Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 StR 628/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
GrĂŒnde:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagte u.a. in zwei FĂ€llen (B.3. und B.6. der UrteilsgrĂŒnde) wegen schwerer Brandstiftung jeweils in Tateinheit mit Körperverletzungsdelikten und teils mit SachbeschĂ€digung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fĂŒnf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich deren Revision, mit der sie zahlreiche VerfahrensrĂŒgen sowie die nĂ€her ausgefĂŒhrte SachrĂŒge erhebt.
- 2
- Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
I.
- 3
- Die vom Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen in den FĂ€llen B.3. und B.6. der UrteilsgrĂŒnde den Schuldspruch nicht in vollem Umfang. Der Senat hat diesen daher in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang geĂ€ndert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend).
- 4
- 1. a) Das Landgericht hat zum Fall B.3. der UrteilsgrĂŒnde festgestellt, dass die Angeklagte am Tattag in einem die VersorgungsanschlĂŒsse des betroffenen Wohnanwesens beherbergenden Kellerraum ein Feuer verursachte, das sich u.a. auf die dort verlaufenden Leitungen, die Raumdecke sowie Fensterrahmen ausdehnte. Das Feuer beschĂ€digte zudem die Heizungsanlage vollstĂ€ndig , fĂŒhrte eine starke Rauchentwicklung herbei und verursachte einen Sachschaden von wenigstens rund 62.000 Euro.
- 5
- Wie der Angeklagten bekannt war, hielt sich eine Bewohnerin des Hauses zum Zeitpunkt des Brandes in ihrer Wohnung auf. Deren Verletzung durch die Einwirkung von Rauchgas oder durch ein sich auf das gesamte GebĂ€ude ausbreitendes Feuer nahm die Angeklagte billigend in Kauf. Zu solchen BeeintrĂ€chtigungen kam es jedoch nicht, weil ein Zeuge den Brand bemerkte, die schlafende Bewohnerin durch Klingeln wecken und dadurch auf das Feuer aufmerksam machen konnte. Die Bewohnerin erlitt allerdings einen der Ă€rztlichen Behandlung bedĂŒrfenden Schock.
- 6
- b) Das Tatgericht hat die Angeklagte ausweislich des Urteilstenors wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefĂ€hrlicher Körperverletzung und vorsĂ€tzlicher Körperverletzung verurteilt. Dieser Ausspruch stimmt mit der rechtlichen WĂŒrdigung des Landgerichts nicht ĂŒberein. Unter dem Aspekt von Brandstiftungsdelikten ist es von einer tateinheitlichen Verwirklichung sowohl von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch von § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen (UA S. 66). Die zutreffende Annahme von Tateinheit zwischen § 306a Abs. 1 und Abs. 2 (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 306a Rn. 15; LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; Radtke in MĂŒnchKommStGB, 2. Aufl., § 306a Rn. 64) findet im Urteilstenor keinen Ausdruck.
- 7
- c) Die Feststellungen belegen zudem das Vorliegen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemÀà § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB weder in der vom Tatrichter angenommenen Variante der teilweisen Zerstörung des Tatobjekts durch Brandlegung noch in der Variante des Inbrandsetzens eines WohngebÀudes.
- 8
- aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei BrĂ€nden in zu Wohnzwecken genutzten HĂ€usern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemÀà § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnut- zung bezogen sind, wie dies bei KellerrĂ€umen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519 und vom 6. MĂ€rz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634).
- 9
- Die vom Tatrichter festgestellten brandbedingten SchĂ€den sind lediglich in dem unmittelbar brandbetroffenen Kellerraum eingetreten. Auswirkungen auf die zum Wohnen benutzten RĂ€umlichkeiten innerhalb des GebĂ€udes werden im Rahmen der BeweiswĂŒrdigung lediglich insoweit mitgeteilt, dass es in der Wohnung eines Zeugen zu VerruĂungen an Wohn- und Schlafzimmermöbeln gekommen sei (UA S. 26). Das belegt eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung nicht.
- 10
- Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, BeschlĂŒsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. MĂ€rz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschĂŒtzten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschĂŒtzten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, BeschlĂŒsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 und vom 6. MĂ€rz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 mwN). FĂŒr die Unbrauchbarkeit genĂŒgt grundsĂ€tzlich die BeeintrĂ€chtigung der bestimmungsgemĂ€Ăen Nutzbarkeit fĂŒr eine ânicht nur unerhebliche Zeitâ (BGH, Urteil vom 12. September 2002- 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den UmstĂ€nden des einzelnen Falles unter BerĂŒcksichtigung der konkre- ten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, BeschlĂŒsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8; vom6. MĂ€rz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Er hat objektiv anhand des MaĂ- stabs eines âverstĂ€ndigen Wohnungsinhabersâ zu bewerten, ob die Zeitspanne der NutzungseinschrĂ€nkung oder -aufhebung fĂŒr eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, BeschlĂŒsse vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; vom 6. MĂ€rz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). Die erhebliche EinschrĂ€nkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit fĂŒr nur wenige Stunden oder einen Tag genĂŒgt hierfĂŒr regelmĂ€Ăig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).
- 11
- NutzungseinschrĂ€nkungen oder gar eine zeitweilige Aufhebung der Benutzbarkeit der Wohnung des betroffenen Zeugen werden vom Tatrichter nicht ausdrĂŒcklich festgestellt. Solche lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht entnehmen. Die Mitteilung ĂŒber vorhandene VerruĂungen in der Wohnung genĂŒgt dafĂŒr nicht. Zwar können erhebliche VerruĂungen in einem Tatobjekt grundsĂ€tzlich genĂŒgen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, BeschlĂŒsse vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE; vom 6. MĂ€rz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634). DafĂŒr bedarf es aber durch die VerruĂung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufener BeeintrĂ€chtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinne. Dazu verhĂ€lt sich das Urteil nicht. Der Hinweis auf VerruĂungen an Möbeln und ein auf die Wohnung bezogener Schadensumfang von rund 1.500 Euro tragen einen entsprechenden Schluss ebenfalls nicht.
- 12
- Ob es aufgrund der kompletten BeschÀdigung der Heizungsanlage zu einer zeitweiligen Unbenutzbarkeit der Wohnungen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit (zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellungen siehe nÀher BGH, Beschluss vom 6. MÀrz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 634 f.).
- 13
- bb) Ein vollendetes Inbrandsetzen eines WohngebĂ€udes ist ebenfalls nicht festgestellt. Zwar handelt es sich bei einem Fensterrahmen um einen wesentlichen GebĂ€udebestandteil (Nachw. bei Radtke in MĂŒnchKommStGB, aaO, § 306 Rn. 52), dessen Brennen an sich den Taterfolg des Inbrandsetzens begrĂŒndet. Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden GebĂ€udeteilen fĂŒhrt ein vollendetes Inbrandsetzen eines Tatobjekts gemÀà § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hĂ€tte ausbreiten können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19, 21; BGH, BeschlĂŒsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452 und vom 6. MĂ€rz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635). Dazu hat der Tatrichter nichts festgestellt.
- 14
- cc) Die Feststellungen tragen aber einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemÀà § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler einen auf das Inbrandsetzen oder die teilweise Zerstörung durch Brandlegung gerichteten Vorsatz der Angeklagten angenommen.
- 15
- d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter die Voraussetzungen einer vollendeten schweren Brandstiftung gemÀà § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen.
- 16
- aa) Eine an einem WohngebĂ€ude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das not- wendig stets auch ein âGebĂ€udeâ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verĂŒbte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemÀà § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine WohnrĂ€ume, aber ein anderer funktionaler GebĂ€udeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also fĂŒr nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemÀà verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10; Beschluss vom 6. MĂ€rz 2013 - 1 StR 578/12, StV 2013, 632, 635). DafĂŒr genĂŒgen brandbedingte SchĂ€den in KellerrĂ€umen , wenn diese wegen der BeeintrĂ€chtigungen fĂŒr einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, jeweils aaO). Das ist durch die komplette Zerstörung der Heizungsanlage sowie der erheblichen BeschĂ€digungen der Elektroversorgungseinrichtungen im Kellerraum gegeben.
- 17
- bb) Die rechtzeitige Information der schlafenden Bewohnerin hing lediglich von der zufĂ€lligen rechtzeitigen Entdeckung des Brandes ab. Die betroffene Bewohnerin befand sich ungeachtet fehlender Feststellungen ĂŒber die weitere Brandentwicklung jedenfalls aufgrund der bereits vorhandenen starken Rauchgasentwicklung in konkreter Gesundheitsgefahr.
- 18
- Der Eintritt des als körperliche Misshandlung gemÀà § 223 Abs. 1 StGB zu wertenden, behandlungsbedĂŒrftigen Schocks (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123 f.) ist der Angeklagten zu ihrer Brandverursachung zuzurechnen. Es handelt sich um eine typische Opferreaktion bei ĂŒberraschender Konfrontation mit einem Brand.
- 19
- e) Der Senat Ă€ndert den Schuldspruch auf der Grundlage des vom Tatrichter Festgestellten. DarĂŒber hinausgehende Erkenntnisse, die zu einem Schuldspruch wegen tateinheitlich neben der vollendeten Tat aus § 306a Abs. 2, § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichten vollendeten schweren Brandstiftung gemÀà § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB fĂŒhren könnten, sind nicht mehr zu erwarten.
- 20
- § 265 StPO steht der SchuldspruchÀnderung nicht entgegen. Die Angeklagte hÀtte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
- 21
- f) Ebenso vermag der Senat auszuschlieĂen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher WĂŒrdigung zu einer geringeren Einzelstrafe fĂŒr die Tat B.3. als die verhĂ€ngte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gelangt wĂ€re. Die tragenden StrafzumessungserwĂ€gungen mit dem Abstellen auf die Verwirklichung mehrerer StraftatbestĂ€nde und der Höhe des verursachten Schadens bleiben unberĂŒhrt. Auch hĂ€tte das Tatgericht keinen minderschweren Fall (§ 306a Abs. 3 StGB) angenommen, weil die vollendete Tat aus § 306a Abs. 2 StGB weiterhin gegeben ist.
- 22
- 2. a) Nach den Feststellungen zu B.6. der UrteilsgrĂŒnde verursachte die Angeklagte gegen 2.30 Uhr in einem nĂ€her bezeichneten Kellerraum des auch von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses durch EntzĂŒnden verschiedener leicht brennbarer Materialien einer Nachbarin ein Feuer. Dieses fĂŒhrte BeschĂ€digungen der an der Kellerdecke gefĂŒhrten Leitungen sowie der Betonkellerdecke selbst herbei. Es kam zudem zu einer starken Rauchentwicklung, die mit RuĂablagerungen bis in die in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hinein einherging. Die VerruĂungen in den Wohnungen beseitigten die Mieter in Eigenregie (UA S. 59). Weitere Feststellungen hat das Tatgericht insoweit nicht getroffen. Den der HauseigentĂŒmerin entstandenen Sachschaden hat es mit rund 70.000 Euro beziffert.
- 23
- Die Bewohner waren durch einen Rauchmelder auf das Feuer im Keller aufmerksam geworden. Aufgrund der starken Rauchentwicklung kam es bei zwölf von ihnen zu Rauchgasvergiftungen. Die Bewohner wurden durch die Feuerwehr teils ĂŒber die Balkone gerettet. Im Rahmen der RettungsmaĂnahmen , in einem Fall durch einen Sprung aus einem Fenster, kam es zu Verletzungen bzw. Traumatisierungen mit körperlichen Auswirkungen bei drei (weiteren ) Bewohnern.
- 24
- b) Auf dieser Grundlage hat sich die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung gemÀà § 306a Abs. 2 i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung gemÀà § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie wegen der aus dem Tenor des tatrichterlichen Urteils ersichtlichen, tateinheitlich damit verwirklichten Körperverletzungsdelikte und SachbeschÀdigung strafbar gemacht.
- 25
- Soweit das Tatgericht im Rahmen seiner rechtlichen WĂŒrdigung auĂer einer vollendeten Tat gemÀà § 306a Abs. 2 StGB auch eine solche aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat (UA S. 68), wird Letzteres durch die Feststellungen nicht getragen. Aus den zu I.1.a) bis c) dargelegten entsprechenden GrĂŒnden mangelt es an einem Taterfolg sowohl der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung als auch des Inbrandsetzens eines der Wohnung von Menschen dienenden GebĂ€udes.
- 26
- Die festgestellten âZerstörungen von Gewichtâ beschrĂ€nken sich auf den betroffenen Keller. Erkenntnisse zu tatbestandsrelevanten Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Wohneinheiten selbst fehlen. Die Mitteilung von VerruĂun- gen bis in die Wohnungen in den Obergeschossen bildet keine tragfĂ€hige Grundlage fĂŒr die Annahme dort eingetretener, hinreichend erheblicher NutzungsbeeintrĂ€chtigungen. Dass die Verschmutzungen von den Bewohnern in Eigenregie beseitigt worden sind, lĂ€sst keinen tragfĂ€higen RĂŒckschluss auf den erforderlichen Taterfolg zu, zumal sich das Urteil zu der Dauer der entsprechenden Arbeiten nicht verhĂ€lt. Die Ausbreitung des Feuers auf die Wohnungen in dem GebĂ€ude hat das Tatgericht ebenfalls nicht festgestellt. Gleiches gilt fĂŒr eine etwaige, ĂŒber die theoretische Möglichkeit hinausgehende Ausbreitungsgefahr vom Keller in die darĂŒber liegenden Wohnungen.
- 27
- c) Weitergehende Feststellungen sind zu Fall B.6. der UrteilsgrĂŒnde ebenfalls nicht zu erwarten. Der Senat Ă€ndert daher den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 StPO steht auch insoweit nicht entgegen.
- 28
- d) Angesichts der Ănderung des Schuldspruchs bedarf die verhĂ€ngte Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe der Aufhebung. Im Hinblick auf die deutlich ĂŒber die im Fall B.3. verhĂ€ngte Einzelstrafe hinausgehende Strafe, vermag der Senat eine mildere Bestrafung bei BerĂŒcksichtigung des Umstandes, dass in Bezug auf § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB die Tat lediglich das Versuchsstadium erreicht hat, nicht auszuschlieĂen.
- 29
- Der Aufhebung der entsprechenden Feststellungen bedarf es nicht, weil die Aufhebung des Einzelstrafenausspruchs lediglich auf einer rechtlich fehlerhaften Bewertung des Stadiums der verwirklichten Straftat beruht. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.
- 30
- 3. Die Aufhebung der die Einsatzstrafe (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) bildenden Einzelstrafe im Fall B.6. zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
II.
- 31
- Die weitergehende Revision der Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegrĂŒndet. Die VerfahrensrĂŒgen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. November 2013 genannten GrĂŒnden keinen Erfolg.
JĂ€ger Radtke
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Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsĂ€chliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Ăbereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe fĂŒr angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhÀngte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der MaĂgabe geschehen, dass eine nachtrĂ€gliche gerichtliche Entscheidung ĂŒber die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die AbsĂ€tze 1 und 1a bleiben im Ăbrigen unberĂŒhrt.
(2) In anderen FĂ€llen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurĂŒckzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurĂŒckzuverweisen.
(3) Die ZurĂŒckverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen ZustĂ€ndigkeit gehört.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Wer fremde
- 1.
GebĂ€ude oder HĂŒtten, - 2.
BetriebsstÀtten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorrÀte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
WĂ€lder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernÀhrungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Wer fremde
- 1.
GebĂ€ude oder HĂŒtten, - 2.
BetriebsstÀtten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorrÀte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
WĂ€lder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernÀhrungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Wer fremde
- 1.
GebĂ€ude oder HĂŒtten, - 2.
BetriebsstÀtten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorrÀte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
WĂ€lder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernÀhrungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Wer fremde
- 1.
GebĂ€ude oder HĂŒtten, - 2.
BetriebsstÀtten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorrÀte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
WĂ€lder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernÀhrungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefĂŒhrten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daĂ er zuvor auf die VerĂ€nderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene UmstĂ€nde ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer MaĂnahme oder die VerhĂ€ngung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorlÀufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine verĂ€nderte Sachlage zur genĂŒgenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genĂŒgend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene UmstĂ€nde, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefĂŒhrten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der verĂ€nderten Sachlage zur genĂŒgenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Wer fremde
- 1.
GebĂ€ude oder HĂŒtten, - 2.
BetriebsstÀtten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorrÀte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
WĂ€lder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernÀhrungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefĂŒhrten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daĂ er zuvor auf die VerĂ€nderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene UmstĂ€nde ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer MaĂnahme oder die VerhĂ€ngung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorlÀufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine verĂ€nderte Sachlage zur genĂŒgenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genĂŒgend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene UmstĂ€nde, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angefĂŒhrten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der verĂ€nderten Sachlage zur genĂŒgenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder - 3.
eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.
(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen ĂŒbrigen FĂ€llen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des TĂ€ters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewĂŒrdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fĂŒnfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig TagessĂ€tze nicht ĂŒbersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften ĂŒber die Einlegung der Revision oder die ĂŒber die Anbringung der RevisionsantrĂ€ge nicht fĂŒr beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch BeschluĂ als unzulĂ€ssig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begrĂŒnden ist, auch dann durch BeschluĂ entscheiden, wenn es die Revision einstimmig fĂŒr offensichtlich unbegrĂŒndet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den GrĂŒnden dem BeschwerdefĂŒhrer mit. Der BeschwerdefĂŒhrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche GegenerklĂ€rung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig fĂŒr begrĂŒndet, so kann es das angefochtene Urteil durch BeschluĂ aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es ĂŒber das Rechtsmittel durch Urteil.
