.V.m. § 306a Abs. 2 303 StGB verwirklicht hat, wobei sogar zwei Menschen (die Bewohnerin und der „Retter“ PHM) konkret in ihrer Gesundheit gefährdet wurden

- sich zur Tatzeit mehrere Menschen in der Wohnung (zwei Prostituierte fl. und fl.) bzw. im Gebäudekomplex (Ehepaar, Ehepaar .... und Bewohnerin ^H.) aufgehalten haben, wobei die Prosituierten fl. und Panik gerieten (panikartige Flucht aus der Wohnung in den  Außenbereich bei winterlichen Wetterverhältnissen, obwohl sie nur leicht bekleidet waren) und die Bewohnerin (die ebenfalls nur mit Pyjama nach draußen flüchtete) durch die Tat (bis heute) psychisch belastet ist, was auch dem den Brandanschlag „beauftragenden“ Hintermann W. zurechenbar ist,

- sich das vom ihm verantwortete Tatbild als brachial und professionell darstellt (Überfallkommando mit unterschiedlicher Rollenaufteilung), wodurch eine erhöhte kriminelle Energie zum Ausdruck kommt,

- die materiellen Tatfolgen erheblich sind (Sachschaden von über 80.000,- EUR, Aufhebung der Nutzbarkeit der angegangenen Wohnung für mehrere Monate, Aufgabe des Geschäftsbetriebs durch) und

- der Angeklagte W., wenn auch nicht einschlägig und längere Zeit zurückliegend, nicht unerheblich vorbestraft ist (Die längere Zeit zurückliegende Vorstrafensituation des W. wurde mit Blick auf den Zeitablauf entsprechend weniger gewichtig gewertet).

Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Gesichtspunkte sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe (etwa die Auswirkungen eines längeren Strafvollzugs auf das beruflich und sozial weitgehend geordnete Leben des Angeklagten) ist nach Überzeugung der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten tat- und schuldangemessen

4. Pkw-Brandanschlag vom 17.01.2017

Die Strafe des im Zusammenhang mit der gegenständlichen Tat vom 17.01.2017 als Anstifter fungierenden Angeklagten W. war gemäß § 26 StGB nach dem Strafrahmen für die Haupttat festzusetzen. Auch kann die Bemessung der Strafe für Anstifter und Täter verschieden sein und zwar möglicherweise für den Anstifter strenger, aber auch milder (vgl. Fischer, a.a.O., § 26 Rn. 18).

Der (§ 303 Abs. 1 StGB gemäß § 52 Abs. 1 StGB verdrängende) Regelstrafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre) war im Ergebnis gemäß § 23 Abs. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten beläuft.

Vorrangig wurde geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 306 Abs. 2 StGB in Betracht kam. Allgemeine schuldmildernde Gründe, die die Annahme eines minder schweren Falles begründen könnten, lagen nicht vor. Ein minder schwerer Fall war auch unter - mit Blick auf § 50 StGB subsidiärer - Heranziehung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des §§ 23 Abs. 2, 49 StGB abzulehnen, da der schuldverringernde Umstand des Versuchs die schulderschwerenden Umstände (Verwirklichung zweier Tatbestände - § 306 StGB versucht und § 303 StGB vollendet -, Angriff auf zwei Fahrzeuge, Sachschaden von über 1.500,- EUR, Begehung von vier gewichtigen Straftaten binnen eines überschaubaren Zeitraums ab Mitte 2016, mit geringerem Gewicht - Vorstrafenkatalog) nicht derart überwiegt, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dies gilt umso mehr, da der Tatbeitrag des Anstifters W. als maßgebender Hintermann wesentlich war und die Tat nur durch Zufall im Stadium des  Versuchs stecken blieb und allein durch das schnelle Eingreifen des Geschädigten (sofortiges Löschen der Feuerstellen) Schlimmeres verhindert werden konnte.

Unter Berücksichtigung der vorerwähnten für und gegen den Angeklagten W. sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere dessen Stellung als Anstifter, sowie sämtlicher weiterer sich aus § 46 Abs. 1, Abs. 2 StGB ergebenden Strafzumessungsgründe ist nach Überzeugung der Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten für die Tat vom 17.01.2017 tat- und schuldangemessen.

5. Gesamtstrafenbildung

Unter nochmaliger Gesamtabwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 2 StGB - insbesondere unter Berücksichtigung der gravierenden Tatfolgen und der in der Begehung von vier erheblichen Straftaten binnen eines überschaubaren Zeitraums ab Mitte 2016 zum Ausdruck kommenden beträchtlichen kriminellen Energie sowie seiner Rolle als eigentlicher Nutznießer der betreffenden Taten (bis auf den Pkw-Anschlag vom 02.06.2016) und der Auswirkungen eines (langjährigen) Strafvollzugs auf den Angeklagten W. - sind nach Überzeugung der Kammer die Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren und 6 Monaten zurückzuführen. Diese bildet in jedem Fall das Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs für die Tatbeteiligung des Angeklagten W.

6. Maßregeln der Sicherung und Besserung

In Bezug auf den Angeklagten W. stand - mangels durchgreifender Anhaltspunkte in dieser Hinsicht - die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht im Raum.

G. Kostenentscheidung (…)

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bamberg Urteil, 18. Juli 2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16 (2)

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bamberg Urteil, 18. Juli 2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16 (2)

Referenzen - Gesetze

Landgericht Bamberg Urteil, 18. Juli 2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16 (2) zitiert 48 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 67 Reihenfolge der Vollstreckung


(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen. (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vol

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv

Strafprozeßordnung - StPO | § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten


(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Gegenstand dieser Verstä

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

Strafgesetzbuch - StGB | § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten


(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Strafgesetzbuch - StGB | § 26 Anstiftung


Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung


(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o

Strafgesetzbuch - StGB | § 306a Schwere Brandstiftung


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder3.

Strafgesetzbuch - StGB | § 16 Irrtum über Tatumstände


(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis

Strafgesetzbuch - StGB | § 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Strafgesetzbuch - StGB | § 56b Auflagen


(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, 1.

Strafgesetzbuch - StGB | § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen


(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird

Strafgesetzbuch - StGB | § 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen


Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen


Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 35 Entschuldigender Notstand


(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies g

Strafgesetzbuch - StGB | § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten


Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

Strafgesetzbuch - StGB | § 154 Meineid


(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fü

Strafprozeßordnung - StPO | § 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten


Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 306d Fahrlässige Brandstiftung


(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fälle

Strafgesetzbuch - StGB | § 303c Strafantrag


In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts weg

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Bamberg Urteil, 18. Juli 2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16 (2) zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Landgericht Bamberg Urteil, 18. Juli 2018 - 24 KLs 1105 Js 12548/16 (2) zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 628/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 628/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urtei

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2011 - 2 StR 287/11

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 287/11 vom 26. Oktober 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - 2 StR 64/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 64/13 vom 10. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 201

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2013 - 4 StR 401/13

bei uns veröffentlicht am 23.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 401/13 vom 23. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2013 ge

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2003 - 1 StR 474/02

bei uns veröffentlicht am 25.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 474/02 vom 25. Februar 2003 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2017 - 2 StR 404/17

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 404/17 vom 16. November 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2017:161117B2STR404.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und na

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2017 - 1 StR 393/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 393/17 vom 24. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. ECLI:DE:BGH:2017:241017B1STR393.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2016 - 1 StR 331/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 331/16 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR331.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - 4 StR 487/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 487/15 vom 12. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120516U4STR487.15.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2016, an d

Referenzen

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

10
Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (BGH, Urteil vom 12. September 2002- 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkre- ten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8; vom6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Er hat objektiv anhand des Maß- stabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

9
c) Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen kein Fall der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 2 StGB. Ist das "Gebäude" im Sinne von § 306a Abs. 2 StGB im Einzelfall zugleich ein "Wohngebäude", dann müssen zur Vollendung des Auffangtatbestands nicht notwendigerweise Wohnräume von der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung betroffen sein. Es genügt, wenn ein anderer funktionaler Gebäudeteil für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann, dies aber nur dann, wenn durch die typischen Folgen der Brandlegung, wie Rauch- und Rußentwicklung, eine konkrete Gefährdung der Gesundheit eines Menschen verursacht wurde (Senat, Urteil vom 17. November 2010 – 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96). Voraussetzung für die Annahme einer konkreten Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung ist der Eintritt einer kritischen Situation, in der es praktisch nur noch vom Zufall abhängt, ob sich die Gefahr realisiert. Eine solche Situation hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Bewohner hatten das Haus verlassen, bevor es zu einer Rauchentwicklung in den Wohnräumen gekommen war, die eine Gesundheitsbeschädigung hätte auslösen können.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 64/13
vom
10. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Oktober 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe,
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs in zwei Fällen (Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung von (in den Urteilsgründen nicht mitgeteilten) früheren Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersicht-
lichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe folgendes festgestellt:
a) Der Angeklagte setzte sein von ihm allein bewohntes Haus, an dessen Seite ein Mehrfamilienhaus unmittelbar angebaut war, in der Absicht in Brand, die Versicherungsleistungen aus der Hausrats- und Wohngebäudeversicherung geltend zu machen. Dem Angeklagten „war bewusst, dass im Nachbarhaus die schwer lungenkranke Zeugin V. bei geöffnetem, zu seinem Haus hin gelegenen Fenster schlief und durch die Rauchgase an ihrer Gesundheit gefährdet werden würde“ (UA S. 11). Nachdem das Haus „in voller Ausdehnung“ brannte, „bestand die Gefahr eines Übergreifens der Flammen auf das angrenzende Mehrfamilienhaus sowie einer Rauchgas-Verletzung der dortigen Bewohner, vor allem der schwer lungenkranken Frau V. “ (UA S. 12;Fall II. 1 der Urteilsgründe

).


b) Am nächsten Morgen meldete der Angeklagte den Brand telefonisch der Versicherung. Am selben Tag versandte er zudem an die Versicherung eine schriftliche Schadensmeldung, wobei er den Eindruck erweckte, mit dem Brand nichts zu tun zu haben. Er beabsichtigte, eine Deckungszusage von der Versicherung zu erhalten, „obgleich er wusste, hierauf keinen Anspruch zu haben“ (UA S. 12). Die Versicherung erkannte den geltend gemachten Anspruch nicht an und leistete keine Zahlungen (Fall II. 2 der Urteilsgründe).
c) Etwa vier Monate nach dem Brand erhob der Angeklagte gegen die Versicherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz, wobei er verschwieg, „auf eine solche Zahlung aufgrund der von ihm begangenen Brandstiftungkeinen Anspruch zu haben“. Zu der von ihm angestrebten Verurteilung der Versi-
cherung kam es nicht, da der Angeklagte die Klage nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Zivilkammer auf „mangelnde Fälligkeit der Forderung“ zurücknahm (UA S. 14; Fall II. 3 der Urteilsgründe). 2. Die hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs in zwei Fällen nicht; auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.
a) Die Annahme des Landgerichts, durch die Tat sei die Zeugin V. in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB gebracht worden, wird durch die Feststellungen nicht ausreichend belegt. § 306a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut – die Gesundheit eines Menschen – führt. In dieser Lage muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur Annahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 3 StR 441/08, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Gesundheitsschädigung 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306a Rn. 11, jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben lässt sich den getroffenen Feststellungen die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin V. nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Das Landgericht hat insbesondere zu den örtlichen Gegebenheiten keine ausreichend genauen Feststellungen getroffen.
Es wird schon nicht deutlich, wo sich der Raum befand, in dem die Zeugin V. bei geöffnetem, zum Haus des Angeklagten hin gelegenem Fenster schlief, obwohl jenes Mehrfamilienhaus „unmittelbar“ (UA S. 8) an das Haus des Ange- klagten angebaut war. Nicht dargelegt wird auch, ob bereits Schäden an dem von der Zeugin bewohnten Haus – zumindest teilweise – eingetreten waren, und ob sie der Einwirkung von Rauch oder Gasen tatsächlich ausgesetzt war. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist daher nicht hinreichend belegt.
b) Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht erörtert hat. aa) Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, warum die vom Landgericht als selbständig bewerteten Betrugsversuche nicht die Annahme eines einzigen Versuchs rechtfertigen, da der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan, unberechtigt Versicherungsleistungen geltend zu machen, weiter verfolgt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 – 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999, 110). Setzt der Täter mehrfach zur Tat an, ist Voraussetzung für die Annahme eines Versuchs, dass die vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Teilakte mit dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Dabei ist ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Versuchshandlungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 4 StR 168/13, insoweit in NJW 2013, 3383 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, NJW 1996, 936, 937; Urteil vom 1. März 1994 – 1 StR 33/94, BGHSt 40, 75, 77; Fischer aaO § 24 Rn. 17 mwN). Ob hier ein solcher einheitlicher Lebensvorgang gegeben ist, hat das Landgericht nicht geprüft.
bb) Die Strafkammer erörtert nicht, welches Vorstellungsbild der Angeklagte nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (en) gehabt hat. Nach dem Vorstellungsbild des Täters bestimmt sich indes nicht nur die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch (vgl. nur Fischer aaO § 24 Rn. 14 mwN); die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist auch für die Frage entscheidend, ob ein Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f. mwN). Schließlich ist das Vorstellungsbild des Täters gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05, NStZ-RR 2006, 168, 169 mwN). Liegt – wie hier vom Landgericht angenommen – eine Zäsur vor, müssen zudem die Vorstellungen des Angeklagten jeweils nach der (vorläufig) letzten Ausführungshandlung dargetan werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274). Lässt sich – wie hier – den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten nicht (hinreichend) entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273, 274; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12 Rn. 5 juris). 3. Die dargelegten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs in zwei Fällen, einschließlich der insoweit verhängten Einzelstrafen. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der (ersten) Gesamtstrafe nach sich, die zudem ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist. Die Strafkammer hat die im Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 10. März 2011 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe verhängten Einzelstrafen in die Gesamtstrafe einbezogen, ohne jedoch die Höhe der Einzelstrafen mitzuteilen. Da eine Gesamtstrafe im-
mer nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann, muss deren Höhe im Urteil angegeben werden, um dem Senat die Nachprüfung der rechtsfehlerfreien Bemessung der Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. auch Fischer aaO § 55 Rn. 8, 15 mwN). 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Ott Zeng
4
a) § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen voraus. Wann eine solche Gefahr gegeben ist, entzieht sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung (BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 – 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272). Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben; in dieser Situation muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 – 4 StR 567/84, NStZ 1985, 263 mit Anm. Geppert und vom 15. September 1998 – 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 33; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 29; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vorbem. §§ 306 ff. Rn. 5/6). Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete noch in Sicherheit bringen konnte. Erforderlich ist ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass "das noch einmal gut gegangen sei".

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

10
Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (BGH, Urteil vom 12. September 2002- 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkre- ten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8; vom6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Er hat objektiv anhand des Maß- stabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. März 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

23
aa) § 52 Abs. 1 StGB erfasst zwar auch den Fall, dass dasselbe Strafgesetz durch eine Handlung mehrfach verletzt wird (sog. gleichartige Idealkonkurrenz ). Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte beeinträchtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung geführt hat, hängt aber von dem in Rede stehenden Tatbestand ab. Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und wer- den keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst dann nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestands, wenn verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278, 279 [nur ein Diebstahl bei Wegnahme mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer im Zuge einer Tatausführung ]; Beschluss vom 14. März 1969 – 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 52 Rn. 24; von Heintschel-Heinegg in: MünchKommStGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 105, Puppe in: NK-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 22; Rissing-van Saan in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., 2007, § 52 Rn. 37; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., 32. Abschnitt, Rn. 16 ff.; Jescheck, ZStW 67 [1955], 541, 547). So verhält es sich auch bei der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2003 – 1 StR 474/02; BGHR StGB § 306 Konkurrenzen 1; Wolf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 51), die als „quali- fiziertes Sachbeschädigungsdelikt”,dem auch ein Element der Gemeingefährlichkeit anhaftet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NStZ 2001, 196, 197 mwN; weiterführend: Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte , 1998, S. 382 f.) keine höchstpersönlichen Rechtsgüter schützt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 474/02
vom
25. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2002 im Schuldspruch dahin geändert , daß der Angeklagte
a) im ersten Tatkomplex des Mordes und der Brandstiftung sowie
b) im zweiten Tatkomplex der Brandstiftung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Brandstiftung in fünf tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und darüber hinaus wegen einer weiteren Brandstiftung in neun tateinheitlichen Fällen zu einer gesonderten
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der Verurteilungen wegen der Brandstiftungen. Im wesentlichen ist sie indessen aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der weiteren Begründung bedarf nur folgendes : 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den beiden Brandstiftungstaten jeweils mehrere in Tateinheit stehende Gesetzesverletzungen begangen, begegnet rechtlichen Bedenken, die der Senat als durchgreifend erachtet und die zur Schuldspruchänderung führen. Der Angeklagte hat nicht dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die beiden festgestellten Sachverhalte ergeben vielmehr, daß er durch eine Handlung - im zweiten Falle durch eine Handlung im natürlichen Sinne - denselben Tatbestand nicht mehrfach, sondern nur einfach verletzt hat. Gleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf die Verletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine "quantitative Steigerung des Angriffsobjekts" schon einschließt und nicht etwa höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetz auch nicht bereits deshalb "mehrmals", weil verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 35 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 23 ff.; Samson/Günther in SKStGB § 52 Rdn. 25 ff.). Hier war es so, daß der Angeklagte im ersten Falle in der Tiefgarage der Wohnanlage, in der sich die Wohnung der Familie D. befand, ein abgestelltes Fahrzeug anzünden wollte, um sich an M. D. und deren Eltern
zu "rächen". Bei der zweiten Brandlegung am selben Ort verhielt es sich ähnlich : Er wollte sich durch eine "zweite, größere Brandlegung" an M. D. rächen und "seiner Wut entäußern". Im ersten Falle steckte er ein abgestelltes Fahrzeug in Brand, das völlig ausbrannte. An drei weiteren Fahrzeugen entstanden hitzebedingte Schäden. Solche wurden darüber hinaus auch an der Gebäudesubstanz der Tiefgarage hervorgerufen, in deren Folge eine Betonsanierung mit Kosten in Höhe von ca. 380.000 DM erforderlich wurde. Im zweiten Brandstiftungsfall entzündete er einen Pkw und an zwei weiteren Stellen in der Tiefgarage entweder Reifenstapel oder die Reifen eines Autos. Sieben Fahrzeuge brannten aus; zwei Fahrzeuge wiesen Brandschäden auf. An der Tiefgarage selbst entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von ca. 519.000 DM. Damit liegt der Fall hier anders als etwa beim Inbrandsetzen mehrerer auf offener Straße abgestellter Fahrzeuge. Dem Angeklagten ging es ersichtlich darum, in der Tiefgarage einen Brand zu legen, um der Familie D. dadurch Ungemach zu bereiten. Dies geschah im ersten Fall durch eine Ausführungshandlung ; im zweiten Falle legte der Angeklagte den Brand im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an mehreren Stellen, jedoch ersichtlich in der Absicht, durch ein Feuer in der Tiefgarage sein Racheziel zu erreichen. Dabei handelt es sich angesichts des Tatbildes und des Tatablaufes jeweils um eine Brandlegung, verwirklicht in den Begehungsformen des Inbrandsetzens und der teilweisen Zerstörung von Tatobjekten. Daß hier Tatobjekte betroffen waren, die zum Teil in der Nr. 1 (Gebäude ), zum Teil in Nr. 4 (Kraftfahrzeuge) des § 306 Abs. 1 StGB aufgeführt sind, ändert daran nichts. Maßgeblich ist, daß der Angeklagte hier in der Tiefgarage als einer "Gesamtheit" einschließlich der dort abgestellten Fahrzeuge je eine Brandlegung wollte und auch so vorging. Es liegt auch kein Fall vor, in dem
das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend gekennzeichnet werden kann. Insofern verhält es sich ähnlich, wie wenn ein Gebäude angezündet wird, in dem auch noch mehrere Gegenstände zerstört werden , welche anderen Rechtsgutsträgern zuzuordnen sind. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß in den Urteilsgründen hinsichtlich einiger Tatobjekte die Vollendung des Tatbestandes für sich gesehen nicht dargetan ist. Das sind diejenigen Fahrzeuge, zu denen das Landgericht lediglich hitzebedingte Schäden etwa an Gummileisten und Plastikstoßfängern oder einen nicht näher gekennzeichneten Brandschaden in Höhe von ca. 500 DM festgestellt hat. Ein selbständiges Weiterbrennen dieser Tatobjekte ist hier ebensowenig belegt wie eine teilweise Zerstörung der Fahrzeuge. Letzteres hätte vorausgesetzt, daß ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar geworden wäre und das Fahrzeug selbst damit jedenfalls für eine nicht unbeträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten nicht benutzbar gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2001, 252; siehe weiter BGH StV 2003, 27, 29). Die Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte jeweils nur einer Brandstiftung schuldig ist, gefährdet nicht den Bestand der jeweiligen Einzelstrafen. Denn durch die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses wird der Unrechtsgehalt der Taten hier ersichtlich nicht berührt. 2. Soweit das Landgericht in den Feststellungen zum Mord an L. alternative Tatabläufe für möglich hält und diese feststellt, begegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe sind insoweit nicht unklar oder lückenhaft. Ihr Gesamtzusammenhang, namentlich auch die Beweiswürdigung (UA S. 122), ergibt, daß die Sachverhaltsalternativität sich im wesentlichen auf den Zeitpunkt des Erstickens des Opfers durch
den Angeklagten beschränkt (gegen 1.30 Uhr oder gegen 5.00 Uhr). Auch für die erste Alternative (Ersticken L. s gegen 1.30 Uhr) geht die Strafkammer ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte gegen Morgen (ca. 5.00 Uhr) an den Tatort zurückkehrte, sich vergewisserte und die Toilettentür von außen wieder verschloß (UA S. 54, 122). Diese Würdigung ist möglich; sie beruht angesichts der Beweisumstände im übrigen auch auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage. 3. Bei der Beweiswürdigung zu den Brandstiftungstaten führt die Strafkammer u.a. aus, der Angeklagte habe kein Alibi für die Tatzeiten (UA S. 124, 128). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß sie das fehlende Alibi als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet hätte (vgl. BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13). Sogar eine widerlegte Alibibehauptung oder ein unterbliebener Alibibeweisantritt trotz sich aufdrängender Möglichkeit dazu dürfte nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. dazu weiter BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11, 30). Der Senat entnimmt den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang jedoch, daß die Strafkammer bei sinnge-
rechtem Verständnis der bezeichneten Wendungen lediglich hervorheben wollte, daß gegen die Täterschaft sprechende Beweisumstände insoweit nicht feststellbar waren. So gesehen liegt ein durchgreifender Rechtsmangel nicht vor. Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1.
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
2.
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

5
Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Demgegenüber hat der Strafausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht nur geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Dies ist vielmehr nur der erste Schritt. Vermögen die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind in die weitere Prüfung die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Indem das Landgericht für die Verneinung eines minder schweren Falls lediglich allgemeine Strafzumessungsgründe gewürdigt hat, hat es die Prüfung versäumt, ob nicht wegen Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, der einen dem Angeklagten günstigeren Strafrahmen eröffnet. Da insbesondere vor dem Hintergrund der zu Recht mit deutlichem Gewicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigten, die Identifizierung des Hintermanns in Südafrika gestattenden Angaben in der Hauptverhandlung (UA S. 17) nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Beachtung der gebotenen Prüfungsreihenfolge zu einer anderen Strafrahmenwahl gekommen wäre, deren Obergrenze mit der ausgeurteilten Strafe überschritten ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die bisherigen Feststellungen können bestehen bleiben, nachdem es sich lediglich um Wertungsfehler handelt. Die neu entscheidende Strafkammer ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch ste- hen.“
2
Der Generalbundesanwalt hat, was die Strafzumessung hinsichtlich des versuchten Totschlags anbelangt, ausgeführt: „Der Ausspruch über die Einzelstrafe in Höhe von neun Jahren Frei- heitsstrafe hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB einen minder schweren Fall gemäß § 213 2. Alt. StGB verneint, von einer Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen und die Strafe sodann aus dem nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen (UA S. 63/64 ff.). Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht bedacht, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Beschluss vom 19. November 2013 – 2 StR 494/13, StV 2015, 549). Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen , sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zu Grunde legen (BGH aaO). Das Landgericht hat diese Prüfungsreihenfolge nicht beachtet, indem es den vertypten Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB neben den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten in die Prüfung des minder schweren Falls des § 213 2. Alt. StGB zwar einbezogen, den gleichfalls vorliegenden vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB bei der Prüfung offensichtlich aber unberücksichtigt gelassen hat. So geht das Landgericht von vornherein von dem falschen Ansatz aus, indem es die Prüfung auf die Frage beschränkt hat, ob von einer Milderung des Strafrahmens nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB oder nach § 213 2. Alt. StGB auszugehen war (UA S. 63/65). Selbst wenn das Landgericht die dissoziale Persönlichkeitsstruktur und alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit zugunsten des Angeklagten in die Prüfung des minder schweren Falls miteinbezieht (UA S. 64), ergibt sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe, insbesondere aus der nachfolgenden Begründung für eine Verschiebung des Strafrahmens über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, gleichwohl, dass das Landgericht das Vorliegen des weiteren vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB bei der Prüfung des minder schweren Falls gemäß § 213 2. Alt. StGB nicht im Blick gehabt hat. Zwar hat das Landgericht den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB (zwei Jahre bis 11 Jahre und drei Monate) zu Grunde gelegt (UA S. 65); doch der gemilderte Strafrahmen des § 213 2. Alt. StGB (1 Jahr bis 10 Jahre) wäre für den Angeklagten günstiger. Da sich das Landgericht mit der Verhängung einer Einzelstrafe von neun Jahren an dem oberen Bereich des eröffneten Strafrahmens orientieren wollte (UA S. 67), kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 213 StGB zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
16
Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die Strafkammer fälschlich (und ohne Begründung) der Auffassung war, der über § 21 StGB und § 23 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB sei günstiger als der des § 213 StGB; denn bei einem sonst minder schweren Fall im Sinne von § 213 2. Alt. StGB hätte sich ein minder schwerer Fall aus den allgemeinen Milderungsgründen , gegebenenfalls zusammen mit einem vertypten Strafmilderungsgrund , ergeben können. Dann wäre über den zweiten Strafmilderungsgrund eine weitere Verschiebung des Strafrahmens möglich gewesen. Dies wäre für den Angeklagten günstiger gewesen. Nur, wenn die tatrichterliche Beurteilung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass beide vertypten Strafmilderungsgründe zur Begründung eines sonst minder schweren Falls im Sinne von § 213 StGB erforderlich seien, wäre der doppelt gemilderte Strafrahmen des § 212 StGB günstiger gewesen.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.